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20000936 transparenzdatenbank AT

Transparenzdatenbank (transparenzdatenbank)

33 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (33)

Gesetzestext (33 Artikel)

Landesrecht Transparenzdatenbank

Getragen vom gemeinsamen Wunsch von Bund und Ländern, im Bereich von Förderungen und Transfers ein höchstmögliches Maß an Transparenz zu gewährleisten, wird in Verfolgung des gemeinsamen Ziels zur Schaffung der Transparenzdatenbank (Transparenzportal) nachstehende Vereinbarung geschlossen.

Landesrecht Kundmachung über das Inkrafttreten, mit der bisherige Vereinbarungen über den Ausbau ganztägiger Schulformen geändert werden

Kundmachung über das Inkrafttreten, mit der bisherige Vereinbarungen über den Ausbau ganztägiger Schulformen geändert werden

Landesrecht Einrichtung eines Wohnbauförderungsbeirates

Steiermark

10.02.2014

Landesrecht Transparenzdatenbank

Transparenzdatenbank

Landesrecht Kundmachung über das Inkrafttreten, mit der bisherige Vereinbarungen über den Ausbau ganztägiger Schulformen geändert werden

Die Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG, mit der bisherige Vereinbarungen über den Ausbau ganztägiger Schulformen geändert werden, kundgemacht unter LGBl Nr 88/2014, ist gegenüber dem Land Burgenland gemäß ihrem Art 3 Abs 3 mit 1. Jänner 2015 wirksam geworden.

Landesrecht Einrichtung eines Wohnbauförderungsbeirates

(1) Beim Amt der Landesregierung wird ein Wohnbauförderungsbeirat eingerichtet.

(2) Dem Wohnbauförderungsbeirat im folgenden kurz Beirat bezeichnet obliegt die Begutachtung der Begehren auf Gewährung einer Förderung für die Errichtung und die, Verbesserung von Wohnungen sowie für die Errichtung von Heimen, soweit nach bundesgesetzlichen Bestimmungen vor der Erledigung dieser Begehren ein Beirat anzuhören ist. Dem Beirat obliegt überdies die Beratung der Landesregierung in grundlegenden Fragen der Wohnbauförderung in der Steiermark.

Landesrecht Transparenzdatenbank

Die Leistungsangebotsdatenbank dient der Verwendung der Daten über Leistungsangebote aus öffentlichen Mitteln. In die Leistungsangebotsdatenbank sind Angebote von Förderungen und Transferzahlungen aufzunehmen. Der Bund darf Angebote von zusätzlichen Leistungen in die Leistungsangebotsdatenbank aufnehmen. Daten aus der Leistungsangebotsdatenbank werden zum Zweck der Darstellung des Leistungsangebots (Informationszweck) über das Transparenzportal veröffentlicht. Die Daten der Leistungsangebotsdatenbank werden allen leistungsdefinierenden Stellen über eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung gestellt. Jede Partei darf die Daten der Leistungsangebotsdatenbank für eigene Zwecke verwenden.

Landesrecht Einrichtung eines Wohnbauförderungsbeirates

(1) Der Beirat besteht aus der gleichen Anzahl an Mitgliedern wie die Landesregierung. Die Funktionsperiode des Beirates fällt mit der Funktionsperiode der Landesregierung zusammen. Die Mitglieder des Beirates sind von jenen Landtagsklubs, deren Partei in der Landesregierung vertreten ist, nach ihrem Stärkeverhältnis im Landtag zu nominieren.

(2) Die nominierten Mitglieder sind von der Landesregierung auf die Dauer ihrer Amtszeit unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4 zu bestellen.

(3) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, wobei jedes Ersatzmitglied jedes Mitglied, das von demselben Landtagsklub nominiert worden ist, bei dessen Verhinderung oder Befangenheit (§ 4 Abs. 7) ersetzen kann.

(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) müssen zum Landtag wählbar sein, sie dürfen jedoch nicht der Landesregierung angehören. Funktionärinnen/Funktionäre, Angestellte, Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder von Wohnbauvereinigungen sowie Gesellschaftsvertreterinnen/Gesellschaftsvertreter in Wohnbauvereinigungen dürfen nicht gleichzeitig Mitglied (Ersatzmitglied) des Beirates sein. Im Zweifel entscheidet über die Unvereinbarkeit die Landesregierung. Die Landesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) abzuberufen, wenn es die Wählbarkeit zum Landtag verliert. Im Fall der Abberufung oder des Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) bei Tod oder Verzicht hat der jeweilige Landtagsklub unverzüglich ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu nominieren, das dann von der Landesregierung zu bestellen ist.

(5) Der Beirat hat aus dem Kreis seiner Mitglieder eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und ein Mitglied als deren/dessen Stellvertretung zu wählen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 137/2013

Landesrecht Transparenzdatenbank

Öffentliche Mittel im Sinne dieser Vereinbarung sind Mittel, die

Landesrecht Einrichtung eines Wohnbauförderungsbeirates

Vor dem Amtsantritt haben der Vorsitzende des Beirates dem Landeshauptmann und die übrigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) dem Vorsitzenden mit Handschlag zu geloben, daß sie ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch ausüben werden.

Landesrecht Transparenzdatenbank

(1) Bundesleistungen im Sinne dieser Vereinbarung sind

(2) Landesleistungen im Sinne dieser Vereinbarung sind

(3) Keine Leistungen im Sinne dieser Vereinbarung sind Gemeindeleistungen. Gemeindeleistungen sind Leistungen, die von Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich erbracht werden.

Landesrecht Einrichtung eines Wohnbauförderungsbeirates

(1) Der Beirat ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Eine Sitzung ist ferner ohne unnötigen Aufschub einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder den Vorsitzenden schriftlich darum ersucht. Die Einberufung hat vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, unter Mitteilung der Tagesordnung derart zu erfolgen, daß zwischen Zustellung der Einladung und Zeitpunkt der Sitzung ein Zwischenraum von mindestens sieben Tagen liegt.

(2) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn zu seiner Sitzung sämtliche Mitglieder eingeladen, die Ersatzmitglieder von der Einberufung der Sitzung verständigt worden sind und an der Sitzung mehr als die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder), darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, teilnimmt. Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, der Vorsitzende (Stellvertreter) stimmt mit.

(3) Falls eine sofortige Entscheidung der Landesregierung notwendig und eine Einberufung des Beirates gemäß Abs. 1 nicht möglich ist, so hat die Beschlußfassung des Beirates in der Form zu erfolgen, daß ein vom Amt der Landesregierung formulierter Beschlußantrag bei den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Beirates zur schriftlichen Beisetzung ihres Votums in Umlauf gesetzt wird. Der Antrag gilt als angenommen, wenn die einfache Mehrheit der Mitglieder (Ersatzmitglieder) schriftlich zustimmt.

(4) In Monaten, in denen keine Sitzungen des Beirates stattfinden, kann die Begutachtung der Förderungsbegehren in der Form erfolgen, daß das Amt der Landesregierung den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) die für die Begutachtung erforderlichen Unterlagen mit dem Ersuchen übermittelt, binnen sieben Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Im Falle der Nichtäußerung wird eine Zustimmung angenommen, im Falle der Abgabe einer ablehnenden Stellungnahme durch ein Mitglied (Ersatzmitglied) ist das betreffende Begehren jedoch dem Beirat in seiner nächsten Sitzung zur Begutachtung vorzulegen.

(5) Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Beratungen und Abstimmungen des Beirates teilzunehmen und Anträge zu stellen. Ersatzmitglieder können an den Beratungen teilnehmen, die Rechte eines Mitgliedes besitzen sie jedoch nur dann, wenn sie anstelle eines Mitgliedes an den Beratungen teilnehmen.

(6) Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit im Beirat bekanntgewordenen Angelegenheiten verpflichtet.

(7) Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates sind in dessen Sitzungen von der Beratung und Abstimmung in einzelnen Fällen ausgeschlossen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen (§ 7 Abs. 1 AVG 1950, BGBl. Nr. 172).

(8) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz, der den Landesbeamten der Dienstklasse VIII zustehenden Reisegebühren.

Landesrecht Transparenzdatenbank

(1) Leistende Stelle im Sinne dieser Vereinbarung in Bezug auf eine Leistung ist die inländische Einrichtung, der die Abwicklung dieser Leistung in Bezug auf einen Leistungsempfänger (Art. 6) obliegt. Wirken mehrere Einrichtungen an der Abwicklung einer Leistung mit, gilt die auszahlende Stelle als leistende Stelle. Insoweit die auszahlende Stelle vom Anwendungsbereich des § 38 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, erfasst ist, gilt die im Abwicklungsprozess vorgelagerte Einrichtung als leistende Stelle. Wirken mehrere Einrichtungen an der Abwicklung eines Teiles der Leistung mit, gilt jede Einrichtung im Ausmaß des jeweils abgewickelten Betrages als leistende Stelle.

(2) Abfrageberechtigte Stelle im Sinne dieser Vereinbarung ist für eine Leistung eine Einrichtung, die an der Abwicklung einer Leistung in Bezug auf einen Leistungsempfänger beteiligt ist und für deren Aufgabe die Verwendung von aus dem Transparenzportal abrufbaren Daten zum Zweck der Gewährung, Einstellung oder Rückforderung einer Leistung erforderlich ist. Eine abfrageberechtigte Stelle liegt nur dann vor, wenn sie im Zuge der Leistungsangebotsermittlung (Art. 9) als solche bezeichnet worden ist oder sich die Berechtigung aus der Leistungskategorisierung (Art. 12 Abs. 2) ergibt. Jede leistende Stelle ist auch abfrageberechtigte Stelle.

Landesrecht Einrichtung eines Wohnbauförderungsbeirates

(1) Die Geschäfte des Beirates führt der Vorsitzende, in dessen Abwesenheit der Stellvertreter.

(2) Zu den Sitzungen können Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beigezogen werden. Jedenfalls ist der Vorstand der mit der Wohnbauförderung befaßten Abteilung des Amtes der Landesregierung mit beratender Stimme beizuziehen.

(3) Über die Sitzungen des Beirates ist ein Protokoll zu führen, in das, alle Anträge und Beschlüsse aufzunehmen sind. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden zu fertigen und vom Beirat in der nächsten Sitzung zu genehmigen.

Landesrecht Einrichtung eines Wohnbauförderungsbeirates

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Landesrecht Transparenzdatenbank

(1) Leistungsempfänger im Sinne dieser Vereinbarung ist, wer eine Leistung im Sinne des Art. 4 erhalten kann. Als Leistungsempfänger gilt jedenfalls, wer verpflichtet ist, die erhaltenen Mittel zur Erbringung von Leistungen, insbesondere einer Sachleistung zum Nutzen eines Dritten oder der Öffentlichkeit zu verwenden; diese Tatsache ist im Transparenzportal ersichtlich zu machen. Als Leistungsempfänger gilt eine Person auch insoweit, als sie eine Leistung erhalten kann, die einer Personenmehrzahl ohne eigene Rechtspersönlichkeit gewährt worden ist, wenn die Personenmehrzahl ohne eigene Rechtpersönlichkeit nicht im Ergänzungsregister eingetragen worden ist (§ 6 Abs. 4 E-GovG).

(2) Als Leistungsempfänger gilt nicht, wer verpflichtet ist, die erhaltenen Mittel weiterzugeben, ohne dafür eine angemessene geldwerte Gegenleistung zum eigenen Nutzen zu erhalten.

(3) Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände im Sinne des Art. 116a B-VG sind keine Leistungsempfänger.

Landesrecht Einrichtung eines Wohnbauförderungsbeirates

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten der § 24 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 280/1967, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 299/1969, 232/1972, 443/1972, 287/1974, 449/1974, 366/1975 und 386/1976, und das Gesetz vom 15. Dezember 1967, LGBl Nr. 10/1968, über die Bestellung eines Wohnbauförderungsbeirates für das Land Steierrnark, außer Kraft.

(3) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 137/2013

Landesrecht Transparenzdatenbank

(1) Förderungen im Sinne dieser Vereinbarung sind Zahlungen aus öffentlichen Mitteln, die einem Leistungsempfänger für eine von diesem erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zum eigenen Nutzen zu erhalten.

(2) Vom Vorliegen einer angemessenen geldwerten Gegenleistung ist auszugehen, wenn die Zahlung auf der Grundlage eines fremdüblichen Austauschverhältnisses, wie etwa bei einem Werk-, Dienst-, Kauf- oder Tauschvertrag, erfolgt.

(3) Nicht als Förderung gelten Zahlungen zum Zweck der Krankenanstaltenfinanzierung.

(4) Nicht als Förderung gelten Einlagen und Beiträge jeder Art, die von einer Gebietskörperschaft in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin an eine Kapitalgesellschaft geleistet werden, an der diese Gebietskörperschaft alleine oder gemeinsam mit einer anderen Gebietskörperschaft unmittelbar oder mittelbar 100% des Grund- oder Stammkapitals besitzt. Das gilt nicht für Einlagen und Beiträge jeder Art des Bundes.

Landesrecht Einrichtung eines Wohnbauförderungsbeirates

Die Novellierung des § 2 sowie der Entfall des § 6 Absatz 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 137/2013 treten mit Beginn der der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Gesetzgebungsperiode in Kraft. Das ist der Zeitpunkt, den die Präsidentin/der Präsident des Landtages gemäß Art. 81a Abs. 4 L-VG in der Grazer Zeitung und im Internet kundmacht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 137/2013

Landesrecht Transparenzdatenbank

Transferzahlungen im Sinne dieser Vereinbarung sind Zahlungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche Personen ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.

Landesrecht Transparenzdatenbank

(1) Die Parteien stellen sicher, dass innerhalb der erforderlichen Zeit leistungsdefinierende Stellen eingerichtet werden. Sie statten diese mit den erforderlichen Rechten und Mitteln aus und sorgen dafür, dass jede leistungsdefinierende Stelle aus dem jeweiligen Wirkungsbereich der Partei für jedes Leistungsangebot

(2) Die Ausstattung der leistungsdefinierenden Stellen mit Rechten und Mitteln hat so weit zu gehen, dass die Mitteilungen alle hoheitlichen oder privatrechtlichen Leistungsangebote umfassen können.

(3) Die Parteien sorgen dafür, dass die jeweils betroffene an der Abwicklung der Leistung beteiligte Stelle die leistungsdefinierende Stelle bei ihrer Aufgabe im angeforderten Ausmaß unterstützt.

(4) Die Parteien verpflichten sich, im Rahmen der Erstellung und Übermittlung des Leistungsangebots auf die Rechte und Verpflichtungen aller betroffenen Stellen - insbesondere der Selbstverwaltungskörper und der juristischen Personen des privaten Rechts - gebührend Rücksicht zu nehmen.

Landesrecht Transparenzdatenbank

Der Bund hat die Verantwortung für die Einrichtung und den Betrieb der Leistungsangebotsdatenbank. Die BRZ GmbH fungiert als Betreiberin der Leistungsangebotsdatenbank. Sie hat die Leistungsangebotsdatenbank einzurichten und zu betreiben.

Landesrecht Transparenzdatenbank

(1) Der Bundesminister für Finanzen hat eine Datenklärungsstelle einzurichten. Die Datenklärungsstelle hat Anfragen und Anbringen zur Anwendung dieser Vereinbarung zu erledigen. Das gilt nicht für bedeutsame Fragestellungen, die Auswirkungen auf mehr als eine Partei haben; mit diesen soll die Datenklärungsstelle den Transparenzdatenbankbeirat befassen.

(2) Die Datenklärungsstelle hat nach Maßgabe des Art. 12 im Auftrag der Parteien an der Leistungskategorisierung mitzuwirken.

Landesrecht Transparenzdatenbank

(1) Die Parteien kommen überein, eine Kategorisierung aller Leistungsangebote auf der Grundlage der Anlage zu § 3 Abs. 1 der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2004 durchzuführen. Ausgehend von dieser gemeinsamen Grundlage können die leistungsdefinierenden Stellen für die von ihnen in der Leistungsangebotsdatenbank gemäß Art. 9 Abs. 1 zu erfassenden Leistungsangebote zu der Gliederungsebene „Tätigkeitsbereich“ selbständig „Teilbereiche“ für die eigene Kategorisierung ihrer Leistungsangebote festlegen.

(2) Die Parteien kommen überein, dass die Datenklärungsstelle zusätzlich zur eigenen Kategorisierung der leistungsdefinierenden Stellen gemäß Abs. 1 eine einheitliche Kategorisierung aller Leistungsangebote auf der Grundlage der Anlage zu § 3 Abs. 1 der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2004 durchführen soll. Dabei soll der Gliederungsebene „Tätigkeitsbereich“ die Unterebene „Teilbereich“ hinzugefügt werden.

Landesrecht Transparenzdatenbank

(1) Der Bund errichtet einen Transparenzdatenbankbeirat. Die Parteien entsenden geeignete Personen in den Transparenzdatenbankbeirat. Der Transparenzdatenbankbeirat fasst Beschlüsse auf Antrag eines Transparenzdatenbankbeiratsmitgliedes. Die Beschlussfassung im Transparenzdatenbankbeirat erfordert die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Transparenzdatenbankbeiratsmitglieder.

(2) Der Transparenzdatenbankbeirat wirkt mit

(3) Dem Transparenzdatenbankbeirat gehören an

(4) Der Transparenzdatenbankbeirat ist vom Vorsitzenden auf Antrag eines Mitglieds des Transparenzdatenbankbeirates einzuberufen. Zwischen der Einberufung der Sitzung und dem Sitzungstermin soll eine Frist von zwei Wochen liegen. Eine Stimmrechtsübertragung ist möglich. Jede entsendende Stelle hat ihre Kosten selbst zu tragen.

(5) Den Vorsitz des Transparenzdatenbankbeirates führt der Vertreter des Bundesministers für Finanzen.

(6) Die Geschäfte des Transparenzdatenbankbeirates führt die Datenklärungsstelle.

Landesrecht Transparenzdatenbank

Jede Partei trägt die bei ihr anfallenden Kosten selbst.

Landesrecht Transparenzdatenbank

(1) Der Bund sieht vor, dass die einheitliche Kategorisierung von Leistungsangeboten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 spätestens bis zum 31. Dezember 2012 erfolgt.

(2) Die Länder sehen zum Zweck der einheitlichen Kategorisierung nach Art. 12 vor, dass die Übermittlung von Leistungsangeboten im Sinne des Art. 4 Abs. 2 von Leistungen

(3) Die Länder sehen zum Zweck der einheitlichen Kategorisierung nach Art. 12 vor, dass die Übermittlung von allen anderen Leistungsangeboten im Sinne des Art. 4 Abs. 2 spätestens bis zum 31. Dezember 2013 erfolgt (Art. 9 Abs. 1 letzter Satz).

(4) Der Bund sieht vor, dass Leistungen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 ab dem 1. April 2013 und bis zum Abschluss der Evaluierung im Sinne des Abs. 5, im Fall einer Fortführung der Umsetzung der gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank nach Abschluss der Evaluierung jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2014 von den abfrageberechtigten Stellen der Länder aus dem Transparenzportal personenbezogen abgefragt werden können, wenn bei Gewährung, Einstellung oder Rückforderung eines bereits erfassten und kategorisierten Leistungsangebotes der Länder sich aus dieser Kategorisierung auf landesgesetzlicher Grundlage die Berechtigung zur Einsicht in die Bundesdaten ergibt.

(5) Die Parteien kommen überein, dass vom 1. Jänner bis zum 28. Februar 2014 eine gemeinsame Evaluierung durchgeführt werden soll. Die Parteien führen die Evaluierung unter Mitwirkung des Transparenzdatenbankbeirates gemeinsam durch. Ziel der gemeinsamen Evaluierung ist es, die Entscheidung der Parteien über die zu setzenden rechtlichen Maßnahmen zur Errichtung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank vorzubereiten.

Landesrecht Transparenzdatenbank

(1) Diese Vereinbarung tritt am 30. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem

(2) Das Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens unverzüglich mitzuteilen.

Landesrecht Transparenzdatenbank

Eine Abänderung dieser Vereinbarung ist nur schriftlich im Einvernehmen aller Parteien möglich.

Landesrecht Transparenzdatenbank

(1) Diese Vereinbarung kann von jeder Partei zum 31. Dezember eines jeden Jahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist schriftlich gekündigt werden. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Parteien in Kraft.

(2) Kündigt eine Partei diese Vereinbarung, dürfen die von dieser Partei bis zur Wirksamkeit der Kündigung gemeldeten Daten weiterhin verarbeitet werden.

Landesrecht Transparenzdatenbank

(1) Die Parteien erarbeiten und erlassen Rechtsvorschriften zur Durchführung dieser Vereinbarung in abgestimmter Form unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse.

(2) Die Parteien kommen überein, im Rahmen ihrer Kompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichenfalls notwendigen Rechtsvorschriften längstens binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung zu erlassen, sofern sie nicht ohnehin bereits in Geltung stehen oder es in der Vereinbarung nicht anders festgelegt wurde.

(3) Für Zwecke der Durchführung dieser Vereinbarung gelten Leistungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung durch die Gemeinde Wien als durch das Land Wien erbracht, sofern es sich hierbei um Leistungen handelt, die typischerweise durch ein Land erbracht werden.

Landesrecht Transparenzdatenbank

Alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen sind an das Bundeskanzleramt zu richten, das die übrigen Parteien davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen hat.

Landesrecht Transparenzdatenbank

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Parteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Der Burgenländische Landtag hat der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine Transparenzdatenbank am 27. September 2012 gemäß Art. 81 Abs. 2 L-VG zugestimmt.

Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 16 Abs. 1 für den Bund und alle Länder am 27. April 2013 in Kraft.

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