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Grundwasserschongebiet zum Schutze der Heilquellen in Bad Gleichenberg und des Johannisbrunnens in der Gemeinde Hof bei Straden

39 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (39)

Gesetzestext (39 Artikel)

Landesrecht Grundwasserschongebiet zum Schutze der Heilquellen in Bad Gleichenberg und des Johannisbrunnens in der Gemeinde Hof bei Straden

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Kurztitel

Grundwasserschongebiet zum Schutze der Heilquellen in Bad Gleichenberg und des Johannisbrunnens in der Gemeinde Hof bei Straden

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 179/1971

Inkrafttretensdatum

06.01.1972

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 14. Dezember 1971 zum Schutze der Heilquellen in der Gemeinde Bad Gleichenberg (politischer Bezirk Feldbach) und des Johannesbrunnens in der Gemeinde Hof bei Straden (politischer Bezirk Radkersburg)

Stammfassung: LGBl. Nr. 179/1971

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 34 Abs. 2 und 37 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 207/1969, wird verordnet

Landesrecht Ortsklassenverordnung 2023

Tirol

§ 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung VBl. Nr. 83/2022 lautet

"(2) Die Ortsklassenverordnung 2013 ist weiterhin auf die Vorschreibung von Beiträgen für die Vorschreibungszeiträume 2013 bis 2017 anzuwenden.

(3) Die Ortsklassenverordnung 2018 ist weiterhin auf die Vorschreibung von Beiträgen für die Vorschreibungszeiträume 2018 bis 2022 anzuwenden."

15.12.2022

Bundesrecht Amtssitz des Internationalen Zentrums für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Annex wird genehmigt.

Bundesrecht Amtssitz des Internationalen Zentrums für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD)

1. Die Ehegatten der Angestellten des Zentrums und deren Kinder bis zu einem Alter von 21 Jahren haben unter der Voraussetzung, daß sie mit dem Ziel der Familienzusammenführung nach Österreich kamen und mit dem Hauptberechtigten des gemäß Art. 17 ausgestellten Identitätsausweises einen gemeinsamen Haushalt bilden, bevorzugten Zugang zum Arbeitsmarkt. In Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt ist die Definition “Angestellte des Zentrums” gemäß Artikel 1 (d) lediglich auf Grund der sich von zwischenstaatlichen Organisationen mit Sitz in Österreich unterscheidenden spezifischen Struktur des ICMPD anzuwenden. Diese Familienmitglieder werden in Folge als Begünstigte bezeichnet.

2. Die nach Punkt 1 Begünstigten erhalten auf Antrag vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß sie dem nach dem Abkommen bevorzugt zu behandelnden Personenkreis angehören. Die Ausstellung der Bescheinigung ist an kein konkretes Arbeitsplatzangebot gebunden. Die Bescheinigung gilt für das gesamte österreichische Bundesgebiet und verliert ihre Gültigkeit, wenn der Identitätsausweis seine Gültigkeit verliert.

3. Einem Arbeitgeber, der den Inhaber einer Bescheinigung zu beschäftigen beabsichtigt, wird auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, sofern die Beschäftigung nicht in einem Arbeitsmarktsektor oder in einer Region aufgenommen werden soll, wo laut Arbeitsmarktservice gravierende Arbeitsmarktprobleme bestehen. Die Beschäftigungsbewilligung kann auch nach Überschreitung der gesetzlich festgelegten Bundeshöchstzahl für die Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften erteilt werden.

4. Die Ausstellung der Beschäftigungsbewilligung erfolgt durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in deren Sprengel der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt, bei wechselndem Beschäftigungsort von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in dem der Arbeitgeber seinen Betriebssitz hat.

5. Kinder, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres zum Zweck der Familienzusammenführung nach Österreich eingereist sind und erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres eine Beschäftigung aufnehmen wollen, gelten dann als Begünstigte, wenn ihnen vor Vollendung des 21. Lebensjahres bis zur tatsächlichen Aufnahme der Beschäftigung vom Hauptberechtigten des Identitätsausweises Unterhalt gewährt wurde. Alle anderen abhängigen Verwandten unterliegen den gewöhnlichen Regelungen betreffend die Zulassung zur unselbständigen Beschäftigung von Ausländern in Österreich.

6. Soweit eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden soll, finden die obigen Regelungen über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung keine Anwendung. In diesem Fall haben die Begünstigten die für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit die gesetzlich erforderlichen Befähigungen und Voraussetzungen zu erbringen.

