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20000995 nöhundehaltegesetz AT

Katastrophenschutzdatenerfassungsverordnung - KDE-VO (nöhundehaltegesetz)

62 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (62)

Gesetzestext (62 Artikel)

Landesrecht Katastrophenschutzdatenerfassungsverordnung - KDE-VO

Katastrophenschutzdatenerfassungsverordnung - KDE-VO

Landesrecht Betrauung der Landwirtschaftskammer mit Förderungsmaßnahmen

Betrauung der Landwirtschaftskammer mit Förderungsmaßnahmen

Landesrecht NÖ Hundehaltegesetz

Niederösterreich

08.09.2022

Landesrecht Oö. EU-Begleitregelungs- und Umsetzungsgesetz

Oberösterreich

07.01.2019

Landesrecht Straßenumlegungsverordnung – Marktgemeinde Tamsweg

Straßenumlegungsverordnung – Marktgemeinde Tamsweg

Landesrecht Schongebiet zum Schutze des Wasservorkommens für das Grundwasserwerk Hafendorf der Stadtwerke Kapfenberg

[organ]

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Kurztitel

Schongebiet zum Schutze des Wasservorkommens für das Grundwasserwerk Hafendorf der Stadtwerke Kapfenberg

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 34/1997 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 18/2006

Inkrafttretensdatum

11.02.2006

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 23. Mai 1997, mit dem ein Grundwasserschongebiet zum Schutz des Wasservorkommens für das Grundwasserwerk Hafendorf der Stadtgemeinde Kapfenberg bestimmt wird

(Titel in der Fassung LGBl. Nr. 18/2006)

Stammfassung: LGBl. Nr. 34/1997

Änderung

LGBl. Nr. 77/1997

LGBl. Nr. 4/2006

LGBl. Nr. 18/2006

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§34 Abs. 2 und 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 252/1990 bzw. 185/1993, wird verordnet

Landesrecht Schongebiet zum Schutze des Wasservorkommens für das Grundwasserwerk Hafendorf der Stadtwerke Kapfenberg

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2006

Landesrecht Katastrophenschutzdatenerfassungsverordnung - KDE-VO

(1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als

(2) Sofern ein Objekt gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 mehrfach zu erfassen wäre, sind alle Daten möglichst in einem Datensatz zusammenzufassen.

(3) Sofern eine Person gemäß Abs. 1 Z 5 bis 7 mehrfach zu erfassen wäre, sind alle Daten möglichst in einem Datensatz zusammenzufassen.

Landesrecht Betrauung der Landwirtschaftskammer mit Förderungsmaßnahmen

(1) Die Landwirtschaftskammer wird mit der Durchführung der Förderungsmaßnahmen gemäß Abs. 2 und 3 betraut. Dies gilt nicht für Förderungsmaßnahmen, deren Finanzierung durch das Land gemeinsam mit dem Bund erfolgt.

(2) Der Landwirtschaftskammer obliegt die Förderung

(3) Der Landwirtschaftskammer obliegt die Erhaltung

(4) Die Förderung von Investitionsmaßnahmen in der Land- und Forstwirtschaft fällt nicht unter die Bestimmung des Abs. 2.

(5) Die Landwirtschaftskammer hat bei der Durchführung der Förderungsmaßnahmen gemäß Abs. 2 und 3 die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 K-LWG sowie die von der Landesregierung gemäß § 5 K-LWG zu erlassenden Richtlinien einzuhalten.

(6) Im übrigen gelten die im K-LWG für die Landesregierung festgelegten Bestimmungen bei der Gewährung von Förderungen in gleicher Weise für die Landwirtschaftskammer.

Landesrecht NÖ Hundehaltegesetz

(1) Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und hat das Tier in einer Weise zu führen und zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können.

(2) Ein Hund darf ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder in sonstigen Objekten verwahrt werden, deren Einfriedungen so hergestellt und instand gehalten sind, dass das Tier das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen kann.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

Landesrecht Oö. EU-Begleitregelungs- und Umsetzungsgesetz

(1) Mit diesem Landesgesetz werden in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, begleitende Maßnahmen zur Durchführung und Umsetzung folgender Rechtsvorschriften der Europäischen Union festgelegt

(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

Landesrecht Straßenumlegungsverordnung – Marktgemeinde Tamsweg

(1) Die Landesstraße B 96 Murtal Straße wird im Ortsgebiet von Tamsweg wie folgt umgelegt: Die neue Trasse beginnt beim neu errichteten Kreisverkehr bei Bezugspunkt Straßenkilometer D 72,8 (neu), verläuft sodann in nordwestlicher Richtung über die bestehende Friedhofstraße und bindet im Bereich der „Glaserbrücke” bei Bezugspunkt Straßenkilometer D 73,2 (neu) wieder in den Bestand ein.

(2) Im Einzelnen ist der Verlauf der neuen Straßentrasse aus dem einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Plan (M 1 : 2000) zu ersehen, welcher beim Amt der Salzburger Landesregierung und bei der Marktgemeinde Tamsweg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.

Landesrecht Schongebiet zum Schutze des Wasservorkommens für das Grundwasserwerk Hafendorf der Stadtwerke Kapfenberg

Zum Schutze der Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde Kapfenberg in Hafendorf wird das in § 2 umschriebene Gebiet im Bereich der Katastralgemeinden Hafendorf, Deuchendorf, Rammersdorf, Graschnitz und Pötschach – unbeschadet bestehender Rechte – als Schongebiet mit den Zonen I und II bestimmt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2006, LGBl. Nr. 18/2006

Landesrecht Katastrophenschutzdatenerfassungsverordnung - KDE-VO

(1) Bei allen Objekten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 sind insbesondere folgende Daten zu erfassen

(2) Bei Objekten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 sind insbesondere folgende Daten zusätzlich zu erfassen

(3) Bei Objekten gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 sind insbesondere folgende Daten zusätzlich zu erfassen

(4) Bei Objekten gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 lit. a und b sind insbesondere folgende Daten zusätzlich zu erfassen

(5) Bei Objekten gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 lit. c sind insbesondere folgende Daten zusätzlich zu erfassen

(6) Bei Objekten gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 lit. d ist zusätzlich anzugeben, wie viele Leichen in das Objekt verbracht werden können.

