Änderung der Gemeindegrenze zwischen der Marktgemeinde Bernstein und der Gemeinde Pilgersdorf
Inhaltsübersicht (45)
Gesetzestext (45 Artikel)
Landesrecht
[land]
Landesrecht
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Kurztitel
Änderung der Gemeindegrenze zwischen der Marktgemeinde Bernstein und der Gemeinde Pilgersdorf
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 19/2013
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 30. Oktober 2012 betreffend die Änderung der Gemeindegrenze (Bezirksgrenze) zwischen der Marktgemeinde Bernstein (KG 34063 Redlschlag) und der Gemeinde Pilgersdorf (KG 33022 Kogl)
StF
LGBl. Nr. 19/2013
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2012, wird nach der gemäß § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes, BGBl. Nr. 368/1925, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, erteilten Zustimmung der Bundesregierung verordnet
Kärntner Alm- und Weideschutz-Gesetz – K-AWSG
Niederösterreich
Die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 ab 1. Jänner 2020 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).
23.01.2017
[organ]
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Kurztitel
Grundwasserschongebiet zum Schutz der Wasserversorgungsanlage im Raume Feldbach
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 131/1968
Inkrafttretensdatum
09.11.1968
Langtitel
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. Mai 1968 zum Schutze und zur Sicherung des Grundwassers und des Mineralwasservorkommens im Raume Feldbach
Stammfassung: LGBl. Nr. 131/1968
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 34 Abs. 2 und 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, wird verordnet
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, – im folgenden Vertragspartner genannt – kommen überein, gemäß Artikel 15a BVG die nachstehende ergänzende Vereinbarung zur Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a BVG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a BVG) zu schließen
Zeitabstände der ärztlichen Untersuchungen
(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert)
(Anm: Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Die Vertragspartner kommen überein, zur Bewältigung der aktuellen Herausforderungen im Bereich der Grundversorgung, insbesondere im Zusammenhang mit der Versorgung von aufgrund des Krieges in der Ukraine Vertriebenen sowie der Übernahme zugelassener Asylwerber aus Bundesbetreuungseinrichtungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a BVG, ausgewählte Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a BVG zu erhöhen, eine durch den Bund zu leistende Pauschale für die Erstversorgung von Drittstaatsangehörigen festzulegen, die aufgrund der wegen des Krieges in der Ukraine erlassenen Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, sowie jene aus der Ukraine vertriebenen Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen, welche nicht unter die aufgrund der wegen des Krieges in der Ukraine erlassenen Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 fallen, deren Einreise aber gemäß Art. 6 Abs. 5 lit. c der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex – SGK) für den Zweck der Durchreise und unmittelbar folgenden Ausreise gestattet wurde. Die Vertragspartner bekennen sich dazu, die für eine Gesamtsicht der Quartiere notwendigen Informationen im Sinne des Art. 5 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a BVG gegenseitig in regelmäßigen Abständen zur Verfügung zu stellen.
Die Gemeindegrenze (Bezirksgrenze) zwischen der Marktgemeinde Bernstein und der Gemeinde Pilgersdorf wird nach Maßgabe des § 2 geändert.
(1) Dieses Gesetz regelt Maßnahmen, um
(2) Maßnahmen, die nach den §§ 4 oder 5 dieses Gesetzes erlaubt sind, gelten als Ausnahme von den jagdrechtlichen Schonvorschriften. Auf solche Maßnahmen sind § 51 Abs. 4a und Abs. 6 sowie § 52 Abs. 2 erster Satz und Abs. 2a Kärntner Jagdgesetz 2000 – K-JG nicht anzuwenden.
(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Dienstnehmern, für die Untersuchungen im Sinne des § 92 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 vorgesehen sind.
(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten als
Zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen für die Stadtgemeinde Feldbach und zur Sicherung des künftigen Trink und Nutzwasserbedarfes im Raume Feldbach sowie zum Schutze der Mineralwasservorkommen im Raume Feldbach wird ein Grundwasserschongebiet bestimmt, das die Gemeinden Feldbach, GniebingWeißenbach, Kornberg bei Riegersburg, Mühldorf bei Feldbach, Leitersdorf im Raabtal und Raabau erfaßt.
