Kärntner Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024
Inhaltsübersicht (62)
Gesetzestext (62 Artikel)
Kärntner Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024 – K-PhV 2024
Niederösterreich
14.06.2022
[organ]
Seite
1
von
1
Seite
1
von
1
Kurztitel
Schutzgebiet für die Heilquellen "Thalheimer Schloßbrunn"
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 68/1959
Inkrafttretensdatum
31.08.1959
Langtitel
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. August 1959 über die Festsetzung eines Schutzgebietes für die auf der Bauparzelle Nr. 3, KG. Thalheim, EZ. Nr. 1229, Gemeinde Pöls ob Judenburg, gelegenen Heilquellen „Thalheimer Schloßbrunn“
Stammfassung: LGBl. Nr. 68/1959
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 33 des Wasserrechtsgesetzes, BGBl. II Nr. 316/1934, in der Fassung der Wasserrechtsnovelle 1945, StGBl. Nr.113, der Wasserrechtsnovelle 1947, BGBl. Nr. 144, des Bundesgesetzes vom 7. November 1956, BGBl. Nr. 221, und der Wasserrechtsnovelle 1959, BGBl. Nr. 54, wird verordnet
ERHEBUNGSBLATT zur Feststellung des Wohnsitzes
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)
Ziel dieser Verordnung ist die Ermöglichung des beschleunigten Ausbaus der Gewinnung erneuerbarer Energie aus Sonnenkraft zur Erzeugung von Elektrizität unter Wahrung der Ziele und Grundsätze der Raumordnung nach § 2 K-ROG 2021.
(1) Die Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft in Niederösterreich (NÖ Landarbeiterkammer) ist zur Vertretung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen ihrer Kammerzugehörigen berufen.
(2) Die NÖ Landarbeiterkammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes und berechtigt, das Landeswappen mit der Aufschrift “NÖ Landarbeiterkammer” zu führen. Sie hat ihren Sitz am Sitz der NÖ Landesregierung.
(1) Zum Schutze des „Thalheimer Schloßbrunn“, dessen 7 Quellen mit dem Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. September 1957, GZ. 12188 Ta 1/281957, als Heilquellen erklärt wurden, wird ein Schutzgebiet mit nachstehener Umgrenzung festgesetzt: Ein Kreis, der einen Radius von 200 m und als Mittelpunkt die Quellen hat.
(2) Innerhalb des im Abs. 1 umschriebenen Schutzgebietes ist für Sprengungen aller Art, sowie für die Errichtung von Lagern für Treibstoffe und andere nicht abbaufähige Stoffe neben der nach anderen Vorschriften etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung des Landeshauptmannes einzuholen.
(3) Das Schutzgebiet ist in einer Katastermappenkopie, Maßstab 1 : 2880 ersichtlich gemacht. Die Katastermappenkopie erliegt in der Urkundensammlung des Wasserbuches der Bezirkshauptmannschaft Judenburg.
Diese Verordnung gilt für alle Photovoltaikanlagen einschließlich Agri-Photovoltaikanlagen (§ 3), die im Land Kärnten errichtet werden.
(1) Der NÖ Landarbeiterkammer gehören alle Dienstnehmer einschließlich der freien Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013, sowie der geringfügig beschäftigten freien Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 leg.cit. an, die in Niederösterreich auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet beschäftigt sind. Dazu gehören insbesondere
(2) Der NÖ Landarbeiterkammer gehören ferner Personen an, die zuletzt auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet im Sinne des Abs. 1 beschäftigt waren, solange sie auf Grund hiedurch erworbener Versicherungszeiten Leistungen der gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung oder der Arbeitslosenversicherung beziehen und nicht eine unselbständige Beschäftigung außerhalb des land- und forstwirtschaftlichen Gebietes oder eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen.
(3) Der NÖ Landarbeiterkammer gehören nicht an
(4) Im Zweifelsfalle entscheidet über die Kammerzugehörigkeit von Amts wegen oder auf Antrag die NÖ Landarbeiterkammer mit schriftlichem Bescheid. Antragsberechtigt sind die in den Abs. 1 bis 3 genannten Personen und ihre Dienstgeber.
(5) (entfällt)
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.
(1) Die NÖ Landarbeiterkammer ist verpflichtet, eine Mitgliederevidenz zu führen. Die Führung der Mitgliederevidenz kann auch automatisiert erfolgen.
(2) In der Mitgliederevidenz sind alle Kammerzugehörigen gemäß § 2 in alphabetischer Reihenfolge zu erfassen. Aus der Mitgliederevidenz müssen Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Wohnsitz und Dienstgeber ersichtlich sein.
(3) Kammerzugehörige Personen, deren Wohnsitz nicht in Niederösterreich, Wien oder einem anderen Bundesland der Republik Österreich liegt, haben an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zur Beurteilung des Wohnsitzes mitzuwirken. Dafür ist von der Person für die Erfassung in der Mitgliederevidenz ein Erhebungsblatt zur Feststellung des Wohnsitzes nach dem Muster der Anlage 1 wahrheitsgetreu auszufüllen und der NÖ Landarbeiterkammer binnen drei Wochen zu übermitteln. Als Anschrift im Ermittlungsverfahren gilt die Adresse, welche der zuständige Träger der gesetzlichen Krankenversicherung der NÖ Landarbeiterkammer vorlegt, es sei denn, die einzutragende Person hat der NÖ Landarbeiterkammer eine andere Anschrift bekanntgegeben.
(4) Aus der Mitgliederevidenz sind unverzüglich jene Personen zu löschen, bei denen die Voraussetzungen für eine Eintragung weggefallen sind.
(5) Die zur Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung der Kammerzugehörigen berufenen Sozialversicherungsträger haben über Verlangen der NÖ Landarbeiterkammer gegen Ersatz der Kosten eine Aufstellung der Dienstnehmer, für die Landarbeiterkammerumlage eingehoben wird, vorzulegen. Diese Aufstellung hat Name und Anschrift des Dienstgebers, Name und Anschrift des Dienstnehmers, Versicherungsnummer und Art des Betriebes zu enthalten.
(1) Agri-Photovoltaikanlage ist eine auf einer nachhaltig der landwirtschaftlichen Produktion dienenden Kulturfläche errichtete Photovoltaikanlage (§ 2), die
(2) Die Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Produktion ist anhand eines landwirtschaftlichen Betriebskonzeptes nachzuweisen. Der Gemeinde ist die Kontrolle mittels einer alle fünf Jahre vorzulegenden Kopie eines Mehrfachantrages oder eines vergleichbaren Nachweises zu ermöglichen.
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die NÖ Landarbeiterkammer insbesondere berufen
(2) Zur Koordinierung und Erfüllung ihrer Aufgaben kann sich die NÖ Landarbeiterkammer mit anderen gesetzlichen Berufsvertretungen der Dienstnehmer auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet zur Bildung einer Dachorganisation (Landarbeiterkammertag) zusammenschließen.
(1) Keiner gesonderten Widmungsfestlegung im Flächenwidmungsplan bedürfen
(2) Auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Gewerbegebiet (§ 20 K-ROG 2021) oder Industriegebiet (§ 22 K-ROG 2021) gewidmet sind, dürfen Photovoltaikanlagen errichtet werden, wenn sie mit einem Gewerbe-, Industrie- oder Kommunalbetrieb in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehen und die erzeugte Energie unabhängig vom Betreiber überwiegend der Deckung des Jahresbedarfes dieses Betriebes dient.
(3) Auf Grundflächen, die als Sondergebiet (§ 24 K-ROG 2021) gewidmet sind, dürfen Photovoltaikanlagen errichtet werden, wenn sie unabhängig vom Betreiber gemessen am Jahresbedarf überwiegend der Eigenversorgung der dem festgelegten Verwendungszweck entsprechend rechtmäßig errichteten Gebäude und dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen dienen und in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesen stehen.
(4) Photovoltaikanlagen, die überwiegend der Eigenversorgung von rechtmäßig errichteten Gebäuden und dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen dienen, dürfen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang derselben errichtet werden, sofern dieser Bereich die gleiche Widmung aufweist wie die Fläche, auf der sich die zu versorgenden Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen befinden, das Ausmaß des Eigenbedarfs durch den bisherigen jährlichen Stromverbrauch nachgewiesen wird und das Modulflächenausmaß der zugeordneten Photovoltaikanlage 2.200 m² nicht überschreitet.
(5) Abweichend von Abs. 4 dürfen Photovoltaikanlagen mit einem Modulflächenausmaß bis höchstens 100 m² unabhängig von der festgelegten Widmung in einem zugeordneten Haus- oder Vorgarten eines rechtmäßig errichteten Gebäudes errichtet werden.
(6) Der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 bis 5 ist gemeinsam mit den sonstigen Unterlagen der Behörde zu übermitteln.
(7) Die Gemeinde hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 5 auf Verlangen des Grundeigentümers oder einer anderen Behörde schriftlich zu bestätigen.
(1) Die NÖ Landarbeiterkammer hat in allen, in ihren Wirkungsbereich fallenden Angelegenheiten die Körperschaften des öffentlichen Rechtes sowie die Behörden zu unterstützen, ihnen auf Verlangen Auskünfte zu erteilen sowie Gutachten abzugeben.
(2) Alle Körperschaften des öffentlichen Rechtes, Behörden sowie die beruflichen Vertretungen sind verpflichtet, die NÖ Landarbeiterkammer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und die hiezu notwendigen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Behörden haben Gesetzentwürfe, die den Wirkungsbereich der NÖ Landarbeiterkammer berühren, vor ihrer Einbringung in die gesetzgebende Körperschaft dieser Kammer, unter Einräumung einer angemessenen Frist, zur Begutachtung zu übersenden; gleiches gilt sinngemäß für Verordnungen.
Die NÖ Landarbeiterkammer ist insoweit zur Verarbeitung von personenbezogenen und anderen Daten ermächtigt, als dies der Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben dient.
(1) Abweichend von § 4 dürfen Photovoltaikanlagen nur auf Grundflächen errichtet werden, die im Flächenwidmungsplan als „Grünland – Photovoltaikanlage“ gewidmet sind. Agri-Photovoltaikanlagen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 dürfen nur auf Grundflächen errichtet werden, die im Flächenwidmungsplan als „Grünland – Agri-Photovoltaikanlage“ gewidmet sind.
(2) Das Ausmaß der zusammenhängenden Widmungsfläche für Photovoltaikanlagen (Abs. 1) darf 4 ha nicht überschreiten. Davon ausgenommen sind
(3) Zwischen den Widmungsflächen ist ein Mindestabstand von 1.000 m einzuhalten. In besonders begründeten Einzelfällen ist für Photovoltaikanlagen gemäß Abs. 2 eine Unterschreitung des Mindestabstandes möglich.
(1) Die NÖ Landarbeiterkammer untersteht der Aufsicht der Landesregierung.
(2) Die Ausübung der Aufsicht hat der Überwachung der gesetzmäßigen Durchführung der Kammeraufgaben zu dienen.
(3) Die NÖ Landarbeiterkammer ist verpflichtet, die Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Einberufung der Vollversammlung (§ 9) von der Abhaltung der Vollversammlung zu verständigen.
(4) Die Landesregierung kann zu allen Sitzungen der Vollversammlung Vertreter entsenden, die das Recht haben, sich jederzeit zu Wort zu melden.
(5) Die Landesregierung hat gesetzwidrige Beschlüsse der Kammerorgane mit Bescheid aufzuheben.
(1) Standorte für Photovoltaikanlagen sind – unbeschadet der nach anderen landesgesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Voraussetzungen – so zu wählen, dass keine von ihnen ausgehenden erheblichen Umweltauswirkungen (§ 7 Abs. 2 lit. f K-UPG) zu erwarten sind. Insbesondere sollen
(2) Zum Schutz der freien Landschaft sind Standorte für Photovoltaikanlagen – ausgenommen Agri-Photovoltaikanlagen (§ 3 Abs. 1 Z 2) – im räumlichen Nahebereich von bestehenden Infrastrukturanlagen und sonstigen baulichen Anlagen vorzusehen, wie insbesondere Abwasserbeseitigungs-, Abfallbehandlungs-, Fernwärmeerzeugungsanlagen, Wasserkraft-, Umspannwerken, Autobahnmeistereien.
(3) Als Standorte für Photovoltaikanlagen kommen nicht in Betracht
(4) Standorte, die eine hohe Anfälligkeit für Massenbewegungen, wie Steinschlag, Rutschung, Erosion, Muren, Lawinen, aufweisen, sowie Standorte in engeren Schutzgebieten von Trinkwasserversorgungsanlagen, in Roten Gefahrenzonen eines Gefahrenzonenplanes nach dem Forstgesetz 1975, in Roten Gefahrenzonen und rot-gelb schraffierten Funktionsbereichen eines Gefahrenzonenplanes nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 sowie in Bereichen, die eine sehr hohe Gefährdung durch Oberflächenwässer aufweisen, kommen für Photovoltaikanlagen nicht in Betracht.
Organe der NÖ Landarbeiterkammer sind
Die Gemeinde ist im Sinne des § 53 K-ROG 2021 berechtigt, privatwirtschaftliche Maßnahmen zu setzen.
Die Vollversammlung besteht aus 40 Mitgliedern.
(1) Eine Verweisung in dieser Verordnung auf eines der nachstehend angeführten Landesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen
(2) Eine Verweisung in dieser Verordnung auf eines der nachstehend angeführten Bundesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen
Die Vollversammlung ist zur Beratung und Beschlußfassung aller Angelegenheiten der Landarbeiterkammer berufen, soweit nicht der Hauptausschuß oder der Präsident zuständig sind. Der Vollversammlung obliegt insbesondere
(1) Diese Verordnung tritt mit 15. August 2024 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kärntner Photovoltaikanlagen-Verordnung, LGBl. Nr. 49/2013, außer Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in geltenden Flächenwidmungsplänen festgelegte Widmungen als Grünland-Photovoltaikanlage bleiben von dieser Verordnung unberührt.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Photovoltaikanlagen bleiben von dieser Verordnung unberührt.
(4) Diese Verordnung ist spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten im Hinblick auf die energiewirtschaftliche Effektivität und die Wahrung der Ziele der Raumordnung gemäß § 2 K-ROG 2021 zu evaluieren.
(5) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie (EU) 2023/2413 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, ABl. Nr. L 77 vom 31.10.2023, umgesetzt.
(1) Die Einberufung der Vollversammlung und die Führung des Vorsitzes obliegen dem Präsidenten.
(2) Nach der Wahl ist die Vollversammlung spätestens vier Wochen nach dem Wahltag einzuberufen.
(3) Die Vollversammlung ist jährlich mindestens zweimal einzuberufen, außerdem, wenn die Landesregierung es verlangt oder ein schriftlicher Antrag mit Angabe des Verhandlungsgegenstandes vorliegt, der von mindestens einem Drittel der Mitglieder unterfertigt ist.
(4) Die Mitglieder sind zur Sitzung der Vollversammlung mindestens acht Tage vorher unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Verhandlungsgegenstände schriftlich einzuladen.
(5) Bei jeder Sitzung der Vollversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Kammeramtsdirektor zu unterfertigen ist.
Zu einem gültigen Beschluß der Vollversammlung ist, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit des Vorsitzenden sowie von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende ist stimmberechtigt, bei Stimmengleichheit gilt jener Antrag als angenommen, für den er gestimmt hat.
Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn dies über Antrag des Vorsitzenden oder eines Viertels der Mitglieder von der Vollversammlung in Abwesenheit der Zuhörer beschlossen wird. Die Öffentlichkeit darf jedoch nicht ausgeschlossen werden, wenn der Voranschlag, der Rechnungsabschluß oder Angelegenheiten des Kammervermögens behandelt werden.
(1) Mindestens dreihundert wahlberechtigte Kammerzugehörige haben das Recht, an die Vollversammlung schriftliche Anträge zu richten. Dem Antrag ist eine mit eigenhändiger Angabe von Name, Adresse, Datum und Unterschrift versehene Erklärung sämtlicher Antragsteller beizufügen, daß sie kammerzugehörig und wahlberechtigt sind.
(2) Die Vollversammlung ist verpflichtet, einen Antrag gemäß Abs. 1 zu behandeln und darüber abzustimmen.
(3) Der Erstunterzeichner oder eine andere im Antrag als dessen Sprecher angeführte Person ist der Sprecher des Antrages und kann den Antrag in der Vollversammlung mündlich begründen. Der Einberufer der Vollversammlung hat den Sprecher des Antrages rechtzeitig einzuladen.
(4) Weist die Vollversammlung den Antrag zuständigkeitshalber einem anderen Organ zur weiteren Behandlung zu, so ist dieses verpflichtet, den Sprecher des Antrages zu der Sitzung, in der der Antrag behandelt wird, einzuladen. Der Sprecher des Antrages kann den Antrag in dieser Sitzung mündlich begründen. Wird der Antrag dem Präsidenten zugewiesen, hat dieser die Pflicht zur Information über die Behandlung des Antrages gegenüber dem Sprecher des Antrages.
(1) Mindestens fünfzig wahlberechtigte Kammerzugehörige haben das Recht, an die Vollversammlung schriftliche Petitionen zu richten. Der Petition ist eine mit eigenhändiger Angabe von Name, Adresse, Datum und Unterschrift versehene Erklärung sämtlicher Einreicher beizufügen, daß sie kammerzugehörig und wahlberechtigt sind.
(2) Die Vollversammlung ist verpflichtet, eine Petition gemäß Abs. 1 zu behandeln.
(1) Die Mitglieder der Vollversammlung sind verpflichtet, die Gesetze zu beachten und die ihnen obliegenden Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. Bei der ersten Vollversammlung nach ihrer Wahl haben sie hierüber dem Präsidenten das Gelöbnis zu leisten.
(2) Die Tätigkeit der Mitglieder der Vollversammlung ist ein Ehrenamt. Für erwachsene Barauslagen und Verdienstentgang gebührt eine Entschädigung; eine Pauschalierung ist zulässig.
(3) Die Mitglieder der Vollversammlung führen den Titel “Kammerrat”.
Die Dienstgeber sind verpflichtet, den als Kammerräte tätigen Dienstnehmern die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten als Funktionäre der Landarbeiterkammer erforderliche Freizeit zu gewähren.
(1) Die Mitgliedschaft zur Vollversammlung erlischt
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 erlischt das Mandat mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der den Mandatsverlust feststellenden Entscheidung.
(3) Im Falle des Abs. 1 Z 2 erlischt das Mandat mit dem Tag des Einlangens der schriftlichen Verzichtserklärung beim Kammeramt.
(4) Die Feststellung eines Umstandes gemäß Abs. 1 Z 1 obliegt dem Hauptausschuß.
(5) Die Vollversammlung kann bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen mit Bescheid auf Verlust des Mandates erkennen, wenn ein Mitglied seine Pflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt.
(6) (entfällt)
(1) Der Präsident hat die Ausschüsse zu ihrer Konstituierung einzuberufen und die Wahl der Vorsitzenden durchzuführen.
(2) Den Ausschüssen obliegt die Vorberatung jener Angelegenheiten, für die sie von der Vollversammlung eingesetzt wurden. Das Ergebnis der Vorberatung ist vom Vorsitzenden der Vollversammlung zu berichten. Liegen verschiedene Meinungen vor, dann ist über alle zu berichten.
(3) Die Ausschüsse sind in jenem Verhältnis zusammenzusetzen, das dem der wahlwerbenden Gruppen in der Vollversammlung entspricht.
(1) Die Funktionsperiode der Vollversammlung beträgt sechs Jahre, sie beginnt mit der Angelobung ihrer Mitglieder in der ersten Sitzung nach der Wahl und endet, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4, mit Beginn des Tages, an dem die Angelobung der neugewählten Mitglieder erfolgt.
(2) Die Vollversammlung kann ihre Auflösung beschließen. Für diesen Beschluß ist die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln der Mitglieder und Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Auflösungsbeschluß ist unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen.
