Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz
Inhaltsübersicht (74)
Gesetzestext (74 Artikel)
Burgenland
02.07.2026
Kärntner Heizzuschussverordnung 2024
Sozialhilfe Leiden und Gebrechen
Naturschutzgebiet Kufsteiner und Langkampfener Innauen
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.
Naturschutzgebiet Kufsteiner und Langkampfener Innauen
Davon ausgehend, daß derzeit die Tätigkeit des auf der Grundlage dieses Abkommens entsendeten Beauftragten für Bildungskooperation (Artikel 3 Absatz 1 lit. b) und der entsendeten Lehrer (Artikel 3 Absatz 1 lit. c) nur auf dem Gebiet der Slowakischen Republik absehbar ist, wird vereinbart, daß die Regelungen für Lektoren in Artikel 11 Absatz 2 bis auf weiteres auch für den in das Gebiet der Slowakischen Republik entsendeten Beauftragten für Bildungskooperation und die entsendeten Lehrer gilt. Die Besteuerung der für ihre Tätigkeit als Beauftragte für Bildungskooperation und Lehrer erzielten Einkommen dieser Personen erfolgt nur in dem Staat, aus dem sie zufließen. Die zuständigen Stellen der Slowakischen Republik werden den vorgenannten Lehrern für die Dauer ihrer Tätigkeit geeignete Unterkünfte zur Verfügung stellen.
Die Vertragsparteien unterstützen die direkte Zusammenarbeit von Institutionen in den Bereichen der Kultur, insbesondere der Kunst, des Schul- und Hochschulwesens, der Wissenschaft und der Forschung sowie der Jugend und des Sports im Rahmen der Bestimmungen dieses Abkommens und begrüßen und unterstützen auch die Zusammenarbeit in den genannten Gebieten auf der regionalen und der lokalen Ebene.
Für das Land Burgenland wird ein Landesverwaltungsgericht eingerichtet. Es wird als „Landesverwaltungsgericht Burgenland“ bezeichnet und hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Eisenstadt.
Organische und psychische Leiden und Gebrechen sind
(1) Das in der Anlage grün dargestellte Gebiet in den Gemeinden Kufstein und Langkampfen mit einem Flächenausmaß von insgesamt 36,19 ha wird zum Naturschutzgebiet erklärt (Naturschutzgebiet Kufsteiner und Langkampfener Innauen).
(2) Zweck der Verordnung ist der Schutz der Auwaldbestände, insbesondere als Brut- und Rastplätze für Vögel, sowie der dort vorkommenden, heimischen Pflanzen- und Tierarten.
(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und der Forschung zwischen ihren Universitäten, Hochschulen künstlerischer Richtung, wissenschaftlichen Bibliotheken und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen in den beiden Staaten.
(2) Die Vertragsparteien unterstützen direkte Einladungen von Universitäts- und Hochschullehrern sowie von Wissenschaftern zur Ausübung einer Lehrtätigkeit sowie zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung, indem sie vorbehaltlich Artikel 11 Absatz 1 im Rahmen ihrer innerstaatlichen Vorschriften und finanziellen Möglichkeiten alle erforderlichen Maßnahmen setzen, um Gastaufenthalte in ihren Ländern rechtlich und tatsächlich zu ermöglichen.
(3) Die Vertragsparteien tauschen zur Förderung des Unterrichts der Sprache, der Literatur, der Geschichte und der Landeskunde des jeweils anderen Staates Lektoren zur Tätigkeit an Universitäten und an Hochschulen künstlerischer Richtung aus. Die Vertragsparteien werden vorbehaltlich Artikel 11 Absatz 1 und Absatz 2 im Rahmen ihrer innerstaatlichen Vorschriften und finanziellen Möglichkeiten alles unternehmen, um diesen Austausch sowohl in rechtlicher als auch in materieller Hinsicht zu erleichtern.
(4) Die Vertragsparteien ermutigen zum Studium auf dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei. Sie gewähren den auf ihrem Gebiet Studierenden der anderen Vertragspartei, soweit diese ordentliche Studien an Universitäten und Hochschulen absolvieren, hinsichtlich der Studiengebühren die Gleichstellung mit ihren eigenen Staatsangehörigen.
(5) Die Vertragsparteien gewähren nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Studierenden, graduierten Akademikern und Wissenschaftern der jeweils anderen Vertragspartei Stipendien zur Aus- und Fortbildung sowie zu Forschungsarbeiten an Universitäten und Hochschulen.
(6) Die Vertragsparteien begrüßen die Teilnahme von Staatsangehörigen der jeweils anderen Vertragspartei an ergänzenden Lehrveranstaltungen wie etwa Sommersprachkursen und Sommerkollegs zur Verbesserung der Sprachkenntnisse von Studierenden und anderen Hochschulangehörigen sowie an Sommerschulen zur Fortbildung in besonderen Fachgebieten.
(7) Solange die Aktion Österreich – Slowakei, Wissenschafts- und Erziehungskooperation besteht, gestaltet sich die Wissenschafts-, Bildungs- und Erziehungszusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage des zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerium für Erziehung der Slowakischen Republik vereinbarten Protokolls vom 9. Dezember 1996 über die Fortführung der Aktion Österreich – Slowakei, Wissenschafts- und Erziehungskooperation 1) oder eines künftigen bilateralen Abkommens zur Fortführung der Aktion. Darüber hinaus gelten während dieser Zeit für diese Bereiche der Zusammenarbeit die Bestimmungen dieses Abkommens, soweit sie die Bestimmungen des Protokolls vom 9. Dezember 1996 oder eines künftigen bilateralen Abkommens zur Fortführung der Aktion inhaltlich ergänzen.
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1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 194/1997
Das Landesverwaltungsgericht besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1974 in Kraft.
Im Naturschutzgebiet sind verboten
(1) Die Vertragsparteien unterstützen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten die Zusammenarbeit auf den Gebieten des allgemeinbildenden und berufsbildenden Unterrichtswesens insbesondere durch folgende Maßnahmen
(2) Die Durchführung dieser Maßnahmen erfolgt im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien. Dabei werden die Einzelheiten in den Programmen der Gemischten Kommission festgelegt.
Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes haben vor Antritt ihres Amtes die Beachtung der österreichischen Rechtsordnung und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten zu geloben. Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident legen das Gelöbnis vor der Landeshauptfrau oder dem Landeshauptmann, die weiteren Mitglieder vor der Präsidentin oder dem Präsidenten ab.
(1) Nach § 21 Abs. 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 sind von den im § 2 festgesetzten Verboten Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie die Jagd und Fischerei insoweit ausgenommen, als dadurch der Schutzzweck des Gebietes nicht beeinträchtigt wird.
(2) Als Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, die den Schutzzweck beeinträchtigen können, gelten
(1) Die Vertragsparteien prüfen die Bedingungen, unter denen eine gegenseitige Anerkennung von Reifezeugnissen sowie von Studien- und Prüfungsleistungen und eine Anerkennung von akademischen Graden stattfinden kann. Zu diesem Zweck tauschen sie Unterlagen über die diesbezüglichen Vorschriften aus und bereiten in einem hierfür eingesetzten Expertenausschuß Empfehlungen über solche Anerkennungen vor.
(2) Reifezeugnisse des bilingualen Zweiges einer höheren Schule mit bilingualem Unterricht in den Staatssprachen der Vertragsparteien auf dem Gebiet einer Vertragspartei, an der mindestens drei entsendete Lehrer der anderen Vertragspartei gemäß Artikel 3 Absatz 1 lit. c wirken, sind den Reifezeugnissen an vergleichbaren höheren Schulen dieser Vertragspartei hinsichtlich der Zulassung zum Studium gleichgestellt.
(1) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes sind Richterinnen und Richter im Sinne des Art. 87 Abs. 1 B-VG. Sie sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.
(2) In Ausübung ihres richterlichen Amtes befinden sich die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes bei der Besorgung aller ihnen nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden Geschäfte mit Ausnahme jener Justizverwaltungssachen, die nach diesem Gesetz nicht durch die Vollversammlung zu erledigen sind.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Zum Zwecke der objektiven Darstellung der Geschichte, der Geographie und der Kultur der anderen Vertragspartei in den Lehrbüchern tauschen die Vertragsparteien Lehrbücher und Lehrpläne aus und beraten und verabschieden hiezu gemeinsame Empfehlungen in einem eigens eingesetzten Expertenausschuß.
(1) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments sein. Für Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort.
(2) Zur Präsidentin oder zum Präsidenten oder zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten darf nicht ernannt werden, wer eine der im Abs. 1 bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.
(3) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes dürfen für die Dauer ihrer Bestellung keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte. Ob eine Tätigkeit geeignet ist, derartige Zweifel hervorzurufen, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid. Über Beschwerden gegen diesen Bescheid entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat.
Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung insbesondere durch den Austausch von Experten sowie durch den Austausch von Dokumentationen und Informationsmaterial.
(1) Die Präsidentin oder der Präsident leitet das Landesverwaltungsgericht und vertritt dieses nach außen.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident führt alle Angelegenheiten der Justizverwaltung, soweit sie nicht in diesem Landesgesetz anderen Organen ausdrücklich zugewiesen sind. Dazu zählen sämtliche dienstrechtliche Angelegenheiten mit Ausnahme des Vollzugs des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBBG 2001, der §§ 24 und 25 Bgld. LVwGG, der besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Burgenländischen Landesvertragsbedienstetengesetzes 2013 und des Burgenländischen Landesbeamten-Pensionsgesetzes 2002 sowie der Erlassung von Verordnungen nach den Dienstrechtsgesetzen. Weiters zählen dazu sämtliche organisatorische bzw. innerdienstliche Angelegenheiten des Landesverwaltungsgerichtes, insbesondere
(3) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 2 ist die Präsidentin oder der Präsident an keine Weisungen gebunden. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände des Abs. 2 zu unterrichten. Die Präsidentin oder der Präsident ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis kann sich die Präsidentin oder der Präsident zur Unterstützung bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben mit Zustimmung der Landesamtsdirektorin oder des Landesamtsdirektors des Amtes der Landesregierung bedienen.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident hat unter Berücksichtigung der innerdienstlichen Grundsätze des Amtes der Landesregierung eine zweckmäßige, rasche, einfache und kostensparende Besorgung der Angelegenheiten der Justizverwaltung zu gewährleisten und unter voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung hinzuwirken.
(5) Mitteilungen, Berichte und Stellungnahmen an die Öffentlichkeit sowie Presseaussendungen und dergleichen im Namen des Landesverwaltungsgerichtes sind der Präsidentin oder dem Präsidenten vorbehalten.
(6) Die Präsidentin oder der Präsident wird bei ihren oder seinen Aufgaben von der Vizepräsidentin oder vom Vizepräsidenten und erforderlichenfalls von sonstigen Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes unterstützt. Eine Einbeziehung von den Mitgliedern durch die Präsidentin oder den Präsidenten bedarf - außer im Fall der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten - der Zustimmung des betroffenen Mitglieds des Landesverwaltungsgerichtes und kann von der Präsidentin oder vom Präsidenten jederzeit widerrufen werden. Bei Besorgung dieser übertragenen Aufgaben der Justizverwaltung sind die damit betrauten Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes an die Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten gebunden.
(6a) Die Präsidentin oder der Präsident wird im Verhinderungsfall von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten vertreten; als Verhinderungsfall gilt auch die Befangenheit der Präsidentin oder des Präsidenten. Ist auch die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident verhindert, ist zur Vertretung dasjenige Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes berufen, das die Präsidentin oder der Präsident mit Justizverwaltungsaufgaben nach Abs. 6 betraut hat. Wurde keine Betrauung vorgenommen, ist jenes Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes zur Vertretung berufen, das dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung einer allfälligen Dienstzeit als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland am längsten angehört, bei mehreren gleich lang angehörenden Mitgliedern das Mitglied mit der längsten Dienstzeit zum Land Burgenland. Diese Vertretungsregelungen gelten auch, wenn die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten oder der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten unbesetzt ist.
(7) Die Präsidentin oder der Präsident hat der Landesregierung alljährlich Vorschläge für einen Stellenplan und für den Sachaufwand des Landesverwaltungsgerichtes samt Erläuterungen zu übermitteln.
(8) Die Landesregierung hat dem Landesverwaltungsgericht höchstens die im Landesvoranschlag vorgesehene Anzahl des richterlichen und des nichtrichterlichen Personals sowie die dem Landesstandard entsprechenden notwendigen Räume zur Verfügung zu stellen. Der Präsidentin oder dem Präsidenten kommt vor Zuweisung von nichtrichterlichem Personal sowie von Räumen ein Anhörungsrecht zu.
(9) Die Verfügung über die im Landesvoranschlag veranschlagten Einnahmen und Ausgaben für den Sachaufwand des Landesverwaltungsgerichtes steht der Präsidentin oder dem Präsidenten zu (Verfassungsbestimmung). Soweit die Präsidentin oder der Präsident aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht gemäß erster Satz vorgehen kann, hat die Landesregierung dem Landesverwaltungsgericht auch die erforderlichen Sachmittel gemäß dem Landesvoranschlag zur Verfügung zu stellen.
(1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern, die kulturelle Zusammenarbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen weiterzuentwickeln und damit zur europäischen kulturellen Identität beizutragen.
(2) Im Sinne dieser Zusammenarbeit werden sie einander nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten Hilfe leisten, insbesondere
(3) Zur Entwicklung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches unterstützen die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten kurzfristige Besuche von Persönlichkeiten des kulturellen Lebens und von Künstlern, insbesondere auf den Gebieten der Literatur, der Musik, des Theaters, des Tanzes und des Balletts, des Filmwesens, der bildenden Künste und der Volkskunst.
(1) Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes bilden die Vollversammlung. Der Vorsitz in der Vollversammlung obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten.
(2) Der Vollversammlung obliegen
(3) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes, soweit sie nicht von der Entscheidung ausgeschlossen sind, ordnungsgemäß eingeladen worden und wenigstens zwei Drittel der nicht von der Entscheidung ausgeschlossenen Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt mit Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten den Ausschlag. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(4) Die Vollversammlung ist von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung hat auch binnen drei Wochen zu erfolgen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter gleichzeitiger Vorlage eines begründeten, beschlussfähigen Antrags schriftlich verlangt wird. Wenn nicht sämtliche Mitglieder darauf verzichten, sind sie spätestens eine Woche vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu der Vollversammlung einzuladen. Die Mitwirkung in der Vollversammlung ist für die jeweiligen Mitglieder eine Dienstpflicht.
(5) Die Beratungen und Abstimmungen der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Über die Sitzungen der Vollversammlung ist ein Protokoll zu führen. In diesem sind jedenfalls die begründeten Anträge und die gefassten Beschlüsse festzuhalten.
(6) Die Präsidentin oder der Präsident kann die Mitglieder zur Beratung und Beschlussfassung in der Vollversammlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz einladen. In diesem Fall gilt § 7 Abs. 3 bis 5 mit der Maßgabe, dass
(7) In dringenden Fällen oder bei Verzicht sämtlicher Mitglieder der Vollversammlung auf eine persönliche Anwesenheit und Durchführung einer Videokonferenz kann die Beratung und Beschlussfassung in der Vollversammlung ohne die persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Weg eines Umlaufs stattfinden. Hierzu sollen geeignete technische Kommunikationsmittel, insbesondere E-Mails, verwendet werden um die Erklärungen einzuholen. In diesem Fall gilt § 7 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass
Die Vertragsparteien unterstützen die unmittelbare Zusammenarbeit der Jugend beider Länder. Die Kooperationsmöglichkeiten des Programms der Europäischen Union „Jugend für Europa“ sollen im Rahmen des zwischen der Slowakischen Republik einerseits und den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten anderseits abgeschlossenen Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation im größtmöglichen Umfang genützt werden.
(1) Disziplinargericht ist das Bundesverwaltungsgericht, welches durch einen Senat entscheidet.
(2) Das Disziplinargericht ist zuständig zur Entscheidung über eine Amtsenthebung - und zwar über Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes oder der Disziplinaranwältin oder des Disziplinaranwaltes - und zur Erlassung von Beschlüssen und Disziplinarerkenntnissen.
Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sports, insbesondere den direkten Erfahrungsaustausch der Sportorganisationen beider Länder.
(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichterinnen und Einzelrichter, soweit im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in den Verwaltungsvorschriften nicht eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
(2) Die Bildung der Senate erfolgt im Rahmen der Geschäftsverteilung. Jeder Senat besteht aus der oder dem Senatsvorsitzenden und zwei sonstigen Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes, von denen einem die Funktion des Berichterstatters zukommt.
(3) Sofern gesetzlich die Beteiligung von fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichtern vorgesehen ist, besteht der Senat aus den fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichtern und ebenso vielen Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes, mindestens jedoch aus zwei Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes. Der Vorsitz und die Berichterstattung obliegen jedenfalls einem Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Die Senate und die Einzelrichterinnen und -richter entscheiden in den einzelnen Rechtssachen, die ihnen nach den Gesetzen und der Geschäftsverteilung zukommen. Die Präsidentin oder der Präsident weist die anfallenden Rechtssachen der zuständigen Einzelrichterin oder dem zuständigen Einzelrichter oder der oder dem zuständigen Senatsvorsitzenden zu.
(5) Lässt sich auf Grund der Geschäftsverteilung die Zuständigkeit in einer konkreten Angelegenheit nicht eindeutig feststellen, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident unter Beachtung der durch die Geschäftsverteilung vorgegebenen Grundsätze im Einzelfall. Fällt eine Rechtssache in die Zuständigkeit eines Senats und ergibt sich die Berichterstatterin oder der Berichterstatter nicht aus der Geschäftsverteilung, so bestellt die Präsidentin oder der Präsident gleichzeitig ein Mitglied des zuständigen Senats zur Berichterstatterin oder zum Berichterstatter.
(6) Die Präsidentin oder der Präsident hat eine Rechtssache dem zuständigen Spruchkörper neu zuzuweisen, wenn sich nach ersten Ermittlungen ergibt, dass diese in die Zuständigkeit eines anderen Spruchkörpers fällt. In diesen Fällen ist die Vollversammlung zu informieren.
(7) Einem Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes darf eine ihm nach der Geschäftsverteilung zukommende Rechtssache nur durch die Vollversammlung und nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn es wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist. Die Präsidentin oder der Präsident hat gleichzeitig die Vertretung dieses Mitglieds durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu verfügen.
(8) Den zur Entscheidung zuständigen Einzelrichterinnen und -richtern oder Senaten kommt auch die Stellung von Anträgen gemäß Art. 89 Abs. 2 bis 4, Art. 139 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1 und Art. 140a Abs. 1 B-VG zu.
(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Gründung und die Tätigkeit von außerhalb ihrer diplomatischen Vertretungen bestehenden kulturellen Einrichtungen des anderen Vertragsstaates erleichtern.
(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 sind ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierte Einrichtungen der Kunst-, der Wissenschafts- und der Bildungsorganisationen, Bibliotheken, Lesesäle sowie öffentlich-rechtliche Forschungseinrichtungen.
(3) Den kulturellen Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 werden die Möglichkeit der freien Entfaltung aller für Einrichtungen dieser Art üblichen Aktivitäten einschließlich der Reisefreiheit der dort tätigen Fachkräfte (Absatz 6) im Empfangsstaat sowie freier Publikumszugang garantiert.
(4) Die kulturellen Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 können mit Ministerien, anderen öffentlichen Einrichtungen, Gebietskörperschaften, Gesellschaften, Vereinen und Privatpersonen des Empfangsstaates unmittelbar verkehren.
(5) Für den dienstlichen Gebrauch der kulturellen Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 können Austattungsgegenstände (zB technische Geräte, Möbel, belichtete Filme, Bücher, Zeitschriften, Bild- und Tonmaterial) abgabenfrei ein- und wiederausgeführt werden. Abgabenfrei eingeführte Gegenstände können nur im Einklang mit den auf dem Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragsparteien geltenden Zollvorschriften und bestimmungsgemäß verwendet werden; sie dürfen ferner nicht ihren Eigentümer wechseln oder anderen Personen zum Gebrauch überlassen werden.
(6) Die zur Verrichtung wissenschaftlicher, pädagogischer, kultureller oder sozialer Tätigkeiten an kulturellen Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 entsendeten Fachkräfte können ihr Übersiedlungsgut, einschließlich von Kraftfahrzeugen, abgabenfrei ein- und wieder ausführen, falls dieses Gut nach Art und Menge der objektiven Ausstattung eines vorübergehenden Wohnortes entspricht und sofern die betreffenden Gegenstände mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt der Dienstaufnahme im Empfangsstaat bereits benützt worden sind. Abgabenfrei eingeführte Gegenstände können nur im Einklang mit den auf dem Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragsparteien geltenden Zollvorschriften und bestimmungsgemäß verwendet werden; sie dürfen ferner nicht ihren Eigentümer wechseln oder anderen Personen zum Gebrauch überlassen werden.
Der oder dem Senatsvorsitzenden obliegt die Anordnung der mündlichen Verhandlungen. Sie bzw. er eröffnet, leitet und schließt die mündlichen Verhandlungen und handhabt die Sitzungspolizei, verkündet die Beschlüsse des Senats und unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen.
(1) Die Einreise von Personen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei und deren Aufenthalt auf diesem Gebiet im Rahmen von Aktivitäten, die auf der Grundlage dieses Abkommens gesetzt werden, unterliegen jedenfalls den jeweils geltenden innerstaatlichen Bestimmungen über Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung des Empfangsstaates.
(2) Jedoch sind die auf der Grundlage dieses Abkommens entsendeten Universitätslektoren (Artikel 2 Absatz 3) sowie Personen, die an auf der Grundlage dieses Abkommens errichteten Instituten wissenschaftlichen, kulturellen oder sozialen Charakters wissenschaftliche, pädagogische, kulturelle oder soziale Tätigkeiten verrichten, im Hinblick auf ihre diesbezügliche Tätigkeit im Empfangsstaat von Beschränkungen seiner innerstaatlichen Bestimmungen über Beschäftigung befreit. Die vorgenannten Universitätslektoren sind auch von den Beschränkungen der innerstaatlichen Bestimmungen des Empfangsstaates über Aufenthalt insoweit befreit, als sie keiner zahlenmäßigen Beschränkung der Neuzuwanderung unterliegen und keine Bestätigung des Unterkunftgebers sowie keine medizinischen Befunde als Erfordernis für die Ausstellung der Aufenthaltsgenehmigung vorlegen müssen; die erforderlichen Genehmigungen werden abgabenfrei erteilt.
(3) Regelungen zugunsten der auf der Grundlage dieses Abkommens entsendeten Lehrer (Artikel 3 Absatz 1 lit. c) und des Beauftragten für Bildungskooperation (Artikel 3 Absatz 1 lit. b) finden sich im Anhang, der ein Bestandteil dieses Abkommens ist.
Der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter obliegen
(1) Soweit nicht anders vereinbart tragen die Vertragsparteien die Kosten der auf der Grundlage von Programmen der Gemischten Kommission und im Rahmen von Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 13, Absatz 2 entsandten Personen nach folgenden Grundsätzen
(2) Die Gehälter der auf Grund dieses Abkommens entsandten Lektoren (Artikel 2 Absatz 3) und Lehrer (Artikel 3 Absatz 1 lit. c) werden nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Empfangsstaates geregelt.
(3) Die auf Grund dieses Abkommens entsendeten Beauftragten für Bildungskooperation (Artikel 3 Absatz 1 lit. b) werden vom Entsendestaat besoldet, während der Empfangsstaat für die für ihre Tätigkeit auf seinem Gebiet erforderlichen Voraussetzungen (Büro, Telekommunikation) aufkommt.
(4) Die auf Grund dieses Abkommens (Artikel 2 Absatz 5) oder im Rahmen der Aktion Österreich – Slowakei, Wissenschafts- und Erziehungskooperation, vereinbarten Stipendien haben die Aufenthaltskosten in angemessener Weise zu decken.
(5) Zur Durchführung der als Programme der Gemischten Kommission oder im Rahmen von Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 13 veranstalteten Ausstellungen werden Vereinbarungen zwischen den zuständigen Stellen geschlossen.
(1) Nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften kann die öffentliche mündliche Verhandlung in verschiedenen Verfahren gemeinsam durchgeführt werden. Soweit in diesen nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Durchführung der gemeinsamen Verhandlung folgende Bestimmungen.
(2) Die Entscheidung über die gemeinsame Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist in Verfahren, die in die Zuständigkeit mehrerer Spruchkörper fallen, von den jeweiligen Vorsitzenden und den jeweiligen Einzelrichterinnen und Einzelrichtern einvernehmlich zu treffen.
(3) Die Leitung einer gemeinsam durchzuführenden Verhandlung obliegt in Verfahren, die in die Zuständigkeit verschiedener Senate fallen oder die teils in die Zuständigkeit eines Senats und teils in die Zuständigkeit einer Einzelrichterin oder eines Einzelrichters fallen, der oder dem Senatsvorsitzenden, die oder der dem Landesverwaltungsgericht am längsten angehört; in Verfahren, die in die Zuständigkeit verschiedener Einzelrichterinnen oder Einzelrichter fallen, jener Einzelrichterin oder jenem Einzelrichter, die bzw. der dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung einer allfälligen Dienstzeit als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland am längsten angehört, bei mehreren gleich lang angehörenden Mitgliedern das Mitglied mit der längsten Dienstzeit zum Land Burgenland. Gehört die Präsidentin bzw. der Präsident oder die Vizepräsidentin bzw. Vizepräsident einem dieser Spruchkörper an, so obliegt in jedem Fall ihr bzw. ihm die Leitung der gemeinsam durchzuführenden Verhandlung.
(1) Zur Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission gebildet, die aus den Vertretern der zuständigen Ministerien der Vertragsparteien besteht. Sie kann von jeder Vertragspartei einberufen werden, wobei zumindest alle drei Jahre eine Tagung stattzufinden hat. Die Gemischte Kommission tagt grundsätzlich abwechselnd in der Republik Österreich und in der Slowakischen Republik. Den Vorsitz führt jeweils der Leiter der Delegation der Vertreter jener Vertragspartei, auf deren Gebiet die Tagung stattfindet.
(2) Die Gemischte Kommission erarbeitet und beschließt Programme zur Durchführung dieses Abkommens und zur Regelung der damit verbundenen organisatorischen und finanziellen Fragen.
(3) Für Bereiche der Durchführung des Abkommens, die auf beiden Seiten vorrangig in den Aufgabenbereich eines bestimmten Ministeriums fallen, können die hierfür in Frage kommenden Ministerien gemeinsame Arbeitsprogramme festlegen und zu deren Verwirklichung unmittelbar zusammenarbeiten. Bei jeder Tagung der Gemischten Kommission ist ihr von beiden Seiten über aktuelle Arbeitsprogramme dieser Art und den Stand ihrer Verwirklichung zu berichten.
(4) Solange die Aktion Österreich – Slowakei, Wissenschafts- und Erziehungskooperation, besteht, beschränkt die Gemischte Kommission ihre Tätigkeit in den von der Aktion erfaßten Bereichen darauf, bei jeder ihrer Tagungen, soweit von ihr nicht anders beschlossen, einen Bericht des Vorsitzenden des Leitungsgremiums der Aktion über den Stand der Zusammenarbeit im Rahmen der genannten Aktion zu hören.
(5) Jede Vertragspartei gibt die Zusammensetzung der Delegation ihrer Vertreter in der Gemischten Kommission und nachfolgende Änderungen auf diplomatischem Wege bekannt.
(6) Die Beschlüsse der Gemischten Kommission werden im Einvernehmen zwischen den beiden Delegationen gefaßt.
(1) Ein Senat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder ihre Ersatzmitglieder anwesend sind.
(2) Ein Antrag gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der Stimmen auf ihn entfällt. Kein Mitglied darf die Abstimmung über die zur Beschlussfassung gestellte Frage verweigern, und zwar auch dann nicht, wenn es bei der Abstimmung über eine Vorfrage in der Minderheit geblieben ist.
(3) Die Beratungen und Abstimmungen sind nicht öffentlich. Sie werden durch die Senatsvorsitzende oder den Senatsvorsitzenden geleitet.
(4) Die Beratung beginnt mit dem Vortrag der Berichterstatterin oder des Berichterstatters. Nach einer allfälligen Erörterung dieses Vortrages stellt die Berichterstatterin oder der Berichterstatter die erforderlichen Anträge. Die anderen Mitglieder können Gegenanträge oder Abänderungsanträge stellen. Alle Anträge sind zu begründen.
(5) Die oder der Senatsvorsitzende bringt die Anträge in der von ihr bzw. ihm bestimmten Reihenfolge zur Abstimmung. Die Berichterstatterin oder der Berichterstatter gibt ihre bzw. seine Stimme zuerst ab, die oder der Vorsitzende zuletzt.
(6) Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen, das deren Verlauf und Inhalt in den für die Entscheidungsfindung wesentlichen Punkten wiedergibt.
(7) An Stelle der Beratung in einer Senatssitzung können die Anträge der Berichterstatterin oder des Berichterstatters den übrigen Mitgliedern auch zur schriftlichen Beifügung des eigenen Votums im Umlaufweg übermittelt werden. Eine Senatssitzung ist jedenfalls durchzuführen, wenn ein Senatsmitglied dies verlangt.
(1) Dieses Abkommen bedarf der Genehmigung gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen wird auf die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Es verlängert seine Geltung für einen Zeitraum von jeweils fünf weiteren Jahren, wenn nicht eine der beiden Vertragsparteien der anderen schriftlich auf diplomatischem Wege drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer mitteilt, daß sie diese Verlängerung nicht wünscht. Während der weiteren fünfjährigen Geltungsperioden kann das Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von jeder Vertragspartei auch vorzeitig schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
Geschehen zu Wien am 13. Oktober 1999 in zwei Urschriften, jede in deutscher und slowakischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
(1) Die nachstehenden Bestimmungen finden Anwendung, soweit in den Verwaltungsvorschriften, die eine Mitwirkung von fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichtern vorsehen, nicht anderes bestimmt wird.
(2) Das Amt als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter ist ein Ehrenamt. Niemand ist zur Annahme eines solchen Amtes verpflichtet. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig.
(3) Zu fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichtern können nur Personen bestellt werden, die voll handlungsfähig sind und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Sie sind von der Landesregierung jeweils auf die Dauer von sechs Jahren zu bestellen und haben vor Antritt ihres Amtes unter sinngemäßer Anwendung des § 3 das Gelöbnis zu leisten. Für jede fachkundige Laienrichterin und für jeden fachkundigen Laienrichter ist in gleicher Weise zumindest eine Ersatzrichterin oder ein Ersatzrichter zu bestellen und anzugeloben. Bei der Bestellung mehrerer Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter ist gleichzeitig zu bestimmen, in welcher Reihenfolge diese die fachkundige Laienrichterin oder den fachkundigen Laienrichter vertreten.
(4) Das Amt als fachkundige Laienrichterin oder als fachkundiger Laienrichter sowie als Ersatzrichterin oder Ersatzrichter endet
(5) Der Verzicht ist der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich zu erklären. Er wird, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein anderer Zeitpunkt angegeben ist, eine Woche nach dem Einlangen wirksam. Die Präsidentin oder der Präsident hat den Verzicht einschließlich des Zeitpunkts des Wirksamwerdens der Landesregierung mitzuteilen.
(6) Eine fachkundige Laienrichterin oder ein fachkundiger Laienrichter ist von der Vollversammlung ihres oder seines Amtes zu entheben, wenn sie bzw. er
Dem Landesverwaltungsgericht stehen die bei den Dienststellen des Landes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.
Gegen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes kann die Landesregierung in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind, Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG erheben.
(1) Vor Ablauf jedes Kalenderjahres ist von der Vollversammlung für die Dauer des nächsten Kalenderjahres die Geschäftsverteilung zu erlassen. Die Geschäftsverteilung ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und auf der Internetseite des Landesverwaltungsgerichtes zu veröffentlichen.
(2) In der Geschäftsverteilung sind zu bestimmen
(3) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes können auch mehreren Senaten angehören.
(4) Bei der Verteilung der Geschäfte ist auf eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes und auf allfällige Wahrnehmung der Aufgaben der Justizverwaltung Bedacht zu nehmen. Weiters ist dafür Sorge zu tragen, dass Zweifel an der Unabhängigkeit und strukturellen Unparteilichkeit des zur Entscheidung berufenen Mitglieds des Landesverwaltungsgerichtes nach Möglichkeit hintangehalten werden, sei es auch, dass diese bloß durch den äußeren Anschein hervorgerufen würden.
(4a) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident sollen neben ihren Justizverwaltungsaufgaben auch in der Rechtsprechung tätig sein. Das Ausmaß ihrer Tätigkeit in der Rechtsprechung ist dabei von ihnen so festzulegen, dass dadurch die Wahrung ihrer Justizverwaltungsaufgaben nicht beeinträchtigt wird. Die Übertragung der richterlichen Geschäfte auf die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten bedarf deren oder dessen Zustimmung.
(5) Sind Senatsmitglieder oder zur Entscheidung berufene Einzelrichterinnen und -richter kurzfristig verhindert, verfügt die Präsidentin oder der Präsident den Eintritt der in der Geschäftsverteilung jeweils vorgesehenen Vertreterinnen und Vertreter, soweit dies für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang notwendig ist.
(6) Die Geschäftsverteilung ist während des Jahres zu ändern, wenn dies
(7) Wenn bis zum Beginn des Kalenderjahres keine Geschäftsverteilung erlassen wurde, gilt die bisherige Geschäftsverteilung bis zur Erlassung einer neuen Geschäftsverteilung durch die Vollversammlung weiter.
(1) Das Nähere über die Führung der richterlichen Geschäfte, insbesondere des Geschäftsgangs und der Schriftführung in den Senaten, ist auf Grund der Gesetze unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit in einer Geschäftsordnung festzulegen.
(2) Die Geschäftsordnung ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und auf der Internetseite des Landesverwaltungsgerichtes zu veröffentlichen.
(3) In der Geschäftsordnung dürfen weder Angelegenheiten der Justizverwaltung noch dienstrechtliche Angelegenheiten geregelt werden.
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesverwaltungsgerichtes hat eine Geschäftsstelle und eine Evidenzstelle einzurichten und zu leiten. Die Präsidentin oder der Präsident kann mit den Aufgaben der Geschäftsstelle und Evidenzstelle qualifizierte nichtrichterliche Bedienstete betrauen.
(2) Der Geschäftsstelle obliegt die Besorgung der Kanzleigeschäfte des Gerichtes, der Evidenzstelle eine vollständige, allen Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes zugängliche Dokumentation der Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes, wobei Entscheidungen bei Vorliegen eines allgemeinen Interesses auch zu veröffentlichen sind.
(2a) Bei Veröffentlichungen und bei Übermittlungen nach § 20 Abs. 2 sind personenbezogene Daten in der Entscheidung soweit unkenntlich zu machen, als es die berechtigten Interessen der Parteien an der Geheimhaltung dieser Daten gebieten. Die für die Bearbeitung durch das Evidenzbüro notwendigen Anordnungen hat das erkennende Mitglied zu treffen oder der erkennende Senat zu beschließen.
(3) Das für die Geschäftsstelle und die Evidenzstelle notwendige Personal und die Sacherfordernisse sind vom Amt der Landesregierung zur Verfügung zu stellen.
(4) Für die vorläufige Berechnung der Gebühren der Zeugen und Beteiligten, deren Bekanntgabe und Auszahlung hat die Präsidentin oder der Präsident eine Bedienstete oder einen Bediensteten oder mehrere Bedienstete als Kostenbeamtinnen bzw. -beamte zu bestimmen.
(1) Das Landesverwaltungsgericht hat alle zwei Jahre einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu erstatten. Der Bericht ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Landesregierung längstens innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf jedes zweiten Kalenderjahres zu übermitteln.
(2) Ist die belangte Behörde in einer Rechtssache in einer Angelegenheit der Landesverwaltung nicht die Landesregierung oder in einer Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung nicht der Landeshauptmann, so ist die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes ohne unnötigen Aufschub auch dem Amt der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Dies gilt nicht für Entscheidungen in Verwaltungsstrafsachen oder wenn die Entscheidung ohnehin der Landesregierung oder dem Landeshauptmann als revisionsberechtigte Stelle zuzustellen ist.
