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Vereinbarung 15a B-VG Schutzmaßnahmen Kleinfeuerungen

56 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (56)

Gesetzestext (56 Artikel)

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Schutzmaßnahmen Kleinfeuerungen

LGBl. 8208-0

Der Landtag von Niederösterreich hat die Vereinbarung am 15. Dezember 1994 genehmigt. Sie ist gemäß ihrem Art. 11 am 17. Juni 1995 in Kraft getreten.

LGBl. 8208-1

Der Landtag von Niederösterreich hat die Vereinbarung am 4. Juni 1998 genehmigt, sie ist gemäß Z 8 am 25. Juli 1998 in Kraft getreten.

Landesrecht Oö. ChG-Beitragsverordnung

Oberösterreich

05.09.2018

Landesrecht Musikschulgesetz 2024, Tiroler

Musikschulgesetz 2024, Tiroler

Bundesrecht Stickereiförderungsgesetz - Aufhebung

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Kurztitel

Stickereiförderungsgesetz - Aufhebung

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 116/2000

Inkrafttretensdatum

01.12.2000

Langtitel

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem Maßnahmen zur Förderung der Maschinenstickerei im Lande Vorarlberg getroffen werden (Stickereiförderungsgesetz), BGBl. Nr. 222/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 187/1985, aufgehoben wird

StF: BGBl. I Nr. 116/2000 (NR: GP XXI IA 262/A AB 332 S. 40. BR: AB 6227 S. 669.)

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Schutzmaßnahmen Kleinfeuerungen

Die Vertragsparteien kommen überein, das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen gemäß dieser Vereinbarung zu regeln.

Landesrecht Oö. ChG-Beitragsverordnung

(1) Der Mensch mit Beeinträchtigungen hat bei der Gewährung von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 Oö. ChG mit seinem Einkommen zu den Leistungen beizutragen.

(2) Solange Einkommen vorhanden ist, ist daraus - vorbehaltlich der in den folgenden Bestimmungen festgelegten Freibetragsgrenzen - der Beitrag zu leisten, höchstens jedoch bis zu den tatsächlich entstandenen Kosten.

(3) Beträgt das monatliche Einkommen des Menschen mit Beeinträchtigungen, dem eine Hauptleistung nach §§ 9, 10, 11, 12 Abs. 2 Z 1, 13 oder 14 Oö. ChG gewährt wurde, mehr als 1.350 Euro, so ist der diesen Betrag übersteigende Differenzbetrag als laufender monatlicher Beitrag aus dem Einkommen zu entrichten, höchstens jedoch bis zu den tatsächlich entstandenen Kosten. Lebt der Mensch mit Beeinträchtigung in einer privaten Wohnform, erhöht sich dieser Betrag auf 2.000 Euro. (Anm: LGBl.Nr. 123/2022, 134/2024)

(4) Wenn kein oder kein kostendeckender Beitrag gemäß Abs. 1 bis 3 möglich ist, sind die Beiträge nach den §§ 3 ff. zu leisten.

Landesrecht Musikschulgesetz 2024, Tiroler

Dieses Gesetz hat zum Ziel,

Bundesrecht Stickereiförderungsgesetz - Aufhebung

§ 1. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Stickereiförderungsgesetz, BGBl. Nr. 222/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 187/1985, außer Kraft, sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird.

(2) Die Bestimmungen der §§ 2 bis 6 des Stickereiförderungsgesetzes über den Verwaltungsausschuss und den Kontrollausschuss bei der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg bleiben insoweit in Geltung, als diese zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind.

(3) § 4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über Maßnahmen nach dem Stickereiförderungsgesetz, LGBl. Nr. 27/1987, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 56/1997 gilt als Bundesgesetz weiter.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Schutzmaßnahmen Kleinfeuerungen

Im Sinne dieser Vereinbarung sind

Landesrecht Oö. ChG-Beitragsverordnung

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Für Leistungen, die vor dem 1. Jänner 2023 in Anspruch genommen wurden, ist § 1 Abs. 3 Oö. ChG-Beitragsverordnung in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 143/2021 anzuwenden. Für Leistungen, die zwischen 1. Jänner 2023 und 31. Dezember 2024 in Anspruch genommen wurden, ist § 1 Abs. 3 Oö. ChG-Beitragsverordnung in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 123/2022 anzuwenden.

Landesrecht Oö. ChG-Beitragsverordnung

(1) Einkommen ist die Summe aller Einkünfte in Geld oder Geldeswert.

(2) Zum Einkommen zählen jedenfalls, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, folgende Einkünfte

(3) Das Einkommen ist nachzuweisen

(4) Vom ermittelten Einkommen sind gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen in Abzug zu bringen.

Landesrecht Musikschulgesetz 2024, Tiroler

(1) Die Landesregierung hat für das ganze Land einen Musikschulplan zu erlassen. Der Musikschulplan kann auch in Teilen erlassen werden.

(2) Der Musikschulplan hat die zur Erreichung der Ziele nach § 1 anzustrebende Entwicklung der Musikschulen festzulegen. Dabei ist unter Bedachtnahme auf die für die Führung von Musikschulen erforderlichen Schülerzahlen ein landesweit möglichst gleichmäßiges Ausbildungsangebot anzustreben. Der Musikschulplan hat zumindest die räumliche Verteilung der Musikschulen durch die Anführung jener Gemeinden, die für die Errichtung von Musikschulen und von Exposituren von Musikschulen in Betracht kommen, festzulegen.

(3) Der Musikschulplan ist im Bote für Tirol zu verlautbaren und auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen.

Bundesrecht Stickereiförderungsgesetz - Aufhebung

§ 2. (1) Die im Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Stickereiförderungsgesetzes vorhandenen, von Gewerbetreibenden gemäß den §§ 7 bis 9 des Stickereiförderungsgesetzes entrichteten Beiträge sind wie folgt zu verwenden

(2) Über die Verwendung der Mittel gemäß Abs. 1 hat der Verwaltungsausschuss im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu entscheiden.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Schutzmaßnahmen Kleinfeuerungen

Kleinfeuerungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen dieser Vereinbarung erfüllen.

Landesrecht Oö. ChG-Beitragsverordnung

(1) Werden einem Menschen mit Beeinträchtigungen Maßnahmen der Heilbehandlung in Form von

-10 % der tatsächlich entstandenen Kosten der Leistung.

(2) Werden einem Menschen mit Beeinträchtigungen Maßnahmen der Heilbehandlung in Form von konduktiver ganztägiger oder halbtägiger Mehrfachtherapie gewährt und liegt ein Pflegebedarf im Sinn des BPGG vor bzw. werden sonstige pflegebezogene Geldleistungen gewährt, errechnet sich daraus der Beitrag - ausgehend vom Ausgangswert (= 40 % des jeweils gewährten Pflegegelds) - wie folgt

Landesrecht Musikschulgesetz 2024, Tiroler

(1) Die Landesregierung hat für die Landesmusikschulen zur Qualitätssicherung und Qualitätsverbesserung ein Qualitätsmanagementsystem aufzubauen.

(2) Das Qualitätsmanagementsystems hat jedenfalls folgende Bereiche zu erfassen

Bundesrecht Stickereiförderungsgesetz - Aufhebung

§ 3. (1) Der Verwaltungsausschuss hat fortlaufende, nicht rückzahlbare Unterstützungen nach Maßgabe der von diesem zu erlassenden Richtlinien und der Geschäftsordnung zu gewähren, sofern

(2) Die Höhe der zu gewährenden fortlaufenden Unterstützungen ist in den Richtlinien gemäß Abs. 1 festzulegen und hat sich nach § 4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über Maßnahmen nach dem Stickereiförderungsgesetz, LGBl. Nr. 27/1987, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 56/1997 zu richten.

(3) Für jede Stickmaschine sind im Zeitraum eines Jahres zehn unterstützungsfreie Plombierungstage einzuhalten. Unterstützungstage sind die Werktage Montag bis einschließlich Freitag.

(4) Die Berechtigung zum Bezug einer fortlaufenden Unterstützung beginnt mit Ablauf jenes Tages, an dem der Unterstützungswerber für alle Stickmaschinen die zehn unterstützungsfreien Plombierungstage zurückgelegt hat.

(5) Die Berechtigung zum Bezug einer fortlaufenden Unterstützung für Stickmaschinen, die später als 18 Monate vor Außerkrafttreten des Stickereiförderungsgesetzes in den Betrieb eingestellt wurden oder für die noch nicht Beiträge in der Mindesthöhe des 25fachen täglichen höchsten Unterstützungsbetrages ohne Abstufung entrichtet wurden, endet mit dem Erreichen der Höhe der für diese Stickmaschinen nach dem Stickereiförderungsgesetz entrichteten Beiträge.

(6) Der Verwaltungsausschuss hat die Gewährung einer fortlaufenden Unterstützung einzustellen, wenn die Voraussetzungen für ihre Gewährung gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 oder gemäß Abs. 5 nicht mehr vorliegen. Der Verwaltungsausschuss hat fortlaufende Unterstützungen, die nach Wegfall der Voraussetzungen für ihre Gewährung gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 oder gemäß Abs. 5 bezogen wurden, zurückzufordern.

(7) Fortlaufende Unterstützungen sind durch den Verwaltungsausschuss so lange zu gewähren, bis die im Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Stickereiförderungsgesetzes vorhandenen, von den Gewerbetreibenden gemäß den §§ 7 bis 9 des Stickereiförderungsgesetzes entrichteten Beiträge unter Berücksichtigung der Verwendungszwecke gemäß § 2 Abs. 1 aufgebraucht sind. Nach diesem Zeitpunkt ist der Verwaltungsausschuss aufzulösen.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Schutzmaßnahmen Kleinfeuerungen

(1) Der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des III. Abschnittes dieser Vereinbarung ist, sofern die Absätze 2 und 3 nichts anderes bestimmen, durch die Vorlage eines Prüfberichtes einer zugelassenen Stelle (staatlich autorisierte Anstalten und akkreditierte Stellen einer Vertragspartei des europäischen Wirtschaftsraumes im Rahmen des fachlichen Umfanges der Akkreditierung) zu erbringen. Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung, daß die beschriebene Kleinfeuerung den Anforderungen dieser Vereinbarung entspricht, zu enthalten. Bei Serienprodukten genügt der Nachweis für ein Erzeugnis dieser Serie. Für die Bestimmung einer Baureihe sind die einschlägigen ÖNORMEN oder andere gleichwertige technische Regeln einer Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum heranzuziehen.

(2) Für ortsfest gesetzte Öfen oder Herde gilt der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des III. Abschnittes als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerung in Verkehr bringt, in der technischen Dokumentation (Artikel 5) bestätigt, daß die Abmessungen und die Ausführung jener Teile der Kleinfeuerung, die für die Erfüllung der Anforderungen des III. Abschnittes notwendig sind, mit denen eines Ofens oder Herdes übereinstimmen, für den bereits der Nachweis gemäß Abs. 1 erbracht worden ist.

(3) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde, für die der Nachweis nach Abs. 2 nicht erbracht werden kann, gilt der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des III. Abschnittes als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerung in Verkehr bringt, unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplanes des Ofens oder Herdes in der technischen Dokumentation (Artikel 5) bestätigt, daß der ortsfest gesetzte Ofen oder Herd einer für die Planung und den Bau solcher Öfen oder Herde als geeignet anerkannten Richtlinie entspricht. Eine solche Richtlinie ist als geeignet anerkannt, wenn durch hiezu befugte Stellen (Abs. 1) durchgeführte diesbezügliche Untersuchungen ergeben haben, daß entsprechend dieser Richtlinie geplante und gesetzte Öfen oder Herde die Anforderungen des III. Abschnittes der Vereinbarung erfüllen.

Landesrecht Oö. ChG-Beitragsverordnung

Werden einem Menschen mit Beeinträchtigungen Maßnahmen der Frühförderung gewährt und liegt ein Pflegebedarf im Sinn des BPGG vor bzw. werden sonstige pflegebezogene Geldleistungen gewährt, errechnet sich der Beitrag daraus wie folgt

-10 % der tatsächlich entstandenen Kosten der Leistung.

Landesrecht Musikschulgesetz 2024, Tiroler

(1) Zur Erreichung der Ziele nach § 1 hat das Land Tirol als Träger von Privatrechten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts Landesmusikschulen zu errichten und zu führen.

(2) Die Errichtung von Landesmusikschulen erfolgt durch

(3) Landesmusikschulen dürfen nur entsprechend den Festlegungen des Musikschulplanes und bei Vorliegen eines Vertrages zwischen dem Land Tirol und einer Gemeinde oder mehreren Gemeinden über deren Beitrag zum Aufwand der jeweiligen Landesmusikschule (Schulaufwand) errichtet werden. Das Land Tirol darf einen solchen Vertrag nur abschließen, wenn die Aufbringung des Gemeindebeitrages zum Schulaufwand im Hinblick auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der am Vertrag beteiligten Gemeinde bzw. Gemeinden auf Dauer gewährleistet ist.

(4) Der Vertrag nach Abs. 3 ist auf unbestimmte Zeit abzuschließen und darf frühestens nach einer Laufzeit von zehn Jahren kündbar sein. Die Kündigungsfrist hat mindestens fünf Jahre zu betragen. Eine Kündigung darf überdies nur schriftlich und unter Angabe des Grundes möglich sein.

Bundesrecht Stickereiförderungsgesetz - Aufhebung

§ 4. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Monats in Kraft.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Schutzmaßnahmen Kleinfeuerungen

(1) Der Kleinfeuerung muß eine deutschsprachige, schriftliche technische Dokumentation beigegeben sein, in der jedenfalls angegeben ist

(2) Bauteile von Kleinfeuerungen müssen mit einem Hinweis versehen sein, aus dem hervorgeht, mit welchem Brenner bzw. mit welchem Kessel sie kombiniert werden können, damit die Kleinfeuerung nachweislich den Anforderungen dieser Vereinbarung entspricht.

Landesrecht Oö. ChG-Beitragsverordnung

(1) Werden einem Menschen mit Beeinträchtigungen Maßnahmen der fähigkeitsorientierten Aktivität gewährt und liegt ein Pflegebedarf im Sinn des BPGG vor bzw. werden sonstige pflegebezogene Geldleistungen gewährt, errechnet sich der Beitrag daraus wie folgt

-

jeweils gewährtes Pflegegeld x 0,4 : 38 Stunden x vereinbarte Leistungsstunden in der Woche = monatlicher Beitrag.

(2) Bei mehr als 38 vereinbarten Leistungsstunden in der Woche werden die darüber hinausgehenden Leistungsstunden bei der Berechnung des Beitrags nach Abs. 1 nicht berücksichtigt.

(Anm: LGBl.Nr. 143/2021)

Landesrecht Musikschulgesetz 2024, Tiroler

(1) Landesmusikschulen haben nach Maßgabe der räumlichen und personellen Gegebenheiten sowie der vorhandenen Unterrichtsmittel Unterricht in folgenden Ausbildungsbereichen bzw. Fächern anzubieten

(2) Landesmusikschulen können Unterricht in weiteren Ausbildungsbereichen, wie insbesondere im Bereich der Verbindung von Musik und Schauspiel mit anderen Kunstformen, anbieten.

(3) Landesmusikschulen haben insbesondere auch

Bundesrecht Stickereiförderungsgesetz - Aufhebung

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Schutzmaßnahmen Kleinfeuerungen

An der Kleinfeuerung ist am Brenner und am Kessel oder wo dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil der Kleinfeuerung ein Typenschild anzubringen. Das Typenschild muß zumindest folgende Angaben enthalten

Landesrecht Oö. ChG-Beitragsverordnung

(1) Werden einem Menschen mit Beeinträchtigungen Maßnahmen der Trainingsmaßnahmen durch Rehabilitation und Integration sehbehinderter und späterblindeter Menschen gewährt und liegt ein Pflegebedarf im Sinn des BPGG vor bzw. werden sonstige pflegebezogene Geldleistungen gewährt, errechnet sich der Beitrag daraus wie folgt

-

jeweils gewährtes Pflegegeld x 0,4 : 20 Tage x tatsächlich beanspruchte Tage im Jahr = jährlicher Beitrag.

(2) Werden einem Menschen mit Beeinträchtigungen Maßnahmen der Trainingsmaßnahmen durch Individualförderung gewährt und liegt ein Pflegebedarf im Sinn der Pflegegeldgesetze des Bundes und der Länder vor bzw. werden sonstige pflegebezogene Geldleistungen gewährt, errechnet sich der Beitrag daraus wie folgt

-20 % der tatsächlich entstandenen Kosten.

Landesrecht Musikschulgesetz 2024, Tiroler

(1) Der Gemeindebeitrag zum Schulaufwand nach § 4 Abs. 3 hat zu umfassen

(2) Sind am Vertrag über den Gemeindebeitrag zum Schulaufwand mehrere Gemeinden beteiligt, so kann in den Vertrag auch die Vereinbarung über das von den Gemeinden jeweils zu erbringende Ausmaß der Leistungen nach Abs. 1 aufgenommen werden.

(3) Das Land Tirol kann nach Maßgabe der im Landesvoranschlag hierfür zur Verfügung stehenden Mittel Zuschüsse zu den Kosten der Anschaffung von Musikinstrumenten nach Abs. 1 lit. a gewähren.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Schutzmaßnahmen Kleinfeuerungen

Zehn Monate nach Inkrafttreten der Vereinbarung dürfen folgende Emissionsgrenzwerte bei bestimmungsgemäßem Betrieb unter Prüfbedingungen (Artikel 8) im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Kleinfeuerung nicht überschritten werden

Feuerungen für feste Brennstoffe

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

CO

NOx

OGC

Staub

Händisch beschickt

Biogene Brennstoffe

1100

150*)

80

60

Fossile feste Brennstoffe

1100

100

80

60

Automatisch beschickt

Biogene Brennstoffe

500**)

150*)

40

60

Fossile feste Brennstoffe

500

100

40

40

*) Der NOx-Grenzwert gilt nur für Holzfeuerungen.

**) Bei Teillastbetrieb mit 30 % der Nennleistung kann der Grenzwert um 50 % überschritten werden.

Feuerungen für flüssige Brennstoffe

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

CO

NOx

OGC

Rußzahl

Verdampfungsbrenner

ohne Gebläse

20

35

6

1

mit Gebläse

20

35

6

1

Zerstäubungsbrenner

Heizöl extra leicht

20

35

6

1

Heizöl leicht

20

35

6

1

Feuerungen für gasförmige Brennstoffe

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

Erdgas

Flüssiggas

CO

NOx

CO

NOx

Atmosphärischer Brenner

20

30***)

35

40***)

Gebläsebrenner

20

30

20

40

***) Der NOx-Grenzwert darf für Durchlauferhitzer (Durchlaufwasserheizer), Vorratswasserheizer und Einzelöfen um höchstens 100 % überschritten werden.

Landesrecht Oö. ChG-Beitragsverordnung

Wird einem Menschen mit Beeinträchtigungen Persönliche Assistenz gewährt, und liegt ein Pflegebedarf im Sinn des BPGG vor bzw. werden sonstige pflegebezogene Geldleistungen gewährt, errechnet sich der Beitrag daraus wie folgt

-20 % der tatsächlich entstandenen Kosten.

Landesrecht Musikschulgesetz 2024, Tiroler

(1) Exposituren von Landesmusikschulen dürfen nur entsprechend den Festlegungen des Musikschulplanes und nur in Gemeinden, die am Vertrag über den Gemeindebeitrag zum Schulaufwand der jeweiligen Landesmusikschule beteiligt sind, errichtet werden. Hinsichtlich des Gemeindebeitrages zum Schulaufwand einer Expositur und der Instrumentenzuschüsse des Landes Tirol gelten § 4 Abs. 3 und 4 und § 6 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Gemeinde, in der die Expositur errichtet werden soll, den für diese anfallenden Investitions- und Betriebsaufwand (§ 6 Abs. 1 lit. a und b) zu tragen hat.

(2) Einzelne Klassen von Landesmusikschulen können außerhalb der Landesmusikschule geführt werden, wenn dies zur besseren Erreichung der Ziele nach § 1 zweckmäßig ist und die Gemeinde, in der die Musikschulklasse geführt werden soll, den für diese anfallenden Investitions- und Betriebsaufwand (§ 6 Abs. 1 lit. a und b) zu tragen hat.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Schutzmaßnahmen Kleinfeuerungen

(1) Die Prüfung des Emissionsverhaltens der Kleinfeuerungen muß hinsichtlich der Prüfverfahren und der Prüfbedingungen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen. Bei der Ermittlung der Regeln der Technik ist vorrangig auf die entsprechenden ÖNORMEN oder andere gleichwertige technische Regeln einer Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum Bedacht zu nehmen.

(2) Das Einhalten der Emissionsgrenzwerte für feste und flüssige Brennstoffe gemäß Art. 7 muß bei Nennleistung und bei kleinster angegebener Teillast des Wärmeleistungsbereiches nachgewiesen werden.

(3) Zusätzlich zu Abs. 2 gilt für Kleinfeuerungen für feste Brennstoffe

Der Nachweis bei kleinster Teillast ist bei händisch beschickten Kleinfeuerungen bei höchstens 50 % der Nennleistung und bei automatisch beschickten Kleinfeuerungen bei höchstens 30 % der Nennleistung zu erbringen.

(4) Bei flüssigen Brennstoffen ist der Stickstoffgehalt anzugeben. Bei flüssigen Brennstoffen beziehen sich die Emissionsgrenzwerte für NOx auf einen Stickstoffgehalt von 140 mg/kg an organisch gebundenem Stickstoff im Heizöl. Bei höheren bzw. bei niedrigeren Stickstoffgehalten des Brennstoffes ist der Grenzwert für NOx wie folgt zu ermitteln

(5) Feuerungsanlagen, die ausschließlich für den Betrieb mit Flüssiggas konstruiert sind, sind mit dem Prüfgas G 31, alle übrigen Feuerungsanlagen, die mit Gas betrieben werden, mit dem Prüfgas C 20 zu prüfen.

Landesrecht Oö. ChG-Beitragsverordnung

Wird einem Menschen mit Beeinträchtigungen mobile Betreuung und Hilfe gewährt, und liegt ein Pflegebedarf im Sinn des BPGG vor bzw. werden sonstige pflegebezogene Geldleistungen gewährt, errechnet sich der Beitrag daraus wie folgt

-20 % der tatsächlich entstandenen Kosten.

Landesrecht Musikschulgesetz 2024, Tiroler

(1) Landesmusikschulen stehen Personen aller Altersstufen unabhängig von bestimmten Lernvoraussetzungen oder Entwicklungsmöglichkeiten offen.

(2) Ob eine Landesmusikschule selbstständig oder nur mit einer Begleitperson besucht werden kann, ist abhängig vom Alter und vom Entwicklungsstand des Schülers.

(3) Übersteigt die Zahl der Personen, die eine Landesmusikschule besuchen möchten, die räumliche oder personelle Kapazität dieser Landesmusikschule, so sind die Anmeldungen zu reihen.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Schutzmaßnahmen Kleinfeuerungen

Lagerbestände an Kleinfeuerungen, die den Anforderungen dieser Vereinbarung nicht entsprechen, dürfen bis 16 Monate nach Inkrafttreten der Vereinbarung in Verkehr gebracht werden.

Landesrecht Oö. ChG-Beitragsverordnung

(1) Wird einem Menschen mit Beeinträchtigungen die Maßnahme des Wohnens in einer Wohnung oder Wohngemeinschaft gewährt und liegt ein Pflegebedarf im Sinn des BPGG vor bzw. werden sonstige pflegebezogene Geldleistungen gewährt, errechnet sich daraus der Beitrag für die Betreuung und Hilfe pauschal wie folgt

-jeweils gewährtes Pflegegeld x 0,4 = Beitrag.

(2) Wird einem Menschen mit Beeinträchtigungen die Maßnahme des Wohnens in einem Wohnheim oder die Maßnahme Kurzzeitwohnen gewährt, errechnet sich der Beitrag wie folgt

(3) Wird einem Menschen mit Beeinträchtigungen die Maßnahme des Wohnens in einer Wohnung oder Wohngemeinschaft gleichzeitig mit Maßnahmen der Trainingsmaßnahmen durch Rehabilitation und Integration sehbehinderter und späterblindeter Menschen gewährt und liegt ein Pflegebedarf im Sinn des BPGG vor bzw. werden sonstige pflegebezogene Geldleistungen gewährt, errechnet sich der Beitrag daraus wie folgt

-

jeweils gewährtes Pflegegeld x 0,4 : 30 Tage x tatsächlich beanspruchte Tage im Jahr = jährlicher Beitrag.

(4) Wenn die Maßnahme des Wohnens in einem Wohnheim gleichzeitig mit

Landesrecht Musikschulgesetz 2024, Tiroler

(1) Für den Besuch von Landesmusikschulen ist von den Schülern ein angemessener Beitrag zu den Kosten der Errichtung und der Führung der Landesmusikschulen (Schulgeld) zu leisten.

(2) Die Landesregierung hat das Schulgeld nach Unterrichtsarten und allgemeinen familiären Gesichtspunkten für alle Landesmusikschulen einheitlich festzusetzen. Dabei ist auf den mit den einzelnen Unterrichtsarten verbundenen Aufwand Bedacht zu nehmen.

(3) Die Höhe des Schulgeldes ist im Bote für Tirol zu verlautbaren und auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen.

(4) Das Land Tirol hat die Einnahmen aus dem Schulgeld der (den) am Vertrag über den Gemeindebeitrag zum Schulaufwand der jeweiligen Landesmusikschule beteiligten Gemeinde(n) zu überlassen. Sind mehrere Gemeinden am Vertrag beteiligt, so hat die Aufteilung der Einnahmen im Verhältnis ihrer Leistungen nach § 6 Abs. 1 lit. b und c zu erfolgen.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Schutzmaßnahmen Kleinfeuerungen

(1) Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen Vorschriften werden längstens zehn Monate nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung erlassen.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, spätestens innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung wiederum Verhandlungen aufzunehmen, um die zwischenzeitlich erfolgte Weiterentwicklung des Standes der Technik zu berücksichtigen.

Landesrecht Oö. ChG-Beitragsverordnung

Oö. ChG-Beitragsverordnung

Landesrecht Musikschulgesetz 2024, Tiroler

(1) Die Landesregierung hat für jede Landesmusikschule einen Leiter und für diesen einen Stellvertreter zu bestellen sowie die erforderliche Anzahl an Lehrpersonen aufzunehmen. Die zu erfüllenden Voraussetzungen für die Bestellung und für die Aufnahme in ein Dienstverhältnis sowie das jeweilige Verfahren richten sich nach den Bestimmungen des Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 86/2016, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Dem Leiter obliegt die pädagogische und die administrative Leitung der Landesmusikschule.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Schutzmaßnahmen Kleinfeuerungen

Diese Vereinbarung, in der Fassung der am 5. Juni 1997 unterzeichneten Vereinbarung über eine Änderung der Vereinbarung über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen, tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem beim Depositar – das ist die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der NÖ Landesregierung – die schriftlichen Mitteilungen aller Vertragsparteien eingelangt sind, daß die nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen notwendigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung über eine Änderung der Vereinbarung über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen erfüllt sind.

Landesrecht Oö. ChG-Beitragsverordnung

Gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Beiträge zu den Leistungen sowie die Richtsätze für das subsidiäre Mindesteinkommen nach dem Oö. ChG festgelegt werden (Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung), LGBl. Nr. 78/2008, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 8/2015, außer Kraft. (Anm: LGBl.Nr. 94/2019)

Landesrecht Musikschulgesetz 2024, Tiroler

(1) Die Landesregierung hat für die Tiroler Landesmusikschulen Richtlinien zu erlassen. In diese Richtlinien sind insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über

(2) Die Richtlinien für die Tiroler Landesmusikschulen sind im Bote für Tirol zu verlautbaren und auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Schutzmaßnahmen Kleinfeuerungen

Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Depositar einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien weiter in Kraft.

Landesrecht Musikschulgesetz 2024, Tiroler

Das Land Tirol kann als Träger von Privatrechten Gemeinden als Träger von Musikschulen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts Zuschüsse zum Personalaufwand für den Leiter und die Lehrpersonen der Musikschule gewähren.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG Schutzmaßnahmen Kleinfeuerungen

(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird vom Depositar verwahrt. Der Depositar übermittelt jeder Vertragspartei eine von ihm beglaubigte Abschrift der Vereinbarung.

(2) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Depositar zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.

Landesrecht Musikschulgesetz 2024, Tiroler

(1) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn

(2) Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Förderungen dürfen nur aufgrund eines schriftlichen Vertrages zwischen dem Land Tirol und der Gemeinde gewährt werden.

Landesrecht Musikschulgesetz 2024, Tiroler

Die Höhe der Förderung kann bis zu 50 v.H. des Personalaufwandes für den Leiter und die Lehrpersonen der Musikschule betragen.

Landesrecht Musikschulgesetz 2024, Tiroler

Um die Gewährung einer Förderung ist bei der Landesregierung schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen sind alle Unterlagen anzuschließen, die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung erforderlich sind.

Landesrecht Musikschulgesetz 2024, Tiroler

(1) Die Landesregierung hat Richtlinien über die Gewährung von Förderungen von Gemeindemusikschulen zu erlassen. In die Richtlinien sind insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über

(2) Die Richtlinien für die Gewährung von Förderungen sind im Bote für Tirol zu verlautbaren und auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen.

Landesrecht Musikschulgesetz 2024, Tiroler

(1) Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist zur Beratung der Landesregierung in Angelegenheiten der Musikschulen von grundsätzlicher Bedeutung ein Musikschulbeirat einzurichten. Solche Angelegenheiten sind insbesondere

(2) Dem Musikschulbeirat gehören an

Landesrecht Musikschulgesetz 2024, Tiroler

(1) Die Mitglieder nach § 17 Abs. 2 lit. d bis g sind von der Landesregierung zu bestellen, und zwar

(2) Die Vorschläge sind innerhalb einer von der Landesregierung angemessen festzusetzenden Frist zu erstatten. Werden innerhalb dieser Frist Vorschläge nicht erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen. Die Ausübung des Vorschlagsrechts nach Abs. 1 lit. e ist eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Innsbruck.

(3) Für jedes Mitglied nach § 17 Abs. 2 lit. d bis g ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes dieser Mitglieder wird im Fall seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten.

(4) Die Mitglieder nach § 17 Abs. 2 lit. d bis g und deren Ersatzmitglieder müssen zum Landtag wählbar sein. Sie haben gegenüber dem Vorsitzenden die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben. Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen zu bekräftigen.

(5) Die Mitglieder nach § 17 Abs. 2 lit. d bis g sind von der Landesregierung für die Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Sie haben ihre Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder weiterzuführen.

(6) Der Musikschulbeirat hat aus seinem Kreis einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen, der den Vorsitzenden im Fall seiner Verhinderung vertritt.

Landesrecht Musikschulgesetz 2024, Tiroler

(1) Mitglieder oder Ersatzmitglieder scheiden aus dem Musikschulbeirat aus durch

(2) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Mitglied oder zum Ersatzmitglied zu widerrufen, wenn das Mitglied oder Ersatzmitglied die Wählbarkeit zum Landtag verliert, Umstände eintreten, die der ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes voraussichtlich auf Dauer entgegenstehen oder die vorschlagsberechtigte Stelle den Widerruf verlangt.

(3) Der Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Amt der Tiroler Landesregierung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.

(4) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus dem Musikschulbeirat aus, so ist für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen. Handelt es sich bei dem ausscheidenden Mitglied um den Stellvertreter des Vorsitzenden, so ist aus dem Kreis des Musikschulbeirates ein neuer Stellvertreter zu wählen.

Landesrecht Musikschulgesetz 2024, Tiroler

(1) Der Vorsitzende hat den Musikschulbeirat nach Bedarf schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

(2) Sitzungen des Musikschulbeirates können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall

(3) Der Musikschulbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende und mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Die Sitzungen des Musikschulbeirates sind nicht öffentlich. Der Musikschulbeirat kann erforderlichenfalls auch Sachverständige beiziehen.

(5) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Musikschulbeirates auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung des Musikschulbeirates zu erlassen, die insbesondere nähere Vorschriften über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung sowie über die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen zu enthalten hat.

(7) Die Kanzleigeschäfte des Musikschulbeirates sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen.

Landesrecht Musikschulgesetz 2024, Tiroler

(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende personenbezogene Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten zur Wahrnehmung der Aufgaben der Landesmusikschulen nach § 5, der Aufsicht über diese oder der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen nach den § 13 erforderlich sind

(3) Daten nach Abs. 2 lit. a Z 2 dürfen nur erhoben werden, soweit diese in Zusammenhang mit dem Ausbildungsverhältnis stehen.

(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz nicht mehr benötigt werden.

(5) Als Identifikationsdaten gelten

(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse, oder Verfügbarkeitsdaten.

Landesrecht Musikschulgesetz 2024, Tiroler

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Musikschulgesetz, LGBl. Nr. 44/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023 außer Kraft.

(2) Der Musikschulbeirat nach § 17 ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 einzurichten; die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind für die restliche Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des aufgrund des Tiroler Musikschulgesetzes eingerichteten Musikschulbeirates bleiben bis zur Einrichtung des Musikschulbeirates nach § 17 im Amt.

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