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20000947 AT

Neufestsetzung der Beträge gemäß § 43 K-FWG 2021

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Landesrecht Neufestsetzung der Beträge gemäß § 43 K-FWG 2021

Neufestsetzung der Beträge gemäß § 43 K-FWG 2021

Landesrecht Neufestsetzung der Beträge gemäß § 43 K-FWG 2021

Der Beitrag der Gemeinden gemäß § 43 Abs. 2 K-FWG 2021 darf

Landesrecht Neufestsetzung der Beträge gemäß § 43 K-FWG 2021

Der Beitrag der Gemeinden für die Stützpunktfeuerwehren gemäß § 43 Abs. 5 K-FWG 2021 darf pro Einwohner der Gemeinde jährlich 0,25 Euro nicht überschreiten.

Landesrecht Neufestsetzung der Beträge gemäß § 43 K-FWG 2021

Der Beitrag der Betriebe für die verbandsangehörigen Betriebsfeuerwehren gemäß § 43 Abs. 7K-FWG 2021 darf jährlich 0,16 Euro pro Betriebsangehörigen nicht überschreiten. Liegt der zu entrichtende Betrag unter 11,70 Euro, so ist dem Betrieb ein Mindestbeitrag von 11,70 Euro vorzuschreiben.

Landesrecht Neufestsetzung der Beträge gemäß § 43 K-FWG 2021

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.

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