Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Oberschützen
Inhaltsübersicht (32)
Gesetzestext (32 Artikel)
Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Oberschützen
Kärntner Parkraum-Anonymverfügungsverordnung – K-PAV
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Oberösterreich
07.01.2019
Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2025 (Mindestsicherung)
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Kurztitel
Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ an den Verein „Fachhochschul-Studiengänge Technikum Wien“
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 363/2000
Inkrafttretensdatum
01.11.2000
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ an den Verein „Fachhochschul-Studiengänge Technikum Wien“
StF: BGBl. II Nr. 363/2000
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/1998, wird verordnet
Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2025 (Mindestsicherung)
Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Oberschützen vom 28.3.2014, ohne Zahl, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h auf dem Gemeindeweg, Grundstück Nr. 4208 der KG Oberschützen erlassen wird, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Für nachstehende Verwaltungsübertretungen gemäß § 17 Abs. 1 Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz – K-PStG, LGBl. Nr. 55/1996, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 95/2024, dürfen Anonymverfügungen in folgender Höhe vorgeschrieben werden
1.
Hinterziehung und Verkürzung der Kurzparkzonen- oder Parkgebühr durch Handlung und Unterlassung
45,00 Euro
2.
Nicht- oder nicht ordnungsgemäße Anbringung, Markierung, Entwertung oder in Gang Setzung der zur Entrichtung der Kurzparkzonen- oder Parkgebühr bestimmten Nachweise
45,00 Euro
3.
Nicht deutliches Sichtbarmachen, Verfälschung oder Nicht-Anbringung eines entsprechenden Nachweises über den tatsächlichen Zeitpunkt des Beginnes des Abstellvorganges
45,00 Euro
(1) Ein Gemeindeverband nach § 5 Abs. 1 Personenstandsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 16/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2014, und ein solcher nach § 47 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl.Nr. 311/1985 in der Fassung BGBl. I 188/2013, werden im Sinne des § 5 Abs. 5 Personenstandsgesetz 2013 im Rahmen eines zusammengeschlossenen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes geführt. Dieser führt die Bezeichnung Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband unter Hinweis auf seinen Sitz.
(2) Die Organe des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes sind
(3) Das Amtssiegel des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes hat die Bezeichnung und den Sitz desselben sowie den Verwaltungsbezirk und das Land zu enthalten.
Für nachstehende Verwaltungsübertretungen gemäß § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz dürfen Organstrafverfügungen in folgender Höhe vorgeschrieben werden
Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2025 wird mit 1,046 festgesetzt. Der für dieses Jahr geltende Ausgangsbetrag nach § 9 Abs. 1 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes beträgt sohin 1.209,01 Euro. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze und sonstigen Beträge sind aus der Anlage ersichtlich.
§ 1. Dem Verein „Fachhochschul-Studiengänge Technikum Wien“ wird in seiner Eigenschaft als Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen die Berechtigung verliehen, die Bezeichnung „Fachhochschule“ (abgekürzt „FHS“) zu führen.
Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Unbeschadet des § 8 Abs. 4 des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl. 1600–6, sind der Verbandsversammlung insbesondere vorbehalten
Für nachstehende Verwaltungsübertretungen gemäß § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz dürfen Anonymverfügungen in folgender Höhe vorgeschrieben werden
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
§ 2. Der Wegfall einer Voraussetzung gemäß § 15 Abs. 2 FHStG ist dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom Erhalter unverzüglich zu melden.
Für Beschlüsse und die Beschlußfähigkeit gelten die Bestimmungen der §§ 48 und 51 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–4, sinngemäß.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig treten jene Bestimmungen in den Anonymverfügungs-Verordnungen der Bezirkshauptmannschaften, die sich auf Strafen nach dem Oö. Parkgebührengesetz beziehen, außer Kraft.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. November 2000 in Kraft.
(1) Über jede Sitzung der Verbandsversammlung ist eine Verhandlungsschrift (Sitzungsprotokoll) in zweifacher Ausfertigung zu führen. Das Sitzungsprotokoll hat jedenfalls zu enthalten
(2) Mit der Abfassung des Sitzungsprotokolles hat der Verbandsobmann einen Schriftführer zu beauftragen.
(3) Das Sitzungsprotokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Einladung der Mitglieder der Verbandsversammlung ist anzuschließen. Die Erstausfertigung des Sitzungsprotokolles ist nach seiner Genehmigung mit einem Hinweis auf diese zu versehen.
(4) Die Erstausfertigung des Sitzungsprotokolles samt Beilagen ist dem Verbandsobmann aufzubewahren. Jedem Mitglied der Verbandsversammlung steht es frei, in das Sitzungsprotokoll Einsicht zu nehmen und Abschriften oder Fotokopien herzustellen.
(5) Den Mitgliedern der Verbandsversammlung steht es frei, gegen den Inhalt des Sitzungsprotokolles spätestens in der nächsten Sitzung Einwendungen mündlich oder schriftlich zu erheben, worüber in dieser Sitzung zu beschließen ist. Schriftliche Einwendungen sind diesem Protokoll beizuschließen.
(6) Die Zweitausfertigung jedes Sitzungsprotokolles des Standesamtsverbandes (Staatsbürgerschaftsverbandes) ist der Landesregierung umgehend vorzulegen.
(1) Innerhalb von sechs Monaten nach jeder allgemeinen Gemeinderatswahl hat die Verbandsversammlung aus ihrer Mitte einen Verbandsobmann und einen Obmann-Stellvertreter zu wählen. Eine solche Neuwahl ist überdies bei Verlust des Bürgermeisteramtes oder bei vorzeitiger Abberufung nach § 2 Abs. 4 durchzuführen.
(2) Dem Verbandsobmann obliegt die Durchführung der Verbandsaufgaben, soweit dafür nicht die Verbandsversammlung zuständig ist.
(1) Der Prüfungsausschuß besteht in der Regel aus drei Mitgliedern. Gehören einem Verband weniger als vier Gemeinden an, so besteht der Prüfungsausschuß aus den Mitgliedern der Verbandsversammlung, die nicht Verbandsobmann sind.
(2) Der Prüfungsausschuß überwacht die gesamte Gebarung des Verbandes und hat insbesonders festzustellen, ob diese sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig geführt wird und den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht. Er hat die Überprüfung periodisch, davon wenigstens einmal im Jahr unvermutet, sowie bei jedem Wechsel in der Person des Verbandsobmannes, des Buch- oder Kassenführers, des Standesbeamten bzw. des Evidenzführers vorzunehmen.
(1) Die Differenz zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Verbandes ist im Verhältnis der Einwohnerzahlen auf die verbandsangehörigen Gemeinden jährlich aufzuteilen.
(2) Auf Grund des beschlossenen Voranschlages sind den verbandsangehörigen Gemeinden vorläufige Kostenbeiträge durch den Verbandsobmann bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres vorzuschreiben. Diese sind in gleichen Teilen zum 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober fällig zu stellen.
(3) Die endgültigen Kostenbeiträge sind innerhalb von vier Wochen nach Beschlußfassung über den Rechnungsabschluß zu entrichten. Dabei sind die bereits geleisteten Beitragszahlungen für das Haushaltsjahr zu berücksichtigen.
(4) Die Einwohnerzahl der Gemeinden bestimmt sich nach der auf der Internet-Homepage der Bundesanstalt Statistik Österreich für das entsprechende Finanzjahr kundgemachten Bevölkerungszahl (§ 9 Abs. 9 Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 103/2007 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2014). Wird anstelle einer Statistik des Bevölkerungsstandes ein Volkszählungsergebnis kundgemacht, ist dieses für das entsprechende Finanzjahr maßgeblich. Sollten bei der Erstellung des Voranschlages (Abs. 2) die für das folgende Kalenderjahr maßgeblichen Zahlen von der Bundesanstalt Statistik Österreich noch nicht kundgemacht worden sein, sind für die Voranschlagsrechnung behelfsmäßig die für das Vorjahr kundgemachten Zahlen heranzuziehen.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Für jeden Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband sind mindestens zwei Standesbeamte erforderlich.
(2) Jeder Standesbeamte muß österreichischer Staatsbürger, volljährig und handlungsfähig sein sowie die Fachprüfung für den Standesbeamtendienst (LGBl. 2400/7–5) erfolgreich abgelegt haben.
(3) Der Verbandsobmann ist Standesbeamter, wenn er die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt. Als Standesbeamte, die nicht Verbandsobmann sind, hat der Verbandsobmann Gemeinde(verbands)bedienstete zu bestellen.
(4) Die Funktion eines Standesbeamten erlischt durch
(1) Für jeden Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband sind zumindest zwei Evidenzführer vom Verbandsobmann zu bestellen.
(2) Jeder Evidenzführer muß österreichischer Staatsbürger, volljährig und handlungsfähig sein, sowie Kenntnisse über
(3) Die Funktion eines Evidenzführers erlischt durch
(4) Der Verbandsobmann kann die Evidenzführer zur Unterzeichnung bestimmter oder aller staatsbürgerschaftsrechtlichen Erledigungen, insbesondere aber zur Unterzeichnung der staatsbürgerschaftsrechtlichen Urkunden ermächtigen.
(5) Über die Erteilung und den Widerruf solcher Ermächtigungen ist vom Verbandsobmann eine Niederschrift aufzunehmen, aus welcher der Umfang der Ermächtigung und die Unterschrift, mit welcher der Ermächtigte zeichnen wird, sowie der Zeitpunkt der Ermächtigung bzw. des Widerrufes ersichtlich sein müssen.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Der nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen im Amt befindliche Verbandsobmann (Leiter) ist bis zu einer Neuwahl Verbandsobmann.
Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 1986 in Kraft.