Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung
Inhaltsübersicht (80)
Gesetzestext (80 Artikel)
Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre 2024 bis 2028
Niederösterreich
20.11.2025
Oberösterreich
23.01.2018
[organ]
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Kurztitel
Formular für die Abgabe von Grundverkehrserklärungen
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 30/2000
Inkrafttretensdatum
11.04.2000
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. April 2000, mit der ein Formular für die Abgabe von Erklärungen gemäß § 17 des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes festgelegt wird
Stammfassung: LGBl. Nr. 30/2000
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 134/1993, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 14/2000, wird verordnet
Erhöhung der Maut für die Benützung der Straße Hinterriss-Eng
1. Gemäß Artikel 9 erklärt Österreich, daß die Bestimmungen des Artikels 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens nicht gelten, wenn die Person gemäß Artikel 7 dieses Übereinkommens ihre Zustimmung zu der Auslieferung gegeben hat.
2. Gemäß Artikel 12 Absatz 3 erklärt Österreich, daß es das in dem Übereinkommen vorgesehene vereinfachte Auslieferungsverfahren auf die Fälle anwenden wird, in denen ein Auslieferungsersuchen nach Artikel 12 Absatz 1 zweiter Spiegelstrich und Absatz 2 gestellt worden ist.
3. Gemäß Artikel 15 erklärt Österreich, daß die zuständigen Behörden im Sinne des Übereinkommens die folgenden sind
4. Gemäß Artikel 16 Absatz 3 erklärt Österreich, daß dieses Übereinkommen bis zu seinem Inkrafttreten gegenüber den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, anwendbar ist.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. Juni 2000 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert
Dänemark (ohne Färöer und Grönland), Deutschland, Finnland, Griechenland, Niederlande, Portugal, Schweden, Spanien.
Nachstehend genannte Staaten haben Erklärungen gem. Art. 16 Abs. 3 abgegeben, wodurch laut Mitteilung des Generalsekretärs das Übereinkommen zwischen diesen Staaten und Österreich wie folgt anwendbar ist
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende weitere Erklärungen abgegeben
1. Erklärung zu Artikel 7
Die von einer in Belgien aufgegriffenen Person gemäß diesem Übereinkommen bekundete Zustimmung zum vereinfachten Verfahren sowie der damit verbundene automatische Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität sind bis zum Zeitpunkt der Übergabe dieser Person an die Behörden des ersuchenden Staates widerruflich.
2. Erklärung zu Artikel 9
Die Grundsätze der Spezialität gemäß Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens gelten nicht, wenn die betreffende Person ihre Zustimmung zu der Auslieferung gibt.
3. Erklärung zu Artikel 12
Belgien beabsichtigt, zur Ausweitung der Anwendungsmöglichkeiten des vereinfachten Verfahrens Art. 12 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich und Abs. 2 anzuwenden.
4. Erklärung zu Artikel 15
Belgien bestimmt als zuständige Behörden im Sinne der Art. 4 bis 8 und 10 die Staatsanwaltschaften erster Instanz einerseits und im Sinne des Art. 14 das Dezernat für Einzelfälle im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen der Generaldirektion Strafgesetzgebung und Menschenrechte des Justizministeriums andererseits.
Die Zustimmung zur Auslieferung und der ausdrückliche Verzicht auf die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität können gemäß den jeweils geltenden einschlägigen Bestimmungen des dänischen Rechts widerrufen werden.
Die Bestimmungen des Artikels 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens finden keine Anwendung, wenn der Betreffende gemäß Artikel 7 des Übereinkommens über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union seine Zustimmung zur Auslieferung erteilt oder ausdrücklich auf die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet.
Die dänischen Behörden gedenken, Artikel 12 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Absatz 2 unter denselben Bedingungen anzuwenden, die nach den von Dänemark gemäß Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 9 Buchstabe b abgegebenen Erklärungen gelten.
Im Falle Dänemarks ist die zuständige Behörde in Bezug auf die Artikel 4 und 5 das Justizministerium, in Bezug auf die Artikel 6, 8 und 10 der lokale Polizeipräsident, in Bezug auf Artikel 7 die Gerichte und in Bezug auf Artikel 14 die oberste dänische Polizeibehörde (Interpol).
Die Bestimmungen des Artikels 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens über den Grundsatz der Spezialität gelten nicht, wenn die Person gemäß Artikel 7 dieses Übereinkommens ihre Zustimmung zu der Auslieferung gegeben und ausdrücklich auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität verzichtet hat.
Über die Anwendung des Artikels 12 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und des Artikels 12 Absatz 2 wird unter Berücksichtigung des Standes Auslieferungsverfahrens im Einzelfall entschieden.
Zuständige Behörden im Sinne der Artikel 4, 5 und 10 sind die örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten.
Zuständige Behörden im Sinne des Artikels 6 sind die örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten sowie die örtlich zuständigen Amtsgerichte.
Zuständige Behörden im Sinne des Artikels 7 sind die örtlich zuständigen Amtsgerichte.
Zuständige Behörden im Sinne des Artikels 8 sind die örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten, wenn Deutschland ersuchter Mitgliedstaat ist. Ist Deutschland ersuchender Staat, so sind dies die sachlich zuständigen Staatsanwaltschaften oder im Einzelfall Jugendgerichte.
Zuständige Behörden im Sinne des Artikels 14 sind die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Fall der Durchlieferung auf dem Land- oder Seeweg nach dem Bezirk, in dem die durchzuliefernde Person voraussichtlich nach Deutschland überstellt werden wird. Im Falle der Durchlieferung auf dem Luftweg ist die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht örtlich zuständig, in deren Bezirk die erste Zwischenlandung stattfinden soll.
Die Zustimmung bezüglich des vereinfachten Verfahrens ist in Finnland widerruflich.
Finnland wendet die Bestimmungen des Artikels 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (Grundsatz der Spezialität) nicht an, wenn die Person gemäß Artikel 7 des Übereinkommens ihre Zustimmung zu der Auslieferung gegeben und ausdrücklich auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität verzichtet hat.
Finnland wendet Artikel 12 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 12 Absatz 2 an, sofern es sich um Fälle handelt, in denen ein Verfahren mit einem Ersuchen gemäß Artikel 16 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens eingeleitet worden ist.
Die zuständigen Behörden gemäß Artikel 15 sind in Finnland folgende
Gemäß Artikel 9, Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 15 des Übereinkommens
Irland behält sich das Recht vor, Art. 3 Abs. 1 dieses Übereinkommens nicht anzuwenden.
Irland erklärt, dass es Art. 5 Abs. 1 des Übereinkommens nur im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen nach Art. 5 Abs. 2 Buchstaben a und b anwendet.
Irland erklärt, dass es die Auslieferung eigener Staatsangehöriger bewilligt, allerdings nur auf der Grundlage von Gegenseitigkeit.
Irland hat gemäß Art. 13 Abs. 1 das Ministerium für Justiz, Gleichberechtigung und Rechtsreform als zentrale Behörde im Sinne dieses Übereinkommens benannt.
Gemäß den Artikeln 9 und 13 erklärt Luxemburg, dass es die Bestimmungen des Artikels 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens nicht anwenden wird, wenn die gewünschte Person ihre Zustimmung zu ihrer vereinfachten Auslieferung nach einem anderen Mitgliedstaat gegeben hat. Im Falle der Weiterlieferung an einen anderen Mitgliedstaat sind die Bestimmungen des Artikels 14 jedoch anwendbar.
Luxemburg behält sich das Recht vor, Artikel 12 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 12 Absatz 2 anzuwenden.
Luxemburg erklärt, dass folgende Behörden zuständige Behörden nach Artikel 15 sind
„Das vereinfachte Verfahren kann in den Niederlanden auch in den in Artikel 12 Absatz 1 erster Gedankenstrich und Absatz 2 genannten Fällen mit der Maßgabe angewandt werden, dass die in Haft genommene Person ihre Zustimmung bis spätestens zu dem Tag geben kann, der dem Termin vorausgeht, der für die vom Gericht über das Auslieferungsersuchen durchzuführende Vernehmung angesetzt worden ist.“
„Bei der Anwendung des vereinfachten Verfahrens durch die Niederlande gelten die Bestimmungen des Artikels 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 nicht.“
Nach Artikel 9 des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, dass sie die Bestimmungen des Artikels 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens nicht anwendet, wenn die in Haft genommene Person ihre Zustimmung zu der Auslieferung gegeben und ausdrücklich auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität verzichtet hat.
Nach Artikel 12 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, dass sie das vereinfachte Auslieferungsverfahren im Sinne dieses Übereinkommens in den in Artikel 12 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und in Artikel 12 Absatz 2 genannten Fällen nicht anwendet.
Nach Artikel 15 des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, dass folgende Behörden zuständige Behörden im Sinne dieses Übereinkommens sind
Gemäß Artikel 12 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt Portugal, dass es das in dem Übereinkommen vorgesehene vereinfachte Auslieferungsverfahren auf die Fälle anwenden wird, in denen ein förmliches Auslieferungsersuchen nach Artikel 12 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Absatz 2 gestellt worden ist. Es gelten jedoch die portugiesischen Rechtsvorschriften, was den Zeitpunkt für die Zustimmung der auszuliefernden Person anbelangt; danach muss diese Zustimmung zu Beginn der gerichtlichen Phase erteilt werden.
Gemäß Artikel 15 des Übereinkommens erklärt Portugal, dass die zuständigen Behörden die folgenden sind
Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 4 erklärt Schweden, dass die Zustimmung nach Artikel 5 Absatz 1 und der Verzicht nach Artikel 9 bis zum Zeitpunkt der Vollstreckung der Auslieferungsentscheidung widerrufen werden können.
Im Einklang mit Artikel 9 erklärt Schweden, dass die Bestimmungen des Artikels 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens nicht gelten, wenn die Person gemäß Artikel 7 dieses Übereinkommens ihre Zustimmung zu der Auslieferung gegeben und ausdrücklich auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität verzichtet hat.
Im Einklang mit Artikel 12 Absatz 3 erklärt Schweden, dass in den Fällen, in denen die Zustimmung nach Ablauf der in Artikel 8 vorgesehenen Frist von zehn Tagen gegeben worden ist, das vereinfachte Verfahren gemäß diesem Übereinkommen angewendet werden kann,
In Bezug auf Artikel 7 Absatz 4 des Übereinkommens erklärt die Republik Slowenien, dass die in einem Gerichtsverfahren zu Protokoll gegebene Zustimmung der betroffenen Person bis zur Entscheidung des zuständigen Justizministers widerruflich ist.
In Bezug auf Artikel 9 des Übereinkommens erklärt die Republik Slowenien, dass die Bestimmungen von Artikel 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens nicht zur Anwendung gelangen, wenn die Person gemäß Artikel 7 dieses Übereinkommens ihre Zustimmung zu der Auslieferung gegeben und ausdrücklich auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität verzichtet hat.
In Bezug auf Artikel 12 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Slowenien, dass die Entscheidung, ob und unter welchen Bedingungen sie beabsichtigt, Artikel 12 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Absatz 2 anzuwenden, in Abhängigkeit vom Verlauf der Gerichtsverfahren im jeweiligen Auslieferungsverfahren getroffen wird.
Gemäß Artikel 15 des Übereinkommens erklärt die Republik Slowenien, dass die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 10 und Artikel 14 des Übereinkommens das Ministerium der Justiz ist.
Gemäß Artikel 15 des Übereinkommens erklärt die Republik Slowenien, dass die zuständigen Behörden der Republik Slowenien im Sinne der Artikel 6 bis 8 des Übereinkommens die zuständigen Bezirksgerichte sind.
Gemäß Artikel 9 erklärt Spanien, dass es Artikel 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens in den in Artikel 9 vorgesehenen Fällen nicht anwenden wird.
Gemäß Artikel 12 Absatz 3 erklärt Spanien, dass es beabsichtigt, die in Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und in Absatz 2 vorgesehene Möglichkeit ihrem Wortlaut nach anzuwenden.
Gemäß Artikel 15 erklärt Spanien, dass die zuständige Behörde im Sinne der Artikel 4 bis 8 und des Artikels 10 der Juez Central de Instruccion de la Audiencia Nacional de Madrid ist.
Gemäß Artikel 15 erklärt Spanien, dass die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 14 das Justizministerium ist.
Das Vereinigte Königreich macht einen Vorbehalt dahin gehend geltend, dass die in Haft genommene Person berechtigt ist, ihre Zustimmung vor einer der gemäß Artikel 15 bestimmten zuständigen Behörden zu erklären.
Das Vereinigte Königreich erklärt, dass die Vorschriften des Artikels 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens keine Anwendung finden, wenn die Person gemäß Artikel 7 des vorliegenden Übereinkommens der Auslieferung zustimmt.
Das Vereinigte Königreich beabsichtigt, Artikel 12 Absätze 1 und 2 anzuwenden.
Artikel 14 findet auf das Vereinigte Königreich wegen seines Vorbehalts zu Artikel 21 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens keine Anwendung.
Das Vereinigte Königreich erklärt im Einklang mit Artikel 15, dass das Ministerium des Inneren, die schottischen Minister, das schottische Justizministerium, Senior District Judge (Chief Magistrate) oder andere District Judge (Magistrates’ Courts) sowie ein Sheriff of Lothian and Borders zuständige Behörden im Sinne der Artikel 4 bis 8 und 10 sind.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
Das Einbauzeichen nach Artikel 17 besteht aus einem Bildzeichen, das aus den Buchstaben „Ü“ und „A“ als Abkürzungen für die Worte „Übereinstimmung“ und „Austria“ gebildet wird, und weiters folgende Angaben zu enthalten hat
/Dokumente/Landesnormen/LBG40014653/image001.png
/Dokumente/Landesnormen/LBG40014653/image002.jpg
Das Einbauzeichen ist nach Möglichkeit am Produkt selbst anzubringen. Die weiteren, im Art. 17 Abs. 1 angeführten Anbringungsmöglichkeiten sind nicht wahlweise, sondern nach ihrer Reihung, je nach Möglichkeit der Anbringung, auszuwählen.
Das Einbauzeichen ist an der hierfür vorgesehenen Stelle deutlich sichtbar, lesbar und unauslöschbar anzubringen.
Das Einbauzeichen ist vom Hersteller nach Maßgabe des Art. 17 Abs. 1 vor dem Inverkehrbringen des Bauproduktes anzubringen.
Das Anbringen von Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften, deren Bedeutung oder Gestalt von Dritten mit der Bedeutung oder Gestalt des Einbauzeichens verwechselt werden kann, ist untersagt. Jede andere Kennzeichnung darf auf Produkten nur angebracht werden, sofern sie Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Bedeutung des Einbauzeichens nicht beeinträchtigt.
(Anm: Die Erklärung ist als PDF dokumentiert.)
Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung vor dem Hintergrund der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß dieser Vereinbarung zu regeln.
(1) Mit diesem Übereinkommen soll die Anwendung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch Ergänzungen der Vorschriften jenes Übereinkommens erleichtert werden.
(2) Absatz 1 berührt nicht die Anwendung günstigerer Bestimmungen zwei- oder mehrseitiger Abkommen, die zwischen den Mitgliedstaaten in Kraft sind.
Einkommen ist die Summe aller Geld- und Sachbezüge.
Als Einkommen gelten insbesondere
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für den Traunsee vom Trauneinfluss in Ebensee bis zum Traunausfluss in Gmunden mit Ausnahme des Scherrerfischwassers (siehe Fischereibuch der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, Ordnungsnummer 21/61/51/a und 21/61/51/b).
Für die Abgabe von Erklärungen gemäß § 17 des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes ist das in der Anlage enthaltene Formular zu verwenden.
(1) Die Maut beträgt bei einmaliger Benützung (Hin- und Rückfahrt) für
(2) Lenker (Halter) von Krafträdern, Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen, die als Feriengäste in der Ortschaft Hinterriß Aufenthalt nehmen, können zum Preis von 10,00 Euro eine Zeitmautkarte erwerben. Diese berechtigt während der Dauer ihrer Gültigkeit zur unbeschränkten Benützung der Mautstraße. Die Dauer der Gültigkeit ist an die Dauer des tatsächlichen ununterbrochenen Aufenthaltes in der Ortschaft Hinterriß gebunden. Der Aufenthalt ist vom Erwerber bzw. vom Inhaber der Zeitmautkarte glaubhaft zu machen. Die Zeitmautkarte hat auf ein bestimmtes Fahrzeug zu lauten. Sie ist nicht übertragbar.
Burgenland
19.10.2020
Regelwerke sind harmonisierte technische Spezifikationen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie zB technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Institutes für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA nach Art. 13 oder in der Baustoffliste ÖE nach Art. 19 angeführt sind.
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, einander die Personen, nach denen zum Zwecke der Auslieferung gefahndet wird, in dem vereinfachten Verfahren, wie es in diesem Übereinkommen vorgesehen ist, zu übergeben, sofern diese Personen und der ersuchte Staat gemäß diesem Übereinkommen hierzu ihre Zustimmung gegeben haben.
Vom Einkommen sind nicht anzurechnen
(1) Für die nachstehend genannten Fischarten gelten abweichend von § 17 Abs. 1 der Oö. Fischereiverordnung folgende Schonzeiten und Mindestfangmaße (Brittelmaße)
Schonzeit
Mindestfangmaß (Brittelmaße)
Aalrutte
(Lota lota)
16. November - 31. Jänner
40 cm
Bartgrundel oder Bachschmerle
(Barbatula barbatula)
ganzjährig geschont
Brachse
(Abramis brama)
16. Mai - 15. Juni
30 cm
Elritze
(Phoxinus phoxinus)
ganzjährig geschont
Flussbarsch
(Perca fluviatilis)
keine
kein
Hecht
(Esox lucius)
1. April - 15. Mai
50 cm
Kaulbarsch
(Gymnocephalus cernuus)
keine
kein
Koppe oder Groppe
(Cottus gobio)
ganzjährig geschont
Maräne
(Coregonus spp.)
16. Oktober - 15. Dezember
30 cm
Reinanke
(Coregonus spp.)
1. November - 15. Dezember
30 cm
Riedling
(Coregonus danneri)
1. November - 15. Dezember
15 cm
Seeforelle
(Salmo trutta lacustris)
16. Oktober - 15. Dezember
50 cm
Seesaibling
(Salvelinus umbla)
16. Oktober - 15. Dezember
23 cm
Wels oder Waller
(Silurus glanis)
keine
kein
(2) Reinanken, Riedlinge und Maränen dürfen nur mit Netzen gefangen werden. Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter können eine zusätzliche oder andere Fangmethode beschließen und diese auch zeitlich und räumlich begrenzen. Für die Gültigkeit von Beschlüssen ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Diese Verordnung tritt mit 11. April 2000 in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der die Maut für die Benützung der Straße Hinterriß-Eng erhöht wird, LGBl. Nr. 67/2016, außer Kraft.
(1) Zur Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bauwesen ist ein Österreichisches Institut für Bautechnik als gemeinnütziger Verein einzurichten. Sitz und Organisation des Vereines werden in den Vereinsstatuten bestimmt.
(2) In den Vereinsstatuten ist insbesondere auch zu regeln
(1) Nach Artikel 2 ist jede Person, gegen die ein Ersuchen um vorläufige Verhaftung nach Artikel 16 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vorliegt, nach Maßgabe der Artikel 4 bis 11 sowie des Artikels 12 Absatz 1 zu übergeben.
(2) Für die Übergabe nach Absatz 1 bedarf es nicht der Vorlage eines Auslieferungsersuchens und der erforderlichen Unterlagen gemäß Artikel 12 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens.
(1) Vom Einkommen sind nicht anzurechnen
(2) Darüber hinaus stellen die in § 2 Z 5, 6, 8, 9, 11, 12, 13, 14 und 15 genannten Geld- und Sachleistungen ein anrechenfreies Einkommen dar.
(1) Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter dürfen den Fischfang mit Stellnetzen (Schweb- oder Grundnetzen), Zugnetzen, Reusen, Leg- und Schleppschnüren sowie mit Angelgeräten ausüben. In der Zeit vom 15. Oktober bis 15. Dezember ist der Fischfang mit Grundnetzen, Reusen sowie Leg- und Schleppschnüren verboten. Die Verwendung von Grundnetzen als Schwebnetze ist unzulässig. Je Fischereirecht darf nur ein Boot verwendet werden.
(2) Netze sind, ausgenommen bei der Ausübung des Laichfischfangs, in Ost-West-Richtung auszurichten und zu setzen. Alle angegebenen Maße beziehen sich jeweils auf eingelegte Netze. Die Maschenweiten geben das Ausmaß der Entfernung von Knoten zu Knoten an. Miteinander verbundene Netze bilden einen Satz, der aus zwei bis höchstens vier Netzen bestehen darf. Dabei dürfen die einzelnen Netze in der oberen Weife eine Länge von 50 Meter nicht überschreiten. Ausgelegte Netze sind täglich zu kontrollieren und gefangene Fische zu entnehmen.
(3) Die Schwebnetzfischerei darf im Sinn der nachstehend angeführten Tabelle ausgeübt werden
Zielfisch-art
max.
Satzanzahl
je Fischerei-recht
max. Netz-anzahl je Satz
Netz
Abstand
max. Höhe
max. Länge
zulässige Maschen-weite
zwischen den Sätzen (längsseits)
zum
Gewässer-grund
zur
Wasser-ober-fläche
zum Ufer
Reinanke
1
4
5,0 m
50 m
min.
34 mm
200 m
min.
20 m
-
-
Riedling
1
4
4,5 m
50 m
min.
22 mm
max.
24 mm
200 m
min.
20 m
min.
20 m
-
Seelaube
1
2
2,0 m
50 m
26 mm
100 m
min.
5 m
max.
3 m
max. 300 m
(4) Die Grund-/Weitnetzfischerei darf im Sinn der nachstehend angeführten Tabelle ausgeübt werden
Zielfischart
max. Satzanzahl je Fischerei-recht
max. Netz-anzahl je Satz
Netz
Abstand
max. Höhe
max. Länge
zulässige Maschenweite
zwischen den Sätzen (längsseits)
zur Wasser-oberfläche
Riedling
2
4
2,5 m
50 m
min. 22 mm
max. 24 mm
100 m
min. 40 m
Seesaibling
2
4
2,5 m
50 m
min. 30 mm
max. 34 mm
100 m
min. 40 m
Hecht
Maräne
2
4
2,5 m
50 m
42 mm
50 m
-
(5) Die Ausübung des Fischfangs auf Riedlinge ist auf die Verwendung von entweder einem Schwebnetzsatz oder zwei Grundnetzsätzen unter Berücksichtigung der Abs. 3 und 4 beschränkt.
(6) Je Fischereirecht sind maximal fünf Flügelreusen mit Leitnetzen erlaubt.
(7) Legschnüre dürfen nur für den Aal- und Hechtfang verwendet werden. Je Fischereirecht ist eine Legschnur mit höchstens 25 Angelhaken und einer Länge von nicht mehr als 50 Meter zulässig. Die Legschnüre sind senkrecht zum nächstgelegenen Ufer auszulegen. Ausgelegte Legschnüre sind täglich zu kontrollieren.
(8) Je Fischereirecht dürfen zwei Schleppschnüre verwendet werden. Bei der Ausübung der Schleppfischerei muss ein Mindestabstand von 50 Meter von allen Seiten zu den ausgelegten Netzen der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter eingehalten werden. Darüber hinaus ist ein Überfahren der Fangvorrichtungen bei der Ausübung der Schleppfischerei zu jeder Zeit untersagt.
(9) Soweit dies zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung einzelner Fischarten erforderlich ist, kann die Fischereireviervollversammlung abweichende Regelungen von Abs. 3 bis 5 beschließen. Davon ausgenommen ist die Seelaube, worüber gemäß § 8 Z 4 der Fischereireviervorstand abweichende Regelungen beschließen kann. (Anm: LGBl. Nr. 86/2020)
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Jänner 1994, LGBl. Nr. 4/1994 tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach § 2 außer Kraft.
Das Österreichische Institut für Bautechnik hat insbesondere folgende Aufgaben zu besorgen
(1) Für die Unterrichtung der in Haft genommenen Person gemäß den Artikeln 6 und 7 sowie der zuständigen Behörde gemäß Artikel 5 Absatz 2 werden folgende vom ersuchenden Staat zu übermittelnde Informationen als ausreichend angesehen
(2) Erweisen sich die in Absatz 1 vorgesehenen Informationen als unzureichend für die Genehmigung der Übergabe durch die zuständige Behörde des ersuchten Staates, so kann ungeachtet des Absatzes 1 um ergänzende Informationen ersucht werden.
(1) Bei stationären Diensten haben, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, von einem Einkommen des Hilfeempfängers monatlich außer Ansatz zu bleiben
(1a) Abweichend von § 4 Abs. 1 Z 1 haben bei stationären Diensten gemäß § 47 Abs. 2 Z 3 und 4 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG), LGBl. 9200, der zur Erzielung von Einkünften aus Erwerbstätigkeit notwendige Aufwand sowie 75 % dieser Einkünfte oder jener Einkünfte, die an die Stelle des Erwerbseinkommens treten, von einem Einkommen des Hilfeempfängers monatlich außer Ansatz zu bleiben.
(2) Die nach Abs. 1 und Abs. 1a außer Ansatz bleibenden Beträge sind auf einen Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen (§ 14 Abs. 7 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz, LGBl. Nr. 70/2019) und andere Leistungen anzurechnen.
(3) Von pflegebezogenen Geldleistungen ist bei stationären Diensten vom Hilfeempfänger ein Kostenbeitrag in der Höhe zu erbringen, die für einen Übergang der Ansprüche auf den Sozialhilfeträger nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl.Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013, vorgesehen ist. Das nach diesen bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen gebührende Pflegegeldtaschengeld bleibt dem Hilfeempfänger zu seiner Verfügung.
(1) Ausgelegte Netze sind mit zwei Schwimmkörpern (Döppern) in gelber Farbe, die übrigen Fangmittel sind mit jeweils einem Schwimmkörper (Döpper) in gelber Farbe zu kennzeichnen. Auf diesen Schwimmkörpern hat sich die Ordnungsnummer, unter der das Fischereirecht der betreffenden Bewirtschafterin oder des betreffenden Bewirtschafters im Fischereibuch eingetragen ist, in deutlich lesbarer Schrift zu befinden.
