Kärntner Gemeindekommissionsgebührenverordnung 2024
Inhaltsübersicht (41)
Gesetzestext (41 Artikel)
Kärntner Gemeindekommissionsgebührenverordnung 2024 – K-GKGV 2024
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Oberösterreich
21.12.2017
Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Achte Durchführungsverordnung
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
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*) Angenommen auf der 9. Tagung der Vertragsparteien in Montreal am 17. September 1997
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde haben folgende Staaten Erklärungen abgegeben
Vorbehalte, Erklärungen und Mitteilungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.2.d]
Spanien
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Dänemark am 3. Dezember 2009 mitgeteilt, dass die Änderung auch auf die Färöer Inseln Anwendung findet.
Das Vereinigte Königreich hat am 4. August 2020 die Ausdehnung der Anwendung der in Montreal beschlossenen Änderung dieses Übereinkommens aus Jersey notifiziert.
Das Vereinigte Königreich hat am 25. Februar 2021 die Anwendung der in Montreal beschlossenen Änderung auf die Insel Man ausgedehnt.
Das Vereinigte Königreich hat am 2. November 2022 die Anwendung der in Montreal beschlossenen Änderung auf Guernsey ausgedehnt.
Oberösterreich
21.12.2017
(Anm.: es folgen die Änderungen des Protokolls)
(1) Für Amtshandlungen einer Gemeindebehörde außerhalb des Amtes, ausgenommen außerhalb der Amtsräume durchgeführte Trauungen und Begründungen von eingetragenen Partnerschaften, betragen die Kommissionsgebühren für jede angefangene halbe Stunde und für jedes teilnehmende Amtsorgan der führenden Behörde und jeden teilnehmenden Amtssachverständigen 18,50 Euro.
(2) Für außerhalb der Amtsräume durchgeführte Trauungen und Begründungen von eingetragenen Partnerschaften betragen die Kommissionsgebühren 369,00 Euro.
Die Höhe der Entschädigung für Mitglieder der Wahlbehörden für die Wahl in die NÖ Landarbeiterkammer wird mit € 3,27 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, festgesetzt.
(1) Der „Burgberg in Losenstein“ in der Gemeinde Losenstein, politischer Bezirk Steyr-Land, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 1.500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung einzelner gestatteter Nutzungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.
(1) Die im Bauland im Sinn der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen oder auf sonstigen bebauten Grundstücken anfallenden Schmutz- und Regenwässer sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften, den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene entsprechenden Weise vom Grundstückseigentümer abzuleiten oder zu entsorgen.
(2) Schmutzwässer im Sinne dieses Gesetzes sind Hausabwässer sowie gewerbliche, industrielle und landwirtschaftliche Produktionsabwässer (Betriebswässer).
(3) Stallabwässer (Jauche und Gülle) sind in Sammelgruben entsprechend den baurechtlichen Bestimmungen einzuleiten.
(4) Den Regenwässern werden Quellabflüsse, Drainagewässer und reine Kühlwasser gleichgehalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1995, LGBl. Nr. 49/2010, LGBl. Nr. 13/2011
Bei der Prüfung anderer zufriedenstellender Lösungen nach § 52a Abs. 1 Tiroler Jagdgesetz 2004 sind mit Verordnung nach § 4a des Tiroler Almschutzgesetzes ausgewiesene Alpschutzgebiete zu berücksichtigen. Herdenschutzmaßnahmen, welche nach dieser Verordnung nicht möglich sind, stellen keine andere zufriedenstellende Lösung dar.
Oberösterreich
21.12.2017
Oberösterreich
21.12.2017
Kein Staat oder keine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dieser Änderung hinterlegen, ohne eine solche Urkunde zu der auf der vierten Tagung der Vertragsparteien am 25. November 1992 in Kopenhagen angenommenen Änderung *) zuvor hinterlegt zu haben oder gleichzeitig zu hinterlegen.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 640/1996
Der Berechnung der Kommissionsgebühren ist nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich etwaiger Begehungen und Besichtigungen notwendig aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zugrunde zu legen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amt und dem Ort der Amtshandlung verbunden ist.
Die Verordnung vom 29. September 1981, LGBl. 9005/2–0, tritt außer Kraft.
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet
(1) Bei Ableitung von Wässern nach § 1 durch Kanäle (Kanalanlage) sind diese als Schmutz, Regen oder Mischwasserkanäle auszubilden.
(2) In Schmutzwasserkanäle dürfen außer Schmutzwässern auch verunreinigte Kühlwässer, in Regenwasserkanäle nur Regenwässer eingeleitet werden (Trennsystem).
(3) In Mischwasserkanäle können sowohl Schmutzwässer als auch Regenwässer eingeleitet werden (Mischsystem).
(1) Risikobären, -wölfe, -luchse oder -goldschakale (Risikotiere) gefährden die öffentliche Sicherheit nach § 52a Abs. 1 lit. c Tiroler Jagdgesetz 2004, wenn sie ein problematisches Verhalten gegenüber dem Menschen zeigen, insbesondere wenn sie
(2) Schadbären, wölfe, -luchse oder -goldschakale (Schadtiere) verursachen erhebliche Schäden an Kulturen, Viehbeständen und sonstigem Eigentum nach § 52a Abs. 1 lit. b Tiroler Jagdgesetz 2004, insbesondere wenn sie
(3) Mehrere Ereignisse nach Abs. 1 oder 2 sind für deren Beurteilung gemeinsam zu bewerten, wenn sie in einem hinreichend engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Können Ereignisse nach Abs. 1 oder 2 dabei nicht bestimmten Individuen zugeordnet werden, so sind Entnahmen auf einen Zeitraum von höchstens acht Wochen und ein Gebiet von höchstens jenen Jagdgebieten zu begrenzen, die ganz oder teilweise innerhalb eines Radius von zehn Kilometern um das letzte gemeldete Ereignis gelegen sind.
(1) Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, daß
(2)
(3) Alle Gemeinden haben gemeinsam mit dem nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften durchzuführenden Revisionsverfahren, längstens jedoch binnen fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Abwasserplan zu erlassen. Der Abwasserplan ist an den jeweiligen Entwicklungsstand der örtlichen Raumplanung anzupassen. Abwasserpläne der Gemeinden dürfen dem Landesabwasserplan nicht widersprechen.
(4) Der Abwasserplan der Gemeinde hat auf Grundlage einer Bestandsaufnahme jedenfalls zu enthalten
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1998
(1) Sind im Gemeindegebiet oder in Teilen desselben die Abwässer noch zu entsorgen, so hat die Gemeinde die Absicht, einen Abwasserplan zu erlassen, ortsüblich kundzumachen. Die Erstellung des Abwasserplanes hat nach ökologischen und ökonomischen Kriterien zu erfolgen. Allfällige Ergebnisse von Studien, zum Zwecke der Optimierung durchgeführten Variantenuntersuchungen und gegebenenfalls von Ideenwettbewerben sowie Planungen (Planungsgrundlagen) sind heranzuziehen.
(2) Ein Ideenwettbewerb ist dann durchzuführen, wenn
(3) Die Gemeinde hat im Rahmen einer öffentlichen Erörterung die für die Erstellung des Abwasserplanes herangezogenen Planungsgrundlagen gemäß Abs. 1 vorzustellen (Bürgerbeteiligung).
(4) Der Gemeinderat hat sich sodann mit den vorliegenden Planungsgrundlagen auseinanderzusetzen und die ökologisch, volks- und betriebswirtschaftlich optimierte Lösung zu ermitteln. Diese optimierte Lösung ist in einen Entwurf eines Abwasserplanes umzusetzen.
(5) Mit Beschluß des Gemeinderates ist der Entwurf des Abwasserplanes durch mindestens acht Wochen im Gemeindeamt (Magistrat) während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage des Entwurfes ist ortsüblich kundzumachen, wobei in der Kundmachung darauf hinzuweisen ist, daß Gemeindemitglieder innerhalb der Auflagefrist Einwendungen schriftlich und begründet beim Gemeindeamt (Magistrat) erheben können.
