Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer
Inhaltsübersicht (55)
Gesetzestext (55 Artikel)
Burgenland
14.01.2014
Oberösterreich
28.06.2018
Landwirtschaftliche Lehrpläneverordnung 2015
Steiermark
10.02.2014
Wildbäche im Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck, Festlegung der Einzugsgebiete
Der Nationalrat hat beschlossen
Oberösterreich
28.06.2018
Landwirtschaftliche Lehrpläneverordnung 2015
Wildbäche im Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck, Festlegung der Einzugsgebiete
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde - nachdem die Frist hiefür gemäß Abs. 6 der Resolution vom Rat verlängert wurde – am 11. September 2000 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; die Anwendung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1994 durch Österreich erfolgt gemäß Abs. 6 der Resolution rückwirkend ab 1. Oktober 1999.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten und Organisationen die Resolution angenommen bzw. sind ihr beigetreten
Angola, Äthiopien, Brasilien, Burundi, Costa Rica, Côte d’Ivoire, Dänemark, Ecuador, Europäische Gemeinschaft, El Salvador, Finnland, Frankreich, Gabun, Guatemala, Guinea, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Italien, Jamaika, Japan, Kamerun, Kenia, Kolumbien, Demokratische Republik Kongo, Madagaskar, Mexiko, Nicaragua, Niederlande (für das Königreich in Europa), Nigeria, Papua-Neuguinea, Ruanda, Sambia, Schweden, Simbabwe, Spanien, Vereinigte Republik Tansania, Thailand, Togo, Uganda, Vereinigtes Königreich (einschließlich Jersey und St. Helena), Vietnam, Zentralafrikanische Republik, Zypern.
Folgende Staaten haben erklärt, das verlängerte Übereinkommen vorläufig anzuwenden
Belgien, Deutschland, Griechenland, Irland, Kuba, Luxemburg, Schweiz.
(1) Diese Verordnung trifft Regelungen über die Zertifizierung von sonstigen Ausbildungseinrichtungen, die Aufsicht über diese Ausbildungseinrichtungen, das erforderliche Lehrpersonal sowie die Gestaltung der Abschlussprüfung für die Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer.
(2) Weiters werden die Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer mit nachstehenden Schwerpunkten sowie deren Fortbildung geregelt
(3) Regelungen des Bundes über die Ausbildung zu Gesundheits- und Krankenpflegeberufen bleiben unberührt.
(1) Die „Innauen bei Schärding“ in der Stadtgemeinde Schärding, politischer Bezirk Schärding, sind Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Naturschutzgebiets in einem Plan im Maßstab 1 : 3.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets, so ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.
(1) Für den Unterricht in der landwirtschaftlichen Berufsschule mit der Fachrichtung Gartenbau wird der in der Anlage 1 dieser Verordnung enthaltene Lehrplan erlassen.
(2) Für den Unterricht in den landwirtschaftlichen Fachschulen werden die in den Anlagen 2 bis 4 dieser Verordnung enthaltenen Lehrpläne erlassen.
Das Ziel dieser Verordnung ist, die durch den Menschen beeinflussten Emissionen, die zu einer Immissionsgrenzwertüberschreitung geführt haben oder beitragen, zu verringern und somit die Luftqualität zu verbessern. Diese Verbesserung dient dem dauerhaften Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie dem Schutz der Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen.
Für die folgenden Wildbäche im Gebiet der Stadtgemeinde Innsbruck werden die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellten Einzugsgebiete festgelegt
Gemeinde
EZG-Code
EZG Name
Innsbruck
2-6-14
Gleirschbach
2-8-136a
Hechenberg Runsen
2-8-137
Kranebitter Klammbach
2-8-143
Geroldsbach
2-8-145-a
Allerheiligenhofbach
2-8-145-b
Knappentalbach
2-8-145-c
Bothentalbach
2-8-145-d
Schlottertalbach
2-8-145-e
Buchtalbach
2-8-145-f
Peerbach
2-8-145-g
Fuchseggbach
2-8-145-h
Hofwaldrunsen
2-8-147
Höttinger Bach
2-8-149
Fallbach
2-8-150a
Weiherbach
2-8-150b
Steinbruchbach
2-8-150c
Tuffbach
2-8-151
Mühlauer Bach
2-8-153-60
Ramsbach
2-8-155-1
Sistranser Bach
2-8-155-2
Lanserbach
2-8-155-3
Schintertalbach
2-8-159-1a
Schullehrerbachl
2-8-159-1a-a
Sandiges Tal
Oberösterreich
28.06.2018
Landwirtschaftliche Lehrpläneverordnung 2015
(1) Sonstige Ausbildungseinrichtungen für Diplom-Sozialbetreuerinnen oder Diplom-Sozialbetreuer bedürfen einer Zertifizierung durch die Landesregierung.
(2) Die Zertifizierung von Ausbildungseinrichtungen für Diplom-Sozialbetreuerinnen oder Diplom-Sozialbetreuer ist mit Bescheid zu erteilen, wenn
(3) Der Bescheid hat neben der Entscheidung über den Antrag die erforderlichen Auflagen zu enthalten.
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet
(1) In den folgenden Unterrichtsgegenständen oder Teilen von diesen Unterrichtsgegenständen ist der Unterricht bei Erreichen der jeweils festgelegten Anzahl von Schülerinnen und Schülern (Teilungszahl) anstelle für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen, soweit das räumlich und personell möglich ist. Dabei ist darauf zu achten, dass die Anzahl der Schülerinnen und Schüler in den Gruppen möglichst gleich groß ist. Bei parallel geführten Klassen sind klassenübergreifende Teilungen anzustreben.
Unterrichtsgegenstand
Teilungszahl
besondere Festlegungen
Deutsch und Kommunikation
25
Lebende Fremdsprache
25
Mathematik und Rechnungswesen
25
Bewegung und Sport
25
Angewandte Informatik
16
in den ersten Klassen dürfen höchstens zwei Gruppen je Klasse geführt werden
Hotel- und Rezeptionstechnik
16
es darf nur die Hälfte der Jahresstunden geteilt werden
Metall- und Holztechnik
16
für das Zeichnen mit CAD-Programmen darf die zweite Klasse für höchstens zwei Stunden pro Woche geteilt werden
Bewegung und Sport (Schifahren, Snowboarden und Schwimmen)
16
alle Unterrichtsgegenstände, wenn diese als praktischer Unterricht geführt werden
12
(2) In den alternativen Pflichtgegenständen darf die Zahl von sechs Schülerinnen und Schülern je Gruppe nicht unterschritten werden.
(1) Als Sanierungsgebiete im Sinne des § 2 Abs. 8 IG-L für den Luftschadstoff PM10 (Feinstaub) werden nachfolgende Gebiete ausgewiesen
Politische Bezirke
Gemeinde
Stadt Graz
Graz
Graz-Umgebung
Feldkirchen bei Graz
Gössendorf
Hart bei Graz
Hausmannstätten
Raaba-Grambach
Seiersberg-Pirka
Politischer Bezirk
Gemeinde
KG
Deutschlandsberg
Deutschlandsberg
Deutschlandsberg
Blumau
Bergegg
Furth
Gams
Gersdorf
Hohenfeld
Mitteregg
Müllegg
Niedergams
Vochera am Wienberg
Wildbachdorf
Wildbach
Hinterleiten
Oberlaufenegg
Bösenbach
Sulz
Hörbring
Burgegg
Leibenfeld
Warnblick
Unterlaufenegg
Eibiswald
Aibl
Aichberg
Bischofegg
Eibiswald
Feisternitz
Haselbach
Hörmsdorf
Sterglegg
Pitschgau
Frauental an der Laßnitz
alle
Groß St. Florian
alle
Lannach
alle
Pölfing-Brunn
alle
Preding
alle
St. Josef (Weststeiermark)
alle
St. Martin im Sulmtal
alle
St. Peter im Sulmtal
alle
Schwanberg
Kresbach
Neuberg
Hollenegg
Hohlbach
Mainsdorf
Aichegg
Rettenbach-Hollenegg
Trag
Schwanberg
Stainz
Rossegg
Pichling
Gamsgebirg
Neurath
Stainz
Stallhof
Ettendorf
Graggerer
Mettersdorf
Wetzelsdorf
Grafendorf
Neudorf
Lasselsdorf
Hebersdorf
Rassach
Graschuh
Kothvogl
Wettmannstätten
alle
Wies
Limberg
Wies
Mitterlimberg
Buchegg
Etzendorf
Gaißeregg
Aug
Altenmarkt
Vordersdorf
Graz-Umgebung
Deutschfeistritz
Deutschfeistritz
Kleinstübing
Dobl-Zwaring
alle
Eggersdorf bei Graz
alle
Fernitz-Mellach
alle
Gratkorn
alle
Gratwein-Straßengel
Gratwein
Judendorf-Straßengel
Haselsdorf-Tobelbad
alle
Hitzendorf
Berndorf
Hitzendorf
Pirka-Söding
Mayersdorf
Mantscha
Attendorf
Schadendorfberg
Kainbach bei Graz
alle
Kalsdorf bei Graz
alle
Kumberg
alle
Laßnitzhöhe
alle
Lieboch
alle
Nestelbach bei Graz
alle
Peggau
alle
St. Marein bei Graz
alle
Stattegg
alle
Thal
alle
Unterpremstätten-Zettling
alle
Vasoldsberg
alle
Weinitzen
alle
Werndorf
alle
Wundschuh
alle
Hartberg-Fürstenfeld
Bad Blumau
alle
Bad Waltersdorf
alle
Buch-St. Magdalena
alle
Burgau
alle
Dechantskirchen
Dechantskirchen
Schlag
Kroisbach
Ebersdorf
alle
Feistritztal
Blaindorf
Kaibing
Hirnsdorf
Hofing
St. Johann bei Herberstein
Friedberg
Ehrenschachen
Friedberg
Fürstenfeld
alle
Grafendorf bei Hartberg
Erdwegen
Gräflerviertl
Grafendorf
Seibersdorf
Obersafen
Greinbach
Penzendorf
Wolfgrub
Großsteinbach
alle
Großwilfersdorf
alle
Hartberg
alle
Hartberg-Umgebung
alle
Hartl
alle
Ilz
alle
Kaindorf
alle
Lafnitz
alle
Loipersdorf bei Fürstenfeld
alle
Neudau
alle
Ottendorf an der Rittschein
alle
Pinggau
Haideggendorf
Pinggau
Sinnersdorf
Pöllau
Pöllau
Hinteregg
Winzendorf
Schönau
Rohr bei Hartberg
alle
Rohrbach an der Lafnitz
Rohrbach-Schlag
Rohrbach an der Lafnitz
St. Johann in der Haide
alle
Söchau
alle
Stubenberg
Buchberg
Stubenberg
Vockenberg
Zeil-Stubenberg
Leibnitz
Oberhaag
Hardegg
Kitzelsdorf
Krast
Obergreith
Oberhaag
alle anderen Gemeinden im Bezirk Leibnitz
alle
Südoststeiermark
alle Gemeinden
alle
Voitsberg
Bärnbach
Bärnbach
Hochtregist
Köflach
Gradenberg
Piber
Köflach
Pichling bei Köflach
Puchbach
Krottendorf-Gaisfeld
alle
Ligist
Ligist
Steinberg
Unterwald
Grabenwarth
Mooskirchen
alle
Rosental an der Kainach
alle
Söding- St. Johann
alle
Stallhofen
Aichegg
Kalchberg
Muggauberg
Stallhofen
Voitsberg
alle
Weiz
Albersdorf-Prebuch
alle
Anger
Anger
Viertelfeistritz
Oberfeistritz
Gersdorf an der Feistritz
alle
Gleisdorf
alle
Gutenberg-Stenzengreith
Kleinsemmering
Markt Hartmannsdorf
alle
Hofstätten an der Raab
alle
Ilztal
alle
Ludersdorf-Wilfersdorf
alle
Mitterdorf an der Raab
alle
Mortantsch
Göttelsberg
Hafning
Leska
Mortantsch
Steinberg
Naas
Affenthal
Birchbaum
Naas
Pischelsdorf am Kulm
alle
Puch bei Weiz
Elz
Harl
Klettendorf
Perndorf
Puch
Sinabelkirchen
alle
St. Margarethen an der Raab
alle
St. Ruprecht an der Raab
alle
Thannhausen
Landscha
Oberdorf bei Thannhausen
Oberfladnitz
Peesen
Raas
Trennstein
Weiz
alle
(2) Das Sanierungsgebiet „Großraum Graz“ nach Abs. 1 Z 1 und jene Autobahnkorridore die gemäß § 2 Z 2 der VBA-Verordnung IG-L Steiermark, LGBl. Nr. 87/2011 in der jeweils geltenden Fassung, festgelegt sind, werden als Sanierungsgebiet im Sinne des § 2 Abs. 8 IG-L für den Luftschafstoff NO2 ausgewiesen.
Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 116/2014, LGBl. Nr. 100/2016, LGBl. Nr. 134/2016
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der die Einzugsgebiete der Wildbäche im Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck festgelegt werden, LGBl. Nr. 103/2009, außer Kraft.
Landwirtschaftliche Lehrpläneverordnung 2015
(1) Sonstige Ausbildungseinrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Ihr steht das Recht zu, die Einrichtungen in organisatorischer und fachlicher Hinsicht zu überprüfen.
(2) Den mit der Durchführung der Aufsicht beauftragten Personen sind die zur Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Es ist jederzeit der Zutritt zu den Räumlichkeiten und sonstigen Anlagen der Einrichtung zu gestatten und ihnen Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren.
(3) Das Ergebnis der Überprüfung ist der Rechtsträgerin oder dem Rechtsträger der Einrichtung mitzuteilen.
(4) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, ist der Rechtsträgerin oder dem Rechtsträger der Einrichtung die Behebung der Mängel binnen einer angemessenen Frist bescheidmäßig vorzuschreiben. Werden die festgestellten Mängel trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht behoben, ist die Bewilligung mit Bescheid zu entziehen.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(1) Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 9a des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes) eröffnen in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume in den Bereichen der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichtes, der Lern- und Arbeitsformen sowie der Unterrichtsorganisation. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulort sowie den daraus resultierenden Wunsch- und Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung.
(2) Die Nutzung der schulautonomen Freiräume soll sich in diesem Sinne nicht in isolierten Einzelmaßnahmen erschöpfen, sondern bedarf eines an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler, der anderen Schulpartnerinnen und Schulpartner sowie des schulischen, allgemein-kulturellen, wirtschaftlichen und regionalen Umfeldes orientierten Konzeptes.
(3) Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben auf das allgemeinbildende, das fachliche, das soziale und das personale Ausbildungsziel dieses Lehrplanes, die damit verbundenen gewerblichen sowie land- und forstwirtschaftlichen Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens Bedacht zu nehmen.
(4) Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten Rahmen an Lehrerinnen- und Lehrer-Wochenstunden und die räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu berücksichtigen.
(1) In den Sanierungsgebieten gemäß § 2 gilt ab 1. Jänner 2018 ganzjährig ein Fahrverbot für alle Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, die in die Fahrzeuggruppen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2.2 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2017, fallen, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen gem. § 2 Abs. 1 Z 21 und Spezialkraftwagen gem. § 2 Abs. 1 Z 22a KFG, und deren jeweiligen Abgaswerte gemäß § 1d KDV, BGBl. Nr. 399/1967, zuletzt in der Fassung BGBl. II Nr. 298/2017, schlechter Euro 3 sind.
(2) Abs. 1 gilt nicht für
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 36/2012, LGBl. Nr. 116/2014, LGBl. Nr. 100/2016, LGBl. Nr. 11/2018
Landwirtschaftliche Lehrpläneverordnung 2015
Die Ausbildung hat darauf abzuzielen, dass Diplom-Sozialbetreuerinnen oder Diplom-Sozialbetreuer auf Basis ihrer vertieften, wissenschaftlich fundierten Ausbildung und im Rahmen ihrer erworbenen Kompetenzen ihre Tätigkeiten in höherem Maße selbständig und eigenverantwortlich ausführen. Sie sollen befähigt werden, über die unmittelbaren Betreuungsaufgaben hinausgehend konzeptive und planerische Aufgaben betreffend die Gestaltung der Betreuungsarbeit wahrzunehmen, Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in Fragen der Sozialbetreuung fachlich zu koordinieren und anzuleiten sowie das Dienstleistungsangebot der eigenen Organisation oder Einrichtung fachlich weiterzuentwickeln und Maßnahmen und Prozesse der Qualitätsentwicklung durchzuführen.
(1) Der Pflichtgegenstand „Religion“ ist von der schulautonomen Gestaltung ausgenommen.
(2) Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel können nur unter Beachtung des § 3 Abs 2 erfolgen.
(3) Verschiebungen bis zu einer Stunde sind in jedem Unterrichtsgegenstand, der mit mehr als zwei Wochenstunden im Ausbildungsgang geführt wird, möglich.
(4) Unterrichtsgegenstände, die auch als praktischer Unterricht geführt werden, können bis zur Hälfte der geblockten Unterrichtseinheiten in einen anderen Pflichtgegenstand der jeweiligen Gegenstandsgruppe verschoben werden.
(5) In der Fachrichtung Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement sind zur schulischen Schwerpunktbildung in der dritten Klasse bis zu sieben Stunden schulautonom zu vergeben. Diese sind hinsichtlich Bezeichnung, Inhalt und Stundenausmaß von der Schule zu gestalten.
(6) In der Fachrichtung Landwirtschaft sind am Ende der dritten Klasse Wahlpflichtmodule im Ausmaß von mindestens vier Unterrichtswochen anzubieten. Diese sind hinsichtlich Bezeichnung, Inhalt und Stundenausmaß von der Schule zu gestalten. Wahlpflichtmodule können auch von Schülerinnen und Schülern einer anderen landwirtschaftlichen Fachschule des Bundeslandes Salzburg besucht werden.
(7) Freigegenstände und unverbindliche Übungen können von der Schule schulautonom angeboten werden.
(8) Wird durch die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen das Wochenstundenausmaß bestehender Pflichtgegenstände verändert, sind die Lehrpläne der jeweiligen Unterrichtsgegenstände schulautonom zu adaptieren.
(1) Dieselbetriebenen Taxifahrzeugen, die den maximalen Partikelemissionsgrenzwert von 0,18 g/km überschreiten, ist in Ausübung ihres Gewerbes das Befahren des Stadtgebietes von Graz sowie das Halten und Parken in diesem ab 1. März 2012 nicht gestattet.
(2) Dieselbetriebenen Taxifahrzeugen, die den maximalen Partikelemissionsgrenzwert von 0,025 g/km überschreiten, ist in Ausübung ihres Gewerbes das Befahren des Stadtgebietes von Graz sowie das Halten und Parken in diesem ab 1. Jänner 2013 nicht gestattet.
(3) Die Einhaltung der maximalen Partikelemissionsgrenzwerte gemäß Abs. 1 und 2 werden durch Plaketten dokumentiert, die vom Landeshauptmann nach Prüfung der Daten zur Verfügung gestellt werden. Die Plaketten, die das amtliche Kennzeichen sowie eine fortlaufende Nummerierung enthalten, sind an der rechten Seite der vorderen Windschutzscheibe des Fahrzeuges gut sichtbar anzubringen.
(1) Abstumpfende Streumittel dürfen auf allen für den öffentlichen Fahrzeugverkehr bestimmten Verkehrsflächen in den Sanierungsgebieten gemäß § 2 nur in einem Korngrößenbereich zwischen 2 und 8 mm verwendet werden. Sie müssen eine kantige Form aufweisen, staubarm und trocken sein und dürfen keine bindenden oder schmierigen Bestandteile enthalten. Darüber hinaus müssen sie von hoher Abriebhärte (mindestens LA25) sein. Die Verwendung von Schlacke, Asche, quarzhaltigen abstumpfenden Streumitteln und Recyclingmaterial wie Betonrecyclingsplitt als Streumittel ist verboten.
(2) Die für den öffentlichen Verkehr bestimmten Flächen in den Sanierungsgebieten sind von den aufgebrachten abstumpfenden Streumitteln zu reinigen, sobald sie unter Beachtung der aktuellen und prognostizierten Witterungsverhältnisse nicht mehr für die Verkehrssicherheit erforderlich sind.
(3) Die Reinigung von für den öffentlichen Fahrzeugverkehr bestimmten Verkehrsflächen hat im Ortsgebiet unter Befeuchtung zu erfolgen, um die Staubentwicklung soweit wie möglich zu verhindern.
(4) Die Reinigungspflicht im Sinne des Abs. 3 entfällt, solange widrige Witterungsverhältnisse eine Befeuchtung der öffentlichen Verkehrsflächen im Zuge der Reinigung aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht zulassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2012
(1) Ortsfeste Anlagen gemäß § 2 Abs. 10 Z 1 des Immissionsschutzgesetzes–Luft, die in einem Sanierungsgebiet gemäß § 2 liegen und mit „Heizöl leicht“ betrieben werden, müssen anstelle dieses Brennstoffes mit einem emissionsärmeren Brennstoff (zB. „Heizöl extra leicht“, Erdgas oder Flüssiggas) betrieben werden.
(2) Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Anlagen ist Abs. 1 nur anzuwenden, wenn
(3) Drei Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ist der Betrieb von allen Anlagen im Sinne des Abs. 2 Z 2 mit „Heizöl leicht“ untersagt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2012
Der Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist im gesamten Stadtgebiet von Graz und Leibnitz ganzjährig verboten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2013, LGBl. Nr. 100/2016
(1) Die Ausbildung umfasst 1 800 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung und 1 800 Stunden praktische Ausbildung. Die Ausbildung zur Pflegeassistentin oder zum Pflegeassistenten nach bundesrechtlichen Vorschriften sowie das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung - GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2025, für Diplom-Sozialbetreuerinnen oder Diplom-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung bilden einen integrierten Bestandteil der jeweiligen Ausbildung.
(2) Der Unterricht ist im jeweiligen Unterrichtsgegenstand von fachlich qualifizierten Lehrkräften (Ärztin oder Arzt, Psychologin oder Psychologe, Angehörige oder Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, Diplom-Sozialbetreuerin oder Diplom-Sozialbetreuer, usw.) durchzuführen.
(3) Für die Vermittlung der Ausbildung zur Pflegeassistentin oder zum Pflegeassistenten sind die in den bundesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Fach- und Lehrkräfte heranzuziehen.
(4) Für die Vermittlung des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ sind die in der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung - GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2025, vorgesehenen Fach- und Lehrkräfte heranzuziehen.
(5) Eine Unterrichtseinheit (UE) im Rahmen der theoretischen Ausbildung umfasst 50 Minuten.
(6) Die regelmäßige Teilnahme an der theoretischen und praktischen Ausbildung ist verpflichtend. Es dürfen nicht mehr Fehlzeiten als 10% der gesamten Ausbildungsdauer und nicht mehr als 20% in einem der Wissensgebiete gemäß § 6 vorliegen.
(7) Die Ausbildung ist auf einen Zeitraum von mindestens drei Jahren aufzuteilen.
(1) Der nach § 93 des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes eingerichtete Schulgemeinschaftsausschuss hat schulautonome Lehrplanbestimmungen zeitgerecht zu beschließen.
(2) Die Schulleitung hat schulautonome Lehrplanbestimmungen nach deren Beschlussfassung der Schulbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Die Schulbehörde hat die Genehmigung zu verweigern, wenn berechtigte Interessen von Schülerinnen oder Schülern oder deren Erziehungsberechtigten gröblich missachtet werden oder die gemäß den §§ 3 oder 4 angeführten Voraussetzungen nicht vorliegen.
(4) Nach Genehmigung durch die Schulbehörde sind die schulautonomen Lehrplanbestimmungen von der Schulleitung in geeigneter Weise in der Schule kundzumachen.
(5) Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen sind mit Beginn des der Kundmachung folgenden Unterrichtsjahres in Kraft zu setzen und in der Schule zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
(1) Bei der Abfüllung staubender Schüttgüter aus Silos in Sanierungsgebieten gemäß § 2 sind geeignete Vorrichtungen zur größtmöglichen Verringerung der freien Fallhöhe zu verwenden.
(2) Die Ausbringung rasch wirksamer stickstoffhältiger Düngemittel sowie deren Einarbeitung auf landwirtschaftliche Nutzflächen ohne Bodenbedeckung hat gemäß den Bestimmungen des Aktionsprogramms Nitrat 2008, kundgemacht im Amtsblatt zur Wr. Zeitung vom 31. Jänner 2008, ABl. Nr. 22/2008, zu erfolgen.
(3) Endlager für Gärrückstände von Biogasanlagen, die nicht ausschließlich Materialien im Sinne von § 2 Abs. 3 letzter Satz AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, behandeln, müssen im Sanierungsgebiet mit gasdichten Abdeckungen ausgestattet sein.
Die theoretische Ausbildung hat folgende Ausbildungsinhalte und Unterrichtseinheiten auszuweisen
für alle Ausbildungsschwerpunkte
1.
Persönlichkeitsbildung
340 UE (Schwerpunkt BB: 460 UE)
Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung erfolgt in der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung.
2.
Sozialbetreuung/allgemein
200 UE
Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.
3.
Humanwissenschaftliche Grundbildung
200 UE
Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung erfolgt in der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung.
4.
Politische Bildung und Recht
80 UE (Schwerpunkt BB: 120 UE)
Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung erfolgt in der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung.
5.
Medizin und Pflege
480 UE (Schwerpunkt BB: 120 UE)
Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.
6.
Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung
20 UE
Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.
7.
Haushalt, Ernährung, Diät
80 UE
Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.
8.
Management und Organisation
80 UE
für spezifische Ausbildungsschwerpunkte
9.
Sozialbetreuung A/F/BA
320 UE (Schwerpunkt BB: 520 UE)
(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des Schuljahres 2015/16 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung, mit der die Lehrpläne für die landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen erlassen werden, LGBl Nr 84/1982 in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 94/1986, LGBl Nr 69/1987, LGBl Nr 76/1989, LGBl Nr 3/1992, LGBl Nr 78/1996, LGBl Nr 80/1999, LGBl Nr 20/2002, LGBl Nr 73/2004 und LGBl Nr 86/2005 außer Kraft.
(2) Die im Schuljahr 2015/16 geführten zweiten und dritten Klassen sowie die im Schuljahr 2016/17 geführten dritten Klassen der landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen sind nach den bisher geltenden Lehrplanbestimmungen zu Ende zu führen.
(1) Gülleanlagen müssen wasserdicht sein und sind so auszubilden, dass davon ausgehende, gasförmige Emissionen in die Umgebungsluft durch dauerhaft wirksame, vollflächige Abdeckungen vermindert werden. Die Abdeckungen sind ausreichend widerstandsfähig gegen Einwirkungen, die sich aus dem bestimmungsgemäßen Gebrauch ergeben (z. B. atmosphärische und mechanische Einwirkungen), auszubilden.
(2) Durch betriebliche Vorrichtungen und Manipulationen darf die ständige Wirksamkeit der Abdeckung gemäß Abs. 1 nicht eingeschränkt werden. Ausgenommen ist das Aufmixen vor der Ausbringung.
(3) Ausgenommen von der Abdeckungsverpflichtung in Abs. 1 und § 5 Abs. 3 sind Gülleanlagen, wenn bei der Inbetriebnahme Maßnahmen gesetzt werden, welche die Emissionen von Luftschadstoffen zumindest im gleichen Ausmaß reduzieren, wie durch die Verwendung einer Abdeckung im Sinne des Abs. 1 erzielt würden.
(1) Die Bestimmungen des § 4a (Notifikationsnummer 2012/134/A) und § 4b (Notifikationsnummer 2012/135/A) dieser Verordnung wurden unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie des Rates 98/34/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG, notifiziert.
(2) Die Bestimmung des § 4c (Notifikationsnummer 2012/0395/A) dieser Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie des Rates 98/34/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG, notifiziert.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2012, LGBl. Nr. 110/2013
(1) Die praktische Ausbildung umfasst 1 800 Stunden und hat die Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion zu beinhalten.
(2) Die Rechtsträgerin oder der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung hat dafür Sorge zu tragen, dass eine entsprechende Anzahl von Praktikumsplätzen zur Verfügung steht sowie die praktische Ausbildung zu koordinieren und die Qualität des Praktikums sicherzustellen.
(3) Die Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer dürfen im Rahmen ihres Praktikums nur zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem zu erlernenden Beruf stehen und zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind.
(4) Jede Betreiberin oder jeder Betreiber einer Einrichtung, in der ein Praktikum absolviert wird, hat für jede Praktikantin oder jeden Praktikanten über die bei ihr oder ihm abgeleisteten Stunden eine schriftliche Bestätigung auszustellen. Diese hat insbesondere zu enthalten
Diese Verordnung tritt mit 21. Jänner 2012 in Kraft.
(1) Die Änderung des § 3 Abs. 4 Z 3 und die Einfügung des § 3 Abs. 4 Z 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 36/2012 tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft.
(2) Die Einfügung der §§ 4a, 4b und 6a durch die Novelle LGBl. Nr. 91/2012 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. September 2012, in Kraft.
(3) Die Einfügung des § 4c und die Anfügung des § 6a Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 110/2013 treten mit 1. Oktober 2014 in Kraft.
(4) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 116/2014 treten in Kraft
(5) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 100/2016 treten in Kraft
(6) Die Änderung des § 2 Abs. 1 Z 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 134/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. November 2016, in Kraft.
(7) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 11/2018 tritt § 3 mit 1. Februar 2018 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 36/2012, LGBl. Nr. 91/2012, LGBl. Nr. 110/2013, LGBl. Nr. 116/2014, LGBl. Nr. 100/2016; LGBl. Nr. 134/2016, LGBl. Nr. 11/2018
(1) Prüfungen, die im Rahmen einer gesetzlich geregelten oder staatlich anerkannten Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf oder Gesundheitsberuf erfolgreich absolviert wurden, sind in einem theoretischen Ausbildungsfach insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind. Eine Anrechnung befreit im anerkannten Ausmaß von der Teilnahme am Lehrgang.
(2) Praktika, die im Rahmen einer gesetzlich geregelten oder staatlich anerkannten Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf oder Gesundheitsberuf erfolgreich absolviert wurden, sind auf die praktische Ausbildung in jenem Umfang anzurechnen, als diese unter Anleitung und Aufsicht entsprechender Fachkräfte die erforderlichen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt haben.
(3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter hat vor Beginn der Ausbildung auf Antrag einer Ausbildungsteilnehmerin oder eines Ausbildungsteilnehmers über die Anrechnung von Prüfungen und Praktika gemäß Abs. 1 und 2 zu entscheiden.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die IG-L Maßnahmenverordnung 2008, LGBl. Nr. 96/2007, außer Kraft.
(1) Nach Absolvierung der theoretischen und praktischen Ausbildung ist eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld (einschließlich des fachlichen Umfelds) und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau abzulegen.
(2) Die Prüfungskommission setzt sich aus einer oder einem Vorsitzenden sowie zwei Lehrkräften zusammen.
(3) Den Vorsitz in der Prüfungskommission führt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter (§ 2 Abs. 2 Z 4). Bei Verhinderung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters führt den Vorsitz die Stellvertreterin oder der Stellvertreter.
(4) Der oder dem Vorsitzenden obliegt die Leitung und organisatorische Abwicklung der Abschlussprüfung. Über den gesamten Prüfungsvorgang ist ein Protokoll zu führen.
(5) Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist
(6) Die Beurteilung hat durch „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen.
(7) Die Abschlussprüfung darf zwei Mal wiederholt werden.
Die Rechtsträgerin oder der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung hat ein Zeugnis, in dem bestätigt wird, dass die Ausbildungsteilnehmerin oder der Ausbildungsteilnehmer die gesamte Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer erfolgreich absolviert hat, und einen Ausbildungsnachweis, der das Ausmaß der Unterrichtseinheiten und Praktikumsstunden in den jeweiligen Unterrichtsfächern und Praktikumsbereichen beinhaltet, auszustellen und beides mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
(1) Ist eine Ausbildungsteilnehmerin oder ein Ausbildungsteilnehmer durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Geburt eines Kindes, Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahlkindes oder Pflegekindes oder sonstiger naher Angehöriger, am Antritt zur Abschlussprüfung verhindert, hat sie oder er die Abschlussprüfung zum ehest möglichen Termin nachzuholen.
(2) Tritt eine Ausbildungsteilnehmerin oder ein Ausbildungsteilnehmer zu der Abschlussprüfung nicht an, obwohl kein Verhinderungsgrund nach Abs. 1 vorliegt, ist der Nichtantritt einem „nicht bestanden“ gleichzusetzen.
(3) Über das Vorliegen eines Verhinderungsgrundes gemäß Abs. 1 entscheidet die Prüfungskommission nach Glaubhaftmachung durch die Ausbildungsteilnehmerin oder den Ausbildungsteilnehmer.
(1) Über die Abschlussprüfung ist ein Protokoll mit jedenfalls folgenden Angaben zu führen
(2) Das Protokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(3) Die Prüfungsprotokolle sind von der Ausbildungseinrichtung mindestens 50 Jahre lang aufzubewahren.
(4) Die geprüften Personen haben das Recht, in ihr Prüfungsprotokoll Einsicht zu nehmen.
(1) Auszubildende können ihre Ausbildung bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände bis zu einem Jahr unterbrechen. Besonders berücksichtigungswürdige Umstände liegen vor
(2) Über das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Umstandes entscheidet die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter. Vor der Entscheidung ist der oder dem Auszubildenden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Die oder der Auszubildende ist nach Beendigung der Unterbrechung berechtigt, die Ausbildung zum ehestmöglichen Zeitpunkt fortzusetzen. Der Zeitpunkt der Fortsetzung ist von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter nach den bestehenden organisatorischen Möglichkeiten festzusetzen. Die Ausbildung ist in jenem Stand fortzusetzen, in dem sie unterbrochen wurde.
(1) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Anpassungslehrgängen nach dem Burgenländischen Sozialbetreuungsberufegesetz - Bgld. SBBG, LGBl. Nr. 74/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2025, sind zur Teilnahme am entsprechenden theoretischen Unterricht und an den notwendigen Praktika verpflichtet.
(2) Sie dürfen im Rahmen ihrer Praktika nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erwerbenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen.
(3) Die Leistungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind gemäß § 9 zu beurteilen.
(4) Wird ein Anpassungslehrgang mit „nicht bestanden“ beurteilt, darf er höchstens einmal wiederholt werden. Nach erfolglosem Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeit ist eine nochmalige Absolvierung des Anpassungslehrganges nicht zulässig.
(5) Über den erfolgreich absolvierten Anpassungslehrgang ist eine Bestätigung auszustellen, die die Beurteilung des Anpassungslehrganges zu enthalten hat. Die Bestätigung ist von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
(1) Ist auf Grund bestehender wesentlicher Unterschiede in der Ausbildung die Ablegung einer Eignungsprüfung erforderlich, kann diese in schriftlicher oder mündlicher Form abgelegt werden. Die Beurteilung der Eignungsprüfung obliegt der Prüfungskommission gemäß § 9 Abs. 2.
(2) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
(3) Die Beurteilung hat durch „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen.
(4) Die Eignungsprüfung darf zwei Mal wiederholt werden.
(5) Ist die zu prüfende Person durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Geburt eines Kindes, Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahlkindes oder Pflegekindes oder sonstiger naher Angehöriger, am Antritt zur Abschlussprüfung verhindert, hat sie die Eignungsprüfung zum ehest möglichen Termin nachzuholen.
(6) Tritt eine zu prüfende Person zu der Eignungsprüfung nicht an, obwohl kein Verhinderungsgrund nach Abs. 5 vorliegt, ist der Nichtantritt einem „nicht bestanden“ gleichzusetzen.
(7) Über das Vorliegen eines Verhinderungsgrundes gemäß Abs. 5 entscheidet die Prüfungskommission nach Glaubhaftmachung durch die Ausbildungsteilnehmerin oder den Ausbildungsteilnehmer.
(8) Die Bestimmungen des § 12 über die Führung eines Protokolls gelten sinngemäß.
Innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Ausbildung oder des Anpassungslehrganges sind mindestens 32 Stunden Fortbildung zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu absolvieren.
(1) Die Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1, 3 und 4, § 6 Z 4 und 5, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 sowie § 16 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 74/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.