V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan „Planwiesen“ in Leonstein
Inhaltsübersicht (25)
Gesetzestext (25 Artikel)
Oberösterreich
05.10.2017
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Kurztitel
Grundwasserschongebiet zum Schutz der Wasserversorgungsanlage in Leoben-Winkel
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 39/1965
Inkrafttretensdatum
13.03.1965
Langtitel
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. Jänner 1965 zur Sicherung des künftigen Trinkwasserbedarfes und zum Schutze der Wasserversorgungsanlage der Stadt Leoben im Raume von Leoben Winkl
Stammfassung: LGBl. Nr. 39/1965
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 34 Abs. 2 und 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, wird verordnet
Vorarlberg
27.07.2016
Oberösterreich
05.10.2017
Vorarlberg
27.07.2016
Die „Planwiesen“ in Leonstein (offizielle Gebietskennziffer AT 3134000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 9. Dezember 2016 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als Europaschutzgebiet „Planwiesen“ bezeichnet.
Zur Sicherung des künftigen Trinkwasserbedarfes und zum Schutze der Wasserversorgungsanlage der Stadt Leoben auf Grundparzelle Nr. 1055, KG. Prettach, wird im Raume von LeobenWinkl ein Grundwasserschongebiet (§ 2) bestimmt.
Zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfes werden jene Grundstücke bzw. Teile von Grundstücken der Katastralgemeinden Schwarzenberg und Andelsbuch, die innerhalb der in der Anlage in blauer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, zum Schongebiet Schwarzenberg-Stiegeln erklärt.
Oberösterreich
05.10.2017
(1) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Europaschutzgebiets im Plan im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.
(2) Das Europaschutzgebiet umfasst ausschließlich Teile des Gebiets, das von der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Planwiesengebiet in Leonstein als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 78/2001, erfasst ist.
Die Grenze des Schongebietes verläuft von der Höhe der Westkuppe des Galgenberges (nordwestlich der Ortschaft Prening) nach Südwesten entlang des Kammes zur Kote 977, sodann nach Nordwesten der Höhenlinie folgend zum Sattel beim Gehöft Wolfgruber in westlicher Richtung zum Sonnberg (Kote 929). Von hier führt die Grenze in südsüdöstlicher Richtung der Höhenlinie folgend bis zum Aichberg und in weiterer Folge rund 600 m in südsüdwestlicher Richtung entlang der Höhenlinie über den Steilabfall beim Westportal des Tunnels in östlicher Richtung zur Mitte der Mur, sodann 400 m flußaufwärts bis zu dem am rechten Murufer an den Fluß herantretenden Berghang und schließlich der Höhenlinie östlich von Einöd folgend zum Flaterberg (Kote 838). Von da verläuft die Grenze zunächst in östlicher Richtung zur Kote 923, sodann in nordöstlicher Richtung zum Schinninger (Kote 990) und nach abermaliger Richtungsänderung nach Nordnordwesten der Höhenlinie folgend bis zum Fuße des bewaldeten Abhanges im Ortsteil Mühlfeld. In weiterer Folge führt die Grenze in nordnordöstlicher Richtung entlang des linksufrigen Abbruches (Hochterrasse) des Schladnitzbaches zum Murfluß, sodann 750 m flußaufwärts der Mur bis zum Fuße des Galgenberges in nordnordwestlicher Richtung, von wo sie hangaufwärts der Fallinie folgend wieder den Ausgangspunkt erreicht.
(1) Innerhalb der Grenzen des Schongebietes (§ 1) bedarf jede über die bisherige, rechtmäßig bestehende land- und forstwirtschaftliche Nutzung hinausgehende Benutzung eines Grundstücks vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde.
(2) Von der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 ist die Benutzung von Grundstücken im Rahmen bestehender Rechte ausgenommen. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für die Verlängerung, Änderung oder Erweiterung solcher Rechte.
Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Planwiesen“ ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären Lebensraums mit einem „*“)
Bezeichnung des Lebensraums
6410
Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig- schluffigen Böden (Molinion caeruleae)
8210
Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation
9130
Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“
Bezeichnung der Art
Beschreibung des Lebensraums
4096
Sumpfgladiole
(Gladiolus palustris)
(6410) Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae)
Im Schongebiet (§ 2) bedürfen nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde
Eine wasserrechtliche Bewilligung darf nur insoweit erteilt werden, als eine Gefährdung des Grundwasservorkommens Schwarzenberg-Stiegeln nach fachmännischer Voraussicht vermieden werden kann. Erforderlichenfalls sind bestimmte geeignete Auflagen vorzuschreiben.
(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) Die im § 2 der Verordnung, mit der das Planwiesengebiet in Leonstein als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 78/2001, festgelegten erlaubten Eingriffe führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
Im Schongebiet (§ 2) sind nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde mit genauer Bezeichnung der Örtlichkeit, Beschreibung der Ausführung und erforderlichenfalls unter Vorlage von Plänen anzuzeigen
Wer im Schongebiet (§ 1) einen Unfall verursacht, der z.B. durch Ausfließen von nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln oder sonstigen wassergefährdenden Stoffen, eine Verunreinigung des Grundwasservorkommens Schwarzenberg-Stiegeln herbeiführen kann, hat dies unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, bei Gefahr im Verzug der nächsten Sicherheitsdienststelle oder dem zuständigen Bürgermeister anzuzeigen.
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß Tabelle 1 und der Pflanzenart gemäß Tabelle 2 zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.
Das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder schwer abbaubaren Stoffen, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln u. dgl. sind unverzüglich vom Verursacher sowie vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betroffenen Grundstückes der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.
Übertretungen dieser Verordnung werden aufgrund der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestraft.
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,
Bezeichnung des Lebensraums
Pflegemaßnahmen
6410
Pfeifengraswiesen auf kalk-reichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden
(Molinium caeruleae)
Rückführung geeigneter Sukzessionsflächen in mähbare Wiesen und jährlich einmalige späte Mahd wiederhergestellter und bestehender Wiesen
Bezeichnung der Art
Pflegemaßnahmen
4096
Sumpfgladiole
(Gladiolus palustris)
Rückführung geeigneter Sukzessionsflächen in mähbare Wiesen und jährlich einmalige späte Mahd wiederhergestellter und bestehender Wiesen
(1) Alle im § 2 angeführten Höhenkoten beziehen sich auf das Blatt 132 (Ausgabe 154) mit einzelnen Nachträgen der provisorischen Ausgabe der österreichischen Karte 1 : 50.000.
(2) Das im § 2 festgelegte Gebiet ist in Karten eingetragen, die beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Fachabteilungsgruppe Landesbaudirektion Wasserbuch), bei der Bezirkshauptmannschaft Leoben und beim Stadtamt Leoben aufliegen.
Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.