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20000982 AT

Kärntner Landes-Auszeichnungsverordnung

76 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (76)

Gesetzestext (76 Artikel)

Landesrecht Kärntner Landes-Auszeichnungsverordnung – K-LAV

Kärntner Landes-Auszeichnungsverordnung – K-LAV

Landesrecht V Naturschutzgebiet Untere Inn

Oberösterreich

14.09.2018

Landesrecht Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung

Steiermark

09.02.2014

Landesrecht Erhebung der Marktgemeinde Reutte zur Stadtgemeinde

Erhebung der Marktgemeinde Reutte zur Stadtgemeinde

Landesrecht V Naturschutzgebiet Untere Inn

Oberösterreich

14.09.2018

Landesrecht Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung

I. Einbauzeichen

Das Einbauzeichen nach Artikel 17 besteht aus einem Bildzeichen, das aus den Buchstaben „Ü“ und „A“ als Abkürzungen für die Worte „Übereinstimmung“ und „Austria“ gebildet wird, und weiters folgende Angaben zu enthalten hat

II. Gestaltung des Bildzeichens „ÜA“ sowie der zusätzlichen Angaben

/Dokumente/Landesnormen/LST40014519/image001.jpg

/Dokumente/Landesnormen/LST40014519/image002.jpg

III. Anbringung des Einbauzeichens

Das Einbauzeichen ist nach Möglichkeit am Produkt selbst anzubringen. Die weiteren, im Art. 17 Abs. 1 angeführten Anbringungsmöglichkeiten sind nicht wahlweise, sondern nach ihrer Reihung, je nach Möglichkeit der Anbringung, auszuwählen.

Das Einbauzeichen ist an der hierfür vorgesehenen Stelle deutlich sichtbar, lesbar und unauslöschbar anzubringen.

IV. Zeitpunkt des Anbringens des Einbauzeichens

Das Einbauzeichen ist vom Hersteller nach Maßgabe des Art. 17 Abs. 1 vor dem Inverkehrbringen des Bauproduktes anzubringen.

V. Sonstige Bestimmungen

Das Anbringen von Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften, deren Bedeutung oder Gestalt von Dritten mit der Bedeutung oder Gestalt des Einbauzeichens verwechselt werden kann, ist untersagt. Jede andere Kennzeichnung darf auf Produkten nur angebracht werden, sofern sie Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Bedeutung des Einbauzeichens nicht beeinträchtigt.

Landesrecht Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung

Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung vor dem Hintergrund der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß dieser Vereinbarung zu regeln.

Landesrecht Kärntner Landes-Auszeichnungsverordnung – K-LAV

Diese Verordnung regelt das Aussehen, die Stufen und die Trageweise der in den §§ 2 bis 5c Kärntner Landes-Auszeichnungsgesetz, K-LAuszG, normierten Auszeichnungen sowie die Verleihungsvoraussetzungen für die Kärntner Katastropheneinsatzmedaille (§ 5b K-LAuszG) und die Kärntner Landessportehrenzeichen (§ 5c K-LAuszG).

Landesrecht V Naturschutzgebiet Untere Inn

(1) Das Gebiet „Unterer Inn“ in den Gemeinden Überackern, Braunau am Inn, St. Peter am Hart, Mining, Mühlheim, Kirchdorf am Inn, Obernberg am Inn, Reichersberg und Antiesenhofen in den politischen Bezirken Braunau am Inn und Ried im Innkreis ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.

(2) In den Anlagen sind die Grenzen des Naturschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 35.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 - 2/7) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzungen einzelner gestatteter Nutzungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 3/1 und 3/2 maßgeblich.

(3) Die südliche und die nördliche Grenze des Naturschutzgebiets bilden jedenfalls die Grenzen des Bundeslandes Oberösterreich zwischen den auf den Anlagen dargestellten Punkten A (x=-32868,474; y=340682,454) und B (x=5500,454; y=359267,26).

Landesrecht Erhebung der Marktgemeinde Reutte zur Stadtgemeinde

Der Marktgemeinde Reutte wird die Bezeichnung „Stadtgemeinde“ verliehen.

Landesrecht V Naturschutzgebiet Untere Inn

Oberösterreich

14.09.2018

Landesrecht V Naturschutzgebiet Untere Inn

Oberösterreich

14.09.2018

Landesrecht V Naturschutzgebiet Untere Inn

Oberösterreich

14.09.2018

Landesrecht V Naturschutzgebiet Untere Inn

Oberösterreich

14.09.2018

Landesrecht V Naturschutzgebiet Untere Inn

Oberösterreich

14.09.2018

Landesrecht V Naturschutzgebiet Untere Inn

Oberösterreich

14.09.2018

Landesrecht V Naturschutzgebiet Untere Inn

Oberösterreich

14.09.2018

Landesrecht Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung

Regelwerke sind harmonisierte technische Spezifikationen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie z. B. technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Institutes für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA nach Art. 13 oder in der Baustoffliste ÖE nach Art. 19 angeführt sind.

Landesrecht Kärntner Landes-Auszeichnungsverordnung – K-LAV

(1) Es darf jeweils nur die höchste verliehene Stufe der Landesauszeichnungen im Sinne des Kärntner Landes-Auszeichnungsgesetzes getragen werden.

(2) Neben dem Kärntner Landesorden ist das Tragen sonstiger Landesauszeichnungen im Sinne des Kärntner Landes-Auszeichnungsgesetzes unzulässig.

(3) Volldekorationen dürfen nur zu festlicher Kleidung oder zur Uniform getragen werden. Dies gilt nicht für Kärntner Landessportehrenzeichen.

(4) Die Anzahl an Auszeichnungen, neben welchen Landesauszeichnungen getragen werden, darf sieben Stück an einer Spange nicht überschreiten. Das Tragen einer zweiten Spange ist zulässig.

(5) Sofern in anderen Vorschriften keine anderslautende Regelung getroffen wurde, richtet sich die Reihenfolge der Trageweise der Auszeichnungen nach der Hierarchie der jeweiligen Auszeichnungen und reiht sich von der Körpermitte aus gesehen an der linken Rockseite wie folgt

Landesrecht V Naturschutzgebiet Untere Inn

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet

Landesrecht Erhebung der Marktgemeinde Reutte zur Stadtgemeinde

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Landesrecht V Naturschutzgebiet Untere Inn

Oberösterreich

14.09.2018

Landesrecht V Naturschutzgebiet Untere Inn

Oberösterreich

14.09.2018

Landesrecht Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung

(1) Zur Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bauwesen ist ein Österreichisches Institut für Bautechnik als gemeinnütziger Verein einzurichten. Sitz und Organisation des Vereines werden in den Vereinsstatuten bestimmt.

(2) In den Vereinsstatuten ist insbesondere auch zu regeln

Landesrecht Kärntner Landes-Auszeichnungsverordnung – K-LAV

(1) Der Kärntner Landesorden in Gold gelangt als Ordenskette zur Verleihung.

(2) Das Kleinod des Kärntner Landesordens in Gold zeigt das Kärntner Landeswappen in künstlerisch ausgeführter Prägung. Der Wappenschild ist in Email ausgeführt. Der gekrönte Spangenhelm mit der stilisiert gebandelten Decke und den mit je fünf Stäbchen besteckten zwei Büffelhörnern, von denen je drei Lindenblätter herabhängen, ist vergoldet. Ein unter dem Schildfuß angebrachtes Spruchband trägt die Inschrift „Pro Carinthia“.

Landesrecht V Naturschutzgebiet Untere Inn

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der der „Untere Inn“ als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 148/2002, außer Kraft.

Landesrecht Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung

Das Österreichische Institut für Bautechnik hat insbesondere folgende Aufgaben zu besorgen

Landesrecht Kärntner Landes-Auszeichnungsverordnung – K-LAV

(1) Der Kärntner Landesorden in Silber gelangt als Ordenskette zur Verleihung.

(2) Das Kleinod des Kärntner Landesordens in Silber zeigt das Kärntner Landeswappen in künstlerisch ausgeführter Prägung. Der Wappenschild ist in Email ausgeführt. Der gekrönte Spangenhelm mit der stilisiert gebandelten Decke und den mit je fünf Stäbchen besteckten zwei Büffelhörnern, von denen je drei Lindenblätter herabhängen, ist in Silber ausgeführt. Ein unter dem Schildfuß angebrachtes Spruchband trägt die Inschrift „Pro Carinthia“.

Landesrecht Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Träger und ordentliche Mitglieder des gemeinnützigen Vereines „Österreichisches Institut für Bautechnik“ zu werden.

(2) Organe des gemeinnützigen Vereines sind jedenfalls

(3) Alle Organe sind dazu verpflichtet, ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Objektivität und Gleichbehandlung zu besorgen. Sie sind zu sparsamem, wirtschaftlichem und zweckmäßigem Handeln verpflichtet.

(4) Zur Durchführung seiner Aufgaben kann das Österreichische Institut für Bautechnik

Landesrecht Kärntner Landes-Auszeichnungsverordnung – K-LAV

(1) Das Große Goldene Ehrenzeichen des Landes Kärnten gelangt als Halsdekoration zur Verleihung und wird an einem 4 cm breiten gelb-rot-weißen Band um den Hals getragen.

(2) Das Kleinod des Großen Goldenen Ehrenzeichens besteht aus einem vierteiligen, golden bordierten, gleichschenkeligen Kreuz mit acht Spitzen (Höhe und Breite 5 cm), dessen Felder in Email gelb-rot-weiß ausgelegt sind; zwischen den Kreuzschenkeln befinden sich jeweils fünf vergoldete Strahlen. Auf das Kreuz wird das Kärntner Landeswappen in Metall, plastisch, altsilber patiniert, aufgelegt. Zur Verbindung des Kleinods mit dem Band dient eine vergoldete Öse.

Landesrecht Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung

(1) Die mit der Errichtung und dem Betrieb des Österreichischen Instituts für Bautechnik verbundenen nach Gegenrechnung mit den Einnahmen des Institutes verbleibenden Kosten sind zwischen den Vertragsparteien nach dem Volkszahlschlüssel des jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetzes zu bestreiten.

(2) Das Österreichische Institut für Bautechnik erhebt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung Gebühren, Auslagenersatz und Leistungsentgelte.

(3) Das Österreichische Institut für Bautechnik ist zur sparsamen Verwendung seiner finanziellen Mittel gehalten und hat über die jeweilige Höhe der benötigten Beiträge unter Berücksichtigung seiner Einnahmen und des vorhandenen Vereinsvermögens jährlich einen Voranschlag zu erstatten, der der Genehmigung durch die Vertragsparteien unterliegt.

(4) Sollte sich nach Gegenrechnung der Einnahmen mit den Ausgaben ein Einnahmenüberschuss des Österreichischen Institutes für Bautechnik ergeben, so ist dieser zum Ausgleich von künftigen Verlusten vorzutragen.

