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20000972 AT

Bildung des Standesamtsverbandes Mittelburgenland / Oberpullendorf

125 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (125)

Gesetzestext (125 Artikel)

Landesrecht Bildung des Standesamtsverbandes Mittelburgenland / Oberpullendorf

Burgenland

14.01.2014

Landesrecht Aufwertungszahl für das Kalenderjahr 2025

Aufwertungszahl für das Kalenderjahr 2025

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan für die „Auwälder am Unteren Inn“

Oberösterreich

28.06.2018

Landesrecht Vereinbarung: frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen für die Kindergartenjahre 2015/16 bis 2017/18

Nach Beschlussfassung durch die Landesregierung am 26. Mai 2015 hat der Salzburger Landtag die vorstehende Vereinbarung am 3. Juni 2015 gemäß Art 50 Abs 1 L-VG genehmigt. Die Vereinbarung tritt nach Vorliegen der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten und Salzburg mit 1. Juli 2015, Art 10 jedoch rückwirkend mit 1. Jänner 2015, und gegenüber den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien mit 1. August 2015, Art 10 jedoch rückwirkend mit 1. Jänner 2015, in Kraft.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art.15a B-VG über die Einsparung von Energie

Diese Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 14 mit 15. Juni 1995 in Kraft getreten.

Landesrecht Wildbäche im Bezirk Innsbruck-Land, Festlegung der Einzugsgebiete

Aufgrund des § 99 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975, BGBl. 440/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 144/2023, wird auf Vorschlag der Sektion Tirol des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung und nach Anhören der Landwirtschaftskammer Tirol verordnet

Bundesrecht Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinde Micheldorf in Oberösterreich

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Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinde Micheldorf in Oberösterreich

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 351/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

08.11.2000

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinde Micheldorf in Oberösterreich

StF: BGBl. II Nr. 351/2000

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, und des 3. Abschnittes des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2000, wird verordnet

Schlagworte

BGBl. Nr. 286/1971

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2026

Gesetzesnummer

20000972

Dokumentnummer

NOR30001041

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan für die „Auwälder am Unteren Inn“

Oberösterreich

28.06.2018

Landesrecht Vereinbarung: frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen für die Kindergartenjahre 2015/16 bis 2017/18

Vereinbarung: frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen für die Kindergartenjahre 2015/16 bis 2017/18

Landesrecht Wildbäche im Bezirk Innsbruck-Land, Festlegung der Einzugsgebiete

Wildbäche im Bezirk Innsbruck-Land, Festlegung der Einzugsgebiete

Landesrecht Vereinbarung: frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen für die Kindergartenjahre 2015/16 bis 2017/18

(1) Drei- bis sechsjährige Kinder in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, die über mangelnde Deutschkenntnisse verfügen, insbesondere jene mit anderer Erstsprache als Deutsch, sollen so gefördert werden, dass sie mit Eintritt in die erste Schulstufe der Volksschule die Unterrichtssprache Deutsch nach den „Bildungsstandards zur Sprech- und Sprachkompetenz zu Beginn der Schulpflicht“ möglichst beherrschen. Die Feststellung eines allfälligen Sprachförderbedarfs soll in den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen durch Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen, allenfalls gemeinsam mit den Leiterinnen und Leitern der Volksschulen bzw. sonstigem qualifizierten Personal erfolgen. Die frühe sprachliche Förderung ist durch Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen bzw. sonstiges qualifiziertes Personal zusätzlich zur alltagsintegrierten Förderung altersadäquat, individuell und auf spielerische Weise durchzuführen.

(2) Bei der Umsetzung der frühen sprachlichen Förderung soll der bundesländerübergreifende Bildungsrahmenplan für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich und der Bildungsplan-Anteil zur sprachlichen Förderung in elementaren Bildungseinrichtungen zur Anwendung gelangen.

(3) Die frühe sprachliche Förderung hat das Ziel, durch eine durchgängige Sprachförderung den Einstieg in die Volksschule im Sinne eines Schnittstellenmanagements zu erleichtern, die Bildungschancen der Kinder für die Phase des Eintritts in die Schule bzw. Schuleingangsphase zu optimieren und in weiterer Folge einen besseren Start in das Bildungs- und Berufsleben zu ermöglichen.

(4) Die frühe sprachliche Förderung kann gegebenenfalls bei Kindern mit Sprachförderbedarf um die Möglichkeit der Förderung anderer relevanter Entwicklungsbereiche gemäß Art. 2 Z 8 ergänzt werden, um die Gesamtentwicklung der Kinder zu unterstützen.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art.15a B-VG über die Einsparung von Energie

Die Vertragsparteien kommen unter Bedachtnahme auf bestehende staatsvertragliche Verpflichtungen Österreichs, insbesondere betreffend eine Reduzierung der CO2-Emissionen, überein, zur Steigerung der Effizienz des Energiesystems alle möglichen Energiesparpotentiale auszuschöpfen und zu diesem Zweck, dem Grundsatz des kooperativen Bundesstaates entsprechend, die Instrumente auf Bundes- und Landesebene bestmöglich abzustimmen. Zu diesem Zweck werden Bund und Länder im Rahmen ihrer Zuständigkeit Rechtsvorschriften für eine effiziente Nutzung von Energie die zur Durchführung der in den Abschnitten II bis VII enthaltenen Regelungen erlassen.

Bundesrecht Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinde Micheldorf in Oberösterreich

Der Straßenverlauf des Abschnittes “Umfahrung Micheldorf” im Zuge der A 9 Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Gemeinde Micheldorf in Oberösterreich wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse schließt bei AB-km 20,00 an die mit Verordnung BGBl. Nr. 197/1987 festgelegte Trasse der A 9 Pyhrn Autobahn in geringer Dammlage an und geht danach in eine etwa 350 m lange Einschnittsstrecke bis zum Nordportal der Unterflurtrasse Ottsdorf/Thurnham über. Auf Grund dieser Unterflurführung kommt die Trasse somit östlich der Ortschaft Ottsdorf und westlich der Ortschaft Thurnham unterirdisch zu liegen und führt anschließend in Einschnittslage bzw. durch die Anlage von Wällen geschützt entlang am westlichen Rand des Flugfeldes Micheldorf bis zum Kremsursprungtunnel mit der unmittelbar angeschlossenen Grünbrücke bei AB-km 23,343. Der Kremsursprungtunnel durchsticht den quer zum Tal stehenden Auslauf des Thurnhamberges, unterfährt die Krems und endet bei AB-km 24,250 am Südrand des Kremsursprungtales. Die Trasse wird im weiteren Streckenverlauf nach der Grünbrücke Hinterburg in Dammlage entlang des Thurnhamberges geführt und bindet auf Höhe der Kirchdorfer Zementwerke bei AB-km 25,65 an die bereits mit BGBl. Nr. 698/1996 (berichtigt mit BGBl. II Nr. 199/1997) verordnete Trasse (Baulos “Schön”) an. – AB-km 25,65 entspricht km 25,50 der Verordnung BGBl. Nr. 698/1996.

Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den Planunterlagen (Plan Nr. B-01-509 und B-02-509 jeweils im Maßstab 1: 2 000) zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachse erfolgt auf Grundlage des vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten (nunmehr Verkehr, Innovation und Technologie) mit Erlass Zl. 814 509/26-VI/B/5/98 vom 8. April 1998 genehmigten Einreichprojektes 1997 mit der Änderung Erlass

Zl. 814 509/44-III/6/00 vom 9. August 2000 betreffend die Grünbrücke Hinterburg, Variante C.

Die vorgenannten Planunterlagen, Projektsunterlagen sowie die Beilagen 1 und 2 zum Erlass Zl. 814 509/48-III/6/00 vom 5. Oktober 2000, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe unter Berücksichtigung der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten, Stellungnahmen, Ergebnis der öffentlichen Erörterung) und der daraus resultierenden Auflagen - soweit sie nicht in die Zuständigkeit der “mitwirkenden” Behörden im Sinne des UVP-G fallen - enthalten, liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion III, Abteilung 6, Zimmer 81, im Regierungsgebäude, 1010 Wien, Stubenring 1, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Micheldorf in Oberösterreich zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung BGBl. Nr. 438/1978 von km 20,00 bis km 21,19 abgeändert.

Landesrecht Bildung des Standesamtsverbandes Mittelburgenland / Oberpullendorf

(1) Die Gemeinden

(2) Der Standesamtsverband nach Abs. 1 und der kraft gesetzlicher Anordnung des § 47 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. 311, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013 und die Kundmachungen BGBl. I Nr. 186/2013 und BGBl. I Nr. 188/2013, gebildete Staatsbürgerschaftsverband werden als zusammengeschlossener Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband (§ 5 Abs. 5 des Personenstandsgesetzes 2013) geführt.

(3) Der Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband führt die Bezeichnung „Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Mittelburgenland / Oberpullendorf“ und hat seinen Sitz in Oberpullendorf.

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan für die „Auwälder am Unteren Inn“

Das Gebiet „Auwälder am Unteren Inn“ in den Gemeinden Antiesenhofen, Kirchdorf am Inn, Mining, Mörschwang, Mühlheim am Inn, Reichersberg, St. Peter am Hart und den Städten Braunau und Schärding (offizielle Gebietskennziffer AT 3119000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 12. Dezember 2017 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet Auwälder am Unteren Inn“ bezeichnet.

Landesrecht Wildbäche im Bezirk Innsbruck-Land, Festlegung der Einzugsgebiete

Für die folgenden Wildbäche im Gebiet der Gemeinden des Bezirkes Innsbruck-Land werden die in den Anlagen 1 bis 63 zu dieser Verordnung dargestellten Einzugsgebiete festgelegt

Gemeinde

EZG-Code

EZG Name

Absam

2-6-12

Rechte Zubringer Isar

(Anlage 1)

2-6-2

Linke Zubringer Isar

2-8-159-4-1

Thaurer Mure

2-8-159-5a-a

Weisse Riess

2-8-159-5a-b

Vorbergrunsen

2-8-161

Weißenbach

2-8-167

Fallbach

2-8-169

Bärenbach

2-8-185

Vomperbach

Aldrans

2-8-155-1

Sistranser Bach

(Anlage 2)

2-8-155-2

Lanserbach

2-8-155-3

Schintertalbach

2-8-157

Herztalbach

2-8-163

Lavierenbach

Ampass

2-8-157

Herztalbach

(Anlage 3)

2-8-158a

Höllgraben

2-8-163

Lavierenbach

Axams

2-8-135-36

Sendersbach

(Anlage 4)

2-8-135-37a

Brunnental - Runsen

2-8-139-a

Aflinger Runsen

2-8-141

Axamer Bach

Baumkirchen

2-8-167

Fallbach

(Anlage 5)

2-8-168a

Siechenbachl

2-8-169

Bärenbach

Birgitz

2-8-139-a

Aflinger Runsen

(Anlage 6)

2-8-141

Axamer Bach

2-8-143

Geroldsbach

Ellbögen

2-8-153-40

Falkesanerbach

(Anlage 7)

2-8-153-41c

Figurbach

2-8-153-41d

Spörrnbach

2-8-153-42

Mühlbach

2-8-153-43

Nockerbach

2-8-153-44

Ruckschreinbach

Flaurling

2-8-117

Kanzingbach

(Anlage 8)

2-8-119

Hirntalbach

2-8-119-2

Feinsbach

Fritzens

2-8-168a

Siechenbachl

(Anlage 9)

2-8-169

Bärenbach

2-8-177

Grandlbach

Fulpmes

2-8-153-50-45c

Pfurtschellbach

(Anlage 10)

2-8-153-50-46

Höhlebach

2-8-153-50-48

Omesberger Bach

2-8-153-50-50

Margarethenbach

2-8-153-50-52

Vergörbach

2-8-153-50-54

Gröbenbach

2-8-153-50-55a

Fronebner - Runsen

2-8-153-50-56

Schlickerbach

2-8-153-50-61

Griesbach

2-8-153-50-63

Klaushofbach

Gnadenwald

2-8-169

Bärenbach

(Anlage 11)

2-8-177

Grandlbach

2-8-185

Vomperbach

Götzens

2-8-141

Axamer Bach

(Anlage 12)

2-8-143

Geroldsbach

Gries am Brenner

2-8-153-1

Griesbergbach

(Anlage 13)

2-8-153-10a

Steinerbach

2-8-153-10b

Grabentalbach

2-8-153-11

Gschnitzernbach

2-8-153-15

Grüblbach

2-8-153-16

Hoferbach

2-8-153-17

Felperbach

2-8-153-2

Vennbach

2-8-153-23-33b

Knappenlochgraben

2-8-153-5

Klammbach

2-8-153-6

Hallensteinbach

2-8-153-6a

Gartenwasserbach

2-8-153-6b

Plattlbachl

2-8-153-7-10

Frader Bach

2-8-153-7-11d

Korauenbach

2-8-153-7-11g

Mulserbach

2-8-153-7-11h

Duftbach

2-8-153-7-13

Kreuziger Gartenbachl

2-8-153-7-13b

Ratschbachl

2-8-153-7-13c

Nockbachl

2-8-153-7-13d

Tschiggenbachl

2-8-153-7-14

Griebenbach

2-8-153-7-15a

Inderstbach

2-8-153-7-16

Egger Bach

2-8-153-7-17a

Gschlieserbachl

2-8-153-7-17b

Grabenbach

2-8-153-7-17c

Wiesenbach

2-8-153-7-17d

Koaserbachl

2-8-153-7-17e

Lablerbach

2-8-153-7-17f

Stoanjörggraben

2-8-153-7-17g

Renzlerfeldbach

2-8-153-7-17h

Seppenbachl

2-8-153-7-18

Sattelbach

2-8-153-8a

Renzlerbach

2-8-153-8b

Hasenbach

2-8-153-8c

Pichlbach

2-8-153-9

Schlierbach

2-8-153-9a

Bahnhofbach

Gries im Sellrain

2-8-135-16

Agnesfallbach

(Anlage 14)

2-8-135-18

Finsterbach

2-8-135-19a

Tiefenbach

2-8-135-19b

Gröbenbach

2-8-135-19d

Sticktalbach

2-8-135-19e

Narötzerbach

2-8-135-19f

Hauswaldbach

2-8-135-20

Aubach

2-8-135-21

Funergrabenbach

2-8-135-21a

Plattenbach

2-8-135-21b

Fitzlergrabenbach

2-8-135-21c

Spitzergrabenbach

2-8-135-21d

Gaislehnertalbach

2-8-135-22

Zirmbach

2-8-135-23

Kaser-Runse

2-8-135-23a

Hasentalbach

2-8-135-23b

Sohlbach

2-8-135-23c

Grieslehnertalbach

2-8-135-24

Marendebach

2-8-135-25a

Stockerbach

2-8-135-25b

Wolfstalbach

2-8-135-25c

Judtalbach

2-8-135-25d

Roasenbach

2-8-135-25e

Kruschbergbach

2-8-135-25g

Schörgenbach

Grinzens

2-8-135-33b

Runneckerbach

(Anlage 15)

2-8-135-33c

Weibilersbach

2-8-135-33e

Röggerbach

2-8-135-36

Sendersbach

Gschnitz

2-8-153-23

Gschnitzbach

(Anlage 16)

2-8-153-23-10

Sandesbach

2-8-153-23-12

Alfeierbach

2-8-153-23-12a

Wasserfallbach

2-8-153-23-13a

Gurnsbach

2-8-153-23-13b

Steckenreisserbach

2-8-153-23-13c

Schildwaldrunse

2-8-153-23-14

Kreitherbach

2-8-153-23-15a

Reisbichlbach

2-8-153-23-15b

Saxertalbach

2-8-153-23-15c

Gallreidebach

2-8-153-23-15d

Gänsebach

2-8-153-23-15e

Burersgraben

2-8-153-23-15f

Geigerwaldrunsen

2-8-153-23-15g

Staudenrunsen

2-8-153-23-16

Martairbach

2-8-153-23-18

Nennesbach

2-8-153-50-44

Pinnisbach

Hall in Tirol

(Anlage 17)

2-8-161

Weißenbach

Hatting

2-8-119-6

Klammbach

(Anlage 18)

2-8-123

Weichentalbach

2-8-123-c

Dorfbach

2-8-123-c-b

Ethalbach

Inzing

2-8-123

Weichentalbach

(Anlage 19)

2-8-125

Enterbach

2-8-129

Lehnbach

2-8-129-b

Wurmtalgraben

Kematen in Tirol

2-8-135-37a

Brunnental - Runsen

(Anlage 20)

2-8-139-a

Aflinger Runsen

Kolsass

2-8-173-c

Dorfbach

(Anlage 21)

2-8-175

Weerbach

Kolsassberg

2-8-173-b

Schwöllerbach

(Anlage 22)

2-8-173-c

Dorfbach

2-8-175

Weerbach

Lans

2-8-153-60

Ramsbach

(Anlage 23)