(1) Die Frist zur Anfechtung eines Beschlusses des Präsidenten des Landtages, mit dem ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses des Landtages für ganz oder teilweise unzulässig erklärt wird, beträgt zwei Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, den der Präsident des Landtages gemäß § 1 Abs. 4 der Anlage 1 der Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages festgestellt hat. Wurde ein Verlangen für gänzlich unzulässig erklärt, beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt zu dem der Präsident des Landtages die Mitglieder des Landtages von der Zurückweisung verständigt hat.
(2) Die Anfechtung hat zu enthalten
(3) Der Anfechtung ist eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des Verlangens der Anfechtungswerber sowie des Beschlusses anzuschließen.
(4) Parteien des Verfahrens sind die Anfechtungswerber, der Präsident des Landtages und die Landesregierung.
(5) Eine Ausfertigung der Anfechtung samt Beilagen ist der Landesregierung mit der Mitteilung zuzustellen, dass es ihr freisteht, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Äußerung zu erstatten.
(6) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet auf Grund der Aktenlage ohne unnötigen Aufschub, tunlichst aber binnen vier Wochen durch einen Senat.
(7) Der Beschluss des Präsidenten des Landtages ist für rechtswidrig zu erklären, wenn die Anfechtung nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist. Der Untersuchungsausschuss gilt in dem Umfang, in dem das Landesverwaltungsgericht den Beschluss für rechtswidrig erklärt hat, als eingesetzt.
(1) Der Antrag im Sinne des § 16 der Anlage 1 der Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages hat die Feststellung zu begehren, dass der Umfang des grundsätzlichen Beweisbeschlusses des Präsidenten des Landtages nicht hinreichend ist, oder in welchem Umfang die gemäß § 16 Abs. 5 der Anlage 1 der Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages beschlossene Ergänzung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses zu erweitern ist.
(2) Der Antrag hat zu enthalten
(3) Dem Antrag ist eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des Beschlusses anzuschließen.
(4) Ein Antrag betreffend den grundsätzlichen Beweisbeschluss ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Zeitpunkt, den der Präsident des Landtages gemäß § 1 Abs. 4 der Anlage 1 der Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages festgestellt hat, zwei Wochen vergangen sind. Ein Antrag betreffend die Ergänzung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses samt Ergänzung gemäß § 16 der Anlage 1 der Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages zwei Wochen vergangen sind.
(5) Parteien des Verfahrens sind die Antragsteller, der Präsident des Landtages und die Organe des Landes, der Gemeinden, Gemeindeverbände und Selbstverwaltungskörper die zur Vorlage der Beweismittel verpflichtet werden.
(6) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet auf Grund der Aktenlage ohne unnötigen Aufschub, tunlichst aber binnen vier Wochen, nachdem der Antrag vollständig eingebracht wurde durch einen Senat.
(7) Mit der Entscheidung über einen Antrag betreffend die Ergänzung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses wird diese in dem vom Landesverwaltungsgericht festgestellten erweiterten Umfang wirksam.
(1) Der Antrag im Sinne des § 17 Abs. 4 der Anlage 1 der Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages hat die Feststellung zu begehren, dass der Beschluss eines Untersuchungsausschusses des Landtages, mit dem das Bestehen eines sachlichen Zusammenhanges eines Verlangens eines Viertels seiner Mitglieder betreffend die Erhebung weiterer Beweise mit dem Untersuchungsgegenstand bestritten wird, rechtswidrig ist.
(2) Der Antrag hat zu enthalten
(3) Dem Antrag ist eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des Verlangens der Antragsteller, der gegenständlichen Teile des Protokolls der Ausschusssitzung sowie des Beschlusses des Untersuchungsausschusses anzuschließen.
(4) Ein Antrag ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Beschluss des Untersuchungsausschusses zwei Wochen vergangen sind.
(5) Bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts dürfen nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
(6) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet auf Grund der Aktenlage ohne unnötigen Aufschub, tunlichst aber binnen vier Wochen, nachdem der Antrag vollständig eingebracht wurde durch einen Senat.
(7) Mit der Feststellung des Landesverwaltungsgerichts über die Rechtswidrigkeit des Beschlusses wird das Verlangen auf Erhebung weiterer Beweise wirksam.
(1) Der Antrag im Sinne des § 20 Abs. 4 der Anlage 1 der Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages hat die Feststellung zu begehren, dass der Beschluss eines Untersuchungsausschusses des Landtages, mit dem das Bestehen eines sachlichen Zusammenhanges eines Verlangens eines Viertels seiner Mitglieder betreffend die Ladung einer Auskunftsperson mit dem Untersuchungsgegenstand bestritten wird, rechtswidrig ist.
(2) Der Antrag hat zu enthalten
(3) Dem Antrag ist eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des Verlangens der Antragsteller, der gegenständlichen Teile des Protokolls der Ausschusssitzung sowie des Beschlusses des Untersuchungsausschusses anzuschließen.
(4) Ein Antrag ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Beschluss des Untersuchungsausschusses zwei Wochen vergangen sind.
(5) Bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts dürfen nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
(6) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet auf Grund der Aktenlage ohne unnötigen Aufschub, tunlichst aber binnen vier Wochen, nachdem der Antrag vollständig eingebracht wurde durch einen Senat.
(7) Mit der Feststellung des Landesverwaltungsgerichts über die Rechtswidrigkeit des Beschlusses wird das Verlangen auf Ladung einer Auskunftsperson wirksam.
In den Verfahren gemäß den §§ 20a bis 20d sind alle Schriftsätze der Parteien des Verfahrens und Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts auch dem Präsidenten des Landtages zuzustellen.
(1) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes werden von der Landesregierung unbefristet zu Landesverwaltungsrichterinnen oder Landesverwaltungsrichtern ernannt. Durch die Ernennung wird ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land begründet, wenn ein solches noch nicht besteht.
(2) Zu Landesverwaltungsrichterinnen oder Landesverwaltungsrichtern können nur Personen ernannt werden, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung
(3) Für die Ernennung der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten gelten § 4 Abs. 7 und 7a, §§ 5, 7 Abs. 6 sowie §§ 8 und 11 des Objektivierungsgesetzes, LGBl. Nr. 56/1988 in der geltenden Fassung, mit der Maßgabe, dass
(4) Der Ernennung der sonstigen Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes hat eine Ausschreibung durch die Präsidentin oder den Präsidenten unter sinngemäßer Anwendung des § 2 des Objektivierungsgesetzes vorauszugehen. Die Bewerberinnen oder Bewerber sind der Vollversammlung bekannt zu geben, welche der Landesregierung aus den gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Bewerberinnen oder Bewerbern die am höchsten befähigten und am besten verwendbaren für die Ernennung zum Mitglied vorzuschlagen, zu reihen und diesen Vorschlag und die Reihung zu begründen hat. Jeder Vorschlag hat drei Bewerberinnen oder Bewerber zu enthalten. Sind mehrere sonstige Mitglieder gleichzeitig zu ernennen, hat der Vorschlag doppelt so viel Bewerberinnen oder Bewerber zu umfassen, als zu ernennen sind. Gibt es weniger als drei geeignete Bewerberinnen oder Bewerber oder weniger als doppelt so viel geeignete Bewerberinnen oder Bewerber als zu ernennen sind, kann auf dieser Grundlage ein Vorschlag für alle oder einen Teil der zu besetzenden Stellen erstellt werden oder eine neuerliche Ausschreibung aller oder eines Teils dieser Stellen erfolgen. Auf das Objektivierungsverfahren ist § 11 des Objektivierungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Werden die freien Stellen nicht besetzt, sind sie weiterhin auszuschreiben.
(5) Die §§ 4, 5, 11, 12, 13 und die Anlage 1 des LBDG 1997 sind nicht anzuwenden.
(1) Ein Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes kann seines Amtes nur durch ein richterliches Erkenntnis des Disziplinargerichtes enthoben werden, wenn
(2) Ein Mitglied gilt seines Amtes als enthoben, wenn
(3) In den Fällen des Abs. 1 kann auch die Landesregierung die Amtsenthebung beim Disziplinargericht beantragen.
Für die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes gelten - bei voller Wahrung ihrer Unabhängigkeit - die Bestimmungen des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts der Landesbeamtinnen und Landesbeamten sinngemäß, soweit in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
(1) Für die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes gilt das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67/2001, nach Maßgabe der Abs. 3 bis 12.
(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2015)
(3) Für die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes sind nachstehende Planstellen und nachstehende Verwendungsgruppe vorgesehen
Planstelle
Verwendungsgruppe
1. Präsidentin oder Präsident
des Landesverwaltungsgerichtes
2. Vizepräsidentin oder Vizepräsident
des Landesverwaltungsgerichtes
3. Sonstige Mitglieder
des Landesverwaltungsgerichtes
R
(4) Das Gehalt der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt
in der Gehaltsstufe
in der
Verwendungsgruppe
R
Euro
1
5.872,50
2
5.872,50
3
6.301,90
4
6.988,90
5
7.804,90
6
8.503,80
7
8.967,10
8
9.348,70
9
9.483,20
(5) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach dem für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Besoldungsdienstalter. Für die Vorrückungen ist § 8 Abs. 1 und 2 LBBG 2001 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle eines zweijährigen Zeitraumes ein vierjähriger Zeitraum erforderlich ist.
(6) Mit dem Gehalt sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten.
(7) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage im Ausmaß von 2 912,50 Euro.
(8) Der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Landesverwaltungsgerichtes gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage im Ausmaß von 1 321,90 Euro.
(9) Den Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes gebührt eine Aufwandsentschädigung in der Höhe von 46,50 Euro.
(10) Wird eine Beamtin oder ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes ernannt, so bestimmen sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nach der Zeit, die für seine Vorrückung als Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes nach den Abs. 4 und 5 maßgebend gewesen wäre.
(11) Die §§ 33 und 41 bis 50 LBBG 2001 sind nicht anzuwenden.
(12) Ein Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes, dem nach seiner Amtsenthebung eine Verwendung in einer anderen Dienststelle des Landes zugewiesen wird, hat Anspruch auf Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten der Verwendungsgruppe A. Im Falle einer Amtsenthebung gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 gebührt keine Ergänzungszulage gemäß § 12 LBBG 2001.
(1) Die besoldungsrechtliche Stellung jener Landesbeamtinnen und Landesbeamten, die mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 zu Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes ernannt werden, ändert sich durch die Ernennung zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes nicht. Anstelle des § 24 Abs. 3 bis 10 sind auf diese Mitglieder die §§ 33, 41 bis 43 und 48 bis 50 LBBG 2001 anzuwenden.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes haben Anspruch auf eine Dienstzulage, die an die Stelle einer bis 31. Dezember 2013 als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenats Burgenland bezogene Verwendungszulage gemäß § 44 Abs. 1 Z 3 LBBG 2001 und Aufwandsentschädigung gemäß § 28 LBBG 2001 tritt. Die Dienstzulage beträgt für die Präsidentin oder den Präsidenten 75%, für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten 50% und für die sonstigen Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes 25% des Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001. Die Dienstzulage ist Teil des Monatsbezugs (§ 4 Abs. 2 LBBG 2001) und ruhegenussfähig. § 44 Abs. 5 LBBG 2001 ist auf die Dienstzulage anzuwenden.
(3) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2015)
(4) Die in Abs. 1 angeführten Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes können bis zum Ablauf des 31. Jänner 2014 schriftlich erklären, dass auf sie an Stelle der Abs. 1 bis 3 ab 1. Jänner 2014 § 24 Abs. 3 bis 11 anzuwenden ist. Die schriftliche Erklärung kann nicht widerrufen werden.
Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes der Verwendungsgruppe R werden nach den §§ 120a, 120b und 120c LBBG 2001 übergeleitet. Abweichend von diesen Bestimmungen wird das Ausmaß der nach § 120a Abs. 9 LBBG 2001 gebührenden Wahrungszulage mit 60% des Fehlbetrags vom Überleitungsbetrag auf das Gehalt der Überleitungsstufe bemessen.
(1) Ein Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes, bei dem ein Unvereinbarkeitsgrund nach § 5 Abs. 1 eintritt, ist für die Dauer dieser Unvereinbarkeit gegen Entfall seiner Bezüge außer Dienst gestellt.
(2) Im Fall der Außerdienststellung nach Abs. 1 sind § 12a Abs. 4 und § 35 Abs. 6 LBBG 2001 anzuwenden.
(3) Abweichend vom Abs. 1 gebühren einem außer Dienst gestellten Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes in den Fällen des § 5 Abs. 1 zweiter Satz seine Bezüge im Ausmaß von 75 %, soweit er nicht einen Anspruch auf Bezugsfortzahlung nach den bezügerechtlichen Vorschriften des Bundes oder eines Landes oder nach vergleichbaren Vorschriften der Europäischen Union hat.
(1) Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes dürfen dienstliche Aufgaben außerhalb des Landesverwaltungsgerichtes mit Ausnahme von Nebentätigkeiten nicht übertragen werden.
(2) Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes dürfen Nebentätigkeiten nur mit ihrer Zustimmung übertragen werden. Sie haben Nebentätigkeiten der Präsidentin oder dem Präsidenten zu melden. Die Präsidentin oder der Präsident hat Nebentätigkeiten der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten zu melden.
(1) Dienstort der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes ist der Sitz des Landesverwaltungsgerichtes.
(2) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes haben ihre Dienstleistung an der Dienststelle zu erbringen, sofern ihre Abwesenheit nicht aus dienstlichen Gründen erforderlich oder nach den dienstrechtlichen Vorschriften sonst gerechtfertigt ist.
(3) Der Präsident oder die Präsidentin darf unter Bedachtnahme auf die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit abweichend von Abs. 2 regeln
(4) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes bedürfen für Dienstreisen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer richterlichen Tätigkeit in einem bestimmten Verfahren stehen, keines Dienstreiseauftrags. Die Präsidentin oder der Präsident hat die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Reiserechnung zu prüfen.
(1) Der Leistungsfeststellung unterliegen die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident sowie die sonstigen Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes. Die Bestimmungen des LBDG 1997 über das Leistungsfeststellungsrecht sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(2) § 105 Abs. 2 bis 7 und §§ 106 bis 109 LBDG 1997 sind nicht anzuwenden.
(3) Eine im Zeitpunkt der Ernennung zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes aufrechte Leistungsfeststellung gilt als Leistungsfeststellung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt auch für Leistungsfeststellungen, die bis zum Zeitpunkt der Ernennung zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland maßgebend waren. Für jene Mitglieder, für die vor dem 1. Jänner 2014 keine Leistungsfeststellung getroffen wurde, gilt bis zum 31. Dezember 2015 eine überdurchschnittliche Leistungsfeststellung.
Die §§ 24 bis 36 LBDG 1997 sind auf die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes nicht anzuwenden.
Die §§ 39 bis 43 LBDG 1997 sind auf die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes nicht anzuwenden.
(1) Der disziplinären Verantwortlichkeit im Sinne dieser Bestimmung unterliegen die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes sowie ehemalige Mitglieder des Dienst- oder Ruhestands, sofern die Dienstpflichtverletzung als Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes begangen wurde.
(2) Die Bestimmungen des LBDG 1997 über das Disziplinarrecht sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(3) Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt ist jene oder jener Landesbedienstete, die oder der zur Disziplinaranwältin oder zum Disziplinaranwalt der Disziplinarkommission für Landesbeamtinnen und Landesbeamte beim Amt der Burgenländischen Landesregierung bestellt ist.
(4) Die §§ 116 bis 119 LBDG 1997 sind nicht anzuwenden.
(1) Über Beschwerden in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes und des übrigen Personals - ausgenommen in Angelegenheiten des Leistungsfeststellungsrechts - entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat. Dienstrechtliche Bescheide sind auch der Landesregierung zuzustellen, die dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben kann.
(2) Gegen Entscheidungen des Disziplinargerichtes (§ 32 Abs. 2 Z 2) kann auch die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
(1) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes dürfen nur dann nach § 15 LBDG 1997 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie zuvor nach § 22 Abs. 1 Z 2 ihres Amtes enthoben worden sind. § 15 Abs. 2 LBDG 1997 gilt mit der Maßgabe, dass dem seines Amtes enthobenen Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes ein Ersatzarbeitsplatz im gesamten Landesdienst zugewiesen werden kann.
(2) Die Entscheidung über die Ruhestandsversetzung nach Abs. 1 fällt in die Zuständigkeit der Landesregierung.
(3) Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, dürfen nur dann nach § 17 LBDG 1997 wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn sie
Für die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen, die neben allfälligen Amtstiteln geführt werden können
bei Verwendung als
Verwendungsbezeichnung
Präsidentin oder Präsident
Präsidentin oder Präsident des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland
Vizepräsidentin oder Vizepräsident
Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland
sonstiges Mitglied
Landesverwaltungsrichterin oder Landesverwaltungsrichter
(1) Das Landesverwaltungsgericht gilt in Angelegenheiten der Personalvertretung als Dienststelle im Sinne des § 4 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 17/1980. Der Wirkungsbereich der beim Landesverwaltungsgericht eingerichteten Organe der Personalvertretung umfasst sowohl die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes als auch die dem Landesverwaltungsgericht zugewiesenen nichtrichterlichen Bediensteten.
(2) Die für den Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland zuständigen Personalvertretungsorgane nehmen - abweichend von § 23 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes - die der Personalvertretung obliegenden Aufgaben hinsichtlich der Bediensteten des Landesverwaltungsgerichtes bis zum Ablauf der Zeit, für die sie gewählt wurden (§ 13 Abs. 1 des Burgenländischen LandesPersonalvertretungsgesetzes), wahr.
(1) Das Amt der Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht dürfen von Bewerbern und Bewerberinnen für das Amt als Landesverwaltungsrichter und Landesverwaltungsrichterin Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaftsdaten, Daten über Ausbildungen, berufliche Tätigkeiten sowie Gesundheitsdaten verarbeiten.
(1a) Das Landesverwaltungsgericht darf die zur Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit und zur Wahrnehmung der ihm sonst gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten Dritter verarbeiten.
(2) Das Landesverwaltungsgericht darf ferner folgende personenbezogene Daten verarbeiten
(3) Das Landesverwaltungsgericht darf von seinen Mitgliedern im Verfahren zur Abnahme der ihnen zufallenden Sachen sowie von fachkundigen Laienrichtern und Laienrichterinnen im Amtsenthebungsverfahren auch personenbezogene Gesundheitsdaten verarbeiten.
(4) Das Amt der Landesregierung, der Präsident oder die Präsidentin, die Vollversammlung und die Ausschüsse dürfen die personenbezogenen Daten nur verarbeiten, sofern sie für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind.
(5) Das Landesverwaltungsgericht hat die personenbezogenen Daten, sobald diese für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben bzw. für die Zwecke des jeweiligen Verfahrens nicht mehr erforderlich sind, zu löschen.
(6) Als Identifikationsdaten im Sinne des Abs. 1 sowie des Abs. 2 Z 2 gelten der Vor- und Familien- oder Nachname, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
(7) Über Beschwerden von Personen wegen behaupteter Verletzung ihrer Rechte nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG - Datenschutz - Grundverordnung, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, durch das Landesverwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten (Art. 130 Abs. 2a des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2024) entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senat. § 85 Abs. 3 bis 5 erster Satz Gerichtsorganisationsgesetz - GOG, RGBl. Nr. 217/1896, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2023, gilt sinngemäß.
(1) Die in diesem Landesgesetz zum Ablauf des 31. Juli 2027 angeführten Gehälter sowie die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage gemäß § 25a iVm § 120a LBBG 2001 erhöhen sich für Zeiten ab 1. August 2027 abhängig von der Betragshöhe um einen festen Eurobetrag. Dabei erhöhen sich
(2) Die gemäß Abs. 1 erster und zweiter Satz erhöhten Gehälter sowie die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage gemäß § 25a iVm § 120a LBBG 2001 erhöhen sich für Zeiten ab 1. September 2028 abhängig von der Betragshöhe um einen festen Eurobetrag. Dabei erhöhen sich
(3) Die Gehälter sowie die Zulagen und Vergütungen werden nach der Erhöhung gemäß Abs. 1 und 2 jeweils kaufmännisch auf ganze 10 Cent gerundet. Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage gemäß § 25a iVm § 120a LBBG 2001 werden nach der Erhöhung gemäß Abs. 1 und 2 jeweils kaufmännisch auf ganze Cent gerundet.
(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der in § 197 Abs. 3 LBDG 1997 zitierten Fassung anzuwenden.
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2022/2041/EU über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2022 S. 33, umgesetzt.
(1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft
(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 57/2014 treten in Kraft
(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2015 treten in Kraft
(5) § 24 Abs. 4, 7, 8 und 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2016 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(6) § 24 Abs. 4, 7, 8 und 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(7) § 37 Abs. 2 bis 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(8) § 24 Abs. 4, 7, 8 und 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 73/2018 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(9) § 24 Abs. 4, 7, 8 und 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2019 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(10) Die Änderungen im Inhaltsverzeichnis sowie in §§ 7 und 8, § 9 Abs. 1, § 16, § 17 Abs. 6, § 20, § 21 Abs. 2 und 3, § 22 Abs. 1, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 24 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(11) § 7 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(12) Das Inhaltsverzeichnis und der 4. Abschnitt des 1. Hauptstückes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 54/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(13) § 24 Abs. 4 und 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2020 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(14) § 7 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(15) § 24 Abs. 4, 7, 8 und 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 56/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(16) § 6 Abs. 1 und 6a, § 17 Abs. 4a und 7, § 19 Abs. 2a, § 22 Abs. 3 und § 33 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 7 Abs. 6 und 7, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2022 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(17) § 24 Abs. 4, 7, 8 und 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 84/2022 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(18) § 24 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2023 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(19) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2024 treten in Kraft
(20) Das Inhaltsverzeichnis und § 38a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 104/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(21) § 24 Abs. 4, 7, 8 und 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2025 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2025 und § 24 Abs. 12 mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(22) § 19 Abs. 2, § 28 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.
(23) Das Inhaltsverzeichnis, § 24 Abs. 4, 7 bis 9 und § 37a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2026 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft.