teilweise Aufhebung des örtlichen Raumordnungsprogrammes Eichgraben (gewässeraufsichtsorgane)
Inhaltsübersicht (21)
Gesetzestext (21 Artikel)
teilweise Aufhebung des örtlichen Raumordnungsprogrammes Eichgraben
Oberösterreich
18.12.2018
Eingliederung – Gemeinde Ebenau in den Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Faistenau
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Kurztitel
Gewässeraufsichtsorgane
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 32/1987
Inkrafttretensdatum
27.05.1987
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Jänner 1987 über die Gewässeraufsichtsorgane
Stammfassung: LGBl. Nr. 32/1987
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 132 Abs. 5 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, i. d. F. d. BGBl. Nr. 238/1985, wird verordnet
Oberösterreich
18.12.2018
(Anm: Der Stimmzettel ist als PDF dokumentiert.)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25. September 2014, V 65/2014-9, das örtliche Raumordnungsprogramm der Marktgemeinde Eichgraben in der vom Gemeinderat der Marktgemeinde Eichgraben am 13. August 2008 unter Tagesordnungspunkt 2a beschlossenen Fassung, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 5. bis 20. September 2008, soweit dieses für einen Teil des Grundstücks Nr. 627, KG Eichgraben, die Widmung „Grünland-Grüngürtel“, Funktionsfestlegung „Bachbegleitgrün“, festlegt, als gesetzwidrig aufgehoben.
Das Erkenntnis wurde der NÖ Landesregierung am 10. Oktober 2014 zugestellt.
Für die in der Anlage enthaltenen Tatbestände von Verwaltungsübertretungen dürfen Geldstrafen in der jeweils bestimmten Höhe durch Organstrafverfügung vorgeschrieben werden.
(1) Die Gemeinde Ebenau wird in den aus den Gemeinden Faistenau und Hintersee bestehenden Standesamtsverband Faistenau eingegliedert.
(2) Der aus den Gemeinden Ebenau, Faistenau und Hintersee bestehende Standesamtsverband führt die Bezeichnung „Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Faistenau“ und hat seinen Sitz in der Gemeinde Faistenau.
(3) Die von der Gemeinde Ebenau bisher geführten Personenstandsbücher sind dem Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Faistenau abzuliefern.
Die Bestellung von besonderen Gewässeraufsichtsorganen im Sinne des § 132 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 erfolgt durch die Landesregierung über Antrag einer Gebietskörperschaft, eines Wasserverbandes, eines Wasserversorgungsunternehmens, dessen Anlagen durch ein Schongebiet besonders geschützt sind, oder die Steiermärkische Berg und Naturwacht (LGBl. Nr. 49/1977).
(Anm: Der Stimmzettel ist als PDF dokumentiert.)
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(1) Voraussetzungen für die Bestellung zum Gewässeraufsichtsorgan sind
(2) Als vertrauenswürdig gilt insbesondere nicht, wer
(1) Vor der Bestellung muß das Aufsichtsorgan seine Kenntnisse in folgenden Punkten nachweisen
(2) Der Nachweis nach Abs. 1 entfällt bei Personen, die im Bundes oder Landesdienst eine Prüfung für den höheren Baudienst, den höheren technischen Dienst, den gehobenen Baudienst oder den gehobenen technischen Fachdienst auf dem Gebiet des Wasserbaues abgelegt haben.
(1) Jedes Gewässeraufsichtsorgan ist von der Landesregierung nach der in der Anlage A enthaltenen Eidesformel zu vereidigen. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
(2) Bei Personen, die schon im öffentlichen Dienst oder als öffentliche Wache vereidigt wurden, genügt die Erinnerung an ihren Diensteid.
Die Landesregierung hat den Gewässeraufsichtsorganen einen Dienstausweis nach dem aus der Anlage 1 ersichtlichen Muster auszustellen.
(1) Jedes Gewässeraufsichtsorgan hat im Dienst ein Dienstabzeichen sichtbar zu tragen. Hievon sind nur die bereits auf eine andere Weise (Uniform, eigenes Dienstabzeichen u. dgl.) als öffentliche Wache gekennzeichneten Organe ausgenommen.
(2) Das Dienstabzeichen. (Anlage 2) ist ein ovales, 6 cm langes und 5 cm breites Messingschild mit dem Landeswappen in der Mitte und einem dieses umgebenden Schriftband „Vereidigtes Gewässeraufsichtsorgan“.
Die Bestellung einer Person als Gewässeraufsichtsorgan geht verloren
(2) Die Landesregierung hat Dienstausweis und -abzeichen einzuziehen.
Die Landesregierung hat über die Gewässeraufsichtsorgane eine Kartei zu führen, die über Name, Geburtsdatum, Wohnort, Dienstgeber, örtlichen und sachlichen Aufgabenbereich sowie Datum und Aktenzahl der Bestellung (Bestätigung, Vereidigung) Aufschluß gibt.
(1) Die Verordnung des Bundesministeriums für Land und Forstwirtschaft tritt, soweit durch sie organisationsrechtliche Vorschriften erlassen wurden, mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
(2) Die auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften bestellten Gewässeraufsichtsorgane verlieren mit Wirksamkeit 30.März 1987 ihre Funktion und haben Ausweis und Dienstabzeichen dem Landeshauptmann rückzumitteln. Ihre Wiederbestellung ist möglich, wobei von einem Nachweis der Kenntnisse nach § 3 Abs. 1 abgesehen werden kann.