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20000967 AT

Festsetzung der Pflichtsprengel für öffentliche Hauptschulen und öffentliche Neue Mittelschulen

17 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (17)

Gesetzestext (17 Artikel)

Landesrecht Festsetzung der Pflichtsprengel für öffentliche Hauptschulen und öffentliche Neue Mittelschulen

Landesrecht

Burgenland

Landesrecht

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Kurztitel

Festsetzung der Pflichtsprengel für öffentliche Hauptschulen und öffentliche Neue Mittelschulen

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 88/2013

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 17. Dezember 2013 über die Festsetzung der Pflichtsprengel für öffentliche Hauptschulen und öffentliche Neue Mittelschulen

StF

LGBl. Nr. 88/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 38 Abs. 1, 3 und 7 sowie des § 56 Abs. 1 des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes 1995, LGBl. Nr. 36/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2013, werden die Pflichtsprengel der öffentlichen Hauptschulen und öffentlichen Neuen Mittelschulen ab dem Schuljahr 2012/2013 wie folgt festgesetzt

Landesrecht Landwirtschaftliche Schulorganisationsverordnung 2015

Landwirtschaftliche Schulorganisationsverordnung 2015

Landesrecht Festsetzung der Pflichtsprengel für öffentliche Hauptschulen und öffentliche Neue Mittelschulen

Landesrecht

Burgenland

Landesrecht

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Kurztitel

Festsetzung der Pflichtsprengel für öffentliche Hauptschulen und öffentliche Neue Mittelschulen

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 88/2013

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Text

§ 1

Bezirk Neusiedl am See

1.

Der Pflichtsprengel der Neuen Mittelschule Andau umfasst: die Gemeinden Andau und Tadten.

2.

Der Pflichtsprengel der Neuen Mittelschule Frauenkirchen umfasst: die Gemeinden Frauenkirchen, Halbturn, Mönchhof und Sankt Andrä am Zicksee.

3.

Der Pflichtsprengel der Hauptschule/Neuen Mittelschule Gols umfasst: die Gemeinde Gols.

4.

Der Pflichtsprengel der Neuen Mittelschule Illmitz umfasst: die Gemeinden Illmitz, Apetlon und Podersdorf am See.

5.

Der Pflichtsprengel der Neuen Mittelschule Kittsee umfasst: die Gemeinden Kittsee, Edelstal und Pama.

6.

Der Pflichtsprengel der Hauptschule/Neuen Mittelschule Neusiedl am See umfasst: die Gemeinden Neudorf, Neusiedl am See, Jois, Parndorf, Weiden am See und Winden am See.

7.

Der Pflichtsprengel der Neuen Mittelschule Pamhagen umfasst: die Gemeinden Pamhagen und Wallern im Burgenland.

8.

Der Pflichtsprengel der Neuen Mittelschule Zurndorf umfasst: die Gemeinden Zurndorf, Deutsch-Jahrndorf, Gattendorf, Nickelsdorf und Potzneusiedl.

Landesrecht Landwirtschaftliche Schulorganisationsverordnung 2015

(1) Im Land Salzburg besteht die öffentliche landwirtschaftliche Berufsschule Kleßheim in der Gemeinde Wals-Siezenheim in der Fachrichtung Gartenbau. Für sie wird als Schulsprengel das Gebiet des Landes Salzburg festgesetzt.

(2) Organisatorisch wird die landwirtschaftliche Berufsschule Kleßheim im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Fachschule Kleßheim geführt. Die verwaltungsmäßige Leitung obliegt dem Leiter oder der Leiterin der landwirtschaftlichen Fachschule.

Landesrecht Festsetzung der Pflichtsprengel für öffentliche Hauptschulen und öffentliche Neue Mittelschulen

Landesrecht

Burgenland

Landesrecht

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Kurztitel

Festsetzung der Pflichtsprengel für öffentliche Hauptschulen und öffentliche Neue Mittelschulen

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 88/2013

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Text

§ 2

Bezirk Eisenstadt-Umgebung

1.

Der Pflichtsprengel der Neuen Mittelschule Neufeld an der Leitha umfasst: die Gemeinden Neufeld an der Leitha, Müllendorf, Steinbrunn und Zillingtal.

2.

