Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank
Inhaltsübersicht (36)
Gesetzestext (36 Artikel)
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank
Der Landtag von Niederösterreich hat die Vereinbarung am 15. Dezember 1994 genehmigt. Sie ist gemäß ihrem Art. 14 Abs. 1 am 15. Juni 1995 in Kraft getreten.
Oberösterreich
19.01.2018
Schutzgebiet für die Michelquellen in Gams ob Frauenthal
Die Vertragsparteien kommen unter Bedachtnahme auf bestehende staatsvertragliche Verpflichtungen Österreichs, insbesondere betreffend eine Reduzierung der CO2-Emissionen, überein, zur Steigerung der Effizienz des Energiesystems alle möglichen Energiesparpotentiale auszuschöpfen und zu diesem Zweck, dem Grundsatz des kooperativen Bundesstaates entsprechend, die Instrumente auf Bundes- und Landesebene bestmöglich abzustimmen. Zu diesem Zweck werden Bund und Länder im Rahmen ihrer Zuständigkeit Rechtsvorschriften für eine effiziente Nutzung von Energie die zur Durchführung der in den Abschnitten II bis VII enthaltenen Regelungen erlassen.
(1) Das Land erhebt eine Landschaftsabgabe für das obertägige Gewinnen mineralischer Rohstoffe in Oberösterreich.
(2) Von der Erhebung ausgenommen sind
(3) Die Gemeinde, in der sich eine Gewinnungsstätte befindet, erhält einen Ertragsanteil in Höhe von 20 % der Landschaftsabgabe, die im Gemeindegebiet erhoben wurde. (Anm: LGBl.Nr. 96/2023)
(4) Die Landschaftsabgabe ist für Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Landschafts- und Ortsbildpflege, zur Verbesserung der ökologischen Infrastruktur, die Umweltbildung und Umwelterziehung sowie sonstige Maßnahmen im Bereich des Umweltschutzes zu verwenden. (Anm: LGBl.Nr. 96/2023)
(5) Die der Gemeinde gemäß Abs. 3 zufließenden Mittel sind für Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Landschafts- und Ortsbildpflege, zur Verbesserung der ökologischen Infrastruktur, für naturnahe Erholungsformen in der Gemeinde, die Umweltbildung oder die Umwelterziehung zu verwenden. (Anm: LGBl.Nr. 96/2023)
(6) Die Überweisung des Ertragsanteils an die Gemeinden hat jeweils spätestens am 30. Juni für das vorangegangene Kalenderjahr zu erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 96/2023)
Zum Schutze der künstlich erschlossenen Michelquellen I und II in Gams ob Frauenthal, Grundparzelle Nr. 238 der KG. Gams ob Frauenthal, welche mit dem Bescheide des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 12, vom 8.März 1957, GZ.: 12188 Ki 1/481957, als Heilquellen erklärt und zu deren Erschließung und Benützung mit dem Bescheide des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 3, vom 14. Dezember 1956, GZ.: 3348 Ki 1/41956, die wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde, wird verfügt, daß im Schutzgebiet, welches nördlich der Michelquellen das Tal des Greimbaches mit seinen Berghängen 10 m über Normalwasserstand jedoch nicht über 300 m westlich und östlich der Bachachse in einer Länge von 2 km und südlich der Michelquellen in einer Länge von 500 m und einer Breite von 200 m östlich und westlich des Bachlaufes umfaßt, für Grabungen unter dem Grundwasserspiegel des Greimbaches, ferner für Bohrungen, Sprengungen und Bauführungen jeder Art, für die Fassung von Quellen, Erschließung und Ableitung von Grundwasser neben der nach anderen Vorschriften etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung des Landeshauptmannes einzuholen ist.
Gebäude mit Aufenthaltsräumen werden nach dem Stand der Technik so zu planen und zu errichten sein, daß unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren der zur Energieeinsparung erforderliche Wärmeschutz gewährleistet ist oder durch andere Maßnahmen ein gleichartiger Effekt erzielt werden kann.
Oberösterreich
19.01.2018
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verlautbarung in Kraft.
(1) Die nachstehend genannten Bauteile werden folgenden Mindestanforderungen zu entsprechen haben. Die Bestimmung des jeweiligen k-Wertes hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen
(2) Die Mindestanforderungen werden für Neu- und Zubauten sowie auch für den Ersatz oder erstmaligen Einbau von Bauteilen in bestehenden Gebäuden zu gelten haben.
(3) Ausgehend von den flächenspezifisch auf ungestörte Bauteile bezogenen Mindestanforderungen wird durch entsprechende Planung und Bauausführung der Einfluß von konstruktiven und geometrischen Wärmebrücken gering zu halten sein.
(4) Anstelle dieser Mindestvoraussetzungen kann der Nachweis vorgesehen werden, daß durch andere Maßnahmen sichergestellt ist, daß ein Gebäude oder ein Gebäudeteil höchstens jene Transmissionswärmeverluste durch die Gebäudehülle oder höchstens jenen Heizwärmebedarf aufweist, der bei Einhaltung der im Abs. 1 festgelegten Anforderungen gegeben wäre. Der Nachweis hat durch festgelegte Verfahren gemäß dem Stand der Technik zu erfolgen, wobei zur Begrenzung des Energieverbrauches maximal zulässige thermische Kennwerte bzw. energetische Kennzahlen diesem Verfahren zugrundegelegt werden können.
Abgabepflichtige bzw. Abgabepflichtiger ist die Betreiberin bzw. der Betreiber einer Gewinnungsstätte eines abgabepflichtigen Materials.
Für Gebäude und Gebäudeteile, die der Ausübung eines Gewerbes oder landwirtschaftlichen Zwecken dienen oder künstlerisch und kulturell erhaltungswürdig sind, können Ausnahmen von den im Art. 3 festgelegten Anforderungen vorgesehen werden, soweit dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen notwendig ist. Das Gleiche gilt für Gebäude oder Gebäudeteile, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur unwesentlich beheizt werden, z. B. Kleingartenhäuser.
Von der Landschaftsabgabe befreit sind Betreiberinnen bzw. Betreiber, deren Abgabenschuld im jeweiligen Kalenderjahr weniger als 120 Euro beträgt.
(1) Kleinfeuerungen im Sinne dieser Vereinbarung sind Feuerstätten bis zu einer Brennstoffwärmeleistung von 350 kW, die dazu bestimmt sind, Nutzwärme für die Raumheizung (allenfalls auch gleichzeitig für das Kochen) oder Warmwasserbereitung abzugeben.
(2) Kleinfeuerungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn für sie oder ihre Bauteile der Nachweis einer Einzel- oder Typenprüfung einschließlich des Nachweises der Einhaltung der Wirkungsgrade (Art. 6) vorliegt.
(3) Die besonderen Voraussetzungen für den Nachweis der Einzel- oder Typenprüfung gemäß Abs. 2 werden in einer eigenen Vereinbarung der Länder gemäß Art. 15a B-VG festgelegt.
(1) Die Höhe der Landschaftsabgabe beträgt 15,95 Cent pro Tonne gewonnenen und verwerteten mineralischen Rohstoffs.
(2) Der im Abs. 1 festgesetzte Tarif ändert sich jeweils zum 1. Jänner entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des von der Bundesanstalt „Statistik Austria“ für das zweitvorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder eines an seine Stelle tretenden Index. Bezugsgröße für die erstmalige Änderung zum Stichtag 1. Jänner 2025 ist der durchschnittliche Indexwert für das Jahr 2017; Bezugsgröße für jede weitere Änderung ist der durchschnittliche Indexwert des der jeweils letzten Änderung zweitvorangegangenen Kalenderjahres. Ein sich aus dieser Berechnung ergebender neuer Betrag ist auf einen vollen Hundertstel-Centbetrag zu runden, wobei Beträge bis einschließlich 0,005 Cent abgerundet und Beträge über 0,005 Cent aufgerundet werden. Eine solchermaßen ermittelte Änderung des Tarifs wird nur dann wirksam, wenn der geänderte Betrag von der Landesregierung vor dem Stichtag 1. Jänner im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurde. (Anm: LGBl.Nr. 95/2022, 96/2023)
(Anm: Beachte die Festsetzung der Landschaftsabgabe durch die jeweilige Kundmachung der Änderung, zuletzt durch die K LGBl.Nr. 36/2025 mit 1. Jänner 2026: Die Höhe der Landschaftsabgabe beträgt ab dem 1. Jänner 2026 20,74 Cent pro Tonne gewonnenen und verwerteten mineralischen Rohstoffs.)
(1) Es wird vorzusehen sein, daß Kleinfeuerungen in Abhängigkeit von der Wärmeleistung bei bestimmungsgemäßem Betrieb mit Nennlast und bestimmungsgemäßem Betrieb mit Teillast mindestens folgende Wirkungsgrade aufweisen. Wirkungsgrad im Sinne dieser Vereinbarung ist das Verhältnis von Nutzenergiewert zum Aufwandenergiewert angegeben in Prozent.
(2) Kleinfeuerungen als Raumheizgeräte und Herde
(3) Kleinfeuerungen als Warmwasserbereiter
(4) Kleinfeuerungen als Zentralheizungsgeräte
Heizkesseltyp
Wirkungsgrad bei Nennlast
Wirkungsgrad bei Teillast
30 % Pn
Durchschnittliche Wassertemperatur des Heizkessels (in °C)
Formel der Wirkungsgradanforderung
(in %)
Durchschnittliche Wassertemperatur des Heizkessels (in °C)
Formel der Wirkungsgradanforderung
(in %)
Zentralheizgeräte
70
84 + 2 logPn
50
80 + 3 logPn
Niedertemperatur-
Zentralheizgeräte (*)
70
87,5 + 1,5 logPn
40
87,5 + 1,5 logPn
Brennwertgeräte
70
91 + 1 logPn
30 (**)
97 + logPn
Pn...Nennwärmeleistung in kW
(*) Einschließlich Brennwertgeräte für flüssige Brennstoffe
(**) Kessel-Eintrittstemperatur (Rücklauftemperatur)
Die Abgabenschuld entsteht zu dem Zeitpunkt, in dem das gewonnene Material verwertet wird.
Die Vertragsparteien kommen überein, über die Errichtung und den Betrieb von Zentralheizungsanlagen, die Ausstattung von Feuerungsanlagen, die Regelung der Feuerungsleistung bei Zentralheizungsanlagen, die Rauch- und Abgasfänge sowie Abgasleitungen bei Kleinfeuerungen, Einbau und Aufstellung von Wärmeerzeugern für Zentralheizungsanlagen, Einrichtungen zur Begrenzung von Betriebsbereitschaftsverlusten bei Zentralheizungsanlagen, Wärmeverteilungsanlagen, Einrichtungen zur Steuerung und Regelung (Heizkörper-Thermostatventile), Austausch des Wärmeerzeugers von Zentralheizungsanlagen sowie für den Betrieb, die Instandhaltung und Prüfung von Zentralheizungsanlagen harmonisierte Regelungen zu erlassen, die den Zielen dieser Vereinbarung entsprechen.
Die bzw. der Abgabepflichtige ist verpflichtet, zur Feststellung der Abgabe und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen.
Die Vertragsparteien kommen überein, daß im Rahmen der Wohnbauförderung und Wohnhaussanierung Förderungsmittel zur Erreichung der Zielsetzungen dieser Vereinbarung einzusetzen sind. Sie werden insbesondere prüfen, inwieweit Maßnahmen, die zur Erreichung einer höheren Energiequalität von Gebäuden dienen, durch die Gewährung von Förderungsmitteln in einem erhöhten Ausmaß begünstigt werden können.
Die bzw. der Abgabepflichtige hat den Beginn und das Ende eines abgabepflichtigen Gewinnens binnen vier Wochen der Abgabenbehörde anzuzeigen.
Im Interesse der Senkung des Energieverbrauches gelegene Veränderungen (Verbesserungen) in Gebäuden, die in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes vom 12. November 1981 über das Mietrecht (Mietrechtsgesetz - MRG) idgF, des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1975 über das Eigentum an Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten (Wohnungseigentumsgesetz 1975 - WEG 1975) idgF und des Bundesgesetzes vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG) idgF fallen, werden, soweit sie wirtschaftlich vertretbar sind, wie Erhaltungsauslagen zu behandeln sein.
(1) Die bzw. der Abgabepflichtige hat die Abgabe selbst zu bemessen. Die Abgabenerklärung ist jeweils bis 30. April eines jeden Jahres (Fälligkeitstag) für die im Vorjahr entstandene Abgabenschuld einzureichen.
(2) Die Abgabenerklärung ist nach Gemeinden und nach Gewinnungsstätten aufzugliedern. Die bzw. der Abgabepflichtige hat den Abgabenbetrag zu berechnen und die Abgabe am Fälligkeitstag zu entrichten. (Anm: LGBl.Nr. 96/2023)
(1) Bei der Errichtung von gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen in Gebäuden mit mehr als drei Wohn- oder Geschäftseinheiten, für die die Heizkosten auf die Benützer der Einheiten aufgeteilt werden, werden Geräte zur Feststellung der individuellen Energieverbrauchsanteile in den einzelnen Einheiten zu installieren sein. Solche Geräte werden nicht geeicht sein, jedoch eine ausreichende Genauigkeit aufweisen müssen.
(2) Wenn die Wärme von einer Wärmeerzeugungsanlage bezogen wird, die mehrere Wärmeversorgungseinheiten bedient, wird – sofern nicht bei jeder einzelnen Wohn- oder Geschäftseinheit ein geeichter Wärmezähler angebracht ist – zumindest ein geeichter Wärmezähler möglichst in unmittelbarer Nähe der Versorgungseinheit angebracht werden müssen.
Abgabenbehörde ist die Landesregierung.
Sofern in Gebäuden mit gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen taugliche Geräte zur Feststellung der individuellen Verbrauchsanteile installiert sind, werden die Energiekosten der gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage zum überwiegenden Teil unter Berücksichtigung des festgestellten individuellen Verbrauchsanteiles aufzuteilen sein.
(1) Die Abgabenbehörde hat jährlich jeweils bis 30. September eines jeden Jahres die ihr im Rahmen der Vorlage von Abgabenerklärungen für die im Vorjahr entstandene Abgabenschuld bekannt gegebenen
(2) Sollte ein Hinderungsgrund für die vollständige oder auch nur teilweise Datenübermittlung vorliegen, hat die Abgabenbehörde die für die Vollziehung des Oö. ROG 1994 zuständige Behörde und die die Parteistellung gemäß § 81 MinroG wahrnehmende Dienststelle des Amtes der Landesregierung hierüber unter Mitteilung des Hinderungsgrundes zu informieren.
(3) Die Naturschutzbehörden haben in Bewilligungsbescheide gemäß § 5 Z 11 und 15 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 einen Hinweis auf die Verpflichtungen nach dem Oö. Landschaftsabgabegesetz aufzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 96/2023)
(Anm: LGBl.Nr. 95/2022)
(1) Haushaltsgeräte im Sinne dieser Vereinbarung sind Gegenstände, die als Ganzes oder in einzelnen Teilen mit elektrischer Energie betrieben werden.
(2) Um sicherzustellen, daß die Betreiber von Haushaltsgeräten über jene Informationen verfügen, die es ihnen erlauben, auf einen möglichst geringen Energieverbrauch zu achten, werden jene Haushaltsgeräte zu bezeichnen sein, die nur zusammen mit einer Erklärung und einer Kennzeichnung am Gerät über ihren spezifischen Energieverbrauch in Verkehr gebracht werden dürfen.
(3) Um einen Vergleich gleichartiger Haushaltsgeräte hinsichtlich ihres Energieverbrauches zu ermöglichen, wird festzulegen sein, in welcher Form und in welchem Umfang die von Verbraucherorganisationen erstellten zusammenfassenden Informationen über den spezifischen Energieverbrauch aller auf dem inländischen Markt angebotenen Haushaltsgeräte, die nur zusammen mit einer Erklärung über ihren spezifischen Energieverbrauch in Verkehr gesetzt werden dürfen, vom Inverkehrbringer solcher Betriebsmittel zur Einsichtnahme durch den Letztverbraucher bereitzuhalten sind. Hiebei wird auf die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Inverkehrbringer angemessen Rücksicht zu nehmen sein.
(4) Soweit erforderlich, werden auch jene Haushaltsgeräte zu bezeichnen sein, die nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn ihr spezifischer Energieverbrauch die festzusetzenden Grenzwerte nicht übersteigt oder den festgesetzten Wirkungsgrad nicht unterschreitet.
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits eine Gewinnungsstätte eines abgabepflichtigen Materials betreiben, haben ihre Tätigkeit binnen vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes der Abgabenbehörde anzuzeigen.
(3) Abweichend von § 9 ist die Abgabenerklärung für das erste Halbjahr 2018 bis längstens 31. Oktober 2018 einzureichen und auch die Abgabe für das erste Halbjahr 2018 bis längstens 31. Oktober 2018 zu entrichten.
(Anm: LGBl.Nr. 95/2022)
Die Vertragsparteien kommen überein, die Aktivitäten des Energiesparens zur Ausschöpfung des Energiesparpotentials im gewerblichen und industriellen Bereich zu fördern und diese Förderungen aufeinander abzustimmen.
(1) Diese Vereinbarung tritt am 30. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen aller Vertragsparteien, daß die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, vorliegen.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einsparung von Energie, BGBl.Nr. 351/1980, außer Kraft.
Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen Vorschriften sollen längstens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung erlassen werden. Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihres Wirkungsbereiches die in Durchführung aller Abschnitte ergangenen Regelungen laufend auf ihre Übereinstimmung mit dem neuesten Stand der Technik sowie dem energieökonomischen Standard überprüfen und gegebenenfalls die zu dessen Erreichung erforderlichen Maßnahmen treffen und innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung wiederum Verhandlungen aufnehmen, um die zwischenzeitlich erfolgten Weiterentwicklungen des Standes der Technik, mittels weiterer akkordierter Schritte, in den jeweiligen Wirkungsbereich einbeziehen zu können.
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien weiter in Kraft.
Alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen sind an das Bundeskanzleramt zu richten, das seinerseits die übrigen Vertragsparteien hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen hat.
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.