(3) Die Vollversammlung ist von der Landesregierung aufzulösen, wenn
(4) Mit der Auflösung der Vollversammlung erlöschen auch die Funktionen der anderen Kammerorgane mit Ausnahme der des Präsidenten und der beiden Vizepräsidenten, die bis zur Wahl eines neuen Präsidenten und der neuen Vizepräsidenten die Geschäfte weiterzuführen haben.
(5) Nach Auflösung der Vollversammlung hat die Landesregierung innerhalb von sechs Wochen Neuwahlen auszuschreiben.
(6) (entfällt)
(1) Dem Hauptausschuß obliegt die Beratung und Beschlußfassung in Verwaltungs-, Organisations-, Finanz- und Personalangelegenheiten, soweit diese nicht der Vollversammlung oder dem Präsidenten vorbehalten sind. Weiters kommt ihm die Entscheidung über die Kammerzugehörigkeit und das Erlöschen der Mitgliedschaft zur Vollversammlung gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 zu.
(2) Dem Hauptausschuß gehören an
(3) Die in den Hauptausschuß zu entsendenden Mitglieder der Vollversammlung (Abs. 2 Z 3) sind in jenem Verhältnis zu wählen, das dem der wahlwerbenden Gruppen in der Vollversammlung entspricht.
(4) Für die Beschlußfassung im Hauptausschuß gelten die Bestimmungen über die Beschlußerfordernisse in der Vollversammlung sinngemäß.
(5) Der Hauptausschuß kann zur Vorberatung bestimmter Aufgaben Unterausschüsse einsetzen.
(6) Die Vollversammlung kann einzelne Mitglieder des Hauptausschusses (Abs. 2 Z 3) aus ihrer Funktion abberufen. Stimmen bei der Abstimmung über den Abberufungsantrag soviele Kammerräte gegen den Antrag wie der einfachen Mehrheit der Kammerräte der wahlwerbenden Gruppe entspricht, auf deren Vorschlag das Mitglied des Hauptausschusses gewählt worden ist, so ist der Antrag abgelehnt.
(7) Scheidet ein Mitglied des Hauptausschusses während der Funktionsperiode aus, ist für die restliche Dauer derselben in der nächsten Vollversammlung unter Bedachtnahme auf Abs. 3 eine Ergänzungswahl vorzunehmen.
(1) Der Präsident und zwei Vizepräsidenten sind von der Vollversammlung in ihrer ersten Sitzung nach jeder Wahl aus dem Kreise ihrer Mitglieder für die Dauer der Funktionsperiode zu wählen.
(2) Präsident und Vizepräsidenten haben dem Landeshauptmann zu geloben, daß sie die Gesetze beachten und die ihnen obliegenden Aufgaben gewissenhaft erfüllen werden.
(3) Der Präsident hat die Reihenfolge seiner Vertretung im Verhinderungsfalle durch die beiden Vizepräsidenten in der ersten Sitzung der Vollversammlung nach seiner Wahl zu bestimmen.
(4) Die Vollversammlung kann den Präsidenten sowie die Vizepräsidenten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller wahlberechtigten Kammerräte abberufen.
(5) Wird das Amt eines nach Abs. 1 Gewählten vor Ablauf der Funktionsperiode frei, so ist unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen.
(1) Dem Präsidenten obliegt die Besorgung aller Aufgaben, die nicht einem anderen Organ vorbehalten sind; dazu gehören insbesondere
(2) Die beiden Vizepräsidenten haben den Präsidenten bei der Erfüllung seiner Aufgaben und bei seiner Amtsführung zu unterstützen und ihn im Falle seiner Verhinderung zu vertreten.
(3) Dem Präsidenten und den beiden Vizepräsidenten gebührt eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe vom Hauptausschuß unter Berücksichtigung der Bedeutung der Tätigkeit und der Inanspruchnahme festzusetzen ist.
Die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der NÖ Landarbeiterkammer ist von der Landesregierung durch Verordnung auszuschreiben. Der Wahltag ist so festzusetzen, daß die neugewählte Vollversammlung mit Ablauf der Funktionsperiode zusammentreten kann.
Die Mitglieder der Vollversammlung werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes von den Kammerzugehörigen gewählt.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
09.12.2014
(1) Wahlberechtigt sind, unabhängig von der österreichischen Staatsbürgerschaft und einem Wohnsitz in Niederösterreich, alle Personen, die
(2) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.
Wählbar in die Vollversammlung der NÖ Landarbeiterkammer sind wahlberechtigte Kammerzugehörige, die mit Ablauf des Tages der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und
(1) In grundsätzlichen Fragen der Arbeitnehmerpolitik und der Organisation der NÖ Landarbeiterkammer kann eine Befragung unter den Kammerzugehörigen durchgeführt werden.
(2) Stimmberechtigt bei der Befragung sind alle wahlberechtigten Kammerzugehörigen.
(3) Die Befragung wird durch die Vollversammlung der NÖ Landarbeiterkammer ausgeschrieben. Die Ausschreibung hat die Frage, über die abzustimmen ist, und den Befragungstag zu enthalten. Der Befragungstag kann mit dem Tag der Wahl der Kammerräte zusammenfallen. In diesem Fall sind die Wahl- bzw. Stimmberechtigten nur einmal zu erfassen.
(4) Für die Befragung bildet das Land Niederösterreich einen einheitlichen Stimmbezirk. Die Durchführung der Befragung obliegt den Wahlbehörden für die Kammerwahlen.
(5) Für das Abstimmungsverfahren sind gelbe amtliche Befragungsblätter zu verwenden. Sie haben die Bezeichnung “Befragung in der NÖ Landarbeiterkammer”, die gestellte(n) Frage(n) und die zur Stimmabgabe erforderlichen Zeichen zu enthalten. Die Frage ist möglichst kurz und eindeutig zu formulieren und muß mit “ja” oder “nein” beantwortet werden können.
(6) Ein Befragungsblatt ist gültig ausgefüllt, wenn in einen der Kreise ein liegendes Kreuz oder eine andere Kennzeichnung angebracht ist.
(1) Die Befragungsbehörde (Sprengel- bzw. Gemeindewahlbehörde für die Landarbeiterkammerwahlen) überprüft nach Ablauf der Befragungszeit, im Falle der gleichzeitigen Durchführung der Wahlen nach Ablauf der festgelegten Wahlzeit, die amtlichen Befragungsblätter auf ihre Gültigkeit und ermittelt sodann
(2) Das Ergebnis ist unverzüglich telefonisch der Gemeinde- bzw. Bezirkswahlbehörde mitzuteilen. Die Bezirkswahlbehörde meldet das Ergebnis wiederum unverzüglich telefonisch oder mittels Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung der Landeswahlbehörde.
(1) Die Sprengel- bzw. Gemeindewahlbehörde haben über das Ergebnis der Ermittlungen eine Niederschrift im Sinne des § 56 der NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung, LGBl. 9005, anzulegen.
(2) Das Ergebnis der Befragung ist von der Landeswahlbehörde für die Kammerwahlen unverzüglich festzustellen, niederschriftlich zu beurkunden und in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung zu verlautbaren sowie der Vollversammlung zur Beratung vorzulegen.
(3) Im übrigen sind bei der Durchführung des Verfahrens die Bestimmungen der NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung, LGBl. 9005, sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Kosten des Wahlverfahrens und einer Befragung sind von der NÖ Landarbeiterkammer zu tragen.
(2) Behörden kommt ein Anspruch auf Entschädigung für den Personalaufwand nicht zu.
(3) Die Gemeinden haben bei der Durchführung der Wahl mitzuwirken. Sie haben die erforderlichen Wahllokale einschließlich der notwendigen Einrichtungsgegenstände in einem für die Durchführung der Wahlhandlung bereiten Zustand zur Verfügung zu stellen.
(4) Den wahlwerbenden Parteien gebührt zur Erfüllung ihrer Aufgaben vom Land jährlich ein Beitrag von € 0,218 je Wahlberechtigten der jeweils letzten NÖ Landarbeiterkammerwahl. Jede wahlwerbende Partei, die aufgrund der Ergebnisse der letzten Wahl in die NÖ Landarbeiterkammer in der Vollversammlung vertreten ist, erhält für jede bei der jeweils letzten NÖ Landarbeiterkammerwahl erreichte gültige Stimme den Anteil einer bei dieser Wahl abgegebenen gültigen Stimme an dieser Förderung.
(5) Eine Änderung der Bemessungsgrundlage für die im Abs. 4 genannten Beiträge durch Neuwahlen ist mit Beginn des folgenden Kalenderjahres zu berücksichtigen. Die Beiträge sind den wahlwerbenden Parteien vierteljährlich im vorhinein anzuweisen. Sind die Beiträge nicht durch vier teilbar, ist bei der Überweisung des ersten Teilbetrages der Ausgleich auf den vollen Betrag herzustellen.
(6) Die Förderungen gemäß Abs. 4 erhöhen sich im gleichen Verhältnis wie der Gehalt eines Beamten des Landes Niederösterreich der Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 1 beginnend mit der Erhöhung vom 1. Jänner 1984.
(7) Die Landarbeiterkammer hat an jede Gemeinde für die mit der Wahl oder einer Befragung verbundenen Kosten eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 22,– Euro zu leisten. Ab dem 30. Wahlberechtigten ist für jeden dieser Wahlberechtigten zusätzlich 0,56 Euro zu vergüten. Darüber hinaus steht den Gemeinden kein Kostenersatz zu.
(8) Die Pauschalentschädigungen sind von der NÖ Landarbeiterkammer innerhalb von sechs Monaten nach dem Wahltag oder dem Tag einer Befragung an die Gemeinden anzuweisen. Zu diesem Zweck haben die Gemeinden der NÖ Landarbeiterkammer die Bankverbindungen rechtzeitig bekannt zu geben.
Die näheren Bestimmungen über die Wahl werden durch Landesgesetze geregelt.
(1) Die Geschäfte der NÖ Landarbeiterkammer sind vom Kammeramt zu führen.
(2) Das Kammeramt besteht aus dem Kammeramtsdirektor und den übrigen Bediensteten.
(3) Das Kammeramt ist unter Aufsicht des Präsidenten vom Kammeramtsdirektor zu leiten.
(4) Die Rechte und Pflichten der Kammerbediensteten sind in einer Dienstordnung zu regeln, die von der Vollversammlung zu beschließen ist. Die Dienstordnung sowie deren Änderung ist der Landesregierung anzuzeigen. Sie ist aufzuheben, wenn die Dienstordnung den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht.
(5) Die NÖ Landarbeiterkammer kann nach Bedarf außerhalb ihres Sitzes Geschäftsstellen errichten.
(1) Der Kammeramtsdirektor wird über Vorschlag des Präsidenten von der Vollversammlung bestellt und abberufen. Die Abberufung ist nur aus wichtigen Gründen zulässig und bedarf einer Zweidrittelmehrheit. Wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben.
(2) Der Kammeramtsdirektor hat an den Sitzungen der Organe der NÖ Landarbeiterkammer mit beratender Stimme teilzunehmen.
(3) Dem Kammeramtsdirektor obliegt die Beurkundung der Beschlüsse der Kammerorgane sowie die Unterfertigung der Bescheide und aller Schriftstücke rechtsverbindlicher Art gemeinsam mit dem Präsidenten.
(4) Der Präsident hat zu bestimmen, welcher Bedienstete den Kammeramtsdirektor im Falle der Verhinderung zu vertreten hat.
(1) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Kammerorgane und des Kammeramtes sind in einer Geschäftsordnung zu treffen. Diese hat jedenfalls Bestimmungen über die Stellung von Anträgen, über die Verhandlungsführung und über die Ausübung der Sitzungspolizei zu enthalten.
(2) Die Erlassung und Änderung der Geschäftsordnung bedarf eines Beschlusses der Vollversammlung. Die Geschäftsordnung sowie deren Änderung ist der Landesregierung anzuzeigen. Sie ist aufzuheben, wenn die Geschäftsordnung den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht.
Die mit der Erfüllung der Aufgaben der NÖ Landarbeiterkammer verbundenen Kosten werden gedeckt
(1) Die NÖ Landarbeiterkammer hat von den Kammerzugehörigen, mit Ausnahme der Lehrlinge und der Kammerzugehörigen gemäß § 2 Abs. 2, einen Beitrag einzuheben, dessen Höhe von der Vollversammlung festzusetzen ist und der höchstens ein Prozent der Beitragsgrundlage nach Abs. 2 betragen darf.
(2) Die Beitragsgrundlage bildet das aus einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Dienstverhältnis erzielte krankenversicherungspflichtige Entgelt.
(3) Über die Beitragspflicht ist im Zweifelsfalle auf Antrag oder von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(1) Die Dienstgeber der Kammerzugehörigen haben die Kammerbeiträge vom Entgelt einzubehalten und an die für die Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung zuständigen Sozialversicherungsträger abzuführen. Der Kammerbeitrag gilt als im Abzugswege eingehoben, wenn dem Kammerzugehörigen das um seinen Kammerbeitrag verkürzte Entgelt ausbezahlt wurde.
(2) Bis zur Abfuhr an die einhebende Stelle gilt der Kammerbeitrag als anvertrautes Gut.
(3) Die zur Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung der Kammerzugehörigen berufenen Sozialversicherungsträger haben gegen Ersatz der Kosten die Kammerbeiträge von den Dienstgebern der Kammerzugehörigen einzuheben und der NÖ Landarbeiterkammer abzuführen.
(4) Die NÖ Landarbeiterkammer hat über die Art der Abfuhr von Kammerbeiträgen mit den nach Abs. 3 zuständigen Sozialversicherungsträgern eine Vereinbarung zu schließen, die sich auch auf die Höhe des Kostenersatzes zu erstrecken hat. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so hat die NÖ Landarbeiterkammer nach den Bestimmungen des § 82 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl.Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013, die Entscheidung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu begehren.
(5) Die Sozialversicherungsträger, die nach Abs. 3 Kammerbeiträge einheben und abführen, haben über Verlangen der NÖ Landarbeiterkammer alle zur Feststellung der Kammerzugehörigkeit notwendigen Auskünfte zu erteilen.
(6) Die NÖ Landarbeiterkammer kann über Beschluß des Hauptausschusses den Dienstgebern der Kammerzugehörigen mit Bescheid auftragen, die Kammerbeiträge direkt der NÖ Landarbeiterkammer abzuführen. Mit diesem Bescheid erlischt die Pflicht zur Abfuhr der Beiträge nach Abs. 1.
(7) (entfällt)
(1) Das Kammeramt hat alljährlich, unter Berücksichtigung der bisherigen und der zu erwartenden Aufwendungen und Einnahmen, einen Voranschlag zu erstellen.
(2) Der Voranschlag ist vor Beschlußfassung durch die Vollversammlung dem Hauptausschuß zuzuleiten.
(3) Der Voranschlag ist bis spätestens 15. Dezember des seiner Geltung vorangehenden Jahres von der Vollversammlung zu beschließen.
(4) Bis spätestens 31. März des jeweils folgenden Jahres hat das Kammeramt den Rechnungsabschluß über das abgelaufene Jahr zu erstellen und dem Kontrollausschuß vorzulegen.
(1) Der Kontrollausschuß hat die Gebarung und den Rechnungsabschluß auf sachliche und rechnerische Richtigkeit sowie auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, der Geschäftsordnung und der Organbeschlüsse zu überprüfen und über das Ergebnis der Prüfung einen schriftlichen Bericht an die Vollversammlung zu erstatten. Vor Vorlage des Berichtes ist dem Hauptausschuß Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben.
(2) Die Vollversammlung hat in der ersten Sitzung nach jeder Wahl aus dem Kreise ihrer Mitglieder einen Kontrollausschuß für die Dauer der Funktionsperiode zu wählen.
(3) Der Kontrollausschuß besteht aus fünf Mitgliedern, wobei zunächst jede wahlwerbende Gruppe, die zumindest drei Mandate in der Vollversammlung erreicht hat, ein Mitglied vorschlagen kann. Macht eine wahlwerbende Gruppe von diesem Recht keinen Gebrauch, dann ist die ihr zukommende Anzahl der Mitglieder freizuhalten. Die Beschlußfähigkeit wird dadurch nicht gehemmt. Sollten mehr als fünf wahlwerbende Gruppen diese Voraussetzung erfüllen, so ist die Zahl der Kontrollausschußmitglieder entsprechend zu erhöhen. Das Vorschlagsrecht für die verbleibenden Mitglieder steht den in Betracht kommenden wahlwerbenden Gruppen aufgrund ihres Stärkeverhältnisses in der Vollversammlung zu.
(4) Die Beschlüsse im Kontrollausschuß werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich.
(5) Die Mitglieder des Kontrollausschusses wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Mitglieder, die derselben wahlwerbenden Gruppe angehören, wie der gewählte Präsident, können nicht zum Vorsitzenden gewählt werden, sofern nicht alle Mitglieder des Kontrollausschusses dieser wahlwerbenden Gruppe angehören.
(6) Die Vollversammlung kann einzelne Mitglieder des Kontrollausschusses aus ihrer Funktion abberufen. § 16 Abs. 7 letzter Satz gilt sinngemäß.
(7) Scheidet ein Mitglied des Kontrollausschusses im Laufe der Funktionsperiode aus, ist für die restliche Dauer derselben in der nächsten Vollversammlung unter Bedachtnahme auf Abs. 2 eine Ergänzungswahl vorzunehmen.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
09.12.2014
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(1) Abweichend von den §§ 10, 16 und 33 können Kammerorgane während der Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (z. B. das tägliche Leben der Allgemeinheit einschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder Katastrophen) Beschlüsse im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz fassen. Die Beschlussfassung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass der Antrag vom Vorsitzenden allen Mitgliedern zugeleitet wird. Die Beschlussfassung im Umlaufweg kommt rechtmäßig zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt und der Antrag die erforderliche Mehrheit erhalten hat. Sinngemäßes gilt für die Videokonferenz.
(2) Abweichend von § 11 darf während der Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (Abs. 1) eine Sitzung der Vollversammlung ohne Öffentlichkeit abgehalten werden, wenn ein schriftlicher Bericht über die wesentlichen Tagesordnungspunkte, jedenfalls über die gefassten Beschlüsse, innerhalb von drei Tagen nach der Sitzung auf der Homepage der Landarbeiterkammer kundgemacht wird. Dieser Bericht muss zumindest bis zur nächsten Vollversammlung abrufbar sein. Dies gilt sinngemäß auch für die Beschlüsse der Vollversammlung für die Fälle des Abs. 1.
(1) Die Kammerzugehörigen nach § 2 Abs. 2 sind erstmals bei der nach Kundmachung dieses Gesetzes stattfindenden Wahl (Abschnitt III) wahlberechtigt.
(2) Die Bestimmungen des Abschnittes III sind erstmals anläßlich der nach Kundmachung dieses Gesetzes stattfindenden Wahlen anzuwenden.
(3) Für die im Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes laufenden Funktionsperiode ist § 15 Abs. 6 nicht anwendbar.
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Die Bestimmungen der §§ 6, 7, 9 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 6, 17 Abs. 1, 3 und 4, 18 Abs. 2 und 21 treten mit Ende der laufenden Wahlperiode in Kraft.
(3) Die Bestimmungen des NÖ Landarbeiterkammergesetzes, LGBl.Nr. 49/1950, in der Fassung der Gesetze LGBl.Nr. 313/1966 und 277/1969, treten – mit Ausnahme der im Abs. 4 angeführten Bestimmungen – mit der Kundmachung dieses Gesetzes außer Kraft.
(4) Folgende Bestimmungen des im Abs. 3 genannten Gesetzes treten mit Ende der laufenden Wahlperiode außer Kraft: §§ 9, 10, 13 Abs. 1, 18 Abs. 1, 21, 22 Abs. 3 und 23.
(5) § 2a Abs. 1 und 3 sowie § 4a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.
(6) § 35a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 107/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Abschnitt VIa tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(7) § 2 Abs. 1 und Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 50/2021 treten am 1. Juli 2021 in Kraft.
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt