Europaschutzgebiet Bernstein-Lockenhaus-Rechnitz
Inhaltsübersicht (63)
Gesetzestext (63 Artikel)
Burgenland
04.12.2013
Niederösterreich
21.08.2017
Oberösterreich
05.03.2018
Feuerbrand-Verordnung 2023
Burgenland
15.01.2014
4 UE
8 UE
20 UE
6 UE
60 UE
20 UE
8 UE
20 UE
12 UE
10 UE
26 UE
6 UE
Oberösterreich
05.03.2018
(1) Teile der Katastralgemeinden Allersdorf, Allersgraben, Althodis, Altschlaining, Bergwerk, Bernstein, Bubendorf, Deutsch Gerisdorf, Glashütten bei Langeck, Glashütten bei Schlaining, Goberling, Grodnau, Günseck, Hammerteich, Hochstraß, Holzschlag, Kogl, Langeck, Lebenbrunn, Lockenhaus, Mariasdorf, Markt Neuhodis, Mönchmeierhof, Neumarkt im Tauchental, Neustift bei Schlaining, Oberkohlstätten, Pilgersdorf, Podgoria, Rauhriegel, Rechnitz, Redlschlag, Rettenbach, Rumpersdorf, Salmannsdorf, Stadtschlaining, Steinbach, Stuben, Unterkohlstätten und Weiden bei Rechnitz, einschließlich der Einzelobjekte Kirche Deutsch Gerisdorf, Kirche Glashütten bei Schlaining, Kirche Lockenhaus, Kirche Neumarkt im Tauchental, Kirche Salmannsdorf, Kirche Steinbach, Burg Schlaining und Puhr- und Redlschlagstollen in Bernstein werden zum „Europaschutzgebiet Bernstein-Lockenhaus-Rechnitz“ erklärt.
(2) Die Fläche des „Europaschutzgebietes Bernstein-Lockenhaus-Rechnitz“ wurde über Koordinaten im Gauß-Krüger-System BMN M34 erstellt und ist im Koordinatenverzeichnis (Anlage 1) im pdf-Format ausgewiesen. Diese Aufzählung ist konstitutiv. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 1 maßgeblich.
(3) In Anlage 2 erfolgt in einem Übersichtsplan die deklarative Darstellung der Ausdehnungsfläche des „Europaschutzgebietes Bernstein-Lockenhaus-Rechnitz“.
(4) In Anlage 3, bestehend aus 16 Detailplänen (01 - 16) im Maßstab 1 : 5 000 und einem Übersichtsplan (Blattschnitt), erfolgt die deklarative planliche Darstellung des „Europaschutzgebietes Bernstein-Lockenhaus-Rechnitz“.
(1) Ziel dieses Gesetzes ist die einheitliche Regelung der Sozialbetreuungsberufe. Es werden insbesondere die Berufsbilder, die Tätigkeitsbereiche, die Ausbildung sowie die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnungen geregelt.
(2) Regelungen des Bundes werden nicht berührt. Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten des Gesundheitswesens, berührt werden könnte, sind diese Bestimmungen so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
(1) Der Dachstein in den Gemeinden Gosau, Hallstatt und Obertraun, politischer Bezirk Gmunden, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In den Anlagen sind die Grenzen des Naturschutzgebiets im Übersichtsplan im Maßstab 1 : 30.000 (Anlage 1) und in den Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/11) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 3/1 und 3/2 maßgeblich.
(3) Die südliche und die östliche Grenze des Naturschutzgebiets bilden jedenfalls die Grenzen des Bundeslands Oberösterreich zwischen den auf den Anlagen dargestellten Punkten A (x=11035,253; y=265402,054) und B (x=29410,448; y=270922,426).
Diese Verordnung dient der Bekämpfung des Feuerbrandes (Erwinia amylovora) und der Verhütung seiner Ausbreitung.
Oberösterreich
05.03.2018
Oberösterreich
05.03.2018
Oberösterreich
05.03.2018
Oberösterreich
05.03.2018
Oberösterreich
05.03.2018
Oberösterreich
05.03.2018
Oberösterreich
05.03.2018
Oberösterreich
05.03.2018
Oberösterreich
05.03.2018
Oberösterreich
05.03.2018
Oberösterreich
05.03.2018
Persönlichkeitsbildung
220 UE
(Das Modul beinhaltet u.a.
Subervision, musisch-kreative Bildung, Kommunikation/Konfliktbewältigung, Bewegung und Körpererfahrung; Die Inhalte müssen in einem einschlägigen Kontext zur Sozialbetreuung stehen. Das Modul deckt 100 h der Pflegehilfe-Ausbildung ab).
Schwerpunkt BB
340 UE
Sozialbetreuung/allgemein
200 UE
(Dieses Modul umfasst: Berufskunde und Berufs-
ethik, Methodik, Rehabilitation und Mobilisation, Gerontologie; es deckt 170 h der Pflegehilfe-
Ausbildung ab).
Humanwissenschaftliche Grundbildung
80 UE
(Dieses Modul beinhaltet Einführung in Pädagogik, Psychologie und Soziologie. Es deckt 30 h der Pflegeassistenz-Ausbildung ab).
Politische Bildung und Recht
40 UE
(Das Modul deckt 30 h der Pflegeassistenz-Ausbildung ab).
Schwerpunkt BB
80 UE
Medizin und Pflege
480 UE
(Das Modul beinhaltet alle medizinisch-pflegerischen Gegenstände der Pflegeassistenz-Ausbildung; in Aus-
bildungsschwerpunkt BB werden die Inhalte des Moduls “Unterstützung bei der Basisversorgung”
abgedeckt).
Schwerpunkt BB
120 UE
Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung
20 UE
Haushalt, Ernährung, Diät
80 UE
(Das Modul deckt 25 h der Pflegeassistenz-Ausbildung ab).
Sozialbetreuung A/BA
80 UE
Schwerpunkt BB
280 UE
Durch die gegenständliche Verordnung werden die Bestimmungen der im Gebiet gemäß § 1 bereits bestehenden Schutzgebietsverordnungen und der Schutzgebietsverordnungen, die in diesem Gebiet als Landesgesetze gelten, sowie der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet, BGBl. Nr. 225/1959, nicht berührt.
Niederösterreich
21.08.2017
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet
(1) Wirtspflanzen des Feuerbranderregers (Erwinia amylovora) sind die Kernobstgewächse (Pyrinae) insbesondere alle Pflanzen und Kreuzungen der Gattungen Äpfel (Malus), Apfelbeeren (Aronia), Birnen (Pyrus), Felsenbirnen (Amelanchier), Feuerdorn (Pyracantha), Glanzmispeln (Photinia), Mehlbeeren (Sorbus), Mispeln (Mespilus), Quitte (Cydonia), Rot- und Weißdorne (Crataegus), Wollmispeln (Eribotrya), Zierquitten (Chaenomeles) und Zwergmispeln (Cotoneaster).
(2) Das Inverkehrbringen und das Auspflanzen der Pflanzen und Kreuzungen von Wirtspflanzen der Gattungen Feuerdorn (Pyracantha), Glanzmispeln (Photinia), Rot- und Weißdorne (Crataegus), Zierquitten (Chaenomeles) und Zwergmispeln (Cotoneaster) ist verboten.
(3) Entgegen dem Abs. 2 in Verkehr gebrachte oder ausgepflanzte Pflanzen sind von deren Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten unverzüglich zu entfernen und zu verwerten oder schadlos zu vernichten.
(1) Die Soziale Alltagsbegleiterin oder der Soziale Alltagsbegleiter ist eine ausgebildete Kraft, die zur lebensweltorientierten Begleitung und Betreuung von betreuungsbedürftigen Menschen im Alltag in Ergänzung zu anderen Angehörigen von Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen befähigt ist.
(2) Die Tätigkeiten der Sozialen Alltagsbegleiterin oder des Sozialen Alltagsbegleiters werden in ambulanter Form im Wohnbereich der oder des Betreuten erbracht. Tätigkeiten im hauswirtschaftlichen Bereich und bei den Aktivitäten des täglichen Lebens werden unter Berücksichtigung der Anordnungen der oder des Betreuten sowie von in Sozial- oder Gesundheitsberufen tätigen Personen eigenverantwortlich erbracht.
(3) Zu den Aufgaben der Sozialen Alltagsbegleiterin oder des Sozialen Alltagsbegleiters zählen insbesondere
Oberösterreich
05.03.2018
Oberösterreich
05.03.2018
Persönlichkeitsbildung
(Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung, erfolgt in der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung).
Schwerpunkt BB
340 UE
460 UE
Sozialbetreuung – allgemein
Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.
200 UE
Humanwissenschaftliche Grundbildung
(Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung, erfolgt in der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung).
200 UE
Politische Bildung und Recht
(Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung, erfolgt in der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung).
Schwerpunkt BB
80 UE
120 UE
Medizin und Pflege
(Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung, erfolgt in der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung).
Schwerpunkt BB
480 UE
120 UE
Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung
(Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen).
20 UE
Haushalt, Ernährung, Diät
(Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen).
80 UE
Management und Organisation
80 UE
Sozialbetreuung A/F/BA
320 UE
Schwerpunkt BB
520 UE
Zweck der Verordnung ist die Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der im Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen und Arten gemäß § 4.
(1) Die Heimhelferin oder der Heimhelfer ist eine ausgebildete Kraft, die befähigt ist, betreuungsbedürftige Menschen, die durch Alter, gesundheitliche Beeinträchtigungen oder schwierige soziale Umstände nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen, bei der Haushaltsführung und den Aktivitäten des täglichen Lebens zu unterstützen.
(2) Die Tätigkeiten der Heimhelferin oder des Heimhelfers werden vor allem in ambulanter Form, im Wohnbereich der oder des Betreuten, erbracht. Die Heimhelferin oder die Heimhelfer können jedoch auch in teilstationären und stationären Einrichtungen (z. B. Tagesstätten, Pflegeheime) tätig sein. Tätigkeiten im hauswirtschaftlichen Bereich und bei den Aktivitäten des täglichen Lebens werden unter Berücksichtigung der Anordnungen der oder des Betreuten sowie von in Sozial- oder Gesundheitsberufen tätigen Personen eigenverantwortlich erbracht. Die Unterstützung bei der Basisversorgung erfolgt ausschließlich unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe.
(3) Zu den Aufgaben der Heimhelferin oder des Heimhelfers zählen insbesondere
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der der Dachstein in den Gemeinden Gosau, Hallstatt und Obertraun als Naturschutzgebiet festgestellt und mit der ein Landschaftspflegeplan für die Zone C des Naturschutzgebiets „Dachstein“ erlassen wird, LGBl. Nr. 10/2001, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 160/2001, außer Kraft.
(1) Die befallenen Pflanzen und Pflanzenteile sind von deren Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten unverzüglich abzuschneiden oder auszugraben. Das anfallende biogene Material ist sofort zu entfernen und schadlos zu vernichten oder zu verwerten.
(2) Nachweislich befallene Pflanzen und Pflanzenteile sind als Brenn- oder Nutzholz zu verwenden. Ist eine solche Verwertung aufgrund der Beschaffenheit des Materials nicht möglich oder kann nicht sichergestellt werden, dass das zu verwertende Material trocken gelagert wird, so sind die nachweislich befallenen Pflanzen und Pflanzenteile an Ort und Stelle zu verbrennen. Ist auch dies nicht möglich, sind sie in einer geeigneten Anlage zu verbrennen, wobei die erforderlichen Vorkehrungen gegen eine weitere Ausbreitung des Feuerbrandes, insbesondere beim Transport, zu treffen sind. Sofern dadurch das Verbreitungsrisiko verringert werden kann, können die nachweislich befallenen Pflanzen oder Pflanzenteile statt in einer geeigneten Anlage auch an einem anderen geeigneten Ort verbrannt werden.
(3) Bei allen Bekämpfungsmaßnahmen sind geeignete Hygienemaßnahmen (z. B. die Reinigung und Desinfektion von Händen, Werkzeugen, sonstigen Geräten, Fahrzeugen, Schuhwerk und Kleidungsstücken) anzuwenden.
Ausbildung zur Sozialen Alltagsbegleiterin oder zum Sozialen Alltagsbegleiter
1.
Theoretische Ausbildung
Dokumentation
4 UE
Ethik und Berufskunde
4 UE
Grundzüge der angewandten Hygiene
4 UE
Grundpflege und Mobilisation
50 UE
Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung
20 UE
Haushaltsführung
14 UE
Grundzüge der sozialen Sicherheit
4 UE
2.
Praktische Ausbildung
Praktikumsvorbereitung und Praktikum im ambulanten Bereich
40 Stunden
Schutzgegenstand (* = prioritär) nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, und der Berichtigung, ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, sind
(1) Die Fach-Sozialbetreuerin oder der Fach-Sozialbetreuer ist eine ausgebildete Fachkraft für die Mitgestaltung der Lebenswelt von Menschen, die aufgrund von Alter, Behinderung oder einer anderen schwierigen Lebenslage in ihrer Lebensgestaltung benachteiligt sind. Die Fach-Sozialbetreuerin oder der Fach-Sozialbetreuer verfügt über umfängliches Wissen über die vielfältigen Aspekte eines Lebens mit Beeinträchtigungen und bietet Begleitung, Unterstützung und Hilfe an.
(2) Die Fach-Sozialbetreuerin oder der Fach-Sozialbetreuer erfasst die spezifische Lebenssituation von älteren Menschen oder von Menschen mit Behinderungen und führt gezielte Maßnahmen entsprechend den individuellen Bedürfnissen durch. Die Fach- Sozialbetreuerin oder der Fach-Sozialbetreuer unterstützt die Gestaltung eines für diese Menschen lebenswerten Umfeldes und leistet dadurch einen Beitrag zur Erhöhung oder Erhaltung der Lebensqualität.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Feuerbrand-Verordnung 2000, LGBl. Nr. 19/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 132/2016, außer Kraft.
Die Landesregierung hat entsprechende Maßnahmen zu setzen, um einen günstigen Erhaltungszustand der in § 4 aufgelisteten Lebensraumtypen und Arten zu bewahren, zu entwickeln oder gegebenenfalls wiederherzustellen. Die näheren Ausführungen sind im Managementplan gemäß § 22c Abs. 3 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2020, festzulegen. Die Landesregierung kann zur Umsetzung der Maßnahmen auch Vereinbarungen abschließen und/oder Förderungen gewähren (§ 4 Abs. 3 NG 1990).
(1) Der Tätigkeitsbereich der Fach-Sozialbetreuerin und des Fach-Sozialbetreuers mit dem Schwerpunkt “Altenarbeit” besteht aus einem eigenverantwortlichen Bereich und einem Bereich, der die Tätigkeit der Pflegeassistentin oder des Pflegeassistenten umfasst.
(2) Der eigenverantwortliche Bereich besteht in einer möglichst umfassenden Begleitung, Unterstützung und Betreuung älterer Personen, einzeln oder in Gruppen, abgestimmt auf ihren Bedarf und gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse. Dieser Bereich umfasst insbesondere
(1) Die Landesregierung kann im Einzelfall Pläne und Projekte bewilligen, wenn im Zuge einer Naturverträglichkeitsprüfung gemäß § 22e NG 1990 festgestellt wird, dass diese das „Europaschutzgebiet Bernstein-Lockenhaus-Rechnitz“ in seinen für den Schutzzweck oder die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen nicht wesentlich oder nachhaltig im Sinne des § 22c Abs. 2 NG 1990 beeinträchtigen werden.
(2) Die Landesregierung kann bei Vorliegen von wesentlichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen im Sinne des § 22c Abs. 2 NG 1990 Bewilligungen nur unter Anwendung des § 22d Abs. 2 bis 6 NG 1990 erteilen.
(1) Die Tätigkeitsbereiche von Fach-Sozialbetreuerinnen oder von Fach-Sozialbetreuern mit den Schwerpunkten “Behindertenarbeit” und “Behindertenbegleitung” besteht aus einem eigenverantwortlichen Bereich und einem Bereich, der beim Schwerpunkt “Behindertenarbeit” die Tätigkeit der Pflegeassistentin oder des Pflegeassistenten und beim Schwerpunkt “Behindertenbegleitung” die Unterstützung bei der Basisversorgung umfasst.
(2) Der eigenverantwortliche Bereich besteht in Maßnahmen der Anleitung, Anregung, Beratung, Assistenz, Förderung und erforderlichenfalls der Interventionen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen und umfasst insbesondere folgende Maßnahmen
(1) Die nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist unter den in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen weiterhin zulässig, solange diese der Einhaltung des Schutzzwecks gemäß § 3 nicht entgegensteht.
(2) Jedenfalls weiterhin zulässig ist die Änderung der Fruchtfolge bei einjährigen Ackerkulturen, der Wechsel zwischen ein- und mehrjährigen Kulturen, sofern es sich bei letzteren nicht um Dauerkulturen handelt, sowie der Wechsel von ein- und mehrjährigen Kulturen zu Dauergrünland, sofern dies im Rahmen einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung geschieht.
(3) Die Verjüngung im Rahmen einer nachhaltigen forstwirtschaftlichen Nutzung ist in folgendem Umfang weiterhin zulässig
(4) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei ist weiterhin zulässig.
(1) Die Diplom-Sozialbetreuerin oder der Diplom-Sozialbetreuer übt alle Tätigkeiten aus, die auch die Fach-Sozialbetreuerin oder der Fach-Sozialbetreuer des entsprechenden Schwerpunktes ausüben kann und verfügt darüber hinaus über die Kompetenz zur Mitwirkung an der fachlichen Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebotes der eigenen Organisation oder Einrichtung und zur Durchführung von Maßnahmen der Qualitätsentwicklung.
(2) Der Diplom-Sozialbetreuerin oder dem Diplom- Sozialbetreuer obliegen darüber hinaus konzeptive und planerische Aufgaben betreffend die Gestaltung der Betreuungsarbeit sowie die Koordination und die fachliche Anleitung von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern sowie Helferinnen oder Helfern, die bei der Sozialbetreuung mitwirken.
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, und der Berichtigung, ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, umgesetzt.
(1) Der Tätigkeitsbereich der Diplom-Sozialbetreuerin oder des Diplom-Sozialbetreuers mit Schwerpunkt “Altenarbeit” besteht aus einem eigenverantwortlichen Bereich und einem Bereich, der die Tätigkeit der Pflegeassistentin oder des Pflegeassistenten umfasst.
(2) Der eigenverantwortliche Bereich besteht in der Entwicklung von Konzepten und Projekten betreffend Altenarbeit auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie in deren Durchführung der Evaluierung. Die Diplom-Sozialbetreuerin oder der Diplom-Sozialbetreuer ist erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten (etwa Angehörigen ärztlicher oder therapeutischer Berufe oder des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege), für folgende Maßnahmen befähigt
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Anlagen 2 und 3 gemäß § 1 Abs. 3 und 4 werden gemäß § 6 des Bgld. Verlautbarungsgesetzes 1990, LGBl. Nr. 17/1991, kundgemacht und sind für die Dauer der Wirksamkeit der Verordnung bei der für die Vollziehung des NG 1990 zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Ohne Auswirkungen auf die Kundmachung sind sie auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar.
(3) § 1 Abs. 2, §§ 4, 5, 7 und 8 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 21/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(1) Der Tätigkeitsbereich der Diplom-Sozialbetreuerin oder des Diplom-Sozialbetreuerers mit dem Schwerpunkt “Familienarbeit” besteht aus einem eigenverantwortlichen Bereich und einem Bereich, der die Tätigkeit der Pflegeassistentin oder des Pflegeassistenten umfasst.
(2) Der eigenverantwortliche Bereich wird vorwiegend im Privatbereich von Familien oder von familienähnlichen Lebensformen ausgeübt. Die Betreuung erfolgt mit dem Ziel, den gewohnten Lebensrhythmus aufrecht zu erhalten und die Familie oder familienähnliche Gemeinschaft bei der Bewältigung ihrer Lebenssituation zu unterstützen. Die Diplom-Sozialbetreuerin oder der Diplom-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt „Familienarbeit“ ist für folgende Maßnahmen befähigt
(1) Der Tätigkeitsbereich der Diplom-Sozialbetreuerin oder des Diplom-Sozialbetreuers mit den Schwerpunkten “Behindertenarbeit” und “Behindertenbegleitung” besteht aus einem eigenverantwortlichen Bereich und einem Bereich, der beim Schwerpunkt “Behindertenarbeit” die Tätigkeit der Pflegeassistentin oder des Pflegeassistenten und beim Schwerpunkt “Behindertenbegleitung” die Unterstützung bei der Basisversorgung umfasst
(2) Die Diplom-Sozialbetreuerin oder der Diplom-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt “Behindertenarbeit” und “Behindertenbegleitung” entwickelt auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse Konzepte und Projekte betreffend Arbeit oder Begleitung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen und führt diese Projekte eigenverantwortlich durch und evaluiert sie. Sie sind insbesondere für folgende Maßnahmen befähigt
(1) Die Ausbildung zur Sozialen Alltagsbegleiterin oder zum Sozialen Alltagsbegleiter umfasst 100 Unterrichtseinheiten (UE) theoretische Ausbildung und 40 Stunden praktische Ausbildung.
(2) Die Ausbildung umfasst die in Anlage 4 angeführten Unterrichtseinheiten und Praxisstunden.
(3) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Aufgaben der Sozialen Alltagsbegleiterin oder des Sozialen Alltagsbegleiters (Abschnitt 1a) durch Verordnung nähere Bestimmungen über die theoretische und praktische Ausbildung, die Anrechnung von Ausbildungen, die Ausbildungseinrichtungen, das Lehrpersonal und die Prüfungen zu erlassen.
(1) Die Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer umfasst 200 Unterrichtseinheiten (UE) theoretische Ausbildung und 200 Stunden praktische Ausbildung. Sie ist an einer Schule oder einer sonstigen Ausbildungseinrichtungen zu absolvieren, sofern an dieser Einrichtung nach bundesgesetzlichen Vorschriften das Ausbildungsmodul “Unterstützung bei der Basisversorgung” angeboten werden darf.
(2) Die Ausbildung umfasst die in Anlage 1 angeführten Unterrichtseinheiten und Praxisstunden.
(3) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Aufgaben der Heimhelferin oder des Heimhelfers (Abschnitt 2), der Vorgaben des Abs. 1 sowie der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. 0822, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die theoretische Ausbildung und praktische Ausbildung, Anrechnung von Ausbildungen, die Ausbildungseinrichtungen, das Lehrpersonal und die Prüfungen zu erlassen.
(1) Die Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer umfasst 1200 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung und 1200 Stunden praktische Ausbildung. Sie ist in mindestens zwei Ausbildungsjahren in einer Schule oder durch Absolvierung einzelner Module in anderen Ausbildungseinrichtungen zu absolvieren.
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst die in Anlage 2 angeführten Ausbildungsmodule.
(3) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Aufgaben der Fach-Sozialbetreuerin oder des Fach-Sozialbetreuers (Abschnitt 3), der Vorgaben der Abs. 1 und 2 sowie der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. 0822, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die theoretische Ausbildung und praktische Ausbildung, Anrechnung von Ausbildungen, die Ausbildungseinrichtungen, das Lehrpersonal und die Prüfungen zu erlassen.
(1) Die Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer umfasst 1800 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung und 1800 Stunden praktische Ausbildung. Sie ist in mindestens drei Ausbildungsjahren in einer Schule oder durch Absolvierung einzelner Module in Ausbildungseinrichtungen zu absolvieren.
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst die in Anlage 3 angeführten Ausbildungsmodule.
(3) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Aufgaben der Diplom-Sozialbetreuerin oder des Diplom-Sozialbetreuers (Abschnitt 4), der Vorgaben der Abs. 1 und 2 sowie der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. 0822, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die theoretische Ausbildung und praktische Ausbildung, Anrechnung von Ausbildungen, die Ausbildungseinrichtungen, das Lehrpersonal und die Prüfungen zu erlassen.
(1) Diplom-Sozialbetreuerinnen oder Diplom-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen oder Fach-Sozialbetreuer sind verpflichtet, jeweils innerhalb von zwei Jahren mindestens 32 Stunden an Fortbildung zu absolvieren.
(2) Heimhelferinnen oder Heimhelfer bzw. Soziale Alltagsbegleiterinnen oder Soziale Alltagsbegleiter sind verpflichtet, jeweils innerhalb von zwei Jahren mindestens 16 Stunden an Fortbildung zu absolvieren.
Als gleichwertig zu den Ausbildungen oder Modulen von Ausbildungen nach § 11, § 12 und § 13 gelten Ausbildungen oder Module von Ausbildungen zur “Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer A”, zur “Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer F”, zur “Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer BA” und zur “Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer BB” oder zur “Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer A”, zur “Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer BA” und zur “Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer BB” sowie zur “Heimhelferin” oder zum “Heimhelfer”, die nach den Vorschriften einer anderen Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. 0822, erfolgreich abgeschlossen wurden.
(1) Die Landesregierung muss auf Antrag einer Person gemäß Abs. 2 das Führen einer Berufsbezeichnung zur Ausübung eines Sozialbetreuungsberufes nach § 2 gestatten, wenn diese Ausbildungsnachweise eines Staates nach Abs. 2 Z 1 bis 3 oder gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 20 Abs. 1 Z 2) vorlegt, die dem Art. 13 Abs. 1, 2 oder 3 der Richtlinie entsprechen. Das im NÖ SBBG 2007 festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht für die in § 2 Z 1 und Z 2 angeführten Sozialbetreuungsberufe dem Art. 11 lit. b Z i bzw. für den in § 2 Z 3 angeführten Sozialbetreuungsberuf dem Art. 11 lit. c Z ii dieser Richtlinie.
(2) Folgende Personen fallen in den Anwendungsbereich des Abs. 1
(3) Eine Anerkennung gemäß Abs. 1 ist für einen partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit gemäß den §§ 2a bis 10 nach Art. 4f der Richtlinie 2013/55/EU (§ 20 Abs. 1 Z 9) nicht erforderlich.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG (§ 20 Abs. 1 Z 2) in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU (§ 20 Abs. 1 Z 9) die näheren Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, insbesondere über den Inhalt und die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen, zu erlassen. Die Landesregierung kann auch durch Verordnung festlegen, inwieweit andere Ausbildungsnachweise als Ersatz für Ausbildungen nach § 10a, § 11, § 12 und § 13 gelten.
(5) Die Anerkennung einer Ausbildung durch eine andere Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. 0822, gilt auch als Anerkennung nach diesem Gesetz.
(1) Die Berufsbezeichnung “Heimhelferin” oder “Heimhelfer” darf nur von Personen geführt werden, die
(2) Die Berufsbezeichnung “Fach-Sozialbetreuerin” oder “Fach-Sozialbetreuer” mit entsprechendem Zusatz (§ 2 Z 2) darf nur von Personen geführt werden, die
(3) Die Berufsbezeichnung “Diplom-Sozialbetreuerin” oder “Diplom-Sozialbetreuer” mit entsprechendem Zusatz (§ 2 Z 3) darf nur von Personen geführt werden, die
(4) Die Berufsbezeichnung „Soziale Alltagsbegleiterin“ oder „Sozialer Alltagsbegleiter“ darf nur von Personen geführt werden, die
(1) Auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde haben Personen, die eine Berufsbezeichnung nach § 2 führen, das Vorliegen der für das Führen dieser Berufsbezeichnung erforderlichen Voraussetzungen binnen angemessener Frist nachzuweisen.
(2) Die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und die Vertrauenswürdigkeit sind durch ein ärztliches Zeugnis und eine Strafregisterbescheinigung nachzuweisen. Diese Nachweise dürfen bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(3) Personen mit einer Staatsangehörigkeit eines in § 16 Abs. 2 angeführten Staates oder nach § 16 Abs. 5 gleichgestellte Personen können statt des ärztlichen Zeugnisses den in ihrem Herkunftsstaat geforderten Nachweis der gesundheitlichen Eignung, wenn ein solcher dort nicht verlangt wird, ein von einer Behörde dieses Staates ausgestelltes ärztliches Zeugnis, vorlegen. Die Strafregisterbescheinigung kann bei diesen Personen durch eine entsprechende Bescheinigung aus deren Herkunftsstaat, werden dort solche nicht ausgestellt, durch eine eidesstattliche Erklärung, ersetzt werden.
(4) Nicht vertrauenswürdig ist,
(5) Wird der Nachweis nach Abs. 1 nicht erbracht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Führen der Bezeichnung eines Sozialbetreuungsberufes mit Bescheid zu untersagen. Die Untersagung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen oder Befristungen auszusprechen.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 und 2 sind mit einer Geldstrafe von bis zu € 5.000 und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 3 sind mit einer Geldstrafe von bis zu € 10.000 und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(1) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt
(2) Die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit im Sinne des Art. 56 und der Vorwarnmechanismus im Sinne des Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG (Abs. 1 Z 2) in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU (Abs. 1 Z 9) werden durch das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Niederösterreich (NÖ EAP-G), LGBl. 0025, geregelt.
(3) Auf Berufsangehörige im Sinne des § 2 Z 3 lit. b findet der Vorwarnmechanismus nach § 18b Abs. 1 NÖ EAP-G Anwendung.
(4) Zuständige Behörden nach diesem Gesetz zur Durchführung der grenzüberschreitenden Verwaltungszusammenarbeit und des Vorwarnmechanismus im Sinne der Abs. 2 und 3 sind die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht.
(5) Soweit der Anwendungsbereich dieses Gesetzes betroffen ist, sind zuständige Behörden für Maßnahmen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 159, S. 27, hinsichtlich der Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG (Abs. 1 Z 2) in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU (Abs. 1 Z 9) die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht.
(1) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes die Ausbildung zur Familienhelferin oder zum Familienhelfer nach dem Gesetz über die Ausbildung für Berufe in der Altenfachbetreuung, Familien- und Heimhilfe, LGBl. 9230–1, absolviert haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung “Diplom-Sozialbetreuerin F” oder “Diplom-Sozialbetreuer F” zu führen, sofern sie auch zur Ausübung der Tätigkeit als Pflegehelfer oder Pflegehelferin berechtigt sind.
(2) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes die Ausbildung zur Altenfachbetreuerin oder zum Altenfachbetreuer nach dem Gesetz über die Ausbildung für Berufe in der Altenfachbetreuung, Familien- und Heimhilfe, LGBl. 9230–1, absolviert haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung “Fach-Sozialbetreuerin A” oder “Fach-Sozialbetreuer A” zu führen.
(3) Personen, die eine Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer nach dem Gesetz über die Ausbildung für Berufe in der Altenfachbetreuung, Familien- und Heimhilfe, LGBl. 9230–1, erfolgreich absolviert haben sind berechtigt, die Berufsbezeichnung “Heimhelferin” oder “Heimhelfer” auch nach dem 30. Juni 2009 zu führen, wenn die Qualifikationsunterschiede durch eine erfolgreich absolvierte Ergänzungsausbildung ausgeglichen wurden. Ergänzungsausbildungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits erfolgreich absolviert wurden sind zur Gänze anzurechnen.
(4) Ausbildungseinrichtungen, die bereits mit einem Bescheid auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Berufe in der Altenfachbetreuung, Familien- und Heimhilfe, LGBl. 9230–1, anerkannt worden sind, gelten auch nach diesem Gesetz als bewilligt.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, dass andere – nicht in den Übergangsbestimmungen erfasste – Ausbildungen, die in Österreich absolviert wurden, unter Berücksichtigung von Umfang und Inhalt als Qualifikationsnachweis gelten. Qualifikationsunterschiede können durch Ergänzungsausbildungen ausgeglichen werden.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
(2) Verordnungen nach diesem Gesetz dürfen bereits nach Kundmachung des Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft treten.
(3) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Ausbildung für Berufe in der Altenfachbetreuung, Familien- und Heimhilfe, LGBl. 9230–1, außer Kraft.