2. Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsbarkeits-Begleitgesetz
Inhaltsübersicht (94)
Gesetzestext (94 Artikel)
2. Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsbarkeits-Begleitgesetz
Kärntner Hundehaltungs- und Wildschutzverordnung – K-HHWS-VO
Niederösterreich
08.07.2025
Oberösterreich
07.01.2019
Einreihungsplan- und Modellstellen-Verordnung
Madrider Abkommen (Stockholmer Fassung) - Protokoll
Einreihungsplan- und Modellstellen-Verordnung
Einreihungsplan- und Modellstellen-Verordnung
Oberösterreich
07.01.2019
Die Burgenländische Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert
1. § 94 Abs. 3 entfällt.
2. Dem § 99 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 94 Abs. 3 entfällt mit 1. Jänner 2014 auf Grund des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2014.“
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (BGBl. III Nr. 32/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 86/2000) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Armenien 19. Juli 2000
Bhutan 4. Mai 2000
Griechenland 10. Mai 2000
Singapur 31. Juli 2000
Ukraine 29. September 2000
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben
Gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b
Griechenland.
Gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b und c
Singapur, Ukraine.
Gemäß Art. 8 Abs. 7 Buchstabe a
Griechenland, Singapur.
Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors zufolge, hat die Türkei am 8. August 2000 gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b eine Erklärung abgegeben.
(1) Zum Schutz des Wildes werden alle Hundehalter und Hundeführer verpflichtet, unbeschadet des Maulkorb- und Leinenzwangs für bissige Hunde an öffentlichen Orten (§ 8 Abs. 2 des Kärntner Landessicherheitsgesetzes – K-LSiG, LGBl. Nr. 74/1977, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2024), in Jagdgebieten außerhalb von geschlossenen, verbauten Gebieten, ausgenommen in gekennzeichneten Hundezonen oder auf Hundeauslaufplätzen, ihre Hunde ausnahmslos, bei Tag und Nacht, an der Leine zu führen oder sonst tierschutzgerecht zu verwahren, sodass diese am Wildtierbestand keinen Schaden anrichten können.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Junghunde bis zu einem Alter von 12 Monaten, wenn der Hund vom Hundehalter oder Hundeführer so beaufsichtigt wird, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes möglich ist, und für Hunde, deren Hundehalter nachweislich über die erforderliche Sachkunde zum Führen des Hundes verfügen und wenn der Hund vom Hundehalter oder Hundeführer so beaufsichtigt wird, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes möglich ist.
(1) Die Landesstatistik umfasst alle statistischen Tätigkeiten und Erhebungen, deren Träger das Land ist und die für die Landesverwaltung von Bedeutung sind oder sonst im Interesse des Landes liegen.
(2) Die Landesstatistik ist von der Landesregierung zu besorgen und besteht insbesondere aus folgenden Aufgaben
(1) Die Förderung besteht in der Gewährung von Förderungsdarlehen zur Errichtung von Wohnhäusern mit Mietwohnungen in normaler Ausstattung gemäß § 2 Z 7 Oö. WFG 1993 für junge Menschen.
(2) Die Förderung kann gemeinnützigen Bauvereinigungen, gewerblichen Bauträgern und Gemeinden gewährt werden.
Die Anlage 1 enthält alle Modellstellen und Modellfunktionen im Landesdienst, und zwar für den Verwaltungsbereich (§ 3 Z 13 LB-GG) im Teil 1 und für den Gesundheitsbereich (§ 3 Z 9 LB-GG) im Teil 2.
Einreihungsplan- und Modellstellen-Verordnung
Das Burgenländische Wählerevidenz-Gesetz, LGBl. Nr. 5/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert
1. Die Überschrift zu § 6 lautet
2. In § 6 Abs. 1, 2, 4 und 5 wird jeweils das Wort „Einspruch“ durch das Wort „Berichtigungsantrag“ ersetzt.
3. In § 6 Abs. 1, 3 und 5 wird jeweils das Wort „Einspruchswerber“ durch das Wort „Berichtigungswerber“ ersetzt.
4. In § 6 Abs. 1 wird das Wort „Einspruchsrecht“ durch die Wortfolge „Antragsrecht auf Berichtigung“ ersetzt. Das Wort „Einsprüche“ wird durch das Wort „Berichtigungsanträge“ ersetzt.
5. In § 6 Abs. 4 und 5 wird jeweils das Wort „Einspruches“ durch das Wort „Berichtigungsantrages“ ersetzt.
6. In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Einspruchswerberin oder der Einspruchswerber“ durch die Wortfolge „die Berichtigungswerberin oder der Berichtigungswerber“ ersetzt.
7. In § 9 erster Satz wird die Wortfolge „und § 7 mit dem Einspruchsverfahren befaßten“ durch die Wortfolge „mit dem Berichtigungsverfahren befassten“ ersetzt; im zweiten Satz wird das Wort „Einsprüche“ durch das Wort „Berichtigungsanträge“ ersetzt.
8. In § 10 Z 1 wird das Wort „Einspruch“ durch das Wort „Berichtigungsanträge“ ersetzt.
9. Dem § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 6 Abs. 1 bis 5, § 7 Abs. 1, § 9 und § 10 Z 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2014 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft und gilt für Förderansuchen, die ab diesem Zeitpunkt beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen.
(2) Für Förderansuchen, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen, ist weiterhin die Oö. Junges-Wohnen-Verordnung in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 116/2018 anzuwenden.
Innerhalb geschlossener, verbauter Gebiete sind alle Hundehalter und Hundeführer verpflichtet, unbeschadet des Maulkorb- und Leinenzwangs für bissige Hunde an öffentlichen Orten (§ 8 Abs. 2 K-LSiG), ihre Hunde entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen so zu halten und sicher zu verwahren, sodass diese am Wildtierbestand keinen Schaden anrichten können.
Bei der Erstellung von Statistiken sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten
(1) Das Ausmaß des Förderungsdarlehens beträgt maximal 1.150 Euro je m² Wohnfläche (Nutzfläche ohne Freifläche) zuzüglich 15.000 Euro je Wohnung und 3.000 Euro je Freifläche.
(2) Für die Wohnungsgrößen gelten folgende Vorgaben
(3) Das Land Oberösterreich kann nach Maßgabe seiner finanziellen Erfordernisse das Landesdarlehen durch Zuschüsse zu einem gleich hohen Hypothekardarlehen fördern. Für das von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber aufzunehmende Hypothekardarlehen muss in Bezug auf die Darlehenskonditionen die Zustimmung des Landes Oberösterreich eingeholt werden. Das Land Oberösterreich übernimmt nach Maßgabe eines Beschlusses des Oö. Landtags für das aufgenommene Hypothekardarlehen die Haftung.
(Anm: LGBl.Nr. 121/2024)
(1) Eine Modellstelle ist die Darstellung der Aufgaben und Anforderungen aller Bediensteten mit annähernd vergleichbarer Verwendung, die in einem Modellstellenprofil beschrieben wird. Diese Beschreibung wird untergliedert nach Anforderungsarten und Bewertungsaspekten (§ 7 Abs 5 LB-GG) anhand von Textbausteinen vorgenommen, die in der Anlage 2 festgelegt werden. Jedem Textbaustein wird ein Stufenwert (Anforderungsgrad) zugeordnet. Die Beschreibung von Modellstellenprofilen kann auf unterschiedliche Ausprägungen einer Modellstelle (zB Ausprägung a, b, c) Bedacht nehmen.
(2) Die in der Anlage 3 enthaltenen Modellstellenprofile enthalten für alle in den Einreihungsplänen vorgesehenen Modellstellen Angaben über die Anforderungsgrade jeder Anforderungsart und jedes Bewertungsaspektes. Die gewichteten Punktewerte der Stufenwerte ergeben den Anforderungswert jeder Modellstelle.
(3) Bei der Zuordnung von Bediensteten (§§ 8 und 9 LB-GG) ist darauf Bedacht zu nehmen, dass negative Diskriminierungen von Frauen und Männern durch vorausgehende Abwägung geschlechtsspezifisch unterschiedlicher Auswirkungen von Maßnahmen, die für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bedeutsam sind (Gender Mainstreaming), vermieden werden. Die Mitglieder der Bewertungskommission (§ 10 LB-GG) sind in der Wahrnehmung dieses Gesichtspunktes regelmäßig zu schulen.
Einreihungsplan- und Modellstellen-Verordnung
Das Eisenstädter Stadtrecht 2003 - EisStR 2003, LGBl. Nr. 56/2003, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert
1. § 92 Abs. 3 entfällt.
2. Dem § 96 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 92 Abs. 3 entfällt mit 1. Jänner 2014 auf Grund des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2014.“
(1) Diese Verordnung gilt nicht für Assistenzhunde und Therapiebegleithunde gemäß § 39a Bundesbehindertengesetz (BBG), Polizei-, Rettungs- und Jagdgebrauchshunde, Hunde der Zollverwaltung, des Bundesheeres und Hirtenhunde, sowie Fährten-, Lawinensuchhunde, wenn sie als solche gekennzeichnet (erkennbar) sind, für die ihnen zukommende Aufgabe verwendet werden und sich aus Anlass ihrer Verwendung vorübergehend der Aufsicht ihrer Halter (Besitzer) entzogen haben.
(2) Der Leinenzwang besteht außerhalb von geschlossenen und verbauten Gebieten auch nicht, wenn Ausbilder von angemeldeten kynologischen Vereinen, die einem repräsentativen Dachverband angehören, tierschutzqualifizierte Hundetrainer mit Gütesiegel oder Halter von ausgebildeten Einsatzhunden gemäß Abs. 1 ihre Hunde zu Zwecken der Ausbildung und des Trainings außerhalb von geschlossenen und bebauten Gebieten mitnehmen und
(1) Die mit Aufgaben der Landesstatistik betrauten Personen haben entsprechend den bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben den Grundsatz der Informationsfreiheit zu wahren. Daher sind sie, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen
(2) Angaben, die in Erfüllung der Auskunftspflicht gemäß § 8 Abs. 2 gemacht werden, dürfen nur für statistische Zwecke verarbeitet werden. Den mit der Erhebung oder Übermittlung der Angaben betrauten Stellen ist es nicht gestattet, die ihnen im Zuge dieser Tätigkeit bekannt werdenden Informationen für andere Zwecke als die der Statistik zu verarbeiten. Für steuerliche Zwecke ist die Verarbeitung von Angaben, die im Zuge von statistischen Erhebungen gemacht werden, unzulässig.
(1) Die Laufzeit des Förderungsdarlehens beträgt 45 Jahre.
(2) Die Tilgung und Verzinsung des Förderungsdarlehens beginnt nach Auszahlung von 75 %, spätestens jedoch ab Bezug der Wohnungen. Die Annuitäten sind halbjährlich zu leisten.
(3) Das Förderungsdarlehen ist mit 0,5 % p.a. verzinst.
(4) Die Annuität beträgt anfänglich 1 % des ursprünglichen Darlehensbetrags und steigt während der Darlehenslaufzeit entsprechend dem in der Anlage dargestellten Annuitätenplan.
(5) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Zusicherung kann die Landesregierung beschließen, die Rückzahlungsraten neu zu bemessen. Der Neubemessung sind die mittlerweile eingetretenen wesentlichen Änderungen hinsichtlich der allgemeinen Einkommens-, Geldwert- und Baukostenentwicklung sowie wesentliche Veränderungen der Einkommens- und Familiensituation der Mieterin oder des Mieters zu Grunde zu legen.
(1) Jede Modellstelle ist einer Modellfunktion zugeordnet. Diese kann aus einer, aber auch aus mehreren funktionell gleichartigen Modellstellen bestehen, die sich jedoch hinsichtlich der Anforderungen unterscheiden.
(2) Im Verwaltungsbereich (§ 3 Z 13 LB-GG) bestehen die Modellfunktionen Führung, Expertentum, Fachbearbeitung, Sachbearbeitung, Assistenz, Ärztinnen und Ärzte (einschließlich des arbeitsmedizinischen Dienstes), Tierärztinnen und Tierärzte, Psychologinnen und Psychologen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Gruppenleitung Dienste, interne Dienste, handwerkliche Dienste sowie Kinderbetreuung, Pädagogik und Erziehung.
(3) Im Gesundheitsbereich (§ 3 Z 9 LB-GG) bestehen die Modellfunktionen Klinik- und Institutsvorstände, Stellvertretende Klinik- und Institutsvorstände, Leitende Oberärztinnen und -ärzte, Oberärztinnen und -ärzte, Fachärztinnen und -ärzte, Allgemeinmedizinerinnen und -mediziner, Ausbildungsärztinnen und -ärzte, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt eines Sonderfaches, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin, Ärztinnen und Ärzte in Basisausbildung, Klinische Psychologinnen und Psychologen, Pflegedienstleitung, Pflegeexpertinnen und -experten, Leitung Gesundheits- und Krankenpflege, Beratung und Betreuung von Patientinnen und Patienten, Lehrerinnen und Lehrer für Gesundheit und Krankenpflege, Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Operationstechnische Assistenz und Anästhesietechnische Assistenz, Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe, Klinische Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Expertinnen und Experten im Medizinisch-Technischen Dienst, Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst, Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst, Medizinisch-Technischer Fachdienst, Medizinische Assistenzberufe, Diplom- und Fachsozialbetreuung.
Das Flurverfassungs-Landesgesetz, LGBl. Nr. 40/1970, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert
1. § 88a lautet
Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Gesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.“
2. Der bisherige Text des § 109 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) § 88a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2014 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 98 Abs. 1 Z 2 K-JG eine Verwaltungsübertretung. Verwaltungsübertretungen sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 1.450,00 und bei Vorliegen erschwerender Umstände, insbesondere wenn durch die Übertretung ein erheblicher jagdwirtschaftlicher Nachteil eingetreten oder der Täter schon einmal wegen der gleichen strafbaren Handlung bestraft worden ist, mit Geldstrafe bis zu € 2.180,00 zu bestrafen.
(1) Die Ermittlung von Daten kann erfolgen durch
(2) Bei der Ermittlung von Daten ist – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften – soweit wie möglich auf schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen Rücksicht zu nehmen.
(1) Für den Eigenmitteleinsatz der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers gelten folgende drei alternative Varianten
(2) Die Eigenmittel sind mindestens für die Dauer von zehn Jahren einzusetzen. Ein Eigenmitteleinsatz der Mieterin oder des Mieters ist nicht vorzusehen.
(Anm: LGBl.Nr. 121/2024)
Die Modellfunktion Führung umfasst fachbezogene Aufgaben direkter Personalführung in einer Vorgesetztenfunktion (Leiterin oder Leiter einer Organisationseinheit). Die Führung umfasst die selbständige und eigenverantwortliche Wahrnehmung der nach den Organisationsvorschriften zugewiesenen Aufgabengebiete.
Das Landwirtschaftliche Bringungsrecht 1949, LGBl. Nr. 4/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert
1. § 19 lautet
(1) Zur Durchführung dieses Gesetzes ist, soweit es nichts anderes bestimmt, die Agrarbehörde zuständig.
(2) Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Gesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.“
2. Der bisherige Text des § 26 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) § 19 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2014 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Die Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(1) Statistische Erhebungen bestehen aus
(2) Statistische Erhebungen können betreffen
(3) Statistische Erhebungen können durchgeführt werden
(4) Liegt eine Verordnung gemäß § 7 nicht vor, so ist eine Erhebung nur in Form einer Befragung und nur nach Zustimmung der Betroffenen zulässig. Diese sind mit dem Ersuchen um Erteilung der Zustimmung unabhängig von allfälligen datenschutzrechtlichen Informationspflichten auch über das Recht, die Zustimmung zu verweigern, zu informieren.
(1) Die Gesamtbaukosten werden insofern begrenzt, als die Finanzierungsbelastungen aus den Baukosten (ohne allfälligen Anteil für überdachte Stellplätze) bestehend aus der Summe der Annuitäten für das Landesdarlehen, für das Hypothekardarlehen (abzüglich allfälliger Zuschüsse) sowie für die Eigenmittel des Bauträgers den Wert von 4 Euro pro m² (Nutzfläche inkl. Freifläche) und Monat nicht übersteigen dürfen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2024)
(2) Übersteigt während der Rückzahlungsdauer einer Förderung die Finanzierungsbelastung aus den Baukosten die in Abs. 1 festgelegte Belastungsobergrenze, so hat der Bauträger entweder die Laufzeit oder die Verzinsung des Eigenmitteleinsatzes so anzupassen, dass die Belastungsobergrenze nicht überschritten wird. Zur Bestimmung der Belastungsobergrenze während der Förderungslaufzeit wird die Belastungsobergrenze mit 1,5 % pro Jahr in den ersten 15 Jahren und mit 2 % pro Jahr danach dynamisiert.
(3) Die Baukostenobergrenzen können nach dem Baukostenindex (Baukostenindex für den Wohnhaus- und Siedlungsbau) jährlich indexiert werden.
(4) Der Zinssatz eines Hypothekardarlehens darf die Obergrenze 6 Monats-Euribor zuzüglich 150 Basispunkte für die gesamte Dauer der Förderung nicht übersteigen. Alternativ kann der Zinssatz als Fixzinssatz, der für die gesamte Dauer der Förderung zu gelten hat, vereinbart werden. Ein Wechsel der Zinsart ist während der Dauer der Förderung nicht möglich. Vom Förderungswerber sind drei aktuelle Vergleichsangebote für die aufzunehmenden Hypothekardarlehen zur Genehmigung vorzulegen.
(5) Die Laufzeit des Hypothekardarlehens hat längstens 25 Jahre zu betragen.
Die Modellfunktion Expertentum umfasst die selbstständige und eigenverantwortliche Bearbeitung von anspruchsvollen, vernetzten, komplexen und häufig auch kontroversiellen Problemstellungen im jeweiligen Fachbereich, der Erledigung erteilter Aufträge und der Durchführung übertragener Projekte. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere die fachliche Analyse und Prüfung von Sachverhalten, die Entwicklung von Konzepten und die Vorbereitung und das Treffen von komplexen Entscheidungen, wobei Planungs- und Koordinationsaufgaben (Fachführung) regelmäßig mitumfasst sind. Dies erfordert abstraktes, analytisches Denken, genaue Kenntnisse der fachlichen und/oder gesetzlichen Grundlagen und die Übernahme von Verantwortung zu getroffenen Feststellungen, Entscheidungen und übertragenen Projekten.
Das Ruster Stadtrecht 2003 - Ruster StR 2003, LGBl. Nr. 57/2003, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert
1. § 91 Abs. 3 entfällt.
2. Dem § 95 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 91 Abs. 3 entfällt mit 1. Jänner 2014 auf Grund des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2014.“
(1) Statistische Erhebungen dürfen nur personenbezogen sein, wenn dies unerlässlich ist für die
(2) Unabhängig von einer Anordnung nach § 7 darf die Landesregierung bei einer Erhebung durch eine Befragung personenbezogene Daten nur dann verarbeiten, wenn dies den datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Vorgaben des Art. 6 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, entspricht.
Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2024)
Die Modellfunktion Fachbearbeitung umfasst die abschließende und selbstständige Bearbeitung von fallbezogenen Problemstellungen innerhalb eines klar abgegrenzten Fachbereichs oder den vielfältigen Einsatz in mehreren Sachbereichen nach einem vorgegebenen Rahmen. Neben der regelmäßigen Vornahme von Analysen, der Bewertung von Sachverhalten und der Planung und Ausführung eigener Aufgaben, sind fallweise in der anspruchsvollsten Ausprägung auch andere Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeiter oder Organisationsbereiche fachlich zu unterstützen. Dabei sind auch die fachliche Überprüfung von Arbeitsresultaten sowie die Unterweisung und Information von Kolleginnen und Kollegen mitumfasst. Dies erfordert allgemeine Kenntnisse der fachlichen und/oder gesetzlichen Grundlagen und die Übernahme von Verantwortung zu nach groben Vorgaben getroffenen Feststellungen, Entscheidungen und übertragenen Projekten.
Das Burgenländische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7/2009, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert
1. In § 14 Abs. 9 und § 15 wird die Wortfolge „gemäß § 22a Burgenländisches Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. Nr. 32/1992, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 9/2009“ jeweils durch die Wortfolge „gemäß § 26 Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz - Bgld. KJHG, LGBl. Nr. 62/2013“ ersetzt.
2. § 35 Abs. 14 in der Fassung des LGBl. Nr. 79/2013 erhält die Absatzbezeichnung „(15)“; folgender Abs. 16 wird angefügt
„(16) § 14 Abs. 9 und § 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2014 treten mit 1. Dezember 2013 in Kraft.“
(1) Statistische Erhebungen, mit denen eine Auskunftspflicht verbunden ist, sind von der Landesregierung mit Verordnung anzuordnen. Sie dürfen nur angeordnet werden, wenn
(2) Die Verordnung hat zu enthalten
(3) Berührt der Inhalt einer beabsichtigten Erhebungsverordnung den Wirkungsbereich einer gesetzlichen Interessenvertretung, so ist vor Erlassung der Verordnung der betreffenden gesetzlichen Interessenvertretung Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessener Frist zu geben.
Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2024)
(1) Die Modellfunktion Sachbearbeitung umfasst die Ausführung von bekannten Aufgaben im jeweiligen gut überschaubaren und klar abgegrenzten Fachbereich bzw in mehreren Sachbereichen. Die Aufgaben sind in der Regel nach klaren oder groben Vorgaben zu erfüllen, wobei Abklärungen nach Checklisten oder Schemata bzw nach Routine und Erfahrung vorzunehmen und auf dieser Basis Ermessensentscheidungen in einem klar vorgegebenen Rahmen zu treffen sind. In anspruchsvolleren Ausprägungen müssen, abgeleitet aus bekannten und erprobten Fällen, neue Lösungen ausgearbeitet werden.
(2) Bis zum Ausmaß von 49 % kann der Aufgabenbereich auch Assistenzaufgaben (§ 8) umfassen.
(1) Zur Auskunftserteilung dürfen nur herangezogen werden
(2) Die in Abs. 1 genannten Personen, Erwerbs- oder Personengesellschaften bzw. deren vertretungsbefugte Organe sind verpflichtet Auskünfte rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgetreu zu erteilen.
Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2024)
(1) Die Modellfunktion Assistenz umfasst grundsätzlich die Ausführung von Routine-Aufgaben sowie Hilfstätigkeiten nach klaren schematischen Vorgaben. In anspruchsvolleren Ausprägungen sind dabei bei der Bearbeitung der Aufgaben nach den vorgegebenen Richtlinien Ermessensentscheidungen zu üben.
(2) Im Einkommensband 4 und 5 kann der Aufgabenbereich bis zum Ausmaß von 49 % auch Sachbearbeitungsaufgaben (§ 7) umfassen.
(1) Geschäfts- und Betriebsräume dürfen von Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorganen nur zu Erhebungen, die durch eine Erhebungsverordnung (§ 7) angeordnet wurden, und nur nach vorheriger Ankündigung während der Geschäfts- bzw. Betriebszeiten betreten werden.
(2) Die Ankündigung hat spätestens eine Woche vorher zu erfolgen. Eine Störung des Geschäfts- bzw. Betriebsablaufes ist zu vermeiden.
Die Wohnungen sind wie folgt auszustatten
Die Modellfunktion Ärztinnen/Tierärztinnen und Ärzte/Tierärzte umfasst die selbstständige und eigenverantwortliche Ausführung der gesetzlich geregelten Aufgaben als Amtsärztin/Amtstierärztin bzw Amtsarzt/Amtstierarzt oder als Ärztin oder Arzt des arbeitsmedizinischen Dienstes sowie damit zusammenhängende gutachterliche Aufgaben und Organisations- und Koordinationsaufgaben. Dies erfordert abstraktes analytisches Denken, genaue Kenntnisse der fachlichen und/oder gesetzlichen Grundlagen und die Übernahme von Verantwortung zu getroffenen Entscheidungen.
(1) Für die Durchführung von statistischen Erhebungen können geeignete Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorgane von der Landesregierung mit Bescheid bestellt werden. Ihre Bestellung ist zu befristen. Die Organe gelten für die Dauer ihrer Bestellung als Beamte im Sinne des § 74 Z 4 StGB; sie haben das Statistikgeheimnis gemäß § 3 zu wahren.
(2) Bei Wegfall der Eignung oder dem Auftreten von Ausschlussgründen ist die Bestellung von der Landesregierung zu widerrufen. Bei Vorliegen weiterer wichtiger Gründe kann die Bestellung widerrufen werden.
(3) Den Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorganen ist von der Landesregierung für die Dauer ihrer Tätigkeit eine amtliche Bestätigung auszustellen. Die Organe haben diese Bestätigung zusammen mit einem amtlichen Lichtbildausweis mit sich zu führen und dem Auskunftspflichtigen unaufgefordert vorzuweisen.
(1) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn
(2) Die Errichtung von Mietwohnungen für junge Menschen erfolgt vorzugsweise auf Baurechtsgrundstücken oder kostengünstigen Baugründen.
(3) Der Förderungswerber unterstützt möglichst günstiges Wohnen für junge Menschen weiters dadurch, indem er im Bauverfahren darauf hinwirkt, dass von der Baubehörde Stellplätze für Kraftfahrzeuge nicht über dem laut Oö. Baurecht erforderlichen Mindestausmaß vorgeschrieben werden.
(4) Der Mietvertrag darf auf maximal acht Jahre abgeschlossen werden. Eine Verlängerung des Mietvertrags ist nicht zulässig.
(5) Der Mietvertrag ist so zu gestalten, dass er jedenfalls mit Vollendung des 35. Lebensjahres der Mieterin oder des Mieters endet.
(6) Ehepaare und eingetragene Partner müssen denselben Hauptwohnsitz haben.
(7) Gewerbliche Bauträger und Gemeinden erhalten Wohnbauförderungsmittel für die Errichtung von Mietwohnungen für junge Menschen nur dann, wenn das für die geförderte(n) Baulichkeit(en) verlangte Benützungsentgelt auf die Dauer der Laufzeit der Förderung nach den Entgeltbestimmungen des § 14 WGG 1979 kalkuliert und verrechnet wird.
(8) Neben der Belastungsobergrenze gemäß § 5 Abs. 1 gelten folgende Kostenbegrenzungen
Die Modellfunktion Psychologinnen und Psychologen umfasst die Durchführung von Untersuchungen, die Erstellung von Diagnosen, Gutachten, Therapiemaßnahmen und die therapeutische Behandlung von Patientinnen und Patienten. Diese therapeutischen und konzeptionellen Aufgaben können dabei regelmäßig Planungs- und Koordinationsaufgaben mitumfassen. Dies erfordert abstraktes, analytisches Denken, genaue Kenntnisse der fachlichen Grundlagen und die Übernahme von Verantwortung zu getroffenen Entscheidungen.
Die aus statistischen Erhebungen und durch Beschaffung von Daten gewonnenen personenbezogenen Daten unterliegen dem Statistikgeheimnis (§ 3).
Der Förderungswerber ermöglicht und unterstützt eine günstige Gesamtbelastung für die Mieterinnen und Mieter, indem er - jedenfalls zum Zeitpunkt des Erstbezugs der Wohnungen - folgende Verein-barungen und Maßnahmen setzt
Die Modellfunktion Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter umfasst die abschließende selbstständige und zum Teil eigenverantwortliche Bearbeitung von fallbezogenen Problemstellungen und die selbstständige Wahrnehmung von Fachaufgaben oder beratenden Aufgaben in Tätigkeitsfeldern im Bereich der Sozialarbeit sowie der Erziehung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen, wobei diese Aufgaben je nach Anspruchsgruppe komplexe und vernetzte Problemstellungen beinhalten können. Die Tätigkeit erfolgt häufig in direktem Kontakt zu den Kundinnen bzw Kunden und weiteren unterschiedlichen Anspruchsgruppen. Dies erfordert allgemeine Kenntnisse der fachlichen Grundlagen und die Übernahme von Verantwortung zu getroffenen Entscheidungen.
(1) Die Ergebnisse von statistischen Erhebungen sind von der Landesregierung auf geeignete Weise zu veröffentlichen.
(2) Statistiken sind so zu veröffentlichen, dass ein Rückschluss auf eine betroffene Person ausgeschlossen werden kann. Kann ein Rückschluss nicht ausgeschlossen werden, darf die Veröffentlichung nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung der betroffenen Person vorgenommen werden.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und gilt für Ansuchen, die ab diesem Datum beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen. Gleichzeitig tritt die Oö. Junges-Wohnen-Verordnung 2014, LGBl. Nr. 80/2014, außer Kraft, kann jedoch weiterhin für Ansuchen, die bis zum 30. Juni 2019 einlangen und sich auf die Oö. Junges-Wohnen-Verordnung 2014 stützen, angewendet werden.
(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 24/2021).
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,– zu bestrafen, wer
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
Die Modellfunktion Gruppenleitung Dienste umfasst insbesondere Leitungsaufgaben in den Bereichen Lagerwirtschaft, Hol- und Bringdienst, Postbearbeitung, Telefonvermittlung, Portierdienste oder ähnlichen Aufgabenbereichen und erfordert die Ausführung öfters wechselnder, gleichartiger Aufgaben innerhalb eines Sachbereiches, wofür Verständnis für die Ablauflogik und das Erkennen von Prioritäten erforderlich ist. Die Ausführungen erfordern immer wieder die Planung von Abläufen nach Richtlinien, Schemata, Gewohnheit oder Erfahrung. Dies hat kurzfristige Auswirkungen auf benachbarte Stellen, Kundinnen bzw Kunden oder Dritte.
(1) § 2 Z 6, § 4 Abs. 2, § 3, § 5 Abs. 4, die Überschrift des § 6, § 6 Abs. 2, § 11 und § 12 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.
(2) § 3 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.
Die Modellfunktion Interne Dienste umfasst die selbstständige Ausführung von unterstützenden Tätigkeitsbereichen in mehreren, zum Teil Organisationseinheiten übergreifenden, Sachgebieten, wobei diese Tätigkeiten insbesondere in die Bereiche Lagerwirtschaft, Hol- und Bringdienste, Postbearbeitung, Telefonvermittlung, Gebäudereinigung und Portierdienste fallen. Diese Aufgaben sind dabei auf Grundlage von detaillierten Vorgaben, eingeübter Routine oder nach festgelegten Ausführungsbestimmungen zu bewältigen.
Die Modellfunktion Handwerkliche Dienste umfasst sowohl die selbstständige Ausführung von handwerklichen Facharbeiten, die üblicherweise den Abschluss einer handwerklichen Berufslehre oder eines Fachausweises erfordern, als auch die Mithilfe bei handwerklichen Facharbeiten, die zum Teil auch die selbstständige Ausführung solcher Arbeiten beinhaltet. Zu den handwerklichen Facharbeiten gehören – insbesondere in den anspruchsvolleren Ausprägungen – neben der Arbeitsausführung typischerweise auch Aufgaben der Arbeitsplanung und der Materialbedarfsplanung, sicherheitstechnische Dispositionen und administrative Begleitaufgaben.
Die Modellfunktion Kinderbetreuung, Pädagogik und Erziehung umfasst die Erziehung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Kinderbetreuungs- und Erziehungseinrichtungen sowie in Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach dem Salzburger Behindertengesetz 1981 einschließlich der diplomierten Behindertenbetreuung. Die Kinder und Jugendlichen werden insbesondere in den Bereichen Bewegung, soziales Verhalten, Kreativität, Sprache und kognitive Leistungsfähigkeit gefördert, beobachtet und analysiert. Darauf aufbauend werden Erziehungsmaßnahmen und sonstige pädagogische Maßnahmen mit Fachleuten aus den Bereichen Kinderbetreuung, Pädagogik, Medizin, Psychologie und Sozialarbeit vorgenommen. Lern- und Bildungsinhalte werden vermittelt und sämtliche mit der Tätigkeit verbundenen administrativen Aufgaben einschließlich der Beratung der Eltern oder Erziehungsberechtigten und weiterer Bezugspersonen wahrgenommen.
Die Modellfunktion Klinik- und Institutsvorstände umfasst insbesondere die Steuerung, die Organisation sowie die medizinische und wirtschaftliche Führung einer Universitätsklinik bzw eines Universitätsinstituts der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität. Dies beinhaltet ua die Festlegung der strategischen Ausrichtung und Führung der Klinik bzw des Institutes sowie die Steuerung und Optimierung sämtlicher Prozesse und Schnittstellen der Klinik bzw des Institutes. Zudem werden systemrelevante Leistungen für die Gesamtorganisation (SALK) erbracht und Gesundheitskonzepte für die Fachdisziplin entwickelt.
Die Modellfunktion Stellvertretende Klinik- und Institutsvorstände beinhaltet neben der Vertretung des Klinik- bzw Institutsvorstandes einen umfassenden Einsatz in der medizinischen Fachdisziplin sowie einen Einsatz im Management, der Steuerung und wirtschaftlichen Führung der jeweiligen Klinik bzw des jeweiligen Institutes.
Die Modellfunktion Leitende Oberärztinnen und -ärzte beinhaltet einen umfassenden Einsatz in der medizinischen Fachdisziplin sowie eine herausragende klinische Expertise in einem bestimmten Bereich des Fachgebietes. Zum Aufgabengebiet gehört die Erstellung von Expertisen zu neuen, bisher in den SALK nicht aufgearbeiteten Problemstellungen sowie die Entwicklung und Einführung neuer Methoden und Verfahren. Die Modellfunktion Leitende Oberärztinnen und -ärzte ist gekennzeichnet durch eine hohe anerkannte nationale und internationale Expertise in der Fachdisziplin. Von der Modellfunktion mit umfasst ist zudem die fachliche Führung, Steuerung und Optimierung von Kernprozessen in der Fachdisziplin.
Die Modellfunktion Oberärztinnen und -ärzte beinhaltet einen umfassenden Einsatz in der medizinischen Fachdisziplin, die Erstellung von Expertisen zu komplexen auch kontroversiellen Aufgabenstellungen, die Übernahme innovativer / konzeptioneller Aufgaben, wie die Einführung neuer Methoden und Verfahren und die Entwicklung von Standards und Prozeduren. Von der Modellfunktion ebenfalls umfasst ist die fachliche Führung von Teams sowie die Kontrolle / Unterweisung von Kolleginnen und Kollegen.
Die Modellfunktion Fachärztinnen und -ärzte ist für fertig ausgebildete Fachärztinnen und Fachärzte vorgesehen. Sie umfasst die verantwortliche, selbstständige Ausübung der im Ausbildungskatalog der Fachdisziplin vorgesehenen Tätigkeiten sowie die Unterweisung von Ärztinnen und Ärzten in Ausbildung.
Die Modellfunktion Allgemeinmedizinerinnen und -mediziner ist für Ärztinnen und Ärzte mit abgeschlossener Ausbildung zur Allgemeinmedizinerin bzw zum Allgemeinmediziner vorgesehen. Sie umfasst die Ausführung spezifischer Tätigkeiten, für die keine Facharztausbildung erforderlich ist.
Die Modellfunktion Ausbildungsärztinnen und -ärzte steht offen für alle Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin bzw zur Fachärztin oder zum Facharzt eines Sonderfaches gemäß den §§ 7 und 8 ÄrzteG in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 82/2014 nach abgeschlossener Basisausbildung. Die Zuordnung erfolgt auf Basis der absolvierten Ausbildungsmonate.
Die Modellfunktion Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt eines Sonderfaches steht offen für alle Ärztinnen und Ärzte in einer entsprechenden Ausbildung gemäß § 235 Abs. 3 ÄrzteG in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 82/2014. Die Zuordnung erfolgt auf Basis der absolvierten Ausbildungsmonate.
Die Modellfunktion Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin steht offen für alle Ärztinnen und Ärzte in einer entsprechenden Ausbildung gemäß § 235 Abs 3 ÄrzteG in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 82/2014. Die Zuordnung erfolgt auf Basis der Anzahl der absolvierten Ausbildungsjahre.
Die Modellfunktion Ärztinnen und Ärzte in Basisausbildung steht offen für alle Ärztinnen und Ärzte in Basisausbildung gemäß § 6a ÄrzteG in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 82/2014.
Die Modellfunktion Klinische Psychologinnen und Psychologen umfasst insbesondere die klinisch-psychologische Diagnostik, die Erstellung von klinisch-psychologischen Befunden und Gutachten, die Anwendung klinisch-psychologischer Behandlungsmethoden bei Personen aller Altersstufen, die klinisch-psychologische Begleitung von Betroffenen und Angehörigen in Krisensituationen sowie die klinisch-psychologische Beratung in Bezug auf verschiedene Aspekte gesundheitlicher Beeinträchtigungen, ihrer Bedingungen und Veränderungsmöglichkeiten. Diese therapeutischen und konzeptionellen Aufgaben können dabei regelmäßig Planungs- und Koordinationsaufgaben mitumfassen. Dies erfordert abstraktes, analytisches Denken, genaue Kenntnisse der fachlichen Grundlagen und die Übernahme von Verantwortung zu getroffenen Entscheidungen.
Die Modellfunktion Pflegedienstleitung umfasst die Leitung des Pflegedienstes über mehrere Stationen. Erforderlich ist ein fachspezifischer, nicht konsekutiver Masterabschluss oder Bachelorabschluss oder konsekutiver Masterabschluss. Nachzuweisen ist zudem die Sonderausbildung für Führungsaufgaben gemäß § 72 GuKG oder eine gleichwertige Ausbildung (§§ 65 und 65a GuKG).
Die Modellfunktion Pflegeexpertinnen und -experten umfasst die Erarbeitung von innovativen Konzeptionen bzw Expertisen zur Entwicklung der Pflegequalität sowie zur Steuerung eines qualitätsorientierten und wirtschaftlichen Pflegeprozesses, die Analyse von komplexen Pflegesituationen, die eigenverantwortliche Umsetzung von Konzepten und Maßnahmen zur Verbesserung des Pflegeprozesses, die Unterstützung der Pflegeleitung bei komplexen Problemstellungen sowie die Durchführung von Fortbildungen und Bed-side-teaching für das Pflegepersonal. Erforderlich ist ein konsekutiver Masterabschluss.
Die Modellfunktion Leitung Gesundheits- und Krankenpflege umfasst die Leitung des Pflegepersonals über eine spezifische Organisationseinheit (zB Bettenstation, Ambulanz, OP-Bereich, Intensivstation). Erforderlich ist der Abschluss bzw die Bereitschaft zum Abschluss eines Universitätslehrganges „Basales und mittleres Pflegemanagement“ sowie der Nachweis der Berufsberechtigung gemäß § 27 GuKG.
Die Modellfunktion Beratung und Betreuung der Patientinnen und Patienten umfasst die Beratung und Betreuung von Patientinnen und Patienten in spezifischen Situationen (Patientenedukation). Das Einsatzgebiet der Beratung bzw Betreuung ist eine Abteilung oder die gesamte Klinik.
Die Modellfunktion Lehrerinnen und Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst die Lehr- und Unterrichtstätigkeit zur Ausbildung von Pflegepersonal, einschließlich der entsprechenden Vor- und Nachbereitungen sowie den laufenden Kontakt zu Schülerinnen und Schülern und deren Ausbildungsstellen. Diese Aufgaben werden unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rahmenbedingungen selbständig durchgeführt.
Die Modellfunktion Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst den Einsatz als qualifizierte Mitarbeiterin oder qualifizierter Mitarbeiter im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (allgemeine Pflege, Pflege von Kinder- und Jugendlichen, psychiatrische Krankenpflege) im eigen-, mit- und interdisziplinären Tätigkeitsbereich. Erforderlich ist die Absolvierung einer dreijährigen Krankenpflegeschulausbildung bzw eines dreijährigen Bachelorstudiums sowie das Diplom gemäß § 61 GuKG.
(1) Die Modellfunktion Operationstechnische Assistenz umfasst im Rahmen der perioperativen Pflege die Desinfektion, die Sterilisation und die Wartung der OP-Instrumente, die Aufbereitung und Wartung von Medizinprodukten, Instrumentieren- und Beidiensttätigkeiten, die Durchführung operationsspezifischer Lagerungen sowie einfache intraoperative Assistenz. Zudem gehört die Mitwirkung beim OP-Management und die Erfassung und Dokumentation pflegerelevanter Daten zum Aufgabenbereich.
(2) Die Modellfunktion der Anästhesietechnischen Assistenz umfasst insbesondere im Rahmen der perioperativen Pflege die Betreuung des Patienten vor, während und nach der Narkose, die permanente Beobachtung der Vitalfunktionen, Vorbereitung und Verabreichung von Medikamenten sowie die Assistenz und Unterstützung des ärztlichen Dienstes inkl. Erfassung und Dokumentation pflegerelevanter Daten.
(1) Die Modellfunktion Sanitätshilfsdienst und Krankenpflegehilfe umfasst einfache, standardisierte Hilfstätigkeiten unter Anordnung und Aufsicht des Gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder von Ärztinnen und Ärzten sowie den Patiententransport.
(2) Im Bereich der Pflegehilfe umfasst die Modellfunktion die Unterstützung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie von Ärztinnen und Ärzten bei der Betreuung der Patientinnen und Patienten, flankierende Maßnahmen wie die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen (Grundpflege) auf Anordnung und unter Aufsicht des gehobenen Dienstes, die Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen Verrichtungen sowie die Durchführung hauswirtschaftlicher Tätigkeiten gemäß den berufsrechtlichen Vorschriften (§ 84 GuKG).
(3) Bei Fach-Sozialbetreuern umfasst die Modellfunktion die Begleitung, Unterstützung und Betreuung älterer Menschen oder von Menschen mit Behinderung bei deren Alltagsbewältigung mit dem Ziel größtmöglicher Eigenverantwortung und Selbständigkeit.
Die Modellfunktion Klinische Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter umfasst die Unterstützung von Patientinnen und Patienten und deren Angehörigen während deren Aufenthalt in der Krankenanstalt bei der Krankheitsbewältigung sowie bei persönlichen, rechtlichen, finanziellen und gesellschaftlichen Problemen unter besonderer Berücksichtigung vorliegender Multimorbidität, beispielsweise bei psychischen Erkrankungen. Der Aufgabenbereich beinhaltet sowohl eigenverantwortliche Tätigkeiten als auch Tätigkeiten auf Grund von ärztlichen Anordnungen im Rahmen der interdisziplinären Zusammenarbeit.
Die Modellfunktion Expertinnen und Experten im Medizinisch-Technischen Dienst umfasst die Erarbeitung von innovativen Konzeptionen bzw Expertisen zur Entwicklung der Qualität im Medizinisch-Technischen Dienst sowie zur Steuerung qualitätsorientierter, wirtschaftlicher und wissenschaftlicher Prozesse im Medizinisch-Technischen Dienst, die Analyse von komplexen Situationen im Medizinisch-Technischen Dienst, die eigenverantwortliche Umsetzung von Konzepten und Maßnahmen zur Verbesserung der Prozesse im Medizinisch-Technischen Dienst, die Unterstützung der Führungskräfte im Medizinisch-Technischen Dienst bei komplexen Problemstellungen sowie die Entwicklung von Studiendesigns und Forschungsprojekten.
Die Modellfunktion Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst umfasst die Führung und Anleitung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Medizinisch-Technischen Dienstes, des Medizinisch-Technischen Fachdienstes und der Medizinischen Assistenzberufe. Zum Aufgabenbereich gehören zudem die Vorbereitung und Durchführung von Untersuchungen im Kompetenzrahmen, methodisch-fachliche Tätigkeiten im Rahmen des biomedizinischen Analyseprozesses, funktionsdiagnostische Untersuchungen, Vorsorgemaßnahmen, Therapien, Beratungen, die Erstellung von Dokumentationen, die Durchführung von Administrationsaufgaben im Verantwortungsbereich, die Durchführung von Teambesprechungen sowie die Teilnahme an Abteilungs-, Dienst- und Fachbesprechungen sowie Visitenteilnahmen.
(1) Die Modellfunktion Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst umfasst bei Angehörigen des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes gemäß MTD-Gesetz die Vorbereitung und Durchführung von Untersuchungen im Kompetenzrahmen, methodisch-fachliche Tätigkeiten im Rahmen des biomedizinischen Analyseprozesses, funktionsdiagnostische Untersuchungen, Vorsorgemaßnahmen, Therapien, Beratungen, die Erstellung von Dokumentationen, die Durchführung von Administrationsaufgaben im Verantwortungsbereich, die Teilnahme an Team-, Abteilungs-, Dienst- und Fachbesprechungen sowie Visitenteilnahmen.
(2) Bei Angehörigen des kardiotechnischen Dienstes gemäß Kardiotechnikergesetz umfasst die Modellfunktion die eigenverantwortliche Durchführung der extrakorporalen Zirkulation zur Herz-Kreislaufunterstützung sowie der Perfusion und damit zusammenhängende Tätigkeiten wie zB: Organisation, Vorbereitung und Durchführung der extrakorporalen Zirkulation, Organisation, Vorbereitung und Durchführung von Perfusionen, eigenverantwortliche Betreuung der berufsspezifischen Geräte, Dokumentation, Mitarbeit in der Forschung, Unterweisung von Auszubildenden.
(3) Bei Hebammen gemäß Hebammengesetz umfasst die Modellfunktion die eigenverantwortliche Durchführung der Geburtsvorbereitung sowie von Vorsorge- und Erstuntersuchungen der werdenden Mütter, die Betreuung der Wöchnerinnen, die Leitung des Geburtsprozesses sowie die Durchführung von Administrationsaufgaben im Verantwortungsbereich (Aufnahme, Dokumentation usw). Zu den Aufgaben gehören zudem das Erkennen pathologischer Zustände und Verläufe und das Setzen entsprechender Maßnahmen.
Die Modellfunktion Medizinisch-Technischer Fachdienst umfasst die Ausführung einfacher medizinisch-technischer Laboratoriumsmethoden, einfacher physiotherapeutischer Behandlungen sowie Hilfeleistungen bei der Anwendung von Röntgenstrahlen zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken unter Anordnung und Aufsicht einer Ärztin bzw eines Arztes.
Die Modellfunktion Medizinische Assistenzberufe umfasst die Unterstützung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes und von Ärztinnen und Ärzten in der jeweiligen Dienstverwendung. Erforderlich ist eine abgeschlossene Ausbildung gemäß § 20 Abs 1 bis 7 Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, eine abgeschlossene Ausbildung zur medizinischen Fachassistenz (§ 21 MABG) oder eine nach den §§ 16 und 17 MABG anerkannte Ausbildung aus dem Ausland.
Die Modellfunktion Diplom- und Fachsozialbetreuung umfasst die Planung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen bzw. Aktivitäten, die den Alltag der Klientinnen und Klienten abwechslungsreich und angenehm gestalten sollen. Dazu gehört insbesondere die Aktivierung der sowie die soziale Kontaktpflege zu den Klientinnen und Klienten und deren Angehörigen, einschließlich der Ausführung von Pflegehandlungen gemäß GuKG.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2) Das Inhaltverzeichnis, die §§ 1, 3 Abs 2 und 3, 7, 8, die Überschrift des 2. Unterabschnitts, die §§ 30a, 31a, 32a, 37a sowie die Änderungen in den Anlagen 1, 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 24/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt wird auch der durch diese Verordnung bewirkte Entfall des § 12 wirksam.
(3) Die mit der Verordnung LGBl Nr 58/2021 bewirkte Änderung in der Anlage 1 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(4) Die Anlage 1, 2. Teil und die Anlage 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 31/2023 treten mit 1. Juli 2023 in Kraft.
(5) Die Anlagen 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 23/2024 treten mit 1. März 2024 in Kraft.
(6) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 3 Abs 3, 26a und 31a sowie die Änderungen in Anlage 1, 2. Teil und Anlage 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 41/2024 treten mit 1. April 2024 in Kraft.
(7) Die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 72/2024 tritt mit 1. September 2024 in Kraft.
(8) Anlage 1 und Anlage 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 18/2026 treten mit 1. April 2026 in Kraft.