Festsetzung von Berechtigungssprengeln für öffentliche Hauptschulen und öffentliche Neue Mittelschulen
Inhaltsübersicht (44)
Gesetzestext (44 Artikel)
Landesrecht
Burgenland
Landesrecht
Seite
1
von
1
Seite
1
von
1
Kurztitel
Festsetzung von Berechtigungssprengeln für öffentliche Hauptschulen und öffentliche Neue Mittelschulen
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 89/2013
Inkrafttretensdatum
01.09.2012
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 17. Dezember 2013 über die Festsetzung von Berechtigungssprengeln für öffentliche Hauptschulen und öffentliche Neue Mittelschulen
StF
LGBl. Nr. 89/2013
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 38 Abs. 2 bis 4 und 7 sowie des § 56 Abs. 1 des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes 1995, LGBl. Nr. 36/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2013, wird verordnet
Richtlinien für die Errichtung, die Ausstattung und den Betrieb von Senioren- und Seniorenpflegeheimen und Tageszentren
Geschäftsordnung des Mindestsicherungsbeirates
Berechtigungssprengel werden festgesetzt für
(1) Diese Verordnung ist auf Senioren- und Seniorenpflegeheime (Hausgemeinschaften, Seniorenpflegeheime) und Tageszentren anzuwenden. Sie sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu errichten, auszustatten und zu betreiben.
(2) Durch diese Verordnung werden die Anforderungen nach dem Bautechnikgesetz und den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen an Pflegeeinrichtungen nicht berührt.
Der Mindestsicherungsbeirat hat die Landesregierung bei der Erlassung von Verordnungen aufgrund des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes und in grundsätzlichen Fragen der Mindestsicherung zu beraten.
Die Berechtigungssprengel gemäß § 1 umfassen jeweils das Gebiet des gesamten Burgenlandes.
(1) Pflegeeinrichtungen sind so zu planen und auszuführen, dass sie den Grundsätzen der Barrierefreiheit oder Rollstuhlgerechtigkeit, der Überschaubarkeit und der leichten Orientierbarkeit entsprechen. Bei der (technischen) Ausstattung ist den Grundsätzen der leichten Bedien- und Benutzbarkeit, jeweils angepasst an die Fähigkeiten der Zielgruppe, Rechnung zu tragen.
(2) Die Richtlinien des 2. Abschnitts gelten als Mindeststandards. Von diesen kann bei Änderungen von bestehenden Einrichtungen oder deren Errichtung in bestehenden Bauten in besonders gelagerten Einzelfällen aus technischen, baulichen, feuerpolizeilichen oder denkmalschutzrechtlichen Gründen abgewichen werden, wenn sichergestellt ist, dass trotzdem den in der Verordnung festgelegten Grundsätzen weitgehend Rechnung getragen wird.
(3) Die Erfüllung der Mindeststandards des 2. Abschnitts ist vom Träger der Pflegeeinrichtung oder, wenn der Träger der Pflegeeinrichtung eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit mit der Planung, der Ausführung oder der Überwachung der Ausführung des Vorhabens beauftragt hat, von dieser durch eine Bestätigung über die Einhaltung der Richtlinien nachzuweisen.
(1) Der Vorsitzende des Mindestsicherungsbeirates hat den Mindestsicherungsbeirat bei Bedarf, oder wenn dies mindestens fünf seiner Mitglieder unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes verlangen, einzuberufen. Der Vorsitzende kann den Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen.
(2) Die Mitglieder des Mindestsicherungsbeirates sind zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der vom Vorsitzenden festzulegenden Tagesordnung sowie von Ort und Zeit mindestens zehn Tage vor Beginn der Sitzung schriftlich einzuladen. Ist ein Mitglied verhindert, so hat es unverzüglich den Vorsitzenden im Wege der Geschäftsstelle darüber zu verständigen.
(3) Die Einladung zu den Sitzungen, die Übermittlung von Unterlagen sowie damit im Zusammenhang stehende Korrespondenzen können auch auf elektronischem Wege erfolgen.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2012 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung LGBl. Nr. 89/2013 tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. Juli 2008 über die Festsetzung von Berechtigungssprengeln für öffentliche Hauptschulen, LGBl. Nr. 71/2008, außer Kraft.
Im Sinn dieser Verordnung bedeuten die Begriffe
(1) Die Tagesordnung ist vom Vorsitzenden des Mindestsicherungsbeirates zu erstellen. Es sind jedenfalls Angelegenheiten auf die Tagesordnung zu setzen, deren Behandlung von der Landesregierung oder den Mitgliedern des Mindestsicherungsbeirates bis zur Einberufung verlangt wird.
(2) Über Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, darf nur beraten und abgestimmt werden, wenn dies der Mindestsicherungsbeirat beschließt.
(3) Nach Möglichkeit hat die Genehmigung der Niederschrift über die letzte Sitzung den ersten Tagesordnungspunkt der folgenden Sitzung zu bilden.
(1) Für Hausgemeinschaften und Seniorenpflegeheime ist entsprechend der Anzahl ihrer Kunden eine Grünanlage zu errichten, die mit Spazierwegen, Sitzplätzen und Sonnenschutzvorrichtungen auszustatten ist. Ein Teil der Grünanlage ist speziell auf die Bedürfnisse von Kunden mit Demenzerkrankungen auszurichten.
(2) Von der Errichtung einer Grünanlage mit Ausnahme des Teils für Kunden mit Demenzerkrankungen kann abgesehen werden, wenn angrenzend an Hausgemeinschaften und Seniorenpflegeheime eine barrierefrei erreichbare und entsprechend nutzbare öffentliche Grünfläche vorhanden ist.
(1) Der Vorsitzende hat am Beginn der Sitzung die Beschlussfähigkeit des Mindestsicherungsbeirats festzustellen. Er hat die Sitzung vorzubereiten und zu leiten. Die Sitzungen des Mindestsicherungsbeirates sind nicht öffentlich.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt zu den einzelnen Tagesordnungspunkten Wort zu ergreifen. Der Vorsitzende hat den Mitgliedern des Mindestsicherungsbeirates in der Reihenfolge ihrer Meldungen das Wort zu erteilen. Jedes Mitglied hat weiters das Recht, in den Beratungen über die einzelnen Tagesordnungspunkte Anträge zu stellen. Anträge sind so zu fassen, dass eine Abstimmung über die Annahme oder die Ablehnung möglich ist. Über die Anträge ist in der von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Reihenfolge der Anträge abzustimmen.
(3) Die Sitzungen des Mindestsicherungsbeirates können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
(4) Der Vorsitzende hat darauf zu achten, dass die Sitzungen in Ruhe und Ordnung abgewickelt und die Bestimmungen der Geschäftsordnung eingehalten werden.
(1) Der Haupteingang von Pflegeeinrichtungen und die Gehwege von und zu öffentlichen Verkehrsflächen und Parkplätzen müssen stufenlos erreichbar sein. Im Fall von Niveauunterschieden sind zusätzlich zu den Stufen Rampen vorzusehen. Diese müssen folgende Anforderungen erfüllen
(2) Die Haupteingangstür muss automatisch öffnen. Vor dem Haupteingang muss mindestens eine Freifläche von 150 cm Länge und einer Breite von 200 cm oder im Fall einer automatischen Schiebetür von 120 cm vorhanden sein.
(3) Von der erforderlichen Anzahl an Kraftfahrzeug-Abstellplätzen für Menschen mit Behinderung muss zumindest einer davon in unmittelbarer Nähe zum Haupteingang gelegen sein.
(4) Gehwege in den Grünanlagen und zu öffentlichen Einrichtungen sind so auszuführen, dass die seitlichen Abgrenzungen Orientierung für blinde und sehbehinderte Menschen bieten.
(1) Der Mindestsicherungsbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluss ist die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt die Anschauung als zum Beschluss erhoben, für die der Vorsitzende stimmt.
(2) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Mindestsicherungsbeirates auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
(1) Die Gänge von Pflegeinrichtungen müssen mindestens folgende Durchgangsbreiten haben
(2) An beiden Seiten der Stiegen in Stiegenhäusern, in den Hauptgängen von Hausgemeinschaften und Seniorenpflegeheimen und in den Gängen von Tageszentren müssen Handläufe wie nach § 5 Abs 1 Z 3 vorhanden sein. In den Stiegenhäusern müssen die Handläufe über die Zwischenpodeste und am Beginn und Ende einer Stiege mindestens 30 cm fortgeführt sein.
(3) Gänge und Stiegenhäuser von Hausgemeinschaften und Seniorenpflegeheimen müssen über eine Nachtbeleuchtung verfügen.
(1) Über jede Sitzungen des Mindestsicherungsbeirates ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten
(2) Die Mitglieder, die einem Beschluss nicht zugestimmt haben, können verlangen, dass dies namentlich in der Niederschrift festgehalten wird. Auf Verlangen eines Mitgliedes des Mindestsicherungsbeirates ist seine Äußerung zu einem Antrag wörtlich zu protokollieren.
(3) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und von dem Schriftführer zu unterfertigen und allen Mitgliedern des Mindestsicherungsbeirates spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung zu übermitteln.
(4) Die bei der Sitzung anwesenden Mitglieder können binnen zwei Wochen ab Zustellung der Niederschrift beim Vorsitzenden mündlich oder schriftlich Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Niederschrift erheben und die Richtigstellung bzw. Ergänzung verlangen.
(1) Pflegeeinrichtungen müssen über eine entsprechende Anzahl von allgemein zugänglichen Toiletten verfügen, und zwar
(2) Für Toiletten gemäß Abs 1 gilt
Die Kanzleigeschäfte des Mindestsicherungsbeirates sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die fachlichen Angelegenheiten der Mindestsicherung zuständigen Organisationseinheit als Geschäftsstelle zu besorgen. Die Geschäftsstelle hat für Sitzungen des Mindestsicherungsbeirates einen Schriftführer und die notwendigen Sachmittel bereitzustellen.
(1) Handwaschbecken sind anzubringen
(2) Seifen-, Desinfektionsmittel- und Einmalhandtuchspender sind anzubringen
(3) Sessel für Kunden müssen reinigbare Bezüge haben und mit Armlehnen ausgestattet sein.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(1) Räumlichkeiten, die für Kunden bestimmt oder für Besucher zugänglich sind und sich in Ober- oder Untergeschoßen von Pflegeeinrichtungen befinden, müssen über einen Aufzug erreichbar sein. Dabei gilt Folgendes
(2) Im Fahrkorb von Aufzügen sind vorzusehen
(3) Auf der der Schachttür von Aufzügen gegenüberliegenden Seite ist ein abwärts führender Treppenlauf zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, muss der Abstand zwischen Schachttür und Treppe mindestens 200 cm betragen.
Heizungsanlagen müssen durch Raumthermostate individuell regelbar und so dimensioniert sein, dass mindestens folgende Raumtemperaturen gehalten werden können
(1) Pflegeeinrichtungen müssen mit einer optisch-akustischen Rufanlage ausgestattet sein. Diese ist vorzusehen
(2) Die Rufanlagen in den Wohn-Schlafräumen von Hausgemeinschaften und Seniorenpflegeheimen müssen jedenfalls auch eine Sprachkommunikation und zusätzlich zu der gängigen Rufauslösung mittels großflächiger Ruftaster bedarfsorientiert auch eine alternative Rufauslösung ermöglichen. Jedem Bett einer Kundin oder eines Kunden muss eine Rufauslösung mittels Ruftaster zugeordnet sein und vom Bett und den Sitzzonen aus leicht erreichbar und bedienbar sein. Wenn Zimmersignalleuchten verwendet werden, dürfen diese den Wohncharakter der Einrichtung nicht stören.
(3) In den Bädern und Toiletten von Pflegeeinrichtungen haben die Rufanlagen im Bereich der Dusche mittels Zugschnur und im Bereich der Toilette mittels Drucktaster leicht erreichbar zu sein.
(4) Die Rufanlagen von Hausgemeinschaften und Seniorenpflegeheimen müssen bei Netzausfall unterbrechungslos von einer Batterie mit Strom versorgt werden. Sie müssen technisch imstande sein, alle eingehenden und abgearbeiteten Meldungen sowie Fernabstellungen von Rufen als solche zu dokumentieren und zu archivieren.
Bei Räumlichkeiten, die für den Aufenthalt von Kunden bestimmt sind, sind geeignete Sonnenschutzvorrichtungen gegen mögliche direkte Sonneneinstrahlung und Überwärmung anzubringen.
(1) Die Wohneinheiten von Hausgemeinschaften und Seniorenpflegeheimen sind als Einpersonen-Wohneinheiten zu errichten und führen. Bei Hausgemeinschaften und Seniorenpflegeheimen für weniger als 60 Kunden ist die Errichtung einer Zweipersonen-Wohneinheit und bei Hausgemeinschaften und Seniorenpflegeheimen für 60 und mehr Kunden sind eine weitere Zweipersonen-Wohneinheit je angefangene 30 Personen zulässig.
(2) Eine Wohneinheit hat aus einem Wohn-Schlafraum, einem Vorraum und einem Bad zu bestehen. Ihre Gesamtgrundfläche hat für Einpersonen-Wohneinheiten zumindest 24,5 m² und für Zweipersonen-Wohneinheiten zumindest 34 m² zu betragen. Die Raumbreite darf 380 cm nicht unterschreiten.
(1) Der Wohn-Schlafraum ist rollstuhlgerecht auszuführen. Bei Vollmöblierung muss zumindest verbleiben
(2) Im Vorraum muss bei Vollmöblierung eine freie Bewegungsfläche von mindestens 150 cm Durchmesser verbleiben, wobei Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände im Vorraum mit dem Fußteil eines Rollstuhls unterfahrbar sein müssen und Freiräume im Sockelbereich mit einer Höhe von mindestens 30 cm und einer Tiefe von mindestens 20 cm bis zu diesem Tiefenmaß in die Bewegungsfläche eingerechnet werden können. Vor Wohnungseingangstüren ist eine solche Einrechnung nicht zulässig.
(3) Fenster in Wohn-Schlafräumen müssen öffenbar sein. Ihre Parapethöhe darf 80 cm nicht übersteigen.
(1) Bäder von Wohneinheiten sind rollstuhlgerecht auszuführen. Jedes Bad hat zumindest ein mit einem Rollstuhl unterfahrbares Waschbecken, eine Dusche und eine Toilette zu enthalten. Die Grundfläche muss mindestens 4,50 m² betragen. Vor dem Waschbecken muss eine rollstuhlgerechte Bewegungsfläche zur Verfügung stehen, wobei das Waschbecken höchstens 20 cm in die Bewegungsfläche hineinragen darf.
(2) Für die Dusche gelten folgende Anforderungen
(3) Die Toilette muss zusätzlich über eine seitlich angebrachte Spülungsauslösung verfügen. Zur sicheren Benutzung der Toilette sind für die Zielgruppe geeignete Haltegriffe zum Hinsetzen und Aufstehen anzubringen.
(4) Folgende Montagehöhen ab fertiger Fußbodenoberkante sind einzuhalten
Waschbeckenunterkante
mindestens 70 cm
Waschbeckenoberkante
80 bis 85 cm
Spiegelunterkante
höchstens 95 cm
Toiletten-Sitzhöhe
46 bis 48 cm.
Für die Türen von Wohneinheiten gelten folgende Anforderungen
(1) Wohneinheiten sind vom Rechtsträger der Einrichtung rollstuhlgerecht zu möblieren. Die Möblierung hat zumindest zu bestehen aus
(2) In Zweipersonen-Wohneinheiten sind die Einrichtungsgegenstände gemäß Abs 1 Z 3 bis 7 zweifach vorzusehen; die Größe der Tischplatte muss mindestens 120 x 120 cm betragen.
(1) Die Wohneinheiten müssen über eine ausreichende Beleuchtung, insbesondere auch im kopfseitigen Bereich des Pflegebettes, verfügen. Die Tastflächen von Lichtschaltern sollen zumindest 4 x 4 cm groß sein und ein Leuchtfeld aufweisen. Im Vorraum ist eine Nachtbeleuchtung (mit Bodenflutung) vorzusehen.
(2) Jede Wohneinheit muss mit den jeweiligen Anschlüssen für Telefon, TV und Internet ausgestattet sein.
(1) Für je 72 Kunden von Hausgemeinschaften und Seniorenpflegeheimen ist ein Pflegebad vorzusehen. Es ist zentral anzuordnen, muss eine Grundfläche von mindestens 18 m2 aufweisen und hat aufzuweisen
(2) Vor dem Waschbecken muss eine rollstuhlgerechte Bewegungsfläche zur Verfügung stehen, wobei das Waschbecken mit höchstens 20 cm in die Bewegungsfläche hineinragen darf. Für den Duschbereich, die Toilette und die Montagehöhen der Sanitärgegenstände gelten die Anforderungen des § 15 Abs 2 bis 4.
(1) Jede Hausgemeinschaftswohnung muss enthalten
(2) Die Wohnküche muss eine Grundfläche von mindestens 6 m² je Kunden haben und rollstuhlgerecht errichtet und ausgestattet sein. Sie ist so anzuordnen, dass sie unmittelbar aus dem Freien Licht und Luft erhält.
(3) Die Freifläche muss wenigstens teilweise überdacht und so errichtet sein, dass ein direkter barrierefreier Zugang und eine gefahrlose Benutzung für die Kunden sichergestellt sind. Ihre Grundfläche muss mindestens 1,5 m² je Kunde betragen.
(1) In jeder Hausgemeinschaftswohnung sind jedenfalls vorzusehen
(2) Bei Hausgemeinschaften mit mehreren Hausgemeinschaftswohnungen genügt ein Pflegelagerraum.
(1) Seniorenpflegeheime müssen für je angefangene 20 Wohneinheiten eines Wohngeschoßes aufweisen
(2) Die Aufenthalts- und Speisefläche muss eine Grundfläche von mindestens 5 m² je zugehöriger Kundin oder zugehörigem Kunden haben und bei vollständiger Möblierung rollstuhlgerecht nutzbar sein. Sie muss enthalten
(3) Die Aufenthalts- und Speiseflächen sind so anzuordnen, dass sie Licht und Luft unmittelbar aus dem Freien erhalten, zentral zu den jeweils zugehörigen Wohneinheiten gelegen sind und den Kunden als Gemeinschaftsfläche nutzungsnah zur Verfügung stehen. Bei der architektonischen und baulichen Gestaltung dieser Flächen ist darauf zu achten, dass die Kunden dieser Räumlichkeiten ein ungestörtes und stressfreies Umfeld vorfinden. Ein räumlich offenes Hineinragen in die Bewegungsfläche von Gängen ist unzulässig.
(4) Die Freiflächen müssen wenigstens teilweise überdacht und so eingerichtet sein, dass ein direkter barrierefreier Zugang und eine gefahrlose Benutzung für die Kunden sichergestellt sind. Ihre Grundfläche muss mindestens 1,5 m2 je zugehöriger Kundin oder zugehörigem Kunden dieser Aufenthalts- und Speisefläche betragen.
(1) Je Wohngeschoss sind jedenfalls vorzusehen
(2) Die Räume gemäß Abs 1 Z 2 bis 4 sind in zentraler Lage zu den Wohneinheiten anzuordnen. Der Pflegearbeitsplatz muss unmittelbar in der jeweiligen Aufenthalts- und Speisefläche gelegen sein und die vollständige Einsehbarkeit in diesen Bereich sicherstellen; er kann räumlich offen oder geschlossen errichtet werden.
