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20000956 AT

Landschaftsschutzgebiet Biri - Noplerberg Stoob

82 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (82)

Gesetzestext (82 Artikel)

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Biri - Noplerberg Stoob

Burgenland

04.12.2013

Landesrecht Vorübergehende Ausnahme von der Schonzeit für den Fischotter

Kärnten

12.12.2026

15.01.2025

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG über die Angelegenheiten der Behindertenhilfe

§ 1 Die in der Anlage enthaltene Vereinbarung wurde zwischen den Ländern Kärnten, Niederösterreich, Steiermark, Vorarlberg und Wien abgeschlossen.

§ 2 Die Vereinbarung trat gegenüber den Ländern Steiermark und Wien am 9. Mai 1979, gegenüber dem Land Vorarlberg am 1. Juli 1979 und gegenüber dem Land Kärnten am 20. Juli 1979 in Kraft.

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan Unteres Steyr- und Ennstal in Enns, Steyr, Garsten, Kronstorf und Sierning

Oberösterreich

05.03.2018

Landesrecht Salzburger Natur- und Umweltschutz-, Klima- und Energie-Auszeichnungsverordnung

Salzburger Natur- und Umweltschutz-, Klima- und Energie-Auszeichnungsverordnung

Landesrecht Verbot des Auffahrens auf Standplätze in Graz mit auswärtigen Taxifahrzeugen

[organ]

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Kurztitel

Verbot des Auffahrens auf Standplätze in Graz mit auswärtigen Taxifahrzeugen

Kundmachungsorgan

GZ Nr. 449/1985

Inkrafttretensdatum

27.08.1985

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. August 1985 über das Verbot des Auffahrens auf Standplätzen in Graz mit auswärtigen Taxifahrzeugen

Stammfassung: GZ. Nr. 449/1985

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 10 Abs. 2 Gelegenheitsverkehrs Gesetz, BGBl. Nr. 85/1952, i. d. 1. F. d. G. BGBl. Nr. 486/ 1981 und der Kundmachung BGBl. Nr. 577/1982, wird nach Durchführung des Anhörungsverfahrens verordnet

Landesrecht Festlegung einheitlicher Hektarsätze als Grundlage für die Erhebung der Umlage zur teilweisen Deckung des jährlichen Personal- und Sachaufwandes für die Gemeindewaldaufseher

Festlegung einheitlicher Hektarsätze als Grundlage für die Erhebung der Umlage zur teilweisen Deckung des jährlichen Personal- und Sachaufwandes für die Gemeindewaldaufseher

Bundesrecht Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal

Der Nationalrat hat beschlossen

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 6. September 2000 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 27 Abs. 2 für Österreich mit 6. Oktober 2000 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten

Argentinien, Aserbaidschan, Bangladesch, Botsuana, Brasilien, Bulgarien, Chile, Dänemark, Deutschland, Fidschi, Frankreich, Griechenland, Italien, Japan, Republik Korea, Kroatien, Lesotho, Monaco, Neuseeland, Norwegen, Panama, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Senegal, Singapur, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Turkmenistan, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Usbekistan, Vereinigtes Königreich.

Nachstehende Staaten haben anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Erklärungen abgegeben

Ferner hat die Volksrepublik China am 27. Juli 2007 nachstehende Erklärung betreffend die Sonderverwaltungsregion Hongkong abgegeben

In Übereinstimmung mit dem deutschen Recht werden die Behörden der Bundesrepublik Deutschland Informationen über Verdächtige, Opfer und Umstände der Straftat (persönliche Daten) unmittelbar dem in Betracht kommenden Staat übermitteln und gleichzeitig den Generalsekretär der Vereinten Nationen darüber in Kenntnis setzen, dass diese Information übermittelt wurde.

Wenn eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens nicht im Verhandlungsweg beigelegt wird, zieht es die Slowakische Republik vor, die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof gemäß Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens zu unterbreiten. Demzufolge kann eine Streitigkeit, in der die Slowakische Republik eine Partei sein könnte, nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Slowakischen Republik einem Schiedsverfahren unterworfen werden.

Ferner hat das Vereinigte Königreich am 19. Februar 2013 mitgeteilt, dass das Übereinkommen auch auf die Insel Man Anwendung findet.

DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES ÜBEREINKOMMENS

ZUTIEFST BESORGT über die wachsende Zahl von Todesfällen und Verletzungen durch vorsätzliche Angriffe gegen Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass Angriffe gegen Personal, das im Namen der Vereinten Nationen handelt, oder sonstige Misshandlungen dieses Personals, gleichviel von wem sie begangen werden, nicht gerechtfertigt und nicht hingenommen werden können,

IN DER ERKENNTNIS, dass Einsätze der Vereinten Nationen im Interesse der gesamten Völkergemeinschaft und im Einklang mit den Grundsätzen und Zielen der Satzung der Vereinten Nationen durchgeführt werden,

IN ANERKENNUNG des wichtigen Beitrags, den Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal zu den Bemühungen der Vereinten Nationen in den Bereichen vorbeugende Diplomatie, Friedensschaffung, Friedenssicherung, Friedenserhaltung sowie humanitäre und andere Einsätze leistet,

EINGEDENK der bestehenden Vereinbarungen zur Gewährleistung der Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal, einschließlich der von den Hauptorganen der Vereinten Nationen in dieser Hinsicht unternommenen Schritte,

IN DER ERKENNTNIS jedoch, dass die bestehenden Schutzmaßnahmen für Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal unzureichend sind,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Wirksamkeit und Sicherheit der Einsätze der Vereinten Nationen erhöht werden, wenn solche Einsätze mit Zustimmung und unter Mitwirkung des Gaststaats durchgeführt werden,

MIT EINEM AUFRUF an alle Staaten, in denen Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal eingesetzt ist, und an alle anderen, auf die dieses Personal angewiesen ist, umfassende Unterstützung zu leisten, um die Durchführung der Einsätze der Vereinten Nationen und die Erfüllung ihres Mandats zu erleichtern,

ÜBERZEUGT, dass dringend angemessene und wirksame Maßnahmen zur Verhütung von Angriffen gegen Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal und zur Bestrafung derjenigen, die solche Angriffe durchgeführt haben, getroffen werden müssen.

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan Unteres Steyr- und Ennstal in Enns, Steyr, Garsten, Kronstorf und Sierning

Oberösterreich

05.03.2018

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG über die Angelegenheiten der Behindertenhilfe

Die Vereinbarung erstreckt sich auf die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Behindertenhilfe mit Ausnahme des Pflegegeldes und der Blindenbeihilfe nach den hiefür maßgebenden landesgesetzlichen Bestimmungen des Sozialhilferechtes und des Behindertenrechtes in der jeweils geltenden Fassung.

Bundesrecht Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal

Im Sinne dieses Übereinkommens

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Biri - Noplerberg Stoob

(1) Teile der KG Stoob (§ 11 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2010) werden zum „Landschaftsschutzgebiet Biri - Noplerberg Stoob“ erklärt.

(2) Das „Landschaftsschutzgebiet Biri - Noplerberg Stoob“ umfasst Teile des Gebietes der KG Stoob gemäß den nachfolgend angeführten Grundstücksnummern. Diese Aufzählung ist konstitutiv.

2892 - 2906,

2937 - 2941,

2942/2,

2943/1,

2944/1,

2945 - 2948,

2949/1 - 2951/2,

2952 - 3072/1,

3073 - 3399,

3235/1 - 3235/4,

3275 - 3277/2,

3401 - 3466,

3468,

3470 - 3492,

3496,

3499,

3503,

3509 - 3694,

4961 - 4963,

4985 - 4987.

(3) In der Anlage erfolgt die deklarative Darstellung der Ausdehnungsfläche des „Landschaftsschutzgebietes Biri - Noplerberg Stoob“.

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan Unteres Steyr- und Ennstal in Enns, Steyr, Garsten, Kronstorf und Sierning

Das Gebiet „Unteres Steyr- und Ennstal“ in den Stadtgemeinden Enns und Steyr sowie den Gemeinden Garsten, Kronstorf und Sierning (offizielle Gebietskennziffer AT 3137000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 9. Dezember 2016 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet Unteres Steyr- und Ennstal“ bezeichnet.

Landesrecht Salzburger Natur- und Umweltschutz-, Klima- und Energie-Auszeichnungsverordnung

(1) Als Anerkennung für besondere Verdienste und Leistungen auf den Gebieten des Salzburger Natur- und Landschaftsschutzes und, soweit es um den Vollzugsbereich des Landes geht, auf den Gebieten des Umwelt- und Klimaschutzes, der nachhaltigen Entwicklung, der erneuerbaren Energien und der Energieeffizienz wird das Salzburger Umwelt-Verdienstzeichen verliehen.

(2) Die Verleihung erfolgt in Form der Überreichung einer Plakette. Darüber hinaus ist der ausgezeichneten Person eine Verleihungsurkunde auszufolgen, in der auf die Kategorie nach § 2 Abs 1 und das dieser Kategorie zugeordnete Gebiet nach Abs 1, auf dem die ausgezeichneten Verdienste erworben wurden, Bezug genommen wird.