Der Pflichtsprengel der Neuen Mittelschule Purbach am Neusiedler See umfasst: die Gemeinden Purbach am Neusiedler See, Breitenbrunn am Neusiedler See und Donnerskirchen.

3.

Der Pflichtsprengel der Neuen Mittelschule Siegendorf umfasst: die Gemeinden Siegendorf, Klingenbach und Zagersdorf.

Landesrecht Landwirtschaftliche Schulorganisationsverordnung 2015

(1) Die Landwirtschaftliche Berufsschule Kleßheim umfasst drei Schulstufen und wird lehrgangsmäßig mit einer Dauer von 28 Wochen über drei Jahre geführt.

(2) Das Unterrichtsjahr beginnt frühestens am ersten Montag im September und endet spätestens mit Freitag der Woche, in die das Ende des Monats Mai fällt.

(3) Der Unterricht an der landwirtschaftlichen Berufsschule ist an fünf Tagen in der Woche zu erteilen.

Landesrecht Festsetzung der Pflichtsprengel für öffentliche Hauptschulen und öffentliche Neue Mittelschulen

Der Pflichtsprengel der Neuen Mittelschule Eisenstadt umfasst: die Freistadt Eisenstadt sowie die Gemeinden des Bezirkes Eisenstadt-Umgebung: Großhöflein, Hornstein, Leithaprodersdorf, Loretto, Schützen am Gebirge, Stotzing, Trausdorf an der Wulka, Wimpassing an der Leitha und Wulkaprodersdorf.

Landesrecht Landwirtschaftliche Schulorganisationsverordnung 2015

Im Land Salzburg bestehen folgende öffentliche landwirtschaftliche Fachschulen

Landesrecht Festsetzung der Pflichtsprengel für öffentliche Hauptschulen und öffentliche Neue Mittelschulen

Der Pflichtsprengel der Hauptschule/Neuen Mittelschule Rust umfasst: die Freistadt Rust sowie die Gemeinden des Bezirkes Eisenstadt-Umgebung: Mörbisch am See, Oggau am Neusiedler See, Oslip und Sankt Margarethen im Burgenland.

Landesrecht Landwirtschaftliche Schulorganisationsverordnung 2015

(1) Die im § 3 Z 1 bis 4 genannten dreijährigen landwirtschaftlichen Fachschulen umfassen drei Schulstufen (erste bis dritte Klasse), in denen das 9. Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht und durch Abschluss der zweiten Fachschulstufe auch die Berufsschulpflicht erfüllt werden kann. Sie werden ganzjährig geführt.

(2) Der Unterricht an den landwirtschaftlichen Fachschulen ist an fünf Tagen in der Woche zu erteilen.

Landesrecht Festsetzung der Pflichtsprengel für öffentliche Hauptschulen und öffentliche Neue Mittelschulen

Landesrecht

Burgenland

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Kurztitel

Festsetzung der Pflichtsprengel für öffentliche Hauptschulen und öffentliche Neue Mittelschulen

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 88/2013

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Text

§ 5

Bezirk Mattersburg

1.

Der Pflichtsprengel der Neuen Mittelschule Mattersburg umfasst: die Gemeinden Mattersburg, Antau, Forchtenstein, Hirm, Marz, Pöttelsdorf, Rohrbach bei Mattersburg, Sieggraben, Wiesen und Zemendorf-Stöttera.

2.

Der Pflichtsprengel der Neuen Mittelschule Neudörfl umfasst: die Gemeinden Neudörfl, Bad Sauerbrunn, Krensdorf, Pöttsching und Sigleß.

3.

Der Pflichtsprengel der Neuen Mittelschule Schattendorf umfasst: die Gemeinden Schattendorf, Baumgarten, Draßburg und Loipersbach im Burgenland.

Landesrecht Landwirtschaftliche Schulorganisationsverordnung 2015

(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des Schuljahres 2015/16 in Kraft. Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, tritt gleichzeitig die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 7. Juli 1998, LGBl Nr 80, über die Organisation der im Land Salzburg bestehenden landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 19/2002, 87/2004, 79/2005 und 46/2014 außer Kraft.

(2) § 2 Abs 1 der Verordnung LGBl Nr 80/1998 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 46/2014 gilt weiterhin für die im Schuljahr 2015/16 geführten zweiten und dritten Klassen sowie für die im Schuljahr 2016/17 geführten dritten Klassen der landwirtschaftlichen Berufsschule.

