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Europaschutzgebiet Neusiedler See - Nordöstliches Leithagebirge

21 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (21)

Gesetzestext (21 Artikel)

Landesrecht Europaschutzgebiet Neusiedler See - Nordöstliches Leithagebirge

Burgenland

11.04.2013

Landesrecht Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Niederösterreich

Die Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für land- und forstwirtschaftliche Betriebe wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 ab 1. Jänner 2020 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).

09.12.2014

Landesrecht Aufwertungszahl-Verordnung 2023

Aufwertungszahl-Verordnung 2023

Landesrecht Europaschutzgebiet Neusiedler See - Nordöstliches Leithagebirge

Burgenland

11.04.2013

Landesrecht Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument für Arbeitsstätten gemäß § 2 Abs. 6

Bezeichnung der Arbeitsstätte

Adresse

Zahl der im Zeitpunkt der

Gefahrenermittlung und

-beurteilung

beschäftigten AN

Bei der Gefahrenermittlung und -beurteilung (§ 74 NÖ Landarbeitsordnung 1973) wurden keine Gefährdungen von Arbeitnehmern festgestellt, für die Schutzmaßnahmen festzulegen wären.

Ermittlung durchgeführt von

Datum, Unterschrift

Landesrecht Europaschutzgebiet Neusiedler See - Nordöstliches Leithagebirge

(1) Das Gebiet der Katastralgemeinden Apetlon, Breitenbrunn am Neusiedler See, Illmitz, Jois, Mörbisch am See, Oggau, Podersdorf am See, Purbach am Neusiedler See, Rust und Winden zur Gänze sowie Teile der Katastralgemeinden Bruckneudorf, Kaisersteinbruch, Donnerskirchen, Frauenkirchen, Gols, Neusiedl am See, Oslip, Pamhagen, Parndorf, Sankt Andrä, Sankt Margarethen, Schützen am Gebirge und Weiden am See werden zum „Europaschutzgebiet Neusiedler See - Nordöstliches Leithagebirge“ erklärt.

(2) Die Fläche des „Europaschutzgebietes Neusiedler See - Nordöstliches Leithagebirge“ wurde über Koordinaten im Gauß-Krüger-System BMN M34 erstellt und ist im Koordinatenverzeichnis (Anlage 1) im pdf-Format ausgewiesen. Diese Aufzählung ist konstitutiv. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 1 maßgeblich.

(3) In Anlage 2 erfolgt in einem Übersichtsplan die deklarative Darstellung der Ausdehnungsfläche des „Europaschutzgebietes Neusiedler See - Nordöstliches Leithagebirge“.

(4) In Anlage 3, bestehend aus 17 Detailkarten im Maßstab 1 : 5 000 und einem Übersichtsplan, erfolgt mit Ausnahme der durch die Staatsgrenze zu Ungarn gegebenen Abgrenzung die deklarative Darstellung der Außengrenzen des „Europaschutzgebietes Neusiedler See - Nordöstliches Leithagebirge“.

Landesrecht Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

(1) Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument im Sinne des § 74a der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, ist übersichtlich zu gestalten.

(2) Die Dokumentation kann auch in graphischer Form erfolgen, soweit dies zweckmäßig ist, insbesondere durch Verwendung von Symbolen, Plänen, Layouts und Skizzen.

(3) Die Dokumentation kann auch automationsunterstützt erfolgen. Es muss gewährleistet sein, dass alle Berechtigten Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten haben. Ist der ausreichende Zugang nicht auf andere Weise gewährleistet, muss ein Ausdruck der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente zur Einsichtnahme aufliegen.

Landesrecht Aufwertungszahl-Verordnung 2023

Die Aufwertungszahl für das Jahr 2023 wird mit 1,031 festgesetzt. Der für dieses Jahr geltende Ausgangsbetrag nach § 23 Abs. 4 des Tiroler Teilhabegesetzes beträgt sohin 500,91 Euro.

Landesrecht Europaschutzgebiet Neusiedler See - Nordöstliches Leithagebirge

Durch die gegenständliche Verordnung werden die Bestimmungen der im Gebiet gemäß § 1 bereits bestehenden Schutzgebietsverordnungen und der Schutzgebietsverordnungen, die in diesem Gebiet als Landesgesetze gelten, sowie der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet, BGBl. Nr. 225/1959, nicht berührt.

Landesrecht Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

(1) Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss jedenfalls enthalten

(2) Soweit dies für den Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, zutrifft, muss es auch enthalten

(3) Die in Abs. 2 Z 6 bis 8 angeführten Unterlagen können auch gesondert geführt werden. In diesem Fall muss das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument einen Verweis auf diese Unterlagen enthalten.

(4) Werden in dem Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, gefährliche Arbeitsstoffe verwendet, für die Grenzwerte im Sinne des § 78s der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, gelten, sind im Dokument auch die zur Anwendung kommenden MAK-Werte oder TRK-Werte anzuführen.

(5) Werden bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ÖNORMEN, harmonisierte europäische Normen (EN oder ÖNORM EN), ÖVE-Bestimmungen, Unfallverhütungsvorschriften, Technische Richtlinien oder sonstige anerkannte Regeln der Technik zugrundegelegt, sind diese im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument anzuführen.

(6) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für Arbeitsstätten, in denen nicht mehr als zehn Dienstnehmer regelmäßig beschäftigt werden, können entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung gestaltet werden, wenn die Ermittlung und Beurteilung ergeben hat, dass keine Gefahren bestehen, für die Schutzmaßnahmen festzulegen sind.

Landesrecht Aufwertungszahl-Verordnung 2023

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Landesrecht Europaschutzgebiet Neusiedler See - Nordöstliches Leithagebirge

Zweck der Verordnung ist die Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der im Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen und Arten gemäß § 4.

Landesrecht Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

(1) Bei einer Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Sinne des § 74 Abs. 6 und 7 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, muss auch eine Anpassung im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument erfolgen.

(2) Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss sich ergeben, wer die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren vorgenommen hat, wann sie erfolgt ist und auf welchen Bereich sie sich bezieht.

Landesrecht Europaschutzgebiet Neusiedler See - Nordöstliches Leithagebirge

§ 4

Schutzgegenstand

(1) Schutzgegenstand (* = prioritär) nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, und der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, sind

(2) Schutzgegenstand nach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (VS-Richtlinie), ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115, sind

Landesrecht Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss sich ergeben, welche Personen innerbetrieblich für Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zuständig sind, oder welche innerbetriebliche Stelle nähere Auskünfte über Personen und Dienste mit besonderen Aufgaben auf diesem Gebiet erteilt.

Landesrecht Europaschutzgebiet Neusiedler See - Nordöstliches Leithagebirge

Die Landesregierung hat entsprechende Maßnahmen zu setzen, um einen günstigen Erhaltungszustand der in § 4 aufgelisteten Lebensraumtypen und Arten zu bewahren oder gegebenenfalls wiederherzustellen. Die näheren Ausführungen sind im Managementplan gemäß § 22c Abs. 3 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 106/2025, festzulegen. Die Landesregierung kann zur Umsetzung der Maßnahmen auch Vereinbarungen abschließen und/oder Förderungen gewähren (§ 4 Abs. 3 NG 1990).

Landesrecht Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Durch diese Verordnung wird folgende Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt

Landesrecht Europaschutzgebiet Neusiedler See - Nordöstliches Leithagebirge

(1) Die Landesregierung kann im Einzelfall Pläne und Projekte bewilligen, wenn im Zuge einer Naturverträglichkeitsprüfung gemäß § 22e NG 1990 festgestellt wird, dass diese das „Europaschutzgebiet Neusiedler See - Nordöstliches Leithagebirge“ in seinen für den Schutzzweck oder die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen nicht wesentlich oder nachhaltig im Sinne des § 22c Abs. 2 NG 1990 beeinträchtigen werden.

(2) Die Landesregierung kann bei Vorliegen von wesentlichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen im Sinne des § 22c Abs. 2 NG 1990 Bewilligungen nur unter Anwendung des § 22d Abs. 2 bis 6 NG 1990 erteilen.

Landesrecht Europaschutzgebiet Neusiedler See - Nordöstliches Leithagebirge

(1) Die nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist unter den in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen weiterhin zulässig, solange diese der Einhaltung des Schutzzwecks gemäß § 3 nicht entgegensteht.

(2) Jedenfalls weiterhin zulässig ist die Änderung der Fruchtfolge bei einjährigen Ackerkulturen, der Wechsel zwischen ein- und mehrjährigen Kulturen, sofern es sich bei letzteren nicht um Dauerkulturen handelt, sowie der Wechsel von ein- und mehrjährigen Kulturen zu Dauergrünland, sofern dies im Rahmen einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung geschieht.

(3) Die Verjüngung im Rahmen einer nachhaltigen forstwirtschaftlichen Nutzung ist in folgendem Umfang weiterhin zulässig

(4) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei ist weiterhin zulässig.

Landesrecht Europaschutzgebiet Neusiedler See - Nordöstliches Leithagebirge

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt

Landesrecht Europaschutzgebiet Neusiedler See - Nordöstliches Leithagebirge

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die Anlagen 2 und 3 gemäß § 1 Abs. 3 und 4 werden gemäß § 6 des Bgld. Verlautbarungsgesetzes 1990, LGBl. Nr. 17/1991, kundgemacht und sind für die Dauer der Wirksamkeit der Verordnung bei der für die Vollziehung des NG 1990 zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Ohne Auswirkungen auf die Kundmachung sind sie auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar.

(3) § 1 Abs. 2, §§ 3, 4, 5, 7 und 8 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 54/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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