NÖ Mindeststandardverordnung
Inhaltsübersicht (23)
Gesetzestext (23 Artikel)
Niederösterreich
19.12.2019
Oberösterreich
05.03.2018
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Kurztitel
Entschädigung der Mitglieder des Kulturkuratoriums und der Fachexpertinnen/Fachexperten
Kundmachungsorgan
GZ Nr. 119/2013
Inkrafttretensdatum
30.03.2013
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. März 2013 über die Entschädigung der Mitglieder des Kulturkuratoriums und der Fachexpertinnen/Fachexperten
Stammfassung: GZ Nr. 119/2013
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12 Abs. 2 Z 4 des Steiermärkischen Kultur- und Kunstförderungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 80/2005, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 13/2013, wird verordnet
Matrei in Osttirol, Zahlungserleichterungen zum Zweck der Wiederherstellung des Gleichgewichtes im Haushalt der Marktgemeinde
Oberösterreich
05.03.2018
(1) Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für
(2) Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen
(3) Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Abs. 2 um 50%.
(1) Die „Untere Steyr“ in der Stadtgemeinde Steyr und den Gemeinden Sierning und Garsten, politischer Bezirk Steyr-Land, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzungen einzelner gestatteter Nutzungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.
Die Mitglieder des Kulturkuratoriums und die Fachexpertinnen/Fachexperten haben Anspruch auf eine Entschädigung.
Die Landesregierung wird ermächtigt, zum vom Gemeinderat der Marktgemeinde Matrei in Osttirol am 30. Mai 2023 beschlossenen Haushaltskonsolidierungsplan eine zustimmende Erklärung abzugeben, soweit sich dieser auf zu den im Folgenden jeweils genannten Stichtagen offene und fällige Forderungen des Landes Tirol gegenüber der Marktgemeinde Matrei in Osttirol aus Kosten- bzw. Finanzierungsbeiträgen in der im Folgenden jeweils genannten Höhe bezieht
Niederösterreich
10.01.2019
Oberösterreich
05.03.2018
Oberösterreich
05.03.2018
Der monatliche Geldbetrag für hilfsbedürftige, in stationären Einrichtungen untergebrachte Menschen wird mit einem Betrag in Höhe von 73,72 Euro festgesetzt.
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet
(1) Der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Kulturkuratoriums gebührt eine Entschädigung in Höhe von € 673,14 pro Monat. Den übrigen Mitgliedern des Kulturkuratoriums gebührt eine Entschädigung in Höhe von € 448,76 pro Monat. Diese Entschädigungen sind jährlich entsprechend der Gehaltserhöhung im steiermärkischen Landesdienst zu valorisieren.
(2) Den vom Kulturkuratorium beigezogenen Fachexpertinnen/Fachexperten gebührt pro Sitzung eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von € 100,00.
(1) Die Landesregierung kann als Beitrag des Landes Tirol zur Wiederherstellung des Gleichgewichtes im Haushalt der Marktgemeinde Matrei in Osttirol auf deren Antrag nach Maßgabe des Haushaltskonsolidierungsplanes für die zu den jeweiligen Stichtagen offenen und fälligen Kosten- bzw. Finanzierungsbeiträge (§ 1 lit. a bis d) den Zeitpunkt der Entrichtung hinausschieben (Stundung) und die Entrichtung in Raten bewilligen, sofern deren Einbringlichkeit durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
(2) Die Stundung bzw. Bewilligung einer Ratenzahlung im Sinn des Abs. 1 hat mit Bescheid zu erfolgen. Sie erlischt, wenn auch nur ein Zahlungstermin nicht eingehalten wird (Terminverlust).
(3) Im Fall des Terminverlustes werden jene von einem Bescheid im Sinn des Abs. 2 erfassten Kosten- bzw. Finanzierungsbeiträge, welche zu diesem Zeitpunkt offen sind, am zweitfolgenden Monatsersten fällig.
(1) Die Geldleistungen nach §§ 1 und 2 sind 12 Mal pro Jahr zu gewähren. Der Geldbetrag nach § 2 verdoppelt sich darüber hinaus im Auszahlungsmonat Dezember eines jeden Jahres.
(2) Die Mindeststandards nach § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 sowie der Betrag nach § 2 sind zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Mindeststandards nach § 1 ebenfalls jährlich neu bemessen.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit welcher die „Untere Steyr“ in der Stadtgemeinde Steyr und den Gemeinden Sierning und Garsten als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 63/2007, außer Kraft.
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. März 2013, in Kraft.
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Alleinstehende, die nach dem 31. August 2010 erstmals einen Anspruch auf Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes nach §§ 10 Abs. 1 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG), LGBl. 9205, haben, erhalten zusätzlich zum Mindeststandard nach § 1 Abs. 1 Z 1 eine befristete monatliche Zusatzleistung in folgender Höhe
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Jänner 2006 über die Entschädigung der Mitglieder des Förderbeirates, des Landeskulturbeirates und der Fachexpertinnen/Fachexperten, LGBl. Nr. 8/2006, außer Kraft.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2010 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 2 in der Fassung LGBl. Nr. 120/2015 treten am 1. Jänner 2016 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 104/2016 treten am 1. Jänner 2017 in Kraft.
(4) §§ 1, 1a, 2 sowie § 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 104/2017 treten am 1. Jänner 2018 in Kraft.
(5) § 1 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 3/2019 treten am 1. Jänner 2019 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 109/2019 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft.