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20001004 AT

Neufestsetzung eines Betrages nach dem Kärntner Jagdabgabengesetz

33 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (33)

Gesetzestext (33 Artikel)

Landesrecht Neufestsetzung eines Betrages nach dem Kärntner Jagdabgabengesetz

Neufestsetzung eines Betrages nach dem Kärntner Jagdabgabengesetz

Landesrecht Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift für Schi- und Snowboardlehrer/innen sowie für Schi- und Snowboardführer/innen

Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift für Schi- und Snowboardlehrer/innen sowie für Schi- und Snowboardführer/innen

Landesrecht Schongebiet zum Schutz der Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Pinggau und der Stadtgemeinde Pinkafeld

[organ]

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Kurztitel

Schongebiet zum Schutz der Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Pinggau und der Stadtgemeinde Pinkafeld

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 73/1993

Inkrafttretensdatum

01.10.1993

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. Juni 1993, mit der ein Schongebiet zum Schutze der Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Pinggau (Steiermark) und der Stadtgemeinde Pinkafeld (Burgenland) auf Grund der §§ 34 und 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 252/ 1990 sowie BGBl. Nr. 185/1993, verordnet wird

Stammfassung: LGBl. Nr. 73/1993

Präambel/Promulgationsklausel

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. Juni 1993, mit der ein Schongebiet zum Schutze der Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Pinggau (Steiermark) und der Stadtgemeinde Pinkafeld (Burgenland) auf Grund der §§ 34 und 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 252/ 1990 sowie BGBl. Nr. 185/1993, verordnet wird

Stammfassung: LGBl. Nr. 73/1993

Landesrecht Naturpark Ötztal

Naturpark Ötztal

Bundesrecht Zusätzliche Dienstfreistellung eines Personalvertreters

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Kurztitel

Zusätzliche Dienstfreistellung eines Personalvertreters

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 372/2000

Inkrafttretensdatum

01.12.2000

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur über eine zusätzliche Dienstfreistellung eines Personalvertreters

StF: BGBl. II Nr. 372/2000

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 25 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999, wird verordnet

Landesrecht Schongebiet zum Schutz der Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Pinggau und der Stadtgemeinde Pinkafeld

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift für Schi- und Snowboardlehrer/innen sowie für Schi- und Snowboardführer/innen

Diese Verordnung regelt die Ausbildungen für Landesschilehrer-Anwärter/innen, Landesschilehrer/innen, Staatlich geprüfte Schilehrer/innen, Schiführer/innen, Snowboardlehrer-Anwärter/innen, Snowboardlehrer/innen, Diplom-Snowboardlehrer/innen und Snowboardführer/innen.

Landesrecht Schongebiet zum Schutz der Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Pinggau und der Stadtgemeinde Pinkafeld

Zum Schutze der Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Pinggau (Steiermark) und der Stadtgemeinde Pinkafeld (Burgenland) wird das in § 2 umschriebene Gebiet im Bereich der Marktgemeinde Pinggau als Schongebiet bestimmt.

Landesrecht Naturpark Ötztal

Nachstehende Gebiete werden zum Naturpark erklärt (Naturpark Ötztal)

Bundesrecht Zusätzliche Dienstfreistellung eines Personalvertreters

§ 1. Zusätzlich zu den gemäß § 25 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes freigestellten Personalvertretern kann im Bereich des Zentralausschusses für die beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten im Bereich Bildung und Kultur, ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrer und Bundeserzieher, ein Bediensteter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme der Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienst freigestellt werden.

Landesrecht Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift für Schi- und Snowboardlehrer/innen sowie für Schi- und Snowboardführer/innen

(1) Die Schilehrer/innen-Ausbildung gliedert sich in die Ausbildung zu Landesschilehrern bzw Landesschilehrerinnen und in die Ausbildung zu Staatlich geprüften Schilehrern bzw Schilehrerinnen. Dabei besteht die Landesschilehrer/innen-Ausbildung als erstem Teil aus der Ausbildung zu Landesschilehrer-Anwärtern bzw -Anwärterinnen und als zweitem Teil aus jener zu Landesschilehrern bzw Landesschilehrer/innen, welcher sich in Landesschilehrer/in LS I, Alpinlehrgang und Landesschilehrer/in LS II gliedert. An die Ausbildung zu Staatlich geprüften Schilehrern bzw Schilehrerinnen schließt die Schiführer/innen-Ausbildung an.