Landesrecht Kärntner Landes-Auszeichnungsverordnung – K-LAV

(1) Das Große Ehrenzeichen des Landes Kärnten gelangt als Steckkreuz zur Verleihung und wird an der linken Brustseite getragen.

(2) Das Kleinod des Großen Ehrenzeichens besteht aus einem vierteiligen, golden bordierten, gleichschenkeligen Kreuz mit acht Spitzen (Höhe und Breite 4,5 cm), dessen Felder in Email gelb-rot-weiß ausgelegt sind. Das Kreuz liegt auf einem achtspitzigen, vergoldeten Strahlenstern auf (Durchmesser 7 cm). Auf das Kreuz wird das Kärntner Landeswappen in Metall, plastisch, altsilber patiniert, aufgelegt. Die Rückseite ist mit einer Broschierung versehen.

Landesrecht Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung

(1) In den Vereinstatuten ist festzulegen, dass die Kontrollorgane des Vereines jährlich die Gebarung des Vereines zu prüfen haben. Sie können sich dafür der Kontrollorgane der Vertragsparteien bedienen.

(2) Die Gebarung ist auf die ziffernmäßige Richtigkeit, auf die Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.

Landesrecht Kärntner Landes-Auszeichnungsverordnung – K-LAV

(1) Das Ehrenzeichen des Landes Kärnten gelangt am dreieckig gefalteten 4 cm breiten gelb-rot-weißen Band zur Verleihung und wird an der linken Brustseite getragen.

(2) Das Kleinod des Ehrenzeichens des Landes Kärnten besteht aus einem vierteiligen golden bordierten Kreuz mit acht Spitzen (Höhe und Breite 4,5 cm), dessen Felder in Email gelb-rot-weiß ausgelegt sind. Auf das Kreuz wird das Kärntner Landeswappen in Metall, plastisch, altsilber patiniert, aufgelegt. Zur Verbindung des Kleinods mit dem Band dient eine vergoldete Öse.

Landesrecht Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung

Die Vorgangsweise bei der Auflösung des Vereines „Österreichisches Institut für Bautechnik“ ist unter Bedachtnahme auf die Gemeinnützigkeit in den Vereinsstatuten zu regeln.

Landesrecht Kärntner Landes-Auszeichnungsverordnung – K-LAV

(1) Das Kärntner Ehrenkreuz für Lebensrettung wird an einem 4 cm breiten, dreieckig zusammengefalteten gelb-rot-weißen Band, das beiderseits mit einem je 5 mm breiten roten Vorstoß versehen ist, an der linken Brustseite getragen.

(2) Das Kleinod des Ehrenkreuzes ist in Mattsilber ausgeführt und trägt einen erhabenen, glänzenden 1,5 mm breiten Rand. Es hat einen Durchmesser von 3,5 cm, einen Querschnitt von 2 mm bzw. 2,5 mm und zeigt auf der Vorderseite das Kärntner Landeswappen. Der Wappenschild besitzt einen 1 mm breiten glänzenden Rand.

(3) Für alle der ersten Ehrung mit dem Kärntner Ehrenkreuz für Lebensrettung folgenden Ehrungen kommt eine Anstecknadel zur Verleihung, an deren Vorderseite die Anzahl der bisherigen Verleihungen des Kärntner Ehrenkreuzes für Lebensrettung ersichtlich ist. Die Anstecknadel wird an der linken Brustseite unter dem erstmalig verliehenen Kärntner Ehrenkreuz für Lebensrettung getragen. Die einen Durchmesser von 15,5 mm aufweisende emaillierte Anstecknadel besteht aus einem kreisrunden und mit Reliefprägung und schwarzer Farbauslegung gestalteten Kern, welcher die Zahl der gesamten Verleihungen trägt und von einem vierteiligen silberfarbenen Kreuz mit acht Spitzen umgeben wird.

Landesrecht Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung

Technische Bewertungsstelle der Vertragsparteien für Bauprodukte ist das Österreichische Institut für Bautechnik.

Landesrecht Kärntner Landes-Auszeichnungsverordnung – K-LAV

(1) Der Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche Tätigkeit in Gold mit Brillanten für besonders hervorragende Einzelleistungen auf dem Gebiet der Ehrenamtlichkeit gelangt als Steckorden zur Verleihung und wird an der linken Brustseite getragen.

(2) Das Kleinod des Kärntner Lorbeers für ehrenamtliche Tätigkeit in Gold mit Brillanten für besonders hervorragende Einzelleistungen auf dem Gebiet der Ehrenamtlichkeit besteht aus einem konkav gewölbten Rahmen in der Größe von 31 x 26 mm, weist eine Breite von 4 mm auf und ist vergoldet. Im unteren Teil dieses Rahmens findet sich eine plastisch gestaltete Lorbeerbordüre. Im Rahmen links und rechts auf der Brücke oberhalb der Lorbeerbordüre wird je ein Strassstein angebracht. Der Rahmen wird von einem konvex gestalteten Bügel überspannt, welcher das Kärntner Landeswappen trägt. Der gesamte Hintergrund ist freistehend-durchbrochen, sodass ein blaues, transparentes Fenster sichtbar ist, das vom Rahmen gehalten wird. Die Rückseite ist mit einer soliden Broschierung versehen.

Landesrecht Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung

Produktinformationsstelle der Vertragsparteien für das Bauwesen ist das Österreichische Institut für Bautechnik.

Landesrecht Kärntner Landes-Auszeichnungsverordnung – K-LAV

(1) Der Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche Tätigkeit in Gold für 30-jährige ehrenamtliche Tätigkeit gelangt als Steckorden zur Verleihung und wird an der linken Brustseite getragen.

(2) Das Kleinod des Kärntner Lorbeers für ehrenamtliche Tätigkeit in Gold für 30-jährige ehrenamtliche Tätigkeit besteht aus einem konkav gewölbten Rahmen in der Größe von 31 x 26 mm, weist eine Breite von 4 mm auf und ist vergoldet. Im unteren Teil dieses Rahmens findet sich eine plastisch gestaltete Lorbeerbordüre. Der Rahmen wird von einem konvex gestalteten Bügel überspannt, welcher das Kärntner Landeswappen trägt. Der gesamte Hintergrund ist freistehend-durchbrochen, sodass ein blaues, transparentes Fenster sichtbar ist, dass vom Rahmen gehalten wird. Die Rückseite ist mit einer soliden Broschierung versehen.

Landesrecht Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung

Dieser Abschnitt gilt nur für Bauprodukte, die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden.

Landesrecht Kärntner Landes-Auszeichnungsverordnung – K-LAV

(1) Der Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche Tätigkeit in Silber für 20-jährige ehrenamtliche Tätigkeit gelangt als Steckorden zur Verleihung und wird an der linken Brustseite getragen.

(2) Das Kleinod des Kärntner Lorbeers für ehrenamtliche Tätigkeit in Silber für 20-jährige ehrenamtliche Tätigkeit besteht aus einem konkav gewölbten Rahmen in der Größe von 31 x 26 mm, weist eine Breite von 4 mm auf und ist versilbert. Im unteren Teil dieses Rahmens findet sich eine plastisch gestaltete Lorbeerbordüre. Der Rahmen wird von einem konvex gestalteten Bügel überspannt, welcher das Kärntner Landeswappen trägt. Der gesamte Hintergrund ist freistehend-durchbrochen, sodass ein blaues, transparentes Fenster sichtbar ist, das vom Rahmen gehalten wird. Die Rückseite ist mit einer soliden Broschierung versehen.

Landesrecht Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung

Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (Art. 13) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn

Landesrecht Kärntner Landes-Auszeichnungsverordnung – K-LAV

(1) Der Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche Tätigkeit in Bronze für zehnjährige ehrenamtliche Tätigkeit gelangt als Steckorden zur Verleihung und wird an der linken Brustseite getragen.

(2) Das Kleinod des Kärntner Lorbeers für ehrenamtliche Tätigkeit in Bronze für zehnjährige ehrenamtliche Tätigkeit besteht aus einem konkav gewölbten Rahmen in der Größe von 31 x 26 mm, weist eine Breite von 4 mm auf und ist bronzepatiniert. Im unteren Teil dieses Rahmens findet sich eine plastisch gestaltete Lorbeerbordüre. Der Rahmen wird von einem konvex gestalteten Bügel überspannt, welcher das Kärntner Landeswappen trägt. Der gesamte Hintergrund ist freistehend-durchbrochen, sodass ein blaues, transparentes Fenster sichtbar ist, dass vom Rahmen gehalten wird. Die Rückseite ist mit einer soliden Broschierung versehen.

Landesrecht Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung

(1) Die Vertragsparteien ermächtigen das Österreichische Institut für Bautechnik, die Baustoffliste ÖA durch Verordnung festzulegen. Vor der Festlegung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung der Baustoffliste ÖA bedarf der Zustimmung der Vertragsparteien. Die Baustoffliste ÖA ist von den Vertragsparteien nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften kundzumachen.

(2) In der Baustoffliste ÖA sind für die einzelnen Bauprodukte festzulegen

(3) Weiters können festgelegt werden

(4) In der Baustoffliste ÖA ist unbeschadet der Bestimmungen des für das Bauprodukt maßgeblichen Regelwerkes unter Berücksichtigung der Sicherheit oder der Besonderheiten des Produktionsverfahrens erforderlichenfalls festzulegen

(5) In jedem Fall muss durch eine werkseigene Produktionskontrolle eine gleichbleibende Qualität des Bauproduktes sichergestellt sein.

Landesrecht Kärntner Landes-Auszeichnungsverordnung – K-LAV

(1) Die Kärntner Medaille für Verdienste im Feuerwehrwesen für 40-jährige Betätigung in Silber gelangt am dreieckig gefalteten, 4 cm breiten orangegelben Bande zur Verleihung und wird an der linken Brustseite getragen.

(2) Die Kärntner Medaille für Verdienste im Feuerwehrwesen für 40-jährige Betätigung in Silber ist eine versilberte Medaille mit einem Durchmesser von 3,2 cm. Sie zeigt auf der Vorderseite das Kärntner Landeswappen, umrahmt auf beiden Seiten von einem von oben herabhängenden, unten offenen Lorbeerkranz. Die Rückseite trägt ein mit einer Flamme geziertes Schildchen, umgeben von einem Lorbeerkranz, mit der Inschrift „40“ und die Umschrift „Für verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens“.

Landesrecht Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung

(1) Die Übereinstimmung von Bauprodukten mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA ist nach Maßgabe von Abs. 2 und Abs. 3 durch eine Registrierung des Bauproduktes nachzuweisen.

(2) Eine Registrierung darf nur erfolgen,

wenn dies für das Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA vorgesehen ist und

(3) Die Registrierung erfolgt durch Ausstellung einer Registrierungsbescheinigung durch die Registrierungsstelle (Art. 16). Die Registrierung hat nach den Rechtsvorschriften jener Vertragspartei zu erfolgen, in deren Wirkungsbereich sich die Registrierungsstelle befindet.

(4) Die Vertragsparteien erkennen Registrierungen, die nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei ausgestellt wurden, auch für ihren Zuständigkeitsbereich an.

Landesrecht Kärntner Landes-Auszeichnungsverordnung – K-LAV

(1) Die Kärntner Medaille für Verdienste im Feuerwehrwesen für 25-jährige Betätigung in Bronze gelangt am dreieckig gefalteten, 4 cm breiten orangegelben Bande zur Verleihung und wird an der linken Brustseite getragen.

(2) Die Kärntner Medaille für Verdienste im Feuerwehrwesen für 25-jährige Betätigung in Bronze ist eine Medaille aus Bronze mit einem Durchmesser von 3,2 cm. Sie zeigt auf der Vorderseite das Kärntner Landeswappen, umrahmt auf beiden Seiten von einem von oben herabhängenden, unten offenen Lorbeerkranz. Die Rückseite trägt ein mit einer Flamme geziertes Schildchen, umgeben von einem Lorbeerkranz, mit der Inschrift „25“ und die Umschrift „Für verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens“.

Landesrecht Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung

(1) Die Registrierungsstelle hat aufgrund eines Antrages und auf Basis der erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Prüfzeugnisse bzw. Überwachungsberichte, die Erfüllung der Anforderungen dieser Vereinbarung sowie die Übereinstimmung des Bauproduktes mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA zu prüfen.

(2) Ergibt die Prüfung nach Abs. 1 die Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA oder eine nur unwesentliche Abweichung, so hat die Registrierungsstelle die Registrierungsbescheinigung auszustellen (Registrierung) und eine Ausfertigung der registerführenden Stelle zu übermitteln.

(3) Ergibt die Prüfung nach Abs. 1, dass das jeweilige Bauprodukt mehr als nur unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht, so darf die Registrierungsbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn eine Bautechnische Zulassung vorliegt.

(4) Falls eine Registrierung nicht erfolgen kann, ist dies dem Antragsteller formlos mitzuteilen und auf Verlangen des Antragstellers die Registrierung mittels Bescheid der Registrierungsstelle abzulehnen. Gegen diesen Bescheid ist eine Anrufung des Unabhängigen Verwaltungssenates der jeweiligen Vertragspartei zulässig.

Landesrecht Kärntner Landes-Auszeichnungsverordnung – K-LAV

(1) Die Kärntner Katastropheneinsatzmedaille in Gold für besondere Leistungen im Katastropheneinsatz gelangt am dreieckig gefalteten Bande zur Verleihung und wird an der linken Brustseite getragen.

(2) Die Kärntner Katastropheneinsatzmedaille in Gold ist eine kreisrunde Medaille mit einem Durchmesser von 35 mm und enthält auf der Vorderseite die symbolisierte Darstellung der Katastrophenszenarien Sturm, Feuer, Erdrutsch und Hochwasser sowie die Darstellung einer Bergung. Die Rückseite trägt das Kärntner Landeswappen sowie den Schriftzug „Katastropheneinsatz“ in künstlerischer Ausführung.

(3) Das dreieckig gefaltete Band ist 40 mm breit und beinhaltet die drei Landesfarben. In der Mitte der Farbe Rot befindet sich ein 2 mm breiter Streifen, welcher in der Farbe Gold gehalten ist.

Landesrecht Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung

(1) Die Vertragsparteien können Stellen mit bautechnischen Kenntnissen, insbesondere auf dem Gebiet der Materialtechnologie, der Produktion der zu beurteilenden Bauprodukte und deren Eigenschaften, mit der Registrierung gemäß Art. 14 betrauen. Diese sind

(2) Registerführende Stelle ist das Österreichische Institut für Bautechnik.

(3) Sofern von einer Vertragspartei eine Registrierungsstelle eingerichtet wird, ist diese der registerführenden Stelle bekannt zu geben.

Landesrecht Kärntner Landes-Auszeichnungsverordnung – K-LAV

(1) Die Kärntner Katastropheneinsatzmedaille in Silber für mindestens fünf Katastropheneinsätze gelangt am dreieckig gefalteten Bande zur Verleihung und wird an der linken Brustseite getragen.

(2) Die Kärntner Katastropheneinsatzmedaille in Silber ist eine kreisrunde Medaille mit einem Durchmesser von 35 mm und enthält auf der Vorderseite die symbolisierte Darstellung der Katastrophenszenarien Sturm, Feuer, Erdrutsch und Hochwasser sowie die Darstellung einer Bergung. Die Rückseite trägt das Kärntner Landeswappen sowie den Schriftzug „Katastropheneinsatz“ in künstlerischer Ausführung.

(3) Das dreieckig gefaltete Band ist 40 mm breit und beinhaltet die drei Landesfarben. In der Mitte der Farbe Rot befindet sich ein 2 mm breiter Streifen, welcher in der Farbe Silber gehalten ist.

Landesrecht Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung

(1) Liegt für ein Bauprodukt eine Registrierung gem. Art. 14 vor, so ist der Hersteller berechtigt, zur Kennzeichnung dieses Bauproduktes das Einbauzeichen am Bauprodukt selbst, auf dessen Verpackung oder in den Begleitpapieren anzubringen.

(2) Ein Bauprodukt, das das Einbauzeichen trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, dass es nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung verwendbar ist.

(3) Nähere Bestimmungen zum Einbauzeichen sind im Anhang dieser Vereinbarung festgelegt.

Landesrecht Kärntner Landes-Auszeichnungsverordnung – K-LAV

(1) Die Kärntner Katastropheneinsatzmedaille in Bronze für mindestens drei Katastropheneinsätze gelangt am dreieckig gefalteten Bande zur Verleihung und wird an der linken Brustseite getragen.

(2) Die Kärntner Katastropheneinsatzmedaille in Bronze ist eine kreisrunde Medaille mit einem Durchmesser von 35 mm und enthält auf der Vorderseite die symbolisierte Darstellung der Katastrophenszenarien Sturm, Feuer, Erdrutsch und Hochwasser sowie die Darstellung einer Bergung. Die Rückseite trägt das Kärntner Landeswappen sowie den Schriftzug „Katastropheneinsatz“ in künstlerischer Ausführung.

(3) Das dreieckig gefaltete Band ist 40 mm breit und beinhaltet die drei Landesfarben. In der Mitte der Farbe Rot befindet sich ein 2 mm breiter Streifen, welcher in der Farbe Bronze gehalten ist.

Landesrecht Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung

Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen und die in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in der Baustoffliste ÖE kundgemachten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen der Vertragsparteien entsprechen und sie das CE-Kennzeichen tragen.

Landesrecht Kärntner Landes-Auszeichnungsverordnung – K-LAV

(1) Die Sportleistungsmedaille in Gold gelangt als Medaille mit gelb-rot-weißem Bande zur Verleihung und wird um den Hals getragen. Sie wird für folgende hervorragende sportliche Leistungen in der allgemeinen Altersklasse verliehen

(2) Die Sportleistungsmedaille in Gold ist als vergoldete kreisrunde Medaille mit einem Durchmesser von 60 mm ausgestaltet. Sie zeigt auf der Vorderseite mittig den Schild des Kärntner Landeswappens. Um den Schild sind kreisförmig Symbole von zehn verschiedenen Sportarten in künstlerischer Gestaltung angebracht. Umrahmt wird die Vorderseite der Medaille von einem Muster in der Form eines Lorbeerkranzes. Die Rückseite trägt das Kärntner Landeswappen und darüberliegend den gebogenen Schriftzug „Sportleistungsmedaille“.

Landesrecht Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung

(1) Die Vertragsparteien ermächtigen das Österreichische Institut für Bautechnik, die Baustoffliste ÖE durch Verordnung festzulegen. Vor der Festlegung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung der Baustoffliste ÖE bedarf der Zustimmung der Vertragsparteien. Die Baustoffliste ÖE ist von den Vertragsparteien nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften kundzumachen.

(2) In der Baustoffliste ÖE werden für Bauprodukte oder Gruppen von Bauprodukten die von ihnen zu erfüllenden Anforderungen für die Verwendung festgelegt. In der Baustoffliste ÖE können insbesondere, bezogen auf die einzelnen Bauprodukte und gegebenenfalls in Abhängigkeit vom Verwendungszweck, festgelegt werden

Landesrecht Kärntner Landes-Auszeichnungsverordnung – K-LAV

(1) Die Sportleistungsmedaille in Silber gelangt als Medaille mit gelb-rot-weißem Bande zur Verleihung und wird um den Hals getragen. Sie wird für folgende hervorragende sportliche Leistungen in der allgemeinen Altersklasse verliehen

1.

Weltmeisterschaften, Weltcup gesamt oder Olympische Spiele

2. und 3. Platz

2.

Europameisterschaften

1. Platz

(2) Die Sportleistungsmedaille in Silber ist als versilberte kreisrunde Medaille mit einem Durchmesser von 60 mm ausgestaltet. Sie zeigt auf der Vorderseite mittig den Schild des Kärntner Landeswappens. Um den Schild sind kreisförmig Symbole von zehn verschiedenen Sportarten in künstlerischer Gestaltung angebracht. Umrahmt wird die Vorderseite der Medaille von einem Muster in der Form eines Lorbeerkranzes. Die Rückseite trägt das Kärntner Landeswappen und darüberliegend den gebogenen Schriftzug „Sportleistungsmedaille“.

Landesrecht Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung

Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖA noch in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, und für die keine Bautechnische Zulassung vorliegt, dürfen nur verwendet werden, wenn dies im Einklang mit den Bestimmungen jener Vertragspartei steht, in deren Wirkungsbereich das Bauprodukt verwendet werden soll.

Landesrecht Kärntner Landes-Auszeichnungsverordnung – K-LAV

(1) Die Sportleistungsmedaille in Bronze gelangt als Medaille mit gelb-rot-weißem Bande zur Verleihung und wird um den Hals getragen. Sie wird für folgende hervorragende sportliche Leistungen in der allgemeinen Altersklasse verliehen

1.

Weltmeisterschaften, Weltcup gesamt oder Olympische Spiele

4. bis 6. Platz

2.

Europameisterschaften

2. und 3. Platz

(2) Die Sportleistungsmedaille in Bronze ist als bronzierte kreisrunde Medaille mit einem Durchmesser von 60 mm ausgestaltet. Sie zeigt auf der Vorderseite mittig den Schild des Kärntner Landeswappens. Um den Schild sind kreisförmig Symbole von zehn verschiedenen Sportarten in künstlerischer Gestaltung angebracht. Umrahmt wird die Vorderseite der Medaille von einem Muster in der Form eines Lorbeerkranzes. Die Rückseite trägt das Kärntner Landeswappen und darüberliegend den gebogenen Schriftzug „Sportleistungsmedaille“.

Landesrecht Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung

(1) Der Hersteller eines Bauproduktes oder sein Vertreter mit einem Geschäftssitz in einem Mitgliedsstaat des EWR kann für ein Bauprodukt in folgenden Fällen bei der Zulassungsstelle eine Bautechnische Zulassung beantragen

(2) Die zur Beurteilung des Bauproduktes erforderlichen Unterlagen, das sind insbesondere eine technische Beschreibung des Produktes, Angaben über die Leistungsmerkmale und die vorgesehene Verwendung des Produktes, sind dem Antrag beizufügen. Sind die Unterlagen unvollständig oder mangelhaft und werden sie nicht binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist ergänzt, so ist der Antrag zurückzuweisen. Probestücke und Probeausführungen, die für die Beurteilung des Bauproduktes erforderlich sind, sind vom Hersteller oder seinem Vertreter über Aufforderung vorzulegen. Die Auswahl der Sachverständigen obliegt der Zulassungsstelle.

(3) Weiters ist ein Antrag auf Bautechnische Zulassung zurückzuweisen, wenn die Zulassungsstelle feststellt, dass das Bauprodukt keine Auswirkungen auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke zu erfüllen hat oder auf Grund des Standes der technischen Wissenschaften keine Notwendigkeit für eine Bautechnische Zulassung gegeben ist.

(4) Über den Antrag auf Erteilung einer Bautechnischen Zulassung ist mit Bescheid zu entscheiden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Verwendung des Bauproduktes ist die Bautechnische Zulassung auszustellen. Dabei können erforderliche Vorschreibungen für den Einbau und die Anwendung des Bauproduktes festgelegt werden. Die Bautechnische Zulassung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils höchstens fünf Jahre ist möglich, wobei der Antrag vor Ablauf der Frist gestellt werden muss.

(5) Die Bautechnische Zulassung umfasst jedenfalls folgende Inhalte

(6) Durch die Erteilung der Bautechnischen Zulassung wird in Rechte Dritter nicht eingegriffen.

(7) Die Kosten für das Verfahren zur Erteilung der Bautechnischen Zulassung sind vom Antragsteller zu tragen.

(8) Die Zulassungsstelle veröffentlicht jährlich eine Liste der erteilten Bautechnischen Zulassungen.

Landesrecht Kärntner Landes-Auszeichnungsverordnung – K-LAV

(1) Das Sportverdienstzeichen in Gold mit Brillanten gelangt für außerordentliche Verdienste in Bezug auf Sport im Land Kärnten als Medaille ohne Band zur Verleihung.

(2) Das Kleinod des Sportverdienstzeichens ist vergoldet und am oberen linken Rand mit drei Steinen in der Optik von Brillanten besetzt. Es hat eine Höhe von 60 mm und ist ein auf die Spitze gestelltes und unten konvex abgerundetes Dreieck in der Form und den Farben des Schildes des Kärntner Landeswappens. In der Mitte des Kärntner Landeswappens ist rechts an die drei Kärntner Löwen anschließend der senkrechte Schriftzug „LSE“ abgebildet. Das Wappen ist an der linken Seite mit dem Schriftzug „Sportverdienstzeichen“ umgeben. Die Schriftzüge sind schwarz.

(3) Als außerordentliche Verdienste gelten Verdienste von Persönlichkeiten, die sich über die Funktion ihres Amtes hinaus und für einen längeren Zeitraum nachhaltig für den Kärntner Sport eingesetzt haben. Die in § 5 Abs. 3 lit. a bis d K-LAuszG enthaltenen Ausnahmen gelten sinngemäß.

Landesrecht Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung

(1) Zulassungsstelle der Vertragsparteien für Bautechnische Zulassungen ist das Österreichische Institut für Bautechnik. Es entscheidet über Anträge auf Erteilung Bautechnischer Zulassungen als Behörde.

(2) Die Stellung der jeweiligen Landesregierung als Aufsichtsbehörde sowie als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Vollziehung der jeweiligen landesgesetzlichen Regelungen wird durch diese Betrauung nicht berührt. Bei der Besorgung der ihm nach dieser Vereinbarung zukommenden Aufgaben unterliegt das Österreichische Institut für Bautechnik in Vollziehung der bauproduktrechtlichen Regelungen des Landes der Aufsicht der jeweiligen Landesregierung und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

Landesrecht Kärntner Landes-Auszeichnungsverordnung – K-LAV

(1) Das Sportverdienstzeichen in Gold für eine 30-jährige ehrenamtliche Tätigkeit als Funktionär eines Sportvereins gelangt als Medaille ohne Band zur Verleihung.

(2) Das Kleinod des Sportverdienstzeichens ist vergoldet, hat eine Höhe von 60 mm und ist ein auf die Spitze gestelltes und unten konvex abgerundetes Dreieck in der Form und den Farben des Schildes des Kärntner Landeswappens. In der Mitte des Kärntner Landeswappens ist rechts an die drei Kärntner Löwen anschließend der senkrechte Schriftzug „LSE“ abgebildet. Das Wappen ist an der linken Seite mit dem Schriftzug „Sportverdienstzeichen“ umgeben. Die Schriftzüge sind schwarz.

(3) Die Dauer der ehrenamtlichen Tätigkeit berechnet sich von der tatsächlichen Aufnahme der ehrenamtlichen Tätigkeit als Sportfunktionär in einem Sportverein und muss in diesem Sportverein ununterbrochen angedauert haben. Die in § 5 Abs. 3 lit. a bis d K-LAuszG enthaltenen Ausnahmen gelten sinngemäß.

Landesrecht Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung

Die Vertragsparteien verpflichten sich Bautechnische Zulassungen gegenseitig anzuerkennen.

Landesrecht Kärntner Landes-Auszeichnungsverordnung – K-LAV

(1) Das Sportverdienstzeichen in Silber für eine 20-jährige ehrenamtliche Tätigkeit als Funktionär eines Sportvereins gelangt als Medaille ohne Band zur Verleihung.

(2) Das Kleinod des Sportverdienstzeichens ist versilbert, hat eine Höhe von 60 mm und ist ein auf die Spitze gestelltes und unten konvex abgerundetes Dreieck in der Form und den Farben des Schildes des Kärntner Landeswappens. In der Mitte des Kärntner Landeswappens ist rechts an die drei Kärntner Löwen anschließend der senkrechte Schriftzug „LSE“ abgebildet. Das Wappen ist an der linken Seite mit dem Schriftzug „Sportverdienstzeichen“ umgeben. Die Schriftzüge sind schwarz.

(3) Die Dauer der ehrenamtlichen Tätigkeit berechnet sich von der tatsächlichen Aufnahme der ehrenamtlichen Tätigkeit als Sportfunktionär in einem Sportverein und muss in diesem Sportverein ununterbrochen angedauert haben. Die in § 5 Abs. 3 lit. a bis d K-LAuszG enthaltenen Ausnahmen gelten sinngemäß.

Landesrecht Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung

(1) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die CE-Kennzeichnung tragen und die erklärten Leistungen den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Anforderungen nicht widersprechen.

(2) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bedingungen der Baustoffliste ÖA entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder für sie eine Bautechnische Zulassung besteht.

(3) Bauprodukte, für die eine Bautechnische Zulassung besteht, dürfen jedenfalls auf dem Markt bereitgestellt werden.

Landesrecht Kärntner Landes-Auszeichnungsverordnung – K-LAV

(1) Das Sportverdienstzeichen in Bronze für eine zehnjährige ehrenamtliche Tätigkeit als Funktionär eines Sportvereins gelangt als Medaille ohne Band zur Verleihung.

(2) Das Kleinod des Sportverdienstzeichens ist bronzepatiniert, hat eine Höhe von 60 mm und ist ein auf die Spitze gestelltes und unten konvex abgerundetes Dreieck in der Form und den Farben des Schildes des Kärntner Landeswappens. In der Mitte des Kärntner Landeswappens ist rechts an die drei Kärntner Löwen anschließend der senkrechte Schriftzug „LSE“ abgebildet. Das Wappen ist an der linken Seite mit dem Schriftzug „Sportverdienstzeichen“ umgeben. Die Schriftzüge sind schwarz.

(3) Die Dauer der ehrenamtlichen Tätigkeit berechnet sich von der tatsächlichen Aufnahme der ehrenamtlichen Tätigkeit als Sportfunktionär in einem Sportverein und muss in diesem Sportverein ununterbrochen angedauert haben. Die in § 5 Abs. 3 lit. a bis d Kärntner Landesauszeichnungsgesetz, K-LauszG, enthaltenen Ausnahmen gelten sinngemäß.

Landesrecht Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung

Bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren durch das Österreichische Institut für Bautechnik ist, soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG anzuwenden.

Landesrecht Kärntner Landes-Auszeichnungsverordnung – K-LAV

Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Kärntner Landesregierung, mit der die Bestimmungen über das Aussehen, die Stufen und die Trageweise der im Kärntner Landes-Auszeichnungsgesetz vorgesehenen Auszeichnungen sowie die Verleihungsvoraussetzungen für die Kärntner Katastropheneinsatzmedaille und die Kärntner Landessportehrenzeichen geregelt werden (Kärntner Landes-Auszeichnungsverordnung – K-LAV), LGBl. Nr 87/2019, außer Kraft.

Landesrecht Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung

Die Vertragsparteien sehen die zur Durchsetzung der in Umsetzung dieser Vereinbarung erlassenen Rechtsvorschriften notwendigen Sanktionen vor.

Landesrecht Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung

Die Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem beim Depositar die schriftlichen Mitteilungen aller Vertragsparteien eingelangt sind, dass die nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen notwendigen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten der Vereinbarung erfüllt sind.

Landesrecht Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung

(1) Am Tag des In-Kraft-Tretens dieser Vereinbarung treten die Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG zwischen den Ländern über

(2) Die Vertragsparteien sehen vor, dass die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der diese Vereinbarung umsetzenden landesrechtlichen Bestimmungen bereits erteilten österreichischen technischen Zulassungen bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Gültigkeitsfrist aufrecht bleiben.

Landesrecht Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung

(1) Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Über das Erlöschen der Rechte und Pflichten einer Vertragspartei im Zusammenhang mit ihrer Mitgliedschaft im Verein „Österreichisches Institut für Bautechnik“ ist in den Vereinsstatuten eine entsprechende Regelung zu treffen.

(2) Die Kündigung einer Vertragspartei berührt nicht die Rechtsbeziehungen der anderen Vertragsparteien untereinander. In diesem Fall ist die Kostenaufteilung neu zu regeln.

Landesrecht Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung

(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird von der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung verwahrt. Der Depositar übermittelt jeder Vertragspartei eine von ihm beglaubigte Abschrift der Vereinbarung.

(2) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Depositar zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.

Landesrecht Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei maßgeblichen Änderungen der Sachverhalte oder internationaler Vorschriften Verhandlungen über eine Änderung der Vereinbarung aufzunehmen.

(2) Die Vertragsparteien gewähren einander vor der Erlassung von Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Vereinbarung Gelegenheit zur Stellungnahme.

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