Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz
Inhaltsübersicht (99)
Gesetzestext (99 Artikel)
Burgenland
03.06.2026
Höhe der Abgabe sowie Mindestbeträge gemäß dem Kärntner Motorbootabgabegesetz 1992
Oberösterreich
05.03.2018
Steiermark
06.02.2014
Tirol
13.09.2029
12.09.2023
Oberösterreich
05.03.2018
(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Gegenstand der Vereinbarung ist die Errichtung und der Betrieb des Nationalparks Gesäuse.
(1) Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten. Hierbei gelten die Grundsätze des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993 in der Fassung der Kundmachung BGBl. III Nr. 60/2021.
(2) Die Pflege, die Förderung der Entwicklung sowie die Erziehung der Kinder und Jugendlichen ist in erster Linie die Pflicht und das Recht der Eltern oder der sonst hiermit betrauten Personen.
(3) Eltern und andere mit der Pflege und Erziehung betraute Personen sind von der Kinder- und Jugendhilfe bei der Ausübung von Pflege und Erziehung durch Information und Beratung zu unterstützen. Wird das Kindeswohl hinsichtlich Pflege und Erziehung von den Eltern oder von den sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen nicht gewährleistet, sind Erziehungshilfen zu gewähren.
(4) In familiäre Rechte und Beziehungen darf nur insoweit eingegriffen werden, als dies zur Gewährleistung des Kindeswohls notwendig und im Bürgerlichen Recht vorgesehen ist.
(5) Die Unterstützung und die Erziehungshilfen haben die individuelle Lebenssituation sowie die individuellen Erfordernisse der betroffenen Personen zu beachten, deren persönliche Ressourcen sowie die Ressourcen des familiären und sozialen Umfeldes miteinzubeziehen und die Kinder und Jugendlichen sowie deren Eltern oder sonst zur Pflege und Erziehung berechtigte Personen in der Nutzung dieser Möglichkeiten zu unterstützen. Die spezifischen Bedarfe von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen sind zu achten.
(6) Die Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe erfolgt in Kooperation mit dem Bildungs-, Gesundheits- und Sozialsystem.
(1) Die „Unterhimmler Au“ in der Stadtgemeinde Steyr ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 4.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung einzelner gestatteter Nutzungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.
(1) Das Land Tirol bekennt sich zu einer aktiven Gleichbehandlungspolitik, um Chancengleichheit für alle zu gewährleisten. Die Umsetzung des Gleichstellungsprogrammes ist Teil der Führungsaufgabe der Führungskräfte des Landes. Maßnahmen zur Frauenförderung sind unter Einbindung der Gleichbehandlungsbeauftragten in die Personalplanung und Personalentwicklung zu integrieren.
(2) Durch die in diesem Gleichstellungsprogramm angeführten Maßnahmen wird als Ziel angestrebt, einen Anteil der Frauen von 50 v. H., bezogen auf Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) bzw. Funktionen im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften und sonstigen Dienststellen sowie in Betrieben und Anstalten des Landes, soweit als möglich in den einzelnen Organisationseinheiten, zu erreichen. Die zur Bestimmung des Frauenanteils erforderlichen statistischen Daten sind von den mit den Personalangelegenheiten befassten Organisationseinheiten alle zwei Jahre jeweils zum 1. Jänner neu zu erstellen und den Gleichbehandlungsbeauftragten bis Ende März zu übermitteln; sie bilden die Grundlage für die Stellungnahme der Personalverantwortlichen bzw. deren Gespräche mit den Gleichbehandlungsbeauftragten zur Entwicklung des Frauenanteils sowie der Frauenfördermaßnahmen.
(3) Mit dem Gleichstellungsprogramm werden folgende Ziele verfolgt
Oberösterreich
05.03.2018
Oberösterreich
05.03.2018
(1) Der Nationalpark Gesäuse im Sinne dieser Vereinbarung soll Flächen im Ausmaß von 12 500 ha in den Gesäusebergen und der Gesäuseschlucht der Ennstaler Alpen in den Gemeinden Weng, St. Gallen, Landl, Hieflau, Johnsbach und Admont umfassen. Eine Vergrößerung des Nationalparks über das Ausmaß von 12 500 ha bedarf einer gesonderten Vereinbarung der Vertragsparteien, bei einer Erweiterung innerhalb des erwähnten Ausmaßes eines Beschlusses der Generalversammlung der Nationalparkgesellschaft.
(2) Das genannte Gebiet gemäß Abs. 1 ist in der dieser Vereinbarung als integrierter Bestandteil angeschlossenen Anlage kartographisch dargestellt.
(3) Die genaue Festlegung von Grundflächen des im Abs. 1 beschriebenen Gebietes im Nationalpark Gesäuse, die Grenzziehung und Zoneneinteilung erfolgen nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften.
Die Kinder- und Jugendhilfe hat folgende Ziele zu verfolgen
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet
(1) Soweit Verfahren für die Aufnahme in den Landesdienst oder die Besetzung von Funktionen (Modellstellen mit Führungsverantwortung) und freien Planstellen nicht durch die Richtlinie für die Aufnahme in den Landesdienst und die Besetzung von Modellstellen bestimmter Stellenprofile sowie leitender Funktionen (Aufnahme- und Ausschreibungsrichtlinie) geregelt sind, ist die/der Gleichbehandlungsbeauftragte oder die zuständige Vertrauensperson zu den Bewerbungsgesprächen einzuladen.
(2) Die Ausschreibungstexte sämtlicher externer und interner Ausschreibungen haben das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Planstelle, das sind die besonderen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, zu enthalten, die Voraussetzung für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Stelle verbundenen Aufgaben sind. Dieses festgeschriebene Anforderungsprofil darf im Lauf des Auswahlverfahrens nicht mehr abgeändert werden.
(3) In der Ausschreibung von Planstellen und Funktionen sind die mit der Verwendung bzw. der Funktion verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, dass sie Frauen und Männer gleichermaßen betreffen, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist wegen der Art der Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen. Weiters sind in der Ausschreibung für höhere Verwendungen und Funktionen Frauen zur Bewerbung besonders zu ermuntern.
(4) Sämtliche Ausschreibungstexte sind eine Woche bis spätestens drei Werktage vor der Veröffentlichung der/dem Gleichbehandlungsbeauftragten zu übermitteln. Bringt sie/er Änderungsvorschläge ein mit dem Ziel, die Einhaltung der Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes zu gewährleisten, ist diesen Rechnung zu tragen.
(5) Interne Ausschreibungen für neu zu besetzende Planstellen und Funktionen (Modellstellen mit Führungsverantwortung) haben in einer Form zu erfolgen, die eine rasche und leicht zugängliche Information für alle Bediensteten ermöglicht.
(6) Die Gleichbehandlungsbeauftragten und die Vertrauenspersonen haben im Rahmen ihrer Mitwirkung bei Auswahlverfahren (als Mitglieder der Beurteilungskommission nach den Aufnahmerichtlinien sowie der Begutachtungskommission nach den Ausschreibungsrichtlinien, Teilnahme an Bewerbungsgesprächen) das Recht, vor dem Bewerbungsgespräch/Hearing bzw. der Sitzung der jeweiligen Kommission Einsicht in die vorliegenden Bewerbungsunterlagen zu nehmen.
(7) Werden Personalberatungsunternehmen in Auswahlverfahren miteinbezogen, sind sie über die Zielsetzung des Landes Tirol im Bereich der Gleichbehandlung und Frauenförderung sowie über das Gleichstellungsprogramm zu informieren. Es gelten dieselben Ausschreibungsvorgaben und Kriterienkataloge wie bei anderen internen/externen Stellenbesetzungen.
(8) Zwischen dem Ende der Ausschreibungsfrist und der Sitzung der Beurteilungs- bzw. Begutachtungskommission muss ein angemessener Zeitraum liegen. Die Kommissionsmitglieder sind mindestens drei Werktage vor der Sitzung von diesem Termin zu verständigen.
(9) Die Kommissionsmitglieder und Bewerberinnen und Bewerber sind umgehend von der Entscheidung aufgrund des Auswahlverfahrens zu informieren.
(10) Bewerberinnen und Bewerber können beim Bewerbungsgespräch die Anwesenheit der/des Gleichbehandlungsbeauftragten, der Vertrauensperson oder einer/eines sonstigen Bediensteten ihres Vertrauens verlangen.
(11) Über Stellenvergaben anhand der in Evidenz gehaltenen Bewerbungen ist die/der Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. die zuständige Vertrauensperson zu informieren.
(12) In Bewerbungsgesprächen haben frauendiskriminierende und rollenstereotypische Fragestellungen (z. B. Familienplanung) zu unterbleiben. Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern dürfen keine Bewertungskriterien herangezogen werden, die sich an einem diskriminierenden, rollenstereotypen Verständnis der Geschlechter orientieren. Kriterienkataloge in einem Auswahlverfahren sind so zu erstellen, dass sie Frauen weder direkt noch indirekt benachteiligen.
(13) Liegen nach Ansicht der/des Gleichbehandlungsbeauftragten im Rahmen eines Auswahlprozesses Verstöße gegen das Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005 oder das Gleichstellungsprogramm vor, so kann sie/er dies unverzüglich gegenüber dem für die betreffende Personalentscheidung zuständigen Entscheidungsträger geltend machen und die Berücksichtigung der entsprechenden Bestimmungen im Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005 verlangen.
(1) Der Errichtung und dem Betrieb des Nationalparks Gesäuse liegen insbesondere folgende Ziele zu Grunde
(2) Die Verfolgung der in Abs. 1 genannten Ziele erfolgt unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.
(3) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches keine den Zielsetzungen des Nationalparks zuwiderlaufenden Maßnahmen setzen. Sie werden auf diese Ziele auch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung und der allgemeinen Förderungsmaßnahmen Rücksicht nehmen.
Unter Zugrundelegung der Grundsätze des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, in der Fassung BGBl. III Nr. 16/2003, sind im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe nachstehende Aufgaben im Sinne des Kindeswohls im erforderlichen Ausmaß und nach fachlich anerkannten Standards zu besorgen
(1)Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2)Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher die „Unterhimmler Au“ in der Stadtgemeinde Steyr als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 62/2007, außer Kraft.
(1) Die Gleichbehandlungsbeauftragten sind über sämtliche bestehende und neu zu bildende Kommissionen und Projektgruppen, die mit dienstrechtlichen oder personalrelevanten Angelegenheiten befasst sind, aktuell zu informieren.
(2) Bei der Besetzung dieser Kommissionen ist auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis hinzuwirken.
(3) Personalverantwortliche und Vorgesetzte haben Frauen dabei zu unterstützen, wenn sie die Mitarbeit in Kommissionen und Projektgruppen anstreben und diese auf Nachfrage bekannt zu geben.
(1) Die Verwaltung des Nationalparks Gesäuse erfolgt durch die “Nationalpark Gesäuse GmbH” (Abs. 2) nach Maßgabe dieser Vereinbarung.
(2) Die Vertragsparteien gründen eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut “Nationalpark Gesäuse GmbH”, im Folgenden “Nationalparkgesellschaft” genannt. Die Anteile der Nationalparkgesellschaft sind zu je 50% dem Bund und dem Land Steiermark vorbehalten. Das Stammkapital beträgt 35 000 Euro und wird zu je 50% von den Gesellschaftern bar aufgebracht. Sitz der Nationalparkgesellschaft ist in einer Nationalparkgemeinde.
(3) Als Organe der Nationalparkgesellschaft werden die Generalversammlung und der Geschäftsführer eingerichtet. Die Generalversammlung besteht aus vier Mitgliedern, die paritätisch vom Bund sowie vom Land Steiermark bestellt werden.
(4) Die Nationalparkgesellschaft soll ihre Tätigkeit im Jahr 2003 aufnehmen. Die Funktion des Geschäftsführers (Nationalparkdirektors) ist von den Vertragsparteien im Einvernehmen rechtzeitig auszuschreiben.
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe
(1) Im gesamten Schriftverkehr der Dienststellen sind Personenbezeichnungen vorzugsweise in geschlechtsneutraler oder in weiblicher und männlicher Form zu verwenden, es sei denn, die Anrede ergeht an eine bestimmte Person.
(2) Sofern es entsprechende interne Regelungen zur sprachlichen Gleichbehandlung gibt, sind diese anzuwenden.
(1) Der Nationalparkgesellschaft obliegt die Erfüllung der Aufgaben und Verpflichtungen, die sich aus dieser Vereinbarung, aus dem Steiermärkischen Nationalparkgesetz, LGBl. Nr. 61/2002, und den zwei Verordnungen (Nationalparkerklärung, Nationalparkplan), aus dem Gesellschaftsvertrag und den Beschlüssen der Organe der Nationalparkgesellschaft unter Wahrung der Grundsätze von Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ergeben. Aufgaben der Nationalparkgesellschaft sind insbesondere
(2) Zur Umsetzung der in Abs. 1 genannten Aufgaben hat die Nationalparkgesellschaft
(3) Die Nationalparkgesellschaft kann sich zur Besorgung ihrer Aufgaben Dritter bedienen, wobei die Durchführung von Managementmaßnahmen gemäß Abs. 1 auf Flächen im Eigentum des Landes Steiermark durch die Steiermärkischen Landesforste im Einvernehmen mit der Nationalparkgesellschaft auf Basis eines gemeinsamen Jahresarbeitsprogrammes erfolgt.
(4) Der Geschäftsführer der Nationalparkgesellschaft (Nationalparkdirektor) und der Leiter der Forstverwaltung Admont – Steiermärkische Landesforste haben in regelmäßigen Sitzungen insbesondere die Erstellung des Jahresarbeitsprogrammes und dessen Umsetzung abzustimmen. Wird in diesen Sitzungen kein Einvernehmen erzielt, ist die Generalversammlung zu befassen. Die Ergebnisse der Sitzungen sind zu dokumentieren und regelmäßig der Generalversammlung zur Kenntnis zu bringen.
(5) Die Nationalparkgesellschaft hat den Vertragsparteien auf Verlangen, mindestens jedoch alle fünf Jahre einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
(1) Für Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe ist der Burgenländische Kinder- und Jugendhilfeträger zuständig, wenn zum Zeitpunkt der erforderlichen Maßnahmen die betroffenen Kinder, Jugendlichen, jungen Erwachsenen, werdenden Eltern, Pflegepersonen oder Adoptivwerberinnen und Adoptivwerber ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen, ihren Aufenthalt im Burgenland haben.
(2) Bei Gefahr im Verzug ist vorübergehend der Burgenländische Kinder- und Jugendhilfeträger zuständig, wenn die erforderliche Maßnahme bei Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen aufgrund deren Aufenthalts im Burgenland zu setzen ist, für die gemäß Abs. 1 jedoch ein anderer Kinder- und Jugendhilfeträger örtlich zuständig wäre. Der örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger ist unverzüglich zu verständigen. Mit der Verständigung endet die Zuständigkeit des Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfeträgers.
(3) Zuständiges Organ des Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfeträgers für Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe ist, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, jene Bezirksverwaltungsbehörde des Burgenlandes, in deren Wirkungsbereich die Voraussetzungen für die Zuständigkeit gemäß Abs. 1 oder 2 gegeben sind. Bei Wechsel des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthalts in den Sprengel einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde des Landes geht die Zuständigkeit auf diese über. Die Bezirksverwaltungsbehörde, die von Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat die gegenbeteiligte Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich darüber zu informieren.
(4) Bei Wechsel des Hauptwohnsitzes oder Aufenthalts der Personen gemäß Abs. 1 in ein anderes Bundesland oder ins Ausland tritt kein Zuständigkeitswechsel ein, wenn wichtige Gründe nicht dafürsprechen und
(5) Der Burgenländische Kinder- und Jugendhilfeträger, der Kenntnis von Umständen erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit zur Folge haben, hat den anderen Kinder- und Jugendhilfeträger unverzüglich davon zu verständigen.
(1) Die Möglichkeit einer Familienpause darf bei den Bediensteten zu keinen Karrierenachteilen führen.
(2) Die Bediensteten – im Besonderen auch die männlichen Bediensteten – sind durch die zuständigen personalführenden Stellen über die verschiedenen rechtlichen Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Dienstfreistellung und Karenzurlaub zur Betreuung eines Kindes sowie einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung im Zusammenhang mit ihrer Elternschaft zu informieren. Die Inanspruchnahme von Dienstfreistellung, Karenzurlaub und Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes ist im Besonderen auch bei männlichen Bediensteten aktiv zu fördern.
(3) Unbeschadet des Rechts auf Information nach dem Mutterschutzgesetz bzw. dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz sind auf Wunsch der Bediensteten diese auch während ihres Karenzurlaubes regelmäßig über wichtige aktuelle Ereignisse ihrer Dienststelle zu informieren. Dies umfasst vor allem Informationen über freie Planstellen und Veränderungen der Dienststelle. Auf die mögliche Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen – gerade während eines Karenzurlaubes – ist besonders hinzuweisen. Während eines Karenzurlaubes zur Betreuung eines Kindes können Bedienstete an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen auf freiwilliger Basis ohne Ansprüche auf Entgelt und Reisekosten teilnehmen.
(4) Auf Wunsch einer/s Bediensteten kann ihr/ihm während der Karenzzeit ermöglicht werden, als geringfügig Beschäftigte/r oder in einer anderen rechtlich möglichen Form mitzuarbeiten.
(5) Nach dem Karenzurlaub sind die Bediensteten durch gezielte Fortbildungsmaßnahmen bei der raschen Reintegration an ihrem Arbeitsplatz zu unterstützen. Bei der Planung allgemeiner Förderungsmaßnahmen beim Wiedereinstieg sind die Gleichbehandlungsbeauftragten einzubeziehen.
(6) Frauen und Männer mit Kinderbetreuungspflichten sind unter Beachtung dienstlicher Erfordernisse bei individuellen Regelungen ihrer Arbeitszeit zu unterstützen. Bei der Festlegung des zeitlichen Rahmens von Sitzungen, Besprechungen u. ä. haben Vorgesetzte unter Beachtung dienstlicher Erfordernisse auf die Betreuungspflichten der Bediensteten Rücksicht zu nehmen.
(7) Kooperationsmöglichkeiten mit Kinderbetreuungseinrichtungen in der Nähe der Dienststelle sind zu überprüfen und regelmäßig zu evaluieren.
(8) Durch Teilzeitarbeit darf den Bediensteten kein Nachteil erwachsen.
(9) Neue Modelle und Projekte wie z. B. Job-sharing, teilzeitbeschäftigte Bedienstete in Leitungsfunktionen oder Telearbeit sind von den Personalverantwortlichen zu unterstützen. Bei Einführung neuer Arbeitszeitmodelle sind die Gleichbehandlungsbeauftragten miteinzubeziehen.
Zur regelmäßigen Information der regionalen Bevölkerung und der Nationalparkgemeinden wird ein Nationalparkforum eingerichtet. Die näheren Regelungen über die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Geschäftsordnung sind landesgesetzlichen Bestimmungen vorbehalten. Allfällige Kosten, die sich aus der Geschäftsführung des Nationalparkforums ergeben, werden vom Land Steiermark getragen.
(1) Träger der Kinder- und Jugendhilfe ist das Land Burgenland.
(2) Die Durchführung der sich aus diesem Gesetz sowie aus anderen landes- und bundesrechtlichen Regelungen ergebenden Aufgaben obliegt der Landesregierung sowie den Bezirksverwaltungsbehörden nach Maßgabe der näheren Regelungen dieses Landesgesetzes.
(3) Der Landesregierung obliegt die Besorgung folgender Aufgaben
(4) Die Besorgung jener Aufgaben, die in anderen Rechtsvorschriften dem Land als Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt oder als Träger der Kinder- und Jugendhilfe übertragen werden, sowie die Vollziehung aller übrigen in Abs. 3 nicht genannten Aufgaben dieses Gesetzes obliegen den Bezirksverwaltungsbehörden.
(5) Mit der Besorgung der Aufgaben - die nicht dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten sind - können auch private Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringer beauftragt werden.
(1) Zwischen den personalführenden Stellen, den zentralen Personalverantwortlichen und den Gleichbehandlungsbeauftragten haben mindestens zweimal jährlich Besprechungen stattzufinden.
(2) Für die Evaluation im Bereich Personalentwicklung ist der Anteil der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an sämtlichen Weiter- und Fortbildungsveranstaltungen regelmäßig in Zusammenarbeit mit der/dem Gleichbehandlungsbeauftragten zu überprüfen, um auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis hinzuwirken.
(3) Den Gleichbehandlungsbeauftragten sind auf Anfrage von den einzelnen Abteilungen Informationen über abteilungsspezifische frauenfördernde und familienfreundliche Maßnahmen (z. B. Patenschaften für Wiedereinsteigerinnen und Wiedereisteiger, Kinderbetreuungsprojekte) zur Verfügung zu stellen.
(1) Die Vertragsparteien erklären sich bereit, folgende Kosten je zur Hälfte zu tragen
(2) Das Land Steiermark verpachtet der Nationalparkgesellschaft die Flächen gemäß Art. 2 dieser Vereinbarung zu einem Entgelt von jährlich 350 000 Euro inklusive Umsatzsteuer auf die Dauer des Bestehens des Nationalparks. Die genauen Konditionen werden mittels einer Vereinbarung zwischen dem Land Steiermark und der Nationalparkgesellschaft geregelt. Dieses Entgelt (Pachtzins) wird erst ab 2005 in voller Höhe fällig; für die Jahre 2003 und 2004 erhält das Land Steiermark den Betrag von je 325 000 Euro inklusive Umsatzsteuer. In diesen Beträgen nicht enthalten sind Abgeltungen für die Nutzung von Gebäuden und den dazugehörigen Einrichtungen für Nationalparkzwecke durch die Nationalparkgesellschaft.
(3) Allfällige Erträgnisse aus Managementmaßnahmen auf Flächen des Landes Steiermark, die von den Steiermärkischen Landesforsten durchgeführt werden, werden von diesen jährlich der Nationalparkgesellschaft zugeführt.
(4) Die Durchführung von Managementmaßnahmen gemäß Art. 5 Abs. 3 erfolgt auf den Flächen des Landes Steiermark durch die Steiermärkischen Landesforste auf Basis von Jahresprogrammen, die von der Nationalparkgesellschaft erstellt werden. Seitens der Steiermärkischen Landesforste wird für die Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben das notwendige Personal im Äquivalent von jährlich zehn Personenjahren bereitgestellt. Die Steiermärkischen Landesforste erhalten dafür ein jährliches Entgelt in der Höhe von 340 000 Euro inklusive Umsatzsteuer.
(5) Mit Aufnahme ihrer Tätigkeit wird der Nationalparkgesellschaft von jeder Vertragspartei als erste Teilzahlung für den laufenden Betrieb ein Betrag von jeweils 400 000 Euro zur Verfügung gestellt. Die Bereitstellung des restlichen Betrages erfolgt quartalsweise ab Vorliegen eines Wirtschafts- und Finanzplanes.
(6) Bei der Besorgung der Aufgaben der Nationalparkgesellschaft ist der größtmögliche Grad an Kostendeckung anzustreben.
(1) Für die Erbringung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe dürfen nur Fachkräfte eingesetzt werden, die für den jeweiligen Tätigkeitsbereich ausgebildet und persönlich geeignet sind. Der Einsatz sonstiger geeigneter Personen ist unter Anleitung einer Fachkraft zulässig, sofern Art und Umfang der Tätigkeit keine Fachausbildung erfordern.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der im Amt der Burgenländischen Landesregierung mit den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe betrauten Organisationseinheit muss ein abgeschlossenes Universitätsstudium oder Fachhochschulstudium auf dem Gebiet der Rechtswissenschaft, der Sozialen Arbeit oder einer anderen einschlägigen sozial- oder humanwissenschaftlichen Fachrichtung verfügen. Mit juristischen Angelegenheiten im Rahmen der Fachaufsicht sowie mit Aufgaben der Rechtsvertretung in Unterhalts- und Abstammungsangelegenheiten dürfen nur rechtskundige Personen betraut werden.
(3) Die leitende Sozialarbeiterin oder der leitende Sozialarbeiter in der Fachaufsicht des Amtes der Burgenländischen Landesregierung muss über eine abgeschlossene Ausbildung in Sozialer Arbeit (Akademie für Sozialarbeit oder Fachhochschulstudiengang Soziale Arbeit) sowie über eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung verfügen und persönlich geeignet sein. Sie oder er muss überdies im Bereich der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe mindestens drei Jahre einschlägig tätig gewesen sein.
(3a) Die Fachaufsicht und Fachberatung im Amt der Burgenländischen Landesregierung muss von Personen, welche über eine abgeschlossene Ausbildung in Sozialer Arbeit (Akademie für Sozialarbeit oder Fachhochschulstudiengang Soziale Arbeit) und über eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen, vollzogen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann von den fachlichen Qualifikationskriterien für die Wahrnehmung der Fachaufsicht und Fachberatung nach eingehender Prüfung durch das Amt der Burgenländischen Landesregierung abgewichen werden.
(4) Mit Aufgaben der Sozialarbeit dürfen nur folgende Personen betraut werden
(5) Für die Leistungen im Rahmen der Unterstützung der Erziehung ist vorrangig Fachpersonal aus dem Bereich der Sozialen Arbeit und der Sozialpädagogik einzusetzen. Die Heranziehung sonstiger geeigneter Fachkräfte mit besonderen Kenntnissen, wie zB Absolventinnen und Absolventen von Ausbildungen auf dem Gebiet der Pädagogik, inklusiven Pädagogik, Erziehungs- und Bildungswissenschaft, Psychologie und Familienarbeit ist möglich.
(6) Die Landesregierung hat den Studentinnen und Studenten von Fachhochschulstudienlehrgängen für Soziale Arbeit Möglichkeiten der praktischen Ausbildung zu gewähren.
(7) Die Landesregierung hat eine regelmäßige, zumindest jährlich stattfindende Weiterbildung des Fachpersonals sicherzustellen. Dabei hat sie die Erfordernisse der praktischen Arbeit zu berücksichtigen und entsprechende Veranstaltungen anzubieten. Die betroffenen Personen sind zur Teilnahme an diesen Fortbildungsmaßnahmen verpflichtet.
(8) Für das Personal der Bezirksverwaltungsbehörden ist Supervision in ausreichendem Ausmaß sicherzustellen. Die Teamsupervision hat verpflichtend zumindest einmal monatlich stattzufinden. Darüber hinaus ist bei Bedarf Einzelsupervision zu ermöglichen.
(9) Im Referat Kinder- und Jugendhilfe des Amtes der Burgenländischen Landesregierung kann geeignetes Fachpersonal für den Bereich der Vergabe von Betreuungsplätzen und verwandter organisatorischer Aufgaben eingesetzt werden. Dieses Fachpersonal hat vorrangig eine abgeschlossene Ausbildung der Sozialarbeit oder Sozialpädagogik vorzuweisen und über Berufserfahrung im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe zu verfügen.
(1) Die Gleichbehandlungsbeauftragten sind bei ihrer Informationstätigkeit über Frauenförderung und Gleichstellung von allen Dienststellen zu unterstützen.
(2) Bedienstete sind über die rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten, sich bei Verletzung der Würde am Arbeitsplatz, wie z. B. herabwürdigende Äußerungen, Mobbing und sexuelle Belästigung, zur Wehr zu setzen, zu informieren. Im Rahmen der berufsbegleitenden Fortbildung sind in Zusammenarbeit mit den Gleichbehandlungsbeauftragten Veranstaltungen zu diesem Thema abzuhalten.
(3) Den Bediensteten ist die Teilnahme an Informationsveranstaltungen der Gleichbehandlungsbeauftragten bzw. der Vertrauenspersonen nach Absprache mit der/dem Vorgesetzten zu ermöglichen, soweit nicht unaufschiebbare dienstliche Obliegenheiten entgegenstehen.
(4) Das jeweils aktuelle Gleichstellungsprogramm ist allen Bediensteten auf eine Weise zugänglich zu machen, die ihnen die jederzeitige Einsicht ermöglicht.
(5) Jene Bediensteten, die mit frauen- und elternrelevanten Rechtsfragen in den verschiedenen Organisationseinheiten betraut sind, sind der/dem zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten, den Vertrauenspersonen und allen Bediensteten der jeweiligen Organisationseinheit in geeigneter Form bekannt zu geben.
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung von oder den Verstoß gegen Vertragsbestimmungen ist jede Vertragspartei bereit, eine gütliche Einigung herbeizuführen.
(1) Andere Ausbildungsnachweise als solche nach § 7 Abs. 4 und 5 sind auf Antrag von der Landesregierung nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen, wenn die Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in der Schweiz, absolviert wurde und
(2) Abweichend von Abs. 1 ist eine Ausbildung auch dann anzuerkennen, wenn
(3) Folgende Personen fallen unter den Anwendungsbereich des Abs. 1 und 2, sofern sie unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt haben
(4) Die in Abs. 1 und 2 genannte Ausbildung ist durch von den nach den Verwaltungsvorschriften des betreffenden Staates zuständigen Behörden ausgestellte Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise nachzuweisen. Darin ist zu bescheinigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Ausübung des betreffenden Berufes vorbereitet wurde. Die Ausbildung muss überwiegend in einem der in Abs. 1 genannten Staaten absolviert worden sein. Dies gilt nicht, wenn die betreffende Tätigkeit in einem nach Abs. 1 genannten Staat aufgrund einer von diesem anerkannten, in einem Drittstaat absolvierten Ausbildung zumindest drei Jahre lang vollzeitlich bzw. im Fall der Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt wurde. Die Ausübung der Tätigkeit ist durch eine Bescheinigung des betreffenden Staates nachzuweisen.
(1) Im Rahmen der Personalentwicklung ist die Förderung von Frauen auf allen organisatorischen Ebenen zu verankern. Die Gleichbehandlungsbeauftragten sind in die Erstellung und Überprüfung von Personalentwicklungsmaßnahmen einzubeziehen.
(2) In allen Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, können von den Personalverantwortlichen in Abstimmung mit den Gleichbehandlungsbeauftragten Mentoringprogramme angeboten werden, sofern dies zweckdienlich und geboten ist.
(3) Für frauenspezifische Weiterbildungen (z. B. Zeitmanagement für Frauen, Frauen in Führungspositionen, Laufbahn- oder Karriereberatungsseminar) ist ein entsprechender, bedarfsgerechter Teil der im Landesvoranschlag für Personalausbildung und Personalweiterbildung vorgesehenen Mittel bzw. des Weiterbildungsbudgets für den Bereich der Tirol Kliniken GmbH zur Verfügung zu stellen.
(4) Im Rahmen der internen Ausbildung (Einführungsveranstaltung für neu eingetretene Bedienstete, Grundausbildungslehrgänge) ist den Gleichbehandlungsbeauftragten die Möglichkeit zu geben, über das Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005 und das Gleichstellungsprogramm zu informieren sowie ihre Anliegen zur Gleichstellungspolitik vorzutragen. In internen Führungskräfteschulungen insbesondere für neue Führungskräfte bzw. Fachtagungen für Personalverantwortliche sind auch Themen der Gleichstellungspolitik und Frauenförderung zu behandeln.
(5) Der Zugang zu Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen ist für alle Bediensteten gleichberechtigt, unabhängig vom Beschäftigungsausmaß, zu ermöglichen. Über allgemeine Weiterbildungsveranstaltungen ist rechtzeitig zu informieren.
(6) Bei der Auswahl von Trainerinnen und Trainern für Weiterbildungsveranstaltungen ist auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu achten.
(7) Trainerinnen und Trainer von Weiterbildungsveranstaltungen mit einem Bezug zu personalrelevanten Themen sind über das Gleichstellungsprogramm sowie sonstige Maßnahmen und Projekte zur Gleichstellung von Frauen zu informieren.
(8) Gleichbehandlungsbeauftragten, Vertrauenspersonen und Mitgliedern von Auswahlkommissionen ist die Teilnahme an tätigkeitsbezogenen Schulungen (z. B. Personalauswahl oder Fragetechniken) zu ermöglichen.
(1) Die Landesregierung hat über Anträge auf Anerkennung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(2) Die Anerkennung ist unter der aufschiebenden Bedingung auszusprechen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nach ihrer oder seiner Wahl entweder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder eine Ergänzungsprüfung ablegt, wenn
(3) Abweichend vom Grundsatz der Wahlfreiheit der Antragstellerin oder des Antragstellers kann die Behörde entweder die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn deren oder dessen Ausbildung
(4) Wesentliche Unterschiede liegen dann vor, wenn Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes sind, bei denen die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der in Österreich geforderten Ausbildung aufweist.
(5) Anträge auf Anerkennung sind schriftlich beim Amt der Landesregierung einzubringen. Der Antrag hat die Ausbildung einschließlich allfälliger Zeiten der Berufsausübung, aufgrund deren die Anerkennung vorgenommen werden soll, zu bezeichnen. Dem Antrag sind weiters die entsprechenden Urkunden und Befähigungs- und Ausbildungsnachweise und gegebenenfalls die Bescheinigungen über die Berufsausübung gemäß § 8 Abs. 4 anzuschließen. Sämtliche Unterlagen sind in deutscher Sprache oder in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Insbesondere muss die Antragstellerin oder der Antragsteller bei den Unterlagen einen Nachweis beibringen, dass sie oder er der deutschen Sprache für die Ausübung ihres oder seines Berufes ausreichend mächtig ist. Die Landesregierung hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller das Einlangen des Antrages unverzüglich, spätestens binnen eines Monats zu bestätigen. Liegen die erforderlichen Nachweise nicht oder nicht vollständig vor, so ist mittels Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG binnen derselben Frist vorzugehen.
(6) Bestehen berechtigte Zweifel, dass die Ausübung des Berufes durch die Betroffene oder den Betroffenen nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde, kann von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats eine diesbezügliche Bestätigung dieser Tatsache verlangt werden. Der Informationsaustausch hat dabei über das EU-Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu erfolgen. Die Bestimmungen des III. Abschnitts des Burgenländischen EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes - Bgld. EU-BA-G, LGBl. Nr. 4/2016, sind anzuwenden.
(7) Die Landesregierung hat über Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, zu entscheiden.
(1) Der höchstens dreijährige Anpassungslehrgang gemäß § 8a Abs. 2 hat in der Ausübung des betreffenden Berufes unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht einer hierzu befugten Person zu erfolgen. Die Dauer des Anpassungslehrganges muss kürzer als die Dauer der eigentlichen Ausbildung sein. Die Dauer des Anpassungslehrganges und gegebenenfalls auch der Umfang sind in der Anerkennung unter Berücksichtigung der der Antragstellerin oder dem Antragsteller fehlenden Fertigkeiten und Kenntnisse festzulegen.
(2) Die Ergänzungsprüfung gemäß § 8a Abs. 2 hat in der Ablegung einer Prüfung zu bestehen. Der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist die Gelegenheit zu geben, die Ergänzungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Anerkennung der beruflichen Qualifikation abzulegen. Die Ergänzungsprüfung ist möglichst in das für den jeweiligen Beruf vorgesehene Prüfungswesen zu integrieren. Die Prüfungsgegenstände sind in der Anerkennung unter Berücksichtigung der der Antragstellerin oder dem Antragsteller fehlenden Fertigkeiten und Kenntnisse auf der Grundlage eines Verzeichnisses jener Sachgebiete, auf die sich die Ausbildung nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften bezieht, die jedoch von der Antragstellerin oder vom Antragsteller nicht abgedeckt sind, festzulegen.
(3) Bei der Festlegung des Umfanges des Anpassungslehrganges oder der Ergänzungsprüfung ist zu berücksichtigen, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem in § 8 Abs. 1 genannten Staat oder in einem Drittstaat Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die von einer einschlägigen Stelle als gültig anerkannt worden sind, erworben hat, die die Unterschiede in der Ausbildung teilweise ausgleichen. Werden diese Unterschiede zur Gänze ausgeglichen, darf ein Anpassungslehrgang oder eine Ergänzungsprüfung nicht vorgeschrieben werden.
(4) Der Bescheid mit dem ein Anpassungslehrgang oder eine Ergänzungsprüfung vorgeschrieben werden, muss begründet sein. Folgende Informationen sind mitzuteilen
(5) Die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Absolvierung einer Ergänzungsprüfung hat innerhalb von vier Jahren nach der Anerkennung der Ausbildung zu erfolgen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so gilt die Anerkennung als erloschen. Anlässlich der Anerkennung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
(6) Die näheren Vorschriften über die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder einer Ergänzungsprüfung sind mit Verordnung der Landesregierung festzulegen.
(1) Die Landesregierung hat auf Antrag eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für einen partiellen Zugang zu einem nach landesgesetzlichen Vorschriften geregelten Beruf anzuerkennen, wenn
(2) Die Anerkennung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 zu verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, denen anderweitig nicht oder nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann, gerechtfertigt ist.
(3) Für Anträge nach Abs. 1 gelten die §§ 8 bis 8b sinngemäß mit der Maßgabe, dass die betreffende berufliche Tätigkeit sowie die hierfür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen im Antrag genau zu bezeichnen sind.
(4) Im Falle eines partiellen Berufszuganges hat die Berufsausübung unter der in jenem Staat vorgesehenen Berufsbezeichnung sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung zu erfolgen. Der zulässige Umfang der beruflichen Tätigkeit ist Dritten gegenüber in unmissverständlich erkennbarer Weise ersichtlich zu machen.
In den Fällen des § 8a Abs. 2 und 4 bedarf es für die Anerkennung nicht der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Ergänzungsprüfung, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Ausbildung absolviert hat oder eine Prüfung abgelegt hat, die einem von der Europäischen Kommission nach Art. 49a Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten und von Österreich eingeführten gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder einer Ausbildungsprüfung entspricht.
Die Vertragsparteien kommen überein, nach fünf Jahren die Regelungen der gegenständlichen Vereinbarung, insbesondere die Organisationsform und die Umsetzung der Maßnahmen gemäß Art. 5 und 7, einer Überprüfung zu unterziehen und eine allfällige Neuregelung einvernehmlich festzulegen, wobei eine Modifikation der Finanzierung des laufenden Betriebes der Nationalparkgesellschaft in Form eines Gesellschafterbeschlusses erfolgen kann.
(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kinder- und Jugendhilfeträgers und der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sowie Pflegepersonen und Krisenpflegepersonen sind zur Verschwiegenheit über Tatsachen des Privat- und Familienlebens, die (werdende) Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betraute Personen, Familien, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mittelbar oder unmittelbar betreffen und ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt geworden sind, verpflichtet, sofern die Offenlegung nicht im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Kinder, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen liegt.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit für den Kinder- und Jugendhilfeträger für die beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, Pflegeperson oder Krisenpflegepersonen weiter.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht gegenüber einem Kinder- und Jugendhilfeträger, den beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, Pflegepersonen, Krisenpflegepersonen und der Kinder- und Jugendanwaltschaft.
(4) Die Verschwiegenheitspflicht besteht im Strafverfahren nicht gegenüber Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaften und ordentlichen Gerichte, die sich auf den konkreten Verdacht beziehen, dass Kinder und Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind. Die Bestimmungen des § 51 Abs. 2 erster Satz und § 112 StPO sind sinngemäß anzuwenden.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Sie tritt mit dem Ablauf des sechsten Jahres nach diesem Zeitpunkt außer Kraft.
(1) Nutzungsvorvereinbarungen betreffend Almflächen, die als Voraussetzung der Nationalparkerklärung vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung abgeschlossen wurden, werden von der Nationalparkgesellschaft nach Maßgabe eines Beschlusses der Generalversammlung übernommen.
(2) Im Falle der Ausgliederung, sonstigen Änderung der Rechtsform der Steiermärkischen Landesforste oder in Fällen gemäß § 4 Abs. 4 des Steiermärkischen Nationalparkgesetzes, LGBl. Nr. 61/2002, trägt das Land Steiermark dafür Sorge, dass Vereinbarungen, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, an den Rechtsnachfolger der Steiermärkischen Landesforste übertragen werden.
(1) Kinder und Jugendliche haben das Recht, selbst Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und den beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens zu erhalten, deren Kenntnis ihnen aufgrund ihres Alters und ihres Entwicklungsstandes zumutbar ist, soweit nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche und berechtigte Interessen der Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betrauter Personen sowie anderer Personen oder überwiegende öffentliche Interessen gefährdet werden.
(2) Die Ausübung des Rechts nach Abs. 1 steht Kindern und Jugendlichen zu, sobald sie über die notwendige Entscheidungsfähigkeit verfügen. Das Vorliegen von Entscheidungsfähigkeit ist ab Vollendung des 14. Lebensjahres zu vermuten.
(3) Nach Erreichung der Volljährigkeit ist ihnen auf Verlangen Auskunft über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und den beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen zu erteilen, soweit nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige, persönliche und berechtigte Interessen der Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauter Personen sowie anderer Personen gefährdet werden.
(4) Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betraute Personen und junge Erwachsene haben das Recht, Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und den beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens zu erhalten, soweit durch die Erteilung der Auskunft nicht Interessen der betreuten Kinder und Jugendlichen oder überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche und berechtigte Interessen der Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betrauter Personen sowie anderer Personen gefährdet werden. Dieses Recht steht auch Personen zu, denen die Pflege und Erziehung aufgrund einer Erziehungshilfe ganz oder teilweise nicht mehr zukommt.
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von den Vertragsparteien frühestens zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten schriftlich gekündigt werden.
(2) Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen bei der anderen Vertragspartei wirksam. Auf zivilrechtliche Verpflichtungen der Nationalparkgesellschaft, die vor einer Kündigung im Sinne der vorliegenden Vereinbarung eingegangen wurden, werden ungeachtet der Kündigung die Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung von den Vertragsparteien bis zur Endigung der zivilrechtlichen Verpflichtung, längstens aber zehn Jahre, weiter angewandt. Im Falle einer Kündigung werden die Vertragsparteien die ihnen offen stehenden Möglichkeiten zur Lösung von zivilrechtlichen Verpflichtungen wahrnehmen.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind ermächtigt, folgende Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Leistungen im Rahmen dieses Gesetzes erbringen, sowie von Pflegeelternwerberinnen und Pflegeelternwerbern und von Adoptivwerberinnen und Adoptivwerbern zur Eignungsbeurteilung und Aufsicht zu verwenden
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Leistungen im Sinne dieses Gesetzes erbringen, zur Leistungserbringung und Leistungsabrechnung sowie zu Planungs- und Statistikzwecken zu verwenden
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind ermächtigt, zum Zweck der Eignungsbeurteilung und Aufsicht in Bezug auf natürliche Personen, die im Sinne dieses Gesetzes unmittelbar Kinder und Jugendliche betreuen, sowie Pflegeelternwerberinnen und Pflegeelternwerber, Pflegepersonen, Krisenpflegepersonen und Adoptivwerberinnen und Adoptivwerber einzuholen und zu verwenden
(3a) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist auch ermächtigt, zum Zweck der Abklärung der Gefährdung eines bestimmten minderjährigen Kindes und bei der Gewährung von Erziehungshilfen in Bezug auf Elternteile oder sonstige natürliche Personen, die Kinder und Jugendliche nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt betreuen, folgende Auskünfte einzuholen und diese Daten zu verwenden
(3b) Daten, die gemäß Abs. 1 und 2 verwendet werden, dürfen nur zu den in Abs. 1 bis 3 genannten Zwecken an andere Kinder- und Jugendhilfeträger, andere Kostenträgerinnen und Kostenträger und Gerichte sowie zur Erteilung von Auskünften gemäß § 10 übermittelt werden.
(4) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach diesem Gesetz ermächtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten gemeinsam zu verarbeiten. In diesem Fall obliegt die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem zweiten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(5) Die privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, Pflegepersonen und Krisenpflegepersonal sind ermächtigt, personenbezogene Daten nach Abs. 1 zu verwenden, soweit dies zur Erbringung von Leistungen im Sinne dieses Gesetzes im Einzelfall erforderlich ist.
(6) Die verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, erforderlich ist. In anonymisierter Form dürfen die verarbeiteten personenbezogenen Daten zu Statistikzwecken unbegrenzt aufbewahrt werden.
(7) Zur Sicherstellung kontinuierlicher Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, zur Nachvollziehbarkeit allfälliger - auch früherer - Vorgänge, zum Zwecke der Aufsicht sowie der Durchführung von Planung, Forschung und Steuerung darf die Verwendung der in Abs. 1 bis 3 sowie in § 40 B-KJHG 2013 genannten Daten in Form eines Informationsverbundsystems erfolgen. Der Zugriff auf besondere Kategorien personenbezogener Daten darf nur für die Leistung(en) möglich sein, für deren Leistungserbringung sie erfasst wurden. Diese Daten dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie aufgenommen wurden. Verantwortliche sind die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung, Auftragsverarbeiter ist die Landesregierung. Zugriff und Veränderung der Daten sind zu protokollieren. Unrichtige Daten müssen richtiggestellt oder gänzlich gelöscht werden. Sensible Daten dürfen nur verschlüsselt übermittelt werden. Missbräuchlicher Zugriff durch Nichtbefugte ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu verhindern.
(1) Beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind ermächtigt, folgende personenbezogenen Daten von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, mit ihnen verwandten oder verschwägerten Personen, Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, Bezugspersonen sowie ganz oder teilweise mit der Obsorge für die Kinder und Jugendlichen betrauten Personen zum Zweck der Zusammenarbeit, zur Dokumentation gemäß § 12 und zur Leistungsabrechnung zu verarbeiten, soweit dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erforderlich ist
(2) Beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind ermächtigt - Name, Bearbeiterin und Bearbeiter, Aktenzeichen des auftraggebenden Kinder- und Jugendhilfeträgers, Art, Anzahl, Dauer, Tarife und Kosten der erbrachten Leistungen als personenbezogene Daten und Daten vom Auftrag gebenden Kinder- und Jugendhilfeträger zur Leistungserbringung und Leistungsabrechnung zu verarbeiten.
(3) Beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen. Jedenfalls sind alle Datenverarbeitungen zu protokollieren. Besondere Kategorien personenbezogener und strafrechtlich relevanter Daten dürfen nur verschlüsselt übermittelt werden.
(4) Beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind berechtigt, Daten gemäß Abs. 1 und 2 an den Kinder- und Jugendhilfeträger und an andere private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, Gerichte sowie Einrichtungen und Personen, die in der Begutachtung, Betreuung und Behandlung von Kindern und Jugendlichen tätig sind oder tätig werden sollen, im Einzelfall zu übermitteln, sofern dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erforderlich ist.
(5) Die gemäß Abs. 1 und 2 verarbeiteten Daten dürfen Gerichten nur soweit übermittelt werden, als diese zur Durchführung der jeweiligen Verfahren erforderlich sind und das Kindeswohl oder Verschwiegenheitspflichten der Weitergabe der Daten nicht entgegenstehen.
(6) Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 5 gelten für Pflegepersonen und Krisenpflegepersonen sinngemäß.
(1) Die verarbeiteten Daten gemäß §§ 11 und 11a sowie die Dokumentation gemäß § 12 sind bis zehn Jahre nach Erreichung der Volljährigkeit des betroffenen Kindes oder Jugendlichen aufzubewahren. Vom oder vor dem Kinder- und Jugendhilfeträger beurkundete Niederschriften und Erklärungen in Abstammungs-, Unterhalts- und Kostenersatzangelegenheiten und Vereinbarungen über die Gewährung, Veränderung und Beendigung von Erziehungshilfen sind dauerhaft aufzubewahren.
(2) Verarbeitete Daten und die Dokumentation über die Vermittlung von Adoptivkindern sind 50 Jahre ab rechtskräftiger Bewilligung der Adoption aufzubewahren.
(3) Das Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten der betroffenen Person gemäß Art. 17 DSGVO besteht erst nach Erreichung der in Abs. 1 und 2 genannten Fristen. Vor Löschung der Daten sind die betroffenen Personen gemäß Abs. 1 nach Möglichkeit und gemäß Art. 19 DSGVO auch die Empfängerinnen und Empfänger von personenbezogenen Daten zu informieren, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden.
Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Eine Urschrift wird beim Bundeskanzleramt und eine beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung hinterlegt. An diese Stellen sind auch alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen und Mitteilungen schriftlich zu richten.
(1) Die Organe der Kinder- und Jugendhilfe und die beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben über die erbrachten Leistungen eine schriftliche Dokumentation zur Qualitätssicherung und für Zwecke der Aufsicht zu führen. Die Erstellung dieser Dokumentation soll automationsunterstützt erfolgen.
(2) Die Dokumentation hat jedenfalls Angaben über betroffene Stellen, Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer, verantwortliche und beigezogene Fachleute sowie Art, Umfang und Dauer der erbrachten Leistungen zu enthalten.
(3) Die Dokumentation über Leistungen hat darüber hinaus jedenfalls Angaben zum Inhalt von Gefährdungsmitteilungen, Art und Umfang der festgestellten Gefährdung, Sozialanamnese und die aktuelle soziale Situation der betroffenen Kinder und Jugendlichen, Inhalte und Evaluierung des Hilfeplans sowie Daten von Auskunftspersonen zu enthalten.
(4) Die Landesregierung und die beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Einsicht in die Dokumentation kann nur im Rahmen der Auskunftsrechte gemäß §§ 10 und 36 Abs. 7 gewährt werden.
(5) Die Dokumentation der Organe der Kinder- und Jugendhilfeträger über erbrachte Leistungen ist zu übergeben
Die in dieser Vereinbarung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
(1) Mit der Erfüllung von bestimmten nichthoheitlichen Aufgaben im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe können auch Einrichtungen der privaten Kinder- und Jugendhilfe beauftragt werden, denen gemäß Abs. 2 bescheidmäßig die Eignung hierfür zuerkannt wurde, sofern sie nach ihrer personellen und sachlichen Ausstattung zur Erfüllung dieser Aufgaben geeignet sind.
(2) Die Landesregierung hat auf Antrag privater Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen das Vorliegen der Eignungsvoraussetzungen gemäß Abs. 3 zu prüfen und bescheidmäßig die Eignung, bei Bedarf unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen, festzustellen. Ändern sich die Eignungsvoraussetzungen, sind diese einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen und der Bescheid entsprechend abzuändern. Der Antrag hat die für die Beurteilung der Eignung gemäß Abs. 3 erforderlichen Angaben und Unterlagen zu enthalten.
(3) Bei der Feststellung der Eignung als private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung für die vorgesehenen Aufgaben ist insbesondere zu prüfen, ob
(3a) Der Bedarf gemäß Z 6 ist als gegeben anzusehen, wenn unter Bedachtnahme auf die örtlichen und regionalen Bedürfnisse eine Nachfrage nach einer solchen privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung besteht und die Nachfrage nicht durch bereits bestehende Einrichtungen befriedigt werden kann.
(4) Über die Leistungserbringung durch geeignete private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen müssen schriftliche Leistungsverträge abgeschlossen werden. Darin sind festzulegen
(5) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sowie deren Leistungserbringung unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Werden Mängel festgestellt, ist deren Behebung mittels Bescheid aufzutragen. Werden diese Mängel nicht fristgerecht behoben, sind die Strafbestimmungen gemäß § 45 anzuwenden oder ist die Schließung per Bescheid anzuordnen.
(6) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind verpflichtet, im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens, der Aufsicht sowie der Leistungserbringung der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen, die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu ermöglichen und die Begehung der verwendeten Räumlichkeiten zuzulassen. Weiters ist Einschau in die Akten, Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen zu gewähren.
(7) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind verpflichtet, die Daten der betreuten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie des Personals in anonymisierter Form sowie auf die Einrichtung bezogene Daten und Verrechnungsdaten ohne unnötigen Aufschub vollständig und wahrheitsgemäß statistisch zu erfassen und Änderungen der Daten laufend zu aktualisieren.
(8) Bei Einzelpersonen, die mit der Erbringung von Leistungen beauftragt werden, kann von einer Eignungsbeurteilung im Sinne des Abs. 3 abgesehen werden, wenn diese aufgrund der berufsrechtlichen Vorschriften vorliegt. Eine Strafregisterbescheinigung ist jedenfalls vorzulegen.
(9) Die Eignungsfeststellung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung erlischt, wenn die Einrichtung länger als sechs Monate nicht mehr betrieben wurde oder länger als sechs Monate keine burgenländischen Kinder und Jugendlichen betreut wurden und die Einrichtung in diesem Zeitraum die Zuweisung eines Kindes oder eines Jugendlichen oder einer Jugendlichen aus dem Burgenland unbegründet abgelehnt hat oder die Rechtsträgerin oder der Rechtsträger nicht mehr existiert. Eine Ablehnung ist dann unbegründet, wenn die Einrichtung die Betreuung eines Kindes oder einer Jugendlichen oder eines Jugendlichen trotz fachlicher und infrastruktureller Voraussetzungen ablehnt. Die beabsichtigte gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs ist der Landesregierung drei Monate vorher anzuzeigen.
(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
(2) Das Bundeskanzleramt wird dem Land das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 sowie den Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung mitteilen.
Diese Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 14 mit 24. August 2003 in Kraft getreten.
(1) Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nach fachlichen Standards sowie dem aktuellen Stand der Wissenschaft zu erbringen.
(2) Die fachlichen Standards sind vom Kinder- und Jugendhilfeträger festzulegen und unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und gesellschaftlicher Veränderungen weiterzuentwickeln. Diese sind für Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringer verbindlich.
(3) Bei der Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe ist unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl auf die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen Rücksicht zu nehmen. Soweit zielführend, ist auch deren gesellschaftliches Umfeld einzubeziehen, wobei wichtige soziale Bindungen zu erhalten, zu stärken oder neu zu schaffen sind. Eine Zusammenarbeit mit den Eltern oder sonstigen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen und den Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen ist anzustreben.
(1) Die Landesregierung hat durch kurz-, mittel- und langfristige Planung dafür vorzusorgen, dass erforderliche Dienste und Leistungen im notwendigen, regional abgestimmten Ausmaß zur Verfügung stehen.
(2) In der Planung sind jedenfalls zu berücksichtigen
(1) Zur Beurteilung der qualitativen Auswirkungen der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie zu deren Fortentwicklung hat die Landesregierung Forschungsvorhaben anzuregen, zu fördern, einzuleiten oder selbst durchzuführen.
(2) Bei Fragen mit länderübergreifender Bedeutung können mehrere Kinder- und Jugendhilfeträger zusammenwirken.
(1) Zur Feststellung der quantitativen Auswirkungen der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind jährlich statistische Daten zu folgenden Informationen zu erheben
(2) Zahlen gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 6, 7 und 8 sind nach Alter und Geschlecht aufzuschlüsseln.
(3) Die Daten sind für das Berichtsjahr zusammenzufassen und in einem Kinder- und Jugendhilfebericht zu veröffentlichen.
(1) Zur Förderung und Stärkung von Pflege und gewaltloser Erziehung, zur Vorbeugung von Erziehungsschwierigkeiten und Entwicklungsstörungen sowie zur Bewältigung des alltäglichen Familienlebens sorgt der Kinder- und Jugendhilfeträger vor, dass Soziale Dienste zur Verfügung stehen.
(2) Soziale Dienste umfassen mobile, ambulante, teilstationäre und stationäre Angebote. Dies sind insbesondere
(3) Mobile, ambulante und teilstationäre Dienste können von (werdenden) Eltern, Familien, Kindern und Jugendlichen nach eigenem Ermessen in Anspruch genommen werden. Über die Inanspruchnahme stationärer Dienste entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.
(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat vorzusorgen, dass zur Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der vollen Erziehung (§ 32) stationäre Einrichtungen und im Rahmen der Unterstützung der Erziehung (§ 31) teilstationäre Einrichtungen zur Verfügung stehen. Dabei ist auf die unterschiedlichen Problemlagen und die altersgemäßen Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen Bedacht zu nehmen.
(2) Die Bewilligung einer stationären oder teilstationären Einrichtung zur Pflege und Betreuung von Kindern und Jugendlichen ist erforderlich und von der Landesregierung auf Antrag zu erteilen, wenn die Eignung der Einrichtung (§ 20 Abs. 8) gegeben ist.
(1) Die Feststellung der Eignung ist von der zukünftigen Betreiberin oder vom zukünftigen Betreiber der betreffenden Einrichtung bei der Landesregierung zu beantragen. Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen vorzulegen
(1a) Voraussetzung für die Feststellung der Eignung ist die Erfüllung der räumlichen, personellen, ausstattungsmäßigen, therapeutischen und organisatorischen Voraussetzungen gemäß der von der Landesregierung gemäß § 20 Abs. 8 zu erlassenden Verordnung.
(2) Der Bedarf gemäß Abs. 1 Z 1 ist als gegeben anzusehen, wenn unter Bedachtnahme auf die regionalen Bedürfnisse eine Nachfrage nach einer sozialpädagogischen Einrichtung besteht und die Nachfrage nicht durch bereits bestehende Einrichtungen befriedigt werden kann.
(3) Mindestens vier Kinder und Jugendliche müssen in einer stationären oder teilstationären Einrichtung betreut werden können. Nur in fachlich begründbaren Fällen kann die Mindestzahl von vier Kindern und Jugendlichen unterschritten werden.
(4) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn trotz Erteilung eines Verbesserungsauftrages nicht fristgerecht die in Abs. 1 genannten Unterlagen erbracht werden. Ist auf Grund der vorgelegten Unterlagen ersichtlich, dass es für die Erteilung der Bewilligung an den Voraussetzungen mangelt, ist der Antrag abzuweisen.
(4a) Bevor die Eignung der Einrichtung bescheidmäßig festgestellt werden kann, hat die Betreiberin oder der Betreiber den Nachweis über die Führung der Einrichtung bei Zufluss von Landesmitteln auf Grundlage einer Kostenvereinbarung gemäß § 22a zu erbringen.
(5) In allen anderen Fällen hat der Erteilung der Bewilligung eine mündliche Verhandlung vorauszugehen, wenn dies von der Landesregierung im Sinne der Verfahrensökonomie für nötig erachtet wird. In diesem Fall sind zur mündlichen Verhandlung neben der Antragstellerin oder dem Antragsteller auch die erforderlichen Sachverständigen sowie die Standortgemeinde zu laden.
(6) Änderungen einer bereits erteilten Bewilligung sind der Landesregierung unter Anschluss der damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen anzuzeigen. Anzuzeigende Änderungen sind jedenfalls
(7) Werden bei beantragten Änderungen einer bereits erteilten Bewilligung die Interessen der Kinder- und Jugendhilfe gefährdet, ist ein Bewilligungsverfahren durchzuführen.
(8) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Mindestanforderungen hinsichtlich räumlicher, personeller, ausstattungsmäßiger, therapeutischer und organisatorischer Voraussetzungen festzulegen.
(8a) Ebenso kann die Landesregierung durch Verordnung Leistungsbeschreibungen und auch Leistungsentgelte (insbesondere Tagsätze) für vom Kinder- und Jugendhilfeträger beauftragte Leistungen in Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen regeln.
(9) Die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Amtes der Landesregierung, wenn die Anzahl der Kinder und Jugendlichen aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland in den im Burgenland gelegenen stationären Einrichtungen der jeweiligen Betreiberin oder des jeweiligen Betreibers zum Zeitpunkt der Aufnahme 15% der Gesamtzahl aller betreuten Kinder und Jugendlichen übersteigt. Die Zustimmung setzt ein begründetes Ersuchen des jeweiligen Kinder- und Jugendhilfeträgers des anderen Bundeslandes oder des ausländischen Staates voraus und ist zu erteilen, wenn die Kinder und Jugendlichen zu Personen mit einem Hauptwohnsitz in räumlicher Nähe zur Einrichtung eine Beziehung haben, die für die Entwicklung und Betreuung der Kinder und Jugendlichen wichtig ist. Darüber hinaus kann bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe die Zustimmung im Einzelfall über begründeten Antrag des jeweiligen Kinder- und Jugendhilfeträgers des anderen Bundeslandes oder des anderen ausländischen Staates erteilt werden.
(1) Die Eignung der Einrichtung ist mit Bescheid festzustellen und es sind im Hinblick auf den Zweck der Einrichtung die notwendigen fachlichen Auflagen vorzuschreiben. Die Bewilligung kann auch befristet und an Bedingungen geknüpft erteilt werden. Dies gilt auch für Änderungen bereits erteilter Errichtungs- und Betriebsbewilligungen.
(2) Die Betriebsaufnahme der Einrichtung ist durch die Betreiberin oder den Betreiber der Behörde schriftlich unter Anschluss einer Bestätigung eines fachlich einschlägigen Sachverständigen über die Erfüllung der einzelnen im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen anzuzeigen. Die Verantwortung für die Richtigkeit der Bestätigungen trägt die Ausstellerin oder der Aussteller.
(1) Eine teilstationäre oder stationäre Einrichtung kann in dringenden Fällen auf Antrag der Betreiberin oder des Betreibers vorläufig für den Betrieb bewilligt werden, wenn
(2) Der vorläufige Betrieb ist befristet zu bewilligen und darf maximal sechs Monate andauern. Er kann auf begründeten Antrag einmalig höchstens um drei Monate verlängert werden.
(1) Die Landesregierung erteilt in dringenden Fällen auf Antrag der Betreiberin oder des Betreibers einen Übergangsbescheid zur vorläufigen Inbetriebnahme einer teilstationären oder stationären Einrichtung, in dem folgende Punkte festzulegen sind
(2) Wird innerhalb der festgelegten Frist keine Bewilligung gemäß § 19 Abs 2 erteilt, endet der vorläufige Betrieb automatisch, ohne dass es der Ausstellung eines weiteren Bescheides bedarf.
(3) Bei Gefahr in Verzug oder bei Gefährdung des Kindeswohls ist die Landesregierung berechtigt, den vorläufigen Betrieb unverzüglich bescheidmäßig zu untersagen.
(4) Die vorläufig betriebene teilstationäre oder stationäre Einrichtung wird in angemessenen Abständen durch die Landesregierung überprüft.
(1) Eine wesentliche Änderung der fachlichen oder konzeptionellen Ausrichtung einer stationären Einrichtung bedarf der vorherigen schriftlichen Anzeige.
(2) Die Änderung gemäß Abs. 1 darf erst umgesetzt werden, nachdem die fortbestehende Eignung durch die Landesregierung bescheidmäßig festgestellt wurde. Bei der Feststellung ist insbesondere zu prüfen, ob das fachliche Konzept, die personelle Ausstattung und Qualifikation sowie die räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
(3) Wird durch eine Änderung die Einrichtung oder das Betreuungsangebot in seinen Wesenszügen verändert, kann die Landesregierung die Erteilung einer neuen Bewilligung oder die Anpassung bestehender Auflagen verlangen.
(4) Änderungen ohne vorangegangene Anzeige oder ohne vorangegangene Feststellung der Eignung gelten als wesentliche Abweichung von der Bewilligung und der Betrieb der Einrichtung oder des Betreuungsangebotes kann mit sofortiger Wirkung durch die Landesregierung untersagt werden.
(5) Eine Änderung der Rechtsform der Betreiberin oder des Betreibers ist dem Amt der Burgenländischen Landesregierung unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen, insbesondere durch Vorlage entsprechender Rechtsakte und Strafregisterbescheinigungen, anzuzeigen. Bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Eignung der neuen Betreiberin oder des neuen Betreibers, hat das Amt der Burgenländischen Landesregierung die Änderung schriftlich zur Kenntnis zu nehmen. Damit gehen alle aus der Betriebsbewilligung sich ergebenden Rechte und Pflichten auf die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger über. Im Falle der Ablehnung oder der Notwendigkeit der Vorschreibung neuer Auflagen ist ein Bescheid zu erlassen.
(1) Stationäre und teilstationäre Einrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat sich in geeigneten Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich davon zu überzeugen, dass die Einrichtungen den vorgeschriebenen Erfordernissen entsprechen.
(2) Werden Mängel festgestellt, ist deren Behebung unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Wird durch einen solchen Mangel das Wohl der Kinder und Jugendlichen erheblich und unmittelbar gefährdet, so ist zudem der weitere Betrieb der Einrichtung bis zur Behebung dieses Mangels zu untersagen. Die Bewilligung zum Betrieb ist zu widerrufen, wenn die Beseitigung der festgestellten Mängel nicht oder nicht fristgerecht erfolgt ist oder die Ausübung der Aufsicht der Landesregierung wiederholt nicht ermöglicht wurde. Ebenso ist vorzugehen, wenn die Eignung der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers nicht mehr gegeben ist.
(3) Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer sind verpflichtet, im Rahmen des Bewilligungsverfahrens, der Aufsicht und der Leistungserbringung dem Kinder- und Jugendhilfeträger die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung der Räumlichkeiten zuzulassen.
(4) Wird eine stationäre oder teilstationäre Einrichtung ohne die erforderliche Bewilligung betrieben, hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich die Verbringung der dort betreuten Kinder und Jugendlichen zu veranlassen.
(1) Zwischen den Betreiberinnen und Betreibern von Kinder- und Jugendeinrichtungen und der Landesregierung sind Kostenvereinbarungen, insbesondere zur Abgeltung von Personal- und Sachkosten für den Betrieb einer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, abzuschließen.
(2) Die Landesregierung kann nähere Bestimmungen für den Abschluss von Kostenvereinbarungen durch Richtlinien festlegen. Die Richtlinien sind im Landesamtsblatt zu veröffentlichen.
(3) Auf den Abschluss einer Kostenvereinbarung besteht kein Rechtsanspruch.
(1) Die Betreiberin oder der Betreiber einer teilstationären oder stationären Einrichtung hat die beabsichtige dauerhafte Einstellung des Betriebes der Landesregierung mindestens sechs Monate vor dem vorgesehenen Schließungszeitpunkt schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Anzeige gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten
(3) Die Landesregierung kann den Betrieb einer Einrichtung ganz oder teilweise untersagen oder deren Schließung anordnen, wenn
(4) Die Betriebsbewilligung erlischt, wenn über einen Zeitraum von zumindest sechs Monaten kein Kind oder keine Jugendliche oder kein Jugendlicher mit bisherigem Hauptwohnsitz im Burgenland in der Einrichtung betreut wird und die Einrichtung in diesem Zeitraum die Zuweisung eines Kindes oder eines Jugendlichen oder einer Jugendlichen mit bisherigem Hauptwohnsitz im Burgenland unbegründet abgelehnt hat. Eine Ablehnung ist dann unbegründet, wenn die Einrichtung die Betreuung eines Kindes oder einer Jugendlichen oder eines Jugendlichen trotz fachlicher und infrastruktureller Voraussetzungen ablehnt.
(5) Vor der Anordnung der Schließung ist der Betreiberin oder dem Betreiber eine angemessene Frist zur Mängelbehebung einzuräumen, sofern nicht eine unmittelbare Gefährdung vorliegt.
(6) Im Fall einer Schließung sind von der Landesregierung geeignete Maßnahmen zu treffen, um kontinuierliche Betreuung und Unterbringung der betroffenen Kinder und Jugendlichen sicherzustellen.
(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann im Rahmen der vollen Erziehung (§ 32) geeignete Pflegepersonen mit der Ausübung der Pflege und Erziehung beauftragen. Die Beurteilung der Eignung von Pflegepersonen sowie die Aufsicht sind dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten. Mit der Aus- und Fortbildung und fachlichen Begleitung von Pflegepersonen sowie der Erstellung von Berichten können private Einrichtungen beauftragt werden.
(2) Bei der Eignungsbeurteilung von Pflegepersonen ist im Hinblick auf die geplante Art und Dauer des Pflegeverhältnisses und unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse des Pflegekindes zu prüfen, ob die Pflegepersonen eine förderliche Pflege und Erziehung gewährleisten können. Dabei sind insbesondere die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit, das Alter und die Zuverlässigkeit der Pflegepersonen sowie die Belastbarkeit des Familiensystems in Betracht zu ziehen.
(3) Pflegepersonen haben im Rahmen der Eignungsbeurteilung an einer Ausbildung für Adoptivwerberinnen und Adoptivwerber sowie Pflegepersonen teilzunehmen und regelmäßig Fortbildungen zu besuchen. Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann bei nahen Angehörigen von dieser Verpflichtung absehen, wenn unter Berücksichtigung der spezifischen Situation fachliche Gründe nicht entgegenstehen.
(4) Pflegepersonen sind verpflichtet, im Rahmen der Eignungsbeurteilung, der Leistungserbringung und der Pflegeaufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen. Die Behebung von Mängeln ist mit Bescheid aufzutragen. Liegen die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vor, ist die Bewilligung zu widerrufen.
(5) Pflegeverhältnisse unterliegen einer jährlich durchzuführenden Aufsicht.
(6) Für die Vermittlung von Pflegeplätzen und für Beratungshilfen darf kein Entgelt eingehoben und angenommen werden.
(7) Werbung in den Medien für die Vermittlung bestimmter beschriebener Kinder ist verboten.
(8) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Mindestanforderungen hinsichtlich der Eignungskriterien für Pflegepersonen und Krisenpflegepersonen, möglicher Anstellungsmodalitäten und entsprechender Qualifizierungsmaßnahmen sowie räumlicher, personeller und organisatorischer Voraussetzungen festlegen.
(9) Nach Maßgabe der im Landesbudget hierfür vorgesehenen Mittel kann zwischen geeigneten Pflegepersonen und der Pflegeservice Burgenland GmbH ein entgeltlicher Vertrag über die volle Erziehung (§ 32) eines burgenländischen Pflegekindes abgeschlossen werden. Krisenpflegepersonen sind ausschließlich im Rahmen eines Anstellungsvertrags mit der Pflegeservice Burgenland GmbH mit der vollen Erziehung zu betrauen.
(10) Die Pflegeservice Burgenland GmbH setzt im Rahmen des geschlossenen Anstellungsverhältnisses die von der fallführenden burgenländischen Bezirksverwaltungsbehörde namhaft gemachte Pflegeperson oder Pflegepersonen mit der Ausübung der nicht nur vorübergehenden Pflege und Erziehung eines von dieser Bezirksverwaltungsbehörde bestimmten Pflegekindes oder von Pflegekindern ein.
(11) Krisenpflegeeltern nehmen im Rahmen des mit der Pflegeservice Burgenland GmbH geschlossenen Anstellungsverhältnisses Pflegekinder für den Zeitraum der Gefährdungsabklärung zur vorübergehenden Ausübung der Pflege und Erziehung auf.
(12) Neben der Pflegeaufsicht über die Pflegeverhältnisse (§ 23c) der Bezirksverwaltungsbehörde als Kinder- und Jugendhilfeträger hat die Landesregierung gegenüber der Pflegeservice Burgenland GmbH in Bezug auf die Anstellungsverhältnisse von Pflegepersonen und Krisenpflegepersonen ein Aufsichts- sowie ein Weisungsrecht.
(13) Das Land hat der Pflegeservice Burgenland GmbH die Aufwendungen für die aus den Anstellungsverhältnissen von Pflegepersonen und Krisenpflegepersonen unter Einrechnung allfällig geleisteter Vorschüsse in dem Ausmaß abzudecken, in dem diese die Erträge der Gesellschaft übersteigen.
(1) Auf einem Pflegeplatz gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 dürfen höchstens drei Pflegekinder untergebracht werden; die Gesamtzahl der zu betreuenden Kinder und Jugendlichen (leibliche Kinder, Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) darf drei nicht übersteigen.
(2) Soll eine Geschwisterreihe aufgenommen werden, können die in Abs. 1 genannten zahlenmäßigen Begrenzungen entfallen. Bei der Entscheidung ist auf die Belastbarkeit der Pflegepersonen und den physischen, psychischen, geistigen und sozialen Entwicklungsstand der bereits in diesem Pflegeverhältnis lebenden Kinder und Jugendlichen sowie der unterzubringenden Pflegekinder Rücksicht zu nehmen. In diesem Fall darf in Anbetracht der Gesamtzahl der zu betreuenden Kinder und Jugendlichen (leibliche Kinder, Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) die Erfüllung der Aufgaben als Pflegeperson nicht gefährdet sein, und die Gesamtzahl der zu betreuenden Kinder und Jugendlichen (leibliche Kinder, Stief, Adoptiv- und Pflegekinder) die Zahl Fünf keinesfalls überschreiten.
(3) Auf einem Krisenpflegeplatz dürfen höchstens zwei Pflegekinder untergebracht werden. Die Gesamtzahl der zu betreuenden Kinder und Jugendlichen (leibliche Kinder, Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) darf drei nicht übersteigen. Soll eine Geschwisterreihe von mehr als zwei Pflegekindern aufgenommen werden oder liegt eine besondere Eignung der Krisenpflegeperson vor, welche auch eine Betreuung von mehr als drei Kindern und Jugendlichen rechtfertigt, gilt Abs. 2 sinngemäß. Die Dauer der Betreuung von Pflegekindern auf einem Krisenpflegeplatz ist auf sechs Monate befristet; eine Verlängerung in fachlich begründeten Ausnahmefällen ist einmalig für weitere sechs Monate zulässig.
(4) Befinden sich auf einem Pflegeplatz oder Krisenpflegeplatz Jugendliche oder junge Erwachsene (leibliche Kinder, Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), die der Betreuung durch die Pflegepersonen oder Krisenpflegepersonen nicht mehr bedürfen, so sind diese bei der Berechnung der Höchstzahl nicht mehr zu berücksichtigen.
(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat dem Pflegekind und den Pflegepersonen und dem Krisenpflegekind und den Krisenpflegepersonen erforderlichenfalls Beratung und Erziehungshilfen anzubieten.
(2) Pflegepersonen und Krisenpflegepersonen können vom Kinder- und Jugendhilfeträger verpflichtet werden, bestimmte Fortbildungen zu absolvieren.
(1) Pflegeverhältnisse unterliegen der Aufsicht durch die Bezirksverwaltungsbehörde als Kinder- und Jugendhilfeträger. Diese hat in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens einmal jährlich, zu erfolgen.
(2) Die Pflegepersonen und Krisenpflegepersonen haben den Organen des Kinder- und Jugendhilfeträgers die Pflegeaufsicht gemäß Abs. 1 zu ermöglichen. Die Pflegeaufsicht umfasst insbesondere den Kontakt zum Pflegekind oder Krisenpflegekind, den Zutritt zu dessen Aufenthaltsräumen sowie die Vornahme von Ermittlungen über dessen Lebensverhältnisse, um sich vom Wohl und der bestmöglichen Entwicklung des Pflegekindes oder des Krisenpflegekindes zu überzeugen.
(3) Außergewöhnliche Umstände, die das Pflegekind oder das Krisenpflegekind betreffen, vor allem jede Änderung seines gewöhnlichen Aufenthaltes, sind von den Pflegepersonen und Krisenpflegepersonen unverzüglich dem Kinder- und Jugendhilfeträger mitzuteilen.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde als Kinder- und Jugendhilfeträger gewährt Pflegepersonen die im Rahmen der vollen Erziehung (§ 32) ein Pflegekind betreuen, zur Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung verbundenen Aufwandes ein pauschaliertes Pflegekindergeld.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe des Pflegekindergeldes festzulegen. Die Höhe des Pflegekindergeldes ist so festzusetzen (Richtsätze), dass für Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr im Hinblick auf den altersgemäß steigenden Betreuungsaufwand ein monatlicher Zuschlag von 10% zum Pflegekindergeld zu leisten ist.
(3) Im Einzelfall ist auf Antrag der Pflegeperson ein über den monatlichen Sachaufwand hinausgehender Sonderbedarf für ihr Pflegekind bescheidmäßig zu gewähren, wenn das Wohl des Pflegekindes besondere Betreuungsmaßnahmen oder durch sonstige Bedürfnisse erhöhte Aufwendungen erfordert. Der Sonderbedarf wird vom Kinder- und Jugendhilfeträger erst nach schriftlichem Antrag und vor Inanspruchnahme der Leistung unter Bekanntgabe der voraussichtlichen Kosten genehmigt. Die tatsächliche Inanspruchnahme der Leistung ist dem Kinder- und Jugendhilfeträger vor Gewährung des Sonderbedarfs durch Vorlage der entsprechenden Belege nachzuweisen.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 45/2026)
(5) Nahen Angehörigen kann im Rahmen der vollen Erziehung unter Berücksichtigung ihrer sozialen Verhältnisse und allfälliger Unterhaltspflichten ein Pflegebeitrag in Höhe des Pflegekindergeldes gewährt werden.
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen über die Auszahlung und Aliquotierung des Pflegekindergeldes, der Erstausstattung und des Sonderbedarfes festlegen.
(1) Die nicht nur vorübergehende Pflege und Erziehung eines Pflegekindes bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die nicht im Rahmen der vollen Erziehung (§ 32), sondern auf Grund einer privaten Vereinbarung zwischen Eltern und Pflegeperson erfolgt, bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Pflegepersonen haben im Rahmen der Eignungsbeurteilung an einer Ausbildung für Adoptivwerberinnen und Adoptivwerber sowie Pflegepersonen teilzunehmen und regelmäßig Fortbildungen zu besuchen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei nahen Angehörigen von dieser Verpflichtung absehen, wenn unter Berücksichtigung der spezifischen Situation fachliche Gründe nicht entgegenstehen.
(3) Bei der Bewilligung ist zu prüfen, ob die Pflegepersonen eine förderliche Pflege und Erziehung der anvertrauten Pflegekinder gewährleisten können. Dabei sind insbesondere die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit, das Alter und die Zuverlässigkeit der Pflegepersonen sowie die Belastbarkeit des Familiensystems in Betracht zu ziehen.
(4) Die geplante Aufnahme von Pflegekindern im Sinne des Abs. 1, die Beendigung des Pflegeverhältnisses sowie wichtige das Pflegekind betreffende Ereignisse sind unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
(5) Private Pflegeverhältnisse unterliegen der jährlichen Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Behebung von Mängeln ist mit Bescheid aufzutragen. Liegen die Eignungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 und 3 nicht mehr vor, ist die Bewilligung zu widerrufen.
(6) Pflegepersonen sind verpflichtet, im Rahmen des Bewilligungsverfahrens und der Pflegeaufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.
(1) Tagesbetreuung ist die Übernahme eines Kindes oder einer oder eines Jugendlichen unter 14 Jahren von anderen als von nahen Verwandten oder anderen mit Pflege und Erziehung betrauten Personen zur regelmäßigen und gewerbsmäßigen Betreuung für einen Teil des Tages. Die Betreuung erfolgt grundsätzlich als individuelle Betreuung im Haushalt einer geeigneten Person (Tagesmutter oder Tagesvater). Die Betreuung kann auch in Räumlichkeiten der Kinderbildungs- und Betreuungseinrichtungen gemäß § 15 Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7/2009, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2021, stattfinden.
(2) Tagesmütter oder Tagesväter bedürfen hiezu einer Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Diese Bewilligung ist über Antrag befristet auf ein Jahr zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 erfüllt. Die Bewilligung wird unter Berücksichtigung der persönlichen und sachlichen Betreuungsvoraussetzungen für eine bestimmte Anzahl von Kindern erteilt. Es dürfen jedoch grundsätzlich nicht mehr als vier Kinder und Jugendliche gleichzeitig betreut werden.
(3) Eine Verlängerung der Bewilligung um jeweils drei Jahre ist über Antrag möglich, wenn die gebotenen Voraussetzungen nach Abs. 4 weiter vorhanden sind und der Nachweis über insgesamt 20 Stunden an jährlicher Fortbildung und Supervision beigebracht wird.
(4) Persönliche und sachliche Betreuungsvoraussetzungen sind
(5) Die Aufsicht über die Tagesbetreuung obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden.
(6) Eine Bewilligung nach Abs. 2 ist zu widerrufen, wenn
(7) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die persönlichen und sachlichen Betreuungsvoraussetzungen gemäß Abs. 4 Z 1 bis 3 festlegen.
Landesrecht
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Kurztitel
Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 62/2013
§/Artikel/Anlage
§ 27
Inkrafttretensdatum
01.12.2013
Text
7. Abschnitt
Erziehungshilfen
§ 27
Definition und Voraussetzungen
(1)
Erziehungshilfen sind die Unterstützung der Erziehung (§ 31) und die volle Erziehung (§ 32).
(2)
Voraussetzung für die Gewährung von Erziehungshilfen sind die Gefährdungsabklärung (§ 28) und die Erstellung eines Hilfeplans (§ 29).
(3)
Erziehungshilfen können entweder aufgrund einer Vereinbarung oder aufgrund einer gerichtlichen Verfügung oder bei Gefahr im Verzug gewährt werden.
(1) Ergibt sich aufgrund gesetzlich normierter Mitteilungspflichten, berufsrechtlicher Verpflichtungen oder glaubhafter Mitteilungen Dritter der konkrete Verdacht der Gefährdung von Kindern und Jugendlichen, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde eine Gefährdungsabklärung unter Berücksichtigung der Dringlichkeit umgehend einzuleiten, um das Gefährdungsrisiko einzuschätzen.
(2) Die Gefährdungsabklärung besteht aus der Erhebung jener Sachverhalte, die zur Beurteilung des Gefährdungsverdachts bedeutsam sind und der Einschätzung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Diese ist in strukturierter Vorgangsweise, unter Beachtung fachlicher Standards und Berücksichtigung der Art der zu erwartenden Gefährdung durchzuführen.
(3) Als Erkenntnisquellen kommen insbesondere Gespräche mit den betroffenen Kindern und Jugendlichen, deren Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen, Personen, in deren Betreuung sich die Kinder und Jugendlichen regelmäßig befinden, Besuche des Wohn- oder Aufenthaltsortes der Kinder und Jugendlichen, Stellungnahmen, Berichte und Gutachten von Fachleuten sowie schriftliche Gefährdungsmitteilungen in Betracht.
(4) Sind zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos Gespräche mit den betroffenen Kindern und Jugendlichen oder Personen, in deren Betreuung sich die Kinder und Jugendlichen regelmäßig befinden, notwendig und kann das Einverständnis der Erziehungsberechtigten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand eingeholt werden, so darf der Kinder- und Jugendhilfeträger die Gespräche sofort durchführen. Die Zustimmung der Erziehungsberechtigten ist in diesem Fall nachträglich einzuholen.
(5) Mitteilungspflichtige aufgrund berufsrechtlicher Vorschriften bzw. gemäß § 37 B-KJHG 2013 sind im Rahmen der Gefährdungsabklärung verpflichtet, die zur Beurteilung des Gefährdungsverdachtes erforderlichen Auskünfte über die betroffenen Kinder und Jugendlichen zu erteilen sowie notwendige Stellungnahmen, Berichte, Gutachten oder Dokumente zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung vorzulegen.
(6) Die Gefährdungseinschätzung ist erforderlichenfalls im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu treffen.
(1) Als Grundlage für die Gewährung von Erziehungshilfen ist von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Hilfeplan zu erstellen und ist zumindest einmal jährlich von dieser zu überprüfen, ob die gewählte Erziehungshilfe weiterhin geeignet und notwendig ist, das Kindeswohl sicher zu stellen. Erforderlichenfalls ist die gewählte Erziehungshilfe abzuändern oder zu beenden.
(2) Der Hilfeplan ist mit dem Ziel der Gewährleistung der angemessenen sozialen, psychischen und körperlichen Entwicklung und Ausbildung der betroffenen Kinder und Jugendlichen zu erstellen. Dabei sind die im individuellen Fall im Hinblick auf die Kindeswohlgefährdung aussichtsreichsten Erziehungshilfen einzusetzen, wobei darauf zu achten ist, dass in familiäre Verhältnisse möglichst wenig eingegriffen wird.
(3) Die Entscheidung über die im Einzelfall erforderliche Erziehungshilfe, deren Änderung oder Beendigung ist erforderlichenfalls im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu treffen.
(1) Kinder, Jugendliche, Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betraute Personen sind im Rahmen der Gefährdungsabklärung zu beteiligen, vor der Entscheidung über die Gewährung einer Erziehungshilfe sowie bei jeder Änderung von Art und Umfang der Erziehungshilfen zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen hinzuweisen.
(2) Die im Abs. 1 Genannten sind bei der Auswahl von Art und Umfang der Hilfen zu beteiligen. Ihren Wünschen ist zu entsprechen, soweit die Erfüllung derselben nicht negative Auswirkungen auf die Entwicklung der betroffenen Kinder und Jugendlichen hätte oder unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.
(3) Bei der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist auf deren Entwicklungsstand Bedacht zu nehmen.
(4) Von der Beteiligung ist abzusehen, soweit dadurch das Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen gefährdet wäre.
(1) Ist das Kindeswohl gefährdet und ist zu erwarten, dass die Gefährdung auch bei Verbleib in der Familie oder im sonstigen bisherigen Wohnumfeld abgewendet werden kann, ist Kindern und Jugendlichen Unterstützung der Erziehung zu gewähren. Im Rahmen der Unterstützung der Erziehung können alle Hilfen eingesetzt werden, die die verantwortungsbewusste Pflege und Erziehung der Kinder und Jugendlichen fördern und verbessern.
(2) Unterstützung der Erziehung kann insbesondere gewährt werden durch
(1) Ist das Kindeswohl gefährdet und ist zu erwarten, dass die Gefährdung nur durch Betreuung außerhalb der Familie oder des sonstigen bisherigen Wohnumfeldes abgewendet werden kann, ist Kindern und Jugendlichen volle Erziehung zu gewähren, sofern der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Pflege und Erziehung zur Gänze betraut ist.
(2) Volle Erziehung umfasst insbesondere die Betreuung bei nahen Angehörigen, Pflegepersonen und in stationären Einrichtungen. Speziell bei Säuglingen und Kleinkindern hat die Betreuung bei nahen Angehörigen und Pflegepersonen Vorrang gegenüber anderen Formen der Betreuung, sofern nicht das Kindeswohl anderes erfordert.
(1) Die Gewährung von Erziehungshilfen, mit denen die Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betraute Personen einverstanden sind, erfolgt aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung zwischen diesen und der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Vereinbarung muss den Umfang der Einschränkung der Obsorge, die vereinbarte Hilfe und deren voraussichtliche Dauer beinhalten.
(3) Der Abschluss, die Abänderung und die Aufkündigung dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
(4) Vor Abschluss und Änderung der Vereinbarung sind die betroffenen mindestens zehnjährigen Kinder und Jugendlichen jedenfalls persönlich, die noch nicht zehnjährigen Kinder möglichst persönlich, erforderlichenfalls aber in anderer geeigneter Weise, zu hören. Im Übrigen gelten hinsichtlich der Beteiligung der Betroffenen die Bestimmungen des § 30 sinngemäß.
(1) Stimmen die Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen einer notwendigen Erziehungshilfe nicht zu, hat der Kinder- und Jugendhilfeträger bei Gericht die nötigen gerichtlichen Verfügungen, wie etwa die Entziehung der Obsorge oder von Teilbereichen der Obsorge (§ 181 ABGB), zu beantragen.
(2) Bei Gefahr im Verzug hat der Kinder- und Jugendhilfeträger unverzüglich die erforderliche Erziehungshilfe zu gewähren, die notwendigen Anträge bei den ordentlichen Gerichten zu stellen und die Obsorge bis zur gerichtlichen Entscheidung selbst auszuüben (§ 211 ABGB).
(1) Jungen Erwachsenen können mobile oder ambulante Hilfen und Hilfen durch Betreuung bei nahen Angehörigen, bei Pflegepersonen oder in stationären Einrichtungen gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres bereits Erziehungshilfen gewährt wurden und dies zur Erreichung der im Hilfeplan definierten Ziele dringend notwendig ist.
(2) Die Hilfe kann nur mit Zustimmung der jungen Erwachsenen und nur solange gewährt werden, als dies aufgrund der individuellen Lebenssituation notwendig ist. In fachlich begründeten Fällen kann Hilfe für junge Erwachsene auch dann wieder gewährt werden, wenn die Hilfen vor dem 18. Geburtstag beendet werden. Darüber ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen den jungen Erwachsenen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger abzuschließen. Die Hilfen enden jedenfalls mit der Vollendung des 21. Lebensjahres.
(1) Die Adoptionsvermittlung hat das Ziel, Kindern und Jugendlichen die am besten geeigneten Adoptiveltern oder Adoptivelternteile zu verschaffen. Es muss die begründete Aussicht bestehen, dass damit eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung hergestellt wird. Die Interessen der Kinder und Jugendlichen sind vorrangig zu beachten.
(2) Die Adoptionsvermittlung und Eignungsbeurteilung sind dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten. Die Beratung, Vorbereitung und fachliche Begleitung von Adoptivwerberinnen und Adoptivwerbern und die Erstellung von Berichten durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind zulässig.
(3) Bei der Eignungsbeurteilung ist die persönliche Eignung der Adoptivwerberinnen und Adoptivwerber zur Gewährleistung einer förderlichen Pflege und Erziehung der anvertrauten Adoptivkinder zu prüfen. Dabei sind insbesondere die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit, die Einbindung in das soziale Umfeld, das Alter und die Zuverlässigkeit der Adoptivwerberinnen und Adoptivwerber sowie die Belastbarkeit des Familiensystem in Betracht zu ziehen. Adoptivwerberinnen und Adoptivwerber sowie mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebende Personen dürfen keinesfalls wegen solcher Straftaten vorbestraft sein, die eine Gefahr für das Wohl des Kindes oder Jugendlichen befürchten lassen.
(4) Adoptivwerberinnen und Adoptivwerber haben im Rahmen der Eignungsbeurteilung an einer Ausbildung für Adoptivwerberinnen und Adoptivwerber teilzunehmen.
(5) Adoptivwerberinnen und Adoptivwerber sind verpflichtet, im Rahmen der Eignungsbeurteilung dem Kinder- und Jugendhilfeträger die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, alle notwendigen Dokumente vorzulegen sowie die Besichtigung der Räumlichkeiten zuzulassen.
(6) Die Einhebung eines Entgelts für die Adoptionsvermittlung ist unzulässig.
(7) Informationen über die leiblichen Eltern oder Elternteile sind zu dokumentieren und 50 Jahre ab rechtskräftiger Bewilligung der Adoption aufzubewahren. Mit der Obsorge betraute Personen können aus besonders wichtigen medizinischen oder sozialen Gründen darüber Auskunft verlangen, solange das Adoptivkind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht dem Adoptivkind selbst zu.
Die Mitwirkung an der Adoption im Inland umfasst folgende Tätigkeiten
(1) Die Verpflichtung zur Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption besteht nur insoweit, als Österreich aufgrund internationaler Verträge und sonstiger völkerrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere das Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption, hierzu verpflichtet ist.
Die Mitwirkung umfasst folgende Tätigkeiten
(2) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 2 sind die Bestimmungen internationaler Verträge und sonstige völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit im Hinblick auf grenzüberschreitende Adoptionen, BGBl. III Nr. 145/1999, einzuhalten.
(1) Das Land Burgenland richtet am Sitz der Landesregierung eine „Burgenländische Kinder- und Jugendanwaltschaft“ ein. Sie besteht aus der Burgenländischen Kinder- und Jugendanwältin oder dem Burgenländischen Kinder- und Jugendanwalt als Leiterin oder Leiter und der erforderlichen Anzahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Die Burgenländische Kinder- und Jugendanwältin oder der Burgenländische Kinder- und Jugendanwalt hat die nötige persönliche und fachliche Befähigung zu besitzen und ist von der Landesregierung nach öffentlicher Ausschreibung für die Dauer von maximal fünf Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig.
(2) Das Land Burgenland hat die für die Tätigkeit der Kinder- und Jugendanwaltschaft erforderlichen personellen und sachlichen Mittel bereit zu stellen.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die Burgenländische Kinder- und Jugendanwaltschaft ist ein Organ des Landes Burgenland und untersteht dienstrechtlich und organisatorisch der Landesregierung. Die Kinder- und Jugendanwältin oder der Kinder- und Jugendanwalt ist in Ausübung ihrer oder seiner Tätigkeit nicht an Weisungen gebunden; die ihr oder ihm nachgeordneten Bediensteten sind in diesen Angelegenheiten ausschließlich an ihre oder seine fachlichen Weisungen gebunden.
(4) Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass der Zugang zur Burgenländischen Kinder- und Jugendanwaltschaft leicht und unentgeltlich möglich ist.
(5) Die Behörden und Dienststellen des Landes, die Gemeinden, die privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sowie sonstige mit einem konkreten Fall befasste Stellen haben der Burgenländischen Kinder- und Jugendanwaltschaft die zur Ausübung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendige Unterstützung und die erforderlichen Auskünfte zu gewähren. Die Kinder- und Jugendanwaltschaft ist zur Geheimhaltung über ihr ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordene Tatsachen verpflichtet, insoweit deren Geheimhaltung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen der betroffenen Kinder und Jugendlichen oder eines anderen erforderlich ist.
(6) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Burgenländischen Kinder- und Jugendanwaltschaft zu unterrichten.
(7) Das Amt der Burgenländischen Kinder- und Jugendanwältin oder des Burgenländischen Kinder- und Jugendanwalts endet durch Verzicht, Tod oder Abberufung aus wichtigem Grund.
(8) Die Burgenländische Kinder- und Jugendanwältin oder der Burgenländische Kinder- und Jugendanwalt ist von der Landesregierung aus wichtigem Grund vorzeitig abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
(9) Die Burgenländische Kinder- und Jugendanwaltschaft hat der Landesregierung in jedem zweiten Kalenderjahr bis zum 30. Juni des Folgejahres, erstmalig bis zum 30. Juni 2014, einen Bericht über ihre Tätigkeiten in den abgelaufenen beiden Kalenderjahren zu erstatten. Die Landesregierung hat diesen Bericht umgehend dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
Die Burgenländische Kinder- und Jugendanwaltschaft hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Rechte und das Wohl des Kindes zu berücksichtigen. Als Richtlinie ihres Handelns gilt das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, in der Fassung BGBl. III Nr. 16/2003. Die Burgenländische Kinder- und Jugendanwaltschaft hat insbesondere folgende Aufgaben
Die Kosten für die Gewährung von Erziehungshilfen und Hilfen für junge Erwachsene sind zunächst vom Land Burgenland zu tragen.
(1) Die Kosten der vollen Erziehung von Kindern, Jugendlichen sowie jungen Erwachsenen haben die Unterhaltspflichtigen nach bürgerlichem Recht zu tragen, gegebenenfalls rückwirkend für drei Jahre zu ersetzen, soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande sind. Die Unterhaltspflichtigen haben die Kosten auch insoweit zu ersetzen, als sie nach ihren Lebensverhältnissen zur Zeit der Durchführung der vollen Erziehung dazu imstande gewesen sind.
(2) Für die Inanspruchnahme mobiler, ambulanter und teilstationärer Dienste (§ 18), die von (werdenden) Eltern, Familien, Kindern und Jugendlichen nach eigenem Ermessen in Anspruch genommen werden, sind die Kosten selbst zu tragen.
(3) Forderungen von Kindern und Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf wiederkehrende Leistungen, die der Deckung des Unterhaltsbedarfs dienen, gehen bis zur Höhe der Ersatzforderung auf den die volle Erziehung gewährenden Kinder- und Jugendhilfeträger kraft Gesetzes über.
(4) Soweit die Kosten nicht nach Abs. 1 gedeckt sind, werden sie vom Land nach den §§ 9 bis 12 in Verbindung mit den §§ 32 und 34 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2024 - Bgld. SHG 2024, LGBl. Nr. 30/2024, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 108/2025, über die Hilfen zur Sicherung des Lebensbedarfes getragen.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 4/2019)
Alle Eingaben, Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den landesrechtlichen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, ist sie als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen nach diesem Gesetz zu ahnden.
(2) Mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro ist zu bestrafen, wer
(3) Mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro ist zu bestrafen, wer
(4) Bei einer Bestrafung nach Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 Z 2 ist, wenn für die strafbare Handlung ein Entgelt entgegengenommen wurde, neben der Geldstrafe eine zusätzliche Wertersatzstrafe in Höhe des empfangenen Entgelts zu verhängen.
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in nachstehender Fassung zu verstehen
(2) Verweise in diesem Gesetz auf landesrechtliche Regelungen sind - sofern keine besonderen Anordnungen getroffen wurden - als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Durch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt
(1) Hilfen zur Erziehung nach dem Burgenländischen Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. Nr. 32/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2009, sind als Erziehungshilfen nach diesem Gesetz weiterzuführen.
(2) Bewilligungen nach § 17 Abs. 1, § 22a Abs. 2 und § 23 Abs. 1 Burgenländisches Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. Nr. 32/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2009, gelten als Bewilligungen nach diesem Gesetz. Die Aufsicht über deren ordnungsgemäße Ausübung richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Werden im Zuge der Aufsicht Abweichungen von den nunmehr geltenden Bestimmungen in inhaltlicher oder organisatorischer Hinsicht festgestellt, kann die Behörde mit Bescheid ergänzende Auflagen vorschreiben.
(3) Anerkennungen von Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt gemäß § 9 Abs. 2 Burgenländisches Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. Nr. 32/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2009, und Errichtungs- und Betriebsbewilligungen gemäß § 19 Abs. 2 Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz - Bgld. KJHG, LGBl. Nr. 62/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018, bleiben aufrecht und gelten als Bewilligungen nach diesem Gesetz.
(4) Verträge mit Heimen und sonstigen Einrichtungen sowie Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt gemäß §§ 23 und 9 Burgenländisches Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. Nr. 32/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2009, sowie Verträge im Rahmen der Erbringung von Hilfen zur Erziehung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestanden haben, bleiben bestehen und gelten als Leistungsverträge im Sinne dieses Gesetzes.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 45/2026)
(6) Personen, welche gemäß § 7 Abs. 5 Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz - Bgld. KJHG, LGBl. Nr. 62/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018, mit Aufgaben der Sozialarbeit betraut waren, dürfen ihre bisherige Tätigkeit fortsetzen.
(7) Die gemeinnützige Tätigkeit aller Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen im Burgenland ist bis spätestens 1. Jänner 2030 umzusetzen und der Landesregierung nachzuweisen.
(8) Ab dem 1. Jänner 2027 sind gemäß § 22a Kostenvereinbarungen für alle neu besetzten Plätze zwischen dem Land Burgenland und der Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung abzuschließen.
(9) Bewilligungen und Bescheide erlöschen sofern die Voraussetzung gemäß § 20 Abs. 1 Z 10 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl. Nr. 45/2026, oder spätestens bis zum 1. Jänner 2030 nicht erfüllt wird. Der Verzicht auf die Erfüllung der Voraussetzung für die gemeinnützige Tätigkeit gemäß § 20 Abs. 1 Z 10 ist von Seiten der Betreiberin oder des Betreibers nachweislich bis zum 1. Jänner 2028 abzugeben. Das Land hat sicherzustellen, dass nach Ablauf der Frist der Bedarf an geeigneten Unterbringungsplätzen zur Versorgung der betroffenen Kinder und Jugendlichen auf Grund von allfälligen Betriebseinstellungen wegen des Fehlens der Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Z 10 gedeckt ist.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Dezember 2013 in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 39 Abs. 3 tritt mit 1. Dezember 2013 in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(4) §§ 8, 8a bis 8d und § 47 Z 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) §§ 11 und 12 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 46 Abs. 1 Z 3.
(6) Das Inhaltsverzeichnis, § 6 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 4, § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 1, 1a, 3, 5, 6, 7 und 9, §§ 21, 47 sowie 48 Abs. 3 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 4/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 43 entfällt rückwirkend mit 1. Jänner 2018.
(7) § 8a Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(8) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschriften der §§ 2, 3, 4 und 21, §§ 1, 3, 4 Z 2a, 8a bis 11, §§ 5, 7 Abs. 2 und 5, § 8 Abs. 1, 2 Z 1 und 2, § 8a Abs. 3, 5 bis 7, § 8b Abs. 1, 2 und 4, § 8c Abs. 1, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1 bis 4, §§ 11, 11a, 11b, 12 Abs. 1, 3 und 5, §§ 13, 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1 und 2 Z 1, 2, 6 und 7, §§ 16, 18, 20, 21 Abs. 2, §§ 23, 23a bis 23c, 24, 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 und 4, § 28 Abs. 5, § 31 Abs. 1 und 2, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 4 und § 35 Abs. 2, § 38 Abs. 1 und § 46 Abs. 1 Z 1 bis 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 78/2021 treten mit dem der Kundmachung folgendem Tag in Kraft.
(9) § 23 Abs. 9, 10, 11, 12 und 13 sowie § 24 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(10) § 47 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(11) Das Inhaltsverzeichnis, § 8a Abs. 6 und § 39 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.
(12) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 5, § 4 Z 4, 7 und 10, § 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2, 3, 3a, 5 bis 9, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 1, 2 und 3, § 11 Abs. 3b und 5, § 11a Abs. 2 und 6, § 11b Abs. 3, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 3 bis 5 und 9, § 18 Abs. 2, § 20 Abs. 1, 4a, 7 und 9, §§ 21a bis 21c, 22a, 22b, 23 Abs. 1 und 9, §§ 23a, 24 Abs. 6, § 26 Abs. 2, 4 und 7, § 33 Abs. 4, § 42 Abs. 4, § 45 Abs. 2, § 47 Z 8 bis 12 und § 48 Abs. 6, 7 bis 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen § 24 Abs. 4 sowie § 48 Abs. 5.
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Burgenländische Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. Nr. 32/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2009, außer Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) §§ 11, 11a, 11b, 11c, 11d und 11e des Burgenländischen Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 32/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2009, treten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.