(2) Die Snowboardlehrer/innen-Ausbildung gliedert sich in die Ausbildung zu Snowboardlehrern bzw Snowboardlehrerinnen und in die Ausbildung zu Diplom-Snowboardlehrern bzw Diplom-Snowboardlehrerinnen. Dabei besteht die Snowboardlehrer/innen-Ausbildung als erstem Teil aus der Ausbildung zu Snowboardlehrer-Anwärtern bzw -Anwärterinnen und als zweitem Teil aus jener zu Snowboardlehrern bzw Snowboardlehrerinnen einschließlich Alpinlehrgang. An die Ausbildung zu Diplom-Snowboardlehrern bzw Diplom-Snowboardlehrerinnen schließt die Snowboardführer/innen-Ausbildung an.

(3) Die Ausbildungen obliegen einschließlich der Abhaltung der Prüfungen dem Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband.

Landesrecht Schongebiet zum Schutz der Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Pinggau und der Stadtgemeinde Pinkafeld

Die Grenzen des Schongebietes für die Quellen der Wassergemeinschaft PinggauPinkafeld haben folgenden Verlauf, wobei die Beschreibung im Uhrzeigersinn um das Gebiet führt: Vom Schnittpunkt der Hottergrenze Pinggau mit der Landesgrenze zwischen Steiermark und Niederösterreich zwischen den Koten 1669 (Niederwechsel) und 1510 entlang der Landesgrenze über die Koten 1505 (Steinerne Stiege) und 1350 (Hallerhaus) bis zur Abzweigung des Weitwanderweges 02, von dort in gerader Richtung bis zur Kote 1182 (Studentenkreuz) und weiter in südlicher Richtung bis zum Ende des lokalen Fahrweges, von dort Richtung Südwesten bis zur ersten Linkskurve der Straße zur alten Glashütte und entlang dieser Straße bis zur nächsten Linkskurve, von dort in gerader Richtung zur Einbindung des rotmarkierten Wanderweges in die auf zirka 1100 m Höhe gelegene Forststraße, dann entlang dieser Forststraße bis zur Pinka und in weiterer Folge bis zur Abzweigung des rotmarkierten Wanderweges und dann diesen entlang bis zur Höhe 1335, von dort den rotmarkierten Wanderweg entlang, zuerst Richtung Norden und nach zirka 400 m Richtung Nordwesten bis zum Schnittpunkt des Wanderweges mit der Pinggauer Hottergrenze und entlang dieser bis zum Schnittpunkt mit der Landesgrenze zwischen Steiermark und Niederösterreich, dem Ausgangspunkt.

Landesrecht Naturpark Ötztal

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung vom 9. Juni 2009 betreffend den Naturpark Ötztal, LGBl. Nr. 52/2009, außer Kraft.

Bundesrecht Zusätzliche Dienstfreistellung eines Personalvertreters

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2000 in Kraft.

Landesrecht Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift für Schi- und Snowboardlehrer/innen sowie für Schi- und Snowboardführer/innen

(1) Der Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband hat bei Bedarf, zumindest aber einmal jährlich, entsprechende Ausbildungslehrgänge durchzuführen. Die Ausbildungslehrgänge sind jeweils unter Hinweis auf die Zulassungsvoraussetzungen (§ 4) sowie die Anmeldefristen mindestens zwei Wochen vor Ablauf der Anmeldefrist auf der Homepage des Verbandes zu veröffentlichen. Die Anmeldefrist darf frühestens zwei Wochen vor Kursbeginn enden.

(2) Die Lehrgangsteilnehmer/innen sind verpflichtet, an sämtlichen Lehrstunden aller Gegenstände des Lehrganges teilzunehmen. Eine Versäumung einzelner Stunden ist nur aus besonders wichtigen, entschuldbaren persönlichen Gründen (zB Krankheit, Unfall, ein sonstiges unvorhergesehenes Ereignis, familiäre Gründe) zulässig. Insgesamt dürfen nicht mehr als 8 Stunden/1 Tag versäumt werden. Fehlt ein Lehrgangsteilnehmer bzw eine Lehrgangsteilnehmerin mehr als 8 Stunden/1 Tag, müssen für einen entsprechenden Ausbildungsabschluss die restlichen Ausbildungstage im Rahmen eines anderen, gleichen Ausbildungslehrganges zusammen mit den Abschlussprüfungen absolviert werden.

(3) Den Lehrgangsteilnehmern bzw den Lehrgangsteilnehmerinnen ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Teilnahme am Ausbildungslehrgang auszufolgen.

Landesrecht Schongebiet zum Schutz der Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Pinggau und der Stadtgemeinde Pinkafeld

Soweit im § 2 Straßen, Wege, Brücken und Wasserläufe als Grenzen angeführt sind, liegen die zugehörigen Flächen außerhalb des Schongebietes.

Landesrecht Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift für Schi- und Snowboardlehrer/innen sowie für Schi- und Snowboardführer/innen

(1) Mit der Anmeldung zum jeweiligen Ausbildungslehrgang sind allgemein die Staatsbürgerschaft sowie die Entrichtung des jeweiligen Ausbildungsbeitrages nachzuweisen. Im Fall von Bewerbern bzw Bewerberinnen, deren Muttersprache nicht die deutsche Sprache ist, sind überdies ausreichende Deutschkenntnisse darzulegen.

(2) Mit der Anmeldung zum jeweiligen Ausbildungslehrgang sind zudem im Einzelnen nachzuweisen

(3) Das Alterserfordernis für die Zulassung zur Ausbildung zu Landesschilehrer-Anwärtern bzw -Anwärterinnen sowie zu Snowboardlehrer-Anwärtern bzw -Anwärterinnen gilt auch dann als erfüllt, wenn der Bewerber bzw die Bewerberin erst im Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung das 16. Lebensjahr vollendet.

(4) Über die Zulassung, welche jeweils das Vorliegen der im Abs 1 und Abs 2 genannten Nachweise unter Berücksichtigung des Abs 3 zur Voraussetzung hat, entscheidet der Vorsitzende bzw die Vorsitzende der Prüfungskommission. Im Fall von Bewerbern bzw Bewerberinnen mit nicht deutscher Muttersprache kann die Zulassung auch nur bedingt erfolgen; in diesem Fall ist die endgültige Zulassung vom tatsächlichen Nachweis von für die Absolvierung des Lehrganges sowie Einleitung von Rettungsmaßnahmen ausreichenden Deutschkenntnissen abhängig.

Landesrecht Schongebiet zum Schutz der Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Pinggau und der Stadtgemeinde Pinkafeld

Innerhalb des Schongebietes (§ 2) sind nachstehende Maßnahmen und Tätigkeiten verboten

Landesrecht Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift für Schi- und Snowboardlehrer/innen sowie für Schi- und Snowboardführer/innen

(1) Die Prüfungen sind vor einer beim Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband eingerichteten Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus dem Obmann bzw der Obfrau des Verbandes als Vorsitzendem bzw als Vorsitzende, dem Ausbildungsleiter bzw der Ausbildungsleiterin als dessen bzw deren Stellvertreter/in und der jeweils notwendigen Anzahl an Fachprüfern bzw Fachprüferinnen. Alle Mitglieder der Prüfungskommission müssen Staatlich geprüfte Schilehrer/innen oder Diplom-Snowboardlehrer/innen, Schiführer/innen oder Snowboardführer/innen sein und eine mehrjährige Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schi- bzw Snowboardschule aufweisen. In der Kommission haben auch Schi- und Snowboardschulleiter/innen vertreten zu sein. Die personelle und im Hinblick auf die Anzahl der Fachprüfer/innen jeweilige konkrete Zusammensetzung der Prüfungskommission ist in den einzelnen auf Grund dieser Verordnung bzw gemäß § 19 Abs 2 des Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetzes zu erstellenden Richtlinien zu regeln.

