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Burgenländisches Gemeindesanitätsgesetz 2013

56 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (56)

Gesetzestext (56 Artikel)

Landesrecht Burgenländisches Gemeindesanitätsgesetz 2013

Burgenland

29.10.2013

Landesrecht Kärntner Parkraum-Organstrafverfügungsverordnung – K-POV

Kärntner Parkraum-Organstrafverfügungsverordnung – K-POV

Landesrecht NÖ Pflegeheim Verordnung

Niederösterreich

03.12.2025

Landesrecht Statut des Forschungs- und Förderungspreises des Landes Steiermark

[organ]

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Kurztitel

Statut des Forschungs- und Förderungspreises des Landes Steiermark

Kundmachungsorgan

GZ Nr. 38/2011

Inkrafttretensdatum

12.02.2011

Langtitel

Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Februar 2011 über das Statut des Forschungs- und Förderungspreises des Landes Steiermark

Stammfassung: GZ Nr. 38/2011

Landesrecht Landwirtschaftliche Lehrplanverordnung 2023, Tiroler

Landwirtschaftliche Lehrplanverordnung 2023, Tiroler

Landesrecht Landwirtschaftliche Lehrplanverordnung 2023, Tiroler

Landwirtschaftliche Lehrplanverordnung 2023, Tiroler

Landesrecht Landwirtschaftliche Lehrplanverordnung 2023, Tiroler

Landwirtschaftliche Lehrplanverordnung 2023, Tiroler

Landesrecht Landwirtschaftliche Lehrplanverordnung 2023, Tiroler

Landwirtschaftliche Lehrplanverordnung 2023, Tiroler

Landesrecht NÖ Pflegeheim Verordnung

Niederösterreich

03.12.2025

Landesrecht Burgenländisches Gemeindesanitätsgesetz 2013

Die Gemeinden haben für den Aufbau und die Organisation des Gemeindesanitätsdienstes zu sorgen. Der Gemeindesanitätsdienst ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 2 so aufzubauen, dass die Gemeinden die ihnen auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens nach Maßgabe bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften im eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich obliegenden Aufgaben erfüllen können.

Landesrecht Kärntner Parkraum-Organstrafverfügungsverordnung – K-POV

Für nachstehende Verwaltungsübertretungen gemäß § 17 Abs. 1 Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz – K-PStG, LGBl. Nr. 55/1996, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 51/2024, dürfen Organstrafverfügungen in folgender Höhe vorgeschrieben werden

1.

Hinterziehung und Verkürzung der Kurzparkzonen- oder Parkgebühr durch Handlung und Unterlassung

25,00 Euro

2.

Nicht- oder nicht ordnungsgemäße Anbringung, Markierung, Entwertung oder in Gang Setzung der zur Entrichtung der Kurzparkzonen- oder Parkgebühr bestimmten Nachweise

25,00 Euro

3.

Nicht deutliches Sichtbarmachen, Verfälschung oder Nicht-Anbringung eines entsprechenden Nachweises über den tatsächlichen Zeitpunkt des Beginnes des Abstellvorganges

25,00 Euro

Landesrecht NÖ Pflegeheim Verordnung

Diese Verordnung gilt für Pensionisten- und Pflegeheime, Pflegeeinheiten und Pflegeplätze sowie für Geriatrische Tageszentren und Tagesstätten für ältere Menschen gemäß §§ 46 und 47 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200.

Landesrecht Statut des Forschungs- und Förderungspreises des Landes Steiermark

Um hervorragenden Leistungen auf dem Gebiete der Forschung sichtbare Anerkennung zu verschaffen und sowohl anerkannte Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler als auch junge steirische Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler im verstärkten Maße zu wissenschaftlichen Leistungen anzuregen, wurden der „Forschungspreis sowie der Förderungspreis des Landes Steiermark“ geschaffen.

Landesrecht Landwirtschaftliche Lehrplanverordnung 2023, Tiroler

(1) Für die land- und forstwirtschaftlichen Fachberufsschulen werden die im Folgenden bezeichneten Lehrpläne und gemeinsamen Lehrplanbestimmungen erlassen

(2) Für die dreistufigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen sowie für die zweistufigen weiterführenden Fachschulen werden die im Folgenden bezeichneten Lehrpläne und gemeinsamen Lehrplanbestimmungen erlassen

(3) Für die land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen werden folgende Cluster aus dem Kompetenzmodell erlassen (Anlage 3/0)

Landesrecht Landwirtschaftliche Lehrplanverordnung 2023, Tiroler

Landwirtschaftliche Lehrplanverordnung 2023, Tiroler

Landesrecht Landwirtschaftliche Lehrplanverordnung 2023, Tiroler

Landwirtschaftliche Lehrplanverordnung 2023, Tiroler

Landesrecht Landwirtschaftliche Lehrplanverordnung 2023, Tiroler

Landwirtschaftliche Lehrplanverordnung 2023, Tiroler

Landesrecht Landwirtschaftliche Lehrplanverordnung 2023, Tiroler

Landwirtschaftliche Lehrplanverordnung 2023, Tiroler

Landesrecht Landwirtschaftliche Lehrplanverordnung 2023, Tiroler

Landwirtschaftliche Lehrplanverordnung 2023, Tiroler

Landesrecht Burgenländisches Gemeindesanitätsgesetz 2013

(1) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass ihr zur Besorgung ihrer im § 1 angeführten Aufgaben sowie für vergleichbare Aufgaben, die sie als Träger von Privatrechten besorgt, eine Ärztin oder ein Arzt für Allgemeinmedizin zur Verfügung steht, die oder der in die Liste gemäß § 27 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2024, eingetragen und zur selbständigen Berufsausübung berechtigt ist und von der oder dem auf Grund ihres oder seines Berufssitzes oder Wohnsitzes angenommen werden kann, dass sie oder er diese Aufgaben auch erfüllen kann. Diese führen die Funktionsbezeichnung „Gemeindeärztin“ oder „Gemeindearzt“.

(2) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1 eigene Bedienstete heranziehen oder Verträge mit mehreren Ärztinnen oder Ärzten oder einen Vertrag hinsichtlich aller zu besorgenden Aufgaben mit einer Ärztin oder einem Arzt abschließen. Zum Zwecke des Abschlusses derartiger Verträge können auch Gemeindeverbände nach dem Burgenländischen Gemeindeverbandsgesetz gebildet werden.

(3) Die Verträge gemäß Abs. 2 sind schriftlich abzufassen, der Ärztekammer für Burgenland bekannt zu geben und haben jedenfalls zu enthalten

(4) Die Gemeindeärztin oder der Gemeindearzt ist vor Aufnahme der Tätigkeit von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister (Obfrau oder Obmann des Gemeindeverbands) anzugeloben; die erfolgte Angelobung ist schriftlich festzuhalten. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange deren Geheimhaltung aus den in Art. 22a Abs. 2 B-VG genannten Gründen erforderlich ist, besteht auch nach Auflösung des Vertrags.

(5) Gemeindeärztinnen und Gemeindeärzte sowie deren Vertreterinnen und Vertreter stehen im öffentlichen Sanitätsdienst.

(6) Die Abs. 3 bis 5 sind auf die Vertreterinnen und Vertreter von Gemeindeärztinnen und Gemeindeärzten sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Kärntner Parkraum-Organstrafverfügungsverordnung – K-POV

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

Landesrecht NÖ Pflegeheim Verordnung

(1) Als Heime im Sinne dieser Verordnung gelten

(2) Bewohner sind Personen, die

(3) Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form verwendet werden, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Landesrecht Statut des Forschungs- und Förderungspreises des Landes Steiermark

Der Forschungspreis sowie der Förderungspreis werden jährlich ausgeschrieben bzw. verliehen. Ein Rechtsanspruch auf Verleihung besteht nicht. Durch den Forschungspreis respektive durch den Förderungspreis sollen hervorragende Leistungen auf allen Gebieten der wissenschaftlichen Forschung ausgezeichnet werden. Der Forschungspreis ist als Hauptpreis für eine anerkannte Wissenschaftlerin/einen anerkannten Wissenschaftler und als Förderungspreis für eine jüngere Wissenschaftlerin/einen jüngeren Wissenschaftler zu verleihen. Der Hauptpreis und der Förderungspreis können nicht geteilt werden. Falls keine auszeichnungswürdige Arbeit vorliegt, ist von der Verleihung des Hauptpreises bzw. des Förderungspreises abzusehen.

Landesrecht Landwirtschaftliche Lehrplanverordnung 2023, Tiroler

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tiroler Landwirtschaftliche Lehrplanverordnung 2005, LGBl. Nr. 52/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 127/2020, außer Kraft.

Landesrecht Landwirtschaftliche Lehrplanverordnung 2023, Tiroler

Landwirtschaftliche Lehrplanverordnung 2023, Tiroler

Landesrecht Burgenländisches Gemeindesanitätsgesetz 2013

Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.

Landesrecht NÖ Pflegeheim Verordnung

Der Raumbedarf, die Ausstattung und Einrichtung eines Heimes mit dem Schwerpunkt Pflege und Betreuung alter Menschen haben bei Neu-, Zu- und Umbauten unter Bedachtnahme auf die Sicherung der Pflegequalität neben den besonderen bautechnischen Erfordernissen des Heimbetriebes den sozialen und pflegerischen Anforderungen zu entsprechen. Jene Einrichtungen für Menschen, die für die Aufrechterhaltung ihrer Körperfunktionen einer ständigen intensiven medizinischen Betreuung bedürfen, haben darüber hinaus den medizinischen, hygienischen und sicherheitstechnischen Anforderungen zu entsprechen. Der Heimbereich ist vom Privatbereich des Betreibers bzw. der Bediensteten zu trennen.

Landesrecht Statut des Forschungs- und Förderungspreises des Landes Steiermark

(1) Bewerberinnen/Bewerber um den Forschungspreis bzw. den Förderungspreis des Landes Steiermark müssen die österreichische oder eine EU-Staatsbürgerschaft besitzen, im Land Steiermark geboren sein oder dort ihren Hauptwohnsitz haben. Staatsbürgerinnen/Staatsbürger von EU-Staaten und Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesem Übereinkommen ergibt.

(2) Bewerberinnen/Bewerber können auch von Dritten vorgeschlagen werden.

(3) Jede Bewerberin/Jeder Bewerber hat eine Erklärung abzugeben, dass für die vorgelegte Arbeit bisher kein Preis an sie/ihn vergeben wurde und diese Arbeit auch bei keinem anderen Bewerb eingereicht wurde.

(4) Die Bewerberinnen/Bewerber müssen in der wissenschaftlichen Forschung tätig gewesen sein und auf Grund ihrer bisherigen Leistungen die Gewähr für weitere Forschungsergebnisse auf dem Gebiet der eingereichten Arbeiten bieten.

Landesrecht Burgenländisches Gemeindesanitätsgesetz 2013

(1) Die §§ 1 bis 3 gelten für Gemeinden nur insoweit, als zur fachlichen Besorgung der in § 1 angeführten Aufgaben nicht eine Gemeinde- oder Kreisärztin oder ein Gemeinde- oder Kreisarzt nach dem Gemeindesanitätsgesetz 1971 im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellt und im Aktivstand tätig ist.

(2) Das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht jener Personen, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Gemeinde- oder Kreisärztin oder zum Gemeinde- oder Kreisarzt bestellt sind oder einen Ruhebezug nach den Bestimmungen des Gemeindesanitätsgesetzes 1971 beziehen, das Pensionsrecht der nach dem Gemeindesanitätsgesetz 1971 versorgungsberechtigten Hinterbliebenen dieser Personen sowie die zum Vollzug der vorgenannten Bestimmungen erforderlichen Pflichten des Landes, der Gemeinde und des Sanitätskreises einschließlich der Kostentragung richten sich nach dem Gemeindesanitätsgesetz 1971 mit der Maßgabe, dass

(3) Jeder bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gebildete Sanitätskreis bleibt bestehen, solange eine Kreisärztin oder ein Kreisarzt dort im Aktivstand tätig ist. Auf die Sanitätskreise ist der 2. Abschnitt des Gemeindesanitätsgesetzes 1971 mit Ausnahme des § 7 Abs. 1 (Bildung von Sanitätskreisen) anzuwenden. Mit dem Ausscheiden der letzten Kreisärztin oder des letzten Kreisarztes aus dem Aktivstand ist der Sanitätskreis aufgelöst. In diesem Fall ist die Verordnung der Landesregierung, mit der Gemeindeverbände (Sanitätskreise) zur gemeinsamen Anstellung von Kreisärzten gebildet werden entsprechend zu ändern. Scheidet eine Kreisärztin oder ein Kreisarzt aus dem Aktivstand aus und ist in diesem Sanitätskreis noch zumindest eine Kreisärztin oder ein Kreisarzt tätig, so ist der Sanitätskreis gemäß § 7 Abs. 3 des Gemeindesanitätsgesetzes 1971 zu ändern oder aufzulösen. Hiebei ist auch die Vermeidung einer Mehrbelastung der verbliebenen Kreisärztinnen oder Kreisärzte anzustreben.

(4) §§ 37 und 38 des Gemeindesanitätsgesetzes 1971 bleiben bis zum Ablauf der Pensionsleistungen aufrecht. Die Beitragspflicht der Gemeinde (des Sanitätskreises) endet mit dem Zeitpunkt, mit dem die Pensionsansprüche der jeweiligen Gemeindeärztin (Kreisärztin) oder des jeweiligen Gemeindearztes (Kreisarztes) und ihrer oder seiner Hinterbliebenen enden. Wird der Sanitätskreis vor dem Enden der Beitragspflicht aufgelöst, so geht die Beitragspflicht auf die bis zur Auflösung sanitätskreisangehörigen Gemeinden über. Wird der Sanitätskreis vor dem Enden der Beitragspflicht wegen des Ausscheidens einer Gemeinde geändert, so geht die Beitragspflicht auf den geänderten Sanitätskreis und die ausgeschiedene Gemeinde über. In diesen Fällen ist auch nach dem Übergang der Beitragspflicht der Kostenteilungsschlüssel des § 38 Abs. 2 des Gemeindesanitätsgesetzes 1971 anzuwenden. Die Beitragspflicht geht jedoch nicht auf jene Gemeinden über, die eine Gemeindeärztin oder einen Gemeindearzt gemäß § 23 Abs. 3 des Gemeindesanitätsgesetzes 1971 einstellen.

Landesrecht NÖ Pflegeheim Verordnung

(1) Verkehrswege (Gänge, öffentlich zugängliche Bereiche) sowie Ein- und Ausgänge in Pflegeheimen und Pflegeeinheiten müssen barrierefrei und so beschaffen sein, dass sie sicher, leicht und gefahrlos begangen und befahren (Rollstühle, Betten, etc.) werden können.

(2) In Pflegeheimen und Pflegeeinheiten haben Türen zu Räumen, die mit Pflegebetten befahren werden müssen (z. B. Pflegezimmer und Stationsbad), eine Türbreite (Stocklichte) aufzuweisen, die ein ungehindertes Passieren zulässt. Der Haupteingangsbereich in Pflegeheimen muss mit leicht öffenbaren Türen oder Automatiktüren ausgestattet sein.

Landesrecht Statut des Forschungs- und Förderungspreises des Landes Steiermark

(1) Die Zuerkennung des Preises erfolgt durch Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung nach Prüfung und Antragstellung einer Jury.

(2) Die Jury besteht aus dem für die Forschungspreise des Landes zuständigen Regierungsmitglied als Vorsitzende/ Vorsitzenden, aus der Leiterin/dem Leiter der Abteilung für Wissenschaft und Forschung, aus den Rektorinnen/Rektoren aller steirischen Universitäten, aus weiteren Mitgliedern aus dem Kreise der Universitätsprofessorinnen/Universitätsprofessoren (Hochschulprofessorinnen/Hochschulprofessoren) sowie aus einer Vertreterin/einem Vertreter bedeutender Lehr- und Forschungseinrichtungen in der Steiermark, die vom zuständigen Mitglied der Landesregierung namens der Landesregierung auf die Dauer der Funktionszeit der Steiermärkischen Landesregierung bestellt werden.

(3) Liegt eine Arbeit vor, für die noch ein Fachgutachten einzuholen ist, so ist bei der Beratung eine Universitätsprofessorin/ein Universitätsprofessor (Hochschulprofessorin/Hochschulprofessor) der betreffenden Fachrichtung als außerordentliches Mitglied der Jury zuzuziehen, dem jedoch kein Stimmrecht zusteht. Bei der Abstimmung der Jury dürfen nur stimmberechtigte Mitglieder anwesend sein. Ein Mitglied der Jury darf im Falle einer Eigenwerbung aus Befangenheitsgründen an der Jurysitzung nicht teilnehmen. Die Darstellung und Diskussion der Arbeiten soll in der Jury in zwei Blöcken – Geistes- und Kulturwissenschaften einerseits und Naturwissenschaften andererseits – erfolgen.

(4) Die Jury fasst ihre Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit. Sie ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Stimmenthaltung gilt als Zustimmung. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende stimmt mit und verfügt über ein Dirimierungsrecht.

Landesrecht Burgenländisches Gemeindesanitätsgesetz 2013

Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Landesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Landesrecht NÖ Pflegeheim Verordnung

(1) Die Bewohnerzimmer müssen räumlich so dimensioniert sein, dass bei voller Einrichtung das Bewegen mit einem Rollstuhl sowie die Durchführung von Pflegehandlungen ungehindert stattfinden kann.

(2) Zimmer mit mehr als zwei Personen sind nur bei besonderen Formen der Betreuung und Pflege (z. B. Intensivpflege, Tagesbetreuung, Tagespflege, Kurzzeitpflege) zugelassen.

(3) In jedem Zimmer in Pflegeheimen und Pflegeeinheiten bzw. in jeder Wohneinheit in Pensionistenheimen ist ein zusätzlicher Raum als Sanitäreinheit, bestehend aus Waschtisch, Dusche und WC, zu integrieren, der eine barrierefreie Nutzung garantiert.

(4) In Pflegeheimen und Pflegeeinheiten müssen die von den Bewohnern regelmäßig benutzten Räume einen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Notruf aufweisen.

Landesrecht Statut des Forschungs- und Förderungspreises des Landes Steiermark

Den Jurymitgliedern obliegt die Umschichtung nicht zweckmäßig eingereichter Bewerbungen auf eine andere Preiskategorie.

Landesrecht Burgenländisches Gemeindesanitätsgesetz 2013

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gemeindesanitätsgesetz 1971, LGBl. Nr. 14/1972, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2009, vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen in § 4 dieses Gesetzes, außer Kraft.

(2) § 2 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.

Landesrecht NÖ Pflegeheim Verordnung

(1) In jedem Pflegeheim und in jeder Pflegeeinheit muss vorhanden sein

(2) In jedem Pflegeplatz muss ein Speise- und Aufenthaltsraum vorhanden sein.

(3) In jedem Geriatrischen Tageszentrum muss vorhanden sein

(4) In jeder Tagesstätte für ältere Menschen muss vorhanden sein

Landesrecht Statut des Forschungs- und Förderungspreises des Landes Steiermark

In Anerkennung der grundsätzlichen Gleichwertigkeit aller Wissenschaften und Forschungsbereiche kann keiner Wissenschaftsdisziplin bei der Vergabe ein Vorrang eingeräumt werden. Ein Wechsel der verschiedenen Wissenschaftsdisziplinen bei der Preisvergabe ist anzustreben. Dadurch soll eine zeitlich gestaffelte Förderung nach verschiedenen Wissenschaftsdisziplinen erreicht werden.

Landesrecht NÖ Pflegeheim Verordnung

(1) Der Heimträger hat einen Heimleiter zu bestellen, der folgenden persönlichen und fachlichen Anforderungen entsprechen muss

(2) Als Heimleiter ausgeschlossen sind Personen,

(3) Für Leiter eines Pflegeplatzes gilt nur Abs. 1 lit.a und b.

(4) Der Rechtsträger eines Heimes gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 6 hat einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zum Leiter für den Pflegedienst zu bestellen. Dieser hat in Pflegeheimen eine abgeschlossene Sonderausbildung für Führungsaufgaben und in Pflegeeinheiten eine abgeschlossene Weiterbildung in der Stationsführung – jeweils entsprechend dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2002 – aufzuweisen. Für Pflegeplätze, Geriatrische Tageszentren und Tagesstätten für ältere Menschen hat der Leiter des Pflegedienstes zumindest eine dreijährige, einschlägige berufliche Erfahrung nachzuweisen.

(5) Der Rechtsträger eines Heimes muss den Bewohnern freie Arztwahl ermöglichen und darüber hinaus jederzeit die erforderliche medizinische Betreuung durch Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte gewährleisten.

Landesrecht Statut des Forschungs- und Förderungspreises des Landes Steiermark

Bei der Preisvergabe ist auf die gesellschaftspolitische, wirtschaftspolitische oder/und wissenschaftliche Bedeutung der Arbeit bzw. auf die Bedeutung für die Kunstlehre im Sinne einer Signalwirkung für die Zukunft Bedacht zu nehmen.

Landesrecht NÖ Pflegeheim Verordnung

(1) In jedem Heim muss sichergestellt sein, dass jederzeit ausreichendes und qualifiziertes Personal für die Pflege und für den sonstigen Heimbetrieb zur Verfügung steht. Die Pflege darf nur durch Personen, die nach dem Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2008, dazu berechtigt sind, erfolgen. Die erforderliche Anzahl und die Qualifikation des Personals richtet sich nach der Anzahl der Bewohner, dem mit ihrer Betreuung verbundenen Pflege- und Betreuungsaufwand und nach den räumlichen Gegebenheiten. Dabei ist insbesondere auf die Pflegeeinstufung sowie die Gewährleistung einer angemessenen Pflege, die der Wahrung und Förderung der Selbständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung der Bewohner dient, Bedacht zu nehmen.

(2) Die in den Heimen angebotenen Therapien sind durch Angehörige der gehobenen medizinisch- technischen Dienste (z. B. Physio- und Ergotherapeuten, Logopäden) vorzunehmen.

(3) In Geriatrischen Tageszentren muss mindestens 1 Physio- oder Ergotherapeut zur Verfügung stehen.

(4) In jedem Pflegeplatz hat sich zur Sicherstellung der Pflege- und Betreuungsqualität die Zahl und die Qualifikation des Personals an den zu erbringenden Leistungen und den damit verbundenen Anforderungen zu orientieren.

Landesrecht Statut des Forschungs- und Förderungspreises des Landes Steiermark

Die auszuzeichnenden Arbeiten sind hinsichtlich der Möglichkeit einer greifbaren Umsetzung der wissenschaftlichen Erkenntnisse in die Praxis zu bewerten.

Landesrecht NÖ Pflegeheim Verordnung

(1) Jeder Heimträger hat für jeden Bewohner Aufzeichnungen zu führen über

(2) Jeder Heimträger hat über Anforderung der Landesregierung zur Durchführung einer Sozialplanung heimbezogene Daten, wie z. B. Bettenstand, Zahl der Bewohner aufgeschlüsselt nach Geschlecht und Pflegegeldstufen, sowie Anzahl, Ausbildung und Qualifikation der Mitarbeiter vorzulegen.

(3) Dokumentationen sind zehn Jahre nach Austritt des Bewohners aufzubewahren

Landesrecht Statut des Forschungs- und Förderungspreises des Landes Steiermark

Für eine Diplomarbeit, Dissertation oder ein abgeschlossenes Lebenswerk wird der Preis nicht vergeben.

Landesrecht NÖ Pflegeheim Verordnung

(1) Die in einem Heim tätigen Personen sind zur Geheimhaltung über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, als deren Geheimhaltung

(2) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht nicht, wenn

(3) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht über die Dauer der Tätigkeit in dieser Einrichtung hinaus.

Landesrecht Statut des Forschungs- und Förderungspreises des Landes Steiermark

Die Wiedereinreichung einer bereits bewerteten Arbeit ist zulässig.

Landesrecht NÖ Pflegeheim Verordnung

(1) Den Bewohnern eines Heimes, ihren gesetzlichen Vertretern und Personen, die von den Bewohnern als auskunftsberechtigt genannt wurden, sind alle Auskünfte über die sie betreffenden Pflegemaßnahmen zu erteilen und Einsicht in die Pflegedokumentation zu gewähren.

(2) Den Angehörigen von Gesundheits- und Sozialberufen, die Bewohner eines Heimes betreuen, sind die für die Erfüllung ihrer Tätigkeit erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Landesrecht Statut des Forschungs- und Förderungspreises des Landes Steiermark

Die Mitgliedschaft in der Jury ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Die Reisekostenvergütung und die Reisezulagen der nicht am Sitzungsort wohnenden Mitglieder der Jury sind nach den für Landesbeamte der Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 7, geltenden Vorschriften über Reisegebühren vom Land zu leisten.

Landesrecht NÖ Pflegeheim Verordnung

(1) Allen Mitarbeitern des Heimes ist untersagt, von einem Bewohner, dessen Angehörigen oder sonst vertretungsbefugten Personen über das im Heimvertrag vereinbarte Entgelt hinaus Vermögensvorteile zu verlangen, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. Ausgenommen davon sind Aufmerksamkeiten von geringem materiellen Wert.

(2) Die Bestimmung des Abs.1 gilt nicht für Zuwendungen, die auf Grund eines Notariatsaktes für wohltätige oder gemeinnützige Zwecke oder im Zuge des Nachlasses eines Bewohners getätigt werden.

Landesrecht Statut des Forschungs- und Förderungspreises des Landes Steiermark

(1) Dieses Statut tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. Februar 2011, in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Statut des Forschungspreises des Landes Steiermark, Grazer Zeitung Nr. 103/2006, außer Kraft.

Landesrecht NÖ Pflegeheim Verordnung

(1) Der Heimträger hat die durch das Heim zu erbringenden Leistungen detailliert zu beschreiben und die entsprechenden Tarife festzulegen. Die Leistungen und Tarife sind wie folgt zu gliedern

(2) Der Pauschalbetrag für Grundleistungen und die Zuschläge für die Pflegeleistungen sind nach sachlichen Kriterien zu bemessen. Maßstab für die Zuschläge für Pflegeleistungen ist die Einstufung nach Pflegegeldstufen. Das Entgelt muss für alle Bewohner derselben Pflegegeldeinstufung mit dem gleichen Betrag festgesetzt werden.

(3) Alle Leistungen und geltenden Tarife sind in einer Tarifliste übersichtlich darzustellen. Die Tarifliste hat die Höhe der Grundgebühr, die Zuschläge für Pflegeleistungen und die Einzelleistungen (z. B. Zuschlag für Appartements) pro Tag, sowie die Rückvergütungen (z. B. bei Urlaub, Kur- oder Krankenhausaufenthalt) zu enthalten.

(4) Für Einrichtungen, welche mit dem Land eine Vereinbarung gemäß § 48 Abs. 3 NÖ SHG abgeschlossen haben, sowie für die NÖ Landesgesundheitsagentur werden die Tarife für Kontingentplätze in der Anlage 1 festgesetzt.

(5) Alle Leistungen und Tarife sind im Heim an einem allgemein zugänglichen Ort anzuschlagen und den Bewohnern nachweislich bekannt zu geben.

Landesrecht NÖ Pflegeheim Verordnung

(1) Niemand darf gegen seinen Willen in ein Heim verbracht oder daran gehindert werden, dieses wieder zu verlassen.

(2) Der Heimträger hat durch geeignete Maßnahmen darüber hinaus insbesondere folgende Rechte der Bewohner sicher zu stellen

(3) Für Heimbewohner, die nicht in der Lage sind, ihr Vermögen selbst zu verwalten und Rechtsgeschäfte abzuschließen, ist, soferne diese Aufgaben nicht durch Angehörige übernommen werden bzw. kein Sachwalter bestellt ist, die Bestellung eines Sachwalters beim zuständigen Pflegschaftsgericht anzuregen.

Landesrecht NÖ Pflegeheim Verordnung

(1) Der Heimträger hat mit jedem Bewohner einen Heimvertrag abzuschließen. Dieser muss spätestens zwei Monate nach Aufnahme in das Heim in schriftlicher Form ausgefertigt werden.

(2) Im Heimvertrag sind die gegenseitigen Rechte und Pflichten festzulegen. Es sind zumindest folgende Punkte zu regeln

(3) Der Heimträger hat einen Musterheimvertrag zu erstellen und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnisnahme vorzulegen.

(4) Die näheren Erläuterungen für die Zeit des Aufenthaltes sind in der Heimordnung festzuhalten, die mindestens zu enthalten hat

(5) Dem Heimvertrag ist eine jeweils aktuelle Heimordnung (Abs. 4) und eine aktuelle Tarifliste (§ 13) sowie eine Information über die Rechte der Heimbewohner (§ 14) als wesentlicher Bestandteil anzuschließen.

(6) Die Kündigung des Heimvertrages durch den Heimträger darf nur aus wichtigen Gründen, die die berechtigten Interessen der Bewohner berücksichtigen, vorgesehen werden. Hinsichtlich der wichtigen Gründe darf der Heimvertrag nicht von dem vom Heimträger zu erstellenden Musterheimvertrag abweichen.

(7) Bei Kurzaufenthalten bis zu 4 Wochen hat der Heimträger Vorsorge zu treffen, dass der Bewohner über seine Rechte und Pflichten informiert wird.

Landesrecht NÖ Pflegeheim Verordnung

Der Heimträger ist verpflichtet, zur Abdeckung von Personen- und Sachschäden eine Betriebshaftpflichtversicherung sowie eine Feuerversicherung abzuschließen. Die näheren Angaben über die Versicherung und deren Vertragsbedingungen sind im Heimvertrag anzuführen (§ 15 Abs. 2 Z 9).

Landesrecht NÖ Pflegeheim Verordnung

(1) Jeder Bewohner oder dessen Vertreter hat das Recht, besondere Vorkommnisse, schwerwiegende Mängel und Abweichungen von den vereinbarten Leistungen ohne Verzug an den Heimleiter zu melden oder Beschwerde an die Aufsichtsbehörde bzw. an den NÖ Patienten- und Pflegeanwalt zu richten.

(2) Name, Adresse, Erreichbarkeit und Telefonnummern der Aufsichtsbehörde und des NÖ Patienten- und Pflegeanwaltes sind im Heim an einem allgemein zugänglichen Ort deutlich sichtbar kundzumachen.

Landesrecht NÖ Pflegeheim Verordnung

(1) Abschnitt 2 findet auf Heime, für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung eine rechtskräftige Errichtungsbewilligung besteht, keine Anwendung.

(2) Die im § 7 für die Heim- und Pflegedienstleitung erforderlichen Voraussetzungen müssen für Heime, für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung eine rechtskräftige Betriebsbewilligung besteht, ab 1. Jänner 2006 vorliegen.

(3) Soferne noch keine schriftlichen Heimverträge bestehen, sind sie gemäß § 15 innerhalb von 6 Monaten ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung auszufertigen. Bereits bestehende schriftliche Heimverträge bleiben in Geltung.

Landesrecht NÖ Pflegeheim Verordnung

(1) Diese Verordnung tritt an dem Monatsersten in Kraft, welcher der Kundmachung folgt.

(2) § 13 Abs. 4 und Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBI. Nr. 76/2021 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.

(3) Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBI. Nr. 82/2022 tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.

(4) Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBI. Nr. 66/2023 tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.

(5) Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBI. Nr. 67/2024 tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.

(6) Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBI. Nr. 91/2025 tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.

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