2-8-155-1

Sistranser Bach

2-8-155-2

Lanserbach

2-8-155-3

Schintertalbach

Leutasch

(Anlage 24)

2-6-20-2-6-b

Köllentalgraben

2-6-20-2-7b

Sattelgriesmure

2-6-20-2-8

Untere Mähder-Bach

2-6-22-12

Zubringer Leutascher Ache links

2-6-22-14

Klammbach

2-6-22-16-a

Mundebach

2-6-22-16-d

Wassertal

2-6-22-18-a

Fuchsenlochgraben

2-6-22-18-b

Runsen Emmat

2-6-22-20

Satteltalbach

2-6-22-22

Puitbach

2-6-22-22a

Runse Biselehn

2-6-22-23

Runsen Reindlau

2-6-22-23a

Bergleinbach

2-6-22-24

Roßbrandbach

2-6-22-7

Zubringer Leutascher Ache rechts

Matrei am Brenner

2-8-153-27

Statzerbach

(Anlage 25)

2-8-153-29

Katzbach

2-8-153-29a

Schlipfbach

2-8-153-30a

Haslachbach

2-8-153-30b

Essigbach

2-8-153-31

Waldrasterbach

2-8-153-32a

Schöfnerbach

2-8-153-34

Pfonerbach

2-8-153-38

Riggelesbach

2-8-153-39a

Gedeirbach

2-8-153-39b

Hoagerbach

2-8-153-40

Falkesanerbach

2-8-153-41

Kalbbach

2-8-153-41a

Mühlbach

2-8-153-41b

Gschleirsbach

2-8-153-42a

Reichentalbach

2-8-153-50-63

Klaushofbach

2-8-153-50-65

Zirkenbach

Mieders

2-8-153-31

Waldrasterbach

(Anlage 26)

2-8-153-50-61

Griesbach

2-8-153-50-63

Klaushofbach

2-8-153-50-65

Zirkenbach

2-8-153-50-72b

Nockbach

Mils

(Anlage 27)

2-8-161

Weißenbach

2-8-167

Fallbach

Mutters

2-8-143

Geroldsbach

(Anlage 28)

2-8-153-50-74

Sagbach

2-8-153-50-75a

Inneres Zollbachl

2-8-153-50-75b

Äußeres Zollbachl

2-8-153-50-75c

Schöberlebach

2-8-153-50-76

Pechsbachl

2-8-153-52

Riedbach

2-8-153-56

Mühltalbach

2-8-153-58

Dorfbach

Natters

2-8-143

Geroldsbach

(Anlage 29)

2-8-153-58

Dorfbach

Navis

2-8-153-19

Padasterbach

(Anlage 30)

2-8-153-24a

Obernfeldbach

2-8-153-24b

Rutzenbachl

2-8-153-25

Naviserbach

2-8-153-30a

Haslachbach

2-8-153-30b

Essigbach

2-8-153-32a

Schöfnerbach

2-8-153-34

Pfonerbach

Neustift im Stubaital

2-8-135-1

Fernerbodenbach

(Anlage 31)

2-8-153-50-10

Fernaubach

2-8-153-50-11

Rinne Gamsspitz

2-8-153-50-12

Nockbach

2-8-153-50-14

Sulzenaubach

2-8-153-50-15

Pfniggenbachl

2-8-153-50-16

Schellergrüblbach

2-8-153-50-18

Langentalbach

2-8-153-50-19f

Ranalter Runsen

2-8-153-50-20

Ochsengrubenbach

2-8-153-50-22

Falbesonerbach

2-8-153-50-23

Falbesoner Nockalmbäche

2-8-153-50-24

Bergesgiesse

2-8-153-50-25

Rotgiesse

2-8-153-50-28

Kerrachbach

2-8-153-50-29a

Krummes Tal

2-8-153-50-30

Mischbach

2-8-153-50-31b

Grintlgräben

2-8-153-50-31c

Grobentalbach

2-8-153-50-31d

Matzelehnergisse

2-8-153-50-32

Steinbichelersbach

2-8-153-50-34

Innerer Finstertalbach

2-8-153-50-36

Glamerbach

2-8-153-50-37a

Blutentalbach

2-8-153-50-37b

Untereggbach

2-8-153-50-37c

Gasperlgisse

2-8-153-50-38

Oberbergbach

2-8-153-50-39a

Äußerer Finstertalbach

2-8-153-50-4

Mutterbergbach

2-8-153-50-40

Innerer Lehnertalbach

2-8-153-50-42

Bachertalbach

2-8-153-50-43a

Äußerer Lehnertalbach

2-8-153-50-44

Pinnisbach

2-8-153-50-44-a

Nockergraben

2-8-153-50-45a-a

Hacklbach

2-8-153-50-45a-b

Bichelesbach

2-8-153-50-45a-c

Rainbachl

2-8-153-50-45b

Jedlesgiesse

2-8-153-50-45c

Pfurtschellbach

2-8-153-50-45d

Tegischer Graben

2-8-153-50-46

Höhlebach

2-8-153-50-48

Omesberger Bach

2-8-92-54

Fischbach

Oberhofen im Inntal

2-8-107

Klausbach

(Anlage 32)

2-8-111

Blahbach

2-8-112

Hillgräben

2-8-112a

Horbach

2-8-112a-a

Reastalbach

2-8-112b

Lehmbach

2-8-117

Kanzingbach

Obernberg am Brenner

2-8-153-23-22

Trunabach

(Anlage 33)

2-8-153-7

Obernberger Seebach

2-8-153-7-10

Frader Bach

2-8-153-7-11a

Joselerbach

2-8-153-7-11b

Muchnbachl

2-8-153-7-11c

Negglbachl

2-8-153-7-11e

Hafnerbach

2-8-153-7-11f

Michelerbach

2-8-153-7-11i

Martlerbachl

2-8-153-7-12

Leitnerbach

2-8-153-7-13a

Schmiedhofbachl

2-8-153-7-13b

Ratschbachl

2-8-153-7-13c

Nockbachl

2-8-153-7-16

Egger Bach

2-8-153-7-4

Hinterennsbach

2-8-153-7-5a

Bachhauserbach

2-8-153-7-5b

Grünerbach

2-8-153-7-5c

Kohlstattgraben

2-8-153-7-6

Portenbach

2-8-153-7-7c

Burgerbach

2-8-153-7-7d

Heideggerbachl

2-8-153-7-7e

Roggenbach

2-8-153-7-8

Schmirnbach

2-8-153-7-9a

Uelerbach

Oberperfuss

2-8-133

Rettenbach

(Anlage 34)

2-8-135-34

Tiefentalbach

2-8-135-35a

Raggnwiesenbach

2-8-135-35b

Berglbach

Patsch

2-8-153-42

Mühlbach

(Anlage 35)

2-8-153-43

Nockerbach

2-8-153-44

Ruckschreinbach

2-8-153-46

Patscher Bach

2-8-153-60

Ramsbach

2-8-155-1

Sistranser Bach

Pettnau

2-8-118a

Wassertalbach

(Anlage 36)

2-8-118b

Mösererbach

2-8-121

Niederbach

2-8-121-5a

Öttlbach

2-8-121-5a-a

Leibflingbach

2-8-121-5a-b

Kellertalbach

2-8-121-5a-c

Waxeggriese

2-8-123-5a-c

Scheiringbach

2-8-123-5a-d

Pettnau - Runsen

Pfaffenhofen

2-8-107

Klausbach

(Anlage 37)

2-8-110a

Lehnertalbach

2-8-111

Blahbach

Polling in Tirol

2-8-119-2

Feinsbach

(Anlage 38)

2-8-119-4

Mühlbach

2-8-119-6

Klammbach

Ranggen

2-8-129

Lehnbach

(Anlage 39)

2-8-129-b

Wurmtalgraben

2-8-133

Rettenbach

Reith bei Seefeld

2-6-20-2-1

Hagelbach

(Anlage 40)

2-8-121

Niederbach

2-8-121-5a-b

Kellertalbach

2-8-121-5a-c

Waxeggriese

2-8-127

Schlossbach

Rinn

2-8-157

Herztalbach

(Anlage 41)

2-8-163

Lavierenbach

Rum

2-8-151

Mühlauer Bach

(Anlage 42)

2-8-159-1a

Schullehrerbachl

2-8-159-1a-a

Sandiges Tal

2-8-159-3a

Rumer Mure

2-8-159-3a-a

Langebach

Scharnitz

2-6-12

Rechte Zubringer Isar

(Anlage 43)

