Ausnahme von der Schonzeit für den Biber
Inhaltsübersicht (122)
Gesetzestext (122 Artikel)
Kärnten
26.03.2030
08.04.2025
Niederösterreich
09.06.2026
Wildbäche im Bezirk Reutte, Festlegung der Einzugsgebiete
Seite
1
von
1
Seite
1
von
1
Kurztitel
Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2000
Inkrafttretensdatum
04.11.2000
Langtitel
Bundesgesetz über die Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
StF: BGBl. I Nr. 111/2000 (NR: GP XXI RV 281 AB 319 S. 41.)
Bei der Entfernung eines Biberdammes ist Folgendes zu beachten
Dammentfernungen sind grundsätzlich mit dem Eigentümer der betreffenden Parzelle abzustimmen.
Hauptdämme (stehen in Verbindung mit dem Bau) dürfen nur in den Herbst- und Wintermonaten (1. September bis 31. März) entfernt werden. Nebendämme, die nicht in Verbindung mit einem Biberbau oder einer Biberburg stehen (z.B. Erntedämme) und die eindeutig als solche indentifiziert werden können, können ganzjährig entfernt werden.
Bei Gefahr im Verzug (§ 3 Abs. 4) ist die Entfernung von Dämmen auch im Zeitraum von 1. April bis 31. August, nach Beurteilung durch eine/e Sachverständige/n für Wildbiologie des Amtes der Kärntner Landesregierung, zulässig.
Kontakt: Abteilung 10 – Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum - Unterabteilung Agrarrecht; Tel: 050 536-11402, Email: abt10.agrarrecht@ktn.gv.at.
Der Damm ist schichtweise in mehreren Etappen von oben nach unten unter möglichster Schonung der Uferböschung und der Ufervegetation abzutragen, wobei die Schwallwirkungen zu vermeiden sind.
Die Dammentfernung sollte unter besonderer Berücksichtigung der umgebenden Tier- und Pflanzenwelt durchgeführt werden und die Auswirkungen des Eingriffs auf das kleinstmögliche, notwendige Ausmaß beschränkt werden.
Eventuell notwendige Baugerätschaften sind prinzipiell außerhalb der benetzten Gewässersohle aufzustellen.
Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass keine Fremdstoffe (Mineralöle, Schmierstoffe etc.) in den Wasserkörper gelangen.
Das entfernte Dammmaterial sowie das Räumgut sind ordnungsgemäß außerhalb des Hochwasserabflussbereiches zu verbringen.
Zur Vermeidung zusätzlicher Verklausungen ist das durch die Abtragung eventuell verschwemmte Dammmaterial ebenfalls aus dem Unterlauf zu bergen und ordnungsgemäß zu verbringen.
Die über eine Dammentfernung hinausgehende Eingriffe in den Uferbereich sind nicht zulässig.
Durch die Dammbearbeitung angerissene Uferbereiche sind als Holz-Lebend-Verbau wieder zu verfüllen und die Ufervegetation, wenn notwendig, mit standortgerechten, heimischen Gehölzen wiederherzustellen.
Wildbäche im Bezirk Reutte, Festlegung der Einzugsgebiete
Zur Abwendung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere zur Abwendung von Gefährdungen an Hochwasserschutzbauwerken und zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Wäldern, Teichen, Gewässern und sonstigen Formen des Eigentums, sowie zum Schutz anderer wildlebender Tiere, wird selektiv, unter streng überwachten Bedingungen, in Ermangelung einer anderen zufriedenstellenden Lösung, entsprechend den Bedingungen des Artikel 16 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora und Habitat-Richtlinie), eine vorübergehende Ausnahme von der ganzjährigen Schonzeit für den Biber (Castor fiber) erteilt.
(1) Dieses Gesetz gilt für Sekundarärzte, Assistenten, Allgemeinmediziner, Fachärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin, Oberärzte, Primarii und ärztliche Direktoren, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen und in einer Krankenanstalt gemäß § 2 NÖ KAG, LGBl. 9440, tätig sind.
(2) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(3) § 97 Abs. 1 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, über die automatisierte Datenverarbeitung findet auf Ärzte nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.
Für die Wildbäche im Gebiet der folgenden Gemeinden des Bezirkes Reutte werden die in den Anlagen 1 bis 37 zu dieser Verordnung dargestellten Einzugsgebiete festgelegt
Gemeinde
EZG-Code
EZG Name
Bach
2-4-32b
Schwarztal-Runse
(Anlage 1)
2-4-34a
Tieftal
2-4-34c-b
Benglerwald Runsen
2-4-34c-c
Plattig - Runsen
2-4-35
Sulzlbach
2-4-35a
Mannlestal
2-4-35b
Weiblestal
2-4-36a
Brunnental - Runsen
2-4-36b
Loisental - Runsen
2-4-36c
Gattertal Runse
2-4-36d
Kontertal Runse
2-4-37
Modertalbach
2-4-38
Seesumpf Runsen
2-4-39
Alperschonbach
2-4-40
Wasen Runsen
2-4-41
Ruitelbach
2-4-42
Kienbergwald - Runse
Berwang
2-4-83
Rotlech Oberlauf
(Anlage 2)
2-4-83-19
Rotlech Zubringer rechts
2-4-83-22
Rotlech Zubringer links
2-4-95-8-1-2
Talbach
2-8-80b
Kälbertalbach
Biberwier
2-6-26-1a
Marienberger Mure
(Anlage 3)
2-6-26-1b
Wannig - Runsen
2-6-26-1c
Bieberwierer Mure
2-6-26-3e
Tieftalbach
2-8-80-10
Roßbach
2-8-80a
Grubigstein - Runsen
2-8-80b
Kälbertalbach
2-8-80c
Fernsteinsee - Runsen
Bichlbach
2-4-95-8-1-1c
Texibach
(Anlage 4)
2-4-95-8-1-1e
Reitebach
2-4-95-8-1-2
Talbach
2-4-95-8-1-4
Alptalbach
2-4-95-8-1a
Kohlbergbäche
2-4-95-8-3
Pitzenbach
2-6-26-4
Lussbach
Breitenwang
2-4-91-2-a
Dürrtal - Runsen
(Anlage 5)
2-4-95-1
Thorsäulenbach
2-4-95-2
Planseemuren
2-4-95-9
Tauern - Runsen
Ehenbichl
(Anlage 6)
Ehrwald
2-6-22
Leutascher Ache Oberlauf
(Anlage 7)
2-6-26-11a
Bachtalbach
2-6-26-13
Schafberg-Runsen
2-6-26-2
Gaisbach
2-6-26-6
Lähngraben
2-6-26-8
Kärlesbach
2-6-26-9a
Weisslähnmure
Elbigenalp
2-4-38
Seesumpf Runsen
(Anlage 8)
2-4-40
Wasen Runsen
2-4-41
Ruitelbach
2-4-42
Kienbergwald - Runse
2-4-42a
Untergrünau - Runsen
2-4-43
Stienebach
2-4-45
Bernhardsbach
2-4-46
Unterdorf - Runsen
2-4-47
Scheidbach
2-4-47-2
Rotwand-Runsen
Elmen
2-4-55
Lochtalbach
(Anlage 9)
2-4-57
Streinbach
2-4-58a
Murlahnerbach
2-4-59
Edelbach
2-4-60
Klimmspitz - Runsen
2-4-60a
Antetal
2-4-61
Kapellenbach
2-4-63-a
Martinauer - Runsen
2-4-65
Hornbach
Forchach
2-4-72
Pleisspitz-Runsen
(Anlage 10)
2-4-74a
Gsteigbach
2-4-78c
Schartenberg Riepen
Gramais
(Anlage 11)
2-4-51
Otterbach
Grän
2-4-105-14-3
Haldensee - Runsen
(Anlage 12)
2-4-105-14-4
Strindenbach
2-4-105-14-6
Lehbach
2-4-105-14-7a
Schnettrabach
2-4-105-14-8
Logbach
2-4-105-14-9b
Loambachl
2-4-105-34
Seebach
Häselgehr
2-4-41
Ruitelbach
(Anlage 13)
2-4-47
Scheidbach
2-4-49
Griesbach
2-4-51
Otterbach
2-4-52
Haglertalbach
2-4-52a
Bachabach
2-4-53
Lahnbach
2-4-55
Lochtalbach
2-4-57
Streinbach
Heiterwang
2-4-83-19
Rotlech Zubringer rechts
(Anlage 14)
2-4-95-6
Spießbach
2-4-95-8-1-2
Talbach
2-4-95-8-1-4
Alptalbach
2-4-95-8-1-5a
Wannenbach
2-4-95-8-1a
Kohlbergbäche
2-4-95-8-3
Pitzenbach
2-4-95-8-3a
Heiterwanger See - Runsen
2-4-95-8-6-a
Karliftbach
2-4-95-8-6-a-a
Heiterwanger - Runsen
2-4-95-9
Tauern - Runsen
Hinterhornbach
2-4-33
Höhenbach
(Anlage 15)
2-4-45
Bernhardsbach
2-4-52
Haglertalbach
2-4-65
Hornbach
Höfen
2-4-81
Weißenbach
(Anlage 16)
2-4-87-a
Herrenbach
2-4-87-b
Murenbach
2-4-87-c
Hirschbach
2-4-87-e
Gesselesbach
2-4-87-f
Dellebach
2-4-89
Lainbach
Holzgau
2-4-23
Hochalpbach
(Anlage 17)
2-4-25
Kaiserbach
2-4-27
Griestalbach
2-4-28a
Maiskopf - Runse
2-4-29
Hagerntalbach
2-4-31
Mühltalbach
2-4-32a
Kuhschrofen-Runsen
2-4-32b
Schwarztal-Runse
2-4-32c
Schönetalbach
2-4-33
Höhenbach
Jungholz
2-4-105-32
Scheidbach
(Anlage 18)
2-4-118-2
Wertbach Zubringer
2-4-118-3
Holderbach
2-4-118-4
Reichenbach
Kaisers
2-4-25
Kaiserbach
(Anlage 19)
2-4-27a
Dickenau - Runsen
2-4-35
Sulzlbach
2-4-39
Alperschonbach
2-8-59-1-37
Schnannerbach
Lechaschau
2-4-89
Lainbach
(Anlage 20)
2-4-98a
Haalenbach
Lermoos
2-6-26-10
Häselgehrbach
(Anlage 21)
2-6-26-12
Klausbach
2-6-26-14
Weißlehnbach
2-6-26-16
Kotbach
2-6-26-18
Neidernach
2-6-26-3d
Bachtltalbach
2-6-26-3e
Tieftalbach
2-6-26-4
Lussbach
2-6-26-7a
Scheibenbach
2-6-26-8
Kärlesbach
Musau
2-4-101
Sababach
(Anlage 22)
2-4-103
Hundsarschbach
2-4-98a
Haalenbach
Namlos
2-4-69
Namlosbach
(Anlage 23)
2-4-83
Rotlech Oberlauf
2-4-83-22
Rotlech Zubringer links
Nesselwängle
2-4-101
Sababach
(Anlage 24)
2-4-105-14
Gessenbach
2-4-105-14-2
Hansörgenbach
2-4-105-14-2b
Gsauersbach
2-4-105-14-2c
Zewelsbach
2-4-105-14-2d
Kendelbach
2-4-105-14-3
Haldensee - Runsen
2-4-105-14-4
Strindenbach
2-4-105-14-8
Logbach
2-4-81
Weißenbach
Pfafflar
(Anlage 25)
2-4-57
Streinbach
Pflach
2-4-95-14
Finsterlasterbach
(Anlage 26)
2-4-95-16
Lettenbach
2-4-97
Lussbach
2-4-98a
Haalenbach
2-4-99
Auenbach
Pinswang
(Anlage 27)
2-4-99
Auenbach
Reutte
2-4-78c
Schartenberg Riepen
(Anlage 28)
2-4-83
Rotlech Oberlauf
2-4-83-19
Rotlech Zubringer rechts
2-4-83-22
Rotlech Zubringer links
2-4-91-2-a
Dürrtal - Runsen
2-4-95-1
Thorsäulenbach
2-4-95-12
Zwieselbach
2-4-95-14
Finsterlasterbach
2-4-95-2
Planseemuren
2-4-95-3
Maukenheim - Runsen
2-4-95-4
Sacktalbach
2-4-95-5
Südliche Plansee - Runsen
2-4-95-6
Spießbach
2-6-26-18
Neidernach
Schattwald
2-4-105-20
Steinabach
(Anlage 29)
2-4-105-23a
Fricklerbach
2-4-105-24
Stuibenbach
2-4-105-26
Wieslerbach
2-4-105-27a
Kapplerbach
2-4-105-27b
Steigbach
2-4-105-27c
Rehbach
2-4-105-28
Steiniger Bach
2-4-105-30
Höllbach
Stanzach
2-4-68a
Nerntalgräben
(Anlage 30)
2-4-69
Namlosbach
Steeg
2-4-16
Krumbach
(Anlage 31)
2-4-17
Biberkopf-Runsen
2-4-19
Bockbach
2-4-21
Krabach
2-4-23
Hochalpbach
2-4-23a
Ellbogner Spitz - Runsen
2-4-24c
Satteltalbach
2-4-24d
Lahner Graben
2-4-25
Kaiserbach
2-4-26a
Gmeindbach
2-4-26b
Stampfbach
2-4-27
Griestalbach
2-4-27a
Dickenau - Runsen
2-4-28a
Maiskopf - Runse
2-4-28b
Schlänzebach
2-4-29
Hagerntalbach
Tannheim
2-4-105-10
Rossalpbach
(Anlage 32)
2-4-105-12
Usseralpbach
2-4-105-13a
Kehrbach
2-4-105-14-4
Strindenbach
2-4-105-14-7a
Schnettrabach
2-4-105-14-8
Logbach
2-4-105-14-9a
Nesselbach
2-4-105-14-9b
Loambachl
2-4-105-14-9d
Guggerbach
2-4-105-14-9e
Süßhaldebach
2-4-105-14-9f
Tannenbichlbach
2-4-105-14-9g
Gserwaldbach
2-4-105-15b
Gseasbach
2-4-105-15c
Höllbach
2-4-105-16
Älpelebach
2-4-105-18
Kienzerlesbach
2-4-105-3
Zubringer Vilsalpsee Ost
2-4-105-34
Seebach
2-4-105-34-2
Kotbach
2-4-105-5
Zubringer Vilsalpsee West
2-4-105-7a
Weltlingbach
2-4-105-8
Gappenfeldbach
2-4-105-9
Ferlesgundbach
2-4-81
Weißenbach
Vils
2-4-103
Hundsarschbach
(Anlage 33)
2-4-104
Ranzenbach
2-4-105-34
Seebach
2-4-105-36
Reichenbach
2-4-105-37a
Eldrabach
2-4-105-38
Kühbach
2-4-105-39b
Lehbach
2-4-105-39c-a
Vilseggbach
2-4-105-40
Galgenberg-Runsen
Vorderhornbach
2-4-65
Hornbach
(Anlage 34)
2-4-66a
Wasserfallbach
2-4-67
Hochstattbach
2-4-71
Wiesbach
Wängle
2-4-81
Weißenbach
(Anlage 35)
2-4-87-c
Hirschbach
2-4-89
Lainbach
2-4-93
Lainmure
2-4-93-c
Hänslerbach
Weißenbach am Lech
2-4-105-3
Zubringer Vilsalpsee Ost
(Anlage 36)
2-4-105-5
Zubringer Vilsalpsee West
2-4-71
Wiesbach
2-4-73
Schwarzwasserbach
2-4-77
Zubringer Lech links
2-4-79
Fahlenbach
2-4-81
Weißenbach
Zöblen
2-4-105-16
Älpelebach
(Anlage 37)
2-4-105-18
Kienzerlesbach
2-4-105-20
Steinabach
2-4-105-22
Pontenbach
2-4-105-23a
Fricklerbach
2-4-105-24
Stuibenbach
2-4-105-28
Steiniger Bach
2-4-105-34-2
Kotbach
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zu nachstehenden
Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen ermächtigt
zu Schilling
Grundstück Nr. 246/1 Wald, inneliegend in EZ 379, sowie Grundstücke Nr. 247 Baufläche, Garten, Sonstige, Nr. .249 Baufläche und Nr. .1247 Baufläche, inneliegend in EZ 69, je Grundbuch 72195 Waidmannsdorf
64 900 000
(1) Geht eine Krankenanstalt oder ein Teil einer Krankenanstalt im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2001/23/EG (§ 59a) von einem anderen Rechtsträger (Veräußerer) auf das Land, auf eine Gemeinde oder auf einen Gemeindeverband über (Betriebsübergang), gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnis, aus dem er infolge des Betriebsüberganges ausscheidet, auf das Land, die Gemeinde bzw. den Gemeindeverband über. Die davon betroffenen Sekundarärzte, Assistenten und Oberärzte werden mit diesem Zeitpunkt Beschäftigte des Landes, der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes und unterliegen diesem Gesetz.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Pflichten des Veräußerers gegenüber seinen Arbeit- oder Dienstnehmern auf Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit.
(3) Abs. 1 gilt nicht im Fall des Konkurses des Veräußerers. Im Fall eines nicht auf die Auflösung des Vermögens des Veräußerers abzielenden Insolvenzverfahrens gehen abweichend von Abs. 1 auf das Land, die Gemeinde bzw. den Gemeindeverband die Pflichten des Veräußerers nur insoweit über, als es sich nicht um
(4) Soweit die gemäß Abs. 1 oder 3 übergegangenen Rechte und Pflichten von jenen dieses Gesetzes zum Vorteil des betroffenen Arztes abweichen, gelten sie als gemäß § 1b befristet auf die Dauer eines Jahres ab dem Betriebsübergang getroffene Regelungen weiter. Für die Ärzte günstigere Vereinbarungen sind zulässig.