Bundesrecht Amtssitz des Internationalen Zentrums für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD)

Amtssitz des Internationalen Zentrums für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD)

Landesrecht Grundwasserschongebiet zum Schutze der Heilquellen in Bad Gleichenberg und des Johannisbrunnens in der Gemeinde Hof bei Straden

Zum Schutze der Heilquellen (Emmaquelle, Konstantinquelle, Wehrlequelle, MariaTheresienQuelle, Römerquelle und Sophienquelle) in der Gemeinde Bad Gleichenberg (politischer Bezirk Feldbach) und in der Gemeinde Hof bei Straden (politischer Bezirk Radkersburg) des Johannesbrunnens werden zwei Grundwasserschongebiete bestimmt, von denen jedes für sich aus den Schutzzonen I und II besteht.

Landesrecht Ortsklassenverordnung 2023

Die Zugehörigkeit der einzelnen Tourismusverbände zu den Ortsklassen in den Vorschreibungszeiträumen 2023 bis 2027 wird wie folgt bestimmt

Bundesrecht Amtssitz des Internationalen Zentrums für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD)

Die Republik Österreich anerkennt die durch den Gründungsvertrag geschaffene internationale Rechtspersönlichkeit des Zentrums sowie seine Rechtsfähigkeit in Österreich, insbesondere seine Fähigkeit

Landesrecht Grundwasserschongebiet zum Schutze der Heilquellen in Bad Gleichenberg und des Johannisbrunnens in der Gemeinde Hof bei Straden

Das gesamte Schongebiet für die Heilquellen in der Gemeinde Bad Gleichenberg wird von folgender Linie umgrenzt: bei der Gleichenberger Bundesstraße Nr. 66 an der Grenze der Gemeinden Mühldorf bei Feldbach und Bad Gleichenberg (ungefähr km 32,5) am Dachsberg beginnend, längs eines Interessentenweges gegen Osten südlich der Kote 418 über Neubergen, die Gemeindegrenze zwischen Bad Gleichenberg einerseits und Mühldorf bei Feldbach andererseits entlang bis zur Kote 384 an der Landesstraße Nr. 61 (Leitersdorfer Straße) und diese querend, hierauf die Straße, die auf den nördlichen Hang des Bschaidkogels führt, entlang bis zum Schnittpunkt mit der Gemeindegrenze zwischen Bad Gleichenberg und Gossendorf, sodann in gerader südöstlicher Richtung bis zu jenem Punkt, an dem die von Gossendorf über Gamitz nach Süden führende Gemeindestraße die Gemeindegrenze Gossendorf Bad Gleichenberg erreicht, und diese Gemeindestraße entlang in südlicher Richtung bis zur Einmündung der Straße aus dem Eichgraben, dann diese Straße entlang gegen Südosten weiter bis zur Pichlakapelle, von der Pichlakapelle (östliche Kote 391, Schneeberg) die Straße entlang, die gleichzeitig Gemeindegrenze ist und die Landesstraße Nr. 103 (Kölldorfer Straße) quert, weiter gegen Süden westlich des Jammerzeilberges (Kote 388) zur Kapelle beim Klinger, weiter den Fahrweg entlang gegen Südwesten zur Gemeindestraße, die von Waltra nach Gleichenberg führt, von dort südlich weiter längs der Gemeindegrenze zwischen Merkendorf und Sankt Anna am Aigen bis zum Schnittpunkt der Gemeindegrenzen von Merkendorf, Sankt Anna am Aigen und FruttenGießelsdorf, von diesem Punkt die Gemeindegrenze zwischen Merkendorf und FruttenGießelsdorf entlang bis zu einem Punkt ungefähr 250 m nördlich der Kote 609 (Stradnerkogel), sodann in nordwestlicher Richtung einem Karrenweg folgend zur Kote 433 und die Fallinie entlang zu einem Gerinne, das Merkendorf nördlich umfließt, weiters diesem Gerinne folgend bis zur Mündung in den Sulzbach und den Sulzbach querend, hierauf in der gleichen Richtung zum südlichsten Punkt der Gemeindegrenze von Bad Gleichenberg östlich von Merkendorf, sodann die Gemeindegrenzen zwischen Bad Gleichenberg und Merkendorf bzw. zwischen Merkendorf und Trautmannsdorf in Oststeiermark entlang bis zur Kote 379, ab der Kote 379 in gerader Richtung zum Beginn jenes Fahrweges, der vom Trautmannsdorfer Graben zum Bildstock am Kammweg auf den Poppendorferberg aufsteigt, sodann den Kammweg entlang in nördlicher Richtung zur Landesstraße Nr. 99 (Katzendorfer Straße, ungefähr bei km 3), diese entlang etwa 100 m in Richtung gegen Trautmannsdorf bis zur Gemeindegrenze zwischen Poppendorf und Trautmannsdorf in Oststeiermark, weiter längs dieser Gemeindegrenze nach Norden bis zum Schnittpunkt der Gemeindegrenzen zwischen Poppendorf, Trautmannsdorf in Oststeiermark und Maierdorf, dann nach Norden auf der Wasserscheide an der Grenze der Gemeinden Maierdorf und Trautmannsdorf in Oststeiermark verlaufend, die Kote 432 (Dietelbrunn) nordwestlich umfahrend bis zum Schnittpunkt der Gemeindegrenzen Maierdorf, Trautmannsdorf in Oststeiermark und Bad Gleichenberg, weiter die Gemeindegrenze zwischen Maierdorf und Bad Gleichenberg entlang, dann nach Osten wendend, längs der Gemeindegrenze zwischen Mühldorf bei Feldbach und Bad Gleichenberg bis zur Gleichenberger Bundesstraße Nr. 66, dem Ausgangspunkt.