(6) Dem zur Einsicht aufgelegten Entwurf eines Abwasserplanes ist eine Darstellung beizuschließen, aus der hervorgeht, daß dieser den ökologischen sowie volks- und betriebswirtschaftlichen Kriterien entspricht. Ist die Finanzierung von Abwasserentsorgungsmaßnahmen nur mit Inanspruchnahme öffentlicher Förderungsmittel möglich, ist die Übereinstimmung mit den einschlägigen Förderungsgesetzen zu bestätigen.
(7) Nach Ablauf der Auflagefrist hat der Bürgermeister den Entwurf des Abwasserplanes samt den eingelangten schriftlichen Einwendungen unverzüglich dem Gemeinderat zur Beschlußfassung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung 1967, LGBl.Nr. 115, i. d. g. F., vorzulegen. Die begründeten Einwendungen sind vom Gemeinderat zu beraten und in Abwägung mit den Zielen und Grundsätzen der Abwasserentsorgung nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Der Beschluß bedarf einer Zweidrittelmehrheit. Nach erfolgter Beschlußfassung sind diejenigen, die begründete Einwendungen vorgebracht haben, schriftlich davon zu benachrichtigen, ob ihre Einwendungen berücksichtigt wurden oder nicht; erfolgt keine Berücksichtigung, ist dies zu begründen.
(8) Kommt die Gemeinde ihrer Verpflichtung zur Erlassung eines Abwasserplanes nicht fristgerecht nach, kann diese durch die Landesregierung auf Kosten der Gemeinde erfüllt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1998
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Kurztitel
Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen – Ä3
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 162/2000
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 3
Inkrafttretensdatum
05.11.2000
Index
89/07 Umweltschutz
Text
Artikel 3
Inkrafttreten
1.
Diese Änderung tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft, sofern mindestens zwanzig Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden zu der Änderung von Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegt sind, die Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, sind. Ist diese Bedingung bis zu dem genannten Tag nicht erfüllt, so tritt die Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie erfüllt worden ist.
2.
Für die Zwecke des Absatzes 1 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation hinterlegten Urkunden.
3.
Nach Inkrafttreten dieser Änderung gemäß Absatz 1 tritt sie für jede andere Vertragspartei des Protokolls am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2019
Gesetzesnummer
20000938
Dokumentnummer
NOR40011942
Trifft die Verpflichtung zur Tragung der Kommissionsgebühren mehrere Beteiligte, so ist der gemäß § 1 zu entrichtende Betrag, auf die Beteiligten angemessen zu verteilen. Jeder Beteiligte haftet in einem solchen Fall nur für den ihm auferlegten Teil der Gebühren.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(1) Schmutzwässer, die durch ihre Beschaffenheit den Bestand oder den Betrieb der Kanal oder Abwasserreinigungsanlage beeinträchtigen oder die mit der Wartung dieser Anlage befaßten Personen gefährden können, wie feuer und zündschlaggefährliche, heiße, säure, fett oder ölhaltige, schädliche oder widerliche Ausdünstungen verbreitende Flüssigkeiten u. dgl., sind am Orte der Entstehung durch geeignete Vorrichtungen (Abscheider für brennbare Flüssigkeiten, Fettabscheider, Neutralisierungsanlagen, Kühl, Klärbecken, Desinfektionsvorrichtungen u. dgl.) entsprechend vorzureinigen.
(2) Betriebe, bei denen nicht ausschließlich Hausabwässer anfallen, haben vor dem Kanalanschluß nachzuweisen, daß ihre Abwässer weder den Bestand noch den Betrieb der Kanal oder der Abwasserreinigungsanlage beeinträchtigen oder die mit der Wartung der Anlagen befaßten Personen gefährden.
(1) Für das Aufspüren, Fangen und Versehen mit einem Sender von Bären, Wölfen, Luchsen oder Goldschakalen dürfen nur tierschutzgerechte Fallen und Betäubungsmethoden verwendet werden. Betäubung und Fang sind ausschließlich in Begleitung und nach Anweisung eines Tierarztes zulässig. Steht kein Tierarzt zur Verfügung, dürfen Fallen nicht fängisch gestellt werden.
(2) Zur Verhütung erheblicher Schäden, im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses ist jede Person im erforderlichen Ausmaß berechtigt, Bären, Wölfe, Luchse oder Goldschakale durch optische und akustische Signale zu vertreiben (Vertreibung). Jäger, Jagdschutzorgane und Inhaber von Jagderlaubnisscheinen können die Vertreibung auch durch Abgabe eines Schreckschusses durchführen, sofern eine sichere Schussabgabe gewährleistet ist.
(3) Um eine grundsätzliche Verhaltensänderung zu erreichen (aversive Konditionierung – Vergrämung), darf die wiederholte Störung von Bären, Wölfen, Luchsen oder Goldschakalen nur in unmittelbarer Nähe zu anthropogenen Futterquellen, landwirtschaftlichen Nutztieren, geschlossenen Ortschaften oder von Menschen genutzten Gebäuden oder Stallungen erfolgen. Die Störung hat zu erfolgen durch
(4) Für die Entnahme von Bären, Wölfen, Luchsen oder Goldschakalen werden für Patronen als Mindestenergiewerte festgesetzt
(5) Bei der Durchführung von Maßnahmen aufgrund von Verordnungen nach § 52a Abs. 1 Tiroler Jagdgesetz 2004 ist die Ankirrung verboten. Ausgenommen hievon ist das Zurücklassen eines gerissenen Nutz- oder Wildtiers unmittelbar am Fundort.
Die Kommissionsgebühren sind dem Beteiligten im Spruch des in der Sache ergehenden Bescheides aufzuerlegen.
(1) In Gemeinden, in denen öffentliche Kanalanlagen betrieben oder errichtet werden, sind die Eigentümer von bebauten Grundstücken verpflichtet, die Schmutz- und Regenwässer ihrer bestehenden oder künftig zu errichtenden Bauwerke auf eigene Kosten über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten, sofern die kürzeste Entfernung eines Bauwerkes von dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 100 m beträgt. Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf Bauwerke desselben Grundstückseigentümers, die mit dem anschlusspflichtigen Bauwerk in unmittelbarer baulicher Verbindung stehen oder ihm eng benachbart sind und wenn Schmutz- oder Regenwässer anfallen (Hof und sonstige Nebengebäude). Befinden sich die Grundstücke im Bauland im Sinn der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen und wird ein zusammenhängender Baulandbereich durch einen Kanalstrang erschlossen, so entsteht die Anschlusspflicht unabhängig vom Abstand zum Kanalstrang. In diesem Fall hat jedoch der Anschlussverpflichtete die Kosten für die Hauskanalanlage, Instandhaltung und Reinigung (§ 7 Abs. 1) nur für eine Anschlusslänge von höchstens 100 m zu tragen.
(2) Regenwässer sind nur abzuleiten, wenn eine Regenwasser oder Mischwasserkanalisation vorhanden ist.
(3) Für außerhalb des Anschlußverpflichtungsbereiches bestehende oder künftig zu errichtende Bauwerke besteht eine Anschlußverpflichtung dann, wenn der Mehraufwand für die Errichtung der Kanalanlage außerhalb des Anschlußverpflichtungsbereiches von der Gemeinde getragen und Bestandteil der öffentlichen Kanalanlage wird.
(4) Falls der Eigentümer des Grundstückes mit dem Bauwerkseigentümer nicht identisch ist, trifft die Verpflichtung nach Abs. 1 den Bauwerkseigentümer.
(5) Ausnahmen von der Verpflichtung nach Abs. 1 sind von der Baubehörde für Bauten vorübergehenden Bestandes, für untergeordnete Nebengebäude und Bauteile sowie für Bauten mit einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften, den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene entsprechenden Schmutzwasserentsorgung zu erteilen, wenn dadurch eine schadlose Entsorgung der Abwässer nach § 1 Abs. 1 gewährleistet ist und eine Schädigung öffentlicher Interessen sowie ein Nachteil für die Nachbarschaft nicht entsteht. Gleiches gilt für Regenwässer, wenn ihre Versickerung auf dem eigenen Grundstück möglich ist oder sie als Betriebsmittel (zum Beispiel zur Bodenbewässerung) Verwendung finden. Der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Verpflichtung nach Abs. 1 obliegt dem Ausnahmewerber. Die Ausnahmen sind mit Beschränkung auf eine bestimmte Zeitdauer oder gegen Widerruf zu erteilen.
(5a) Die Verpflichtung zum Anschluß an die öffentliche Kanalanlage entfällt, wenn der Anschluß nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten hergestellt werden könnte (Rutschterrain, Höhenlage u. dgl.).
(6) Der Anschlußzwang nach Abs. 1 kann auch an eine private Kanalanlage, dessen Eigentümer baubehördlich verpflichtet ist, die Einleitung fremder Schmutz oder Regenwässer zu dulden, ausgesprochen werden.
(7) Keinesfalls darf durch einen Anschluß an die Kanalanlage der Umfang (Art und Maß) der wasserrechtlichen Bewilligung für die Einleitung der Schmutzwässer in den Vorfluter überschritten werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1998, LGBl. Nr. 49/2010
(1) Alle für die Beurteilung der Verhaltensweisen von Bären, Wölfen, Luchsen und Goldschakalen relevanten Sichtungen sowie durchgeführte Vertreibungen sind der Landesregierung unverzüglich, längstens binnen 24 Stunden zu melden. Der Meldung sind alle verfügbaren Beweismittel (wie etwa Fotos oder Videoaufnahmen) anzuschließen.
(2) Tot aufgefundene sowie entnommene Bären, Wölfe, Luchse und Goldschakale sind der Landesregierung unverzüglich zu melden. Sofern möglich hat der Finder bzw. der zur Entnahme Berechtigte eine Fotodokumentation des Wildtierkörpers und der näheren Umgebung desselben vorzunehmen und der Landesregierung vorzulegen.
(3) Der Wildtierkörper ist – soweit nach Zustand des Wildtierkörpers möglich – zur Beweissicherung und Kontrolle zur Verfügung zu halten und der Landesregierung nach entsprechender Aufforderung längstens binnen 72 Stunden ab Meldung für entsprechende Untersuchungen nach dem Stand der Wissenschaft zur Verfügung zu stellen.
(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Gemeindekommissionsgebührenverordnung 2019, LGBl. Nr. 100/2019, außer Kraft.
(1) Wenn der Anschluß einer Hauskanalanlage an eine Kanalanlage nur über fremden Grund durchgeführt werden kann, ist der Eigentümer des fremden Grundes bzw. der Hauskanalanlage verpflichtet, die Herstellung neuer, die Änderung der Mitbenützung bereits bestehender Grundleitungen sowie die Vornahme der erforderlichen Erhaltungs und Reinigungsarbeiten unter Inanspruchnahme seines Grundes bzw. seiner Hauskanalanlage gegen eine angemessene, vom Berechtigten zu leistende Entschädigung zu dulden. Diese Verpflichtung ist über Antrag der Baubehörde im Grundbuch ersichtlich zu machen. Für einen Anschluß über öffentlichen Grund ist keine Entschädigung zu leisten.
(2) Im Bescheid gemäß § 6 Abs. 1 ist über die Höhe der zu leistenden Entschädigung gemäß Abs. 1 zu entscheiden. Im Entschädigungsverfahren sind die Abschnitte I., II., III. A. und C., IV. und VII. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Diese Verordnung tritt mit 01. April 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Achte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 130/2021, in der Fassung der Verordnung VBl. Nr. 27/2022, außer Kraft.
(2) Für die Geltendmachung von Ansprüchen durch Mitglieder des Fachkuratoriums „Wolf – Bär – Luchs“ nach Art. II Abs. 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2023 ist § 5 der Achten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 130/2021, in der Fassung der Verordnung VBl. Nr. 27/2022, weiterhin anzuwenden.
(1) Über die Verpflichtung zur Errichtung und zum Anschluß einer Hauskanalanlage, über die Inanspruchnahme fremden Grundes und fremder Hauskanalanlagen sowie über Art und Höhe der Entschädigung ist bei erst zu errichtenden Bauwerken von der Baubehörde zugleich mit der Baubewilligung, bei bestehenden in einem amtswegigen Verfahren zu entscheiden. In diesem Fall hat die Entscheidung auch den Auftrag zu enthalten, binnen angemessener Frist einen Bauentwurf über die Errichtung der Hauskanalanlage und deren Anschluß an die Kanalanlage zur Genehmigung einzubringen. Bei Verzug ist die Baubehörde berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Verpflichteten den Bauentwurf ausarbeiten und die Hauskanalanlage danach ausführen zu lassen.
(2) Als Hauskanalanlage gelten jene Anlagenteile, die der Sammlung und Ableitung der auf einem Grundstück anfallenden Schmutz oder Regenwässer bis zur Übernahmestelle der Kanalanlage dienen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1995
(1) Hauskanalanlagen sind von den beteiligten Grundstückseigentümern (Bauwerkseigentümern) instand zu halten und regelmäßig zu reinigen. Die regelmäßige Reinigung der Grundleitungen der Hauskanalanlagen bei Anschluß an eine Kanalanlage obliegt der Gemeinde, sofern sie in der Kanalbenützungsgebühr inbegriffen ist.
(2) Die Eigentümer und Bestandnehmer von Grundstücken und Bauwerken sind verpflichtet, die Vornahme von Kanalreinigungsarbeiten durch die von der Gemeinde hiezu bestellten Organe oder die von ihr beauftragten Unternehmen zu dulden und zu diesem Zwecke, soweit erforderlich, auch das Betreten von Räumen zu gestatten.
(3) Die Grundstückseigentümer (Bauwerkseigentümer) tragen die Kosten einer außerordentlichen Räumungs oder Reinigungsarbeit der Gemeinde an der Kanalanlage, wenn diese Arbeiten durch eine Unterlassung der nötigen Instandhaltung oder durch einen bestimmungswidrigen Gebrauch der Hauskanalanlage verursacht wurden.
(4) Entstehen durch einen bestimmungswidrigen Gebrauch der Hauskanalanlage Schäden an der Kanalanlage, so hat der Grundstückseigentümer (Bauwerkseigentümer) für die Kosten der Behebung solcher Schäden und der allenfalls erforderlichen Räumungs und Reinigungsarbeiten aufzukommen.
(5) Die Baubehörde kann dem Grundstückseigentümer (Bauwerkseigentümer) unbeschadet des ihm nach dem Privatrecht zustehenden Rückgriffsrechtes den Ersatz der Kosten für Arbeiten nach den Abs. 3 und 4 vorschreiben.
(1) Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(2) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und 3, der §§ 2, 3, 4 Abs. 1 und 5, der §§ 6 und 7 sowie die Nichtbefolgung der nach diesem Gesetz getroffenen Anordnungen und erteilten Auflagen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde nach den Strafbestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995, in der geltenden Fassung, zu ahnden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1998, LGBl. Nr. 87/2013
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 28. Juni 1955, LGBl. Nr. 70, über die Ableitung von Wässern im bebauten Gebiet für das Land Steiermark (Kanalgesetz 1955), in der Fassung der Kanalgesetznovelle 1968, LGBl. Nr. 165, außer Kraft.
(2) Für Entscheidungen über Berufungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängig sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung.
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(1) Die Änderung des § 1 Abs. 3 sowie des § 6 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 59/1995 ist mit 1. September 1995 in Kraft getreten.
(2) Die Einfügung der §§ 2a, 2b, 4 Abs. 5a und des § 7a sowie die Änderung des § 8 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 82/1998 sind mit 1. November 1998 in Kraft getreten.
(3) Die Änderung des § 1 Abs. 1 und des § 4 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 49/2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2010 in Kraft.
(4) Die Änderung des § 1 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 13/2011 tritt mit dem dritten der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Mai 2011, in Kraft.
(5) Der Entfall des § 7a durch die Novelle LGBl. Nr. 68/2011 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. Juli 2011, in Kraft.
(6) Die Änderung des § 5 Abs. 2 und des § 8 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2010, LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 68/2011, LGBl. Nr. 87/2013