Die nachfolgenden Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a BVG betragen nach Erhöhung inklusive aller Steuern und Abgaben insgesamt
(1) Die neue Gemeindegrenze und Bezirksgrenze zwischen der Marktgemeinde Bernstein (KG 34063 Redlschlag) und der Gemeinde Pilgersdorf (KG 33022 Kogl) verläuft ausgehend vom unverändert gebliebenen alten Grenzpunkt Nr. 5282 Pilgersdorf (KG 33022 Kogl) jeweils geradlinig über die Grenzpunkte Nr. 13169 und Nr. 13897 Bernstein (KG 34063 Redlschlag), weiter über die Grenzpunkte Nr. 6293 Pilgersdorf (KG 33022 Kogl) und Nr. 13899, 13901, 13990 (alle Bernstein, KG 34063 Redlschlag) geradlinig über die neuen Grenzpunkte Nr. 13215, 13988, 13987, 13986, 13985, 15579, 16007 (alle Bernstein, KG 34063 Redlschlag) bis zum neuen Grenzpunkt Nr. 6287 Pilgersdorf (KG 33022 Kogl), über den unverändert gebliebenen alten Grenzpunkt Nr. 6286 Pilgersdorf (KG 33022 Kogl), weiter über die geradlinig verlaufenden neuen Grenzpunkte Nr. 6285 Pilgersdorf (KG 33022 Kogl), Nr. 13211 Bernstein (KG 34063 Redlschlag), Nr. 6284 Pilgersdorf (KG 33022 Kogl), Nr. 13214 und 16530 Bernstein (KG 34063 Redlschlag) bis zum neuen Grenzpunkt Nr. 6283 Pilgersdorf (KG 33022 Kogl), weiter über den neuen Grenzpunkt Nr. 6282 Pilgersdorf (KG 33022 Kogl), dem unverändert gebliebenen Grenzpunkt Nr. 13173 Bernstein (KG 34063 Redlschlag), weiter geradlinig verlaufend über die neuen Grenzpunkte Nr. 6281 und 6280 Pilgersdorf (KG 33022 Kogl), Nr. 16528 Bernstein (KG 34063 Redlschlag), Nr. 6279 und 6278 Pilgersdorf (KG 33022 Kogl), Nr. 16523 Bernstein (KG 34063 Redlschlag), Nr. 6277 Pilgersdorf (KG 33022 Kogl), Nr. 13210 und 13208 Bernstein (KG 34063 Redlschlag), Nr. 6276 und 6275 Pilgersdorf (KG 33022 Kogl), Nr. 16008 Bernstein (KG 34063 Redlschlag), Nr. 6274, 6273, 6272, 6271, 6270, 6269, 6268, 6267, 6266, 6265 (alle Pilgersdorf, KG 33022 Kogl) bis zum in der bisherigen Grenze gelegenen Grenzpunkt Nr. 3097 Bernstein (KG 34063 Redlschlag).
(2) Der neue Grenzverlauf und die Koordinaten der Grenzpunkte, die im Gauß-Krüger-System berechnet und im Koordinatenverzeichnis des Amtes der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 4b - Hauptreferat Agrartechnik, ausgewiesen sind, sind in der Anlage 1 ersichtlich.
(1) Almen sind landwirtschaftliche Kulturflächen gemäß § 6b Abs. 3 Kärntner Landwirtschaftsgesetz – K-LWG.
(2) Bewirtschaftete Almen sind Almen (Abs. 1), die durch Beweidung oder Mahd wirtschaftlich genutzt und auf denen landwirtschaftliche Nutztiere zur Nahrungsaufnahme durch Beweidung gehalten werden.
(3) Weiden sind landwirtschaftliche Kulturflächen im Sinne des § 2 Abs. 3 und 4 des Kärntner Kulturflächenschutzgesetzes – K-KFSchG, auf denen landwirtschaftliche Nutztiere zur Nahrungsaufnahme durch Beweidung gehalten werden und bei denen es sich nicht um Almen (Abs. 1) handelt. Als Weiden im Sinne dieses Gesetzes gelten ferner bewirtschaftete Almen (Abs. 2), soweit sie nicht zu einem Almschutzgebiet gehören.
(4) Landwirtschaftliche Nutztiere sind die im Rahmen einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung in Gehegen oder im Freien gehaltenen Weidetiere oder in Stallungen gehaltenen Stalltiere (zB Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Equiden, Neuweltkameliden, Hühner, Enten- oder Laufvögel). Zu landwirtschaftlichen Nutztieren zählt auch das im Rahmen einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung in Gehegen gehaltene Farmwild.
(5) Schadwölfe sind Wölfe, die ein Schadensereignis verursacht haben.
(6) Ein Schadensereignis ist ein durch einen Wolf verursachtes Angriffs-, Riss- oder Verletzungsereignis in einem Almschutzgebiet oder auf einer Weide, welches die dort gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere betrifft.
(7) Vergrämungsmaßnahmen sind optische oder akustische Signale, die geeignet sind, Wölfe von bewirtschafteten Almen und Weiden fernzuhalten oder zu vertreiben, ohne sie zu verletzen oder zu töten. Die Landesregierung kann mit Verordnung festlegen, welche Vergrämungsmaßnahmen dem entsprechen.
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
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Kurztitel
Grundwasserschongebiet zum Schutz der Wasserversorgungsanlage im Raume Feldbach
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 131/1968
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
09.11.1968
Text
§ 2
1.
Die Grenze des Schongebietes verläuft ausgehend von Kote 374 (Kalvarienberg) in der Fallinie nördlich bergab, knapp östlich des Anwesens Unterweißenbach Nr. 23 vorbei, zwischen dem Wirtschaftsgebäude H. Nr. 26 und den Wohnhäusern Unterweißenbach Nr. 26 und 27 hindurch zur östlichen Begrenzung des sogenannten Lugitschkellers (Bauparz. 206, KG. Feldbach) an der Gnaser
Landesstraße Nr. 90 am westlichen Stadtrand von Feldbach.
Vom Lugitschkeller führt die Grenzlinie in gerader, fast nördlicher Richtung und nach Überquerung der Landesstraße Nr. 90 sowie der Raab zu einem Feldweg, der die Bahnlinie Graz
Mogersdorf in Bahn
km 199,02 kreuzt, sodann vorerst dem Feldweg folgend und in dessen Richtung weiter bis zur Gleichenberger
Bundesstraße Nr. 66.
Der weitere Grenzverlauf folgt der Gleichenberger
Bundesstraße Nr. 66 bis zur Abzweigung der Riegersburger
Landesstraße Nr. 45, sodann etwa 480 m dieser Landesstraße entlang bis zur Abzweigung des Gemeindeweges zur Kornberger-Siedlung. Von hier führt die Grenzlinie zwischen den Häusern Gniebing Nr. 119 und Nr. 108 hindurch zu einem von der Landesstraße Nr. 45 etwa 220 m in der anfänglichen Richtung des genannten Gemeindeweges (also ostsüdöstlich) entfernten, im freien Gelände liegenden Punkt und von diesem weiter in nordöstlicher Richtung den Auersbach querend zu dem am linksufrigen Waldrand befindlichen Anwesen vlg. Teichthuber und dieses einschließend bis zum Gemeindeweg am Waldrand. Weiterhin verläuft die Grenze entlang des Gemeindeweges am Fuße des Konixberges in allgemein südöstlicher Richtung bis zur Weggabelung an der Gemeindegrenze Kornberg bei Riegersburg
Raabau, von dieser Weggabelung etwa 200 m entlang des auf den Konixberg führenden Weges, sodann in ostsüdöstlicher Richtung entlang eines Weges bzw. der Berglehne zur westlichen Zufahrt der Gärtnerei, dann zwischen dem Wohnhaus Nr. 77 und dem Wirtschaftsgebäude hindurch und in Fortsetzung dieser Richtung an der Berglehne entlang zum Weg unter der Raabausiedlung und bis zur Einmündung des Gemeindeweges in die Jennersdorfer
Landesstraße Nr.54 beim Bauhof Feldbach.
Die Grenzlinie folgt sodann der Jennersdorfer
Landesstraße Nr.54 nach Osten an der Kote 280 vorbei bis zur Kapelle an der Gemeindegrenze Raabau
Lödersdorf, folgt nach Süden weiter der gemeinschaftlichen Gemeindegrenze Raabau-Lödersdorf bzw. Raabau
Leitersdorf im Raabtal, übersetzt die Bahnlinie Graz
Mogersdorf in Bahn
km 195,16 und verläuft weiter der Gemeindegrenze entlang bis zum Raabfluß, sodann die Raab flußabwärts bis zu der in der Karte eingezeichneten Hainfeldbrücke (bereits abgetragen) nördlich des Schlosses Hainfeld.
Von der Hainfeldbrücke führt die Begrenzungslinie an das rechte Raabufer, dann einen Weg entlang zur Brücke über den Giemerbach (Kote 273) und von da in gerader Linie zum nordöstlichen Erdwall des Schlosses Hainfeld und in dessen Fortsetzung zur Eisenstädter
Bundesstraße Nr. 50 an der Einmündungsstelle der Landesstraße Nr. 63 nach Leitersdorf im Raabtal. Von dieser Stelle führt die Grenze die Bundesstraße Nr. 50 entlang westwärts bis zur Zufahrt zum Schloß Hainfeld, um sodann etwa 280 m der sogenannten Eschenallee in südlicher Richtung zu folgen. Hier biegt die Grenzlinie nach Westen ab, folgt einem Feldweg bis zur Mündung eines Interessentenweges in die Zufahrtsstraße zum Steinbruch und gelangt nach Überquerung des Interessentenweges zum Waldrand an der Berglehne.
Der weitere Grenzverlauf fällt mit der Waldgrenze in allgemein südwestlicher Richtung zusammen, führt an der geschlossenen Ortschaft Mühldorf vorbei bis zur Gemeindestraße Mühldorf
Steinberg und folgt etwa 125 m dieser sowie der ersten rechten Abzweigungsstraße bergan, um von da in der Fallinie hangabwärts zu verlaufen. Im weiteren Verlauf dieser Richtung wird ein rechter Zubringer des Giemerbaches überquert und die Grenzlinie führt nördlich des Anwesens Mühldorf Nr. 94 vorbei zur alten Gleichenbergerstraße. Dieser in nördlicher Richtung bis zur Weggabelung mit dem Edelsgrabenweg (Langangerweg) folgend, biegt sodann die Grenze westlich zum Edelsgrabenbach ab und verläuft in diesem bachabwärts bis zur Brücke im Zuge des sogenannten Breitackerweges. Die Begrenzung führt etwa 650 m den sogenannten Breitackerweg in allgemein südwestlicher Richtung entlang bis zum Anwesen Mühldorf Nr. 96, folgt hierauf einem Fahrweg hangabwärts bis zur Brücke über den Giemerbach und weiter dem Giemerbach aufwärts bis zur Einmündung eines linken Zubringers an der Gemeindegrenze Mühldorf bei Feldbach
Oedt bei Feldbach.
Hierauf führt die Grenzlinie etwa 380 m entlang des genannten linken Zubringers des Giemerbaches bzw. der Gemeindegrenze bachaufwärts, wobei die Gleichenberger
Bundesstraße Nr. 66 überquert wird. Sie folgt sodann einer Senke und der Fallinie nördlich bergan bis zur Bergkuppe bei Baumbuch. Von dieser Bergkuppe fällt die Grenze in nordwestlicher Richtung bergab, übersetzt den Feldbach (Oedtbach), die Landesstraße Nr. 100 sowie die Bahnlinie Feldbach
Gleichenberg in Bahn
km 3,22, führt sodann südwestlich beim Anwesen Unterweißenbach Nr. 10 vorbei, die Fallinie bergan zur Kote 398 und in gerader Linie zur Kote 374 am Kalvarienberg, den Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung.
2.
Straßen, Wege, Brücken und Bachläufe, die als Grenze angeführt sind, gehören noch zum Schongebiet.
3.
In der Anlage ist das Schongebiet im Maßstab 1 : 25.000 dargestellt; sie bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(1) Zur Sicherstellung der Erstversorgung von Drittstaatsangehörigen, die aufgrund der wegen des Krieges in der Ukraine erlassenen Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, errichten, betreiben und finanzieren der Bund und die Länder im Rahmen des Art. 8 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a BVG partnerschaftlich bei Bedarf Ankunftszentren, in welchen eine temporäre Versorgung und Unterbringung bis zur weiteren Gewährung von Grundversorgung und Überstellung in ein diesbezügliches Quartier oder bis zu einer allfälligen Weiterreise erfolgt. Die zur Verfügung stehenden Kapazitäten in den Ankunftszentren werden der Koordinationsstelle gemäß Art. 3 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a BVG zwecks zentraler Zuteilung der betreffenden Fremden im Sinne des Art. 8 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a BVG zur Kenntnis gebracht.
(2) Der Bund leistet nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises über die erfolgte Erstversorgung durch die Länder in den eingerichteten Ankunftszentren einen pauschalen Kostenbeitrag von € 190,00, mit welchem sämtliche Kosten der Erstversorgung abgegolten sind. Die Leistung des Pauschalbetrages durch den Bund erfolgt einmalig je versorgter Person gegenüber dem den Nachweis erbringenden Bundesland. Die Länder haben die für die Kostenabrechnung relevanten Daten je versorgter Person zur Verfügung zu stellen.
(1) Die Verordnung LGBl. Nr. 19/2013 tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für das Burgenland folgenden 1. Jänner in Kraft.
(2) Die im § 2 Abs. 2 genannten Anlagen werden gemäß § 6 Bgld. Verlautbarungsgesetz 1990, LGBl. Nr. 17/1991, kundgemacht und sind für die Dauer ihrer Wirksamkeit bei der Marktgemeinde Bernstein, bei der Gemeinde Pilgersdorf, bei den Bezirkshauptmannschaften Oberwart und Oberpullendorf sowie bei der für Gemeindewesen zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Ohne Auswirkungen auf die Kundmachung sind sie auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar.
(1) Die Landesregierung hat unter Beachtung der Zielsetzungen gemäß § 1 Abs. 1 bewirtschaftete Almen mit Verordnung als Gebiete festzulegen, in denen – unbeschadet von Vergrämungsmaßnahmen gemäß § 4 – geeignete Maßnahmen zum Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren vor Angriffen von Wölfen als andere zufriedenstellende Lösung nicht möglich oder unzumutbar sind (Almschutzgebiete). Dabei ist auf eine zeitgemäße und auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte landwirtschaftliche Nutzung der Almen Bedacht zu nehmen.
(2) Vor der Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 ist der Entwurf samt einer Begründung und einem Übersichtsplan durch das Amt der Landesregierung vier Wochen zur allgemeinen Einsicht und zur Einsicht durch Umweltorganisationen gemäß § 54c K-JG zu veröffentlichen. Eigentümer von Grundstücken, die in das geplante Almschutzgebiet einbezogen werden, der Landesjagdbeirat, die Kärntner Jägerschaft und die Landwirtschaftskammer sind von dieser Veröffentlichung nach Möglichkeit zu verständigen und darüber zu informieren, eine Stellungnahme abzugeben zu können.
(3) Die Landesregierung hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 regelmäßig, zumindest jedoch alle drei Jahre, zu evaluieren. Liegen diese nicht mehr vor, hat die Landesregierung die Verordnung zu ändern oder aufzuheben.
(4) Ist nach Abs. 1 ein Almschutzgebiet ausgewiesen, so begründet dies für die Dauer der Ausweisung die gesetzliche Vermutung, dass in diesem Gebiet – unbeschadet von Vergrämungsmaßnahmen gemäß § 4 – geeignete Maßnahmen zum Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren vor Angriffen von Wölfen als andere zufriedenstellende Lösung nicht möglich oder unzumutbar sind. Dies gilt auch in Fällen gemäß § 51 Abs. 4a und § 52 Abs. 2a K-JG.
(1) Dienstnehmer dürfen mit Tätigkeiten, bei denen sie nach Maßgabe der Festlegung gemäß § 8a Abs. 1 einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden
(2) Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 74 und 78o der NÖ LAO, dass diese Arbeitsstoffe in einer Apparatur so verwendet werden, dass während des normalen Arbeitsvorganges kein Entweichen in den Arbeitsraum möglich ist, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.
(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (§§ 74 und 78o der NÖ LAO) hinsichtlich des Arbeitsbereiches/des Arbeitsplatzes oder des Arbeitsvorganges, für den die Eignungs- und Folgeuntersuchungen in Betracht kommen, ergibt, dass
(4) Abs. 1 ist für eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe nicht anzuwenden, wenn die Ermittlung und Beurteilung (§§ 74 und 78o der NÖ LAO) hinsichtlich des Arbeitsbereiches/des Arbeitsplatzes oder des Arbeitsvorganges, für den die Eignungs- und Folgeuntersuchungen in Betracht kommen, ergibt, dass
(5) Abs. 1 ist weiters nicht anzuwenden, wenn durch eine Bewertung nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Vergleichsdaten (insbesondere Angaben von Herstellern und Inverkehrbringern, Berechnungsverfahren sowie Messergebnisse vergleichbarer Arbeitsplätze) repräsentativ für den jeweiligen Arbeitsplatz nachgewiesen wird, dass das durchschnittliche tägliche Expositionsausmaß maximal die Hälfte des MAK-Werts bzw. 1/20 des TRK-Werts beträgt.
Im Schongebiet bedürfen nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung unbeschadet der Bewilligungspflicht nach anderen Verwaltungsvorschriften einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde
Ergänzend zu der in Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a BVG definierten Zielgruppe sowie der Personengruppe, die aufgrund der wegen des Krieges in der Ukraine erlassenen Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, werden aus der Ukraine vertriebene Drittstaatsangehörige in den Anwendungsbereich der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a BVG aufgenommen, welche nicht unter die wegen des Krieges in der Ukraine erlassenen Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 fallen, deren Einreise aber gemäß Art. 6 Abs. 5 lit. c SGK für den Zweck der Durchreise und unmittelbar folgenden Ausreise gestattet wurde. Art. 2 Abs. 1 Z 3 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a BVG wird um diese Personengruppe ergänzt.
(1) In Almschutzgebieten und auf Weiden ist die Vergrämung von Wölfen durch die Setzung einer Vergrämungsmaßnahme durch jede Person zu jeder Zeit erlaubt. Eine Vergrämung durch Abgabe eines Warn- oder Schreckschusses mit einer Schusswaffe ist allerdings Besitzern einer gültigen Kärntner Jagdkarte im Sinne des § 36 Abs. 1 K-JG vorbehalten.
(2) Durch Vergrämungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 dürfen das Leben und die Sicherheit von Menschen nicht gefährdet werden.
(3) Jede Vergrämung ist von der Person, die diese durchgeführt hat, unverzüglich der Landesregierung zu melden.
(1) Dienstnehmer dürfen mit nachfolgenden Tätigkeiten nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden
(2) Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind besondere betriebliche Einrichtungen zur Leistung Erster Hilfe oder Rettung von Dienstnehmern in Fällen, in denen die Dienstnehmer in Folge besonderer Ereignisse der Einwirkung gesundheitsgefährdender oder sonst für die Atmung nicht geeigneter Gase, Dämpfe oder Stäube ausgesetzt sind.
(3) Eine den Organismus besonders belastende Hitze im Sinne des Abs. 1 Z 3 liegt bei einem durch Arbeitsvorgänge bei durchschnittlicher Außentemperatur verursachten Klimazustand vor, der einer Belastung durch Arbeit während des überwiegenden Teils der Arbeitszeit bei 30° Celsius und 50% relativer Luftfeuchtigkeit bei einer Luftgeschwindigkeit von 0,1 m /sec wirkungsgleich oder ungünstiger ist. Als Beurteilungszeitraum für die Untersuchungspflicht gilt ein Arbeitstag, an dem der Dienstnehmer dieser Einwirkung ausgesetzt ist.
Der Wasserrechtsbehörde ist unverzüglich vom Verursacher oder Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betreffenden Grundstückes anzuzeigen
(1) Dienstnehmer dürfen in Räumen, in denen die Sauerstoffkonzentration zum Zweck der Brandvermeidung unter 17 Volumsprozent, nicht jedoch unter 15 Volumsprozent, herabgesetzt ist, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in Zeitabständen von zwei Jahren Folgeuntersuchungen durchgeführt werden.
(2) Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß Abs. 1 sind von hiezu vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ermächtigten Ärzten in dem in Anlage 2 der VGÜ 2014 festgelegten Umfang durchzuführen.
Die durch Art. 2 erhöhten Kostenhöchstsätze des Art. 9 Z 1, 2 und 3 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a BVG, die gemäß Art. 3 festgelegte Erstversorgungspauschale sowie jene Kosten, die im Zusammenhang mit der Gewährung der Grundversorgung für die gemäß Art. 4 in den Anwendungsbereich der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a BVG aufgenommene Personengruppe entstanden sind, können von den Vertragspartnern rückwirkend ab dem 1. März 2022 verrechnet werden.
(1) Einem Jagdausübungsberechtigten oder Jagdschutzorgan oder Jagderlaubnisscheininhaber ist die letale Entnahme eines Wolfs durch weidgerechten Abschuss mit einer Schusswaffe erlaubt, sofern
(2) Zur Umgebung des Schadensereignisses zählen das Jagdgebiet, in welchem das Schadensereignis stattgefunden hat, sowie jene Jagdgebiete, die zumindest teilweise innerhalb eines Radius von zehn Kilometern um den Ort des Schadensereignisses gelegen sind.
(3) Eine letale Entnahme gemäß Abs. 1 ist auch in Gebieten zulässig, in denen gemäß § 15 Abs. 2 K-JG die Jagd ruht.
(4) Jede letale Entnahme ist von der Person, die diese durchgeführt hat, unverzüglich der Landesregierung zu melden.
(5) Erlangt die Landesregierung Kenntnis von einer letalen Entnahme, so hat sie unverzüglich eine genetische Analyse des entnommenen Wolfes vorzunehmen.
Eine gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung im Sinne des „§ 92 Abs. 2 Z 7 NÖ Landarbeitsordnung 1973 liegt vor, wenn für Dienstnehmer folgende Expositionsgrenzwerte überschritten werden, wobei die dämmende Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung nicht zu berücksichtigen ist
(1) Alle im § 2 angeführten Höhenkoten beziehen sich auf das Blatt 192 (Ausgabe 1956) der Österreichischen Karte 1 : 25.000.
(2) Die im § 2 festgelegten Gebiete sind in Karten eingetragen, die beim Amte der Steiermärkischen Landesregierung (Wasserbuch), bei der Bezirkshauptmannschaft Feldbach sowie in den Gemeindeämtern Feldbach, GniebingWeißenbach, Kornberg bei Riegersburg, Mühldorf bei Feldbach, Leitersdorf im Raabtal und Raabau aufliegen.
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbefristete Zeit abgeschlossen.
(2) Sollte ein Vertragspartner die Vereinbarung aufkündigen, wird diese Kündigung frühestens 18 Monate nach Zustellung der Kündigung an alle Vertragspartner wirksam.
(3) Die Kündigung gemäß Abs. 2 hat schriftlich zu erfolgen.
(1) Wird der Landesregierung ein Schadensereignis gemeldet oder sonst bekannt, hat sie die Jagdausübungsberechtigten und Jagdschutzorgane in der Umgebung des Schadensereignisses (§ 5 Abs. 2) unter Hinweis auf die Erlaubnis gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 über Zeitpunkt und Ort des Schadensereignisses, über das genaue Ende der Frist von vier Wochen nach Eintritt des Schadensereignisses (§ 5 Abs. 1 Z 2 lit. a) sowie über die in der Umgebung des Schadensereignisses gelegenen Jagdgebiete zu verständigen, sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt sind und nicht einer der in Abs. 3 angeführten Gründe zutrifft.
(2) Eine Verständigung darf nur erfolgen, wenn
(3) Die Landesregierung hat – mit Bezug auf das Schadensereignis und unter Hinweis auf den Wegfall der Erlaubnis gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 – auf der Homepage des Landes Kärnten im Internet bekannt zu machen, dass
(4) Ergibt die genetische Analyse gemäß § 5 Abs. 5, dass der nach § 5 Abs. 1 Z 2 entnommene Wolf kein Schadwolf war, so hat die Bekanntmachung bis zum Vorliegen einer der in Abs. 3 angeführten Gründe zu unterbleiben.
(5) Jagdausübungsberechtigte und Jagdschutzorgane in der Umgebung des Schadensereignisses (§ 5 Abs. 2) sind durch die Landesregierung unverzüglich über das Vorliegen einer Bekanntmachung gemäß Abs. 3 zu verständigen.
(6) Über Verständigungen gemäß Abs. 1 und 5 hat der Jagdausübungsberechtigte unverzüglich allfällige Jagderlaubnisscheininhaber zu informieren.
(7) Verständigungen gemäß Abs. 1 und 5 können in jeder technisch möglichen Form erfolgen. Die Landesregierung hat erfolgte Verständigungen in einem Aktenvermerk festzuhalten. Eine Verständigung gemäß Abs. 1 gilt im Zeitpunkt des Aktenvermerks als bewirkt, ungeachtet dessen, ob sie alle Jagdausübungsberechtigten und Jagdschutzorgane erhalten haben.
(1) Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass Dienstnehmer, die eine Tätigkeit ausüben, bei der sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer ärztlichen Untersuchung unterziehen können
(2) Im Falle des Abs. 1 gilt § 3 Abs. 2 sinngemäß.
(3) Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass Dienstnehmer,
(4) Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass Dienstnehmer, bei denen
(5) Sonstige besondere Untersuchungen gemäß Abs. 1, 3 und 4 dürfen nur von Ärzten vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmediziner gemäß § 92 Abs. 7 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 entsprechen.
(1) Diese Vereinbarung tritt zwischen dem Bund und den Ländern mit dem Ersten des Folgemonats in Kraft, sobald
(2) Nach dem 31. März 2023 können die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung nicht mehr erfüllt werden.
(3) Das Bundeskanzleramt wird dem Bundesministerium für Inneres und den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen mitteilen.
(4) Die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a BVG über eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung, BGBl. I Nr. 48/2016 bleibt – soweit sie vom Umfang der gegenständlichen Vereinbarung nicht erfasst ist – unverändert in Kraft.
(1) Die Landesregierung hat regelmäßig zu prüfen, ob die Population des Wolfes in seinem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilt.
(2) Liegt die Voraussetzung des Abs. 1 nicht weiter vor, hat die Landesregierung mit Verordnung kundzumachen, dass eine letale Entnahme von Wölfen aufgrund dieses Gesetzes nicht mehr zulässig ist.
(3) Die Landesregierung hat ein Verzeichnis über die erfolgten letalen Entnahmen von Wölfen zu führen und dieses nach einer gemeldeten Entnahme (§ 5 Abs. 4) unverzüglich zu aktualisieren.
(1) Als Eignungsuntersuchung im Sinne dieser Verordnung gilt die für die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit durchgeführte Untersuchung betreffend eine bestimmte Einwirkung, unabhängig davon, in welchem Betrieb die Tätigkeit erfolgte.
(2) Die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen sowie der wiederkehrenden Untersuchungen bei Lärmeinwirkung werden in der Anlage dieser Verordnung festgelegt.
(3) Untersuchungen, die denselben Dienstnehmer betreffen, sind möglichst zu demselben Zeitpunkt durchzuführen. Zur Zusammenführung der Untersuchungszeitpunkte können die in der Anlage dieser Verordnung geltenden Zeitabstände auf maximal das 1,5-fache erstreckt werden, bis ein einheitlicher Untersuchungszeitpunkt erreicht ist.
(4) Eignungs- und Folgeuntersuchungen, Untersuchungen bei Lärmeinwirkung und sonstige besondere Untersuchungen gemäß dieser Verordnung sind in dem in Anlage 2 (Untersuchungsrichtlinien) der VGÜ 2014 jeweils festgelegten Umfang durchzuführen. Anlage 2 Teil I der VGÜ 2014 ist stets zu beachten.
(5) Bei Durchführung der Untersuchungen ist nach den anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin vorzugehen. Der untersuchende Arzt hat allenfalls vorhandene Befunde vorangegangener Untersuchungen im Sinne dieser Verordnung zu berücksichtigen.
(6) Werden zu Teilbereichen der Untersuchungen andere Ärzte oder Labors herangezogen, so hat der untersuchende Arzt die Ergebnisse dieser Teiluntersuchungen bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Er hat die Beurteilung eigenhändig zu unterzeichnen oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
(7) Bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind zur Vereinheitlichung der Anamnese, des Untersuchungsganges und der Befundermittlung sowie zur Dokumentation die Untersuchungsformulare des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu verwenden. Es können auch Untersuchungsformulare verwendet werden, die diesen inhaltlich entsprechen und gut lesbar sind.
(8) Untersuchungen im Sinne dieser Verordnung sind vorrangig von gemäß § 92c NÖ LAO bestellten Arbeitsmedizinern durchzuführen. Dienstgeber müssen den untersuchenden Ärzten Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Dienstnehmer gewähren und alle erforderlichen Informationen über die Arbeitsplätze zur Verfügung stellen. Die untersuchenden Ärzte haben sich jedenfalls Kenntnis von den konkreten Arbeitsbedingungen des zu untersuchenden Dienstnehmers zu verschaffen. Dies kann durch Besichtigung des jeweiligen Arbeitsplatzes und/oder durch Einholung der zur Beurteilung und Beratung erforderlichen Informationen über den Arbeitsplatz erfolgen.
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Das Bundeskanzleramt hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung vom 7. Juli 2022 genehmigt. Sie ist gemäß ihrem Art. 7 Abs. 1 mit 1. Dezember 2022 zwischen dem Bund und sämtlichen Ländern in Kraft getreten.
(1) Ein Schadensereignis kann von jeder Person an die Landesregierung gemeldet werden.
(2) Tierhalter haben ein Schadensereignis, das ein von ihnen gehaltenes Nutztier betrifft, an die Landesregierung zu melden.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Modalitäten für die Erstattung von Meldungen gemäß § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 4 sowie § 8 Abs. 1 und 2 festlegen.
(4) Zur Beweissicherung und genetischen Analyse gemäß § 5 Abs. 5 sind entnommene Wölfe binnen 24 Stunden ab Meldung der Entnahme (§ 5 Abs. 4) der Landesregierung zur Verfügung zu halten.
(5) Grundeigentümer haben zur Beurteilung des Schadensereignisses behördlichen Organen im erforderlichen Ausmaß den Zutritt auf ihren Grund zu gestatten.
(6) Grundeigentümer, Landwirte, Tierhalter, Jagdausübungsberechtigte, Jagdschutzorgane und Jagderlaubnisscheininhaber sind verpflichtet, der Landesregierung alle Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind.
(1) Eine Beschäftigung von Dienstnehmern mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, ist nicht zulässig, wenn durch ein vom Dienstnehmer vorgelegtes ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dass sein Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit nicht zulässt.
(2) Dies gilt nicht für Tätigkeiten unter Einwirkungen gemäß § 3 Abs. 1.
(1) Der Dienstgeber hat auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren einschließlich der Ergebnisse von Messungen und Bewertungen und in den Fällen des § 92 Abs. 1 der NÖ LAO unter der Voraussetzung, dass die Gefahr des Entstehens einer Berufskrankheit besteht, festzulegen, ob eine Untersuchung im Sinne dieser Verordnung für einen bestimmten Arbeitsbereich, Arbeitsplatz oder einen bestimmten Arbeitsvorgang erforderlich ist. Erforderlichenfalls ist das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument im Sinne der § 2 Abs. 2 Z 1 und § 3 NÖ LFW DOK-VO entsprechend anzupassen.
(2) Wird im Rahmen der Gesundheitsüberwachung eine Gesundheitsbeeinträchtigung festgestellt, die nach Auffassung des untersuchenden Arztes auf Einwirkungen bei der Arbeit zurückzuführen ist, so hat der Dienstgeber die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren für den Arbeitsbereich des untersuchten Dienstnehmers zu überprüfen. Dies ist jedenfalls erforderlich, wenn die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung bei Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 92 Abs. 7 Z 3 und 4 NÖ LAO auf „nicht geeignet“ oder „geeignet mit Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung“ lautet.
(3) Der untersuchende Arzt muss den Dienstgeber nachweislich über das Erfordernis der Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren in Kenntnis setzen. Dem untersuchenden Arzt ist Einsicht in das gemäß Abs. 1 letzter Satz angepasste Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument zu gewähren.
(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Mit diesem Gesetz wird umgesetzt: Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 27.7.92, S 7, zuletzt in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 (FFH-Richtlinie).
(1) Dienstgeber sind verpflichtet, jeden Dienstnehmer vor Aufnahme der Beschäftigung mit einer Tätigkeit, für die diese Verordnung Untersuchungen vorsieht, zu informieren,
(2) Wenn bei einer Untersuchung gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 bis 5 oder gemäß § 6 Abs. 4 bei einem Dienstnehmer eine die Gesundheit schädigende Auswirkung festgestellt wurde, sind Dienstgeber, die davon Kenntnis haben, verpflichtet, alle anderen in ähnlicher Weise exponierten Dienstnehmer verstärkt über die Möglichkeit solcher Untersuchungen zu informieren.
(1) Dieses Gesetz tritt am 15. Mai 2024 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.
(3) Verordnungen gemäß § 3 sind binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt gemäß Abs. 1 zu erlassen.
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt