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20000942 AT

Europaschutzgebiet „Vellacher Kotschna“

65 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (65)

Gesetzestext (65 Artikel)

Landesrecht Europaschutzgebiet „Vellacher Kotschna“

Europaschutzgebiet „Vellacher Kotschna“

Landesrecht NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

Niederösterreich

29.06.2023

Landesrecht Schutzgebiet für die "Stainzer Johannesquelle"

[organ]

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Kurztitel

Schutzgebiet für die "Stainzer Johannesquelle"

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 91/1959

Inkrafttretensdatum

09.11.1959

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 10. Oktober 1959 über die Festsetzung eines Schutzgebietes für die auf der Bauparzelle Nr. 37, KG. Trog, EZ. Nr. 64, Gemeinde Trog, gelegene „Stainzer Johannesquelle“

Stammfassung: LGBl. Nr. 91/1959

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 33 des Wasserrechtsgesetzes, BGBl. II Nr. 316/1934, in der Fassung der Wasserrechtsnovelle 1945, StGBl. Nr. 113, der Wasserrechtsnovelle 1947, BGBl. Nr. 144, des Bundesgesetzes vom 7. November 1956, BGBl. Nr. 221, und der Wasserrechtsnovelle 1959, BGBl. Nr. 54, wird verordnet

Landesrecht Erschließungskostenfaktoren, Verordnung über die Festlegung

Erschließungskostenfaktoren, Verordnung über die Festlegung

Landesrecht Europaschutzgebiet „Vellacher Kotschna“

Die Anlagen A und B zu dieser Verordnung finden Sie im Landesgesetzblatt unter LGBl Nr 61/2024.

Landesrecht NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

Einbauzeichen

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Europaschutzgebiet „Vellacher Kotschna“

(1) Das Europaschutzgebiet „Vellacher Kotschna“ umfasst Gebietsteile der Gemeinde Eisenkappel-Vellach (politischer Bezirk Völkermarkt) und ist innerhalb der im Abs. 2 umschriebenen Grenzen in der Katastralgemeinde Bad Vellach gelegen.

(2) Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der Anlage A festgesetzt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Schutzgebietes, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage A maßgeblich. Die Koordinaten sind im Gauß-Krüger-System BMN M31 (EPSG:31258) erstellt und im Koordinatenverzeichnis der Anlage A im geoJson-Format ausgewiesen.

Landesrecht NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

(1) Dieses Gesetz regelt

(2) Durch dieses Gesetz werden Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen, nicht berührt.

Landesrecht Schutzgebiet für die "Stainzer Johannesquelle"

(1) Zum Schutze der „Stainzer Johannesquelle“, die mit dem Bescheid der Landeshauptmannschaft Steiermark vom 19. Jänner 1935, GZ. 14188 Ma 2/ 131934, als Heilquelle erklärt wurde, wird ein Schutzgebiet mit nachstehender Umgrenzung festgesetzt: Von der Straßengabelung in Marhof entlang des Güterweges bis zur ersten Kehre, weiter entlang des Schwarzbaches, dann in gerader Linie südlich des Anwesens Schneebauer bis zur zweiten Furt bachaufwärts der Johannesquelle im Mausegggraben, von dort in gerader Linie nach Süden bis zur Wegkehre östlich des Gehöftes Steinbrecher, weiter nach Westen entlang des Weges bis zum Gehöft Lodenwalcher am Stainzbach, weiter in südöstlicher Richtung bis zur Südwestecke der Parzelle Nr. 215/2, KG. Trog, dann entlang der Meranschen Besitzgrenze bis zum Gemeindeweg von Theußenbach, entlang des Gemeindeweges bis zum Theußenbachgraben, weiter den Hang ansteigend in gerader Linie bis zum Gehöft Hackenlieb und von dort zurück zur Straßengabelung Marhof.

(2) Innerhalb des im Abs. 1 umschriebenen Schutzgebietes ist für Bohrungen und Sprengungen, Bauführungen aller Art, die Fassung von Quellen sowie die Erschließung, Ableitung oder Benützung von Grundwasser, die Anlage von neuen und die Erweiterung bestehender Steinbrüche, die Errichtung von Tankstellen und Lagern für Treibstoffe und andere nicht abbaufähige Stoffe wie Phenole und Chresole sowie die Errichtung von Betriebsstätten, in welchen solche Stoffe verarbeitet werden, neben der nach anderen Vorschriften etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung des Landeshauptmannes einzuholen.

(3) Das Schutzgebiet ist in einer Katastermappenkopie Maßstab 1 : 5760 ersichtlich gemacht. Die Katastermappenkopie erliegt in der Urkundensammlung des Wasserbuches der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg.

Landesrecht Erschließungskostenfaktoren, Verordnung über die Festlegung

Für die Gemeinden Tirols werden folgende Erschließungskostenfaktoren festgelegt

Arzl im Pitztal

EUR

217,00

Haiming

EUR

223,00

Imst

EUR

228,00

Imsterberg

EUR

217,00

Jerzens

EUR

217,00

Karres

EUR

221,00

Karrösten

EUR

221,00

Längenfeld

EUR

218,00

Mieming

EUR

232,00

Mils bei Imst

EUR

217,00

Mötz

EUR

220,00

Nassereith

EUR

217,00

Obsteig

EUR

228,00

Oetz

EUR

215,00

Rietz

EUR

220,00

Roppen

EUR

226,00

St. Leonhard i. P.

EUR

218,00

Sautens

EUR

218,00

Silz

EUR

217,00

Sölden

EUR

232,00

Stams

EUR

217,00

Tarrenz

EUR

222,00

Umhausen

EUR

217,00

Wenns

EUR

217,00

Innsbruck

EUR

355,00

Absam

EUR

288,00

Aldrans

EUR

283,00

Ampass

EUR

251,00

Axams

EUR

261,00

Baumkirchen

EUR

255,00

Birgitz

EUR

277,00

Ellbögen

EUR

221,00

Flaurling

EUR

232,00

Fritzens

EUR

255,00

Fulpmes

EUR

251,00

Gnadenwald

EUR

255,00

Götzens

EUR

277,00

Gries am Brenner

EUR

213,00

Gries im Sellrain

EUR

223,00

Grinzens

EUR

241,00

Gschnitz

EUR

213,00

Hatting

EUR

252,00

Inzing

EUR

263,00

Kematen in Tirol

EUR

277,00

Kolsass

EUR

255,00

Kolsassberg

EUR

226,00

Lans

EUR

283,00

Leutasch

EUR

230,00

Matrei am Brenner

EUR

230,00

Mieders

EUR

251,00

Mils

EUR

273,00

Mutters

EUR

261,00

Natters

EUR

278,00

Navis

EUR

221,00

Neustift im St.

EUR

246,00

Oberhofen

EUR

232,00

Obernberg a. Br.

EUR

213,00

Oberperfuss

EUR

241,00

Patsch

EUR

283,00

Pettnau

EUR

222,00

Pfaffenhofen

EUR

232,00

Polling in Tirol

EUR

236,00

Ranggen

EUR

246,00

Reith bei Seefeld

EUR

231,00

Rinn

EUR

251,00

Rum

EUR

276,00

St. Sigmund i. S.

EUR

223,00

Scharnitz

EUR

225,00

Schmirn

EUR

213,00

Schönberg i. St.

EUR

237,00

Seefeld in Tirol

EUR

266,00

Sellrain

EUR

223,00

Sistrans

EUR

283,00

Hall in Tirol

EUR

276,00

Steinach a. B.

EUR

228,00

Telfes im Stubai

EUR

237,00

Telfs

EUR

248,00

Thaur

EUR

276,00

Trins

EUR

228,00

Tulfes

EUR

251,00

Unterperfuss

EUR

241,00

Vals

EUR

213,00

Völs

EUR

277,00

Volders

EUR

263,00

Wattenberg

EUR

226,00

Wattens

EUR

250,00

Wildermieming

EUR

230,00

Zirl

EUR

271,00

Aurach b. K.

EUR

350,00

Brixen im Thale

EUR

253,00

Fieberbrunn

EUR

240,00

Going

EUR

331,00

Hochfilzen

EUR

226,00

Hopfgarten i. B.

EUR

235,00

Itter

EUR

235,00

Jochberg

EUR

350,00

Kirchberg in Tirol

EUR

380,00

Kirchdorf in Tirol

EUR

235,00

Kitzbühel

EUR

375,00

Kössen

EUR

235,00

Oberndorf in Tirol

EUR

284,00

Reith bei Kitzbühel

EUR

341,00

St. Jakob in Haus

EUR

248,00

St. Johann in Tirol

EUR

284,00

St. Ulrich a. P.

EUR

248,00

Schwendt

EUR

235,00

Waidring

EUR

248,00

Westendorf

EUR

243,00

Alpbach

EUR

234,00

Angath

EUR

233,00

Bad Häring

EUR

231,00

Brandenberg

EUR

221,00

Breitenbach

EUR

232,00

Brixlegg

EUR

234,00

Ebbs

EUR

244,00

Ellmau

EUR

273,00

Erl

EUR

227,00

Kirchbichl

EUR

237,00

Kramsach

EUR

235,00

Kufstein

EUR

256,00

Kundl

EUR

242,00

Langkampfen

EUR

239,00

Mariastein

EUR

233,00

Münster

EUR

249,00

Niederndorf

EUR

227,00

Niederndorferberg

EUR

227,00

Radfeld

EUR

238,00

Rattenberg

EUR

235,00

Reith im Alp.

EUR

234,00

Rettenschöss

EUR

231,00

Scheffau am W.K.

EUR

233,00

Schwoich

EUR

234,00

Söll

EUR

252,00

Thiersee

EUR

221,00

Angerberg

EUR

233,00

Walchsee

EUR

231,00

Wildschönau

EUR

225,00

Wörgl

EUR

250,00

Faggen

EUR

221,00

Fendels

EUR

216,00

Fiss

EUR

326,00

Fließ

EUR

213,00

Flirsch

EUR

221,00

Galtür

EUR

235,00

Grins

EUR

221,00

Ischgl

EUR

261,00

Kappl

EUR

219,00

Kaunerberg

EUR

216,00

Kaunertal

EUR

216,00

Kauns

EUR

216,00

Ladis

EUR

235,00

Landeck

EUR

231,00

Nauders

EUR

217,00

Pettneu am A.

EUR

234,00

Pfunds

EUR

217,00

Pians

EUR

221,00

Prutz

EUR

221,00

Ried im O.

EUR

221,00

St. Anton a. A.

EUR

288,00

Schönwies

EUR

222,00

See

EUR

219,00

Serfaus

EUR

326,00

Spiss

EUR

217,00

Stanz bei Landeck

EUR

231,00

Strengen

EUR

221,00

Tobadill

EUR

221,00

Tösens

EUR

212,00

Zams

EUR

247,00

Abfaltersbach

EUR

213,00

Ainet

EUR

210,00

Amlach

EUR

219,00

Anras

EUR

209,00

Assling

EUR

209,00

Außervillgraten

EUR

212,00

Dölsach

EUR

217,00

Gaimberg

EUR

228,00

Hopfgarten i. D.

EUR

208,00

Innervillgraten

EUR

212,00

Iselsberg-Stronach

EUR

217,00

Kals a. G.

EUR

211,00

Kartitsch

EUR

212,00

Lavant

EUR

210,00

Leisach

EUR

210,00

Lienz

EUR

228,00

Matrei in Osttirol

EUR

211,00

Nikolsdorf

EUR

210,00

Nußdorf-Debant

EUR

219,00

Oberlienz

EUR

218,00

Obertilliach

EUR

214,00

Prägraten a. Gv.

EUR

211,00

St. Jakob in D.

EUR

212,00

St. Johann i. W.

EUR

208,00

St. Veit in D.

EUR

208,00

Schlaiten

EUR

208,00

Sillian

EUR

212,00

Strassen

EUR

213,00

Thurn

EUR

218,00

Tristach

EUR

219,00

Untertilliach

EUR

214,00

Virgen

EUR

212,00

Heinfels

EUR

213,00

Bach

EUR

209,00

Berwang

EUR

216,00

Biberwier

EUR

216,00

Bichlbach

EUR

216,00

Breitenwang

EUR

220,00

Ehenbichl

EUR

217,00

Ehrwald

EUR

233,00

Elbigenalp

EUR

209,00

Elmen

EUR

210,00

Forchach

EUR

214,00

Grän

EUR

223,00

Gramais

EUR

209,00

Häselgehr

EUR

209,00

Heiterwang

EUR

216,00

Hinterhornbach

EUR

209,00

Höfen

EUR

221,00

Holzgau

EUR

209,00

Jungholz

EUR

213,00

Kaisers

EUR

209,00

Lechaschau

EUR

219,00

Lermoos

EUR

233,00

Musau

EUR

217,00

Namlos

EUR

210,00

Nesselwängle

EUR

214,00

Pfafflar

EUR

209,00

Pflach

EUR

219,00

Pinswang

EUR

217,00

Reutte

EUR

224,00

Schattwald

EUR

213,00

Stanzach

EUR

210,00

Steeg

EUR

209,00

Tannheim

EUR

223,00

Vils

EUR

217,00

Vorderhornbach

EUR

210,00

Wängle

EUR

221,00

Weißenbach

EUR

214,00

Zöblen

EUR

213,00

Achenkirch

EUR

223,00

Aschau i. Z.

EUR

249,00

Brandberg

EUR

218,00

Bruck am Ziller

EUR

233,00

Buch in Tirol

EUR

235,00

Eben a. A.

EUR

243,00

Finkenberg

EUR

225,00

Fügen

EUR

242,00

Fügenberg

EUR

243,00

Gallzein

EUR

229,00

Gerlos

EUR

218,00

Gerlosberg

EUR

218,00

Hainzenberg

EUR

218,00

Hart im Zillertal

EUR

242,00

Hippach

EUR

235,00

Jenbach

EUR

235,00

Kaltenbach

EUR

231,00

Mayrhofen

EUR

254,00

Pill

EUR

223,00

Ramsau i. Z.

EUR

248,00

Ried im Zillertal

EUR

247,00

Rohrberg

EUR

218,00

Schlitters

EUR

229,00

Schwaz

EUR

248,00

Schwendau

EUR

248,00

Stans

EUR

237,00

Steinberg a. R.

EUR

223,00

Strass im Zillertal

EUR

235,00

Stumm

EUR

231,00

Stummerberg

EUR

218,00

Terfens

EUR

231,00

Tux

EUR

225,00

Uderns

EUR

247,00

Vomp

EUR

243,00

Weer

EUR

244,00

Weerberg

EUR

231,00

Wiesing

EUR

235,00

Zell am Ziller

EUR

235,00

Zellberg

EUR

235,00

Landesrecht NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

Interne Entwurfskontrolle

(Anm. Anlage 2 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Europaschutzgebiet „Vellacher Kotschna“

(1) Diese Verordnung dient der Bewahrung oder der einvernehmlichen Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Gebiet in der Anlage B genannten Schutzgüter.

(2) Im Speziellen soll damit gesichert werden

Landesrecht NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

(1) Das Land Niederösterreich ist gemeinsam mit den anderen Bundesländern Träger und ordentliches Mitglied des Vereins “Österreichisches Institut für Bautechnik”.

(2) Das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB) ist Behörde für

(3) Das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB) ist außerdem

(4) Das Österreichische Institut für Bautechnik unterliegt bei der Besorgung der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben dem Aufsichtsrecht der Landesregierung. Es ist dabei an ihre Weisungen gebunden. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, im Rahmen der Marktüberwachung von Bauprodukten längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

(5) Für die Überwachungstätigkeit nach § 16 Abs. 1 Z 3, 5, 7, 8 und 9 sind den Organen des Österreichischen Instituts für Bautechnik oder den von diesen beauftragten Sachverständigen der Zutritt zu den für die Überwachung maßgeblichen Orten (Produktions-, Verkaufsstätte, Baustelle u. dgl.) und die erforderlichen Probenentnahmen zu gestatten sowie alle notwendigen Auskünfte durch den bzw. die Hersteller bzw. Herstellerin, Vertreiber bzw. Vertreiberin oder Endverbraucher bzw. Endverbraucherin oder deren Erfüllungsgehilfen bzw. Erfüllungsgehilfinnen zu erteilen.

(6) Bescheide des Österreichischen Instituts für Bautechnik, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes erlassen werden, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler. Die Landesregierung ist im Rahmen ihres Aufsichtsrechts Oberbehörde im Sinne des § 68 Abs. 2 bis 4 AVG.

Landesrecht Schutzgebiet für die "Stainzer Johannesquelle"

Diese Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Kundmachung in Kraft.

Landesrecht Erschließungskostenfaktoren, Verordnung über die Festlegung

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 16. Dezember 2014 über die Festlegung der Erschließungskostenfaktoren, LGBl. Nr. 184/2014, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 162/2021, außer Kraft.

Landesrecht NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

Managementsystem für die Konformitätsbewertung

(Anm. Anlage 3 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Europaschutzgebiet „Vellacher Kotschna“

Im Europaschutzgebiet sind sämtliche Maßnahmen, die im Rahmen der zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung erfolgen, die Ausübung von Nebennutzungen sowie die Herstellung und Erhaltung der dafür notwendigen Infrastrukturen erlaubt. Werden sie im Rahmen der bestehenden Rechtsgrundlagen durchgeführt, dann führen sie zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der angeführten Schutzgüter. Sie stellen eine wesentliche Grundlage für die Erhaltung des ländlichen Raums dar, indem sie den Anforderungen der Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen Besonderheiten Rechnung tragen. Sie widersprechen grundsätzlich nicht den Zielen der FFH-Richtlinie. Konkret sind daher insbesondere folgende Maßnahmen unter Berücksichtigung des § 8 erlaubt

Landesrecht NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

Niederösterreich

29.06.2023

Landesrecht NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

EG-Konformitätserklärung

(Anm. Anlage 4 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Europaschutzgebiet „Vellacher Kotschna“

(1) Die Erarbeitung oder Überarbeitung eines Managementplans für das Gesamtgebiet erfolgt nur auf schriftliches Verlangen der Mehrheit der Grundeigentümer an das Land Kärnten oder auf Initiative der Naturschutzabteilung des Landes unter Einbindung und Zustimmung der Mehrheit der betroffenen Grundeigentümer sowie unter Beiziehung der gesetzlichen Interessensvertretung und sonstiger Berechtigten in zu bildenden Fachausschüssen.

