Bgld. Verlautbarungsgesetz 2015 (communicativetheology)
Inhaltsübersicht (63)
Gesetzestext (63 Artikel)
Burgenland
RL (EU) 2022/2041 vom 19.10.2022, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2022, S. 33-47 [CELEX-Nr. 32022L2041]
30.09.2022
Kärntner Pflegekindergeld- und Unterstützungsleistungsverordnung 2026 – K-PKGÜLV 2026
Niederösterreich
30.12.2025
Oberösterreich
08.02.2019
Kopfweiden am Almkanal – Europaschutzgebietsverordnung
Handwerker-Nebengebühren-Verordnung
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Kurztitel
Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Communicative Theology)“
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 377/2000
Inkrafttretensdatum
01.01.2001
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Communicative Theology)“, Universitätslehrgang „Kommunikative Theologie“ der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Innsbruck
StF: BGBl. II Nr. 377/2000
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2000, wird verordnet
(1) Die Landesregierung hat das „Landesgesetzblatt für das Burgenland“ (Landesgesetzblatt) herauszugeben.
(2) Das Titelblatt einer jeden Verlautbarung hat im Kopfteil die Bezeichnung „Landesgesetzblatt für das Burgenland“, den Jahrgang, den Tag der Freigabe zur Abfrage und die Verlautbarungsnummer zu enthalten. Außerdem sind im Kopfteil die einzelnen Verlautbarungen nach ihrer Art zu bezeichnen (Verfassungsgesetz, Gesetz, Landtagsbeschluss, Staatsvertrag des Landes, staatsrechtliche Vereinbarung, Verordnung, Kundmachung) sowie deren Titel wiederzugeben. Soweit zu den verlautbarten Rechtsvorschriften der Allgemeinheit zugängliche Materialien vorhanden sind, ist auf diese hinzuweisen.
(3) Das Landesgesetzblatt ist mit der Jahreszahl des Kalenderjahres zu versehen, in dem es ausgegeben wird. Innerhalb des Kalenderjahres sind die einzelnen Stücke sowie die einzelnen Verlautbarungen fortlaufend zu nummerieren. Jede Seite hat auf die in § 3 genannte Internetadresse hinzuweisen. Auf den der Titelseite einer Kundmachung folgenden Seiten sind jeweils am oberen Rand in einer Zeile die Bezeichnung „Bgld. LGBl.“, die Verlautbarungsnummer, der Jahrgang, der Tag der Freigabe zur Abfrage und die Seitenzahl der Verlautbarung anzuführen.
(1) Dieses Gesetz regelt die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln. Es dient der Verminderung der Risiken und Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Dieses Gesetz fördert den integrierten Pflanzenschutz sowie alternative Methoden oder Verfahren wie nichtchemische Alternativen zu Pflanzenschutzmitteln.
(2) Dieses Gesetz findet auf Gegenstände, die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 unterliegen, einschließlich ihrer Verpackungen, Merkblätter und Werbematerialien, Anwendung.
(3) Mit diesem Gesetz werden im Hinblick auf die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, mit Ausnahme der Anwendungsgeräte für Pestizide, Begleitmaßnahmen zur Durchführung der folgenden Verordnung der Europäischen Union festgelegt
(4) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
(5) Dieses Gesetz gilt nicht für den Schutz vor Schädigungen der Pflanzen durch Wild im Sinne des § 3 des NÖ Jagdgesetzes 1974.
In folgenden Rechtsmaterien wird in den spezifisch genannten Angelegenheiten die behördliche Zuständigkeit von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister der Statutarstadt Steyr als Bezirksverwaltungsbehörde auf die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land übertragen
(1) Der im Gebiet der Stadtgemeinde Salzburg liegende Grünstreifen mit seinen darauf stockenden Kopfweiden entlang des Almkanals ab der Karl-Höller-Straße im Norden bis zur Weidenstraße im Süden wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Es führt die Bezeichnung „Europaschutzgebiet Kopfweiden am Almkanal“.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 2.500 festgelegt. Dieser Plan ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung sowie beim Magistrat Salzburg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
Diese Verordnung gilt für Bedienstete des Entlohnungsschemas Allgemeine Verwaltung, die aufgrund ihrer Verwendung einer Modellstelle der Funktionsgruppe Assistenzdienst und Handwerkliche Funktionen oder der Modellfunktion Handwerkliche Führungskraft zugeordnet sind.
§ 1. Die Studiendekanin oder der Studiendekan der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Innsbruck hat an Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Kommunikative Theologie“ der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Innsbruck den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Communicative Theology)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.
(1) Im Landesgesetzblatt sind zu verlautbaren
(2) Im Landesgesetzblatt können Rechtsverordnungen sonstiger Landesbehörden verlautbart werden, wenn sie für das ganze Landesgebiet oder große Teile desselben Geltung haben.
(3) Soweit die Gesetze nicht anderes oder ausschließlich die ortsübliche Kundmachung anordnen, sind Verordnungen sonstiger Landesbehörden jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel für die Dauer von zwei Wochen kundzumachen. Ihre Rechtswirksamkeit beginnt, wenn in den Verordnungen oder verfassungsmäßig nicht anderes bestimmt ist, mit dem auf den Ablauf dieses Kundmachungszeitraums folgenden Tag. Bei Vorliegen besonderer Gründe, wie etwa bei Gefahr im Verzug, kann jedoch in der Verordnung angeordnet werden, dass ihre Rechtswirksamkeit bereits vor diesem Zeitpunkt beginnt, frühestens jedoch mit Ablauf des ersten Kundmachungstags. Die Rechtswirksamkeit von Verordnungen erstreckt sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, auf den gesamten Zuständigkeitsbereich der Behörde.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet der Begriff
(2) Soweit in Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, gelten die in Art. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und in Art. 3 der Richtlinie 2009/128/EG enthaltenen Begriffsbestimmungen.
(1) In sämtlichen Angelegenheiten nach dem Namensänderungsgesetz - NÄG, einschließlich der Vollstreckung aller nach diesem Gesetz erlassenen Bescheide, wird die behördliche Zuständigkeit von der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister der Statutarstadt Steyr als Bezirksverwaltungsbehörde übertragen.
(2) In folgenden Rechtsmaterien wird in den spezifisch genannten Angelegenheiten die behördliche Zuständigkeit von der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister der Statutarstadt Steyr als Bezirksverwaltungsbehörde übertragen
Diese Verordnung dient der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Anhang II der FFH-Richtlinie genannten, prioritären Käferart Eremit oder Juchtenkäfer (Osmoderma eremita).
(1) Dem Bediensteten, der seinen Dienst unter körperlichen Anstrengungen oder sonstigen erschwerten Umständen, insbesondere in einer Werkstätte oder unter besonderer Schmutz- oder Strahlenbelastung, verrichtet, gebührt eine Erschwerniszulage.
(2) Die Erschwerniszulage wird als Nebengebühr zur tatsächlich unter den Bedingungen des Abs. 1 geleisteten Dienststunde gewährt.
(3) Die Erschwerniszulage beträgt pro Stunde 0,05 v.H. des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas Allgemeine Verwaltung der Entlohnungsklasse 9, Entlohnungsstufe 5 für Tätigkeiten im Innendienst.
(4) Die Erschwerniszulage beträgt pro Stunde 0,10 v.H. des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas Allgemeine Verwaltung der Entlohnungsklasse 9, Entlohnungsstufe 5, sofern dieser an einem Arbeitstag mindestens drei Stunden im Außendienst tätig ist.
(5) Sobald der Bedienstete mehr als die Hälfte seiner Dienstzeit eines Arbeitstages im Außendienst tätig ist, gebührt diesem die Erschwerniszulage mit dem Stundensatz von 0,10 v.H. des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas Allgemeine Verwaltung der Entlohnungsklasse 9, Entlohnungsstufe 5 für den gesamten Arbeitstag.
(6) Die Gewährung einer Erschwerniszulage nach Abs. 4 oder 5 schließt die Gewährung einer Erschwerniszulage nach Abs. 3 für denselben Arbeitstag aus.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(1) Die Verlautbarung der Rechtsvorschriften hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen.
(2) Die im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften sind durch die Landeshauptfrau oder den Landeshauptmann entsprechend den §§ 3 bis 5 an das für das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zuständige Bundesministerium elektronisch und mit einer elektronischen Signatur versehen zu übermitteln und im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ durch Freigabe zur Abfrage zu verlautbaren.
(3) Wenn und solange die Verlautbarung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften oder die Bereithaltung zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat deren Verlautbarung oder Bereithaltung in anderer dem Art. 35 L-VG entsprechenden Weise zu erfolgen.
(4) Die gemäß Abs. 3 kundgemachten Rechtsvorschriften sind sobald wie möglich im Internet unter der in Abs. 2 genannten Internetadresse wiederzugeben. Die Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Verlautbarung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten.
(5) Die im Landesgesetzblatt verlautbarten Rechtsvorschriften können zusätzlich auch noch in anderer geeigneter Weise, insbesondere im E-Government-Portal des Landes Burgenland unter http://e-government.bgld.gv.at, bekannt gemacht werden. Diesen Bekanntmachungen kommt keine verbindliche Wirkung zu. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser nicht authentischen Daten wird nicht gehaftet.
(6) Soweit Materialien (Erläuterungen und dergleichen) zu den kundgemachten Rechtsvorschriften vorhanden sind, sind diese zugleich mit der Kundmachung unter der in Abs. 2 genannten Internetadresse dauerhaft zu veröffentlichen.
(1) Die Landesregierung hat bis spätestens 1. April 2012 einen Aktionsplan über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu erlassen. Der Aktionsplan hat unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes, der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Vorsorgeprinzips
(2) Die Vorgaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 haben insbesondere den Schutz der Arbeitnehmer und der Umwelt, den Umgang mit Rückständen, den Einsatz bestimmter Techniken im Pflanzenschutz und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und -techniken für bestimmte Kulturpflanzen zu berücksichtigen.
(3) Bei der Festlegung von Indikatoren gemäß Abs. 1 Z 3 sind Pflanzenschutzmittel besonders zu berücksichtigen, die im Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln aufgenommene Wirkstoffe enthalten, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zulassung gemäß Art. 80 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zu erneuern ist, die Kriterien des Anhanges II Z 3. 6 (Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit), Z 3. 7 (Verbleib und Verhalten in der Umwelt) und Z 3. 8 (Ökotoxikologie) der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht erfüllen.
(4) Auf der Grundlage der Indikatoren gemäß Abs. 1 Z 3 sind im Aktionsplan Zielvorgaben für die Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln festzulegen. Dies vor allem dann, wenn die Einschränkung geeignet ist, das Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt im Hinblick auf die ermittelten Trends bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu verringern. Dabei sind insbesondere die Gesichtspunkte “Wirkstoffe”, “Kulturpflanzen, Regionen oder Verfahren, die besondere Aufmerksamkeit erfordern” zu berücksichtigen. Der bestehende Zustand und die bereits eingeführten und durchzuführenden Maßnahmen für die Verringerung des Risikos oder der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie bewährte Praktiken sind zu erheben und zu dokumentieren.
(5) Die Zielvorgaben gemäß Abs. 4 können nach Maßgabe ihrer Eignung für die Erreichung der Einschränkung der Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln oder ihres Risikos sowohl als vorläufige als auch als endgültige Ziele festgelegt werden, wobei alle notwendigen Maßnahmen auszuschöpfen sind, um die Ziele gemäß Abs. 4 zu erreichen.
(6) Im Aktionsplan ist weiters
(7) Der Aktionsplan ist unter Berücksichtigung der aktuellen Erfordernisse mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
(8) Bei der Erstellung sowie bei jeder Änderung des Aktionsplans hat unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 eine Anhörung der Öffentlichkeit gemäß Abs. 9 und 10 zu erfolgen. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen
(9) Der Entwurf eines Aktionsplanes und eine verständliche Zusammenfassung der wichtigsten Punkte des Entwurfs sind von der Landesregierung während der Amtsstunden beim Amt der Landesregierung mindestens vier Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Die öffentliche Auflage ist im Amtsblatt kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten
(10) Während der Auflagefrist kann jedermann bei der Landesregierung schriftlich zum Entwurf des Aktionsplans Stellung nehmen. Rechtzeitig eingelangte Stellungnahmen sind von der Landesregierung bei der Erarbeitung des Aktionsplans zu berücksichtigen.