(1) Bei Tageszentren, die in einer Etage oder in einem sonstigen Gebäudeteil eines Baus gelegen sind, müssen die Zugänge zu diesen den allgemeinen Anforderungen der §§ 5, 6 und 9 entsprechen.
(2) Bei Tageszentren, die in Hanglage errichtet werden, müssen die Räumlichkeiten für Gruppenaktivitäten und Einzelbetreuungen mindestens an einer Seite zur Gänze über dem angrenzenden Gelände liegen.
(1) Jedes Tageszentrum muss verfügen
(2) Die Grundfläche des Aufenthaltsraums für Gruppenaktivitäten muss mindestens 4 m² und bei integrierten Ruhezonen mindestens 5,5 m² je Betreuungsplatz betragen. Er muss eine der Kundenzahl angepasste Möblierung aufweisen und bei vollständiger Möblierung rollstuhlgerecht nutzbar sein. Die Möblierung hat jedenfalls zu enthalten
(3) Soweit im Aufenthaltsraum keine Ruhezonen enthalten sind, ist ein eigener Raum dafür mit einer Grundfläche von mindestens 2 m² pro Betreuungsplatz vorzusehen. Die Grundfläche von Ruheräumen muss mindestens 14 m² betragen.
(4) Die Räumlichkeiten für Gruppenaktivitäten und Einzelbetreuungen sind so zu situieren, dass sie Licht und Luft unmittelbar aus dem Freien erhalten. Die Lichteinfallsfläche muss mindestens ein Zehntel der Fußbodenfläche des belichteten Raumes und bei einer Raumtiefe von über 5 m mindestens ein Achtel davon betragen.
(5) Freiflächen müssen mit einer Sonnenschutzvorrichtung ausgestattet und so errichtet sein, dass ein direkter barrierefreier Zugang und eine gefahrlose Benutzung für die Kunden sichergestellt sind. Ihre Grundfläche muss mindestens 1,5 m2 je Betreuungsplatz betragen.
(1) Tageszentren müssen enthalten
(2) Bereichsflächen im Sinn des Abs 1 Z 2 sind nur dann geeignet, wenn sie
In jedem Tageszentrum ist ein rollstuhlgerecht nutzbares Bad vorzusehen. Dieses hat den Anforderungen der §§ 15 und 16 zu entsprechen.
(1) Tageszentren können im Verbund mit Hausgemeinschaften oder Seniorenpflegeheimen errichtet und betrieben werden, wenn
(2) Die gemeinsame Nutzung ist auf folgende Räumlichkeiten beschränkt
(3) Bei Tageszentren, die nicht im Verbund mit Hausgemeinschaften oder Seniorenpflegeheimen betrieben werden, haben alle nach dieser Verordnung notwendigen Räumlichkeiten eines Tageszentrums einen in sich geschlossenen Bereich zu bilden. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass sie der uneingeschränkten und ungestörten Nutzung durch Tagesgäste während der Öffnungszeiten zur Verfügung stehen.
(1) Soweit nach den Bestimmungen dieser Verordnung Önormen heranzuziehen sind, können auch gleichwertige europäische Normen oder gleichwertige Normen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines sonstigen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz und der Türkei herangezogen werden.
(2) Önormen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, liegen in der für das Sozialwesen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung zur allgemeinen Einsicht auf.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18. August 1987, LGBl Nr 74, mit der Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von Altenheimen, Pflegeheimen und Pflegestationen erlassen werden, außer Kraft.
(2) Auf Verfahren zur beabsichtigten Errichtung oder wesentlichen Änderung von Pflegeeinrichtungen, die zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt anhängig sind, sind die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt errichtete, nicht untersagte Pflegeeinrichtungen können auf Grundlage der bisherigen Bestimmungen weiterbetrieben werden.
(3) Die §§ 8 Abs 2, 9 Abs 2, 15 Abs 2, 16, 18, 19 Abs 1 und 22 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 16/2020 treten mit 4. März 2020 in Kraft.