(2) Die Prüfungen in den einzelnen Ausbildungsgegenständen sowie die Nach- und Wiederholungsprüfungen werden von Prüfungssenaten abgenommen, denen mindestens drei Fachprüfer/innen für die praktischen Gegenstände bzw für die theoretischen Gegenstände angehören. Die Prüfungssenate entscheiden mit Stimmenmehrheit; kommt eine solche nicht zustande, gilt die Beurteilung, der der Ausbildungsleiter bzw die Ausbildungsleiterin beigetreten ist oder der der bzw die vom Ausbildungsleiter bzw von der Ausbildungsleiterin namhaft gemachte Vertreter bzw Vertreterin beigetreten ist.

Landesrecht Schongebiet zum Schutz der Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Pinggau und der Stadtgemeinde Pinkafeld

Innerhalb des Schongebietes (§ 2) sind nachstehende Maßnahmen und Tätigkeiten wasserrechtlich bewilligungspflichtig

Landesrecht Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift für Schi- und Snowboardlehrer/innen sowie für Schi- und Snowboardführer/innen

(1) Für die Beurteilung in den einzelnen Prüfungsgegenständen sind folgende Zensuren zu vergeben: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), genügend (4) und nicht genügend (5). Die Gesamtbeurteilung hat auf „nicht bestanden“ zu lauten, wenn die Leistung des Prüfungskandidaten bzw der Prüfungskandidatin bereits in einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt wurde. Wenn alle Prüfungsgegenstände zumindest mit „genügend“ beurteilt wurden, hat die Gesamtbeurteilung jedenfalls auf „bestanden“ zu lauten. Die Prüfungskommission kann die Gesamtbeurteilung „mit ausgezeichnetem Erfolg“ bzw „mit gutem Erfolg“ vergeben; dafür ist Einstimmigkeit erforderlich.

(2) Über die Prüfung ist vom Vorsitzenden bzw von der Vorsitzenden ein Prüfungsprotokoll zu führen. Dieses hat jedenfalls die in den einzelnen Prüfungsgegenständen vergebenen Zensuren zu enthalten; im Fall der Bewertung der Leistung des Kandidaten bzw der Kandidatin in einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ sind die dafür maßgeblichen Gründe zu vermerken. Das Prüfungsprotokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen. Dem Prüfungskandidaten bzw der Prüfungskandidatin ist nach Abschluss der Prüfung auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

(3) Über die Prüfung ist ein von allen Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnetes Prüfungszeugnis auszustellen, aus welchem die Gesamtbeurteilung ersichtlich ist.

Landesrecht Schongebiet zum Schutz der Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Pinggau und der Stadtgemeinde Pinkafeld

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Kurztitel

Schongebiet zum Schutz der Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Pinggau und der Stadtgemeinde Pinkafeld

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 73/1993

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.10.1993

Text

§ 6

1.

Die Begrenzung des in § 2 umschriebenen Schongebietes ist in der einen Bestandteil der Verordnung bildenden Anlage 1 : 25. 000 dargestellt.

2.

Alle in § 2 angeführten Ortsangaben beziehen sich auf die Österreichische Karte 1 : 50.000, Blatt 105, Neunkirchen, aufgenommen 1960, in der Vergrößerung auf den Maßstab 1 : 25. 000.

Landesrecht Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift für Schi- und Snowboardlehrer/innen sowie für Schi- und Snowboardführer/innen

(1) Bei negativer Beurteilung der Leistungen des Kandidaten bzw der Kandidatin in höchstens zwei theoretischen Gegenständen kann der Kandidat bzw die Kandidatin noch im Zuge des laufenden Lehrganges eine mündliche Nachprüfung in den betreffenden Gegenständen ablegen.

(2) Für die Schilehrer- und Snowboardlehrer-Anwärter/innen-Prüfung gilt: Wurde die Leistung des Prüfungskandidaten bzw der Prüfungskandidatin in mehr als zwei praktischen Prüfungsgegenständen mit „nicht genügend“ beurteilt, ist die gesamte Ausbildung zu wiederholen. Wurde die Leistung des Prüfungskandidaten bzw der Prüfungskandidatin in einem praktischen oder einem praktischen und höchstens einem theoretischen Fach mit „nicht genügend“ beurteilt, beschränkt sich die Wiederholungsprüfung auf die betreffenden Prüfungsgegenstände.

