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20000928 AT

teilweise Aufhebung des örtlichen Raumordnungsprogrammes Bad Großpertholz

274 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (274)

§ 0 § 0 § 0 § 0 § 0 Anl. 1 Art. 1 § 1 § 1 § 1 Anl. 2 § 2 § 2 § 2 Anl. 3 § 3 § 3 § 3 § 3 Anl. 4 § 4 § 4 § 4 § 5 § 5 § 5 § 6 § 6 § 6 § 7 § 7 § 7 § 8 § 8 § 8 § 9 § 9 § 9 § 10 § 10 § 10 § 11 § 11 § 11 § 12 § 12 § 12 § 13 § 13 § 13 § 14 § 14 § 14 § 15 § 15 § 15 § 16 § 16 § 16 § 17 § 17 § 17 § 18 § 18 § 18 § 19 § 19 § 19 § 20 § 20 § 20 § 20a § 21 § 21 § 21 § 22 § 22 § 22 § 23 § 23 § 23 § 23a § 24 § 24 § 24 § 25 § 25 § 25 § 26 § 26 § 26 § 27 § 27 § 27 § 28 § 28 § 28 § 29 § 29 § 29 § 30 § 30 § 30 § 31 § 31 § 31 § 32 § 32 § 32 § 33 § 33 § 33 § 34 § 34 § 34 § 35 § 35 § 35 § 36 § 36 § 36 § 37 § 37 § 37 § 38 § 38 § 38 § 39 § 39 § 39 § 40 § 40 § 40 § 41 § 41 § 41 § 42 § 42 § 42 § 43 § 43 § 43 § 44 § 44 § 44 § 45 § 45 § 45a § 46 § 46 § 47 § 47 § 48 § 49 § 50 § 51 § 52 § 53 § 54 § 55 § 56 § 57 § 58 § 59 § 60 § 61 § 62 § 63 § 64 § 65 § 66 § 67 § 68 § 69 § 69a § 70 § 71 § 72 § 73 § 74 § 75 § 76 § 77 § 78 § 79 § 80 § 81 § 82 § 83 § 84 § 84a § 85 § 86 § 87 § 88 § 89 § 90 § 91 § 91a § 92 § 93 § 94 § 95 § 96 § 97 § 98 § 99 § 100 § 101 § 102 § 103 § 104 § 105 § 106 § 107 § 108 § 109 § 110 § 111 § 112 § 113 § 114 § 115 § 116 § 117 § 118 § 119 § 120 § 121 § 122 § 123 § 124 § 125 § 126 § 127 § 128 § 129 § 130 § 131 § 132 § 133 § 134 § 135 § 136 § 137 § 138 § 139 § 140 § 141 § 142 § 143 § 144 § 145 § 146 § 147 § 148 § 149 § 150 § 151 § 152 § 153 § 154 § 155 § 156 § 157 § 158 § 159 § 160 § 161 § 163 § 164 § 165 § 166 § 167

Gesetzestext (274 Artikel)

Landesrecht teilweise Aufhebung des örtlichen Raumordnungsprogrammes Bad Großpertholz

teilweise Aufhebung des örtlichen Raumordnungsprogrammes Bad Großpertholz

Landesrecht Vereinbarung, mit der Regelungen zu Haftungsobergrenzen vereinheitlicht werden (HOG - Vereinbarung)

Oberösterreich

Link zum konsolidierten Text der Vereinbarung (RIS-Bundesrecht)

11.09.2017

Landesrecht Salzburger Nationalparkgesetz 2014

Salzburger Nationalparkgesetz 2014

Landesrecht Geschäftsordnung der Einigungskommission, Obereinigungskommission; Geschäftsführung der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle

Steiermark

07.02.2014

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

Tirol

Art. 1 bis 8 der Kundmachung LGBl. Nr. 97/2022 lauten

"Artikel 1

(1) Aufgrund des Art. 41 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 36/2022, wird in der Anlage das Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9/1970, unter Berücksichtigung der durch die Gesetze LGBl. Nr. 33/1980, 13/1985, 57/1985, 24/1986, 40/1988, 51/1990, 85/1993, 8/1995, 19/1998, 39/1999, 31/2000, 40/2001, 55/2002, 2/2003, 39/2003, 79/2003, 68/2004, 64/2006, 49/2007, 80/2007, 3/2009, 99/2009, 14/2010, 52/2010, 16/2011, 30/2011, 115/2011, 16/2012, 150/2012, 115/2013, 22/2014, 31/2015, 87/2015, 7/2016, 42/2016, 82/2016, 153/2016, 7/2017, 26/2017, 32/2017, 23/2018, 96/2018, 144/2018, 11/2019, 47/2019, 138/2019, 12/2020, 51/2020, 80/2020, 153/2020, 161/2020, 13/2021, 91/2021, 120/2021, 167/2021, 10/2022, 24/2022, 62/2022 und 67/2022 erfolgten Änderungen wieder verlautbart.

(2) Die wieder verlautbarte Rechtsvorschrift ist als „Gemeindebeamtengesetz 2022 – GBG 2022“ zu bezeichnen. Sie ist ab dem 1. Dezember 2022 anzuwenden.

Artikel 2

Das Gemeindebeamtengesetz, LGBl. Nr. 8/1949, wurde

a) mit der Kundmachung LGBl. Nr. 24/1962 unter Berücksichtigung der durch das Gesetz LGBl. Nr. 27/1961 erfolgten Änderung mit Wirkung ab dem 1. August 1962 als Gemeindebeamtengesetz 1961 und

b) mit der Kundmachung LGBl. Nr. 9/1970 unter Berücksichtigung der durch das Gesetz LGBl. Nr. 4/1970 erfolgten Änderung mit Wirkung ab dem 11. Februar 1970 als Gemeindebeamtengesetz 1970

jeweils wieder verlautbart.

Artikel 3

Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 1 und 2 der Novelle LGBl. Nr. 80/2007, die hinsichtlich des Abs. 1 mit 1. Jänner 2007 und des Abs. 2 mit 1. Jänner 2008 in Kraft getreten ist, lautet

„(1) Für Ruhegenüsse, die erstmals im Jahr 2007 gebühren, beträgt der Kürzungsprozentsatz 0,25 Prozentpunkte.

(2) Auf Personen, die am 31. Dezember 2007 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach dem Pensionsgesetz 1965 in der für Gemeindebeamte am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung haben, sind die Bestimmungen über die Bemessung von monatlich wiederkehrenden Leistungen und die §§ 9 und 20 des Pensionsgesetzes 1965, jeweils in der für Gemeindebeamte am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, weiterhin anzuwenden.“

Artikel 4

Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 1 und 2 der Novelle LGBl. Nr. 10/2022, die mit 1. Jänner 2022 in Kraft getreten ist, lautet

„(1) Hat ein Beamter im Zeitraum vom 1. August 2018 bis zum 31. Dezember 2021 einen Anspruch auf Ausgleich oder Abgeltung von Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 24h Abs. 4 des Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2012 erworben, so ist dieser Anspruch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 von Amts wegen nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen über die Abgeltung von Überstunden nach dem Gemeindebeamtengesetz 1970 in der Fassung dieses Gesetzes neu zu berechnen und dem bereits erworbenen Anspruch gegenüberzustellen. Ausschließlich in Freizeit ausgeglichene Überstunden sind dabei nach den zum Zeitpunkt des Anspruchserwerbs geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen über die Abgeltung von Überstunden zu bewerten. Eine sich aus der Gegenüberstellung ergebende Differenz ist dem Beamten zum ehestmöglichen Termin auszuzahlen.

(2) Für Beamte nach Abs. 1, deren Dienstverhältnis bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 geendet hat, hat eine Neuberechnung nur auf Antrag zu erfolgen. Ein solcher Antrag ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zu stellen.“

Artikel 5

Die Übergangsbestimmung des Art. III Abs. 2 der Novelle LGBl. Nr. 10/2022, die mit 1. Jänner 2022 in Kraft getreten ist, lautet

„(2) Art. I Z 3 und 4 dieses Gesetzes ist auf vorzeitige Versetzungen in den Ruhestand durch Erklärung nach § 45b anzuwenden, die mit dem Ablauf des 31. August 2022 oder später wirksam werden. Soll eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 45b vor dem Ablauf des 31. August 2022 wirksam werden, so findet § 45 Abs. 2, 3 und 4 des Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung weiter Anwendung.“

Artikel 6

Die Übergangsbestimmung des Art. 10 Abs. 1 lit. c der Novelle LGBl. Nr. 67/2022, die mit 1. August 2022 in Kraft getreten ist, lautet

„Die Informationen nach § 11a des Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der Fassung des Art. 3 Z 2 dieses Gesetzes sind einem Beamten, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen.“

Artikel 7

Nach Art. 41 Abs. 2 lit. c der Tiroler Landesordnung 1989 werden folgende Bestimmungen als nicht mehr geltend festgestellt, weil sie gegenstandslos geworden sind

a) Art. II der Novelle LGBl. Nr. 13/1985;

b) Art. II der Novelle LGBl. Nr. 24/1986;

c) Art. III der Novelle LGBl. Nr. 85/1993, in der Fassung des Art. II der Novelle LGBl. 8/1995, des Art. VI der Novelle LGBl. Nr. 19/1998, des Art. II der Novelle LGBl. Nr. 39/1999, des Art. II der Novelle LGBl. Nr. 31/2000, des Art. II der Novelle LGBl. Nr. 40/2001, des Art. II der Novelle LGBl. Nr. 55/2002 und des Art. II der Novelle LGBl. Nr. 39/2003;

d) die Art. IV und V der Novelle LGBl. Nr. 85/1993 sowie Art. Va der Novelle LGBl. Nr. 85/1993 in der Fassung des Art. II Z 5 der Novelle LGBl. Nr. 8/1995;

e) die Art. II der Novelle LGBl. Nr. 8/1995, und Art. III der Novelle LGBl. Nr. 8/1995, in der Fassung des Art. VII der Novelle LGBl. Nr. 19/1998;

f) die Art. II bis VII der Novelle LGBl. Nr. 19/1998;

g) Art. II der Novelle LGBl. Nr. 39/1999;

h) Art. II der Novelle LGBl. Nr. 31/2000;

i) Art. II der Novelle LGBl. Nr. 40/2001;

j) Art. II der Novelle LGBl. Nr. 55/2002;

k) die Art. II bis IV der Novelle LGBl. Nr. 2/2003;

l) Art. II der Novelle LGBl. Nr. 39/2003;

m) Art. II der Novelle LGBl. Nr. 68/2004;

n) Art. II der Novelle LGBl. Nr. 64/2006;

o) Art. II Abs. 3 und 4 der Novelle LGBl. Nr. 80/2007;

p) Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 99/2009;

q) Art. II der Novelle LGBl. Nr. 115/2011;

r) Art. 97 Abs. 6 lit. c der Novelle LGBl. Nr. 150/2012;

s) Art. II der Novelle LGBl. Nr. 153/2020.

Artikel 8

Nach Art. 41 Abs. 2 lit. c der Tiroler Landesordnung 1989 werden folgende Bestimmungen des Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 9/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 67/2022, als nicht mehr geltend festgestellt, weil sie gegenstandslos geworden sind

a) § 113;

b) § 117 Abs. 1."

Art. 9 der 2. Dienstrechts-Novelle 2023, LGBl. Nr. 61/2023 lautet

„Artikel 9

Übergangsbestimmung zu den Art. 1 Z 10, 2 Z 3, 3 Z 2 und 4 Z 9

Liegt der Beginn der Gültigkeitsdauer des zu erstattenden Jahrestickets für den öffentlichen Personennahverkehr vor dem 1. Oktober 2023 und das Ende der Gültigkeitsdauer nach dem 30. September 2023, so entsteht ab dem 1. Oktober 2023 ein Anspruch auf Erstattung, wenn das Ansuchen spätestens bis zum Ablauf des 31. Oktober 2023 gestellt wird. Im Fall eines späteren Ansuchens entsteht der Anspruch erst mit dem Beginn des dem Ansuchen folgenden Kalendermonats, wenn das Ansuchen an einem Monatsersten gestellt wird, ab diesem Tag, sofern das Jahresticket ab diesem Zeitpunkt noch gültig ist.“

30.11.2022

Landesrecht Geschäftsordnung der Einigungskommission, Obereinigungskommission; Geschäftsführung der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle

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Landesrecht teilweise Aufhebung des örtlichen Raumordnungsprogrammes Bad Großpertholz

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis 19. Juni 2013, V 2/2013-12, V 3/2013-12, den Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Bad Großpertholz in der Fassung der “Verordnung B” des Gemeinderates der Marktgemeinde Bad Großpertholz vom 18. Februar 2009, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 3. bis 21. September 2009, soweit er für einen Teil des Grundstücks 409/2, KG Karlstift, die Widmung “Bauland- Sondergebiet-Vereinshaus” festlegt, als gesetzwidrig aufgehoben.

Landesrecht Salzburger Nationalparkgesetz 2014

(1) Dieses Gesetz wird in dem Bewusstsein erlassen, dass die Hohen Tauern einen besonders eindrucksvollen und formenreichen Teil der österreichischen Alpen mit großflächigen unberührten Naturlandschaften darstellen. Diese Naturlandschaften sind eng verzahnt mit der seit vielen Jahrhunderten durch Fleiß und Ausdauer der bergbäuerlichen Bevölkerung nachhaltig gepflegten Kulturlandschaft. Hier steht die Erhaltung, Pflege und Gestaltung der naturnahen Kulturlandschaft gleichrangig neben dem Schutz der Naturlandschaft.

(2) Der Nationalpark Hohe Tauern umfasst im Land Salzburg Gebiete in der Reichenspitzgruppe, der Venedigergruppe, der Granatspitzgruppe, der Glocknergruppe, der Goldberggruppe, der Ankogelgruppe und der Hafnergruppe. Dieser Bereich des Nationalparks Hohe Tauern wird im Folgenden kurz als „Nationalpark“ bezeichnet.

(3) Der Nationalpark ist ein Teil des kohärenten europäischen ökologischen „Natura 2000“-Netzes gemäß Art 3 der FFH-Richtlinie, ein Vogelschutzgebiet gemäß Art 4 der Vogelschutz-Richtlinie und ein Schutzgebiet der Kategorie II (Nationalparke) entsprechend den Richtlinien der International Union for Conservation of Nature and Natural Ressources (IUCN). Entsprechend der Präambel zur Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten, Salzburg und Tirol über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten des Schutzes und der Förderung des Nationalparks Hohe Tauern, kundgemacht unter LGBl Nr 95/1994, liegt der Schutz des Nationalparks als Beitrag der Republik Österreich zur Erhaltung des Weltnaturerbes im gesamtstaatlichen Interesse.

(4) Das Land Salzburg bekennt sich zum Vertragsnaturschutz als Ergänzung der in diesem Gesetz und in den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen vorgesehenen Schutzbestimmungen. Anstelle oder neben hoheitsrechtlichen Maßnahmen sind daher vom Salzburger Nationalparkfonds auch privatrechtliche Vereinbarungen zur Umsetzung der Nationalparkziele (§ 2) anzustreben.

Landesrecht Geschäftsordnung der Einigungskommission, Obereinigungskommission; Geschäftsführung der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle

Am Sitz jeder Bezirksverwaltungsbehörde ist für ihren Bereich eine Einigungskommission zu errichten.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde mit Ausnahme der Stadt Innsbruck stehen.

(2) Dieses Gesetz gilt für alle Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einem Gemeindeverband stehen, sinngemäß.

(3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Bediensteten werden im Folgenden als Beamte bezeichnet.

Landesrecht Geschäftsordnung der Einigungskommission, Obereinigungskommission; Geschäftsführung der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle

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Landesrecht Salzburger Nationalparkgesetz 2014

Dieses Gesetz dient folgenden Zielen

Landesrecht Geschäftsordnung der Einigungskommission, Obereinigungskommission; Geschäftsführung der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle

(1) Die Einigungskommissionen haben einen Ausgleich anzubahnen und, wenn erforderlich, eine Entscheidung zu fällen in Streitigkeiten über

(2) Insbesondere sind die Einigungskommissionen zuständig zur Entscheidung über

(3) Die Einigungskommissionen sind weiters unbeschadet der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach den §§ 1 und 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 24. Juli 1946, BGBl. Nr. 170, zur Ermöglichung der gütlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten aus den durch die Landarbeitsordnung geregelten Dienstverhältnissen mit den Aufgaben von Schiedsstellen betraut.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Die Gemeindebeamten gliedern sich nach Art ihrer Verwendung in

(2) Die Dienstzweige der Beamten der allgemeinen Verwaltung sind in eine der folgenden Verwendungsgruppen einzuordnen

(3) Die Dienstzweige der Beamten in handwerklicher Verwendung sind in eine der folgenden Verwendungsgruppen einzuordnen

(4) Die Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes sind in die Verwendungsgruppe W – Sicherheitswachdienst einzuordnen.

(5) Unter einem Dienstzweig ist die Zusammenfassung aller Dienstposten mit gleichartigen Anstellungserfordernissen zu verstehen. Die Dienstzweige und deren Zuweisung zu einer Verwendungsgruppe werden durch Verordnung der Landesregierung bestimmt. Die Verwendungsgruppe A umfasst alle Dienstzweige, welche von Personen mit voller Hochschulbildung versehen werden sollen.

Landesrecht Geschäftsordnung der Einigungskommission, Obereinigungskommission; Geschäftsführung der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle

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Landesrecht Neufestsetzung der Tourismusabgaben

Die Tourismusabgabe für Ferienwohnungen gemäß § 28 Abs. 5 Burgenländisches Tourismusgesetz 1992 beträgt

Landesrecht Salzburger Nationalparkgesetz 2014

(1) Diesem Gesetz unterliegen nicht

(2) Die Schutzbestimmungen dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen erfassen auch den jeweiligen Luftraum und die unter der Erde befindlichen Bereiche.

(3) Im Gebiet des Nationalparks Hohe Tauern ist das Salzburger Naturschutzgesetz 1999 (NSchG) nicht anzuwenden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

Landesrecht Geschäftsordnung der Einigungskommission, Obereinigungskommission; Geschäftsführung der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle

(1) Jede Einigungskommission besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und 4 Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmännern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Landesregierung aus dem Stande der rechtskundigen Beamten der Bezirksverwaltungsbehörde bestellt. Die Mitglieder, und zwar je 2 Vertreter der land und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer, werden über Vorschlag der Landeskammer für Land und Forstwirtschaft in Steiermark und der Steiermärkischen Landarbeiterkammer von der Landesregierung auf die Dauer von 3 Jahren berufen. In gleicher Weise wird für jedes Mitglied ein Ersatzmann bestellt.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmänner) haben vor Antritt ihres Amtes dem Vorsitzenden durch Handschlag gewissenhafte und unparteiliche Ausübung des Amtes zu geloben. Das Amt von Mitgliedern (Ersatzmännern), die innerhalb der allgemeinen dreijährigen Amtsdauer bestellt werden, endet mit deren Ablauf.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Voraussetzung für die Anstellung als Beamter ist

(2) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 lit. b umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

Landesrecht Geschäftsordnung der Einigungskommission, Obereinigungskommission; Geschäftsführung der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle

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Landesrecht Salzburger Nationalparkgesetz 2014

Im Sinn dieses Gesetzes gelten als

Landesrecht Geschäftsordnung der Einigungskommission, Obereinigungskommission; Geschäftsführung der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle

(1) Die Einigungskommission ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden (Stellvertreter) wenigstens je ein Vertreter (Ersatzmann,) der Dienstgeber und Dienstnehmer anwesend ist. Die Vertreter der Dienstgeber und Dienstnehmer sind nur in gleicher Zahl stimmberechtigt. Der Überzählige hat, wenn eine Einigung nicht zustande kommt, durch das Los aus der Verhandlung auszuscheiden. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende gibt seine Stimme als letzter ab. Bei gleichgeteilten Stimmen gilt jene Meinung als angenommen, der er beitritt.

(2) Die Einigungskommission kann zu den Verhandlungen Sachverständige und Auskunftspersonen heranziehen. Auf Verlangen der Mitglieder sind vor der Entscheidung der Einigungskommission die gesetzlichen Interessenvertretungen (§ 40 Abs. 1 Z 1 StLAO 1972) zu hören.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

Die besonderen Anstellungserfordernisse (§ 7 Abs. 1) werden auch dann erfüllt, wenn

Landesrecht Salzburger Nationalparkgesetz 2014

Der Nationalpark Hohe Tauern Salzburg gliedert sich in Kernzonen, Außenzonen und Sonderschutzgebiete. Die Zonengrenzen werden von der Landesregierung durch Verordnung bestimmt.

Landesrecht Geschäftsordnung der Einigungskommission, Obereinigungskommission; Geschäftsführung der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle

(1) Das Verfahren vor der Einigungskommission ist auf Antrag der Partei (§ 8 AVG 1950) einzuleiten. Der Antrag ist schriftlich einzubringen oder mündlich zu Protokoll zu geben.

(2) Alle Amtshandlungen der Einigungskommission sind spätestens binnen 2 Wochen einzuleiten.

(3) Die Einberufung der Mitglieder der Einigungskommission muß durch den Vorsitzenden spätestens 8 Tage vor der Sitzung schriftlich mittels Rückschein erfolgen. Ist der Einberufene an der Teilnahme verhindert, hat er die Ladung an seinen Ersatzmann sofort weiterzuleiten.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zur Republik Österreich voraussetzen, das nur von österreichischen Staatsbürgern erwartet werden kann, sind ausschließlich Beamten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die

Landesrecht Salzburger Nationalparkgesetz 2014

(1) Die Kernzonen umfassen im Nationalpark gelegene Gebiete, die sich durch völlige oder weitgehende Ursprünglichkeit auszeichnen und in denen der Schutz der Natur in ihrer Ganzheit im öffentlichen Interesse liegt.

(2) Abgesehen von den Tätigkeiten und Maßnahmen im Sinn der Abs 3 und 4 ist in den Kernzonen jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes untersagt. Jedenfalls als Eingriffe gelten alle im § 7 Abs 4 angeführten Maßnahmen.

(3) Die Nationalparkbehörde kann auf Ansuchen für die nachstehend angeführten Maßnahmen gemäß § 14 Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs 2 bewilligen

(4) In den Kernzonen sind folgende Tätigkeiten und Maßnahmen weiterhin zulässig

Landesrecht Geschäftsordnung der Einigungskommission, Obereinigungskommission; Geschäftsführung der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle

(1) Alle bei der Einigungskommission anfallenden Geschäftsstücke sind im Register einzutragen, und zwar

(2) Zu jedem Register ist ein Namensverzeichnis zu führen.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Ehegatten, eingetragene Partner, in Lebensgemeinschaft lebende Personen, Verwandte in gerader Linie, Seitenverwandte bis zum zweiten Grad, dann die im gleichen Grad Verschwägerten sowie Personen, die in einem durch Adoption begründeten Verhältnis der Wahlverwandtschaft stehen, dürfen nicht angestellt werden, wenn durch die Anstellung eine Person der anderen dienstlich unmittelbar über- oder untergeordnet oder ihrer unmittelbaren Kontrolle unterliegen würde.

(2) Wird das Anstellungshindernis erst nach der Anstellung begründet, so ist womöglich durch Versetzung ohne Beeinträchtigung der allgemeinen Dienstverwendung und der Bezüge Abhilfe zu schaffen. Ist wegen der geringen Anzahl von geeigneten Dienstposten eine Versetzung nicht möglich, so hat der Bürgermeister dafür zu sorgen, dass keine Beeinträchtigung der dienstlichen Belange eintritt.

Landesrecht Salzburger Nationalparkgesetz 2014

(1) Die Außenzonen umfassen weitgehend die im Nationalpark gelegene Kulturlandschaft, in der die Erhaltung, Pflege und Gestaltung der Kulturlandschaft sowie die Erhaltung der Biodiversität im öffentlichen Interesse liegen.

(2) In den Außenzonen sind folgende Maßnahmen, soweit sich aus Abs 3 und 4 nicht anderes ergibt, nur mit einer Bewilligung der Nationalparkbehörde zulässig

(3) Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind

(4) Folgende Maßnahmen sind in den Außenzonen untersagt

Landesrecht Geschäftsordnung der Einigungskommission, Obereinigungskommission; Geschäftsführung der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle

(1) In den Fällen des § 1 Abs. 1 und 2 (rechtsprechende Tätigkeit) ist die Verhandlung binnen 2 Wochen anzuberaumen.

(2) Wird die Verhandlung vertagt, so ist den Parteien der Tag der neuen Verhandlung sofort mündlich bekanntzugeben. Über eine Vertagung der Verhandlung entscheidet der Vorsitzende.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Die besonderen Erfordernisse für die Erlangung von Dienstposten der einzelnen Dienstzweige – vor allem die erforderliche Vorbildung und Ausbildung, insbesondere die Vorschriften über eine Gemeindebeamtenprüfung – werden durch Verordnung der Landesregierung bestimmt. Die besonderen Anstellungserfordernisse bilden, wenn sie nicht ausdrücklich nur für die Definitivstellung (§ 11 Abs. 1) vorgeschrieben sind, auch die Voraussetzung für die Aufnahme.

(2) Die Gemeinde kann die Nachsicht vom Mangel der für die Definitivstellung vorgeschriebenen Voraussetzungen gewähren, wenn der Beamte bereits eine gleichwertige Dienstprüfung für Gemeinde-, Landes- oder Bundesbeamte erfolgreich abgelegt hat. Die Nachsicht bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Nachsicht nicht gegeben sind.

Landesrecht Salzburger Nationalparkgesetz 2014

(1) Die Landesregierung kann im Nationalpark gelegene Gebiete zur vollen Erhaltung ihrer landschaftlichen oder ökologischen Bedeutung einschließlich ihrer Tier- und Pflanzenwelt unter Bedachtnahme auf § 1 Abs 4 durch Verordnung zu Sonderschutzgebieten erklären. In solchen Sonderschutzgebieten ist jeder Eingriff in die Natur und Landschaft untersagt. Die Landesregierung kann in den zu erlassenden Verordnungen Ausnahmen von diesem Verbot vorsehen, wenn diese den Interessen des Nationalparks nicht zuwiderlaufen. Ebenso können nach Maßgabe des Schutzzweckes in der Verordnung Maßnahmen untersagt oder als bewilligungspflichtig erklärt werden.

(2) § 9 Abs 2 gilt sinngemäß.

Landesrecht Geschäftsordnung der Einigungskommission, Obereinigungskommission; Geschäftsführung der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle

(1) Der Vorsitzende bestellt, wenn dies ihm zweckmäßig erscheint, einen Berichterstatter, der nach Eröffnung der Verhandlung den Sachverhalt vorzutragen hat. Der Vorsitzende kann der Verhandlung einen Schriftführer beiziehen.

(2) Der Vorsitzende hat zunächst zwischen den Streitparteien zu vermitteln und auf eine gütliche Austragung des Streites durch Abschluß eines Vergleiches hinzuwirken. Ausfertigungen eines Vergleiches sind den Parteien auf ihr Verlangen auf ihre Kosten zuzustellen. Der Abschluß eines Vergleiches ist im Register Anlage 1 (Spalte 6) vorzumerken.

(3) Der Sachverhalt ist, soweit als möglich, im Zuge der Verhandlung zu erheben. Erforderlichenfalls kann der Vorsitzende mit der Erhebung des Sachverhaltes an Ort und Stelle ein oder mehrere Mitglieder vor oder nach der Verhandlung beauftragen. Der Vorsitzende kann, sich auch der Mitwirkung der Behörden und der Träger der Sozialversicherung bedienen. Über Antrag hat der Vorsitzende die gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer (§ 40 Abs. 1 Z. 1 StLAO 1972) zu hören.

(4) Die Entscheidungen sind schriftlich zu erlassen.

(5) Gegen die Entscheidungen der Einigungskommission ist eine Berufung nicht zulässig.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

Jede freie, zur Besetzung gelangende Stelle eines Beamten ist jedenfalls an der Amtstafel der betreffenden Gemeinde öffentlich auszuschreiben, soweit die Stelle nicht durch die Ernennung eines Bediensteten der Gemeinde besetzt werden soll. Ist mit der zur Besetzung gelangenden Stelle eine Funktion verbunden, so ist in der Ausschreibung darauf Bedacht zu nehmen.

Landesrecht Salzburger Nationalparkgesetz 2014

(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung über die gemäß den §§ 6 bis 8 geltenden Schutzbestimmungen hinaus

(2) Soweit die Verschlechterung von Lebensräumen oder die Störung von Tier- und Pflanzenarten gemäß Abs 1 auch durch Vereinbarungen mit Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten wirksam verhindert werden kann, darf eine Verordnung gemäß Abs 1 erst dann erlassen werden, wenn innerhalb einer angemessenen Frist keine solche Vereinbarung abgeschlossen werden kann. Bei Schutzmaßnahmen, die zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich sind, endet die angemessene Frist jedenfalls vier Wochen vor dem Ablaufen jener Frist, die den Mitgliedsstaaten zur Erlassung der entsprechenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Verfügung steht.

(3) Nutzungsmaßnahmen im Nationalparkgebiet sind vorbehaltlich einer Verordnung gemäß Abs 1 weiterhin in der Art und dem Umfang zulässig, wie sie bis zu den im § 45 Abs 1 bestimmten Zeitpunkt rechtmäßig vorgenommen worden sind.

Landesrecht Geschäftsordnung der Einigungskommission, Obereinigungskommission; Geschäftsführung der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle

Beim Amt der Landesregierung ist eine Obereinigungskommission zu errichten.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

Die Anstellung als Beamter erfolgt durch Ernennung auf einen hinsichtlich des Dienstzweiges und der Dienstklasse bestimmten Dienstposten. Sie ist nur zulässig, wenn ein Dienstposten frei ist und alle Erfordernisse für die Anstellung im Allgemeinen sowie für die Erlangung des Dienstpostens im Besonderen erfüllt sind. Ein Dekret, mit dem trotz Nichterfüllung der allgemeinen oder besonderen Anstellungserfordernisse eine Anstellung erfolgt, leidet an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

Landesrecht Salzburger Nationalparkgesetz 2014

(1) Naturgebilde, die wegen ihrer wissenschaftlichen oder kulturellen Bedeutung oder wegen ihrer Eigenart, Schönheit oder Seltenheit oder wegen des besonderen Gepräges, das sie dem Landschaftsbild geben, erhaltungswürdig sind, können von der Nationalparkbehörde durch Bescheid zum Naturdenkmal erklärt werden.

(2) Für die Erklärung zum Naturdenkmal, das Verfahren und den vorläufigen Schutz, die Verbote und Mitwirkungspflichten und den Widerruf der Erklärung finden die §§ 6 bis 9 NSchG sinngemäß Anwendung.

Landesrecht Geschäftsordnung der Einigungskommission, Obereinigungskommission; Geschäftsführung der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle

Der Obereinigungskommission obliegt,

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.

(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt

(3) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Die Bestimmungen über die Probezeit sind auf den Beamten, der unmittelbar vor dem Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde oder zum Gemeindeverband in gleichwertiger Verwendung zugebracht hat, nicht anzuwenden.

(4) Kündigungsgründe sind insbesondere

Landesrecht Salzburger Nationalparkgesetz 2014

Die §§ 29 bis 34 und 57 NSchG und die auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen gelten für den Schutz wild wachsender Pflanzen und frei lebender Tiere im Gebiet des Nationalparks mit den Maßgaben, dass § 33 Abs 3 NSchG nicht anzuwenden ist und die Ausnahmebewilligung (§ 34 NSchG) von der Nationalparkbehörde zu erteilen ist.

Landesrecht Geschäftsordnung der Einigungskommission, Obereinigungskommission; Geschäftsführung der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle

Die Obereinigungskommission besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und 8 Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmännern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Landesregierung aus dem Stande der rechtskundigen Beamten des Amtes der Landesregierunq bestellt. Für die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmänner) gelten die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 sinngemäß.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag des Beamten definitiv, wenn er neben den Anstellungserfordernissen

(2) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband verbrachten Zeiten bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren eingerechnet werden, wenn sie für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages (§ 12 Abs. 2) berücksichtigt wurden.

(3) Die Wirkung des Abs. 1 tritt während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monaten nach dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen, so tritt die Wirkung des Abs. 1 rückwirkend ein. Im Fall eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass die Wirkung des Abs. 1 rückwirkend eintritt, wenn

(4) Endet das Disziplinarverfahren anders als durch Einstellung, Freispruch oder Schuldspruch ohne Strafe und sind außerdem die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, so kann die Dienstbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen schon während des dreimonatigen Zeitraumes im Sinn des Abs. 3 die Definitivstellung vornehmen.

Landesrecht Salzburger Nationalparkgesetz 2014

(1) Die Kernzonen, Außenzonen, Sonderschutzgebiete, die Naturdenkmäler sowie die Pflanzen- und Tierartenschutzgebiete sind mit geeigneten Tafeln zu kennzeichnen, die zusätzlich die Aufschrift „Nationalpark Hohe Tauern“ tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

(2) Die Tafeln sind im Einvernehmen mit den Eigentümern der in Betracht kommenden Grundstücke und den sonst über diese Verfügungsberechtigten anzubringen bzw aufzustellen.

(3) Die Tafeln dürfen weder beschädigt noch eigenmächtig entfernt, verdeckt oder sonst in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt werden.

Landesrecht Geschäftsordnung der Einigungskommission, Obereinigungskommission; Geschäftsführung der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle

(1) Die Obereinigungskommission ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden (Stellvertreter) aus der Gruppe der Dienstgeber wie der Dienstnehmer wenigstens je 2 Mitglieder (Ersatzmänner) anwesend sind.

(2) Im übrigen gelten, soferne im folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Bestimmungen der §§ 3 bis 7 sinngemäß.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Das Dienstverhältnis beginnt mit dem auf die Zustellung des Ernennungsdekretes folgenden Monatsersten oder dem darin festgesetzten späteren Monatsersten. Erfolgt die Zustellung an einem Monatsersten, so beginnt das Dienstverhältnis frühestens mit diesem Tag. Wird der Dienst nicht binnen einem Monat angetreten, so tritt das Dekret rückwirkend außer Kraft. Ein Dekret, mit dem rückwirkend eine Ernennung erfolgt ist, leidet an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(2) Inwieweit bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages auch Zeiten vor dem Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu der Gemeinde zu berücksichtigen sind, richtet sich nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften.

Landesrecht Salzburger Nationalparkgesetz 2014

Vor Erlassung einer Verordnung gemäß den §§ 5, 8 und § 9 Abs 1 sind die von dieser Maßnahme berührten Gemeinden, die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, die Wirtschaftskammer Salzburg, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, die Landarbeiterkammer für Salzburg, das Nationalparkkuratorium, der Fondsbeirat sowie die betroffenen Grundeigentümer zu hören.

Landesrecht Geschäftsordnung der Einigungskommission, Obereinigungskommission; Geschäftsführung der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle

(1) Die Obereinigungskommission wird auf Antrag einer Partei (§ 8 AVG 1950), auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder von Amts wegen tätig.

(2) Bei Anträgen auf Mitwirkung bei Verhandlungen über den Abschluß oder die Abänderung von Kollektivverträgen ist das Verfahren auch einzuleiten, wenn von einer Behörde ein solcher Antrag gestellt wird.

(3) Die Verhandlungen auf Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung einer Satzung ist einzuleiten, wenn es von einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beantragt wird.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Ernennungen auf Dienstposten einer höheren Dienstklasse oder Dienststufe (Beförderungen) sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner oder 1. Juli vorzunehmen. Außerhalb dieser Termine sind Ernennungen dieser Art nur zulässig, wenn wichtige dienstliche Gründe dies erfordern.

(2) Der Beamte kann durch Ernennung auf einen Dienstposten einer anderen Verwendungsgruppe oder eines anderen Dienstzweiges überstellt werden, wenn er die Anstellungserfordernisse erfüllt. Die Ernennung auf einen Dienstposten einer niedrigeren Verwendungsgruppe als jener, der der Beamte bisher angehört hat, bedarf seiner schriftlichen Zustimmung.

(3) Auf Ernennungen nach den Abs. 1 und 2 ist § 9 sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Ernennung eines Beamten nach den Abs. 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn er vom Dienst suspendiert oder gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist. Die Ernennung kann rückwirkend erfolgen, wenn die Suspendierung ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben wird oder das Disziplinarverfahren durch Einstellung oder Freispruch endet.

Landesrecht Salzburger Nationalparkgesetz 2014

(1) Soweit im Abs 1a oder in einer Verordnung gemäß § 9 nicht anderes bestimmt ist, können Bewilligungen nach diesem Gesetz nur erteilt werden, wenn

(1a) Bewilligungen von Maßnahmen zur Sicherung des menschlichen Lebensraumes gemäß den §§ 6 Abs 3 Z 1 und 7 Abs 2 Z 2 lit d können abweichend von Abs 1 auch dann erteilt werden, wenn es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und das Vorhaben

Die durch den Eingriff zu erwartende Beeinträchtigung ist durch möglichst der Art und dem Gewicht des Eingriffs entsprechende Ersatzleistungen auszugleichen. Bei Eingriffen in besondere Lebensräume und Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen kommt als Ersatzleistung vor allem die Schaffung von Ersatzlebensräumen in Frage. Die Ersatzlebensräume und sonstigen Ersatzleistungen sind möglichst in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Eingriffsort zu verwirklichen. Die Ersatzleistungen sind durch Bescheid vorzuschreiben, wobei der Zusammenhang des europäischen ökologischen Netzes ‚Natura 2000‘ sicherzustellen ist. Die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen sind der Europäischen Kommission mitzuteilen.

(2) Bewilligungen können auch entsprechend der Zielsetzung des Nationalparks unter Auflagen, Bedingungen oder befristet erteilt werden. Ist eine endgültige Beurteilung einzelner Auswirkungen des beantragten Vorhabens zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht möglich, das Vorhaben jedoch grundsätzlich nicht in Frage gestellt, kann die Behörde die Bewilligung auch unter dem Vorbehalt späterer Vorschreibungen erteilen.

(3) Aufrechte rechtskräftige Bewilligungen haben dingliche Wirkung. Die damit verbundenen Rechte und Pflichten gehen auf die jeweiligen Rechtsnachfolger über.

(4) In Bewilligungsbescheiden kann auch die Bestellung einer fachlich geeigneten ökologischen Bauaufsicht aufgetragen werden, um die Einhaltung der nationalparkbehördlichen Vorschreibungen sicherzustellen. Vor der Bestellung (Beauftragung) ist das Einvernehmen mit der Nationalparkbehörde herzustellen. Die mit der ökologischen Bauaufsicht beauftragten Personen haben folgende Aufgaben wahrzunehmen

(5) Bewilligungen oder Genehmigungen nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften dürfen für Maßnahmen gemäß den §§ 6 bis 9 bzw gemäß den auf der Grundlage der §§ 8 und 9 erlassenen Verordnungen erst erteilt werden, wenn eine rechtskräftige Bewilligung nach diesem Gesetz vorliegt.

(6) Die Parteien sind in Verfahren zur Erteilung von Bewilligungen gemäß Abs 1 von allen landesgesetzlich geregelten Abgaben und Gebühren befreit. Kommissionsgebühren sind nur in den Fällen des § 76 Abs 2 AVG einzuheben.

Landesrecht Geschäftsordnung der Einigungskommission, Obereinigungskommission; Geschäftsführung der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle

Die bei der Obereinigungskommission zu stellenden Anträge sind schriftlich einzubringen und an die Obereinigungskommission beim Amt der Landesregierung zu richten.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Über die Anstellung, über jede sonstige Ernennung sowie über die Reaktivierung ist dem Beamten innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung durch das zuständige Organ ein Dekret zuzustellen, das zu enthalten hat

(2) § 12 Abs. 1 gilt sinngemäß für die sonstigen Ernennungen.

Landesrecht Salzburger Nationalparkgesetz 2014

(1) Eine nach diesem Gesetz erteilte Bewilligung erlischt

(2) Die im Abs 1 Z 2 bis 4 genannten Fristen können aus wichtigen Gründen verlängert werden, wenn darum vor ihrem Ablauf angesucht wird und dies mit dem Schutzzweck des Nationalparks vereinbar ist.

Landesrecht Geschäftsordnung der Einigungskommission, Obereinigungskommission; Geschäftsführung der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle

(1) Die bei der Obereinigungskommission einlangenden Geschäftsstücke sind einzutragen, und zwar

(2) Im Bedarfsfalle kann der Vorsitzende der Obereinigungskommission die Führung weiterer Register für bestimmte Gruppen von Geschäftsfällen anordnen.

(3) Zu den Registern ist ein Namensverzeichnis zu führen.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Der Beamte ist bei seiner Anstellung über die wesentlichen Aspekte seines Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst jedenfalls

(2) Die Informationen nach Abs. 1 lit. e bis k können in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bereitgestellt werden.

(3) Die Informationen nach Abs. 1 sind dem Beamten spätestens eine Woche nach dem Dienstantritt schriftlich in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen. Über Änderungen ist unverzüglich, spätestens am Tag ihres Wirksamkeitsbeginns schriftlich in Form eines Dokumentes zu informieren; ausgenommen hiervon sind Änderungen, die sich aufgrund von Änderungen der Rechtsvorschriften, auf die nach Abs. 2 verwiesen wird, ergeben. Informationen können auch im Rahmen des Ernennungsdekretes zur Verfügung gestellt werden. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen vom Beamten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.

Landesrecht Salzburger Nationalparkgesetz 2014

(1) Die Landesregierung ist Nationalparkbehörde für alle Verfahren nach diesem Gesetz mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren und der Vollstreckungsverfahren.

(2) Die Nationalparkbehörde ist verpflichtet, Verfahren nach diesem Gesetz gemeinsam mit anderen landesgesetzlich vorgesehenen Verfahren durchzuführen, die sich auf denselben Gegenstand beziehen.

(3) Die mit der Vollziehung dieses Gesetzes betraute Behörde gemäß Abs 1 und der Nationalparkfonds gemäß § 28 dürfen zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten gemäß §§ 23, 29, 32, 34 und 40 verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Erfüllung einer Aufgabe oder zur Ausübung einer Befugnis nach diesem Gesetz erforderlich sind.

Landesrecht Geschäftsordnung der Einigungskommission, Obereinigungskommission; Geschäftsführung der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle

(1) Die Leitung und Einteilung der Geschäfte der Obereinigungskommission steht dem Vorsitzenden zu. Er beruft die Mitglieder zu den Sitzungen ein und führt den Vorsitz bei den Verhandlungen, soweit er nicht seinen Stellvertreter mit dem Vorsitz betraut.

(2) Dem Vorsitzenden obliegt die Besorgung der laufenden Geschäfte der Obereinigungskommission.

(3) Der Vorsitzende prüft die eingelangten Geschäftsstücke und hat die zur Vorbereitung der Beschlußfassung nötigen Anordnungen zu treffen und die hiezu erforderlichen Erhebungen anzuordnen.

(4) Der Vorsitzende ist befugt, zu den Beratungen auch Vertreter der an dem Beratungsgegenstand beteiligten Abteilungen der Landesregierung mit beratender Stimme heranzuziehen.

(5) Die Befugnisse des Vorsitzenden stehen im Falle der Verhinderung seinem Stellvertreter zu.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Der Beamte hat bei Dienstantritt vor dem Bürgermeister folgendes Gelöbnis zu leisten

„Ich gelobe, dass ich die Verfassung des Landes und des Bundes, die Landes- und Bundesgesetze und alle mit meinem Amt verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft erfülle und meine ganze Kraft in den Dienst der Gemeinde stellen werde.“ Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

(2) Über die Angelobung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Der Tag der Ablegung des Gelöbnisses ist in den Personalstandesausweis einzutragen. Die Niederschrift ist dem Personalakt anzuschließen.

(3) Bei der Definitivstellung ist der Beamte vom Bürgermeister oder seinem Stellvertreter an sein Gelöbnis zu erinnern.