Landesrecht Ortsklassenverordnung 2023

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten, sofern in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, die Ortsklassenverordnung 2013, LGBl.Nr. 128/2012, sowie die Ortsklassenverordnung 2018, LGBl.Nr. 101/2017, außer Kraft.

(2) Die Ortsklassenverordnung 2013 ist weiterhin auf die Vorschreibung von Beiträgen für die Vorschreibungszeiträume 2013 bis 2017 anzuwenden.

(3) Die Ortsklassenverordnung 2018 ist weiterhin auf die Vorschreibung von Beiträgen für die Vorschreibungszeiträume 2018 bis 2022 anzuwenden.

Bundesrecht Amtssitz des Internationalen Zentrums für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD)

Der Amtssitz des Zentrums ist in Wien.

Landesrecht Grundwasserschongebiet zum Schutze der Heilquellen in Bad Gleichenberg und des Johannisbrunnens in der Gemeinde Hof bei Straden

Die Grenze des gesamten Schongebietes für den Johannesbrunnen in der Gemeinde Hof bei Straden verläuft wie folgt: bei der Gleichenberger Bundesstraße Nr. 66 in Stainz bei Straden beginnend, längs der Straße nach Stainzberg und weiters einem Weg über Forstbergen nach Rosenberg folgend bis zur Gemeindegrenze zwischen Stainz bei Straden und FruttenGießelsdorf nächst der Kote 457, ab diesem Punkt die Gemeindegrenzen zwischen FruttenGießelsdorf und Stainz bei Straden bzw. Hof bei Straden sowie die Gemeindegrenze zwischen Tieschen und Hof bei Straden entlang bis zum Grenzpunkt der KG. Neusetz (Gemeinde Hof bei Straden), sodann etwa 400 m diese KG.Grenze und einen dort einmündenden Fahrweg entlang zur Kote 327 an der Landesstraße Nr. 115 (Laasener Straße), diese querend, sodann in südwestlicher Richtung zum Gehöft Neubauer führend, weiter den Fahrweg entlang zur Gleichenberger Bundesstraße Nr. 66 (ungefähr km 47,7), sodann die Bundesstraße querend, hierauf in gerader westlicher Richtung bis zum Gemeindeweg UnterkarlaOberkarla und diesen Gemeindeweg querend, einem Fahrweg aufsteigend folgend zum Kammweg nächst dem Schnittpunkt der Gemeindegrenzen von Hof bei Straden und Haselbach Waldprecht, eine Straße auf dem Kamm die gleichzeitig Gemeindegrenze ist, entlang nach Norden, sodann dieser Gemeindegrenze folgend bis zum Schnittpunkt mit der Grenze der Schutzzone I, mit dieser übereinstimmend nach Nordwesten verlaufend, sodann in gerader Verlängerung einen Weg entlang bis zur Wegkreuzung in Butscherlberg, von dort dem Weg nach Norden folgend, die Landesstraße Nr. 112 (Stradener Straße) in Linzensei querend, westlich an der Ortschaft Straden vorbei, ab ungefähr km 19 der Landesstraße Nr. 97 (Karbacher Straße) in nördlicher Richtung folgend bis zur Ansiedlung Muggendorfberg, wo der Gemeindeweg nach Muggendorf einmündet, diesem Gemeindeweg bis zum Bildstock folgend, dann hangabwärts zur Straße von Muggendorf nach Stainz bei Straden und dieser folgend bis zur Gleichenberger Bundesstraße Nr. 66 im Ort Stainz, dem Ausgangspunkt.

Bundesrecht Amtssitz des Internationalen Zentrums für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD)

(1) Der Amtssitz des Zentrums ist unverletzlich. Kein Beamter oder Vertreter der Republik Österreich noch sonst irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf, außer mit der Zustimmung des Direktors des Zentrums und unter Einhaltung der von ihm festgelegten Bedingungen, den Amtssitz betreten und dort Amtshandlungen setzen.

(2) Wenn nichts anderes in diesem Abkommen vereinbart wurde, sowie vorbehaltlich der Befugnis des Zentrums, Verordnungen zu erlassen, gelten im Amtssitzbereich die Gesetze der Republik Österreich.

(3) Von österreichischen Behörden ausgestellte Rechtstitel dürfen am Amtssitz zugestellt werden.

Landesrecht Grundwasserschongebiet zum Schutze der Heilquellen in Bad Gleichenberg und des Johannisbrunnens in der Gemeinde Hof bei Straden

Die Grenzen der Schutzzonen I werden wie folgt festgelegt

Bundesrecht Amtssitz des Internationalen Zentrums für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD)

(1) Das Zentrum ist mit Ausnahme der folgenden Fälle von Gerichtsbarkeit und Vollzugshandlungen befreit

(2) Unbeschadet der Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 gelten das Eigentum und die Vermögenswerte des Zentrums unabhängig von ihrem Standort als von allen Formen der Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder Zwangsverwaltung befreit.

(3) Das Eigentum und die Vermögenswerte des Zentrums sind ebenfalls von jedem behördlichen Zwang oder jeder Maßnahme, die einem Urteil vorausgehen, befreit.

Landesrecht Grundwasserschongebiet zum Schutze der Heilquellen in Bad Gleichenberg und des Johannisbrunnens in der Gemeinde Hof bei Straden

(1) Die Schutzzonen II werden von den Gesamtschongebieten abzüglich der im § 4 festgelegten Teilgebiete der Schutzzonen I gebildet.

(2) Straßen, Wege und Bachläufe, die Grenzen der Schongebiete oder Schutzzonen I bilden, gehören zu den Schongebieten bzw. Schutzzonen I.

Bundesrecht Amtssitz des Internationalen Zentrums für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD)

Die Archive des Zentrums sind unverletzlich.

Landesrecht Grundwasserschongebiet zum Schutze der Heilquellen in Bad Gleichenberg und des Johannisbrunnens in der Gemeinde Hof bei Straden

In den im § 4 beschriebenen Gebieten der Zonen I bedürfen nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung

Bundesrecht Amtssitz des Internationalen Zentrums für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD)

Die zuständigen österreichischen Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu gewährleisten, daß die Ruhe des Amtssitzes nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die ihn ohne Erlaubnis zu betreten versuchen.

Landesrecht Grundwasserschongebiet zum Schutze der Heilquellen in Bad Gleichenberg und des Johannisbrunnens in der Gemeinde Hof bei Straden

In den Schutzzonen I sind nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde mit Angabe der genauen Bezeichnung der Örtlichkeit, der Beschreibung der Ausführung und erforderlichenfalls unter Vorlage von Plänen anzuzeigen

Bundesrecht Amtssitz des Internationalen Zentrums für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD)

Die Republik Österreich trifft entsprechende Maßnahmen, um die Versorgung des Amtssitzes mit den notwendigen öffentlichen Leistungen zu angemessenen Bedingungen zu gewährleisten.

Landesrecht Grundwasserschongebiet zum Schutze der Heilquellen in Bad Gleichenberg und des Johannisbrunnens in der Gemeinde Hof bei Straden

In den im § 5 festgelegten Schutzzonen II bedürfen alle im § 6 Z 1 bis 4 beschriebenen Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde.

Bundesrecht Amtssitz des Internationalen Zentrums für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD)

(1) Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, daß das Zentrum in der Lage ist, Mitteilungen in Verbindung mit seinen amtlichen Tätigkeiten ohne Zensur oder andere Eingriffe zu versenden und zu empfangen.

(2) Das Zentrum genießt in der Republik Österreich im Hinblick auf alle seine amtlichen Mitteilungen und auf die Übermittlung aller seiner Schriftstücke Bedingungen, die nicht weniger vorteilhaft sind als die günstigsten Bedingungen, die die Republik Österreich anderen internationalen Organisationen hinsichtlich der Gewährung von Vorzugsbehandlungen, Tarifen und Sondergebühren für Postsendungen, telegraphische Mitteilungen, Funktelegramme, Faxnachrichten, Telephongespräche oder andere Kommunikationsformen gewährt.

Landesrecht Grundwasserschongebiet zum Schutze der Heilquellen in Bad Gleichenberg und des Johannisbrunnens in der Gemeinde Hof bei Straden

Das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder schwer abbaubaren Stoffen innerhalb der beiden Schongebiete (Zone I und II), wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln u. dgl., ist unverzüglich vom Verursacher sowie vom Grundeigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betroffenen Grundstückes der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.

Bundesrecht Amtssitz des Internationalen Zentrums für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD)

(1) Das Zentrum und sein Eigentum sind von allen Formen der Besteuerung befreit.

(2) Indirekte Steuern, die in den Preisen der an das Institut gelieferten Gütern oder Dienstleistungen, einschließlich Leasing- oder Mietkosten, enthalten sind, werden dem Zentrum insoweit zurückerstattet, als dies nach österreichischem Recht für ausländische diplomatische Vertretungen vorgesehen ist.

(3) Alle Rechtsgeschäfte, an denen das Zentrum beteiligt ist, und alle in Verbindung mit solchen Rechtsgeschäften stehenden Schriftstücke sind von Steuern sowie Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit.

(4) Güter, einschließlich Kraftfahrzeuge und ihrer Ersatzteile, welche das Zentrum ein- oder ausführt und für seine amtlichen Zwecke benötigt, sind von Zöllen und sonstigen Abgaben, soweit diese nicht bloß Gebühren für öffentliche Leistungen sind, sowie von allen wirtschaftlichen Verboten und Beschränkungen der Ein- oder Ausfuhr ausgenommen. Die Republik Österreich stellt dem Zentrum für jedes von ihm gehaltene Fahrzeug ein Diplomatenkennzeichen zur Verfügung, das dieses Fahrzeug als amtliches Fahrzeug einer internationalen Organisation ausweist.

(5) Güter, die gemäß Absatz 4 eingeführt wurden, können vom Zentrum innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Einfuhr oder Anschaffung nicht an Dritte in der Republik Österreich weitergegeben oder übertragen werden.

(6) Das Zentrum ist von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfen oder an eine Einrichtung mit gleichartigen Funktionen befreit.

Landesrecht Grundwasserschongebiet zum Schutze der Heilquellen in Bad Gleichenberg und des Johannisbrunnens in der Gemeinde Hof bei Straden

Besondere Anordnungen, die nach § 34 Abs. 1 im Zusammenhalt mit § 37 WRG. 1959 oder auf Grund früherer Gesetze zum Schutze der Heilquellen getroffen wurden, werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt, desgleichen auch Einschränkungen des Betriebes bestehender Anlagen und Unternehmungen im gesamten Schongebiet, die auf Grund des § 34 WRG. 1959 erlassen wurden.

Bundesrecht Amtssitz des Internationalen Zentrums für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD)

Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, daß das Zentrum in der Lage ist

Landesrecht Grundwasserschongebiet zum Schutze der Heilquellen in Bad Gleichenberg und des Johannisbrunnens in der Gemeinde Hof bei Straden

(1) Die in den §§ 2 bis 4 festgelegten Gebiete sind in Karten festgehalten, die beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilungsgruppe Landesbaudirektion, Zentralwasserbuch, bei den Bezirkshauptmannschaften Feldbach und Radkersburg sowie bei der Kurkommission in Bad Gleichenberg zur allgemeinen Einsicht aufliegen.

(2) Alle in den §§ 2 und 3 angeführten Höhenkoten beziehen sich auf die österreichische Karte 1 : 50.000, Blatt 192 (Feldbach), Ausgabe 1965.

(3) Durch diese Verordnung werden die nachstehend angeführten Gemeinden zur Gänze oder in Teilen ihres Gebietes betroffen

Bundesrecht Amtssitz des Internationalen Zentrums für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD)

(1) Das Zentrum und die Angestellten des Zentrums sind von allen Pflichtbeiträgen an die Sozialversicherungseinrichtungen der Republik Österreich befreit.

(2) Die Mitarbeiter des Zentrums haben das Recht, jedem einzelnen Zweig der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung beizutreten. Diese Versicherung hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.

(3) Die Mitarbeiter des Zentrums können das Recht nach Absatz 2 binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder binnen drei Monaten nach dem Beginn ihres Beschäftigungsverhältnisses beim Zentrum durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung geltend machen.

(4) Die Versicherung nach Absatz 2 beginnt in dem gewählten Zweig mit dem Beginn der Beschäftigung beim Zentrum, wenn die Erklärung binnen sieben Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder nach Beginn der Beschäftigung abgegeben wird, sonst mit dem der Abgabe der Erklärung nächstfolgenden Tag.

(5) Die Versicherung endet mit dem Ende der Beschäftigung beim Zentrum.

(6) Die Mitarbeiter des Zentrums haben für die Dauer der Versicherung die Beiträge zur Gänze an die Wiener Gebietskrankenkasse zu entrichten.

(7) Die nach Absatz 3 vom Mitarbeiter des Zentrums abzugebenden Erklärungen werden vom Zentrum für den Mitarbeiter des Zentrums der Wiener Gebietskrankenkasse übermittelt. Das Zentrum erteilt der Wiener Gebietskrankenkasse auf Ersuchen die für die Durchführung der Versicherung erforderlichen Auskünfte.

Bundesrecht Amtssitz des Internationalen Zentrums für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD)

(1) Die Republik Österreich trifft Vorsorge dafür, daß den unten angeführten Personen die Einreise nach und der Aufenthalt in der Republik Österreich ermöglicht wird, daß sie die Republik Österreich ohne Probleme verlassen und unbehindert vom oder zum Amtssitz reisen können und daß bei diesen Reisen der notwendige Schutz gewährleistet wird

(2) Die für die in Absatz 1 genannten Personen erforderlichen Sichtvermerke werden kostenlos und so rasch wie möglich bewilligt.

(3) Keine von einer in Absatz 1 genannten Person in amtlicher Funktion im Rahmen des Zentrums verrichtete Tätigkeit darf als Grund dafür verwendet werden, dieser Person die Einreise nach bzw. Ausreise aus der Republik Österreich zu verweigern.

(4) Die Republik Österreich hat das Recht, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, daß Personen, die eines der in diesem Artikel genannten Rechte in Anspruch nehmen wollen, einer in Abs. 1 beschriebenen Kategorien angehören, und zu verlangen, daß den Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften in angemessener Form entsprochen wird.

Bundesrecht Amtssitz des Internationalen Zentrums für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD)

(1) Die Angestellten des Zentrums genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten

(2) Die Angestellten des Zentrums sowie deren im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder, auf die sich das Abkommen bezieht, sind von den Leistungen aus dem Ausgleichfonds für Familienbeihilfen oder einer Einrichtung mit gleichartigen Funktionen ausgeschlossen, sofern diese Personen weder österreichische Staatsbürger sind noch ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben.

Bundesrecht Amtssitz des Internationalen Zentrums für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD)

Neben den in Artikel 14 genannten Privilegien und Immunitäten genießen die Mitglieder der politischen Steuergruppe, ihre Stellvertreter, die Mitglieder des Beratergremiums und der Direktor des Zentrums sowie höherrangige Mitarbeiter in Vertretung des Direktors während dessen Abwesenheit, die gleichen Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Möglichkeiten, wie sie auch den Leitern bzw. Mitgliedern vergleichbaren Ranges von diplomatischen Vertretungen eingeräumt werden, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Österreich haben.

Bundesrecht Amtssitz des Internationalen Zentrums für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD)

(1) Amtliche Besucher genießen die folgenden Privilegien und Immunitäten

(2) In den Fällen, in denen der Anfall einer Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während deren sich die in Absatz 1 genannten Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Republik Österreich aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen. Diese Personen sind insbesondere von der Steuerzahlung für ihre vom Zentrum bezahlten Bezüge und Spesen während eines derartigen Dienstzeitraumes sowie von allen Fremdenverkehrsabgaben befreit.

Bundesrecht Amtssitz des Internationalen Zentrums für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD)

(1) Das Zentrum übermittelt den zuständigen österreichischen Behörden eine Liste der Angestellten des Zentrums und revidiert diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit.

(2) Die Republik Österreich stellt den Angestellten des Zentrums und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, zur Verfügung. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber den zuständigen österreichischen Behörden.

Bundesrecht Amtssitz des Internationalen Zentrums für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD)

Österreichische Staatsangehörige und Personen, die zum Zeitpunkt ihres Dienstantritts ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben, genießen nur die in Artikel 12, Artikel 14 (1) (a), (b) mit den darin vorgesehenen Einschränkungen, (c) und (d) und Artikel 16 (1) (a), (b) und (c) angeführten Privilegien und Immunitäten.

Bundesrecht Amtssitz des Internationalen Zentrums für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD)

(1) Die in diesem Abkommen gewährten Privilegien und Immunitäten dienen nicht dazu, den Angestellten oder amtlichen Besuchern des Zentrums persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie werden lediglich gewährt, um damit dem Zentrum zu allen Zeiten die ungestörte Ausübung seiner amtlichen Tätigkeiten zu ermöglichen und um sicherzustellen, daß die Personen, denen sie eingeräumt werden, vollkommen unabhängig sind.

(2) Das Zentrum verpflichtet sich, auf die Immunität zu verzichten, wenn es der Auffassung ist, daß diese Immunität den normalen Gang der Rechtspflege behindern würde und daß ein solcher Verzicht die Interessen des Zentrums nicht beeinträchtigt.

Bundesrecht Amtssitz des Internationalen Zentrums für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD)

Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen der Republik Österreich und dem Zentrum über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder über irgendeine andere Frage hinsichtlich des Amtssitzes oder des Verhältnisses zwischen dem Zentrum und der Republik Österreich, welche nicht im Verhandlungswege oder nach einem anderen einvernehmlich festgelegten Verfahren beigelegt werden, sind zur endgültigen Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht zu unterbreiten; von diesen ist einer vom Zentrum, einer vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und ein dritter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren soll, von den beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählen. Können die beiden ersten Schiedsrichter innerhalb von sechs (6) Monaten nach ihrer Ernennung keine Einigung hinsichtlich des dritten Schiedsrichters erzielen, so wird dieser auf Ersuchen der Republik Österreich oder des Zentrums vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ausgewählt.

Bundesrecht Amtssitz des Internationalen Zentrums für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD)

Sofern und insoweit die Regierung mit einer vergleichbaren zwischenstaatlichen Organisation ein Abkommen trifft, das Bestimmungen oder Bedingungen enthält, die für die betreffende Organisation günstiger sind als die entsprechenden Bestimmungen oder Bedingungen dieses Abkommens, dann dehnt die Regierung mittels eines Zusatzabkommens diese günstigeren Bestimmungen oder Bedingungen auch auf das Zentrum aus.

Bundesrecht Amtssitz des Internationalen Zentrums für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD)

(1) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem ICMPD vom 31. Juli 1997, über die Einräumung von Privilegien an das ICMPD *), außer Kraft.

(2) Das Abkommen tritt in Kraft, sobald das Institut und die Republik Österreich einander vom Abschluß der Verfahren in Kenntnis gesetzt haben, die erforderlich sind, damit das Abkommen für beide Parteien bindende Wirkung erlangt.

(3) Das Abkommen tritt bei Beendigung der Tätigkeit des Zentrums in Österreich außer Kraft.

(4) Vorbehaltlich der Bestimmung von Absatz 3 kann das Abkommen bis zum fünften Jahrestag des Inkrafttretens des Gründungsvertrages in der Fassung des Vertrages vom 27. März 1996 nur nach schriftlicher Vereinbarung zwischen dem Zentrum und der Republik Österreich beendet werden. Danach kann dieses Abkommen von jeder der beiden Parteien unter Einhaltung einer sechsmonatigen schriftlichen Kündigungsfrist beendet werden.

Geschehen in Wien am 8. September 1999 in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen Gültigkeit besitzen.

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*) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 127/1999 (Anm.: richtig: BGBl. III Nr. 127/1997)

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