Gesetz über die Errichtung eines landwirtschaftlichen Siedlungsfonds für das Land Burgenland, Aufhebung
Inhaltsübersicht (46)
Gesetzestext (46 Artikel)
Gesetz über die Errichtung eines landwirtschaftlichen Siedlungsfonds für das Land Burgenland, Aufhebung
Europaschutzgebiet „Gut Walterskirchen“
Oberösterreich
07.01.2019
Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung ab dem 1. Jänner 2016
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Kurztitel
Schongebiet für die Mineralquellen, Säuerlinge und die Heilquelle Marienquelle von Sulzegg, Gemeinde St. Nikolai ob Draßling
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 80/2001
Inkrafttretensdatum
01.12.2001
Langtitel
Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 19. Oktober 2001, mit der ein Schongebiet für die Mineralquellen, Säuerlinge und die Heilquelle Marienquelle von Sulzegg, Gemeinde St. Nikolai ob Draßling bestimmt wird
Stammfassung: LGBl. Nr. 80/2001
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 34 Abs. 2 und 37 WRG 1959 BGBl. Nr. 215 i. d. g. F. wird verordnet
Rauchfangkehrertarif 2025
Die Anlagen A, B und C zu dieser Verordnung finden Sie im Landesgesetzblatt unter LGBl Nr 55/2025.
Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung ab dem 1. Jänner 2016
(Anm.: Der Plan ist als PDf dokumentiert.)
Das Gesetz vom 27. Juli 1970 über die Errichtung eines landwirtschaftlichen Siedlungsfonds für das Land Burgenland, LGBl. Nr. 42/1970, wird aufgehoben.
(1) Das Europaschutzgebiet „Gut Walterskirchen“ umfasst Gebietsteile der Gemeinde Krumpendorf und einen kleinen Teil der Gemeinde Pörtschach am Wörthersee (politischer Bezirk Klagenfurt-Land) und ist in den Katastralgemeinden Krumpendorf und Sallach gelegen.
(2) Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der Anlage A festgesetzt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Schutzgebietes, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage A maßgeblich. Die Koordinaten sind im Gauß-Krüger-System BMN M31 (EPSG:31258) erstellt und im Koordinatenverzeichnis der Anlage A im geoJson-Format ausgewiesen.
Der Stadt Linz werden Aufgaben der amtlichen Kontrolle - ausgenommen Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Hygienekontrollen von Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben sowie Rückstandskontrollen bei lebenden Tieren und Fleisch - sowie die Setzung von mit Bescheid zu erlassenden Maßnahmen gemäß § 39 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. I Nr. 13/2006, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018, übertragen.
Mit Wirkung ab 1. Jänner 2016 gelten die folgenden Mindest- und Höchstbeträge
Höchstbetrag gemäß § 3 Abs 1 des Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes1969
1.612,80 €
Höchstbetrag gemäß § 75 Abs 2 des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes 1999
3.902,80 €
Mindestbetrag gemäß § 1 Abs 2 der Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgaben-verordnung 2012 bei Anwendung der im allgemeinen Teil des Tarifs festgelegten Tarifposten
13,90 €
Mindestbetrag gemäß § 1 Abs 2 der Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgaben-verordnung 2012 bei Anwendung der im besonderen Teil des Tarifs festgelegten Tarifposten
27,80 €
Höchstbetrag gemäß § 1 Abs 2 der Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgaben-verordnung 2012 bei Berechnung der im Einzelfall unter Vervielfältigung eines Grundbetrags (Euro je m², lfm etc) vorzuschreibenden Verwaltungsabgabe, wenn in der einzelnen Tarifpost nicht ein besonderer Höchstbetrag festgelegt ist
1.236,50 €
Zum Schutz der Mineralquellen und Säuerlinge auf den Grundstücken Nr. 195/1 und Nr. 169/7 und der Heilquelle “Marienquelle”, Grundstück Nr. 170/2, alle KG. Hütt, Gemeinde St. Nikolai ob Draßling wird in den Gemeinden St. Nikolai ob Draßling und St. Veit am Vogau ein Grundwasserschongebiet bestimmt.
(1) Der Rauchfangkehrertarif gilt für sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 zweiter Satz der Gewerbeordnung 1994 und umfasst
(2) Die Bestimmungen betreffend nicht sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 letzter Satz der Gewerbeordnung 1994 werden durch den Rauchfangkehrertarif nicht berührt.
(3) Der Überprüfungs- und Kehrtarif einer Abgasanlage ist entsprechend dem Querschnitt bzw. nach dem Durchmesser und nach der Zahl der Geschosse der Abgasanlage zu berechnen. Für die Ermittlung der Geschosse sind das Geschoss, in dem die Abgasanlage beginnt, und jedes weitere Geschoss, das die Abgasanlage durchläuft, heranzuziehen. Als Geschosse gelten auch je zwei Meter einer Abgasanlage, von der letzten Geschossdecke bis zur Mündung der Abgasanlage gemessen, und verbleibende Höhen von mehr als einem Meter. Bei waagrechten Abgasanlagen gelten auch je zwei Meter einer Abgasanlage und verbleibende Längen von mehr als einem Meter als Geschoss.
(4) Im Rauchfangkehrertarif ist auch das notwendige Ausräumen des Rußes und das Überleeren in die bereitgestellten Gefäße enthalten (§ 11 Abs. 3 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998), nicht aber das Fortschaffen des Rußes durch den Rauchfangkehrer.
Das vorhandene Fondsvermögen fließt dem Land Burgenland zu. Das bücherliche und das außerbücherliche Eigentum sowie die dinglichen Rechte des „Landwirtschaftlichen Siedlungsfonds für das Burgenland“ gehen von Gesetzes wegen auf das Land Burgenland über.
(1) Diese Verordnung dient der Bewahrung oder der einvernehmlichen Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Gebiet in der Anlage B genannten Schutzgüter.
(2) Im Speziellen soll damit gesichert werden
(1)Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 31. August 2018, LGBl. Nr. 68/2018, außer Kraft, sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich bis zu diesem Zeitpunkt ereignet haben.
Mit Wirkung ab 1. Jänner 2016 lautet die Anlage der Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012, LGBl Nr 91/2011, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 1/2014
Die Grenze des Schongebietes verläuft von der Einmündung der von St. Nikolai ob Draßling kommenden Landesstraße L 268 Rosenbergstraße in die Landesstraße L 624 Schwarzautalstraße entlang der L 268 Rosenbergstraße nach Nordosten bis zum Sportplatz der Gemeinde St. Nikolai ob Draßling und folgt dann dem Weg mit der Grundstücksnummer 2491, KG. St. Nikolai ob Draßling, Richtung Süden bis zur Einmündung des Weges mit der Grundstücksnummer 2477 KG. St. Nikolai ob Draßling, sodann verläuft sie entlang dieses Weges Richtung Osten, quert den Weg mit der Grundstücksnummer 2467, KG. St. Nikolai ob Draßling und folgt dann der südlichen Grenze des Grundstückes 822/1, KG. St. Nikolai ob Draßling bis zum Weg mit der Grundstücksnummer 2195/43 KG. St. Nikolai ob Draßling und verläuft entlang dieses Weges nach Nordosten bis zu dessen Einmündung in den Weg mit der Grundstücksnummer 2195/45, KG. St. Nikolai ob Draßling, sodann verläuft sie entlang dieses Weges nach Osten bis zu Einmündung in die Straße mit der Grundstücksnummer 2195/25, KG. St. Nikolai ob Draßling und folgt dieser Straße bis zur Siedlung Lieberbrücke zur Abzweigung der Straße mit der Grundstücksnummer 2195/20, KG. St. Nikolai ob Draßling, welcher sie Richtung Osten bis zur gemeinsamen Grenze der Gemeinden St. Nikolai ob Draßling und Mettersdorf folgt. Sie verläuft sodann an dieser Gemeindegrenze mit der Gemeindegrenze von Weinburg am Saßbach und verläuft von hier in Richtung Süden entlang der gemeinsamen Grenze der Gemeinden Weinburg am Saßbach und St. Nikolai ob Draßling bis zur Grenze der Gemeinde St. Veit am Vogau. Dann folgt sie der gemeinsamen Grenze zwischen der Gemeinde St. Veit am Vogau und der Gemeinde Weinburg am Saßbach bis zum Schnittpunkt mit der Landesstraße L 208 Perbersdorfer Straße und folgt dann dieser Straße nach Westen bis zur Kreuzung mit der Landesstraße Nr. 624 und dieser weiter nach Norden wieder bis zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung.
Für die nach der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 an reinigungspflichtigen Anlagen durchzuführenden Arbeiten dürfen höchstens folgende in dieser Verordnung festgesetzte Rauchfangkehrertarife verrechnet werden. Das Bereitstellen und Aufstellen von Leitern sowie das Reinigen von Verbrennungsluftzuführungen sind dabei nicht inkludiert.
Die zu Gunsten des „Landwirtschaftlichen Siedlungsfonds für das Burgenland“ bestehenden Belastungs- und Veräußerungsverbote werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gegenstandslos und können von Amts wegen gelöscht werden.
Im Europaschutzgebiet sind sämtliche Maßnahmen, die im Rahmen der zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung erfolgen, die Ausübung von Nebennutzungen sowie die Herstellung und Erhaltung der dafür notwendigen Infrastrukturen erlaubt. Werden sie im Rahmen der bestehenden Rechtsgrundlagen durchgeführt, dann führen sie zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der angeführten Schutzgüter. Sie stellen eine wesentliche Grundlage für die Erhaltung des ländlichen Raums dar, indem sie den Anforderungen der Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen Besonderheiten Rechnung tragen. Sie widersprechen grundsätzlich nicht den Zielen der FFH-Richtlinie. Konkret sind daher insbesondere folgende Maßnahmen unter Berücksichtigung des § 8 erlaubt
Soweit in § 2 Straßen angeführt sind, liegen die zugehörigen Flächen außerhalb des Schongebietes.
(1) Der Jahrestarif beinhaltet
(2) Der höchstzulässige Überprüfungs- und Kehrtarif für Rauch- und Abgasfänge und Rauch- und Abgasleitungen (§ 10 Abs. 1 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998) beträgt
Jahresbetrag (Preis in Euro)
Anzahl der Pflichtüberprüfungen benützter Rauch- und Abgasfänge, Rauch- und Abgasleitungen laut Anlage zur Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998
1-mal jährlich
2-mal jährlich
alle anderen
bis einschließlich des vierten Geschosses
34,40
47,26
60,23
für jedes weitere Geschoss
1,51
3,07
4,61
Jahresbetrag (Preis in Euro)
Anzahl der Pflichtüberprüfungen benützter Rauch- und Abgasfänge, Rauch- und Abgasleitungen laut Anlage zur Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998
1-mal jährlich
2-mal jährlich
alle anderen
bis einschließlich des vierten Geschosses
41,69
65,80
89,93
für jedes weitere Geschoss
2,76
5,50
8,24
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(1) Die Erarbeitung oder Überarbeitung eines Managementplans für das Gesamtgebiet erfolgt nur auf schriftliches Verlangen der Mehrheit der Grundeigentümer an das Land Kärnten oder auf Initiative der Naturschutzabteilung des Landes unter Einbindung und Zustimmung der Mehrheit der betroffenen Grundeigentümer sowie unter Beiziehung der gesetzlichen Interessensvertretung und sonstiger Berechtigten in zu bildenden Fachausschüssen.
(2) Ziel des allenfalls erforderlichen Managementplanes ist es, geeignete (Pflege)Maßnahmen zur Bewahrung oder Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes der in diesem Gebiet vorkommenden Schutzgüter zu definieren.
(3) Der Managementplan nach Abs. 2 hat insbesondere eine detaillierte Auflistung der allgemeinen Bewirtschaftungsauflagen und der Auflagen für die Bereiche Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei, Gewerbe und Tourismus bezogen auf das jeweilige Schutzgut und die betroffenen Flächen zu enthalten.
(4) Die Höhe der Kosten für vorgeschlagene Bewirtschaftungsauflagen und Verbesserungsmaßnahmen im Wege des Vertragsnaturschutzes für das entsprechende Gebiet sowie die anzuwendenden Finanzierungsinstrumente sind integrierter Bestandteil des Managementplans.
(5) Managementpläne auf Verlangen der Grundeigentümer haben längstens drei Jahre nach Verlangen der Grundeigentümer fertig gestellt zu sein, es sei denn, es wird mit den Grundeigentümern anderes vereinbart.
(6) Die Kosten für die Erstellung und die Überarbeitung des Managementplans sind vom Land Kärnten zu tragen.
(1) Jedwede Erschließung von Grundwasser aus Tiefen zwischen 90 und 300 m ist verboten. Ausgenommen sind Erschließungen durch die im Rahmen dieser Verordnung geschützten Mineralquellen.
(2) Die Benutzung von artesischem oder gespanntem Grundwasser für die Gewinnung von Erdwärme ist verboten.
Der höchstzulässige Überprüfungs- und Kehrtarif beträgt
bis 35 kW
über 35 kW bis 120 kW
über 120 kW bis 400 kW
über 400 kW
Euro
43,33
15,76
74,88
109,40
zuzüglich pro kW
Euro
-----
0,79
0,34
0,25
Die Umsetzung von Maßnahmen zur Gewährleistung eines günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter sowie Verbesserungsmaßnahmen erfolgen durch privatrechtliche Verträge mit den Grundeigentümern und sonstigen Berechtigten, in denen auch die entsprechende Abgeltung für Bewirtschaftungserschwernis, Ertragsentgang oder vereinbarte Leistungen geregelt ist.
Alle Arten von Bohrungen über eine Tiefe von 50 m bedürfen neben einer allenfalls sonst erforderlichen Genehmigung vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung, sofern diese nicht ohnehin der Bewilligungspflicht nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 i. d. g. F. unterliegen und sofern sie nicht nach § 4 unzulässig sind.
Der höchstzulässige Tarif für die Überprüfung nach § 19 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 beträgt für Gasaußenwandzentralheizungsanlagen je Gasaußenwandzentral-heizungsanlage im Jahr der Überprüfung 17,56 Euro; § 3 Abs. 1 lit. b gilt sinngemäß.
Treten infolge der Umsetzung dieser Verordnung für den Grundeigentümer, Bewirtschafter oder sonstigen Nutzungsberechtigten im betroffenen Gebiet vermögensrechtliche Nachteile oder Wirtschaftserschwernisse ein, sind diese zu entschädigen.
Die Begrenzung des in § 2 beschriebenen Schongebietes ist in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellt.
Alle in § 2 angeführten Ortsangaben beziehen sich auf die Österreich-Karte 1 : 50.000, Bl. 191 Kirchbach, Ausgabe 1993 sowie die vorliegenden Katasterpläne.
Der höchstzulässige Tarif für die Hauptüberprüfung (§ 13 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998) beträgt pro Gebäude bis zu drei zu beschauende Wohneinheiten 42,97 Euro und für je weitere angefangene drei zu beschauende Wohneinheiten 42,97 Euro.
Für die Hauptüberprüfung im Rahmen der Feuerbeschau (§ 17 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998) gebührt dem Rauchfangkehrer für jedes Gebäude mit eigener Hausnummer zusätzlich ein Betrag von 42,97 Euro.
(1) Garantieflächen sind vor allem intensiv genutzte Teilflächen innerhalb des Natura 2000-Gebietes und sind in der Bedeutung gleichrangig mit Flächen außerhalb von Natura 2000-Gebieten, deren Bewirtschaftung im Rahmen der bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen jedenfalls uneingeschränkt möglich ist und keiner weiteren Prüfung bedarf.
(2) Die Grenzen der Garantieflächen sind in einer planlichen Darstellung der Anlage C festgesetzt.
Die Verordnung tritt mit 1. Dezember 2001 in Kraft.
(1) Erschwerniszuschläge zu den Rauchfangkehrertarifen nach den §§ 3 und 4 dürfen höchstens in folgendem Ausmaß verrechnet werden
(2) Treffen mehrere Erschwernisumstände zusammen, so darf der Zuschlag nach Abs. 1 lit. b bis d nur einmal verrechnet werden.
(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet des Geltungsbereiches anderer landes- und bundesgesetzlicher Bestimmungen.
(2) Die Beurteilung, ob eine geplante Maßnahme, insbesondere eine Maßnahme nach § 3 lit. k, zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes der im Gebiet vorkommenden Schutzgüter führt, erfolgt jeweils für das Gesamtgebiet und nicht auf Parzellenebene.
(3) Der Nachweis, ob eine geplante Maßnahme zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes des betroffenen Schutzgutes im Gesamtgebiet führt, obliegt dem Land Kärnten und nicht dem Grundeigentümer. Die Beibringung von Fachgutachten bei Projekten geht auf Kosten des Landes Kärnten und die Projekte dürfen nicht über Gebühr verzögert werden. Die Beurteilungen und Schlussfolgerungen der Auswirkungen in den Fachgutachten müssen auf der Grundlage von qualitativen und quantitativen Parametern schlüssig und nachvollziehbar sein.
(4) Änderungen eines günstigen Erhaltungszustandes durch natürliche und klimatische Entwicklungen liegen nicht im Verantwortungsbereich der Grundeigentümer. Aktive Maßnahmen zur Korrektur natürlicher Entwicklungen obliegen grundsätzlich nicht dem Grundeigentümer und sind gegebenenfalls Inhalt des Vertragsnaturschutzes.
(5) Maßnahmen, die unter § 3 lit. a bis c fallen, stellen keine Pläne und Projekte im Sinne des § 24b K-NSG 2002 dar.
(1) Bei Arbeiten in Gebäuden, für die ein Selbstreinigungsrecht nach § 14 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 besteht, darf zum Rauchfangkehrertarif und allfälligen Zuschlägen ein Zuschlag von 100 v.H. verrechnet werden. Dies gilt nicht für Alphütten und Holzerstuben.
(2) Für den Aufwand des Hin- und Rückweges bei Arbeiten in entlegenen Gebäuden wie Berghotels, Schutzhütten, Unterkunftshäusern, Jagdhütten und sonstigen Einzelobjekten darf für jede angefangene halbe Stunde höchstens ein Betrag von 42,97 Euro verrechnet werden. Dieser Betrag ist bei mehreren Objekten anteilig aufzuteilen.
(3) Für den Aufwand des Hin- und Rückweges bei Arbeiten in Gebäuden mit einer abweichend von der Behörde festgesetzten Anzahl von Überprüfungen (§ 10 Abs. 2 Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998) darf je angefangene zehn Minuten höchstens ein Betrag von 14,33 Euro verrechnet werden.
(4) Können Rauchfangkehrerarbeiten trotz ordnungsgemäßer Anmeldung nach § 11 Abs. 1 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 aus Gründen, die der Eigentümer der Anlage bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigte zu vertreten hat, nicht vorgenommen werden, so darf für die Überprüfungsversuche und für die spätere Überprüfung und der allenfalls notwendigen gefahrenabwehrenden Kehrung neben dem Tarif und allfälligen Zuschlägen je angefangene zehn Minuten höchstens ein Betrag von 14,33 Euro für den Aufwand des Hin- und Rückweges verrechnet werden. Die Bestimmungen des § 1168 Abs. 1 ABGB bleiben dadurch unberührt.
(5) Bei Rauchfangkehrerarbeiten, welche außerhalb des Rauchfangkehrertermins - zu einem ausdrücklich vom Kunden gewünschten Zeitpunkt - durchgeführt werden, darf neben dem Rauchfangkehrertarif und allfälligen Zuschlägen für den Aufwand des Hin- und Rückweges für jede angefangene halbe Stunde höchstens ein Betrag von 42,97 Euro verrechnet werden.
(6) Fällt durch einen Rauchfangkehrerwechsel (§ 124 Gewerbeordnung 1994) einem Rauchfangkehrerbetrieb ein Objekt zu, das auf Grund seiner Lage nicht in den betrieblichen Arbeitsablauf eingegliedert werden kann, können für die Rauchfangkehrerarbeiten gemäß Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 ab der Grenze des nächstgelegenen Objektes zusätzlich das amtliche Kilometergeld und zusätzlich für die Fahrzeit je angefangene zehn Minuten 14,33 Euro verrechnet werden. Dieser Betrag ist bei mehreren Objekten anteilig aufzuteilen.
(7) Werden auf Verlangen während der Nachtstunden sowie an Wochenenden oder Feiertagen Rauchfangkehrerarbeiten durchgeführt, so dürfen höchstens folgende Zuschläge verrechnet werden
Für Konflikte und Problemstellungen, welche sich in Zusammenhang mit dieser Verordnung ergeben, wird eine Schlichtungsstelle eingerichtet. Diese setzt sich zusammen aus zwei aus dem Kreis der Grundbesitzer des betroffenen Gebiets zu wählenden Vertretern der Grundbesitzer, zwei Vertretern des Landes Kärnten sowie einem Vertreter der gesetzlichen Interessensvertretung. Die anfallenden Kosten sind vom Land Kärnten zu tragen. Das Schlichtungsverfahren ist vor der Einleitung des ordentlichen Verwaltungsverfahrens durchzuführen.
(1) Der Rauchfangkehrer hat dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen für jedes Gebäude, in dem von ihm nach den Vorschriften der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 Arbeiten durchgeführt werden müssen, einen von der Eintragung im Kehrbuch gesonderten Tarifnachweis unentgeltlich innerhalb eines Monats auszufolgen. Auf dem Tarifnachweis sind die durch den Rauchfangkehrertarif umfassten Pflichtarbeiten als solche sichtbar getrennt zu kennzeichnen.
(2) Der Rauchfangkehrer hat dem Zahlungspflichtigen bei pauschalierter Einzel- bzw. Jahresabrechnung auf Verlangen am Ende jeden Jahres eine detaillierte Jahresabrechnung unentgeltlich innerhalb eines Monats auszufolgen. Bei Pauschalangeboten hat der Rauchfangkehrer die vom Rauchfangkehrertarif umfassten Pflichtarbeiten preislich eigens auszuweisen. Der höchstzulässige Tarif für diese Arbeiten darf nicht überschritten werden.
(3) Werden Jahresabrechnungen und der Tarifnachweis mit einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage erstellt, so bedürfen diese keiner Unterfertigung durch den Rauchfangkehrer.
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Gut Walterskirchen“ und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
Die in dieser Verordnung festgesetzten Höchsttarife sind brutto, d.h. inklusive der Umsatzsteuer (USt) in der derzeitigen Höhe von 20 %, ausgewiesen.
Durch diese Verordnung wird umgesetzt
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt der Rauchfangkehrertarif 2023, LGBl. Nr. 18/2023, außer Kraft.