Landesrecht Verbot des Auffahrens auf Standplätze in Graz mit auswärtigen Taxifahrzeugen

Das Auffahren auf Standplätzen (§ 96 Abs. 4 StVO. 1960) in Graz mit Taxifahrzeugen, die auf Grund von Konzessionen mit einem Standort außerhalb von Graz eingesetzt werden, ist verboten.

Landesrecht Festlegung einheitlicher Hektarsätze als Grundlage für die Erhebung der Umlage zur teilweisen Deckung des jährlichen Personal- und Sachaufwandes für die Gemeindewaldaufseher

Die Hektarsätze werden je Hektar Wald für die nachstehend angeführten Waldkategorien landesweit einheitlich festgelegt wie folgt

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan Unteres Steyr- und Ennstal in Enns, Steyr, Garsten, Kronstorf und Sierning

Oberösterreich

05.03.2018

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan Unteres Steyr- und Ennstal in Enns, Steyr, Garsten, Kronstorf und Sierning

Oberösterreich

05.03.2018

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan Unteres Steyr- und Ennstal in Enns, Steyr, Garsten, Kronstorf und Sierning

Oberösterreich

05.03.2018

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG über die Angelegenheiten der Behindertenhilfe

Die Vertragsländer erlassen Rechtsvorschriften, in denen sie sich nach Maßgabe ihrer gesetzlichen Bestimmungen verpflichten, Hilfen an jene Behinderte, die im jeweiligen Land ihren ordentlichen Wohnsitz (Art. 3) oder bei Minderjährigen mangels eines solchen im Inland den Aufenthalt haben, zu erbringen.

Bundesrecht Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal

(1) Dieses Übereinkommen findet auf Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal sowie auf Einsätze der Vereinten Nationen im Sinne des Artikels 1 Anwendung.

(2) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf einen vom Sicherheitsrat als Zwangsmaßnahme nach Kapitel VII der Satzung der Vereinten Nationen genehmigten Einsatz der Vereinten Nationen, bei dem Angehörige des Personals als Kombattanten gegen organisierte bewaffnete Verbände eingesetzt sind und auf den das Recht der internationalen bewaffneten Konflikte anwendbar ist.

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Biri - Noplerberg Stoob

Schutzgegenstand ist die naturräumliche Ausstattung des Landschaftsschutzgebietes mit seiner typischen, traditionell geprägten Kulturlandschaft, insbesondere Streuobstwiesen, Wiesen, Feldgehölze, Hecken, Einzelbäume, Hangterrassen, Raine, Terrassenböschungen, Gräben und Hohlwege.

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan Unteres Steyr- und Ennstal in Enns, Steyr, Garsten, Kronstorf und Sierning

(1)In den Anlagen sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 20.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 - 2/3) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebietes, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 3/1 und 3/2 maßgeblich.

(2)Das Europaschutzgebiet umfasst unter anderem auch Gebiete, die

Landesrecht Salzburger Natur- und Umweltschutz-, Klima- und Energie-Auszeichnungsverordnung

(1) Die Landesregierung kann das Salzburger Umwelt-Verdienstzeichen in den drei Kategorien Naturschutz, Umweltschutz und Klima, sowie Energie an Personen verleihen, die sich

(2) Von der Verleihung sind Personen ausgeschlossen, die wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens nach den §§ 180 bis 183 StGB, BGBl Nr 60/1974 in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 106/2014, gerichtlich verurteilt worden sind.

Landesrecht Verbot des Auffahrens auf Standplätze in Graz mit auswärtigen Taxifahrzeugen

Übertretungen dieses Verbotes werden gemäß § 14 Abs. 1 Z 7 GelegenheitsverkehrsGesetz als Verwaltungsübertretungen bestraft.

Landesrecht Festlegung einheitlicher Hektarsätze als Grundlage für die Erhebung der Umlage zur teilweisen Deckung des jährlichen Personal- und Sachaufwandes für die Gemeindewaldaufseher

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung, mit der einheitliche Hektarsätze als Grundlage für die Erhebung der Umlage zur teilweisen Deckung des jährlichen Personal- und Sachaufwandes für die Gemeindewaldaufseher festgelegt werden, VBl. Nr. 59/2022, außer Kraft.

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan Unteres Steyr- und Ennstal in Enns, Steyr, Garsten, Kronstorf und Sierning

Oberösterreich

05.03.2018

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan Unteres Steyr- und Ennstal in Enns, Steyr, Garsten, Kronstorf und Sierning

Oberösterreich

05.03.2018

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG über die Angelegenheiten der Behindertenhilfe

(1) Der ordentliche Wohnsitz eines Behinderten ist an dem Ort begründet, an dem er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Ort zu bleiben.

(2) Bei minderjährigen Behinderten gilt folgende Regelung

(3) Hat eine volljährige behinderte Person oder die Person, von der der ordentliche Wohnsitz eines Minderjährigen abzuleiten ist, mehrere Wohnsitze, so gilt im Sinne dieser Vereinbarung der ordentliche Wohnsitz als in jener Gemeinde begründet, in der sich die Person in den letzten zwölf Monaten vor Beginn einer Maßnahme der Behindertenhilfe am längsten aufgehalten hat.

Bundesrecht Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal

(1) Die militärischen und polizeilichen Bestandteile eines Einsatzes der Vereinten Nationen sowie ihre Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge tragen eine besondere Kennzeichnung. Anderes Personal sowie andere Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge, die an dem Einsatz der Vereinten Nationen beteiligt sind, werden auf geeignete Weise gekennzeichnet, sofern der Generalsekretär der Vereinten Nationen nichts anderes beschließt.

(2) Das gesamte Personal der Vereinten Nationen und beigeordnete Personal führt geeignete Ausweispapiere mit sich.

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Biri - Noplerberg Stoob

Zweck der Festlegung dieses Landschaftsschutzgebietes ist es, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und die Erhaltung des Landschaftsbildes zu gewährleisten, insbesondere Landschaftsschäden zu verhindern oder zu beheben, um in diesem Gebiet nachfolgende Bereiche in ihrer Bedeutung zu bewahren

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan Unteres Steyr- und Ennstal in Enns, Steyr, Garsten, Kronstorf und Sierning

Schutzzweck des „Europaschutzgebiets Unteres Steyr- und Ennstal“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären Lebensraums mit einem „*“)

Bezeichnung des Lebensraums

3150

Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions

3240

Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Salix elaeagnos

3260

Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion

6210

Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia)

6430

Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe

6510

Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanquisorba officinalis)

7220*

Kalktuffquellen (Cratoneurion)

8160*

Kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas

8210

Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation

9130

Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)

9150

Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald (Cephalanthero-

Fagion)

9170

Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Galio Carpinetum)

9180*

Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio-Acerion)

91E0*

Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno - Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

91F0

Hartholzauen mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris)

Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“

Bezeichnung der Art

Beschreibung des Lebensraums

1105

Huchen

(Hucho hucho)

Bäche und Flüsse der Äschen- und Barbenregion mit naturnaher Morphologie und Gewässerdynamik

1163

Koppe

(Cottus gobio)

Bäche und Flüsse mit gut durchströmtem Kieslückenraum, Seen mit naturnahen Ufer- und Sohlbereichen

1167

Alpenkammmolch

(Triturus carnifex)

Fischfreie, permanente bis temporäre, zumindest teilweise sonnenexponierte, flache stehende Gewässer in Form von Altwässern, Teichen und Tümpeln, teilweise mit dichtem sub- und emersem Makrophytenbestand in extensivem Grünland oder lichten Laubmischwäldern

1355

Fischotter

(Lutra lutra)

Bäche, Flüsse und Teiche mit gut strukturierten Ufern

6147

Strömer

(Telestes souffia)

Bäche und Flüsse der Äschen- und Barbenregion mit naturnaher Morphologie und Gewässerdynamik

Landesrecht Salzburger Natur- und Umweltschutz-, Klima- und Energie-Auszeichnungsverordnung

(1) Zur Erstattung von Verleihungsvorschlägen sind berechtigt

(2) Jeder Verleihungsvorschlag ist zu begründen. In der Begründung ist die Bedeutung des Engagements für das Land Salzburg näher darzustellen.

(3) Verleihungsvorschläge sind bei der für Umweltschutzangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung bis spätestens 30. April eines Kalenderjahres einzureichen.

(4) In einem Kalenderjahr dürfen höchstens 20 Salzburger Umwelt-Verdienstzeichen verliehen werden.

Landesrecht Verbot des Auffahrens auf Standplätze in Graz mit auswärtigen Taxifahrzeugen

Diese Verordnung tritt zwei Wochen nach dem Tag ihrer Kundmachung in Kraft.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG über die Angelegenheiten der Behindertenhilfe

(1) Die Vertragsländer erlassen Rechtsvorschriften, nach denen bei einer Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes oder des Aufenthaltes (Art. 3) eines Behinderten in ein anderes Land, wenn diese Verlegung durch Maßnahmen der Behindertenhilfe bedingt ist, ausschließlich das Land, welches bisher Hilfen nach Art. 1 erbracht hat, weiterhin Behindertenhilfe leistet.

(2) Die Vertragsländer erlassen Rechtsvorschriften, nach denen bei einer Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes oder des Aufenthaltes (Art. 3) eines Behinderten in ein anderes Land im Falle der Gewährung von Hilfe durch geschützte Arbeit auf einem Einzelarbeitsplatz das Land, welches bisher Hilfen nach Art. 1 erbracht hat, durch weitere sechs Monate Behindertenhilfe leistet und das andere Land erst nach diesem Zeitraum Hilfen nach Art. 1 an diesen Behinderten erbringt.

(3) Die Vertragsländer erlassen Rechtsvorschriften, nach denen – ausgenommen in den Fällen der Abs. 1 und 2 - das Land, das einem Behinderten bisher Hilfen nach Art. 1 erbracht hat, diese bis zum Ende des Monats erbringt, in dem der Behinderte seinen ordentlichen Wohnsitz oder seinen Aufenthalt (Art. 3) in ein anderes Land verlegt hat, und das andere Land erst ab diesem Zeitpunkt Behindertenhilfe leistet.

Bundesrecht Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal

Der Gaststaat und die Vereinten Nationen schließen so bald wie möglich eine Vereinbarung über den Status des Einsatzes der Vereinten Nationen und des gesamten an dem Einsatz beteiligten Personals, die unter anderem Bestimmungen über Vorrechte und Immunitäten für militärische und polizeiliche Bestandteile des Einsatzes umfaßt.

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Biri - Noplerberg Stoob

Folgende Vorhaben bedürfen einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan Unteres Steyr- und Ennstal in Enns, Steyr, Garsten, Kronstorf und Sierning

(1) In der Zone A führen insbesondere die im § 2 der Verordnung, mit der die „Untere Steyr“ als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 12/2018, festgelegten erlaubten Eingriffe keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

(2) In der Zone B führen insbesondere die im § 2 der Verordnung, mit der die „Unterhimmler Au“ als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 13/2018, festgelegten erlaubten Eingriffe keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

(3) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen in den Zonen C und D vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

(4) In der Zone C führen insbesondere folgende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001

(5) In der Zone D führen insbesondere folgende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001

Landesrecht Salzburger Natur- und Umweltschutz-, Klima- und Energie-Auszeichnungsverordnung

(1) Die Verleihungsvorschläge werden von einem Bewertungsgremium bewertet. Das Bewertungsgremium besteht aus

(2) Das Bewertungsgremium entscheidet einstimmig über die Bewertung eines Verleihungsvorschlags. Stimmenthaltung ist unzulässig. In der Bewertung ist auszusprechen, ob der Verleihungsvorschlag unterstützt wird oder nicht.

(3) Die vom Bewertungsgremium bewerteten Vorschläge sind der Landesregierung vorzulegen.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG über die Angelegenheiten der Behindertenhilfe

Wenn ein Behinderter, dem Hilfen nach Art. 1 erbracht werden, die Voraussetzungen erfüllt, auf Grund derer ihm von einem anderen Land entsprechende Hilfen nach Art. 1 zu erbringen sind, so wird das Land, das bisher solche Hilfen erbracht hat, dem anderen Land die Art und die Dauer der von ihm erbrachten Hilfen ehestmöglich bekannt geben und auf Verlangen die für seine Entscheidung maßgeblichen Grundlagen zugänglich machen.

Bundesrecht Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal

Ein Transitstaat erleichtert den ungehinderten Transit des Personals der Vereinten Nationen und des beigeordneten Personals und seiner Ausrüstung zum und vom Gaststaat.

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Biri - Noplerberg Stoob

Bewilligungen in Verfahren nach § 4 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erteilen, wenn

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan Unteres Steyr- und Ennstal in Enns, Steyr, Garsten, Kronstorf und Sierning

(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß Tabelle 1 und der Tierarten gemäß Tabelle 2 zu gewährleisten.

(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.

Landesrecht Salzburger Natur- und Umweltschutz-, Klima- und Energie-Auszeichnungsverordnung

Das Salzburger Umwelt-Verdienstzeichen ist eine Plakette. Auf der einen Seite der Plakette ist das „Igel-Blatt-Fisch-Auge“ dargestellt. Die andere Seite der Plakette enthält einen gravierten Schriftzug, aus dem sich ergibt, für Verdienste um welches Gebiet im Sinn des § 1 Abs 1 das Salzburger Umwelt-Verdienstzeichen verliehen wird.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG über die Angelegenheiten der Behindertenhilfe

Die Vertragsländer erlassen die zur Erfüllung dieser Vereinbarung erforderlichen Rechtsvorschriften binnen 3 Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem diese Vereinbarung für sie in Kraft getreten ist.

Bundesrecht Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal

(1) Unbeschadet der Vorrechte und Immunitäten, die es genießt oder der Erfordernisse seiner Aufgaben

(2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen trifft alle geeigneten Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Verpflichtungen.

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Biri - Noplerberg Stoob

Die zeitgemäße und nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist weiterhin zulässig.

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan Unteres Steyr- und Ennstal in Enns, Steyr, Garsten, Kronstorf und Sierning

Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,

Bezeichnung des Lebensraums

Pflegemaßnahmen

3150

Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions

Sicherung und Entwicklung des typgemäßen Nährstoffhaushalts im Gewässer

3240

Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Salix elaeagnos

Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik

3260

Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion

Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik

6210

Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien

(Festuco-Brometalia)

Extensive düngerfreie Bewirtschaftung mit später Mahd und Austrag des Mähguts oder extensive Beweidung;

Maßnahmen zur Verhinderung von Nährstoffeinträgen (zB Anlage von Pufferstreifen, Reduktion der Düngung im Nahbereich);

Freihaltung von Gehölzen und randlicher Beschattung

6430

Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe

Freihalten von Gehölzaufwuchs, Mahd in mehrjährigem Rhythmus (mit Entfernung des Mähguts)

6510

Magere Flachland-Mähwiesen

(Alopecurus pratensis, Sanquisorba officinalis)

Bewirtschaftung in Form einer zweimaligen Mahd und allenfalls einmaliger Wirtschaftsdüngergabe, Entfernung des Mähguts

7220*

Kalktuffquellen

(Cratoneurion)

Sicherung der ungestörten Hydrologie und Trophie

8160*

Kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas

Nutzungsfreier Erhalt der vorherrschenden Geländeform und Standortdynamik;

allfälliges Entfernen von beschattendem Bewuchs

8210

Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation

Nutzungsfreier Erhalt der vorherrschenden Geländeform und Standortdynamik;

allfälliges Entfernen von beschattendem Bewuchs

9130

Waldmeister-Buchenwald

(Asperulo-Fagetum)

Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze

9150

Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald

(Cephalanthero-Fagion)

Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze

9170

Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Galio Carpinetum)

Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze

9180*

Schlucht- und Hangmischwälder

(Tilio-Acerion)

Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze

91E0*

Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior

(Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Erhalt und Förderung der gesellschaftstypischen Gewässerdynamik

91F0

Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris)

Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze;

Erhalt und Förderung der gesellschaftstypischen Gewässerdynamik

Bezeichnung der Art

Pflegemaßnahmen

1105

Huchen

(Hucho hucho)

Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Herstellung der Durchgängigkeit im Hauptfluss und in die Zubringer; Anlage von durchströmten Nebenarmen

1163

Koppe

(Cottus gobio)

Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik

1167

Alpenkammmolch

(Triturus carnifex)

Sicherung oder Wiederherstellung geeigneter Gewässer, Sicherung geeigneter Landlebensräume und Sicherung einer räumlichen Vernetzung der geeigneten Lebensräume

1355

Fischotter

(Lutra lutra)

Erhalt naturnaher Gewässerabschnitte und Kleingewässer;

Erhalt und Förderung eines guten Fischbestands

6147

Strömer

(Telestes souffia)

Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Herstellung der Durchgängigkeit im Hauptfluss und in die Zubringer

Landesrecht Salzburger Natur- und Umweltschutz-, Klima- und Energie-Auszeichnungsverordnung

Eine Verurteilung im Sinn von § 2 Abs 2 bewirkt den Verlust einer bereits verliehenen Auszeichnung.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG über die Angelegenheiten der Behindertenhilfe

Die Vertragsländer verpflichten sich, bei Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. Kommt eine Einigung innerhalb von 6 Monaten nicht zustande, so kann jedes am Steit beteiligte Land beim Verfassungsgerichtshof die Feststellung beantragen, ob eine Vereinbarung im Sinne des Art. 15 a Abs. 2 B-VG vorliegt und ob die aus dieser Vereinbarung folgenden Verpflichtungen, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, erfüllt worden sind.

Bundesrecht Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal

(1) Das Personal der Vereinten Nationen und das beigeordnete Personal, seine Ausrüstung und seine Räumlichkeiten dürfen nicht angegriffen oder zum Gegenstand einer Handlung gemacht werden, die sie an der Erfüllung ihres Mandats hindert.

(2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die Sicherheit des Personals der Vereinten Nationen und des beigeordneten Personals zu gewährleisten. Insbesondere unternehmen die Vertragsstaaten alle geeigneten Schritte, um das Personal der Vereinten Nationen und das beigeordnete Personal, das in ihrem Hoheitsgebiet eingesetzt ist, vor den in Artikel 9 bezeichneten Straftaten zu schützen.

(3) Die Vertragsstaaten arbeiten mit den Vereinten Nationen und gegebenenfalls mit anderen Vertragsstaaten bei der Durchführung dieses Übereinkommens zusammen, insbesondere in allen Fällen, in denen der Gaststaat selbst nicht in der Lage ist, die notwendigen Maßnahmen zu treffen.

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Biri - Noplerberg Stoob

Die rechtmäßige Ausübung der Jagd wird durch diese Verordnung nicht eingeschränkt.

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan Unteres Steyr- und Ennstal in Enns, Steyr, Garsten, Kronstorf und Sierning

Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung

Landesrecht Salzburger Natur- und Umweltschutz-, Klima- und Energie-Auszeichnungsverordnung

Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2015 in Kraft.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG über die Angelegenheiten der Behindertenhilfe

(1) Diese Vereinbarung steht allen Ländern zur Unterzeichnung offen.

(2) Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem drei Länder schriftlich mitgeteilt haben, daß ihre verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.

(3) Für Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet haben, die aber erst nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 2 mitgeteilt haben, daß ihre verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt die Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.

Bundesrecht Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal

Sofern in einem anwendbaren Truppenstatut nichts anderes vorgesehen ist, darf Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal, das bei der Durchführung seiner Aufgaben gefangen oder in Haft genommen wird und dessen Identität festgestellt worden ist, nicht verhört werden und muss umgehend freigelassen und den Vereinten Nationen oder anderen zuständigen Behörden zurückgegeben werden. Bis zu seiner Freilassung wird dieses Personal im Einklang mit weltweit anerkannten Menschenrechtsstandards sowie den Grundsätzen und dem Geist der Genfer Abkommen von 1949 behandelt.

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Biri - Noplerberg Stoob

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die Anlage gemäß § 1 Abs. 3 wird gemäß § 6 des Bgld. Verlautbarungsgesetzes 1990, LGBl. Nr. 17/1991, kundgemacht und ist für die Dauer der Wirksamkeit der Verordnung bei der Gemeinde Stoob, bei der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf und bei der für die Vollziehung des NG 1990 zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Ohne Auswirkungen auf die Kundmachung sind sie auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar.

Landesrecht V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan Unteres Steyr- und Ennstal in Enns, Steyr, Garsten, Kronstorf und Sierning

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG über die Angelegenheiten der Behindertenhilfe

Diese Vereinbarung steht Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gemäß Art. 8 Abs. 2 noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach seiner schriftlichen Mitteilung wirksam.

Bundesrecht Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal

(1) Die vorsätzliche Begehung

(2) Jeder Vertragsstaat bedroht die in Absatz 1 bezeichneten Straftaten mit angemessenen Strafen, welche die Schwere der Taten berücksichtigen.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG über die Angelegenheiten der Behindertenhilfe

(1) Diese Vereinbarung kann von jedem Vertragsland gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrer schriftlichen Mitteilung wirksam.

(2) Die Kündigung durch ein Vertragsland berührt nicht die Rechtsbeziehungen der anderen Vertragsländer untereinander.

Bundesrecht Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal

(1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 9 bezeichneten Straftaten in folgenden Fällen zu begründen

(2) Ein Vertragsstaat kann seine Gerichtsbarkeit auch über eine solche Straftat begründen,

(3) Jeder Vertragsstaat, der seine Gerichtsbarkeit nach Absatz 2 begründet hat, notifiziert dies dem Generalsekretär der Vereinten Nationen. Wenn dieser Vertragsstaat später auf diese Gerichtsbarkeit verzichtet, notifiziert er dies dem Generalsekretär der Vereinten Nationen.

(4) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 9 bezeichneten Straftaten für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er diese Person nicht nach Artikel 15 an einen der Vertragsstaaten ausliefert, die ihre Gerichtsbarkeit nach Absatz 1 oder 2 begründet haben.

(5) Dieses Übereinkommen schließt eine Strafgerichtsbarkeit, die nach innerstaatlichem Recht ausgeübt wird, nicht aus.

Landesrecht Vereinbarung 15a B-VG über die Angelegenheiten der Behindertenhilfe

(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird bei der Verbindungsstelle der Bundesländer (Verwahrer) hinterlegt. Diese hat jedem Vertragsland eine von ihr beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.

(2) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Verwahrer zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Verwahrer abgegegeben. Der Verwahrer hat jedes Vertragsland von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.

Bundesrecht Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal

Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Verhütung der in Artikel 9 bezeichneten Straftaten zusammen, indem sie insbesondere

Bundesrecht Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal

(1) Unter den in seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen übermittelt der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine der in Artikel 9 bezeichneten Straftaten begangen wurde und der Grund zu der Annahme hat, dass ein Verdächtiger aus seinem Hoheitsgebiet geflohen ist, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und dem oder den in Betracht kommenden Staaten unmittelbar oder über den Generalsekretär alle sachdienlichen Angaben über die begangene Straftat und alle verfügbaren Informationen, welche die Identität des Verdächtigen betreffen.

(2) Ist eine der in Artikel 9 bezeichneten Straftaten begangen worden, so bemüht sich jeder Vertragsstaat, der Informationen über das Opfer und die Umstände der Straftat besitzt, diese Informationen unter den in seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen in vollem Umfang sofort dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und dem oder den betroffenen Staaten zu übermitteln.

Bundesrecht Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal

(1) Wenn die Umstände es rechtfertigen, trifft der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Verdächtige befindet, nach seinem innerstaatlichen Recht die geeigneten Maßnahmen, um die Anwesenheit des Verdächtigen zum Zweck der Strafverfolgung oder der Auslieferung sicherzustellen.

(2) Nach Absatz 1 getroffene Maßnahmen sind im Einklang mit innerstaatlichem Recht unverzüglich dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und unmittelbar oder über den Generalsekretär folgenden Staaten zu notifizieren

Bundesrecht Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal

Der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Verdächtige befindet, hat, wenn er ihn nicht ausliefert, den Fall ohne irgendeine Ausnahme und ohne unangemessene Verzögerung seinen zuständigen Behörden zum Zwecke der Strafverfolgung in einem Verfahren nach seinem Recht zu unterbreiten. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung in der gleichen Weise wie im Fall einer gemeinrechtlichen strafbaren Handlung schwerer Art nach dem Recht dieses Staates.

Bundesrecht Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal

(1) Soweit die in Artikel 9 bezeichneten Straftaten nicht als der Auslieferung unterliegende strafbare Handlungen von einem zwischen den Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag erfasst werden, gelten sie als in diesen Vertrag aufgenommen. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende strafbare Handlungen in jeden zwischen ihnen zu schließenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.

(2) Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so steht es ihm frei, dieses Übereinkommen in Bezug auf diese Straftaten als Rechtsgrundlage für die Auslieferung anzusehen. Die Auslieferung unterliegt den im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen.

(3) Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende strafbare Handlungen vorbehaltlich der im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen an.

(4) Diese Straftaten werden für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, sondern auch in den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten begangen worden, die ihre Gerichtsbarkeit nach Artikel 10 Absatz 1 oder 2 begründet haben.

Bundesrecht Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal

(1) Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit Verfahren, die in Bezug auf die in Artikel 9 bezeichneten Straftaten eingeleitet werden, einschließlich der Hilfe bei der Beschaffung der ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel. In allen Fällen ist das Recht des ersuchten Staates anwendbar.

(2) Absatz 1 lässt Verpflichtungen über die gegenseitige Rechtshilfe unberührt, die in anderen Verträgen enthalten sind.

Bundesrecht Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal

(1) Jedem, in Bezug auf den Ermittlungen oder ein Verfahren wegen einer der in Artikel 9 bezeichneten Straftaten durchgeführt werden, sind während der gesamten Ermittlungen oder des gesamten Verfahrens eine gerechte Behandlung, ein gerechtes Verfahren und voller Schutz seiner Rechte zu gewährleisten.

(2) Jeder Verdächtige ist berechtigt,

Bundesrecht Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal

Der Vertragsstaat, in dem ein Verdächtiger strafrechtlich verfolgt wird, teilt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen den Ausgang des Verfahrens mit, dieser unterrichtet die anderen Vertragsstaaten.

Bundesrecht Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dieses Übereinkommen so weit wie möglich zu verbreiten und insbesondere das Studium seiner Bestimmungen sowie der einschlägigen Bestimmungen des humanitären Völkerrechts in die militärischen Ausbildungsprogramme aufzunehmen.

Bundesrecht Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal

Dieses Übereinkommen berührt nicht

Bundesrecht Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal

Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als beeinträchtige es das Recht zur Selbstverteidigung.

Bundesrecht Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal

(1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt wird, ist auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Können sich die Parteien binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jede dieser Parteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem sie einen seinem Statut entsprechenden Antrag stellt.

(2) Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er sich durch Absatz 1 oder einen Teil des Absatzes 1 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Absatz 1 oder den betreffenden Teil des Absatzes 1 nicht gebunden.

(3) Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 2 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurückziehen.

Bundesrecht Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal

Auf Antrag eines oder mehrerer Vertragsstaaten und mit Genehmigung der Mehrheit der Vertragsstaaten beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Sitzung der Vertragsstaaten zur Überprüfung der Durchführung des Übereinkommens und im Zusammenhang mit seiner Anwendung etwa aufgetretener Probleme ein.

Bundesrecht Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal

Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1995 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.

Bundesrecht Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Bundesrecht Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal

Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Bundesrecht Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal

(1) Dieses Übereinkommen tritt dreißig Tage nach Hinterlegung von zweizundzwanzig Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.

Bundesrecht Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal

(1) Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.

Bundesrecht Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, dieser übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften.

GESCHEHEN in New York, am 9. Dezember 1994.

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