(5) Geht eine Krankenanstalt oder ein Teil einer Krankenanstalt des Landes im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2001/23/EG (§ 59a) auf eine NÖ Gemeinde oder auf einen NÖ Gemeindeverband (Erwerber) über (Betriebsübergang), scheidet das Land als Dienstgeber aus einem zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehenden Beschäftigungsverhältnis zu Sekundarärzten, Assistenten und Oberärzten, die der veräußerten Krankenanstalt oder einem Teil der Krankenanstalt zur Dienstleistung zugewiesen sind, aus.
(6) Das Land NÖ hat den nach Abs. 5 betroffenen Ärzten den Zeitpunkt des Betriebsüberganges sowie den Namen des Erwerbers mindestens einen Monat vor dem beabsichtigten Übergang bekannt zu geben. Binnen eines Monats ab dieser Bekanntgabe kann der Arzt erklären, sein Beschäftigungsverhältnis nicht mit dem Erwerber fortzusetzen. Das Beschäftigungsverhältnis endet in diesem Fall mit Ablauf des dem Betriebsübergang vorangehenden Tages. Dem Arzt stehen aufgrund der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses die dienstrechtlichen Ansprüche wie bei einer Dienstgeberkündigung zu.
(7) Im Fall eines Betriebsüberganges nach Abs. 5 haftet das Land für seine bis zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges entstandenen Verpflichtungen aus dem Beschäftigungsverhältnis zur ungeteilten Hand mit dem Erwerber. Für Abfertigungsansprüche haftet das Land nur mit jenem Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges entspricht. Bezüglich jener Ärzte, die bis zu diesem Zeitpunkt in ein unkündbares Beschäftigungsverhältnis oder aus gesundheitlichen Gründen nicht in ein solches Beschäftigungsverhältnis übernommen worden sind, ist die Haftung des Landes nicht, in allen anderen Fällen mit fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Betriebsüberganges befristet.
(8) Abs. 5 bis 7 gelten sinngemäß für den Betriebsübergang einer Krankenanstalt oder eines Teiles einer Krankenanstalt von einer Gemeinde oder von einem Gemeindeverband auf das Land oder auf eine andere Gemeinde oder auf einen anderen Gemeindeverband.
(9) Ein Betriebsübergang gilt nicht als Kündigungsgrund.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
27.01.2020
Wildbäche im Bezirk Reutte, Festlegung der Einzugsgebiete
Die Schonzeit für den Biber wird für Eingriffe in den Biberlebensraum bzw. in die Biberpopulation nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieser Verordnung aufgehoben.
Niederösterreich
09.06.2026
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der die Einzugsgebiete der Wildbäche im Gebiet der Gemeinden des Bezirkes Reutte festgelegt werden, LGBl. Nr. 110/2009, außer Kraft.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Wildbäche im Bezirk Reutte, Festlegung der Einzugsgebiete
(1) Vorbehaltlich des Abs. 2 und Abs. 3 gilt die Verordnung für die besonders geschützte Art Biber für ganz Kärnten, ausgenommen in Europaschutzgebieten, in welchen der Biber als Schutzgut ausgewiesen ist und in Naturschutzgebieten, in denen der Eingriff der rechtmäßigen Ausübung der Jagd bezogen auf den Biber nicht gestattet wird.
(2) In Nationalparks und in der Natur- und Pflegezone von Biosphärenparks sind Maßnahmen nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 nur unter Einbeziehung eines/einer Amtssachverständigen für Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung zulässig.
(3) Maßnahmen und Eingriffe bei Gefahr im Verzug gemäß § 4 Abs. 2 und § 4 Abs. 4 gelten für ganz Kärnten.
(4) Gefahr im Verzug ist dann gegeben, wenn eine Gefährdung von Leib und Leben, eine schwerwiegende Gefährdung von Eigentum, eine erhebliche Gefährdung von öffentlicher Infrastruktur oder ein schwerwiegender wirtschaftlicher Schaden droht bzw. vorliegt.
Ärzte, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl. L 141 vom 27.05.2011, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2016/589 ABl. L 107 vom 22.04.2016, S. 1, Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 Verordnung (EU) 492/2011 und Art. 1 Richtlinie 2014/54/EU (§ 59a Z 2) gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte durch den Dienstgeber nicht benachteiligt werden.
Wildbäche im Bezirk Reutte, Festlegung der Einzugsgebiete
(1) Eingriffe in den Biberlebensraum durch Dammentfernungen können, im Bereich von Kraftwerken, Hochwasserschutzbauwerken oder sonstigen Bauwerken, von Entwässerungs-, Aquakultur-, Klär- und Wasserversorgungsanlagen, Teichen, Fischaufstiegshilfen, im Uferbereich von Gewässern sowie im Bereich von land- bzw. forstwirtschaftlich genutzten oder bebauten Flächen, bei welchen eine Unterhöhlung zu befürchten ist oder die zu vernässen drohen und im Bereich von privaten Weganlagen und Flächen der öffentlichen Infrastruktur, unter Berücksichtigung der Anlage–Merkblatt zur Entfernung von Biberdämmen, in der Zeit von 1. September bis 31. März, erfolgen. Nebendämme, die nicht in Verbindung mit einem Biberbau oder einer Biberburg stehen, können ganzjährig entfernt werden.
(2) Bei Gefahr im Verzug (§ 3 Abs. 4) ist die Entfernung von Dämmen auch im Zeitraum von 1. April bis 31. August, nach Beurteilung eines/er Sachverständigen für Wildbiologie des Amtes der Kärntner Landesregierung, zulässig.
(3) Das Fangen und Töten von Bibern mittels Lebendfallen oder das unmittelbare Töten von Bibern in Bereichen des Abs. 1 ist in der Zeit von 1. September bis 31. März zulässig.
(4) Bei Gefahr im Verzug (§ 3 Abs. 4) ist das Fangen mittels Lebendfallen und Töten von Bibern auch im Zeitraum von 1. April bis 31. August, nach Beurteilung eines/er Sachverständigen für Wildbiologie des Amtes der Kärntner Landesregierung, zulässig.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Wildbäche im Bezirk Reutte, Festlegung der Einzugsgebiete
(1) Eingriffsberechtigt für Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 sind Grundeigentümer, Anlagenbetreiber, Instandhaltungsverpflichtete, Jagdausübungsberechtigte, Bewirtschafter bzw. Grundeigentümer von an das öffentliche Wassergut angrenzenden Flächen, sowie bei Gefahr im Verzug (§ 3 Abs. 4) Gebietskörperschaften und die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Erfolgt der Eingriff in den Lebensraum auf fremden Grund ist die Zustimmung des Grundstückseigentümers einzuholen. Erfolgt der Eingriff in den Lebensraum in einem Jagdgebiet, in welchem ein Eingriffsberechtigter (Abs. 1) nicht jagdausübungsberechtigt ist, ist die Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten einzuholen.
(3) Eingriffsberechtigt für Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 sind Jagdausübungsberechtigte oder Jagderlaubnisscheininhaber.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Wildbäche im Bezirk Reutte, Festlegung der Einzugsgebiete
(1) Die maximale Entnahmehöchstzahl von Bibern in Kärnten in den Jahren 2025 bis 2029 beträgt 148 Stück pro Jahr.
(2) Ist das jährliche Kontingent (Abs. 1) erschöpft, ist bei Vorliegen von Gefahr im Verzug (§ 3 Abs. 4), nach vorheriger Beurteilung durch eine/n Sachverständige/n für Wildbiologie des Amtes der Kärntner Landesregierung, eine Entnahme von Bibern auch außerhalb des Kontingentes möglich.
(1) Die Ärzte sind ohne Rücksicht auf die Tageszeit und auf Sonn- und Feiertage regelmäßig zur Dienstleistung einzuteilen. Die Dienstzeit ist monatlich im Vorhinein unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen festzulegen (Dienstplan), wobei auf die persönlichen Verhältnisse der Bediensteten Rücksicht zu nehmen ist.
(2) Bei der Zuteilung der Ärzte an die Abteilungen ist auf die Interessen des Dienstes nur soweit Rücksicht zu nehmen, als noch gewährleistet ist, daß jeder Arzt die in der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006, BGBl. II Nr. 286/2006, oder in der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015, BGBl. II Nr. 147/2015, vorgeschriebene Ausbildung in der vorgesehenen Mindestausbildungszeit absolvieren kann.
(3) Für zwei Abteilungen ist nach Möglichkeit ein gemeinsamer Nachtdienst einzurichten. Ferner darf für die Nachtdienstleistung in einer Abteilung auch ein Arzt einer anderen Abteilung herangezogen werden.
Wildbäche im Bezirk Reutte, Festlegung der Einzugsgebiete
(1) Es dürfen nur Fallen verwendet werden, die durch ihre Funktionalität, Bauart und Größe eine Unversehrtheit der Tiere beim Fangen gewährleisten und die jagdrechtlich zum Fang anderer von der Größe her vergleichbarer Tierarten verwendet werden.
(2) Fehlfänge von Individuen anderer Arten sind unverzüglich und unversehrt frei zu lassen.
(3) Lebendfallen müssen jeden Tag, mindestens einmal täglich morgens, kontrolliert werden. Ein elektronischer Fallenmelder ersetzt eine tägliche Kontrolle nicht.
(1) Der Träger der Krankenanstalt hat dem Arzt nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst ein Verwendungszeugnis auszustellen.
(2) Die Bestimmungen der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006, BGBl. II Nr. 286/2006, oder der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015, BGBl. II Nr. 147/2015, über die Ausstellung von Zeugnissen zum Nachweis über die ordnungsgemäße Ausbildung sind vom Abs. 1 nicht betroffen.
Wildbäche im Bezirk Reutte, Festlegung der Einzugsgebiete
Die Tötung von in Lebendfallen gefangenen Bibern bzw. die unmittelbare Tötung darf nur an Land, weidgerecht und in sinngemäßer Anwendung der jagdrechtlichen Bestimmungen erfolgen.
(1) Rufbereitschaft liegt vor, wenn der Arzt aufgrund der organisatorischen Notwendigkeiten verpflichtet wird, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist. Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. Wird ein Arzt im Rahmen einer Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, so gilt die Zeit, während der er Dienst zu versehen hat, als Dienstzeit.
(2) Die Rufbereitschaft kann nach den Bestimmungen des § 19 NÖ KAG, LGBl. 9440, angeordnet werden.
(3) Für die Zeiten der ärztlichen Rufbereitschaft gebührt pro angefangener Stunde ein Sechstel des Stundensatzes (0,577 % des Monatsentgeltes).
Wildbäche im Bezirk Reutte, Festlegung der Einzugsgebiete
Jeder Fallenstandort ist mit Koordinaten (z.B. BMN31) oder Parzellennummer dem Amt der Kärntner Landesregierung – Abteilung 10 – Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum, binnen 24 Stunden, schriftlich (per E-Mail) zu melden. Jeder Biberfang und jede unmittelbare Tötung ist mit dem Datum des Fanges/der Erlegung/Zurücksetzung und dem Gewicht des Bibers dem Amt der Kärntner Landesregierung – Abteilung 10 – Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum und dem zuständigen Bezirksjägermeister, unbeschadet des § 58 K-JG, binnen 24 Stunden, schriftlich (per E-Mail) zu melden. Die Gesamtentnahme pro Jahr ist in der Abschussliste (§ 59 Abs. 2 K-JG) zu verzeichnen.
Ärzte dürfen nur aufgenommen werden, wenn sie voll handlungsfähig sind sowie fachlich und persönlich, insbesondere gesundheitlich, für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Beschäftigung verbunden sind, geeignet sind; zur fachlichen Eignung gehört auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift, in dem für die Berufsausübung erforderlichen Ausmaß.
Wildbäche im Bezirk Reutte, Festlegung der Einzugsgebiete
(1) Die Überprüfung der Einhaltung der vorgenannten Ausnahmen von den Schonzeiten erfolgt durch die Landesregierung.
(2) Zur Beweissicherung und Kontrolle sind der Landesregierung, über deren Aufforderung, die getöteten Biber (samt Aufbruch) binnen 48 Stunden (ab Meldung) zur Verfügung zu halten. Der Jagdausübungsberechtigte hat gemäß § 1a Abs. 1 K-JG das Recht der Aneignung der gefangenen und getöteten Biber.
(1) Diesem Gesetz unterliegende Dienstverträge sowie allfälliger Nachträge dazu bedürfen zwingend der Schriftform. Dem Arzt ist eine schriftliche Ausfertigung des jeweiligen Dienstvertrages sowie allfälliger Nachträge dazu auszufolgen.
(2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten
(3) Mit Ärzten, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Allgemeinmediziner oder als Facharzt berechtigt sind, darf ein Dienstverhältnis auf bestimmte oder unbestimmte Zeit (auch nacheinander) abgeschlossen werden.
(4) Ein Dienstverhältnis gemäß Abs. 3, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit zweimal verlängert werden; diese Verlängerungen dürfen jeweils zwei Jahre nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, wird es von da ab so angesehen, als ob es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.
(5) Wird das Dienstverhältnis zum Zwecke der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildung zum Erwerb der ärztlichen Berufsberechtigung eingegangen, ist dieses auf bestimmte Zeit
(6) Ändert sich das Ausbildungsziel, so sind bei Verlängerung des Dienstverhältnisses die bisher zurückgelegten Ausbildungszeiten, soweit sie nach den Ausbildungsvorschriften für die neue Ausbildung anrechenbar sind, zu berücksichtigen.
In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen.
Wildbäche im Bezirk Reutte, Festlegung der Einzugsgebiete
Damit die Populationen des Bibers trotz vorübergehender Verkürzung der Schonzeit, ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, hat die Kärntner Landesregierung zur Kontrolle über die Bestandsentwicklung und den Erhaltungszustand des Bibers in ausgewählten Referenzstrecken regelmäßig ein entsprechendes Monitoring durchzuführen.
(1) Die Ärzte sind in fachlichen Belangen dem leitenden Arzt (seinem Vertreter) jener Abteilung, jenes Departements oder Fachschwerpunktes oder jener Organisationseinheit unterstellt, der sie zugeteilt sind.
(2) Eine zusätzliche Unterstellung nach Organisationsvorschriften des Trägers der Krankenanstalt ist von der Regelung nach Abs. 1 nicht betroffen.
(3) Im Übrigen sind die §§ 10 Abs. 2, 27 Abs. 4, 6 und 7, 28, 29, 31, 38, 42, 43, 44 und 96 NÖ LBG, LGBl. 2100, sinngemäß anzuwenden.
Wildbäche im Bezirk Reutte, Festlegung der Einzugsgebiete
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft.
(2) Nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet vom Tag des Inkrafttretens der Verordnung, tritt diese Verordnung außer Kraft.
(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit (Normalleistung) beträgt 40 Stunden und ist fortlaufend im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen.
(2) Ärzten in Ausbildung kann nach Maßgabe der Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, Teilzeitbeschäftigung gewährt werden. Alle übrigen Ärzte können, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen, Teilzeitbeschäftigung im Sinne des § 25 Abs. 1 NÖ LBG, LGBl. 2100, in Anspruch nehmen.
(3) Ausgenommen bei Nachtdienst (dieser liegt vor, wenn mehr als 3 zusammenhängende Stunden während der Nachtzeit von 22 Uhr bis 6 Uhr geleistet werden) ist in der Zeit von 6 Uhr bis 19 Uhr eine zusammenhängende Dienstzeit von mindestens
(4) § 33 Abs. 4 2. bis 4. Satz NÖ LBG, LGBl. 2100, sind anzuwenden. Fallen der 24. und der 31. Dezember auf einen Werktag, so reduzieren sie die Wochendienstzeit entsprechend dem Beschäftigungsausmaß.
Für die Wiederaufnahme der Tätigkeit von Ärzten nach Krankheit durch Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes (Wiedereingliederungsteilzeit) ist § 25a Abs. 6 NÖ LBG, LGBl. 2100, sinngemäß anzuwenden.
Wildbäche im Bezirk Reutte, Festlegung der Einzugsgebiete
(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die Ärzte außerhalb ihres Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausüben.
(2) § 39 Abs. 2 bis 5 NÖ LBG, LGBl. 2100 in der Fassung LGBl. Nr. 12/2021, sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Darüber hinaus bedarf die Ausübung jeder weiteren ärztlichen Tätigkeit in einer Krankenanstalt, die von einem anderen Rechtsträger als dem Dienstgeber betrieben wird, der schriftlichen Genehmigung des Dienstgebers.
Wildbäche im Bezirk Reutte, Festlegung der Einzugsgebiete
(1) Der Arzt hat gegenüber dem Träger der Krankenanstalt Anspruch auf ein Entgelt und sonstige Leistungen nach den folgenden Bestimmungen, soferne nicht ein anderer Träger zur Leistung verpflichtet ist.
(2) Der Anspruch auf das Monatsentgelt basiert auf einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden in mehrwöchentlichem Durchschnitt.
(3) Für die Berechnung des Monatsentgeltes gemäß Abs. 2 findet folgende Gehaltstabelle Anwendung
Entlohnungsgruppe
Entlohnungsstufe
A2
A3A
A3B
Euro
1
5.018,1
7.251,1
7.932,2
2
5.298,9
7.377,6
8.181,8
3
5.579,9
7.504,0
8.431,7
4
5.649,9
7.630,3
8.681,5
5
5.649,9
7.756,7
9.554,4
6
5.649,9
7.883,0
9.713,2
7
5.649,9
8.009,5
9.871,7
8
5.649,9
8.135,6
10.030,1
9
5.649,9
8.262,0
10.188,9
10
5.649,9
8.388,4
10.347,5
11
5.649,9
8.514,7
10.506,4
12
5.649,9
8.641,0
10.664,8
13
5.649,9
8.767,4
10.823,7
14
5.649,9
8.893,9
10.982,3
15
5.649,9
9.020,2
11.141,2
16
5.649,9
9.146,4
11.299,6
17
5.649,9
9.272,9
11.458,3
(4) § 62 Abs. 2 2. Satz, Abs. 4, Abs. 6 und Abs. 7 NÖ LBG, LGBL. 2100, sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Abrechnung der Bezüge wird dem Arzt auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt (elektronischer Bezugsnachweis).
(6) Das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ Landesgesundheitsagentur kann in dessen Zuständigkeitsbereich gemäß § 28 in Verbindung mit § 29 Abs. 9 Z 2 NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz, LGBl. Nr. 1/2020 in der Fassung LGBl. Nr. 54/2021, einen Zulagenkatalog festlegen.
Wildbäche im Bezirk Reutte, Festlegung der Einzugsgebiete
(1) Das Entgelt des Sekundararztes setzt sich wie folgt zusammen
(2) Bei der Ermittlung des Monatsentgeltes (Abs. 1 Z 1) sind allfällige früher als Sekundararzt und Assistent zugebrachte Beschäftigungszeiten anzurechnen.
(3) Die Ansprüche auf einen Anteil der ärztlichen Honorare ergeben sich aus § 45 NÖ KAG, LGBl. 9440.
Wildbäche im Bezirk Reutte, Festlegung der Einzugsgebiete
(1) Das Entgelt des Allgemeinmediziners und Facharztes für Allgemeinmedizin und Familienmedizin in öffentlicher Anstellung setzt sich wie folgt zusammen
(2) Bei der Ermittlung des Monatsentgeltes (Abs. 1 Z 1) sind allfällige früher als Allgemeinmediziner oder als Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin in einer Krankenanstalt zugebrachte Beschäftigungszeiten in diesen Verwendungen anzurechnen.
(3) Hat der Allgemeinmediziner oder Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin gemäß Abs. 1 als Sekundararzt bisher ein höheres Monatsentgelt erhalten, als sich bei der Berechnung nach Abs. 1 und Abs. 2 ergibt, so ist das Monatsentgelt nach der nächsthöheren Entlohnungsstufe der Entlohnungsgruppe A3A zu leisten.
(4) Die Ansprüche auf einen Anteil der ärztlichen Honorare ergeben sich aus § 45 NÖ KAG, LGBl. 9440.
Wildbäche im Bezirk Reutte, Festlegung der Einzugsgebiete
(1) Das Entgelt eines Assistenten setzt sich wie folgt zusammen
(2) Bei der Ermittlung des Monatsentgeltes (Abs. 1 Z 1) sind allfällige frühere Beschäftigungszeiten als Sekundararzt und Assistent anzurechnen.
(3) Die Ansprüche auf einen Anteil der ärztlichen Honorare ergeben sich aus § 45 NÖ KAG, LGBl. 9440.
Wildbäche im Bezirk Reutte, Festlegung der Einzugsgebiete
(1) Das Entgelt eines Oberarztes setzt sich wie folgt zusammen
(2) Bei der Ermittlung des Monatsentgeltes (Abs. 1 Z 1) sind allfällige früher als Oberarzt (§ 2 Z 4) in einer Krankenanstalt zugebrachte Beschäftigungszeiten anzurechnen.
(3) Wird der Oberarzt in seinem Dienstvertrag auch mit der Leitung einer Organisationseinheit einer Krankenanstalt im Sinne des § 2a Abs. 3 NÖ KAG, LGBl. 9440, oder mit der Leitung einer interdisziplinären Aufnahmeeinheit einer Krankenanstalt im Sinne des § 2 NÖ KAG, LGBl. 9440, betraut, so steht ihm neben seinem Monatsentgelt als Oberarzt gemäß Abs. 1 eine Vergütung im Ausmaß von 10 % des Betrages der Entlohnungsgruppe A3B, Entlohnungsstufe 5, der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3 für jeden Kalendermonat seiner Betrauung zu.
(4) Die Ansprüche auf einen Anteil der ärztlichen Honorare ergeben sich aus § 45 NÖ KAG, LGBl. 9440.
Wildbäche im Bezirk Reutte, Festlegung der Einzugsgebiete
(1) Das Entgelt eines Primars setzt sich wie folgt zusammen
(2) Bei der Ermittlung des Monatsentgeltes (Abs. 1 Z 1) sind allfällige früher als Oberarzt (§ 2 Z 4), Primar oder Ärztlicher Direktor in einer Krankenanstalt zugebrachte Beschäftigungszeiten anzurechnen.
(3) Wird bei einer Krankenanstalt mit mehreren Standorten gemäß NÖ KAG, LGBl. 9440, der Primar in seinem Dienstvertrag auch mit der Leitung eines Standortes betraut, so steht ihm auf die Dauer dieser Betrauung neben seinem Monatsentgelt als Primar eine Vergütung im Ausmaß von 15 % des Betrages der Entlohnungsgruppe A3B, Entlohnungsstufe 5, der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3 für jeden Kalendermonat seiner Betrauung zu.
(4) Die Ansprüche auf ärztliche Honorare sowie deren Aufteilung an die nachgeordneten Ärzte ergeben sich aus § 45 NÖ KAG, LGBl. 9440.
(1) Das Entgelt eines Ärztlichen Direktors setzt sich wie folgt zusammen
(2) Bei der Ermittlung des Monatsentgeltes (Abs. 1 Z 1) sind allfällige früher als Allgemeinmediziner, Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin, Oberarzt (§ 2 Z 4), Primar oder Ärztlicher Direktor in einer Krankenanstalt zugebrachte Beschäftigungszeiten in diesen Verwendungen anzurechnen.
(3) Die Ansprüche auf allfällige ärztliche Honorare sowie deren Aufteilung an die nachgeordneten Ärzte ergeben sich aus § 45 NÖ KAG, LGBl. 9440.
Wildbäche im Bezirk Reutte, Festlegung der Einzugsgebiete
(1) Ärzte haben auf Anordnung über die im Dienstplan auszuweisenden Normalleistungsstunden hinaus Dienst zu versehen. Diese Stunden sind nach Ablauf des Kalendermonats in jenem Ausmaß gemäß Abs. 2 abzugelten, in dem durch sie die im Kalendermonat zu erbringende Normalleistung überschritten wurde (Überstunden), höchstens jedoch im Ausmaß von 35 Stunden je Kalendermonat. Dieses Höchstausmaß reduziert sich je Kalendermonat um die Anzahl der für denselben Kalendermonat gemäß Abs. 5 und gemäß § 20a Abs. 2 abzugeltenden Stunden.
(2) Die Überstunde ist mit 0,8655 % des Monatsentgelts abzugelten.
(3) Die Befugnis zur Anordnung nach Abs. 1 richtet sich nach den Organisationsvorschriften des Rechtsträgers der Krankenanstalt. Eine Regelung im Rahmen der Anstaltsordnung ist zulässig.
(4) Dienstverrichtungen, die über das Höchstausmaß gemäß Abs. 1 hinausgehen, werden vorbehaltlich des Abs. 5 mit der Hälfte des Stundensatzes (0,577 % des Monatsentgeltes) abgegolten.
(5) Bei Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle werden Zeiten außerhalb des Dienstplans, in denen keine tatsächlichen Dienstleistungen erbracht werden (z. B. Reisezeiten), mit der Hälfte des nach Abs. 2 zustehenden Betrages abgegolten.
(1) Dienstleistungen an Feiertagen gemäß § 12 Abs. 4 gelten nicht als Überstunden gemäß § 20 Abs. 1.
(2) Dienstleistungen gemäß Abs. 1 werden mit 0,8655 % des Monatsentgeltes pro geleisteter Arbeitsstunde abgegolten.
(3) Die für Dienstleistungen an einem Feiertag gemäß § 9 Abs. 5 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl.Nr. 144/1983, gebührende Entschädigung ist auf die für Dienstleistungen an Feiertagen gebührenden Entschädigungen gemäß Abs. 2 und die Sonn- und Feiertagszulage anzurechnen.
Wildbäche im Bezirk Reutte, Festlegung der Einzugsgebiete
(1) Teilzeitbeschäftigten Ärzten gebührt der ihrer Arbeitszeit entsprechende Teil des Monatsentgeltes sowie des Kinderzuschusses. § 25 Abs. 2 2. Satz NÖ LBG, LGBl. 2100, ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Mehrarbeitsstunden an Wochentagen sowie an Sonn- und Feiertagen bis zum Ausmaß der im Kalendermonat zu erbringenden Normalleistung werden pro Stunde mit 0,577 % des Monatsentgeltes gemäß Abs. 1 abgegolten.
(3) Für Mehrarbeitsstunden und Überstunden gilt § 20 dem Beschäftigungsausmaß entsprechend sinngemäß.
(4) Nach Maßgabe der Bestimmung des § 26 NÖ LBG, LGBl. 2100, kann auf Antrag eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gewährt werden. Bezüglich des Erfordernisses einer ununterbrochenen Dienstzeit von 5 Jahren bleiben Unterbrechungen von bis zu 2 Monaten unberücksichtigt.
(5) Nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25 Abs. 5 NÖ LBG, LGBl. 2100, kann auf Antrag Pflegeteilzeit gewährt werden.
Wildbäche im Bezirk Reutte, Festlegung der Einzugsgebiete
(1) Dem Arzt können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Gesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für das Land in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.
(2) § 77 Abs. 2 und 3 NÖ LBG, LGBl. 2100, findet sinngemäß Anwendung.
Wildbäche im Bezirk Reutte, Festlegung der Einzugsgebiete
Der Arzt rückt in eine höhere Entlohnungsstufe jeweils am nächstfolgenden Monatsersten vor, der auf die Vollendung eines zweijährigen Beschäftigungszeitraumes gemäß §§ 16 bis 19 folgt.
Wildbäche im Bezirk Reutte, Festlegung der Einzugsgebiete
(1) Zum 15. jedes Monats sind auszuzahlen
(2) Spätestens elf Wochen nach Leistung des Dienstes sind zusammen mit dem Monatsentgelt auszuzahlen
(3) (entfällt durch LGBl. Nr. 108/2017)
Wildbäche im Bezirk Reutte, Festlegung der Einzugsgebiete
(1) Der Arzt erhält zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. November jeden Jahres eine Sonderzahlung für das betroffene Kalendervierteljahr.
(2) Die Sonderzahlung besteht aus der Hälfte
(3) Ist der Arzt während des Kalendervierteljahres nicht zur Gänze beschäftigt, so gebührt ihm nur der aliquote Teil der Sonderzahlung.
Wildbäche im Bezirk Reutte, Festlegung der Einzugsgebiete
(1) Der Arzt hat Anspruch auf außerordentliche Zuwendungen im Sinne des § 65 NÖ LBG, LGBl. 2100, wobei als Dienstzeit gemäß dessen Abs. 4 die als Arzt in einem Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich zurückgelegte Zeit zuzüglich allfällig für das im Anspruchszeitpunkt gebührende Entgelt gemäß den §§ 15 bis 19 zusätzlich angerechneter Beschäftigungszeiten bis zu 10 Jahren heranzuziehen sind.
(2) Das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ Landesgesundheitsagentur kann in dessen Zuständigkeitsbereich zur Steuerung und Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes mit Verordnung Maßnahmen sowie deren Anspruchsvoraussetzungen (Zielsetzung, anspruchsberechtigter Personenkreis, Festlegung der Vorgehensweise bei Abwesenheiten und Freistellungen vom Dienst) in Form von tageweisen oder monatlichen Zuwendungen festlegen. Diese Zuwendungen sind nicht Teil des Entgelts und gelten nicht als sonstige Leistungen im Sinne des § 14 Abs. 1. Vor Erlassung, Änderung und Aufhebung dieser Verordnungen ist das Einvernehmen mit dem Zentralbetriebsrat der NÖ Gesundheits- und Pflegezentren herzustellen. Verordnungen nach dieser Bestimmung sind im Landesgesetzblatt für Niederösterreich kund zu machen und können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Wildbäche im Bezirk Reutte, Festlegung der Einzugsgebiete
Der Arzt hat Anspruch auf eine Studien- und Lehrlingsbeihilfe gemäß § 66 NÖ LBG, LGBl. 2100.
Wildbäche im Bezirk Reutte, Festlegung der Einzugsgebiete
(1) Der Arzt erhält freie oder teilfreie Station, soweit es in der Krankenanstalt möglich ist.
(2) Für diese Leistungen darf dem Arzt nur der Betrag verrechnet werden, der der Bewertung der Sachbezüge für Zwecke der Sozialversicherung entspricht.
(3) Hat das übrige Personal der Krankenanstalt eine geringere Entschädigung zu bezahlen, so gilt dies auch für den Arzt.
Ärzten, die Parteistellung in einem Straf- oder Zivilprozess haben und deren Prozessführung auch im dienstlichen Interesse liegt, können auf Antrag die Prozesskosten einschließlich der angemessenen Kosten der berufsmäßigen Parteienvertretung ersetzt werden, sofern diese nicht durch Dritte getragen werden.
Wildbäche im Bezirk Reutte, Festlegung der Einzugsgebiete
Für Ärzte, deren Beschäftigungsverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 beginnt, ist der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 119/2024, mit folgenden Maßgaben anzuwenden
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Wildbäche im Bezirk Reutte, Festlegung der Einzugsgebiete
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Wildbäche im Bezirk Reutte, Festlegung der Einzugsgebiete
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Wildbäche im Bezirk Reutte, Festlegung der Einzugsgebiete
Niederösterreich
27.01.2020
Wildbäche im Bezirk Reutte, Festlegung der Einzugsgebiete
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Wildbäche im Bezirk Reutte, Festlegung der Einzugsgebiete
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Wildbäche im Bezirk Reutte, Festlegung der Einzugsgebiete
Die Bestimmungen der §§ 46 bis 52 sowie § 93 NÖ LBG, LGBl. 2100, gelten sinngemäß.
Wildbäche im Bezirk Reutte, Festlegung der Einzugsgebiete
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Wildbäche im Bezirk Reutte, Festlegung der Einzugsgebiete
(1) Dem Arzt darf ein Sonderurlaub gegeben werden
(2) Für einen Sonderurlaub nach Abs. 1 gilt § 49 Abs. 1 und 2 NÖ LBG, LGBl. 2100, sinngemäß.
(3) Privatrechtliche Vereinbarungen über die Bezahlung der Ausbildungskosten in anderen Krankenanstalten und die hiefür maßgebenden Bedingungen werden durch die vorstehenden Regelungen nicht berührt.
Niederösterreich
27.01.2020
Niederösterreich
27.01.2020
Niederösterreich
27.01.2020
(1) Für die Ansprüche bei Dienstverhinderung gelten die Bestimmungen des § 80 Abs. 1-9 NÖ LBG, LGBl. 2100, sinngemäß.
(2) Im Dienstplan ausgewiesene Überstunden oder Mehrarbeitsstunden sind abzugelten (§§ 20 Abs. 2, 20a und 21 Abs. 2).
(3) Rechtsansprüche von Ärzten auf Schadenersatz wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes ihrer Dienstfähigkeit oder ihres Todes gehen auf das Land in jenem Umfang über, in dem es Leistungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zu erbringen hat. Der Übergang des Anspruches auf das Land tritt nicht gegenüber Verwandten von Ärzten in auf- und absteigender Linie sowie gegenüber deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern und Geschwistern ein.
(1) Der Arzt darf das Beschäftigungsverhältnis nur schriftlich kündigen.
(2) Der Träger der Krankenanstalt darf das Beschäftigungsverhältnis nur schriftlich kündigen. Hat das Beschäftigungsverhältnis ununterbrochen länger als ein Jahr gedauert, so muß er auch den Kündigungsgrund angeben.
(3) Eine entgegen den Vorschriften des Abs. 2 und der §§ 43 und 44 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam.
(1) Die Frist für eine Kündigung nach § 42 beträgt
(2) Soll der Arzt eine Kassenarztstelle in Niederösterreich antreten und kündigt daher sein Dienstverhältnis, so beträgt die Kündigungsfrist höchstens einen Monat.
(3) Die Kündigungsfristen enden
(4) Durch das Land gekündigten Ärzten ist auf Antrag während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens einem Fünftel der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit zu gewähren. Der Anspruch auf das Entgelt bleibt voll aufrecht.
(1) Der Träger der Krankenanstalt darf das Beschäftigungsverhältnis insbesondere aus folgenden Gründen kündigen, soferne nicht die Entlassung (§ 46) ausgesprochen wird
(2) Eine Kündigung nach Abs. 1 kann nur binnen eines Monats nach Zugang der Kündigung bei Gericht angefochten werden.
(1) Der Arzt darf das Beschäftigungsverhältnis aus wichtigen Gründen ohne Kündigungsfrist vorzeitig auflösen.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
(1) Der Träger der Krankenanstalt darf das Beschäftigungsverhältnis aus wichtigen Gründen ohne Kündigungsfrist vorzeitig auflösen.
(2) Gründe für eine Entlassung nach Abs. 1 sind insbesondere
(3) Eine entgegen den Vorschriften des Abs. 1 und 2 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 44 darstellt; liegt kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
(4) Eine Entlassung nach Abs. 1 kann nur binnen eines Monats nach Zugang der Entlassung bei Gericht angefochten werden.
(5) § 90 Abs. 3 NÖ LBG, LGBl. 2100, ist sinngemäß anzuwenden.
Träger der Krankenanstalt und Arzt dürfen das Beschäftigungsverhältnis jederzeit einvernehmlich beenden. Ebenso darf der Träger der Krankenanstalt einen Arzt mit einem unbefristeten Vertrag einvernehmlich in ein anderes Dienstverhältnis übernehmen.
Das Beschäftigungsverhältnis endet jedenfalls
(1) Hinsichtlich der Aus- und Weiterbildungskosten gilt § 94 NÖ LBG, LGBl. 2100, sinngemäß.
(2) Der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten entfällt überdies bei Ärzten,
(1) Ärzten gebühren nach Maßgabe der Bestimmungen des 8. Abschnitts des NÖ LBG, LGBl. 2100, Reisegebühren. Abweichend davon gebührt für Fahrten vom Wohnort zum Dienstort oder vom Wohnort zu weiteren Standorten der eigenen Dienstelle und zurück ein täglicher Fahrtkostenzuschuss. §§ 3 Abs. 8-11 und 27 Abs. 2 NÖ LBG, LGBl. 2100, gelten für Ärzte sinngemäß.
(2) Sekundarärzte und Assistenten, die zum Zwecke der Erreichung der gesetzlich vorgegebenen Ausbildungsziele zu anderen Krankenanstalten versetzt oder dienstzugeteilt werden, haben keinen Anspruch auf Versetzungs-, Zuteilungs- und Übersiedlungsgebühren.
Ärzten gebührt nach Maßgabe der Bestimmungen des 9. Abschnitts des NÖ LBG, LGBl. 2100, ein Fahrkostenzuschuss.
Als Maßnahmen für einen längeren Verbleib von Ärzten im Erwerbsleben sind die Bestimmungen der §§ 132 bis 132c NÖ LBG, LGBl. 2100, sinngemäß anzuwenden.
Ist der Träger einer Krankenanstalt eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband, so fallen die ihm nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt
(1) Das Gesetz tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.
(2) Die Erklärungen nach § 10 NÖ Spitalsärztegesetz 1990, LGBl. 9410, werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unwirksam.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Spitalsärztegesetz 1990, LGBl. 9410, außer Kraft.
(4) § 14 Abs. 3 und § 61 Abs. 8 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. 38/2015, treten am 1. März 2015 in Kraft.
(5) § 14 Abs. 3 und § 61 Abs. 8 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 10/2016, treten am 1. Jänner 2016 in Kraft.
(6) § 2 Z 1, die Tabelle in § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1, die Tabelle in § 61 Abs. 8 sowie § 61 Abs. 9 und 10 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. 76/2016, treten am 1. November 2016 in Kraft; gleichzeitig treten § 17 Abs. 3 und § 19 Abs. 3 außer Kraft.
(7) § 14 Abs. 3 und § 61 Abs. 8 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. 14/2017, treten am 1. Jänner 2017 in Kraft.
(8) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 3, 18, 19, 19a und 59a, § 1 Abs. 1, § 2 Z 5 und 6, § 3, § 8 Abs. 1, § 14 Abs. 5, § 15 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1, 4 und 5, § 17 Abs. 1 und 3, § 18, § 19, § 19a, § 25 Abs. 2 sowie § 59a in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. 108/2017, treten am 1. Jänner 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt § 24 Abs. 3 außer Kraft.
(9) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu § 12a und dem 10. Hauptstück, § 12a, § 14 Abs. 3, das 10. Hauptstück und § 61 Abs. 8 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 9/2018, treten am 1. Jänner 2018 in Kraft. Der § 12a in dieser Fassung LGBl. Nr. 9/2018 tritt mit Ablauf des Jahres 2024 außer Kraft.
(10) Die Tabellen in § 14 Abs. 3 und in § 61 Abs. 8 sowie § 61 Abs. 9 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 15/2019, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(11) Die Tabellen in § 14 Abs. 3 und in § 61 Abs. 8 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 12/2020, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(12) Die Tabellen in § 14 Abs. 3 und in § 61 Abs. 8 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 15/2021, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(13) Die Tabellen in § 14 Abs. 3 und in § 61 Abs. 8 sowie § 61 Abs. 9 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 9/2022, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(14) Die Tabelle in § 14 Abs. 3, § 14 Abs. 6 und § 19 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 100/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(15) Die Tabellen in § 14 Abs. 3 und in § 61 Abs. 8 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 11/2023, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(16) Die Tabellen in § 14 Abs. 3 und in § 61 Abs. 8 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 13/2024, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(17) § 26 Abs. 1 und 2 sowie § 61 Abs. 9 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 1/2025, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(18) Die Tabellen in § 14 Abs. 3 und in § 61 Abs. 8 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 29/2025, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(19) § 62 Abs. 9 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 58/2025 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
(20) Die Tabellen in § 14 Abs. 3 und in § 61 Abs. 8 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 5/2026, treten mit 1. Juli 2026 in Kraft. § 62 Abs. 9 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 5/2026, tritt mit 1. August 2027 in Kraft. § 62 Abs. 10 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 5/2026, tritt mit 1. September 2028 in Kraft. Der § 12a in dieser Fassung LGBl. Nr. 5/2026 tritt mit Ablauf des Jahres 2029 außer Kraft.
(21) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 16, die §§ 1 Abs. 1, 2 Z 3 und Z 4, 16, 19a Abs. 2, 61 Abs. 9 und Abs. 11 treten rückwirkend mit 1. Juni 2026 in Kraft.
(1) Alle nach dem NÖ Spitalsärztegesetz 1992, LGBl. 9410–4, beschäftigten Ärzte sind gemäß der nachstehenden Überleitungstabelle in das neue Gehaltsschema überzuleiten
derzeitige Einstufung
neue Einstufung
Sek.Arzt
Sek.ius./Ass.
Oberarzt
a/1
A1/1
a/2
A1/2
a/3
a/4
A1/3
a/5
A1/3
a/6
A1/4
A2/1
a/7
A1/5
A2/2
a/8
A1/6
A2/3
a/9
A1/7
A2/3
a/10
A1/8
A2/4
a/11
A2/5
a/12
A2/6
a/13
A2/7
a/14
A2/8
a/15
A3/1
a/16
A3/2
a/17
A3/3
a/18
A3/3
a/19
A3/4
a/20
A3/5
a/21
A3/6
a/22
A3/7
a/23
A3/7
a/24
A3/8
a/25
A3/9
a/26
A3/10
a/27
A3/11
a/28
A3/11
a/29
A3/12
a/30
A3/13
a/31
A3/14
a/32
A3/15
a/33
A3/15
a/34
A3/16
a/35
A3/17
a/36
A3/17+1
VorrBetr
a/37
A3/17+2
VorrBetr
(2) Kein Arzt darf durch die Überleitung schlechter gestellt werden, als nach den bisher anzuwendenden Bestimmungen. Angerechnete oder anzurechnende Vordienstzeiten sind bei der Überleitung zu berücksichtigen.
(3) Durch die neue Regelung des Monatsentgeltes gemäß § 14 Abs. 3 sowie durch die Einbeziehung der pauschalierten Mehrdienstleistungsentschädigung in das Monatsentgelt gemäß § 20 sind alle Ansprüche auf die bisher nach den Bestimmungen des NÖ Spitalsärztegesetzes 1992 in der Fassung LGBl. 9410–4 zugestandenen und nunmehr entfallenden Zulagen (Allgemeine Dienstzulage, Turnusdienstzulage, Oberarztzulage, pauschalierte Mehrdienstleistungsentschädigung) abgegolten, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird.
(4) Rechtsansprüche aus dem NÖ Spitalsärztegesetz 1992 in der Fassung LGBl. 9410–4, welche vor Inkrafttreten dieser Novelle entstanden sind, bleiben unberührt.
(5) Ärzte in Funktionsbereichen, wie insbesondere an Abteilungen bzw. Instituten für Radiologie, Pathologie, Physikalische Medizin und Labor, die keinen Nachtdienst leisten, erhalten im Falle einer Schlechterstellung in Entsprechung des Abs. 2, erster Satz, anlässlich der Überleitung eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgeltes einzuziehende Überleitungszulage.
Einstufung alt
Einstufung neu
monatliche Überleitungszulage in Euro
a/6
A2/1
70,30
a/7
A2/2
53,10
a/8
A2/3
36,90
a/9
A2/3
173,30
a/10
A2/4
156,00
a/11
A2/5
139,20
a/12
A2/6
121,80
a/13
A2/7
105,20
a/14
A2/8
88,40
a/15
A3/1
88,10
a/16
A3/2
66,30
a/17
A3/3
44,20
a/18
A3/3
163,30
a/19
A3/4
141,50
a/20
A3/5
120,00
a/21
A3/6
98,50
a/22
A3/7
77,00
a/23
A3/7
195,90
a/24
A3/8
174,00
a/25
A3/9
152,10
a/26
A3/10
130,20
a/27
A3/11
108,30
a/28
A3/11
227,20
a/29
A3/12
205,30
a/30
A3/13
183,40
a/31
A3/14
161,50
a/32
A3/15
139,60
a/33
A3/15
258,50
a/34
A3/16
236,60
a/35
A3/17
214,70
a/36
A3/18
192,80
a/37
A3/19
170,90
(6) Ärzte, die bislang nach den Bestimmungen des 10. Hauptstückes des NÖ Spitalsärztegesetzes 1992 in der Fassung LGBl. 9410–4 beschäftigt waren, sind ebenfalls im Sinne des Abs. 1 überzuleiten. Diese Ärzte erhalten im Falle einer Schlechterstellung in Entsprechung des Abs. 2, 1. Satz, anlässlich der Überleitung ebenfalls eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgeltes einzuziehende Überleitungszulage.
(7) Ärzte, die mehr als sechs Nachtdienste im Monat leisten, erhalten bis zur Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe, längstens jedoch bis 31. Dezember 2005 zur Vermeidung einer allfälligen Schlechterstellung aufgrund der Änderung der Bestimmungen betreffend dienstfreie Tage nach dem Nachtdienst (Entfall des § 33 Abs. 3 NÖ Spitalsärztegesetz 1992 in der Fassung LGBl. 9410–4) in Entsprechung des Abs. 2 erster Satz eine Ausgleichszulage in folgender Höhe
Sekundararzt
Einstufung alt
Einstufung neu
Anzahl
geleisteter
Nachtdienste
weniger als …
Mehrdienst-
leistungs-
stunden
Ausgleichszulage je Mehrdienstleistungsstunde (Euro)
a/1
A1/1
7
49
1,78
8
99
1,78
9
149
1,78
10
200
1,78
a/2
A1/2
7
23
2,10
8
67
2,10
9
110
2,10
10
154
2,10
a/4
A1/3
7
32
2,09
8
78
2,09
9
124
2,09
10
170
2,09
a/5
A1/3
7
69
1,74
8
125
1,74
9
182
1,74
10
238
1,74
a/6
A1/4
7
41
2,07
8
89
2,07
9
137
2,07
10
186
2,07
a/7
A1/5
7
39
2,16
8
87
2,16
9
135
2,16
10
183
2,16
a/8
A1/6
7
39
2,23
8
87
2,23
9
135
2,23
10
182
2,23
a/9
A1/7
7
38
2,32
8
86
2,32
9
134
2,32
10
181
2,32
a/10
A1/8
7
37
2,41
8
85
2,41
9
132
2,41
10
179
2,41
Assistent und Sekundararzt f. Allg.Medizin
Einstufung alt
Einstufung neu
Anzahl
geleisteter Nachtdienste
weniger als … Mehrdienstleistungs-stunden
Ausgleichszulage je Mehrdienstleistungsstunde (Euro)
a/6
A2/1
7
43
2,05
8
91
2,05
9
140
2,05
10
189
2,05
a/7
A2/2
7
31
2,26
8
77
2,26
9
123
2,26
10
168
2,26
a/8
A2/3
7
22
2,47
8
66
2,47
9
109
2,47
10
152
2,47
a/9
A2/3
7
78
1,89
8
137
1,89
9
195
1,89
10
254
1,89
a/10
A2/4
7
62
2,10
8
116
2,10
9
170
2,10
10
225
2,10
a/11
A2/5
7
50
2,32
8
100
2,32
9
151
2,32
10
201
2,32
a/12
A2/6
7
64
2,25
8
118
2,25
9
173
2,25
10
228
2,25
a/13
A2/7
7
51
2,46
8
103
2,46
9
154
2,46
10
206
2,46
a/14
A2/8
7
42
2,67
8
90
2,67
9
139
2,67
10
187
2,67
Oberarzt
Einstufung alt
Einstufung neu
Anzahl
geleisteter Nachdienste
weniger als … Mehrdienstleistungsstunden
Ausgleichszulage je Mehrdienstlei-
stungsstunde (Euro)
a/15
A3/1
7
37
3,00
8
85
3,00
9
132
3,00
10
179
3,00
a/16
A3/2
7
28
3,29
8
73
3,29
9
117
3,29
10
162
3,29
a/17
A3/3
7
20
3,57
8
62
3,57
9
105
3,57
10
147
3,57
a/18
A3/3
7
68
2,80
8
123
2,80
9
179
2,80
10
235
2,80
a/19
A3/4
7
55
3,08
8
107
3,08
9
159
3,08
10
211
3,08
a/20
A3/5
7
44
3,36
8
93
3,36
9
143
3,36
10
192
3,36
a/21
A3/6
7
35
3,63
8
82
3,63
9
128
3,63
10
175
3,63
a/22
A3/7
7
27
3,92
8
72
3,92
9
117
3,92
10
161
3,92
a/23
A3/7
7
72
3,16
8
129
3,16
9
186
3,16
10
243
3,16
a/24
A3/8
7
60
3,43
8
113
3,43
9
167
3,43
10
221
3,43
a/25
A3/9
7
50
3,71
8
100
3,71
9
151
3,71
10
202
3,71
a/26
A3/10
7
41
3,99
8
89
3,99
9
138
3,99
10
186
3,99
a/27
A3/11
7
33
4,27
8
80
4,27
9
126
4,27
10
172
4,27
a/28
A3/11
7
75
3,51
8
132
3,51
9
190
3,51
10
248
3,51
a/29
A3/12
7
64
3,78
8
118
3,78
9
173
3,78
10
228
3,78
a/30
A3/13
7
54
4,07
8
106
4,07
9
158
4,07
10
210
4,07
a/31
A3/14
7
46
4,35
8
96
4,35
9
145
4,35
10
195
4,35
a/32
A3/15
7
39
4,63
8
86
4,63
9
134
4,63
10
182
4,63
a/33
A3/15
7
77
3,86
8
136
3,86
9
194
3,86
10
252
3,86
a/34
A3/16
7
67
4,14
8
122
4,14
9
178
4,14
10
233
4,14
a/35
A3/17
7
58
4,42
8
111
4,42
9
164
4,42
10
217
4,42
a/36
A3/17+1
Vorr.
7
50
4,70
8
101
4,70
9
152
4,70
10
202
4,70
a/37
A3/19 +2
Vorr.
7
43
4,98
8
92
4,98
9
141
4,98
10
190
4,98
(8) Oberärzten, deren Dienstverhältnis als Oberarzt vor dem 1. Oktober 2012 begonnen hat, gebührt nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle ein Zuschlag zum Monatsentgelt. Bei Ansprüchen nach diesem Gesetz, die nach dem Monatsentgelt bemessen werden, ist der Zuschlag zu berücksichtigen
Entlohnungsstufe in A3B
Zuschlag Euro
4
€ 74,00
5
€ 6,30
6
€ 9,70
7
€ 83,60
8
€ 157,60
9
€ 231,40
10
€ 305,60
11
€ 379,30
12
€ 453,20
13
€ 527,30
14
€ 601,50
15
€ 675,20
16
€ 749,00
17
€ 822,90
(9) Ärzte, die in den Kalenderjahren 2014 bis 2025, 2026 oder 2027 eine Abgeltung gemäß § 20 Abs. 4 erhalten, haben das Recht auf Auszahlung eines Umstellungszuschlages, wenn ihnen im jeweiligen Kalenderjahr weniger als 420 Stunden gemäß § 20 Abs. 2 abgegolten wurden; diese Anzahl reduziert sich um 35 Stunden für jeden Kalendermonat, in dem der Anspruch auf das volle Monatsentgelt nicht ununterbrochen zustand. Der Umstellungszuschlag errechnet sich als das Produkt aus 0,577 % des Monatsentgelts einerseits und aus der Anzahl der gemäß § 20 Abs. 4 abgegoltenen Stunden, gedeckelt mit der Differenz zwischen der Stundenzahl gemäß dem ersten Satz und den gemäß § 20 Abs. 1 abgegoltenen Stunden, andererseits. Der Umstellungszuschlag ist spätestens binnen 6 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres amtswegig auszuzahlen.
(10) Sekundarärzte und Assistenten, deren Dienstverhältnis vor dem 1. November 2016 begonnen hat, werden in die neue Entlohnungsgruppe A2 übergeleitet, wobei kein Arzt durch die Überleitung schlechter gestellt werden darf als nach den bisher anzuwendenden Bestimmungen in der Fassung LGBl. Nr. 10/2016. Die angerechneten Vordienstzeiten sind bei der Überleitung zu berücksichtigen.
(11) Allgemeinmediziner, die gemäß § 262 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025 und in Anknüpfung an die diesbezügliche Ärztinnen-/Ärzteausbildungsordnungen zur Führung der Bezeichnung „Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ berechtigt sind und als Oberärzte gemäß § 2 Z 4 in Verwendung stehen, werden in die Entlohnungsgruppe A3B, Entlohnungsstufe 1 übergeleitet. Anrechnungsrelevante Zeiten gemäß § 18 Abs. 2 sind entsprechend zu berücksichtigen. Ergibt sich durch die Überleitung eine Schlechterstellung, erhalten die Ärzte eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgeltes einzuziehende Überleitungszulage. Die Überleitungszulage berechnet sich aus der Differenz der aktuellen Einstufung zur übergeleiteten Einstufung in der Entlohnungsgruppe A3B. Bei Ansprüchen nach diesem Gesetz, die nach dem Monatsentgelt bemessen werden, ist die Überleitungszulage zu berücksichtigen.