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20000952 AT

Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, Salzburg und Wien

26 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (26)

Gesetzestext (26 Artikel)

Landesrecht Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, Salzburg und Wien

Burgenland

08.11.2013

Landesrecht Kärntner Fischereischonzeitenverordnung – K-FSV

Kärntner Fischereischonzeitenverordnung – K-FSV

Landesrecht NÖ Fahrtkostenzuschussverordnung

NÖ Fahrtkostenzuschussverordnung

Landesrecht Statut des Wissenschafts-Publizistikpreises des Landes Steiermark (Inge Morath Award for Scientific Journalism)

[organ]

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Kurztitel

Statut des Wissenschafts-Publizistikpreises des Landes Steiermark (Inge Morath Award for Scientific Journalism)

Kundmachungsorgan

GZ Nr. 70/2012

Inkrafttretensdatum

17.03.2012

Langtitel

Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Dezember 2011 über das Statut des Wissenschafts-Publizistikpreises des Landes Steiermark (Inge Morath Award for Scientific Journalism)

Stammfassung: GZ Nr. 70/2012

Landesrecht Landeswohnbaufonds, Gesetz über die Errichtung

Landeswohnbaufonds, Gesetz über die Errichtung

Landesrecht Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, Salzburg und Wien

Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, LGBl. Nr. 47/2013, wird gemäß ihrem Abschnitt II Abs. 3 mit 1. November 2013 gegenüber den Ländern Salzburg und Wien wirksam.

Landesrecht Kärntner Fischereischonzeitenverordnung – K-FSV

(1) Schonzeiten werden für die nachstehend angeführten Fischarten wie folgt festgesetzt

1.

Aalrutten

1. Dezember bis 28. Februar

2.

Äschen

1. Jänner bis 31. Mai

3.

Bachforellen

1. Oktober bis 31. März

4.

Bachsaiblinge

1. Oktober bis 31. März

5.

Barben

1. Jänner bis 31. Juli

6.

Bitterlinge

1. Jänner bis 31. Dezember

7.

Elritzen, Pfrillen

1. Jänner bis 31. Dezember

8.

Flussbarsche, ausgenommen Millstätter See und Weissensee

1. Jänner bis 31. Mai

9.

Forellenbarsche

16. April bis 30. Juni

10.

Frauennerflinge

1. Jänner bis 31. Dezember

11.

Gründlinge

1. Jänner bis 31. Dezember

12.

Haseln

1. Jänner bis 31. Dezember

13.

Hechte, ausgenommen im Weißensee sowie in der Drau zwischen der Einmündung der Lieser und der Einmündung der Gail

1. Jänner bis 30. April

14.

Huchen

1. Februar bis 31. Mai

15.

Karauschen

1. Jänner bis 31. Dezember

16.

Koppen

1. Jänner bis 31. Dezember

17.

Kessler-Gründlinge

1. Jänner bis 31. Dezember

18.

Mairenken (Seelauben)

1. Mai bis 31. Mai

19.

Nasen

1. Jänner bis 31. Dezember

20.

Nasen in der Drau von Mauthbrücken bis zur Staatsgrenze

16. März bis 15.Juni

21.

Regenbogenforellen

1. Jänner bis 31. März

22.

a) Reinanken, Maränen, ausgenommen im Ossiacher See

1. November bis 28. Februar

b) Reinanken, Maränen im Ossiacher See

1. Oktober bis 28. Februar

23.

Schleien

1. Juni bis 30. Juni

24.

Schmerlen

1. Jänner bis 31. Dezember

25.

Schneider

1. Jänner bis 31. Dezember

26.

Seeforellen

1. Oktober bis 28. Februar

27.

Seesaiblinge, ausgenommen in Seen über der Waldgrenze

1. Oktober bis 28. Februar

28.

Semlinge, Hundsbarben

1. Jänner bis 31. Dezember

29.

Steinbeißer

1. Jänner bis 31. Dezember

30.

Steingreßlinge

1. Jänner bis 31. Dezember

31.

Sterlet

1. Jänner bis 30. Juni

32.

Streber

1. Jänner bis 31. Dezember

33.

Strömer

1. Jänner bis 31. Dezember

34.

Weißflossen-Gründlinge

1. Jänner bis 31. Dezember

35.

Welse (Waller)

1. Jänner bis 31. Mai

36.

Zährten (Rußnasen)

1. Jänner bis 31. Dezember

37.

Zander

1. Jänner bis 31. Mai

38.

Zingel

1. Jänner bis 31. Dezember

39.

Aitel

1. Jänner bis 31. Mai

(2) Schonzeiten werden für die nachstehend angeführten Krustentierarten wie folgt festgesetzt

1.

Edelkrebse

1. Oktober bis 30. Juni

2.

Steinkrebse

1. Jänner bis 31. Dezember

3.

Dohlenkrebse

1. Jänner bis 31. Dezember

(3) Schonzeiten werden für die nachstehend angeführten Muschelarten wie folgt festgesetzt

1.

Gemeine Flussmuscheln (Unio crassus)

1. Jänner bis 31. Dezember

2.

Malermuscheln (Unio pictorum)

1. Jänner bis 31. Dezember

3.

Gemeine Teichmuscheln (Anodonta anatina)

1. Jänner bis 31. Dezember

4.

Große Teichmuscheln (Anodonta cygnea)

1. Jänner bis 31. Dezember

(4) Schonzeiten werden für die nachstehend angeführte Neunaugenart wie folgt festgesetzt

Ukrainisches Bachneunauge, Donaubachneunauge

1. Jänner bis 31. Dezember

Landesrecht NÖ Fahrtkostenzuschussverordnung

(1) Menschen mit besonderen Bedürfnissen, denen Hilfe nach Abschnitt 4 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 gewährt wird, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Zuschüsse zu Fahrtkosten vom Lebensmittelpunkt zum Ort der Betreuung oder zum Ort der Ausbildung und zurück zu leisten.

(2) Wird Hilfe durch stationäre Dienste in Anspruch genommen, sind

(3) Wird Hilfe durch teilstationäre Dienste oder Hilfe in sonderpädagogischen Betreuungsformen in Anspruch genommen, sind Zuschüsse zu täglichen Fahrten zu leisten.

(4) Die Fahrtkosten sind glaubhaft zu machen.

Landesrecht Statut des Wissenschafts-Publizistikpreises des Landes Steiermark (Inge Morath Award for Scientific Journalism)

Um den enormen Stellenwert von Wissenschaft und Forschung für eine positive Zukunftsentwicklung der Gesellschaft im Allgemeinen und der Steiermark im Besonderen, sowie um die Bedeutung des Wissenschafts- und Forschungsstandortes Steiermark als dynamisches geistiges Zentrum der EU-Zukunftsregion im Süd-Osten verstärkt im öffentlichen Bewusstsein zu verankern, wird der „Wissenschafts-Publizistikpreis des Landes Steiermark“ geschaffen.

Landesrecht Landeswohnbaufonds, Gesetz über die Errichtung

Zur Bekämpfung der Wohnungsnot im Land Tirol errichtet das Land den Tiroler Landeswohnbaufonds, mit dem Sitz in Innsbruck, im folgenden kurz Fonds genannt. Er besitzt Rechtspersönlichkeit.

Landesrecht Kärntner Fischereischonzeitenverordnung – K-FSV

(1) Nachstehend angeführte Fisch- und Krustentierarten dürfen nicht unter dem folgenden Mindestfangmaß gefangen werden

1.

Aalrutten

35 cm

2.

Äschen

35 cm

3.

Bachforellen

22 cm

4.

Bachsaiblinge

22 cm

5.

Barben

35 cm

6.

Brachsen

30 cm

7.

Forellenbarsche

25 cm

8.

a) Hechte, ausgenommen im Ossiacher See, im Weißensee, im Feldsee und Afritzer See sowie in der Drau zwischen der Einmündung der Lieser und der Einmündung der Gail

55 cm

b) Hechte im Ossiacher See, Feldsee und Afritzer See

70 cm

9.

Huchen

85 cm

10.

Karpfen

35 cm

11.

Mairenken (Seelauben)

20 cm

12.

Nasen

35 cm

13.

Regenbogenforellen

24 cm

14.

a) Reinanken, Maränen, ausgenommen im Ossiacher See, Weißensee, Feldsee und Afritzer See

30 cm

b) Reinanken, Maränen im Ossiacher See

45 cm

c) Reinanken, Maränen im Weißensee, Feldsee und Afritzer See

35 cm

15.

Schleien

25 cm

16.

Seeforellen

60 cm

17.

Seesaiblinge, ausgenommen in Seen über der Waldgrenze

30 cm

18.

Sterlet

40 cm

19.

Welse (Waller)

70 cm

20.

a) Zander, ausgenommen im Ossiacher See, Feldsee und Afritzer See

45 cm

b) Zander im Ossiacher See

50 cm

c) Zander im Feldsee und Afritzer See

55 cm

21.

Edelkrebse

12 cm

(2) Die im Abs. 1 angeführten Mindestfangmaße sind von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse (Schwanzende) zu rechnen.

Landesrecht NÖ Fahrtkostenzuschussverordnung

(1) Die Fahrtkosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel sind zu ersetzen. Sind einem Menschen mit besonderen Bedürfnissen die Fahrten ohne Begleitperson nicht möglich oder nicht zumutbar, sind auch die Fahrtkosten einer Begleitperson zu ersetzen.

(2) Ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar, sind Zuschüsse für die notwendige Wegstrecke zu leisten, wenn ein Mensch mit besonderen Bedürfnissen in der Lage ist ein Kraftfahrzeug zu lenken. Der Zuschuss zu diesen Fahrtkosten ist bis zur Höhe des einfachen Kilometergeldes (§ 142 Abs. 3 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972) zu leisten.

(3) Ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar und ist ein Mensch mit besonderen Bedürfnissen auch nicht in der Lage ein Kraftfahrzeug zu lenken, sind Zuschüsse zu den Fahrtkosten für jene Wegstrecke zu leisten, die der Mensch mit besonderen Bedürfnissen befördert werden muss. Der Zuschuss zu diesen Fahrtkosten ist bis zur Höhe des eineinhalbfachen Kilometergeldes zu leisten. Dienen diese Fahrten auch anderen Zwecken als der Beförderung des Menschen mit besonderen Bedürfnissen, sind nur Zuschüsse zu den Kosten der zusätzlichen und aus Anlass der Beförderung des Menschen mit besonderen Bedürfnissen notwendigen Wegstrecke zu leisten.

Landesrecht Statut des Wissenschafts-Publizistikpreises des Landes Steiermark (Inge Morath Award for Scientific Journalism)

Der Wissenschafts-Publizistikpreis wird einmal im Jahr ausgeschrieben und verliehen, und zwar in 3 Kategorien

Von besonderem Interesse sind Arbeiten, die sich mit dem Wissenschafts- und Forschungsstandort Steiermark und den wissenschaftlichen Leistungen in der südosteuropäischen Zukunftsregion, also insbesondere Slowenien, Kroatien, Westungarn, Oberitalien, und ihren Bezügen zur Steiermark als ihr dynamisches Zentrum auseinandersetzen.

Der Wissenschafts-Publizistikpreis kann nicht geteilt werden. Falls in einer, zwei oder allen drei Preiskategorien keine auszeichnungswürdige Arbeit vorliegt, ist von der Verleihung des Wissenschafts-Publizistikpreises Abstand zu nehmen.

Landesrecht Landeswohnbaufonds, Gesetz über die Errichtung

Die Fondsmittel werden beschafft durch

Landesrecht Kärntner Fischereischonzeitenverordnung – K-FSV

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung, über die Schonzeiten und Mindestfangmaße (Brittelmaße) für Wassertiere (Kärntner Fischereischonzeitenverordnung – K-FSV), LGBl. Nr. 75/2020, außer Kraft.

Landesrecht NÖ Fahrtkostenzuschussverordnung

(1) Ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels oder die Beförderung mit einem privaten Kraftfahrzeug nicht möglich oder nicht zumutbar und steht ein organisierter Fahrtendienst zur Verfügung, sind Zuschüsse zu Fahrtkosten für die notwendige Wegstrecke der Beförderung der Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu leisten. Der Zuschuss zu diesen Fahrtkosten ist bis zur Höhe des zweifachen Kilometergeldes zu leisten. Als notwendige Wegstrecke ist die kürzest mögliche Strecke zwischen dem Lebensmittelpunkt und dem Ort der Betreuung oder dem Ort der Ausbildung des Menschen mit besonderen Bedürfnissen anzuerkennen.

(2) Steht ein organisierter Fahrtendienst aus wirtschaftlichen Gründen nicht zur Verfügung, kann die NÖ Landesregierung die nachweislich entstandenen und notwendigen Fahrtkosten, die die Beförderung eines Menschen mit besonderen Bedürfnissen ermöglichen, ersetzen.

Landesrecht Statut des Wissenschafts-Publizistikpreises des Landes Steiermark (Inge Morath Award for Scientific Journalism)

Für Einreichungen kommen nur Beiträge in Betracht, die im Jahr der Ausschreibungsveröffentlichung, die jeweils im Frühjahr erfolgt, bis zum 30. November bzw. im Dezember des vorangegangenen Jahres publiziert wurden.

Landesrecht Landeswohnbaufonds, Gesetz über die Errichtung

(1) Fondshilfe kann gewährt werden zur Schaffung neuen Wohnraumes im Land Tirol.

(2) Sie kann bestehen aus

(3) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Fondshilfe oder auf eine bestimmte Art und Höhe der Fondshilfe besteht nicht.

Landesrecht NÖ Fahrtkostenzuschussverordnung

Diese Verordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft.

Landesrecht Statut des Wissenschafts-Publizistikpreises des Landes Steiermark (Inge Morath Award for Scientific Journalism)

Die Zuerkennung des Preises erfolgt durch Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung nach Prüfung und Vorschlag einer Jury.

Landesrecht Landeswohnbaufonds, Gesetz über die Errichtung

Die Verwaltung des Fonds obliegt der Landesregierung. Diese ist ermächtigt, die Verwaltung und die Geschäftsführung des Fonds besonderen Organen zu übertragen. In diesem Fall übt die Landesregierung die Aufsicht über die Fondsverwaltung aus. Die Landesregierung ist ermächtigt, im Rahmen des Gesetzes Satzungen für den Fonds zu erlassen und Richtlinien bezüglich der Vergebung der dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel festzulegen.

Landesrecht Statut des Wissenschafts-Publizistikpreises des Landes Steiermark (Inge Morath Award for Scientific Journalism)

Die Mitgliedschaft in der Jury ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Die Reisekostenvergütung und die Reisezulagen der nicht am Sitzungsort wohnenden Mitglieder der Jury sind nach dem für Landesbeamte der Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 7 geltenden Vorschriften über Reisegebühren vom Land zu leisten.

Landesrecht Landeswohnbaufonds, Gesetz über die Errichtung

Die Landesregierung ist verpflichtet, nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres über die Tätigkeit des Fonds dem Landtag Bericht zu erstatten.

Landesrecht Statut des Wissenschafts-Publizistikpreises des Landes Steiermark (Inge Morath Award for Scientific Journalism)

Das Statut tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. März 2012, in Kraft.

Landesrecht Landeswohnbaufonds, Gesetz über die Errichtung

(1) Sämtliche bisher zur Förderung des Wohnbaues durch das Land Tirol gewährte Darlehen stellen Darlehen des Tiroler Landeswohnbaufonds dar und es tritt dieser auch ohne Änderung des Grundbuchstandes in die bisherigen Rechte des Landes Tirol ein.

(2) Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Land Tirol als unverzinsliche oder nicht rückzahlbare, der Tiroler gemeinnützigen Wohnungsbau- und Siedlungsgesellschaft m. b. H. gegebene Zuschüsse werden vom Tiroler Landeswohnbaufonds übernommen.

Landesrecht Landeswohnbaufonds, Gesetz über die Errichtung

Im Falle einer Auflösung des Fonds fällt sein Vermögen dem land Tirol zu.

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