(11) Die Landesregierung hat den Aktionsplan dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis längstens 30. April 2012 zur Weiterleitung an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu übermitteln. Ebenso sind wesentliche Änderungen gemäß Abs. 7 unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Werden vom Bundesminister zu diesem Zweck einheitliche Berichtsformate zur Verfügung gestellt, sind nach Möglichkeit diese zu verwenden.
(12) Durch den Aktionsplan werden weder subjektiv-öffentliche Rechte noch Pflichten Dritter begründet. Der Aktionsplan ist auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2019 in Kraft.
(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Als Eingriffe gelten auch folgende Maßnahmen
(2) Vom Verbot gemäß § 3 Abs 1 sind folgende Maßnahmen ausgenommen
(1) Dem Bediensteten, der seinen Dienst unter besonderer Gefahr für Gesundheit und Leben, insbesondere bei Arbeiten am Seil, der Bedienung des Brückeninspektionsgerätes, bei Arbeiten bei und in Tunnelbauten sowie bei unmittelbaren Katastropheneinsätzen, verrichtet, gebührt eine Gefahrenzulage.
(2) Die Gefahrenzulage wird als Nebengebühr zur tatsächlich unter den Bedingungen des Abs. 1 geleisteten Dienststunde gewährt.
(3) Die Gefahrenzulage beträgt pro Stunde 0,15 v.H. des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas Allgemeine Verwaltung der Entlohnungsklasse 9, Entlohnungsstufe 5.
(4) Die Gewährung einer Gefahrenzulage schließt die Gewährung einer Erschwerniszulage nach § 2 aus.
(1) Die verlautbarten Rechtsvorschriften sind von dem für das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zuständigen Mitglied der Bundesregierung auf Dauer unter der in § 3 genannten Internetadresse zur Abfrage bereit zu halten. Sie müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein, sodass jede Person vom Inhalt der Rechtsvorschriften Kenntnis erlangen und unentgeltlich Ausdrucke erstellen kann.
(2) Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass jede Person Ausdrucke der Verlautbarungen in den Landesbesetzblättern sowie Ausdrucke oder Vervielfältigungen der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 erschienenen Landesgesetzblätter beim Amt der Burgenländischen Landesregierung erhalten kann.
(1) Als Pflanzenschutzmittel dürfen – unter Berücksichtigung der Aufbrauchfrist – nur Produkte verwendet werden, die in das Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 4 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 eingetragen sind.
(2) Pflanzenschutzmittel dürfen nur bestimmungs- und sachgemäß im Sinne des Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 unter Befolgung der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Vorsorgeprinzips verwendet werden. Berufliche Verwender haben dabei die allgemeinen Grundsätze des Integrierten Pflanzenschutzes gemäß Anhang III der Richtlinie 2009/128/EG anzuwenden.
(3) Berufliche Verwender haben bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Abs. 1) über eine Ausbildungsbescheinigung zu verfügen.
(4) Eine Ausbildungsbescheinigung
(5) Abweichend von Abs. 3 müssen berufliche Verwender bei der manuellen Verwendung (Ausbringung) von Makroorganismen und Pheromonen, die als Pflanzenschutzmittel zugelassen sind, über keine Ausbildungsbescheinigung verfügen.
(6) Die Landesregierung hat mit Verordnung unter Bedachtnahme auf anerkannte wissenschaftliche Methoden und realistische Verwendungsbedingungen die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um sicherzustellen, dass die von beruflichen Verwendern ausgeführten Tätigkeiten nicht die menschliche Gesundheit und Umwelt gefährden. Das betrifft insbesondere
(7) Die Landesregierung hat mit Verordnung unter Bedachtnahme auf anerkannte wissenschaftliche Methoden und realistische Verwendungsbedingungen jene Maßnahmen vorzusehen, die erforderlich sind, um eine gefährliche Handhabung von Pflanzenschutzmitteln zu vermeiden, die für nichtberufliche Verwender zugelassen sind.
(8) Treten bei der Verwendung Pflanzenschutzmittel in einer Menge oder Konzentration aus, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt gefährden können, sind vom Verwender sofort geeignete Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung des Pflanzenschutzmittels einzuleiten.
(9) Die Lagerung und Aufbewahrung von Pflanzenschutzmitteln hat in verschlossenen, unbeschädigten Originalpackungen zu erfolgen. Allfällige Beipacktexte sind mit diesen Behältnissen aufzubewahren. Ein Umfüllen in andere Behältnisse ist nicht gestattet. Der Verwender von Pflanzenschutzmitteln hat zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen die notwendigen Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen und die auf den Originalpackungen und in den Beipacktexten angegebenen Sicherheitshinweise jedenfalls zu befolgen. Pflanzenschutzmittel dürfen nur verwendet werden, wenn eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache vorliegt. Unbefugten, insbesondere Kindern, muss der Zugang zu Pflanzenschutzmitteln verwehrt werden.
(10) Bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln dürfen nur Pflanzenschutzgeräte eingesetzt werden, die so beschaffen und gewartet sind, dass bei ihrem sachgerechten Gebrauch keine schädlichen Auswirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder auf die Umwelt entstehen können. Durch das Pflanzenschutzgerät dürfen Pflanzenschutzmittel nur in einem für eine wirksame Schädlingsbekämpfung notwendigen Ausmaß zur Ausbringung gelangen. Pflanzenschutzgeräte sind nach jeder Benützung gründlich zu reinigen und die Reinigungsrückstände schadlos zu beseitigen.
(11) Das Füllen der Behälter von Pflanzenschutzgeräten und die Zubereitung von Spritzbrühen haben so zu erfolgen, dass ein Versickern in den Boden oder ein Eindringen in Oberflächengewässer oder Grundwasser verhindert wird; ausgetretene Mengen sind tunlichst schadlos zu beseitigen.
(12) Geräte und Behältnisse, die für die Zubereitung von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, sind nach jeder Anwendung sorgfältig zu reinigen; gleiches gilt für die erforderlichen Schutzbekleidungen und Schutzausrüstungen. Das bei Reinigungsvorgängen anfallende Abwasser ist großflächig auf die mit diesem Mittel behandelten Flächen aufzubringen.
(13) Die Lagerung und Aufbewahrung von sehr giftigen, giftigen, explosionsgefährlichen, brandfördernden, hochentzündlichen, leicht entzündlichen und entzündlichen Pflanzenschutzmitteln durch berufliche Verwender hat entweder in einem oder mehreren Metallschränken oder in geeigneten Lagerräumen oder in Metallcontainern im Freien zu erfolgen. Metallschränke und Metallcontainer müssen unbrennbar, Lagerräume müssen brandbeständig mit einer brandhemmenden Tür (T30) ausgeführt sein. Sie haben flüssigkeitsdichte, wannenförmige Böden und eine ausreichende Be- und Entlüftung aufzuweisen und sind versperrt zu halten.
(14) Werden Aufzeichnungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln vor dem 1. Jänner 2030 nicht direkt im vorgeschriebenen elektronischen Format im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2019/1024 erstellt, so sind sie spätestens bis zum 30. Jänner des auf das Jahr der Verwendung des Pflanzenschutzmittels folgenden Jahres in ein solches Format umzuwandeln.
Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 Abs. 1 bewilligen, soweit diese Maßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszieles gemäß § 2 bewirken.
Diese Verordnung tritt mit Kundmachung in Kraft.
(1) Dokumente, die eine elektronisch zu verlautbarende Rechtsvorschrift enthalten, müssen ein Format haben, das die Aufwärtskompatibilität gewährleistet, sodass sichergestellt ist, dass die Rechtsvorschriften ungeachtet technischer Weiterentwicklungen auch in Zukunft gelesen werden können. Sie müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt werden und mit einer elektronischen Amtssignatur versehen sein.
(2) Dokumente gemäß Abs. 1 dürfen nach Erstellung der Amtssignatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.
(3) Die Landesregierung hat von jedem zur Abfrage freigegebenen Dokument mindestens zwei Sicherungskopien und zwei beglaubigte Ausdrucke zu erstellen. Je eine Sicherungskopie und je ein beglaubigter Ausdruck sind jeweils ohne unnötigen Aufschub, spätestens zu Beginn des Folgejahres, an das Burgenländische Landesarchiv abzuliefern und von diesem zu archivieren.
(1) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat auf Antrag eine Ausbildungsbescheinigung auszustellen, wenn der Verwender
(2) Als Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z1 gelten
(3) Der Ausbildungskurs gemäß Abs. 2 Z 2 ist von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu veranstalten. Er hat die Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG zu vermitteln. Der Lehrplan bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
(4) Als verlässlich nach Abs. 1 Z 2 gilt eine Person nicht, sofern sie
(5) Dem Antrag auf Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung (Abs. 1) ist ein Nachweis über die fachliche Eignung (Abs. 2) anzuschließen. Zum Nachweis der Verlässlichkeit hat der Antrag eine eidesstattliche Erklärung, dass kein Umstand nach Abs. 4 vorliegt, zu enthalten.
(6) Die Ausbildungsbescheinigung (Abs. 1) ist befristet auszustellen. Die Landesregierung hat die Gültigkeitsdauer der Ausbildungsbescheinigung unter Bedachtnahme auf den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und die Rechtsvorschriften der anderen Bundesländer mit Verordnung festzulegen.
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Kopfweiden am Almkanal“ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
(1) Jede Bezirkshauptmannschaft gibt ein Verordnungsblatt heraus, das die Bezeichnung „Verordnungsblatt der“ und den Namen der jeweiligen Behörde trägt. Soweit die Gesetze nicht anderes oder ausschließlich die ortsübliche Kundmachung anordnen, sind Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft jedenfalls im Verordnungsblatt der jeweiligen Behörde kundzumachen.
(2) Verlautbarungen der Bezirkshauptmannschaften im Verordnungsblatt sind nach dem Jahr ihres Erscheinens fortlaufend zu nummerieren. Jede Nummer hat den Tag ihrer Herausgabe, das ist der Tag der Freigabe zur Abfrage im Sinne des § 5 Abs. 3, zu enthalten. Die §§ 3 bis 5, 9 und 10 sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Landesgesetzblatts das Verordnungsblatt der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft und anstelle der Landesregierung die jeweilige Bezirkshauptmannschaft tritt.
(3) Der Text geltender Verordnungen ist bei der Bezirkshauptmannschaft zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden bereitzuhalten. Jede Person hat das Recht, Abschriften zu erstellen oder gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien oder Ausdrucken zu verlangen.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für die Organe der Gemeinden und der Städte mit eigenem Statut.
(1) Die Landesregierung hat als Amts- und Informationsblatt für das Burgenland das „Landesamtsblatt für das Burgenland“ (Landesamtsblatt) herauszugeben.
(2) Das Landesamtsblatt erscheint nach Möglichkeit und Bedarf wöchentlich und ist mit fortlaufenden Jahrgangsnummern zu versehen. Innerhalb des Jahrganges sind die einzelnen Stücke und in diesen die einzelnen Verlautbarungen fortlaufend zu nummerieren.
(1) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat über Antrag eine Ausbildungsbescheinigung neu auszustellen, wenn innerhalb eines Zeitraumes von sechs Jahren vor der Antragsstellung ein Weiterbildungskurs, der den Voraussetzungen des Abs. 2 entspricht, absolviert wurde. Dieser Antrag kann vor oder nach Ablauf der Gültigkeit einer Ausbildungsbescheinigung gemäß §§ 5 oder 6 erfolgen. § 5 Abs. 5 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Fortbildungsmaßnahmen sind von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu veranstalten und haben insbesondere die für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen neuen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Darüber hinaus hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer Weiterbildungskurse von anderen Veranstaltern, die gleichwertige Informationen vermitteln, als Weiterbildungskurse im Sinne dieser Bestimmung anzuerkennen. Diese Weiterbildungskurse sind der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer mindestens vier Wochen vor der Veranstaltung zur Kenntnis zu bringen. Die Anerkennung hat formlos zu erfolgen und ist nur im Falle der Verweigerung der Anerkennung bescheidmäßig darüber abzusprechen. Bei Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen ist die Anerkennung zu widerrufen. Weiterbildungskurse, die in einem anderen Bundesland anerkannt wurden oder dort als anerkannt gelten, gelten als im Sinne dieser Bestimmung anerkannt.