(2) Ziel des allenfalls erforderlichen Managementplanes ist es, geeignete (Pflege)Maßnahmen zur Bewahrung oder Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes der in diesem Gebiet vorkommenden Schutzgüter zu definieren.

(3) Der Managementplan nach Abs. 2 hat insbesondere eine detaillierte Auflistung der allgemeinen Bewirtschaftungsauflagen und der Auflagen für die Bereiche Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei, Gewerbe und Tourismus bezogen auf das jeweilige Schutzgut und die betroffenen Flächen zu enthalten.

(4) Die Höhe der Kosten für vorgeschlagene Bewirtschaftungsauflagen und Verbesserungsmaßnahmen im Wege des Vertragsnaturschutzes für das entsprechende Gebiet sowie die anzuwendenden Finanzierungsinstrumente sind integrierter Bestandteil des Managementplans.

(5) Managementpläne auf Verlangen der Grundeigentümer haben längstens drei Jahre nach Verlangen der Grundeigentümer fertig gestellt zu sein, es sei denn, es wird mit den Grundeigentümern anderes vereinbart.

(6) Die Kosten für die Erstellung und die Überarbeitung des Managementplans sind vom Land Kärnten zu tragen.

Landesrecht NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

(1) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 7) angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bedingungen der Baustoffliste ÖA entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder für sie eine Bautechnische Zulassung (§ 12) besteht und sie das Einbauzeichen (§ 9) tragen.

(2) Bauprodukte, für die

(3) Andere Bauprodukte als in Abs. 1 und 2 angeführt, für die eine Bautechnische Zulassung besteht, dürfen jedenfalls auf dem Markt bereitgestellt werden.

Landesrecht NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

CE-Kennzeichnung

(Anm. Anlage 5 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Europaschutzgebiet „Vellacher Kotschna“

Die Umsetzung von Maßnahmen zur Gewährleistung eines günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter sowie Verbesserungsmaßnahmen erfolgen durch privatrechtliche Verträge mit den Grundeigentümern und sonstigen Berechtigten, in denen auch die entsprechende Abgeltung für Bewirtschaftungserschwernis, Ertragsentgang oder vereinbarte Leistungen geregelt ist.

Landesrecht NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nur für Bauprodukte, die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden.

Landesrecht NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

Liste von Baustoffen, die hinsichtlich ihrer emittierten Gammastrahlung in Betracht zu ziehen sind

(Anm. Anlage 6 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Europaschutzgebiet „Vellacher Kotschna“

Treten infolge der Umsetzung dieser Verordnung für den Grundeigentümer, Bewirtschafter oder sonstigen Nutzungsberechtigten im betroffenen Gebiet vermögensrechtliche Nachteile oder Wirtschaftserschwernisse ein, sind diese zu entschädigen.

Landesrecht NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 7) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn

Landesrecht NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

Definition und Verwendung des Aktivitätskonzentrationsindex für die von Baustoffen emittierte Gammastrahlung

(Anm. Anlage 7 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Europaschutzgebiet „Vellacher Kotschna“

(1) Garantieflächen sind vor allem intensiv genutzte Teilflächen innerhalb des Natura 2000-Gebietes und sind in der Bedeutung gleichrangig mit Flächen außerhalb von Natura 2000-Gebieten, deren Bewirtschaftung im Rahmen der bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen jedenfalls uneingeschränkt möglich ist und keiner weiteren Prüfung bedarf.

(2) Sie sind auf und je nach Verlangen der Grundeigentümer in einer planlichen Darstellung im Zuge der Verordnung zum Europaschutzgebiet oder binnen eines Jahres nach in Kraft treten der Verordnung bzw. im Zuge des Erstellens des Managementplanes von der Naturschutzabteilung des Landes Kärnten auszuweisen und der Verordnung als Anlage C anzuschließen.

Landesrecht NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik wird damit betraut, die Baustoffliste ÖA durch Verordnung festzulegen. Diese Verordnung ist in den “Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik” kundzumachen. Sie ist beim Österreichischen Institut für Bautechnik und beim Amt der Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die Kundmachung und die Auflage der Verordnung sind durch einen Hinweis in den Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung bekannt zu machen. Vor der Festlegung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung der Baustoffliste ÖA bedarf der Zustimmung der Landesregierung.

(2) In der Baustoffliste ÖA sind für die einzelnen Bauprodukte festzulegen

(3) In der Baustoffliste ÖA können weiters festgelegt werden

(4) In der Baustoffliste ÖA ist unbeschadet der Bestimmungen des für das Bauprodukt maßgeblichen Regelwerkes unter Berücksichtigung der Sicherheit oder der Besonderheiten des Produktionsverfahrens erforderlichenfalls festzulegen

(5) In jedem Fall muss durch eine werkseigene Produktionskontrolle eine gleichbleibende Qualität des Bauproduktes sichergestellt sein.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Vellacher Kotschna“

(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet des Geltungsbereiches anderer landes- und bundesgesetzlicher Bestimmungen.

(2) Die Beurteilung, ob eine geplante Maßnahme, insbesondere eine Maßnahme nach § 3 lit. k, zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes der im Gebiet vorkommenden Schutzgüter führt, erfolgt jeweils für das Gesamtgebiet und nicht auf Parzellenebene.

(3) Der Nachweis, ob eine geplante Maßnahme zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes des betroffenen Schutzgutes im Gesamtgebiet führt, obliegt dem Land Kärnten und nicht dem Grundeigentümer. Die Beibringung von Fachgutachten bei Projekten geht auf Kosten des Landes Kärnten und die Projekte dürfen nicht über Gebühr verzögert werden. Die Beurteilungen und Schlussfolgerungen der Auswirkungen in den Fachgutachten müssen auf der Grundlage von qualitativen und quantitativen Parametern schlüssig und nachvollziehbar sein.

(4) Änderungen eines günstigen Erhaltungszustandes durch natürliche und klimatische Entwicklungen liegen nicht im Verantwortungsbereich der Grundeigentümer. Aktive Maßnahmen zur Korrektur natürlicher Entwicklungen obliegen grundsätzlich nicht dem Grundeigentümer und sind gegebenenfalls Inhalt des Vertragsnaturschutzes.

(5) Maßnahmen, die unter § 3 lit. a bis c fallen, stellen keine Pläne und Projekte im Sinne des § 24b K-NSG 2002 dar.

Landesrecht NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

Die Übereinstimmung von Bauprodukten mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA ist durch eine Registrierung des Bauproduktes nachzuweisen, wobei Registrierungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes ausgestellt wurden, anzuerkennen sind.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Vellacher Kotschna“

Für Konflikte und Problemstellungen, welche sich in Zusammenhang mit dieser Verordnung ergeben, wird eine Schlichtungsstelle eingerichtet. Diese setzt sich zusammen aus zwei aus dem Kreis der Grundbesitzer des betroffenen Gebiets zu wählenden Vertretern der Grundbesitzer, zwei Vertretern des Landes Kärnten sowie einem Vertreter der gesetzlichen Interessensvertretung. Die anfallenden Kosten sind vom Land Kärnten zu tragen. Das Schlichtungsverfahren ist vor der Einleitung des ordentlichen Verwaltungsverfahrens durchzuführen.

Landesrecht NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

(1) Liegt für ein Bauprodukt eine Registrierung im Sinne von § 8 vor, so ist der Hersteller berechtigt, zur Kennzeichnung dieses Bauproduktes das Einbauzeichen am Bauprodukt selbst, auf dessen Verpackung oder in den Begleitpapieren anzubringen.

(2) Ein Bauprodukt, das das Einbauzeichen trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, dass es nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verwendbar ist.

(3) Das Einbauzeichen und die Art der Anbringung haben dem Muster der Anlage 1 zu diesem Gesetz zu entsprechen.

(4) Das Anbringen des Einbauzeichens, das nicht oder nicht mehr den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht, ist verboten.

Landesrecht Europaschutzgebiet „Vellacher Kotschna“

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Vellacher Kotschna“ und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

Landesrecht NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

Bauprodukte, für die

Landesrecht Europaschutzgebiet „Vellacher Kotschna“

Durch diese Verordnung wird umgesetzt

Landesrecht NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik wird damit betraut, die Baustoffliste ÖE durch Verordnung festzulegen. Diese Verordnung ist in den “Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik” kundzumachen. Sie ist beim Österreichischen Institut für Bautechnik und beim Amt der Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die Kundmachung und die Auflage der Verordnung sind durch einen Hinweis in den Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung bekanntzumachen. Vor der Festlegung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung der Baustoffliste ÖE bedarf der Zustimmung der NÖ Landesregierung.

(2) In der Baustoffliste ÖE sind für Bauprodukte oder Gruppen von Bauprodukten die von ihnen zu erfüllenden Anforderungen für die Verwendung festzulegen.

(3) In der Baustoffliste ÖE können insbesondere, bezogen auf die einzelnen Bauprodukte und gegebenenfalls in Abhängigkeit vom Verwendungszweck, festgelegt werden

Landesrecht NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

(1) Der Hersteller eines Bauproduktes oder sein Vertreter mit einem Geschäftssitz in einem Mitgliedsstaat des EWR kann für ein Bauprodukt in folgenden Fällen bei der Behörde die Erteilung einer Bautechnischen Zulassung schriftlich beantragen

(2) Die zur Beurteilung des Bauproduktes erforderlichen Unterlagen, das sind insbesondere eine technische Beschreibung des Produktes, Angaben über die Leistungsmerkmale und die vorgesehene Verwendung des Produktes, sind dem Antrag anzuschließen. Probestücke und Probeausführungen, die für die Beurteilung des Bauproduktes erforderlich sind, sind vom Hersteller oder seinem Vertreter über Aufforderung vorzulegen.

(3) Über den Antrag auf Erteilung einer Bautechnischen Zulassung ist mit Bescheid zu entscheiden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Verwendung des Bauproduktes ist die Bautechnische Zulassung auszustellen. Dabei können erforderliche Vorschreibungen für den Einbau und die Anwendung des Bauproduktes festgelegt werden. Die Bautechnische Zulassung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Die Zulassungsdauer kann über schriftlichen Antrag um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden, wobei der Antrag vor Ablauf jener bei der Behörde eingebracht werden muss.

(4) Ein Antrag auf Bautechnische Zulassung ist zurückzuweisen, wenn die Behörde feststellt, dass das Bauprodukt keine Auswirkungen auf die Leistung des Bauwerkes im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke zu erfüllen hat oder auf Grund des Standes der technischen Wissenschaften keine Notwendigkeit für eine Bautechnische Zulassung gegeben ist.

(5) Die Bautechnische Zulassung muss jedenfalls folgende Inhalte umfassen

(6) Durch die Erteilung der Bautechnischen Zulassung wird in Rechte Dritter nicht eingegriffen.

(7) Sämtliche Kosten für das Zulassungsverfahren hat der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu tragen. Die Kosten sind von der Behörde nach Maßgabe des § 23 vorzuschreiben.

(8) Die Behörde hat jährlich eine Liste der erteilten Bautechnischen Zulassungen zu veröffentlichen.

(9) Bautechnische Zulassungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes ausgestellt wurden, sind anzuerkennen.

Landesrecht NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

(1) Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖA noch in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, und für die keine Bautechnische Zulassung vorliegt, dürfen nur verwendet werden, wenn sie im Einklang mit den Grundanforderungen an Bauwerke gemäß § 43 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, stehen. Darüber kann die Baubehörde im Einzelfall einen Nachweis verlangen.

(2) Die Verwendung gebrauchter Bauprodukte, wie z. B. Ziegel oder Fertigteile, ist zulässig, wenn sie den in § 43 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, angeführten Anforderungen entsprechen.

Landesrecht NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

(1) Der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter darf energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen (§ 13b Abs. 1) gelten, nur dann in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, wenn

(2) Ist der Hersteller eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassen, hat der Importeur dieses Bauproduktes

(3) Auf Messen, bei Ausstellungen, Vorführungen u. dgl. können energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, die den Bestimmungen des Abs. 1 oder 2 nicht entsprechen, gezeigt und vorgeführt werden, sofern deutlich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass sie erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie diese Voraussetzungen erfüllen.

Landesrecht NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

(1) Ökodesign-Anforderungen sind Anforderungen an ein Bauprodukt oder seine Gestaltung, die durch von der Europäischen Kommission gemäß Art. 15 der Richtlinie 2009/125/EG (§ 25 Abs. 2 Z 1) erlassene Durchführungsmaßnahmen oder ergänzend durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.

(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung Ökodesign-Anforderungen (§ 3 Z 6) für energieverbrauchsrelevante Bauprodukte festlegen, sofern dies zur Umsetzung des EU-Rechts erforderlich ist. Die Verordnung kann auch vorsehen, dass für bestimmte Ökodesign-Parameter nach Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG keine Ökodesign-Anforderungen festzulegen sind. Für ausgewählte Bauprodukteigenschaften mit erheblicher Umweltauswirkung können auch spezifische Ökodesign-Anforderungen festgelegt werden. Werden Ökodesign-Anforderungen festgelegt, muss gewährleistet sein, dass die Erfüllung der Anforderungen von der Marktüberwachungsbehörde überprüft werden kann. Außerdem muss angegeben werden, ob eine Überprüfung entweder direkt am Bauprodukt oder anhand der technischen Unterlagen vorgenommen werden kann.

(3) In einer Verordnung nach Abs. 2 kann der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter, der Bauteile oder Baugruppen in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, auch verpflichtet werden, dem Hersteller eines von den Ökodesign-Anforderungen erfassten Bauproduktes relevante Angaben zur Materialzusammensetzung sowie zum Verbrauch von Energie, Materialien oder Ressourcen hinsichtlich der betreffenden Bauteile oder Baugruppen zu machen.

Landesrecht NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

(1) Der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter muss sicherstellen, dass vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 13b) gelten, die Konformität des Produkts mit allen einschlägigen Anforderungen bewertet wird.

(2) Sofern nichts Abweichendes bestimmt ist, hat der Hersteller hinsichtlich des Konformitätsbewertungsverfahrens die Wahl zwischen der in der Anlage 2 beschriebenen internen Entwurfskontrolle und dem in der Anlage 3 beschriebenen Managementsystem.

(3) Für jedes energieverbrauchsrelevante Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 13b) gelten, ist eine EU-Konformitätserklärung auszustellen, mit der der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter zusichert, dass das Produkt allen einschlägigen Bestimmungen der Ökodesign-Anforderungen entspricht.

(4) Die EU-Konformitätserklärung muss die in der Anlage 4 genannten Angaben enthalten und auf die einschlägigen Ökodesign-Anforderungen verweisen.

(5) Nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 13b) gelten, hat der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die abgegebenen Konformitätserklärungen bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Herstellung des letzten Exemplars dieses Bauproduktes für die Marktüberwachungsbehörde zur Einsicht bereitzuhalten. Die Unterlagen sind der Marktüberwachungsbehörde innerhalb von zehn Tagen nach Aufforderung vorzulegen.

(6) Die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung sind jedenfalls auch in deutscher Sprache abzufassen.

Landesrecht NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

(1) Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme hat der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter das energieverbrauchsrelevante Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 13b) gelten, mit der CE-Kennzeichnung zu versehen und die EU-Konformitätserklärung (§ 13c) beizufügen.

(2) Mit der CE-Kennzeichnung nach Abs. 1 wird die Konformität des energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes mit den Ökodesign-Anforderungen (§ 13b) bescheinigt. Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ gemäß dem Muster in der Anlage 5.

(3) Am Bauprodukt darf keine Kennzeichnung angebracht werden, die den Benutzer über die Bedeutung oder die Gestalt der CE-Kennzeichnung täuschen kann.

Landesrecht NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

Der Hersteller energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen (§ 13b) gelten, hat in der ihm angemessen erscheinenden Form sicherzustellen, dass der Benutzer über folgende Aspekte unterrichtet wird

Landesrecht NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

(1) Für Bauprodukte, die für die Verwendung in Innenräumen vorgesehen sind und die Materialien gemäß Anlage 6 enthalten, sind vor dem Inverkehrbringen die Aktivitätskonzentrationen der in Anlage 7 genannten Radionuklide zu bestimmen und der Aktivitätskonzentrationsindex I auszuweisen.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung unter Berücksichtigung der Erfordernisse des EU-Rechts den Anwendungsbereich des Abs. 1 auf zusätzliche Bauprodukte, deren Materialien unter Strahlenschutzgesichtspunkten ebenfalls als bedenklich einzustufen sind, ergänzen.

(3) Den Baubehörden und der Marktüberwachungsbehörde sind über Aufforderung die Ergebnisse der Messungen und über den entsprechenden Aktivitätskonzentrationsindex I nach Anlage 7 sowie andere diesbezüglich relevante Faktoren mitzuteilen.

Landesrecht NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

(1) Bauprodukte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, dürfen nur in Verkehr gebracht oder – unbeschadet der §§ 6, 10 und 13 – nur verwendet werden, wenn sie

(2) Soweit für Bauprodukte nach Abs. 1 in Durchführungsrechtsakten nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2020/2184 (§ 25 Abs. 2 Z 3) spezifische Mindesthygieneanforderungen festgelegt sind, wird den Anforderungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 entsprochen, wenn die in den Durchführungsrechtsakten festgelegten Mindesthygieneanforderungen eingehalten werden.

Landesrecht NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat eine allgemeine Analyse vorzunehmen hinsichtlich

(2) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die Baubehörden und die Landesregierung über die Ergebnisse der allgemeinen Analyse zu informieren. Die Landesregierung hat diese Ergebnisse auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen.

Landesrecht NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

(1) Für Bauprodukte, die den Harmonisierungsvorschriften der Gemeinschaft unterliegen, gelten die Bestimmungen der Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) 2019/1020 (§ 25 Abs. 1 Z 4) und die Bestimmungen über die Marktüberwachung von Bauprodukten dieses Gesetzes.

(2) Für Bauprodukte, die nicht den Harmonisierungsvorschriften der Gemeinschaft unterliegen, gelten die Bestimmungen der Art. 16 Abs. 1 bis 5, 17, 18 und 19 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 (§ 25 Abs. 1 Z 4) und die Bestimmungen über die Marktüberwachung von Bauprodukten dieses Gesetzes, ausgenommen § 16 Abs. 1 Z 1 und 9, sinngemäß.

Landesrecht NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

Mit der Durchführung der Marktüberwachung für den Bereich der Bauprodukte wird das Österreichische Institut für Bautechnik betraut.

Landesrecht NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

(1) Die Marktüberwachungsbehörde hat insbesondere folgende Aufgaben der Marktüberwachung wahrzunehmen

(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, z. B. im Internet, über ihre Zuständigkeiten und die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme zu informieren.

Landesrecht NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

(1) Die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörde für Maßnahmen nach Abs. 3 und § 16 Abs. 1 Z 6 bis 9 erstreckt sich auf Wirtschaftsakteure bzw. Wirtschaftsakteurinnen, die ihren Hauptwohnsitz bzw. Sitz in Niederösterreich haben. Bei Bauprodukten nach § 14 Abs. 2 ist die Zuständigkeit auf Wirtschaftsakteure bzw. Wirtschaftsakteurinnen beschränkt, die solche Bauprodukte in Österreich auf dem Markt bereitstellen.

(2) Die Marktüberwachungsbehörde ist für die Vollstreckung der von ihr erlassenen Bescheide zuständig.

(3) Marktüberwachungsmaßnahmen gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 (§ 25 Abs. 1 Z 4) können bei Bauprodukten, von denen ein ernstes Risiko ausgeht und die ein rasches Einschreiten erfordern, als Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorausgegangenes Verwaltungsverfahren ergriffen werden.

(4) Durch die Abs. 1 bis 3 bleiben die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft enthaltenen Verfahrensbestimmungen unberührt.

Landesrecht NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

Erlangt eine Baubehörde Kenntnis

Landesrecht NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

(1) Führt die Kontrolle eines Bauproduktes zum Ergebnis, dass das Bauprodukt nicht im Einklang mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft oder mit sonstigen Rechtsvorschriften betreffend Bauprodukte steht, sind dem Wirtschaftsakteur bzw. der Wirtschaftsakteurin von der Marktüberwachungsbehörde nur die für die Kontrolle des beanstandeten Produktes anfallenden Kosten einschließlich allfälliger Folgekosten mit Bescheid vorzuschreiben.

(2) Wurden von der Marktüberwachungsbehörde im Rahmen ihrer Tätigkeit Proben genommen, so sind diese nach Abschluss des Verfahrens auf Verlangen des Wirtschaftsakteurs bzw. der Wirtschaftsakteurin zurückzugeben. Ist dies nicht möglich, hat die Marktüberwachungsbehörde eine Probenentschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Kann der Einstandspreis nicht festgestellt werden, ist als Entschädigung der halbe Endverkaufspreis festzusetzen. Für Gegenproben ist keine Entschädigung zu leisten. Kommt es zu keiner Einigung über die Höhe der Entschädigung, so ist darüber mit Bescheid zu entscheiden. Führt die Kontrolle eines Bauproduktes zum Ergebnis, dass das Bauprodukt nicht im Einklang mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft oder mit sonstigen Rechtsvorschriften betreffend Bauprodukte steht, so entfallen die Rückgabe der Probe und deren Entschädigung.

(3) Die für die Kontrolle eines Bauproduktes anfallenden Kosten sind dem Einschreiter bzw. der Einschreiterin von der Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid vorzuschreiben, wenn die Kontrolle zum Ergebnis führt, dass das Bauprodukt im Einklang mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft oder mit sonstigen Rechtsvorschriften betreffend Bauprodukte steht und die Kontrolle durch das Verschulden des Einschreiters bzw. der Einschreiterin verursacht wurde.

Landesrecht NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

Zur Überprüfung und Bewertung der Marktüberwachungsmaßnahmen hat das Österreichische Institut für Bautechnik der Landesregierung jährlich einen Tätigkeitsbericht zu übermitteln.

Landesrecht NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

(1) Die Marktüberwachungsbehörde ist im Rahmen ihrer Kontrollbefugnisse auch befugt,

(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat Verbrauchern und anderen Betroffenen auf geeignete Weise Gelegenheit zu geben, Bemerkungen hinsichtlich der Konformität der Bauprodukte vorzubringen.

(3) Liegen der Marktüberwachungsbehörde deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 13b) gelten, den einschlägigen Bestimmungen nicht entspricht, so hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich eine mit Gründen versehene Bewertung der Konformität auf geeignete Weise (z. B. im Internet) zu veröffentlichen.

(4) Die Marktüberwachungsbehörde hat der Europäischen Kommission laufend Informationen über die Ergebnisse der Marktüberwachung hinsichtlich energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte zu übermitteln.

Landesrecht NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

(1) Die Marktüberwachungsbehörde kann davon ausgehen, dass ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, das mit der in § 13d vorgesehenen CE-Kennzeichnung versehen ist, den einschlägigen Ökodesign-Anforderungen entspricht.

(2) Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt nach harmonisierten Normen hergestellt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so ist davon auszugehen, dass es allen einschlägigen Ökodesign-Anforderungen entspricht, auf die sich diese Normen beziehen.

(3) Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt mit einem den Ökodesign-Anforderungen entsprechenden gemeinschaftlichen Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens, ABl. Nr. L 237 vom 21. September 2000, S. 1, versehen, so ist die Konformität mit den Ökodesign-Anforderungen anzunehmen. Dasselbe gilt für Bauprodukte, denen andere Umweltzeichen zuerkannt wurden, sofern diese gleichwertige Bedingungen wie das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen, ABl. Nr. L 27 vom 30. Jänner 2010, S. 1, erfüllen und dies von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach dem in Artikel 19 Abs. 2 der Richtlinie 2009/125/EG (§ 25 Abs. 2 Z 1) genannten Regelungsverfahren entschieden wurde.

(4) Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 13b) gelten, von einer Organisation entworfen,

Landesrecht NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

(1) Stellt die Marktüberwachungsbehörde fest, dass ein mit der CE-Kennzeichnung nach § 13d versehenes energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht alle für dieses Produkt geltenden einschlägigen Ökodesign-Anforderungen erfüllt, so hat sie den Hersteller oder dessen Bevollmächtigten mit Bescheid zu verpflichten, das Bauprodukt innerhalb einer angemessen Frist in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen zu bringen. Im Bescheid können Bedingungen festgelegt werden; diese müssen verhältnismäßig sein.

(2) Ist ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt mit der CE-Kennzeichnung nach § 13d versehen, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen, oder liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt nicht den Bestimmungen des 4. Teiles entspricht, so hat die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. Diese können je nach Schwere des Verstoßes und der dadurch verursachten Schäden bis zum Verbot des Inverkehrbringens und/oder der Inbetriebnahme des Bauproduktes reichen. Ferner hat die Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid die Beseitigung der CE-Kennzeichnung auf diesen Bauprodukten anzuordnen, wenn der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter die Produkte nicht innerhalb einer angemessenen Frist wieder in Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die CE-Kennzeichnung bringt.

(3) Besteht die Nichtübereinstimmung gemäß Abs. 1 oder 2 weiter, so hat die Marktüberwachungsbehörde das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme des betreffenden Bauproduktes mit Bescheid zu untersagen, einzuschränken oder dafür zu sorgen, dass es vom Markt genommen wird.

(4) Wird das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes verboten oder ist es vom Markt zu nehmen, so sind die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich davon zu unterrichten.

(5) Nach Abs. 2 oder 3 getroffene Maßnahmen bezüglich Ökodesign-Anforderungen sind der Europäischen Kommission unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Es ist insbesondere anzugeben, ob es sich bei der Nichtübereinstimmung um einen der folgenden Fälle handelt

(6) In begründeten Fällen sind geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu treffen.

(7) Die Marktüberwachungsbehörde hat die getroffenen Maßnahmen der Öffentlichkeit auf geeignete Weise (z. B. im Internet) zugänglich zu machen.

Landesrecht NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

Das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, die mit der CE-Kennzeichnung (§ 13d) versehen sind, darf nicht unter Berufung auf die Ökodesign-Anforderungen betreffend die in Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG (§ 25 Abs. 2 Z 1) genannten Ökodesign-Parameter untersagt, beschränkt oder behindert werden, wenn

Landesrecht NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

Für die behördlichen Verfahren nach diesem Gesetz ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl.Nr. 53/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2020, anzuwenden.

Landesrecht NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

(1) Die Marktüberwachungsbehörde ist ermächtigt, personenbezogene und andere Daten automatisiert zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Die Übermittlung solcher Daten an die Europäische Kommission oder an ausländische und internationale Behörden ist im Rahmen der die Behörde treffenden Informationspflichten zulässig, soweit dies für den Informationsaustausch und die Amtshilfe nach Art. 22 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 (§ 25 Abs. 1 Z 2), nach Art.12 der Richtlinie 2009/125/EG (§ 25 Abs. 2 Z 1), Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1369 (§ 25 Abs. 1 Z 3), ab dem 16. Juli 2021 nach Art. 20 und 22 bis 24 der Verordnung (EU) 2019/1020 (§ 25 Abs. 1 Z 4) oder nach diesem Gesetz erforderlich ist.

(2) Gemäß Abs. 1 übermittelte Daten betreffend Wirtschaftsakteure bzw. Wirtschaftsakteurinnen können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Bauproduktes, seine Rückverfolgung in der Vertriebskette und die Risikobewertung erforderlich ist.

Landesrecht NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

Die Behörde hat die einzelnen Verfahrenskosten für die ihr übertragenen Aufgaben entsprechend dem jeweiligen Aufwand unter Berücksichtigung der für die Vorarbeiten und die Durchführung erforderlichen Zeit, der Zahl der erforderlichen Amtsorgane und der beantragten Prüfverfahren sowie der anfallenden durchschnittlichen Barauslagen (insbesondere Transport- und Reisekosten, Drucksorten, Material- und Postgebühren) durch Verordnung festzusetzen. Die Erlassung der Verordnung bedarf der Zustimmung der Landesregierung. Die Verordnung ist in den Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung kundzumachen.

Landesrecht NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet, wer

(2) Einer Kennzeichnung am Bauprodukt gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5, 7 oder 14 ist die Anbringung der Kennzeichnung auf einer Datenplakette, auf der Verpackung oder in Begleitunterlagen gleichzuhalten.

(3) Übertretungen nach Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu € 50.000,–, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen, zu bestrafen.

(4) Geldstrafen nach Abs. 1 Z 1 bis 8 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung von Bauprodukten zu verwenden.

(5) Geldstrafen nach Abs. 1 Z 9 bis 29 fließen dem Land Niederösterreich zu.

(6) Ein Bauprodukt, auf das sich eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 1 bis 7, 10, 17 bis 20, 22, 23 oder 25 bis 29 bezieht, kann für verfallen erklärt werden, wenn der Wirtschaftsakteur bzw. die Wirtschaftsakteurin nicht sicherstellt, dass dieses Bauprodukt nicht auf dem Markt bereitgestellt wird.

Landesrecht NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

(1) Durch dieses Gesetz werden die erforderlichen begleitenden Regelungen zu folgenden unmittelbar geltenden Verordnungen für die Vermarktung und Marktüberwachung von Bauprodukten, welche in die Regelungskompetenz des Landes fallen, geschaffen

(2) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt

(3) Dieses Gesetz wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl.Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, Seite 37, der Kommission übermittelt

Landesrecht NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

(1) Die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

(2) Die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes erteilten Österreichischen technischen Zulassungen und Übereinstimmungszeugnisse bleiben bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Geltungsdauer gültig.

(3) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des § 22 und § 22 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.

(4) § 14, § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 33/2021 treten am 16. Juli 2021 in Kraft.

(5) Die am Tag des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes, LGBl. Nr. 33/2021, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

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