(2) Die Reservierung von Plätzen zur Ausübung des Netzfischfangs mit Schwimmkörpern jeder Art ist verboten. Das Belassen der je Fischereirecht zulässigen Ankervorrichtungen für Reinanken und Riedlinge gilt nicht als Reservierung.
(3) Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sind verpflichtet, Grundnetze und Ankervorrichtungen bis spätestens 15. Oktober jeden Jahres ersatzlos zu entfernen, das Wiedereinsetzen ist frühestens ab 16. Dezember gestattet. Schwebnetze und Ankervorrichtungen für den Fang von Reinanken und Riedlingen sind bis spätestens 31. Oktober ersatzlos zu entfernen, das Wiedereinsetzen ist frühestens ab 16. Dezember gestattet. Ausgenommen davon ist die Verwendung von Netzen und Ankervorrichtungen zum Zweck der rechtmäßigen Ausübung des Laichfischfangs sowie für bewilligte wissenschaftliche Zwecke.
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Träger und ordentliche Mitglieder des gemeinnützigen Vereines „Österreichisches Institut für Bautechnik“ zu werden.
(2) Organe des gemeinnützigen Vereines sind jedenfalls
(3) Alle Organe sind dazu verpflichtet, ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Objektivität und Gleichbehandlung zu besorgen. Sie sind zum sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Handeln verpflichtet.
(4) Zur Durchführung seiner Aufgaben kann das Österreichische Institut für Bautechnik
(1) Die in Haft genommene Person gibt ihre Zustimmung gemäß den Artikeln 6 und 7.
(2) Die zuständige Behörde des ersuchten Staates erteilt ihre Genehmigung gemäß ihren innerstaatlichen Verfahren.
Für teilstationäre Dienste sind monatlich folgende Kostenbeiträge zu leisten
(1) Wird ein Fischereirecht an eine juristische Person oder eine Personenmehrheit verpachtet, so finden die Bestimmungen der §§ 3 und 4 auf die zur verantwortlichen Verwaltung des Fischereirechts bestellte natürliche Person (§ 7 Abs. 3 Oö. Fischereigesetz 2020) Anwendung. (Anm: LGBl. Nr. 86/2020)
(2) Ist eine Bewirtschafterin oder ein Bewirtschafter oder die gemäß § 7 Abs. 3 des Oö. Fischereigesetzes 2020 bestellte Verwalterin oder der Verwalter vorübergehend gehindert (Krankheit, Urlaub, berufliche Gründe) den Fischfang persönlich auszuüben, so können diese, unabhängig von der Anzahl ihrer Fischereirechte, mit Gültigkeit für die jeweilige Dauer ihrer Verhinderung eine Person, die die Pächterfähigkeit besitzen muss, für ihre Vertretung bevollmächtigen. Diese Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und dem Fischereireviervorstand sowie der Behörde bekanntzugeben. (Anm: LGBl. Nr. 86/2020)
(3) Die oder der Bevollmächtigte hat die Vollmacht bei Ausübung des Fischfangs bei sich zu führen und den Fischereischutzorganen auf deren Verlangen zur Einsicht auszuhändigen.
(1) Die mit der Errichtung und dem Betrieb des Österreichischen Institutes für Bautechnik verbundenen nach Gegenrechnung mit den Einnahmen des Institutes verbleibenden Kosten sind zwischen den Vertragsparteien nach dem Volkszahlschlüssel des jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetzes zu bestreiten.
(2) Das Österreichische Institut für Bautechnik erhebt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung Gebühren, Auslagenersatz und Leistungsentgelte.
(3) Das Österreichische Institut für Bautechnik ist zur sparsamen Verwendung seiner finanziellen Mittel gehalten und hat über die jeweilige Höhe der benötigten Beiträge unter Berücksichtigung seiner Einnahmen und des vorhandenen Vereinsvermögens jährlich einen Voranschlag zu erstatten, der der Genehmigung durch die Vertragsparteien unterliegt.
(4) Sollte sich nach Gegenrechnung der Einnahmen mit den Ausgaben ein Einnahmenüberschuss des Österreichischen Institutes für Bautechnik ergeben, so ist dieser zum Ausgleich von künftigen Verlusten vorzutragen.
Wird eine Person, nach der zum Zwecke der Auslieferung gefahndet wird, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats in Haft genommen, so unterrichtet die zuständige Behörde nach ihrem innerstaatlichen Recht diese Person über das gegen sie gerichtete Ersuchen sowie über die ihr gebotene Möglichkeit, ihrer Übergabe an den ersuchenden Staat im vereinfachten Verfahren zuzustimmen.
Unterhaltspflichtige Angehörige des Hilfeempfängers haben bei Leistungen nach § 26 Abs. 1 Z 1 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, ihr Einkommen nur im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht einzusetzen.
(1) Koppelfischereirechte sind gemeinschaftlich zu bewirtschaften. Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter haben Aufzeichnungen über Art, Anzahl und Gewicht der gefangenen Fische zu führen und diese dem Fischereireviervorstand bis spätestens 31. März des Folgejahres vorzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 86/2020)
(2) Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter haben gemeinschaftlich über die Art und Höhe des jährlich vorzunehmenden Besatzes, die Anzahl der je Fischereirecht auszugebenden Lizenzen, die im Abs. 3 genannte Betriebsordnung für die Ausübung des Fischfangs durch Lizenznehmerinnen und Lizenznehmer, die Bestellung von Fischereischutzorganen und die Ausübung des Laichfischfangs zu beschließen. Darüber hinaus können die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter weitere Festlegungen zur gemeinsamen Bewirtschaftung, wie insbesondere gemeinsame Lizenzausgabestellen oder den Preis der Lizenzen, beschließen. Für die Gültigkeit von Beschlüssen ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter der Koppelfischereirechte und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Kommt bis zum 15. März eines jeden Jahres bezüglich der zur gemeinsamen Bewirtschaftung verpflichtend vorgesehenen Festlegungen (erster Satz) kein gültiger Beschluss zustande, so entscheidet der Fischereireviervorstand gemäß § 8 Z 8. (Anm: LGBl. Nr. 86/2020)
(3) Die Bestimmungen für die Ausübung des Fischfangs durch Lizenznehmerinnen und Lizenznehmer werden vom Fischereireviervorstand in Form einer Betriebsordnung ausgearbeitet und sind den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern der Koppelfischereirechte zur Beschlussfassung vorzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 86/2020)
(1) In den Vereinsstatuten ist festzulegen, dass die Kontrollorgane des Vereines jährlich die Gebarung des Vereines zu prüfen haben. Sie können sich dafür der Kontrollorgane der Vertragsparteien bedienen.
(2) Die Gebarung ist auf die ziffernmäßige Richtigkeit, auf die Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.
(1) Die in Haft genommene Person erklärt ihre Zustimmung und gegebenenfalls ihren ausdrücklichen Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität vor den zuständigen Justizbehörden des ersuchten Staates nach dessen innerstaatlichem Recht.
(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht nach Absatz 1 unter Bedingungen entgegengenommen werden, die erkennen lassen, daß die Person sie freiwillig und in vollem Bewußtsein der sich daraus ergebenden Folgen bekundet hat. Zu diesem Zweck hat die in Haft genommene Person das Recht, einen Rechtsbeistand beizuziehen.
(3) Die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht nach Absatz 1 werden nach dem im innerstaatlichen Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Verfahren zu Protokoll genommen.
(4) Die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht nach Absatz 1 sind unwiderruflich. Die Mitgliedstaaten können bei Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden in einer Erklärung darauf hinweisen, daß die Zustimmung und gegebenfalls der Verzicht nach den anwendbaren Vorschriften des innerstaatlichen Rechts widerruflich sein können. In diesem Fall wird der Zeitraum zwischen der Mitteilung der Zustimmung und ihres Widerrufs bei der Berechnung der in Artikel 16 Absatz 4 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vorgesehenen Fristen nicht berücksichtigt.
Der Hilfeempfänger ist gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten heranzuziehen, wenn sein monatliches Einkommen einen Betrag in der Höhe des 2-fachen des Richtsatzes für ihn und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen im Sinne der NÖ Richtsatzverordnung, LGBl. Nr. 118/2019, erreicht.
(1) Sofern nicht in der schriftlichen Bewilligung (Lizenz) Abweichendes geregelt ist, ist die Ausübung des Fischfangs durch die Lizenznehmerin oder den Lizenznehmer auf den Zeitraum vom 15. März bis 15. November eines jeden Jahres und auf die Zeit von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang beschränkt.
(2) Die Lizenznehmerinnen und Lizenznehmer haben Aufzeichnungen über Art, Anzahl und Länge der gefangenen Fische zu führen und diese - sofern in der Betriebsordnung nicht anders bestimmt - bis zum 31. Dezember der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter vorzulegen.
(3) Zu den von den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern ausgelegten und gekennzeichneten Fangmitteln ist zur Vermeidung von Beschädigungen sowohl bei der Verankerung des Bootes als auch bei der Ausübung des Fischfangs ein Abstand von mindestens 50 Meter einzuhalten. Eine Beschädigung von Netzen ist unverzüglich der betreffenden Bewirtschafterin oder dem betreffenden Bewirtschafter oder dem Fischereireviervorstand zu melden. (Anm: LGBl. Nr. 86/2020)
Die Vorgangsweise bei der Auflösung des Vereines „Österreichisches Institut für Bautechnik“ ist unter Bedachtnahme auf die Gemeinnützigkeit in den Vereinsstatuten zu regeln.
(1) Der ersuchte Staat teilt dem ersuchenden Staat unverzüglich die Zustimmung der Person mit. Damit der ersuchende Staat gegebenenfalls ein Auslieferungsersuchen stellen kann, teilt ihm der ersuchte Staat spätestens zehn Tage nach der vorläufigen Festnahme mit, ob die Person ihre Zustimmung erteilt hat oder nicht.
(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 erfolgt unmittelbar zwischen den zuständigen Behörden.
(1) Diese Verordnung tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei Gewährung von Sozialhilfen, LGBl. 9200/2, außer Kraft.
(2) § 1, § 3 Abs. 1 und 2 samt Überschrift sowie § 4 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 45/2018, treten am 1. Jänner 2018 in Kraft.
(3) § 2 Z 1, 3, 4, 5, 6, 7, 10 und 11 samt Überschrift, § 3, § 4 Abs. 2 und § 7 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 119/2019, treten am 1. Jänner 2020 in Kraft. § 2 Z 12 und 13 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 45/2018, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
(4) § 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr. 110/2020 tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft.
(5) § 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr. 5/2022 tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(6) § 2 und § 3 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr. 62/2022 treten am 1. September 2022 in Kraft.
(7) § 4 Abs. 1a sowie § 4 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 3/2024 tritt am 1. Februar 2024 in Kraft.
(8) § 2 Z 18 und § 3 Abs. 1 Z 9 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 60/2024 treten rückwirkend am 1. Juli 2023 in Kraft.
(9) § 2 Z 17 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 82/2025 tritt mit Ablauf des 30. November 2025 außer Kraft. § 3 Abs. 1 Z 2 und § 3 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 82/2025 treten am 1. Dezember 2025 in Kraft.
Die Regelung der nachstehend bezeichneten Angelegenheiten bleibt der Beschlussfassung durch den Fischereireviervorstand überlassen
Technische Bewertungsstelle der Vertragsparteien für Bauprodukte ist das Österreichische Institut für Bautechnik.
Jeder Mitgliedstaat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem anderen Zeitpunkt erklären, daß die Bestimmungen des Artikels 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens nicht gelten, wenn die Person gemäß Artikel 7 dieses Übereinkommens
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 7. Mai 1984 betreffend die Fischereiordnung für den Traunsee (Traunseefischereiordnung), LGBl. Nr. 43/1984, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 46/2015, außer Kraft.
Produktinformationsstelle der Vertragsparteien für das Bauwesen ist das Österreichische Institut für Bautechnik.
(1) Abweichend von Artikel 18 Absatz 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens erfolgen die Mitteilung über die nach dem vereinfachten Verfahren getroffene Auslieferungsentscheidung sowie die Übermittlung von Informationen betreffend dieses vereinfachte Verfahren unmittelbar zwischen der zuständigen Behörde des ersuchten Staates und der Behörde des Staates, der um vorläufige Verhaftung ersucht hat.
(2) Die Mitteilung gemäß Absatz 1 erfolgt spätestens 20 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem die Person zugestimmt hat.
Dieser Abschnitt gilt nur für Bauprodukte, die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden.
(1) Die Übergabe der Person erfolgt spätestens 20 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung über die Auslieferung im vereinfachten Verfahren nach Maßgabe des Artikels 10 Absatz 2 mitgeteilt worden ist.
(2) Wird die Person in Haft gehalten, so wird sie nach Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Frist im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates freigelassen.
(3) Kann die Person aus Gründen höherer Gewalt nicht innerhalb der in Absatz 1 vorgesehenen Frist übergeben werden, so teilt die in Artikel 10 Absatz 1 genannte betroffene Behörde dies der anderen Behörde mit. Sie vereinbaren einen neuen Zeitpunkt für die Übergabe. In diesem Falle findet die Übergabe innerhalb von 20 Tagen nach dem vereinbarten neuen Zeitpunkt statt. Befindet sich die betreffende Person nach Ablauf dieser Frist weiterhin in Haft, so wird sie freigelassen.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht, wenn der ersuchte Staat
Artikel 19 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens anwenden möchte.
Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (Art. 13) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn
(1) Gibt die Person ihre Zustimmung nach Ablauf der in Artikel 8 vorgesehenen Frist von zehn Tagen, so
(2) Ist ein Ersuchen um vorläufige Verhaftung nicht gestellt worden oder ist die Zustimmung nach Eingang des Auslieferungsersuchens erklärt worden, so kann der ersuchte Staat das vereinfachte Verfahren wie es in diesem Übereinkommen vorgesehen ist anwenden.
(3) Jeder Mitgliedstaat gibt bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in einer Erklärung an, ob und unter welchen Bedingungen er beabsichtigt, Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Absatz 2 anzuwenden.
(1) Die Vertragsparteien ermächtigen das Österreichische Institut für Bautechnik, die Baustoffliste ÖA durch Verordnung festzulegen. Vor der Festlegung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung der Baustoffliste ÖA bedarf der Zustimmung der Vertragsparteien. Die Baustoffliste ÖA ist von den Vertragsparteien nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften kundzumachen.
(2) In der Baustoffliste ÖA sind für die einzelnen Bauprodukte festzulegen
(3) Weiters können festgelegt werden
(4) In der Baustoffliste ÖA ist unbeschadet der Bestimmungen des für das Bauprodukt maßgeblichen Regelwerkes unter Berücksichtigung der Sicherheit oder der Besonderheiten des Produktionsverfahrens erforderlichenfalls festzulegen
(5) In jedem Fall muss durch eine werkseigene Produktionskontrolle eine gleichbleibende Qualität des Bauproduktes sichergestellt sein.
Findet der Grundsatz der Spezialität entsprechend der Erklärung des Mitgliedstaats gemäß Artikel 9 auf die ausgelieferte Person keine Anwendung, so gilt Artikel 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens nicht für die Weiterlieferung dieser Person an einen anderen Mitgliedstaat, sofern in der genannten Erklärung nicht etwas anderes bestimmt ist.
(1) Die Übereinstimmung von Bauprodukten mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA ist nach Maßgabe von Abs. 2 und 3 durch eine Registrierung des Bauproduktes nachzuweisen.
(2) Eine Registrierung darf nur erfolgen, wenn dies für das Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA vorgesehen ist und
(3) Die Registrierung erfolgt durch Ausstellung einer Registrierungsbescheinigung durch die Registrierungsstelle (Art. 16). Die Registrierung hat nach den Rechtsvorschriften jener Vertragspartei zu erfolgen, in deren Wirkungsbereich sich die Registrierungsstelle befindet.
(4) Die Vertragsparteien erkennen Registrierungen, die nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei ausgestellt wurden, auch für ihren Zuständigkeitsbereich an.
Für die Durchlieferung im Sinne des Artikels 21 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens gilt, wenn es sich um eine Auslieferung nach dem vereinfachten Verfahren handelt, folgendes
(1) Die Registrierungsstelle hat aufgrund eines Antrages und auf Basis der erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Prüfzeugnisse bzw. Überwachungsberichte, die Erfüllung der Anforderungen dieser Vereinbarung sowie die Übereinstimmung des Bauproduktes mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA zu prüfen.
(2) Ergibt die Prüfung nach Abs. 1 die Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA oder eine nur unwesentliche Abweichung, so hat die Registrierungsstelle die Registrierungsbescheinigung auszustellen (Registrierung) und eine Ausfertigung der registerführenden Stelle zu übermitteln.
(3) Ergibt die Prüfung nach Abs. 1, dass das jeweilige Bauprodukt mehr als nur unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht, so darf die Registrierungsbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn eine Bautechnische Zulassung vorliegt.
(4) Falls eine Registrierung nicht erfolgen kann, ist dies dem Antragsteller formlos mitzuteilen und auf Verlangen des Antragstellers die Registrierung mittels Bescheid der Registrierungsstelle abzulehnen. Gegen diesen Bescheid ist eine Anrufung des Unabhängigen Verwaltungssenates der jeweiligen Vertragspartei zulässig.
Jeder Mitgliedstaat teilt bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in einer Erklärung mit, welches die zuständigen Behörden im Sinne der Artikel 4 bis 8, 10 und 14 sind.
(1) Die Vertragsparteien können Stellen mit bautechnischen Kenntnissen, insbesondere auf dem Gebiet der Materialtechnologie, der Produktion der zu beurteilenden Bauprodukte und deren Eigenschaften, mit der Registrierung gemäß Art. 14 betrauen. Diese sind
(2) Registerführende Stelle ist das Österreichische Institut für Bautechnik.
(3) Sofern von einer Vertragspartei eine Registrierungsstelle eingerichtet wird, ist diese der registerführenden Stelle bekannt zu geben.
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Der Generalsekretär des Rates notifiziert die Hinterlegung dieser Urkunden allen Mitgliedstaaten.
(2) Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch den Mitgliedstaat, der diese Förmlichkeit als letzter vornimmt, in Kraft.
(3) Jeder Mitgliedstaat kann bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder zu jedem anderen Zeitpunkt erklären, daß dieses Übereinkommen für ihn gegenüber den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, 90 Tage nach der Hinterlegung seiner Erklärung anwendbar wird.
(4) Jede nach Artikel 9 abgegebene Erklärung wird 30 Tage nach ihrer Hinterlegung, frühestens jedoch am Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens oder seiner Anwendung gegenüber dem betroffenen Mitgliedstaat, wirksam.
(5) Dieses Übereinkommen gilt nur für Ersuchen, die nach dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens oder der Anwendung zwischen dem ersuchten und dem ersuchenden Staat vorgelegt werden.
(1) Liegt für ein Bauprodukt eine Registrierung gemäß Art. 14 vor, so ist der Hersteller berechtigt, zur Kennzeichnung dieses Bauproduktes das Einbauzeichen am Bauprodukt selbst, auf dessen Verpackung oder in den Begleitpapieren anzubringen.
(2) Ein Bauprodukt, das das Einbauzeichen trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, dass es nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung verwendbar ist.
(3) Nähere Bestimmungen zum Einbauzeichen sind im Anhang dieser Vereinbarung festgelegt.
(1) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, zum Beitritt offen.
(2) Der Wortlaut dieses Übereinkommens, der vom Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union in der Sprache des beitretenden Staates erstellt und von allen Mitgliedstaaten gebilligt wird, ist gleichermaßen verbindlich wie die übrigen authentischen Fassungen. Der Generalsekretär übermittelt jedem Mitgliedstaat eine beglaubigte Abschrift dieses Wortlauts.
(3) Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
(4) Dieses Übereinkommen tritt für jeden Staat, der ihm beitritt, 90 Tage nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens in Kraft, wenn dieses beim Ablauf des genannten 90-Tage-Zeitraums noch nicht in Kraft getreten ist.
(5) Ist dieses Übereinkommen zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunde noch nicht in Kraft getreten, ist Artikel 16 Absatz 3 auf die beitretenden Mitgliedstaaten anwendbar.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Übereinkommen gesetzt.
GESCHEHEN zu Brüssel am zehnten März neunzehnhundertfünfundneunzig in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt jedem Mitgliedstaat eine beglaubigte Abschrift dieser Urschrift.
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen und die in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in der Baustoffliste ÖE kundgemachten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen der Vertragsparteien entsprechen und sie das CE-Kennzeichen tragen.
(1) Die Vertragsparteien ermächtigen das Österreichische Institut für Bautechnik, die Baustoffliste ÖE durch Verordnung festzulegen. Vor der Festlegung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung der Baustoffliste ÖE bedarf der Zustimmung der Vertragsparteien. Die Baustoffliste ÖE ist von den Vertragsparteien nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften kundzumachen.
(2) In der Baustoffliste ÖE werden für Bauprodukte oder Gruppen von Bauprodukten die von ihnen zu erfüllenden Anforderungen für die Verwendung festgelegt. In der Baustoffliste ÖE können insbesondere, bezogen auf die einzelnen Bauprodukte und gegebenenfalls in Abhängigkeit vom Verwendungszweck, festgelegt werden
Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖA noch in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, und für die keine Bautechnische Zulassung vorliegt, dürfen nur verwendet werden, wenn dies im Einklang mit den Bestimmungen jener Vertragspartei steht, in deren Wirkungsbereich das Bauprodukt verwendet werden soll.
(1) Der Hersteller eines Bauproduktes oder sein Vertreter mit einem Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat des EWR kann für ein Bauprodukt in folgenden Fällen bei der Zulassungsstelle eine Bautechnische Zulassung beantragen
(2) Die zur Beurteilung des Bauproduktes erforderlichen Unterlagen, das sind insbesondere eine technische Beschreibung des Produktes, Angaben über die Leistungsmerkmale und die vorgesehene Verwendung des Produktes, sind dem Antrag beizufügen. Sind die Unterlagen unvollständig oder mangelhaft und werden sie nicht binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist ergänzt, so ist der Antrag zurückzuweisen. Probestücke und Probeausführungen, die für die Beurteilung des Bauproduktes erforderlich sind, sind vom Hersteller oder seinem Vertreter über Aufforderung vorzulegen. Die Auswahl der Sachverständigen obliegt der Zulassungsstelle.
(3) Weiters ist ein Antrag auf Bautechnische Zulassung zurückzuweisen, wenn die Zulassungsstelle feststellt, dass das Bauprodukt keine Auswirkungen auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke zu erfüllen hat oder auf Grund des Standes der technischen Wissenschaften keine Notwendigkeit für eine Bautechnische Zulassung gegeben ist.
(4) Über den Antrag auf Erteilung einer Bautechnischen Zulassung ist mit Bescheid zu entscheiden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Verwendung des Bauproduktes ist die Bautechnische Zulassung auszustellen. Dabei können erforderliche Vorschreibungen für den Einbau und die Anwendung des Bauproduktes festgelegt werden. Die Bautechnische Zulassung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils höchstens fünf Jahre ist möglich, wobei der Antrag vor Ablauf der Frist gestellt werden muss.
(5) Die Bautechnische Zulassung umfasst jedenfalls folgende Inhalte
(6) Durch die Erteilung der Bautechnischen Zulassung wird in Rechte Dritter nicht eingegriffen.
(7) Die Kosten für das Verfahren zur Erteilung der Bautechnischen Zulassung sind vom Antragsteller zu tragen.
(8) Die Zulassungsstelle veröffentlicht jährlich eine Liste der erteilten Bautechnischen Zulassungen.
(1) Zulassungsstelle der Vertragsparteien für Bautechnische Zulassungen ist das Österreichische Institut für Bautechnik. Es entscheidet über Anträge auf Erteilung Bautechnischer Zulassungen als Behörde.
(2) Die Stellung der jeweiligen Landesregierung als Aufsichtsbehörde sowie als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Vollziehung der jeweiligen landesgesetzlichen Regelungen wird durch diese Betrauung nicht berührt. Bei der Besorgung der ihm nach dieser Vereinbarung zukommenden Aufgaben unterliegt das Österreichische Institut für Bautechnik in Vollziehung der bauproduktrechtlichen Regelungen des Landes der Aufsicht der jeweiligen Landesregierung und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
Die Vertragsparteien verpflichten sich Bautechnische Zulassungen gegenseitig anzuerkennen.
(1) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die CE-Kennzeichnung tragen und die erklärten Leistungen den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Anforderungen nicht widersprechen.
(2) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bedingungen der Baustoffliste ÖA entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder für sie eine Bautechnische Zulassung besteht.
(3) Bauprodukte, für die eine Bautechnische Zulassung besteht, dürfen jedenfalls auf dem Markt bereitgestellt werden.
Bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren durch das Österreichische Institut für Bautechnik ist, soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG anzuwenden.
Die Vertragsparteien sehen die zur Durchsetzung der in Umsetzung dieser Vereinbarung erlassenen Rechtsvorschriften notwendigen Sanktionen vor.
Die Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem beim Depositar die schriftlichen Mitteilungen aller Vertragsparteien eingelangt sind, dass die nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen notwendigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.
(1) Am Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung treten die Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG zwischen den Ländern über
(2) Die Vertragsparteien sehen vor, dass die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der diese Vereinbarung umsetzenden landesrechtlichen Bestimmungen bereits erteilten österreichischen technischen Zulassungen bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Gültigkeitsfrist aufrecht bleiben.
(1) Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Über das Erlöschen der Rechte und Pflichten einer Vertragspartei im Zusammenhang mit ihrer Mitgliedschaft im Verein „Österreichisches Institut für Bautechnik“ ist in den Vereinsstatuten eine entsprechende Regelung zu treffen.
(2) Die Kündigung einer Vertragspartei berührt nicht die Rechtsbeziehungen der anderen Vertragsparteien untereinander. In diesem Fall ist die Kostenaufteilung neu zu regeln.
(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird von der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung verwahrt. Der Depositar übermittelt jeder Vertragspartei eine von ihm beglaubigte Abschrift der Vereinbarung.
(2) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Depositar zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei maßgeblichen Änderungen der Sachverhalte oder internationaler Vorschriften Verhandlungen über eine Änderung der Vereinbarung aufzunehmen.
(2) Die Vertragsparteien gewähren einander vor der Erlassung von Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Vereinbarung Gelegenheit zur Stellungnahme.
Der Burgenländische Landtag hat der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung am 27. September 2012 gemäß Art. 81 Abs. 2 L-VG zugestimmt.
Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 27 für die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien am 10. Mai 2013 in Kraft.