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20000996 AT

Feuerbeschauordnung, Aufhebung

11 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Landesrecht Feuerbeschauordnung, Aufhebung

Feuerbeschauordnung, Aufhebung

Landesrecht Betrauung eines Mitgliedes der Landesregierung mit der Funktion des Präsidenten der Bildungsdirektion für Kärnten

Betrauung eines Mitgliedes der Landesregierung mit der Funktion des Präsidenten der Bildungsdirektion für Kärnten

Landesrecht Ortsklassenverordnung 2016

Ortsklassenverordnung 2016

Landesrecht Feuerbeschauordnung, Aufhebung

Die Verordnung über die Brandverhütung und den vorbeugenden Brandschutz (Feuerbeschauordnung - FBO), LGBl. Nr. 87/1995, wird aufgehoben.

Landesrecht Betrauung eines Mitgliedes der Landesregierung mit der Funktion des Präsidenten der Bildungsdirektion für Kärnten

Mit der Ausübung der Funktion des Präsidenten der Bildungsdirektion für Kärnten wird Herr Landesrat Mag. Peter Reichmann betraut.

Landesrecht Ortsklassenverordnung 2016

Für die im Land Salzburg errichteten Tourismusverbände werden die Ortsklassen wie folgt festgesetzt

Tourismusverband

Ortsklasse

Abtenau

B

Adnet

C

Altenmarkt im Pongau

A

Annaberg-Lungötz

B

Anthering

C

Bad Gastein

A

Bad Hofgastein

A

Bad Vigaun

B

Bergheim

C

Bischofshofen

C

Bramberg am Wildkogel

B

Dorfgastein

A

Eben im Pongau

B

Elsbethen

C

Eugendorf

C

Filzmoos

A

Flachau

A

Forstau

A

Golling an der Salzach

C

Grödig

C

Großgmain

C

Hallein

C

Henndorf am Wallersee

C

Hüttau

C

Kaprun

A

Köstendorf

C

Krimml

A

Krispl

C

Kuchl

C

Lamprechtshausen

C

Lend

C

Leogang

A

Maishofen

B

Mattsee

C

Neukirchen am Großvenediger

A

Neumarkt am Wallersee

C

Niedernsill

B

Oberndorf bei Salzburg

C

Obertrum am See

C

Pfarrwerfen

C

Piesendorf

B

Puch bei Hallein

C

Radstadt

A

Rauris

A

Rußbach am Pass Gschütt

B

Saalbach-Hinterglemm

A

Saalfelden am Steinernen Meer

C

St Georgen bei Salzburg

C

St Gilgen am Wolfgangsee

A

St Johann im Pongau

B

St Koloman

C

St Martin am Tennengebirge

A

Scheffau am Tennengebirge

C

Schleedorf

C

Seeham

C

Seekirchen am Wallersee

C

Straßwalchen

C

Strobl

B

Taxenbach

C

Thalgau

C

Uttendorf

B

Viehhofen

A

Wald im Pinzgau

A

Werfen

C

Werfenweng

A

Zell am See

A

Landesrecht Betrauung eines Mitgliedes der Landesregierung mit der Funktion des Präsidenten der Bildungsdirektion für Kärnten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und gilt bis zum Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Kärntner Landtages.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes vom 27. April 2023, Zl. 06-ET4-43/1-2023, mit der das Mitglied der Landesregierung, in dessen Referatsbereich die Angelegenheiten des Schulwesens fallen, mit der Ausübung der Funktion des Präsidenten der Bildungsdirektion für Kärnten betraut wird, LGBl. Nr. 40/2023, außer Kraft.

Landesrecht Ortsklassenverordnung 2016

Für den Tourismusverband Salzburger Altstadt (Altstadtverband) wird die Ortsklasse C festgesetzt.

Landesrecht Ortsklassenverordnung 2016

(1) Für den Tourismusverband Obertauern, der die Gemeinden Tweng und Untertauern umfasst, wird die Ortsklasse A festgesetzt.

(2) Für den Tourismusverband Großarltal, der die Gemeinden Großarl und Hüttschlag umfasst, wird die Ortsklasse A festgesetzt.

(3) Für den Tourismusverband Salzburger Saalachtal, der die Gemeinden Lofer, St Martin bei Lofer, Unken und Weißbach bei Lofer umfasst, wird die Ortsklasse A festgesetzt.

(4) Für den Tourismusverband Salzburger Sonnenterrasse, der die Gemeinden Goldegg, St Veit im Pongau und Schwarzach im Pongau umfasst, wird die Ortsklasse B festgesetzt.

(5) Für den Tourismusverband Bruck-Fusch, der die Gemeinden Bruck an der Großglocknerstraße und Fusch an der Großglocknerstraße umfasst, wird die Ortsklasse B festgesetzt.

(6) Für den Tourismusverband Mittersill-Hollersbach-Stuhlfelden, der die Gemeinden Mittersill, Hollersbach und Stuhlfelden umfasst, wird die Ortsklasse B festgesetzt.

(7) Für den Tourismusverband Wagrain-Kleinarl Tourismus, der die Gemeinden Kleinarl und Wagrain umfasst, wird die Ortsklasse A festgesetzt.

(8) Für den Tourismusverband Fuschlseeregion, der die Gemeinden Ebenau, Faistenau, Fuschl am See, Hintersee, Hof bei Salzburg und Koppl umfasst, wird die Ortsklasse B festgesetzt.

(9) Für den Tourismusverband Tourismus Lungau Salzburger Land, der die Gemeinden Göriach, Lessach, Mariapfarr, Mauterndorf, Ramingstein, St. Andrä im Lungau, Tamsweg und Weißpriach umfasst, wird die Ortsklasse B festgesetzt.

(10) Für den Tourismusverband Salzburger Lungau Katschberg, der die Gemeinden St. Margarethen im Lungau, St. Michael im Lungau, Thomatal, Unternberg und Zederhaus umfasst, wird die Ortsklasse B festgesetzt.

(11) Für den Tourismusverband Hochkönig, der die Gemeinden Dienten am Hochkönig, Maria Alm am Steinernen Meer und Mühlbach am Hochkönig umfasst, wird die Ortsklasse A festgesetzt.

Landesrecht Ortsklassenverordnung 2016

Die Gemeinden oder Gemeindeteile, für die kein Tourismusverband besteht, fallen für die Berechnung der Tourismusbeiträge in die Ortsklasse C.

Landesrecht Ortsklassenverordnung 2016

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(2) Die §§ 1 und 3 Abs 8 und 9 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 107/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(3) Die §§ 1 und 5 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 101/2017 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 in Kraft.

(4) Die §§ 1 und 3 Abs 9 und 10 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 73/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(5) Die §§ 1 und 3 Abs 11 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 87/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(6) Die §§ 1 und 3 Abs 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 80/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

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