Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20001001 AT

Ausschreibung der Neuwahlen des Bürgermeisters für die Marktgemeinde Großhöflein

53 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (53)

Gesetzestext (53 Artikel)

Landesrecht Ausschreibung der Neuwahlen des Bürgermeisters für die Marktgemeinde Großhöflein

Ausschreibung der Neuwahlen des Bürgermeisters für die Marktgemeinde Großhöflein

Landesrecht Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2019

Oberösterreich

07.01.2019

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Helmpflicht beim Wintersport

Steiermark

06.02.2014

Landesrecht Abschleppen und die Verwahrung von Fahrzeugen in der Landeshauptstadt Innsbruck, Festsetzung der Tarife

Abschleppen und die Verwahrung von Fahrzeugen in der Landeshauptstadt Innsbruck, Festsetzung der Tarife

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Tunesien)

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Tunesien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 198/2000

Inkrafttretensdatum

01.11.2000

Langtitel

VERWALTUNGSVEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TUNESISCHEN REPUBLIK ÜBER SOZIALE SICHERHEIT

StF: BGBl. III Nr. 198/2000

Ratifikationstext

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 22 mit 1. November 2000 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Artikels 22 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über soziale Sicherheit vom 23. Juni 1999 haben die zuständigen Behörden zur Durchführung des Abkommens Folgendes vereinbart

Landesrecht Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2019

Oberösterreich

30.03.2023

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Helmpflicht beim Wintersport

Die Vertragsparteien regeln in den Landesrechtsordnungen, dass Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr beim Befahren von Schipisten im Rahmen der Wintersportausübung, jedenfalls beim Alpinschilauf und Snowboarden, einen handelsüblichen Wintersporthelm tragen sowie dass die Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen für die Einhaltung dieser Verpflichtung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des ihnen Zumutbaren Sorge zu tragen haben.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Tunesien)

(1) Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über soziale Sicherheit *) vom 23. Juni 1999 wird in der Folge als „Abkommen“ bezeichnet.

(2) Die in Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ausdrücke werden in dieser Vereinbarung in derselben Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten Artikel gegeben wird.

________________

*) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 197/2000

Landesrecht Ausschreibung der Neuwahlen des Bürgermeisters für die Marktgemeinde Großhöflein

Für die Marktgemeinde Großhöflein wird die Neuwahl des Bürgermeisters ausgeschrieben.

Landesrecht Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2019

(1) Die Förderung besteht in der Gewährung von Förderungsdarlehen zur Errichtung von Wohnhäusern mit mehr als drei Wohnungen in normaler Ausstattung gemäß § 2 Z 7 Oö. WFG 1993 und von Annuitätenzuschüssen zur Errichtung von Wohnheimen.

(2) Die Förderung kann

Landesrecht Abschleppen und die Verwahrung von Fahrzeugen in der Landeshauptstadt Innsbruck, Festsetzung der Tarife

Diese Verordnung gilt in bezug auf Fahrzeuge, die in der Landeshauptstadt Innsbruck auf Bundes- oder Landesstraßen verkehrsbehindernd abgestellt sind.

Landesrecht Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2019

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft und gilt für Förderansuchen, die ab diesem Zeitpunkt beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen.

(2) Für Förderansuchen, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen, ist weiterhin die Oö. Neubauförderungs-Verordnung, LGBl. Nr. 118/2018, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 24/2023, anzuwenden.

(3) Wurde die Baubewilligung bei der Baubehörde bis zum 31. Dezember 2023 beantragt, kann § 2 Abs. 2 der Oö. Neubauförderungs-Verordnung, LGBl. Nr. 118/2018, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 77/2021, weiter angewendet werden.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Helmpflicht beim Wintersport

(1) Diese Vereinbarung steht allen Ländern zur Unterzeichnung offen.

(2) Die Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages, an dem sechs Länder der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung schriftlich mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, für diese sowie für jene Länder in Kraft, die eine solche schriftliche Mitteilung bis spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten abgegeben haben.

(3) Für Länder, die erst nach Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 2 mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt die Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.

(4) Die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung teilt den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 und 3 sowie den jeweiligen Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mit.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Tunesien)

(1) Verbindungsstellen nach Artikel 23 des Abkommens sind

in Österreich

der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,

in Tunesien

die Staatliche Kasse für soziale Sicherheit.

(2) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Im Übrigen gelten für sie die Bestimmungen des Artikels 22 Absätze 3 und 4 des Abkommens entsprechend.

(3) Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Formblätter festzulegen.

Landesrecht Ausschreibung der Neuwahlen des Bürgermeisters für die Marktgemeinde Großhöflein

(1) Als Wahltag wird der 11. Jänner 2015 festgelegt.

(2) Als Tag der engeren Wahl des Bürgermeisters wird der 8. Februar 2015 bestimmt.

Landesrecht Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2019

(1) Das Ausmaß des Förderungsdarlehens beträgt

(2) Für die Wohnungsgrößen gelten folgende Vorgaben

(3) Das Land Oberösterreich kann nach Maßgabe seiner finanziellen Erfordernisse das Landesdarlehen durch Zuschüsse zu einem gleich hohen Hypothekardarlehen fördern. Für das von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber aufzunehmende Hypothekardarlehen muss in Bezug auf die Darlehenskonditionen die Zustimmung des Landes Oberösterreich eingeholt werden. Das Land Oberösterreich übernimmt nach Maßgabe eines Beschlusses des Oö. Landtags für das aufgenommene Hypothekardarlehen die Haftung.

(Anm: LGBl.Nr. 24/2023)

Landesrecht Abschleppen und die Verwahrung von Fahrzeugen in der Landeshauptstadt Innsbruck, Festsetzung der Tarife

(1) Als Abschleppfahrt gilt das Zurücklegen der Fahrtstrecken des Abschleppfahrzeuges vom Bereitstellungsort zum Einsatzort, nach Aufnahme des abzuschleppenden Fahrzeuges vom Einsatzort zum Verwahrungsort und wieder zurück zum Bereitstellungsort.

(2) Als Zurseitestellen gilt das Verbringen eines abzuschleppenden Fahrzeuges an eine geeignete Stelle in der Nähe des Einsatzortes in Fällen besonderer Dringlichkeit.

(3) Der Bereitstellungsort ist jene Liegenschaft, auf der das Abschleppfahrzeug und die Abschleppmannschaft für Abschleppeinsätze bereitgehalten werden.

(4) Als Einsatzort gilt jener Ort, von dem das abzuschleppende Fahrzeug zu entfernen ist.

(5) Verwahrungsort ist jene Liegenschaft, auf der das abgeschleppte Fahrzeug bis zu dessen Übernahme durch den Zulassungsbesitzer bzw. dessen Beauftragten aufbewahrt wird.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Helmpflicht beim Wintersport

Die Vertragsparteien verpflichten sich, diese Vereinbarung längstens binnen 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung zu erfüllen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Tunesien)

(1) In den Fällen des Artikels 7 des Abkommens hat der Dienstnehmer dem in Betracht kommenden Träger eine Entsendebescheinigung vorzulegen.

(2) Die Entsendebescheinigung ist auf Ersuchen des Dienstnehmers oder seines Dienstgebers auszustellen

in Österreich

vom zuständigen Träger der Krankenversicherung,

in Tunesien

von der Staatlichen Kasse für soziale Sicherheit.

Landesrecht Ausschreibung der Neuwahlen des Bürgermeisters für die Marktgemeinde Großhöflein

Stichtag für die Wahl des Bürgermeisters ist der 14. Oktober 2014.

Landesrecht Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2019

(1) Bei Miet(kauf)wohnungen beträgt die Laufzeit des Förderungsdarlehens 45 Jahre. (Anm: LGBl.Nr. 24/2023)

(2) Beim Altersgerechten Wohnen beträgt die Laufzeit des Förderungsdarlehens 46 Jahre.

(3) Die Tilgung und Verzinsung des Förderungsdarlehens beginnt nach Auszahlung von 75 %, spätestens jedoch ab Bezug der Wohnungen. Die Annuitäten sind halbjährlich zu leisten.

(4) Das Förderungsdarlehen gemäß Abs. 1 ist während der ersten 25 Jahre mit 0,5 % und während der Restlaufzeit mit 1 % verzinst. Das Förderungsdarlehen gemäß Abs. 2 ist mit 0,5 % verzinst. (Anm: LGBl.Nr. 24/2023)

(5) Die Annuitäten betragen bei Miet(kauf)wohnungen und beim Altersgerechten Wohnen jeweils anfänglich 1,2 % und steigen während der Darlehenslaufzeit entsprechend dem in der Anlage dargestellten Annuitätenplan. (Anm: LGBl.Nr. 77/2021, 24/2023)

(6) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Zusicherung kann die Landesregierung beschließen, die Rückzahlungsraten neu zu bemessen. Der Neubemessung sind die mittlerweile eingetretenen wesentlichen Änderungen hinsichtlich der allgemeinen Einkommens-, Geldwert- und Baukostenentwicklung sowie wesentliche Veränderungen der Einkommens- und Familiensituation der Mieterin oder des Mieters zu Grunde zu legen.

Landesrecht Abschleppen und die Verwahrung von Fahrzeugen in der Landeshauptstadt Innsbruck, Festsetzung der Tarife

(1) Die Tarife für die Abschleppfahrt und für das zur Seite stellen werden für

(2) Der Tarif für die Verwahrung wird

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Helmpflicht beim Wintersport

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem diese bei der Verbindungsstelle der Bundesländer eingelangt ist, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragspartner weiter in Kraft.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Tunesien)

(1) Für die Anwendung des Artikels 9 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates hat die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates in Betracht kommenden Versicherungszeiten vorzulegen. Die Bescheinigung ist auf Ersuchen der betreffenden Person auszustellen

in Österreich

vom Träger der Krankenversicherung,

in Tunesien

von der Staatlichen Kasse für soziale Sicherheit.

(2) Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann der zuständige Träger den in Absatz 1 bezeichneten Träger des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übersendung der Bescheinigung ersuchen.

Landesrecht Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2019

(1) Für den Eigenmitteleinsatz der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers gelten folgende drei alternative Varianten

(2) Die Eigenmittel sind mindestens für die Dauer von zehn Jahren einzusetzen. 2 % der anerkannten Gesamtbaukosten sind von der Mieterin oder vom Mieter aufzubringen.

(Anm: LGBl.Nr. 120/2024)

Landesrecht Abschleppen und die Verwahrung von Fahrzeugen in der Landeshauptstadt Innsbruck, Festsetzung der Tarife

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Helmpflicht beim Wintersport

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt, die bei der Verbindungsstelle der Bundesländer hinterlegt wird. Allen Vertragsparteien ist eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung durch die Verbindungsstelle der Bundesländer zu übermitteln.

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 2 Abs. 2 mit 23. Jänner 2010 in Kraft getreten.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Tunesien)

(1) Für die Durchführung des Artikels 10 Absatz 2 des Abkommens hat der Pensionist dem nach Artikel 11 des Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Anspruches auf Sachleistungen eine Bescheinigung vorzulegen. Diese Bescheinigung ist vom zuständigen Träger des Vertragsstaates auszustellen, nach dessen Rechtsvorschriften die Pension geschuldet wird.

(2) Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann der Träger des Wohnortes den nach Absatz 1 in Betracht kommenden zuständigen Träger um Ausstellung und Übersendung der Bescheinigung ersuchen.

(3) Der Pensionist oder seine Familienangehörigen haben den nach Artikel 11 des Abkommens in Betracht kommenden Träger von jeder Änderung in ihren Verhältnissen zu unterrichten, die den Anspruch auf Sachleistungen berühren könnte, insbesondere von jedem Ruhen oder Wegfallen der Pension und von jedem Wohnortwechsel.

(4) Der nach Artikel 11 des Abkommens in Betracht kommende Träger hat den Träger, der die Bescheinigung nach Absatz 1 ausgestellt hat, von jeder Veränderung in den Verhältnissen des Pensionisten und seiner Familienangehörigen zu unterrichten, die den Anspruch auf Sachleistungen berühren könnte. Der zur Zahlung der Pension verpflichtete Träger hat seinerseits den nach Artikel 11 des Abkommens in Betracht kommenden Träger von solchen Änderungen zu unterrichten. Die Mitteilung über das Ruhen oder den Wegfall des Anspruches auf Sachleistungen ist mit dem dafür vorgesehenen Formblatt vorzunehmen.

Landesrecht Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2019

(1) Die Gesamtbaukosten werden insofern begrenzt, als die Finanzierungsbelastungen aus den Baukosten (ohne allfälligen Anteil für überdachte Stellplätze) bestehend aus der Summe der Annuitäten für das Landesdarlehen, für das Hypothekardarlehen (abzüglich allfälliger Zuschüsse) sowie für die Eigenmittel des Bauträgers den Wert von 5,60 Euro pro m² (Nutzfläche inkl. Freifläche) und Monat nicht übersteigen dürfen. (Anm: LGBl.Nr. 120/2024)

(2) Übersteigt während der Rückzahlungsdauer einer Förderung nach § 1 Abs. 1 die Finanzierungsbelastung aus den Baukosten die festgelegten Belastungsobergrenzen gemäß Abs. 1, so hat der Bauträger entweder die Laufzeit oder die Verzinsung des Eigenmitteleinsatzes so anzupassen, dass die Belastungsobergrenze nicht überschritten wird. Zur Bestimmung der Belastungsobergrenze während der Förderungslaufzeit wird die Belastungsobergrenze mit 2 % bzw. unter Anwendung von § 2 Abs. 3 mit 3 % pro Jahr dynamisiert.

(3) Der Zinssatz eines Hypothekardarlehens darf die Obergrenze 6 Monats-Euribor zuzüglich 150 Basispunkte für die gesamte Dauer der Förderung nicht übersteigen. Alternativ kann der Zinssatz als Fixzinssatz, der für die gesamte Dauer der Förderung zu gelten hat, vereinbart werden. Ein Wechsel der Zinsart ist während der Dauer der Förderung nicht möglich. Vom Förderungswerber sind drei aktuelle Vergleichsangebote für die aufzunehmenden Hypothekardarlehen vorzulegen.

(4) Die Laufzeit der Hypothekardarlehen hat längstens 30 Jahre zu betragen.

(Anm: LGBl.Nr. 24/2023)

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Tunesien)

Anträge auf Renten aus einer Versicherung gegen Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten eines der Vertragsstaaten können bei dem Träger des Wohnortstaates auf dem Formblatt, das dieser Träger verwendet, eingebracht werden. Der Antrag ist unverzüglich dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates mit dem entsprechenden Formblatt zu übermitteln.

Landesrecht Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2019

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 120/2024)

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Tunesien)

(1) Stellt der zuständige Träger des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die betreffende Person zuletzt eine Tätigkeit ausgeübt hat, welche die betreffende Berufskrankheit verursachen kann, fest, dass die betreffende Person oder ihre Hinterbliebenen die Voraussetzungen der von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht erfüllen, so gilt Folgendes

(2) Im Falle der Einbringung eines Rechtsmittels gegen die Ablehnung seitens des zuständigen Trägers des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die betreffende Person zuletzt jene Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit hätte hervorrufen können, hat dieser Träger den Träger des anderen Vertragsstaates zu unterrichten und ihm in der Folge die endgültige Entscheidung mitzuteilen.

Landesrecht Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2019

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 120/2024)

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Tunesien)

Der nach Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens in Betracht kommende Träger hat in den Fällen des Artikels 14 Absatz 2 des Abkommens den in Betracht kommenden Träger des anderen Vertragsstaates unverzüglich über einen Leistungsantrag zu unterrichten. In der Folge haben diese Träger einvernehmlich festzustellen, ob eine teilweise Aufwandserstattung für Geldleistungen zu erfolgen hat.

Landesrecht Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2019

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 120/2024)

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Tunesien)

In den in Artikel 15 des Abkommens vorgesehenen Fällen hat die betreffende Person dem Träger des Vertragsstaates, bei dem sie den Anspruch auf Leistungen geltend macht, alle Auskünfte über die vorher für die betreffende Berufskrankheit gewährten Leistungen zu erteilen. Dieser Träger kann sich wegen aller von ihm für erforderlich gehaltenen Auskünfte an jeden anderen Träger wenden, der vorher zuständig war.

Landesrecht Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2019

(1) Die Wohnungen sind wie folgt auszustatten

(2) Ein zu förderndes Wohnobjekt muss nachstehende Kriterien aufweisen

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Tunesien)

Die verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle sowie die für eine Neubemessung der Renten erforderlichen ärztlichen Untersuchungen werden auf Ersuchen des zuständigen Trägers durch den Träger des Wohnortes der betreffenden Person nach den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften durchgeführt. Der zuständige Träger ist jedoch weiterhin berechtigt, die Untersuchung der betreffenden Person durch einen Arzt seiner Wahl durchführen zu lassen.

Landesrecht Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2019

(1) Für die Errichtung von Wohnheimen werden Annuitätenzuschüsse zu einem Darlehen mit einer Laufzeit bis zu 30 Jahren im Ausmaß von höchstens 50 % der förderbaren Gesamtbaukosten gewährt.

(2) Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber hat über die gesamte Laufzeit eine gleichbleibende halbjährliche Annuität von 1,94 % vom ursprünglichen Darlehensbetrag zu bezahlen. Der Annuitätenzuschuss beträgt die Differenz von 1,94 % auf die tatsächliche Annuität des bewilligten Darlehens.

(3) Für das von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber aufzunehmende Hypothekardarlehen muss in Bezug auf die Darlehenskonditionen die Zustimmung des Landes Oberösterreich eingeholt werden. Das Land Oberösterreich übernimmt nach Maßgabe eines Beschlusses des Oö. Landtags für das aufgenommene Hypothekardarlehen die Haftung.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Tunesien)

Die zuständigen Träger haben Renten direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen. Für die Zahlung gelten die Fälligkeitsfristen nach den Rechtsvorschriften, die der leistungspflichtige Träger anzuwenden hat.

Landesrecht Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2019

(1) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn

(2) Zur Absicherung der Fertigstellung des Bauvorhabens muss von gewerblichen Bauträgern eine unwiderrufliche Bank- oder Zahlungsgarantie, mindestens im Ausmaß des Landesdarlehens, vorgelegt werden.

(3) Gewerbliche Bauträger sowie Gemeinden und Institutionen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 erhalten Wohnbauförderungsmittel für die Errichtung von Miet(kauf)wohnungen nur dann, wenn das für die geförderte(n) Baulichkeit(en) verlangte Benützungsentgelt auf die Dauer der Laufzeit der Förderung nach den Entgeltbestimmungen des § 14 WGG 1979 kalkuliert und verrechnet wird.

(4) Ehepaare und eingetragene Partner müssen denselben Hauptwohnsitz haben.

(5) Die Richtlinien „Wege zur Wirtschaftlichkeit“ (veröffentlicht auf der Homepage des Landes Oberösterreich) sind maßgebend für den Erhalt einer Förderung nach dieser Verordnung. (Anm: LGBl.Nr. 120/2024)

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Tunesien)

Die zuständigen Träger haben der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich zu erstellende Statistik über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 11 vorgenommenen Zahlungen zu übermitteln. Diese Statistiken sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.

Landesrecht Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2019

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und gilt für Ansuchen, die ab diesem Datum beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen. Gleichzeitig tritt die Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2013, LGBl. Nr. 95/2012, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 18/2016, außer Kraft, kann jedoch weiterhin für Ansuchen, die bis zum 30. Juni 2019 einlangen und sich auf die Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2013 stützen, angewendet werden. Anstelle des § 2 Abs. 1 Z 2 Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2013 ist in diesen Fällen § 11 Abs. 2 dieser Verordnung anzuwenden.

(2) Für Ansuchen, die vor dem 1. Jänner 2019 eingelangt sind, ist weiterhin die Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2013, LGBl. Nr. 95/2012, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 18/2016 anzuwenden, die vorgelegte Fertigstellungsgarantie kann aber im Sinn des § 11 Abs. 2. dieser Verordnung zurückgegeben bzw. eingeschränkt werden.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Tunesien)

(1) Für den Bezug von Pensionen nach Abschnitt III Kapitel 3 des Abkommens hat die betreffende Person, sofern sie in Österreich oder Tunesien wohnt, bei dem Träger ihres Wohnortes einen Antrag zu stellen, und zwar in der Art und Weise, die in den Rechtsvorschriften, die dieser Träger anzuwenden hat, vorgeschrieben ist.

(2) Wohnt die betreffende Person in einem Drittstaat, so hat sie ihren Antrag an den zuständigen Träger desjenigen Vertragsstaates zu richten, nach dessen Rechtsvorschriften sie zuletzt versichert war.

(3) Die Anträge dürfen auch dann nicht zurückgewiesen werden, wenn sie von der betreffenden Person unmittelbar dem zuständigen Träger im Nichtwohnortstaat oder einer der beiden Verbindungsstellen übermittelt werden.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Tunesien)

Der Antrag nach Artikel 13 ist auf dem Formblatt zu stellen, das der zuständige Träger verwendet, bei dem der Antrag eingebracht wird. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Tunesien)

(1) Wird bei einem zuständigen Träger ein Antrag eingebracht, auf den Abschnitt III Kapitel 3 in Verbindung mit Artikel 25 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, so ist der zuständige Träger des anderen Vertragsstaates hierüber unter Verwendung eines Formblattes unverzüglich zu unterrichten. Die Übermittlung dieses Formblattes ersetzt die Übermittlung von Nachweisen.

(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung oder Leistungsänderung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.

(3) Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Tunesien)

Der zuständige Träger hat bei der Feststellung des Grades der Invalidität die vom Träger des anderen Vertragsstaates erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmäßigen Auskünfte zu berücksichtigen. Der erste Träger ist jedoch weiterhin berechtigt, die betreffende Person durch einen Arzt seiner Wahl und unter den nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen untersuchen zu lassen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Tunesien)

(1) Die verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle von Pensionisten ist auf Verlangen des leistungspflichtigen Trägers durch den Träger des Wohnortstaates des Pensionisten nach den von diesem letztgenannten Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften durchzuführen.

(2) Wird auf Grund einer verwaltungsmäßigen Kontrolle oder der Anfrage des leistungspflichtigen Trägers festgestellt, dass der Bezieher einer Pension eines der beiden Vertragsstaaten im anderen Vertragsstaat wieder eine Arbeit angenommen hat, so hat der Träger dieses Vertragsstaates dem leistungspflichtigen Träger einen Bericht zu übermitteln.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Tunesien)

Bei Durchführung des Artikels 28 des Abkommens hat der Träger, der Vorschüsse, Vorschüssen gleichzusetzende Mehrleistungen, Leistungen der Sozialhilfe oder vorläufige Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gewährt, den Träger des anderen Vertragsstaates hievon in Kenntnis zu setzen. Die von letzterem einbehaltenen Nachzahlungsbeträge sind unverzüglich an den forderungsberechtigten Träger zu überweisen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Tunesien)

Auf Pensionen sind die Artikel 11 und 12 entsprechend anzuwenden.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Tunesien)

(1) Die Kosten der von einem in Artikel 11 des Abkommens bezeichneten Träger nach Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens gewährten Leistungen sind diesem vom zuständigen Träger unter Zugrundelegung des tatsächlichen Betrages, der sich aus der Rechnungsführung des die Leistung erbringenden Trägers ergibt, zu erstatten.

(2) Für die Erstattung dürfen keine höheren Sätze berücksichtigt werden als jene, die für Sachleistungen an Personen gelten, die den von dem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften unterliegen, der Leistungen nach Absatz 1 gewährt hat.

(3) Für die Durchführung des Artikels 12 Absätze 1 und 2 des Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung für jedes Kalenderhalbjahr geltend zu machen und binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu erfüllen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Tunesien)

Aus der Anwendung des Artikels 22 Absatz 6 des Abkommens entstandene Kosten für ärztliche Untersuchungen sind dem Träger, der damit beauftragt wurde, nach den für ihn geltenden Sätzen von dem Träger, für dessen Rechnung sie durchgeführt wurden, zu erstatten.

Bundesrecht Soziale Sicherheit – Durchführung (Tunesien)

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am 9. Mai 2000 in zwei Urschriften, jede in deutscher, arabischer und französischer Sprache, wobei alle drei Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Falle abweichender Auslegung zwischen dem deutschen und dem arabischen Text ist der französische Text maßgebend.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →