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20001008 AT

Kärntner Reviermindestbeitragsverordnung 2026

53 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (53)

Gesetzestext (53 Artikel)

Landesrecht Kärntner Reviermindestbeitragsverordnung 2026 – K-RMBV 2026

Kärntner Reviermindestbeitragsverordnung 2026 – K-RMBV 2026

Landesrecht Übertragung der Vollziehung des Pflanzgutgesetzes 1997

Niederösterreich

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Landesrecht Oö. BVB-Übertragungsverordnung Linz/Linz-Land

Oberösterreich

08.02.2019

Landesrecht Pfarrkirche St Georgen – Europaschutzgebietsverordnung

Pfarrkirche St Georgen – Europaschutzgebietsverordnung

Landesrecht BHBM - Ermächtigung von Gemeinden zu bestimmten passrechtlichen Handlungen im Bezirk Mürzzuschlag

BHBM - Ermächtigung von Gemeinden zu bestimmten passrechtlichen Handlungen im Bezirk Mürzzuschlag

Landesrecht Landes-Auszeichnungsgesetz 2025, Tiroler

Landes-Auszeichnungsgesetz 2025, Tiroler

Bundesrecht 6. MBA-Verordnung

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Kurztitel

6. MBA-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 376/2000

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den akademischen Grad „Master of Business Administration“ (6. MBA-Verordnung)

StF: BGBl. II Nr. 376/2000

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2000, und § 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems (DUK-Gesetz), BGBl. Nr. 269/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/1998, wird verordnet

Landesrecht Pfarrkirche St Georgen – Europaschutzgebietsverordnung

Pfarrkirche St Georgen – Europaschutzgebietsverordnung

Landesrecht Kärntner Reviermindestbeitragsverordnung 2026 – K-RMBV 2026

Die Höhe des Mindestbeitrages für Fischereireviere beträgt jährlich € 22,--.

Landesrecht Übertragung der Vollziehung des Pflanzgutgesetzes 1997

(1) Die dem Landeshauptmann nach dem Pflanzgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 73/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013, zukommenden Vollzugsaufgaben werden der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer übertragen.

(2) In diesen Fällen unterliegt die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer der Aufsicht und der Kontrolle des Landeshauptmannes nach § 11 Abs. 6 des Pflanzgutgesetzes 1997.

Landesrecht Oö. BVB-Übertragungsverordnung Linz/Linz-Land

(1) In sämtlichen Angelegenheiten nach dem Oö. Jagdgesetz 2024, einschließlich der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz sowie der Vollstreckung aller nach diesem Gesetz erlassenen Bescheide, wird die behördliche Zuständigkeit von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister der Statutarstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde auf die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land übertragen. (Anm: LGBl.Nr. 71/2025)

(2) In folgenden Rechtsmaterien wird in den spezifisch genannten Angelegenheiten die behördliche Zuständigkeit von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister der Statutarstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde auf die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land übertragen

Landesrecht Pfarrkirche St Georgen – Europaschutzgebietsverordnung

(1) Die in der Gemeinde St Georgen bei Salzburg gelegene Pfarrkirche St Georgen, welche sich über die Grundparzelle 4704 (Baufläche) und eine Teilfläche der Grundparzelle 361 (Kirchturm), je KG St Georgen, im Gesamtausmaß von ca 678 m² erstreckt, wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Es führt die Bezeichnung „Europaschutzgebiet Pfarrkirche St Georgen“.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 2.500 festgelegt. Dieser Plan ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und bei der Gemeinde St Georgen bei Salzburg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

Landesrecht BHBM - Ermächtigung von Gemeinden zu bestimmten passrechtlichen Handlungen im Bezirk Mürzzuschlag

Anträge von Personen, die in der Gemeinde einen Wohnsitz (Hauptwohnsitz oder weiteren Wohnsitz) haben, auf Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches und Änderung eines gewöhnlichen Reisepasses können beim Bürgermeister eingebracht werden.

Landesrecht Landes-Auszeichnungsgesetz 2025, Tiroler

(1) Zur Würdigung von Verdiensten um das Land Tirol durch hervorragendes öffentliches oder privates Wirken sind bestimmt

(2) Der Ring des Landes Tirol als ranghöchste Auszeichnung darf nur für besondere Verdienste außergewöhnlichen Ausmaßes verliehen werden. Der Rang der übrigen Auszeichnungen bestimmt sich nach der im Abs. 1 angeführten Reihenfolge, nach der Art und Größe der Verdienste zu würdigen sind.

Bundesrecht 6. MBA-Verordnung

§ 1. Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an Absolventinnen und Absolventen des Aufbaustudiums „General Management Master of Business Administration – MBA“ der Donau-Universität Krems den akademischen Grad „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“, zu verleihen.

Landesrecht Kärntner Reviermindestbeitragsverordnung 2026 – K-RMBV 2026

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten der gegenständlichen Verordnung tritt die Kärntner Reviermindestbeitragsverordnung 2023 – K-RMBV 2023, LGBl. Nr. 1/2023, außer Kraft.

Landesrecht Übertragung der Vollziehung des Pflanzgutgesetzes 1997

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Kundmachung in Kraft.

Landesrecht Oö. BVB-Übertragungsverordnung Linz/Linz-Land

(1) In folgenden Rechtsmaterien wird in sämtlichen Angelegenheiten die behördliche Zuständigkeit von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister der Statutarstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde übertragen

(2) In den Angelegenheiten nach § 8a Suchtmittelgesetz - SMG, einschließlich der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen sowie der Vollstreckung der verhängten Strafen in diesem Zusammenhang, wird die behördliche Zuständigkeit von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister der Statutarstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde übertragen.

Landesrecht Pfarrkirche St Georgen – Europaschutzgebietsverordnung

Diese Verordnung dient der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage angeführten, auf Grund der FFH-Richtlinie geschützten Tierarten.

Landesrecht BHBM - Ermächtigung von Gemeinden zu bestimmten passrechtlichen Handlungen im Bezirk Mürzzuschlag

Der Bürgermeister hat den Antrag unverzüglich an die Bezirkshauptmannschaft weiterzuleiten.

Landesrecht Landes-Auszeichnungsgesetz 2025, Tiroler

Der Ring des Landes Tirol ist aus Gold anzufertigen. Die Siegelplatte des Ringes hat einen dem Wappen des Landes nachgebildeten Tiroler Adler zu zeigen. Die Innenseite hat die Inschrift „Das Land Tirol - für besondere Verdienste“ zu tragen. Mit dem Ring ist auf der linken Brustseite ein silberner Stern mit der Darstellung eines dem Landeswappen nachgebildeten Tiroler Adlers in Gold zu tragen.

Bundesrecht 6. MBA-Verordnung

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

Landesrecht Oö. BVB-Übertragungsverordnung Linz/Linz-Land

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2019 in Kraft.

(2) Die Zuständigkeit für Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängig sind, obliegt ab diesem Zeitpunkt der nach den §§ 1 und 2 zuständigen Behörde. Davon ausgenommen sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Verwaltungsstrafverfahren sowie Verwaltungsvollstreckungsverfahren, welche von der bis dahin zuständigen Behörde weiterzuführen sind.

Landesrecht Pfarrkirche St Georgen – Europaschutzgebietsverordnung

(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Als Eingriffe gelten auch folgende Maßnahmen

(2) Vom Verbot gemäß Abs 1 sind ausgenommen

Landesrecht BHBM - Ermächtigung von Gemeinden zu bestimmten passrechtlichen Handlungen im Bezirk Mürzzuschlag

Der Bürgermeister ist ermächtigt, sich die Identität des Passwerbers nachweisen zu lassen und die Übereinstimmung des Antrages mit den vorgelegten Urkunden zu bestätigen.

Landesrecht Landes-Auszeichnungsgesetz 2025, Tiroler

(1) Das Ehrenzeichen des Landes Tirol hat in künstlerisch ausgeführter Prägung einen dem Wappen des Landes nachgebildeten silbervergoldeten Tiroler Adler, umgeben von einem ovalen patinierten Silberreifen, zu zeigen, auf dem über dem Haupt des Adlers eine Bandschleife mit der Inschrift „AQUILA TIROLIS DIGNITATE HONESTO“ angebracht ist. Das Ehrenzeichen ist ferner so zu gestalten, dass es an einer silbervergoldeten Kette um den Hals getragen werden kann.

(2) Der Präsident des Tiroler Landtages und der Landeshauptmann von Tirol sind mit dem Tag ihrer Wahl auf Lebenszeit Inhaber des Ehrenzeichens des Landes Tirol. Die feierliche Übergabe erfolgt jeweils im Rahmen der Angelobung.

Landesrecht Pfarrkirche St Georgen – Europaschutzgebietsverordnung

(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall für die im Abs 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 3 Abs 1 bewilligen, soweit keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele gemäß § 2 wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.

(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinn des Abs 1 zugänglich sind, werden festgelegt

Landesrecht BHBM - Ermächtigung von Gemeinden zu bestimmten passrechtlichen Handlungen im Bezirk Mürzzuschlag

Der Bürgermeister ist ermächtigt, die Erledigung durch Ausfolgung zuzustellen.

Landesrecht Landes-Auszeichnungsgesetz 2025, Tiroler

Das Verdienstkreuz des Landes Tirol hat in künstlerisch ausgeführter Prägung einen silbervergoldeten Tiroler Adler auf einem Silberkreuz zu zeigen. Es ist ferner so zu gestalten, dass es an der linken Brustseite als Steckorden getragen werden kann.

Landesrecht Pfarrkirche St Georgen – Europaschutzgebietsverordnung

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Pfarrkirche St Georgen” und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

Landesrecht BHBM - Ermächtigung von Gemeinden zu bestimmten passrechtlichen Handlungen im Bezirk Mürzzuschlag

Die §§ 1 bis 4 gelten auch für Anträge auf Ausstellung eines Personalausweises.

Landesrecht Landes-Auszeichnungsgesetz 2025, Tiroler

Die Verdienstmedaille des Landes Tirol, eine bronzevergoldete runde Medaille, hat auf der Vorderseite den Tiroler Adler und auf der Rückseite die Inschrift „Für Verdienste um das Land Tirol“, am Rande von einem Lorbeerkranz umgeben, zu zeigen. Sie ist ferner so zu gestalten, dass sie an einem weiß-roten Dreiecksband, das durch ein mit Ähren und Weinlaub verziertes Zwischenstück mit der Medaille verbunden wird, auf der linken Brustseite getragen werden kann.

Landesrecht Pfarrkirche St Georgen – Europaschutzgebietsverordnung

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder die gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.

Landesrecht BHBM - Ermächtigung von Gemeinden zu bestimmten passrechtlichen Handlungen im Bezirk Mürzzuschlag

Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Erlassung in Kraft.

Landesrecht Landes-Auszeichnungsgesetz 2025, Tiroler

(1) Zur Ehrung von Persönlichkeiten, deren Besuch oder Aufenthalt in Tirol oder deren hervorragende freundschaftliche Beziehungen zum Land Tirol von besonderer politischer, wirtschaftlicher oder kultureller Bedeutung für das Land Tirol sind, ist der Tiroler Adler-Orden bestimmt.

(2) Der Tiroler Adler-Orden kann in folgenden Rangstufen verliehen werden

(3) Der Tiroler Adler-Orden in der im Abs. 2 lit. a genannten Rangstufe hat in künstlerisch ausgeführter Prägung einen dem Wappen des Landes nachgebildeten bronzevergoldeten Tiroler Adler zu zeigen und über dem Haupt des Adlers die Inschrift „PRO AMICITIA“ zu tragen. Er ist so zu gestalten, dass er an einem weißroten Band um den Hals getragen werden kann.

(4) Der Tiroler Adler-Orden in der im Abs. 2 lit. b genannten Rangstufe hat in künstlerisch ausgeführter Prägung einen dem Wappen des Landes nachgebildeten bronzevergoldeten Tiroler Adler zu zeigen und über dem Haupt des Adlers die Inschrift „PRO AMICITIA“ zu tragen. Er ist so zu gestalten, dass er an der linken Brustseite als Steckorden getragen werden kann.

(5) Der Tiroler Adler-Orden in der im Abs. 2 lit. c genannten Rangstufe hat in Form einer Silbermedaille auf der Vorderseite einen dem Wappen des Landes nachgebildeten Tiroler Adler zu zeigen und auf der Rückseite die Inschrift „PRO AMICITIA“, am Rande von einem Lorbeerkranz umgeben, zu zeigen. Er ist so zu gestalten, dass er an einem weißroten Dreiecksband, das durch ein einfaches Zwischenstück mit der Medaille verbunden wird, auf der linken Brustseite getragen werden kann.

Landesrecht Pfarrkirche St Georgen – Europaschutzgebietsverordnung

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 zur Änderung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates in Bezug auf den Schutzstatus des Wolfs (Canis lupus), ABl Nr L 2025/1237 vom 24. Juni 2025.

Landesrecht Landes-Auszeichnungsgesetz 2025, Tiroler

(1) Zur Würdigung von Personen, Tiroler Tourismusunternehmen und sonstigen Institutionen, die sich durch herausragende Leistungen um den Tourismus in Tirol verdient gemacht und nachhaltig zur Entwicklung der Region beigetragen haben, ist der Tiroler Tourismus Pionier bestimmt.

(2) Der Tiroler Tourismus Pionier ist eine aus Bronze zu fertigende Tafel, welche die Silhouette von Bergen und den Tiroler Adler zu zeigen und die dreizeilige Inschrift „Tiroler Tourismus Pionier“ zu tragen hat. Die Tafel ist auf einem Zirbenholz-Sockel anzubringen, auf welchem in künstlerisch ausgeführter Prägung der Namen der auszuzeichnenden Person oder Institution und die Jahreszahl der Verleihung anzubringen sind.

Landesrecht Pfarrkirche St Georgen – Europaschutzgebietsverordnung

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2016 in Kraft.

(2) Die §§ 2 und 7 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 14/2026 treten mit 1. März 2026 in Kraft.

Landesrecht Landes-Auszeichnungsgesetz 2025, Tiroler

(1) Zur Würdigung von Personen, die sich ehrenamtlich durch vorbildliches, außergewöhnliches und längerfristiges Wirken zum Wohle der Allgemeinheit verdient gemacht haben, ist die Tiroler Ehrenamtsnadel in Gold bestimmt.

(2) Die Tiroler Ehrenamtsnadel in Gold ist als messingvergoldete, geriefte Anstecknadel anzufertigen, hat an der Spitze einen dem Landeswappen entsprechenden Adler zu zeigen und darunterliegend die Aufschrift „Ehrenamt“ zu enthalten.

Landesrecht Landes-Auszeichnungsgesetz 2025, Tiroler

(1) Zur Würdigung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zur Vollendung des 34. Lebensjahres, die sich durch außergewöhnliche Leistungen im Rahmen von ehrenamtlichen Tätigkeiten in Organisationen oder in der Umsetzung von Projekten zum Wohle der Allgemeinheit verdient gemacht haben, ist die Auszeichnung „Glanzleistung – das Junge Ehrenamt“ bestimmt.

(2) Die Auszeichnung ist in Form einer jugendaffinen Skulptur zu gestalten.

Landesrecht Landes-Auszeichnungsgesetz 2025, Tiroler

(1) Zur Würdigung eines besonderen Einsatzes zur Lebensrettung ist die Tiroler Lebensrettungsmedaille bestimmt.

(2) Die Tiroler Lebensrettungsmedaille ist aus Silber zu prägen. Sie hat auf der Vorderseite einen Tiroler Adler zu zeigen und auf der Rückseite die Inschrift „Für Rettung aus Lebensgefahr - das Land Tirol“ zu tragen. Sie ist ferner so auszugestalten, dass sie an einem Dreiecksband auf der linken Brustseite getragen werden kann.

(3) Die Tiroler Lebensrettungsmedaille kann mehrmals verliehen werden. Die mehrmalige Verleihung ist auf dem Dreiecksband der Lebensrettungsmedaille durch eine aus demselben Material bestehende Spange mit der entsprechenden Zahl ersichtlich zu machen.

Landesrecht Landes-Auszeichnungsgesetz 2025, Tiroler

(1) Zur Würdigung eines besonderen Einsatzes bei Katastrophen ist die Tiroler Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz bestimmt.

(2) Die Medaille ist aus Silber zu prägen. Sie hat auf der Vorderseite einen Tiroler Adler zu zeigen und auf der Rückseite die Inschrift „Zum Dank für Katastropheneinsatz - das Land Tirol“ zu tragen. Sie ist ferner so auszugestalten, dass sie an einem Dreiecksband auf der linken Brustseite getragen werden kann.

(3) § 10 Abs. 3 gilt sinngemäß.

Landesrecht Landes-Auszeichnungsgesetz 2025, Tiroler

(1) Zur Würdigung besonderer Verdienste auf dem Gebiet des Feuerwehr- und Rettungswesens ist

(2) Die Medaille nach Abs. 1 lit. a ist aus Bronze zu prägen. Sie hat auf der Vorderseite einen Tiroler Adler zu zeigen und auf der Rückseite eine bildliche Darstellung des Hl. Florian, umgeben von der Inschrift „Für 25-jährige freiwillige Dienste in der Feuerwehr und im Rettungswesen“, zu tragen.

(3) Die Medaille nach Abs. 1 lit. b hat in der Form der Medaille nach Abs. 2 zu entsprechen. Sie ist jedoch in Bronze versilbert auszuführen und hat auf der Rückseite die Inschrift „Für 40-jährige freiwillige Dienste in der Feuerwehr und im Rettungswesen“ zu tragen.

(4) Die Medaille nach Abs. 1 lit. c hat in der Form der Medaille nach Abs. 2 zu entsprechen. Sie ist jedoch in Bronze vergoldet auszuführen und hat auf der Rückseite die Inschrift „Für 50-jährige freiwillige Dienst in der Feuerwehr und im Rettungswesen“ zu tragen.

(5) Die Medaillen nach Abs. 1 lit. a, b und c sind so auszugestalten, dass sie an einem Dreiecksband auf der linken Brustseite getragen werden können.

Landesrecht Landes-Auszeichnungsgesetz 2025, Tiroler

(1) Zur Würdigung besonderer Leistungen auf dem Gebiet des Sports sind bestimmt

(2) Die Tiroler Sportehrennadel in Gold mit Brillant ist als Steckorden aus echtem Sterling Silber, massiv geprägt und vergoldet anzufertigen. Sie hat einen dem Landeswappen entsprechenden Adler zu zeigen, der von einem Lorbeerkranz und der Aufschrift „Tiroler Sportehrennadel“ umgeben ist und in der Mitte einen Brillanten aufweist.

(3) Die Tiroler Sportehrennadel in Gold ist als Steckorden aus echtem Sterling Silber, massiv geprägt und vergoldet anzufertigen. Sie hat einen dem Landeswappen entsprechenden Adler zu zeigen, der von einem Lorbeerkranz und der Aufschrift „Tiroler Sportehrennadel“ umgeben ist.

(4) Das Tiroler Sportehrenzeichen ist als Steckorden aus echtem Sterling Silber, massiv geprägt und vergoldet anzufertigen. Es hat einen dem Landeswappen entsprechenden Adler zu zeigen, der von einem Lorbeerkranz und der Aufschrift „Tiroler Sportehrenzeichen“ umgeben ist.

Landesrecht Landes-Auszeichnungsgesetz 2025, Tiroler

(1) Die Verleihung des Ringes des Landes Tirol (§ 1 Abs. 1 lit. a) bedarf eines Landesgesetzes. Die Zahl der Personen, die im Besitz dieser Auszeichnung sind, darf 15 nicht übersteigen.

(2) Die Verleihung der übrigen in diesem Gesetz vorgesehenen Auszeichnungen obliegt der Landesregierung. Hierbei dürfen je Kalenderjahr nicht mehr als zwölf Ehrenzeichen, 48 Verdienstkreuze 192 Verdienstmedaillen und 10 Auszeichnungen „Glanzleistung – das junge Ehrenamt“ verliehen werden.

(3) Vorschläge für die Verleihung von Auszeichnungen nach diesem Gesetz können an die Landesregierung erstattet werden.

(4) Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung einer Auszeichnung besteht nicht.

(5) Auszeichnungen dürfen nur an Personen verliehen werden, für die keine Gründe für den Widerruf nach § 17 Abs. 1 oder die Aberkennung nach § 18 Abs. 1 vorliegen.

(6) Die Landesregierung hat hinsichtlich ausgezeichneter Personen aufgrund eines begründeten Verdachts zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Verleihung der betreffenden Auszeichnung noch gegeben sind.

Landesrecht Landes-Auszeichnungsgesetz 2025, Tiroler

(1) Jede ausgezeichnete Person ist berechtigt, die ihr verliehene Auszeichnung in der vorgeschriebenen Art zu tragen und sich als deren Träger zu bezeichnen. Andere Vorrechte sind damit nicht verbunden. Das Tragen der Auszeichnung ist der ausgezeichneten Person vorbehalten.

(2) Über die Verleihung hat die Landesregierung eine Urkunde auszustellen und der ausgezeichneten Person auszuhändigen.

Landesrecht Landes-Auszeichnungsgesetz 2025, Tiroler

Die nach diesem Gesetz verliehenen Auszeichnungen und die Urkunden stehen im Eigentum des Landes Tirol und sind, mit Ausnahme einer letztwilligen Verfügung über den Besitz, kein Gegenstand des rechtsgeschäftlichen Verkehrs. Der Besitz an den Auszeichnungen kommt den Ausgezeichneten und nach deren Ableben ihren Erben oder ihren Vermächtnisnehmern zu.

Landesrecht Landes-Auszeichnungsgesetz 2025, Tiroler

(1) Wird der nach diesem Gesetz Ausgezeichnete

(2 Die Auszeichnung gilt weiters von Gesetzes als wegen widerrufen, wenn der Ausgezeichnete gegenüber der Landesregierung schriftlich auf diese verzichtet.

(3) Gilt eine Auszeichnung von Gesetzes wegen als widerrufen, so hat die Landesregierung, sobald ihr die entsprechenden Tatsachen bekannt werden, die betreffende Person schriftlich aufzufordern, die Auszeichnung und die Urkunde innerhalb einer angemessenen Frist zurückzustellen.

(4) Ist die betreffende Person bereits verstorben, so hat die Landesregierung, sobald ihr die entsprechenden Tatsachen bekannt werden, das Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen festzustellen und im Bote für Tirol zu veröffentlichen; hinsichtlich des Ringes des Landes Tirol (§ 1 Abs. 1 lit. a) hat die Feststellung durch Landesgesetz zu erfolgen. Für die Zurückstellung der Auszeichnung und der Urkunde durch die Erben oder die Vermächtnisnehmer gilt Abs. 2 sinngemäß.

Landesrecht Landes-Auszeichnungsgesetz 2025, Tiroler

(1) Die Auszeichnung ist abzuerkennen, wenn der nach diesem Gesetz Ausgezeichnete

(2) Werden der Landesregierung Tatsachen bekannt, die das Vorliegen von Aberkennungsvoraussetzungen vermuten lassen, so hat diese nach Vornahme einer ersten Prüfung der Schlüssigkeit der vorliegenden Informationen

(3) Die Aberkennung des Ringes des Landes Tirol (§ 1 Abs. 1 lit. a) hat durch Landesgesetz zu erfolgen. Die Aberkennung der übrigen in diesem Gesetz vorgesehenen Auszeichnungen hat mit Bescheid der Landesregierung zu erfolgen.

(4) Nach Aberkennung der Auszeichnung hat die Landesregierung die betreffende Person schriftlich aufzufordern, die Auszeichnung und die Urkunde innerhalb einer angemessenen Frist zurückzustellen.

(5) Ist der Ausgezeichnete bereits verstorben, so hat die Landesregierung das Vorliegen der Aberkennungsvoraussetzung, in Fällen des Abs. 1 lit. b und c unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens nach Abs. 2 lit. b, festzustellen und im Bote für Tirol zu veröffentlichen; hinsichtlich des Ringes des Landes Tirol (§ 1 Abs. 1 lit. a) hat die Feststellung durch Landesgesetz zu erfolgen. Für die Zurückstellung der Auszeichnung und der Urkunde durch die Erben oder die Vermächtnisnehmer gilt Abs. 4 sinngemäß.

Landesrecht Landes-Auszeichnungsgesetz 2025, Tiroler

(1) Die Landesregierung hat für jede der in den §§ 1 und 6 bis 13 angeführten Auszeichnungen ein Statut zu erlassen, das nähere Bestimmungen über

(2) Im Statut können Kleinformen der jeweiligen Auszeichnung vorgesehen werden.

Landesrecht Landes-Auszeichnungsgesetz 2025, Tiroler

(1) Die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Verleihung, des Widerrufs und der Aberkennung von Auszeichnungen zuständige Organisationseinheit hat eine Zweitschrift der Verleihungsurkunden aufzubewahren und ein Verzeichnis über die verliehenen Auszeichnungen sowie über den Widerruf und die Aberkennung von Verleihungen zu führen.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(3) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf zum Zweck der Verleihung, des Widerrufs und der Aberkennung von Auszeichnungen sowie zur Überprüfung, ob die Voraussetzungen für die Verleihung der betreffenden Auszeichnung gegeben bzw. noch gegeben sind, folgende personenbezogene Daten verarbeiten

(4) Der nach Abs. 2 Verantwortliche ist berechtigt, die in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 223/2022, genannten personenbezogenen Daten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968 aus dem Strafregister zum Zweck

(5) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf den Vor- und Familiennahmen von ausgezeichneten Personen sowie die auszeichnungsrelevanten Daten (wie Arten von Auszeichnungen, Grund bzw. Verdienste, Beziehungen, Rettungen, Einsätze, Tätigkeiten etc.) , in Druckwerken oder in elektronischen Medien veröffentlichen oder eine Veröffentlichung durch andere veranlassen, sofern sich nicht die für eine Auszeichnung vorgesehenen Personen nach einer entsprechenden Befragung, im Rahmen derer sie über die Art der Veröffentlichung zu informieren sind, dagegen ausgesprochen haben.

(6) Die Gemeinden und sonstige Körperschaften öffentlichen Rechts dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 3 an den nach Abs. 2 Verantwortlichen übermitteln, sofern diese Daten für die Durchführung der Verleihung von Auszeichnungen durch das Land Tirol erforderlich sind.

(7) Der nach Abs. 2 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach Abs. 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(8) Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

(9) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

Landesrecht Landes-Auszeichnungsgesetz 2025, Tiroler

Für Auszeichnungen und Urkunden, die nach früher in Geltung gestandenen Bestimmungen ins Eigentum der ausgezeichneten Person übergegangen sind, gelten § 17 Abs. 3 und 4 sowie § 18 Abs. 4 und 5 jeweils mit der Maßgabe, dass die Zurückstellung gegen angemessene Entschädigung zu erfolgen hat.

Landesrecht Landes-Auszeichnungsgesetz 2025, Tiroler

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten das Tiroler Landes-Auszeichnungsgesetz, LGBl. Nr. 34/2019, und das Gesetz vom 29. Mai 1970 über den Tiroler Adler-Orden, LGBl. Nr. 49/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, außer Kraft.

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