Landesrecht Salzburger Nationalparkgesetz 2014

(1) In Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung nach § 6 Abs 3, § 7 Abs 2 und Abs 4 letzter Satz, § 9 Abs 1 sowie nach den auf der Grundlage der §§ 8 und 9 erlassenen Verordnungen sind anzugeben bzw nachzuweisen

(2) Ansuchen gemäß Abs 1 sind folgende Unterlagen anzuschließen

(3) Die Nationalparkbehörde kann von einzelnen der im Abs 1 und 2 genannten Angaben und Unterlagen absehen, wenn diese für die Beurteilung des Vorhabens unerheblich sind. Sie kann die Vorlage weiterer Unterlagen sowie die Beistellung sonstiger Behelfe verlangen, soweit dies für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist.

(4) Unterlagen gemäß Abs 2, die Bescheiden der Nationalparkbehörde zugrunde liegen, sind als solche zu kennzeichnen.

Landesrecht Geschäftsordnung der Einigungskommission, Obereinigungskommission; Geschäftsführung der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle

Zur Entscheidung von Streitigkeiten über den Abschluß, die Änderung oder die Aufhebung einer Betriebsvereinbarung in Angelegenheiten, in denen die StLAO 1972 die Entscheidung durch Land und forstwirtschaftliche Schlichtungsstellen vorsieht, ist in jedem Streifall auf Antrag eines der Streitteile eine Land und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle zu errichten.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Über jeden Beamten ist ein Personalakt zu führen, der alle die Person und das Dienstverhältnis des Beamten betreffenden Urkunden und rechtlich bedeutsamen Schriftstücke zu enthalten hat.

(2) Der Beamte hat das Recht, in den Personalakt Einsicht zu nehmen und von den darin enthaltenen Schriftstücken Abschriften (Kopien) herzustellen. Von der Einsichtnahme sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.

Landesrecht Salzburger Nationalparkgesetz 2014

Die Nationalparkbehörde hat sich nach der Ausführung des Vorhabens zu überzeugen, ob dieses bescheidgemäß erfolgt ist. Dabei können bloß geringfügige Abweichungen von der bescheidgemäßen Ausführung nachträglich zur Kenntnis genommen werden.

Landesrecht Geschäftsordnung der Einigungskommission, Obereinigungskommission; Geschäftsführung der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle

Die Land und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle ist bei der Obereinigungskommission zu errichten.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Der Beamte ist jedenfalls für das erste seiner Anstellung folgende Kalenderjahr zu beurteilen.

(2) Der Beamte ist ferner für ein Kalenderjahr zu beurteilen, wenn

Landesrecht Salzburger Nationalparkgesetz 2014

(1) Wenn Eingriffe im Nationalpark

(2) Der Auftrag ist an die Person zu richten, die den Eingriff rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder an deren Rechtsnachfolger. Inhalt des Wiederherstellungsauftrags ist die Anordnung, binnen angemessener Frist auf eigene Kosten in einer von der Nationalparkbehörde als sachgemäß bezeichneten Weise entweder

(3) Kann eine zur Beseitigung verpflichtete Person nicht ermittelt werden, obliegt die Wiederherstellung dem Land, dem daraus ein Anspruch gegen die zur Beseitigung verpflichtete Person auf Ersatz des Aufwands erwächst.

(4) Trifft eine Verpflichtung gemäß Abs 2 nicht die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer, hat diese bzw dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.

(5) Unter den Voraussetzungen des Abs 1 kann die Nationalparkbehörde überdies die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführung des Eingriffs verfügen. Bei Gefahr im Verzug können derartige Verfügungen ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren auch die mit den Aufgaben des Nationalparks betrauten behördlichen Organe treffen.

Landesrecht Geschäftsordnung der Einigungskommission, Obereinigungskommission; Geschäftsführung der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle

(1) Der Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit durch die Schlichtungsstelle ist schriftlich von einem der Streitteile oder von beiden Streitteilen an den Vorsitzenden der Obereinigungskommission zu richten. Der Antragsteller hat gleichzeitig den Antragsgegner von der Antragstellung zu verständigen.

(2) Antragsberechtigt ist, wenn sich die Betriebsvereinbarung, deren Abschluß, Änderung oder Aufhebung Streitgegenstand ist,

(3) Der Zentralbetriebsrat ist zur Antragstellung auch in den Fällen des Abs. 2 Z 1 und 2 berechtigt, wenn eine entsprechende Kompetenzübertragung gemäß § 200 StLAO 1972 vorliegt.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Bei der Dienstbeurteilung sind zu berücksichtigen

(2) Besondere für Dienstbeurteilung entscheidende Umstände sind ausdrücklich anzuführen.

(3) Die Dienstbeurteilung ist in einer Gesamtbeurteilung zusammenzufassen, die zu lauten hat

(4) Lautet die Gesamtbeurteilung mindestens auf „gut“, so gilt die für den Eintritt der Zeitvorrückung erforderliche Durchschnittsleistung als erbracht.

(5) Wenn ein Beamter als „entsprechend“ oder „nicht entsprechend“ beurteilt wird, so wird die laufende Frist für die Zeitvorrückung um ein Jahr verlängert.

(6) Hat die Gesamtbeurteilung eines Beamten auf „nicht entsprechend“ gelautet, so ist er im folgenden Jahr neuerdings zu beurteilen.

(7) Ist gegen den Beamten wegen eines in den Beurteilungszeitraum fallenden Verhaltens ein Disziplinarverfahren wegen Verdachtes eines Dienstvergehens eingeleitet worden, so ist das Verfahren vor dem zur Dienstbeurteilung zuständigen Organ (§ 20) bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens zu unterbrechen.

Landesrecht Salzburger Nationalparkgesetz 2014

(1) Die Salzburger Landesumweltanwaltschaft (§ 1 Landesumweltanwaltschafts-Gesetz – LUA-G) ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die der Wahrung der Belange des Naturschutzes (§ 7 LUA-G) dienen, als subjektiv öffentliches Recht im Verfahren geltend zu machen. Ihr kommt Parteistellung im Sinn des § 8 AVG in allen Verfahren nach diesem Gesetz zu, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt oder Präklusion gemäß § 42 Abs 1 AVG eingetreten ist.

(2) Der Landesumweltanwaltschaft kommt in folgenden Verfahren keine Parteistellung zu

(3) Die Landesumweltanwaltschaft ist, soweit ihr nach den Abs 1 und 2 in Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt, berechtigt, gegen die in diesen Verfahren ergangenen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.

Landesrecht Geschäftsordnung der Einigungskommission, Obereinigungskommission; Geschäftsführung der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle

(1) Der Vorsitzende der Obereinigungskommission hat nach Einlangen des Antrages zu prüfen, ob die Zuständigkeit und die Antragsberechtigung gegeben sind.

(2) Der Vorsitzende der Obereinigungskommission hat, sofern kein gemeinsamer Antrag der Streitteile vorliegt, den Antragsgegner unbeschadet der Verständigung durch den Antragsteller (§ 17 Abs. 1) vom Antrag in Kenntnis zu setzen.

(3) Der Lauf der im § 214 Abs. 2 und 3 StLAO 1972 vorgesehenen Fristen beginnt mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Vorsitzenden der Obereinigungskommission.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

Zur Gesamtbeurteilung ist zuständig

Landesrecht Salzburger Nationalparkgesetz 2014

(1) Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannt und für das Bundesland Salzburg zugelassen wurden, sind in Bewilligungsverfahren nach diesem Gesetz zu beteiligen.

(2) Zu den Verfahren gemäß Abs 1 sind von der Behörde die Antragsunterlagen auf einer nur für anerkannte Umweltorganisationen (Abs 1) zugänglichen elektronischen Plattform (§ 55b NSchG) bereitzustellen. Je nach Verfahrensstand können auch weitere Unterlagen auf der elektronischen Plattform zur Kenntnis gebracht werden. Kommt erst im Laufe des Verfahrens hervor, dass Umweltorganisationen zu beteiligen sind, sind ab diesem Zeitpunkt die Antragsunterlagen oder allfällige weitere Unterlagen auf der elektronischen Plattform zugänglich zu machen. Ist diese Bereitstellung mangels Vorliegens elektronischer Unterlagen nicht möglich, sind auf der elektronischen Plattform (§ 55b NSchG) die grundlegenden Informationen zum Verfahren mit dem Hinweis darauf bekannt zu geben, dass die vollständigen Unterlagen bei der Behörde im Rahmen der Akteneinsicht aufliegen.

(3) Die Beteiligtenstellung nach Abs 1 umfasst das Recht auf Akteneinsicht und das Recht eine begründete Stellungnahme zum Ermittlungsergebnis abzugeben. Die Abgabe der begründeten Stellungnahme bei der Behörde hat spätestens zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ermittlungsergebnisses auf der elektronischen Plattform (§ 55b NSchG) zu erfolgen.

(4) Anerkannten Umweltorganisationen (Abs 1) steht das Recht zu, gegen Bescheide in Bewilligungsverfahren nach diesem Gesetz Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerdegründe haben sich auf die Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften zu beschränken.

(5) Werden in einer Beschwerde gemäß Abs 4 Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich ist.

(6) Bescheide gemäß Abs 4 sind für sechs Wochen auf der elektronischen Plattform (§ 55b NSchG) zugänglich zu machen. In diesem Zeitraum ist den anerkannten Umweltorganisationen, danach nur mehr für den Fall, dass Beschwerde erhoben worden ist, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung auf der Plattform gilt der Bescheid für die anerkannten Umweltorganisationen als zugestellt.

Landesrecht Salzburger Nationalparkgesetz 2014

(1) Der Erhaltungszustand des Nationalparks Hohe Tauern ist von der Landesregierung regelmäßig im Hinblick auf die Erreichung der Zielsetzung gemäß § 2 zu überwachen, wobei die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten besonders zu berücksichtigen sind.

(2) Die Landesregierung hat den Nationalpark Hohe Tauern Salzburg im Landschaftsinventar (§ 36 Abs 3 NSchG) und im Naturschutzbuch (§ 37 NSchG) zu dokumentieren.

Landesrecht Geschäftsordnung der Einigungskommission, Obereinigungskommission; Geschäftsführung der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle

(1) Die Land und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle besteht aus einem Vorsitzenden und 4 Beisitzern.

(2) Liegt ein einvernehmlicher Antrag der Streitteile auf die Person des zu bestellenden Vorsitzenden vor, so ist diese vom Vorsitzenden der Obereinigungskommission zum Vorsitzenden zu bestellen.

(3) Kommt eine Einigung der Streitteile auf die Person des Vorsitzenden innerhalb von 2 Wochen ab Antragstellung (§ 18 Abs. 3) nicht zustande, so ist er auf Antrag eines der Streitteile vom Vorsitzenden der Obereinigungskommission zu bestellen; diese Bestellung hat aus dem Kreise der Berufsrichter zu erfolgen, die in Steiermark bei einem Arbeitsgericht oder bei einem für Arbeitsrechtsachen zuständigen Berufungssenat eines Kreis- oder Landesgerichtes tätig sind.

(4) Jeder der Streitteile hat 2 Beisitzer namhaft zu machen, davon einen aus der Beisitzerliste; der zweite Beisitzer soll aus dem Kreise der im Betrieb Beschäftigten namhaft gemacht werden. Hat einer der Streitteile binnen 2 Wochen ab Antragstellung die Nominierung der Beisitzer nicht vorgenommen, so hat der Vorsitzende der Obereinigungskommission sie aus der Liste der Beisitzer jener Gruppe (Dienstgeber oder Dienstnehmer), welcher der Säumige angehört, zu bestellen.

(5) Sofern, die Nominierung oder Bestellung nicht auf Grund einer der Beisitzerlisten zu erfolgen hat, können zum Beisitzer alle Personen bestellt werden, die österreichische Staatsbürger und eigenberechtigt sind.

(6) Mit jeder Nominierungserklärung ist eine Erklärung des Vorgeschlagenen über die Zustimmung zu dieser Bestellung vorzulegen. Wird eine solche Erklärung nicht vorgelegt, so ist dem Antragsteller die Behebung des Mangels mit der Wirkung aufzutragen, daß der Vorschlag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist nicht mehr berücksichtigt wird.

(7) Die Bestellung des Vorsitzenden der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle und der Beisitzer hat unverzüglich mit Bescheid des Vorsitzenden der Obereinigungskommission zu erfolgen. Die Bestellung der Mitglieder der Land und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle (Vorsitzender und Beisitzer) ist jedem Streitteil bekanntzugeben.

(8) Der Vorsitzende der Obereinigungskornmission hat den Mitgliedern vor Antritt ihres Amtes das Gelöbnis gewissenhafter Ausübung ihres Amtes und das Gelöbnis der Amtsverschwiegenheit abzunehmen. Die Tatsache der Angelobung ist in einer Niederschrift festzuhalten.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Vom Ergebnis der Gesamtbeurteilung ist der Beamte schriftlich mit dem Hinweis zu verständigen, dass er gegen die Gesamtbeurteilung Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben kann.

(2) Der Beamte hat das Recht, nach Zustellung der Gesamtbeurteilung gemäß Abs. 1 in die Unterlagen seiner Dienstbeurteilung Einsicht zu nehmen.

Landesrecht Salzburger Nationalparkgesetz 2014

(1) Die Organe der Nationalparkbehörde und des Salzburger Nationalparkfonds, die Naturschutzwacheorgane und Naturschutzbeauftragten haben bei der Durchführung amtlicher Erhebungen und bei der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen zukommenden Aufgaben folgende Befugnisse

(2) Auf Verlangen haben sich die im Abs 1 angeführten Personen bei ihren Amtshandlungen entsprechend auszuweisen.

Landesrecht Geschäftsordnung der Einigungskommission, Obereinigungskommission; Geschäftsführung der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle

(1) Die Land und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle hat zwischen den Streitteilen zu vermitteln, Vorschläge zur Beilegung der Streitfragen zu erstatten und auf eine Vereinbarung der Streitteile hinzuwirken. Die Land und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle hat, wenn keine Vereinbarung zwischen den Streitteilen zustande kommt und der Antrag nicht zurückgezogen wird, eine Entscheidung zu fällen.

(2) Die Land und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle hat ihre Aufgabe (Abs. 1) im Wege von Verhandlungen durchzuführen. Die erste Verhandlung wird vom Vorsitzenden der Obereinigungskommission nach Bestellung der Mitglieder der Land und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle (Vorsitzender und Beisitzer) im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Land und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle anberaumt. Die weitere Verhandlungsleitung obliegt dem Vorsitzenden der Land und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle.

(3) Die Verhandlungen sind nicht öffentlich. Den Verhandlungen können Sachverständige, Auskunftspersonen sowie ein rechtskundiger Beamter des Amtes der Landesregierung beigezogen werden.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Im Dienstbeurteilungsverfahren entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senate, die aus dem Senatsvorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern bestehen.

(2) Ein fachkundiger Laienrichter ist vom Tiroler Gemeindeverband, der andere von der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Tirol vorzuschlagen. Die fachkundigen Laienrichter müssen seit wenigstens fünf Jahren in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen. Die Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter erfolgt in Ausübung des Dienstes.

Landesrecht Salzburger Nationalparkgesetz 2014

(1) Zur Unterstützung der Nationalparkbehörde bei der Vollziehung dieses Gesetzes können Naturschutzwacheorgane (§ 56 NSchG) mit Hauptwohnsitz in den politischen Bezirken Zell am See, St Johann im Pongau oder Tamsweg beigezogen werden.

(2) Naturschutzwacheorgane sind unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften (zB dem Verwaltungsstrafgesetz 1991) zustehenden weiteren Befugnisse innerhalb ihres Dienstbereiches befugt

Landesrecht Geschäftsordnung der Einigungskommission, Obereinigungskommission; Geschäftsführung der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle

(1) Der Vorsitzende der Land und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle führt den Vorsitz in den Verhandlungen und beruft die nach der ersten Verhandlung erforderlichen weiteren Verhandlungen ein.

(2) Den Zeitpunkt und den Ort der Verhandlungen bestimmt der Vorsitzende der Land und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle. Die Verhandlungen sind womöglich an Ort und Stelle, sonst am Sitze der Behörde oder an einem Ort abzuhalten, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint. Auf einvernehmlichen Antrag beider Streitteile haben die Verhandlungen im Betrieb stattzufinden.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Der Beamte hat seine volle Kraft dem Dienst zu widmen, den mit der Stelle verbundenen dienstlichen Verrichtungen in ihrem ganzen Inhalt und Umfang nach bestem Wissen, mit anhaltendem Fleiß sowie mit voller Unparteilichkeit nachzukommen. Hierbei ist er an die bestehenden Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen gebunden.

(2) Der Beamte hat in und außer Dienst das Standesansehen zu wahren, den dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten und den Parteien, Vorgesetzten und Bediensteten mit Anstand und Achtung zu begegnen. Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Der Umfang der Dienstobliegenheiten ist nach den besonderen, für die einzelnen Dienstzweige geltenden Vorschriften oder, wenn solche nicht bestehen oder nicht ausreichen, nach der Natur und dem Wesen des Dienstes zu beurteilen.

(4) Der Beamte ist zur raschen und wirksamen Durchführung seiner dienstlichen Obliegenheiten verpflichtet.

(5) Der Beamte ist in der Wahl seines Wohnortes nicht beschränkt; doch ist er nicht berechtigt, unter Hinweis auf seinen Wohnort Begünstigungen im Dienst oder besondere Entschädigung zu beanspruchen. Der Beamte hat den jeweiligen Wohnort seinem Vorgesetzten bekanntzugeben.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

Der Beamte hat seinen Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kollegen mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Er hat im Umgang mit seinen Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kollegen Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

Landesrecht Salzburger Nationalparkgesetz 2014

Die Organe der Bundespolizei und sonstige Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Vollziehung dieses Landesgesetzes im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.

Landesrecht Geschäftsordnung der Einigungskommission, Obereinigungskommission; Geschäftsführung der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle

(1) Die Land und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, verhandlungs und beschlußfähig, wenn sowohl der Vorsitzende als auch die für jeden der beiden Streitteile bestellten 2 Beisitzer anwesend sind.

(2) Erscheint einer der Beisitzer nicht zur Verhandlung, so ist sie zunächst zu vertagen.

(3) Wurde eine Verhandlung bereits einmal vertagt, weil ein Beisitzer ohne rechtsmäßigen Hinderungsgrund nicht erschienen ist, und ist in der fortgesetzten Verhandlung abermals derselbe Beisitzer oder ein anderer für den gleichen Streitteil bestellter Beisitzer oder sind beide Beisitzer aus der gleichen Gruppe ohne entschuldbaren Grund nicht erschienen, so wird die Verhandlung und Entscheidung der Land und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle nicht gehindert, sofern außer dem Vorsitzenden mindestens ein Beisitzer aus der anderen Gruppe anwesend ist.

(4) Kommt es zwischen den Streitteilen zu keiner Vereinbarung, so hat die Land und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle eine Entscheidung zu fällen. Bei der Beschlußfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten. Kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so hat der Vorsitzende der Land und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle mit den Beisitzern eine weitere Beratung durchzuführen und die Angelegenheit einer neuerlichen Beschlußfassung zu unterziehen. Bei dieser Beschlußfassung gibt der Vorsitzende seine Stimme als letzter ab.

(5) Bei Beschlußfassungen ist Stimmenthaltung, ausgenommen die Stimmenthaltung des Vorsitzenden der Land und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle in der ersten Abstimmung über die Entscheidung (Abs. 4), unzulässig. Ist im Falle der ersten Abstimmung außer dem Vorsitzenden der Land und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle nur ein Beisitzer anwesend, so stimmt der Vorsitzende der Land und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle mit. Ein Beschluß kommt nur bei Übereinstimmung zustande.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Jeder Beamte ist im Allgemeinen nur zur Durchführung jener Geschäfte verpflichtet, zu deren Verrichtung er auf Grund seiner Anstellung und des allgemeinen Geschäftskreises seines Dienstzweiges bestimmt ist. Wenn es der Dienst erfordert, kann er nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch zu den Verrichtungen eines anderen Geschäftskreises herangezogen werden.

(2) Jeder Beamte ist zu allen in seinen Geschäftskreis fallenden Dienstleistungen auch außerhalb der Diensträume verpflichtet. Inwieweit ihm anlässlich solcher Dienstleistungen eine Entschädigung für Mehrauslagen und für erhöhten Arbeitsaufwand zukommt, bestimmen die Gebührenvorschriften.

(3) Versetzungen auf andere Dienstposten sind aus Dienstrücksichten zulässig, doch darf dadurch eine Minderung des Dienstranges sowie des Diensteinkommens nicht eintreten.

(4) Im Interesse des Dienstes kann ein Beamter auch in einen anderen Dienstzweig überstellt werden, doch darf hierbei die im Zeitpunkt der Überstellung erreichte Ruhegenussbemessungsgrundlage keine Schmälerung erfahren. Die Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe bedarf der schriftlichen Zustimmung des Beamten.

Landesrecht Salzburger Nationalparkgesetz 2014

(1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide werden als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu 15.000 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft.

(2) Bei Vorliegen mehrerer besonderer Erschwerungsgründe (§ 19 Abs 2 VStG iVm § 33 StGB) können Geldstrafen bis zu 36.500 € verhängt werden. Als Erschwerungsgründe gelten jedenfalls auch nicht wieder gutzumachende abträgliche Auswirkungen oder große wirtschaftliche Vorteile der Tat.

(3) Bildet die unzulässige Herstellung einer Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung der Anlage oder der Behebung der Maßnahme oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten nationalparkbehördlichen Bewilligung.

(4) Mit dem Straferkenntnis kann auch auf den Verfall der zur Begehung der Übertretung bestimmten Werkzeuge, Geräte oder Waffen sowie der entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes gewonnenen Gegenstände erkannt werden. Als verfallen erklärte lebende Tiere sind sogleich in geeigneter Weise in Freiheit zu setzen oder, wenn sie dadurch dem Zugrundegehen preisgegeben wären, Tiergärten, Tierschutzvereinen oder tierfreundlichen Personen zu übergeben. Wenn dies unmöglich ist, sind sie schmerzlos zu töten. Verfallen erklärte Pflanzen und verendete oder getötete Tiere sind wenn möglich gemeinnützigen Zwecken (wissenschaftlichen Instituten, Schulen udgl) zuzuführen.

