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20000970 AT

Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer

66 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (66)

Gesetzestext (66 Artikel)

Landesrecht Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer

Burgenland

14.01.2014

Landesrecht Anpassung der Bezüge nach dem Kärntner Bezügegesetz 1997

Anpassung der Bezüge nach dem Kärntner Bezügegesetz 1997

Landesrecht Aufbringung zusätzlicher Mittel für die Krankenanstaltenfinanzierung

Niederösterreich

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Landesrecht Oö. Sozialhilfeverbände-Dienstpostenplanverordnung 2018

Oberösterreich

26.06.2018

Landesrecht Aufwertungszahl-Verordnung 2024

Aufwertungszahl-Verordnung 2024

Landesrecht Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer

(1) Diese Verordnung trifft Regelungen über die Zertifizierung von sonstigen Ausbildungseinrichtungen, die Aufsicht über diese Ausbildungseinrichtungen, das erforderliche Lehrpersonal sowie die Gestaltung der Abschlussprüfung für die Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer.

(2) Weiters werden die Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer mit nachstehenden Schwerpunkten sowie deren Fortbildung geregelt

(3) Regelungen des Bundes über die Ausbildung zu Gesundheits- und Krankenpflegeberufen bleiben unberührt.

Landesrecht Aufbringung zusätzlicher Mittel für die Krankenanstaltenfinanzierung

(1) Aufgrund des kontinuierlichen Ausbaus der medizinischen Leistungen zur Erreichung der Vollversorgung in Niederösterreich gemäß Österreichischem Krankenanstaltenplan (ÖKAP) und Großgeräteplan ergibt sich unter anderem durch die Deckelung der Mittel von Bund und Sozialversicherungsträgern durch die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000, LGBl. 0813–0, in den Jahren 1999 und 2000 ein Fehlbetrag von etwa € 36,336.417,08, der zur Aufrechterhaltung der Versorgung der NÖ Bevölkerung durch die NÖ Fondskrankenanstalten erforderlich ist.

(2) Dieser Betrag ist von den verbleibenden Financiers in Niederösterreich (Land NÖ, NÖ Krankenanstaltensprengel, Rechtsträger) zusätzlich zu ihren in den letzten Jahren im Vergleich zum Bund und zu den Sozialversicherungsträgern ohnehin schon überproportional gestiegenen Leistungen zu tragen, jedoch tatsächlich aufgrund der budgetären Möglichkeiten nicht leistbar.

(3) Aus diesem Grund ist es erforderlich, diesen Fehlbetrag über Kredit zwischenzufinanzieren.

Landesrecht Oö. Sozialhilfeverbände-Dienstpostenplanverordnung 2018

(1) Diese Verordnung regelt die Dienstpostenplanrahmenbestimmungen der oberösterreichischen Sozialhilfeverbände.

(2) Die §§ 3 bis 6, §§ 9 bis 11, §§ 13 bis 25, §§ 27 und 28 sowie §§ 31 bis 33 enthalten den Rahmen über die in den jeweiligen Dienstpostenplänen der oberösterreichischen Sozialhilfeverbände festsetzbaren Dienstposten, gegliedert nach Art, Anzahl, Funktionslaufbahn und Verwendung. Die einzelnen Dienstposten sind im Rahmen dieser Verordnung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und die Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung nach den tatsächlichen Erfordernissen festzusetzen.

(3) Die einzelnen Funktionslaufbahnen/Verwendungen richten sich nach der Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung.

Landesrecht Aufwertungszahl-Verordnung 2024

Die Aufwertungszahl für das Jahr 2024 wird mit 1,097 festgesetzt. Der für dieses Jahr geltende Ausgangsbetrag nach § 23 Abs. 4 des Tiroler Teilhabegesetzes beträgt sohin 549,50 Euro.

Landesrecht Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer

(1) Sonstige Ausbildungseinrichtungen für Fach-Sozialbetreuerinnen oder Fach-Sozialbetreuer bedürfen einer Zertifizierung durch die Landesregierung.

(2) Die Zertifizierung von Ausbildungseinrichtungen für Fach-Sozialbetreuerinnen oder Fach-Sozialbetreuer ist mit Bescheid zu erteilen, wenn

(3) Der Bescheid hat neben der Entscheidung über den Antrag die erforderlichen Auflagen zu enthalten.

Landesrecht Aufbringung zusätzlicher Mittel für die Krankenanstaltenfinanzierung

(1) Das Land NÖ, der NÖ Krankenanstaltensprengel und die Rechtsträger der NÖ Fondskrankenanstalten sind hinausgehend über ihre gemäß §§ 70 Abs. 1 und 3, 71 Abs. 1 und 2 und 72 Abs. 1 und 4 NÖ Krankenanstaltengesetz 1974, LGBl. 9440–13, zu erbringenden Leistungen verpflichtet, zusätzliche Mittel bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt € 36,336.417,08 an den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds, Bereich Gesundheit, zu leisten.

(2) Von dem in Abs. 1 genannten Betrag sind jedenfalls € 14,534.566,83 für die Aufstockung des Anpassungstopfes für das Jahr 2000 gemäß § 53 Abs. 2 lit.c NÖ Krankenanstaltengesetz 1974 in die Fondsmasse des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds, Bereich Gesundheit, einzubringen.

(3) Die Festlegung der tatsächlichen Höhe des benötigten Gesamtbetrages sowie dessen Verteilung auf die einzelnen NÖ Fondskrankenanstalten erfolgt entsprechend den Ergebnissen der Rechnungsabschlüsse für die Jahre 1999 und 2000 sowie den Voranschlagsrichtlinien des NÖGUS unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit in der Finanzgebarung der NÖ Fondskrankenanstalten über Beschluss der Fondsversammlung des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds.

Landesrecht Oö. Sozialhilfeverbände-Dienstpostenplanverordnung 2018

(1) Die oberösterreichischen Sozialhilfeverbände werden auf Grund ihrer Struktur, insbesondere hinsichtlich der Einwohnerzahl und Anzahl der Heimplätze in fünf Kategorien (I bis V) eingeteilt. (Anm: LGBl. Nr. 60/2019)

(2) Der Kategorie I unterliegt der Sozialhilfeverband

Eferding

(3) Der Kategorie II unterliegen die Sozialhilfeverbände

(4) Der Kategorie III unterliegen die Sozialhilfeverbände

(5) Der Kategorie IV unterliegt der Sozialhilfeverband

Linz-Land

(6) Der Kategorie V unterliegt

Landesrecht Aufwertungszahl-Verordnung 2024

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Landesrecht Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer

(1) Sonstige Ausbildungseinrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Ihr steht das Recht zu, die Einrichtungen in organisatorischer und fachlicher Hinsicht zu überprüfen.

(2) Den mit der Durchführung der Aufsicht beauftragten Personen sind die zur Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Es ist jederzeit der Zutritt zu den Räumlichkeiten und sonstigen Anlagen der Einrichtung zu gestatten und ihnen Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren.

(3) Das Ergebnis der Überprüfung ist der Rechtsträgerin oder dem Rechtsträger der Einrichtung mitzuteilen.

(4) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, ist der Rechtsträgerin oder dem Rechtsträger der Einrichtung die Behebung der Mängel binnen einer angemessenen Frist bescheidmäßig vorzuschreiben. Werden die festgestellten Mängel trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht behoben, ist die Bewilligung mit Bescheid zu entziehen.

Landesrecht Aufbringung zusätzlicher Mittel für die Krankenanstaltenfinanzierung

Die gemäß § 2 aufzubringenden Mittel teilen sich wie folgt auf die einzelnen Financiers auf.

Anteil in Prozent

33,3437

0,4327

14,1032

0,1016

0,0595

48,0407

35,8187

0,1016

0,0595

35,9798

1,1803

1,1284

0,3600

0,4079

0,6553

0,4129

0,5552

0,4981

1,4389

0,2994

0,7335

3,9553

0,1677

0,5860

0,3223

0,5054

2,1975

0,5754

15,9795

100,0000

Landesrecht Oö. Sozialhilfeverbände-Dienstpostenplanverordnung 2018

In der Geschäftsstelle eines Sozialhilfeverbands der Kategorie I können folgende Dienstposten festgelegt werden

Anzahl

Art

Funktionslaufbahn(en)

Verwendung

0,5

VB

GD 11

1. Bearbeiter/in SHV

0,5

VB

GD 14

Referent/in Buchhaltung SHV

1

VB

GD 14

Referent/in KBP

0,5

VB

GD 18

Sachbearbeiter/in SHV (Personal)

0,5

VB

GD 21

Sekretär/in SHV

Landesrecht Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer

Die theoretische und praktische Ausbildung hat darauf abzuzielen, dass Fach-Sozialbetreuerinnen oder Fach-Sozialbetreuer in die Lage versetzt werden, auf Grund ihres umfänglichen Wissens um die vielfältigen Aspekte eines Lebens mit Benachteiligung eine breite Palette an Möglichkeiten der Begleitung, Unterstützung und Hilfe zu realisieren, und zwar in allen Fragen der Daseinsgestaltung, von Alltagsbewältigung bis zur Sinnfindung.

Landesrecht Aufbringung zusätzlicher Mittel für die Krankenanstaltenfinanzierung

(1) Der NÖ Gesundheits- und Sozialfonds hat die zusätzlichen Mittel gemäß § 2 durch Kreditaufnahme zwischenzufinanzieren.

(2) Die Kosten für die Zwischenfinanzierung (Tilgung, Zinsen, Spesen) tragen die im § 3 genannten Financiers der NÖ Fondskrankenanstalten in dem dort festgelegten Verhältnis rechtzeitig vor Fälligkeit, soweit nicht im Zuge der Neuordnung der Krankenanstaltenfinanzierung nach Ablauf der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000, LGBl. 0813–0, vom Bund und den Sozialversicherungsträgern dafür zusätzliche Mittel an den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds geleistet werden.

(3) Die konkreten Maßnahmen zur Durchführung der Zwischenfinanzierung erfolgen auf Beschluss des Ständigen Ausschusses des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds.

(4) Das Land NÖ übernimmt dem Kreditgeber gegenüber eine Bürgschaft für alle aus der Zwischenfinanzierung resultierenden Kosten (Tilgung, Zinsen, Spesen).

Landesrecht Oö. Sozialhilfeverbände-Dienstpostenplanverordnung 2018

In der Geschäftsstelle eines Sozialhilfeverbands der Kategorie II können folgende Dienstposten festgelegt werden

Anzahl

Art

Funktionslaufbahn(en)

Verwendung

0,5

VB

GD 11

1. Bearbeiter/in SHV

0,5

VB

GD 14

Referent/in Buchhaltung SHV

0,5

VB

GD 14

Referent/in Personal

1

VB

GD 14

Referent/in KBP

0,5

VB

GD 18

Buchalter/in SHV

0,5

VB

GD 18

Sachbearbeiter/in SHV (Personal)

0,5

VB

GD 21

Sekretär/in SHV

Landesrecht Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer

(1) Die Ausbildung umfasst 1 200 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung (unter Miteinrechnung der Heimhilfe-Ausbildung) und 1 200 Stunden praktische Ausbildung. Die Ausbildung zur Pflegeassistentin oder zum Pflegeassistenten nach bundesrechtlichen Vorschriften sowie das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung - GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2025, für Fach-Sozialbetreuerinnen BB oder Fach-Sozialbetreuer BB bilden einen integrierten Bestandteil der jeweiligen Ausbildung.

(2) Der Unterricht ist im jeweiligen Unterrichtsgegenstand von fachlich qualifizierten Lehrkräften (Ärztin oder Arzt, Psychologin oder Psychologe, Angehörige oder Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, Diplom-Sozialbetreuerin oder Diplom-Sozialbetreuer, usw.) durchzuführen.

(3) Für die Vermittlung der Ausbildung zur Pflegeassistentin oder zum Pflegeassistenten sind die in den bundesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Fach- und Lehrkräfte heranzuziehen.

(4) Für die Vermittlung des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ sind die in der GuK-BAV vorgesehenen Fach- und Lehrkräfte heranzuziehen.

(5) Eine Unterrichtseinheit (UE) im Rahmen der theoretischen Ausbildung umfasst 50 Minuten.

(6) Die regelmäßige Teilnahme an der theoretischen und praktischen Ausbildung ist verpflichtend. Es dürfen nicht mehr Fehlzeiten als 10% der gesamten Ausbildungsdauer und nicht mehr als 20% in einem der Wissensgebiete gemäß § 6 vorliegen.

(7) Die Ausbildung ist auf einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aufzuteilen.

Landesrecht Aufbringung zusätzlicher Mittel für die Krankenanstaltenfinanzierung

Dieses Gesetz tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.

Landesrecht Oö. Sozialhilfeverbände-Dienstpostenplanverordnung 2018

In der Geschäftsstelle eines Sozialhilfeverbands der Kategorie III können folgende Dienstposten festgelegt werden

Anzahl

Art

Funktionslaufbahn(en)

Verwendung

0,5

VB

GD 11

1. Bearbeiter/in SHV

0,8

VB

GD 12

Bearbeiter/in SHV

1

VB

GD 14

Referent/in Buchhaltung SHV

1

VB

GD 14

Referent/in Personal

1,5

VB

GD 14

Referent/in KBP

1

VB

GD 17

Qualf. Buchalter/in SHV

1

VB

GD 18

Buchalter/in SHV

1

VB

GD 18

Sachbearbeiter/in SHV (Personal)

0,7

VB

GD 21

Sekretär/in SHV

Landesrecht Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer

Die theoretische Ausbildung hat folgende Ausbildungsinhalte und folgende Unterrichtseinheiten auszuweisen

8. Sozialbetreuung A/F/BA 80 UE (Schwerpunkt BB: 280 UE)

Landesrecht Oö. Sozialhilfeverbände-Dienstpostenplanverordnung 2018

In der Geschäftsstelle eines Sozialhilfeverbands der Kategorie IV können folgende Dienstposten festgelegt werden

Anzahl

Art

Funktionslaufbahn(en)

Verwendung

1

VB

GD 11

1. Bearbeiter/in SHV

0,5

VB

GD 12

Bearbeiter/in SHV

2

VB

GD 14

Referent/in Buchhaltung SHV

1,5

VB

GD 14

Referent/in Personal

1,5

VB

GD 14

Referent/in KBP

2

VB

GD 17

Qualf. Buchalter/in SHV

2

VB

GD 18

Buchalter/in SHV

2

VB

GD 18

Sachbearbeiter/in SHV (Personal)

1,5

VB

GD 21

Sekretär/in SHV

Landesrecht Oö. Sozialhilfeverbände-Dienstpostenplanverordnung 2018

(1) In der gemeinsamen Geschäftsstelle der Sozialhilfeverbände Eferding und Grieskirchen können folgende Dienstposten festgelegt werden

Anzahl

Art

Funktionslaufbahn

Verwendung

0,5

VB

GD 11

1. Bearbeiter/in SHV

1,5

VB

GD 12

Bearbeiter/in SHV

1

VB

GD 13

Referent/in Personal

1

VB

GD 14

Referent/in Buchhaltung SHV

0,5

VB

GD 14

Referent/in Personal

2

VB

GD 14

Referent/in KBP

1

VB

GD 17

Qualif. Buchalter/in SHV

2

VB

GD 18

Buchalter/in SHV

2

VB

GD 18

Sachbearbeiter/in SHV (Personal)

0,5

VB

GD 21

Sekretär/in SHV

(2) Der im Abs. 1 festgelegte Dienstpostenplanrahmen gilt nur für die Dauer des Bestands der gemeinsamen Geschäftsstelle der Sozialhilfeverbände Eferding und Grieskirchen.

Landesrecht Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer

(1) Die praktische Ausbildung umfasst 1 200 Stunden und hat die Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion zu beinhalten.

(2) Die Rechtsträgerin oder der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung hat dafür Sorge zu tragen, dass eine entsprechende Anzahl von Praktikumsplätzen zur Verfügung steht sowie die praktische Ausbildung zu koordinieren und die Qualität des Praktikums sicherzustellen.

(3) Die Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer dürfen im Rahmen ihres Praktikums nur zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem zu erlernenden Beruf stehen und zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind.

(4) Jede Betreiberin oder jeder Betreiber einer Einrichtung, in der ein Praktikum absolviert wird, hat für jede Praktikantin oder jeden Praktikanten über die bei ihr oder ihm abgeleisteten Stunden eine schriftliche Bestätigung auszustellen. Diese hat insbesondere zu enthalten

Landesrecht Oö. Sozialhilfeverbände-Dienstpostenplanverordnung 2018

(1) Insoweit auf Dienstposten im Sinn der Verwaltungsvereinfachung sowie Effizienzsteigerung anstatt von Gemeindeverbandsbediensteten, Landesbedienstete verwendet bzw. eingesetzt werden, sind diese in die Anzahl der gemäß der §§ 3 bis 6 jeweils zur Verfügung stehenden Dienstposten einzurechnen.

(2) Die Einreihung von Bediensteten im Sinn des Abs. 1 erfolgt nach den dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften und Vorgaben im Rahmen einer Gesamtbetrachtung durch die zuständigen Organe des Landes Oö. als Dienstgeber. Sollte eine von der vorliegenden Verordnung abweichende Einreihung von den zuständigen Organen des Landes Oö. getroffen werden, hat dies jedoch keinen Einfluss auf die in dieser Verordnung festgelegte Einreihung und findet daher auch im Rahmen des § 7 Abs. 3 Oö. GDG 2002 keine Berücksichtigung.

Landesrecht Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer

(1) Prüfungen, die im Rahmen einer gesetzlich geregelten oder staatlich anerkannten Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf oder Gesundheitsberuf erfolgreich absolviert wurden, sind in einem theoretischen Ausbildungsfach insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind. Eine Anrechnung befreit im anerkannten Ausmaß von der Teilnahme am Lehrgang.

(2) Praktika, die im Rahmen einer gesetzlich geregelten oder staatlich anerkannten Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf oder Gesundheitsberuf erfolgreich absolviert wurden, sind auf die praktische Ausbildung in jenem Umfang anzurechnen, als diese unter Anleitung und Aufsicht entsprechender Fachkräfte die erforderlichen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt haben.

(3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter hat vor Beginn der Ausbildung auf Antrag einer Ausbildungsteilnehmerin oder eines Ausbildungsteilnehmers über die Anrechnung von Prüfungen und Praktika gemäß Abs. 1 und 2 zu entscheiden.

Landesrecht Oö. Sozialhilfeverbände-Dienstpostenplanverordnung 2018

Die Verwaltung der Alten- und Pflegeheime der oberösterreichischen Sozialhilfeverbände werden auf Grund des Umfangs der Heimplätze in drei Kategorien eingeteilt

Landesrecht Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer

(1) Nach Absolvierung der theoretischen und praktischen Ausbildung ist eine Fachprüfung abzulegen, die aus

(2) Die Begleitung und Beurteilung des Fachprojekts erfolgt durch eine Lehrkraft, die in der Fachausbildung unterrichtet hat. Im Fall einer negativen Beurteilung des Fachprojekts ist dieses mit neuer Themenstellung zu wiederholen.

(3) Die mündliche Fachprüfung umfasst

(4) Die Prüfungskommission für die mündliche Fachprüfung setzt sich aus einer oder einem Vorsitzenden sowie zwei Lehrkräften zusammen.

(5) Den Vorsitz in der Prüfungskommission führt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter (§ 2 Abs. 2 Z 4). Bei Verhinderung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters führt den Vorsitz die Stellvertreterin oder der Stellvertreter.

(6) Der oder dem Vorsitzenden obliegt die Leitung und organisatorische Abwicklung der Fachprüfung. Über den gesamten Prüfungsvorgang ist ein Protokoll zu führen.

(7) Voraussetzung für die Zulassung zur Fachprüfung ist

(8) Die Beurteilung hat durch „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen.

Landesrecht Oö. Sozialhilfeverbände-Dienstpostenplanverordnung 2018

In der Verwaltung eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie I können folgende Dienstposten festgelegt werden

Anzahl

Art

Funktionslaufbahn(en)

Verwendung

1

VB

nach Oö. G-EV

Heimleitung

0,5

VB

GD 18

Sachbearbeiter/in

0,5

VB

GD 21

Sekretär/in

Landesrecht Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer

Die Rechtsträgerin oder der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung hat ein Zeugnis, in dem bestätigt wird, dass die Ausbildungsteilnehmerin oder der Ausbildungsteilnehmer die gesamte Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer erfolgreich absolviert hat, und einen Ausbildungsnachweis, der das Ausmaß der Unterrichtseinheiten und Praktikumsstunden in den jeweiligen Unterrichtsfächern und Praktikumsbereichen beinhaltet, auszustellen und beides mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.

Landesrecht Oö. Sozialhilfeverbände-Dienstpostenplanverordnung 2018

In der Verwaltung eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie II können folgende Dienstposten festgelegt werden

Anzahl

Art

Funktionslaufbahn(en)

Verwendung

1

VB

nach Oö. G-EV

Heimleitung

1,5

VB

GD 18

Sachbearbeiter/in

0,5

VB

GD 21

Sekretär/in

Landesrecht Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer

(1) Ist eine Ausbildungsteilnehmerin oder ein Ausbildungsteilnehmer durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Geburt eines Kindes, Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahlkindes oder Pflegekindes oder sonstiger naher Angehöriger, am Antritt zur Fachprüfung verhindert, hat sie oder er die Fachprüfung zum ehest möglichen Termin nachzuholen.

(2) Tritt eine Ausbildungsteilnehmerin oder ein Ausbildungsteilnehmer zu der Fachprüfung nicht an, obwohl kein Verhinderungsgrund nach Abs. 1 vorliegt, ist der Nichtantritt einem „nicht bestanden“ gleichzusetzen.

(3) Über das Vorliegen eines Verhinderungsgrundes gemäß Abs. 1 entscheidet die Prüfungskommission nach Glaubhaftmachung durch die Ausbildungsteilnehmerin oder den Ausbildungsteilnehmer.

Landesrecht Oö. Sozialhilfeverbände-Dienstpostenplanverordnung 2018

In der Verwaltung eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie III können folgende Dienstposten festgelegt werden

Anzahl

Art

Funktionslaufbahn(en)

Verwendung

1

VB

nach Oö. G-EV

Heimleitung

2

VB

GD 18

Sachbearbeiter/in

1

VB

GD 21

Sekretär/in

Landesrecht Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer

(1) Über die Fachprüfung ist ein Protokoll mit jedenfalls folgenden Angaben zu führen

(2) Das Protokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.

(3) Die Prüfungsprotokolle sind von der Ausbildungseinrichtung mindestens 50 Jahre aufzubewahren.

(4) Die geprüften Personen haben das Recht, in ihr Prüfungsprotokoll Einsicht zu nehmen.

Landesrecht Oö. Sozialhilfeverbände-Dienstpostenplanverordnung 2018

(1) Die Küchenbereiche der Alten- und Pflegeheime der oberösterreichischen Sozialhilfeverbände werden auf Grund der Verpflegstage in 13 Kategorien eingeteilt

(2) Unter Verpflegstage (VT) ist die Summe der gewichteten Essensportionen zu verstehen, wobei 1 Frühstücksportion mit 1/6 VT, 1 Mittagessensportion mit 3/6 VT und 1 Abendessensportion mit 2/6 VT zu werten ist.

Landesrecht Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer

(1) Auszubildende können ihre Ausbildung bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände bis zu einem Jahr unterbrechen. Besonders berücksichtigungswürdige Umstände liegen vor

(2) Über das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Umstandes entscheidet die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter. Vor der Entscheidung ist der oder dem Auszubildenden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Die oder der Auszubildende ist nach Beendigung der Unterbrechung berechtigt, die Ausbildung zum ehestmöglichen Zeitpunkt fortzusetzen. Der Zeitpunkt der Fortsetzung ist von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter nach den bestehenden organisatorischen Möglichkeiten festzusetzen. Die Ausbildung ist in jenem Stand fortzusetzen, in dem sie unterbrochen wurde.

Landesrecht Oö. Sozialhilfeverbände-Dienstpostenplanverordnung 2018

In der Küche eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie bis 30.000 Verpflegstage können folgende Dienstposten festgelegt werden

Anzahl

Art

Funktionslaufbahn(en)

Verwendung

1

VB

GD 18.8

Küchenleiter/in in kleinen Küchen

1

VB

GD 19.1

Facharbeiter/in

3,25

VB

GD 23.1 / GD 25.2

Angelernte/r Arbeiter/in bzw. Hilfsarbeiter/in

Landesrecht Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer

(1) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Anpassungslehrgängen nach dem Burgenländischen Sozialbetreuungsberufegesetz - Bgld. SBBG, LGBl. Nr. 74/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2025, sind zur Teilnahme am entsprechenden theoretischen Unterricht und an den notwendigen Praktika verpflichtet.

(2) Sie dürfen im Rahmen ihrer Praktika nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erwerbenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen.

(3) Die Leistungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind gemäß § 9 zu beurteilen.

(4) Wird ein Anpassungslehrgang mit „nicht bestanden“ beurteilt, darf er höchstens einmal wiederholt werden. Nach erfolglosem Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeit ist eine nochmalige Absolvierung des Anpassungslehrganges nicht zulässig.

(5) Über den erfolgreich absolvierten Anpassungslehrgang ist eine Bestätigung auszustellen, die die Beurteilung des Anpassungslehrganges zu enthalten hat. Die Bestätigung ist von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.

Landesrecht Oö. Sozialhilfeverbände-Dienstpostenplanverordnung 2018

In der Küche eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie 30.001 bis 40.000 Verpflegstage können folgende Dienstposten festgelegt werden

Anzahl

Art

Funktionslaufbahn(en)

Verwendung

1

VB

GD 16.6

Küchenleiter/in in mittelgroßen Küchen

1,75

VB

GD 19.1

Facharbeiter/in

4

VB

GD 23.1 / GD 25.2

Angelernte/r Arbeiter/in bzw. Hilfsarbeiter/in

Landesrecht Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer

(1) Ist auf Grund bestehender wesentlicher Unterschiede in der Ausbildung die Ablegung einer Eignungsprüfung erforderlich, kann diese in schriftlicher oder mündlicher Form abgelegt werden. Die Beurteilung der Eignungsprüfung obliegt der Prüfungskommission gemäß § 9 Abs. 4.

(2) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß.

(3) Die Beurteilung hat durch „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen.

(4) Die Eignungsprüfung darf zwei Mal wiederholt werden.

(5) Ist die zu prüfende Person durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Geburt eines Kindes, Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahlkindes oder Pflegekindes oder sonstiger naher Angehöriger, am Antritt zur Eignungsprüfung verhindert, hat sie die Eignungsprüfung zum ehest möglichen Termin nachzuholen.

(6) Tritt eine zu prüfende Person zu der Eignungsprüfung nicht an, obwohl kein Verhinderungsgrund nach Abs. 5 vorliegt, ist der Nichtantritt einem „nicht bestanden“ gleichzusetzen.

(7) Über das Vorliegen eines Verhinderungsgrundes gemäß Abs. 5 entscheidet die Prüfungskommission nach Glaubhaftmachung durch die Ausbildungsteilnehmerin oder den Ausbildungsteilnehmer.

(8) Die Bestimmungen des § 12 über die Führung eines Protokolls gelten sinngemäß.

Landesrecht Oö. Sozialhilfeverbände-Dienstpostenplanverordnung 2018

In der Küche eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie 40.001 bis 50.000 Verpflegstage können folgende Dienstposten festgelegt werden

Anzahl

Art

Funktionslaufbahn(en)

Verwendung

1

VB

GD 16.6

Küchenleiter/in in mittelgroßen Küchen

2,25

VB

GD 19.1

Facharbeiter/in

5

VB

GD 23.1 / GD 25.2

Angelernte/r Arbeiter/in bzw. Hilfsarbeiter/in

Landesrecht Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer

Innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Ausbildung oder des Anpassungslehrganges sind mindestens 32 Stunden Fortbildung zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu absolvieren.

Landesrecht Oö. Sozialhilfeverbände-Dienstpostenplanverordnung 2018

In der Küche eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie 50.001 bis 60.000 Verpflegstage können folgende Dienstposten festgelegt werden

Anzahl

Art

Funktionslaufbahn(en)

Verwendung

1

VB

GD 16.6

Küchenleiter/in in mittelgroßen Küchen

2,75

VB

GD 19.1

Facharbeiter/in

6

VB

GD 23.1 / GD 25.2

Angelernte/r Arbeiter/in bzw. Hilfsarbeiter/in

Landesrecht Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer

(1) Die Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1, 3 und 4, § 6 Z 1, 2, 3, 4, 5 und 7, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 sowie § 16 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 73/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Landesrecht Oö. Sozialhilfeverbände-Dienstpostenplanverordnung 2018

In der Küche eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie 60.001 bis 70.000 Verpflegstage können folgende Dienstposten festgelegt werden

Anzahl

Art

Funktionslaufbahn(en)

Verwendung

1

VB

GD 16.6

Küchenleiter/in in mittelgroßen Küchen

3

VB

GD 19.1

Facharbeiter/in

7,25

VB

GD 23.1 / GD 25.2

Angelernte/r Arbeiter/in bzw. Hilfsarbeiter/in

Landesrecht Oö. Sozialhilfeverbände-Dienstpostenplanverordnung 2018

In der Küche eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie 70.001 bis 80.000 Verpflegstage können folgende Dienstposten festgelegt werden

Anzahl

Art

Funktionslaufbahn(en)

Verwendung

1

VB

GD 14.6

Küchenleiter/in in großen Küchen

3,25

VB

GD 19.1

Facharbeiter/in

8,5

VB

GD 23.1 / GD 25.2

Angelernte/r Arbeiter/in bzw. Hilfsarbeiter/in

Landesrecht Oö. Sozialhilfeverbände-Dienstpostenplanverordnung 2018

In der Küche eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie 80.001 bis 90.000 Verpflegstage können folgende Dienstposten festgelegt werden

Anzahl

Art

Funktionslaufbahn(en)

Verwendung

1

VB

GD 14.6

Küchenleiter/in in großen Küchen

3,5

VB

GD 19.1

Facharbeiter/in

9,5

VB

GD 23.1 / GD 25.2

Angelernte/r Arbeiter/in bzw. Hilfsarbeiter/in

Landesrecht Oö. Sozialhilfeverbände-Dienstpostenplanverordnung 2018

In der Küche eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie 90.001 bis 100.000 Verpflegstage können folgende Dienstposten festgelegt werden

Anzahl

Art

Funktionslaufbahn(en)

Verwendung

1

VB

GD 14.6

Küchenleiter/in in großen Küchen

3,75

VB

GD 19.1

Facharbeiter/in

10,5

VB

GD 23.1 / GD 25.2

Angelernte/r Arbeiter/in bzw. Hilfsarbeiter/in

Landesrecht Oö. Sozialhilfeverbände-Dienstpostenplanverordnung 2018

In der Küche eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie 100.001 bis 110.000 Verpflegstage können folgende Dienstposten festgelegt werden

Anzahl

Art

Funktionslaufbahn(en)

Verwendung

1

VB

GD 14.6

Küchenleiter/in in großen Küchen

4

VB

GD 19.1

Facharbeiter/in

11,75

VB

GD 23.1 / GD 25.2

Angelernte/r Arbeiter/in bzw. Hilfsarbeiter/in

Landesrecht Oö. Sozialhilfeverbände-Dienstpostenplanverordnung 2018

In der Küche eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie 110.001 bis 120.000 Verpflegstage können folgende Dienstposten festgelegt werden

Anzahl

Art

Funktionslaufbahn(en)

Verwendung

1

VB

GD 14.6

Küchenleiter/in in großen Küchen

4,25

VB

GD 19.1

Facharbeiter/in

12,75

VB

GD 23.1 / GD 25.2

Angelernte/r Arbeiter/in bzw. Hilfsarbeiter/in

Landesrecht Oö. Sozialhilfeverbände-Dienstpostenplanverordnung 2018

In der Küche eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie 120.001 bis 130.000 Verpflegstage können folgende Dienstposten festgelegt werden

Anzahl

Art

Funktionslaufbahn(en)

Verwendung

1

VB

GD 14.6

Küchenleiter/in in großen Küchen

4,5

VB

GD 19.1

Facharbeiter/in

13,5

VB

GD 23.1 / GD 25.2

Angelernte/r Arbeiter/in bzw. Hilfsarbeiter/in

Landesrecht Oö. Sozialhilfeverbände-Dienstpostenplanverordnung 2018

In der Küche eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie 130.001 bis 140.000 Verpflegstage können folgende Dienstposten festgelegt werden

Anzahl

Art

Funktionslaufbahn(en)

Verwendung

1

VB

GD 14.6

Küchenleiter/in in großen Küchen

4,75

VB

GD 19.1

Facharbeiter/in

14,5

VB

GD 23.1 / GD 25.2

Angelernte/r Arbeiter/in bzw. Hilfsarbeiter/in

Landesrecht Oö. Sozialhilfeverbände-Dienstpostenplanverordnung 2018

In der Küche eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie 140.001 bis 150.000 Verpflegstage können folgende Dienstposten festgelegt werden

Anzahl

Art

Funktionslaufbahn(en)

Verwendung

1

VB

GD 14.6

Küchenleiter/in in großen Küchen

5

VB

GD 19.1

Facharbeiter/in

15,5

VB

GD 23.1 / GD 25.2

Angelernte/r Arbeiter/in bzw. Hilfsarbeiter/in

Landesrecht Oö. Sozialhilfeverbände-Dienstpostenplanverordnung 2018

Die Aufteilung der in den §§ 13 bis 25 festgelegten Anzahl der zur Verfügung stehenden Personaleinheiten auf angelernte Kräfte (GD 23) bzw. Hilfskräfte (GD 25) ist vom zuständigen Organ des Sozialhilfeverbands unter Bedachtnahme auf die unbedingten Erfordernisse, im Einklang mit den Gebarungsgrundsätzen vorzunehmen.

Landesrecht Oö. Sozialhilfeverbände-Dienstpostenplanverordnung 2018

Auf in den §§ 13 bis 25 enthaltenen Rahmen über die in den jeweiligen Dienstpostenplänen der oberösterreichischen Sozialhilfeverbände im Küchenbereich festsetzbaren Dienstposten werden Bedienstete, die

Landesrecht Oö. Sozialhilfeverbände-Dienstpostenplanverordnung 2018

(1) Im Bereich des Betreuungs- und Pflegepersonals eines Alten- und Pflegeheims können Dienstposten bis zum Ausmaß des Mindestpflegeschlüssels gemäß § 16 Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung 2020 mit einem maximalen Überhang von 10 % festgelegt werden. (Anm: LGBl. Nr. 5/2021)

(2) Die Pflegedienstleitung ist bei der Beurteilung der Genehmigungspflicht in den Mindestpflegeschlüssel nach Abs. 1 in folgendem Ausmaß einzurechnen

Heimgröße (Bewohnerinnen und Bewohner inkl. Kurzzeitpflegen)

Einrechnung der Leitung des

Betreuungs- und Pflegedienstes in den Mindestpersonalschlüssel

0bis 59 Bewohner/innen

75 %

60bis 89 Bewohner/innen

50 %

90bis119 Bewohner/innen

25 %

ab120 Bewohner/innen

0 %

(3) Gesetzlich zwingend freizustellende Betriebsrätinnen bzw. Betriebsräte sind im Ausmaß der Freistellung nicht in den Mindestpflegeschlüssel nach Abs. 1 einzurechnen und gesondert im Dienstpostenplan darzustellen.

Landesrecht Oö. Sozialhilfeverbände-Dienstpostenplanverordnung 2018

Zur Entlastung des Betreuungs- und Pflegepersonals können zusätzlich Dienstposten für Hilfskräfte bis zum Ausmaß von 2 % des Mindestpflegepersonalschlüssels gemäß § 16 Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung 2020 festgelegt werden. Die Einstufung erfolgt gemäß § 2 der Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung in der Funktionslaufbahn GD 25.

(Anm: LGBl. Nr. 5/2021)

Landesrecht Oö. Sozialhilfeverbände-Dienstpostenplanverordnung 2018

(1) Im Bereich des Reinigungspersonals eines Alten- und Pflegeheims können Dienstposten im Ausmaß von einer Personaleinheit je einer täglich zu reinigenden Fläche von 1.250 m² festgelegt werden.

(2) Unter der täglich zu reinigenden Fläche sind jene Flächen zu verstehen, welche die benützte Grundrissfläche abzüglich eines 15-prozentigen Anteils für nicht laufend zu reinigende Flächen darstellen.

(3) Unter Grundrissfläche ist jene Fläche zu verstehen, welche sich aus der Summe aller Grundrissflächen (Fläche innerhalb der inneren Begrenzungslinien der Außenwände eines Geschoßes) aller Grundrissebenen eines Gebäudes errechnet.

(4) Die Festlegung der Funktionslaufbahn der jeweiligen Bediensteten im Sinn des Abs. 1 ist entsprechend der Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung vorzunehmen.

Landesrecht Oö. Sozialhilfeverbände-Dienstpostenplanverordnung 2018

Der Bereich der Haustechnik in den Alten- und Pflegeheimen der oberösterreichischen Sozialhilfeverbände werden auf Grund des Umfangs der Heimplätze in drei Kategorien eingeteilt

Landesrecht Oö. Sozialhilfeverbände-Dienstpostenplanverordnung 2018

Im Bereich der Haustechnik eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie I können folgende Dienstposten festgelegt werden

Anzahl

Art

Funktionslaufbahn

Verwendung

1

VB

GD 19.1

Haustechniker/in

Landesrecht Oö. Sozialhilfeverbände-Dienstpostenplanverordnung 2018

Im Bereich der Haustechnik eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie II können folgende Dienstposten festgelegt werden

Anzahl

Art

Funktionslaufbahn

Verwendung

1,5

VB

GD 19.1

Haustechniker/in

Landesrecht Oö. Sozialhilfeverbände-Dienstpostenplanverordnung 2018

Im Bereich der Haustechnik eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie III können folgende Dienstposten festgelegt werden

Anzahl

Art

Funktionslaufbahn

Verwendung

2

VB

GD 19.1

Haustechniker/in

Landesrecht Oö. Sozialhilfeverbände-Dienstpostenplanverordnung 2018

Der Beschluss der Verbandsversammlung über die Änderung des Dienstpostenplans hinsichtlich der Anzahl oder der Art der Dienstposten gegenüber dem Dienstpostenplan des vorausgegangen Haushaltsjahres bedarf dann nicht der Genehmigung der Landesregierung im Sinn des § 7 Abs. 3 Oö. GDG 2002, wenn ausschließlich Änderungen im Dienstpostenplan erfolgen, welche eine Änderung in eine numerisch höhere Funktionslaufbahn zur Folge haben oder ausschließlich eine Verringerung der Anzahl beinhalten.

Landesrecht Oö. Sozialhilfeverbände-Dienstpostenplanverordnung 2018

(1) Anstelle von Dienstposten im Gehaltsschema Neu („GD-Schema“) können unter Anrechnung auf diese, auch Posten nach dem „alten“ Gehaltssystem festgelegt werden. Es ist hierbei darauf Bedacht zu nehmen, dass eine Gleichwertigkeit der Einreihungen besteht.

(2) Bis zur Kundmachung dieser Verordnung rechtskräftige Dienstpostenpläne sind bis spätestens 31. Dezember 2028 hinsichtlich jener Dienstposten anzupassen, welche auf Grund der Funktionslaufbahn, Anzahl oder der Art der Dienstposten die vorliegende Verordnung überschreiten.

(3) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Tag in Kraft.

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