Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Landtages
Inhaltsübersicht (86)
Gesetzestext (86 Artikel)
Landesrecht
Burgenland
Landesrecht
Seite
1
von
1
Seite
1
von
1
Kurztitel
Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Landtages
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 70/2013
Inkrafttretensdatum
30.11.2013
Langtitel
Kundmachung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 19. November 2013 über die Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Landtages
StF
LGBl. Nr. 70/2013
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995, LGBl. Nr. 4/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 67/2012, wird kundgemacht
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, – im folgenden Vertragsparteien genannt –, kommen überein, gemäß Artikel 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen
Oberösterreich
05.03.2018
Diese Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 9 mit 19. September 1978 in Kraft getreten.
Luftverkehrsabkommen (Usbekistan)
LEISTUNGSKATALOG UND QUALITÄTSKRITERIEN FÜR DIE AMBULANTEN, TEILSTATIONÄREN UND STATIONÄREN DIENSTE
Oberösterreich
05.03.2018
Punkte in Österreich – Zwischenpunkte – Punkte in Usbekistan – Punkte darüber hinaus
Punkte in Usbekistan – Zwischenpunkte – Punkte in Österreich – Punkte darüber hinaus
Die allfällige Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, auf der Grundlage der bundesstaatlichen Struktur Österreichs die Vorsorge für pflegebedürftige Personen bundesweit nach gleichen Zielsetzungen und Grundsätzen zu regeln.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen der ihnen verfassungsrechtlich zugeordneten Kompetenzbereiche ein umfassendes Pflegeleistungssystem an Geld- und Sachleistungen zu schaffen.
(3) Die Pflegeleistungen werden unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit gewährt.
(4) Unter gleichen Voraussetzungen werden gleiche Leistungen als Mindeststandard gesichert.
Zur Begutachtung von Filmen, die in Österreich zur Aufführung gelangen sollen, auf ihren kulturellen Wert wird die „Gemeinsame Filmbewertungskommission der Länder (GFBK)“ mit dem Sitz in Wien eingerichtet. Sie wird im folgenden Kommission genannt.
Im Rahmen dieses Abkommens, sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert
__________
1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 104/1999
Aufgrund des Ergebnisses der Volkszählung vom 31. Oktober 2011 entfällt auf die im § 2 Abs. 2 LTWO 1995 angeführten Wahlkreise folgende Zahl von Mandaten
Wahlkreis
Gebiete
Mandate
Wahlkreis 1
politischer Bezirk Neusiedl am See
7 Mandate
Wahlkreis 2
Freistädte Eisenstadt und Rust sowie
politischer Bezirk Eisenstadt-Umgebung
7 Mandate
Wahlkreis 3
politischer Bezirk Mattersburg
5 Mandate
Wahlkreis 4
politischer Bezirk Oberpullendorf
5 Mandate
Wahlkreis 5
politischer Bezirk Oberwart
7 Mandate
Wahlkreis 6
politischer Bezirk Güssing
3 Mandate
Wahlkreis 7
politischer Bezirk Jennersdorf
2 Mandate
(1) Das Gebiet „Nationalpark Oö. Kalkalpen und Umgebung“ in den Gemeinden Molln, Reichraming, Großraming, Weyer, Rosenau am Hengstpaß, Windischgarsten, Roßleithen und St. Pankraz (offizielle Gebietskennziffer AT 3111000) ist Vogelschutzgebiet gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der „Vogelschutz-Richtlinie“ (§ 7 Z 1).
(2) Das Gebiet „Nationalpark Oö. Kalkalpen und Umgebung“ in den Gemeinden Molln, Reichraming, Großraming, Weyer, Rosenau am Hengstpaß, Windischgarsten, Roßleithen und St. Pankraz (offizielle Gebietskennziffer AT 3111000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 9. Dezember 2016 (§ 7 Z 3) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 2).
(3) Die im Abs. 1 und 2 bezeichneten Gebiete werden als „Europaschutzgebiet Nationalpark Oö. Kalkalpen und Umgebung“ bezeichnet.
Oberösterreich
05.03.2018
Oberösterreich
05.03.2018
Oberösterreich
05.03.2018
Oberösterreich
05.03.2018
Oberösterreich
05.03.2018
Oberösterreich
05.03.2018
Oberösterreich
05.03.2018
Oberösterreich
05.03.2018
Oberösterreich
05.03.2018
Oberösterreich
05.03.2018
Oberösterreich
05.03.2018
Oberösterreich
05.03.2018
Oberösterreich
05.03.2018
Oberösterreich
05.03.2018
Oberösterreich
05.03.2018
Oberösterreich
05.03.2018
Oberösterreich
05.03.2018
INHALT UND AUFBAU DER BEDARFS- UND ENTWICKLUNGSPLÄNE
Im Rahmen des Bedarfs- und Entwicklungsplanes soll angestrebt werden, daß für die pflegebedürftigen Personen ein ausreichendes und vielfältiges Angebot integrierter ambulanter Hilfs- und Betreuungsdienste sowie stationärer und teilstationärer Pflegeeinrichtungen zur Verfügung steht. Grundsätzlich soll die Planung auf den bestehenden Strukturen aufgebaut werden.
(1) Zur teilweisen Abdeckung des Mehraufwandes an Hilfe und Betreuung sichern die Vertragsparteien Pflegegeld zu, das nach dem Bedarf abgestuft ist.
(2) Die Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld des Bundes werden mit dem Bundespflegegeldgesetz geregelt. Die Länder verpflichten sich, bis 30. Juni 1993 Landesgesetze und Verordnungen mit gleichen Grundsätzen und Zielsetzungen wie der Bund zu erlassen und bis spätestens 1. Juli 1993 in Kraft zu setzen.
(3) Die Gewährung des Pflegegeldes nach dem Bundespflegegeldgesetz geht der Gewährung nach landesgesetzlichen Vorschriften vor.
(4) Das Pflegegeld ist mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 und mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108 f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu vervielfachen.
(5) Auf die Gewährung des Pflegegeldes besteht unabhängig von Einkommen und Vermögen ein Rechtsanspruch.
(6) Die Länder werden Vereinbarungen gemäß Artikel 15a B-VG treffen, um bei Wohnsitzwechsel des Anspruchsberechtigten zwischen den Ländern Unterbrechungen bei der Auszahlung des Pflegegeldes zu vermeiden.
(1) Jedes Land bestellt für die Dauer von drei Jahren höchstens zwölf Mitglieder für die Kommission. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes kann für die restliche Dauer ein neues Mitglied bestellt werden. Eine Person kann von höchstens drei Ländern zum Mitglied bestellt werden.
(2) Die Mitglieder der Kommission sind zum Stillschweigen über den Inhalt und das Ergebnis der Beratungen und Abstimmungen verpflichtet.
(1) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei hinsichtlich ihrer planmäßigen internationalen Fluglinien die folgenden Rechte
(2) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Einrichtung planmäßiger internationaler Fluglinien auf den im Anhang festgelegten Flugstrecken die in diesem Abkommen angeführten Rechte. Diese Fluglinien und Flugstrecken werden in der Folge „die vereinbarten Fluglinien“ bzw. „die festgelegten Flugstrecken“ genannt. Beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke genießt das bzw. genießen die von jeder Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen zusätzlich zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Rechten, das Recht, auf den für diese Flugstrecke im Flugstreckenplan festgelegten Punkten Landungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchzuführen, um Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, aufzunehmen und abzusetzen.
(3) Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels ist dahingehend auszulegen, dass dem bzw. den Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
Die Verteilung der Mandate gemäß § 1 ist allen Wahlen des Landtages zugrunde zu legen, die vom Wirksamkeitsbeginn der Kundmachung an bis zur Verlautbarung der Kundmachung der Mandatsverteilung aufgrund der jeweils nächsten Volkszählung stattfinden.
(1) In den Anlagen sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab1 : 30.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlage 2/1 bis 2/17) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 3/1 und 3/2 maßgeblich.
(2) Das Europaschutzgebiet „Nationalpark Oö. Kalkalpen und Umgebung“ umfasst unter anderem auch das Gebiet, das von folgender Verordnung zur Gänze erfasst ist
Verordnung, mit der Grundflächen in den Gemeinden Molln, Reichraming, Großraming, Weyer-Land, Rosenau, Windischgarsten, Roßleithen und St. Pankraz zum „Nationalpark Oö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge“ erklärt werden (Nationalparkerklärung „Oö. Kalkalpen“), LGBl. Nr. 112/1997, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 72/2012.
Oberösterreich
05.03.2018
Oberösterreich
05.03.2018
(1) Die Länder verpflichten sich, für einen Mindeststandard an ambulanten, teilstationären und stationären Diensten (soziale Dienste) für pflegebedürftige Personen zu sorgen, soweit zu deren Erbringung nicht Dritte gesetzlich verpflichtet sind.
(2) Erbringen die Länder die dem Mindeststandard entsprechenden Sachleistungen (Art. 5) nicht selbst, so haben sie dafür zu sorgen, daß die sozialen Dienste bis zu dem in den Bedarfs- und Entwicklungsplänen (Art. 6) festgelegten Bedarf qualitäts- und bedarfsgerecht nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit von anderen Trägern erbracht werden.
(3) Die Länder haben darauf hinzuwirken, daß von den Trägern der sozialen Dienste insbesondere die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Ehrenamtlichkeit der Pflegekräfte soll weiterhin unterstützt werden.
(4) Werden für die Erbringung der Pflegeleistungen Kostenbeiträge von den pflegebedürftigen Personen eingehoben, so sind soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
(1) Zur Begutachtung eines Films sind für jedes Land zwei Mitglieder stimmberechtigt, die vom jeweiligen Land aus dem Kreis der von ihm bestellten Mitglieder hiezu entsendet werden. Mitglieder, die von mehreren Ländern bestellt sind, können an der Begutachtung nur für ein Land teilnehmen. Für die stimmberechtigten Mitglieder besteht Stimmpflicht. An der Herstellung oder finanziellen Verwertung eines Films beteiligte Mitglieder sind von dessen Begutachtung ausgeschlossen.
(2) Für eine Begutachtung müssen mindestens sechs stimmberechtigte Mitglieder anwesend sein, die für die Mehrheit der Länder teilnehmen. An einer wiederholenden Begutachtung eines Films gemäß Abs. 4 und 5 müssen mindestens zwölf stimmberechtigte Mitglieder teilnehmen; dabei darf höchstens die Hälfte der Mitglieder an der ersten Begutachtung des Films teilgenommen haben.
(3) Für eine Begutachtung ist die unbedingte Mehrheit der gültigen Stimmen erforderlich. Wird diese nicht erreicht, sind die für die höhere Bewertungsstufe den für die nächstniedrige Bewertungsstufe abgegebenen Stimmen zuzuzählen. Die Zuzählung ist solange vorzunehmen, bis die erforderliche Mehrheit erreicht wird. Bei Stimmengleichheit ist die Beratung wieder aufzunehmen und die Abstimmung zu wiederholen. Eine nochmalige Stimmengleichheit bedeutet die niedrigere Bewertungsstufe bzw. Ablehnung.
(4) Eine Begutachtung ist vor Bekanntgabe des Begutachtungsergebnisses an den Antragsteller einmal zu wiederholen, wenn es ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder verlangt. Das Verlangen ist unmittelbar nach der Abstimmung zu stellen und innerhalb einer Woche schriftlich zu begründen.
(5) Eine Begutachtung ist weiters zu wiederholen, wenn es der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Begutachtungsergebnisses unter Angabe von Gründen schriftlich begehrt.
(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein oder mehrere Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen.
(2) Bei Erhalt einer solchen Namhaftmachung erteilen die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei, vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels, einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen unverzüglich die entsprechenden Betriebsbewilligungen.
(3) Jede Vertragspartei hat das Recht, durch schriftliche Benachrichtigung der anderen Vertragspartei die Namhaftmachung eines solchen Fluglinienunternehmens zurückzuziehen und ein anderes namhaft zu machen.
(4) Von einem seitens einer der Vertragsparteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen kann verlangt werden, der anderen Vertragspartei den Nachweis zu erbringen, dass es in der Lage ist, die durch die Gesetze und Vorschriften vorgeschriebenen Bedingungen zu erfüllen, die von dieser Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Konvention üblicher- und billigerweise auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.
(5) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Betriebsbewilligungen zu verweigern, oder für die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens angeführten Rechte durch ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen in jedem Fall aufzuerlegen, in dem die genannte Vertragspartei nicht überzeugt ist, dass die Eigentumsmehrheit und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragspartei, die es namhaft gemacht hat, oder bei ihren Staatsangehörigen liegen.
(6) Ist ein Fluglinienunternehmen auf diese Weise namhaft gemacht und zugelassen worden, so kann es jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, dass ein gemäß den Bestimmungen von Artikel 11 des vorliegenden Abkommens erstellter Tarif in Kraft ist und eine Vereinbarung gemäß den Bestimmungen von Artikel 5 des vorliegenden Abkommens in Bezug auf diese Fluglinie getroffen wurde.
