Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2014
Inhaltsübersicht (28)
Gesetzestext (28 Artikel)
Burgenland
13.01.2014
Kärnten
15.01.2027
23.01.2025
Niederösterreich
08.07.2025
Steiermark
06.02.2014
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Kurztitel
Aufteilungsschlüssel in der Krankenversicherung der Pensionisten (Kalenderjahr 1994)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 347/2000
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.11.2000
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen über den Aufteilungsschlüssel in der Krankenversicherung der Pensionisten
StF: BGBl. II Nr. 347/2000
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 73 Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2000, in der Fassung mit der Kundmachung BGBl. I Nr. 102/2000 wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019
Gesetzesnummer
20000965
Dokumentnummer
NOR30001034
Burgenland
02.03.2021
Für das Kalenderjahr 1999 wird für die Aufteilung der Beiträge in der Krankenversicherung der Pensionisten (Rentner) auf die Krankenversicherungsträger folgender endgültiger Aufteilungsschlüssel festgesetzt
Wiener Gebietskrankenkasse
25,12855
Niederösterreichische Gebietskrankenkasse
19,78965
Burgenländische Gebietskrankenkasse
3,53267
Oberösterreichische Gebietskrankenkasse
16,59823
Steiermärkische Gebietskrankenkasse
12,51881
Kärntner Gebietskrankenkasse
6,26374
Salzburger Gebietskrankenkasse
4,81153
Tiroler Gebietskrankenkasse
5,41918
Vorarlberger Gebietskrankenkasse
3,19623
Betriebskrankenkasse der Österreichischen Staatsdruckerei
0,07094
Betriebskrankenkasse Austria Tabak
0,24497
Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe
0,00525
Betriebskrankenkasse Semperit
0,66651
Betriebskrankenkasse Neusiedler
0,09128
Betriebskrankenkasse VOEST-ALPINE Donawitz
0,66634
Betriebskrankenkasse Zeltweg
0,13920
Betriebskrankenkasse Kindberg
0,13896
Betriebskrankenkasse Kapfenberg
0,63605
Betriebskrankenkasse Pengg
0,07954
Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues
0,00237
Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen
0,00000
(1) Die Parteien haben für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besondere Verwaltungsabgaben gemäß dem dieser Verordnung angeschlossenen Tarif zu entrichten.
(2) Dieser Tarif bleibt gültig, wenn zwar die Rechtsvorschriften über die Amtshandlungen, für die eine Verwaltungsabgabe auferlegt wird, nicht aber diese selbst ihrem Wesen und Inhalt nach geändert werden.
(3) Treffen bei einer Amtshandlung mehrere Ansätze des Tarifes zu, ist die Verwaltungsabgabe nur einmal, und zwar mit dem höchsten Satz einzuheben. Ein im allgemeinen Teil des Tarifes vorgesehener höherer Tarifansatz ist jedoch nicht vorzuschreiben, wenn auf die betreffende Amtshandlung ein niedrigerer Ansatz des besonderen Teiles des Tarifes zutrifft.
Dieses Gesetz regelt die Förderung und Überwachung der Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006, BGBl. III Nr. 155/2008, im Rahmen der Vollziehung des Landes.
Bestehende öffentliche Wege im Berglande, insbesonders Wege zur Verbindung von Talorten mit den Höhen, dann Übergänge, Paß- und Verbindungswege, welche für den Touristen- und Fremdenverkehr und zur Erschließung von Natursehenswürdigkeiten, wie Wasserfälle, Grotten und dergleichen unentbehrlich sind, dürfen für diesen Verkehr nicht geschlossen werden. Privatwege jedoch können für diesen Verkehr zur Benützung gegen angemessene Entschädigung angefordert werden. Maßnahmen des Eigentümers des Privatweges nach dem Tage der Gesetzwerdung dieses Gesetzes, womit der Charakter des Weges verloren geht, können die Anforderbarkeit nicht verhindern. Die durch die Wechselwirtschaft notwendige Verlegung von Wegen und Zäunen darf dagegen nicht behindert werden. Für die Erhaltung solcher Wege haben die Körperschaften, die in diesem Gebiete die Interessen des Touristen- oder Fremdenverkehrs wahrnehmen, jährlich einen angemessenen Beitrag zu leisten. Derartige Wege, Absatz 1, können entsprechend bezeichnet und mit Wegweisertafeln versehen werden.