(3) Die Landesregierung darf den Umfang der Fortbildungsmaßnahmen unter Bedachtnahme auf den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt mit Verordnung festlegen.
(4) Die neu ausgestellte Ausbildungsbescheinigung (Abs. 1) ist befristet auszustellen. Die Landesregierung hat die Gültigkeitsdauer der Ausbildungsbescheinigung unter Bedachtnahme auf den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und die Rechtsvorschriften der anderen Bundesländer mit Verordnung festzulegen.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder die gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
(1) Im Landesamtsblatt sind zu verlautbaren
(2) Im Landesamtsblatt können verlautbart werden werden
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat eine Ausbildungsbescheinigung mit Bescheid zu entziehen, wenn der Erwerber nicht mehr verlässlich ist. Entzogene Ausbildungsbescheinigungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzustellen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer vom Entzug zu informieren.
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013.
(1) Das Landesamtblatt ist im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/ zur Abfrage bereitzuhalten. Diese Kundmachungen müssen allgemein, unentgeltlich und ohne Identitätsnachweis zugänglich sein, sodass jede Person vom Inhalt der Kundmachung Kenntnis erlangen und Ausdrucke erstellen kann.
(2) Darüber hinaus hat die Landesregierung dafür zu sorgen, dass jede Person Ausdrucke der Verlautbarungen im Landesamtblatt oder Kopien von bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 erschienenen Stücken erhalten kann.
(3) Wenn und solange die Bereithaltung zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat deren Bereithaltung in einer anderen entsprechenden Weise zu erfolgen.
(1) Die Ausbildungsbescheinigung hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten
(2) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Verwaltungsökonomie, Kostenersparnis und Nachweiszwecke mit Verordnung nähere Vorschriften, insbesondere über das Aussehen und die Beschaffenheit der Ausbildungsbescheinigung, zu erlassen.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2016 in Kraft.
(2) § 3 Abs 2 und die mit der Verordnung LGBl Nr 14/2020 vorgenommene Grenzänderung treten mit 1. März 2020 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt wird der Lageplan gemäß § 1 Abs 2 durch den einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lageplan ersetzt.
(1) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse, in denen eine Verlautbarung im Landesgesetzblatt oder im Landesamtsblatt nicht oder nicht rasch genug möglich ist, können - unbeschadet § 3 Abs. 3 und 4 - in Angelegenheiten der Landesverwaltung die Landesregierung und in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann sonstige Rechtsvorschriften oder andere Verlautbarungen statt im Landesgesetzblatt oder im Landesamtsblatt in anderer geeigneter Weise (durch Rundfunk, sonstige akustische Mittel, durch Veröffentlichung in Tageszeitungen, durch Plakatierung ua.) verlautbaren und gleiches auch für die Verlautbarung von Rechtsvorschriften und Kundmachungen nachgeordneter Behörden anordnen.
(2) Gemäß Abs. 1 verlautbarte Rechtsvorschriften oder Kundmachungen treten, wenn in ihnen nichts anderes bestimmt ist, mit dem Zeitpunkt der ersten Kundmachung in Kraft.
(3) Gemäß Abs. 1 verlautbarte Rechtsvorschriften oder Kundmachungen sind sobald wie möglich auch im Landesgesetzblatt oder Landesamtsblatt wiederzugeben; die Wiedergabe hat nur Mitteilungscharakter. Die Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung, den Zeitpunkt des Beginns der Wirksamkeit und gegebenenfalls des Außerkrafttretens zu enthalten.
(1) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer muss auf Antrag einer Person mit einer Staatsangehörigkeit eines in Abs. 2 angeführten Staates mit Bescheid Ausbildungsnachweise als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen nach § 5 Abs. 2 Z 2 oder § 6 Abs. 2 anerkennen, wenn diese Ausbildungsnachweise eines Staates nach Abs. 2 Z 1 bis 3 oder gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 19 Abs. 1 Z 3) vorlegt, die dem Art. 13 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie entsprechen. Das im NÖ PSMG festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Art. 11 lit. a dieser Richtlinie.
(2) Folgende Staaten fallen in den Anwendungsbereich des Abs. 1
(3) Die antragstellende Person muss neben den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen bzw. einer Bescheinigung über eine allfällige Berufserfahrung einen Staatsangehörigkeitsnachweis vorlegen.
(4) Hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen. Hat sie berechtigte Zweifel, so kann sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die antragstellende Person nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde.
(5) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer muss der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 1 und 3 bestätigen und ihr gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 AVG).
(6) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer muss über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten entscheiden.
(7) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer darf die Absolvierung eines höchstens vierstündigen Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn
(8) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer muss bei einer Vorschreibung gemäß Abs. 7 festlegen,
(9) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer prüfen, ob die von der antragstellenden Person im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Fächer im Sinne des Abs. 7 ganz oder teilweise ausgleichen können. Dabei ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren.
(10) Die Entscheidung zur Auferlegung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Insbesondere sind der antragstellenden Person mitzuteilen
(11) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen. Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer muss sicherstellen, dass die antragstellende Person die Möglichkeit hat, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der ursprünglichen Entscheidung, der antragstellenden Person eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, abzulegen.
(12) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über deutsche Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Niederösterreich erforderlich sind.
(1) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat auf Antrag eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für einen partiellen Zugang zur Tätigkeit des beruflichen Verwenders im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 anzuerkennen, wenn
(2) Die Anerkennung einer Ausbildung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 zu verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, denen anderweitig nicht oder nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann, gerechtfertigt ist.
(3) Für Anträge nach Abs. 1 gilt § 9 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die betreffende berufliche Tätigkeit sowie die hierfür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen im Antrag genau zu bezeichnen sind.
(4) Im Fall eines partiellen Berufszuganges hat die Berufsausübung unter der in jenem Staat vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erfolgen. Der zulässige Umfang der beruflichen Tätigkeiten ist Dritten gegenüber in ausreichend erkennbarer Weise ersichtlich zu machen.
(1) Enthält eine im Landesgesetzblatt oder Landesamtsblatt zu verlautbarende Rechtsvorschrift Pläne, Karten oder andere Teile, deren Verlautbarung im Landesgesetzblatt oder im Landesamtsblatt wegen ihres Umfanges, ihres Formats oder ihrer technischen Gestaltung einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand verursachen würde, so können diese Teile durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei geeigneten Dienststellen bzw. Organisationseinheiten des Landes oder der Gemeinden während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden für die Dauer der Geltung der Rechtsvorschrift kundgemacht werden. Dasselbe gilt, wenn durch deren Verlautbarung im Landesgesetzblatt oder im Landesamtsblatt der Zugang zu den Rechtsvorschriften im Sinne des § 4 nicht hinreichend sichergestellt werden könnte.
(2) Die im Abs. 1 vorgesehene Verlautbarungsform ist im Rechtsakt selbst festzulegen. Dabei ist die Dauer dieser Kundmachung zu bestimmen, die sich jedenfalls auf die Dauer der Wirksamkeit der kundzumachenden Vorschrift zu erstrecken.
(3) Werden Teile einer Rechtsvorschrift nach Abs. 1 kundgemacht, so sind in der Rechtsvorschrift die Dienststellen bzw. Organisationseinheiten, bei denen die Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme zu erfolgen hat, genau zu bezeichnen.
(4) Wurden Teile einer Rechtsvorschrift nach Abs. 1 kundgemacht, so hat jedermann das Recht, bei den Dienststellen bzw. Organisationseinheiten, bei denen die Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme erfolgt, eine Kopie der solcherart verlautbarten Teile der Rechtsvorschrift zu verlangen.
(5) Werden durch eine Rechtsvorschrift technische Regelwerke, die aus Erkenntnissen der Wissenschaft und Erfahrungen der Praxis abgeleitet und von einer fachlich hierzu berufenen Stelle herausgegeben worden sind und bei dieser von jedermann bezogen werden können, zur Gänze oder zum Teil für verbindlich erklärt, so bedürfen sie nicht der Verlautbarung im Landesgesetzblatt bzw. im Landesamtsblatt und sind für die Dauer ihrer Geltung beim Amt der Burgenländischen Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Jedermann hat das Recht, eine Vervielfältigung solcher durch Auflage kundgemachter Teile der Rechtsvorschrift zu verlangen, sofern die Vervielfältigung mit einem vertretbaren technischen Aufwand möglich und urheberrechtlich zulässig ist. In der Rechtsvorschrift sind die Regelwerke, deren Gegenstand und die Stelle, von der sie herausgegeben wurden, unter Angabe ihrer Adresse, sowie die Dienststellen bzw. Organisationseinheiten, bei denen die Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme zu erfolgen hat, zu bezeichnen. Die Landesregierung hat diese Informationen mit elektronischer Signatur versehen auf der Internetseite des Landes bekannt zu machen und auf die Auflegung hinzuweisen.
Die Aufgaben der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer nach den §§ 5, 6, 8 und 9 sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches.
(1) Alle im Landesgesetzblatt und im Landesamtsblatt enthaltenen Verlautbarungen erstrecken sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, auf das gesamte Landesgebiet.
(2) Verlautbarungen in den Verordnungsblättern der Bezirkshauptmannschaften gemäß § 5a gelten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, für das Gebiet des jeweiligen politischen Bezirkes, dh. für den gesamten Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft.
(1) Die Landesregierung hat zur Sicherstellung eines hohen Grades an den Schutz für das Leben, die menschliche Gesundheit und die Umwelt oder zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen, insbesondere über
(2) Die Landesregierung hat mit Bescheid Werkstätten zu autorisieren, die die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 bzw. 5 sinngemäß erfüllen, die in Abs. 1 genannten regelmäßigen Überprüfungen von Pflanzenschutzgeräten durchzuführen, überprüfte Pflanzenschutzgeräte zu kennzeichnen und Prüfbefunde auszustellen, wenn sie in der Lage sind die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Die Autorisierung hat erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen zu erfolgen, die insbesondere beinhalten
(3) Die Landesregierung hat die autorisierten Werkstätten unter sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs. 1, 2, 7 und 8 zu überwachen. Sie kann diese Aufgabe nach § 14 Abs. 3, 4 und 5 mit Bescheid an natürliche Personen sowie juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen.
(4) Eine Autorisierung nach Abs. 2 ist von der Landesregierung mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Werkstätte nicht mehr den Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 bzw. 5, insbesondere hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit oder den Vorschreibungen des Autorisierungsbescheides entspricht und der gesetz- bzw. bescheidmäßige Zustand trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht hergestellt wird.
(5) Die Landesregierung kann mit Verordnung ihre Aufgaben nach Abs. 2, 3 und 4 natürlichen Personen sowie juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 bzw. 5 sinngemäß erfüllen, übertragen, wenn zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen können.
(6) Die Landesregierung hat eine Verordnung nach Abs. 5 abzuändern oder aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Übertragung der Aufgaben nicht mehr vorliegen.
(7) Die nach Abs. 2, 3, 4 und 5 autorisierten bzw. beauftragten natürlichen oder juristischen Personen sind der Landesregierung gegenüber weisungsgebunden. Soweit Selbstverwaltungskörper autorisiert oder beauftragt wurden, werden diese im übertragenen Wirkungsbereich tätig.
(8) Die Landesregierung kann mit Verordnung vorsehen, dass für die Überwachung nach Abs. 3 kostendeckende Gebühren eingehoben werden. Diese Gebühren verbleiben der Stelle, die die Überwachungen vornimmt.
(1) Die verbindliche Kraft von Verlautbarungen im Landesgesetzblatt, Verordnungsblätter der Bezirkshauptmannschaften oder Landesamtsblatt beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist und ausgenommen Kundmachungen nach § 9, nach Ablauf des Tages ihrer Verlautbarung.
(2) Rechtsvorschriften, die nach §§ 9 bis 10 kundgemacht werden, treten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Auflage zur öffentlichen Einsicht oder Kundmachung in Kraft.
(3) Der Tag der Verlautbarung ist der Tag, an dem das Landesgesetzblatt, Verordnungsblätter der Bezirkshauptmannschaften oder Landesamtsblatt zur Abfrage freigegeben wird. Dieser ist auf jedem Stück des Landesgesetzblatts, Verordnungsblätter der Bezirkshauptmannschaften und des Landesamtsblatts anzugeben.
(1) Personen, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse an Dritte veräußern oder sonst überlassen, haben den Übernehmer vor dem Erwerb darüber zu informieren, dass die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse
(2) Die Informationspflicht nach Abs. 1 besteht nicht, wenn auf der Handelspackung entsprechende Hinweise aufgedruckt sind.
(3) Sind durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nachteilige Auswirkungen auf andere Grundstücke eingetreten, so ist der über das Grundstück Verfügungsberechtigte vom Verwender des Pflanzenschutzmittels darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(4) Soweit dies nicht bereits in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, hat das Land als Träger von Privatrechten die Aufklärung der Bevölkerung über die Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu fördern, insbesondere über die Risiken und mögliche akute und chronische Auswirkungen ihrer Verwendung auf die menschliche Gesundheit, Nichtzielorganismen und die Umwelt sowie über die Verwendung nichtchemischer Alternativen.
(5) Das Land hat als Träger von Privatrechten weiters sicherzustellen, dass beruflichen Verwendern Informationen und Instrumente für die Überwachung von Schadorganismen und die Entscheidungsfindung sowie Beratungsdienste für den integrierten Pflanzenschutz zur Verfügung stehen.
(1) Verlautbarungsfehler im Sinne des Abs. 3 im Landesgesetzblatt sind mit Kundmachung der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmannes zu berichtigen.
(2) Verlautbarungsfehler im Sinne des Abs. 3 im Landesamtsblatt sind, soweit die Verlautbarung der mittelbaren Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung zuzuordnen ist und rechtsverbindlichen Inhalt hat, mit Kundmachung der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmannes zu berichtigen.
(2a) Verlautbarungsfehler im Sinne des Abs. 3 in den Verordnungsblättern der Bezirkshauptmannschaften sind mit Kundmachung der Bezirkshauptfrau oder des Bezirkshauptmannes zu berichtigen.
(3) Verlautbarungsfehler sind Abweichungen einer Kundmachung vom Original und Fehler, die bei der inneren Einrichtung der Kundmachung (Nummerierung der einzelnen Kundmachungen, Seitenangabe, Angabe des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet und dergleichen) unterlaufen sind, wie etwa offenkundig auf einem technischen Gebrechen oder auf einem Versehen beruhende Fehler.
(4) Die Berichtigung einer Verlautbarung ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt der verlautbarten Rechtsvorschrift geändert werden würde.
(5) Die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann hat, wenn in einem Gesetzesbeschluss des Landtages auf einen noch nicht kundgemachten Gesetzesbeschluss verwiesen wurde, anlässlich der Verlautbarung dieses Gesetzesbeschlusses im Landesgesetzblatt die Zitierung zu ergänzen.
(6) Abs. 5 gilt für Zitate in Verordnungen der Landesregierung oder der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmannes sinngemäß.
Die Bezirksverwaltungsbehörden sind zuständige Behörde im Sinne des Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.
(1) Der Landesregierung obliegt die Vollziehung der Bestimmungen der Artikel 4 bis 15, 24, 28 bis 35 und 37 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, soweit sich diese auf die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und die nachhaltige Verwendung von Pestiziden in Angelegenheiten der Gesetzgebung des Landes beziehen.
(2) Die Zuständigkeit der Landesregierung erstreckt sich auch auf die Vollziehung der Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte) der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, soweit sich diese auf die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und die nachhaltige Verwendung von Pestiziden in Angelegenheiten der Gesetzgebung des Landes beziehen.
(3) Rechtsakte, die aufgrund der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen erlassen werden und die sich an die Mitgliedstaaten richten, sind, soweit sie sich auf die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und die nachhaltige Verwendung von Pestiziden in Angelegenheiten der Gesetzgebung des Landes beziehen, unmittelbar anwendbar.
(4) Die Landesregierung hat zur näheren Ausführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und den aufgrund dieser Verordnung (EU) erlassenen Durchführungsvorschriften durch Verordnung nähere Vorschriften über die Aus- und Weiterbildung von Kontrollorganen zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist.
(5) Die Anwendung der Bestimmungen der §§ 14 und 15 über Überwachungen und Maßnahmen im Rahmen der Überwachung hat nach Maßgabe der im Abs. 1 genannten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen zu erfolgen.
In anderen Gesetzen getroffene Bestimmunen über die Verlautbarung oder Kundmachung von Rechtsvorschriften werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Unberührt bleiben ferner alle auf dem Gebiet der Bundesverwaltung für die Verlautbarung von Rechtsvorschriften geltenden Bestimmungen.
(1) Die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes obliegt der Landesregierung und deren Überwachungsorganen. Die mit der Vollziehung betrauten Organe sind befugt, Grundstücke zu betreten, Untersuchungen vorzunehmen, notwendige Auskünfte zu verlangen und Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen.
(1a) Die Überwachung eines “nicht-beruflichen” Verwenders von Pflanzenschutzmitteln ist nur im Fall eines begründeten Verdachtes einer Übertretung dieses Gesetzes oder darauf beruhender Verordnungen zulässig.
(2) Die Verwender von Pflanzenschutzmitteln und die Nutzungsberechtigten der Grundstücke haben den Überwachungsorganen
(2a) Abs. 2 Z 3 gilt nur für berufliche Verwender.
(3) Die Landesregierung darf für die Aufgaben der Überwachung natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit Bescheid bestellen, die ihr weisungsgebunden sind. Soweit Selbstverwaltungskörper für Überwachungsaufgaben bestellt wurden, werden diese im übertragenen Wirkungsbereich tätig.
(4) Natürliche Personen müssen den Nachweis folgender Voraussetzungen erbringen
(5) Juristische Personen müssen den Nachweis folgender Voraussetzungen erbringen
(6) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 4 oder 5 nicht mehr vor, ist die Bestellung zu widerrufen.
(7) Probenahmen haben nur durch ein Überwachungsorgan zu erfolgen. Die Probe ist in drei annähernd gleiche Teile zu teilen, zweckentsprechend zu verpacken und amtlich zu verschließen. Ein Teil der Probe dient der amtlichen Untersuchung, ein Teil ist der Landesregierung zur Identifizierung der Probe und für eine allfällige zweite Untersuchung zu übermitteln. Der dritte Teil ist den Landwirten oder den Nutzungsberechtigten der landwirtschaftlichen Grundstücke als Gegenprobe zu überlassen.
(8) Für Untersuchungen dürfen nur akkreditierte oder entsprechend qualifizierte Untersuchungsstellen herangezogen werden.
(1) Wer Werke, die einem Landesgesetzblatt, Verordnungsblätter der Bezirkshauptmannschaften oder Landesamtsblatt gleich oder ähnlich sind, in Auftrag gibt, herstellt oder verbreitet, ist von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 800 Euro zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 hergestellte Werke können unabhängig von den an ihnen bestehenden Besitz- und Eigentumsverhältnissen für verfallen erklärt werden.
(1) Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Pflanzenschutzmittel nicht bestimmungs- oder sachgemäß verwendet wurden oder sonstigen Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder darauf beruhender Verordnungen nicht nachgekommen wurde, haben die Überwachungsorgane – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anzuordnen, wie insbesondere
(2) Die Überwachungsorgane haben bei der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten, wenn
(3) Die Überwachungsorgane haben Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen und Etiketten vorläufig zu beschlagnahmen, wenn einer behördlich angeordneten Maßnahme zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung (Abs. 1) nicht oder nicht innerhalb festgesetzter Frist Folge geleistet wurde oder wenn der begründete Verdacht eines groben Verstoßes vorliegt. Bei der vorläufigen Beschlagnahme haben die Überwachungsorgane im Sinne des § 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 – ausgenommen Abs. 4 – vorzugehen.
(4) Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen und diese hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft. Bei der Beschlagnahme ist § 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 – ausgenommen Abs. 4 – sinngemäß anzuwenden. Das Verfügungsrecht über die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht zunächst der Landesregierung zu, nach Erlassung eines Beschlagnahmebescheides der Bezirksverwaltungsbehörde, die den Beschlagnahmebescheid erlassen hat.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat von ihr beschlagnahmte Gegenstände im Sinne des § 16 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, für verfallen zu erklären.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 29. Oktober 1990 über Verlautbarungen im Burgenland, LGBl. Nr. 17/1991, außer Kraft.
(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, Ia. Abschnitt, §§ 11, 12 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 2a sowie § 15 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(4) § 3 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.
(1) Die Landesregierung hat, wenn es zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt oder zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorschriften über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und zur Förderung nichtchemischer Methoden zu erlassen.
(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 umfasst insbesondere ein Verbot oder die zeitliche, örtliche, sachliche oder mengenmäßige Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Gebieten im Sinne des Artikels 12 lit.a bis c der Richtlinie 2009/128/EG unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gesundheit, biologische Vielfalt oder der Ergebnisse einschlägiger Risikobewertungen. Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in diesen Gebieten ist vorzusehen, dass die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln so weit wie möglich verringert wird, Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko sowie biologische Bekämpfungsmaßnahmen zu bevorzugen sind und geeignete Risikomanagementmaßnahmen getroffen werden.
(3) Zum Schutz der aquatischen Umwelt umfasst die Verordnung gemäß Abs. 1 Maßnahmen gemäß Artikel 11 Abs. 2 der Richtlinie 2009/128/EG.
(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer strafbaren Handlung bildet, die in die Zuständigkeit der Gerichte fällt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.200,– im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(1) Soweit unionsrechtliche Vorschriften die Übermittlung von personenbezogenen und anderen Daten, insbesondere solcher, die im Rahmen der amtlichen Kontrolle erhoben werden, an die Europäische Union oder an andere Staaten vorsehen, sind diese von der Landesregierung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben.
(2) Die Landesregierung hat den Behörden des Bundes die zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen Berichte rechtzeitig zu übermitteln. Dies betrifft insbesondere
(3) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer sind in Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt, die
(4) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer dürfen personenbezogene und andere Daten im Sinne des Abs. 3 an andere Landwirtschaftskammern, Landesregierungen, das Bundesamt für Ernährungssicherheit und die Agrarmarkt Austria übermitteln, soweit sie eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der diesen Einrichtungen gesetzlich übertragenen Aufgaben bilden.
(1) Durch dieses Landesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt
(2) Die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden im Sinne der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl.Nr. L 143 vom 30. April 2004 wird im NÖ Umwelthaftungsgesetz (NÖ UHG) geregelt.
(3) Die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit im Sinne des Art. 56 und der Vorwarnmechanismus im Sinne des Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG (Abs. 1 Z 3) in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU (Abs. 1 Z 10) werden durch das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Niederösterreich (NÖ EAP-G), LGBl. 0025, geregelt.
(4) Zuständige Behörden nach diesem Gesetz zur Durchführung der grenzüberschreitenden Verwaltungszusammenarbeit und des Vorwarnmechanismus im Sinne des Abs. 3 sind die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht.
(5) Soweit der Anwendungsbereich dieses Gesetzes betroffen ist, sind zuständige Behörden für Maßnahmen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 159, S. 27, hinsichtlich der Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG (Abs. 1 Z 3) in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU (Abs. 1 Z 10) die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht.
(1) § 18 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 3 bis 5, § 13a, § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 102/2019 treten am 14. Dezember 2019 in Kraft.
(3) § 4 Abs. 14 und § 6 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 treten am 1. Jänner 2026 in Kraft.