(1) Schutzzweck des Vogelschutzgebiets „Nationalpark Oö. Kalkalpen und Umgebung“ (§ 1 Abs. 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
Codebezeichnung
gemäß der „Vogelschutz- Richtlinie“
Bezeichnung der Art
Beschreibung des Lebensraums
A030
Schwarzstorch
(Ciconia nigra)
Große Wälder mit hohem Altholzanteil, strukturiert durch Lichtungen, Waldwiesen, Bachtäler, waldnahe Wiesen und Feuchtflächen; zur Brut auf hohen Bäumen oder Felsen in ungestörter Lage
A072
Wespenbussard
(Pernis apivorus)
Großflächige Waldgebiete mit überwiegend Laubholz, mosaikhafter Abwechslung von Altersklassen, lichter Struktur, ungestörten Altholzflächen, Lichtungen, extensiv genutzten Grünlandflächen und Kleingewässern
A091
Steinadler
(Aquila chrysaetos)
Bergregionen und weite Hochlandwälder; brütet in Österreich in Felswänden, zur Nahrungssuche werden auch offene Flächen oberhalb der Waldstufe aufgesucht
A103
Wanderfalke
(Falco peregrinus)
Waldreiche Landschaften mit Felswänden
A104
Haselhuhn
(Bonasa bonasia)
Unterholzreiche, größere Waldkomplexe mit eingestreuten Lichtungen und Dickungen, Laubbaumvorkommen wie Bachgehölzen, schwer durchdringbaren stufig aufgebauten Dickungen, aber auch Stangenhölzer und Plenterwälder mit einer reichen, nicht zu dicht stehenden Kraut- und Hochstaudenschicht und Zwergstrauchfluren
A106
Alpenschneehuhn
(Lagopus mutus)
Offenes Hochgebirge mit felsigem bzw. steinigem Gelände über der Baumgrenze
A107
Birkhuhn
(Tetrao tetrix)
Ausgedehnte Übergangszonen von gehölzarmen, extensiv oder nicht genutzten Grünlandflächen zu aufgelockerten Waldflächen; extensiv genutzte, oft feuchte Magerwiesen und reichhaltige Zwergstrauch- und Krautvegetation, lichter Baumbestand vor allem aus Birke und Kiefer, Moorränder, Feuchtwiesen, Heiden und Waldlichtungen; im Gebirge bis zur Baumgrenze
A108
Auerhuhn
(Tetrao urogallus)
Alte montane bis subalpine Nadelwälder, oft auf felsigem Grund mit Lichtungen, vielen Beerensträuchern, Moos und einzelnen Laubbäumen
A215
Uhu
(Bubo bubo)
Gebirge und Wälder mit Felsen, Steilwänden und alten Bäumen
A217
Sperlingskauz
(Glaucidium passerinum)
Reich gegliederte Nadel- und Mischwälder vorwiegend im Bergland mit älterem Fichtenbestand und viel stehendem Totholz
A223
Raufußkauz
(Aeogolius funereus)
Dichte Mischwälder mit hohem Nadelholzanteil im Bergland mit kleinen Mooren und Lichtungen
A234
Grauspecht
(Picus canus)
Laub- oder Mischwälder mit morschen Laubbäumen, Lichtungen, Waldrändern und mageren Grünlandflächen
A236
Schwarzspecht
(Dryocopus martius)
Große zusammenhängende Waldflächen mit Altholz und älteren Rotbuchen zur Nestanlage
A239
Weißrückenspecht
(Dendrocopos leucotos)
Laub- und Mischwälder mit urwaldartigen Bereichen und viel Alt- und Totholz
A241
Dreizehenspecht
(Picoides tridactylus)
Nadel- und Mischwälder mit älterem Fichtenbestand und viel stehendem Totholz
A320
Zwergschnäpper
(Ficedula parva)
Alt- und totholzreiche Laub-, Misch- und Nadelwälder mit kleinen Bestandslücken
A321
Halsbandschnäpper
(Ficedula albicollis)
Alt- und totholzreiche Laubmischwälder in klimabegünstigten Lagen
A338
Neuntöter
(Lanius collurio)
Offene Landschaften mit Gebüschgruppen und Hecken mit Dornsträuchern innerhalb extensiv genutzter, insektenreicher Grünlandflächen
Codebezeichnung
gemäß der „Vogelschutz- Richtlinie“
Bezeichnung der Art
Beschreibung des Lebensraums
A155
Waldschnepfe
Scolopax rusticola
Feuchte Laub- und Mischwälder mit Lichtungen, Schneisen, nassem Boden
A319
Grauschnäpper
Muscicapa striata
Alt- und totholzreiche Laubmischwälder, oft in der Nähe von Gewässern
A322
Trauerschnäpper
Ficedula hypoleuca
Lichte und aufgelockerte Laub- und Mischwälder mit hohem Stammraum und höhlenreichen Bäumen
(2) Schutzzweck des als „Nationalpark Oö. Kalkalpen und Umgebung“ bezeichneten Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung (§ 1 Abs. 2) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
Codebezeichnung
gemäß der „FFH- Richtlinie“
(Kennzeichnung
eines prioritären Lebensraums mit einem „*“)
Bezeichnung des Lebensraums
3140
Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen
3150
Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions
3220
Alpine Flüsse mit krautiger Ufervegetation
3240
Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Salix elaeagnos
4060
Alpine und boreale Heiden
4070*
Buschvegetation mit Pinus mugo und Rhododendron hirsutum (Mugo-Rhododendretum hirsuti)
6110*
Lückige basophile oder Kalk-Pionierrasen (Alysso-Sedion albi)
6150
Boreo-alpines Grasland auf Silikatsubstraten
6170
Alpine und subalpine Kalkrasen
6210
Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia)
6210*
Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia) (*besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen)
6230*
Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden
6430
Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
6510
Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)
6520
Berg-Mähwiesen
7110*
Lebende Hochmoore
7120
Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore
7140
Übergangs- und Schwingrasenmoore
7220*
Kalktuffquellen (Cratoneurion)
7230
Kalkreiche Niedermoore
8120
Kalk- und Kalkschieferschutthalden der montanen bis alpinen Stufe (Thlaspietea rotundifolii)
8160*
Kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas
8210
Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation
8240*
Kalk-Felspflaster
8310
Nicht touristisch erschlossene Höhlen
9130
Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)
9140
Mitteleuropäischer subalpiner Buchenwald mit Ahorn und Rumex arifolius
9150
Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald (Cephalanthero-Fagion)
9180*
Schlucht- und Hangmischwälder Tilio-Acerion
91D0*
Moorwälder
91E0*
Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)
9410
Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea)
9420
Alpiner Lärchen- und/oder Arvenwald
Codebezeichnung
gemäß der „FFH- Richtlinie“
(Kennzeichnung
einer prioritären Art mit einem „*“)
Bezeichnung der Art
Beschreibung des Lebensraums
1065
Skabiosen-Scheckenfalter
(Euphydryas aurinia)
Magere Grünlandbiotope sowie offene Nieder- und Übergangsmoore
1086
Scharlachroter Plattkäfer
(Cucujus cinnaberinus)
Waldbestände mit absterbenden oder abgestorbenen Baumstämmen unterschiedlicher Waldgesellschaften vom Auwald bis in den Bergwald
1087*
Alpenbockkäfer
(Rosalia alpina)
Sonnenexponierte, bodentrockene, zumeist steile Buchen- und Bergmischwälder der montanen bis subalpinen Höhenstufe; Entwicklungslebensraum ist in Zersetzung befindliches Holz von frisch abgestorbenen stehenden Stämmen an rasch austrocknenden Stellen
1093*
Steinkrebs
(Austropotamobius torrentium)
Strukturreiche, kühle, meist kleinere Wald- und Wiesenbäche mit guter Wasserqualität, bevorzugt in Bereichen mit schneller Strömung und kiesigem Substrat
1163
Koppe
(Cottus gobio)
Bäche und Flüsse mit gut durchströmtem Kieslückenraum; Seen mit naturnahen Ufer- und Sohlbereichen
1193
Gelbbauchunke
(Bombina variegata)
Fischfreie, temporäre bis episodische, zumindest teilweise sonnenexponierte Klein- oder Kleinstgewässer in Auen, lichten Laubmischwäldern oder waldnahem Extensivgrünland oder entsprechende Sekundär-lebensräume in Abbaugebieten
1303
Kleine Hufeisennase
(Rhinolophus hipposideros)
Laub- und laubmischwaldreiche Bereiche mit hohem Anteil an Landschaftselementen, Kulturlandschaften; zur Fortpflanzungszeit werden Gebäude als Wochenstuben genutzt, Überwinterung erfolgt in Höhlen
1308
Mopsfledermaus
(Barbastella barbastellus)
Naturnahe Laubmischwälder mit Quartieren in abstehender Rinde oder in Stammanrissen von Bäumen
1321
Wimpernfledermaus
(Myotis emarginatus)
Naturnahe unterwuchsreiche Laubwälder, Auwälder, strukturreiche Kulturlandschaft
1324
Großes Mausohr
(Myotis myotis)
Unterwuchsarme Wälder und Wiesen, zur Fortpflanzung vor allem in Gebäuden
1354*
Braunbär
(Ursus arctos)
Ausgedehnte naturnahe Laub-, Nadel- und Mischwälder in Gebirgsregionen mit geringem Zerschneidungsgrad und Möglichkeiten zur Anlage von Höhlen
1355
Fischotter
(Lutra lutra)
Bäche, Flüsse und Teiche mit gut strukturierten Ufern
1361
Luchs
(Lynx lynx)
Großflächige, gut strukturierte, unzerschnittene Wälder mit vielen Deckungsmöglichkeiten, stark gegliedertes Gelände und Anteil von Felspartien
1381
Grünes Gabelzahnmoos
(Dicranum viride)
Wächst meist an Stammbasen von Laub- oder Nadelbäumen in luftfeuchten Laub- oder Mischwäldern mit relativ offenem Kronendach; epiphytisch auf Borke von Laubbäumen vor allem im bodennahen Bereich und auf morschem Holz, weniger häufig auf Humus oder Silikatgestein; oftmals an Buchen mit einem Brusthöhendurchmesser von 30-80 cm mit gut strukturierter Rinde in alten Laub- oder Mischwäldern mit hoher Luftfeuchtigkeit
1386
Grünes Koboldmoos
(Buxbaumia viridis)
Schattige Wälder von luftfeuchten und niederschlagsreichen Gebieten auf morschem Holz, selten auf Rohhumus; oft wächst es an hellen Stellen, beispielsweise in Waldlichtungen, Jungwüchsen oder Windschneisen; die säureliebende Art kommt hauptsächlich an morschen Baumstümpfen und alten liegenden Baumstämmen vor; an Nadelholz (Tanne, Fichte, Kiefer, Lärche), seltener auch auf Laubholz (Buche, Eiche und Erle); bevorzugt mäßig bis stark zersetztes Holz und kann selten auch auf Rohhumus, Torf oder verwittertem Gestein vorkommen
1394
Kärntner Spatenmoos
(Scapania massalongii)
Naturnahe, schattige Laub- und Laubmischwälder mit hohem Totholzanteil und feuchtem Bestandsinnenklima
1902
Frauenschuh
(Cypripedium calceolus)
Bevorzugt in Horststandorten, vereinzelt in schattigen Wäldern (wie etwa Buchenwäldern) oder an buschigen Berghängen bis zu Höhenlagen von 2000 m; besiedelt werden lichte Laub-, Misch- und Nadelwälder, Gebüsche, Lichtungen und Säume auf kalkhaltigem, teils oberflächlich versauerten Lehm-, Ton- und Rohböden; die Art kann ungünstige, zB zu schattige Bedingungen als „unterirdische Pflanze“ überdauern
1927
Gestreifter Bergwaldkäfer
(Stephanopachys substriatus)
Wald-Lebensräume in der montan-subalpinen Höhenstufe mit hohem Nadelholzanteil; bevorzugt wird trockenes, stärkeres Totholz in sonniger Lage auf trockenen Böden
6169
Eschen-Scheckenfalter
(Euphydryas maturna)
Eschenbestände in warmen, feuchten und lichten Waldbeständen und Grünland-Waldinsel-Mosaiken
6199*
Spanische Flagge
(Callimorpha quadripunctaria)
Lichte, feuchte Laub- und Mischwälder, Lichtungen, Wegränder, buschreiche Hänge, Schlagfluren und Vorwaldgehölze mit Wasserdost (Eupatorium cannabinum)
(1) Die Länder verpflichten sich, dafür Sorge zu tragen, daß die sozialen Dienste aufbauend auf den bestehenden Strukturen, dezentral und flächendeckend angeboten werden.
(2) Die Länder werden insbesondere dafür sorgen, daß
Die Geschäfte der Kommission werden durch die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der NÖ Landesregierung besorgt. Der Geschäftsstelle obliegt insbesondere die Entgegennahme der Anträge auf Begutachtung von Filmen, die Vorbereitung der Begutachtungen, die Protokollführung, die Weiterleitung der Begutachtungsergebnisse sowie der sonstige damit im Zusammenhang stehende Schriftverkehr.
(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens festgelegten Rechte durch das bzw. die von der anderen Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen auszusetzen oder die Betriebsbewilligung zu widerrufen oder für die Ausübung dieser Rechte die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen
(2) Dieses Recht wird nur nach Beratungen mit der anderen Vertragspartei ausgeübt, es sei denn, dass eine sofortige Aussetzung, ein sofortiger Widerruf oder eine sofortige Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen unbedingt erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern. In diesem Fall beginnen die Beratungen innerhalb von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem eine der beiden Vertragsparteien um Beratungen ersucht hat.
(1)In der Zone A (Nationalpark Oö. Kalkalpen) führen
(2) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen in den Zonen B und C vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(3) In den Zonen B und C führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001
Der Mindeststandard der Sachleistungen hat dem Leistungskatalog und den Qualitätskriterien für die ambulanten, teilstationären und stationären Dienste (Anlage A) zu entsprechen.
(1) Die näheren Bestimmungen über die Tätigkeit der Kommission und die Besorgung ihrer Geschäfte einschließlich des vom Antragsteller zu entrichtenden Entgeltes und der den an der Begutachtung teilnehmenden Mitgliedern gebührenden Entschädigung werden in der Geschäftsordnung getroffen, die gleichzeitig mit dieser Vereinbarung in Kraft tritt.
(2) Für eine Änderung der Geschäftsordnung ist die Zustimmung aller Länder erforderlich. Sie tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem das letzte Land der Geschäftsstelle seine Zustimmung mitgeteilt hat. Die Geschäftsstelle hat den Ländern den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Geschäftsordnung bleibt für jedes Land solange wie diese Vereinbarung in Kraft.
Die auf den vereinbarten planmäßigen Fluglinien bereitgestellte Kapazität unterliegt folgenden Bedingungen
(1)Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Vogelarten gemäß der Tabelle 5, der Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 6 und der Tier- und Pflanzenarten gemäß der Tabelle 7 zu gewährleisten.
(2)Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.
Zur langfristigen Sicherung des genannten Mindeststandards verpflichten sich die Länder, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung Bedarfs- und Entwicklungspläne gemäß Anlage B zu erstellen sowie diese innerhalb der vereinbarten Erfüllungszeitpunkte gemäß Anlage B umzusetzen.
(1) Bei der Begutachtung ist die Gestaltung des Themas (Handlung, Aussage, Idee) zu prüfen und festzustellen, ob der Film innerhalb seiner Gattung gegenüber dem allgemeinen Filmangebot hervorzuheben ist. Befürwortet ein Film die Verletzung von Menschenrechten, ist eine Hervorhebung ausgeschlossen.
(2) Die Hervorhebung eines Films erfolgt durch Bewertung in höchstens drei in der Geschäftsordnung festzulegenden Bewertungsstufen.
(3) Die Bewertung gilt nur für die Fassung des Films, in der er begutachtet wurde. Eine Änderung der Fassung eines Films liegt insbesondere dann vor, wenn der Film synchronisiert, neu geschnitten oder im Handlungsablauf geändert wird. Änderungen, die den Titel, das Format oder den Verleiher betreffen, gelten nicht als Änderung der Fassung eines Films.
(4) Die Bewertung der synchronisierten Fassung eines Films gilt über Antrag ohne weitere Begutachtung auch für die Originalfassung, wenn zwischen beiden Filmen keine inhaltlichen Unterschiede bestehen. Die Begutachtung der Originalfassung kann jedoch beantragt werden.
(5) Wird die Begutachtung eines bereits begutachteten Films in einer anderssprachigen Fassung beantragt, ist in Belangen, die sich nicht ausschließlich auf die anderssprachige Fassung des Films beziehen (wie etwa Regieleistung, Fotografie), der Begutachtung das Ergebnis der bereits vorausgegangenen Begutachtung zugrundezulegen.
