Geschäftsordnung der Gleichbehandlungskommission
Inhaltsübersicht (30)
Gesetzestext (30 Artikel)
Geschäftsordnung der Gleichbehandlungskommission
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
[organ]
Seite
1
von
1
Seite
1
von
1
Kurztitel
Statut des Ludwig-Boltzmann-Forschungspreises des Landes Steiermark
Kundmachungsorgan
GZ Nr. 515/1994
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Langtitel
Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Februar 1994 über ein Statut des Ludwig-Boltzmann-Forschungspreises des Landes Steiermark und der Universität Graz
Stammfassung: GZ Nr. 515/1994
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Behandlung von Lebensmitteln und Verzehrprodukten mit ionisierenden Strahlen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 327/2000
Inkrafttretensdatum
07.10.2000
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen über die Behandlung von Lebensmitteln und Verzehrprodukten mit ionisierenden Strahlen
StF: BGBl. II Nr. 327/2000 [CELEX-Nr.: 399L0002, 399L0003]
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes 1975 – LMG 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/1999, wird verordnet
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40012049/image002.png
wobei
M
=
die Gesamtmasse der behandelten Probe
p
=
die lokale Dichte an dem betreffenden Punkt (x,y,z)
d
=
die an dem betreffenden Punkt (x,y,z) absorbierte lokale Dosis und
dV
=
das infinitesimale Volumenelement dx dy dz ist, das in der Realität durch die Volumenteile dargestellt wird.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40012049/image004.png
Das Verhältnis /Dokumente/Bundesnormen/NOR40012049/image005.png sollte 3 nicht übersteigen
Die Mandate der Vollversammlung der NÖ Landarbeiterkammer werden für die Wahl am 2. März 1997 wie folgt aufgeteilt
Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.
Dieses Statut tritt mit 1.Jänner 1995 in Kraft.
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen von mit ionisierenden Strahlen behandelten Waren und deren Bestandteilen gemäß §§ 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmittel und Verzehrprodukte).
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
Lebensmittelgruppe
Maximale durchschnittliche absorbierte Gesamtdosis (kGy)
Getrocknete aromatische Kräuter und Gewürze
10
(1) Die Ladung ergeht schriftlich spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin an alle Mitglieder der Gleichbehandlungskommission und hat Zeit und Ort sowie die Tagesordnung für die anberaumte Sitzung zu enthalten. Vorhandene Unterlagen sind anzuschließen.
(2) Die Leiterin der Gleichbehandlungsstelle sowie die Gleichbehandlungsbeauftragten sind von der Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich unter Anschluss jener Tagesordnungspunkte, die den Vertretungsbereich der Gleichbehandlungsbeauftragten betreffen, von den Sitzungen zu informieren.
(3) Ein zur Sitzung geladenes Mitglied der Gleichbehandlungskommission hat bei Verhinderung dies rechtzeitig der Vorsitzenden mitzuteilen.
§ 2. (1) Die Bestrahlung von Waren gemäß § 1 Abs. 1 ist nur zulässig, wenn sie
(2) Die Bestrahlung von Waren gemäß § 1 Abs. 1 darf lediglich auf folgende Zwecke ausgerichtet sein
(3) Die Waren müssen zum Zeitpunkt der Behandlung die entsprechenden Genusstauglichkeitsbestimmungen erfüllen.
(1) Die Tagesordnung einer Sitzung wird von der Vorsitzenden bestimmt. Tagesordnungspunkte, die in einer Sitzung nicht oder nicht erschöpfend behandelt wurden, sind auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.
(2) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung kann jedes Mitglied, im Vertretungsfall das jeweilige Ersatzmitglied, bis zu einer Woche vor dem Sitzungstermin bei der Vorsitzenden der Gleichbehandlungskommission schriftlich einbringen. Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission, die Leiterin der Gleichbehandlungsstelle und die Gleichbehandlungsbeauftragten in deren Vertretungsbereich die Angelegenheit fällt, sind von solchen Anträgen unverzüglich in Kenntnis zu setzen; enthält der Ergänzungsantrag Unterlagen, so sind diese den Mitgliedern der Gleichbehandlungskommission, der Gleichbehandlungsstelle und den Gleichbehandlungsbeauftragten, soweit deren Vertretungsbereich betroffen ist, zuzuleiten.
(3) Jedes Mitglied der Gleichbehandlungskommission kann am Beginn der Sitzung nach Feststellung der Beschlussfähigkeit eine Ergänzung oder Abänderung der Tagesordnung beantragen. Über einen derartigen Antrag hat die Vorsitzende eine Abstimmung (§ 6) durchzuführen; dies gilt auch für Ergänzungsanträge zu den einzelnen Tagesordnungspunkten, die während der Sitzung gestellt werden.
§ 3. (1) Die Bestrahlung darf nur mit den nachfolgend angeführten Strahlenquellen durchgeführt werden
(2) Die durchschnittlich absorbierte Strahlungsgesamtdosis ist gemäß Anhang 1 zu berechnen.
Ist trotz ordnungsgemäß erfolgter Ladung keine Beschlussfähigkeit gegeben, so hat die Vorsitzende frühestens nach Ablauf von zwei Wochen eine neuerliche Sitzung einzuberufen.
§ 4. (1) Es dürfen nur die in Anhang 2 genannten Waren mit ionisierenden Strahlen behandelt werden.
(2) Die durchschnittlich absorbierte Strahlungsgesamtdosis darf in mehreren Teildosen verabreicht werden. Die gemäß Anhang 2 festgelegte Strahlungshöchstdosis darf jedoch nicht überschritten werden.
(3) Die Behandlung mit ionisierenden Strahlen darf nicht in Verbindung mit einer chemischen Behandlung angewandt werden, die dem gleichen Ziel dient wie die Bestrahlung.
(1) Die Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen, erteilt in der Reihenfolge der Meldungen das Wort, bringt die gestellten Anträge zur Abstimmung und stellt die gefassten Beschlüsse fest.
(2) Die Vorsitzende hat die Senatssitzungen in zweckmäßiger, zeit- und kostensparender Weise zu leiten.
(3) Die Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen. Auf Verlangen von wenigstens zwei Mitgliedern der Gleichbehandlungskommission ist die Sitzung zu unterbrechen. Über Anträge ist abzustimmen.
§ 5. Das zur Verpackung der zu bestrahlenden Waren verwendete Material muss für den Bestrahlungsvorgang geeignet sein.
(1) Die Vorsitzende führt über alle Anträge die Abstimmung durch.
(2) Die Vorsitzende hat das Abstimmungsergebnis festzustellen.
§ 6. (1) Die Bestrahlungsanlage hat den Anforderungen der empfohlenen internationalen Verfahrensleitsätze der Gemeinsamen FAO/WHO-Codex-Alimentarius-Kommission für das Betreiben von Bestrahlungseinrichtungen für die Behandlung von Lebensmitteln (FAO/WHO/CAC/Vol XV Ausgabe 1) zu entsprechen.
(2) Es ist eine für die Einhaltung aller für die Anwendung des Verfahrens erforderlichen Bedingungen qualifizierte verantwortliche Person zu bestimmen.
(1) Über den Verlauf der Sitzung vor der Gleichbehandlungskommission ist ein Sitzungsprotokoll aufzunehmen.
(2) Das Sitzungsprotokoll hat zu enthalten
(3) Das Sitzungsprotokoll bedarf der Genehmigung durch die Gleichbehandlungskommission und ist von allen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, die an der betreffenden Sitzung teilgenommen haben, zu unterfertigen.
(4) Eine Ausfertigung des Sitzungsprotokolls ist allen Mitgliedern sowie jenen Ersatzmitgliedern, die an der betreffenden Sitzung teilgenommen haben, der Leiterin der Gleichbehandlungsstelle und der Gleichbehandlungsbeauftragten, die an der betreffenden Sitzung teilgenommen haben, zuzustellen. Das Sitzungsprotokoll gilt als genehmigt, wenn nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich eine Berichtigung oder Ergänzung beantragt wird.
(5) Über rechtzeitig eingelangte Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung des Sitzungsprotokolls ist am Beginn der nächstfolgenden Sitzung abzustimmen.
(6) Berichtigungen und Ergänzungen des Sitzungsprotokolls sind dieser als Anhang beizufügen.
(7) Sitzungsprotokolle samt Anhang sind unter Verschluss aufzubewahren.
(8) Eine Tonaufnahme über den Sitzungsverlauf ist – mit Zustimmung aller anwesenden Personen – zulässig.
§ 7. (1) Bei der Bestrahlungsanlage ist für jede verwendete Quelle ionisierender Strahlung ein Register zu führen, das für jedes Los der behandelten Ware folgende Angaben enthält
(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 müssen fünf Jahre lang aufbewahrt werden.
Die Vorsitzende kann aus dem Kreis der Mitglieder der Gleichbehandlungskommission eine Berichterstatterin für eine bestimmte Angelegenheit bestimmen.
§ 8. (1) Bei Waren gemäß § 1 Abs. 1, die – ohne weitere Verarbeitung – für den Letztverbraucher oder Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung bestimmt sind, ist der Hinweis „bestrahlt“ oder „mit ionisierenden Strahlen behandelt“ in Verbindung mit der handelsüblichen Sachbezeichnung gemäß § 4 Z 1 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung wie folgt anzubringen
(2) Wird ein bestrahlter Bestandteil verwendet, ist der Hinweis gemäß Abs. 1 in Verbindung mit der Sachbezeichnung des Bestandteiles folgendermaßen anzubringen
(3) Abweichend von § 4 Z 7 lit. e LMKV ist der Hinweis gemäß Abs. 1 auch dann anzuführen, wenn der bestrahlte Bestandteil in einer zusammengesetzten Zutat verwendet wird, die zu weniger als 25% im Enderzeugnis vorhanden ist. Dies gilt auch für lose verkaufte Waren.
(1) Die Abwicklung der laufenden Geschäfte wird von der Geschäftsstelle der Gleichbehandlungskommission erledigt, welche bei der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung – K-GEA hiefür zuständigen Abteilung angesiedelt ist. Diese Geschäfte sind unter der Leitung der Vorsitzenden zu führen.
(2) Zu den laufenden Geschäften gehören insbesondere
§ 9. Bei nicht für den Letztverbraucher oder für Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung bestimmten Waren sind folgende Kennzeichnungselemente anzubringen
Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 10. Der Hinweis auf die Strahlenbehandlung muss sich in den Fällen des § 8 und 9 jedenfalls auf den Dokumenten, die die Waren begleiten oder sich auf sie beziehen, befinden.
§ 11. Die Einfuhr von mit ionisierenden Strahlen behandelten Waren aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft bzw. Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, ist nur zulässig, wenn sie
§ 12. Durch diese Verordnung werden nachstehende Richtlinien umgesetzt