teilweise Aufhebung des örtlichen Raumordnungsprogrammes Maria Enzersdorf
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Gesetzestext (55 Artikel)
teilweise Aufhebung des örtlichen Raumordnungsprogrammes Maria Enzersdorf
Steiermark
09.02.2014
Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
Spitalhaushaltsordnung
Herr .........................................................................................................................................................................................
geboren am ............................................................................... in ..........................................................................................
Beruf .......................................................................................................................................................................................
Wohnort ..................................................................................................................................................................................
hat die Prüfung für das hauptberufliche Jagdschutzpersonal (Berufsjägerprüfung) gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Juli 1954, LGBl. Nr. 35, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 61/1986, über die
Berufsjägerprüfung
mit ............................................................................. Erfolg abgelegt.
Graz, am .............................................
Die Prüfungskommission beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Der Vorsitzende
...............................................................................
Die Prüfungskommissäre
Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. Dezember 2010, V 53/10-15, die Verordnung der Marktgemeinde Maria Enzersdorf, Beschluss des Gemeinderates vom 4. Mai 1973, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 21. November 1973, Z II/2-3970/1973, und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 13. bis 27. Dezember 1973, soweit sie Festlegungen für die westlichste Grundparzelle in dem von im Westen vom Höhenweg, im Norden von der F. von Erlach Gasse, im Süden von der Giesshübler Straße und im Osten von der F. G. Waldmüller Gasse umgrenzten Gebiet, trifft, als gesetzwidrig aufgehoben.
(1) Die Vertragsparteien bekennen sich dazu, dass Kinderbildungs- und –betreuungsangebote in elementaren Bildungseinrichtungen sowie bei Tageseltern einen unverzichtbaren Beitrag zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf und damit zur Gleichberechtigung der Geschlechter leisten. Die elementare Bildung bildet den Grundstein für eine positive Bildungslaufbahn, verbessert Bildungschancen und leistet durch die frühzeitige Förderung in der deutschen Sprache einen wesentlichen Beitrag zur Integration von Kindern mit Migrationshintergrund in die österreichische Gesellschaft.
(2) Auch im Hinblick auf die Abfederung der Folgen der Covid19 Pandemie ist der Zugang zu elementaren Bildungseinrichtungen essentiell, weswegen im Aufbau- und Resilienzplan der EU (RRF) Mittel für den Ausbau der elementarpädagogischen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden.
(3) Elementare Bildungsangebote sollen das Kindeswohl ganzheitlich fördern und zeitgemäßen fachlichen Standards und wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen sowie die familiale Bildung ergänzen. Die Bildung und Betreuung von Kindern in elementaren Bildungseinrichtungen erfolgt in Zusammenarbeit zwischen Kindern, Erziehungsberechtigten, Fachkräften in den Bildungseinrichtungen und Rechtsträgern unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls.
(4) Familien erhalten durch die Familien- und Sozialleistungen der Gebietskörperschaften finanzielle Unterstützung sowie einen Lastenausgleich für die Leistungen, die sie gesamtgesellschaftlich durch die Erziehung ihrer Kinder erbringen. Der beitragsfreie Besuch von elementaren Bildungseinrichtungen während der Besuchspflicht soll Familien weiter entlasten.
(5) Eine gesicherte Versorgung mit Betreuungsplätzen ist für viele berufstätige Eltern Voraussetzung für eine Erwerbstätigkeit und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Daher ist unter Berücksichtigung des Bedarfs und regionaler Gegebenheiten ein qualitätsvolles und leistbares elementares Bildungsangebot in einem solchen Ausmaß anzustreben, dass eine Vollzeitbeschäftigung von Eltern möglich ist. Vor diesem Hintergrund sind die vom Bund im Rahmen dieser Vereinbarung gewährten Zweckzuschüsse für ein flächendeckendes Betreuungsangebot zu verwenden.
(6) Vor diesem Hintergrund kommen die Vertragsparteien über folgende Punkte überein
(7) Ziele dieser Vereinbarung sind
(8) Zur Erreichung dieser Ziele sollen insbesondere folgende Umsetzungsmaßnahmen ergriffen werden
(1) Gesuche um Zulassung zur Berufsjägerprüfung sind schriftlich beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung jeweils bis 1. Juni des Jahres, in dem die Prüfung abgelegt werden soll, mit folgenden Beilagen einzureichen
(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Gegen die Verweigerung der Zulassung ist eine binnen zwei Wochen beim Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich einzubringende Berufung an die Landesregierung zulässig.
(3) Die Prüfungs und Einreichungstermine werden gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Berufsjägerprüfung in der „Grazer Zeitung Amtsblatt für die Steiermark“ und in der Jagdzeitschrift der Steirischen Landesjägerschaft verlautbart.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2005, LGBl. Nr. 17/2025
(1) Im Sinne dieser Verordnung ist
(2) Aufwendungen, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit widersprechen, gelten nicht als Bauaufwand und nicht als Ersteinrichtungsaufwand.
An Herrn
.................................................................................................................................................................................................
in ........................................................................................
Bei der am ..................................................................................... gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Juli 1954, LGBl. Nr. 35, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 61/1986, abgehaltenen Prüfung für das hauptberufliche Jagdschutzpersonal (Berufsjägerprüfung) haben Sie keinen genügenden Erfolg erzielt.
Gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung vom ........................................................................... können Sie die Prüfung nur einmal, und zwar frühestens nach Jahresfrist, wiederholen.
Graz, am ...............................................................
Die Prüfungskommission beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Der Vorsitzende
.............................................................................................
Die Prüfungskommissäre
Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
Für diese Vereinbarung gelten folgende Begriffsbestimmungen
(1) Für die schriftliche Prüfung, die höchstens zwei Stunden dauert, werden vom Vorsitzenden oder von einem der beiden Prüfungskommissäre zwei Fragen aus dem Prüfungsstoff (§ 4 des Gesetzes über die Berufsjägerprüfung) gestellt.
(2) Die Zuteilung der Prüfungsfragen erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder einen Prüfungskommissär.
(3) Während der schriftlichen Prüfung sind die Kandidaten durch den Vorsitzenden oder durch einen Prüfungskommissär zu beaufsichtigen. Die Kandidaten dürfen sich nur der Behelfe bedienen, die ihnen die Aufsicht zur Verfügung stellt oder zu benützen gestattet.
(4) Die schriftlichen Arbeiten sind vom Vorsitzenden und den Prüfungskommissären nach Beendigung der schriftlichen Prüfung durchzusehen. Anschließend ist mit der mündlichen Prüfung zu beginnen.
Die Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse hat sich an folgenden Kontenklassen zu orientieren
Klasse 0
Investitionen
Klasse 4
Ge- und Verbrauchsgüter
Klasse 5
Personalaufwand
Klasse 6
Sonstiger Betriebsaufwand
Klasse 7
Sonstiger Betriebsaufwand
Klasse 8
Einnahmen
(1) Die geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen sowie Tageseltern haben die Aufgabe, durch altersgemäße Erziehung und Bildung die körperlichmotorische, seelische, geistige, sprachliche, ethische und soziale Entwicklung zu fördern und nach empirisch belegten Methoden der Elementarpädagogik die Erreichung der Schulreife sowie der notwendigen Sprachkompetenz zu unterstützen. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die Bildungssprache Deutsch angewendet und gefördert wird. Weiters haben sie die Kinder bei der Entwicklung ihrer mathematischtechnischen, naturwissenschaftlichen Kompetenzen zu stärken, sowie den künstlerisch- und musischkreativen, emotionalen, psychosozialen und physischen Entwicklungsstandes der Kinder zu unterstützen. Darüber hinaus haben sie den Kindern die grundlegenden Werte der österreichischen Gesellschaft zu vermitteln.
(2) Geeignete elementare Bildungseinrichtungen sowie Tageseltern im Falle des Art. 5 Abs. 6 haben die pädagogischen Grundlagendokumente gemäß Art. 2 Z 6 sowie allfällige weitere ergänzende Instrumente anzuwenden. Darüber hinaus haben Tageseltern ausgenommen im Fall des Art. 5 Abs. 6 jedenfalls den Werte- und Orientierungsleitfaden gemäß Art. 2 Z 6 lit. d sowie den Leitfaden für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch Tageseltern gemäß Art. 2 Z 6 lit. e anzuwenden.
(3) Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Form unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen oder Unterrichtseinheiten zu erfolgen.
Die Beurteilung hat zu lauten: „mit sehr gutem Erfolg bestanden“, „mit gutem Erfolg bestanden“, „bestanden“ und „nicht bestanden“. Die endgültige Klassifikation erfolgt entweder einstimmig oder durch Mehrheitsbeschluß. Die Noten sind: sehr gut, gut, genügend und nicht genügend.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2005
(1) Die nach dem Spitalbeitragsgesetz zu erstellenden Voranschläge müssen alle Einnahmen und Ausgaben enthalten, die im Laufe des Kalenderjahres (Voranschlagsjahr) voraussichtlich fällig werden.
(2) Die Einnahmen und Ausgaben sind ungekürzt zu veranschlagen (Bruttobetrag). Eine Vorwegabrechnung von Ausgaben bei den einzelnen Einnahmeansätzen oder von Einnahmen bei den einzelnen Ausgabenansätzen ist daher mit Ausnahme von Skonto und Rabatten unzulässig.
(3) Die Einnahmen und Ausgaben sind, soweit sie in ihrer voraussichtlichen Höhe nicht errechnet werden können, auf Grund gewissenhafter Schätzung und unter Berücksichtigung der bisher zutage getretenen Entwicklung und allenfalls zu erwartenden Änderungen dieser Entwicklung zu veranschlagen. Die Ausgaben dürfen nur mit dem für eine wirtschaftliche, zweckmäßige und sparsame Betriebsführung unerlässlichen Jahreserfordernis festgesetzt werden. Wenn Einnahmen erheblich niedriger oder Ausgaben erheblich höher veranschlagt werden als im Jahreserfolg des letzten Kalenderjahres, so sind die hiefür maßgebenden Umstände in einer Beilage zum Voranschlag zu begründen.
(4) Voranschlagsansätze sind auf durch Hundert teilbare Beträge derart auf- bzw. abzurunden, dass Restbeträge von bis zu 50 Euro vernachlässigt und Restbeträge über 50 Euro auf 100 Euro aufgerundet werden.
Zur Umsetzung der Ziele gemäß Art. 1 werden folgende Maßnahmen ergriffen
(1) Bei bestandener Prüfung wird ein mit dem Dienstsiegel versehenes Zeugnis ausgestellt, welches der /die Vorsitzende und die Prüfungskommissäre eigenhändig unterfertigen.
(2) Über eine nicht bestandene Prüfung ist eine schriftliche Bestätigung auszufolgen. Die Prüfung kann nur einmal, und zwar frühestens nach Ablauf eines Jahres wiederholt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2005
(1) Im Falle der Veranschlagung von Darlehenszinsen im Sinne des § 1 Abs. 2 letzter Satz des Spitalbeitragsgesetzes ist dem Voranschlag eine Berechnungsgrundlage für diesen Ansatz anzuschließen.
(2) Darlehenszinsen gemäß Abs. 1 werden in folgendem Ausmaß anerkannt
(1) Zum Besuch von geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen sind jene Kinder verpflichtet, die bis zum 31. August des jeweiligen Jahres das fünfte Lebensjahr vollendet haben. Die Besuchspflicht dauert bis zum 31. August nach Vollendung des sechsten Lebensjahres. Kinder, die die Schule vorzeitig besuchen, sind von der Besuchspflicht ausgenommen.
(2) Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass bis zum 1. April des jeweiligen Kalenderjahres die Erziehungsberechtigten jener Kinder, die im Sinne des Abs. 1 im September besuchspflichtig werden, über die halbtägige beitragsfreie Besuchspflicht in geeigneter Form informiert werden. Die Erziehungsberechtigten haben ihre Kinder innerhalb der festgelegten Anmeldefrist zum Besuch einer geeigneten elementaren Bildungseinrichtung anzumelden.
(3) Der verpflichtende Besuch der geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen hat an mindestens vier Tagen pro Woche für 20 Stunden zu erfolgen. Die Besuchspflicht gilt während des gesamten Kindergartenjahres mit Ausnahme der landesgesetzlich geregelten schulfreien Tage gemäß Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985.
(4) Das Fernbleiben ist nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig. Diese liegt insbesondere bei Urlaub im Ausmaß von höchstens 5 Wochen pro Kindergartenjahr, bei Erkrankung des Kindes oder der Erziehungsberechtigten sowie bei außergewöhnlichen Ereignissen vor.
(5) Die Länder haben die Einhaltung der Besuchspflicht sicherzustellen. Bei Verstoß gegen die Besuchspflicht sind Verwaltungsstrafen gegen die Erziehungsberechtigten zu verhängen, die sich an der Höhe der Verwaltungsstrafen für Schulpflichtverletzungen gemäß § 24 des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 76/1985, zu orientieren haben. Diese sind durch die Länder möglichst einheitlich festzulegen.
(6) Das Land kann vorsehen, dass auf Antrag oder Anzeige der Erziehungsberechtigten die Besuchspflicht eines Kindes im Rahmen der häuslichen Erziehung oder bei Tageseltern erfüllt werden kann. Dies setzt voraus, dass das Kind keiner Förderung in der Bildungssprache Deutsch bedarf und dass die Erfüllung der Bildungsaufgaben und der Werteerziehung gewährleistet ist.
(7) Auf Antrag von Erziehungsberechtigten können Kinder von der Besuchspflicht befreit werden, denen auf Grund einer Behinderung, aus medizinischen Gründen, auf Grund eines besonderen sonderpädagogischen Förderbedarfs oder auf Grund der Entfernung bzw. schwieriger Wegverhältnisse zwischen Wohnort und nächstgelegener geeigneter elementarer Bildungseinrichtungen der Besuch nicht zugemutet werden kann.
(1) Über den Prüfungsakt ist eine Niederschrift zu verfassen. In dieser Niederschrift sind auch die Beratungen und Beschlüsse der Kommission sowie etwaige besondere Vorfälle aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift ist sodann vom Vorsitzenden und den Prüfungskommissären zu fertigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2005
(1) Der für Abschreibungen veranschlagte Betrag ist in einer Beilage zum Voranschlag zu erläutern. Die Bewertung der der Abschreibung zugrunde gelegten Anlagegüter sowie die Bemessung ihrer Nutzungs- bzw. Restnutzungsdauer hat nach Abs. 2, 3 und 4 unter Berücksichtigung der besonderen Zweckgebundenheit dieser Anlagegüter zu erfolgen. Bei der Vorlage eines Voranschlages ist diesem ein Verzeichnis der Anlagegüter gemäß Abs. 2, 3 und 4 mit Angabe des Herstellungs- bzw. Anschaffungsjahres, der Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten, der bisherigen Abschreibungen und des Buchwertes bei Beginn des Voranschlagsjahres beizuschließen.
(2) Abschreibungen vom Wert der Ersteinrichtung sind zur Einbeziehung in den Betriebsabgang ab dem Jahr der Anschaffung jährlich mit 20 v.H. des um erhaltene Zuschüsse verminderten Einrichtungsaufwandes während fünf Jahren anzuerkennen.
(3) Abschreibungen von Investitionen zur Anschaffung von medizinischen Geräten und Instrumenten sowie Investitionen im Informatikbereich sind zur Einbeziehung in den Betriebsabgang ab dem Jahr der Anschaffung jährlich mit 20 v.H. der um erhaltene Zuschüsse verminderten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten während fünf Jahren anzuerkennen.
(4) Abschreibungen vom Wert der Immobilie sind ab dem Jahr der Inbetriebnahme zur Einbeziehung in den Betriebsabgang jährlich mit zwei v.H. des um die erhaltenen Zuschüsse (insbesondere z.B. Investitionszuschüsse) und um die Grundbeschaffungskosten verminderten Bauaufwandes während 50 Jahren anzuerkennen.
(1) Die Länder verpflichten sich, einen beitragsfreien Besuch von geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen im Ausmaß der Besuchspflicht gemäß Art. 5 sicherzustellen. Diese Verpflichtung ist jeweils von jenem Bundesland zu erfüllen, in dem die Besuchspflicht erfüllt wird.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 umfasst nicht die Verabreichung von Mahlzeiten oder die Teilnahme an Spezialangeboten.
(1) Die Prüfungstaxe beträgt 15 €. Sie ist vor Beginn der Prüfung zu erlegen. Für die Wiederholungsprüfung ist die volle Prüfungstaxe zu entrichten.
(2) Der Einzahlungsnachweis ist dem Vorsitzenden der Prüfungskommission vor der Prüfung auszuhändigen und der Prüfungsniederschrift beizuschließen.
(3) Prüflinge, die während der Prüfung zurücktreten oder nach Zulassung von dieser ausgeschlossen werden, haben keinen Anspruch auf Ersatz der Prüfungstaxe.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2001
(1) Dem Voranschlag ist ein Beschäftigungsrahmenplan anzuschließen, der das zum Betrieb der Krankenanstalt im Voranschlagsjahr voraussichtlich erforderliche Personal ausweist.
(2) Im Beschäftigungsrahmenplan ist das Anstaltspersonal getrennt nach Ärzten, medizinisch-technischem Personal, Pflegepersonal, Verwaltungspersonal und Wirtschaftspersonal und innerhalb dieser Gruppen getrennt nach Bediensteten mit gleicher Tätigkeit und gleicher Entlohnungsart zahlenmäßig anzuführen. Bei Bediensteten mit Sonderverträgen ist die voraussichtliche Jahresentlohnung auszuweisen.
(1) Entsprechend dem Barcelona-Ziel der Europäischen Union sollen im Interesse der Vereinbarkeit von Familie und Beruf dem regionalen Bedarf entsprechend für 33 Prozent der unter Dreijährigen Plätze in geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen zur Verfügung stehen. Insbesondere ist dabei die mit einer Vollbeschäftigung der Eltern zu vereinbarende Kinderbildung und -betreuung zu berücksichtigen.
(2) Zur Umsetzung dieses Ziels sind die Anzahl der Plätze für unter Dreijährige in geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen und bei Tageseltern zu erhöhen und die Öffnungszeiten zu erweitern und zu flexibilisieren. Weiters ist der Betreuungsschlüssel zu verbessern.
(3) Für drei- bis sechsjährige Kinder sollen zur Beseitigung regionaler Defizite Anreize für die qualifizierte Ganztagesbetreuung, die mit einer Vollbeschäftigung der Eltern vereinbar ist, geschaffen und Betreuungsschlüssel verbessert werden.
(4) Zur Unterstützung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf können die Träger geeigneter elementarer Bildungseinrichtungen abgestufte Betreuungszeitmodelle und altersübergreifende Gruppen anbieten.
Die Prüfungstaxen dienen zur Deckung des Prüfungsaufwandes einschließlich der Reisekosten und sonstigen Spesen der Kommissionsmitglieder. Der Restbetrag ist auf die Mitglieder der Prüfungskommission als Prüfungsgebühren aufzuteilen.
(1) Die Voranschläge haben neben den Ansätzen für das Voranschlagsjahr auch die Ansätze des Voranschlages für das laufende Kalenderjahr und des Rechnungsabschlusses über das vergangene Kalenderjahr zu enthalten.
(2) Die Voranschläge sind der Landesregierung in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.
Jedes Kind ist durch eine entsprechende Werteerziehung zu befähigen, allen Menschen unabhängig von Herkunft, Religion und Geschlecht offen, tolerant und respektvoll zu begegnen und intolerantes Gedankengut abzulehnen. Zur Gewährleistung dessen haben die elementaren Bildungseinrichtungen sowie Tageseltern einen bundesweiten Werte- und Orientierungsleitfaden anzuwenden und diesen in ihren Grundsätzen, Statuten und Regelungen zu vertreten.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 5/1955, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 50/1972, außer Kraft.
(1) In den nach dem Spitalbeitragsgesetz zu erstellenden Rechnungsabschlüssen ist die gesamte Gebarung der Krankenanstalt auszuweisen, Abschreibungen und Darlehenszinsen jedoch nur insoweit, als sie im Rahmen dieser Verordnung in den Betriebsabgang eingerechnet werden dürfen.
(2) Abweichungen der Gebarung vom Voranschlag, die mehr als zehn von Hundert des Ansatzes, mindestens aber 15.000 Euro betragen, sind zu erläutern. Die Über- oder Unterschreitung ist zudem ohne Rücksicht auf den Prozentsatz zu begründen, wenn sie den Betrag von 65.000 Euro übersteigt.
(3) Forderungen dürfen nur abgeschrieben werden, wenn die Einbringungsmöglichkeiten erschöpft sind oder die Einbringung aussichtslos ist.
(4) Im Übrigen gelten für die Erstellung der Rechnungsabschlüsse sinngemäß die einschlägigen Bestimmungen über die Erstellung der Voranschläge (2. Abschnitt).
(1) Geeignete elementare Bildungseinrichtungen haben von Beginn der Betreuung an den gesamten Entwicklungsstand und insbesondere die sprachlichen Fähigkeiten der Kinder zu fördern, damit deren Potentiale bestmöglich unterstützt und eine gute entwicklungsbezogene Grundlage für den Eintritt in die Schule gelegt wird. Eine Förderung der Bildungssprache Deutsch mit Fokus auf die Sprachkompetenzen bei Schuleintritt soll jedenfalls ab dem Alter von vier Jahren stattfinden.
(2) Kinder, die über mangelnde Deutschkenntnisse verfügen, sind in geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen von Beginn der Betreuung an, insbesondere aber in den letzten beiden Kindergartenjahren, im Sinne des Art. 2 Z 8 lit. a so zu fördern, dass sie mit Eintritt in die Schule die sprachlichen Kompetenzen in der Bildungssprache Deutsch möglichst beherrschen. Die Überprüfung dieser Kompetenzen findet durch die Schule im Zuge der Schülereinschreibung statt.
(3) Der Leitfaden zur sprachlichen Förderung am Übergang vom Kindergarten in die Volksschule ist anzuwenden.
(1) Die Neufassung des § 6 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 44/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Die Änderung des § 1 Abs. 1, § 3 letzter Satz, § 4 und § 5 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 35/2005 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. April 2005, in Kraft.
(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 17/2025 tritt § 1 Abs. 1 Z 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. Februar 2025, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2001, LGBl. Nr. 35/2005, LGBl. Nr. 17/2025
(1) Den Gebarungsergebnissen sind die Voranschlagsansätze des gleichen Jahres sowie die Differenz davon, getrennt in mehr und weniger, gegenüberzustellen.
(2) Die Rechnungsabschlüsse sind der Landesregierung in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.
(1) Zur Feststellung der Sprachkompetenzen haben geeignete elementare Bildungseinrichtungen Sprachstandsfeststellungen durchzuführen. Dafür haben sie ein bundesweit standardisiertes Instrument (Beobachtungsbogen) zu verwenden. Sprachstandsfeststellungen sind durch Fachkräfte gemäß Art. 2 Z 2 anhand eines bundesweiten Beobachtungsbogens zur Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Erstsprache (BESK kompakt) oder von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache (BESKDaZ kompakt) durchzuführen.
(2) Es gelten folgende einheitliche Beobachtungszeiträume
(3) Ein Sprachförderbedarf liegt dann vor, wenn der entsprechende Schwellenwert des Instruments als Ergebnis der Beobachtung unterschritten wird.
(4) Besteht während des Kindergartenjahres die begründete Annahme, dass ein Kind keinen Sprachförderbedarf mehr aufweist, kann dies durch eine außerordentliche Sprachstandsfeststellung festgestellt werden.
(1) Bei Mehr-Standort-Krankenanstalten müssen die Voranschläge und Rechnungsanschlüsse je Standort getrennt dargestellt werden.
(2) Bei Mehr-Standort-Krankenanstalten muss der Betriebsabgang nach dem Spitalbeitragsgesetz je Standort separat ermittelt werden.
(3) Die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse je Standort können durch Überleitung aus dem Voranschlag und Rechnungsabschluss der Mehr-Standort-Krankenanstalt ermittelt werden.
(4) Als Mehr-Standort-Krankenanstalten im Sinne dieser Bestimmung gelten Krankenanstalten mit mehreren Standorten, die mindestens zwei unterschiedliche medizinische Fachrichtungen aufweisen.
(1) Die Ausbildungserfordernisse bzw. Anstellungsvoraussetzungen sind
(2) Fort- und Weiterbildungen der Fachkräfte gemäß Art. 2 Z 2 sowie von Tageseltern sind jene Maßnahmen, die an den Pädagogischen Hochschulen oder an anderen tertiären Bildungseinrichtungen angeboten oder von den Ländern organisiert werden. Folgende Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung sind zu erfüllen
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Spitalhaushaltsordnung, LGBl.Nr. 21/1958, in der Fassung LGBl.Nr. 33/1966, Nr. 60/2001 und Nr. 3/2011, außer Kraft.
(1) Der Bund verpflichtet sich,
(2) Im Bereich des letzten verpflichtenden Kindergartenjahres verpflichtet sich der Bund darüber hinaus zur Bereitstellung von pädagogischen Instrumenten zur Dokumentation der Entwicklung des einzelnen Kindes.
(3) Der Bund verpflichtet sich im Rahmen der frühen sprachlichen Förderung darüber hinaus, den Ländern geeignete Verfahren der Sprachstandsfeststellung zur Feststellung eines Sprachförderbedarfs zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Bund verpflichtet sich, jährlich einen Bericht über die Umsetzungsfortschritte der in der Vereinbarung festgelegten Maßnahmen und Zielsetzungen zu veröffentlichen.
(1) Die Länder verpflichten sich,
(2) Im Bereich des letzten verpflichtenden Kindergartenjahres verpflichten sich die Länder darüber hinaus, den beitragsfreien halbtägigen Besuch von geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche im letzten Jahr vor Beginn der Schulpflicht gemäß Art. 6 landesgesetzlich zu gewährleisten.
(3) Im Bereich der frühen sprachlichen Förderung verpflichten sich die Länder darüber hinaus,
(1) Der Bund gewährt den Ländern für die Maßnahmen gemäß Abschnitt II in den Kindergartenjahren 2022/23 bis 2026/27 Zweckzuschüsse in der Höhe von jeweils 200 Millionen Euro, hiervon 80 Millionen Euro für die Besuchspflicht gemäß Art. 5, pro Kindergartenjahr, welche wie folgt auf die Länder aufzuteilen sind
Burgenland
2,883 %
Kärnten
5,704 %
Niederösterreich
18,370 %
Oberösterreich
17,553 %
Salzburg
6,364 %
Steiermark
12,925 %
Tirol
8,645 %
Vorarlberg
4,911 %
Wien
22,645 %
(1a) Die je Bundesland im Kindergartenjahr 2022/23 verfügbaren Beträge gemäß Abs. 1 erhöhen sich für die einzelnen Bundesländer um die je Bundesland nicht verbrauchten Mittel entsprechend der Abrechnung über die Verwendung der Mittel des Kindergartenjahres 2021/22 gemäß Art. 19 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22, BGBl. I Nr. 103/2018. Die Restmittel können für Zwecke gemäß Abs. 2 Z 1 verwendet werden.
(2) Der Zuschuss, mit Ausnahme der Mittel für die Besuchspflicht gemäß Art. 5, und die Kofinanzierung sind für folgende Bereiche nach folgenden Anteilen zu verwenden
(2a) Die nach Finanzierung der Besuchspflicht nach Art. 5 überschüssigen Zweckzuschüsse für die Besuchspflicht können von den Ländern ebenfalls für die Zwecke gemäß Abs. 2 flexibel eingesetzt werden.
(3) Finanzmittel der Gemeinden, die für diese Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden, sind bei der Kofinanzierung des jeweiligen Landes einzurechnen. Die Finanzmittel, die von privaten Trägern von geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen für Zwecke des Ausbaus des geeigneten elementaren Kinderbildungs- und -betreuungsangebots eingesetzt werden, sind zur Hälfte bei der Kofinanzierung des jeweiligen Landes einzurechnen. Zweckzuschüsse, die von öffentlichen oder privaten Trägern geeigneter elementarer Bildungseinrichtungen zurückgezahlt werden, sind den Zweckzuschüssen jenes Kindergartenjahres gleichzuhalten, in dem sie vereinnahmt werden.
(4) Die Aufteilung der Mittel zwischen Ländern und Gemeinden ist zwischen diesen zu vereinbaren.
(1) Folgende Zielzustände, die aus den Zielen gemäß Art. 1 abgeleitet werden, sind im Rahmen des Ausbaus bis zum Ende der Vereinbarungsperiode zu erreichen
(2) Folgende Zielzustände sind im Rahmen der Sprachförderung zu erreichen
Die Länder verpflichten sich, Maßnahmen im Bereich der Sprachförderung und des Ausbaus des Kinderbildungs- und -betreuungsangebots derart vorzusehen und Ressourcen derart einzusetzen, dass die Zielzustände gemäß Art. 15 erreicht werden. Diese Planung haben sie in Konzepten festzuhalten, die auf den Zeitraum der Vereinbarung ausgerichtet sind. Das Konzept ist gemäß Anlage A zu erstellen und hat zu enthalten
(1) Der Zweckzuschuss für den Ausbau des Kinderbildungs- und -betreuungsangebots kann für folgende Zwecke verwendet werden
(2) Plätze in elementaren Bildungseinrichtungen, die mit Zweckzuschüssen gemäß Z 1 lit. a finanziert wurden, müssen mindestens 5 Jahre ab Inbetriebnahme zur Verfügung stehen, es sei denn, dass durch Änderung der Wohnbevölkerung der Bedarf nachweislich nicht mehr gegeben ist.
(3) Elementare Bildungseinrichtungen, die bereits Personalkostenzuschüsse für ein oder zwei Betriebsjahre nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22, BGBl. I Nr. 103/2018, erhalten haben, können auch nach der gegenständlichen Vereinbarung Mittel für Personalkostenzuschüsse gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b sowie Abs. 1 Z 3 lit. c verwenden, sodass insgesamt eine dreijährige Förderung je in Betracht kommender elementarer Bildungseinrichtung in Anspruch genommen werden kann.
(1) Der Zweckzuschuss für die Sprachförderung ist bedarfsgerecht einzusetzen und kann für folgende Zwecke verwendet werden
(2) Von den Zweckzuschussmitteln können – sofern nötig – in den Kindergartenjahren 2022/23 bis 2026/27 jeweils bis zu 25 Prozent dafür verwendet werden, dass neben der Bildungssprache Deutsch auch der Entwicklungsstand gemäß Art. 2 Z 8 lit. b gefördert wird.
(1) Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung führt mit der nach dem Landesgesetz zuständigen Behörde Ressourcen-, Ziel- und Leistungsgespräche durch, die den Grad der Zielerreichung (Art. 15) durch die Länder zum Inhalt haben. Die Länder haben dafür den IstStand und die Meilensteine bis jeweils 15. Jänner mit Erhebungsstichtag 15. Oktober zu aktualisieren.
(2) Das Land hat dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung eine jährliche Abrechnung über die Verwendung der vom Bund im Vereinbarungszeitraum gewährten Zuschüsse nach Abschluss jedes Kindergartenjahres bis spätestens 31. Jänner, zu übermitteln. Gegenüber dem Bund können Zweckzuschüsse gemäß Art. 17 und 18 nur dann abgerechnet werden, wenn glaubhaft nachgewiesen werden kann, dass der entsprechende Widmungszweck eintreten wird oder eingetreten ist oder die entsprechenden Widmungszwecke eintreten werden oder eingetreten sind.
(3) Die Abrechnung hat gemäß Anlage B zu erfolgen. Sie hat sich auf das jeweilige Kindergartenjahr zu beziehen und Aufschluss über die widmungsgemäße Verwendung gemäß Art. 17 und 18 inklusive der erfolgten Kofinanzierung gemäß Art. 14 zu geben. Weiters hat die Abrechnung Angaben zum Grad der Zielerreichung (Art. 15) zum Ende des Vereinbarungszeitraums zu enthalten.
(4) Auf Seiten des Bundes ist zur Prüfung und Genehmigung der Abrechnungen der Länder das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt zuständig.
(5) Die Länder sind verpflichtet, die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse des Bundes durch die Träger geeigneter elementarer Bildungseinrichtungen sowohl in wirtschaftlicher als auch in fachlich-pädagogischer Hinsicht zu überprüfen und im Anlassfall dem Bund über das Prüfergebnis zu berichten.
(6) Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung behält sich das Recht vor, während des Kindergartenjahres unangekündigte Hospitationen durchzuführen und selbst Einsichtnahmen in die Abrechnungen gemäß Art. 17 zu nehmen. Die Durchführung erfolgt durch den Österreichischen Integrationsfonds. Sofern Zweifel bestehen, dass die in Art. 1 und Art. 3 definierten Zielsetzungen und Bildungsaufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden, behält sich das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung vor, eine Einzelfallprüfung unter Beiziehung anderer Einrichtungen durchzuführen.
(1) Ein negatives Prüfungsergebnis liegt vor, wenn
(2) Wenn die übermittelten Anlagen den Formvorschriften widersprechen, hat der Bund diese dem jeweiligen Land mit einem Verbesserungsauftrag zurückzuweisen.
(3) Bei Vorliegen eines negativen Prüfungsergebnisses hat der Bund den Betrag, der dem Ausmaß des vereinbarungswidrigen Verhaltens entspricht, zum Ende des Vereinbarungszeitraums zurückzufordern.
(1) Im Kindergartenjahr 2022/23 wird der Zweckzuschuss des Bundes gemäß Art. 14 in zwei Raten im September 2022 in Höhe von 52,5 Mio. Euro und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 13 Abs. 1 Z 5 sowie Art. 19 Abs. 1 und 2 im März 2023 in Höhe von 147,5 Mio. Euro auf die von den Ländern bekanntzugebenden Konten angewiesen. Der Zweckzuschuss des Bundes gemäß Art. 14 für die Kindergartenjahre 2023/24 bis 2026/27 wird in zwei Raten jeweils im September in Höhe von 100 Mio. Euro und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 13 Abs. 1 Z 5 sowie Art. 19 Abs. 1 und 2 im März des Kindergartenjahres in Höhe von maximal 100 Mio. Euro auf die von den Ländern bekanntzugebenden Konten angewiesen.
(2) Der Bund behält sich das Recht vor, Zahlungen des Zweckzuschusses vorläufig einzustellen, sofern bei den Ressourcen-, Ziel- und Leistungsgesprächen die begründete Annahme entsteht, dass ein Tatbestand des Art. 20 Abs. 1 erfüllt wird oder kein Ressourcen-, Ziel- und Leistungsgespräch geführt wird.
(1) Die Länder sind verpflichtet, landesgesetzliche Regelungen zu erlassen, die es dem Land ermöglichen die erforderlichen Daten zur Vollziehung dieser Vereinbarung unter Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) BGBl. Nr. I 12/2017 idgF und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S.1 zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Länder verpflichten sich insbesondere zu ermöglichen, dass die elementaren Bildungseinrichtungen bestimmte vom Bund festgelegte Daten zur Sprachstandsfeststellung und zur Sprachförderung auf Anfrage an die besuchten Schulen zu liefern haben.
Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind bis längstens 15. März 2023 in Kraft zu setzen.
(1) Diese Vereinbarung tritt mit 1. September 2022 in Kraft, sofern
(2) Liegen die Voraussetzungen für das Inkrafttreten gemäß Abs. 1 nicht vor, tritt die Vereinbarung zum nachfolgenden Monatsersten in Kraft nachdem vom Bund und zumindest einem Land die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllt sind.
(3) Langen nach Ablauf jenes Tages, an dem die Bedingungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 oder Abs. 2 eingetreten sind, Mitteilungen weiterer Länder über die Erfüllung der nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten beim Bundeskanzleramt – Verfassungsdienst ein, so tritt die Vereinbarung gegenüber diesen Ländern mit dem Ersten des Folgemonats nach dem Einlangen der jeweiligen Mitteilung in Kraft.
(4) Nach dem 31. August 2023 können die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung nicht mehr erfüllt werden.
(5) Das Bundeskanzleramt – Verfassungsdienst hat dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, dem Bundeskanzleramt – Sektion Familie und Jugend und den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.
(6) Tritt die Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Zweckzuschuss des Bundes unter Neuberechnung des Verteilungsschlüssels gemäß Art. 14 Abs. 1.
Diese Vereinbarung gilt für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27. Die Vereinbarung tritt zwischen Bund und den einzelnen Ländern nach positiver Entscheidung über die vorzulegenden Berichte für das Kindergartenjahr 2026/27 durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung außer Kraft.
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung vom 7. Juli 2022 genehmigt. Sie ist gemäß ihrem Art. 24 Abs. 1 mit 1. September 2022 zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg und gemäß ihrem Art. 24 Abs. 3 mit 1. Oktober 2022 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland und Wien in Kraft getreten.