(3) Die §§ 3 und 4 der Verordnung LGBl Nr 80/1998 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 46/2014 gelten weiterhin für die im Schuljahr 2015/16 geführten zweiten und dritten Klassen sowie für die im Schuljahr 2016/17 geführten dritten Klassen der landwirtschaftlichen Fachschulen und ländlichen Hauswirtschaftsschulen.

Landesrecht Festsetzung der Pflichtsprengel für öffentliche Hauptschulen und öffentliche Neue Mittelschulen

Landesrecht

Burgenland

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Kurztitel

Festsetzung der Pflichtsprengel für öffentliche Hauptschulen und öffentliche Neue Mittelschulen

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 88/2013

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Text

§ 6

Bezirk Oberpullendorf

1.

Der Pflichtsprengel der Neuen Mittelschule Deutschkreutz umfasst: die Gemeinde Deutschkreutz.

2.

Der Pflichtsprengel der Neuen Mittelschule Großwarasdorf umfasst: die Gemeinden Großwarasdorf und Nikitsch.

3.

Der Pflichtsprengel der Neuen Mittelschule Horitschon umfasst: die Gemeinden Horitschon, Lackenbach, Lackendorf, Neckenmarkt, Raiding und Ritzing.

4.

Der Pflichtsprengel der Neuen Mittelschule Kobersdorf umfasst: die Gemeinden Kobersdorf und Weppersdorf sowie von der Gemeinde Markt Sankt Martin die Ortsverwaltungsteile Landsee und Neudorf bei Landsee.

5.

Der Pflichtsprengel der Neuen Mittelschule Lockenhaus umfasst: die Gemeinden Lockenhaus, Mannersdorf an der Rabnitz ohne den Ortsverwaltungsteil Klostermarienberg und die Gemeinde Pilgersdorf.

6.

Der Pflichtsprengel der Neuen Mittelschule Oberpullendorf umfasst: die Gemeinden Oberpullendorf, Frankenau-Unterpullendorf, Lutzmannsburg, Oberloisdorf, Piringsdorf, Steinberg-Dörfl, Unterfrauenhaid und Unterrabnitz-Schwendgraben, von der Gemeinde Draßmarkt die Ortsverwaltungsteile Oberrabnitz und Karl sowie von der Gemeinde Mannersdorf an der Rabnitz den Ortsverwaltungsteil Klostermarienberg.

7.

Der Pflichtsprengel der Neuen Mittelschule Stoob umfasst: die Gemeinden Stoob, Draßmarkt ohne die Ortsverwaltungsteile Karl und Oberrabnitz, die Gemeinden Kaisersdorf, Neutal und Weingraben sowie von der Gemeinde Markt Sankt Martin den Ortsverwaltungsteil Markt Sankt Martin.

Landesrecht Festsetzung der Pflichtsprengel für öffentliche Hauptschulen und öffentliche Neue Mittelschulen

Landesrecht

Burgenland

Landesrecht

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Festsetzung der Pflichtsprengel für öffentliche Hauptschulen und öffentliche Neue Mittelschulen

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 88/2013

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Text

§ 7

Bezirk Oberwart

1.

Der Pflichtsprengel der Neuen Mittelschule Bernstein umfasst: die Gemeinde Bernstein und die Gemeinde Unterkohlstätten sowie von der Gemeinde Mariasdorf den Ortsverwaltungsteil Grodnau und von der Gemeinde Stadtschlaining den Ortsverwaltungsteil Goberling.

2.

Der Pflichtsprengel der Hauptschule/Neuen Mittelschule Großpetersdorf umfasst: die Gemeinden Großpetersdorf, Hannersdorf, Jabing und Weiden bei Rechnitz sowie von der Gemeinde Stadtschlaining den Ortsverwaltungsteil Neumarkt im Tauchental.

3.

Der Pflichtsprengel der Hauptschule/Neuen Mittelschule Kohfidisch umfasst: die Gemeinden Kohfidisch, Badersdorf, Deutsch Schützen-Eisenberg und Mischendorf.

4.

Der Pflichtsprengel der Neuen Mittelschule Markt Allhau umfasst: die Gemeinden Markt Allhau, Loipersdorf-Kitzladen und Wolfau.

5.

Der Pflichtsprengel der Neuen Mittelschule Oberschützen umfasst: die Gemeinden Oberschützen und Bad Tatzmannsdorf sowie die Gemeinde Mariasdorf mit Ausnahme des Ortsverwaltungsteils Grodnau.

6.

Der Pflichtsprengel der Neuen Mittelschule Oberwart umfasst: die Gemeinden Oberwart, Kemeten, Oberdorf im Burgenland, Rotenturm an der Pinka und Unterwart sowie von der Gemeinde Stadtschlaining die Ortsverwaltungsteile Stadtschlaining, Altschlaining und Drumling.

7.

Der Pflichtsprengel der Hauptschule/Neuen Mittelschule Pinkafeld umfasst: die Gemeinden Pinkafeld, Grafenschachen, Neustift an der Lafnitz, Riedlingsdorf und Wiesfleck.

8.

Der Pflichtsprengel der Neuen Mittelschule Rechnitz umfasst: die Gemeinden Rechnitz, Markt Neuhodis, Schachendorf und Schandorf.

Landesrecht Festsetzung der Pflichtsprengel für öffentliche Hauptschulen und öffentliche Neue Mittelschulen

Landesrecht

Burgenland

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Festsetzung der Pflichtsprengel für öffentliche Hauptschulen und öffentliche Neue Mittelschulen

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 88/2013

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Text

§ 8

Bezirk Güssing

1.

Der Pflichtsprengel der Hauptschule/Neuen Mittelschule Güssing umfasst: die Gemeinden Güssing, Bildein, Eberau, Gerersdorf-Sulz, Großmürbisch, Heiligenbrunn, Inzenhof, Kleinmürbisch, Moschendorf, Neustift bei Güssing, Strem und Tschanigraben sowie von der Gemeinde Tobaj die Ortsverwaltungsteile Hasendorf, Punitz und Tobaj.

2.

Der Pflichtsprengel der Hauptschule/Neuen Mittelschule Sankt Michael im Burgenland umfasst: die Gemeinden Sankt Michael im Burgenland, Güttenbach, Neuberg im Burgenland und Rauchwart sowie von der Gemeinde Tobaj die Ortsverwaltungsteile Deutsch-Tschantschendorf, Kroatisch-Tschantschendorf und Tudersdorf.

3.

Der Pflichtsprengel der Hauptschule/Neuen Mittelschule Stegersbach umfasst: die Gemeinden Stegersbach, Bocksdorf, Burgauberg-Neudauberg, Hackerberg, Heugraben, Kukmirn ohne die Ortsverwaltungsteile Limbach und Neusiedl bei Güssing sowie die Gemeinden Litzelsdorf (Bezirk Oberwart), Olbendorf, Ollersdorf im Burgenland, Rohr im Burgenland, Stinatz und Wörterberg.

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Landesrecht

Burgenland

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Festsetzung der Pflichtsprengel für öffentliche Hauptschulen und öffentliche Neue Mittelschulen

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 88/2013

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Text

§ 9

Bezirk Jennersdorf

1.

Der Pflichtsprengel der Hauptschule/Neuen Mittelschule Jennersdorf umfasst: die Gemeinden Jennersdorf, Mogersdorf, Sankt Martin an der Raab und Weichselbaum.

2.

Der Pflichtsprengel der Neuen Mittelschule Neuhaus am Klausenbach umfasst: die Gemeinden Neuhaus am Klausenbach, Minihof-Liebau und Mühlgraben.

3.

Der Pflichtsprengel der Neuen Mittelschule Rudersdorf umfasst: die Gemeinden Rudersdorf, Deutsch-Kaltenbrunn, Eltendorf, Heiligenkreuz im Lafnitztal und Königsdorf sowie von der Gemeinde Kukmirn (Bezirk Güssing) die Ortsverwaltungsteile Limbach und Neusiedl bei Güssing.

Landesrecht Festsetzung der Pflichtsprengel für öffentliche Hauptschulen und öffentliche Neue Mittelschulen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2012 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung LGBl. Nr. 88/2013 tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 26. März 2008 über die Festsetzung der Pflichtsprengel für öffentliche Hauptschulen, LGBl. Nr. 31/2008, außer Kraft.

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