Ausnahme von der Schonzeit für den Auer- und Birkhahn
Inhaltsübersicht (103)
Gesetzestext (103 Artikel)
Kärnten
26.03.2030
08.04.2025
Der Landtag von Niederösterreich hat die Vereinbarung am 5. November 1992 genehmigt; sie ist gemäß Art. 30 am 24. Mai 1993 in Kraft getreten.
Oberösterreich
02.08.2018
Regionalprogramm Lungau – Verbindlicherklärung
Wildbäche im Bezirk Schwaz, Festlegung der Einzugsgebiete
Wildbäche im Bezirk Schwaz, Festlegung der Einzugsgebiete
Die Vertragsparteien kommen überein, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Bauprodukten im Sinne der Bauproduktenrichtlinie im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß dieser Vereinbarung zu regeln.
Diese Verordnung dient der Sicherstellung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der Bestände von Auerwild und Birkwild und der Vermeidung von Störungen des Reproduktionsprozesses dieser Bestände. Um selektiv, unter streng überwachten Bedingungen und in geringen Mengen, entsprechend den Bedingungen des Artikel 9 der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), die Bejagung von erwachsenen Auer- und Birkhähnen zu ermöglichen, wird eine vorübergehende Ausnahme von der ganzjährigen Schonzeit für Auerhähne und Birkhähne erteilt.
Die Höhe des Tarifs des Wohnbauförderungsbeitrags wird einheitlich mit 0,5 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 2 Abs. 2 des Wohnbauförderungsbeitragsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 144/2017, festgelegt.
(1) Das vom Regionalverband Lungau gemäß § 11 ROG 2009 erstellte und am 20.07.2015 beschlossene Regionalprogramm Lungau wird verbindlich erklärt.
(2) Das Regionalprogramm Lungau gilt für die Gemeinden Tamsweg, Göriach, Lessach, Mariapfarr, Mauterndorf, Muhr, Ramingstein, St Andrä im Lungau, St Margarethen im Lungau, St Michael im Lungau, Thomatal, Tweng, Unternberg, Weißpriach und Zederhaus.
(3) Das Regionalprogramm Lungau liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung (Abteilung Raumordnung), bei der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg und den Gemeindeämtern der im Abs 2 genannten Gemeinden während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme auf.
Bestehende öffentliche Wege im Berglande, insbesonders Wege zur Verbindung von Talorten mit den Höhen, dann Übergänge, Paß- und Verbindungswege, welche für den Touristen- und Fremdenverkehr und zur Erschließung von Natursehenswürdigkeiten, wie Wasserfälle, Grotten und dergleichen unentbehrlich sind, dürfen für diesen Verkehr nicht geschlossen werden. Privatwege jedoch können für diesen Verkehr zur Benützung gegen angemessene Entschädigung angefordert werden. Maßnahmen des Eigentümers des Privatweges nach dem Tage der Gesetzwerdung dieses Gesetzes, womit der Charakter des Weges verloren geht, können die Anforderbarkeit nicht verhindern. Die durch die Wechselwirtschaft notwendige Verlegung von Wegen und Zäunen darf dagegen nicht behindert werden. Für die Erhaltung solcher Wege haben die Körperschaften, die in diesem Gebiete die Interessen des Touristen- oder Fremdenverkehrs wahrnehmen, jährlich einen angemessenen Beitrag zu leisten. Derartige Wege, Absatz 1, können entsprechend bezeichnet und mit Wegweisertafeln versehen werden.
Für die folgenden Wildbäche im Gebiet der Gemeinden des Bezirkes Schwaz werden die in den Anlagen 1 bis 39 zu dieser Verordnung dargestellten Einzugsgebiete festgelegt
Gemeinde
EZG-Code
EZG Name
Achenkirch
2-6-24
Dürrach
(Anlage 1)
2-6-25-11
Klaustalgraben
2-6-25-12
Scholastikagraben
2-6-25-18
Oberaubach
2-6-25-18a
Gföllalmgraben
2-6-25-22
Unteraubach
2-6-25-24
Pulvermühlbach
2-6-25-25a
Esbach
2-6-25-25b
Hakenbach
2-6-25-25c
Bründlbach
2-6-25-25d
Marchbach
2-6-25-25e
Wiednerbach
2-6-25-25f
Herzbach
2-6-25-25g
Südlicher Unnutzgraben
2-6-25-25h
Kirchlahngraben
2-6-25-25i
Nördlicher Unnutzgraben
2-6-25-25j
Graussgraben
2-6-25-25k
Ruetzgraben
2-6-25-25l
Riedererberggraben
2-6-25-25m
Zöhreralmbach
2-6-25-27
Schröfelsbach
2-6-25-29
Ampelsbach
2-6-25-31
Blaserbach
2-6-25-32a
Hohenaugraben
2-6-25-32b
Leitenbach
2-6-25-33
Staudenbach
2-6-25-35
Schweinaubach
2-6-25-37
Lobbach
2-6-25-39
Dollmannsbach
2-6-25-41
Klammbach
2-6-25-43
Reitbergbach
2-6-25-44a
Almbach
2-6-25-46a
Felsbach
2-6-25-47
Gröbenbach
2-6-25-48a
Zollamtbach
2-6-25-48b
Mühleggerbach
2-6-25-4i
Haselbach
2-6-25-4l
Klobenjochbach
2-6-25-4m
Kotalmbach
2-6-25-5
Schwarzenaugraben
2-6-25-51
Hühnersbach
2-6-25-7
Labschlaggraben
2-6-25-9
Einfanggraben
2-8-224-26
Steinberger Ache
Aschau im Zillertal
2-8-214-54
Talbach
(Anlage 2)
2-8-214-55d
Gärberbach
2-8-214-64
Sagbach
2-8-214-65
Tiefenbach
2-8-214-66
Aschauerbach
2-8-214-68
Thurmbach
2-8-214-69a
Nördlicher Aufenfelderbach
2-8-214-70
Schermbach
2-8-214-73a
Nördlicher Außerangererbach
2-8-214-73b
Südlicher Außerangererbach
2-8-214-74
Angererbach
2-8-214-80
Kaltenbach
Brandberg
2-8-214
Ziller Oberlauf
(Anlage 3)
2-8-214-31
Zubringer Ziller rechts
2-8-214-31a
Lochertalbach
2-8-214-31b
Stockachbach
2-8-214-31c
Schneebach
2-8-214-31d
Brandbergbach
2-8-214-31e
Schrofenbach
2-8-214-38
Zubringer Ziller links
2-8-214-41
Runsen Mayrhofen Süd
2-8-214-41c
Paschingklamm
2-8-214-44
Eckartaubach
Bruck am Ziller
2-8-214-108-a
Saulugbach
(Anlage 4)
2-8-214-108-b
Bitlbach
2-8-214-110
Immingerbach
2-8-214-110-a
Marchboidbach
2-8-214-110-b
Fiechterbach
2-8-214-110-c
Pöltenmure
2-8-214-111a
Gruftallahn
2-8-214-115a-a
Badries
2-8-214-115b
Stoblries
2-8-214-115c
Wirtsbruckries
2-8-214-115d
Hochries
Buch in Tirol
2-8-193-e
Mühlbach
(Anlage 5)
2-8-195
Bucherbach
2-8-204
Schlierbach
2-8-206
Maurachbach
2-8-208
Blaikbach
2-8-210
Rettenbach
Eben am Achensee
2-6-23
Rißbach
(Anlage 6)
2-6-24
Dürrach
2-6-25-1
Wankratzbach
2-6-25-13a
Perchertalries
2-6-25-13b
Knappenbach
2-6-25-13c
Zwölferkopfbach
2-6-25-13d
Holzriesbach
2-6-25-14
Pletzachbach
2-6-25-18
Oberaubach
2-6-25-1a
Hölltal-Runse
2-6-25-1b
Runse östlich des Hölltals
2-6-25-1c
Lacknerries
2-6-25-2
Buchauerbach
2-6-25-3
Dalfazerbach
2-6-25-4a
Forcheggraben
2-6-25-4d
Steiniger Graben
2-6-25-4e
Hechenberger Bach
2-6-25-4i
Haselbach
2-6-25-4k
Brenntengraben - Runsen
2-6-25-5
Schwarzenaugraben
2-6-25-51
Hühnersbach
2-8-200
Kasbach
2-8-200-2
Weißenbach
Finkenberg
2-8-214-40
Zemmbach Oberlauf
(Anlage 7)
2-8-214-40-15
Zamserbach Oberlauf
28-214-40-15-10
Zubringer Zamserbach rechts
2-8-214-40-15-20
Zubringer Zamserbach links
2-8-214-40-15-9
Schlegeisbach
2-8-214-40-29
Zubringer Zemmbach links
2-8-214-40-29d
Lauserbach
2-8-214-40-32
Zubringer Zemmbach Unterlauf links
2-8-214-40-36-28
Tuxeggbach
2-8-214-40-36-30
Elsbach
2-8-214-40-36-31c
Entalbach
2-8-214-40-36-31e
Moosbach
2-8-214-40-36-31f
Lurbach
2-8-214-40-36-31g
Freithofbach
2-8-214-40-36-32
Grünbergbach
2-8-214-40-36-33a
Kradlergraben - Runsen
2-8-214-40-36-33b
Weglerbach
2-8-214-40-36-35
Steinerbach
2-8-214-40-36-4
Quellbäche Tuxbach
2-8-214-40-37a
Hansenbach
2-8-214-41a
Sotleckenbach
Fügen
2-8-214-112-b
Leitnerbach
(Anlage 8)
2-8-214-112-e-a
Putzertalbach
2-8-214-112-e-c
Schinderbach
2-8-214-112-e-e
Abergbach
2-8-214-112-e-f
Campingbach
2-8-214-112-e-g
Gageringerbach
2-8-214-112-e-h
Söllbachwaldgraben
2-8-214-90
Finsingbach
2-8-214-96
Rischbach
Fügenberg
2-8-214-112-b
Leitnerbach
(Anlage 9)
2-8-214-112-e-a
Putzertalbach
2-8-214-112-e-c
Schinderbach
2-8-214-112-e-e
Abergbach
2-8-214-112-e-f
Campingbach
2-8-214-112-e-g
Gageringerbach
2-8-214-112-e-h
Söllbachwaldgraben
2-8-214-114
Öxlbach
2-8-214-82
Riedbach
2-8-214-90
Finsingbach
2-8-214-96
Rischbach
Gallzein
2-8-193-d
Grenzbach
(Anlage 10)
2-8-193-e
Mühlbach
2-8-195
Bucherbach
2-8-204
Schlierbach
Gerlos
2-8-214-31
Zubringer Ziller rechts
(Anlage 11)
2-8-214-56
Gerlosbach
Gerlosberg
2-8-214-56
Gerlosbach
(Anlage 12)
2-8-214-62
Haslachbach
Hainzenberg
2-8-214-50
Ramsbergbach
(Anlage 13)
2-8-214-50-e
Lehenbach
2-8-214-50-f
Penzingbach
2-8-214-50-g
Eggebach
2-8-214-50-h
Formbichlbach
2-8-214-55b
Schweiberbach
2-8-214-56
Gerlosbach
Hart im Zillertal
2-8-214-100
Harter Bach
(Anlage 14)
2-8-214-102
Mesnerbach
2-8-214-102-b
Hoppeterbach
2-8-214-102-c
Mayrhofbach
2-8-214-103a
Ranhardbach
2-8-214-104
Mäuerlbach
2-8-214-106
Spatzerbach
2-8-214-108-a
Saulugbach
2-8-214-108-c
Rumerbach
2-8-214-110
Immingerbach
2-8-214-84
Märzenbach
2-8-214-88
Marchbach
2-8-214-92
Haselbach
2-8-214-98-2
Helfensteinerbach
2-8-214-98-3
Steinacherbach
Hippach
2-8-214-42
Sidanbach
(Anlage 15)
2-8-214-48
Bruchbach
2-8-214-48-b
Steinerbach
2-8-214-49a
Spielleitenbach
2-8-214-51a
Wiesbach
2-8-214-52
Laimacher Bach
2-8-214-54
Talbach
Jenbach
2-6-25-14
Pletzachbach
(Anlage 16)
2-8-198-e
Schnarrengufel Rinne
2-8-198-f
Brandkögel Rinne
2-8-198-g
Zellerries
2-8-200-2
Weißenbach
2-8-200-4
Tiefenbach
Kaltenbach
2-8-214-74
Angererbach
(Anlage 17)
2-8-214-77a-a
Samerbach
2-8-214-77a-b
Reisachbach
2-8-214-77a-c
Dürrbach
2-8-214-80
Kaltenbach
2-8-214-82
Riedbach
Mayrhofen
2-8-214-38
Zubringer Ziller links
(Anlage 18)
2-8-214-40
Zemmbach Oberlauf
2-8-214-40-28
Zubringer Zemmbach rechts
2-8-214-40-30
Floitenbach
2-8-214-40-31
Zubringer Zemmbach Unterlauf rechts
2-8-214-40-38
Stilluppbach Oberlauf
2-8-214-40-38-18
Zubringer Stilluppbach rechts
2-8-214-40-38-24
Zubringer Stilluppbach links
2-8-214-41
Runsen Mayrhofen Süd
2-8-214-41c
Paschingklamm
2-8-214-41d
Runsen Mayrhofen Nord
2-8-214-44
Eckartaubach
Pill
2-8-181
Ganglbach
(Anlage 19)
2-8-182
Thalhäuslbach
2-8-183
Pillbach
2-8-186a
Mauserbach
2-8-186b
Saxerbach
2-8-186c
Kandlerbach
2-8-187
Kressbrunnbach
2-8-214-90
Finsingbach
Ramsau im Zillertal
2-8-214-44
Eckartaubach
(Anlage 20)
2-8-214-46
Unterbichlbach
2-8-214-50
Ramsbergbach
2-8-214-50-e
Lehenbach
2-8-214-50-f
Penzingbach
2-8-214-50-g
Eggebach
Ried im Zillertal
(Anlage 21)
2-8-214-82
Riedbach
Rohrberg
2-8-214-56
Gerlosbach
(Anlage 22)
2-8-214-58
Mühlbach
2-8-214-58-a
Lechenbach
2-8-214-60
Hochfeldbach
2-8-214-62
Haslachbach
2-8-214-64
Sagbach
Schlitters
2-8-212-c-b
Annabach
(Anlage 23)
2-8-214-112-e-c
Schinderbach
2-8-214-112-e-g
Gageringerbach
2-8-214-112-e-h
Söllbachwaldgraben
2-8-214-114
Öxlbach
Schwaz
2-8-187
Kressbrunnbach
(Anlage 24)
2-8-188a
Riesbach
2-8-188c
Putzerbach
2-8-188d
Schlössltalbach
2-8-189
Lahnbach
2-8-193-a
Zintbergbach
2-8-193-b
Wachterbach
2-8-193-c
Lugglgraben
2-8-193-d
Grenzbach
2-8-195
Bucherbach
Schwendau
2-8-214-41a
Sotleckenbach
(Anlage 25)
2-8-214-41b
Mühlbach
2-8-214-42
Sidanbach
2-8-214-48
Bruchbach
2-8-214-48-b
Steinerbach
Stans
2-8-191
Stanserbach
(Anlage 26)
2-8-198
Brügglbach
2-8-198-a
Rotzaunerbach
2-8-198-c
Schlossgraben
2-8-198-d
Kienberg-Rinne
2-8-198-e
Schnarrengufel Rinne
2-8-198-f
Brandkögel Rinne
Steinberg am Rofan
2-6-25-29
Ampelsbach
(Anlage 27)
2-6-25-7
Labschlaggraben
2-8-224-26
Steinberger Ache
Strass im Zillertal
2-8-210
Rettenbach
(Anlage 28)
2-8-212-c-a
Metzgerries
2-8-212-c-b
Annabach
Stumm
2-8-214-70
Schermbach
(Anlage 29)
2-8-214-72
Ahrnbach
2-8-214-78-1a
Pinzgerhaus Bach
2-8-214-78-2
Grabenbach
2-8-214-78-3a
Gassenwiesenbach
2-8-214-84
Märzenbach
2-8-214-86-1a
Blaikbach
2-8-214-86-1a-a
Hauleitbach
2-8-214-86-2
Lehmbach
2-8-214-86-3a
Dristalmure
2-8-214-88
Marchbach
Stummerberg
2-8-214-56
Gerlosbach
(Anlage 30)
2-8-214-64
Sagbach
2-8-214-68
Thurmbach
2-8-214-69a
Nördlicher Aufenfelderbach
2-8-214-70
Schermbach
2-8-214-72
Ahrnbach
2-8-214-78-1a
Pinzgerhaus Bach
2-8-214-78-2
Grabenbach
2-8-214-78-3a
Gassenwiesenbach
2-8-214-84
Märzenbach
2-8-214-86-1a
Blaikbach
2-8-214-86-1a-a
Hauleitbach
2-8-214-86-2
Lehmbach
2-8-214-86-3a
Dristalmure
2-8-214-88
Marchbach
Terfens
2-8-176a
Riedbach
(Anlage 31)
2-8-177
Grandlbach
2-8-185
Vomperbach
Tux
2-8-214-40-29
Zubringer Zemmbach links
(Anlage 32)
2-8-214-40-36-10
Weitentalbach
2-8-214-40-36-14
Madseitbach
2-8-214-40-36-16
Junsbach
2-8-214-40-36-19b
Zubringer Tuxbach rechts
2-8-214-40-36-20
Hanggerbach
2-8-214-40-36-21a
Innerer Lahnbach
2-8-214-40-36-21b
Äußerer Lahnbach
2-8-214-40-36-22
Niklasbach
2-8-214-40-36-24
Röthelbach
2-8-214-40-36-26
Hoserbach
2-8-214-40-36-28
Tuxeggbach
2-8-214-40-36-30
Elsbach
2-8-214-40-36-4
Quellbäche Tuxbach
Uderns
2-8-214-82
Riedbach
(Anlage 33)
2-8-214-90
Finsingbach
2-8-214-94-1a-a
Kupfnerberg - Runsen
Vomp
2-6-16
Karwendelbach
(Anlage 34)
2-6-23
Rißbach
2-6-25-14
Pletzachbach
2-8-185
Vomperbach
2-8-190a-b
Kreuzbach
2-8-190a-c
Mahdgraben
2-8-191
Stanserbach
Weer
2-8-175
Weerbach
(Anlage 35)
2-8-179-2
Stadlerbach
2-8-181
Ganglbach
Weerberg
2-8-175
Weerbach
(Anlage 36)
2-8-179-2
Stadlerbach
2-8-181
Ganglbach
2-8-182
Thalhäuslbach
2-8-183
Pillbach
Wiesing
(Anlage 37)
2-8-211a
Rofanbach
Zell am Ziller
2-8-214-50-h
Formbichlbach
(Anlage 38)
2-8-214-55b
Schweiberbach
2-8-214-56
Gerlosbach
Zellberg
2-8-214-54
Talbach
(Anlage 39)
2-8-214-55a
Stoffnerbach
2-8-214-55c
Greidererbach
2-8-214-55d
Gärberbach
2-8-214-55e
Höllbach
2-8-214-55f
Weindlbach
2-8-214-65
Tiefenbach
Wildbäche im Bezirk Schwaz, Festlegung der Einzugsgebiete
(1) Die Akkreditierung ist die formelle Anerkennung, daß eine Institution (Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle) für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten (Prüfungen, Überwachungen oder Zertifizierungen) befugt ist.
(2) Eine Prüfung ist ein technischer Vorgang, der aus einer Bestimmung eines oder mehrere Kennwerte eines bestimmten Produktes, Verfahrens oder einer Dienstleistung besteht und gemäß einer bestimmten Verfahrensweise durchzuführen ist.
(3) Eine Prüfstelle ist ein Laboratorium, das Prüfungen durchführt.
(4) Ein Prüfbericht ist eine Urkunde, die die Ergebnisse einer Prüfung und andere diesbezügliche Informationen enthält.
(5) Die Überwachung besteht aus der Überprüfung eines (einer) Produktionsmusters, Produktes, Dienstleistung, Verfahrens oder Werkes und Feststellung ihrer Konformität mit speziellen oder generellen Anforderungen auf der Basis einer fachlichen Beurteilung.
(6) Eine Überwachungsstelle ist eine Institution, die Überwachungstätigkeiten durchführt.
(7) Ein Überwachungsbericht ist eine Urkunde, die die Ergebnisse einer Überwachung und andere diesbezügliche Informationen enthält.
(8) Die Konformität ist die Übereinstimmung eines Produktes, eines Verfahrens, einer Dienstleistung, eines Qualitätssicherungssystemes oder von Personen mit Rechtsvorschriften, Normen oder anderen normativen Dokumenten.
(9) Die Zertifizierung ist die förmliche Bescheinigung der Konformität mit einer europäischen, technischen Spezifikation durch eine Zertifizierungsstelle; auf Grund einer solchen Bescheinigung (Zertifikat) ist die Konformität eines Produktes durch das CE-Zeichen zum Ausdruck zu bringen.
(10) Eine europäische, technische Spezifikation ist entweder eine harmonisierte Norm, eine europäische-technische Zulassung oder eine anerkannte nationale Norm.
(11) Eine Zertifizierungsstelle ist eine Institution, die Zertifizierungen durchführt.
(12) Unter Institution im Sinn der vorstehenden Absätze sind juristische und physische Personen sowie sonstige rechtsfähige Personengemeinschaften zu verstehen.
(13) Ein Qualitätssicherungshandbuch ist eine Dokumentation, in der die spezifischen Methoden und Verfahren beschrieben werden, mit deren Hilfe die akkreditierte Stelle ihr Qualitätsziel erreicht und ihrer Arbeit Zuverlässigkeit verleiht.
(14) Bauprodukte sind alle diejenigen Produkte, die hergestellt werden, um dauerhaft im Bauwerke des Hoch- oder Tiefbaus eingebaut zu werden.
(15) Harmonisierte Normen im Sinne des Abs. 10 sind von europäischen Normungsorganisationen (CEN/CENLEC) im Hinblick auf die wesentlichen Anforderungen erarbeitete technische Regeln auf Grund eines Mandates der Kommission der EG.
(16) Anerkannte nationale Normen im Sinn des Abs. 10 sind in Mitgliedsstaaten des EWR für Bauprodukte geltende technische Regeln von denen auf Grund eines gemäß der Bauproduktenrichtlinie durchgeführten Verfahrens anzunehmen ist, daß sie mit den wesentlichen Anforderungen übereinstimmen.
(17) Europäische technische Zulassung ist eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Produktes hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen für Bauwerke für die das Produkt verwendet wird.
(18) Wesentliche Anforderungen sind die an ein Bauwerk normalerweise zu stellende Anforderungen im Hinblick insbesondere auf mechanische Festigkeit und Standsicherheit, Brandschutz, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Nutzungssicherheit, Schallschutz, Energieeinsparung und Wärmeschutz.
(19) Eine österreichische technische Zulassung ist der Nachweis der Brauchbarkeit von Bauprodukten, für die keine europäische technische Spezifikation vorliegen; ein CE-Zeichen wird hiefür nicht erteilt.
(20) Die Brauchbarkeit liegt für ein Produkt dann vor, wenn es die wesentlichen Anforderungen erfüllt und das CE-Zeichen trägt, oder eine österreichische technische Zulassung erteilt wurde.
(1) Die Bejagung von Auerhähnen und Birkhähnen aufgrund dieser Verordnung darf jeweils nur in der Zeit von 10. Mai bis 31. Mai der Jahre 2025 bis 2028 erfolgen.
(2) Die Ausnahme von der Schonzeit gilt nur für männliche Exemplare der Federwildarten Auerhuhn (Tetrao urogallus) und Birkhuhn (Tetrao tetrix). Die Ausnahme von den Schonvorschriften gilt nicht für dominante Hähne.
Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
Das Regionalprogramm gliedert sich wie folgt
A. Grundsätze und räumliche Leitprinzipien für den Lungau
1.
Der Lungau im österreichischen und europäischen Kontext
2.
Leitprinzipien für das Regionalprogramm
3.
Räumliche Funktionszonierung (”Strukturmodell”)
4.
Entwicklungsaufgaben in der Region – Biosphäre
5.
Entwicklungsaufgaben in den Gemeinden
B. Nutzungen im Freiraum, Land- und Forstwirtschaft, Natur- und Landschaftsschutz
1.
Kulturlandschaftlich hochwertige Produktivzone
1.1.
Begriff und Zielsetzung
1.2.
Räumliche Festlegung
1.3.
Aufgaben und Maßnahmen
1.4.
Empfehlungen
2.
Vorsorgeraum für die Landwirtschaft
2.1.
Begriff und Zielsetzung
2.2.
Räumliche Festlegung
2.3.
Aufgaben und Maßnahmen
2.4.
Empfehlungen
3.
Vorrangfläche für die Ökologie
3.1.
Begriff und Zielsetzung
3.2.
Räumliche Festlegung
3.3.
Aufgaben und Maßnahmen
3.4.
Empfehlungen
4.
Vorsorgeraum für regionale Grünverbindungen und den regionalen Biotopverbund
C. Regionalwirtschaft und Arbeitsmarkt
1.
Wirtschaftspolitische Zielsetzungen
2.
Land- und Forstwirtschaft
2.1.
Zielsetzung
2.2.
Räumliche Festlegung
2.3.
Aufgaben und Maßnahmen
2.4.
Empfehlungen
3.
Tourismus – Freizeitwirtschaft
3.1.
Allgemeine Zielsetzung
3.1.1
Aufgaben und Maßnahmen
3.1.2
Empfehlungen
3.2.
Vorrangflächen für Freizeit und Erholung
3.2.1.
Begriff und Funktion
3.2.2.
Räumliche Festlegungen
3.2.3.
Aufgaben und Maßnahmen
3.3.
Touristische Schwerpunkte
3.3.1.
Begriff und Funktion
3.3.2.
Räumliche Festlegungen
3.3.3.
Aufgaben und Maßnahmen
3.3.4.
Empfehlungen
3.4.
Vorsorgeräume für künftige Freizeit- und Tourismusinfrastruktur
3.4.1.
Begriff und Funktion
3.4.2.
Räumliche und funktionale Festlegungen
3.4.3.
Aufgaben und Maßnahmen
3.4.4.
Empfehlungen
3.5.
Touristische Sonderstandorte
3.5.1.
Begriff und Funktion
3.5.2.
Räumliche Festlegungen
3.5.3.
Aufgaben und Maßnahmen
3.6.
Aktionsräume für den naturbetonten Tourismus
3.6.1.
Begriff und Funktion
3.6.2.
Räumliche Festlegungen
3.6.3.
Aufgaben und Maßnahmen
3.6.4.
Empfehlungen
4.
Gewerbe, Industrie und produktionsnahe Dienstleistungen
4.1.
Zielsetzungen
4.2.
Räumliche Festlegungen
4.2.1.
Regionale Funktionen der Gemeinden
4.2.2.
Standorte in den Gemeinden
4.3.
Aufgaben und Maßnahmen
4.4.
Empfehlungen
5.
Zentralörtliche Ausstattung: Handel, Nahversorgung, öffentliche und private Dienste
5.1.
Zielsetzungen
5.2.
Räumliche Festlegungen
5.3.
Aufgaben und Maßnahmen
5.4.
Empfehlungen
D. Siedlungswesen und Wohnstandorte
1.
Zielsetzungen
2.
Räumliche Festlegungen
2.1.
Regional bedeutsame Siedlungsgrenzen
2.2.
Sensible Ortsbilder
2.3.
Funktionen der Gemeinden als Wohnstandort
3.
Aufgaben und Maßnahmen
4.
Empfehlungen
E. Mobilität, Kommunikation und Verkehrssystem
1.
Zielsetzungen
2.
Räumliche Festlegungen
3.
Aufgaben und Maßnahmen
4.
Empfehlungen
Anhang
Planteil
Detailpläne zu den regionalen Siedlungsgrenzen
Dem Toruisten- und Fremdenverkehr eröffnete Privatwege dürfen aus Rücksicht auf die Waldwirtschaft und die Jagd nur solange gesperrt werden, als diese Absperrung wegen der persönlichen Sicherheit der Wegebenützer notwendig erscheint. Der Waldbesitzer, beziehungsweise der Holzschlags- und Holzbringungsunternehmer und der Jagdberechtigte sind verpflichtet, jede solche Absperrung wenigstens zwei Wochen vorher dem Vorsteher der Ortsgemeinde, in welcher die Absperrung erfolgt, anzuzeigen, welcher für die weitere Verständigung der in diesem Gebiete vorzugsweise tätigen alpinen Vereine und für die Veröffentlichung durch Anschlag in den Ausgangsorten zu sorgen hat.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der die Einzugsgebiete der Wildbäche im Gebiet der Gemeinden des Bezirkes Schwaz festgelegt werden, LGBl. Nr. 111/2009, außer Kraft.
Wildbäche im Bezirk Schwaz, Festlegung der Einzugsgebiete
(1) Prüf- und Überwachungsstellen und ihr Personal müssen frei von jedem kommerziellen, finanziellen und anderen Einfluß sein, der ihr technisches Urteil beeinflussen könnte, insbesondere darf die Vergütung des zu Prüf- und Überwachungstätigkeiten eingesetzten Personals weder von der Zahl der durchgeführten Prüfungen und Überwachungen noch von deren Ergebnissen abhängen.
(2) Prüf- und Überwachungsstellen müssen
(3) Prüf- und Überwachungsstellen müssen mit allen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeiten, die in dem (den) beantragten Fachgebiet(en) bzw. Fachbereich(en) vorzunehmen sind, erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen ausgestattet sein.
(4) Prüf- und Überwachungsstellen haben ein geeignetes Qualitätssicherungssystem zu betreiben. Dieses System muß in einem Qualitätssicherungshandbuch festgehalten sein, das dem Personal der akkreditierten Stelle zur Verfügung stehen muß.
(5) Jede Vertragspartei kann unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich, sowie auf vergleichbare Vorschriften des Auslandes und Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften in ihren Rechtsvorschriften nähere Anforderungen an die Qualifikation und Unabhängigkeit des Personals, die Räumlichkeiten, die Beschaffenheit der Einrichtungen, die Organisation der akkreditierten Stelle, den Inhalt und die Gestaltung des Prüf- bzw. Überwachungsberichtes und das Qualitätssicherungssystem erlassen, um die Qualifikation der akkreditierten Stellen im Vergleich zum internationalen Niveau zu sichern.
(1) Als maximal mögliche Entnahmemenge von erwachsenen Auerhähnen werden maximal 7 % der gezählten männlichen Auerhähne als Kontingent festgelegt. Die Feststellung der Ausgangspopulationen (männlich) erfolgt auf Basis der Zählungen der Jahre 2024 und 2026. Für Auerhähne beträgt das Entnahmekontingent für ganz Kärnten in den Jahren 2025 bis 2028 jährlich maximal je 127 Stück.
(2) Dieses Kontingent wird auf die Bezirke in Kärnten wie folgt aufgeteilt
Bezirk
jährliche Freigabe Auerhähne
Hermagor
30
Klagenfurt
2
St. Veit
11
Spittal
45
Villach
15
Völkermarkt
3
Wolfsberg
13
Feldkirchen
8
Kärnten
127
Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen des Landes, insbesondere Investitionen und Förderungsmaßnahmen, sowie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der Gemeinden gemäß § 1 Abs 2 dürfen unbeschadet weitergehender gesetzlicher Bestimmungen nur im Einklang mit dem Regionalprogramm gesetzt werden (§ 12 ROG 2009). Das Regionalprogramm ist von diesen Gemeinden insbesondere bei der Aufstellung und Änderung der Räumlichen Entwicklungskonzepte, der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne zu berücksichtigen.
Das Ödland oberhalb der Baumgrenze, mit Ausnahme der anders als durch Weide landwirtschaftlich genutzten Gebiete (Almen), ist für den Touristenverkehr frei und kann von jedermann betreten werden, unbeschadet beschränkender Anordnung im Interesse des Jagdberechtigten, der persönlichen Sicherheit der Alpenwanderer oder zur Sicherheit der Interessen der Landesverteidigung, der Zoll- und Finanzverwaltung oder solcher zur Verhütung von Seuchenverschleppungen.
Wildbäche im Bezirk Schwaz, Festlegung der Einzugsgebiete
Zeichnungsberechtigte von Überwachungsstellen müssen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung ausgebildet sein.
(1) Als maximal mögliche Entnahmemenge von erwachsenen Birkhähnen werden maximal 9 % der gezählten männlichen Birkhähne als Kontingent festgelegt. Die Feststellung der Ausgangspopulationen (männlich) erfolgt auf Basis der Zählungen der Jahre 2024 und 2026. Für Birkhähne beträgt das Entnahmekontingent für ganz Kärnten in den Jahren 2025 bis 2028 jährlich maximal je 255 Stück.
(2) Dieses Kontingent wird auf die Bezirke in Kärnten wie folgt aufgeteilt
Bezirk
jährliche Freigabe Birkhähne
Hermagor
59
Klagenfurt
3
St. Veit
11
Spittal
138
Villach
14
Völkermarkt
4
Wolfsberg
14
Feldkirchen
12
Kärnten
255
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Regionalprogramm Lungau, LGBl Nr 60/2000, außer Kraft.
(2) Die Flächenwidmungspläne der Gemeinden gemäß § 1 Abs 2 sind bei Widerspruch zum Regionalprogramm auf Grund des § 44 Abs 1 Z 3 ROG 2009 innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung an das Regionalprogramm anzupassen.
Zum Antrage auf Inanspruchnahme der Wege auf Grund des § 1 des Gesetzes sowie auf Feststellung des bereits bestehenden Gemeingebrauches an einem Wege im Sinne dieses Gesetzes ist unter Berufung auf § 22, Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Jänner 1870, L.-G.-Bl.Nr.20, jeder allgemein anerkannte alpine Verein berechtigt, der in dem Gebiete, wo ein solcher Weg liegt, vorzugsweie tätig ist. Der politischen Bezirksbehörde steht in allen dieses Gesetz betreffenden Angelegenheiten die Entscheidung in erster Instanz zu. Gegen die Entscheidung der politischen Bezirksbehörde steht den Beteiligten die binnen 14 Tagen, von dem dem Zustellungstage nachfolgenden Tage an gerechnet, bei der politischen Bezirksbehörde einzubringende Beschwerde an die politische Behörde zweiter Instanz offen, die im Einvernehmen mit der Landesregierung im selbständigen Wirkungskreise hierüber endgültig entscheidet.
Wildbäche im Bezirk Schwaz, Festlegung der Einzugsgebiete
(7) Die Kosten einer Überprüfung gemäß Art. 5 Abs. 5 Z 1 oder 2 sind dann von der akkreditierten Stelle zu tragen, wenn Mängel bei einer Überprüfung nach Art. 5 Abs. 5 Z 2 festgestellt wurden, ansonsten trägt die Kosten die Akkreditierungsstelle. Allfällige Kosten sind mit Bescheid vorzuschreiben.
(1) Innerhalb der jeweiligen Bezirke darf eine Bejagung von Auer- und Birkhähnen, aufgrund der Kontingente gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2, durch den Jagdausübungsberechtigten nur bei kumulativem Vorliegen folgender Voraussetzungen erfolgen
(2) Der Landesregierung ist vom Bezirksjägermeister für die Jahre 2025 bis 2028 jährlich, bis 15. März eine Liste jener Jagdgebiete vorzulegen, auf welche das Kontingent (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2) für den jeweiligen Bezirk für das jeweilige Jahr, unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3, aufgeteilt wird, samt den zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen (Zählformulare). Wenn ein Jagdgebiet auf dieser Liste die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht erfüllt, ist es von der Landesregierung von der jährlichen Liste zu streichen. Die jährlichen Listen sind von der Landesregierung mit einem Überprüfungsvermerk zu versehen und bis 15. April dem Bezirksjägermeister rückzuübermitteln. Der jeweilige Jagdausübungsberechtigte ist vom Bezirksjägermeister unverzüglich und nachweislich zu verständigen, dass er auf das Kontingent des jeweiligen Bezirkes, im Rahmen der gegenständlichen Verordnung und seiner revierbezogenen Zählergebnisse, im betreffenden Jahr zugreifen kann. Die Entnahme von Auerhähnen und Birkhähnen durch die Jagdausübungsberechtigten kann in der Folge, entsprechend der von der Landesregierung überprüften Listen, im Rahmen der Kontingente gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 und innerhalb der im § 2 Abs. 1 festgelegten Zeiten erfolgen.
(3) Als Jagdmethoden sind nur die Ansitzjagd und die Pirschjagd zulässig. Die Jagd mit Stöberhunden ist verboten.
(4) Jeder getätigte Abschuss von Auer- und Birkhähnen ist vom Jagdausübungsberechtigten jeweils per Abschussmeldung binnen einer Woche, dem zuständigen Hegeringleiter zu melden. Der Hegeringleiter hat die Abschussmeldung binnen einer Woche dem zuständigen Bezirksjägermeister weiterzuleiten (§ 58 Abs. 2, 3 und 4 K-JG). Ferner ist der Jagausübungsberechtigte auf begründete Anordnung des Hegeringleiters verpflichtet, diesem einen erbeuteten Auer- oder Birkhahn im grünen Zustand vorzulegen.
Die politische Bezirksbehörde hat vor Herausgabe der Entscheidung auf Grund dieses Gesetzes außer dem Eigentümer und dem Jagdberechtigten auch die Agrarbezirksbehörde, den Alpausschuß und Vertreter des Landesverbandes für Fremdenverkehr oder der an seine Stelle tretenden Körperschaft, Vertreter der im Bezirke die Interessen der Land- und Forstwirtschaft, der Jagd (Steiermärkischer Jagdschutzverein) sowie des Touristen- und Fremdenverkehrs (Fachstelle für Naturschutz) wahrnehmenden Körperschaften, endlich die Vertreter der beteiligten Gemeinden einzuvernehmen und über die Ansprüche auf Entschädigung, Benützung und Erhaltung erst nach Anhörung der land- und forstwirtschaftlichen Körperschaften, eventuell Sachverständigen zu entscheiden. Gegen diese vorläufige Bestimmung ist kein Rechtsmittel zulässig. Nach Rechtskraft des Erkenntnisses und Bezahlung oder gerichtlichen Erlag der vorläufig bestimmten Entschädigungsansätze ist das Erkenntnis auf Antrag eines Beteiligten zu vollziehen. Jeder Beteiligte kann binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Erkenntnisses die endgültige Feststellung der ihm gebührenden Entschädigungssumme durch das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Sache liegt, begehren. Das Gericht entscheidet im Verfahren außer Streitsachen. Gegen eine bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz ist ein weiteres Rechtsmittel unzulässig. Die Einzelheiten des Enteignungs- und Entschädigungsverfahrens sind mit Durchführungsverordnung zu regeln.
Wildbäche im Bezirk Schwaz, Festlegung der Einzugsgebiete
Akkreditierungsstelle der Vertragsparteien für Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen für Bauprodukte ist das Österreichische Institut für Bautechnik (II. Abschnitt).
(1) Die Überprüfung der Einhaltung der vorgenannten Ausnahmen von den Schonzeiten erfolgt durch die Landesregierung.
(2) Der Bezirksjägermeister hat die gesammelten Abschussmeldungen dem Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 10 – Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum, für die Jahre 2025 bis 2028 jeweils bis spätestens 30. Juni vorzulegen.
(1) Wer durch groben Unfug (Schreien, Johlen, Trompetenblasen, Schießen, Ablassen von Steinen, Feuermachen und dergleichen) die Ruhe in Wald und Flur stört oder die Jagd beeinträchtigt sowie wer Wegweiser, Markierungszeichen, Zäune und dergleichen beschädigt, Tore offen lässt oder das Weidevieh stört, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro zu bestrafen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2001
Wildbäche im Bezirk Schwaz, Festlegung der Einzugsgebiete
Die Berechtigung zur Ausübung der Prüfung oder Überwachung endet
(1) Damit die Populationen des Auer- und Birkwildes trotz vorübergehender Verkürzung der Schonzeit ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, hat die Kärntner Jägerschaft zur Kontrolle über die Bestandsentwicklung und den Erhaltungszustand des Auer- und Birkwildes in Kärnten regelmäßig ein entsprechendes Monitoring (Zählungen alle zwei Jahre) durchzuführen. Zu von der Aufsichtsbehörde angeordneten Kontrollzählungen ist ein ornithologisch kundiger Amtssachverständiger für Wildbiologie oder Naturschutz beizuziehen.
(2) Die Kärntner Jägerschaft hat nach Maßgabe verfügbarer Ressourcen Maßnahmen zur Schaffung und Sicherstellung von Raufusshuhnlebensräumen zu fördern und diese Maßnahmen sowie deren Flächenausmaß entsprechend zu dokumentieren und der Kärntner Landesregierung hierüber zu berichten.
Das Gesetz tritt sechs Monate nach seiner Kundmachung in Kraft.
Wildbäche im Bezirk Schwaz, Festlegung der Einzugsgebiete
(1) Die Prüfstelle hat in der Regel übernommene Prüfaufträge selbst durchzuführen. Eine ausnahmsweise Weitergabe an eine akkreditierte Prüfstelle ist möglich, doch ist dabei zu achten, daß die beauftragte Prüfstelle den materiellen Anforderungen zur Erlangung einer Akkreditierung nach dieser Vereinbarung entsprechen muß.
(2) Die Prüfstelle hat der Akkreditierungsstelle die Änderungen der Akkreditierungsvoraussetzungen bzw. deren Wegfall, insbesondere den Wechsel in der Person des verantwortlichen Leiters und des zeichnungsberechtigten, sowie Änderungen in der Person des Rechtsobjektes, schriftlich mitzuteilen.
(3) Eine Weitergabe aller Prüftätigkeiten ist nicht zulässig.
(4) Die weitervergebende Prüfstelle haftet für das Ergebnis der von ihr beauftragten Prüfstelle.
(5) Aufzeichnungen zur Nachvollziehbarkeit der Prüfberichte, insbesondere Prüfprotokolle und Prüfberichte selbst sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
(6) Über Verlangen der Akkreditierungsstelle oder eines von dieser Stelle beauftragten Sachverständigen hat die Prüfstelle den Zutritt zu ermöglichen, sowie Auskünfte zu erteilen und Einsichtnahmen zu gestatten.
(7) Die Prüfstelle ist verpflichtet, bei von der Akkreditierungsstelle veranlaßten Ringversuchen auf ihre Kosten teilzunehmen.
(8) Bei Entziehung der Akkreditierung oder Untergang der Prüfstelle sind die aufbewahrten Aufzeichnungen der Akkreditierungsstelle oder einer von ihr namhaft gemachten Institution zu übergeben.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft.
(2) Nach Ablauf von vier Jahren, gerechnet vom Tag des Inkrafttretens der Verordnung, tritt diese Verordnung außer Kraft.
Die Neufassung des § 6 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 71/2001 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 24. Oktober 2001, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2001
Wildbäche im Bezirk Schwaz, Festlegung der Einzugsgebiete
(1) Artikel 8 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Eine Überwachungsstelle, die Stichproben zieht und prüft, muß auch als Prüfstelle akkreditiert sein.
(3) Die Weitergabe von Überwachungstätigkeiten ist gestattet; Artikel 8 Abs. 1 gilt sinngemäß.
(4) Artikel 8 Abs. 5 und Abs. 7 gelten sinngemäß.
Bis 31. Dezember 2001 lautet § 6 Abs. 1 wie folgt
„(1) Wer durch groben Unfug (Schreien, Johlen, Trompetenblasen, Schießen, Ablassen von Steinen, Feuermachen und dergleichen) die Ruhe in Wald und Flur stört oder die Jagd beeinträchtigt sowie wer Wegweiser, Markierungszeichen, Zäune und dergleichen beschädigt, Tore offen lässt oder das Weidevieh stört, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Schilling 1.000,– zu bestrafen.“
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2001
Wildbäche im Bezirk Schwaz, Festlegung der Einzugsgebiete
(1) Auf schriftlichen Antrag des Herstellers oder seines Vertreters erteilt die Zulassungsstelle nach Art. 11 eine europäische technische Zulassung in der Form einer Bescheinigung, wenn für ein Bauprodukt weder harmonisierte noch anerkannte nationale Normen vorliegen, für dieses Produkt Leitlinien bekannt gemacht sind und das Produkt brauchbar ist.
(2) Ein Antrag auf Erteilung einer europäischen technischen Zulassung ist unzulässig, wenn für das selbe Produkt des selben Herstellers bereits bei einer anderen Zulassungsstelle ein Antrag gestellt wurde.
(3) Probestücke und Probeausführungen, die für die Prüfung der Brauchbarkeit des Produktes erforderlich sind, sind vom Hersteller oder seinem Vertreter zur Verfügung zu stellen und auf Anordnung der Zulassungsstelle durch Sachverständige zu entnehmen oder unter ihrer Aufsicht herzustellen. Die Auswahl der Sachverständigen obliegt der Zulassungsstelle.
(4) Die Beurteilung der Brauchbarkeit der Produkte erfolgt auf der Grundlage der Leitlinien für die europäische technische Zulassung. Sind Leitlinien nicht erteilt worden, kann die Zulassung nur erteilt werden, wenn hierüber von der Zulassungsstelle das Einvernehmen mit dem gemeinsamen Gremium der europäischen Zulassungsstellen über die Brauchbarkeit und dessen Nachweis hergestellt wurde.
(5) In der Zulassung, muß auch das notwendige Konformitätsnachweisverfahren festgelegt werden.
(6) Die Zulassung wird auf Widerruf und für eine bestimmte Frist erteilt, die in der Regel 5 Jahre betragen soll. Eine Verlängerung um jeweils 5 Jahre ist über schriftlichen Antrag möglich, wobei der Antrag vor Ablauf der Frist gestellt werden muß. Die nachträgliche Aufnahme von zusätzlichen Anforderungen, die sich auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Anforderungen im Hinblick auf die Sicherheit, Gesundheit und den Umweltschutz ergeben und sich auf die Herstellung, Produkteigenschaften, Verwendung bzw. Anweisungen an den Verwender beziehen, ist jederzeit möglich.
(7) Durch die Erteilung der europäisch technischen Zulassung wird in Rechte Dritter nicht eingegriffen.
(8) Die Kosten für das Verfahren zur Erteilung der europäischen technischen Zulassung sind vom Antragsteller zu tragen.
(9) Die Zulassungsstelle veröffentlicht den Gegenstand und wesentliche Inhalte der von ihr erteilten europäischen technischen Zulassung und hat dies auch den anderen nach der Bauproduktenrichtlinie bestimmten Zulassungsstellen zur Kenntnis zu bringen. Ausfertigungen sind anderen Zulassungsstellen über Antrag zuzuleiten.
Wildbäche im Bezirk Schwaz, Festlegung der Einzugsgebiete
Europäische technische Zulassungsstelle der Vertragsparteien für Bauprodukte ist das Österreichische Institut für Bautechnik (II. Abschnitt).
Wildbäche im Bezirk Schwaz, Festlegung der Einzugsgebiete
(1) Ein Bauprodukt, dessen Brauchbarkeit sich nach bekannt gemachten, harmonisierten oder anerkannten nationalen Normen oder nach europäischen technischen Zulassungen richtet, bedarf einer Bestätigung seiner Übereinstimmung (Konformität) mit diesen Spezifikationen.
(2) Die Elemente zum Nachweis der Konformität können sein
(3) Die Bestätigung der Konformität erfolgt durch
(4) Das Nachweisverfahren für die einzelnen Bauprodukte ergibt sich in einzelnen aus den bekannt gemachten harmonisierten oder anerkannten nationalen Normen oder aus den europäisch technischen Zulassungen. Ist ein Nachweisverfahren nicht festgelegt, so genügt ein Verfahren nach Abs. 2 Z 1 und Z 6, sowie die Bescheinigung der Konformität nach Abs. 3 Z 1.
Wildbäche im Bezirk Schwaz, Festlegung der Einzugsgebiete
(1) Der Hersteller kann, wenn die Voraussetzungen des Art. 12 gegeben sind und dies in einer technischen Spezifikation vorgesehen ist, den Nachweis der Übereinstimmung eines Bauproduktes, sowie der Durchführung der notwendigen Überprüfungen selbst erklären. Diese Erklärung ist in deutscher Sprache und schriftlich festzuhalten und ständig vom Hersteller oder seinem Vertreter aufzubewahren. Über Verlangen ist sie der Zertifizierungsstelle vorzulegen.
(2) Die Konformitätserklärung hat zumindest folgende Angaben zu enthalten
(3) Die Erklärung der Konformität darf nur ausgesprochen werden, wenn auf Grund der durchzuführenden Nachweisverfahren sichergestellt ist, daß das hergestellte Produkt den dafür maßgeblichen Spezifikationen entspricht.
Wildbäche im Bezirk Schwaz, Festlegung der Einzugsgebiete
(1) Auf Antrag des Herstellers oder seines Vertreters erteilt die Zertifizierungsstelle ein Konformitätszertifikat, wenn die zum Nachweis der Übereinstimmung des Bauproduktes notwendigen Verfahren durchgeführt worden sind und die Konformität ergeben haben, mit Bescheid.
(2) Der Zertifizierungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten
Wildbäche im Bezirk Schwaz, Festlegung der Einzugsgebiete
(1) Zur Akkreditierung von Zertifizierungsstellen sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen
(2) Jede Vertragspartei kann unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich, sowie auf vergleichbare Vorschriften des Auslandes und Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften durch Verordnung nähere Anforderungen an die Qualifikation des Personals, die Räumlichkeiten, die Beschaffenheit der Einrichtungen, die Organisation der akkreditierten Stelle, den Inhalt und die Gestaltung des Zertifikates und das Qualitätssicherungssystem erlassen, um die Qualifikation der Zertifizierungsstelle im Vergleich zum internationalen Niveau zu sichern. Vor Erlassung einer derartigen Verordnung haben die Vertragsparteien einander Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Zeichnungsberechtigte von Zertifizierungsstellen müssen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung ausgebildet sein.
(4) Die Zertifizierungsstelle muß eine Organisationsstruktur aufweisen, in der jedenfalls ein Lenkungsgremium und ein Verfahren zur Behandlung von Beschwerden gegen die Ausübung ihrer Tätigkeit vorgesehen sind; dem Lenkungsgremium müssen die Festlegung der Geschäftspolitik der Zertifizierungsstelle, die Aufsicht über die Umsetzung der Geschäftspolitik und die Aufsicht über die Gebarung der Zertifizierungsstelle übertragen sein.
(5) Die Zertifizierungsstelle hat die Erfüllung aller Voraussetzungen zu dokumentieren.
(6) Führt die Zertifizierungsstelle Prüfungen selbst durch, so muß sie über eine Akkreditierung als Prüfstelle verfügen. Eine Akkreditierung als Überwachungsstelle ist dann erforderlich, wenn die Zertifizierungsstelle Überwachungen selbst durchführt.
(7) Die Zertifizierungsstelle hat fortlaufende Aufzeichnungen anzufertigen, in denen die Einzelheiten jedes Zertifizierungsverfahrens, einschließlich allfälliger Prüf- und Überwachungsberichte festgehalten werden. Diese Aufzeichnungen müssen zumindest 10 Jahre aufbewahrt werden.
(8) Die Zertifizierungsstelle hat ein Verzeichnis der vorgenommenen Zertifizierungen anzulegen und auf dem neuesten Stand zu halten. Dieses Verzeichnis muß jedermann zugänglich sein und mindestens jährlich allen anderen Zertifizierungsstellen nach dieser Vereinbarung übermittelt werden.
(9) Die Zertifizierungsstelle muß über dokumentierte Verfahren hinsichtlich der Zertifizierung verfügen.
Wildbäche im Bezirk Schwaz, Festlegung der Einzugsgebiete
(1) Zertifizierungsstellen bedürfen zu einem ordnungsgemäßen Tätigwerden einer Akkreditierung durch das Österreichische Institut für Bautechnik (II. Abschnitt).
(2) Als Zertifizierungsstellen für Bauprodukte gemäß der Bauproduktenrichtlinie können nur Stellen der Vertragsparteien anerkannt werden. Eine Verpflichtung zur Einrichtung einer Zertifizierungsstelle besteht jedoch nicht. Zwischen mehreren Zertifizierungsstellen mit demselben Aufgabenbereich kann der Antragsteller frei wählen.
Wildbäche im Bezirk Schwaz, Festlegung der Einzugsgebiete
(1) Zum Zeichen der Konformität eines Bauproduktes ist auf dem Produkt selbst oder seiner Verpackung das CE-Zeichen (Anhang 3 der Bauproduktenrichtlinie) anzubringen.
(2) Zusätzlich zum Zeichen ist anzugeben
(3) Ein Bauprodukt welches das CE-Zeichen trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, daß es brauchbar ist und die Konformität nachgewiesen ist.
Wildbäche im Bezirk Schwaz, Festlegung der Einzugsgebiete
(1) Wenn für ausländische Bauprodukte keine harmonisierten europäischen Spezifikationen vorliegen, so hat das Österreichische Institut für Bautechnik auf Antrag diese Produkte insofern zu prüfen, ob die im Herstellungsland des Erzeugers durchgeführten Prüfungen und Überwachungen von den dafür benannten Stellen für ordnungsgemäß befunden sind und ob dies als konform mit den geltenden österreichischen Vorschriften ist bzw. die Prüfungen und Überwachungen nach den in Österreich geltenden Bestimmungen gleichwertig durchgeführt wurden.
(2) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat dabei Kontakt mit den ausländischen Stellen aufzunehmen und alle erforderlichen Informationen zu geben bzw. einzuholen.
Wildbäche im Bezirk Schwaz, Festlegung der Einzugsgebiete
(1) Liegen für ein Bauprodukt, das wesentliche Anforderungen zu erfüllen hat, keine europäischen technischen Spezifikationen vor, so kann der österreichische Hersteller oder sein Vertreter bei einer hiefür eingerichteten Zulassungsstelle eine österreichische technische Zulassung beantragen.
(2) Die zur Beurteilung des Produktes erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag beizufügen. Sind die Unterlagen unvollständig oder mangelhaft und werden sie nicht binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist ergänzt, so ist der Antrag zurückzuweisen.
Probestücke und Probeausführungen, die für die Prüfung der Brauchbarkeit des Produktes erforderlich sind, sind vom Hersteller oder seinem Vertreter über Aufforderung durch geeignete Personen vorzulegen. Die Auswahl der Sachverständigen obliegt der Zulassungsstelle.
(3) Die österreichische technische Zulassung besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil besteht aus einer technischen Beschreibung des Produktes einschließlich der Leistungsmerkmale und der Prüfbestimmungen, für das die Zulassung beantragt wurde. Der zweite Teil beinhaltet die jeweiligen Verwendungsbestimmungen der Rechtsvorschriften jener Vertragspartei, die die Zulassung erteilt.
(4) Den Vertragsparteien steht es offen, in ihren Rechtsvorschriften vorzusehen, daß eine österreichische technische Zulassung für bestimmte Bauprodukte verpflichtend ist.
(5) Die österreichische technische Zulassung ist in der Form einer auf höchstens drei Jahre befristeten Bescheinigung zu erteilen.
(6) Vor Erteilung einer österreichischen technischen Zulassung ist eine Stellungnahme des Österreichischen Institutes für Bautechnik einzuholen.
(7) Ein Antrag auf österreichische technische Zulassung ist formlos zurückzuweisen, wenn das Österreichische Institut für Bautechnik feststellt, daß das Produkt keine wesentlichen Sicherheitsanforderungen zu erfüllen hat oder auf Grund des Standes der technischen Wissenschaften keine Notwendigkeit für eine österreichische technische Zulassung gegeben ist.
(8) Bestehende öffentlich-rechtliche Verwendungsbeschränkungen bleiben unberührt.
(9) Durch die Erteilung der österreichischen technischen Zulassung wird in Rechte Dritter nicht eingegriffen.
(10) Die Zulassungsstelle veröffentlicht den Gegenstand der von ihr erteilten österreichischen technischen Zulassung und hat dies auch dem Österreichischen Institut für Bautechnik zur Kenntnis zu bringen.
Das Österreichische Institut für Bautechnik veröffentlicht jährlich eine Liste der in Österreich erteilten österreichischen technischen Zulassungen.
Wildbäche im Bezirk Schwaz, Festlegung der Einzugsgebiete
Österreichische technische Zulassungsstellen sind Stellen der Vertragsparteien jeweils im Rahmen ihres Wirkungsbereiches, wobei keine Verpflichtung zur Einrichtung einer solchen Stelle besteht.
Wildbäche im Bezirk Schwaz, Festlegung der Einzugsgebiete
Die Vertragsparteien verpflichten sich, Zertifizierungen und den ersten Teil (Produktbeschreibung einschließlich der Leistungsmerkmale und der Prüfbestimmungen) von österreichischen technischen Zulassungen gegenseitig anzuerkennen. Das Österreichische Institut für Bautechnik ist jährlich von den erteilten Rechtsakten zu verständigen, wobei hierüber eine Veröffentlichung durch das Österreichische Institut für Bautechnik vorzunehmen ist.
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(1) Bauprodukte dürfen jedenfalls in Verkehr gebracht werden, wenn sie
(2) Die Vorschriften der Vertragsparteien über die Verwendung einzelner Bauprodukte bleiben unberührt.
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Werden Bauprodukte, für die die Erklärung der Konformität durch den Hersteller, ein Konformitätszertifikat oder allenfalls eine österreichisch-technische Zulassung zwingend notwendig ist, in Verkehr gebracht ohne diese Voraussetzungen zu erfüllen, so kann der Hersteller oder sein inländischer Vertreter durch die in den Rechtsvorschriften bestimmten Behörden gezwungen werden, die Voraussetzungen nachzuholen bzw. bis zum Vorliegen dieser Voraussetzungen seine Produkte nicht in Verkehr zu bringen.
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(1) Zur Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bauwesen ist ein “Österreichisches Institut für Bautechnik” als gemeinnütziger Verein einzurichten. Sitz und Organisation des Vereines werden in den Vereinsstatuten bestimmt.
(2) In den Vereinsstatuten ist insbesondere auch zu regeln
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Das “Österreichisches Institut für Bautechnik” hat insbesondere folgende Aufgaben zu besorgen
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(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Träger und ordentliche Mitglieder des gemeinnützigen Vereines “Österreichisches Institut für Bautechnik” zu werden.
(2) Organe des gemeinnützigen Vereines sollten jedenfalls sein
(3) Alle Organe sind dazu verpflichtet, ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Objektivität und Gleichbehandlung zu besorgen. Sie sind zu sparsamem, wirtschaftlichem und zweckmäßigem Handeln verpflichtet.
(4) Zur Durchführung seiner Aufgaben kann das Österreichische Institut für Bautechnik
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(1) Die mit der Errichtung und dem Betrieb des Österreichischen Institutes für Bautechnik verbundenen nach Gegenrechnung mit den Einnahmen des Institutes verbleibenden Kosten sind zwischen den Vertragsparteien nach dem Volkszahlschlüssel des jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetzes zu bestreiten.
(2) Das Institut erhebt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung Gebühren, Auslagenersatz und Leistungsentgelte.
(3) Das Österreichische Institut für Bautechnik ist zur sparsamen Verwendung seiner finanziellen Mittel gehalten und hat über die jeweilige Höhe der benötigten Beiträge unter Berücksichtigung seiner Einnahmen und des vorhandenen Vereinsvermögens jährlich einen Vorschlag zu erstatten, der der Genehmigung durch die Vertragsparteien unterliegt.
(4) Sollte sich nach Gegenrechnung der Einnahmen mit den Ausgaben ein Einnahmeüberschuß des Institutes ergeben, so ist dieser zum Ausgleich von künftigen Verlusten vorzutragen.
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(1) In den Vereinsstatuten ist festzulegen, daß die Kontrollorgane des Vereines jährlich die Gebarung des Vereines zu prüfen haben. Sie können sich dafür der Kontrollorgane der Vertragsparteien bedienen.
(2) Die Gebarung ist auf die ziffernmäßige Richtigkeit, auf die Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.
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Die Vorgangsweise bei der Auflösung des Vereines “Österreichisches Institut für Bautechnik” ist unter Bedachtnahme auf die Gemeinnützigkeit in den Vereinsstatuten zu regeln.
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Die Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem beim Depositar die schriftlichen Mitteilungen aller Vertragsparteien eingelangt sind, daß die nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen notwendigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.
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(1) Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Über das Erlöschen der Rechte und Pflichten einer Vertragspartei im Zusammenhang mit ihrer Mitgliedschaft im Verein “Österreichisches Institut für Bautechnik” ist in den Vereinsstatuten eine entsprechende Regelung zu treffen.
(2) Die Kündigung einer Vertragspartei berührt nicht die Rechtsbeziehungen der anderen Vertragsparteien untereinander. In diesem Fall ist die Kostenaufteilung neu zu regeln.
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(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird von der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung verwahrt. Der Depositar übermittelt jeder Vertragspartei eine von ihm beglaubigte Abschrift der Vereinbarung.
(2) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Depositar zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.
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Die Vertragsparteien verpflichten sich bei maßgeblichen Änderungen der internationalen Vorschriften Verhandlungen über eine Änderung dieser Vereinbarung aufzunehmen.
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Die Vertragsparteien bekunden ihr Interesse, bei der Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie auch eine einheitliche Vorgangsweise mit dem Bund anzustreben.
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