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20000986 AT

Landesgrenzen überschreitenden Besuch von landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, Beitritt Kärnten

32 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (32)

Gesetzestext (32 Artikel)

Landesrecht Landesgrenzen überschreitenden Besuch von landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, Beitritt Kärnten

Burgenland

22.05.2014

Landesrecht Bildung eines Gemeindeverbandes „Feldkirchen"

Bildung eines Gemeindeverbandes „Feldkirchen"

Landesrecht Bebauungsplan Ausführung

Niederösterreich

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Landesrecht Steiermärkisches Luftreinhaltegesetz 1974

Steiermark

10.02.2014

Landesrecht Festsetzung des Bauschbetrages für den Kostenersatz an die Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbände) für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahr 2023

Festsetzung des Bauschbetrages für den Kostenersatz an die Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbände) für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahr 2023

Landesrecht Bildung eines Gemeindeverbandes „Feldkirchen"

Vergleiche Anlage zu LGBL Nr 33/2025.

Landesrecht Landesgrenzen überschreitenden Besuch von landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, Beitritt Kärnten

Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Besuch von landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, LGBl. Nr. 12/2014, tritt gemäß Art. 5 Abs. 3 der genannten Vereinbarung für das Land Kärnten am 22. Mai 2014 in Kraft.

Landesrecht Bildung eines Gemeindeverbandes „Feldkirchen"

(1) Die Vereinbarung von Gemeinden des politischen Bezirkes Feldkirchen über die Bildung eines Gemeindeverbandes „Feldkirchen“ wird. genehmigt.

(2) Der Wortlaut der im Abs. 1 genannten Vereinbarung ist aus der Anlage ersichtlich.

Landesrecht Bebauungsplan Ausführung

(1) Der Plandarstellung des Bebauungsplanes sind eine Kopie, Vergrößerung oder Verkleinerung der Katastralmappe mit deutlich erkennbaren Grundstücksgrenzen und -nummern und die darauf zu übertragenden Festlegungen und Ersichtlichmachungen des Flächenwidmungsplanes zugrunde zu legen. Von Einzelblättern des Flächenwidmungsplanes im Maßstab 1 : 2000 können Kopien dem Bebauungsplan zugrunde gelegt werden.

(2) Die Plandarstellung des Bebauungsplanes ist im Maßstab 1 : 1000 oder bei Verwendung von Kopien von Einzelblättern des Flächenwidmungsplanes als Grundlage im Maßstab 1 : 2000 herzustellen. Ortsgebiete mit starker Differenzierung auf engem Raum können auch im Maßstab 1 : 500 hergestellt werden. Wenn dasselbe Gebiet auf zwei in verschiedenen Maßstäben ausgeführten Planblättern aufscheint, dann ist das im größeren Maßstab behandelte Gebiet auf dem im kleineren Maßstab ausgeführten Planblatt als Planausschnitt mit einem Hinweis auf das andere Planblatt und ohne Festlegungen darzustellen.

(3) Das Format eines Planblattes darf 90 x 120 cm nicht überschreiten.

Landesrecht Steiermärkisches Luftreinhaltegesetz 1974

(1) Dieses Gesetz dient dem Ziel, die Luft so rein als möglich zu halten.

(2) Jedermann ist verpflichtet, alles zu unterlassen, was die natürliche Zusammensetzung der Luft durch luftfremde Stoffe (Rauch, Ruß, Staub, sonstige Schwebstoffe Dämpfe, Gase, Gerüche u. dgl.) derart verändert, daß dadurch

(3) Der Eigentümer (Verfügungsberechtigte) von Anlagen ist verpflichtet, diese so herzustellen, instand zu halten und zu betreiben, daß den Bestimmungen des Abs. 2 entsprochen wird.

(4) Kommt jemand der Verpflichtung nach Abs. 2 oder 3 nicht nach, so ist ihm deren Erfüllung durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde aufzutragen.

(5) Luftreinhaltemaßnahmen und Einrichtungen zur Luftreinhaltung müssen den Regeln der Technik und den Erfahrungen der Wissenschaften entsprechen.

(6) Der Nachweis der Einhaltung der Regeln der Technik und der Erfahrungen der Wissenschaften kann jedenfalls durch den Nachweis der Anwendung der für diese Bereiche bestehenden ÖNORMEN im Sinne des Normengesetzes 1971, BGBl. Nr. 240, erbracht werden.

Landesrecht Festsetzung des Bauschbetrages für den Kostenersatz an die Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbände) für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahr 2023

Der Bauschbetrag für den vom Land nach § 48 Abs. 1 zweiter Satz des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 an die Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbände) zu leistenden Ersatz der Kosten, die den Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbänden) aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz (§ 49 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985) erwachsen, wird für das Jahr 2023 mit 22,11 Euro für jedes begonnene Hundert der am 31. Dezember 2023 in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen festgesetzt.

Landesrecht Bildung eines Gemeindeverbandes „Feldkirchen"

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Landesrecht Bebauungsplan Ausführung

(1) Die gemäß § 72 Abs. 4 der NÖ Bauordnung 1996 aufzubewahrenden Ausfertigungen der Plandarstellung des Bebauungsplanes sind als Plandrucke auf haltbarem Papier oder anderem geeigneten Material, nicht jedoch als Lichtpausen oder Zeichnungen herzustellen.

(2) Auf den im Gemeindeamte (Magistrat) und im Amte der Landesregierung zur allgemeinen Einsicht bereitzuhaltenden Ausfertigungen ist die Farbgebung des Flächenwidmungsplanes ersichtlich zu machen.

(3) Die im Gemeindeamte (Magistrat) zur allgemeinen Einsicht bereitzuhaltende Ausfertigung ist mit einer Schutzfolie oder einem geeigneten Schutzanstrich zu versehen.

Landesrecht Steiermärkisches Luftreinhaltegesetz 1974

(1) In die Zuständigkeit des Bundes, insbesondere in den Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der Luftfahrt, des Kraftfahrwesens, des Bergwesens, des Forstwesens, des Dampfkessel und Kraftmaschinenwesens, des Arbeiter und Angestelltenschutzes sowie des Gesundheitswesens, wird durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht eingegriffen.

(2) Soweit Akte der Vollziehung dieses Gesetzes bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen Zwecken dienen, fallen diese Akte der Vollziehung in die mittelbare Bundesverwaltung (Art. 15 Abs. 5 BVG).

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die in der Land und Forstwirtschaft herkömmlichen und ortsüblichen Arten der Tierhaltung, der Lagerung und Ausbringung von Düngemitteln, der Lagerung und Konservierung von Ernteprodukten, der Lagerung von Futtermitteln sowie der Bekämpfung pflanzlicher und tierischer Schädlinge.

Landesrecht Festsetzung des Bauschbetrages für den Kostenersatz an die Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbände) für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahr 2023

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Landesrecht Bebauungsplan Ausführung

(1) Die Plandarstellung des Bebauungsplanes hat eine Legende zu enthalten, worin alle Planzeichen und Signaturen erläutert werden. Besteht die Plandarstellung aus zwei oder mehreren Blättern, dann sind auf einem Blatt ein Übersichtsplan mit den Nummern der anderen Blätter und die Legende und auf den anderen Blättern deren Nummern im Übersichtsplan und ein Hinweis auf das Blatt mit dem Übersichtsplan und der Legende anzubringen.

(2) Unter der Legende sind ein Maßstab, ein Diagramm der örtlichen Windhäufigkeit und eine Darstellung der Himmelsrichtungen anzubringen. Auf demselben Planblatt sind handschriftlich mit Unterschrift des Bürgermeisters und Gemeindesiegel das Datum der Beschlußfassung des Gemeinderates über den Bebauungsplan und die Daten seiner Kundmachung einzutragen.

Landesrecht Steiermärkisches Luftreinhaltegesetz 1974

(1) Zur Durchführung des § 1 Abs. 2 hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 5, auf den Gebietscharakter (Wohngebiet, Industriegebiet, Erholungsgebiet u. a.) und auf allenfalls in bundesrechtlichen oder in Rechtsvorschriften anderer Bundesländer festgesetzte Werte durch Verordnung Grenzwerte über

(2) Zur Durchführung des § 1 Abs. 2 kann die Landesregierung unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 5 durch Verordnung Bestimmungen über

(3) Die Landesregierung hat bei Erreichen festgelegter Immissionsgrenzwerte (Abs. 1 lit. c) für luftfremde Stoffe

Landesrecht Bebauungsplan Ausführung

Zur Darstellung der Festlegungen im Bebauungsplan sind folgende Planzeichen zu verwenden

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Landesrecht Steiermärkisches Luftreinhaltegesetz 1974

Das Land und die Gemeinden sind als Träger von Privatrechten verpflichtet, Maßnahmen zur Reinhaltung der Luft beispielgebend nach Kräften zu fördern.

Landesrecht Bebauungsplan Ausführung

Die Gemeinden dürfen zusätzlich zu den vorstehend angeführten Planzeichen bei der Erlassung des Bebauungsplanes weitere Planzeichen verwenden. Diese müssen jedoch so ausgeführt werden, daß sie mit den in dieser Verordnung enthaltenen nicht verwechselt werden können; sie dürfen nur etwas anderes regeln als mit den in dieser Verordnung enthaltenen Planzeichen festgelegt wird. Ihre Bedeutung ist in der Legende zur Plandarstellung zu erläutern.

Landesrecht Bebauungsplan Ausführung

(1) Rechtswirksame Änderungen des Bebauungsplanes gemäß § 73 der NÖ Bauordnung 1996 sowie die Streichung und Nachtragung von Kenntlichmachungen sind als Schwarz-Rot-Drucke der betreffenden Blätter auszuführen, welche der ursprünglichen Plandarstellung anzuschließen sind. Im Schwarz-Rot-Druck sind sämtliche Signaturen und Umrandungen des Bebauungsplanes (bzw. des betreffenden Planblattes) in der bisher geltenden Fassung schwarz darzustellen, die außer Kraft getretenen Signaturen und Umrandungen sind kreuzweise rot durchzustreichen, die neuen Signaturen und Umrandungen sind rot auszuführen;

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(2) Außer den in § 3 Abs. 2 vorgesehenen dürfen in den gemäß § 72 Abs. 4 der NÖ Bauordnung 1996 aufzubewahrenden Ausfertigungen der Plandarstellung des Bebauungsplans keinerlei Eintragungen vorgenommen werden; Korrekturen, Radierungen etc. gelten als nicht vorgenommen.

(3) Anläßlich einer Änderung des Bebauungsplanes oder der Streichung oder Nachtragung einer Kenntlichmachung kann auch eine Neufassung der gesamten Plandarstellung oder einzelner Planblätter hergestellt werden. In ihrer Legende sind auch die Daten der Beschlußfassung des Gemeinderates über die vorhergehenden Fassungen des Bebauungsplanes anzuführen.

(4) Die gemäß § 72 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1996 zur allgemeinen Einsicht aufzulegende und die der Landesregierung vorzulegende Ausfertigung des Entwurfs der Änderung des Bebauungsplans muß schwarz-rot ausgeführt sein. Falls die zur Verordnung gehörige Plandarstellung inhaltlich vom Entwurf abweicht und in der Form einer Neufassung ausgeführt wird, ist der für die Landesregierung bestimmten Ausfertigung eine mit roten Abgrenzungen und Signaturen korrigierte Entwurfsausfertigung anzuschließen.

Landesrecht Steiermärkisches Luftreinhaltegesetz 1974

(1) Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, daß in allen Teilen des Landes fortgesetzt Messungen Über Art und Ausmaß der Verunreinigungen der freien Luft vorgenommen und die Auswirkungen der dabei ermittelten Luftverunreinigungen auf Menschen und Sachen untersucht werden.

(2) Die Durchführung der Messungen nach Abs. 1 sowie deren Auswertung haben nach einheitlichen Methoden, nach den Regeln der Technik und den Erfahrungen der Wissenschaften zu erfolgen.

(3) Bei der Durchführung von Maßnahmen nach Abs. 1 haben die Gemeinden mitzuwirken, wenn die hiefür erforderlichen fachlichen, meßtechnischen und personellen Voraussetzungen gegeben sind.

(4) Die Landesregierung kann mit der Durchführung von Maßnahmen nach Abs. 1 auch Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnisse sowie autorisierte Institute, Anstalten oder Prüf und Überwachungsstellen, zu deren Aufgabenbereich die Messung und Untersuchung von Luftverunreinigung zählt, beauftragen.

Landesrecht Bebauungsplan Ausführung

Für Plandarstellungen des vereinfachten Bebauungsplanes sowie seiner Änderungen gelten die Bestimmungen in § 1 Abs. 2, § 2 und § 3 Abs. 2, 1. Satz nicht, die des § 5 Abs. 1 ohne Verpflichtung zur Ausführung als Plandruck und die übrigen nur soweit dies zur Darstellung der Festlegungen erforderlich ist.

Landesrecht Steiermärkisches Luftreinhaltegesetz 1974

(1) Die Behörden und deren Beauftragte sowie Überwachungsorgane nach § 8 sind berechtigt, nach vorheriger Verständigung der Verfügungsberechtigten dringende Fälle ausgenommen deren Grundstücke, Gebäude und sonstige Anlagen bei möglichster Schonung und nur im unbedingt notwendigen Ausmaß zur Vollziehung dieses Gesetzes zu betreten, mit Meßfahrzeugen zu befahren, die erforderlichen Meßgeräte aufzustellen und anzubringen sowie Messungen vorzunehmen; weiters sind sie berechtigt, Proben von Stoffen zu entnehmen, die mit der Veränderung der natürlichen Zusammensetzung der Luft im ursächlichen Zusammenhang stehen können.

(2) Die über Grundstücke, Gebäude und sonstige Anlagen Verfügungsberechtigten haben den Behörden und deren Beauftragten die Durchführung der im Abs. 1 angeführten Tätigkeiten zu gestatten sowie die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

Landesrecht Bebauungsplan Ausführung

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 3. Februar 1970, LGBl. Nr. 108, über die Ausführung der Bebauungspläne außer Kraft.

Landesrecht Steiermärkisches Luftreinhaltegesetz 1974

(1) Die behördliche Überwachung der Luftgüte hat sich auf die Einhaltung

(2) Die Behörden können sich für die Überwachung nach Abs. 1 der Überwachungsorgane nach § 8 bedienen.

(3) Über die im Zuge der Überwachungstätigkeit nach Abs. 1 ermittelten Emissionsarten und Emissionswerte sind von der Landesregierung Aufzeichnungen in einem Emissionskataster zu führen.

(4) Bei Feststellung von unzulässigen Emissionen durch Anlagen oder Tätigkeiten, die unter § 2 Abs. 1 fallen, haben die Behörden die für diese Anlagen zuständigen Stellen hievon in Kenntnis zu setzen.

Landesrecht Steiermärkisches Luftreinhaltegesetz 1974

(1) Für die Überwachung der Luftgüte sind durch die Landesregierung Überwachungsorgane auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung zum Überwachungsorgan bedarf der Annahme durch den Betroffenen.

(2) Überwachungsorgane können nur Personen sein, die

(3) Die nach Abs. 2 lit. d nachzuweisenden Kenntnisse umfassen

(4) Der Nachweis nach Abs. 2 lit. d entfällt bei Personen, die im Bundes, Landes oder Gemeindedienst eine Prüfung in einschlägigen Fachgebieten abgelegt haben, bei Ziviltechnikern im Rahmen ihrer Befugnis, sowie bei Personen, die bei Instituten, Anstalten usw. (§ 5 Abs. 4) einschlägig tätig sind.

(5) Die Überwachungsorgane sind zu vereidigen und mit Dienstausweis zu versehen. Sie genießen bei Ausübung der Überwachungstätigkeit den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch (§ 270 StGB., BGBl. Nr. 60/1974) Beamten während einer Amtshandlung einräumt. Der mit einem Lichtbild zu versehende Dienstausweis hat neben Ausstellungsdatum, Namen, Geburtsdatum und Wohnsitz des Überwachungsorganes auch den örtlichen Wirkungskreis zu enthalten.

(6) Die Bestellung nach Abs. 1 (ist bei Wegfall einer der Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. a und b zu widerrufen.

(7) Über die bestellten Überwachungsorgane hat die Landesregierung ein Verzeichnis zu führen.

Landesrecht Steiermärkisches Luftreinhaltegesetz 1974

Die im § 4 geregelte Aufgabe der Gemeinde ist eine solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Landesrecht Steiermärkisches Luftreinhaltegesetz 1974

(1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dies § 6 Abs. 2 und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Nichtbefolgung der in Bescheiden getroffenen Anordnungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.180,– oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Beide Strafen können bei erschwerenden Umständen oder im Falle einer Wiederholung der Übertretung auch nebeneinander verhängt werden. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle als Ersatzstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen.

(2) Geldstrafen fließen dem Land zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2002

Landesrecht Steiermärkisches Luftreinhaltegesetz 1974

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Landesrecht Steiermärkisches Luftreinhaltegesetz 1974

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Landesrecht Steiermärkisches Luftreinhaltegesetz 1974

Die Neufassung des § 10 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 7/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2002

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