(5) Im Straferkenntnis kann auch der Entzug einer dem Beschuldigten erteilten nationalparkbehördlichen Berechtigung ausgesprochen werden, wenn

(6) Strafbeträge fließen dem Salzburger Nationalparkfonds zu und sind zur Förderung des Nationalparks Hohe Tauern zu verwenden.

Landesrecht Geschäftsordnung der Einigungskommission, Obereinigungskommission; Geschäftsführung der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle

(1) Die Land und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle hat die Entscheidung möglichst rasch innerhalb der durch die Anträge der Parteien bestimmten Grenzen und unter Abwägung der Interessen des Betriebes einerseits und der Belegschaft andererseits zu fällen.

(2) Die Land und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle ist bei ihrer Entscheidung an das übereinstimmende Vorbringen und die übereinstimmenden Anträge der Streitteile gebunden. Gegen die Entscheidung ist eine Berufung nicht zulässig.

(3) Die Entscheidung der Land und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle gilt als Betriebsvereinbarung.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Eine Dienstzuweisung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einem anderen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen wird. Eine Dienstzuweisung liegt auch vor, wenn der Beamte mehreren dieser Rechtsträger zugewiesen wird.

(2) In der Dienstzuweisung ist ein allfälliger neuer Dienstort festzulegen. Die Dienstzuweisung kann auch nur für einen Teil der Dienstzeit erfolgen.

(3) Eine Dienstzuweisung innerhalb des Dienstortes für die Dauer von mehr als drei Monaten ist nur zulässig, wenn der Beamte dem schriftlich zustimmt oder diese zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes beim Rechtsträger, zu dem die Zuweisung erfolgen soll, erforderlich ist; in diesem Fall sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen.

(4) Eine Dienstzuweisung außerhalb des Dienstortes ist nur zulässig, wenn der Beamte dem schriftlich zustimmt oder diese im Interesse der interkommunalen Zusammenarbeit erforderlich ist; in diesem Fall sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen.

(5) Für die Dauer der Dienstzuweisung unterliegt der Beamte den dienstlichen Anordnungen der zuständigen Organe des Rechtsträgers am Dienstort. Die diensthoheitlichen Befugnisse des Dienstgebers bleiben unberührt. Durch die Dienstzuweisung tritt keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten ein.

(6) Die Fachaufsicht und die Befugnis zur Erteilung von fachlichen Weisungen obliegt jeweils den zuständigen Organen jener Rechtsträger, für die der Beamte tätig wird.

Landesrecht Salzburger Nationalparkgesetz 2014

(1) Den Eigentümerinnen oder Eigentümern, den sonstigen dinglich Berechtigten einschließlich der Einforstungsberechtigten sowie den Bergbauberechtigten ist auf Antrag eine angemessene, in Geld zu leistende Entschädigung zu leisten, wenn durch die Erklärung zur Kernzone oder zum Naturdenkmal oder durch eine Verordnung gemäß § 9

(2) Bei der Festsetzung von Entschädigungen sind für diesen Zweck bereits erbrachte Leistungen zu berücksichtigen. Der Wert der besonderen Vorliebe ist nicht zu berücksichtigen.

(3) Der Antrag auf Entschädigung ist bei sonstigem Anspruchsverlust binnen drei Jahren vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides bzw der Kundmachung der Verordnung bei der Landesregierung einzubringen. Die Landesregierung hat darüber möglichst unverzüglich dem Grund und der Höhe nach zu entscheiden.

(4) Auf die Festsetzung der Entschädigung findet, soweit vorstehend nicht anderes bestimmt ist, § 15 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 Anwendung.

(5) Entsteht durch den Bestand eines geschützten Gebietes oder eines Naturdenkmals oder durch eine gemäß § 9 verordnete Schutzbestimmung eine noch nicht abgegoltene unbillige Härte, hat die Landesregierung auf Antrag den im Abs 1 genannten Personen einen angemessenen finanziellen Ausgleich zu leisten.

(6) Die Entschädigung und ein finanzieller Ausgleich gemäß Abs 5 sind, wenn diese nicht aus anderen Mitteln getragen werden, vom Land zu leisten.

(7) Auf Antrag der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers ist ein Grundstück oder Grundstücksteil, dessen Art der bisherigen Nutzung durch eine Erklärung zur Kernzone oder zum Naturdenkmal nachweislich überhaupt nicht mehr oder nur mehr unzureichend möglich ist, vom Land gegen eine angemessene Entschädigung einzulösen. Dabei sind bereits geleistete Entschädigungen für die Erschwerung oder den Wegfall der Nutzung des Grundstückes oder die Minderung des Ertrages anzurechnen. Auf das Verfahren finden die Abs 3 und 4 sinngemäß Anwendung.

Landesrecht Geschäftsordnung der Einigungskommission, Obereinigungskommission; Geschäftsführung der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle

Über die Verhandlungen und Entscheidungen der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstellen sind Niederschriften zu führen, die den Gang der Verhandlung und den Wortlaut der Entscheidung festhalten. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden, den Beisitzern und dem aus dem Personalstand der Geschäftsstelle der Obereinigungskommission entnommenen Schriftführer zu unterzeichnen.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Der Beamte hat alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit dies aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Geheimhaltungspflicht).

(2) Die Geheimhaltungspflicht besteht auch im Ruhestand und nach Auflösung des Dienstverhältnisses weiter.

(3) Hat der Beamte vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, so hat er dies dem Bürgermeister zu melden. Dieser hat zu entscheiden, ob der Beamte von der Geheimhaltungspflicht zu entbinden ist. Der Bürgermeister hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Der Bürgermeister kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von jenem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.

(4) Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Beamten heraus, so hat der Beamte die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Stelle die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Beamten von der Geheimhaltungspflicht zu beantragen. Der Bürgermeister hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.

(5) Im Disziplinarverfahren ist weder der Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde oder der Disziplinaranwalt zur Geheimhaltung verpflichtet.

(6) Soweit ein Beamter seiner Personalvertretung über dienstliche Angelegenheiten Mitteilung macht, um sich gegen vermeintliche oder wirkliche Nachteile zu schützen oder die Verletzung von Standesinteressen zu verhindern, macht er sich keiner Verletzung der Geheimhaltungspflicht schuldig. Die Weitergabe personenbezogener Daten dritter Personen ist dabei jedoch nur dann zulässig, wenn die Weitergabe dieser Daten zur Abwendung eines erheblichen Nachteiles für den Beamten oder zum Schutz der Standesinteressen unumgänglich notwendig ist. Die Mitglieder der Personalvertretung sind jedoch verpflichtet, von ihrem Wissen nur gegenüber den berufenen Dienststellen Gebrauch zu machen, es sei denn, sie haben dieses Wissen nicht ausschließlich auf Grund ihrer dienstlichen Tätigkeit erlangt.

Landesrecht Salzburger Nationalparkgesetz 2014

(1) Mehrbelastungen, die auf Grund strukturbewahrender Auflagen nach diesem Gesetz entstehen, sind den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern angemessen abzugelten.

(2) Soweit dabei keine Leistungen gemäß § 26 in Betracht kommen, hat diese Abgeltung im Weg des Vertragsnaturschutzes (§ 29 Abs 1 Z 6 lit g) zu erfolgen.

(3) Mehrbelastungen auf Grund von Managementmaßnahmen, die über die hoheitlichen Ge- und Verbote im Bereich der Land- und Forstwirtschaft hinausgehen, sind ebenfalls im Weg des Vertragsnaturschutzes abzugelten.

Landesrecht Geschäftsordnung der Einigungskommission, Obereinigungskommission; Geschäftsführung der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle

(1) Auf das Verfahren vor den Einigungskommissionen der Obereinigungskommission und der Land und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle finden, soweit in der Verordnung nicht anderes bestimmt wird, die Vorschriften des AVG 1950, BGBl. Nr. 172, Anwendung.

(2) Auf das Verfahren vor der Land und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle sind die für das Verfahren vor den Einigungskommissionen geltenden Vorschriften anzuwenden. § 7 Abs. 1 AVG 1950 ist nur auf die aus einer Beisitzerliste namhaft gemachten Beisitzer anzuwenden, daß auf einvernehmlichen Antrag der Streitteile die Verhandlungen im Betrieb stattzufinden haben.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

Der Beamte untersteht dem Bürgermeister und bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter sowie der ihm unmittelbar übergeordneten Amtsperson.

Landesrecht Salzburger Nationalparkgesetz 2014

(1) Zur Förderung und Betreuung des Nationalparks Hohe Tauern besteht ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit. Dieser Fonds führt die Bezeichnung „Salzburger Nationalparkfonds“ und hat seinen Sitz in Mittersill. Er ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.

(2) Der Fonds ist von allen landesgesetzlich geregelten Abgaben und Gebühren befreit.

Landesrecht Geschäftsordnung der Einigungskommission, Obereinigungskommission; Geschäftsführung der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle

(1) Gegen Personen, die ordnungsgemäß und mit ihrer Zustimmung zu Mitgliedern der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle bestellt wurden und sich ihren Amtspflichten entziehen, kann der Vorsitzende der Obereinigungskommission Ordnungsstrafen bis 15 E verhängen. Über die Berufung gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe entscheidet die Landesregierung.

(2) Die Strafgelder sind zur Förderung der Seßhaftmachung land und forstwirtschaftlicher Dienstnehmer zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2001

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Dem Beamten ist es verboten, sich oder seinen Angehörigen mittelbar oder unmittelbar von Parteien mit Rücksicht auf die Amtsführung Geschenke oder sonstige Vorteile zuwenden oder zusichern zu lassen.

(2) Ausgenommen vom Verbot nach Abs. 1 ist die Annahme von

(3) Der Beamte hat den Dienstgeber von der Annahme eines Ehrengeschenkes unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können dem Beamten zur persönlichen Nutzung überlassen werden. Im Übrigen sind Ehrengeschenke als Gemeindevermögen zu erfassen und zu veräußern. Der Erlös ist zu vereinnahmen und für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Bediensteten oder für sonstige karitative Zwecke zu verwenden.

Landesrecht Salzburger Nationalparkgesetz 2014

(1) Die Aufgaben des Salzburger Nationalparkfonds untergliedern sich in die Geschäftsfelder Naturraummanagement, Wissenschaft und Forschung, Bildung und Besucherinformation, Erhaltung der Kulturlandschaft, Regionalentwicklung und sonstige Aufgaben. Im Rahmen dieser Geschäftsfelder obliegen dem Fonds zur Verwirklichung der Ziele gemäß § 2 insbesondere folgende Aufgaben

(2) Der Fonds erfüllt die im Rahmen der Geschäftsfelder jeweils bestehenden Aufgaben mit privatwirtschaftlichen Mitteln. Ihm kommen keine hoheitlichen Aufgaben zu.

Landesrecht Geschäftsordnung der Einigungskommission, Obereinigungskommission; Geschäftsführung der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle

(1) Die Kanzleigeschäfte der Einigungskommissionen werden von der Kanzlei der Bezirksverwaltungsbehörde besorgt. Die Kanzleigeschäfte der Obereinigungskommission und der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle werden vom Amt der Landesregierung geführt.

(2) Die von den Parteien zu tragenden Kosten werden nach den Vorschriften eingehoben, die für die Einhebung von Verwaltungsgebühren und Kosten gelten.

(3) Den mit der Führung der Kanzleigeschäfte der Einigungskommissionen, der Obereinigungskommission und der Land und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle verbundenen Aufwand trägt das Land.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.

(2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die

(3) Der Beamte hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich dem Bürgermeister zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.

(4) Der Beamte,

(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Beamte jedenfalls zu melden.

(6) Der Beamte darf wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung nicht benachteiligt werden.

(7) Dem Beamten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben noch weitere Tätigkeiten für die Gemeinde in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden (Nebentätigkeit).

Landesrecht Salzburger Nationalparkgesetz 2014

(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch

(2) Die Zuwendungen des Landes sind im Landesvoranschlag einzusetzen und dem Fonds in monatlichen Teilbeträgen zu überweisen.

(3) Der Fonds hat die Mittel zinsbringend anzulegen. Die für seine Aufgaben in Betracht kommenden nationalen und internationalen Förderungsprogramme sind bestmöglich zu nutzen.

Landesrecht Geschäftsordnung der Einigungskommission, Obereinigungskommission; Geschäftsführung der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle

(1) Die Mitglieder (Ersatzmänner) der Einigungskommissionen, der Obereinigungskommission sowie der Vorsitzende und die Beisitzer der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie haben jedoch Anspruch auf die den Landesbeamten der Dienstklasse VII zustehenden Reisegebühren.

(2) Der Anspruch auf Ersatz der Barauslagen und der Entschädigung für die Zeitversäumnis ist von den Mitgliedern der Einigungskommissionen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, von den Mitglieder der Obereinigungskommission und der Land und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle beim Amt der Landesregierung binnen 2 Wochen nach Eintritt des Anspruches schriftlich geltend zu machen.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

Der Beamte bedarf für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmigung des Bürgermeisters. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn nach dem Gegenstand und dem Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet würden.

Landesrecht Salzburger Nationalparkgesetz 2014

Die Organe des Fonds sind

Landesrecht Geschäftsordnung der Einigungskommission, Obereinigungskommission; Geschäftsführung der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle

Die im Verfahren vor der Obereinigungskommission, den Einigungskommissionen und den Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstellen erforderlichen Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und den BundesVerwaltungsabgaben befreit.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

Im Sinne dieses Abschnittes ist

Landesrecht Salzburger Nationalparkgesetz 2014

(1) Das Nationalparkkuratorium besteht aus folgenden Mitgliedern

(2) Dem Nationalparkkuratorium obliegt neben den ihm besonders zugewiesenen Aufgaben die Wahrnehmung der im § 29 angeführten Aufgaben, soweit nicht anderes bestimmt ist. In den im § 34 Abs 3 Z 1 bis 5 genannten Angelegenheiten hat das Nationalparkkuratorium vorher den Fondsbeirat zu hören.

(3) Das Nationalparkkuratorium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden und die oder der Vorsitzende oder die zur Stellvertretung berufene Person (§ 33) und mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder gemäß Abs 1 Z 2 bis 4 oder deren Ersatzmitglieder anwesend sind. Soweit im Abs 4 nicht anderes bestimmt ist, entscheidet das Nationalparkkuratorium mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Das im Abs 1 Z 5 genannte Mitglied darf bei solchen Abstimmungen nicht überstimmt werden, mit denen über die Verwendung jener Mittel entschieden wird, die dem Salzburger Nationalparkfonds vom Bund überwiesen werden.

(5) Das Nationalparkkuratorium kann seinen Sitzungen Vertreterinnen und Vertreter der Interessenverbände, der Österreichischen Bundesforste AG, der alpinen Vereine sowie weitere Fachleute vor allem auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsschutzes mit beratender Stimme beiziehen.

(6) Das Nationalparkkuratorium bleibt fünf Jahre im Amt. Bei schwerwiegenden Mängeln in der Geschäftsführung kann die Landesregierung eine vorzeitige Neubestellung des Nationalparkkuratoriums veranlassen.

(7) Die Mitglieder des Nationalparkkuratoriums sind berechtigt, an den Sitzungen des Fondsbeirates mit beratender Stimme teilzunehmen.

(8) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Nationalparkkuratoriums sind in einer Geschäftsordnung festzulegen, die durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen ist.

Landesrecht Geschäftsordnung der Einigungskommission, Obereinigungskommission; Geschäftsführung der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle

(1) Das Verfahren auf Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit ist auf Antrag der die Kollektivvertragsfähigkeit anstrebenden Berufsvereinigung einzuleiten. Dem Antrag sind eine beglaubigte Abschrift der Satzungen der betreffenden Berufsvereinigung sowie die zur Beurteilung der im § 40 Abs. 1 Z 2 StLAO 1972 vorgesehenen Voraussetzungen sonst erforderlichen Unterlagen anzuschließen.

(2) Der Vorsitzende hat zunächst zu prüfen, ob der Antrag mit den nach Abs. 1 erforderlichen Belegen versehen ist; nötigenfalls sind die erforderlichen Ergänzungen durch die antragstellende Partei zu veranlassen.

(3) Der Antrag ist den in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer unter Anberaumung einer mindestens dreiwöchigen Frist zur Stellungnahme zuzuleiten. Falls innerhalb der gestellten Frist keine Stellungnahme erfolgt, wird angenommen, daß keine Einwendungen erhoben werden.

(4) Nach Ablauf der zur Stellungnahme festgesetzten Frist ist die Verhandlung der Obereinigungskommission über den Antrag anzuberaumen.

(5) Die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit ist von der Obereinigungskommission in der „Grazer Zeitung Amtsblatt für die Steiermark“ kundzumachen und dem Bundesministerium für Land und Forstwirtschaft und den Einigungskommissionen zur Kenntnis zu bringen. Die Kosten der Verlautbarung hat die Berufsvereinigung, der die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde, zu tragen und im voraus zu erlegen.

(6) Das Verfahren auf Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit ist einzuleiten, wenn es von einer kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung beantragt wird; es ist von Amts wegen einzuleiten, wenn der Obereinigungskommission bekannt wird, daß die Voraussetzungen gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 StLAO 1972 nicht mehr gegeben sind. Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung die regelmäßige Erbringung eines Teiles der Dienstleistung in seiner Wohnung schriftlich angeordnet werden, sofern dem nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen und er sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

(2) Dienstleistung in der Wohnung kann für die Dauer von bis zu drei Jahren angeordnet werden. Verlängerungen um jeweils höchstens zwei Jahre sind zulässig.

(3) Die Anordnung nach Abs. 1 kann von der Dienstbehörde bei Vorliegen eines besonderen Grundes unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zum Letzten eines Kalendermonats widerrufen werden. Zieht der Beamte seine Zustimmung zur Dienstleistung in der Wohnung aus einem besonderen Grund zurück, so ist die Anordnung ebenfalls unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zum Letzten eines Kalendermonats zu widerrufen.

(4) Für die Dienstleistung in der Wohnung werden die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel vom Dienstgeber bereitgestellt. Anstelle der Bereitstellung kann für die Verwendung eigener digitaler Arbeitsmittel auch eine angemessene pauschale Abgeltung geleistet werden.

(5) Die Zeit der Dienstleistung in der Wohnung zählt zur Dienstzeit nach § 31 lit. a.

(6) Durch eine Anordnung nach Abs. 1 bleibt der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss unberührt.

(7) Dienstleistung in der Wohnung kann anlassbezogen und mit Zustimmung des Beamten auch tageweise angeordnet werden, wobei von den im Abs. 1 genannten Voraussetzungen der Regelmäßigkeit und Schriftlichkeit sowie vom Abs. 4 abgewichen werden kann.

Landesrecht Salzburger Nationalparkgesetz 2014

(1) Die oder der Vorsitzende des Nationalparkkuratoriums ist das geschäftsordnungsmäßig mit den Angelegenheiten des Nationalparks Hohe Tauern betraute Mitglied der Landesregierung.

(2) Für die oder den Vorsitzenden sind durch die Landesregierung für den Fall der Verhinderung zwei stellvertretende Personen zu bestellen. Die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter wird durch die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg aus den Vertreterinnen und Vertretern des bäuerlichen Grundbesitzes namhaft gemacht, die zweite Stellvertreterin oder der zweite Stellvertreter durch gemeinsamen Beschluss der Gemeinden aus den von diesen entsendeten Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende wird im Fall der Verhinderung durch die erste Stellvertreterin oder den ersten Stellvertreter, diese bzw dieser sinngemäß durch die zweite Stellvertreterin oder den zweiten Stellvertreter vertreten.

(3) Die oder der Vorsitzende vertritt den Salzburger Nationalparkfonds nach außen und ist für die Einhaltung der Beschlüsse des Nationalparkkuratoriums verantwortlich.

Landesrecht Geschäftsordnung der Einigungskommission, Obereinigungskommission; Geschäftsführung der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle

(1) Jeder Kollektivvertrag ist binnen 2 Wochen nach seinem Abschluß von den beteiligten Vertragsparteien der Dienstnehmer, im Falle des § 39 Abs. 2 StLAO 1972 durch die gesetzliche Betriebsvertretung in drei gleichlautenden Ausfertigungen der Obereinigungskommission vorzulegen.

(2) Die Obereinigungskommission hat den Kollektivvertrag in das Register Anlage 3 einzutragen und jede Ausfertigung mit der fortlaufenden Zahl, unter der der Vertrag in das Register eingetragen wurde, zu versehen. Eine Ausfertigung ist mit der Bestätigung der durchgeführten Hinterlegung dem Hinterleger zurückzustellen. Hiebei hat die Obereinigungskommission den Hinterleger auf die im § 44 Abs. 5 StLAO 1972 vorgesehene Verpflichtung zur Übermittlung je einer Ausfertigung des Kollektivvertrages an die dort genannten Behörden und gesetzlichen Interessenvertretungen der land und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer hinzuweisen.

(3) Die zweite Ausfertigung des Kollektivvertrages ist dem Bundesministerium für Land und, Forstwirtschaft unter Bekanntgabe der Kundmachung vorzulegen; die dritte Ausfertigung ist dem Kataster der Kollektivverträge einzuverleiben, der sicher zu verwahren ist. Hinterlegte Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 51 Abs. 2 StLAO 1972 sind im Kataster bei den Kollektivverträgen abzulegen, als deren Teile sie gelten.

(4) Hat der Vorsitzende der Obereinigungskommission Bedenken gegen den Bestand eines zur Hinterlegung eingereichten, Kollektivvertrages oder gegen die Legitimation der am Abschluß beteiligten Vertragsparteien, so kann er vor der Hinterlegung die zur Klarstellung erforderlichen Erhebungen einleiten.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.

(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten beträgt 40 Stunden. Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen des Beamten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Eine Über- oder Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit im Rahmen des Normaldienstplans ist in einzelnen Wochen zulässig; in diesem Fall darf die regelmäßige Wochendienstzeit im Durchschnitt von 17 Wochen nicht über- oder unterschritten werden. Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.

(3) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die gleitende Dienstzeit eingeführt werden. Gleitende Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der der Beamte den Beginn und das Ende seiner täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeit) selbst bestimmen kann und während des übrigen Teiles der Dienstzeit (Blockzeit) jedenfalls Dienst zu versehen hat. Bei gleitender Dienstzeit ist vorzusorgen, dass die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt gewährleistet ist.

(4) Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im Durchschnitt von 17 Wochen nicht über- oder unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrechterhalten werden muss und ein Beamter den anderen ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.

(5) Ist im Rahmen eines Schicht- oder Wechseldienstplanes oder eines Normaldienstplanes regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt, so ist eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen. Der Dienst an Sonn- oder Feiertagen gilt als Werktagsdienst. Wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.

(6) Für Beamte, in deren Dienstzeit aufgrund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft bzw. Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann der Bürgermeister bestimmen, dass der Dienstplan eine längere als die in den Abs. 2 und 4 vorgesehene Wochendienstzeit umfasst (verlängerter Dienstplan). Soweit die Wochendienstzeit nach dem verlängerten Dienstplan die in den Abs. 2 und 4 vorgesehene Wochendienstzeit übersteigt, gilt diese Zeit nicht als Dienstzeit im Sinn dieses Unterabschnittes.

Landesrecht Salzburger Nationalparkgesetz 2014

(1) Der Fondsbeirat besteht aus folgenden Mitgliedern

(2) Die oder der Vorsitzende des Fondsbeirates wird von diesem aus dem Kreis seiner Mitglieder, gewählt, ebenso für den Fall der Verhinderung eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter.

(3) Dem Fondsbeirat obliegen insbesondere

(4) Der Fondsbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden und die oder der Vorsitzende oder die zur Stellvertretung berufene Person (Abs 2) und mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder anwesend sind.

(5) Der Fondsbeirat kann verlangen, dass Mitglieder des Nationalparkkuratoriums an seinen Sitzungen teilnehmen und die für die Beratung erforderlichen Auskünfte erteilen. Den Sitzungen können weitere Fachleute sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundes mit beratender Stimme beigezogen werden.

(6) Der Fondsbeirat bleibt fünf Jahre im Amt und ist mindestens einmal jährlich von der oder dem Vorsitzenden einzuberufen.

(7) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Fondsbeirats sind in einer Geschäftsordnung festzulegen, die durch Verordnung der Landesregierung nach Anhörung des Fondsbeirates zu erlassen ist.

Landesrecht Geschäftsordnung der Einigungskommission, Obereinigungskommission; Geschäftsführung der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle

(1) Die Obereinigungskornmission hat den Abschluß des Kollektivvertrages binnen 2 Wochen nach der Hinterlegung durch Einschaltung in der „Grazer Zeitung Amtsblatt für die Steiermark“ kundzumachen. Die Kundmachung hat die Bezeichnung der Vertragsparteien und des Vertragsgegenstandes sowie den Tag des Abschlusses des Kollektivvertrages und den Tag seines Wirksamkeitsbeginnes zu enthalten.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 und des § 44 StLAO 1972 gelten sinngemäß für die Kundmachung von Verlängerungen und Abänderungen von Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.

(2) Von der Höchstgrenze gemäß Abs. 1 kann bei Tätigkeiten abgewichen werden, die

(3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen der Beamte vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.

(4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Beamten zulässig. Dem Beamten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Der Bürgermeister ist verpflichtet, aktuelle Listen über Beamte zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben.

(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Abs. 1 abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten scheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.

Landesrecht Salzburger Nationalparkgesetz 2014

(1) Die Nationalparkverwaltung besteht aus der Nationalparkdirektorin oder dem Nationalparkdirektor als Geschäftsführerin bzw Geschäftsführer des Nationalparkfonds und der erforderlichen Zahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Sie ist die Geschäftsstelle des Salzburger Nationalparkfonds.

(2) Nationalparkdirektorin bzw Nationalparkdirektor ist die jeweilige Leiterin oder der jeweilige Leiter der Dienststelle, die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung unmittelbar mit der Vollziehung der Angelegenheiten des Nationalparks Hohe Tauern betraut ist. Über Vorschlag der Landesregierung ist vom Nationalparkkuratorium eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Nationalparkverwaltung zur Stellvertreterin bzw zum Stellvertreter der Nationalparkdirektorin bzw des Nationalparkdirektors zu bestellen.

(3) Der Nationalparkdirektorin oder dem Nationalparkdirektor obliegen die Geschäftsführung des Nationalparkfonds, insbesondere die Vorbereitung der Sitzungen sowie die Durchführung der zu vollziehenden Aufgaben einschließlich der rechtsverbindlichen Zeichnung in Vertretung der oder des Vorsitzenden des Nationalparkfonds und die Vertretung des Nationalparks in länderübergreifenden Gremien, sowie die Leitung der Nationalparkverwaltung.

Landesrecht Geschäftsordnung der Einigungskommission, Obereinigungskommission; Geschäftsführung der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle

(1) Die Abänderung und Verlängerung sowie das Erlöschen eines Kollektivvertrages ist von der Obereinigungskommission im Register Anlage 3 anzumerken und auf der im Kataster für Kollektivverträge hinterlegten Ausfertigung des Kollektivvertrages zu vermerken. Erlischt ein Kollektivvertrag durch Kündigung, so hat sich die Obereinigungskommission auf geeignete Weise Gewißheit über die Rechtswirksamkeit der Kündigung zu verschaffen.

(2) Die Obereinigungskommission hat im übrigen im Sinne des § 48 Abs. 4 StLAO 1972 zu verfahren und insbesondere den Hinterleger auf die im § 44 Abs. 5 StLAO 1972 vorgesehene Verpflichtung aufmerksam zu machen.

(3) Die Kosten der Kundmachung sind von den Kollektivvertragsparteien zu gleichen Teilen zu tragen und im vorhinein zu erlegen.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können an Stelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.

(2) Ist die Gewährung von Ruhepausen aus organisatorischen Gründen im Pflegedienst in Pflegeheimen oder in ähnlichen Einrichtungen nicht möglich, so ist innerhalb der nächsten zehn Kalendertage eine Ruhezeit entsprechend zu verlängern.

Landesrecht Salzburger Nationalparkgesetz 2014

Eine Förderung nach diesem Gesetz kann erfolgen durch

Landesrecht Geschäftsordnung der Einigungskommission, Obereinigungskommission; Geschäftsführung der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle

Das Verfahren über die Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung einer Satzung ist einzuleiten, wenn ein Antrag von einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft gestellt wird.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Beamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.

Landesrecht Salzburger Nationalparkgesetz 2014

(1) Förderungen dürfen grundsätzlich nur für Maßnahmen gewährt werden, die auf Grund dieses Gesetzes getroffen oder durch dieses Gesetz bewirkt werden.

(2) Die Förderung hat die Eigeninitiative und Selbsthilfe der in der Nationalparkregion ansässigen Bevölkerung anzuregen und zu unterstützen. Die einzelnen Förderungsmaßnahmen sind unter Berücksichtigung der Zielsetzung gemäß § 2 sowie der Ziele der Raumordnung aufeinander abzustimmen.

(3) Die Förderung hat nach Maßgabe der dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel sicherzustellen, dass jedenfalls jene Mehrkosten, die bei der Verwirklichung von Vorhaben im Nationalpark nur wegen der hier geltenden besonderen Schutzvorschriften entstehen, abgegolten werden.

(4) Bei der Gewährung von Förderungen sind bereits geleistete oder noch zu leistende Entschädigungen und Abgeltungen zur Gänze zu berücksichtigen.

(5) Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

Landesrecht Geschäftsordnung der Einigungskommission, Obereinigungskommission; Geschäftsführung der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle

(1) Der Beschluß der Obereinigungskommission auf Festsetzung einer Satzung hat den Inhalt, den Geltungsumfang, den Beginn der Wirksamkeit und die Geltungsdauer der Satzung festzusetzen.

(2) Der Beschluß der Obereinigungskommission ist endgültig.

(3) Der Beschluß ist in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ kundzumachen.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Dem Beamten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein. Ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen nicht möglich, so hat die Wochenruhezeit einen anderen Tag der Woche einzuschließen.

(2) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, so ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.

Landesrecht Salzburger Nationalparkgesetz 2014

In Richtlinien für die Förderungsvergabe sind festzulegen

Landesrecht Geschäftsordnung der Einigungskommission, Obereinigungskommission; Geschäftsführung der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle

(1) Jede von der Obereinigungskommission beschlossene und rechtswirksam gewordene Satzung ist in das Register Anlage 4 einzutragen.

(2) Die Satzung ist einem Kataster der Satzungen einzuverleiben, der sicher zu verwahren ist.

(3) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 finden auch auf das Verfahren wegen Änderung und Aufhebung einer Satzung Anwendung.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Als Nachtarbeit gilt die Dienstzeit des Beamten, der regelmäßig in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr mindestens drei Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat (Nachtarbeiter). Die Dienstzeit, in die Nachtarbeit fällt, darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.

(2) Die Dienstzeit von Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Der Gemeinderat hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.

(3) Der Gesundheitszustand von Nachtarbeitern ist auf deren eigenen Wunsch vor Übernahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dafür trägt die Gemeinde.

(4) Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. § 24 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

Landesrecht Salzburger Nationalparkgesetz 2014

(1) Ansuchen um Förderung sind direkt beim Nationalparkfonds einzubringen.

(2) Als Förderungswerberin oder -werber kommt jede Person in Betracht, die eine förderbare Maßnahme setzen will, für deren Ausführung die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Solche Voraussetzungen sind insbesondere die erforderlichen behördlichen Bewilligungen sowie die privatrechtliche und wirtschaftliche Möglichkeit der Ausführung des Vorhabens.

(3) Die Gewährung einer Förderung kann auch mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden.

(4) Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber ist tunlichst binnen drei Monaten zu benachrichtigen, ob ihrem bzw seinem Ansuchen stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Förderungsvergabe trifft das Nationalparkkuratorium.

(5) Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber hat die zweckbestimmte Verwendung der gewährten Förderung nachzuweisen.

(6) Die Förderung ist einzustellen und gewährte Zuschüsse sind zurückzufordern, wenn die Förderungswerberin oder der Förderungswerber den Nachweis gemäß Abs 5 nicht erbringt oder eine mit der Förderungsgewährung verbundene Auflage oder Bedingung nicht einhält.

Landesrecht Geschäftsordnung der Einigungskommission, Obereinigungskommission; Geschäftsführung der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle

(1) Die bei der Obereinigungskommission hinterlegten und den Einigungskommissionen übermittelten Kollektivverträge sowie die von der Obereinigungskommission beschlossenen Satzungen können von jedermann eingesehen werden.

(2) Die Amtsstunden für die Einsichtnahme werden durch Anschlag an der Amtstafel der Einigungskommission und der Obereinigungskommission verlautbart. Die Einsichtnahme ist nur unter Aufsicht eines Beamten der Einigungskommission bzw. der Obereinigungskommission zulässig. Es steht jedermann frei, sich auf eigene Kosten Abschriften oder Auszüge der Kollektivverträge und der Satzungen anzufertigen.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Die §§ 34 bis 37 und § 38 Abs. 1 und 2 sind auf Beamte mit Vorgesetztenfunktion, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch ein Fixgehalt oder eine Zulage als abgegolten gelten, nicht anzuwenden.

(2) Die §§ 34 bis 38 sind auf Beamte mit spezifischen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.

(4) Die §§ 31 und 34 bis 37 gelten nicht für Beamte, auf die die Bestimmungen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes anzuwenden sind.

Landesrecht Salzburger Nationalparkgesetz 2014

(1) Die Nationalparkverwaltung hat für das Gebiet des Nationalparks Hohe Tauern einen Managementplan auszuarbeiten, der auf einen Planungshorizont von jeweils 9 Jahren auszurichten ist und alle zur Erreichung der Zielsetzung gemäß § 2 umzusetzenden Maßnahmen in den Geschäftsfeldern Naturraummanagement, Erhaltung der Kulturlandschaft, Wissenschaft und Forschung, Bildung und Besucherinformation sowie Regionalentwicklung darstellen soll. Der Managementplan bedarf der Genehmigung des Nationalparkkuratoriums und ist in regelmäßigen Abständen zu evaluieren. Vor der Genehmigung sind der Fondsbeirat und der Nationalparkrat (Art II der Vereinbarung gemäß Art 15a BVG zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten, Salzburg und Tirol über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten des Schutzes und der Förderung des Nationalparks Hohe Tauern zu hören.

(2) Im Managementplan sind auch jene Maßnahmen vorzusehen, die erforderlich sind, um den Kriterien eines Schutzgebietes der Kategorie II entsprechend den Vorgaben der International Union for Conservation of Nature and Natural Ressorces (IUCN) dauerhaft zu entsprechen.

(3) Maßnahmen, die vom Nationalparkfonds selbst oder über dessen Auftrag in Umsetzung des Managementplans durchgeführt werden, unterliegen keiner Bewilligungspflicht nach diesem Gesetz oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen.

Landesrecht Geschäftsordnung der Einigungskommission, Obereinigungskommission; Geschäftsführung der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle

(1) Wenn bei Streitigkeiten über den Abschluß, die Abänderung oder die Auslegung eines Kollektivvertrages eine am Streit beteiligte Partei oder eine Behörde bei der Obereinigungskommission einen Antrag auf Schlichtung des Streitfalles stellt, hat die Obereinigungskommission unverzüglich die Einigungsverhandlung anzuberaumen.

(2) Die Obereinigungskommission hat zwischen. den Streitparteien zu vermitteln und auf eine Vereinbarung zwecks Beilegung des Streitfalles hinzuwirken. Das Verfahren ist einzustellen, wenn der Antrag zurückgezogen wird oder wenn ein Vergleich der Streitparteien über den Streitfall nicht zustande kommt oder wenn eine der Streitparteien trotz zweimaliger ausgewiesener Ladung der Verhandlung fernbleibt, ohne einen bevollmächtigten Vertreter zu entsenden.

(3) Der Schiedsspruch ist schriftlich auszufertigen und den Parteien zuzustellen.

(4) Zustande gekommene schriftliche Vereinbarungen und gefällte Schiedssprüche sind in das Register Muster 3 einzutragen.

(5) Ausfertigungen einer vor der Obereinigungskommission zustande gekommenen schriftlichen Vereinbarung sind den Streitparteien auf Verlangen auf ihre Kosten zuzustellen.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Der Beamte hat auf Anordnung des Bürgermeisters über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind – ausgenommen bei gleitender Dienstzeit – Überstunden gleichzuhalten, wenn

(2) Überstunden sind je nach Anordnung

(3) Dem Beamten ist bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats mitzuteilen, auf welche Überstunden welche der Abgeltungsarten nach Abs. 2 angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung des Beamten erstreckt werden.

(4) Überstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Überstunden in der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.

(5) Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des sechsten auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats zulässig. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Beamten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden.

(6) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Überstunden

Landesrecht Salzburger Nationalparkgesetz 2014

(1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Diese ist berechtigt, jederzeit in die Unterlagen der Fondsverwaltung Einsicht zu nehmen und Auskünfte zu verlangen.

(2) Das Nationalparkkuratorium hat der Landesregierung jährlich bis 30. April des Folgejahres einen Tätigkeitsbericht und einen Rechnungsabschluss für das vergangene Jahr sowie bis 30. November einen Jahresvoranschlag für das kommende Jahr zur Genehmigung vorzulegen. Den Unterlagen sind die Beratungsergebnisse des Fondsbeirates anzuschließen.

Landesrecht Geschäftsordnung der Einigungskommission, Obereinigungskommission; Geschäftsführung der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle

Vor der Obereinigungskommission zustande gekommene schriftliche Vereinbarungen sowie von ihr gefällte Schiedssprüche gelten als Kollektivverträge im Sinne des § 51 StLAO 1972; für ihre Registrierung und Kundmachung gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 34 bis 36.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).

(2) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in seiner Wohnung erreichbar zu halten und von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Wohnungsbereitschaft).

(3) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der Beamte fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit.

Landesrecht Salzburger Nationalparkgesetz 2014

Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich bis zum 30. Juni einen Bericht über den Nationalpark Hohe Tauern, insbesondere auch über die Gebarung des Nationalparkfonds im vorangegangenen Kalenderjahr, vorzulegen.

Landesrecht Geschäftsordnung der Einigungskommission, Obereinigungskommission; Geschäftsführung der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle

(1) Die Aufsicht über die Einigungskommissionen obliegt der Obereinigungskommission.

(2) Das Recht der Aufsicht umfaßt die Befugnis, die ordnungsmäßige Ausführung der Geschäfte der Einigungskommissionen zu überwachen, sie zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten und wahrgenommene Mängel, Verzögerungen und Unrichtigkeiten in der Geschäftsführung abzustellen oder die zur Herstellung einer ordnungsmäßigen Geschäftsführung erforderlichen Vorkehrungen zu veranlassen.

(3) In Ausübung des Aufsichtsrechtes ist die Obereinigungskommission insbesondere befugt, die Einigungskommissionen zur Vorlage periodischer Ausweise über den Gang der Geschäfte oder zur fallweisen Berichterstattung über einzelne Angelegenheiten zu verhalten und sich durch Einholung von Akten oder in anderer geeigneter Weise in die Geschäftsführung der Einigungskommissionen Einblick zu verschaffen.

(4) Zur Herbeiführung und Erhaltung einer gleichartigen Geschäftsführung der Einigungskommissionen oder wenn es ihr sonst erforderlich erscheint, kann die Obereinigungskommission an die Einigungskommission allgemeine Weisungen über die Art der Geschäftsführung erlassen und sie von ihrer Auffassung über bestimmte Rechtsfragen in Kenntnis setzen.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Das Ausmaß darf nicht weniger als zwölf und nicht mehr als 39 Stunden betragen.

(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, so bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 47 Abs. 1 dauernd wirksam. In diesen Zeitraum von zehn Jahren sind auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen zur selben Gemeinde bzw. zum selben Gemeindeverband, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach dieser Bestimmung oder einer vergleichbaren auf diesen Beamten damals anzuwendenden Regelung herabgesetzt war, einzurechnen.

(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden, wenn der Beamte infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

Landesrecht Salzburger Nationalparkgesetz 2014

(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die Fassung, die diese durch Änderungen bis zu dem im Folgenden letztzitierten Rechtsakt, diesen einschließend, erhalten haben

(2) Die Verweisungen auf das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) gelten als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.

Landesrecht Geschäftsordnung der Einigungskommission, Obereinigungskommission; Geschäftsführung der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle

Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten ist auf seinen Antrag zur Betreuung eines

(2) Die Herabsetzung wird für die Dauer von mindestens drei Monaten, längstens bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes, wirksam.

(3) Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn

(4) Der Beamte hat den Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit spätestens drei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

(5) Abweichend von den Abs. 1 und 2 ist dem Beamten für die von ihm beantragte Dauer, während der er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auch unter 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu gewähren.

(6) Abweichend von den Abs. 2 und 3 ist eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bezogen wird, auch nach dem Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes oder über das achte Lebensjahr des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Abs. 3 lit. a besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

Landesrecht Salzburger Nationalparkgesetz 2014

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Rechtsakte der Europäischen Union

Landesrecht Geschäftsordnung der Einigungskommission, Obereinigungskommission; Geschäftsführung der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle

Die Änderung des § 28 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 44/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2001

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf 30 v. H. des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes für längstens fünf Jahre herabgesetzt werden (Altersteilzeit), wenn

(2) Der Antrag des Beamten hat den Beginn, die Dauer und das Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit sowie die Erklärung nach § 86 oder § 87 zu enthalten, mit der Beendigung der Altersteilzeit in den Ruhestand zu treten, sofern nicht unmittelbar im Anschluss an die Altersteilzeit der Übertritt in den Ruhestand nach § 84 eintritt.

(3) Die §§ 46 Abs. 3 und 47 Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß; § 47 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag des Beamten auf vorzeitige Beendigung der Herabsetzung den Widerruf der Erklärung nach § 86 zu enthalten hat.

(4) Wird der Übertritt des Beamten in den Ruhestand aufgeschoben und hat der Beamte noch keine Altersteilzeit in Anspruch genommen, so kann für die Dauer des Aufschubes Altersteilzeit gewährt werden. Hat der Beamte, dessen Ruhestand aufgeschoben wurde, bis zum Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, das höchstmögliche Ausmaß der Altersteilzeit noch nicht ausgeschöpft, so kann die Altersteilzeit bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren verlängert oder neu gewährt werden.

(5) Hinsichtlich der Bezüge bei Altersteilzeit gelten die gesetzlichen Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß.

Landesrecht Salzburger Nationalparkgesetz 2014

(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des auf seine Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 19. Oktober 1983 über die Errichtung des Nationalparkes Hohe Tauern im Land Salzburg, LGBl Nr 106/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013, außer Kraft.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege

(2) Die Pflegeteilzeit ist für die Dauer von mindestens einem Monat und längstens drei Monaten zu gewähren und ist für jede zu betreuende Person grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch auf Ansuchen einmalig eine weitere Herabsetzung zu gewähren.

(3) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Durch die Herabsetzung dürfen 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden. Auf Ansuchen des Beamten kann eine Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung verfügt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(4) Der Beamte, dem eine Pflegeteilzeit gewährt wurde, darf über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.

(5) Auf Ansuchen des Beamten kann die vorzeitige Beendigung der Pflegeteilzeit verfügt werden, wenn die zu pflegende Person

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Dem Beamten kann auf seinen Antrag eine Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte für die Dauer von mindestens vier Monaten und längstens zwei Jahren zur Weiterbildung gewährt werden (Bildungsteilzeit), wenn

(2) Der Antrag nach Abs. 1 hat den Beginn, die Dauer, das Ausmaß und die Lage der Herabsetzung zu enthalten.

(3) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Durch die Herabsetzung dürfen 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden. Auf Antrag des Beamten kann einmalig eine Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(4) Der Beamte, dem eine Bildungsteilzeit gewährt wurde, darf über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.

(5) Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen gewährt werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat, die Gesamtdauer der einzelnen Teile zwei Jahre nicht überschreiten darf und die Bildungsteilzeit innerhalb von vier Jahren ab dem Antritt des ersten Teils (Rahmenfrist) beendet sein muss.

(6) Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit gewährt werden.

(7) Wurde die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft, so kann dem Beamten für die restliche Dauer der Rahmenfrist einmalig ein Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungsfreistellung gewährt werden. In diesem Fall muss die Bildungsfreistellung mindestens zwei Monate betragen und darf das halbe Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils der Bildungsteilzeit nicht übersteigen.

