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20000991 gewässeraufsichtsorgane AT

teilweise Aufhebung des örtlichen Raumordnungsprogrammes Eichgraben (gewässeraufsichtsorgane)

21 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (21)

Gesetzestext (21 Artikel)

Landesrecht teilweise Aufhebung des örtlichen Raumordnungsprogrammes Eichgraben

teilweise Aufhebung des örtlichen Raumordnungsprogrammes Eichgraben

Landesrecht V über Organstrafverfügungen nach dem Oö. Jugendschutzgesetz 2001, dem Oö. Hundehaltegesetz 2002 und dem Oö. Polizeistrafgesetz

Oberösterreich

18.12.2018

Landesrecht Eingliederung – Gemeinde Ebenau in den Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Faistenau

Eingliederung – Gemeinde Ebenau in den Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Faistenau

Landesrecht Gewässeraufsichtsorgane

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Kurztitel

Gewässeraufsichtsorgane

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 32/1987

Inkrafttretensdatum

27.05.1987

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Jänner 1987 über die Gewässeraufsichtsorgane

Stammfassung: LGBl. Nr. 32/1987

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 132 Abs. 5 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, i. d. F. d. BGBl. Nr. 238/1985, wird verordnet

Landesrecht V über Organstrafverfügungen nach dem Oö. Jugendschutzgesetz 2001, dem Oö. Hundehaltegesetz 2002 und dem Oö. Polizeistrafgesetz

Oberösterreich

18.12.2018

Landesrecht Gewässeraufsichtsorgane

(Anm: Der Stimmzettel ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht teilweise Aufhebung des örtlichen Raumordnungsprogrammes Eichgraben

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25. September 2014, V 65/2014-9, das örtliche Raumordnungsprogramm der Marktgemeinde Eichgraben in der vom Gemeinderat der Marktgemeinde Eichgraben am 13. August 2008 unter Tagesordnungspunkt 2a beschlossenen Fassung, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 5. bis 20. September 2008, soweit dieses für einen Teil des Grundstücks Nr. 627, KG Eichgraben, die Widmung „Grünland-Grüngürtel“, Funktionsfestlegung „Bachbegleitgrün“, festlegt, als gesetzwidrig aufgehoben.

Das Erkenntnis wurde der NÖ Landesregierung am 10. Oktober 2014 zugestellt.

Landesrecht V über Organstrafverfügungen nach dem Oö. Jugendschutzgesetz 2001, dem Oö. Hundehaltegesetz 2002 und dem Oö. Polizeistrafgesetz

Für die in der Anlage enthaltenen Tatbestände von Verwaltungsübertretungen dürfen Geldstrafen in der jeweils bestimmten Höhe durch Organstrafverfügung vorgeschrieben werden.

Landesrecht Eingliederung – Gemeinde Ebenau in den Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Faistenau

(1) Die Gemeinde Ebenau wird in den aus den Gemeinden Faistenau und Hintersee bestehenden Standesamtsverband Faistenau eingegliedert.

(2) Der aus den Gemeinden Ebenau, Faistenau und Hintersee bestehende Standesamtsverband führt die Bezeichnung „Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Faistenau“ und hat seinen Sitz in der Gemeinde Faistenau.

(3) Die von der Gemeinde Ebenau bisher geführten Personenstandsbücher sind dem Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Faistenau abzuliefern.

Landesrecht Gewässeraufsichtsorgane

Die Bestellung von besonderen Gewässeraufsichtsorganen im Sinne des § 132 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 erfolgt durch die Landesregierung über Antrag einer Gebietskörperschaft, eines Wasserverbandes, eines Wasserversorgungsunternehmens, dessen Anlagen durch ein Schongebiet besonders geschützt sind, oder die Steiermärkische Berg und Naturwacht (LGBl. Nr. 49/1977).

Landesrecht Gewässeraufsichtsorgane

(Anm: Der Stimmzettel ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht V über Organstrafverfügungen nach dem Oö. Jugendschutzgesetz 2001, dem Oö. Hundehaltegesetz 2002 und dem Oö. Polizeistrafgesetz

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

Landesrecht Eingliederung – Gemeinde Ebenau in den Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Faistenau

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

Landesrecht Gewässeraufsichtsorgane

(1) Voraussetzungen für die Bestellung zum Gewässeraufsichtsorgan sind

(2) Als vertrauenswürdig gilt insbesondere nicht, wer

Landesrecht Gewässeraufsichtsorgane

(1) Vor der Bestellung muß das Aufsichtsorgan seine Kenntnisse in folgenden Punkten nachweisen

(2) Der Nachweis nach Abs. 1 entfällt bei Personen, die im Bundes oder Landesdienst eine Prüfung für den höheren Baudienst, den höheren technischen Dienst, den gehobenen Baudienst oder den gehobenen technischen Fachdienst auf dem Gebiet des Wasserbaues abgelegt haben.

Landesrecht Gewässeraufsichtsorgane

(1) Jedes Gewässeraufsichtsorgan ist von der Landesregierung nach der in der Anlage A enthaltenen Eidesformel zu vereidigen. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

(2) Bei Personen, die schon im öffentlichen Dienst oder als öffentliche Wache vereidigt wurden, genügt die Erinnerung an ihren Diensteid.

Landesrecht Gewässeraufsichtsorgane

Die Landesregierung hat den Gewässeraufsichtsorganen einen Dienstausweis nach dem aus der Anlage 1 ersichtlichen Muster auszustellen.

Landesrecht Gewässeraufsichtsorgane

(1) Jedes Gewässeraufsichtsorgan hat im Dienst ein Dienstabzeichen sichtbar zu tragen. Hievon sind nur die bereits auf eine andere Weise (Uniform, eigenes Dienstabzeichen u. dgl.) als öffentliche Wache gekennzeichneten Organe ausgenommen.

(2) Das Dienstabzeichen. (Anlage 2) ist ein ovales, 6 cm langes und 5 cm breites Messingschild mit dem Landeswappen in der Mitte und einem dieses umgebenden Schriftband „Vereidigtes Gewässeraufsichtsorgan“.

Landesrecht Gewässeraufsichtsorgane

Die Bestellung einer Person als Gewässeraufsichtsorgan geht verloren

(2) Die Landesregierung hat Dienstausweis und -abzeichen einzuziehen.

Landesrecht Gewässeraufsichtsorgane

Die Landesregierung hat über die Gewässeraufsichtsorgane eine Kartei zu führen, die über Name, Geburtsdatum, Wohnort, Dienstgeber, örtlichen und sachlichen Aufgabenbereich sowie Datum und Aktenzahl der Bestellung (Bestätigung, Vereidigung) Aufschluß gibt.

Landesrecht Gewässeraufsichtsorgane

(1) Die Verordnung des Bundesministeriums für Land und Forstwirtschaft tritt, soweit durch sie organisationsrechtliche Vorschriften erlassen wurden, mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

(2) Die auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften bestellten Gewässeraufsichtsorgane verlieren mit Wirksamkeit 30.März 1987 ihre Funktion und haben Ausweis und Dienstabzeichen dem Landeshauptmann rückzumitteln. Ihre Wiederbestellung ist möglich, wobei von einem Nachweis der Kenntnisse nach § 3 Abs. 1 abgesehen werden kann.

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