(1) Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei ausgestellt oder für gültig erklärt wurden und noch gültig sind, werden von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anerkannt.
(2) Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen zu verweigern, die für ihre eigenen Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellt oder für gültig erklärt worden sind.
(1)Im Gebiet des Nationalparks Oö. Kalkalpen (Zone A) gilt die Verordnung, mit der Managementpläne für den „Nationalpark Oö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/ Sengsengebirge“ erlassen werden, LGBl. Nr. 113/1997, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 96/2002, als Landschaftspflegeplan.
(2)Außerhalb der Zone A werden gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,
Bezeichnung der Art
Pflegemaßnahmen
A030
Schwarzstorch
(Ciconia nigra)
Erhalt von Altholzbeständen, Außernutzungsstellung von Waldbeständen, Erhalt waldnaher Wiesen, naturnaher Bachläufe und Feuchtflächen; Sicherung bekannter Horststandorte durch Ausweisung von Ruhezonen, Durchführung von Nutzungen/Maßnahmen nur außerhalb der Balz- und Brutzeit
A072
Wespenbussard
(Pernis apivorus)
Sicherung großflächiger Waldgebiete mit überwiegend Laubholz, mosaikhafter Abwechslung von Altersklassen, lichter Struktur, ungestörten Altholzflächen, Lichtungen, extensiv genutzten Grünlandflächen und Kleingewässern
A091
Steinadler
(Aquila chrysaetos)
Erhalt großräumig ungestörter Flächen im Bergwald und in der alpinen Zone; Sicherung vor Störungen im Bereich der für Neststandorte genutzten und nutzbaren Felswänden
A103
Wanderfalke
(Falco peregrinus)
Erhalt einer störungsarmen Wald- und Gebirgslandschaft; Sicherung vor Störungen im Bereich der für Neststandorte genutzten und nutzbaren Felswände
A104
Haselhuhn
(Bonasa bonasia)
Erhalt größerer Waldkomplexe mit Lichtungen, Dickungen mit reichem Angebot an Weichhölzern und Beeren tragenden Sträuchern; selektive Durchforstung unter Erhalt von Pioniergehölzen; Erhalt von ungestörten Lebensräumen durch Besucherlenkung
A106
Alpenschneehuhn
(Lagopus mutus)
Erhalt von großräumig ungestörten Flächen mit hohem Anteil von steinigem Gelände und Felsen über der Baumgrenze
A107
Birkhuhn
(Tetrao tetrix)
Sicherung störungsarmer Übergangsflächen von Extensivgrünland zu aufgelockerten Waldflächen; Erhaltung von feuchtem, magerem Extensivgrünland, Heiden und Mooren mit Zwergstrauch- und Krautvegetation; Renaturierung von Mooren; Sicherung der Übergangszone von der Waldgrenze zur Baumgrenze im Gebirge vor Störungen
A108
Auerhuhn
(Tetrao urogallus)
Erhalt störungsarmer montaner bis subalpiner Nadelwälder mit einzelnen Laubbäumen, ausreichend Altholzbeständen sowie Bestandeslichtungen
A155
Waldschnepfe
(Scolopax rusticola)
Erhalt von kleinflächig bewirtschafteten, durch Lichtungen oder Schneisen gegliederten Wäldern; Verzicht auf Entwässerungen in den Wäldern; Störungsfreihaltung
A215
Uhu
(Bubo bubo)
Erhalt ungestörter Flächen in Gebirgen und Wäldern mit Felsen, Steilwänden und alten Bäumen
A217
Sperlingskauz
(Glaucidium passerinum)
Erhalt reich gegliederter Nadel- und Mischwälder vorwiegend im Bergland mit älterem Fichtenbestand und viel stehendem Totholz
A234
Grauspecht
(Picus canus)
Erhalt von Laub- oder Mischwäldern mit morschen Laubbäumen, Lichtungen, Waldrändern und mageren Grünlandflächen
A236
Schwarzspecht
(Dryocopus martius)
Erhalt großer zusammenhängender Waldflächen mit Altholz und älteren Rotbuchen
A239
Weißrückenspecht
(Dendrocopos leucotos)
Erhalt von Laub- und Mischwäldern mit urwaldartigen Bereichen und viel Alt- und Totholz
A241
Dreizehenspecht
(Picoides tridactylus)
Erhalt von Nadel- und Mischwäldern mit viel älterem Fichtenbestand und viel stehendem Totholz
A319
Grauschnäpper
(Muscicapa striata)
Erhalt alt- und totholzreicher Laubmischwälder, oft in der Nähe von Gewässern
A320
Zwergschnäpper
(Ficedula parva)
Erhalt alt- und totholzreicher Laub-, Misch- und Nadelwälder mit kleinen Bestandslücken
A321
Halsbandschnäpper
(Ficedula albicollis)
Erhalt von alt- und totholzreichen Laubmischwäldern in klimabegünstigten Lagen
A322
Trauerschnäpper
(Ficedula hypoleuca)
Erhalt lichter und aufgelockerter Laub- und Mischwälder mit hohem Stammraum und höhlenreichen Bäumen
A338
Neuntöter
(Lanius collurio)
Sicherung und Entwicklung von Landschaftselementen wie Einzelgebüschen, Gebüschgruppen und Hecken mit Dornsträuchern; Sicherung extensiv genutzter, insektenreicher Grünlandflächen
Bezeichnung des Lebensraums
Pflegemaßnahmen
3240
Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Salix elaeagnos
Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik
4070*
Buschvegetation mit Pinus mugo und Rhododendron hirsutum
(Mugo-Rhododendretum hirsuti)
Erhalt der vorherrschenden Geländeform
6110*
Lückige basophile oder Kalk-Pionierrasen
(Alysso-Sedion albi)
Offenhalten der Standorte durch Mahd und Reduktion/Unterbindung zu starker Beschattung
6210
Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien
(Festuco-Brometalia)
Extensive düngerfreie Bewirtschaftung mit später Mahd und Austrag des Mähguts oder extensive Beweidung; Freihaltung von Gehölzen und randlicher Beschattung; Maßnahmen zur Verhinderung von Nährstoffeinträgen (zB Anlage von Pufferstreifen, Reduktion der Düngung im Nahbereich)
6210*
Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien
(Festuco-Brometalia) (*Besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen)
Extensive düngerfreie Bewirtschaftung mit später Mahd und Austrag des Mähguts oder extensive Beweidung; Freihaltung von Gehölzen und randlicher Beschattung; Maßnahmen zur Verhinderung von Nährstoffeinträgen (zB Anlage von Pufferstreifen, Reduktion der Düngung im Nahbereich)
6230*
Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden
Extensive düngerfreie Bewirtschaftung mit später Mahd und Austrag des Mähguts oder extensive Beweidung; Freihaltung von Gehölzen und randlicher Beschattung; Maßnahmen zur Verhinderung von Nährstoffeinträgen (zB Anlage von Pufferstreifen, Reduktion der Düngung im Nahbereich)
6430
Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
Freihalten von Gehölzaufwuchs, Mahd in mehrjährigem Rhythmus (mit Entfernung des Mähguts)
6510
Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)
Bewirtschaftung in Form einer zweimaligen Mahd und allenfalls einmaliger Wirtschaftsdüngergabe, Entfernung des Mähguts
7120
Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore
Wiederherstellung der moortypischen, ungestörten Hydrologie und Trophie (Verschließen von Entwässerungsgräben, Förderung der typgemäßen Hochmoorvegetation); Freihalten von Betritt und Beweidung mit Weidetieren
7140
Übergangs- und Schwingrasenmoore
Wiederherstellung der moortypischen, ungestörten Hydrologie und Trophie (Verschließen von Entwässerungsgräben, Förderung der typgemäßen Hochmoorvegetation); Freihalten von Betritt und Beweidung mit Weidetieren; fakultative einmalige späte Mahd mit Entfernung des Mähguts und/oder Gehölzentfernung
7220*
Kalktuffquellen
(Cratoneurion)
Sicherung der ungestörten Hydrologie und Trophie
7230
Kalkreiche Niedermoore
Extensive düngerfreie Bewirtschaftung mit später Mahd und Austrag des Mähguts; Freihalten von Betritt und Beweidung durch Weidetiere; fakultative Gehölzentfernung
8120
Kalk- und Kalkschieferschutthalden der montanen bis alpinen Stufe (Thlaspietea rotundifolii)
Nutzungsfreier Erhalt der vorherrschenden Geländeform und Standortdynamik; allfälliges Entfernen von beschattendem Bewuchs
8160*
Kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas
Nutzungsfreier Erhalt der vorherrschenden Geländeform und Standortdynamik; allfälliges Entfernen von beschattendem Bewuchs
8210
Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation
Nutzungsfreier Erhalt der vorherrschenden Geländeform und Standortdynamik; allfälliges Entfernen von beschattendem Bewuchs
8240*
Kalk-Felspflaster
Nutzungsfreier Erhalt der vorherrschenden Geländeform und Standortdynamik; allfälliges Entfernen von beschattendem Bewuchs
9130
Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)
Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit
9140
Mitteleuropäischer subalpiner Buchenwald mit Ahorn und Rumex arifolius
Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit
9150
Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald
(Cephalanthero-Fagion)
Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit
9180*
Schlucht- und Hangmischwälder
(Tilio-Acerion)
Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit
91E0*
Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior
(Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)
Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Erhalt und Förderung der gesellschaftstypischen Gewässerdynamik
9410
Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder
(Vaccinio-Piceetea)
Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit
Bezeichnung der Art
Pflegemaßnahmen
1065
Skabiosen-Scheckenfalter
(Euphydryas aurinia)
Regelmäßige, einmalige Mahd im Spätsommer/Herbst erforderlich; Entfernung des Mähguts; keine Düngung; Erhalt der aktuell vorherrschenden hydrologischen Verhältnisse
1086
Scharlachroter Plattkäfer
(Cucujus cinnaberinus)
Sicherung oder Entwicklung von alten Waldbeständen mit absterbenden Bäumen und stehendem Totholz
1087*
Alpenbockkäfer
(Rosalia alpina)
Sicherung alter, sonniger Buchenwälder auf karbonatischem Untergrund; Förderung von stehendem Totholz
1093*
Steinkrebs
(Austropotamobius torrentium)
Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Verhinderung von Nährstoff- oder Insektizideinträgen ins Gewässer; Entfernung von exotischen Krebsarten
1163
Koppe
(Cottus gobio)
Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik
1193
Gelbbauchunke
(Bombina variegata)
Regelmäßige Neuschaffung klein- und kleinstflächiger Laichgewässer; Ausnutzen von Renaturierungspotenzialen an Fließgewässern; Sicherung geeigneter Landlebensräume und Sicherung einer räumlichen Vernetzung der geeigneten Lebensräume
1303
Kleine Hufeisennase
(Rhinolophus hipposideros)
Erhalt naturnaher Laubmischwälder und Erhalt von an Landschaftselementen reicher Kulturlandschaft und ungestörter Höhlen für die Überwinterung
1308
Mopsfledermaus
(Barbastella barbastellus)
Erhalt naturnaher Laubmischwälder, Sicherung von Quartieren in abstehender Rinde oder in Stammanrissen von Bäumen
1321
Wimpernfledermaus
(Myotis emarginatus)
Erhalt unterwuchsreicher Laubwälder, Auwälder, strukturreicher Kulturlandschaft
1324
Großes Mausohr
(Myotis myotis)
Erhalt unterwuchsfreier bzw. unterwuchsarmer Laub- und Mischwälder sowie Wiesenflächen
1354*
Braunbär
(Ursus arctos)
Erhalt naturnaher Laub-, Nadel- und Mischwälder und deren Durchlässigkeit
1355
Fischotter
(Lutra lutra)
Erhalt naturnaher Gewässerabschnitte und Kleingewässer
1361
Luchs
(Lynx lynx)
Erhalt großer waldreicher Landschaften mit wenig Störungseinfluss und hoher Durchlässigkeit
1381
Grünes Gabelzahnmoos
(Dicranum viride)
Erhalt des Laubholzanteils, insbesondere der Erhalt schrägstehender Bäume; bei Durchforstungsmaßnahmen müssen zumindest einige Altbäume stehenbleiben, um von hier aus eine Wiederbesiedelung zu ermöglichen; Vermeidung der Veränderung kleinklimatischer Standortsverhältnisse, etwa durch Freistellung von Trägerbäumen; Erhalt großer, alter, natürlicher bis naturnaher Nadel- und Mischwälder - va. Buchen-Tannenwälder, welche einer extensiven Forstwirtschaft unterliegen; Verbleib von Totholz im Wald, keine Kalkungen
1386
Grünes Koboldmoos
(Buxbaumia viridis)
Erhalt großer, alter, natürlicher bis naturnaher Nadel- und Mischwälder - va. Buchen-Tannenwälder, welche einer extensiven Forstwirtschaft unterliegen; Verbleib von Totholz im Wald, keine Kalkungen
1394
Kärntner Spatenmoos
(Scapania massalongii)
Erhalt von totholzreichen Laub- und Laubmischwäldern und deren Bestandsinnenklima, keine Kahlhiebe
1902
Frauenschuh
(Cypripedium calceolus)
Verbot der Entnahme jeglicher Pflanzenteile; Erhalt der lokalen Standortbedingungen an Horststandorten und deren näheren Umfeld
1927
Gestreifter Bergwaldkäfer
(Stephanopachys substriatus)
Sicherung von Wald-Lebensräumen in der montan-subalpinen Höhenstufe mit hohem Nadelholzanteil und von trockenem, stärkerem Totholz in sonniger Lage auf trockenen Böden
6169
Eschen-Scheckenfalter
(Euphydryas maturna)
Erhalt von lichten Eschenbeständen in warmen, feuchten Lagen mit Grünland-Waldinsel-Mosaiken; kleinflächige forstliche Nutzung/Femelschlag
6199*
Spanische Flagge
(Callimorpha quadripunctaria)
Erhalt lichter, feuchter Laub- und Mischwälder mit Lichtungen, Wegrändern, buschreichen Hängen mit Schlagfluren und Vorwaldgehölzen mit Wasserdost (Eupatorium cannabinum)
Der Bund verpflichtet sich, eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung der pflegenden Personen zu ermöglichen.
Die Länder nehmen bei der Filmprädikatisierung auf die Begutachtungsergebnisse der Kommission Bedacht.
(1) Die von dem bzw. den durch die Vertragsparteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen auf internationalen Fluglinien betriebenen Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Treib- und Schmierstoffvorräte sowie Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die sich an Bord dieser Luftfahrzeuge befinden, sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von allen Zöllen, Inspektionsgebühren und sonstigen Abgaben oder Steuern befreit, vorausgesetzt, dass diese Ausrüstungsgegenstände und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.
(2) Weiters sind von diesen Abgaben und Steuern, mit Ausnahme der für die erbrachte Dienstleistung zu entrichtenden Entgelte, befreit
(3) Die übliche Bordausrüstung sowie die Gegenstände und Vorräte, die sich an Bord der Luftfahrzeuge einer der Vertragsparteien befinden, dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur mit Genehmigung der Zollbehörden dieser Vertragspartei entladen werden. In diesem Fall können sie bis zu ihrer Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung im Einklang mit den Zollvorschriften unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.
Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, in ihren jeweiligen Gesetzen übereinstimmende Klagsmöglichkeiten hinsichtlich der Geldleistungen beim zuständigen Landes(Kreis)gericht als Arbeits- und Sozialgericht bzw. Arbeits- und Sozialgericht Wien vorzusehen.
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt und bei der Verbindungsstelle der Bundesländer (Verwahrer) hinterlegt, die allen Ländern beglaubigte Abschriften übermittelt.
(1) Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr unterliegen nur im Hoheitsgebiet derjenigen Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Sitz der tatsächlichen Betriebsleitung befindet.
(2) Kapital in Form der im internationalen Verkehr eingesetzten Luftfahrzeuge sowie des mit dem Betrieb solcher Luftfahrzeuge zusammenhängenden beweglichen Vermögens unterliegt nur im Hoheitsgebiet derjenigen Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Sitz der tatsächlichen Betriebsleitung befindet.
(3) Besteht ein besonderes Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung hinsichtlich der Einkommens- und Kapitalsteuer zwischen den Vertragsparteien, so gelten dessen Bestimmungen.
(1)Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2)Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der das Gebiet „Nationalpark Oö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge“ als „Europaschutzgebiet Nationalpark Oö. Kalkalpen“ bezeichnet wird, LGBl. Nr. 58/2005, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 131/2009, außer Kraft.
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, in ihre jeweiligen Gesetze eine Verpflichtung aufzunehmen, wonach die Entscheidungsträger und die übrigen Träger der Sozialversicherung, die Bezirksverwaltungsbehörden und Ämter der Landesregierungen auf Verlangen einander sowie den Gerichten die zur Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe des Pflegegeldes erforderlichen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes betreffend Generalien der Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerber, Versicherungsnummer, Zugehörigkeit zum anspruchberechtigten Personenkreis, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von pflegebezogenen Geldleistungen zu übermitteln haben.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in ihre jeweiligen Gesetze eine Ermächtigung im Sinne des § 7 des Datenschutzgesetzes, BGBl.Nr. 565/1978, aufzunehmen.
Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem das letzte Land mitgeteilt hat, daß seine verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.
(1) Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien, die den für diesen Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens nicht verlassen, unterliegen nur einer vereinfachten Kontrolle, ausgenommen im Hinblick auf Sicherheitsmaßnahmen gegen Gewalttaten, Luftpiraterie und Drogenschmuggel.
(2) Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr sind von Zollgebühren und anderen ähnlichen Steuern befreit.
(1) Der Aufwand für das Pflegegeld ist vom Bund und den Ländern im Rahmen der ihnen verfassungsrechtlich zugeordneten Kompetenzbereiche zu tragen. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben den Aufwand für das Pflegegeld in dem Ausmaß selbst zu tragen, als dieses aufgrund kausaler Behinderungen geleistet wird.
(2) Der Aufwand im Sinne des Artikel 3 ist von den Ländern zu tragen.
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jedes Land kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag, an dem sie bei der Verbindungsstelle der Bundesländer einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Länder weiter in Kraft.
(1) Im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Rechten und Pflichten bekräftigen die Vertragsparteien ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu schützen. Ohne Beschränkung ihrer allgemeinen völkerrechtlichen Rechte und Pflichten handeln die Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des am 14. September 1963 in Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen 2), des am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen 3) und des am 23. September 1971 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt 4) oder jedes anderen Übereinkommens über die Sicherheit der Luftfahrt, welchem die beiden Parteien angehören.
(2) Die Vertragsparteien gewähren einander auf Ersuchen jede notwendige Hilfe, um Handlungen der widerrechtlichen Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen und sonstige widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, deren Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen sowie jede sonstige Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.
(3) Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation festgelegten und als Anhänge zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt bezeichneten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt, sofern solche Sicherheitsbestimmungen auf die Vertragsparteien anwendbar sind; sie werden die Betreiber von bei ihnen eingetragenen Luftfahrzeugen oder die Betreiber von Luftfahrzeugen, die den Hauptgeschäftssitz oder ständigen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet haben, sowie die Betreiber von Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet dazu anhalten, in Übereinstimmung mit diesen Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt zu handeln.
(4) Beide Vertragsparteien kommen überein, dass diese Betreiber von Luftfahrzeugen dazu angehalten werden können, die von der anderen Vertragspartei geforderten, in Absatz 3 dieses Artikels genannten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt für die Einreise in das, die Ausreise aus dem und das Verweilen in dem Gebiet dieser anderen Vertragspartei zu befolgen. Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass in ihrem Hoheitsgebiet geeignete Maßnahmen tatsächlich angewendet werden, um das Luftfahrzeug zu schützen und die Fluggäste, die Besatzungsmitglieder, die von ihnen mitgeführten Gegenstände, das Gepäck, die Fracht und die Bordvorräte sowohl vor dem Einsteigen und Beladen als auch währenddessen einer Kontrolle zu unterziehen. Jede Vertragspartei hat weiters jedwedes Ersuchen der anderen Vertragspartei zur Ergreifung angemessener Sondermaßnahmen zum Schutz vor einer konkreten Bedrohung wohlwollend zu behandeln.
(5) Kommt es zu einem Vorfall widerrechtlicher Inbesitznahme eines Zivilluftfahrzeuges oder sonstiger widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit eines solchen Luftfahrzeuges, seiner Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen oder Luftfahrteinrichtungen, oder droht ein derartiger Vorfall, so gewähren die Vertragsparteien einander Hilfe durch erleichterten Informationsfluss und sonstige geeignete Maßnahmen zur schnellen und sicheren Beendigung eines derartigen Vorfalles oder der Gefahr eines solchen.
(6) Sollte eine Vertragspartei von den in diesem Artikel genannten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt abweichen, so können die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei um sofortige Beratungen mit den Luftfahrtbehörden dieser Partei ersuchen.
_______________
2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 247/1974
3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1974
4) Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974
(1) Die Vertragsparteien werden bei der Planung der Maßnahmen in der Pflegevorsorge die gesellschaftlichen Entwicklungen und die Ergebnisse der Forschung berücksichtigen.
(2) Die Öffentlichkeit soll über die Zielsetzungen, die Maßnahmen und die Probleme der Pflegevorsorge informiert werden.
Ist ein Land der Auffassung, daß geänderte Verhältnisse die Änderung dieser Vereinbarung erfordern oder zulassen, kann es die Aufnahme von Verhandlungen vorschlagen, in die die Länder ohne Verzug eintreten werden.
(1) Die von dem bzw. den Fluglinienunternehmen der einen Vertragspartei für die Beförderung in das oder aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einzuhebenden Tarife sind unter gebührender Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinns und Charakteristika der Beförderung, wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit, in angemessener Höhe zu erstellen.
(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sind von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragsparteien zu vereinbaren.
(3) Vereinbarungen gemäß Absatz 2 können, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen Luftverkehrverbandes getroffen werden.
(4) Die so vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien mindestens dreißig (30) Tage vor dem für ihre Einführung vorgeschlagenen Zeitpunkt zur Genehmigung vorzulegen; in besonderen Fällen kann diese Frist, vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden, herabgesetzt werden.
(5) Können sich die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen nicht auf diese Tarife einigen, oder kann aus irgendwelchen anderen Gründen ein Tarif nicht gemäß Absatz 2 dieses Artikels festgelegt werden, oder geben innerhalb der ersten fünfzehn (15) Tage der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Frist von dreißig (30) Tagen die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei gegenüber ihrer Unzufriedenheit mit einem gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels vereinbarten Tarif Ausdruck, so werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien bemühen, eine Einigung über die Tarife zu erzielen.
(6) Können sich die Luftfahrtbehörden über die Genehmigung eines ihnen gemäß Absatz 4 dieses Artikels vorgelegten Tarifes oder über die Festlegung eines Tarifes gemäß Absatz 5 nicht einigen, werden sich die Vertragsparteien bemühen, eine Einigung über die Tarife zu erzielen.
(7) Ein Tarif tritt erst dann in Kraft, wenn ihn die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien genehmigt haben.
(8) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellten Tarife bleiben in Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, einen Arbeitskreis für Pflegevorsorge einzurichten.
(2) Aufgabe dieses Arbeitskreises ist es, insbesondere
(4) Der Arbeitskreis wird zumindest einmal jährlich jeweils alternierend vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern einberufen. Die Kosten werden von den entsendenden Stellen getragen.
(5) Die Geschäfte des Arbeitskreises führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
(6) Der Arbeitskreis kann zu den Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen, insbesondere aus dem Bereich der Wissenschaft und Forschung, beiziehen.
Alle die Vereinbarung betreffenden Mitteilungen sind an die Verbindungsstelle der Bundesländer zu richten, die hievon unverzüglich alle Länder benachrichtigt.
(1) Jede Vertragspartei gewährt dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei das Recht, den in ihrem Hoheitsgebiet in Verbindung mit der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Post und Fracht durch das bzw. die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei erzielten Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben in einer frei konvertierbaren Währung zu einem im Einklang mit der auf dem Territorium der jeweiligen Vertragspartei in Kraft befindlichen Gesetzeslage festgesetzten Wechselkurs frei zu überweisen.
(2) Besteht zwischen den Vertragsparteien ein besonderes Zahlungsabkommen, so werden die Zahlungen gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens vorgenommen.
Die Vertragsparteien kommen überein, daß insbesondere Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten für Betreuungs-, Pflege- und Therapiepersonal sowie für das Personal zur Weiterführung des Haushaltes gefördert und sichergestellt werden. Die Ausbildungsmöglichkeiten sollen so gestaltet werden, daß die Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Helfergruppen gewährleistet ist. Vor allem soll eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen bewirkt werden. Die Vereinbarkeit von Pflegeberuf und Familie sowie die berufliche Wiedereingliederung der genannten Helfer sollen erleichtert und verstärkt werden.
(1) Das bzw. die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei sind in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Vorschriften über die Einreise, den Aufenthalt und die Beschäftigung der anderen Vertragspartei berechtigt, das für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken erforderliche eigene Führungs-, Betriebs- und sonstige Fachpersonal in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu bringen und dort zu beschäftigen; sie sind weiters berechtigt, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Büros zu errichten und zu betreiben. Die erforderliche Akkreditierung, Notifikation und/oder Registrierung von Personal aus dem Ausland für eine Vertretung erfolgt bei der gemäß den Bestimmungen des Artikels 1 c) zuständigen Stelle.
(2) Das bzw. die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei erhalten in gleichem Maße Gelegenheit, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei alle Arten von eigenen Beförderungsdokumenten auszustellen sowie Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.
(1) Diese Vereinbarung tritt mit dem zweiten Monatsersten nach Einlangen der Mitteilungen aller Vertragsparteien beim Bundeskanzleramt, daß die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, in Kraft.
(2) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(1) Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei liefern den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei über deren Ersuchen periodische oder sonstige statistische Unterlagen.
(2) Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Bestimmung des von dem bzw. den Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien beförderten Verkehrsaufkommens sowie seiner Herkunft und Bestimmung erforderlich sind.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in ihre Kompetenzbereiche fallenden gesetzlichen Regelungen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich sind, zu treffen.
(1) Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien von Zeit zu Zeit beraten, um die Durchführung und zufriedenstellende Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und seines Anhanges sicherzustellen.
(2) Hält eine der Vertragsparteien es für wünschenswert, irgendeine Bestimmung des vorliegenden Abkommens zu ändern, so kann sie um Beratungen mit der anderen Vertragspartei ersuchen. Diese Beratungen (die durch Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden vorbereitet werden können) beginnen innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt des Ersuchens, sofern nicht beide Vertragsparteien eine Verlängerung dieses Zeitraumes vereinbaren. Auf diese Weise vereinbarte Änderungen sind von jeder Vertragspartei im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Verfahren zu genehmigen.
(3) Änderungen des Anhangs sind zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien zu vereinbaren.
Eine Abänderung dieser Vereinbarung ist nur schriftlich im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich.
(1) Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens werden sich die Vertragsparteien zunächst bemühen, diese auf dem Verhandlungswege beizulegen.
(2) Kommen die Vertragsparteien auf dem Verhandlungswege zu keiner Einigung, können sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit einer Person oder einem Gremium zur Entscheidung vorzulegen; vereinbaren sie dies nicht, wird die Meinungsverschiedenheit auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien einem Gericht von drei Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt, wobei jeweils einer von jeder Vertragspartei namhaft gemacht und der dritte Schiedsrichter von den beiden so namhaft gemachten Schiedsrichtern bestellt wird. Jede der Vertragsparteien hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem eine der Vertragsparteien auf diplomatischem Wege vom Ersuchen der anderen Vertragspartei auf schiedsgerichtliche Behandlung der Meinungsverschiedenheit Kenntnis erhalten hat, einen Schiedsrichter namhaft zu machen, und der dritte Schiedsrichter ist innerhalb eines Zeitraumes von weiteren sechzig (60) Tagen zu bestellen. Wenn eine der Vertragsparteien es verabsäumt, innerhalb des festgelegten Zeitraumes einen Schiedsrichter namhaft zu machen oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb des festgelegten Zeitraumes bestellt wird, kann der Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation von jeder der Vertragsparteien ersucht werden, je nachdem es der Fall erfordert, einen oder mehrere Schiedsrichter zu ernennen. Der dritte Schiedsrichter muss auf jeden Fall ein Staatsangehöriger eines Drittstaates sein und den Vorsitz des Schiedsgerichtes führen.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, jede gemäß Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung zu befolgen.
(4) Verabsäumt es eine der Vertragsparteien, eine gemäß Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung zu befolgen, so kann die andere Vertragspartei so lange alle Rechte oder Vorrechte, die sie der säumigen Vertragspartei auf Grund dieses Abkommens gewährt hat, einschränken, aussetzen oder widerrufen.
(5) Jede Vertragspartei trägt die für ihren Schiedsrichter erforderlichen Kosten und Honorare; das Honorar für den dritten Schiedsrichter sowie die für diesen erforderlichen Ausgaben wie auch die für die schiedsgerichtliche Tätigkeit anfallenden Kosten sind von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen zu tragen.
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
(1) Jede der Vertragsparteien kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege ihren Entschluss bekanntgeben, das vorliegende Abkommen zu kündigen; eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und dem Sekretariat der Vereinten Nationen zur Kenntnis zu bringen.
(2) In einem solchen Fall tritt das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch die andere Vertragspartei erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach ihrem Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation, eingegangen.
Dieses Abkommen und jede Abänderung davon sind beim Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und beim Sekretariat der Vereinten Nationen zu registrieren.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die beiden Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel bekanntgegeben haben, dass die Erfordernisse für sein Inkrafttreten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren erfüllt worden sind.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten unterfertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien am 28. Juli 2000 in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache.