Bildung des Standesamtsverbandes Mittelburgenland / Oberpullendorf
Inhaltsübersicht (125)
Gesetzestext (125 Artikel)
Burgenland
14.01.2014
Aufwertungszahl für das Kalenderjahr 2025
Oberösterreich
28.06.2018
Nach Beschlussfassung durch die Landesregierung am 26. Mai 2015 hat der Salzburger Landtag die vorstehende Vereinbarung am 3. Juni 2015 gemäß Art 50 Abs 1 L-VG genehmigt. Die Vereinbarung tritt nach Vorliegen der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten und Salzburg mit 1. Juli 2015, Art 10 jedoch rückwirkend mit 1. Jänner 2015, und gegenüber den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien mit 1. August 2015, Art 10 jedoch rückwirkend mit 1. Jänner 2015, in Kraft.
Diese Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 14 mit 15. Juni 1995 in Kraft getreten.
Aufgrund des § 99 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975, BGBl. 440/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 144/2023, wird auf Vorschlag der Sektion Tirol des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung und nach Anhören der Landwirtschaftskammer Tirol verordnet
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Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinde Micheldorf in Oberösterreich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 351/2000
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
08.11.2000
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinde Micheldorf in Oberösterreich
StF: BGBl. II Nr. 351/2000
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, und des 3. Abschnittes des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2000, wird verordnet
Schlagworte
BGBl. Nr. 286/1971
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2026
Gesetzesnummer
20000972
Dokumentnummer
NOR30001041
Oberösterreich
28.06.2018
Vereinbarung: frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen für die Kindergartenjahre 2015/16 bis 2017/18
Wildbäche im Bezirk Innsbruck-Land, Festlegung der Einzugsgebiete
(1) Drei- bis sechsjährige Kinder in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, die über mangelnde Deutschkenntnisse verfügen, insbesondere jene mit anderer Erstsprache als Deutsch, sollen so gefördert werden, dass sie mit Eintritt in die erste Schulstufe der Volksschule die Unterrichtssprache Deutsch nach den „Bildungsstandards zur Sprech- und Sprachkompetenz zu Beginn der Schulpflicht“ möglichst beherrschen. Die Feststellung eines allfälligen Sprachförderbedarfs soll in den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen durch Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen, allenfalls gemeinsam mit den Leiterinnen und Leitern der Volksschulen bzw. sonstigem qualifizierten Personal erfolgen. Die frühe sprachliche Förderung ist durch Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen bzw. sonstiges qualifiziertes Personal zusätzlich zur alltagsintegrierten Förderung altersadäquat, individuell und auf spielerische Weise durchzuführen.
(2) Bei der Umsetzung der frühen sprachlichen Förderung soll der bundesländerübergreifende Bildungsrahmenplan für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich und der Bildungsplan-Anteil zur sprachlichen Förderung in elementaren Bildungseinrichtungen zur Anwendung gelangen.
(3) Die frühe sprachliche Förderung hat das Ziel, durch eine durchgängige Sprachförderung den Einstieg in die Volksschule im Sinne eines Schnittstellenmanagements zu erleichtern, die Bildungschancen der Kinder für die Phase des Eintritts in die Schule bzw. Schuleingangsphase zu optimieren und in weiterer Folge einen besseren Start in das Bildungs- und Berufsleben zu ermöglichen.
(4) Die frühe sprachliche Förderung kann gegebenenfalls bei Kindern mit Sprachförderbedarf um die Möglichkeit der Förderung anderer relevanter Entwicklungsbereiche gemäß Art. 2 Z 8 ergänzt werden, um die Gesamtentwicklung der Kinder zu unterstützen.
Die Vertragsparteien kommen unter Bedachtnahme auf bestehende staatsvertragliche Verpflichtungen Österreichs, insbesondere betreffend eine Reduzierung der CO2-Emissionen, überein, zur Steigerung der Effizienz des Energiesystems alle möglichen Energiesparpotentiale auszuschöpfen und zu diesem Zweck, dem Grundsatz des kooperativen Bundesstaates entsprechend, die Instrumente auf Bundes- und Landesebene bestmöglich abzustimmen. Zu diesem Zweck werden Bund und Länder im Rahmen ihrer Zuständigkeit Rechtsvorschriften für eine effiziente Nutzung von Energie die zur Durchführung der in den Abschnitten II bis VII enthaltenen Regelungen erlassen.
Der Straßenverlauf des Abschnittes “Umfahrung Micheldorf” im Zuge der A 9 Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Gemeinde Micheldorf in Oberösterreich wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse schließt bei AB-km 20,00 an die mit Verordnung BGBl. Nr. 197/1987 festgelegte Trasse der A 9 Pyhrn Autobahn in geringer Dammlage an und geht danach in eine etwa 350 m lange Einschnittsstrecke bis zum Nordportal der Unterflurtrasse Ottsdorf/Thurnham über. Auf Grund dieser Unterflurführung kommt die Trasse somit östlich der Ortschaft Ottsdorf und westlich der Ortschaft Thurnham unterirdisch zu liegen und führt anschließend in Einschnittslage bzw. durch die Anlage von Wällen geschützt entlang am westlichen Rand des Flugfeldes Micheldorf bis zum Kremsursprungtunnel mit der unmittelbar angeschlossenen Grünbrücke bei AB-km 23,343. Der Kremsursprungtunnel durchsticht den quer zum Tal stehenden Auslauf des Thurnhamberges, unterfährt die Krems und endet bei AB-km 24,250 am Südrand des Kremsursprungtales. Die Trasse wird im weiteren Streckenverlauf nach der Grünbrücke Hinterburg in Dammlage entlang des Thurnhamberges geführt und bindet auf Höhe der Kirchdorfer Zementwerke bei AB-km 25,65 an die bereits mit BGBl. Nr. 698/1996 (berichtigt mit BGBl. II Nr. 199/1997) verordnete Trasse (Baulos “Schön”) an. – AB-km 25,65 entspricht km 25,50 der Verordnung BGBl. Nr. 698/1996.
Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den Planunterlagen (Plan Nr. B-01-509 und B-02-509 jeweils im Maßstab 1: 2 000) zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachse erfolgt auf Grundlage des vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten (nunmehr Verkehr, Innovation und Technologie) mit Erlass Zl. 814 509/26-VI/B/5/98 vom 8. April 1998 genehmigten Einreichprojektes 1997 mit der Änderung Erlass
Zl. 814 509/44-III/6/00 vom 9. August 2000 betreffend die Grünbrücke Hinterburg, Variante C.
Die vorgenannten Planunterlagen, Projektsunterlagen sowie die Beilagen 1 und 2 zum Erlass Zl. 814 509/48-III/6/00 vom 5. Oktober 2000, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe unter Berücksichtigung der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten, Stellungnahmen, Ergebnis der öffentlichen Erörterung) und der daraus resultierenden Auflagen - soweit sie nicht in die Zuständigkeit der “mitwirkenden” Behörden im Sinne des UVP-G fallen - enthalten, liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion III, Abteilung 6, Zimmer 81, im Regierungsgebäude, 1010 Wien, Stubenring 1, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Micheldorf in Oberösterreich zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung BGBl. Nr. 438/1978 von km 20,00 bis km 21,19 abgeändert.
(1) Die Gemeinden
(2) Der Standesamtsverband nach Abs. 1 und der kraft gesetzlicher Anordnung des § 47 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. 311, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013 und die Kundmachungen BGBl. I Nr. 186/2013 und BGBl. I Nr. 188/2013, gebildete Staatsbürgerschaftsverband werden als zusammengeschlossener Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband (§ 5 Abs. 5 des Personenstandsgesetzes 2013) geführt.
(3) Der Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband führt die Bezeichnung „Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Mittelburgenland / Oberpullendorf“ und hat seinen Sitz in Oberpullendorf.
Das Gebiet „Auwälder am Unteren Inn“ in den Gemeinden Antiesenhofen, Kirchdorf am Inn, Mining, Mörschwang, Mühlheim am Inn, Reichersberg, St. Peter am Hart und den Städten Braunau und Schärding (offizielle Gebietskennziffer AT 3119000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 12. Dezember 2017 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet Auwälder am Unteren Inn“ bezeichnet.
Für die folgenden Wildbäche im Gebiet der Gemeinden des Bezirkes Innsbruck-Land werden die in den Anlagen 1 bis 63 zu dieser Verordnung dargestellten Einzugsgebiete festgelegt
Gemeinde
EZG-Code
EZG Name
Absam
2-6-12
Rechte Zubringer Isar
(Anlage 1)
2-6-2
Linke Zubringer Isar
2-8-159-4-1
Thaurer Mure
2-8-159-5a-a
Weisse Riess
2-8-159-5a-b
Vorbergrunsen
2-8-161
Weißenbach
2-8-167
Fallbach
2-8-169
Bärenbach
2-8-185
Vomperbach
Aldrans
2-8-155-1
Sistranser Bach
(Anlage 2)
2-8-155-2
Lanserbach
2-8-155-3
Schintertalbach
2-8-157
Herztalbach
2-8-163
Lavierenbach
Ampass
2-8-157
Herztalbach
(Anlage 3)
2-8-158a
Höllgraben
2-8-163
Lavierenbach
Axams
2-8-135-36
Sendersbach
(Anlage 4)
2-8-135-37a
Brunnental - Runsen
2-8-139-a
Aflinger Runsen
2-8-141
Axamer Bach
Baumkirchen
2-8-167
Fallbach
(Anlage 5)
2-8-168a
Siechenbachl
2-8-169
Bärenbach
Birgitz
2-8-139-a
Aflinger Runsen
(Anlage 6)
2-8-141
Axamer Bach
2-8-143
Geroldsbach
Ellbögen
2-8-153-40
Falkesanerbach
(Anlage 7)
2-8-153-41c
Figurbach
2-8-153-41d
Spörrnbach
2-8-153-42
Mühlbach
2-8-153-43
Nockerbach
2-8-153-44
Ruckschreinbach
Flaurling
2-8-117
Kanzingbach
(Anlage 8)
2-8-119
Hirntalbach
2-8-119-2
Feinsbach
Fritzens
2-8-168a
Siechenbachl
(Anlage 9)
2-8-169
Bärenbach
2-8-177
Grandlbach
Fulpmes
2-8-153-50-45c
Pfurtschellbach
(Anlage 10)
2-8-153-50-46
Höhlebach
2-8-153-50-48
Omesberger Bach
2-8-153-50-50
Margarethenbach
2-8-153-50-52
Vergörbach
2-8-153-50-54
Gröbenbach
2-8-153-50-55a
Fronebner - Runsen
2-8-153-50-56
Schlickerbach
2-8-153-50-61
Griesbach
2-8-153-50-63
Klaushofbach
Gnadenwald
2-8-169
Bärenbach
(Anlage 11)
2-8-177
Grandlbach
2-8-185
Vomperbach
Götzens
2-8-141
Axamer Bach
(Anlage 12)
2-8-143
Geroldsbach
Gries am Brenner
2-8-153-1
Griesbergbach
(Anlage 13)
2-8-153-10a
Steinerbach
2-8-153-10b
Grabentalbach
2-8-153-11
Gschnitzernbach
2-8-153-15
Grüblbach
2-8-153-16
Hoferbach
2-8-153-17
Felperbach
2-8-153-2
Vennbach
2-8-153-23-33b
Knappenlochgraben
2-8-153-5
Klammbach
2-8-153-6
Hallensteinbach
2-8-153-6a
Gartenwasserbach
2-8-153-6b
Plattlbachl
2-8-153-7-10
Frader Bach
2-8-153-7-11d
Korauenbach
2-8-153-7-11g
Mulserbach
2-8-153-7-11h
Duftbach
2-8-153-7-13
Kreuziger Gartenbachl
2-8-153-7-13b
Ratschbachl
2-8-153-7-13c
Nockbachl
2-8-153-7-13d
Tschiggenbachl
2-8-153-7-14
Griebenbach
2-8-153-7-15a
Inderstbach
2-8-153-7-16
Egger Bach
2-8-153-7-17a
Gschlieserbachl
2-8-153-7-17b
Grabenbach
2-8-153-7-17c
Wiesenbach
2-8-153-7-17d
Koaserbachl
2-8-153-7-17e
Lablerbach
2-8-153-7-17f
Stoanjörggraben
2-8-153-7-17g
Renzlerfeldbach
2-8-153-7-17h
Seppenbachl
2-8-153-7-18
Sattelbach
2-8-153-8a
Renzlerbach
2-8-153-8b
Hasenbach
2-8-153-8c
Pichlbach
2-8-153-9
Schlierbach
2-8-153-9a
Bahnhofbach
Gries im Sellrain
2-8-135-16
Agnesfallbach
(Anlage 14)
2-8-135-18
Finsterbach
2-8-135-19a
Tiefenbach
2-8-135-19b
Gröbenbach
2-8-135-19d
Sticktalbach
2-8-135-19e
Narötzerbach
2-8-135-19f
Hauswaldbach
2-8-135-20
Aubach
2-8-135-21
Funergrabenbach
2-8-135-21a
Plattenbach
2-8-135-21b
Fitzlergrabenbach
2-8-135-21c
Spitzergrabenbach
2-8-135-21d
Gaislehnertalbach
2-8-135-22
Zirmbach
2-8-135-23
Kaser-Runse
2-8-135-23a
Hasentalbach
2-8-135-23b
Sohlbach
2-8-135-23c
Grieslehnertalbach
2-8-135-24
Marendebach
2-8-135-25a
Stockerbach
2-8-135-25b
Wolfstalbach
2-8-135-25c
Judtalbach
2-8-135-25d
Roasenbach
2-8-135-25e
Kruschbergbach
2-8-135-25g
Schörgenbach
Grinzens
2-8-135-33b
Runneckerbach
(Anlage 15)
2-8-135-33c
Weibilersbach
2-8-135-33e
Röggerbach
2-8-135-36
Sendersbach
Gschnitz
2-8-153-23
Gschnitzbach
(Anlage 16)
2-8-153-23-10
Sandesbach
2-8-153-23-12
Alfeierbach
2-8-153-23-12a
Wasserfallbach
2-8-153-23-13a
Gurnsbach
2-8-153-23-13b
Steckenreisserbach
2-8-153-23-13c
Schildwaldrunse
2-8-153-23-14
Kreitherbach
2-8-153-23-15a
Reisbichlbach
2-8-153-23-15b
Saxertalbach
2-8-153-23-15c
Gallreidebach
2-8-153-23-15d
Gänsebach
2-8-153-23-15e
Burersgraben
2-8-153-23-15f
Geigerwaldrunsen
2-8-153-23-15g
Staudenrunsen
2-8-153-23-16
Martairbach
2-8-153-23-18
Nennesbach
2-8-153-50-44
Pinnisbach
Hall in Tirol
(Anlage 17)
2-8-161
Weißenbach
Hatting
2-8-119-6
Klammbach
(Anlage 18)
2-8-123
Weichentalbach
2-8-123-c
Dorfbach
2-8-123-c-b
Ethalbach
Inzing
2-8-123
Weichentalbach
(Anlage 19)
2-8-125
Enterbach
2-8-129
Lehnbach
2-8-129-b
Wurmtalgraben
Kematen in Tirol
2-8-135-37a
Brunnental - Runsen
(Anlage 20)
2-8-139-a
Aflinger Runsen
Kolsass
2-8-173-c
Dorfbach
(Anlage 21)
2-8-175
Weerbach
Kolsassberg
2-8-173-b
Schwöllerbach
(Anlage 22)
2-8-173-c
Dorfbach
2-8-175
Weerbach
Lans
2-8-153-60
Ramsbach
(Anlage 23)
2-8-155-1
Sistranser Bach
2-8-155-2
Lanserbach
2-8-155-3
Schintertalbach
Leutasch
(Anlage 24)
2-6-20-2-6-b
Köllentalgraben
2-6-20-2-7b
Sattelgriesmure
2-6-20-2-8
Untere Mähder-Bach
2-6-22-12
Zubringer Leutascher Ache links
2-6-22-14
Klammbach
2-6-22-16-a
Mundebach
2-6-22-16-d
Wassertal
2-6-22-18-a
Fuchsenlochgraben
2-6-22-18-b
Runsen Emmat
2-6-22-20
Satteltalbach
2-6-22-22
Puitbach
2-6-22-22a
Runse Biselehn
2-6-22-23
Runsen Reindlau
2-6-22-23a
Bergleinbach
2-6-22-24
Roßbrandbach
2-6-22-7
Zubringer Leutascher Ache rechts
Matrei am Brenner
2-8-153-27
Statzerbach
(Anlage 25)
2-8-153-29
Katzbach
2-8-153-29a
Schlipfbach
2-8-153-30a
Haslachbach
2-8-153-30b
Essigbach
2-8-153-31
Waldrasterbach
2-8-153-32a
Schöfnerbach
2-8-153-34
Pfonerbach
2-8-153-38
Riggelesbach
2-8-153-39a
Gedeirbach
2-8-153-39b
Hoagerbach
2-8-153-40
Falkesanerbach
2-8-153-41
Kalbbach
2-8-153-41a
Mühlbach
2-8-153-41b
Gschleirsbach
2-8-153-42a
Reichentalbach
2-8-153-50-63
Klaushofbach
2-8-153-50-65
Zirkenbach
Mieders
2-8-153-31
Waldrasterbach
(Anlage 26)
2-8-153-50-61
Griesbach
2-8-153-50-63
Klaushofbach
2-8-153-50-65
Zirkenbach
2-8-153-50-72b
Nockbach
Mils
(Anlage 27)
2-8-161
Weißenbach
2-8-167
Fallbach
Mutters
2-8-143
Geroldsbach
(Anlage 28)
2-8-153-50-74
Sagbach
2-8-153-50-75a
Inneres Zollbachl
2-8-153-50-75b
Äußeres Zollbachl
2-8-153-50-75c
Schöberlebach
2-8-153-50-76
Pechsbachl
2-8-153-52
Riedbach
2-8-153-56
Mühltalbach
2-8-153-58
Dorfbach
Natters
2-8-143
Geroldsbach
(Anlage 29)
2-8-153-58
Dorfbach
Navis
2-8-153-19
Padasterbach
(Anlage 30)
2-8-153-24a
Obernfeldbach
2-8-153-24b
Rutzenbachl
2-8-153-25
Naviserbach
2-8-153-30a
Haslachbach
2-8-153-30b
Essigbach
2-8-153-32a
Schöfnerbach
2-8-153-34
Pfonerbach
Neustift im Stubaital
2-8-135-1
Fernerbodenbach
(Anlage 31)
2-8-153-50-10
Fernaubach
2-8-153-50-11
Rinne Gamsspitz
2-8-153-50-12
Nockbach
2-8-153-50-14
Sulzenaubach
2-8-153-50-15
Pfniggenbachl
2-8-153-50-16
Schellergrüblbach
2-8-153-50-18
Langentalbach
2-8-153-50-19f
Ranalter Runsen
2-8-153-50-20
Ochsengrubenbach
2-8-153-50-22
Falbesonerbach
2-8-153-50-23
Falbesoner Nockalmbäche
2-8-153-50-24
Bergesgiesse
2-8-153-50-25
Rotgiesse
2-8-153-50-28
Kerrachbach
2-8-153-50-29a
Krummes Tal
2-8-153-50-30
Mischbach
2-8-153-50-31b
Grintlgräben
2-8-153-50-31c
Grobentalbach
2-8-153-50-31d
Matzelehnergisse
2-8-153-50-32
Steinbichelersbach
2-8-153-50-34
Innerer Finstertalbach
2-8-153-50-36
Glamerbach
2-8-153-50-37a
Blutentalbach
2-8-153-50-37b
Untereggbach
2-8-153-50-37c
Gasperlgisse
2-8-153-50-38
Oberbergbach
2-8-153-50-39a
Äußerer Finstertalbach
2-8-153-50-4
Mutterbergbach
2-8-153-50-40
Innerer Lehnertalbach
2-8-153-50-42
Bachertalbach
2-8-153-50-43a
Äußerer Lehnertalbach
2-8-153-50-44
Pinnisbach
2-8-153-50-44-a
Nockergraben
2-8-153-50-45a-a
Hacklbach
2-8-153-50-45a-b
Bichelesbach
2-8-153-50-45a-c
Rainbachl
2-8-153-50-45b
Jedlesgiesse
2-8-153-50-45c
Pfurtschellbach
2-8-153-50-45d
Tegischer Graben
2-8-153-50-46
Höhlebach
2-8-153-50-48
Omesberger Bach
2-8-92-54
Fischbach
Oberhofen im Inntal
2-8-107
Klausbach
(Anlage 32)
2-8-111
Blahbach
2-8-112
Hillgräben
2-8-112a
Horbach
2-8-112a-a
Reastalbach
2-8-112b
Lehmbach
2-8-117
Kanzingbach
Obernberg am Brenner
2-8-153-23-22
Trunabach
(Anlage 33)
2-8-153-7
Obernberger Seebach
2-8-153-7-10
Frader Bach
2-8-153-7-11a
Joselerbach
2-8-153-7-11b
Muchnbachl
2-8-153-7-11c
Negglbachl
2-8-153-7-11e
Hafnerbach
2-8-153-7-11f
Michelerbach
2-8-153-7-11i
Martlerbachl
2-8-153-7-12
Leitnerbach
2-8-153-7-13a
Schmiedhofbachl
2-8-153-7-13b
Ratschbachl
2-8-153-7-13c
Nockbachl
2-8-153-7-16
Egger Bach
2-8-153-7-4
Hinterennsbach
2-8-153-7-5a
Bachhauserbach
2-8-153-7-5b
Grünerbach
2-8-153-7-5c
Kohlstattgraben
2-8-153-7-6
Portenbach
2-8-153-7-7c
Burgerbach
2-8-153-7-7d
Heideggerbachl
2-8-153-7-7e
Roggenbach
2-8-153-7-8
Schmirnbach
2-8-153-7-9a
Uelerbach
Oberperfuss
2-8-133
Rettenbach
(Anlage 34)
2-8-135-34
Tiefentalbach
2-8-135-35a
Raggnwiesenbach
2-8-135-35b
Berglbach
Patsch
2-8-153-42
Mühlbach
(Anlage 35)
2-8-153-43
Nockerbach
2-8-153-44
Ruckschreinbach
2-8-153-46
Patscher Bach
2-8-153-60
Ramsbach
2-8-155-1
Sistranser Bach
Pettnau
2-8-118a
Wassertalbach
(Anlage 36)
2-8-118b
Mösererbach
2-8-121
Niederbach
2-8-121-5a
Öttlbach
2-8-121-5a-a
Leibflingbach
2-8-121-5a-b
Kellertalbach
2-8-121-5a-c
Waxeggriese
2-8-123-5a-c
Scheiringbach
2-8-123-5a-d
Pettnau - Runsen
Pfaffenhofen
2-8-107
Klausbach
(Anlage 37)
2-8-110a
Lehnertalbach
2-8-111
Blahbach
Polling in Tirol
2-8-119-2
Feinsbach
(Anlage 38)
2-8-119-4
Mühlbach
2-8-119-6
Klammbach
Ranggen
2-8-129
Lehnbach
(Anlage 39)
2-8-129-b
Wurmtalgraben
2-8-133
Rettenbach
Reith bei Seefeld
2-6-20-2-1
Hagelbach
(Anlage 40)
2-8-121
Niederbach
2-8-121-5a-b
Kellertalbach
2-8-121-5a-c
Waxeggriese
2-8-127
Schlossbach
Rinn
2-8-157
Herztalbach
(Anlage 41)
2-8-163
Lavierenbach
Rum
2-8-151
Mühlauer Bach
(Anlage 42)
2-8-159-1a
Schullehrerbachl
2-8-159-1a-a
Sandiges Tal
2-8-159-3a
Rumer Mure
2-8-159-3a-a
Langebach
Scharnitz
2-6-12
Rechte Zubringer Isar
(Anlage 43)
2-6-14
Gleirschbach
2-6-16
Karwendelbach
2-6-18
Kreidengraben
2-6-18a
Teufelslochklamm
2-6-18b
Erste Klamm
2-6-18c
Steinwandbach
2-6-19
Fleckenbach
2-6-19a
Mittagskopfklammbach
2-6-19b
Mühlbergklammbach
2-6-2
Linke Zubringer Isar
2-6-20
Giessenbach
2-6-20-2-10
Moosrainrunse
2-6-20-2-7b
Sattelgriesmure
2-6-20-2-9
Schlagkopfrunse
2-6-20-3
Bärenklammbach
2-6-21a
Brunnensteinbach
2-6-21b
Marchklammbach
Schmirn
2-8-153-13
Valserbach
(Anlage 44)
2-8-214-40-36-4
Quellbäche Tuxbach
Schönberg im Stubaital
2-8-153-41b
Gschleirsbach
(Anlage 45)
2-8-153-42a
Reichentalbach
2-8-153-50-65
Zirkenbach
2-8-153-50-75b
Äußeres Zollbachl
Seefeld in Tirol
2-6-20
Giessenbach
(Anlage 46)
2-6-20-2-1
Hagelbach
2-6-20-2-10
Moosrainrunse
2-6-20-2-6a
Langrinne
2-6-20-2-6b
Schönrinne
2-6-20-2-7a
Rosshüttenklammrunse
2-6-20-2-7c
Schlagbrandrunse
2-6-20-2-7d
Reiserigklammrunse
2-6-20-2-9
Schlagkopfrunse
Sellrain
2-8-135-18
Finsterbach
(Anlage 47)
2-8-135-19a
Tiefenbach
2-8-135-19d
Sticktalbach
2-8-135-20
Aubach
2-8-135-21
Funergrabenbach
2-8-135-21b
Fitzlergrabenbach
2-8-135-24
Marendebach
2-8-135-25b
Wolfstalbach
2-8-135-25c
Judtalbach
2-8-135-25e
Kruschbergbach
2-8-135-25f
Grenzscheidbach
2-8-135-25g
Schörgenbach
2-8-135-26
Steinbach
2-8-135-27
Zehentbach
2-8-135-27a
Zehent-Runsen
2-8-135-28
Scheibbach
2-8-135-29a
Bodnerbach
2-8-135-29b
Schrabach
2-8-135-29c
Lehnbach
2-8-135-30
Saigesbach
2-8-135-31a
Ellmauerbach
2-8-135-31b
Innerer Anderstalbach
2-8-135-32
Fotscherbach
2-8-135-32a
Thannreinbach
2-8-135-32b
Rothenbrunnbach
2-8-135-32c
Steinhofbach
2-8-135-33a
Kirchbach
2-8-135-33b
Runneckerbach
2-8-135-33d
Gasse-Runse 5
2-8-135-33f
Äußerer Anderstalbach
2-8-135-33g
Gasse-Runse 2
2-8-135-33h
Gasse-Runse 4
2-8-135-33i
Gasse-Runse 3
2-8-135-33j
Gasse-Runse 1
2-8-135-34
Tiefentalbach
2-8-135-8
Schönlüsenstalbach
Sistrans
2-8-155-1
Sistranser Bach
(Anlage 48)
2-8-155-2
Lanserbach
2-8-157
Herztalbach
St. Sigmund im Sellrain
2-8-135-1
Fernerbodenbach
(Anlage 49)
2-8-135-10
Keachenrinne
2-8-135-12
Moarlebach
2-8-135-13
Wanne-Bach
2-8-135-16
Agnesfallbach
2-8-135-22
Zirmbach
2-8-135-4
Großer Horntalbach
2-8-135-5
Spielgrubenrunsen
2-8-135-6
Schöntalbach
2-8-135-7
Hauslehnerbach
2-8-135-8
Schönlüsenstalbach
2-8-135-9
Gamsgrüblbach
2-8-92-54
Fischbach
Steinach am Brenner
2-8-153-15
Grüblbach
(Anlage 50)
2-8-153-16
Hoferbach
2-8-153-16a
Osterwiesebach
2-8-153-16b
Saxentröglbach
2-8-153-17
Felperbach
2-8-153-19
Padasterbach
2-8-153-21
Geirlebach
2-8-153-23-32
Glavernaunbach
2-8-153-23-33
Innerer Grenzbach
2-8-153-23-33a
Äußerer Grenzbach
2-8-153-23-33b
Knappenlochgraben
2-8-153-23-33c
Plattnersteinbruchbach
2-8-153-23-33d
Bärenbach
2-8-153-23-33e
Pirchetmure
2-8-153-24a
Obernfeldbach
2-8-153-24b
Rutzenbachl
2-8-153-24c
Glöckbachl
Telfes im Stubai
2-8-141
Axamer Bach
(Anlage 51)
2-8-153-50-55a
Fronebner - Runsen
2-8-153-50-56
Schlickerbach
2-8-153-50-58
Griesbach
2-8-153-50-66a
Falschmairbach
2-8-153-50-70a
Schneckenmoosbach
2-8-153-50-71
Telferserwiesenbach
2-8-153-50-74
Sagbach
Telfs
2-6-20-2-6-b
Köllentalgraben
(Anlage 52)
2-6-20-2-8
Untere Mähder-Bach
2-8-113
Saglbach
2-8-113-5a
Mooser - Runsen
2-8-115
Mühltalbach
2-8-118a
Wassertalbach
2-8-118b
Mösererbach
2-8-121-5a
Öttlbach
2-8-123-5a-c
Scheiringbach
Thaur
2-6-14
Gleirschbach
(Anlage 53)
2-8-159-3a
Rumer Mure
2-8-159-3a-a
Langebach
2-8-159-4-1
Thaurer Mure
2-8-159-4-2
Thaurer Langenbach
2-8-159-5a-a
Weisse Riess
Trins
2-8-153-23-15g
Staudenrunsen
(Anlage 54)
2-8-153-23-16
Martairbach
2-8-153-23-18
Nennesbach
2-8-153-23-20
Schmurzbach
2-8-153-23-21
Gschlerskehleriese
2-8-153-23-21a-a
Kohlstattgraben
2-8-153-23-21a-b
Brandachgraben
2-8-153-23-21a-c
Lazaungraben
2-8-153-23-21b
Nagelegisse
2-8-153-23-21c
Antimonebach
2-8-153-23-22
Trunabach
2-8-153-23-23a
Rauthbach
2-8-153-23-23b
Hohe Burg Riese
2-8-153-23-24
Valzahmbach
2-8-153-23-25
Galtscheinriese
2-8-153-23-25a-a
Huderkehlriese
2-8-153-23-25a-b
Waldkopfriese
2-8-153-23-26
Torbach
2-8-153-23-28
Finetzbach
2-8-153-23-29a
Zörbach
2-8-153-23-31
Trinser Riesen
2-8-153-23-32
Glavernaunbach
2-8-153-23-33
Innerer Grenzbach
2-8-153-23-33a
Äußerer Grenzbach
2-8-153-23-33b
Knappenlochgraben
2-8-153-23-33e
Pirchetmure
2-8-153-23-33f
Valtestalriese
2-8-153-23-33g
Drei Brunnen
2-8-153-23-33h
Spineideriese
2-8-153-23-33i
Stoadesriese
2-8-153-27
Statzerbach
2-8-153-31
Waldrasterbach
Tulfes
2-8-163
Lavierenbach
(Anlage 55)
2-8-165
Voldertalbach
Unterperfuss
(Anlage 56)
2-8-133
Rettenbach
Vals
2-8-153-13
Valserbach
(Anlage 57)
2-8-153-5
Klammbach
Volders
2-8-163
Lavierenbach
(Anlage 58)
2-8-165
Voldertalbach
2-8-171
Wattenbach
Völs
(Anlage 59)
2-8-143
Geroldsbach
Wattenberg
2-8-171
Wattenbach
(Anlage 60)
2-8-173-a
Eggerbach-Wattens
2-8-173-a-a
Haslacherbach
2-8-173-b
Schwöllerbach
2-8-214-40-36-22
Niklasbach
Wattens
2-8-171
Wattenbach
(Anlage 61)
2-8-173-a
Eggerbach-Wattens
2-8-173-a-a
Haslacherbach
2-8-173-b
Schwöllerbach
Wildermieming
2-6-22
Leutascher Ache Oberlauf
(Anlage 62)
2-6-22-12
Zubringer Leutascher Ache links
2-6-22-7
Zubringer Leutascher Ache rechts
2-8-103
Lehnbach
2-8-109-4-a
Grieslehn - Runsen
2-8-109-4-b
Grieben - Runsen
Zirl
2-6-14
Gleirschbach
(Anlage 63)
2-6-20
Giessenbach
2-8-121
Niederbach
2-8-127
Schlossbach
2-8-129-b
Wurmtalgraben
2-8-131
Ehnbach
2-8-136a
Hechenberg Runsen
2-8-136b
Hafelerskluppenbach
2-8-136c
Steinbruchrunse
2-8-137
Kranebitter Klammbach
Oberösterreich
28.06.2018
Oberösterreich
28.06.2018
Oberösterreich
28.06.2018
Oberösterreich
28.06.2018
Oberösterreich
28.06.2018
Oberösterreich
28.06.2018
Vereinbarung: frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen für die Kindergartenjahre 2015/16 bis 2017/18
Wildbäche im Bezirk Innsbruck-Land, Festlegung der Einzugsgebiete
Für diese Vereinbarung gelten folgende Begriffsbestimmungen
Gebäude mit Aufenthaltsräumen werden nach dem Stand der Technik so zu planen und zu errichten sein, daß unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren der zur Energieeinsparung erforderliche Wärmeschutz gewährleistet ist oder durch andere Maßnahmen ein gleichartiger Effekt erzielt werden kann.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 67/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 9/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(5) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 113/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(1)In den Anlagen sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 40.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/6) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 3/1 und 3/2 maßgeblich.
(2)Das Europaschutzgebiet umfasst unter anderem das gesamte Gebiet, das von der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Innauen bei Schärding“ in der Stadtgemeinde Schärding als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 50/2018, erfasst ist.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der die Einzugsgebiete der Wildbäche im Gebiet der Gemeinden des Bezirkes Innsbruck-Land festgelegt werden, LGBl. Nr. 105/2009, außer Kraft.
Oberösterreich
28.06.2018
Oberösterreich
28.06.2018
Wildbäche im Bezirk Innsbruck-Land, Festlegung der Einzugsgebiete
(1) Die Vertragsparteien treffen die geeigneten Maßnahmen, um im Zusammenwirken zwischen den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, den Schulen, den Erziehungsberechtigten und den Schulbehörden des Bundes die Beherrschung der Unterrichtssprache Deutsch nach den „Bildungsstandards zur Sprech- und Sprachkompetenz zu Beginn der Schulpflicht“ durch alle Kinder beim Eintritt in die erste Schulstufe der Volksschule möglichst sicherzustellen.
(2) Der Bund verpflichtet sich insbesondere
Die Erfüllung dieser Verpflichtungen obliegt dem Bundesministerium für Bildung und Frauen. Bei der Erfüllung der Z 2 sind die Länder miteinzubeziehen.
(3) Die Länder verpflichten sich insbesondere
(4) Die Vertragsparteien haben den Bildungsrahmenplan für institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen sowie den Bildungsplan-Anteil gemäß Art. 1 Abs. 2 anzuwenden.
(1) Die nachstehend genannten Bauteile werden folgenden Mindestanforderungen zu entsprechen haben. Die Bestimmung des jeweiligen k-Wertes hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen
(2) Die Mindestanforderungen werden für Neu- und Zubauten sowie auch für den Ersatz oder erstmaligen Einbau von Bauteilen in bestehenden Gebäuden zu gelten haben.
(3) Ausgehend von den flächenspezifisch auf ungestörte Bauteile bezogenen Mindestanforderungen wird durch entsprechende Planung und Bauausführung der Einfluß von konstruktiven und geometrischen Wärmebrücken gering zu halten sein.
(4) Anstelle dieser Mindestvoraussetzungen kann der Nachweis vorgesehen werden, daß durch andere Maßnahmen sichergestellt ist, daß ein Gebäude oder ein Gebäudeteil höchstens jene Transmissionswärmeverluste durch die Gebäudehülle oder höchstens jenen Heizwärmebedarf aufweist, der bei Einhaltung der im Abs. 1 festgelegten Anforderungen gegeben wäre. Der Nachweis hat durch festgelegte Verfahren gemäß dem Stand der Technik zu erfolgen, wobei zur Begrenzung des Energieverbrauches maximal zulässige thermische Kennwerte bzw. energetische Kennzahlen diesem Verfahren zugrundegelegt werden können.
Schutzzweck des „Europaschutzgebiets Auwälder am Unteren Inn“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“)
Bezeichnung des Lebensraums
3130
Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorä und/oder der Isoëto-Nanojuncetea
3140
Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen
3150
Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions
3260
Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion
3270
Flüsse mit Schlammbänken mit Vegetation des Chenopodion rubri p.p. und des Bidention p.p.
6210
Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia)
6210*
Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia) (*besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen)
6430
Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
6510
Magere Flachland-Mähwiese (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)
7220*
Kalktuffquellen (Cratoneurion)
9170
Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald Galio Carpinetum
9180*
Schlucht- und Hangmischwälder Tilio-Acerion
91E0*
Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)
91F0
Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris)
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“
Bezeichnung der Art
Beschreibung des Lebensraums
1086
Scharlachkäfer
(Cucujus cinnaberinus)
Waldbestände mit absterbenden oder abgestorbenen Baumstämmen unter-schiedlichster Waldgesellschaften vom Auwald bis Bergwald
1145
Schlammpeitzger
(Misgurnus fossilis)
Naturnahe, langsam fließende oder stehende Augewässer
1166
Nördlicher Kammmolch
(Triturus cristatus)
Fischfreie, permanente bis temporäre, zumindest teilweise sonnenexponierte, flache, stehende Gewässer in Form von Altwässern, Teichen und Tümpeln; teilweise mit dichtem sub- und emersen Makrophytenbestand in extensivem Grünland oder lichten Laubmisch-wäldern
1193
Gelbbauchunke
(Bombina variegata)
Fischfreie, temporäre bis episodische, zumindest teilweise sonnenexponierte Klein- oder Kleinstgewässer in Auen, lichten Laubmischwäldern oder waldnahem Extensivgrünland oder entsprechenden Sekundärlebensräumen in Abbaugebieten
1337
Biber
(Castor fiber)
Ausreichend tiefe stehende Gewässer oder fließende Gewässer mit Gehölzpflanzen in Gewässernähe
1355
Fischotter
(Lutra lutra)
Bäche, Flüsse und Teiche mit gut strukturierten Ufern
5339
Bitterling
(Rhodeus amarus)
Langsam fließende Bäche sowie Flüsse mit Ruhigwasserzonen; Teiche und Seen mit naturnahen Uferzonen, Vorkommen von Großmuscheln
Wildbäche im Bezirk Innsbruck-Land, Festlegung der Einzugsgebiete
(1) Die Gesamtkosten, die in Durchführung der Maßnahmen dieser Vereinbarung entstehen, werden zwischen Bund und Ländern im Verhältnis zwei zu eins aufgeteilt, wobei etwaige Beiträge von Gemeinden dem Anteil des jeweiligen Landes zugerechnet werden können. Der Zweckzuschuss des Bundes im Sinne der §§ 12 und 13 F-VG 1948 beträgt in den Kindergartenjahren 2015/16, 2016/17 und 2017/18 jeweils maximal 20 Millionen Euro. Dieser ist wie folgt auf die Länder aufzuteilen
1. Burgenland
3,386 %
2. Kärnten
5,638 %
3. Niederösterreich
19,265 %
4. Oberösterreich
16,331 %
5. Salzburg
5,953 %
6. Steiermark
10,865%
7. Tirol
8,389 %
8. Vorarlberg
4,887 %
9. Wien
25,286 %
(2) Von den Zweckzuschussmitteln in Abs. 1 können in den Kindergartenjahren 2015/16, 2016/17 und 2017/18 jeweils bis zu 25 Prozent des jedem Bundesland gewährten Zweckzuschusses, wenn nötig, dafür verwendet werden, dass neben der Unterrichtssprache Deutsch auch der Entwicklungsstand gemäß Art. 2 Z 8 gefördert wird.
(3) Die im Rahmen der speziellen Qualifizierungsmaßnahmen anfallenden Reise- und Vertretungskosten der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen werden nicht aus dem Zweckzuschuss des Bundes getragen.
(4) Tritt die Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Zweckzuschuss des Bundes unter Neuberechnung des Verteilungsschlüssels im Sinne des Abs. 1 entsprechend.
Für Gebäude und Gebäudeteile, die der Ausübung eines Gewerbes oder landwirtschaftlichen Zwecken dienen oder künstlerisch und kulturell erhaltungswürdig sind, können Ausnahmen von den im Art. 3 festgelegten Anforderungen vorgesehen werden, soweit dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen notwendig ist. Das Gleiche gilt für Gebäude oder Gebäudeteile, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur unwesentlich beheizt werden, z. B. Kleingartenhäuser.
(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen in den Zonen A und B vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) In den Zonen A und B führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001
(3) In der Zone C führen insbesondere die im § 2 der Verordnung, mit der die „Innauen bei Schärding“ in der Stadtgemeinde Schärding als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 50/2018, festgelegten erlaubten Eingriffe keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
Wildbäche im Bezirk Innsbruck-Land, Festlegung der Einzugsgebiete
(1) Zur Darlegung der vereinbarungsgemäßen Verwendung des Zweckzuschusses hat das jeweilige Land dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres ein Konzept für das jeweilige Kindergartenjahr vorzulegen, das Folgendes zu enthalten hat
Das Konzept hat der Vorlage in Anlage A zu entsprechen.
(2) Jedes Land hat dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres sein Konzept für das Kindergartenjahr 2015/16 mit den Inhalten gemäß Art. 5 Abs. 1 bis zum 30. Juni 2015 vorzulegen.
(3) Jedes Land hat dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres die Konzepte für die Kindergartenjahre 2016/17 und 2017/18 mit den Inhalten gemäß Art. 5 Abs. 1 bis zum 30. April eines jeden Jahres vorzulegen.
(1) Kleinfeuerungen im Sinne dieser Vereinbarung sind Feuerstätten bis zu einer Brennstoffwärmeleistung von 350 kW, die dazu bestimmt sind, Nutzwärme für die Raumheizung (allenfalls auch gleichzeitig für das Kochen) oder Warmwasserbereitung abzugeben.
(2) Kleinfeuerungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn für sie oder ihre Bauteile der Nachweis einer Einzel- oder Typenprüfung einschließlich des Nachweises der Einhaltung der Wirkungsgrade (Art. 6) vorliegt.
(3) Die besonderen Voraussetzungen für den Nachweis der Einzel- oder Typenprüfung gemäß Abs. 2 werden in einer eigenen Vereinbarung der Länder gemäß Art. 15a B-VG festgelegt.
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 3 und der Tierarten gemäß der Tabelle 4 zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils Nutzungsberechtigen.
Wildbäche im Bezirk Innsbruck-Land, Festlegung der Einzugsgebiete
(1) Die Länder haben dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres bis 31. Dezember eines jeden Jahres, letztmalig zum 31. Dezember 2018, einen Schlussbericht vorzulegen. Dieser hat neben der Abrechnung des vorangegangenen Kindergartenjahres, in dem die frühe sprachliche Förderung und gegebenenfalls die Förderung des Entwicklungsstandes stattgefunden haben, folgende Angaben zu beinhalten
Der Schlussbericht hat der Vorlage in Anlage B zu entsprechen. Auf Seiten des Bundes ist zur Entscheidung über die Abrechnung das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres berufen.
In begründeten Ausnahmefällen kann das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres unter Angabe von sachlichen Gründen auf Antrag des Bundeslandes eine Fristerstreckung von bis zu zwei Monaten gewähren.
(2) Zweckzuschüsse des Bundes, die in einem Kindergartenjahr nicht abgerechnet werden, können im darauffolgenden Kindergartenjahr verwendet werden und sind gemeinsam mit den Mitteln dieses Kindergartenjahres abzurechnen.
(3) Das Land hat den für das jeweilige Kindergartenjahr angewiesenen Betrag des Bundes soweit rückzuerstatten, als im betreffenden Kindergartenjahr
(4) Bei Vorliegen mehrerer Pflichtverletzungen für die Rückerstattung ist
(5) Mehrere Rückerstattungsbeträge können nur insoweit addiert werden, als sie den Gesamtbetrag des Zweckzuschusses nicht überschreiten.
(6) Zweckzuschussmittel, die mit Ende der Geltungsdauer der Vereinbarung gemäß Art. 12 nicht abgerechnet werden können, sind dem Bund vom jeweiligen Land rückzuerstatten.
(1) Es wird vorzusehen sein, daß Kleinfeuerungen in Abhängigkeit von der Wärmeleistung bei bestimmungsgemäßem Betrieb mit Nennlast und bestimmungsgemäßem Betrieb mit Teillast mindestens folgende Wirkungsgrade aufweisen. Wirkungsgrad im Sinne dieser Vereinbarung ist das Verhältnis von Nutzenergiewert zum Aufwandenergiewert angegeben in Prozent.
(2) Kleinfeuerungen als Raumheizgeräte und Herde
1. Feste Brennstoffe
a) Raumheizgeräte………………………………………….………………….
78 %
b) Herde für fossile Brennstoffe……………………………..………………..
73 %
c) Herde für biogene Brennstoffe………………………..…………………….
70 %
2. Flüssige und gasförmige Brennstoffe
a) Raumheizgeräte
bis 4 kW………………………………………………………………
78 %
4 bis 10 kW…………………………………………………………...
81 %
über 10 kW……………………………………………………………
84 %
b) Herde……………………………………………………...…………………
73 %
(3) Kleinfeuerungen als Warmwasserbereiter
1. Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe……………………………..
75 %
2. Warmwasserbereiter für flüssige und gasförmige Brennstoffe
a) Durchlauferhitzer (Durchlaufwasserheizer)
bis 12 kW………………………………………………
83 %
über 12 kW……………………………………………..
(78,7 + 4 logPn) %*
b) Vorratswasserheizer…………………………………………..
82 %
* Pn ... Nennwärmeleistung in kW
(4) Kleinfeuerungen als Zentralheizungsgeräte
a) händisch beschickt
bis 10 kW…………………………........................................
73 %
über 10 bis 200 kW………………………………………….
(65,3+ 7,7 logPn) %
über 200 kW…………………………………………………
83 %
b) automatisch beschickt
bis 10 kW…………………………........................................
76 %
über 10 bis 200 kW………………………………………….
(68,3+ 7,7 logPn) %
über 200 kW………………………........................................
86 %
Heizkesseltyp
Durchschnittliche Wassertemperatur des Heizkessels
(in oC)
Formel der Wirkungsgrad-anforderung
(in %)
Durchschnittliche Wassertemperatur des Heizkessels
(in oC)
Formel der Wirkungsgrad-anforderung
(in %)
Zentralheizgeräte
70
≥ 84 + 2 logPn
≥ 50
≥ 80 + 3 logPn
Niedertemperatur-zentralheizgeräte1
70
≥ 87,5 + 1,5 logPn
40
≥ 87,5 + 1,5 logPn
Brennwertgeräte
70
≥ 91 + 1 logPn
302
≥ 97 + logPn
Pn…..Nennwärmeleistung in kW
1Einschließlich Brennwertgeräte für flüssige Brennstoffe
2Kesseleintrittstemperatur (Rücklauftemperatur)
Bei Gaszentralheizgeräten sind vorzugsweise Brennwertgeräte und in zweiter Linie Niedertemperaturgeräte einzusetzen. Generell sind Zentralheizgeräte mit höherer Effizienz vorzuziehen. Ein anerkanntes Bezeichnungssystem mit Sternen ist einzurichten. Geräte mit um 3 % höheren Wirkungsgraden erhalten zwei Sterne, solche mit um 6 % höheren Wirkungsgraden drei Sterne usw.
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind
Bezeichnung des Lebensraums
Pflegemaßnahmen
3130
Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorä und/oder der Isoëto-Nanojuncetea
Erhalt wechselnder Wasserstände
3140
Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen
Sicherung und Entwicklung des nährstoffarmen Gewässerzustands
3150
Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions
Sicherung und Entwicklung des typgemäßen Nährstoff-haushalts im Gewässer
3260
Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion
Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Sicherung und Entwicklung des typgemäßen Nährstoffhaushalts im Gewässer
3270
Flüsse mit Schlammbänken mit Vegetation des Chenopodion rubri p.p. und des Bidention p.p.
Erhalt wechselnder Wasserstände
6210*
Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien
(Festuco-Brometalia) (*besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen)
Extensive düngerfreie Bewirtschaftung mit später Mahd und Austrag des Mähguts; Freihaltung von Gehölzen
6430
Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
Freihaltung von Gehölzaufwuchs; Mahd in mehrjährigem Abstand (mit Entfernung des Mähguts)
6510
Magere Flachland-Mähwiese (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)
Bewirtschaftung in Form einer zweimaligen Mahd und allenfalls einmaliger Wirtschaftsdüngergabe; Entfernung des Mähguts
7220*
Kalktuffquellen
(Cratoneurion)
Sicherung der ungestörten Hydrologie und Trophie
9180*
Schlucht- und Hangmischwälder Tilio-Acerion
Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (v.a. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit
91E0*
Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior
(Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)
Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (v.a. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschafts-typischer Gehölze
91F0
Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia
(Ulmenion minoris)
Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (v.a. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschafts-typischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit
Bezeichnung der Art
Pflegemaßnahmen
1086
Scharlachkäfer
(Cucujus cinnaberinus)
Sicherung oder Entwicklung von alten Waldbeständen mit absterbenden Bäumen und stehendem Totholz
1145
Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis)
Erhalt und Entwicklung von naturnahen Augewässern
1166
Nördlicher Kammmolch
(Triturus cristatus)
Sicherung oder Wiederherstellung geeigneter Gewässer; Sicherung geeigneter Landlebensräume und Sicherung einer räumlichen Vernetzung der geeigneten Lebensräume
1193
Gelbbauchunke
(Bombina variegata)
Regelmäßige Neuschaffung klein- und kleinstflächiger Laichgewässer, Ausnutzen von Renaturierungspotenzialen an Fließgewässern; Sicherung geeigneter Landlebensräume und Sicherung einer räumlichen Vernetzung der geeigneten Lebensräume
1337
Biber
(Castor fiber)
Sicherung ausreichend großer Räume mit geeigneten Gewässersystemen und gewässernahen Gehölzpflanzen
1355
Fischotter
(Lutra lutra)
Erhalt naturnaher Gewässerabschnitte und Kleingewässer; Erhalt und Förderung eines guten Fischbestands
5339
Bitterling
(Rhodeus amarus)
Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik
Wildbäche im Bezirk Innsbruck-Land, Festlegung der Einzugsgebiete
Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind bis längstens 30. November 2015 in Kraft zu setzen.
Die Vertragsparteien kommen überein, über die Errichtung und den Betrieb von Zentralheizungsanlagen, die Ausstattung von Feuerungsanlagen, die Regelung der Feuerungsleistung bei Zentralheizungsanlagen, die Rauch- und Abgasfänge sowie Abgasleitungen bei Kleinfeuerungen, Einbau und Aufstellung von Wärmeerzeugern für Zentralheizungsanlagen, Einrichtungen zur Begrenzung von Betriebsbereitschaftsverlusten bei Zentralheizungsanlagen, Wärmeverteilungsanlagen, Einrichtungen zur Steuerung und Regelung (Heizkörper-Thermostatventile), Austausch des Wärmeerzeugers von Zentralheizungsanlagen sowie für den Betrieb, die Instandhaltung und Prüfung von Zentralheizungsanlagen harmonisierte Regelungen zu erlassen, die den Zielen dieser Vereinbarung entsprechen.
Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung
Wildbäche im Bezirk Innsbruck-Land, Festlegung der Einzugsgebiete
(1) Der Zweckzuschuss des Bundes gemäß Art. 4 Abs. 1 wird nach den unter Art. 5 und Art. 6 angeführten Kriterien in zwei Raten für das jeweilige Kindergartenjahr auf das vom Land bekannt zu gebende Konto wie folgt angewiesen
(2) Bei der Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (Art. 6 Abs. 3 bis 4) aufgerechnet werden.
(3) Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres.
Die Vertragsparteien kommen überein, daß im Rahmen der Wohnbauförderung und Wohnhaussanierung Förderungsmittel zur Erreichung der Zielsetzungen dieser Vereinbarung einzusetzen sind. Sie werden insbesondere prüfen, inwieweit Maßnahmen, die zur Erreichung einer höheren Energiequalität von Gebäuden dienen, durch die Gewährung von Förderungsmitteln in einem erhöhten Ausmaß begünstigt werden können.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Wildbäche im Bezirk Innsbruck-Land, Festlegung der Einzugsgebiete
(1) Der Einsatz, der in Art. 4 angeführten Zweckzuschussmittel ist zu evaluieren; dabei ist folgendermaßen vorzugehen
(2) Bei einem negativen Ergebnis der in Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Überprüfungen informiert das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres das jeweilige Land über die Möglichkeit, die in Abs. 1 Z 1 und Z 2 angeführten Dokumente unter Einräumung einer Frist von vier Wochen zu ergänzen und hierzu Stellung zu nehmen. Kommt das Land dieser Aufforderung nicht nach oder ergibt die nochmalige Prüfung erneut ein negatives Prüfungsergebnis, behält sich das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres vor, die jeweiligen Raten einzubehalten. Ein negatives Ergebnis der Evaluierungen liegt vor, wenn
Eine nicht widmungsgemäße Verwendung liegt insbesondere vor, wenn keine oder unzureichende Sprachstandsfeststellungen durchgeführt werden (Art. 3 Abs. 3 Z 1 und 2) oder die frühe sprachliche Förderung nicht den „Bildungsstandards zur Sprech- und Sprachkompetenz zu Beginn der Schulpflicht“ entspricht (Art. 3 Abs. 3 Z 3).
Im Interesse der Senkung des Energieverbrauches gelegene Veränderungen (Verbesserungen) in Gebäuden, die in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes vom 12. November 1981 über das Mietrecht (Mietrechtsgesetz – MRG) idgF, des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1975 über das Eigentum an Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten (Wohnungseigentumsgesetz 1975 – WEG 1975) idgF und des Bundesgesetzes vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG) idgF fallen, werden, soweit sie wirtschaftlich vertretbar sind, wie Erhaltungsauslagen zu behandeln sein.
Wildbäche im Bezirk Innsbruck-Land, Festlegung der Einzugsgebiete
Ausgaben im Sinne des Art. 4 Abs. 1, die im Zeitraum 1. Jänner 2015 bis 31. August 2015 entstehen, können im Rahmen dieser Vereinbarung abgerechnet werden. Diese sind in einem gesonderten Zwischenbericht bis 31. Dezember 2015 abzurechnen.
(1) Bei der Errichtung von gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen in Gebäuden mit mehr als drei Wohn- oder Geschäftseinheiten, für die die Heizkosten auf die Benützer der Einheiten aufgeteilt werden, werden Geräte zur Feststellung der individuellen Energieverbrauchsanteile in den einzelnen Einheiten zu installieren sein. Solche Geräte werden nicht geeicht sein, jedoch eine ausreichende Genauigkeit aufweisen müssen.
(2) Wenn die Wärme von einer Wärmeerzeugungsanlage bezogen wird, die mehrere Wärmeversorgungseinheiten bedient, wird – sofern nicht bei jeder einzelnen Wohn- oder Geschäftseinheit ein geeichter Wärmezähler angebracht ist – zumindest ein geeichter Wärmezähler möglichst in unmittelbarer Nähe der Versorgungseinheit angebracht werden müssen.
Wildbäche im Bezirk Innsbruck-Land, Festlegung der Einzugsgebiete
(1) Diese Vereinbarung tritt mit dem Ersten des Folgemonats nach Ablauf jenes Tages, an dem
(2) Langen nach Ablauf jenes Tages, an dem die Bedingungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 eingetreten sind, Mitteilungen weiterer Länder über die Erfüllung der nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten beim Bundeskanzleramt ein, so tritt die Vereinbarung gegenüber diesen Ländern mit dem Ersten des Folgemonats nach dem Einlangen der jeweiligen Mitteilung in Kraft, Art. 10 jedoch rückwirkend mit 1. Jänner 2015.
(3) Nach dem 31. August 2015 können die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung nicht mehr erfüllt werden.
(4) Das Bundeskanzleramt hat dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres und den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.
Sofern in Gebäuden mit gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen taugliche Geräte zur Feststellung der individuellen Verbrauchsanteile installiert sind, werden die Energiekosten der gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage zum überwiegenden Teil unter Berücksichtigung des festgestellten individuellen Verbrauchsanteiles aufzuteilen sein.
Wildbäche im Bezirk Innsbruck-Land, Festlegung der Einzugsgebiete
Diese Vereinbarung gilt für drei Kindergartenjahre gemäß Art. 4 Abs. 1 und läuft bis Ende des Kindergartenjahres 2017/18. Die Vereinbarung tritt zwischen Bund und den einzelnen Ländern nach positiver Entscheidung über den gemäß Art. 6 vorzulegenden Schlussbericht für das Kindergartenjahr 2017/18 durch das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres außer Kraft.
(1) Haushaltsgeräte im Sinne dieser Vereinbarung sind Gegenstände, die als Ganzes oder in einzelnen Teilen mit elektrischer Energie betrieben werden.
(2) Um sicherzustellen, daß die Betreiber von Haushaltsgeräten über jene Informationen verfügen, die es ihnen erlauben, auf einen möglichst geringen Energieverbrauch zu achten, werden jene Haushaltsgeräte zu bezeichnen sein, die nur zusammen mit einer Erklärung und einer Kennzeichnung am Gerät über ihren spezifischen Energieverbrauch in Verkehr gebracht werden dürfen.
(3) Um einen Vergleich gleichartiger Haushaltsgeräte hinsichtlich ihres Energieverbrauches zu ermöglichen, wird festzulegen sein, in welcher Form und in welchem Umfang die von Verbraucherorganisationen erstellten zusammenfassenden Informationen über den spezifischen Energieverbrauch aller auf dem inländischen Markt angebotenen Haushaltsgeräte, die nur zusammen mit einer Erklärung über ihren spezifischen Energieverbrauch in Verkehr gesetzt werden dürfen, vom Inverkehrbringer solcher Betriebsmittel zur Einsichtnahme durch den Letztverbraucher bereitzuhalten sind. Hiebei wird auf die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Inverkehrbringer angemessen Rücksicht zu nehmen sein.
(4) Soweit erforderlich, werden auch jene Haushaltsgeräte zu bezeichnen sein, die nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn ihr spezifischer Energieverbrauch die festzusetzenden Grenzwerte nicht übersteigt oder den festgesetzten Wirkungsgrad nicht unterschreitet.
Wildbäche im Bezirk Innsbruck-Land, Festlegung der Einzugsgebiete
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Die Vertragsparteien kommen überein, die Aktivitäten des Energiesparens zur Ausschöpfung des Energiesparpotentials im gewerblichen und industriellen Bereich zu fördern und diese Förderungen aufeinander abzustimmen.
Wildbäche im Bezirk Innsbruck-Land, Festlegung der Einzugsgebiete
(1) Diese Vereinbarung tritt am 30. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen aller Vertragsparteien, daß die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, vorliegen.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einsparung von Energie, BGBl. Nr. 351/1980, außer Kraft.
Wildbäche im Bezirk Innsbruck-Land, Festlegung der Einzugsgebiete
Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen Vorschriften sollen längstens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung erlassen werden. Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihres Wirkungsbereiches die in Durchführung aller Abschnitte ergangenen Regelungen laufend auf ihre Übereinstimmung mit dem neuesten Stand der Technik sowie dem energieökonomischen Standard überprüfen und gegebenenfalls die zu dessen Erreichung erforderlichen Maßnahmen treffen und innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung wiederum Verhandlungen aufnehmen, um die zwischenzeitlich erfolgten Weiterentwicklungen des Standes der Technik, mittels weiterer akkordierter Schritte, in den jeweiligen Wirkungsbereich einbeziehen zu können.
Wildbäche im Bezirk Innsbruck-Land, Festlegung der Einzugsgebiete
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien weiter in Kraft.
Wildbäche im Bezirk Innsbruck-Land, Festlegung der Einzugsgebiete
Alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen sind an das Bundeskanzleramt zu richten, das seinerseits die übrigen Vertragsparteien hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen hat.
Wildbäche im Bezirk Innsbruck-Land, Festlegung der Einzugsgebiete
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Wildbäche im Bezirk Innsbruck-Land, Festlegung der Einzugsgebiete
Wildbäche im Bezirk Innsbruck-Land, Festlegung der Einzugsgebiete
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