(1) Die der Gemeinde oder dem Gemeindeverband zufließenden Verwaltungsabgaben können sowohl in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde als auch des übertragenen Wirkungsbereiches des Landes sowie des übertragenen Wirkungsbereiches des Bundes in bar oder unbar entrichtet werden. Die über Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen.
(2) Die Entrichtung der Verwaltungsabgabe ist im Verwaltungsakt ersichtlich zu machen.
Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Zur Förderung und Überwachung der Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 in Angelegenheiten im Sinne des § 1 ist in Niederösterreich ein unabhängiger und weisungsfreier Ausschuss (NÖ Monitoringausschuss) einzurichten.
Dem Toruisten- und Fremdenverkehr eröffnete Privatwege dürfen aus Rücksicht auf die Waldwirtschaft und die Jagd nur solange gesperrt werden, als diese Absperrung wegen der persönlichen Sicherheit der Wegebenützer notwendig erscheint. Der Waldbesitzer, beziehungsweise der Holzschlags- und Holzbringungsunternehmer und der Jagdberechtigte sind verpflichtet, jede solche Absperrung wenigstens zwei Wochen vorher dem Vorsteher der Ortsgemeinde, in welcher die Absperrung erfolgt, anzuzeigen, welcher für die weitere Verständigung der in diesem Gebiete vorzugsweise tätigen alpinen Vereine und für die Veröffentlichung durch Anschlag in den Ausgangsorten zu sorgen hat.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2002, LGBl. Nr. 4/2002, außer Kraft.
(3) § 2 Abs. 2 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 9/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des NÖ Monitoringausschusses werden von der NÖ Landesregierung bestellt, die in den Z 2 bis Z 4 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der NÖ Gleichbehandlungskommission (§ 12 NÖ Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. 2060–6). Dem Ausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an
(2) Für jedes Mitglied des NÖ Monitoringausschusses ist ein Ersatzmitglied von der NÖ Landesregierung zu bestellen.
(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des NÖ Monitoringausschusses sind von der NÖ Landesregierung auf die Dauer von sechs Jahren zu bestellen.
(4) Die Mitgliedschaft der in Abs. 1 Z 2 bis Z 4 genannten Mitglieder des NÖ Monitoringausschusses ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern gebührt für die Teilnahme an Sitzungen der Ersatz der Reisegebühren gemäß den Bestimmungen des NÖ LBG, LGBl. 2100, für NÖ Landesbedienstete.
Das Ödland oberhalb der Baumgrenze, mit Ausnahme der anders als durch Weide landwirtschaftlich genutzten Gebiete (Almen), ist für den Touristenverkehr frei und kann von jedermann betreten werden, unbeschadet beschränkender Anordnung im Interesse des Jagdberechtigten, der persönlichen Sicherheit der Alpenwanderer oder zur Sicherheit der Interessen der Landesverteidigung, der Zoll- und Finanzverwaltung oder solcher zur Verhütung von Seuchenverschleppungen.
(1) Dem NÖ Monitoringausschuss obliegt es,
(2) Der NÖ Monitoringausschuss muss die NÖ Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die in § 5 Abs. 2 festgelegte Verpflichtung zur Geheimhaltung ist davon nicht berührt.
(1) Zum Antrag auf Inanspruchnahme der Wege gemäß § 1 sowie auf Feststellung des bereits bestehenden Gemeingebrauches an einem Wege im Sinn dieses Gesetzes ist jeder allgemein anerkannte alpine Verein berechtigt, der in dem Gebiete, wo ein solcher Weg liegt, vorzugsweise tätig ist.