(8) § 82 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.

(9) Hinsichtlich der Bezüge bei Bildungsteilzeit gelten die gesetzlichen Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß.

Landesrecht Salzburger Nationalparkgesetz 2014

(1) Die im Zeitpunkt gemäß § 45 Abs 1 bestehenden Organe des Nationalparkfonds (Fondsbeirat, Nationalparkkuratorium, Vorsitzende bzw Vorsitzender des Nationalparkkuratoriums) gelten für die restliche Funktionsdauer als entsprechende Organe im Sinn dieses Gesetzes.

(2) Die Bestimmungen der §§ 14 bis 20 sind nur auf Verfahren anzuwenden, die nach dem Zeitpunkt gemäß § 45 Abs 1 anhängig werden. Auf Verfahren, die zu diesem Zeitpunkt bereits anhängig sind, finden die §§ 8, 25 und 29 Abs 2 lit j des gemäß § 45 Abs 2 außer Kraft getretenen Gesetzes weiterhin Anwendung.

(3) Bescheide, die auf Grund des gemäß § 45 Abs 2 außer Kraft getretenen Gesetzes erteilt worden sind, oder Bescheide und Berechtigungen, auf die § 28 Abs 3 des außer Kraft getretenen Gesetzes anzuwenden war, gelten als Bescheide im Sinn dieses Gesetzes.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geführt haben, so weit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.

(2) Lassen im Falle einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Stundenausmaßes nicht zu, so ist es so weit zu überschreiten, als dies nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.

(3) Abgesehen vom Fall des Abs. 2 kann ein Beamter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 42 oder 43 herabgesetzt worden ist, über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.

Landesrecht Salzburger Nationalparkgesetz 2014

(1) § 14 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 45/2015 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Diese Bestimmung findet auch auf Verfahren Anwendung, die zu diesem Zeitpunkt bei der Nationalparkbehörde oder dem Landesverwaltungsgericht anhängig sind.

(2) § 34 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 56/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(3) § 16 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) Die §§ 4, 14 Abs 2, 19 Abs 1, (§) 20a, 41 Abs 2 und (§) 44 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 treten mit dem 1. Jänner 2020 in Kraft.

(5) In zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bleibt die einer Umweltorganisation (§ 20a Abs 1) allenfalls zukommende Parteistellung erhalten. Für Vorhaben, für die ein Bescheid mit Inkrafttreten des § 20a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 zwar schon erlassen, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, beginnt die Beschwerdefrist für Umweltorganisationen (§ 20a Abs 1) vier Wochen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 zu laufen. Bescheide im Sinn des § 20a, die seit dem 20. Dezember 2017 in Rechtskraft erwachsen sind, können innerhalb von vier Wochen nach dem auf die Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 folgenden Tag von einer Umweltorganisation (§ 20a Abs 1) angefordert werden. Die Beschwerdefrist von vier Wochen beginnt mit Zustellung des angeforderten Bescheides zu laufen. Ab dem Tag der Zustellung des Bescheides an Umweltorganisationen (§ 20a Abs 1) ist diesen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewährleisten. Beschwerden gegen solche Bescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde kann binnen zwei Wochen ab Einbringen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung von Amts wegen oder auf Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid zuerkennen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien die Nichtausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung dringend geboten ist. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Rahmen der Beschwerde zu stellen.

(6) Die §§ 9 Abs 1 und 3 sowie 20a Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 41/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(7) Die §§ 3 Abs 1, 7 Abs 2 und 14 Abs 1 und 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 94/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(8) § 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 85/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(9) § 20 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 121/2024 tritt mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 42 oder 43 verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Die Dienstbehörde hat die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 42 oder 43 zu verfügen, wenn der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach § 29 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 bzw. nach § 15c des Mutterschutzgesetzes 1979 oder nach § 12 des Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetzes 2005 in Anspruch nimmt.

(3) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 42 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 42 nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.

(2) Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(2) Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Wird dem Beamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden.

(2) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.

(3) Der Leiter der Dienststelle kann aus

(4) Ist eine Dienstverhinderung des Beamten ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, so hat der Beamte dies unverzüglich seiner Dienstbehörde zu melden. Auf Verlangen der Dienstbehörde hat er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderliche Daten und Beweismittel bekannt zu geben.

(5) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Beamte seiner Dienstbehörde zu melden

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Der Beamte, der nach § 50 Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer im § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch die Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn der Beamte einen solchen Verdacht direkt und außerhalb des Dienstweges an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung meldet.

(2) Der Beamte, der von seinem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Gebrauch macht, darf als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit nach Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 VO Nr. 492/2001 und Art. 1 der Richtlinie 2014/54/EU gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden.

(3) Der Beamte, der zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz, LGBl. Nr. 23/2022, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet oder unter Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 15 der Richtlinie (EU) 2019/1937 offenlegt, darf als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Dies gilt auch für Personen, die den Beamten bei der Meldung oder Offenlegung unterstützen oder mit ihm in Verbindung stehen. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die §§ 12, 14, 15, 17 bis 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 1/2005, in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 2/2005, sinngemäß.

(4) Der Beamte darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die §§ 12, 14, 15, 17 bis 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 1/2005, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

Der Beamte hat Ansuchen und Beschwerden in dienstlichen und das Dienstverhältnis berührenden Angelegenheiten ausschließlich im Dienstweg einzubringen. Die Anrufung der Personalvertretung und der gesetzlichen Berufsvertretung der Gemeindebediensteten in eigener Sache ist keine Umgehung des Dienstweges.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Die Leiter der Dienststellen und Unternehmungen haben über die Aufrechterhaltung eines geregelten und vorschriftsmäßigen Dienstbetriebes zu wachen, für eine gerechte und entsprechende Verteilung der Arbeiten auf die ihnen untergeordneten Bediensteten zu sorgen, den Geschäftsgang zweckmäßig zu leiten, auf eine rasche und sorgsame Abwicklung der Geschäfte zu dringen und auftretende Übelstände und sich ergebende Beschwerden in kurzem Weg abzustellen; wenn hierbei die eigenen Maßnahmen nicht ausreichen oder grobe Dienstverletzungen sich ereignen, haben sie die Anzeige an den Bürgermeister zu erstatten.

(2) Insbesondere obliegt den Leitern die Überwachung der Einhaltung der Arbeitszeit.

(3) Die Leiter sind verpflichtet, den ihnen unterstellten Bediensteten mit Anstand und Achtung zu begegnen und ihre Tätigkeit gewissenhaft und gerecht zu beurteilen.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Die in den §§ 26 und 50 Abs. 5 lit. a bis d genannten Pflichten obliegen auch dem Beamten des Ruhestandes.

(2) Hat der Beamte des Ruhestandes sein 60. Lebensjahr noch nicht vollendet, so obliegen ihm außerdem die im § 29 Abs. 3 und 5 genannten Pflichten.

(3) Dem Beamten des Ruhestandes ist es nach dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand für die Dauer von sechs Monaten untersagt, für einen Rechtsträger,

(4) Abs. 3 ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG überschritten hat.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

Für die dienstliche Aus- und Weiterbildung und die berufliche Fortbildung der Beamten gelten die entsprechenden Vorschriften für die Vertragsbediensteten der Gemeinden sinngemäß.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Der Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes einen Rechtsanspruch

(2) Wenn ein Beamter im dienstlichen Auftrag einen Zivil- oder Strafprozess für seine Person zu führen hat, werden ihm die daraus erwachsenden Prozesskosten aus Gemeindemitteln ersetzt, soweit er sie nicht selbst verschuldet hat.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Für die Besoldungsansprüche der Beamten gelten die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Für den Anspruch der Beamten auf Fahrtkostenzuschuss und auf Erstattung des Jahrestickets für den öffentlichen Personennahverkehr gelten die §§ 64 und 64a des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012 sinngemäß.

(2) § 13a Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes 1998 (Treueabgeltung) gilt mit der Maßgabe, dass der erste Satz zu lauten hat

Dem Beamten,

(3) Die Erlassung von Verordnungen aufgrund der im Abs. 1 genannten gesetzlichen Vorschriften obliegt hinsichtlich der besonderen Zulage zum Gehalt nach § 14 Abs. 1 lit. a des Landesbeamtengesetzes 1998 der Landesregierung, im Übrigen dem Gemeinderat.

(4) Das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 gilt mit der Maßgabe, dass während der Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes die Bezüge ruhen.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Die Amtstitel werden durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt. Sie sind gesetzlich geschützt.

(2) Der Beamte führt den ihm zukommenden Amtstitel und hat Anspruch darauf, sowohl im dienstlichen Verkehr als auch in amtlichen Verlautbarungen ausschließlich mit diesem Titel benannt zu werden.

(3) Der Beamte des Ruhestandes führt den Amtstitel, den er zur Zeit der Versetzung in den Ruhestand getragen hat, mit dem Zusatz „im Ruhestand“ („i.R.“) weiter.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

Inwieweit der Beamte zum Tragen einer Dienstkleidung (Uniform) oder eines Dienstabzeichens berechtigt oder verpflichtet ist, bestimmt im Rahmen der bestehenden Vorschriften der Gemeinderat.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

Der Beamte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Das Urlaubsausmaß beträgt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, in jedem Kalenderjahr

(2) In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub.

(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Außerdienststellung, einer Dienstfreistellung nach § 79 oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. Fallen in ein Kalenderjahr ausschließlich solche Zeiten, so gebührt kein Erholungsurlaub.

(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes nach den Abs. 2 und 3 Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Das in den §§ 61 und 68 ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn

(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das im Sinn des Abs. 1 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.

(3) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes nach den Abs. 1 und 2 Teile von Stunden, so sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Für die Feststellung des erstmaligen Anspruches auf Erholungsurlaub und für die Berechnung des Urlaubsausmaßes im ersten Kalenderjahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist die Zeit eines unmittelbar vorangegangenen Vertragsdienstverhältnisses zur Gemeinde dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis voranzusetzen. Ein Urlaub, der in einem solchen Vertragsdienstverhältnis für dasselbe Kalenderjahr bereits verbraucht wurde, ist auf das dem Beamten gemäß §§ 61 und 68 gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen.

(2) Hat der Beamte aus dem im Abs. 1 genannten Vertragsdienstverhältnis ein Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren, so darf er den Erholungsurlaub im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verbrauchen. Dieser Erholungsurlaub verfällt, wenn er auch bei Fortbestand des Vertragsdienstverhältnisses verfallen wäre.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Beamte darauf Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.

(2) In den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat.

(2) Ist der Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, aufgrund einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 nicht möglich, so verfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub erst mit dem Ablauf des diesem Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres.

(3) Hat der Beamte einen Karenzurlaub nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den gesamten Zeitraum dieses Karenzurlaubes hinausgeschoben.

(4) Der Verfall des Erholungsurlaubes tritt nicht ein, wenn es der Dienstgeber unterlassen hat, rechtzeitig und unmissverständlich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch den Beamten hinzuwirken.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

Dem Beamten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gestattet werden.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Erkrankt ein Beamter während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat, so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Beamte während der Tage seiner Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.

(2) Der Beamte hat der Dienststelle, die den Erholungsurlaub festlegt, nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Beamte ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über den Beginn und die Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Erkrankt der Beamte während eines Erholungsurlaubes im Ausland, so ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen, dass es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung (stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt erfolgte und hiefür eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Beamte diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.

(3) Erkrankt der Beamte, der während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für den Beamten, der infolge eines Unfalles dienstunfähig war.

(5) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für die notwendige Pflege eines nahen Angehörigen nach § 69 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 4 während des Erholungsurlaubes mit der Maßgabe, dass sich der Nachweis nach Abs. 2 auf den Pflegebedarf des nahen Angehörigen zu beziehen hat.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Der Beamte hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 61 gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn am Stichtag eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist

(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von 16 Stunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens

(3) Der blinde Beamte hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 40 Stunden.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Der Beamte hat unbeschadet des § 72 Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist

(2) Als nahe Angehörige im Sinn des Abs. 1 lit. a gelten der Ehegatte, die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, Personen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Wahl- und Pflegeeltern, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder sowie die Kinder der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt.

(3) Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Beamten nach § 33 Abs. 2 oder den §§ 42 bis 44 nicht übersteigen.

(4) Ist der Beamte wegen der notwendigen Pflege

(5) Ändert sich das Ausmaß der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit des Beamten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Ausmaßes der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit entspricht. Bruchteile von Stunden sind hierbei auf volle Stunden aufzurunden.

(6) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Pflegefreistellung in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis zur Gemeinde, so ist die im vertraglichen Dienstverhältnis zur Gemeinde bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung auf den im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestehenden Anspruch auf Pflegefreistellung anzurechnen. Hat sich das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit geändert, so ist dabei auch Abs. 6 anzuwenden.

(7) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, so kann zu einem im Abs. 4 genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige kalendermäßige Festlegung nach § 64 angetreten werden.

(8) Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung nach § 67 Abs. 5 ist auf das Ausmaß nach den Abs. 3 und 4 anzurechnen.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen eine Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn

(2) Die Dauer einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 darf höchstens vier Wochen pro Kind und Kalenderjahr betragen.

(3) Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 durch beide Elternteile bzw. Betreuungspersonen ist nicht zulässig, es sei denn, die Begleitung beider Elternteile bzw. Betreuungspersonen ist aus therapeutischen Gründen notwendig; in diesem Fall darf die Dauer der Dienstfreistellung insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 im Anschluss an eine Dienstfreistellung des anderen Elternteiles bzw. der anderen Betreuungsperson oder dieser vorausgehend ist zulässig; in diesem Fall hat die Dauer der Dienstfreistellung mindestens eine Woche zu betragen.

(4) Die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung nach § 69 im Zusammenhang mit einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 für denselben Anlassfall ist nicht zulässig.

(5) Der Beamte, der eine Dienstfreistellung nach Abs. 1 in Anspruch nehmen will, hat die Bewilligung der Rehabilitationsmaßnahme spätestens eine Woche nach deren Zugang dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Beginns und der Dauer der Rehabilitationsmaßnahme zu übermitteln.

(6) Die Zeit einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 bleibt für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, wirksam. Hinsichtlich der Kürzung und des Entfalls der Bezüge sowie des Pensionsbeitrages bei einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 gelten die gesetzlichen Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß. Hinsichtlich der Auswirkungen der Dienstfreistellung auf den Arbeitsplatz gilt § 36b Abs. 2 sinngemäß.

(7) Auf Ansuchen des Beamten kann die Dienstfreistellung nach Abs. 1 vorzeitig beendet werden, wenn

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

Für die Unterbrechung des Erholungsurlaubes und für die Verhinderung des Urlaubsantrittes gelten die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften für Landesbeamte mit der Maßgabe, dass die unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen sind, soweit sie nicht nach den für Gemeindebeamte geltenden reisegebührenrechtlichen Vorschriften zu ersetzen sind.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Dem Beamten ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn

(2) Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.

(3) Dem Beamten ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einer Krankenanstalt Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der Beamte zur völligen Herstellung der Gesundheit von der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten oder einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in eine Krankenanstalt eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes in der Krankenanstalt von der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten oder vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen getragen werden.

(4) Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 und 3 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden. Die Landesregierung hat durch Verordnung die Gründe und Anlässe für die Gewährung von Sonderurlaub sowie dessen jeweilige Dauer festzulegen.

(2) Ein Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen. Der Sonderurlaub ist zeitnah zum jeweiligen Ereignis zu verbrauchen.

(3) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Beamte Anspruch auf die vollen Bezüge.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Dem Beamten kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Ein Beamter,

(3) Ein Karenzurlaub endet

(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(2) Abweichend vom Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen

(3) Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 2 lit. b anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes ist, wenn landesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Abberufung des Beamten von seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes zurückgelegte Karenzurlaubszeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.

(2) Hat der Beamte einen Karenzurlaub nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005, dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 in Anspruch genommen, so darf der von ihm vor Antritt des Karenzurlaubes innegehabte Arbeitsplatz nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Er hat darauf Anspruch, nach Wiederantritt des Dienstes

(3) Bei der Zuweisung eines Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle ist nach Möglichkeit auf Wünsche des Beamten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage des Arbeitsplatzes beziehen.

(4) Im Fall des Abs. 2 lit. d ist der Beamte dienst- und besoldungsrechtlich wie ein Beamter zu behandeln, der die Gründe für seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn er sich der Pflege

(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind

(3) Als nahe Angehörige im Sinn des Abs. 1 gelten der Ehegatte, die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, Personen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Wahl- und Pflegeeltern, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder sowie die Kinder der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt.

(4) Der Beamte hat den Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubes spätestens vier Wochen vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen. Liegen besondere Gründe für einen früheren Beginn des Karenzurlaubes vor, so kann der Antrag innerhalb des Zeitraumes von vier Wochen vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn gestellt werden.

(5) Der Beamte hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs. 1 und 2) innerhalb von zwei Wochen zu melden.

(6) Die Zeit eines Karenzurlaubes nach Abs. 1 gilt als ruhegenussfähige Dienstzeit zur Gemeinde bzw. zum Gemeindeverband, sie ist aber für sonstige Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

(7) Die Berücksichtigung als ruhegenussfähige Dienstzeit zur Gemeinde bzw. zum Gemeindeverband endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 weggefallen ist.

(8) Auf Antrag des Beamten kann die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes verfügt werden, wenn

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Dem Beamten ist auf seinen Antrag für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, seiner Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter nach § 7 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Dienstfreistellung im ungeteilten Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren, wenn er mit dem Kind (den Kindern) und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 7 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 festgelegten Fristen sinngemäß.

(2) Einem Beamten, der ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege nimmt und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf sein Ansuchen eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren. Die Dienstfreistellung beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.

(3) Der Beamte hat den Beginn und die Dauer der Dienstfreistellung spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden und anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich glaubhaft zu machen.

(4) Die Dienstfreistellung endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter, im Fall des Abs. 2 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.

(5) Für die Dauer der Dienstfreistellung gebühren dem Beamten seine bisherigen Bezüge in einem um 20 v. H. gekürzten Ausmaß, wobei die gekürzten Nettobezüge den Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz nicht unterschreiten dürfen, sofern der Beamte bei gänzlichem Entfall der Bezüge einen Anspruch auf den Familienzeitbonus hätte. Die Kinderzulage bleibt bei dieser Vergleichsberechnung außer Betracht.

(6) Die Zeit der Dienstfreistellung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zur Gänze zu berücksichtigen; diese gilt insbesondere als ruhegenussfähige Dienstzeit.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen die zum Zweck der Sterbebegleitung von nahen Angehörigen im Sinn des § 76 Abs. 3 für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche

(2) Der Beamte hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Dienstbehörde ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.

(3) Die Dienstbehörde hat über die vom Beamten beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen, ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.

(4) Die Abs. 1, 2 und 3 gelten auch zum Zweck der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern) des Beamten sowie von Kindern der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt. Abweichend vom Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden. Bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.

(5) Hinsichtlich der Kürzung und des Entfalls der Bezüge sowie des Pensionsbeitrages bei Familienhospizfreistellung gelten die gesetzlichen Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Der Beamte kann auf Antrag für einen Zeitraum von einem Jahr gegen Kürzung der Bezüge auf 80 v. H. für die Dauer einer Rahmenzeit von fünf Jahren vom Dienst freigestellt werden (Sabbatical), wenn

(2) Das Sabbatical kann auf Antrag des Beamten widerrufen oder beendet werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. Das Sabbatical endet jedenfalls bei

(3) In einer zwischen dem Dienstgeber und der zuständigen Dienstnehmervertretung abzuschließenden Betriebsvereinbarung kann eine Dienstfreistellung in der Dauer von mindestens drei und höchstens 60 Monaten gegen anteilige Kürzung der Bezüge innerhalb einer Rahmenzeit von einem Jahr bis zehn vollen Jahren sowie eine Freistellung vor Ableistung der gesamten Dienstleistungszeit vorgesehen werden.

(4) Hinsichtlich der Kürzung der Bezüge gelten die gesetzlichen Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Dem Beamten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat oder im Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.

(2) Einem Beamten, der Funktionär der gesetzlichen Berufsvertretung der Gemeindebediensteten oder einer Personalvertretung ist, ist die zur Erfüllung dieser Funktion notwendige Dienstfreiheit auf Ansuchen zu gewähren. Ist wegen dringender Geschäfte die Beurlaubung solcher Funktionäre auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erforderlich, so hat die Berufsvertretung (Personalvertretung) um deren Beurlaubung einzuschreiten. Einem solchen Ansuchen ist, soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, nach Tunlichkeit zu entsprechen.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

Für Beamte, die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Landtages, Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Europäischen Kommission, Bürgermeister, Bürgermeister-Stellvertreter oder amtsführender Stadtrat der Landeshauptstadt Innsbruck oder Bürgermeister einer anderen Gemeinde sind, gelten hinsichtlich der Dienstfreistellung bzw. Außerdienststellung und Kürzung der Bezüge die §§ 5 bis 8 des Landesbeamtengesetzes 1998 sinngemäß. Die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Entscheidungen obliegen dem Gemeinderat; sie sind der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Dem Beamten kann auf seinen Antrag für die Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr eine Bildungsfreistellung gewährt werden. Dabei sind die Interessen des Beamten und die dienstlichen Interessen zu berücksichtigen. Auf Verlangen des Beamten ist das zuständige Organ der Personalvertretung oder, wenn es sich um einen Betrieb handelt, in dem ein für den Beamten zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, dieser den Verhandlungen beizuziehen. Eine neuerliche Bildungsfreistellung kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsfreistellung vereinbart werden.

(2) Für die Dauer der Bildungsfreistellung gebühren dem Beamten seine bisherigen Bezüge in einem um 55 v. H. gekürzten Ausmaß, wenn ein Bildungsnachweis im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 1 und 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 erbracht wird. Für die Zeit, in der der Bildungsnachweis nicht erbracht wird, sind die Bezüge zur Gänze zu kürzen und allenfalls zurückzuerstatten.

(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Bildungsfreistellung, so gebührt der Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Bildungsfreistellung verkürzten Kalenderjahr entspricht. Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Dienststunden, so sind sie auf volle Dienststunden aufzurunden.

(4) Die Bildungsfreistellung endet vorzeitig im Fall eines Beschäftigungsverbotes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 sowie bei Antritt eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986.

(5) Wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis während einer Bildungsfreistellung beendet, so sind bei der Ermittlung einer allenfalls gebührenden Abfertigung die dem Beamten für den letzten Monat vor dem Antritt der Bildungsfreistellung gebührenden Bezüge und die Kinderzulage zugrunde zu legen.

(6) Die Zeit der Bildungsfreistellung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, sie gilt jedoch im Fall eines Anspruchs auf gekürzte Bezüge nach Abs. 2 erster Satz als ruhegenussfähige Dienstzeit.

(7) Wurde die höchstzulässige Dauer der Bildungsfreistellung von einem Jahr nicht ausgeschöpft, so kann dem Beamten für die restliche Dauer der Frist nach Abs. 1 vierter Satz einmalig ein Wechsel von Bildungsfreistellung zu Bildungsteilzeit gewährt werden. In diesem Fall muss die Bildungsteilzeit mindestens vier Monate betragen und darf das zweifache Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils der Bildungsfreistellung nicht übersteigen.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

Die Freiheit der Beamten, sich zum Schutz ihrer wirtschaftlichen und beruflichen Interessen zu Vereinigungen zusammenzuschließen, denen die Vertretung ihrer Interessen gegenüber dem Dienstgeber obliegt, darf nicht beeinträchtigt werden.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

Der Beamte tritt mit dem Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Auf seinen Antrag kann der Übertritt des Beamten in den Ruhestand aufgeschoben werden, wenn am Verbleiben des Beamten im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Ein Aufschub über den Ablauf des Monats, in dem der Beamte sein 68. Lebensjahr vollendet, ist nicht zulässig.

(2) Der Beamte kann einen Antrag nach Abs. 1 bis spätestens ein Jahr vor der Vollendung seines 65. Lebensjahres stellen.

(3) Der Aufschub des Übertritts in den Ruhestand kann auf Antrag des Beamten vorzeitig beendet werden, wenn kein wichtiges dienstliches Interesse entgegensteht.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er

(2) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(3) Die einjährige Dauer der Abwesenheit vom Dienst wird durch einen Urlaub sowie durch eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst nicht unterbrochen. Eine dazwischenliegende Dienstleistung ist nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die halbe Dauer der unmittelbar vorhergegangenen Zeit der Abwesenheit vom Dienst erreicht. In diesem Fall ist das Jahr erst vom Ende dieser Dienstleistung an zu rechnen. Bei einer dazwischenliegenden Dienstleistung von kürzerer Dauer sind bei Berechnung der einjährigen Dauer der Abwesenheit vom Dienst die einzelnen Zeiten der Abwesenheit zusammenzurechnen.

(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit dem Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird, oder mit dem Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam. Vor der Erlassung des Bescheides ist ein Gutachten des vom Gemeindeverband für das Pensionsrecht der Tiroler Gemeindebeamten bestimmten Arztes einzuholen. Die Kosten für das Gutachten sind von diesem Gemeindeverband zu tragen. Vor der Erlassung des Bescheides ist dieser Gemeindeverband zu hören.

(5) Solange das Landesverwaltungsgericht über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde nicht entschieden hat, gilt der Beamte als beurlaubt.

(6) Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Abs. 1 und 2 ist während einer (vorläufigen) Suspendierung nicht zulässig.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Der Beamte kann durch die schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand bewirken. Eine solche Ruhestandsversetzung kann frühestens mit dem Ablauf des Monats bewirkt werden, in dem der Beamte, der in dem in der ersten Tabellenspalte angeführten Zeitraum geboren wurde, das in der zweiten Tabellenspalte angeführte Lebensjahr bzw. die Lebenszeit vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand die in der dritten Tabellenspalte angeführte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist

vor dem 1. Juli 1964

62 Jahre

480 Monate

1. Juli 1964 bis 30. September 1964

62 Jahre und 2 Monate

482 Monate

1. Oktober 1964 bis 31. Dezember 1964

62 Jahre und 4 Monate

484 Monate

1. Jänner 1965 bis 31. März 1965

62 Jahre und 6 Monate

486 Monate

1. April 1965 bis 30. Juni 1965

62 Jahre und 8 Monate

488 Monate

1. Juli 1965 bis 30. September 1965

62 Jahre und 10 Monate

490 Monate

1. Oktober 1965 bis 31. Dezember 1965

63 Jahre

492 Monate

1. Jänner 1966 bis 31. März 1966

63 Jahre

494 Monate

1. April 1966 bis 30. Juni 1966

63 Jahre

496 Monate

1. Juli 1966 bis 30. September 1966

63 Jahre

498 Monate

1. Oktober 1966 bis 31. Dezember 1966

63 Jahre

500 Monate

1. Jänner 1967 bis 31. März 1967

63 Jahre

502 Monate

ab 1. April 1967

63 Jahre

504 Monate

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit dem Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit dem Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung nach Abs. 1 folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit dem Ablauf des dritten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit dem Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.

(4) Die Erklärung nach Abs. 1 kann schon ein Jahr vor Vollendung des im Abs. 1 genannten Lebensjahres bzw. der dort genannten Lebenszeit abgegeben werden. Der Beamte kann sie bis spätestens drei Monate vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung kann jedoch der Beamte die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen.

(5) Für Beamte, denen nach den organisationsrechtlichen Bestimmungen eine Leitungsbefugnis übertragen wurde, gelten die Abs. 2 und 4 mit der Maßgabe, dass sich die Fristen für die Abgabe der Erklärung über die Versetzung in den Ruhestand und für den Widerruf der Erklärung auf sechs Monate und in jenen Fällen, in denen der Versetzung in den Ruhestand unmittelbar die Zeit der Freistellung im Rahmen eines Sabbatical nach § 79 vorausgeht, auf achtzehn Monate verlängern.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Eine solche Ruhestandsversetzung kann frühestens mit dem Ablauf des Monats bewirkt werden, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet hat. Dem Beamten, der die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllt, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.

(2) Als Schwerarbeit gelten

(3) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit geleistet wurden. Dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Monatsbezüge besteht, bleiben dabei außer Betracht.

(4) Beamte des Dienststandes, die ihr 57. Lebensjahr vollendet haben, können bei der Dienstbehörde eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen.

(5) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit dem Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit dem Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

(6) Während einer (vorläufigen) Suspendierung kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit dem Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.

(7) Die Erklärung nach Abs. 1 kann frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben und bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung kann jedoch der Beamte die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er im Fall des § 85 Abs. 1 seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Beamten ist nicht erforderlich.

(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, dass er noch durch mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben versehen kann.

(3) Der Beamte hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird, anzutreten.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst

(2) Das Dienstverhältnis wird weiters aufgelöst

(3) Beim Beamten des Ruhestandes wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch

(4) Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Beamten und seiner Angehörigen. Ansprüche des Beamten, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben unberührt.

(5) Ein Beamter hat der Gemeinde im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 lit. b bis f und Abs. 2 die Ausbildungskosten zu ersetzen, wenn die Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung am Tag der Beendigung dieser Ausbildung das Sechsfache des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn

(6) Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind

(7) Die der Gemeinde nach den Abs. 5 und 6 zu ersetzenden Ausbildungskosten sind von der Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienstverhältnis zuständig gewesen ist, mit Bescheid festzustellen. Der Anspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses. Für die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts mit der Maßgabe, dass die Geltendmachung eines Anspruchs im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist. Die zu ersetzenden Ausbildungskosten sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Geldleistungen hereinzubringen; hierbei können unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Raten festgesetzt werden. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die zu ersetzenden Ausbildungskosten nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 hereinzubringen.

(8) Wird ein Vertragsbediensteter zum Beamten ernannt, so gelten die Abs. 5, 6 und 7 mit der Maßgabe, dass die Zeit als Vertragsbediensteter wie eine im Beamtendienstverhältnis zugebrachte Zeit zu behandeln ist.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Der Beamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.

(2) Die Austrittserklärung wird mit dem Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, so wird die Austrittserklärung ebenfalls mit dem Ablauf des Monats wirksam, in dem sie abgegeben wurde.

(3) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Der Beamte, über den die Dienstbeurteilung zweimal aufeinanderfolgend „nicht entsprechend“ gelautet hat, ist mit Rechtskraft der zweiten Dienstbeurteilung entlassen. Der Rechtskraft der Dienstbeurteilung ist die Endgültigkeit des Beurteilungsergebnisses im Sinne des § 21 gleichzuhalten.

(2) Im Übrigen kann die Entlassung nur aufgrund eines Disziplinarerkenntnisses erfolgen.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

Dem Beamten ist auf sein Verlangen, insbesondere bei Auflösung des Dienstverhältnisses, ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Verwendung auszustellen.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Dem Beamten ist es nach Auflösung des Dienstverhältnisses für die Dauer von sechs Monaten untersagt, für einen Rechtsträger,

(2) Das Beschäftigungsverbot nach Abs. 1 gilt nicht, wenn

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Das Gehalt des Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes beträgt in Euro

in der

Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe W

Dienstklasse

III

IV

V

1

2.253,8

2.712,5

2

2.293,5

2.810,6

3.553,9

3

2.333,4

2.853,0

3.671,8

4

2.373,5

2.961,1

3.788,6

5

2.413,4

3.078,9

3.906,7

6

2.453,6

3.197,4

4.024,2

7

2.496,7

3.316,1

4.142,1

8

2.541,1

3.435,8

4.259,9

9

2.585,7

3.553,9

4.376,7

10

2.630,9

11

2.676,2

12

2.724,3

(2) Dem Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes gebührt,

(3) Dem Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes kann eine Verwendungszulage gewährt werden. Die Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe der Verwendungszulage richten sich nach § 30a des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Gemeindebeamte geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass bei Beamten der Dienstklasse III für die Ermittlung der Vorrückungsbeträge auch die für die im Weg der Zeitvorrückung erreichbaren Gehaltsstufen der Dienstklasse IV zu berücksichtigen sind und § 2 lit. c sublit. dd des Landesbeamtengesetzes 1998 nicht gilt.

(4) Leistet der Beamte Dienste, für die eine Verwendungszulage nach Abs. 3 gebühren würde, nicht dauernd, aber mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage, so gebührt ihm hierfür eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung. Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung zu laufen. Für die Bemessung gilt Abs. 3 zweiter Satz sinngemäß. Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Lauf des Monats die Höhe der Verwendungsabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Verwendungsabgeltung.

(5) Dem Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses 45,1 Euro und im definitiven Dienstverhältnis

in der

in der Dienstzulagenstufe

1

2

Euro

Grundstufe

93,0

166,9

Dienststufe 1

359,4

443,7

Dienststufe 2

529,1

633,1

Beamten der Grundstufe gebührt nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von 30 Jahren anstelle der in der Dienstzulagenstufe 2 vorgesehenen Dienstzulage eine Dienstzulage in der Höhe von 198,4 Euro. Die Dienstzulagenstufe 1 gebührt ab der Ernennung in die betreffende Grundstufe oder Dienststufe. Die Vorrückungsfrist in die Dienstzulagenstufe 2 beträgt in der Grundstufe 14 und in den anderen Dienststufen vier Jahre. Im Fall der Ernennung auf eine Planstelle der

(6) Dem Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes gebührt eine ruhegenussfähige besondere Dienstzulage in der Höhe von 159,0 Euro.

(7) Dem Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes, der einem Dienstposten der Dienststufe 1 oder 2 zugeordnet ist, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage in der Höhe von 89,4 Euro.

(8) Dem Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes der die höchste Gehaltsstufe seiner Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt nach vier Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Dem Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes gebührt für die mit seiner dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung eine monatliche pauschalierte Nebengebühr von 7,3 v.H. des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. Diese erhöht sich für jede der Bemessung zugrundezulegende Stunde einer außerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistung um 0,1 v.H. des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. Der Gemeinderat kann durch Verordnung

Die Erhöhung beträgt für jede zu berücksichtigende Stunde, die durch Freizeit ausgeglichen wird, 0,1 v.H. der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, abzüglich 1/173,2 der sich aus dem ersten Satz ergebenden Betrages. Ergeben sich bei Berechnung der der Bemessung zugrunde zu legenden Stunden Bruchteile von Stunden, so gebührt der verhältnismäßige Teil.

(2) Dem Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes gebührt für die mit seiner dienstlichen Tätigkeit im Nachtdienst verbundenen Erschwernisse und als Ersatz der in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen anstelle einer sonstigen Erschwernis- und Aufwandsentschädigung für jede Stunde tatsächlich geleisteter dienstlicher Tätigkeit während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) eine Erschwerniszulage in der Höhe von 1,025 v.T. des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. Für Bruchteile einer Stunde gebührt der verhältnismäßige Teil.

(3) Einem Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes, der in einem Kalenderjahr mindestens 15 Nachtdienste geleistet hat, gebührt für jeden geleisteten Nachtdienst ein Zeitguthaben im Ausmaß von eineinhalb Stunden. Der Anspruch entsteht mit dem der Leistung der Nachtdienste jeweils folgenden Monatsersten. Nachtdienst leistet, wer in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr mindestens vier Stunden seine dienstlichen Tätigkeiten verrichtet und in dem betreffenden Monat Anspruch auf eine Nebengebühr nach Abs. 1 hat. Der Beamte hat Anspruch, das Zeitguthaben längstens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Entstehen des Anspruches zu verbrauchen. Dieser Zeitausgleich ist zu gewähren, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Der Beamte hat anstelle des entsprechenden Zeitguthabens Anspruch auf Abgeltung der mit der lang andauernden Exekutivdienstleistung während der Nachtzeit verbundenen besonderen Erschwernisse durch eine Anhebung der Erschwerniszulage um 4,918 v.T. des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 je Nachtdienst, wenn das aus diesem Nachtdienst gebührende Zeitguthaben nicht bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Entstehen des Anspruches verbraucht wird oder der Beamte für diesen Nachtdienst anstelle des Zeitguthabens eine Abgeltung beantragt.

(4) Dem Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes gebührt monatlich eine pauschalierte Aufwandsentschädigung. Sie beträgt

(5) Dem Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes gebührt für wachespezifische Belastungen eine monatliche pauschalierte Nebengebühr in der Höhe von 155,4 Euro. Sie begründet einen Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Pensionsansprüche sind alle Leistungen, auf die der Beamte und seine Hinterbliebenen und Angehörigen nach den Bestimmungen dieses Abschnittes Anspruch haben.

(2) Auf die Pensionsansprüche der Beamten und ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen ist der 3. Abschnitt des Landesbeamtengesetzes 1998 nach Maßgabe der Abs. 3 bis 11 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Pensionsansprüche bestehen gegenüber dem Gemeindeverband für das Pensionsrecht der Tiroler Gemeindebeamten. Dieser tritt in den §§ 36 Abs. 3, 55 Abs. 2 und 3, 58 Abs. 1, 71 Abs. 2 lit. b und 5, 73 Abs. 1, 2 lit. d und 8 sowie 74 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes 1998 an die Stelle des Landes Tirol. Dienstbehörde ist das jeweils zuständige Organ dieses Gemeindeverbandes.

(4) Soweit im Abs. 3 zweiter Satz nichts anderes bestimmt ist, tritt an die Stelle des Landes Tirol jeweils die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband. Weiters treten an die Stelle der Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten jeweils die Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten, an die Stelle des Wortes „Landesbeamte“ jeweils das Wort „Gemeindebeamte“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle der Worte „ruhegenussfähige Landesdienstzeit“ jeweils die Wortfolge „ruhegenussfähige Dienstzeit zur Gemeinde bzw. zum Gemeindeverband“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle der Wortfolge „Dienstverhältnis zum Land“ jeweils die Wortfolge „Dienstverhältnis zur Gemeinde bzw. zum Gemeindeverband“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.

(5) Die §§ 18 Abs. 2 lit. a und 28 lit. a des Landesbeamtengesetzes 1998 gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verweisung auf § 20 Abs. 1 Z 5 BDG 1979 jeweils die Verweisung auf § 89 Abs. 2 dieses Gesetzes tritt.

(6) § 22 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes 1998 gilt mit der Maßgabe, dass in der lit. a an die Stelle der Verweisung auf § 50a BDG 1979 die Verweisung auf § 42 dieses Gesetzes tritt, in der lit. b das Zitat „§ 5 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 81 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes 1998“ ersetzt wird, in der lit. c an die Stelle der Verweisung auf § 3d die Verweisung auf § 79 dieses Gesetzes tritt und in der lit. d an die Stelle der Verweisung auf § 3j die Verweisung auf § 82 dieses Gesetzes tritt.

(7) § 23 Abs. 3 erster Satz des Landesbeamtengesetzes 1998 gilt mit der Maßgabe, dass die betragliche durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, zu dem der Beamte nach § 84 in den Ruhestand übergetreten wäre, um 0,35 v. H., bei einer Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 87 um 0,15 v. H. zu kürzen ist.

(8) § 27 des Landesbeamtengesetzes 1998 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verweisung auf § 18a die Verweisung auf § 84 dieses Gesetzes tritt.

(9) § 29 Abs. 9 des Landesbeamtengesetzes 1998 gilt mit der Maßgabe, dass die lit. b zu lauten hat

(10) Die Erlassung einer Verordnung nach § 47 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes 1998 obliegt der Landesregierung.

(11) § 48 des Landesbeamtengesetzes 1998 gilt mit der Maßgabe, dass das Wort „Landesverwaltungsabgaben“ durch das Wort „Gemeindeverwaltungsabgaben“ ersetzt wird.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Die Vollziehung der Bestimmungen über die Pensionsansprüche der Beamten und ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen einschließlich der Festsetzung und Erfüllung dieser Pensionsansprüche, der Leistung der Überweisungsbeiträge nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und der Entscheidung in pensionsrechtlichen Angelegenheiten sowie die Entscheidung in sonstigen dienstrechtlichen Angelegenheiten, die sich nach der rechtskräftigen Versetzung des Beamten in den Ruhestand ergeben, obliegen einem Gemeindeverband, der aus allen Gemeinden gebildet wird, die in ihrem Dienstpostenplan Posten für Beamte vorgesehen haben. Hiebei sind Dienstposten für Sprengelärzte nicht zu berücksichtigen.

(2) Die Gemeinde ist so lange Mitglied des Gemeindeverbandes, als durch diesen Pensionsansprüche von Beamten, die der Gemeinde zuzurechnen sind, bzw. ihrer Hinterbliebenen oder Angehörigen zu erfüllen sind.

(3) Der Gemeindeverband führt die Bezeichnung „Gemeindeverband für das Pensionsrecht der Tiroler Gemeindebeamten“. Er hat seinen Sitz in Innsbruck.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

Organe des Gemeindeverbandes sind die Gemeindeverbandsversammlung, der Gemeindeverbandsausschuss und der Gemeindeverbandsobmann.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Die Gemeindeverbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden (§ 96 Abs. 1).

(2) Der Gemeindeverbandsversammlung obliegt die Aufgabe, die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gemeindeverbandsausschusses zu wählen; für diese Wahl haben die Bürgermeister der verbandsangehörigen Gemeinden der einzelnen politischen Bezirke (§ 99 Abs. 1) aus ihren Reihen bezirksweise mindestens je zwei, aus dem politischen Bezirk Innsbruck-Land vier Vertreter vorzuschlagen.

(3) Die Wahlen nach Abs. 2 haben für die Vertreter aus den einzelnen politischen Bezirken in getrennten Wahlgängen zu erfolgen. Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit erreicht. Kommt beim ersten Wahlgang eine einfache Stimmenmehrheit nicht zustande, so gelten jene vorgeschlagenen Personen als gewählt, die beim zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen.

(4) Die Gemeindeverbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden anwesend sind. Ist eine halbe Stunde nach Eröffnung einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung die Beschlussfähigkeit hiernach nicht gegeben, so ist die Gemeindeverbandsversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Der Gemeindeverbandsausschuss besteht aus dem Gemeindeverbandsobmann und acht weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Dem Ausschuss haben je ein Vertreter der in den politischen Bezirken Imst, Kitzbühel, Kufstein, Landeck, Lienz, Reutte und Schwaz sowie zwei Vertreter der im politischen Bezirk Innsbruck-Land gelegenen Gemeinden anzugehören.

(2) Der Gemeindeverbandsausschuss wird auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Er hat alle in den Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes fallenden Angelegenheiten zu besorgen, soweit diese nicht ausdrücklich der Gemeindeverbandsversammlung oder dem Gemeindeverbandsobmann übertragen sind.

(3) Der Gemeindeverbandsausschuss ist nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr einzuberufen. Zu den Sitzungen sind der Leiter der mit der Besorgung der Gemeindeangelegenheiten betrauten Organisationseinheit des Amtes der Tiroler Landesregierung und der Leiter der Geschäftsstelle (§ 102) mit beratender Stimme beizuziehen.

(4) Für den Geschäftsgang des Gemeindeverbandsausschusses gelten die Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 2001 über den Geschäftsgang des Gemeindevorstandes sinngemäß.

(5) Die Mitglieder des Gemeindeverbandsausschusses haben nach Ablauf ihrer Amtsdauer (Abs. 2) ihr Amt bis zur Neuwahl der Mitglieder des Gemeindeverbandsausschusses auszuüben.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Der Gemeindeverbandsausschuss hat aus seiner Mitte den Gemeindeverbandsobmann sowie einen Stellvertreter des Obmannes zu wählen.

(2) Der Gemeindeverbandsobmann vertritt den Gemeindeverband nach außen. Außerdem obliegen ihm

(3) Der Gemeindeverbandsobmann bleibt über die Funktionsperiode des Gemeindeverbandsausschusses bis zur Wahl eines neuen Obmannes durch den neugewählten Gemeindeverbandsausschuss im Amt.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

Scheidet ein Mitglied des Gemeindeverbandsausschusses aus seiner Funktion aus, so ist für die restliche Amtsdauer nach den Bestimmungen der §§ 98, 99 und 100 ein neues Mitglied zu wählen.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

Die Organe des Gemeindeverbandes bedienen sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben einer Geschäftsstelle mit dem Sitz in Innsbruck.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

Dem Gemeindeverband fließen zu

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

Die Leistungen der Gemeinden sind in derselben Höhe zu entrichten wie die Pensionsbeiträge der Beamten nach § 103 lit. a. Sie sind gemeinsam mit den Beiträgen nach § 103 lit. a vierteljährlich an den Gemeindeverband abzuführen. Dem Gemeindeverband sind die Bemessungsgrundlagen für die Pensionsbeiträge bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres bekannt zu geben.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Für einen Beamten, der nach der Vollendung des 45. Lebensjahres in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis übernommen wurde, hat die Gemeinde die Hälfte des anfallenden Pensionsaufwandes zu ersetzen.

(2) Für einen Beamten, dem innerhalb von fünf Jahren vor der Versetzung in den Ruhestand eine Verwendungszulage nach § 30a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 523/1994 gewährt oder erhöht worden ist, hat die Gemeinde die Hälfte des für die Gewährung oder Erhöhung der Verwendungszulage anfallenden Pensionsaufwandes zu ersetzen. Dies gilt nicht für die Dauer der Ersatzleistungen nach Abs. 1 oder 3.

(3) Sofern nicht bereits ein Ersatz nach Abs. 1 zu leisten ist, hat die Gemeinde für einen Beamten, der vor dem Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt worden ist, zu dem er

(4) Der Pensionsaufwand umfasst den dem Gemeindeverband für die Erfüllung der Pensionsansprüche des Beamten bzw. seiner Hinterbliebenen oder Angehörigen entstehenden Aufwand.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Soweit die im § 103 lit. a bis g angeführten Einnahmen des Gemeindeverbandes zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht ausreichen, haben die verbandsangehörigen Gemeinden jährliche Leistungen in der Höhe des Fehlbetrages zu entrichten. Der gesamte Fehlbetrag ist auf die einzelnen Gemeinden nach dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den Schlüsselzahlen ergibt, die für die einzelnen Gemeinden nach den Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 zu berechnen sind.

(2) Grundlage für die Berechnung der Schlüsselzahl ist

(3) Das Diensteinkommen besteht aus dem Gehalt, den ruhegenussfähigen Zulagen, den Zulagen, die einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss begründen, und den anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinn des § 76 des Landesbeamtengesetzes 1998.

(4) Für die Berechnung der Schlüsselzahl sind die Diensteinkommen bzw. der Pensionsaufwand des Kalenderjahres heranzuziehen, für das die Abrechnung erfolgt.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

Dem Gemeindeverband sind alle Bescheide, die eine Leistungspflicht des Gemeindeverbandes mit sich bringen können, unverzüglich zu übermitteln. Lasten, die dem Gemeindeverband aus der Unterlassung oder mangelhaften Erfüllung dieser Mitteilungspflicht erwachsen, sind ihm von der Gemeinde, die die Mitteilung unterlassen oder mangelhaft erstattet hat, zu ersetzen.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

Soweit dienstrechtliche Bescheide, die Einfluss auf Leistungen des Gemeindeverbandes für das Pensionsrecht der Tiroler Gemeindebeamten (§ 96) haben können, rechtswidrig sind, können sie von der Landesregierung als Aufsichtsbehörde aufgehoben werden.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

Soweit in diesem Gesetz keine organisatorischen Bestimmungen festgelegt sind, finden auf den Gemeindeverband, seine Organe und seine Verwaltung die Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 2001 sinngemäß Anwendung.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Disziplinarstrafen sind

(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. b und c ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten aufgrund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarkommission beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Gebührt dem Beamten zum maßgebenden Zeitpunkt kein Monatsbezug, so ist vom letzten dem Beamten gebührenden Monatsbezug auszugehen. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinn nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbstständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht

(2) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.

(3) Der Lauf der in den Abs. 1 und 2 genannten Fristen wird, sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist, gehemmt

(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 lit. c genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), so ist nach § 112 vorzugehen.

(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils oder Erkenntnisses zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Gerichtes gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht als nicht erweisbar angenommen hat.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

Disziplinarbehörden sind

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

Gemeindebeamtengesetz 2022

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

Im Disziplinarverfahren entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senate, die aus dem Senatsvorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern bestehen. § 22 Abs. 2 ist anzuwenden.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Beim Amt der Landesregierung ist eine Disziplinarkommission für Gemeindebeamte einzurichten.

(2) Die Disziplinarkommission besteht aus

(3) Unterlässt es die Gemeinde, binnen drei Tagen nach schriftlicher Aufforderung durch den Vorsitzenden der Disziplinarkommission den Beisitzer oder, im Fall seiner Ablehnung durch den Beschuldigten, ein Ersatzmitglied namhaft zu machen, so hat der Vorsitzende statt des fehlenden Beisitzers einen weiteren Landesbediensteten beizuziehen.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Die Mitglieder der Disziplinarkommission nach § 118 Abs. 2 lit. a und b sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf der Bestellungsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder im Amt.

(2) Jeder Bedienstete hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission Folge zu leisten.

(3) Beamte dürfen nur zu Mitgliedern und Ersatzmitgliedern bestellt werden, wenn gegen sie kein Disziplinarverfahren anhängig ist.

(4) Die Mitgliedschaft ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss sowie während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung, eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(5) Die Mitgliedschaft endet mit der Abberufung, dem Ablauf der Bestellungsdauer, der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe und dem Ausscheiden aus dem Dienststand.

(6) Die Landesregierung hat ein Mitglied der Disziplinarkommission abzuberufen, wenn es

(7) Endet die Mitgliedschaft vor dem Ablauf der Bestellungsdauer, so hat die Landesregierung für den Rest der Bestellungsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.

(8) Die Disziplinarkommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf im Verfahren vor der Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.

(9) Für Beschlüsse nach den §§ 128 Abs. 2, 3 und 4, 134 Abs. 1, 137 Abs. 1, 138 Abs. 1, 140 Abs. 2 und 143 Abs. 2 kann anlässlich der Einberufung der Sitzung festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall

(10) Beschlüsse nach den §§ 128 Abs. 2, 3 und 4, 134 Abs. 1, 137 Abs. 1, 138 Abs. 1, 140 Abs. 2 und 143 Abs. 2 können auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.

(11) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden.

(12) Für die sachlichen Erfordernisse der Disziplinarkommission hat das Land Tirol aufzukommen. Vom Amt der Landesregierung ist erforderlichenfalls ein Schriftführer beizustellen.

(13) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Disziplinarkommission zu unterrichten.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren hat die Landesregierung auf die Funktionsdauer der Disziplinarkommission einen Gemeindebediensteten als Disziplinaranwalt und einen Gemeindebediensteten als dessen Stellvertreter zu bestellen.

(2) § 119 Abs. 1 dritter Satz, 2 bis 7 und 12 sind auf den Disziplinaranwalt und dessen Stellvertreter sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Disziplinaranwalt kann gegen Bescheide der Disziplinarbehörden Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Der Disziplinaranwalt kann weiters gegen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

Soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist, ist auf das Disziplinarverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3, 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3, 73 Abs. 2 und 3, 75 bis 78 und 79 bis 80a anzuwenden.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei kommt ihnen ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen Beamten verteidigen lassen.

(2) Auf Verlangen des Beschuldigten ist ein Beamter des Dienststandes vom Bürgermeister als Verteidiger zu bestellen.

(3) Abgesehen von dem im Abs. 2 genannten Fall ist der Beamte zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet. Er darf in keinem Fall eine Belohnung annehmen und hat gegenüber dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes.

(4) Die Bestellung eines Verteidigers schließt nicht aus, dass der Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.

(5) Der Verteidiger ist über alle ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen.

(2) Hat der Beschuldigte einen Verteidiger, so sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der Verteidiger zustellungsbevollmächtigt, so treten die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den Verteidiger ein.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstweg dem Bürgermeister Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort dem Bürgermeister zu berichten. Dieser hat nach § 78 der Strafprozeßordnung 1975 vorzugehen.

(2) Von einer Disziplinaranzeige an den Bürgermeister ist abzusehen, wenn nach Ansicht des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist dem Beamten nachweislich mitzuteilen und der Dienstbehörde zur Kenntnis zu bringen. Eine Ermahnung oder Belehrung darf nach dem Ablauf von drei Jahren ab ihrer Mitteilung an den Beamten zu keinen dienstlichen Nachteilen führen, wenn der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.

(3) Der Bürgermeister hat, sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, eine Abschrift der Disziplinaranzeige unverzüglich dem Beschuldigten zuzustellen.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Aufgrund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes des Dienstvorgesetzten hat der Bürgermeister

(2) Der Bürgermeister kann von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige absehen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Auf Verlangen des Beamten ist dieser hiervon formlos zu verständigen.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Jeder Beamte hat das Recht, beim Bürgermeister schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.

(2) Hat der Beamte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, so ist nach § 126 vorzugehen. Auf Verlangen des Beamten ist dieser Antrag unverzüglich dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt zu übermitteln.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Wird über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat der Bürgermeister die vorläufige Suspendierung zu verfügen.

(2) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch bereits ein Disziplinarverfahren anhängig, so hat die Disziplinarkommission bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

(3) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige Suspendierung, hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten unter Ausschluss der Kinderzulage um ein Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Für die Dauer der vorläufigen Suspendierung erfolgt eine Auszahlung ohne Kürzung. Nach Verfügung der Suspendierung durch die Disziplinarkommission nach Abs. 2 ist der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Gemeindebeamte geltenden Fassung hereinzubringen. Die Disziplinarkommission kann auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist. Der notwendige Lebensunterhalt ist unter Bedachtnahme auf die in der Verordnung nach § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 festgesetzten Mindestsätze zu bemessen. Die Minderung oder Aufhebung der Bezugskürzung wird vom Zeitpunkt der Antragstellung an wirksam.

(4) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung unverzüglich aufzuheben.

(5) Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung haben keine aufschiebende Wirkung. Sie sind binnen einer Woche nach ihrer Einbringung dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen. Das Landesverwaltungsgericht hat über solche Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zwei Monaten, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamte beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, dass eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie nach § 78 der Strafprozeßordnung 1975 vorzugehen.

(2) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der Strafprozeßordnung 1975 oder einem anhängigen verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren, so wird dadurch das Disziplinarverfahren unterbrochen. Die Parteien sind vom Eintritt der Unterbrechung zu verständigen. Ungeachtet der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ist ein Beschluss, ein Disziplinarverfahren durchzuführen (§ 137), zulässig.

(3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beamten von weiteren Verfehlungen abzuhalten.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Parteien zu hören.

(2) § 69 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die mit drei Jahren festgesetzten Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen.

(3) Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten ist nur innerhalb der im § 113 festgelegten Fristen zulässig. Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten und im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über den Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.

(4) Nach dem Tod des Beamten können auch Personen die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, die nach dem bestraften Beamten einen pensionsrechtlichen Versorgungsanspruch besitzen. Hat das Erkenntnis auf Entlassung gelautet, so steht dieses Recht den Personen zu, die bei Nichtvorliegen dieser Strafe einen Versorgungsanspruch besäßen.

(5) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens und die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetsche sind vom Land Tirol zu tragen, wenn

(2) Wird über den Beamten von der Disziplinarkommission eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen.

(3) Hinsichtlich der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetsche ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975 sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.

(2) Hat der Beamte innerhalb von drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen, so darf die erfolgte Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

Nach dem endgültigen Abschluss des Disziplinarverfahrens sind die Akten unter Verschluss aufzubewahren.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Der Vorsitzende hat nach dem Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind vom Bürgermeister im Auftrag des Vorsitzenden durchzuführen.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluss dem Beschuldigten, dem Disziplinaranwalt und dem Bürgermeister zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung der Disziplinarkommission einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.

(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Die Disziplinarkommission hat eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die Ladung ist den Parteien spätestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin zuzustellen.

(2) Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Beamte als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die mündliche Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich.

(3) Die Beratungen und Abstimmungen der Disziplinarkommission sind vertraulich.

(4) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Einleitungsbeschlusses zu beginnen. Sodann ist der Beschuldigte zu vernehmen.

(5) Nach der Vernehmung des Beschuldigten sind die Beweise in der vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien haben das Recht, Beweisanträge zu stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat der Vorsitzende zu entscheiden; die übrigen Mitglieder der Disziplinarkommission haben jedoch das Recht, eine Beschlussfassung der Disziplinarkommission über die Berücksichtigung der Beweisanträge zu verlangen. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden bzw. der Disziplinarkommission ist eine gesonderte Beschwerde nicht zulässig.

(6) Der Beschuldigte darf zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden.

(7) Erfordert der Gang der Beweisaufnahme eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, so hat hierüber die Disziplinarkommission nach Beratung zu beschließen.

(8) Nach Abschluss des Beweisverfahrens ist dem Disziplinaranwalt das Wort zu erteilen. Der Disziplinaranwalt hat hierauf die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen sowie seine Anträge zu stellen und zu begründen.

(9) Nach dem Disziplinaranwalt ist dem Beschuldigten das Wort zu erteilen. Findet der Disziplinaranwalt hierauf etwas zu erwidern, so hat der Beschuldigte jedenfalls das Schlusswort.

(10) Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat sich die Disziplinarkommission zur Beratung zurückzuziehen.

(11) Unmittelbar nach dem Beschluss der Disziplinarkommission ist das Erkenntnis samt den wesentlichen Gründen mündlich zu verkünden.

(12) Über die mündliche Verhandlung ist eine vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigende Verhandlungsschrift aufzunehmen. Sie ist vor der Beratung der Disziplinarkommission zu verlesen, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben; wird ein Schallträger verwendet oder die Niederschrift elektronisch erstellt, kann ihr Inhalt auch auf andere Weise wiedergegeben werden. Aufnahmen auf Schallträger sind in Vollschrift zu übertragen. Der Schallträger ist mindestens drei Monate ab der Übertragung aufzubewahren.

(13) Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Verhandlungsschrift sind bis spätestens unmittelbar nach der Verlesung (Wiedergabe) zu erheben. Wenn den Einwendungen nicht Rechnung getragen wird, sind diese in die Verhandlungsschrift als Nachtrag aufzunehmen. Die Verkündung des Erkenntnisses nach Abs. 11 ist am Ende der Verhandlungsschrift zu protokollieren. Auf die Verhandlungsschrift ist § 14 Abs. 3, 4 letzter Satz und 5 letzter Satz des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 nicht anzuwenden.

(14) Über die Beratungen der Disziplinarkommission ist ein Beratungsprotokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

Der Vorsitzende ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe die mündliche Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt, so hat der Vorsitzende bei der Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlungen nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung der Disziplinarkommission geändert hat oder seit der Vertagung mehr als sechs Monate verstrichen sind.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Die mündliche Verhandlung vor der Disziplinarkommission kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht an der mündlichen Verhandlung teilnimmt, sofern er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist.

(2) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt infolge Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.

(3) In den Fällen des Abs. 1 ist vor der schriftlichen Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Auf Verlangen eines minderjährigen Zeugen ist einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Vernehmung zu gestatten. Der Vernehmung eines noch nicht Vierzehnjährigen ist, soweit es in seinem Interesse zweckmäßig ist, jedenfalls eine Person seines Vertrauens beizuziehen. Auf diese Rechte ist in der Vorladung hinzuweisen. Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer der Mitwirkung an der Pflichtverletzung verdächtig oder am Verfahren beteiligt ist oder wessen Anwesenheit den Zeugen bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte.

(2) Der Vorsitzende kann im Interesse des Zeugen die Gelegenheit zur Beteiligung an der Vernehmung des Zeugen derart beschränken, dass die Parteien und ihr Vertreter die Vernehmung des Zeugen erforderlichenfalls unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, so hat die Disziplinarkommission bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten nach § 140 Abs. 3 Rücksicht zu nehmen.

(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 114 Abs. 1 oder § 131 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.

(3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist den Parteien längstens innerhalb von vier Wochen zuzustellen und dem Bürgermeister unverzüglich zu übermitteln.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Die Disziplinarkommission darf die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 24 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls hereinzubringen

(3) Die Geldstrafen und Geldbußen fließen dem Land Tirol zu.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind untersagt. Der Beamte, auf den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung von der Disziplinarkommission im Spruch des Disziplinarerkenntnisses nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil er der Verschwiegenheit unterliegt. Hat der Bürgermeister nach § 126 Abs. 2 von einer Ahndung, von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige abgesehen oder hat die Disziplinarkommission das bei ihr anhängige Verfahren eingestellt, so dürfen der Beamte oder dessen Hinterbliebene diese Tatsache ebenfalls veröffentlichen.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

Aufgrund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Der Vorsitzende hat nach dem Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch den Bürgermeister zu veranlassen.

(2) Im Falle des Todes des Beamten oder des Austrittes aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

Der Bürgermeister kann ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen, wenn

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft; die Disziplinarkommission hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

Beamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

Disziplinarstrafen sind

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

Ein Beamter darf wegen der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Hinsichtlich

(2) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 gilt hinsichtlich der Fristen § 23 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Der Beamte darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach § 151 nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.

(2) Folgende Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

Im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot für Eltern und pflegende Angehörige obliegt

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Jeder Gleichbehandlungsbeauftragter hat in seinem Wirkungsbereich auf Antrag eines Beamten, der eine Verletzung

(2) Ein Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens aus den Gründen des Abs. 1 lit. a ist nur zulässig, wenn der Beamte den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Der Beamte darf

(2) Folgende Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, entscheidet in den durch dieses Gesetz geregelten Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes der Gemeinderat. Soweit es im Interesse der Arbeitsvereinfachung liegt, kann der Gemeinderat bestimmte Arten von Angelegenheiten, die ihm durch dieses Gesetz nicht ausdrücklich zur Beschlussfassung zugewiesen sind, dem Gemeindevorstand (Stadtrat) zur Beschlussfassung übertragen.

(2) Die nach diesem Gesetz von den Gemeinden und den Gemeindeverbänden zu besorgenden Aufgaben, mit Ausnahme der Aufgaben nach § 125 Abs. 1 dritter Satz und § 130 Abs. 1, soweit diese den Bürgermeister betreffen, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist in pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Beamten und ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Die Gemeinden und die Gemeindeverbände sowie der Gemeindeverband für das Pensionsrecht der Tiroler Gemeindebeamten sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen von Beamten und ihren Angehörigen und Hinterbliebenen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz jeweils zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder und strafgerichtliche Verurteilungen.

(3) Darüber hinaus dürfen die nach Abs. 1 Verantwortlichen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz jeweils zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind

(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten nach den Abs. 2 und 3 an die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, an die zuständigen Organe für Gleichbehandlung und Antidiskriminierung, an die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger, an den Dachverband der Sozialversicherungsträger und an die Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinden und der Gemeindeverbände übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.

(5) Die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, der jeweils zuständige Sozialversicherungsträger und der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben dem Gemeindeverband für das Pensionsrecht der Tiroler Gemeindebeamten zum Zweck der Vollziehung der pensionsrechtlichen Bestimmungen des 7. Abschnittes auf Ersuchen personenbezogene Daten zu übermitteln über

(6) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz jeweils zugewiesenen Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(7) Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Der Datenschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden.

(2) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Datenschutzbeauftragten zu unterrichten. Dieser ist verpflichtet, dem Gemeinderat die verlangten Auskünfte zu erteilen.

(3) Der Datenschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Geheimhaltung verpflichtet. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Identität betroffener Personen, die sich an den Datenschutzbeauftragten gewandt haben, sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf diese Personen zulassen, es sei denn, es erfolgte eine ausdrückliche Entbindung von der Verschwiegenheit durch die betroffene Person. Der Datenschutzbeauftragte darf die zugänglich gemachten Informationen ausschließlich für die Erfüllung seiner Aufgaben verwenden. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach der Beendigung seiner Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter.

(4) Der Datenschutzbeauftragte darf bei der Erfüllung seiner Aufgaben nicht beschränkt und aus diesem Grund nicht benachteiligt werden; insbesondere darf ihm aus dieser Tätigkeit bei der Leistungsfeststellung und in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.

(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Der Ruhegenuss von Beamten,

(2) Auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 2025 in den Ruhestand versetzt wurden und deren Ruhegenuss sich nach der gekürzten durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage bemisst, ist § 23 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes 1998 in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit § 95 Abs. 7 weiter anzuwenden.

(3) Auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 2025 nach den §§ 45 oder § 45a in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung, jeweils in Verbindung mit § 162 in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in den Ruhestand versetzt wurden, ist § 23 Ab. 3 des Landesbeamtengesetzes 1998 in Verbindung mit § 95 Abs. 7 weiterhin nicht anzuwenden.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

Auf den Beamten, dessen öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2009 begründet wurde, ist § 61 in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden, sofern dem Beamten nach diesen Bestimmungen bereits vor der Vollendung des 43. Lebensjahres ein Urlaubsausmaß von 240 Stunden gebührt. Dies gilt auch für den Beamten, der nach dem 31. Dezember 2008 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen wird, wenn das seiner Ernennung unmittelbar vorangehende privatrechtliche Dienstverhältnis nach dem Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz vor dem 1. Jänner 2007 begründet wurde.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

(1) Beamte des örtlichen Sicherheitswachdienstes, die am 1. August 2024 auf einem Dienstposten der Dienststufe 1a, 1b oder 2 verwendet werden, gelten ab diesem Zeitpunkt als Beamte der Dienststufe 1. Beamte des örtlichen Sicherheitsdienstes, die am 1. August 2024 auf einem Dienstposten der Dienststufe 3 verwendet werden, gelten ab diesem Zeitpunkt als Beamte der Dienststufe 2.

(2) Beamte der Verwendungsgruppe W2 gelten ab dem 1. August 2024 als Beamte der Verwendungsgruppe W.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

Für Beamte, die bis zum Ablauf des 31. März 2026 eine Erklärung nach § 86 in der vor dem 1. April 2026 geltenden Fassung, mit 1. Juli 2026 oder später aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, abgegeben haben und die dort festgelegten Voraussetzungen erfüllen, gilt § 86 in der am 31. März 2026 geltenden Fassung weiter. Wurde diese Erklärung im Zusammenhang mit einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aufgrund des Alters abgegeben, so gilt § 86 in der am 31. März 2026 geltenden Fassung nur dann weiter, wenn die Altersteilzeit vor dem 1. April 2026 begonnen hat.

Landesrecht Gemeindebeamtengesetz 2022

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt

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