Masern Mumps Röteln Schafblattern Anzeigepflicht
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
Masern Mumps Röteln Schafblattern Anzeigepflicht
Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2025
Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2025
Auf Grund des § 1 der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 24. Juli 1948, BGBl. Nr. 189, wird die Anzeigepflicht in Fällen von Erkrankungen an Masern, Mumps, Röteln und Schafblattern (Varicellen) für folgende Arten von Anstalten und Internaten festgesetzt
(1) Für das Ausmaß der nach dem Tiroler Verwaltungsabgabengesetz in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden aus dem Bereich der Landesvollziehung und aus dem Bereich der Bundesvollziehung zu entrichtenden Gemeindeverwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif (Anlage) maßgebend.
(2) Eine im Allgemeinen Teil des Tarifes vorgesehene Gemeindeverwaltungsabgabe ist nur dann zu entrichten, wenn keine Tarifpost des Besonderen Teiles Anwendung findet.
(3) Werden mehrere Berechtigungen, die selbstständig ausgeübt werden können, in einem verliehen, so ist die Gemeindeverwaltungsabgabe für jede dieser Berechtigungen zu entrichten.
Mit Inkrafttreten dieser Kundmachung tritt die Kundmachung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 31. August 1962, LGBl. Nr. 277, außer Kraft.
(1) Gemeindeverwaltungsabgaben sind durch Barzahlung oder durch Post- oder Banküberweisung zu entrichten.
(2) Gemeindeverwaltungsabgaben können weiters mit Bankomatkarte oder mit Kreditkarte entrichtet werden, sofern die Behörde über die dafür erforderlichen technisch organisatorischen Voraussetzungen verfügt. Die Möglichkeit der Entrichtung der Gemeindeverwaltungsabgaben auf diese Weise ist durch Anschlag im Amtsgebäude an gut sichtbarer Stelle bekannt zu machen.
(3) Der Nachweis über die Einzahlung des Abgabenbetrages (Kassenbeleg, Durchschrift des buchhalterischen Empfangsauftrages und dergleichen) ist zum Akt zu nehmen. Im Fall der Entrichtung der Gemeindeverwaltungsabgaben durch Barzahlung, mit Bankomatkarte oder mit Kreditkarte ist der Partei ein Beleg über die erfolgte Einzahlung auszuhändigen.
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2007, LGBl. Nr. 31/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 40/2025, außer Kraft.