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20001005 AT

Vereinbarung über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots, Änderung

61 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (61)

Gesetzestext (61 Artikel)

Landesrecht Vereinbarung über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots, Änderung

Vereinbarung über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots, Änderung

Landesrecht Neufestsetzung der Abgabe nach dem Kärntner Naturschutzgesetz

Neufestsetzung der Abgabe nach dem Kärntner Naturschutzgesetz

Landesrecht NÖ Musikschulplan

Niederösterreich

04.07.2025

Landesrecht Oö. Gemeindeprüfungsordnung 2019

Oberösterreich

08.01.2019

Landesrecht Zielsteuerung-Gesundheit, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Durch das vertragliche Prinzip Kooperation und Koordination sollen die organisatorischen und finanziellen Partikularinteressen der Systempartner überwunden werden.

Das Zielsteuerungssystem-Gesundheit baut dabei auf folgenden prinzipiellen politischen Festlegungen auf

Bundesrecht Gliederung der Uni Wien, Uni Innsbruck, TU Wien und TU Graz in Fakultäten

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Kurztitel

Gliederung der Uni Wien, Uni Innsbruck, TU Wien und TU Graz in Fakultäten

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 373/2000

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Gliederung der Universität Wien, der Universität Innsbruck, der Technischen Universität Wien und der Technischen Universität Graz in Fakultäten

StF: BGBl. II Nr. 373/2000

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/1999, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet

Landesrecht NÖ Musikschulplan

Einteilung der Musikschulregionen

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Vereinbarung über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots, Änderung

Die Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots, BGBl. I Nr. 120/2011, wie folgt geändert

1. In Art. 1 wird im Abs. 2 das Wort „Kinderbetreuung“ durch die Wortfolge „elementare Kinderbildung und -betreuung“ ersetzt.

2. In Art. 1 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die Bildungs- und Betreuungsqualität für Kinder bis zum Schuleintritt soll weiterentwickelt werden.“

3. Art. 2 bis 8 lauten

Die Vertragsparteien kommen überein, im jeweiligen Zuständigkeitsbereich die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um das Barcelona-Ziel der Europäischen Union für die Kinderbetreuung anzustreben, wobei ganztägige und mit der Vollbeschäftigung der Eltern zu vereinbarende, flexible elementare Kinderbildung und -betreuung besonders gefördert wird. Als Schwerpunkt gilt der Ausbau des elementaren Kinderbildungs- und -betreuungsangebots für die Unter-Drei-Jährigen, wobei die Betreuung durch die Tagesmütter und -väter im Sinne des Art. 4 Z 2 in besonderem Maße unterstützt werden soll.

(1) Der Bund wird zur teilweisen Abdeckung des Aufwandes der Länder und Gemeinden im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Art. 5 im Jahr 2014 einen Zweckzuschuss in der Höhe von 100 Millionen Euro zur Verfügung stellen, welcher wie folgt auf die Länder aufzuteilen ist

(2) Der Bund wird zur teilweisen Abdeckung des Aufwandes der Länder und Gemeinden im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Art. 5 im Jahr 2015 einen Zweckzuschuss in der Höhe von 100 Millionen Euro und in den Jahren 2016 und 2017 einen Zweckzuschuss in der Höhe von jeweils 52,5 Millionen Euro zur Verfügung stellen, welcher wie folgt auf die Länder aufzuteilen ist

(3) Die Länder stellen für die Maßnahmen gemäß Art. 5 in den Jahren 2014 bis 2017 Finanzmittel in folgender Höhe entsprechend dem Aufteilungsschlüssel gemäß Abs. 1 und 2 zur Verfügung

(4) Die Kofinanzierung erfolgt in dem Kalenderjahr, in dem der Zweckzuschuss des Bundes verwendet wird. Finanzmittel der Gemeinden, die zusätzlich für diese Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden, und die Hälfte der Finanzmittel, die von privaten Erhaltern von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen für Zwecke gemäß Art. 5 eingesetzt werden, sind bei der Kofinanzierung des jeweiligen Landes einzurechnen.

(5) Tritt die Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in einem Kalenderjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Zweckzuschuss des Bundes unter Neuberechnung des Verteilungsschlüssels im Sinne des Abs. 1 und 2 entsprechend.

(6) In den Jahren 2015 bis 2017 sollen den Ländern über eine neu abzuschließende Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG 60 Millionen Euro für die frühe sprachliche Förderung und die gesamtheitliche Förderung vorhandener Begabungen und die Behebung von Defiziten zur Verfügung gestellt werden. Davon sind 45 Millionen Euro für die frühe sprachliche Förderung und bis zu 15 Millionen Euro, wenn möglich, dafür zu verwenden, dass neben der Sprache auch auf vorhandene Förderbedürfnisse und besondere Begabungen Bedacht genommen wird.

Im Sinne dieser Vereinbarung bedeuten die Begriffe

(1) Das jeweilige Land kann den Zweckzuschuss des Bundes gemäß Art. 3 für folgende Zwecke verwenden

(2) Investitionskostenzuschüsse gemäß Abs. 1 Z 1 können in folgender Höhe verwendet werden

(3) Personalkostenzuschüsse gemäß Abs. 1 Z 2 können zur Schaffung zusätzlicher Plätze in elementaren Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in folgender Höhe verwendet werden

(4) Personalkostenzuschüsse gemäß Abs. 1 Z 2 können zur Verbesserung des Betreuungsschlüssels oder zur Verlängerung der Öffnungszeiten in folgender Höhe verwendet werden

(5) Investitionskostenzuschüsse gemäß Abs. 1 Z 3 können in der Höhe von maximal 30.000 Euro pro Gruppe verwendet werden.

(6) Einmalige Zuschüsse gemäß Abs. 1 Z 4 können in der Höhe von maximal 20.000 Euro verwendet werden.

(7) Investitionskostenzuschüsse gemäß Abs. 1 Z 5 können in der Höhe von maximal 750 Euro für jede zusätzliche Tagesmutter und jeden zusätzlichen Tagesvater verwendet werden.

(8) Zuschüsse gemäß Abs. 1 Z 6 können in folgender Höhe verwendet werden

(9) Zuschüsse gemäß Abs. 1 Z 7 können in folgender Höhe verwendet werden

(10) Zuschüsse gemäß Abs. 1 Z 8 können bis zu 50.000 Euro pro Bundesland und Kalenderjahr verwendet werden.

(11) Das jeweilige Land kann für die Schaffung von Betreuungsplätzen für Drei- bis Sechsjährige bis zu 35 % des Zweckzuschusses des Bundes und für die Zwecke gemäß Abs. 1 Z 5 bis Z 7 bis zu 40 % des Zweckzuschusses des Bundes verwenden.

(1) Das Land hat dem Bundesministerium für Familien und Jugend sowie dem Bundesministerium für Bildung und Frauen bis 30. Juni eines Kalenderjahres, letztmalig zum 30. Juni 2018, jährlich eine Bestätigung über die Verwendung der vom Bund im vorangegangenen Kalenderjahr gewährten Zuschüsse zu übermitteln. Aus der Bestätigung müssen die Anzahl der zusätzlich geschaffenen Plätze in elementaren Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen aufgeschlüsselt nach Öffnungszeiten und Altersgruppen, die Maßnahmen zur Verbesserung des Betreuungsschlüssels, zur Verlängerung der Öffnungszeiten, zur räumlichen Qualitätsverbesserung, zur Erreichung der Barrierefreiheit, zur Weiterentwicklung des Tagesmütter/-väterangebots und zur Bewusstseinsbildung sowie die dafür jeweils gewährten Zuschüsse und deren Zweck ersichtlich sein. Das Land hat weiters die jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr für Zwecke gemäß Art. 5 aufgewendeten Landesmittel darzustellen.

(2) Zweckzuschüsse des Bundes, die in einem Kalenderjahr nicht abgerechnet werden können, können im darauffolgenden Kalenderjahr verwendet werden und sind gemeinsam mit den Mitteln dieses Kalenderjahres abzurechnen. Die Hälfte der Zweckzuschüsse des Bundes, die im Jahr 2014 gewährt werden, können darüber hinaus auch im Jahr 2016 verwendet werden und sind gemeinsam mit den Mitteln dieses Kalenderjahres abzurechnen.

(3) Das Land hat den für das jeweilige Kalenderjahr gewährten Zweckzuschuss des Bundes soweit rückzuerstatten, als im betreffenden Kalenderjahr

(4) Auf Seiten des Bundes sind zur Entscheidung über die Abrechnung das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familien und Jugend und dem Bundesministerium für Bildung und Frauen berufen.

(5) Das Bundesministerium für Familien und Jugend übermittelt den Ländern bis längstens 30. September 2014 ein Formular für den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Zweckzuschüsse des Bundes, das von den Vertragsparteien gemeinsam ausgearbeitet wurde, sowie eine Auflistung der vorzulegenden Nachweise.

Die zur Durchführung dieser Vereinbarung allenfalls notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind rückwirkend mit 1. Jänner 2014 in Kraft zu setzen. Die Länder werden im Hinblick auf Maßnahmen des Ausbaus der elementaren Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen die in den landesgesetzlichen Regelungen vorgesehene Höchstanzahl an Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nicht erhöhen und die Mindestanzahl an Betreuungspersonen für Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nicht reduzieren.

(1) Die Auszahlung des Zweckzuschusses des Bundes gemäß Art. 3 Abs. 1 erfolgt im Dezember 2014 auf das vom Land bekannt gegebene Konto. Die Auszahlung des Zweckzuschusses des Bundes gemäß Art. 3 Abs. 2 erfolgt in zwei gleich großen Raten, jeweils im Juni und im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres auf das vom Land bekannt gegebene Konto.

(2) Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Finanzen. Bei der Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (Art. 6 Abs. 3) aufgerechnet werden.“

4. Art.10 lautet

Die Vertragsparteien kommen überein, zur Sicherung der Betreuungsqualität in Kinderbildungs- und -betreuungsangeboten bundesweite Empfehlungen über Mindeststandards in der Kinderbetreuung zu erarbeiten. Hiefür soll ein bundesweiter Qualitätsrahmen für die elementarpädagogischen Einrichtungen bis 2016 entwickelt werden.“

Landesrecht Zielsteuerung-Gesundheit, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die bereits eingerichtete integrative partnerschaftliche Zielsteuerung-Gesundheit für die Struktur und Organisation der österreichischen Gesundheitsversorgung unter Einbeziehung der Sozialversicherung als gleichberechtigter Partner gemeinsam fortzuführen und weiterzuentwickeln.

(2) Die Konkretisierung dieser Zielsteuerung-Gesundheit erfolgt auf Grundlage vergleichbarer wirkungsorientierter qualitativ und quantitativ festzulegender

Darauf aufbauend ist als integraler Bestandteil die

Landesrecht NÖ Musikschulplan

Das Land Niederösterreich gliedert sich in die Musikschulregionen

Landesrecht Oö. Gemeindeprüfungsordnung 2019

Die Aufsichtsbehörde hat das Recht, die Gebarung der Gemeinde, einschließlich ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen, sowie der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften zu überprüfen und zu diesem Zweck an Ort und Stelle in die Buch- und Kassenführung sowie in die sonstige Gebarung Einsicht zu nehmen. Die laufende Gebarung ist an Hand der Bücher und sonstigen Aufschreibungen, die Gebarung früherer Jahre auch an Hand der Rechnungsabschlüsse zu überprüfen.

Bundesrecht Gliederung der Uni Wien, Uni Innsbruck, TU Wien und TU Graz in Fakultäten

§ 1. (1) Die Universität Wien gliedert sich in folgende Fakultäten

(2) Die Universität Innsbruck gliedert sich in folgende Fakultäten

(3) Die Technische Universität Wien gliedert sich in folgende Fakultäten

(4) Die Technische Universität Graz gliedert sich in folgende Fakultäten

Landesrecht NÖ Musikschulplan

Schulstandorte

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Vereinbarung über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots, Änderung

(1) Sind die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten bis zum Ablauf des 30. November 2014 erfüllt, tritt diese Vereinbarung rückwirkend mit 1. Jänner 2014, Art. 4 Z 3 und Z 4 rückwirkend mit 1. September 2013 zwischen dem Bund und jenem Land bzw. jenen Ländern in Kraft, die bis Ablauf des 30. November 2014 die nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllen und dies dem Bundeskanzleramt mitteilen.

(2) Liegen bis zum Ablauf des 30. November 2014 die Voraussetzungen für das Inkrafttreten nach der Bundesverfassung nicht vor oder erfüllt kein Land die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, so tritt diese Vereinbarung mit dem nächstfolgenden 1. Jänner jenes Kalenderjahres in Kraft, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, Art. 4 Z 3 und Z 4 treten mit 1. September des vorangegangenen Kalenderjahres in Kraft.

(3) Nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung zwischen dem Bund und zumindest einem Land gemäß Abs. 1 oder 2 wird diese gegenüber den anderen Ländern jeweils mit 1. Jänner jenes Kalenderjahres wirksam, in dem bis Ablauf des 31. März die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind. Art. 4 Z 3 und Z 4 treten mit 1. September des vorangegangenen Kalenderjahres in Kraft.

(4) In den Fällen gemäß Abs. 2 und 3 gelten abweichend von Art. 7 der 1. Jänner des Kalenderjahres des jeweiligen Inkrafttretens.

(5) Nach dem 31. Dezember 2016 können die Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 oder 3 für die Vereinbarung nicht mehr erstmalig erfüllt werden.

(6) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 oder 3 mitteilen.

(7) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Der Burgenländische Landtag hat der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots am 23. Oktober 2014 gemäß Art. 81 Abs. 2 L-VG zugestimmt.

Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Abschnitt II Abs. 1 für den Bund und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien hinsichtlich Art. 4 Z 3 und Z 4 rückwirkend mit 1. September 2013, im Übrigen rückwirkend mit 1. Jänner 2014 in Kraft

Landesrecht Zielsteuerung-Gesundheit, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Der Geltungsbereich der geplanten Zielsteuerung-Gesundheit umfasst in struktureller und organisatorischer Hinsicht alle Bereiche des österreichischen Gesundheitswesens sowie etwaige betroffene Nahtstellen (z. B. zum Pflege- und Rehabilitationsbereich).

(2) Die Grundlage des Systems der Zielsteuerung-Gesundheit bilden die derzeit bestehenden Zuständigkeiten und Aufgaben der Partner im Zielsteuerungssystem Gesundheit.

Landesrecht NÖ Musikschulplan

(1) Die einzelnen Schulstandorte werden mit Standort bzw. Hauptstandort und allfälligen Filialmusikschulen bzw. Sitzgemeinden sowie mit der jeweiligen Zahl der geförderten Wochenstunden entsprechend der Anlage 2 festgelegt.

(2) Bei dieser Zahl der Wochenstunden handelt es sich um Richtsätze. Die Landesregierung kann von diesen Richtsätzen nach übereinstimmender Willensäußerung der betroffenen Musikschulerhalter und des Musikschulbeirats (§ 11 NÖ Musikschulgesetz 2000, LGBl. 5200) bei Einhaltung der Gesamtzahl der in den NÖ Musikschulen geförderten Wochenstunden abgehen.

(3) Das Land Niederösterreich fördert Hauptfachunterricht ausschließlich von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 24. Lebensjahr (Stichtag 30.10 des jeweiligen Schuljahres) sowie Ergänzungsfachunterricht, wenn die Mehrzahl der TeilnehmerInnen Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 24. Lebensjahr sind.

(4) Die Höhe der Förderung verringert sich um jeweils

(5) Unterrichtsstunden von Lehrenden, die vor dem 1. Jänner des dem Förderjahr vorangehenden Jahres das 65. Lebensjahr vollendet haben, finden in der Wochenstundenförderung des Landes Niederösterreich keine Berücksichtigung.

Landesrecht Oö. Gemeindeprüfungsordnung 2019

Der Prüfung unterliegt die gesamte Gebarung der Gemeinde, einschließlich ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen, sowie der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen; darunter fallen insbesondere

Bundesrecht Gliederung der Uni Wien, Uni Innsbruck, TU Wien und TU Graz in Fakultäten

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.

Landesrecht NÖ Musikschulplan

Musikschul-Entwicklungskonzept

(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Zielsteuerung-Gesundheit, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Zielsteuerung-Gesundheit, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Landesrecht NÖ Musikschulplan

Die in der Anlage 1 unter “Zielvorstellung Regionalmusikschule” angeführten Standardmusikschulen sollten entsprechend dem in der Anlage 3 enthaltenen Musikschul-Entwicklungskonzept während der Geltungsdauer dieses Musikschulplanes das Leistungsangebot einer Regionalmusikschule erreichen.

Landesrecht Oö. Gemeindeprüfungsordnung 2019

(1) Die Prüfungsorgane bedürfen zur Durchführung von Prüfungshandlungen eines schriftlichen Prüfungsauftrags der Aufsichtsbehörde. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister der zu prüfenden Gemeinde ist anlässlich der Prüfung vom Prüfungsauftrag in Kenntnis zu setzen.

(2) Im Prüfungsauftrag ist neben den Namen und der Dienststelle der Prüfungsorgane der Gegenstand der vorzunehmenden Prüfung anzuführen.

(3) In Ausübung und zum Zweck der ihm zukommenden Prüfungstätigkeit verkehrt das Prüfungsorgan mit allen seiner Prüfung unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen unmittelbar.

(4) Das Prüfungsorgan ist befugt, zum Zweck der Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben und soweit es für die Prüfung erforderlich ist,

Landesrecht Zielsteuerung-Gesundheit, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, sich bei der Durchführung ihrer Maßnahmen an den vom Ministerrat und der Bundesgesundheitsagentur beschlossenen Gesundheitszielen Österreich orientieren. Die Gesundheitsziele Österreich dienen als gemeinsamer Handlungsrahmen und sollen einen Beitrag zur Erhöhung der gesunden Lebensjahre der Bevölkerung leisten. Mit der Orientierung an den Gesundheitszielen Österreich sollen Voraussetzungen geschaffen werden, die die Gesundheit der Bevölkerung durch Maßnahmen in allen Politikfeldern erhalten, fördern und wiederherstellen.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, sich bei der Durchführung ihrer Maßnahmen an den Public Health Grundsätzen der WHO zu orientieren und die Multiprofessionalität in der Versorgung, Prävention, Gesundheitsförderung sowie in der Forschung und Lehre zu stärken.

Landesrecht NÖ Musikschulplan

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2000 in Kraft.

(2) Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 81/2015 treten am 1.9.2015 in Kraft.

(3) Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 53/2016 treten am 01.09.2016 in Kraft.

(4) Anlage 1, Anlage 2 und Anlage 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 47/2017 treten am 01.09.2017 in Kraft.

(5) Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 46/2018 tritt am 01.September 2018 in Kraft.

(6) Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 74/2019 tritt am 1. September 2019 in Kraft.

(7) Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 56/2020 tritt am 1. September 2020 in Kraft.

(8) § 1, Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 44/2021 treten am 1. September 2021 in Kraft.

(9) § 2 Abs. 4 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2022 treten am 1. September 2022 in Kraft. § 2 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2022 tritt am 1. September 2023 in Kraft.

(10) Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 33/2023 treten am 1. September 2023 in Kraft.

(11) § 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 43/2023 treten am 1. September 2023 in Kraft.

(12) § 1, Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 37/2024 treten am 1. September 2024 in Kraft.

(13) § 1, Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 61/2025 treten am 1. September 2025 in Kraft.

Landesrecht Oö. Gemeindeprüfungsordnung 2019

Die Gebarungsprüfung erstreckt sich auf die der Eröffnungsbilanz, dem Voranschlag und dem Rechnungsabschluss zugrunde liegenden Gebarungsvorgänge unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Die Effektivität der Verwaltung und Gebarung kann dabei durch Organisationshinweise und Rentabilitätsuntersuchungen sichtbar gemacht werden. Das Ergebnis der untersuchten Vorgänge und Zusammenhänge muss zu einer sachgerechten Beurteilung der Gebarung des geprüften Zeitraums führen. (Anm: LGBl.Nr. 90/2019)

Landesrecht Zielsteuerung-Gesundheit, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Mit der Fortführung der Zielsteuerung-Gesundheit ist eine gemeinsame „Governance“ im Gesundheitsbereich weiterhin sicherzustellen. Dabei ist den Prinzipien Wirkungsorientierung, Verantwortlichkeit, Rechenschaftspflicht, Offenheit und Transparenz von Strukturen bzw. Prozessen und Fairness zu entsprechen und dadurch qualitativ bestmögliche Gesundheitsdienstleistungen und deren nachhaltigen Finanzierung sicherzustellen.

(2) Zur Steigerung der Effektivität und Effizienz sowie der Patient:innenorientierung sind als weitere Prinzipien zu befolgen

(3) Sowohl für vertraglich vereinbarte als auch für einseitige, zwischen Land und Sozialversicherung nicht akkordierte Leistungsverschiebungen zwischen dem intra- und dem extramuralen Bereich, welche finanziell belastende Auswirkungen auf den jeweils anderen Partner haben, sind im Zielsteuerungsvertrag finanzielle Folgen zu definieren.

Landesrecht Oö. Gemeindeprüfungsordnung 2019

(1) Die Kassenprüfung ist eine auf die Kassengebarung beschränkte Gebarungsprüfung. Sie umfasst die Gebarung der Stadt- bzw. Gemeindekasse einschließlich der Neben- und Sonderkassen.

(2) Kassenprüfungen in Gemeinden sind im Sinn der Bestimmungen des § 38 Abs. 1, 4 und 5 der Oö. GHO durchzuführen. (Anm: LGBl.Nr. 90/2019)

(3) Weiters ist im Rahmen von Kassenprüfungen unter anderem zu überprüfen, ob

(4) Bei der Durchführung der im Abs. 3 angeführten Prüfungsarbeiten kann sich das Prüfungsorgan auf Stichproben beschränken.

(5) Abs. 2 bis 4 gelten nicht für Kassenprüfungen in Statutarstädten. Im Bereich der Statutarstädte ist im Rahmen von Kassenprüfungen unter anderem zu überprüfen, ob die die Kasse betreffenden Vorschriften in den jeweils für die Stadt erlassenen Haushaltsordnungen eingehalten werden.

(6) Die Richtigkeit der Bestände an sicherungsbedürftigen Sachen ist nach den hierüber zu führenden Bestandsnachweisen zu überprüfen.

Landesrecht Zielsteuerung-Gesundheit, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Zur Verwirklichung der in Art. 5 genannten Prinzipien werden im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit insbesondere folgende Ziele umgesetzt

(2) Die Zielsteuerung-Gesundheit umfasst insbesondere folgende Handlungsfelder

Landesrecht Oö. Gemeindeprüfungsordnung 2019

Die Organe und die Bediensteten der Gemeinden sind verpflichtet, zur auftragsgemäßen Durchführung der Prüfung die notwendige Einsichtnahme in alle hierauf bezüglichen Unterlagen zu gewähren, die gewünschten Auskünfte zu erteilen, verlangte Unterlagen zu übergeben bzw. zu übermitteln und die Prüfungsorgane auch sonst bei der Durchführung der Prüfung zu unterstützen. (Anm: LGBl.Nr. 82/2023)

Landesrecht Zielsteuerung-Gesundheit, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherung ist auf Bundesebene ein periodenbezogener (mehrjähriger) Zielsteuerungsvertrag abzuschließen. In diesem Vertrag werden die strategischen und operativen Ziele sowie die auf Bundes- und Landesebene zu setzenden Maßnahmen zur Zielerreichung vereinbart und verbindlich festgelegt, wobei gesamtwirtschaftliche Auswirkungen und regionale Erfordernisse zu berücksichtigen sind. Der Zielsteuerungsvertrag auf Bundesebene hat ausgehend von den Zielen und Handlungsfeldern der Zielsteuerung-Gesundheit auf Grundlage der in den Abschnitten 4 und 5 (Steuerungsbereiche und Finanzzielsteuerung) festgelegten Inhalte eine Priorisierung sowie eine Festlegung von Themenschwerpunkten vorzunehmen sowie Maßnahmen zur Umsetzung festzulegen. Im Zielsteuerungsvertrag werden auch Kriterien für die Mittelverwendung gemäß Art. 31 Abs. 2 und 3 gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens festgelegt.

(2) Die im Zielsteuerungsvertrag festgelegten und auf Bundesebene zu realisierenden Maßnahmen zu den Steuerungsbereichen „Ergebnisorientierung“, „Versorgungsstrukturen“, „Versorgungsprozesse“ und zur Finanzzielsteuerung sind im Hinblick auf ihre termingerechte Umsetzung im Rahmen von Jahresarbeitsprogrammen zu operationalisieren. Darin sind auch die geplanten Vorhaben/Maßnahmen gemäß Art. 31 Abs. 2 und 3 gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens darzustellen.

(3) Aufbauend auf den Festlegungen im Zielsteuerungsvertrag werden auf Landesebene mehrjährige Zielsteuerungsübereinkommen vereinbart und verbindlich festgelegt. Diese Landes- Zielsteuerungsübereinkommen können weitere über den Zielsteuerungsvertrag hinausgehende strategische und operative Ziele sowie die für deren Erreichung zu setzenden Maßnahmen beinhalten. Die im Zielsteuerungsvertrag festgelegten und auf Landesebene zu realisierenden Maßnahmen zu den Steuerungsbereichen „Ergebnisorientierung“, „Versorgungsstrukturen“, „Versorgungsprozesse“ und zur Finanzzielsteuerung sind im Hinblick auf ihre termingerechte Umsetzung in diesen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu operationalisieren.

(4) Auf Bundesebene sind im Sinne einer strategischen Kooperation und Koordination insbesondere folgende Prozessschritte vorzunehmen

(5) Die Länder und die Sozialversicherung sind auf Landesebene im Sinne einer strategischen Kooperation und Koordination gemeinsam für die Erreichung und Umsetzung der in der Zielsteuerung-Gesundheit festgelegten Ziele und Kooperationen verantwortlich. Dazu sind insbesondere folgende Prozessschritte vorzunehmen

Landesrecht Oö. Gemeindeprüfungsordnung 2019

(1) Über jede Prüfung ist von der Aufsichtsbehörde ein schriftlicher Prüfungsbericht zu erstellen. Die Darstellung des Sachverhalts ist von den Feststellungen und Kommentaren des Prüfungsorgans zu trennen. Änderungen in Entwürfen von Prüfungsberichten, die im Rahmen der Qualitätssicherung vorgenommen werden, und Änderungen im vorläufigen Prüfungsbericht sind zur besseren Nachvollziehbarkeit zu dokumentieren.

(2) Dem Prüfungsbericht ist eine Kurzfassung des Prüfungsergebnisses voranzustellen.

(3) Für die Abfassung des Prüfungsberichts kommen, sofern es sich nicht um einen Prüfungsbericht über eine Kassenprüfung handelt, nach Maßgabe des Gegenstands und Umfangs der durchgeführten Prüfung insbesondere folgende Gebarungsbereiche in Betracht

(4) Über Kassenprüfungen (§ 5) ist ein schriftlicher Prüfungsbericht zu erstellen, der der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister zu übermitteln ist. Wenn die Kassenprüfung zu Beanstandungen geführt hat, ist der Prüfungsbericht nach dem Umfang der Prüfung und der geprüften Gegenstände abzufassen. Die Darstellung des Sachverhalts ist von den Feststellungen und Kommentaren des Prüfungsorgans zu trennen. Andernfalls hat der Prüfungsbericht nur die Tatsache der Prüfung und die Feststellung, dass keine Beanstandung erfolgte, zu umfassen. Der Prüfungsbericht ist dem Gemeinderat in der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen. Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 8, 9 und 10 sind auf Kassenprüfungen nicht anzuwenden. Hat die Kassenprüfung allerdings zu Beanstandungen geführt, ist § 10 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Umsetzungsbericht innerhalb von drei Monaten ab Übermittlung des Prüfungsberichts über die Kassenprüfung an die Aufsichtsbehörde zu übermitteln ist. (Anm: LGBl.Nr. 82/2023)

(5) Je nach dem Umfang der Prüfungsfeststellungen kann bei Gebarungsprüfungen (§ 4) eine Trennung des Prüfungsberichts vorgenommen werden in

Landesrecht Zielsteuerung-Gesundheit, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

In den Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit erfolgen in der Bundes-Zielsteuerungskommission (Art. 21 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens) zu nachstehenden Punkten Festlegungen (Beschlüsse)

Landesrecht Oö. Gemeindeprüfungsordnung 2019

(1) Der vorläufige Prüfungsbericht ist an die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister zu übermitteln. In einer Schlusspräsentation wird der vorläufige Prüfungsbericht vom Prüfungsorgan präsentiert. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat den Termin für diese Schlusspräsentation so zeitgerecht mit dem Prüfungsorgan zu vereinbaren, dass sie innerhalb von sechs Wochen ab Zusendung des vorläufigen Prüfungsberichts abgehalten werden kann. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat die Fraktionsobleute bzw. Fraktionsvorsitzenden zur Teilnahme an der Schlusspräsentation einzuladen. Darüber hinaus kann die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister Bedienstete der Gemeinde beiziehen. (Anm: LGBl.Nr. 82/2023)

(2) Ergeben sich im Rahmen der Schlusspräsentation noch Änderungen im Prüfungsbericht, ist dieser erneut an die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister zu übermitteln.

(3) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zum vorläufigen Prüfungsbericht innerhalb von vier Wochen ab Abhaltung der Schlusspräsentation. Im Fall des Abs. 2 beginnt die Frist für die Abgabe der Stellungnahme mit der neuerlichen Übermittlung des vorläufigen Prüfungsberichts an die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister zu laufen.

(4) Die Aufsichtsbehörde hat die Stellungnahme der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters, sofern eine solche fristgerecht abgegeben wird, dem vorläufigen Prüfungsbericht anzuschließen.

Landesrecht Zielsteuerung-Gesundheit, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) In der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission gemäß Art. 27 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens ist der Entwurf für das mehrjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu beschließen und bildet die Grundlage und den Rahmen für die Aufgaben gemäß Abs. 2.

(2) In den Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit erfolgen in der Landes-Zielsteuerungskommission zu nachstehenden Punkten Festlegungen (Beschlüsse)

Landesrecht Oö. Gemeindeprüfungsordnung 2019

(1) Die Aufsichtsbehörde hat den endgültigen Prüfungsbericht innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Frist des § 8 Abs. 3 der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister der geprüften Gemeinde zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln.

(2) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat den endgültigen Prüfungsbericht dem Gemeinderat zur Behandlung in der nächstfolgenden Sitzung vorzulegen. Für die Behandlung des Prüfungsberichts ist ein eigener Tagesordnungspunkt vorzusehen.

(3) Der Gemeinderat hat den endgültigen Prüfungsbericht unverzüglich nach dessen Behandlung dem Prüfungsausschuss bzw. dem Kontrollausschuss zur Behandlung der weiteren Umsetzungsschritte zuzuweisen.

(4) Damit die zuständigen Stellen bzw. Bediensteten der Gemeinde den ihren Bereich betreffenden Feststellungen entsprechen bzw. am Umsetzungsbericht (§ 10) mitwirken können, sind ihnen die betreffenden Prüfungsfeststellungen sowie die allenfalls vom Gemeinderat dazu gefassten Beschlüsse - auf geeignete Weise - durch die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen.

(5) Gleichzeitig mit der Übermittlung nach Abs. 1 hat die Aufsichtsbehörde den endgültigen Prüfungsbericht im Internet zu veröffentlichen. Bis zur Veröffentlichung ist dieser als vertraulich zu behandeln.

(6) Gutachten des Oö. Landesrechnungshofs gemäß § 2 Abs. 1 Z 18 in Verbindung mit § 4 Abs. 9 Oö. Landesrechnungshofgesetz 2013 können als endgültige Prüfungsberichte im Sinn des Abs. 1 behandelt werden. (Anm: LGBl. Nr. 90/2019)

Landesrecht Zielsteuerung-Gesundheit, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Die für die gemeinsam im Zielsteuerungsvertrag auf Bundesebene und in den mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen vereinbarten Ziele, Maßnahmen bzw. Projekte erforderlichen Daten sind einvernehmlich zu definieren. Auf dieser Basis sind die erforderlichen projektspezifischen Rohdaten, sofern nicht in der Plattform zur gemeinsamen Sekundärnutzung von Daten aus dem Gesundheitsbereich gemäß Artikel 16 Abs. 9 der Vereinbarung 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens enthalten, wechselseitig den Zielsteuerungspartnern in ausreichender Qualität zeitnah zur Verfügung zu stellen, gemeinsam zu analysieren und zu interpretieren. Diese Daten dürfen nach Beendigung der Vorhaben bzw. der Projekte nicht mehr verwendet werden und sind von der Empfängerin bzw. dem Empfänger zu löschen.

Landesrecht Oö. Gemeindeprüfungsordnung 2019

(1) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten ab Übermittlung des endgültigen Prüfungsberichts gemäß § 9 Abs. 1 der Aufsichtsbehörde mitzuteilen (Umsetzungsbericht).

(2) Der Umsetzungsbericht hat sich mit den einzelnen Handlungsempfehlungen des endgültigen Prüfungsberichts in sachlicher Weise auseinanderzusetzen und muss erkennen lassen, inwieweit den Handlungsempfehlungen entsprochen worden ist. Er ist in der Reihenfolge der Handlungsempfehlungen abzufassen.

Landesrecht Zielsteuerung-Gesundheit, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Auf Basis der im 2. Abschnitt dargestellten Prinzipien und der Ziele gemäß Art. 5 und Art. 6 ist die Zielsteuerung-Gesundheit in den nachfolgenden vier Steuerungsbereichen

(2) Für die im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit durch die Steuerungsbereiche erfassten Zielvereinbarungen sind Messgrößen und Zielwerte zu definieren. Die Messgrößen sollen auch für internationale Vergleiche und Leistungsmessungen verwendbar sein.

(3) Bund, Länder und Sozialversicherung auf Bundesebene bzw. Land und Sozialversicherung auf Landesebene verantworten gemeinsam und gegenseitig den Abschluss des Zielsteuerungsvertrages auf Bundesebene bzw. die Beschlussfassung der mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen und stellen die Umsetzung und Einhaltung der Zielsteuerung-Gesundheit sicher. Dies schließt eine gegenseitige Information und Konsultation über beabsichtigte Maßnahmen, die im jeweiligen Wirkungsbereich getroffen werden und Auswirkungen auf den anderen Versorgungssektor haben können, mit ein. Zur Umsetzung der verbindlich vereinbarten Ziele haben Bund, Länder und Sozialversicherung einander umfassend und wechselseitig zu unterstützen. Im Konfliktfall ist jedenfalls die jeweilige Zielsteuerungskommission zu befassen.

Landesrecht Oö. Gemeindeprüfungsordnung 2019

Zur Feststellung, inwieweit die bei Prüfungen gemäß § 4 bzw. § 5 gegebenen Handlungsempfehlungen beachtet und die aufgezeigten Mängel behoben worden sind, kann eine Nachprüfung vorgenommen werden. Auf Nachprüfungen nach Prüfungen gemäß § 4 sind die vorstehenden Bestimmungen anzuwenden. Auf Nachprüfungen nach Kassenprüfungen sind § 5 und § 7 Abs. 4 anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 82/2023)

Landesrecht Zielsteuerung-Gesundheit, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Der Steuerungsbereich Ergebnisorientierung umfasst insbesondere folgende Inhalte

(2) Auf Landesebene sind – soweit nicht schon erfolgt bzw. Adaptierungsbedarf gegeben – regionale Gesundheits- und Versorgungsziele festzulegen sowie die Schwerpunkte aus der Gesundheitsförderungsstrategie gemeinsam umzusetzen.

Landesrecht Oö. Gemeindeprüfungsordnung 2019

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf die Überprüfung der Gebarung von Gemeindeverbänden, soweit diese Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde besorgen, entsprechend anzuwenden.

Landesrecht Zielsteuerung-Gesundheit, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Der Steuerungsbereich Versorgungsstrukturen umfasst insbesondere folgende Inhalte

(2) Auf Landesebene sind die Inhalte gemäß Abs. 1 ausgehend vom regionalen Bedarf zu konkretisieren und Zielwerte für die jeweilige Betrachtungsperiode einvernehmlich festzulegen. Zudem sind Festlegungen über die maßnahmenbezogene Umsetzung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zu treffen, wobei insbesondere folgende Maßnahmen hinsichtlich Versorgungsstrukturen, zu berücksichtigen sind

Landesrecht Oö. Gemeindeprüfungsordnung 2019

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Oö. Gemeindeprüfungsordnung 2008 - Oö. GemPO 2008, LGBl. Nr. 48/2008, außer Kraft.

(3) Auf Gebarungsprüfungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 begonnen wurden, sind die Bestimmungen der Oö. GemPO 2008 weiterhin anzuwenden.

Landesrecht Zielsteuerung-Gesundheit, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Der Steuerungsbereich Versorgungsprozesse umfasst insbesondere folgende Inhalte

(2) Auf Landesebene sind die Inhalte gemäß Abs. 1 ausgehend vom regionalen Bedarf zu konkretisieren und für die jeweilige Betrachtungsperiode einvernehmlich festzulegen. Zudem sind Festlegungen über die maßnahmenbezogene Umsetzung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zu treffen, wobei insbesondere folgende Maßnahmen hinsichtlich der Versorgungsprozesse zu berücksichtigen sind

(3) Im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit werden zur Sicherstellung einer sektoren- und bundesländerübergreifend abgestimmten, effektiven und effizienten Versorgung mit Medikamenten, Heilbehelfen und Hilfsmitteln jedenfalls folgende Themen bearbeitet

Landesrecht Zielsteuerung-Gesundheit, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die in Art. 12 bis Art. 14 konkretisierten Steuerungsbereiche mit einer Finanzzielsteuerung als integralem Bestandteil der Zielsteuerung-Gesundheit zu ergänzen. Die Finanzzielsteuerung ist auf Bundes- und Landesebene im periodenbezogenen Zielsteuerungsvertrag und in den mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen, zu konkretisieren.

(2) Grundlage der Finanzzielsteuerung sind sektorenübergreifend vereinbarte nominelle Ausgabenobergrenzen. Diese Ausgabenobergrenzen sind für den Bereich der Sozialversicherung und für den Bereich der Länder sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene darzustellen und auf Landesebene zu sektorenübergreifenden Ausgabenobergrenzen zusammenzuführen.

(3) Die Vertragspartner verpflichten sich im Rahmen des Zielsteuerungsvertrages und im Rahmen der mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen solche Maßnahmen zu vereinbaren, die in Summe geeignet sind, die vereinbarten Ausgabenobergrenzen einzuhalten.

(4) Auf der Bundesebene wird für die Festlegung der jährlichen Ausgabenobergrenzen für die öffentlichen Gesundheitsausgaben (ohne Langzeitpflege) für die Jahre 2024 bis 2028 die zu erwartende Entwicklung des nominellen Bruttoinlandsproduktes (gemäß Mittelfristprognose des WIFO) zuzüglich eines Aufschlages insbesondere für die demographische Entwicklung und für die zusätzliche Inflation im Gesundheitswesen, der gegen Ende der Laufzeit abnimmt, vereinbart.

(5) Die Ermittlung der für die Finanzzielsteuerung als zielsteuerungsrelevant definierten Gesundheitsausgaben im Bereich der Länder und der Sozialversicherung hat transparent und umfassend zu erfolgen. Die Methodik der österreichweiten Darstellung und die Ausgangszahlen für die Zielsteuerung-Gesundheit sind in Art. 17 festgelegt. Die für die Ermittlung der öffentlichen Gesundheitsausgaben und für das nachfolgende Monitoring erforderlichen Rechenwerke sind gegenseitig offen zu legen und die entsprechenden Datenherkünfte sind auszuweisen.

(6) Gesundheitsausgaben aus dem Bereich der Pensionsversicherung, Unfallversicherung, Krankenfürsorgeanstalten und des Bundes sowie Investitionen und Ausgaben der Krankenversicherungsträger zur Erbringung der Leistungen von Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche nach § 153a ASVG, § 94a GSVG, § 95a BSVG und § 69a B-KUVG sind gesondert darzustellen.

(7) Die Finanzzielsteuerung bezieht sich auf die Mittelverwendung. Die Bestimmungen zur Mittelherkunft sind gesondert geregelt.

(8) Bei der Umsetzung der Finanzzielsteuerung ist jedenfalls sicherzustellen, dass die soziale Krankenversicherung eine einnahmenorientierte Ausgabenpolitik anzustreben hat.

(9) Die privaten Gesundheitsausgaben (inkl. Selbstbehalte) und deren Entwicklung sind zu monitieren und entsprechend darzustellen.

Landesrecht Zielsteuerung-Gesundheit, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Die Finanzzielsteuerung auf Bundes- und Landesebene legt die Ausgabenobergrenzen fest. Diese umfassen die von den Vertragsparteien im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit zu verantwortenden Gesundheitsausgaben, die hinkünftig einer gemeinsamen Finanzverantwortung von Ländern und Sozialversicherung hinsichtlich der Mittelverwendung, wie in Art. 15 dargelegt, unterliegen.

(2) Auf Bundesebene hat die Finanzzielsteuerung für die jeweilige Periode der Zielsteuerung-Gesundheit jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen

(3) Auf Landesebene hat die Finanzzielsteuerung für die jeweilige Periode der Zielsteuerung-Gesundheit für alle neun Bundesländer jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen

Landesrecht Zielsteuerung-Gesundheit, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Festlegung der nominellen Ausgabenobergrenzen auf Bundesebene

Startwert

Ausgabenobergrenze

2023

2024

2025

2026

2027

2028

in Mio. Euro

37.618

40.138

42.466

44.674

46.684

48.747

Jährlicher Ausgabenzuwachs

6,70 %

5,80 %

5,20 %

4,50 %

4,42 %

(2) Festlegung der nominellen Ausgabenobergrenzen auf Landesebene

Ausgaben für Fondskrankenanstalten (FKA) gemäß Rechnungsabschlüsse (RA) der Landesgesundheitsfonds (LGF) (inkl. der Mittel gemäß Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz (GSBG))

abzügl. Investitionen (inkl. Schuldendienste für Investitionen)

abzügl. Strukturmittel

abzügl. über LGF ausgewiesene Betriebsabgangsdeckung

abzügl. ausländische Gastpatienten

abzügl. sonstige Kostenbeiträge

ergibt: Zielsteuerungsrelevante Ausgaben für FKA gemäß RA der LGF

zuzügl. Betriebsabgangsdeckung ausgewiesen in den RA der Eigentümer bzw. öffentl. Träger (insb. Länder und Gemeinden)

zuzügl. Betriebsabgangsdeckungen der Gemeinden (falls relevant)

abzügl. Betriebsabgangsdeckung/Betriebskostenzuschüsse für Pflegeheime (falls relevant)

zuzügl. Sozialhilfe (sofern nicht in RA der Landesgesundheitsfonds enthalten)

ergibt: Zielsteuerungsrelevante Gesundheitsausgaben im Bereich der Länder

Startwert

Ausgabenobergrenze

2023

2024

2025

2026

2027

2028

in Mio. Euro

17.518

18.692

19.776

20.804

21.740

22.701

Jährlicher Ausgabenzuwachs

6,70 %

5,80 %

5,20 %

4,50 %

4,42 %

(3) Festlegung der nominellen Ausgabenobergrenzen im Bereich der Sozialversicherung

Startwert

Ausgabenobergrenze

2023

2024

2025

2026

2027

2028

in Mio. Euro

14.897

15.895

16.817

17.691

18.487

19.304

Jährlicher

Ausgabenzuwachs

6,70 %

5,80 %

5,20 %

4,50 %

4,42 %

Landesrecht Zielsteuerung-Gesundheit, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Die Partner der Zielsteuerung-Gesundheit haben auf Bundesebene ein nach Sektoren und Regionen differenziertes österreichweites Monitoring der Zielsteuerung-Gesundheit durchzuführen und inhaltlich weiterzuentwickeln. Hierfür sind die im Zielsteuerungsvertrag vereinbarten Ziele auf Bundes- und Landesebene so zu definieren, dass ein laufendes Monitoring klar festgelegter Messgrößen und Zielwerte möglich ist, die auch relevante Parameter der Krankenversorgung, Gesundheitsförderung, Prävention und Qualität sowie Patientensicherheit nach internationalen Zielen und Indikatoren abbilden.

(2) Die Ergebnisse des Monitorings der Zielsteuerung-Gesundheit sind in Form von strukturierten Berichten aufzubereiten und zusammenzuführen. Diese Monitoringberichte zur Zielerreichung gliedern sich in Bezug auf Inhalte und Periodizität wie folgt

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, sich jedenfalls jährlich über den Stand der Umsetzung der im Zielsteuerungsvertrag vereinbarten Maßnahmen auf Bundes- und Landesebene zu informieren, um eine koordinierte Vorgehensweise bei der Bearbeitung der im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit vereinbarten Ziele sicherzustellen. Dieses Berichtswesen hat jedenfalls auch eine Einschätzung zur Maßnahmenumsetzung zu umfassen.

(4) Durch das Monitoring ist Transparenz, Vergleichbarkeit und Aktualität zu schaffen und dabei ist jedenfalls darauf zu achten, dass

(5) Bund und Länder stellen sicher, dass die für das Monitoring und die darauf basierende Evaluierung erforderlichen Daten zeitgerecht zur Verfügung gestellt werden. Die Länder stimmen zu, dass gemäß § 17 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium für die Zwecke des Monitorings alle seine von der Statistik Austria verwendeten Daten für die Berechnung nach dem System of Health Accounts (SHA) dauerhaft von der Statistik Austria direkt zur Verfügung gestellt werden.

(6) Die Finanzierung des auf Bundesebene durchzuführenden Monitorings Zielsteuerung-Gesundheit und Berichtswesens erfolgt durch den Bund.

Landesrecht Zielsteuerung-Gesundheit, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Das Monitoring hat in folgenden klar voneinander getrennten Prozessschritten zu erfolgen

(2) Bei festgestellten Zielverfehlungen sind Begründungen und handlungsleitende Empfehlungen seitens der verantwortlichen Stellen im Rahmen der Stellungnahmen innerhalb einer von der Bundes-Zielsteuerungskommission festzulegenden Frist einzubringen.

(3) Die Abnahme der Monitoringberichte zur Zielerreichung erfolgt unter Berücksichtigung der Stellungnahmen binnen einer festzulegenden Frist durch die Bundes-Zielsteuerungskommission. Anschließend sind diese Monitoringberichte zu veröffentlichen.

Landesrecht Zielsteuerung-Gesundheit, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Die Vertragsparteien kommen überein, alle gesetzten Maßnahmen zur Sicherstellung der Effekte in allen Sektoren des Gesundheitswesens nach Vorgaben der Bundesgesundheitsagentur zu quantifizieren und zu evaluieren.

Landesrecht Zielsteuerung-Gesundheit, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Bund und Länder kommen überein, für folgende Fälle einen Sanktionsmechanismus festzulegen

(2) Die in anderen Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG festgelegten Sanktionsmechanismen bleiben von den in diesem Abschnitt getroffenen Regelungen unberührt. Finanzielle Sanktionen für das Nicht-Erreichen von Finanzzielen unterliegen ausschließlich der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012, BGBl. I Nr. 30/2013.

Landesrecht Zielsteuerung-Gesundheit, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Wird im Zuge des Monitorings durch die Bundes-Zielsteuerungskommission festgestellt, dass die Ziele, die in dieser Vereinbarung, im Zielsteuerungsvertrag oder in den mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen festgelegt sind, nicht erreicht wurden, gilt Folgendes

Landesrecht Zielsteuerung-Gesundheit, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Liegt aus Sicht eines Vertragspartners der Zielsteuerung-Gesundheit ein Verstoß gegen diese Vereinbarung oder gegen den Zielsteuerungsvertrag vor, so ist dieser Verstoß von diesem Vertragspartner in der Bundes-Zielsteuerungskommission schriftlich und begründet aufzuzeigen. Die aufgezeigten Verstöße sind in der Bundes-Zielsteuerungskommission zu behandeln und es sind bei festgestellten Verstößen durch die Bundes-Zielsteuerungskommission umgehend handlungsleitende Maßnahmen zur Wiederherstellung des vereinbarungs- oder vertragskonformen Zustandes in die Wege zu leiten.

(2) Liegt aus Sicht einer Kurie der Landes-Zielsteuerungskommission ein Verstoß gegen das mehrjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen vor, so ist dieser Verstoß in der Landes-Zielsteuerungskommission schriftlich und begründet aufzuzeigen. Die aufgezeigten Verstöße sind in der Landes-Zielsteuerungskommission zu behandeln und es sind bei festgestellten Verstößen durch die Landes-Zielsteuerungskommission umgehend handlungsleitende Maßnahmen zur Wiederherstellung des vertragskonformen Zustandes in die Wege zu leiten.

(3) Lässt sich innerhalb von zwei Monaten in der Bundes-Zielsteuerungskommission bzw. in der Landes-Zielsteuerungskommission kein Einvernehmen darüber herstellen, ob ein Verstoß vorliegt bzw. über die zu ergreifenden Maßnahmen, kann der den Verstoß Aufzeigende das Schlichtungsverfahren gemäß Art. 25 einleiten.

(4) Sofern aus einem im Schlichtungsverfahren festgestellten Verstoß gegen den Zielsteuerungsvertrag oder das mehrjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen Mehrausgaben resultieren, sind diese vom dafür Verantwortlichen zu tragen. Die daraus resultierenden Mehrausgaben sind den finanzzielsteuerungsrelevanten Ausgaben des für den Verstoß Verantwortlichen zuzuschlagen.

Landesrecht Zielsteuerung-Gesundheit, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Liegt bis zum in Art. 7 dieser Vereinbarung festgelegten Zeitpunkt kein mehrjähriges Landes-Zielsteuerungsübereinkommen vor, kann auf begründeten Antrag der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission eine angemessene Nachfrist für die Beschlussfassung des mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen durch den Bund eingeräumt werden. Darüber ist die Bundes-Zielsteuerungskommission zu informieren.

(2) Wird innerhalb der eingeräumten Frist weiterhin kein mehrjähriges Landes-Zielsteuerungsübereinkommen beschlossen, gilt Folgendes

(3) Liegt bis zum in Art. 7 dieser Vereinbarung festgelegten Zeitpunkt kein unterfertigter Zielsteuerungsvertrag vor, gilt nach erfolgloser Verstreichung einer Nachfrist von zwei Monaten Folgendes

Landesrecht Zielsteuerung-Gesundheit, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Der Schlichtungsstelle gehören folgende auf vier Jahre bestellte Mitglieder an

(2) Wird die Schlichtungsstelle angerufen, hat sie unter Anhörung der Betroffenen in der Sache zu entscheiden und diese Entscheidung durch Veröffentlichung transparent zu machen. Diese Entscheidung ist von den Betroffenen anzuerkennen. Die Schlichtungsstelle hat diese Entscheidung

Landesrecht Zielsteuerung-Gesundheit, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die Finanzierung der Gesundheitsversorgung erheblich beeinträchtigen, sind ausgleichende Finanzierungsmechanismen zu vereinbaren.

Landesrecht Zielsteuerung-Gesundheit, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Wesentliche Mehraufwendungen (in analoger Anwendung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über einen Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999) der Länder aufgrund rechtlicher Vorgaben seitens des Bundes werden gesondert erfasst und bleiben bei der Feststellung der Erfüllung der Ausgabenobergrenzen bei den betroffenen Ländern außer Betracht.

Landesrecht Zielsteuerung-Gesundheit, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Diese Vereinbarung tritt nach Einlangen der Mitteilungen aller Vertragsparteien beim für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium, dass die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 97/2017, in der Fassung des BGBl. I Nr. 198/2022 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Landesrecht Zielsteuerung-Gesundheit, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Diese Vereinbarung wird unbefristet abgeschlossen.

(2) Nach dem 31. Dezember 2023 kann diese Vereinbarung vom Bund oder mindestens sechs Ländern zum Jahresende unter Einhaltung einer neunmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden.

(3) Die Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn

(4) Die Vereinbarungsparteien verpflichten sich, rechtzeitig Verhandlungen über eine Neuregelung oder über die Anpassung dieser Vereinbarung an geänderte EU-Rechtsvorschriften aufzunehmen, mit dem Ziel einer rechtzeitigen Inkraftsetzung der geänderten Vereinbarung und allfälliger ergänzender bundes- und landesrechtlicher Vorschriften.

Landesrecht Zielsteuerung-Gesundheit, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

(1) Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft zu setzen.

(2) Alle bundes- und landesgesetzlichen Regelungen, die im Widerspruch zu dieser Vereinbarung stehen, sind mit 1. Jänner 2024, für die Laufzeit dieser Vereinbarung außer Kraft zu setzen.

Landesrecht Zielsteuerung-Gesundheit, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung vom 15. Mai 2024 genehmigt. Sie ist gemäß ihrem Art. 28 rückwirkend mit 1. Jänner 2024 zwischen dem Bund und allen Ländern in Kraft getreten.

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