(2) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des NÖ Monitoringausschusses sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(2) Die in Abs. 1 Genannten sind insoweit zur Geheimhaltung über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordene Tatsachen verpflichtet, als deren Geheimhaltung
erforderlich ist.
(1) Die Behörde hat vor der Entscheidung auf Grund dieses Gesetzes außer den Eigentümer und den Jagdberechtigten auch die Agrarbezirksbehörde, den Alpausschuss und Vertreter des Landesverbandes für Fremdenverkehr oder der an seine Stelle tretenden Körperschaft, Vertreter der im Bezirke die Interessen der Land und Forstwirtschaft, der Jagd (Steiermärkischer Jagdschutzverein) sowie des Touristen- und Fremdenverkehrs (Fachstelle für Naturschutz) wahrnehmenden Körperschaften, endlich die Vertreter der beteiligten Gemeinden einzuvernehmen und über die Ansprüche auf Entschädigung, Benützung und Erhaltung nach Anhörung der land- und forstwirtschaftlichen Körperschaften unter Beiziehung eines Sachverständigen zu entscheiden.
(2) Auf das Enteignungs- und Entschädigungsverfahrens finden die Abschnitte I., II., III. A. und C., IV. und VII. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß Anwendung.
(1) Der Vorsitz im NÖ Monitoringausschuss obliegt der oder dem NÖ Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreterin oder Stellvertreter). Der oder dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung der Sitzungen, die Ladung der Mitglieder, die Kontrolle der Beschlussfähigkeit, die Durchführung der Abstimmungen sowie die Protokollführung.
(2) Das Amt der NÖ Landesregierung hat den NÖ Monitoringausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Bedarf zu unterstützen.
(3) Der NÖ Monitoringausschuss hat nähere Bestimmungen über seine Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung (Geschäftsordnung des NÖ Monitoringausschusses) zu beschließen.
(1) Wer durch groben Unfug (Schreien, Johlen, Trompetenblasen, Schießen, Ablassen von Steinen, Feuermachen und dergleichen) die Ruhe in Wald und Flur stört oder die Jagd beeinträchtigt sowie wer Wegweiser, Markierungszeichen, Zäune und dergleichen beschädigt, Tore offen lässt oder das Weidevieh stört, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro zu bestrafen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2001
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
(1) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum NÖ Monitoringausschuss ruht während der Zeit eines Urlaubes von mehr als drei Monaten.
(2) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum NÖ Monitoringausschuss endet
(3) Die NÖ Landesregierung hat einzelne Mitglieder (Ersatzmitglieder) des NÖ Monitoringausschusses auf deren Antrag hin zu entheben.
(4) Die NÖ Landesregierung hat einzelne Mitglieder (Ersatzmitglieder) des NÖ Monitoringausschusses ihrer Funktion zu entheben, wenn diese aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder die ihnen obliegenden Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt haben.
Das Gesetz tritt sechs Monate nach seiner Kundmachung in Kraft.
Der Eintrag zu § 5 und § 8 samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 2 und § 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 treten am 1. September 2025 in Kraft.
(1) Die Neufassung des § 6 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 71/2001 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 24. Oktober 2001, in Kraft.
(2) Die Änderung des Gesetzestitels sowie der §§ 4 und 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2001, LGBl. Nr. 87/2013
Bis 31. Dezember 2001 lautet § 6 Abs. 1 wie folgt
„(1) Wer durch groben Unfug (Schreien, Johlen, Trompetenblasen, Schießen, Ablassen von Steinen, Feuermachen und dergleichen) die Ruhe in Wald und Flur stört oder die Jagd beeinträchtigt sowie wer Wegweiser, Markierungszeichen, Zäune und dergleichen beschädigt, Tore offen lässt oder das Weidevieh stört, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Schilling 1.000,– zu bestrafen.“
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2001