2-6-14

Gleirschbach

2-6-16

Karwendelbach

2-6-18

Kreidengraben

2-6-18a

Teufelslochklamm

2-6-18b

Erste Klamm

2-6-18c

Steinwandbach

2-6-19

Fleckenbach

2-6-19a

Mittagskopfklammbach

2-6-19b

Mühlbergklammbach

2-6-2

Linke Zubringer Isar

2-6-20

Giessenbach

2-6-20-2-10

Moosrainrunse

2-6-20-2-7b

Sattelgriesmure

2-6-20-2-9

Schlagkopfrunse

2-6-20-3

Bärenklammbach

2-6-21a

Brunnensteinbach

2-6-21b

Marchklammbach

Schmirn

2-8-153-13

Valserbach

(Anlage 44)

2-8-214-40-36-4

Quellbäche Tuxbach

Schönberg im Stubaital

2-8-153-41b

Gschleirsbach

(Anlage 45)

2-8-153-42a

Reichentalbach

2-8-153-50-65

Zirkenbach

2-8-153-50-75b

Äußeres Zollbachl

Seefeld in Tirol

2-6-20

Giessenbach

(Anlage 46)

2-6-20-2-1

Hagelbach

2-6-20-2-10

Moosrainrunse

2-6-20-2-6a

Langrinne

2-6-20-2-6b

Schönrinne

2-6-20-2-7a

Rosshüttenklammrunse

2-6-20-2-7c

Schlagbrandrunse

2-6-20-2-7d

Reiserigklammrunse

2-6-20-2-9

Schlagkopfrunse

Sellrain

2-8-135-18

Finsterbach

(Anlage 47)

2-8-135-19a

Tiefenbach

2-8-135-19d

Sticktalbach

2-8-135-20

Aubach

2-8-135-21

Funergrabenbach

2-8-135-21b

Fitzlergrabenbach

2-8-135-24

Marendebach

2-8-135-25b

Wolfstalbach

2-8-135-25c

Judtalbach

2-8-135-25e

Kruschbergbach

2-8-135-25f

Grenzscheidbach

2-8-135-25g

Schörgenbach

2-8-135-26

Steinbach

2-8-135-27

Zehentbach

2-8-135-27a

Zehent-Runsen

2-8-135-28

Scheibbach

2-8-135-29a

Bodnerbach

2-8-135-29b

Schrabach

2-8-135-29c

Lehnbach

2-8-135-30

Saigesbach

2-8-135-31a

Ellmauerbach

2-8-135-31b

Innerer Anderstalbach

2-8-135-32

Fotscherbach

2-8-135-32a

Thannreinbach

2-8-135-32b

Rothenbrunnbach

2-8-135-32c

Steinhofbach

2-8-135-33a

Kirchbach

2-8-135-33b

Runneckerbach

2-8-135-33d

Gasse-Runse 5

2-8-135-33f

Äußerer Anderstalbach

2-8-135-33g

Gasse-Runse 2

2-8-135-33h

Gasse-Runse 4

2-8-135-33i

Gasse-Runse 3

2-8-135-33j

Gasse-Runse 1

2-8-135-34

Tiefentalbach

2-8-135-8

Schönlüsenstalbach

Sistrans

2-8-155-1

Sistranser Bach

(Anlage 48)

2-8-155-2

Lanserbach

2-8-157

Herztalbach

St. Sigmund im Sellrain

2-8-135-1

Fernerbodenbach

(Anlage 49)

2-8-135-10

Keachenrinne

2-8-135-12

Moarlebach

2-8-135-13

Wanne-Bach

2-8-135-16

Agnesfallbach

2-8-135-22

Zirmbach

2-8-135-4

Großer Horntalbach

2-8-135-5

Spielgrubenrunsen

2-8-135-6

Schöntalbach

2-8-135-7

Hauslehnerbach

2-8-135-8

Schönlüsenstalbach

2-8-135-9

Gamsgrüblbach

2-8-92-54

Fischbach

Steinach am Brenner

2-8-153-15

Grüblbach

(Anlage 50)

2-8-153-16

Hoferbach

2-8-153-16a

Osterwiesebach

2-8-153-16b

Saxentröglbach

2-8-153-17

Felperbach

2-8-153-19

Padasterbach

2-8-153-21

Geirlebach

2-8-153-23-32

Glavernaunbach

2-8-153-23-33

Innerer Grenzbach

2-8-153-23-33a

Äußerer Grenzbach

2-8-153-23-33b

Knappenlochgraben

2-8-153-23-33c

Plattnersteinbruchbach

2-8-153-23-33d

Bärenbach

2-8-153-23-33e

Pirchetmure

2-8-153-24a

Obernfeldbach

2-8-153-24b

Rutzenbachl

2-8-153-24c

Glöckbachl

Telfes im Stubai

2-8-141

Axamer Bach

(Anlage 51)

2-8-153-50-55a

Fronebner - Runsen

2-8-153-50-56

Schlickerbach

2-8-153-50-58

Griesbach

2-8-153-50-66a

Falschmairbach

2-8-153-50-70a

Schneckenmoosbach

2-8-153-50-71

Telferserwiesenbach

2-8-153-50-74

Sagbach

Telfs

2-6-20-2-6-b

Köllentalgraben

(Anlage 52)

2-6-20-2-8

Untere Mähder-Bach

2-8-113

Saglbach

2-8-113-5a

Mooser - Runsen

2-8-115

Mühltalbach

2-8-118a

Wassertalbach

2-8-118b

Mösererbach

2-8-121-5a

Öttlbach

2-8-123-5a-c

Scheiringbach

Thaur

2-6-14

Gleirschbach

(Anlage 53)

2-8-159-3a

Rumer Mure

2-8-159-3a-a

Langebach

2-8-159-4-1

Thaurer Mure

2-8-159-4-2

Thaurer Langenbach

2-8-159-5a-a

Weisse Riess

Trins

2-8-153-23-15g

Staudenrunsen

(Anlage 54)

2-8-153-23-16

Martairbach

2-8-153-23-18

Nennesbach

2-8-153-23-20

Schmurzbach

2-8-153-23-21

Gschlerskehleriese

2-8-153-23-21a-a

Kohlstattgraben

2-8-153-23-21a-b

Brandachgraben

2-8-153-23-21a-c

Lazaungraben

2-8-153-23-21b

Nagelegisse

2-8-153-23-21c

Antimonebach

2-8-153-23-22

Trunabach

2-8-153-23-23a

Rauthbach

2-8-153-23-23b

Hohe Burg Riese

2-8-153-23-24

Valzahmbach

2-8-153-23-25

Galtscheinriese

2-8-153-23-25a-a

Huderkehlriese

2-8-153-23-25a-b

Waldkopfriese

2-8-153-23-26

Torbach

2-8-153-23-28

Finetzbach

2-8-153-23-29a

Zörbach

2-8-153-23-31

Trinser Riesen

2-8-153-23-32

Glavernaunbach

2-8-153-23-33

Innerer Grenzbach

2-8-153-23-33a

Äußerer Grenzbach

2-8-153-23-33b

Knappenlochgraben

2-8-153-23-33e

Pirchetmure

2-8-153-23-33f

Valtestalriese

2-8-153-23-33g

Drei Brunnen

2-8-153-23-33h

Spineideriese

2-8-153-23-33i

Stoadesriese

2-8-153-27

Statzerbach

2-8-153-31

Waldrasterbach

Tulfes

2-8-163

Lavierenbach

(Anlage 55)

2-8-165

Voldertalbach

Unterperfuss

(Anlage 56)

2-8-133

Rettenbach

Vals

2-8-153-13

Valserbach

(Anlage 57)

2-8-153-5

Klammbach

Volders

2-8-163

Lavierenbach

(Anlage 58)

2-8-165

Voldertalbach

2-8-171

Wattenbach

Völs

(Anlage 59)

2-8-143

Geroldsbach

Wattenberg

2-8-171

Wattenbach

(Anlage 60)

2-8-173-a

Eggerbach-Wattens

2-8-173-a-a

Haslacherbach

2-8-173-b

Schwöllerbach

2-8-214-40-36-22

Niklasbach

Wattens

2-8-171

Wattenbach

(Anlage 61)

2-8-173-a

Eggerbach-Wattens

2-8-173-a-a

Haslacherbach

2-8-173-b

Schwöllerbach

Wildermieming

2-6-22

Leutascher Ache Oberlauf

(Anlage 62)

2-6-22-12

Zubringer Leutascher Ache links

2-6-22-7

Zubringer Leutascher Ache rechts

2-8-103

Lehnbach

2-8-109-4-a

Grieslehn - Runsen

2-8-109-4-b

Grieben - Runsen

Zirl

2-6-14

Gleirschbach

(Anlage 63)

2-6-20

Giessenbach

2-8-121

Niederbach

2-8-127

Schlossbach

2-8-129-b

Wurmtalgraben

2-8-131

Ehnbach

2-8-136a

Hechenberg Runsen

2-8-136b

Hafelerskluppenbach

2-8-136c

Steinbruchrunse

2-8-137

Kranebitter Klammbach

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan für die „Auwälder am Unteren Inn“

Oberösterreich

28.06.2018

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan für die „Auwälder am Unteren Inn“

Oberösterreich

28.06.2018

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan für die „Auwälder am Unteren Inn“

Oberösterreich

28.06.2018

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan für die „Auwälder am Unteren Inn“

Oberösterreich

28.06.2018

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan für die „Auwälder am Unteren Inn“

Oberösterreich

28.06.2018

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan für die „Auwälder am Unteren Inn“

Oberösterreich

28.06.2018

Landesrecht Vereinbarung: frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen für die Kindergartenjahre 2015/16 bis 2017/18

Vereinbarung: frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen für die Kindergartenjahre 2015/16 bis 2017/18

Landesrecht Wildbäche im Bezirk Innsbruck-Land, Festlegung der Einzugsgebiete

Wildbäche im Bezirk Innsbruck-Land, Festlegung der Einzugsgebiete

Landesrecht Vereinbarung: frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen für die Kindergartenjahre 2015/16 bis 2017/18

Für diese Vereinbarung gelten folgende Begriffsbestimmungen

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art.15a B-VG über die Einsparung von Energie

Gebäude mit Aufenthaltsräumen werden nach dem Stand der Technik so zu planen und zu errichten sein, daß unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren der zur Energieeinsparung erforderliche Wärmeschutz gewährleistet ist oder durch andere Maßnahmen ein gleichartiger Effekt erzielt werden kann.

Landesrecht Bildung des Standesamtsverbandes Mittelburgenland / Oberpullendorf

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 67/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(4) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 9/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(5) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 113/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan für die „Auwälder am Unteren Inn“

(1)In den Anlagen sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 40.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/6) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 3/1 und 3/2 maßgeblich.

(2)Das Europaschutzgebiet umfasst unter anderem das gesamte Gebiet, das von der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Innauen bei Schärding“ in der Stadtgemeinde Schärding als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 50/2018, erfasst ist.

Landesrecht Wildbäche im Bezirk Innsbruck-Land, Festlegung der Einzugsgebiete

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der die Einzugsgebiete der Wildbäche im Gebiet der Gemeinden des Bezirkes Innsbruck-Land festgelegt werden, LGBl. Nr. 105/2009, außer Kraft.

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan für die „Auwälder am Unteren Inn“

Oberösterreich

28.06.2018

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan für die „Auwälder am Unteren Inn“

Oberösterreich

28.06.2018

Landesrecht Wildbäche im Bezirk Innsbruck-Land, Festlegung der Einzugsgebiete

Wildbäche im Bezirk Innsbruck-Land, Festlegung der Einzugsgebiete

Landesrecht Vereinbarung: frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen für die Kindergartenjahre 2015/16 bis 2017/18

(1) Die Vertragsparteien treffen die geeigneten Maßnahmen, um im Zusammenwirken zwischen den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, den Schulen, den Erziehungsberechtigten und den Schulbehörden des Bundes die Beherrschung der Unterrichtssprache Deutsch nach den „Bildungsstandards zur Sprech- und Sprachkompetenz zu Beginn der Schulpflicht“ durch alle Kinder beim Eintritt in die erste Schulstufe der Volksschule möglichst sicherzustellen.

(2) Der Bund verpflichtet sich insbesondere

Die Erfüllung dieser Verpflichtungen obliegt dem Bundesministerium für Bildung und Frauen. Bei der Erfüllung der Z 2 sind die Länder miteinzubeziehen.

(3) Die Länder verpflichten sich insbesondere

(4) Die Vertragsparteien haben den Bildungsrahmenplan für institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen sowie den Bildungsplan-Anteil gemäß Art. 1 Abs. 2 anzuwenden.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art.15a B-VG über die Einsparung von Energie

(1) Die nachstehend genannten Bauteile werden folgenden Mindestanforderungen zu entsprechen haben. Die Bestimmung des jeweiligen k-Wertes hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen

(2) Die Mindestanforderungen werden für Neu- und Zubauten sowie auch für den Ersatz oder erstmaligen Einbau von Bauteilen in bestehenden Gebäuden zu gelten haben.

(3) Ausgehend von den flächenspezifisch auf ungestörte Bauteile bezogenen Mindestanforderungen wird durch entsprechende Planung und Bauausführung der Einfluß von konstruktiven und geometrischen Wärmebrücken gering zu halten sein.

(4) Anstelle dieser Mindestvoraussetzungen kann der Nachweis vorgesehen werden, daß durch andere Maßnahmen sichergestellt ist, daß ein Gebäude oder ein Gebäudeteil höchstens jene Transmissionswärmeverluste durch die Gebäudehülle oder höchstens jenen Heizwärmebedarf aufweist, der bei Einhaltung der im Abs. 1 festgelegten Anforderungen gegeben wäre. Der Nachweis hat durch festgelegte Verfahren gemäß dem Stand der Technik zu erfolgen, wobei zur Begrenzung des Energieverbrauches maximal zulässige thermische Kennwerte bzw. energetische Kennzahlen diesem Verfahren zugrundegelegt werden können.

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan für die „Auwälder am Unteren Inn“

Schutzzweck des „Europaschutzgebiets Auwälder am Unteren Inn“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“)

Bezeichnung des Lebensraums

3130

Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorä und/oder der Isoëto-Nanojuncetea

3140

Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen

3150

Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions

3260

Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion

3270

Flüsse mit Schlammbänken mit Vegetation des Chenopodion rubri p.p. und des Bidention p.p.

6210

Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia)

6210*

Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia) (*besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen)

6430

Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe

6510

Magere Flachland-Mähwiese (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)

7220*

Kalktuffquellen (Cratoneurion)

9170

Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald Galio Carpinetum

9180*

Schlucht- und Hangmischwälder Tilio-Acerion

91E0*

Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

91F0

Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris)

Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“

Bezeichnung der Art

Beschreibung des Lebensraums

1086

Scharlachkäfer

(Cucujus cinnaberinus)

Waldbestände mit absterbenden oder abgestorbenen Baumstämmen unter-schiedlichster Waldgesellschaften vom Auwald bis Bergwald

1145

Schlammpeitzger

(Misgurnus fossilis)

Naturnahe, langsam fließende oder stehende Augewässer

1166

Nördlicher Kammmolch

(Triturus cristatus)

Fischfreie, permanente bis temporäre, zumindest teilweise sonnenexponierte, flache, stehende Gewässer in Form von Altwässern, Teichen und Tümpeln; teilweise mit dichtem sub- und emersen Makrophytenbestand in extensivem Grünland oder lichten Laubmisch-wäldern

1193

Gelbbauchunke

(Bombina variegata)

Fischfreie, temporäre bis episodische, zumindest teilweise sonnenexponierte Klein- oder Kleinstgewässer in Auen, lichten Laubmischwäldern oder waldnahem Extensivgrünland oder entsprechenden Sekundärlebensräumen in Abbaugebieten

1337

Biber

(Castor fiber)

Ausreichend tiefe stehende Gewässer oder fließende Gewässer mit Gehölzpflanzen in Gewässernähe

1355

Fischotter

(Lutra lutra)

Bäche, Flüsse und Teiche mit gut strukturierten Ufern

5339

Bitterling

(Rhodeus amarus)

Langsam fließende Bäche sowie Flüsse mit Ruhigwasserzonen; Teiche und Seen mit naturnahen Uferzonen, Vorkommen von Großmuscheln

Landesrecht Wildbäche im Bezirk Innsbruck-Land, Festlegung der Einzugsgebiete

Wildbäche im Bezirk Innsbruck-Land, Festlegung der Einzugsgebiete

Landesrecht Vereinbarung: frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen für die Kindergartenjahre 2015/16 bis 2017/18

(1) Die Gesamtkosten, die in Durchführung der Maßnahmen dieser Vereinbarung entstehen, werden zwischen Bund und Ländern im Verhältnis zwei zu eins aufgeteilt, wobei etwaige Beiträge von Gemeinden dem Anteil des jeweiligen Landes zugerechnet werden können. Der Zweckzuschuss des Bundes im Sinne der §§ 12 und 13 F-VG 1948 beträgt in den Kindergartenjahren 2015/16, 2016/17 und 2017/18 jeweils maximal 20 Millionen Euro. Dieser ist wie folgt auf die Länder aufzuteilen

1. Burgenland

3,386 %

2. Kärnten

5,638 %

3. Niederösterreich

19,265 %

4. Oberösterreich

16,331 %

5. Salzburg

5,953 %

6. Steiermark

10,865%

7. Tirol

8,389 %

8. Vorarlberg

4,887 %

9. Wien

25,286 %

(2) Von den Zweckzuschussmitteln in Abs. 1 können in den Kindergartenjahren 2015/16, 2016/17 und 2017/18 jeweils bis zu 25 Prozent des jedem Bundesland gewährten Zweckzuschusses, wenn nötig, dafür verwendet werden, dass neben der Unterrichtssprache Deutsch auch der Entwicklungsstand gemäß Art. 2 Z 8 gefördert wird.

(3) Die im Rahmen der speziellen Qualifizierungsmaßnahmen anfallenden Reise- und Vertretungskosten der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen werden nicht aus dem Zweckzuschuss des Bundes getragen.

(4) Tritt die Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Zweckzuschuss des Bundes unter Neuberechnung des Verteilungsschlüssels im Sinne des Abs. 1 entsprechend.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art.15a B-VG über die Einsparung von Energie

Für Gebäude und Gebäudeteile, die der Ausübung eines Gewerbes oder landwirtschaftlichen Zwecken dienen oder künstlerisch und kulturell erhaltungswürdig sind, können Ausnahmen von den im Art. 3 festgelegten Anforderungen vorgesehen werden, soweit dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen notwendig ist. Das Gleiche gilt für Gebäude oder Gebäudeteile, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur unwesentlich beheizt werden, z. B. Kleingartenhäuser.

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan für die „Auwälder am Unteren Inn“

(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen in den Zonen A und B vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

(2) In den Zonen A und B führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001

(3) In der Zone C führen insbesondere die im § 2 der Verordnung, mit der die „Innauen bei Schärding“ in der Stadtgemeinde Schärding als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 50/2018, festgelegten erlaubten Eingriffe keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

Landesrecht Wildbäche im Bezirk Innsbruck-Land, Festlegung der Einzugsgebiete

Wildbäche im Bezirk Innsbruck-Land, Festlegung der Einzugsgebiete

Landesrecht Vereinbarung: frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen für die Kindergartenjahre 2015/16 bis 2017/18

(1) Zur Darlegung der vereinbarungsgemäßen Verwendung des Zweckzuschusses hat das jeweilige Land dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres ein Konzept für das jeweilige Kindergartenjahr vorzulegen, das Folgendes zu enthalten hat

Das Konzept hat der Vorlage in Anlage A zu entsprechen.

(2) Jedes Land hat dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres sein Konzept für das Kindergartenjahr 2015/16 mit den Inhalten gemäß Art. 5 Abs. 1 bis zum 30. Juni 2015 vorzulegen.

(3) Jedes Land hat dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres die Konzepte für die Kindergartenjahre 2016/17 und 2017/18 mit den Inhalten gemäß Art. 5 Abs. 1 bis zum 30. April eines jeden Jahres vorzulegen.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art.15a B-VG über die Einsparung von Energie

(1) Kleinfeuerungen im Sinne dieser Vereinbarung sind Feuerstätten bis zu einer Brennstoffwärmeleistung von 350 kW, die dazu bestimmt sind, Nutzwärme für die Raumheizung (allenfalls auch gleichzeitig für das Kochen) oder Warmwasserbereitung abzugeben.

(2) Kleinfeuerungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn für sie oder ihre Bauteile der Nachweis einer Einzel- oder Typenprüfung einschließlich des Nachweises der Einhaltung der Wirkungsgrade (Art. 6) vorliegt.

(3) Die besonderen Voraussetzungen für den Nachweis der Einzel- oder Typenprüfung gemäß Abs. 2 werden in einer eigenen Vereinbarung der Länder gemäß Art. 15a B-VG festgelegt.

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan für die „Auwälder am Unteren Inn“

(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 3 und der Tierarten gemäß der Tabelle 4 zu gewährleisten.

(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils Nutzungsberechtigen.

Landesrecht Wildbäche im Bezirk Innsbruck-Land, Festlegung der Einzugsgebiete

Wildbäche im Bezirk Innsbruck-Land, Festlegung der Einzugsgebiete

Landesrecht Vereinbarung: frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen für die Kindergartenjahre 2015/16 bis 2017/18

(1) Die Länder haben dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres bis 31. Dezember eines jeden Jahres, letztmalig zum 31. Dezember 2018, einen Schlussbericht vorzulegen. Dieser hat neben der Abrechnung des vorangegangenen Kindergartenjahres, in dem die frühe sprachliche Förderung und gegebenenfalls die Förderung des Entwicklungsstandes stattgefunden haben, folgende Angaben zu beinhalten

Der Schlussbericht hat der Vorlage in Anlage B zu entsprechen. Auf Seiten des Bundes ist zur Entscheidung über die Abrechnung das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres berufen.

In begründeten Ausnahmefällen kann das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres unter Angabe von sachlichen Gründen auf Antrag des Bundeslandes eine Fristerstreckung von bis zu zwei Monaten gewähren.

(2) Zweckzuschüsse des Bundes, die in einem Kindergartenjahr nicht abgerechnet werden, können im darauffolgenden Kindergartenjahr verwendet werden und sind gemeinsam mit den Mitteln dieses Kindergartenjahres abzurechnen.

(3) Das Land hat den für das jeweilige Kindergartenjahr angewiesenen Betrag des Bundes soweit rückzuerstatten, als im betreffenden Kindergartenjahr

(4) Bei Vorliegen mehrerer Pflichtverletzungen für die Rückerstattung ist

(5) Mehrere Rückerstattungsbeträge können nur insoweit addiert werden, als sie den Gesamtbetrag des Zweckzuschusses nicht überschreiten.

(6) Zweckzuschussmittel, die mit Ende der Geltungsdauer der Vereinbarung gemäß Art. 12 nicht abgerechnet werden können, sind dem Bund vom jeweiligen Land rückzuerstatten.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art.15a B-VG über die Einsparung von Energie

(1) Es wird vorzusehen sein, daß Kleinfeuerungen in Abhängigkeit von der Wärmeleistung bei bestimmungsgemäßem Betrieb mit Nennlast und bestimmungsgemäßem Betrieb mit Teillast mindestens folgende Wirkungsgrade aufweisen. Wirkungsgrad im Sinne dieser Vereinbarung ist das Verhältnis von Nutzenergiewert zum Aufwandenergiewert angegeben in Prozent.

(2) Kleinfeuerungen als Raumheizgeräte und Herde

1. Feste Brennstoffe

a) Raumheizgeräte………………………………………….………………….

78 %

b) Herde für fossile Brennstoffe……………………………..………………..

73 %

c) Herde für biogene Brennstoffe………………………..…………………….

70 %

2. Flüssige und gasförmige Brennstoffe

a) Raumheizgeräte

bis 4 kW………………………………………………………………

78 %

4 bis 10 kW…………………………………………………………...

81 %

über 10 kW……………………………………………………………

84 %

b) Herde……………………………………………………...…………………

73 %

(3) Kleinfeuerungen als Warmwasserbereiter

1. Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe……………………………..

75 %

2. Warmwasserbereiter für flüssige und gasförmige Brennstoffe

a) Durchlauferhitzer (Durchlaufwasserheizer)

bis 12 kW………………………………………………

83 %

über 12 kW……………………………………………..

(78,7 + 4 logPn) %*

b) Vorratswasserheizer…………………………………………..

82 %

* Pn ... Nennwärmeleistung in kW

(4) Kleinfeuerungen als Zentralheizungsgeräte

a) händisch beschickt

bis 10 kW…………………………........................................

73 %

über 10 bis 200 kW………………………………………….

(65,3+ 7,7 logPn) %

über 200 kW…………………………………………………

83 %

b) automatisch beschickt

bis 10 kW…………………………........................................

76 %

über 10 bis 200 kW………………………………………….

(68,3+ 7,7 logPn) %

über 200 kW………………………........................................

86 %

Heizkesseltyp

Durchschnittliche Wassertemperatur des Heizkessels

(in oC)

Formel der Wirkungsgrad-anforderung

(in %)

Durchschnittliche Wassertemperatur des Heizkessels

(in oC)

Formel der Wirkungsgrad-anforderung

(in %)

Zentralheizgeräte

70

≥ 84 + 2 logPn

≥ 50

≥ 80 + 3 logPn

Niedertemperatur-zentralheizgeräte1

70

≥ 87,5 + 1,5 logPn

40

≥ 87,5 + 1,5 logPn

Brennwertgeräte

70

≥ 91 + 1 logPn

302

≥ 97 + logPn

Pn…..Nennwärmeleistung in kW

1Einschließlich Brennwertgeräte für flüssige Brennstoffe

2Kesseleintrittstemperatur (Rücklauftemperatur)

Bei Gaszentralheizgeräten sind vorzugsweise Brennwertgeräte und in zweiter Linie Niedertemperaturgeräte einzusetzen. Generell sind Zentralheizgeräte mit höherer Effizienz vorzuziehen. Ein anerkanntes Bezeichnungssystem mit Sternen ist einzurichten. Geräte mit um 3 % höheren Wirkungsgraden erhalten zwei Sterne, solche mit um 6 % höheren Wirkungsgraden drei Sterne usw.

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan für die „Auwälder am Unteren Inn“

Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind

Bezeichnung des Lebensraums

Pflegemaßnahmen

3130

Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorä und/oder der Isoëto-Nanojuncetea

Erhalt wechselnder Wasserstände

3140

Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen

Sicherung und Entwicklung des nährstoffarmen Gewässerzustands

3150

Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions

Sicherung und Entwicklung des typgemäßen Nährstoff-haushalts im Gewässer

3260

Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion

Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Sicherung und Entwicklung des typgemäßen Nährstoffhaushalts im Gewässer

3270

Flüsse mit Schlammbänken mit Vegetation des Chenopodion rubri p.p. und des Bidention p.p.

Erhalt wechselnder Wasserstände

6210*

Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien

(Festuco-Brometalia) (*besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen)

Extensive düngerfreie Bewirtschaftung mit später Mahd und Austrag des Mähguts; Freihaltung von Gehölzen

6430

Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe

Freihaltung von Gehölzaufwuchs; Mahd in mehrjährigem Abstand (mit Entfernung des Mähguts)

6510

Magere Flachland-Mähwiese (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)

Bewirtschaftung in Form einer zweimaligen Mahd und allenfalls einmaliger Wirtschaftsdüngergabe; Entfernung des Mähguts

7220*

Kalktuffquellen

(Cratoneurion)

Sicherung der ungestörten Hydrologie und Trophie

9180*

Schlucht- und Hangmischwälder Tilio-Acerion

Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (v.a. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit

91E0*

Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior

(Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (v.a. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschafts-typischer Gehölze

91F0

Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia

(Ulmenion minoris)

Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (v.a. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschafts-typischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit

Bezeichnung der Art

Pflegemaßnahmen

1086

Scharlachkäfer

(Cucujus cinnaberinus)

Sicherung oder Entwicklung von alten Waldbeständen mit absterbenden Bäumen und stehendem Totholz

1145

Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis)

Erhalt und Entwicklung von naturnahen Augewässern

1166

Nördlicher Kammmolch

(Triturus cristatus)

Sicherung oder Wiederherstellung geeigneter Gewässer; Sicherung geeigneter Landlebensräume und Sicherung einer räumlichen Vernetzung der geeigneten Lebensräume

1193

Gelbbauchunke

(Bombina variegata)

Regelmäßige Neuschaffung klein- und kleinstflächiger Laichgewässer, Ausnutzen von Renaturierungspotenzialen an Fließgewässern; Sicherung geeigneter Landlebensräume und Sicherung einer räumlichen Vernetzung der geeigneten Lebensräume

1337

Biber

(Castor fiber)

Sicherung ausreichend großer Räume mit geeigneten Gewässersystemen und gewässernahen Gehölzpflanzen

1355

Fischotter

(Lutra lutra)

Erhalt naturnaher Gewässerabschnitte und Kleingewässer; Erhalt und Förderung eines guten Fischbestands

5339

Bitterling

(Rhodeus amarus)

Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik

Landesrecht Wildbäche im Bezirk Innsbruck-Land, Festlegung der Einzugsgebiete

Wildbäche im Bezirk Innsbruck-Land, Festlegung der Einzugsgebiete

Landesrecht Vereinbarung: frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen für die Kindergartenjahre 2015/16 bis 2017/18

Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind bis längstens 30. November 2015 in Kraft zu setzen.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art.15a B-VG über die Einsparung von Energie

Die Vertragsparteien kommen überein, über die Errichtung und den Betrieb von Zentralheizungsanlagen, die Ausstattung von Feuerungsanlagen, die Regelung der Feuerungsleistung bei Zentralheizungsanlagen, die Rauch- und Abgasfänge sowie Abgasleitungen bei Kleinfeuerungen, Einbau und Aufstellung von Wärmeerzeugern für Zentralheizungsanlagen, Einrichtungen zur Begrenzung von Betriebsbereitschaftsverlusten bei Zentralheizungsanlagen, Wärmeverteilungsanlagen, Einrichtungen zur Steuerung und Regelung (Heizkörper-Thermostatventile), Austausch des Wärmeerzeugers von Zentralheizungsanlagen sowie für den Betrieb, die Instandhaltung und Prüfung von Zentralheizungsanlagen harmonisierte Regelungen zu erlassen, die den Zielen dieser Vereinbarung entsprechen.

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan für die „Auwälder am Unteren Inn“

Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung

Landesrecht Wildbäche im Bezirk Innsbruck-Land, Festlegung der Einzugsgebiete

Wildbäche im Bezirk Innsbruck-Land, Festlegung der Einzugsgebiete

Landesrecht Vereinbarung: frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen für die Kindergartenjahre 2015/16 bis 2017/18

(1) Der Zweckzuschuss des Bundes gemäß Art. 4 Abs. 1 wird nach den unter Art. 5 und Art. 6 angeführten Kriterien in zwei Raten für das jeweilige Kindergartenjahr auf das vom Land bekannt zu gebende Konto wie folgt angewiesen

(2) Bei der Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (Art. 6 Abs. 3 bis 4) aufgerechnet werden.

(3) Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art.15a B-VG über die Einsparung von Energie

Die Vertragsparteien kommen überein, daß im Rahmen der Wohnbauförderung und Wohnhaussanierung Förderungsmittel zur Erreichung der Zielsetzungen dieser Vereinbarung einzusetzen sind. Sie werden insbesondere prüfen, inwieweit Maßnahmen, die zur Erreichung einer höheren Energiequalität von Gebäuden dienen, durch die Gewährung von Förderungsmitteln in einem erhöhten Ausmaß begünstigt werden können.

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan für die „Auwälder am Unteren Inn“

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Landesrecht Wildbäche im Bezirk Innsbruck-Land, Festlegung der Einzugsgebiete

Wildbäche im Bezirk Innsbruck-Land, Festlegung der Einzugsgebiete

Landesrecht Vereinbarung: frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen für die Kindergartenjahre 2015/16 bis 2017/18

(1) Der Einsatz, der in Art. 4 angeführten Zweckzuschussmittel ist zu evaluieren; dabei ist folgendermaßen vorzugehen

(2) Bei einem negativen Ergebnis der in Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Überprüfungen informiert das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres das jeweilige Land über die Möglichkeit, die in Abs. 1 Z 1 und Z 2 angeführten Dokumente unter Einräumung einer Frist von vier Wochen zu ergänzen und hierzu Stellung zu nehmen. Kommt das Land dieser Aufforderung nicht nach oder ergibt die nochmalige Prüfung erneut ein negatives Prüfungsergebnis, behält sich das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres vor, die jeweiligen Raten einzubehalten. Ein negatives Ergebnis der Evaluierungen liegt vor, wenn

Eine nicht widmungsgemäße Verwendung liegt insbesondere vor, wenn keine oder unzureichende Sprachstandsfeststellungen durchgeführt werden (Art. 3 Abs. 3 Z 1 und 2) oder die frühe sprachliche Förderung nicht den „Bildungsstandards zur Sprech- und Sprachkompetenz zu Beginn der Schulpflicht“ entspricht (Art. 3 Abs. 3 Z 3).

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art.15a B-VG über die Einsparung von Energie

Im Interesse der Senkung des Energieverbrauches gelegene Veränderungen (Verbesserungen) in Gebäuden, die in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes vom 12. November 1981 über das Mietrecht (Mietrechtsgesetz – MRG) idgF, des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1975 über das Eigentum an Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten (Wohnungseigentumsgesetz 1975 – WEG 1975) idgF und des Bundesgesetzes vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG) idgF fallen, werden, soweit sie wirtschaftlich vertretbar sind, wie Erhaltungsauslagen zu behandeln sein.

Landesrecht Wildbäche im Bezirk Innsbruck-Land, Festlegung der Einzugsgebiete

Wildbäche im Bezirk Innsbruck-Land, Festlegung der Einzugsgebiete

Landesrecht Vereinbarung: frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen für die Kindergartenjahre 2015/16 bis 2017/18

Ausgaben im Sinne des Art. 4 Abs. 1, die im Zeitraum 1. Jänner 2015 bis 31. August 2015 entstehen, können im Rahmen dieser Vereinbarung abgerechnet werden. Diese sind in einem gesonderten Zwischenbericht bis 31. Dezember 2015 abzurechnen.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art.15a B-VG über die Einsparung von Energie

(1) Bei der Errichtung von gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen in Gebäuden mit mehr als drei Wohn- oder Geschäftseinheiten, für die die Heizkosten auf die Benützer der Einheiten aufgeteilt werden, werden Geräte zur Feststellung der individuellen Energieverbrauchsanteile in den einzelnen Einheiten zu installieren sein. Solche Geräte werden nicht geeicht sein, jedoch eine ausreichende Genauigkeit aufweisen müssen.

(2) Wenn die Wärme von einer Wärmeerzeugungsanlage bezogen wird, die mehrere Wärmeversorgungseinheiten bedient, wird – sofern nicht bei jeder einzelnen Wohn- oder Geschäftseinheit ein geeichter Wärmezähler angebracht ist – zumindest ein geeichter Wärmezähler möglichst in unmittelbarer Nähe der Versorgungseinheit angebracht werden müssen.

Landesrecht Wildbäche im Bezirk Innsbruck-Land, Festlegung der Einzugsgebiete

Wildbäche im Bezirk Innsbruck-Land, Festlegung der Einzugsgebiete

Landesrecht Vereinbarung: frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen für die Kindergartenjahre 2015/16 bis 2017/18

(1) Diese Vereinbarung tritt mit dem Ersten des Folgemonats nach Ablauf jenes Tages, an dem

(2) Langen nach Ablauf jenes Tages, an dem die Bedingungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 eingetreten sind, Mitteilungen weiterer Länder über die Erfüllung der nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten beim Bundeskanzleramt ein, so tritt die Vereinbarung gegenüber diesen Ländern mit dem Ersten des Folgemonats nach dem Einlangen der jeweiligen Mitteilung in Kraft, Art. 10 jedoch rückwirkend mit 1. Jänner 2015.

(3) Nach dem 31. August 2015 können die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung nicht mehr erfüllt werden.

(4) Das Bundeskanzleramt hat dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres und den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art.15a B-VG über die Einsparung von Energie

Sofern in Gebäuden mit gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen taugliche Geräte zur Feststellung der individuellen Verbrauchsanteile installiert sind, werden die Energiekosten der gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage zum überwiegenden Teil unter Berücksichtigung des festgestellten individuellen Verbrauchsanteiles aufzuteilen sein.

Landesrecht Wildbäche im Bezirk Innsbruck-Land, Festlegung der Einzugsgebiete

Wildbäche im Bezirk Innsbruck-Land, Festlegung der Einzugsgebiete

Landesrecht Vereinbarung: frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen für die Kindergartenjahre 2015/16 bis 2017/18

Diese Vereinbarung gilt für drei Kindergartenjahre gemäß Art. 4 Abs. 1 und läuft bis Ende des Kindergartenjahres 2017/18. Die Vereinbarung tritt zwischen Bund und den einzelnen Ländern nach positiver Entscheidung über den gemäß Art. 6 vorzulegenden Schlussbericht für das Kindergartenjahr 2017/18 durch das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres außer Kraft.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art.15a B-VG über die Einsparung von Energie

(1) Haushaltsgeräte im Sinne dieser Vereinbarung sind Gegenstände, die als Ganzes oder in einzelnen Teilen mit elektrischer Energie betrieben werden.

(2) Um sicherzustellen, daß die Betreiber von Haushaltsgeräten über jene Informationen verfügen, die es ihnen erlauben, auf einen möglichst geringen Energieverbrauch zu achten, werden jene Haushaltsgeräte zu bezeichnen sein, die nur zusammen mit einer Erklärung und einer Kennzeichnung am Gerät über ihren spezifischen Energieverbrauch in Verkehr gebracht werden dürfen.

(3) Um einen Vergleich gleichartiger Haushaltsgeräte hinsichtlich ihres Energieverbrauches zu ermöglichen, wird festzulegen sein, in welcher Form und in welchem Umfang die von Verbraucherorganisationen erstellten zusammenfassenden Informationen über den spezifischen Energieverbrauch aller auf dem inländischen Markt angebotenen Haushaltsgeräte, die nur zusammen mit einer Erklärung über ihren spezifischen Energieverbrauch in Verkehr gesetzt werden dürfen, vom Inverkehrbringer solcher Betriebsmittel zur Einsichtnahme durch den Letztverbraucher bereitzuhalten sind. Hiebei wird auf die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Inverkehrbringer angemessen Rücksicht zu nehmen sein.

(4) Soweit erforderlich, werden auch jene Haushaltsgeräte zu bezeichnen sein, die nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn ihr spezifischer Energieverbrauch die festzusetzenden Grenzwerte nicht übersteigt oder den festgesetzten Wirkungsgrad nicht unterschreitet.

Landesrecht Wildbäche im Bezirk Innsbruck-Land, Festlegung der Einzugsgebiete

Wildbäche im Bezirk Innsbruck-Land, Festlegung der Einzugsgebiete

Landesrecht Vereinbarung: frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen für die Kindergartenjahre 2015/16 bis 2017/18

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art.15a B-VG über die Einsparung von Energie

Die Vertragsparteien kommen überein, die Aktivitäten des Energiesparens zur Ausschöpfung des Energiesparpotentials im gewerblichen und industriellen Bereich zu fördern und diese Förderungen aufeinander abzustimmen.

Landesrecht Wildbäche im Bezirk Innsbruck-Land, Festlegung der Einzugsgebiete

Wildbäche im Bezirk Innsbruck-Land, Festlegung der Einzugsgebiete

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art.15a B-VG über die Einsparung von Energie

(1) Diese Vereinbarung tritt am 30. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen aller Vertragsparteien, daß die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, vorliegen.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einsparung von Energie, BGBl. Nr. 351/1980, außer Kraft.

Landesrecht Wildbäche im Bezirk Innsbruck-Land, Festlegung der Einzugsgebiete

Wildbäche im Bezirk Innsbruck-Land, Festlegung der Einzugsgebiete

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art.15a B-VG über die Einsparung von Energie

Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen Vorschriften sollen längstens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung erlassen werden. Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihres Wirkungsbereiches die in Durchführung aller Abschnitte ergangenen Regelungen laufend auf ihre Übereinstimmung mit dem neuesten Stand der Technik sowie dem energieökonomischen Standard überprüfen und gegebenenfalls die zu dessen Erreichung erforderlichen Maßnahmen treffen und innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung wiederum Verhandlungen aufnehmen, um die zwischenzeitlich erfolgten Weiterentwicklungen des Standes der Technik, mittels weiterer akkordierter Schritte, in den jeweiligen Wirkungsbereich einbeziehen zu können.

Landesrecht Wildbäche im Bezirk Innsbruck-Land, Festlegung der Einzugsgebiete

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Landesrecht Vereinbarung gemäß Art.15a B-VG über die Einsparung von Energie

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien weiter in Kraft.

Landesrecht Wildbäche im Bezirk Innsbruck-Land, Festlegung der Einzugsgebiete

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Landesrecht Vereinbarung gemäß Art.15a B-VG über die Einsparung von Energie

Alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen sind an das Bundeskanzleramt zu richten, das seinerseits die übrigen Vertragsparteien hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen hat.

Landesrecht Wildbäche im Bezirk Innsbruck-Land, Festlegung der Einzugsgebiete

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Landesrecht Vereinbarung gemäß Art.15a B-VG über die Einsparung von Energie

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Landesrecht Wildbäche im Bezirk Innsbruck-Land, Festlegung der Einzugsgebiete

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Landesrecht Wildbäche im Bezirk Innsbruck-Land, Festlegung der Einzugsgebiete

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