(3) Für die Landesschilehrer/innen- und Snowboardlehrer/innen-Prüfung gilt: Wurde die Leistung des Prüfungskandidaten bzw der Prüfungskandidatin bei der Prüfung zum Landesschilehrer bzw zur Landesschilehrerin in den praktischen Prüfungsgegenständen RTL und Gelände oder bei der Prüfung zum Snowboardlehrer bzw zur Snowboardlehrerin in den praktischen Gegenständen Freestyle und Gelände mit „nicht genügend“ beurteilt, beschränkt sich die Wiederholungsprüfung auf die betreffenden Prüfungsgegenstände. Wurde die Leistung des Prüfungskandidaten bzw der Prüfungskandidatin in zwei oder drei praktischen Prüfungsgegenständen mit „nicht genügend“ beurteilt, muss der Prüfungskandidat bzw die Prüfungskandidatin an einer siebentägigen, verkürzten Lehrgangsform zur Vorbereitung und Ablegung der Wiederholungsprüfung teilnehmen.

(4) Lautet die Beurteilung in einem theoretischen oder praktischen Gegenstand nach Ablegung der Wiederholungsprüfung auf „nicht genügend“, kann die Prüfung im nächsten Jahr abermals wiederholt werden. Es besteht keine Beschränkung der Anzahl möglicher Wiederholungsprüfungen.

Landesrecht Schongebiet zum Schutz der Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Pinggau und der Stadtgemeinde Pinkafeld

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft.

Landesrecht Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift für Schi- und Snowboardlehrer/innen sowie für Schi- und Snowboardführer/innen

(1) Die Landesschilehrer-Anwärter/innen-Ausbildung besteht aus einem Ausbildungslehrgang in der Dauer von mindestens 10 und höchstens 12 Tagen sowie der Landesschilehrer-Anwärter/innen-Prüfung.

(2) Ausbildungsziel ist der Besitz von Kenntnissen und Fertigkeiten, die für den erwerbsmäßigen Schiunterricht von Anfängern bzw Anfängerinnen und leicht Fortgeschrittenen der Schischulklassen V bis IV im Rahmen einer Schischule auf geöffneten Pisten erforderlich sind.

(3) Folgende Ausbildungsgegenstände sind zu lehren

(4) Prüfung

Landesrecht Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift für Schi- und Snowboardlehrer/innen sowie für Schi- und Snowboardführer/innen

(1) Die Landesschilehrer/innen-Ausbildung besteht aus der Ausbildung zu Landesschilehrer-Anwärtern bzw -Anwärterinnen (10 Tage), jener zu Landesschilehrern bzw Landesschilehrerinnen LS I (12 Tage), der Absolvierung des Alpinlehrganges (7 Tage) und der Ausbildung zu Landesschilehrern bzw Landesschilehrerinnen LS II (15 Tage) sowie der Landesschilehrer/innen-Prüfung. Die Absolvierung des Alpinlehrganges setzt die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung zu Landesschilehrern bzw Landesschilehrerinnen LS I voraus.

(2) Ausbildungsziel ist der Besitz von Kenntnissen und Fertigkeiten, die für den erwerbsmäßigen Schi- und Snowboardunterricht der Schi-/Snowboardschulklasse V bis III im Rahmen einer Schi- und Snowboardschule auf geöffneten Pisten erforderlich sind, sowie der Besitz von Kenntnissen und Fertigkeiten, die ein sicheres Führen und Begleiten von Wintersportgästen auf Schiabfahrten gewährleisten, sofern diese entweder innerhalb des Bereiches markierter Pisten durchgeführt werden oder bei Durchführung außerhalb solcher in unmittelbarer Nähe der Bergstation einer dem Massenschilauf dienenden Aufstiegshilfe ausgehen und im Nahebereich einer markierten Piste verlaufen.

(3) Folgende Ausbildungsgegenstände sind im Rahmen der Ausbildungen LS I und LS 2 zu lehren

(4) Folgende Ausbildungsgegenstände sind im Rahmen des Alpinlehrganges zu lehren

(5) Die Prüfung im Rahmen der Ausbildungen LS I und LS 2 umfasst

(6) Die Prüfung im Rahmen des Alpinlehrganges gliedert sich in einen theoretischen und praktischen Teil und umfasst die in Abs 4 angeführten Gegenstände. Der theoretische Teil dauert 2 Stunden und der praktische Teil 10 Stunden.

Landesrecht Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift für Schi- und Snowboardlehrer/innen sowie für Schi- und Snowboardführer/innen

(1) Die Snowboardlehrer-Anwärter/innen-Ausbildung besteht aus einem Ausbildungslehrgang in der Dauer von mindestens 6 und höchstens 10 Tagen sowie der Snowboardlehrer-Anwärter/innen-Prüfung.

(2) Ausbildungsziel ist der Besitz von Kenntnissen und Fertigkeiten, die für den erwerbsmäßigen Snowboardunterricht von Anfängern bzw Anfängerinnen und leicht Fortgeschrittenen der Snowboardschulklassen V bis IV im Rahmen einer Schi- oder Snowboardschule auf geöffneten Pisten benötigt werden.

(3) Folgende Ausbildungsgegenstände sind zu lehren

(4) Prüfungen

Landesrecht Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift für Schi- und Snowboardlehrer/innen sowie für Schi- und Snowboardführer/innen

(1) Die Ausbildung zu Snowboardlehrern bzw Snowboardlehrerinnen besteht aus der Ausbildung zu Snowboardlehrer-Anwärtern bzw -Anwärterinnen und der Ausbildung zu Snowboardlehrer bzw Snowboardlehrerinnen (13 Tage) einschließlich der Absolvierung des Alpinlehrganges (7 Tage), sowie der Snowboardlehrer/innen-Prüfung. Die Absolvierung des Alpinlehrganges setzt die erfolgreiche Absolvierung der dreizehntägigen Snowboardlehrer/innen-Ausbildung voraus.

(2) Ausbildungsziel ist der Besitz von Kenntnissen und Fertigkeiten, die für den erwerbsmäßigen Snowboardunterricht der Snowboardschulklasse V bis III im Rahmen einer Schi- oder Snowboardschule auf geöffneten Pisten erforderlich sind sowie der Besitz von Kenntnissen und Fertigkeiten, die ein sicheres Führen und Begleiten von Wintersportgästen auf Abfahrten gewährleisten, sofern diese entweder innerhalb des Bereiches markierter Pisten durchgeführt werden oder bei Durchführung außerhalb solcher in unmittelbarer Nähe der Bergstation einer dem Massenschilauf dienenden Aufstiegshilfe ausgehen und im Nahebereich einer markierten Piste verlaufen.

(3) Folgende Ausbildungsgegenstände sind im Rahmen der dreizehntägigen Ausbildung zu Snowboardlehrern bzw Snowboardlehrerinnen zu lehren

(4) Im Rahmen des Alpinlehrganges sind die im § 9 Abs 4 genannten Gegenstände im dort genannten Umfang zu lehren.

(5) Prüfungen im Rahmen der dreizehntägigen Ausbildung zu Snowboardlehrern bzw Snowboardlehrerinnen

(6) Die Prüfung im Rahmen des Alpinlehrganges gliedert sich in einen theoretischen und praktischen Teil und umfasst die in § 9 Abs 4 genannten Gegenstände. Der theoretische Teil dauert 2 Stunden und der praktische Teil 10 Stunden.

Landesrecht Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift für Schi- und Snowboardlehrer/innen sowie für Schi- und Snowboardführer/innen

Die Aufnahmeprüfung zur Ausbildung zu Staatlich geprüften Schilehrern bzw Schilehrerinnen und zu Diplom-Snowboardlehrern bzw Diplom-Snowboardlehrerinnen hat den Nachweis folgender Fertigkeiten zu umfassen

Landesrecht Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift für Schi- und Snowboardlehrer/innen sowie für Schi- und Snowboardführer/innen

(1) Die Ausbildung, welche sich über zwei Jahre erstreckt, besteht neben der erforderlichen mindestens sechsmonatigen praktischen Tätigkeit als Lehrkraft in einer in- oder ausländischen Schi- oder Snowboardschule mit alpinem Charakter aus der Absolvierung eines Ausbildungslehrganges sowie der Prüfung zum staatlichen Schilehrer bzw zur staatlichen Schilehrerin oder zum Diplom-Snowboardlehrer bzw zur Diplom-Snowboardlehrerin. Der Ausbildungslehrgang umfasst

(2) Ausbildungsziel ist der Besitz von Kenntnissen und Fertigkeiten, die für den erwerbsmäßigen Schi- und Snowboardunterricht der Schi-/Snowboardschulklasse V bis I im Rahmen einer Schi- und Snowboardschule auf geöffneten Pisten sowie im freien Schiraum ausschließlich bei Abfahrten auf Varianten im Nahbereich von Aufstiegshilfen, Pisten und Schirouten erforderlich sind.

(3) Folgende Ausbildungsgegenstände sind zu lehren

(4) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen

(5) Die Ausbildung zu Staatlich geprüften Schilehrern bzw Schilehrerinnen und zu Diplom-Snowboardlehrern bzw Diplom-Snowboardlehrerinnen, die von einer Bundesanstalt für Leibeserziehung auf Grund der hiefür geltenden Lehrplan- und Prüfungsvorschriften durchgeführt wird, wird als gleichwertig anerkannt.

Landesrecht Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift für Schi- und Snowboardlehrer/innen sowie für Schi- und Snowboardführer/innen

(1) Die Ausbildung zu Schi- und/oder Snowboardführern bzw zu Schi- und/oder Snowboardführerinnen besteht aus der erfolgreichen Ablegung einer eintägigen Eignungsprüfung, einem Ausbildungslehrgang in der Dauer von 23 Tagen sowie der Absolvierung der Prüfung zu Schi- und/oder Snowboardführern bzw zur Schiführerin und/oder Snowboardführerin.

(2) Ausbildungsziel ist der Besitz von Kenntnissen und Fertigkeiten, die für den erwerbsmäßigen Schi- und Snowboardunterricht im Rahmen einer Schi- und Snowboardschule auf geöffneten Pisten und Schirouten, im freien Schiraum auf Varianten im Nahbereich von Aufstiegshilfen, Pisten und Schirouten, auf hochalpinen Schiabfahrten und auf eintägigen Schi- bzw Snowboardtouren anzuwenden sind.

(3) Folgende Ausbildungsgegenstände sind zu lehren

(4) Die praktischen und theoretischen Prüfungen umfassen alle im Abs 3 genannten Fächer. Die theoretische Prüfung dauert 2 Stunden. Die praktische Prüfung dauert 33 Stunden, wobei 1 Stunde Lehrauftritt zu absolvieren ist.

(5) Die Ausbildung zu Schi- und/oder Snowboardführern bzw zu Schi- und/oder Snowboardführerinnen, die von einer Bundesanstalt für Leibeserziehung auf Grund der hiefür geltenden Lehrplan- und Prüfungsvorschriften durchgeführt wird, wird als gleichwertig anerkannt.

Landesrecht Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift für Schi- und Snowboardlehrer/innen sowie für Schi- und Snowboardführer/innen

Die Alpinausbildung, die von einer Bundesanstalt für Leibeserziehung auf Grund der hiefür geltenden Lehrplan- und Prüfungsvorschriften im Rahmen der Ausbildung zu Staatlich geprüften Schilehrern bzw Schilehrerinnen durchgeführt wird, wird für die Erteilung einer Schi- bzw Snowboardbegleiter/innen-Bewilligung als der Ausbildung gemäß § 9 Abs 4 gleichwertig anerkannt.

Landesrecht Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift für Schi- und Snowboardlehrer/innen sowie für Schi- und Snowboardführer/innen

(1) Diese Verordnung tritt mit 30. Jänner 2016 in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Verordnungen außer Kraft

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf Grund bisheriger Vorschriften bestehende Prüfungskommissionen und Prüfungssenate gelten als Prüfungskommissionen bzw Prüfungssenate im Sinn dieser Verordnung. Prüfungskommissionen bzw Prüfungssenate sind bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund des § 5 einzurichten; bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten sind weiters die im § 19 Abs 2 des Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetzes, LGBl Nr 83/1989, in der geltenden Fassung vorgesehenen auf Grund dieser Verordnung zu erstellenden Richtlinien für die Durchführung der Ausbildung und der Prüfungen rechtswirksam zu erlassen.

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