Burgenländisches Sicherheitsbehörden-Anpassungsgesetz 2012
Inhaltsübersicht (40)
Gesetzestext (40 Artikel)
Landesrecht
[land]
Landesrecht
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Kurztitel
Burgenländisches Sicherheitsbehörden-Anpassungsgesetz 2012
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 24/2013
Inkrafttretensdatum
26.03.2013
Langtitel
Gesetz vom 24. Jänner 2013, mit dem das Bgld. Landes-Polizeistrafgesetz, das Gesetz, mit dem der Bundespolizeidirektion Eisenstadt die Besorgung von Angelegenheiten der Straßenpolizei übertragen wird, das Katastrophenhilfegesetz, das Burgenländische Feuerwehrgesetz 1994, das Bgld. Veranstaltungsgesetz, das Burgenländische Sozialhilfegesetz 2000 und das Burgenländische Lichtspielgesetz 1960 aufgrund der Neustrukturierung der Sicherheitsbehörden des Bundes geändert werden - Burgenländisches Sicherheitsbehörden-Anpassungsgesetz 2012
StF
LGBl. Nr. 24/2013
(XX. Gp.
RV 385
AB 650
)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Burgenländische Landtag hat beschlossen
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1
Änderung des Bgld. Landes-Polizeistrafgesetzes
Artikel 2
Änderung des Gesetzes, mit dem der Bundespolizeidirektion Eisenstadt die Besorgung von Angelegenheiten der Straßenpolizei übertragen wird
Artikel 3
Änderung des Katastrophenhilfegesetzes
Artikel 4
Änderung des Burgenländischen Feuerwehrgesetzes 1994
Artikel 5
Änderung des Bgld. Veranstaltungsgesetzes
Artikel 6
Änderung des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000
Artikel 7
Änderung des Burgenländischen Lichtspielgesetzes 1960
Niederösterreich
Die Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 ab 1. Jänner 2020 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).
23.01.2017
Oberösterreich
05.10.2017
[organ]
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Kurztitel
Grundwasserschongebiet zur Sicherung des Trinkwasserbedarfes für Graz im Raume von Friesach
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 75/1963/
Inkrafttretensdatum
04.04.1963
Langtitel
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 5. März 1963 zur Sicherung des künftigen Trinkwasserbedarfes für die Stadtgemeinde Graz im Raume von Friesach
Stammfassung: LGBl. Nr. 75/1963
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 34 Abs. 2 und 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, wird verordnet
Das Bgld. Landes-Polizeistrafgesetz - Bgld. PolStG, LGBl. Nr. 35/1986, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 7/2010, wird wie folgt geändert
Im Einleitungssatz des § 13 Abs. 1 wird die Wortfolge „Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Eisenstadt“ durch die Wortfolge „Gebiet der Landeshauptstadt Eisenstadt und der Freistadt Rust von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Jugendlichen. Als Jugendliche im Sinne dieser Verordnung gelten Jugendliche im Sinne des § 105 Abs. 1 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, und Minderjährige im Sinne des § 108 Abs. 2 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020.
(2) Ausbildung im Sinne dieser Verordnung ist jede Ausbildung nach Beendigung der allgemeinen Schulpflicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses oder eines sonstigen gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelten Ausbildungsverhältnisses oder einer landwirtschaftlichen Fachschulausbildung.
(3) Die in dieser Verordnung für die Ausbildung vorgesehenen Ausnahmen von Beschäftigungsverboten gelten nur, soweit diese Ausnahmen für die Vermittlung der wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach den Ausbildungsvorschriften unbedingt erforderlich sind.
(4) Aufsicht im Sinne dieser Verordnung ist die Überwachung durch eine geeignete fachkundige Person, die jederzeit unverzüglich zum Eingreifen bereitstehen muss.
(5) Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- oder Fachschulunterricht oder Fachkurs gemäß § 12 Abs. 2 der NÖ land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl. 5030) im Sinne dieser Verordnung ist eine spezielle theoretische und praktische Unterweisung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit nach einheitlichen Richtlinien der zuständigen Unfallversicherungsträger im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten, die nachweislich absolviert wurde.
(6) Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und bei jeder bedeutenden Änderung der Arbeitsbedingungen sind gemäß § 74 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, die für Sicherheit und Gesundheit der Jugendlichen bestehenden Gefahren zu ermitteln. Der Arbeitgeber hat alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Jugendlichen unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 76 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, zu treffen.
(7) Strengere Vorschriften nach der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, und den dazu erlassenen Verordnungen bleiben unberührt.
(8) Erfolgt die Beendigung der Ausbildung vor der Vollendung des 18. Lebensjahres, gelten die in dieser Verordnung für die Ausbildung vorgesehenen Regelungen für Ausnahmen von Beschäftigungsverboten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Das „Mösl im Ebenthal“ in der Gemeinde Rosenau am Hengstpaß (offizielle Gebietskennziffer AT 3133000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 9. Dezember 2016 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet Mösl im Ebenthal“ bezeichnet.
Zur Sicherung des künftigen Trinkwasserbedarfes für die Stadtgemeinde Graz wird im Gebiete der Gemeinden Peggau, Deutschfeistritz, Gratkorn und Semriach ein Grundwasserschongebiet bestimmt, das sich in ein engeres (§ 2) und ein weiteres (§ 5) gliedert.
Das Gesetz, mit dem der Bundespolizeidirektion Eisenstadt die Besorgung von Angelegenheiten der Straßenpolizei übertragen wird, LGBl. Nr. 37/1970, wird wie folgt geändert
1. Der Titel lautet
2. In § 1 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortfolge „Bundespolizeidirektion Eisenstadt“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
(1) Verboten sind die in Z 1 bis 4 genannten Arbeiten, sofern die gefährlichen Arbeitsstoffe nicht in nur so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, dass nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist, oder so verwendet werden, beispielsweise in einer Apparatur, dass ein Entweichen in den Arbeitsraum während des normalen Arbeitsvorganges nicht möglich ist.
(2) Jugendliche in Ausbildung dürfen mit nach Abs. 1 Z 1 bis 3 verbotenen Arbeiten unter Aufsicht beschäftigt werden.
(3) Verboten sind Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 78n Abs. 3 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020.
(4) Verboten sind Arbeiten mit brandgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 78n Abs. 4 Z 1 und 2 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020
Das Europaschutzgebiet „Mösl im Ebenthal“ umfasst jenes Gebiet, das mit Verordnung der Oö. Landesregierung LGBl. Nr. 74/2017 als Naturschutzgebiet „Mösl im Ebenthal“ in der Gemeinde Rosenau am Hengstpaß festgestellt wurde.
(1) Die Grenze für das engere Schongebiet beginnt bei der Mündung des Enzenbaches in die Mur, überquert dort die Mur (FlußKilometer 193,750), führt sodann am linken Murufer entlang des südlicher. Zufahrtsweges zur Liegenschaft vlg. Schicker zur Bundesstraßenbrücke über den Rötschbach im Zuge der Grazer Bundesstraße Nr. 67 (StraßenKilometer 39,085), unmittelbar nördlich der Liegenschaft vlg. Zenzlwirt, von hier in östlicher Richtung bergan. in der Fallinie auf die Höhenkote 664, folgt hier einem Fußweg auf den Eggenberg (Höhenkote 707) und gelangt bergab in der Fallinie zu dem bei der Liegenschaft vlg. Teibinger, Kote 508, stehenden Bildstock. Von hier führt die Grenze entlang des Gemeindeweges über die Liegenschaften vlg. Teibinger, Nockbauer (Kote 529) und Forstbauer nach Jasen (Kote 555), von da entlang des in südöstlicher Richtung führenden Gemeindeweges zur Liegenschaft vlg. Höchwirt auf den Höchkogel (Kote 643) und zum Zusammenfluß der beiden namenlosen Quellzubringer des Dultbaches. Von dieser Stelle führt die Grenze entlang des linken Quellzubringers des Dultbaches bachaufwärts und in weiterer Folge entlang der gemeinsamen Grenze zwischen den Ortsgemeinden Gratkorn und Stattegg über den Geierkogel (Kote 945), die Rannachwiese und die Hohe Rannach (Kote 1018) zum Rannachbach, diesen in bachabwärtiger Richtung folgend bis zur Ausmündung in den Rötschgraben, diesen bachaufwärts bis zur Mündung des Bramschbaches (rund 200 m Rötschbach abwärts vom Kesselfall), dem Bramschbach in bachaufwärtiger Richtung folgend bis zur Ortschaft Taschen (Höhenkote 814), sodann den Mitterbach abwärts bis zur Brücke über den Mitterbach im Zuge des unmittelbar am Fuße der Peggauer Wand in südlicher bzw. südöstlicher Richtung führenden Fahrweges, etwa 500 m westlich der Ruine Peggau (Kote 511), weiter in westlicher Richtung auf ca. 250 m einem Gemeindeweg folgend zur Gemeindestraße von Peggau nach Hinterberg, diese rund 150 m in nördlicher und 300 m in westlicher Richtung folgend, um zur Grazer Bundesstraße Nr. 67 (Höhenkote 398) zu gelangen. Nach Überquerung der Bundesstraße an dieser Stelle führt die Grenze in südwestlicher Richtung auf einer Strecke von rund 700 m geradlinig über die Mur (FlußKilometer 199,300) zum Bahndurchlaß rund 850 m abwärts der Eisenbahnbrücke über die Mur der Eisenbahnstrecke BruckGraz (Kote 400), weiter in westlicher Richtung zu der rund 250 m entfernten Landesstraße DeutschfeistritzGratwein (Kote 413), von da über den Höhenrücken (Kote 528) auf den Schartnerkogel (Kote 931), sodann in südlicher Richtung in gerader Linie (unmittelbar westlich neben einer Kapelle rund 300 m südlich vom Schartnerkogel), den Gamsgraben (Königgraben) überquerend zum Gamskogel (Kote 858). Von diesem auf eine Länge von rund 650 m den Höhenrücken bis Kote 780 entlang und weiter in der Fallinie einer Runse südlich bis zum Stübinggraben. Nach Überquerung des Stübingbaches (Kote 429) bei der abwärts der hydroelektrischen Eigenanlage des Gutes Almhof über den Bach bestehenden Brücke folgt die Grenze einem zur Liegenschaft vlg. Jeinegg führenden Weg und in weiterer Folge einem namenlosen rechtsufrigen Zubringer des Stübingbaches auf die Höhenkote 674 (rund 1050 m südwestlich vom Pfaffenkogel), um sodann in der Fallinie in südöstlicher Richtung in den Enzenbach zu gelangen (etwa 600 m östlich der Heilanstalt Enzenbach) und den Enzenbach entlang bachabwärts bis zu seiner Ausmündung in die Mur zu folgen.
(2) Straßen, Wege, Brücken und Bachläufe, die als Grenze angeführt sind, gehören noch zum Schongebiet.
Das Katastrophenhilfegesetz, LGBl. Nr. 5/1986, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 83/2009, wird wie folgt geändert
In § 13 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „Sicherheitsdirektion für das Burgenland“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
(1) Verboten sind Arbeiten, bei denen der Auslösegrenzwert für Vibrationen bei beruflicher Exposition gemäß § 4 der Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (NÖ LFW LV-VO), LGBl. 9020/16-1, überschritten wird.
(2) Verboten sind Arbeiten
(3) Verboten sind Arbeiten in Strahlenbereichen ionisierender Strahlung im Sinn des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969 in der Fassung BGBl. I Nr. 133/2015.
Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Mösl im Ebenthal“ (§ 1) ist die Erhaltung und gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in der Tabelle 1 angeführten natürlichen Lebensräume des Anhangs I der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1)
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“)
Bezeichnung des Lebensraums
3220
Alpine Flüsse mit krautiger Ufervegetation
6410
Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae)
7110*
Lebende Hochmoore
7220*
Kalktuffquellen (Cratoneurion)
91E0*
Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)
9410
Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea)
Im engeren Schongebiet (§ 2) bedürfen nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde
Das Burgenländische Feuerwehrgesetz 1994 - Bgld. FWG 1994, LGBl. Nr. 49/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 11/2008, wird wie folgt geändert
In § 41 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Bundespolizeidirektion Eisenstadt“ durch die Wortfolge „im Gebiet der Landeshauptstadt Eisenstadt und der Freistadt Rust die Landespolizeidirektion“ ersetzt.
Verboten sind Arbeiten, die die psychische oder physische Leistungsfähigkeit Jugendlicher übersteigen. Zu letzteren zählen insbesondere
Die im § 2 der Verordnung, mit der das „Mösl im Ebenthal“ in der Gemeinde Rosenau am Hengstpaß als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 74/2017, festgelegten erlaubten Eingriffe führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
Im engeren Schongebiet (§ 2) sind nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde mit Angabe der genauen Bezeichnung der Örtlichkeit, der Beschreibung der Ausführung und erforderlichenfalls unter Vorlage von Plänen anzuzeigen
Das Bgld. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 2/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 2/2012, wird wie folgt geändert
1. In § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 6 und § 23 Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde ist (auch) diese“ durch die Wortfolge „Gebiet der Landeshauptstadt Eisenstadt und der Freistadt Rust ist (auch) die Landespolizeidirektion“ in der richtigen grammatikalischen Bedeutung ersetzt.
2. In § 8h Abs. 4 und 5, § 8i Abs. 4, § 9 Abs. 3, § 14 Abs. 3 und § 25 Abs. 1 Z 8 wird jeweils die Wortfolge „(örtlichen) Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde/Bundespolizeidirektion diese(r)“ durch die Wortfolge „Gebiet der Landeshauptstadt Eisenstadt und der Freistadt Rust die (der) Landespolizeidirektion“ in der richtigen grammatikalischen Bedeutung ersetzt.
3. In § 8q Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 wird jeweils das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
(1) Verboten sind Arbeiten mit Arbeitsmitteln, an denen durch bewegte Werkzeuge und Werkstücke, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugsstellen bilden, oder durch andere Gefahrstellen eine besondere Gefahr von Verletzungen gegeben ist, sofern an den Arbeitsmitteln bestehende Unfallgefahren nicht durch geeignete Maßnahmen beseitigt sind, etwa durch Zweihandschaltung, Lichtschranken oder andere trennende Schutzeinrichtungen oder Schutzvorrichtungen. Verbotene Arbeitsmittel und Arbeiten sind insbesondere
(2) Ausgenommen von den Verboten nach Abs. 1 Z 1 bis 14 und 22 sind Arbeiten mit Arbeitsmitteln, die ausschließlich durch menschliche Arbeitskraft angetrieben werden.
(3) Jugendliche dürfen mit Störungsbeseitigung, Einstell-, Wartungs-, Programmier-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln, sonstigen Anlagen und Einrichtungen nach Abs. 1 beschäftigt werden, soweit dies gefahrlos möglich ist.
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 1 zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.
(1) Die Begrenzung des weiteren Schongebietes beginnt an dem Grenzpunkt zwischen der Ortsgemeinde Gratkorn, der Katastralgemeinde: Windhof und der Ortsgemeinde Stattegg (im Rannachgraben, rund 1600 m bachaufwärts seiner Ausmündung in den Rötschbach), führt sodann entlang der gemeinsamen Grenze zwischen der Katastralgemeinde Windhof und Ortsgemeinde Stattegg über den Bergrücken des Schöckels (Koten 1216, 1289, 1304, 1340, 1289 und 1437) auf den Schöckel (Kote 1445) von diesem in nahezu nordwestlicher Richtung der Sessellifttrasse folgend entlang der Grenze zwischen der Ortsgemeinde Neudorf bei Passail und der Katastralgemeinde Windhof, führt in weiterer Folge in westlicher Richtung entlang der Grenze zwischen den Katastralgemeinden Windhof und Semriach Über die Höhenkote 837 bis zum Gasthaus Karl am Stein, von diesem einen Gemeindeweg folgend in nordwestlicher Richtung über das Anwesen vlg. Blasenlois zum Lurbach. Die Grenze führt sodann entlang eines Gemeindeweges in westlicher Richtung zu der über den Sittenbach (Eichfeldbach) rund 250 m bachaufwärts von seiner Ausmündung in den Lurbach bestehenden Gemeindewegbrücke, sodann den Sittenbach (Eichfeldbach) bachaufwärts folgend bis zu der im Zuge des Gemeindeweges von Neudorf zur Liegenschaft vlg. Humpl bestehenden Gemeindewegbrücke (diese Brücke über den Sittenbach (Eichfeldbach) liegt rund 1800 m bachaufwärts von seiner Ausmündung in den Lurbach). Von dieser Brücke führt die Grenze in nahezu westlicher Richtung über den Fritzenkogel (Kote 875) in den Badlgraben und folgt dem Badlbach bis zu seiner Mündung in die Mur (Fluß-Kilometer 203,000); die Grazer Bundesstraße Nr. 67 wird im StraßenKilometer 30,465, die Eisenbahnstrecke BruckGraz im Bahn-Kilometer 188,510 überquert. Von der Mur führt die Grenze nach der Fallinie auf den Kugelstein, Kote 536, sodann in südwestlicher Richtung über den Höhenrücken auf Kote 674, weiter über den Höhenweg in nordwestlicher Richtung auf den Parmaseggkogel, Kote 786, von diesem in der Fallinie eines Taleinschnittes in nahezu südwestlicher Richtung zur Landesstraße PeggauÜbelbach (Bildstock) bis zum Übelbach, weiter den Übelbach abwärts bis zur Mündung des Feisterbaches (rund 500 m bachabwärts der Eisenbahnbrücke über den Übelbach). Die Grenze folgt hierauf dem Feisterbach in bachaufwärtiger Richtung auf eine Länge von rund 500 m und führt dann südlich in der Fallinie auf den Schartnerkogel, Kote 931. Vom Schartnerkogel bis zum Beginn der Grenze folgt diese dem nördlichen Teil der Begrenzung des engeren Schongebietes bis in den Rannachgraben, rund 1600 m bachaufwärts seiner Ausmündung in den Rötschbach, das ist der Grenzpunkt zwischen der Ortsgemeinde Gratkorn, der Katastralgemeinde Windhof und der Ortsgemeinde Stattegg.
(2) Straßen, Wege, Brücken und Bachläufe, die als Grenze angeführt sind, gehören noch zum Schongebiet.
Das Burgenländische Sozialhilfegesetz 2000 - Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 44/2012, wird wie folgt geändert
In § 67 Abs. 3 wird das Wort „Bundespolizeibehörden“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
Verboten sind folgende Arbeiten
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind, einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 2 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten
Bezeichnung des Lebensraums
Pflegemaßnahmen
6410
Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae)
Je nach Erfordernis ein- bis zweimalige Mahd wiederhergestellter und bestehender Wiesen
7110*
Lebende Hochmoore
Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze zu Gunsten der Latsche und hochmoortypischer Zwergsträucher
91E0*
Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)
Erhalt und Förderung von totholzreichen Altbeständen, Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze und Förderung gesellschaftstypischer Gehölze
9410
Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea)
Erhalt und Förderung von totholzreichen Altbeständen, Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze und Förderung gesellschaftstypischer Gehölze
Im weiteren Schongebiet (§ 5) bedürfen alle im 3 Z 1, 2, 6 und 7 aufgezählten Maßnahmen sowie die Errichtung und Erweiterung von Bergbaubetrieben vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde.
Das Burgenländische Lichtspielgesetz 1960, LGBl. Nr. 1/1962, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert
In den §§ 18, 19 Abs. 1, § 21 Abs. 1 erster und dritter Satz und § 22 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge in Klammer „(Bundespolizeidirektion Eisenstadt)“ durch die Wortfolge „(im Gebiet der Landeshauptstadt Eisenstadt und der Freistadt Rust (von) der/die Landespolizeidirektion)“ in der richtigen grammatikalischen Bedeutung ersetzt.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann über Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion mit Bescheid die Beschäftigung Jugendlicher trotz Vorliegens eines Verbots nach den §§ 2 bis 6 unter Bedingungen, jedenfalls unter Aufsicht, zulassen, wenn dies für die Ausbildung unbedingt erforderlich ist und nach den besonderen Umständen des Einzelfalles dadurch der Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und der Sittlichkeit Jugendlicher nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann über Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion über die Verbote nach den §§ 2 bis 6 hinaus durch Bescheid die Beschäftigung Jugendlicher mit Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit, Gesundheit und Sittlichkeit Jugendlicher verbunden sind, untersagen oder von Bedingungen abhängig machen.
(3) Über Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor Bewilligung von Ausnahmen die zuständige Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer zu hören.
Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung
Im weiteren Schongebiet sind alle Grabungen und Bohrungen, wenn sie bis zum Grundwasser reichen, und die im § 4 Z 1 angeführten Maßnahmen vor Inangriffnahme der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen. Eine Anzeigepflicht für Maßnahmen nach § 4 Z 1 besteht nicht, wenn die Abwässer in wasserrechtlich bewilligte Kanalanlagen eingeleitet werden.
Dienstgeber, die Jugendliche beschäftigen, haben einen Abdruck dieser Verordnung und eine Ablichtung von Entscheidungen nach § 7 an geeigneter, für die Dienstnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder schwer abbaubaren Stoffen innerhalb des engeren oder weiteren Schongebietes, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln und dergleichen, sind unverzüglich vom Verursacher sowie vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betroffenen Grundstückes der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form ausgeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(1) Alle in den §§ 2 und 5 angeführten Höhenkoten beziehen sich auf die Blätter 163 (Ausgabe 1955) und 164 (Ausgabe 1957) der ÖsterreichKarte 1 : 50.000.
(2) Die in den §§ 2 und 5 festgelegten Gebiete sind in Karten eingetragen, die beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Wasserbuch), bei der Bezirkshauptmannschaft GrazUmgebung sowie in den Gemeindeämtern Peggau, Deutschfeistritz, Gratkorn und Semriach aufliegen.
(1) Von den in der Verordnung zitierten ÖNORMEN gilt jeweils folgende Ausgabe
(2) Den in Abs. 1 genannten ÖNORMEN sind gleichwertige technische Normen, die in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedsstaat in Geltung stehen, gleichzuhalten.
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt
Soweit Arbeitsstoffe noch entsprechend ihren Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015, eingestuft oder gekennzeichnet sind, gilt § 2 Abs. 1 und 4 dieser Verordnung unter sinngemäßer Anwendung von § 40 Abs. 8 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2015.