(7) Bei Objekten gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 lit. b ist zusätzlich anzugeben, welche allenfalls notwendigen Materialien, in welchen Umfang, in der Regel durchschnittlich gelagert werden. Bei Treibstofflagern sind zudem Art und Menge der gelagerten Treibstoffe zu erfassen. Stehen diesbezügliche Daten nicht zur Verfügung, ist die Versorgungskapazität, wenn möglich, abzuschätzen.

(8) Bei Objekten gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 lit. c ist zusätzlich anzugeben, welche Fahrzeuge und Geräte, in welcher Ausstattung und Leistungskapazität, grundsätzlich vorhanden sind. Stehen diesbezügliche Daten nicht zur Verfügung, sind die Verfügbarkeit, die Ausstattung oder die Leistungskapazität, wenn möglich, abzuschätzen.

Landesrecht Betrauung der Landwirtschaftskammer mit Förderungsmaßnahmen

(1) Die Landwirtschaftskammer hat für die Förderungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 2 getrennt nach den einzelnen Förderungssparten nach Tunlichkeit Arbeitsprogramme zu erstellen.

(2) Die Arbeitsprogramme haben zumindest die zu fördernde Maßnahme sowie das Ausmaß und die Art der Förderung zu enthalten.

Landesrecht NÖ Hundehaltegesetz

(1) Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential sind Hunde, bei denen auf Grund ihrer wesensmäßig typischen Verhaltensweise, Zucht oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren vermutet wird.

(2) Bei Hunden folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird ein erhöhtes Gefährdungspotential stets vermutet

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Rassen oder Kreuzungen von Hunden bestimmen, bei denen aufgrund ihrer wesensmäßig typischen Verhaltensweise, Zucht oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren vermutet wird.

(4) Bestehen bei Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden Zweifel, ob der Hund unter die obigen Bestimmung fällt, hat der Hundehalter ein Sachverständigen-Gutachten vorzulegen, aus dem unter Zugrundelegung von Zuordnungskriterien wie Erscheinungsbild, Wesen, Bewegungsablauf hervor zu gehen hat, dass der Hund nicht unter die obigen Bestimmungen fällt.

Landesrecht Oö. EU-Begleitregelungs- und Umsetzungsgesetz

(1) Behörde im Sinn dieses Abschnitts ist

(2) Die Landesregierung kann die Bezirksverwaltungsbehörde generell oder im Einzelfall zur Vollziehung der sich aus Art. 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 ergebenden Aufgaben ermächtigen, wenn dies im Interesse der raschen und kostengünstigen Verfahrensabwicklung gelegen ist.

Landesrecht Straßenumlegungsverordnung – Marktgemeinde Tamsweg

Mit der Umlegung gemäß § 1 wird der bestehende Straßenabschnitt der B 96 Murtal Straße zwischen Bezugspunkt Straßenkilometer 72,6 + 162 m (alt) und Bezugspunkt Straßenkilometer 73,4 - 15 m (alt) als Landesstraße B aufgelassen.

Landesrecht Schongebiet zum Schutze des Wasservorkommens für das Grundwasserwerk Hafendorf der Stadtwerke Kapfenberg

(1) Schongebiet Zone I

Die Grenze des Schongebietes Zone I verläuft ausgehend vom Kreuzungspunkt des Schnellstraßenzubringers Kapfenberg des Knotens Kapfenberg der Semmering Schnellstraße S 6 mit der Werk-VI-Straße in gerader Verlängerung in nordwestlicher Richtung bis zum südöstlichen Eckpunkt des Grundstückes Nr. 68/5, KG Hafendorf, von hier entlang der östlichen Grundstücksgrenze der Grundstücke Nr. 68/5, Baufläche .235 bis zum nordöstlichen Eckpunkt des Grundstückes Baufläche .235, von hier in westlicher Richtung entlang der nördlichen Grundstücksgrenze Baufläche .235, schwenkt sodann entlang desselben Grundstückes wiederum in nördliche Richtung bis zum nördlichen Eckpunkt der Baufläche .235 an der Gärtnerstraße, folgt sodann dem östlichen Straßenrand der Gärtnerstraße bis zur Kreuzung mit der L 138, Parschluger Landesstraße, weiter dem südlichen Rand der L 138, Parschluger Landesstraße (Schirmitzbühelstraße), folgend bis zur Abzweigung des Mühlwiesenweges, dem südlichen Rand des Mühlwiesenweges folgend bis zur Einmündung desselben in die Pötschachgasse, entlang des östlichen Straßenrandes der Pötschachgasse in südlicher Richtung bis zur Einmündung derselben in die Radelsdorfer Straße. In weiterer Folge quert der Grenzverlauf die ÖBB-Trasse zwischen den Grundstücken Nr. Baufläche .61 und 42/1, KG Pötschach, und folgt sodann der südlichen Grenze der ÖBB-Trasse in südwestlicher Richtung bis zur Grundstücksgrenze 218/13 und .29, beide KG Krottendorf, weiter in südöstlicher Richtung der Grundstücksgrenze .26 und .29, beide KG Krottendorf, folgend bis zum südlichen Straßenrand der Werk-VI-Straße, weiter entlang der Werk-VI-Straße in westlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung.

(2) Schongebiet Zone II

Die Grenze des Schongebietes Zone II verläuft ausgehend vom Kreuzungspunkt des Schnellstraßenzubringers Kapfenberg des Knotens Kapfenberg der Semmering Schnellstraße S 6 mit der Werk-VI-Straße entlang der südlichen Grenze der Zone I bis zur Kreuzung Pötschachstraße/Radelsdorfer Straße, von hier entlang der östlichen Grenze der Zone I folgend bis zur L 138, Parschluger Straße, entlang dem südlichen Rand der L 138, Parschluger Straße, bis zur Einmündung in die B 116, Wiener Straße, dem südlichen Straßenrand der B 116, Wiener Straße, folgend in östlicher Richtung bis zur Gemeindegrenze Kapfenberg – St. Marein im Mürztal, weiter der Gemeindegrenze in Richtung Südosten folgend bis zur Mürz, dem nördlichen Mürzufer in östlicher Richtung folgend bis zum Schnellstraßenzubringer St. Marein im Mürztal der Semmering Schnellstraße S 6, weiter in südlicher Richtung entlang des westlichen Straßenrandes bis zur Semmering Schnellstraße S 6, dem nördlichen Straßenrand der Semmering Schnellstraße S 6 folgend in südwestlicher Richtung bis zum Grundstück Nr. .44, KG Pötschach, entlang der östlichen und nördlichen Grundstücksgrenzen der Grundstücke Nr. .44, KG Pötschach, 208/10, .32, .33 und .34, KG Krottendorf, weiter entlang der westlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Nr. .34, KG Krottendorf, Richtung Südosten bis zur Semmering Schnellstraße S 6, dem nördlichen Straßenrand in östlicher Richtung folgend bis zum Schnellstraßenzubringer Kapfenberg der Semmering Schnellstraße S 6 und weiter dem östlichen Straßenrand des Schnellstraßenzubringers Kapfenberg folgend bis zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2006, LGBl. Nr. 18/2006

Landesrecht Katastrophenschutzdatenerfassungsverordnung - KDE-VO

(1) Bei allen Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 bis 7 sind nach Möglichkeit insbesondere folgende Daten zu erfassen

(2) Kann einem Objekt gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 keine Person zugeordnet werden, ist anzugeben, an wen Not- und Störfälle in der Regel zu melden sind.

(3) Bei Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 ist zusätzlich die genaue Funktion im Katastrophenfall anzugeben.

(4) Bei Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 ist zusätzlich anzugeben, welche speziellen Kenntnisse oder welche besondere Ausbildung diese besitzen und welche besonderen Hilfeleistungen erwartet werden können.

Landesrecht Betrauung der Landwirtschaftskammer mit Förderungsmaßnahmen

Die Landwirtschaftskammer hat der Landesregierung Tätigkeitsberichte über die Durchführung der Förderungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 2 und 3 zu erstatten.

Landesrecht NÖ Hundehaltegesetz

(1) Auffällig ist ein Hund, bei dem auf Grund folgender Tatsachen von einer Gefährlichkeit auszugehen ist

(2) Die Auffälligkeit eines Hundes ist von der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird, mit Bescheid festzustellen, wenn ihr Tatsachen im Sinne des Abs. 1 bekannt werden. Ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung hat der Hundehalter oder die Hundehalterin binnen sechs Monaten die Beschreibung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und den Nachweis gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 lit. b vorzulegen.

(3) Werden der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird, erneut Tatsachen im Sinne des Abs. 1 Z 1 bekannt, hat die Gemeinde dies mit Bescheid festzustellen. Ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung hat der Hundehalter oder die Hundehalterin mit dem betreffenden Hund nochmals innerhalb einer Frist von drei Monaten den Nachweis gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 lit. b zu erbringen und der Gemeinde vorzulegen

Landesrecht Oö. EU-Begleitregelungs- und Umsetzungsgesetz

(1) Die Landesregierung hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 durch Verordnung für invasive gebietsfremde Arten, die im Land Oberösterreich vorkommen oder bei denen das unmittelbare Risiko der Einbringung in das Landesgebiet besteht, Dringlichkeitsmaßnahmen im Sinn des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 festzulegen.

(2) Die Landesregierung hat einen Aktionsplan im Sinn des Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 zu erstellen (Landesaktionsplan) bzw. an der Erstellung eines bundesweiten Aktionsplans mitzuwirken. In diesen sind Zeitpläne für die Maßnahmen, eine Beschreibung der zu treffenden Maßnahmen und gegebenenfalls der freiwilligen Maßnahmen sowie Verhaltenskodizes festzusetzen, die im Hinblick auf die prioritären Pfade anzuwenden sind und mit denen die Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten in Oberösterreich verhindert werden soll.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung Managementmaßnahmen im Sinn des Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 für invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung, die in Oberösterreich weit verbreitet sind, festzulegen, um deren Auswirkungen auf die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen zu minimieren. In dieser Verordnung sind insbesondere tödliche oder nicht tödliche physikalische, chemische oder biologische Maßnahmen zur Beseitigung, Populationskontrolle oder Eindämmung einer Population solcher invasiver gebietsfremder Arten festzulegen. Dabei hat die Landesregierung die Interessen nach Art. 19 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 angemessen zu berücksichtigen. Die Anordnung von Managementmaßnahmen ist unzulässig, wenn diese im Sinn des Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 außer Verhältnis zu den Auswirkungen auf die Umwelt stünden.

(4) Die Landesregierung hat im Fall der Beeinträchtigung, Schädigung oder Zerstörung eines Ökosystems durch invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung anhand der verfügbaren Daten zu beurteilen,

(5) Vor der Erlassung, Änderung oder Aufhebung eines Landesaktionsplans nach Abs. 2 oder von Managementmaßnahmen nach Abs. 3 ist der jeweilige Entwurf auf der Internetseite des Landes Oberösterreich bekannt zu machen. Jede Person kann zum Entwurf binnen sechs Wochen Stellung nehmen. Fristgerecht eingelangte Stellungnahmen sind bei der Entscheidung über die Erlassung, Änderung oder Aufhebung eines Aktionsplans oder von Managementmaßnahmen angemessen zu berücksichtigen.

Landesrecht Schongebiet zum Schutze des Wasservorkommens für das Grundwasserwerk Hafendorf der Stadtwerke Kapfenberg

Soweit in § 2 Straßen, Wege, Brücken und Wasserläufe als Grenzen angeführt sind, liegen die zugehörigen Flächen außerhalb des Schongebietes.

Landesrecht Katastrophenschutzdatenerfassungsverordnung - KDE-VO

(1) Die Erfassung und Wartung der Daten gemäß § 1 Abs. 1 Z 8 fällt in die Verantwortlichkeit der Katastrophenhilfsdienste. Den Katastrophenhilfsdiensten ist zu diesem Zweck eine entsprechende Zugriffsmöglichkeit auf die Datenbank zu gewähren.

(2) Auf Gemeindeebene sind insbesondere folgende Daten zu erfassen

(3) Verfügt ein Katastrophenhilfsdienst auf Gemeindeebene über keine eigenen Einheiten, ist anzugeben, wie der Katastrophenhilfsdienst erreichbar ist und welche Hilfeleistung gewährt werden kann.

(4) Zudem sind folgende Daten zu erfassen und den Gemeinden zur Verfügung zu stellen

Landesrecht Betrauung der Landwirtschaftskammer mit Förderungsmaßnahmen

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Landesrecht NÖ Hundehaltegesetz

(1) Das Halten von Hunden ist vom Hundehalter oder der Hundehalterin bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich zu melden.

Die Meldung hat zu enthalten

(2) Der Erwerb der allgemeinen Sachkunde (Abs. 1 Z 5 lit. a) gilt auch als Nachweis der allgemeinen Sachkunde für weitere Hundehaltungen.

(3) Wenn der Nachweis der allgemeinen Sachkunde (Abs. 1 Z 5 lit. a) nicht bereits bei der Meldung erbracht werden kann, ist er binnen sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt der Gemeinde vorzulegen.

(4) Die allgemeine Sachkunde umfasst

(5) Wenn der Nachweis der erweiterten Sachkunde (Abs. 1 Z 5 lit. b) nicht bereits bei der Meldung erbracht werden kann, ist er binnen sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt der Gemeinde vorzulegen. Handelt es sich um einen jungen Hund, ist er innerhalb des ersten Lebensjahres des Hundes vorzulegen.

(6) Die erweiterte Sachkunde ist mit dem betreffenden Hund bei einer speziell geschulten Person im Ausmaß von zehn Stunden zu absolvieren und umfasst

(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen in Bezug auf den Inhalt und den Umfang der allgemeinen und der erweiterten Sachkunde, auf die die allgemeine und die erweiterte Sachkunde vermittelnden Personen und Bestimmungen über die auszustellenden Bestätigungen festzulegen, insbesondere

(8) Der Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung ist dann gegeben, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin eine auf seinen oder ihren Namen lautende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme in der Höhe von € 725.000,-- pro Hund für Personen- und Sachschäden abgeschlossen hat und aufrechterhält. Durch den Abschluss einer eigenen Hundehaftpflichtversicherung oder als Einschluss im Rahmen einer Haushaltsversicherung oder in einer anderen gleichartigen Versicherung kann der Versicherungsverpflichtung entsprochen werden. Die Gemeinde kann – insbesondere bei Vorliegen von Verdachtsmomenten bezüglich einer nicht aufrecht bestehenden Haftpflichtversicherung – einen Nachweis über das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung verlangen.

(9) Der Hundehalter oder die Hundehalterin hat die Beendigung des Haltens eines Hundes gemäß § 3 in der Gemeinde unter Angabe des neuen Hauptwohnsitzes bzw. des Namens und des Hauptwohnsitzes des neuen Hundehalters oder der neuen Hundehalterin innerhalb von einer Woche zu melden. Die Gemeinde hat jene Gemeinde, in der der Hund gehalten werden soll, über die festgestellte Auffälligkeit des Hundes zu informieren.

(10) Erlangt eine Gemeinde, die ein Hundehalteverbot erlassen hat, Kenntnis vom Umzug des Hundehalters oder der Hundehalterin in eine andere bekannte Gemeinde, so hat sie diese über ein aufrechtes Hundehaltverbot zu informieren.

Landesrecht Oö. EU-Begleitregelungs- und Umsetzungsgesetz

(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung für invasive gebietsfremde Arten, die in einer nationalen Liste im Sinn des Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 angeführt sind, Beschränkungen im Sinn von Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 sowie Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 2 bis 4 festlegen.

(2) § 3 Abs. 5 gilt sinngemäß.

Landesrecht Schongebiet zum Schutze des Wasservorkommens für das Grundwasserwerk Hafendorf der Stadtwerke Kapfenberg

(1) In der Zone I sind folgende Maßnahmen unzulässig

(2) In der Zone II sind folgende Maßnahmen unzulässig

(3) Im gesamten Schongebiet (Zone I und II) sind auf Flächen, die durch künstliche Eingriffe unter dem angrenzenden natürlichen Niveau gelegen sind (Trockenbaggerungen), folgende Maßnahmen und Tätigkeiten unzulässig, soweit sie bisher nicht wasserrechtlich bewilligt sind

Landesrecht Katastrophenschutzdatenerfassungsverordnung - KDE-VO

(1) Die Erfassung der Daten gemäß den §§ 2 und 3 obliegt den Gemeinden. Die Bezirksverwaltungsbehörden und das Land sind verpflichtet, den Gemeinden die dafür zusätzlich benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen.

(2) Ob ein Objekt oder eine Person zu erfassen ist, hat die Gemeinde aufgrund der lokalen Verhältnisse zu beurteilen. Die Gemeinde kann dabei die Leiterinnen oder Leiter der örtlichen Katastrophenhilfsdienste und die Leiterinnen oder Leiter der örtlichen sonstigen Einsatzorganisationen, den Burgenländischen Zivilschutzverband sowie die Gemeinde- oder Kreisärztin oder den Gemeinde- oder Kreisarzt beratend beiziehen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die von den Gemeinden erfassten Daten ergänzen, falls dies erforderlich erscheint. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann zudem bei Bedarf weitere Objekte und Personen unter sinngemäßer Anwendung der §§ 2 und 3 erfassen. Die davon betroffenen Gemeinden sind hierüber zu verständigen.

(4) Das Land kann die von den Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden erfassten Daten ergänzen, falls dies erforderlich erscheint. Das Land kann zudem bei Bedarf weitere Objekte und Personen unter sinngemäßer Anwendung der §§ 2 und 3 erfassen. Die davon betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden sind hierüber zu verständigen.

(5) Die Erfassung aller Daten hat in digitaler Form zu erfolgen und diese müssen an einer zentralen Stelle bereitgestellt werden. Zu diesem Zweck stellt das Land eine digitale Datenbank zur Verfügung. Alle datenerfassenden Stellen haben sich bei der Datenerfassung dieser Datenbank zu bedienen oder die erfassten Daten so bereitzustellen, dass diese ohne weitere technische Vorkehrungen in die zentrale Datenbank übernommen werden können.

Landesrecht NÖ Hundehaltegesetz

(1) Um Gefährdungen oder Belästigungen anderer Personen hinsichtlich Lärm und Geruch über das örtlich zumutbare Maß hintanzuhalten, ist die Haltung von mehr als fünf Hunden in einem Haushalt verboten.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des § 4 ist das Halten von mehr als zwei Hunden gemäß § 2 und § 3 in einem Haushalt verboten.

(3) Von Abs. 1 und Abs. 2 ausgenommen sind

Landesrecht Oö. EU-Begleitregelungs- und Umsetzungsgesetz

(1) Den mit der Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 betrauten behördlichen oder sachverständigen Organen ist für Erhebungen, die Kontrolle, die Aufsicht, die Überwachung, die Erstellung eines Aktionsplans und die Durchführung von Managementmaßnahmen von den Verfügungsberechtigten (Abs. 4) ungehinderter Zutritt bzw. ungehinderte Zufahrt zu den in Betracht kommenden Grundstücken und Gebäuden zu gewähren, auf Verlangen die erforderliche Auskunft zu erteilen sowie die unentgeltliche Entnahme von Proben zum Zweck wissenschaftlicher Untersuchungen zu gestatten.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die von der Landesregierung mit der Durchführung von Erhebungen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 beauftragten Personen.

(3) Organe nach Abs. 1 haben bei der Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben einen ihre Organschaft bestätigenden Ausweis, Personen nach Abs. 2 haben einen schriftlichen Auftrag der Landesregierung und einen zur Feststellung ihrer Identität geeigneten Lichtbildausweis mit sich zu führen und auf Verlangen der Verfügungsberechtigten (Abs. 4) vorzuweisen.

(4) Die Verfügungsberechtigung bezieht sich auf die Grundstücke und Gebäude oder auf die der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 unterliegenden Tiere und Pflanzen.

Landesrecht Schongebiet zum Schutze des Wasservorkommens für das Grundwasserwerk Hafendorf der Stadtwerke Kapfenberg

(1) In der Zone I bedürfen nachstehende Maßnahmen einer wasserrechtlichen Bewilligung

(2) In der Zone II sind folgende Maßnahmen anzeigepflichtig im Sinne des § 114 Wasserrechtsgesetz, in der Fassung vom 11.Juli 1997, BGBl. Nr. 74/1997, sofern sie nicht ohnedies nach dem Wasserrechtsgesetz bewilligungspflichtig sind

(3) Innerhalb des gesamten Schongebietes (Zone I und II) bedürfen nachstehende Maßnahmen einer wasserrechtlichen Bewilligung

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/1997

Landesrecht NÖ Hundehaltegesetz

(1) Die Gemeinde kann einem Hundehalter oder einer Hundehalterin das Halten eines Hundes untersagen, wenn gegen die Bestimmung des § 5 Abs. 1 verstoßen wird.

(2) Die Gemeinde kann einem Hundehalter oder einer Hundehalterin das Halten eines Hundes gemäß § 2 oder § 3 untersagen, wenn gegen die Bestimmungen der §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 2, 3 Abs. 3, 4 Abs. 1, 4 Abs. 8 oder 5 Abs. 2 verstoßen wird.

(3) Die Gemeinde kann das Halten von Hunden gemäß § 2 und § 3 auch dann untersagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Hundehalter oder die Hundehalterin nicht in der Lage ist, den Hund so zu halten, dass Gefährdungen von Menschen abgewendet werden. Als bestimmte Tatsachen gelten insbesondere

(4) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung oder Bestrafung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist.

(5) Rechtsmittel gegen Bescheide gemäß Abs. 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(6) Ein Hundehalteverbot gemäß Abs. 1 ist von der Behörde, die dieses Verbot in erster Instanz erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn der Grund für seine Erlassung weggefallen ist.

Landesrecht Oö. EU-Begleitregelungs- und Umsetzungsgesetz

(1) Verstöße gegen die im § 2 Abs. 1 Z 1 angeführten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 sowie gegen Verordnungen und Bescheide der Landesregierung oder einer Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund dieser Bestimmungen oder auf Grund des § 3 Abs. 1 bis 4 und des § 4 stellen Verwaltungsübertretungen dar und sind mit einer Geldstrafe bis zu 35.000 Euro zu bestrafen.

(2) Neben der Verhängung einer Geldstrafe können im Straferkenntnis Genehmigungen gemäß Art. 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 entzogen werden.

(3) Der Verfall von invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung, die entgegen Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 gehalten, gezüchtet, verwendet, getauscht, zur Fortpflanzung, Aufzucht oder Veredelung gebracht oder in die Umwelt freigesetzt werden, kann nach Maßgabe des § 17 VStG erklärt werden.

Landesrecht Schongebiet zum Schutze des Wasservorkommens für das Grundwasserwerk Hafendorf der Stadtwerke Kapfenberg

Das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln, von Wasser gefährdenden sowie von radioaktiven Stoffen innerhalb des gesamten Schongebietes, ist unverzüglich vom Verursacher sowie vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer betroffener Grundstücke der Wasserrechtsbehörde und der Stadtgemeinde Kapfenberg anzuzeigen. Dasselbe gilt auch für das Ausfließen von Gülle bzw. Jauche.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2006, LGBl. Nr. 18/2006

Landesrecht NÖ Hundehaltegesetz

Die Bestimmungen der §§ 2 bis 6 finden keine Anwendung

Landesrecht Oö. EU-Begleitregelungs- und Umsetzungsgesetz

(1) Behörde im Sinn dieses Abschnitts ist

(2) Die Landesregierung kann die Bezirksverwaltungsbehörde generell oder im Einzelfall zur Vollziehung der sich aus der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 ergebenden Aufgaben ermächtigen, wenn dies im Interesse der raschen und kostengünstigen Verfahrensabwicklung gelegen ist.

Landesrecht Schongebiet zum Schutze des Wasservorkommens für das Grundwasserwerk Hafendorf der Stadtwerke Kapfenberg

Die Begrenzung des Schongebietes ist in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage dargestellt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2006, LGBl. Nr. 18/2006

Landesrecht NÖ Hundehaltegesetz

(1) Der Hundehalter oder die Hundehalterin darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

(2) Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich, in Stiegenhäusern, in Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen sowie an den in Abs. 5 genannten Orten hinterlässt, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

(3) Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden.

(4) Hunde gemäß § 2 und § 3 müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich immer mit Maulkorb und an der Leine geführt werden.

(5) Sofern erforderlich, jedenfalls aber

(6) Wenn Hunde mit Maulkorb zu führen sind, sind diese mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen. Der Maulkorb muss so beschaffen sein, dass der Hund seinen Fang darin öffnen und frei atmen, jedoch weder beißen noch den Maulkorb vom Kopf abstreifen kann. Die Maulkorbpflicht gilt nicht für das Führen von Hunden, die ständig am Arm oder in einem Behältnis getragen werden, sowie für Hunde, für die auf Grund einer Erkrankung der Atemwege durch chronische und irreversible Atembeschwerden bei Vorliegen eines veterinärmedizinischen Attests das Tragen eines Maulkorbs nicht zumutbar ist. Dieses Attest ist stets mitzuführen und den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen vorzuweisen.

(7) Wenn Hunde an der Leine zu führen sind, ist der Hund so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Die Leine muss der Körpergröße und dem Körpergewicht des Hundes entsprechend fest sein. Die Leinenpflicht gilt nicht für das Führen von Hunden, die ständig am Arm oder in einem Behältnis getragen werden.

(8) Während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen Verwendung sind Dienst-, Jagd-, Hirten-, Hüte-, Herdenschutz-, Wach-, Rettungs-, Behindertenbegleit- und Therapiehunde, Präsenz- und Schulbesuchshunde, sowie Hunde, im Rahmen einer aktiven Teilnahme an Hundevorführungen, Hundeschauen, Veranstaltungen und dergleichen, von der Maulkorb- bzw. Leinenpflicht ausgenommen.

Landesrecht Oö. EU-Begleitregelungs- und Umsetzungsgesetz

(1) Die Landesregierung hat bei Vorliegen von Nachweisen im Sinn des Art. 5 Abs. 4 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 nach Maßgabe dieser Bestimmung und Art. 4 Z 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 mit Bescheid unverzüglich Abhilfemaßnahmen oder sonstige Maßnahmen festzulegen.

(2) Die Landesregierung hat im Fall der Feststellung von Mängeln nach Art. 9 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014

Landesrecht Schongebiet zum Schutze des Wasservorkommens für das Grundwasserwerk Hafendorf der Stadtwerke Kapfenberg

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes vom 4. Dezember 1996, LGBl. Nr. 3/1997, außer Kraft.

Landesrecht NÖ Hundehaltegesetz

(1) Die Überwachung der Einhaltung von § 8 und Verordnungen gemäß § 9a kann durch folgende Organe der öffentlichen Aufsicht erfolgen

(2) Zu Aufsichtsorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die

(3) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan hat durch Bescheid der Gemeinde zu erfolgen und ist nachweislich der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.

(4) Das Aufsichtsorgan hat vor dem Bürgermeister die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.

(5) Der Bürgermeister hat dem Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Art, die Form und das Tragen des Dienstabzeichens und über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Das Dienstabzeichen hat jedenfalls die Inschrift “Aufsichtsorgan gemäß NÖ Hundehaltegesetz” und den Namen der Gemeinde, die das Aufsichtsorgan bestellt hat, zu enthalten. Der Dienstausweis hat jedenfalls zu enthalten

(7) Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist dem Betretenen auf dessen Verlangen vorzuweisen.

(8) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Gemeinde unverzüglich zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Aufsichtsorgan erloschen ist.

(9) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan erlischt mit

(10) Die Gemeinde kann die Bestellung zum Aufsichtsorgan jederzeit widerrufen, insbesondere wenn

(11) Ein Aufsichtsorgan kann auf sein Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Gemeinde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Gemeinde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.

(12) Das Erlöschen der Bestellung ist der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.

Landesrecht NÖ Hundehaltegesetz

(1) Aufsichtsorgane dürfen in Ausübung ihres Amtes Personen, die bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 8 oder Verordnungen gemäß § 9a betreten werden, zum Nachweis ihrer Identität auffordern. Ist dies nicht möglich, hat die betretene Person die Daten der Hundeabgabemarke des Hundes gemäß § 7 NÖ Hundeabgabegesetz 1979, LGBl. 3702, bekannt zu geben.

(2) Die Aufsichtsorgane sind verpflichtet, bei Wahrnehmung von Verwaltungsübertretungen gemäß § 8 und Verordnungen gemäß § 9a gemäß § 50 Abs. 1, 2 und 8 Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, vorzugehen, wenn sie entsprechend ermächtigt worden sind.

(3) Wird der Verpflichtung zur Beseitigung der Exkremente des Hundes nicht entsprochen, kann das Aufsichtsorgan derjenigen Person, die den Hund führt, den Auftrag zur Erfüllung dieser Verpflichtung erteilen.

Landesrecht NÖ Hundehaltegesetz

(1) Die Gemeinde kann durch Verordnung Grundflächen vom Geltungsbereich der Gebote des § 8 Abs. 3 bis 5 ausnehmen. Diese sind als Hundeauslaufzonen zu kennzeichnen.

(2) Bei der Erlassung der Verordnung ist insbesondere zu berücksichtigen

Landesrecht Oö. EU-Begleitregelungs- und Umsetzungsgesetz

Verstöße gegen die Art. 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 sowie gegen Verordnungen und Bescheide der Landesregierung auf Grund dieser Bestimmungen stellen Verwaltungsübertretungen dar und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35.000 Euro zu bestrafen.

Landesrecht Schongebiet zum Schutze des Wasservorkommens für das Grundwasserwerk Hafendorf der Stadtwerke Kapfenberg

(1) Die Änderung des Verordnungstitels, der §§ 1, 2, 6 und 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 4/2006 ist mit 1. Februar 2006 in Kraft getreten.

(2) Die Änderung des Verordnungstitels, der §§ 1, 2, 6 und 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 18/2006 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Februar 2006, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2006, LGBl. Nr. 18/2006

Landesrecht NÖ Hundehaltegesetz

(1) Der Gemeinderat kann durch Verordnung anordnen, dass Hunde an bestimmten öffentlichen Orten im Ortsbereich an der Leine und mit Maulkorb geführt werden müssen.

(2) Der Gemeinderat kann durch Verordnung anordnen, dass Hunde an bestimmten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereichs

(3) Die betroffenen öffentlichen Orte sind als Hundesicherungszonen zu kennzeichnen. Die Verordnungen nach Abs. 1 und Abs. 2 haben die genaue Bezeichnung der Hundesicherungszone in ihrem örtlichen und zeitlichen Umfang zu enthalten. Ihre Wirksamkeit ist auf bestimmte Zeiträume einzuschränken, wenn dies die der Verordnung zugrundeliegende Absicht nicht beeinträchtigt.

(4) Im Falle einer Erlassung der Verordnung ist zu berücksichtigen

(5) Die Ausnahmebestimmungen des § 8 Abs. 8 gelten sinngemäß.

Landesrecht NÖ Hundehaltegesetz

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Verwaltungsübertretungen sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,-- und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen, im Falle einer Bestrafung gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 4, 5, 8, 11, 14, 16 und 19 mit einer Geldstrafe bis zu € 7.000,-- und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen zu bestrafen.

(3) Hunde, die Gegenstand einer strafbaren Handlung sind, können, außer bei einer Bestrafung gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 4, 5, 8, 11, 14, 16 und 19 für verfallen erklärt werden. Zur Sicherung des Verfalls beschlagnahmte Hunde sind bis zur Rechtskraft der Verfallserklärung auf Kosten des Hundehalters oder der Hundehalterin einem Tierheim zur Verwahrung zu übergeben. Im Falle der rechtskräftigen Verfallserklärung trägt der Hundehalter oder die Hundehalterin die Kosten der Verwahrung und allfälliger weitergehender Maßnahmen nach den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2018.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Gemeinde, in welcher der Hundehalter oder die Hundehalterin den Hund, der Gegenstand der Verwaltungsübertretung ist, hält, über die rechtskräftige Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 zu verständigen.

(5) Bei gemäß § 8 Abs. 2 mit Strafe bedrohten Verstößen können mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu € 90,-- eingehoben werden. Diese Strafgelder fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.

Landesrecht Oö. EU-Begleitregelungs- und Umsetzungsgesetz

(1) Behörde im Sinn dieses Abschnitts ist

(2) Die Landesregierung kann die Bezirksverwaltungsbehörde generell oder im Einzelfall zur Vollziehung der sich aus der Verordnung (EU) 2017/625 ergebenden Aufgaben ermächtigen, wenn dies im Interesse der raschen und kostengünstigen Verfahrensabwicklung gelegen ist.

Landesrecht NÖ Hundehaltegesetz

(1) Die Organe der Bundespolizei haben bei Vollziehung des § 8 Abs. 3, 4 und 5 und von Verordnungen gemäß § 9a einzuschreiten durch

(2) Die Organe der Bundespolizei haben den nach diesem Gesetz zuständigen Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß § 8b im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(3) Weiters haben die Organe der Bundespolizei mitzuwirken bei Vollziehung des § 10 Abs. 3.

Landesrecht Oö. EU-Begleitregelungs- und Umsetzungsgesetz

Die Übermittlung der erforderlichen Informationen, Unterlagen, Dokumente, Berichte und Statistiken zur Erfüllung der Koordinierungsaufgaben sowie der Auskunfts- und Berichtspflichten gemäß Art. 4 Abs. 2 sowie Titel V der Verordnung (EU) 2017/625 an den Bund hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Koordinierungsaufgaben sowie Auskunfts- und Berichtspflichten, die gemäß den Unionsvorschriften zu erfüllen sind, wahrgenommen werden können und eine den Unionsvorschriften entsprechende Übermittlung an die Europäische Kommission möglich ist.

Landesrecht NÖ Hundehaltegesetz

Die Gemeinden haben die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben, mit Ausnahme der Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Landesrecht Oö. EU-Begleitregelungs- und Umsetzungsgesetz

Verstöße gegen unmittelbar anwendbare Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 sowie gegen unmittelbar anwendbare Bestimmungen der auf Grund der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte), soweit sich diese jeweils auf die Verwendung von Pflanzenschutzmittel und die Gentechnik-Vorsorge in Angelegenheiten der Gesetzgebung und Vollziehung des Landes beziehen, sowie gegen Verordnungen und Bescheide der Landesregierung oder einer Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund dieser Rechtsvorschriften stellen Verwaltungsübertretungen dar und sind mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen.

Landesrecht NÖ Hundehaltegesetz

(1) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen oder mehrere Hunde gemäß § 2 halten, haben binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes die Anzeige an die Gemeinde gemäß § 4 unter Anschluss der erforderlichen Nachweise vorzulegen. Die Vorlage des Nachweises der erforderlichen Sachkunde gemäß § 4 Abs. 2 ist nicht notwendig, wenn der Hund zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes älter als acht Jahre ist.

(2) Die Beschränkung der Anzahl des Haltens von Hunden gemäß § 5 gilt nicht für jene Hunde, die der Hundehalter oder die Hundehalterin zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes hält. Der Hundehalter oder die Hundehalterin hat jedoch die Anzeige der Hunde gemäß Abs. 1 vorzunehmen. Wenn jedoch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes mehr als zwei Hunde gemäß § 2 in einem Haushalt gehalten werden, und einer oder mehrere dieser Hunde in den letzten sechs Monaten vor Inkrafttreten des Gesetzes einen Menschen so verletzt hat, dass deswegen eine strafgerichtliche Verurteilung erfolgt, kann die Gemeinde dem Hundehalter oder der Hundehalterin vorschreiben, die Beschränkung der Anzahl des Haltens von Hunden gemäß § 5 binnen eines Jahres herzustellen. Einer strafgerichtlichen Verurteilung ist die Erledigung des Strafverfahrens durch diversionelle Maßnahmen gleichzuhalten.

(3) Bereits erlassene Verordnungen gemäß § 1a Abs. 7 NÖ Polizeistrafgesetz, LGBl. 4000 gelten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes als Verordnungen gemäß § 9.

(4) § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 10, § 13 Abs. 5 bis 10 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 56/2022 treten mit 1. Juni 2023 in Kraft.

(5) Hunde, ausgenommen jene gemäß § 2 und § 3, die von einem Hundehalter oder einer Hundehalterin bereits vor dem 1. Juni 2023 gehalten wurden, sind bei der Gemeinde nicht zu melden (§ 4).

(6) Für Hunde, ausgenommen jene gemäß § 2 und § 3, die von einem Hundehalter oder einer Hundehalterin bereits vor dem 1. Juni 2023 gehalten wurden, ist der Nachweis der Haftpflichtversicherung gemäß den Bestimmungen des § 4 Abs. 8 bis zum 1. Juni 2025 der Gemeinde zu melden.

(7) Für Hunde gemäß § 2 und § 3, die von einem Hundehalter oder einer Hundehalterin bereits vor dem 1. Juni 2023 gehalten wurden, ist weiterhin eine ausreichende Haftpflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 5 in der Fassung vor LGBl. Nr. 56/2022 erforderlich. Diese ist bis 1. Juni 2025 an die Bestimmungen des § 4 Abs. 8 anzupassen.

(8) Die Bestätigung über die positive Absolvierung der Ausbildung entsprechend der Anlage zu § 4 Abs. 6 der NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung, LGBl. 4001/1-0, gilt als Nachweis der allgemeinen Sachkunde (§ 4 Abs. 1 Z 5 lit. a) und als Nachweis der erweiterten Sachkunde (§ 4 Abs. 1 Z 5 lit. b).

(9) Die Beschränkung der Anzahl des Haltens von Hunden gemäß § 5 Abs. 1 gilt nicht für jene Hunde, die von einem Hundehalter oder einer Hundehalterin bereits vor dem 1. Juni 2023 gehalten wurden.

(10) Für Hunde, ausgenommen jene gemäß § 2 und § 3, die von einem Hundehalter oder einer Hundehalterin bereits vor dem 1. Juni 2023 gehalten wurden und nach dem 1. Juni 2023 mittels Bescheid als auffällige Hunde festgestellt werden, müssen zusätzlich zu dem in § 3 Abs. 2 angeführten Nachweis und der angeführten Beschreibung auch noch die Meldungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und Z 3 und der Nachweis gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung vorgelegt werden.

Landesrecht Oö. EU-Begleitregelungs- und Umsetzungsgesetz

Das Amt der Oö. Landesregierung ist Zentralbehörde gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1191

Landesrecht Oö. EU-Begleitregelungs- und Umsetzungsgesetz

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 29/2026)

Landesrecht Oö. EU-Begleitregelungs- und Umsetzungsgesetz

(1) Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände sehen bei der Planung, auch bei der frühzeitigen Raumplanung, beim Entwurf, beim Bau und bei der Renovierung von städtischer Infrastruktur, Industrie-, Gewerbe- oder Wohngebieten, Energie- und Verkehrsinfrastruktur, einschließlich Netzen für Elektrizität, Fernwärme und -kälte sowie Erdgas und alternative Kraftstoffe, die Integration und den Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen, auch für die Eigenversorgung mit Elektrizität aus erneuerbaren Quellen und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sowie die Nutzung unvermeidbarer Abwärme und -kälte, vor.

(2) Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände werden dazu angehalten, die Wärme- und Kälteversorgung aus erneuerbaren Quellen, soweit angemessen, in die Planung der städtischen Infrastruktur einzubeziehen und sich mit den Netzbetreibern abzustimmen, damit berücksichtigt wird, wie sich Energieeffizienz- und Laststeuerungsprogramme sowie bestimmte Vorschriften auf die Eigenversorgung mit Elektrizität aus erneuerbaren Quellen und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sowie auf die Pläne der Netzbetreiber für den Ausbau der Infrastruktur auswirken.

(Anm: LGBl.Nr. 99/2024)

Landesrecht Oö. EU-Begleitregelungs- und Umsetzungsgesetz

(1) Das Amt der Oö. Landesregierung übt die Funktion einer Anlaufstelle im Sinn des Art. 16 Abs. 1 und 2 der RL (EU) 2018/2001 aus oder die Landesregierung betraut durch Verordnung einen Dritten mit dieser Aufgabe. Die Anlaufstelle leistet auf Ersuchen des Antragstellers während des gesamten Bewilligungsverfahrens Beratung und Unterstützung im Hinblick auf die Beantragung und die Erteilung der Bewilligung für die Errichtung oder den Betrieb von Anlagen zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen.

(2) Die Anlaufstelle hat zu den Aufgaben gemäß Abs. 1 ein Verfahrenshandbuch zu erstellen und dieses auf der Homepage des Landes Oberösterreich zu veröffentlichen. In diesem Handbuch ist auf die zuständige Anlaufstelle hinzuweisen; kleine Anlagen sowie Anlagen von Eigenversorgern sind darin gesondert zu berücksichtigen.

(3) Die Anlaufstelle ist berechtigt, zu Verfahren gemäß Abs. 1 bei den Behörden Zeitpläne anzufordern und dem Antragsteller zur Verfügung zu stellen.

(4) Zur Bereinigung von im Verfahren auftretenden Interessenskonflikten zwischen dem Antragsteller und anderen Parteien oder Beteiligten hat die Behörde das Verfahren auf Antrag des Antragstellers zum Zweck eines auf dessen Kosten durchzuführenden Mediationsverfahrens zu unterbrechen. Der Antragsteller kann jederzeit einen Antrag auf Fortführung des Verfahrens stellen. Die Entscheidungsfristen des Art. 16 Abs. 5 der RL (EU) 2018/2001 verlängern sich um die Dauer der Mediation.

(Anm: LGBl.Nr. 50/2022, 99/2024)

Landesrecht Oö. EU-Begleitregelungs- und Umsetzungsgesetz

(1) Betreiberinnen und Betreiber von Wasserversorgungsanlagen, die Gebühren im Zusammenhang mit der Benützung von Wasserversorgungsanlagen im Sinn der finanzausgleichsrechtlichen Vorschriften vorschreiben, haben die Gebührenpflichtigen in Bezug auf die laufenden Gebühren regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, über den Wasserpreis pro Liter und Kubikmeter zu informieren.

(2) Betreiberinnen und Betreiber von Wasserversorgungsanlagen gemäß Abs. 1, die mindestens 10.000 m³ Wasser pro Tag bereitstellen oder mindestens 50.000 Personen mit Wasser versorgen, haben weiters mindestens einmal jährlich über die Struktur der Benützungsgebühren pro Kubikmeter Wasser zu informieren. Dabei sind die fixen und die variablen Kosten zu berücksichtigen.

(3) Die Informationen haben auf jede geeignete und leicht zugängliche Weise, insbesondere im Rahmen der Gebührenvorschreibung, zu erfolgen. Die Informationen sind in digitaler Form (Hyperlink) zur Verfügung zu stellen, wenn die Gebührenpflichtigen gegenüber der Abgabenbehörde der Übermittlung in digitaler Form zugestimmt haben. (Anm: LGBl.Nr. 34/2026)

(4) Zum Zweck der Information über den Wasserpreis gemäß Abs. 1 und 2 dürfen Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten der Gebührenpflichtigen verarbeitet werden, sofern diese Daten hierzu erforderlich sind.

(Anm: LGBl.Nr. 95/2023)

Landesrecht Oö. EU-Begleitregelungs- und Umsetzungsgesetz

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 36.000 Euro zu bestrafen, wer als Betreiberin oder Betreiber einer Wasserversorgungsanlage der Informationspflicht gemäß § 16 nicht ordnungsgemäß nachkommt. (Anm: LGBl.Nr. 34/2026)

(Anm: LGBl.Nr. 95/2023)

Landesrecht Oö. EU-Begleitregelungs- und Umsetzungsgesetz

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Oö. Invasive Arten-Gesetz, LGBl. Nr. 1/2017, außer Kraft.

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