Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20000925 auslieferung(kanada) AT

Aufwertungsfaktoren, Höchstbeitragsgrundlage und Geringfügigkeitsgrenze in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten 2013 (auslieferung(kanada))

59 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (59)

Gesetzestext (59 Artikel)

Landesrecht Aufwertungsfaktoren, Höchstbeitragsgrundlage und Geringfügigkeitsgrenze in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten 2013

Landesrecht

[land]

Landesrecht

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Kurztitel

Aufwertungsfaktoren, Höchstbeitragsgrundlage und Geringfügigkeitsgrenze in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten 2013

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 16/2013

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 5. Februar 2013, mit der die Aufwertungsfaktoren, die Höchstbeitragsgrundlage und die Geringfügigkeitsgrenze in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten für das Jahr 2013 festgesetzt werden

StF

LGBl. Nr. 16/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 1 Z 2, § 17 Abs. 5 und § 19 Abs. 4 des Burgenländischen Landesbeamten-Pensionsgesetzes 2002 - LBPG 2002, LGBl. Nr. 103, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2012, des § 25 Abs. 5 und § 38 Abs. 4 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, LGBl. Nr. 13/1972, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2009, und des § 39 Abs. 5 des Gemeindesanitätsgesetzes 1971, LGBl. Nr. 14/1972, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2009, wird verordnet

Landesrecht Sanierung von Oberflächenwasserkörpern

Sanierung von Oberflächenwasserkörpern

Landesrecht teilweise Aufhebung der Änderung des Bebauungsplanes Vösendorf

teilweise Aufhebung der Änderung des Bebauungsplanes Vösendorf

Landesrecht Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit

Oberösterreich

Link zum konsolidierten Text der Vereinbarung (RIS-Bundesrecht)

11.09.2017

Landesrecht Landesverwaltungsgerichts-Begleitgesetz

Salzburg

Die einzelnen Novellierungen (Artikel 1 bis Artikel 73) wurden in den einzelnen Materiengesetzen eingearbeitet.

21.01.2015

Landesrecht Jägerprüfungsverordnung

Steiermark

28.04.2017

Landesrecht Pflanzenschutzmittelbeschränkungsverordnung, Tiroler

Pflanzenschutzmittelbeschränkungsverordnung, Tiroler

Landesrecht Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Götzis

Auf den Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2861/2, 2863, 2864, 2865 und 2870/1, GB Götzis, die innerhalb der in der Anlage in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, wird die Widmung einer besonderen Fläche für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 1.067 m², hievon höchstens 96 m² Verkaufsfläche für Waren des nicht täglichen Bedarfs, die nach dem Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert werden, wie Möbel, Baustoffe und -geräte, Gartenbedarf, Fahrzeuge, Maschinen, Elektro-Haushaltsgroßgeräte sowie Sportgroßgeräte (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 1 RPG), und höchstens 971 m² Verkaufsfläche für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon höchstens 600 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.

Bundesrecht Auslieferung (Kanada)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Landesrecht Sanierung von Oberflächenwasserkörpern

Wasserkörpernummer

Name

von km

bis km

maßgebliche Fischarten und (-größen)

901910018

Afritzer Bach

0,00

12,22

Bachforelle, Äsche, Aitel, Aalrutte (50 cm)

902580000

Arlingbach

-0,02

4,54

Bachforelle (40 cm)

902570000

Arlingbach

4,54

7,87

Bachforelle (40 cm)

902540001

Auenbach [Lavant]

-0,01

3,03

Bachforelle (40 cm)

902540002

Auenbach [Lavant]

3,03

4,05

Bachforelle (40 cm)

900470072

Drau

484,81

498,17

Wels (120 cm)

900470056

Drau

498,17

505,16

Wels (120 cm)

902850002

Feistritzbach (Gem. Bleiburg)

1,43

5,61

Bachforelle (30 cm)

901870023

Gail

76,76

80,33

Äsche, Bachforelle (50 cm)

901850009

Gailitz

2,56

5,98

Äsche, Bachforelle (50 cm)

901850012

Gailitz

5,98

7,64

Äsche, Bachforelle (50 cm)

903760029

Glan

5,29

15,15

Hecht (90 cm), Brachse (50 cm)

902140014

Glan

46,22

56,81

Aitel, Äsche, Barbe (60 cm)

903790006

Glanfurt

0,00

1,06

Aitel, Äsche, Barbe (60 cm)*

903790008

Glanfurt

1,06

1,78

Aitel, Äsche, Barbe (60 cm)*

903790001

Glanfurt

1,78

9,79

Aitel, Äsche, Barbe (60 cm)*

903760013

Görtschitz

-0,01

6,85

Bachforelle, Äsche, Aitel, Aalrutte (50 cm)

903760025

Görtschitz

6,85

8,82

Äsche, Bachforelle (50 cm)

902020092

Görtschitz

8,82

10,78

Äsche, Bachforelle (50 cm)

902020094

Görtschitz

10,78

14,92

Bachforelle (40 cm)

902020095

Görtschitz

14,92

17,39

Bachforelle (40 cm)

902020096

Görtschitz

17,39

27,14

Bachforelle (40 cm)

902020098

Görtschitz

27,14

27,49

Bachforelle (40 cm)

901760030

Gössering

-0,02

2,43

Bachforelle (40 cm)

901760029

Gössering

2,43

3,98

Bachforelle (40 cm)

901760007

Gössering

4,99

6,48

Bachforelle (40 cm)

903760002

Gurk

17,80

35,20

Huchen (90 cm), Brachse (50 cm)

903760019

Gurk

35,20

52,32

Huchen (80 cm)

903760023

Gurk

64,43

71,87

Huchen (80 cm)

902080005

Gurk

71,87

79,50

Äsche, Bachforelle (50 cm)

902080011

Gurk

79,50

102,87

Äsche, Bachforelle (50 cm)

903410040

Gurk

132,68

139,81

Äsche, Bachforelle (50 cm)

903410025

Gurk

141,82

142,85

Bachforelle (40 cm)

902650008

Hahntrattenbach

6,46

8,52

Bachforelle (40 cm)

902630007

Jaklingbach

2,52

3,02

Bachforelle (40 cm)

902630015

Jaklingbach

5,15

7,18

Bachforelle (40 cm)

902220011

Lavabach

0,00

0,99

Bachforelle (40 cm)

902220012

Lavabach

0,99

3,36

Bachforelle (40 cm)

902870059

Lavant

5,91

12,88

Huchen (90 cm), Brachse (50 cm)

902870056

Lavant

24,96

32,98

Huchen (80 cm)

902870052

Lavant

32,98

36,98

Huchen (80 cm)

902330113

Lavant

41,49

51,01

Bachforelle (50 cm)

902330114

Lavant

51,01

55,56

Bachforelle (50 cm)

902330116

Lavant

55,56

56,62

Bachforelle (50 cm)

901250074

Lieser

-0,06

2,97

Huchen (80 cm)

901250012

Lieser

16,90

30,04

Bachforelle (50 cm)

901250076

Lieser

30,04

39,11

Bachforelle (40 cm)

903520100

Metnitz

-0,01

1,53

Äsche, Bachforelle (50 cm)

903520101

Metnitz

1,53

2,55

Äsche, Bachforelle (50 cm)

903520022

Metnitz

23,50

26,03

Bachforelle (30 cm)

903520135

Metnitz

26,03

32,17

Bachforelle (30 cm)

900790112

Möll

27,98

30,38

Huchen (80 cm)

900580071

Möll

65,61

75,68

Bachforelle (40 cm)

903520106

Olsa

0,00

7,68

Bachforelle (40 cm)

902590001

Pailbach

-0,01

1,00

Bachforelle (30 cm)

902590004

Pailbach

5,16

5,72

Bachforelle (30 cm)

902600001

Pailbach

5,72

6,76

Bachforelle (30 cm)

902610001

Reidebenbach

-0,01

1,51

Bachforelle (40 cm)

902610005

Reidebenbach

4,23

4,78

Bachforelle (40 cm)

902560005

Reisberger Bach

-0,01

4,06

Bachforelle (40 cm)

902560012

Reisberger Bach

4,06

5,58

Bachforelle (40 cm)

902560013

Reisberger Bach

5,58

7,78

Bachforelle (40 cm)

903870068

Riegerbach

0,00

4,77

Seeforelle (50 cm) *

903870070

Riegerbach

4,77

6,29

Bachforelle (40 cm)

903000005

Seebach (Gem. Finkenstein)

-0,02

1,46

Bachforelle (40 cm)

903000009

Seebach (Gem. Finkenstein)

1,95

4,16

Bachforelle (40 cm)

903000013

Seebach (Gem. Finkenstein)

5,76

6,26

Bachforelle (40 cm), Hundsbarbe (40 cm)*

903000014

Seebach (Gem. Finkenstein)

6,26

7,41

Bachforelle (40 cm)

902820003

Seebach (Gösselsdorfersee)

-0,46

2,50

Bachforelle (40 cm)

902820005

Seebach (Gösselsdorfersee)

2,50

6,57

Bachforelle, Äsche, Aitel, Aalrutte (50 cm)

904110000

Seebach (Ossiacherseebach)

-0,05

2,69

Aitel, Äsche, Barbe (60 cm)

903050018

Tiebel

2,24

7,08

Bachforelle (40 cm)

904120000

Treffnerbach (Gem. Treffen)

-0,01

4,83

Bachforelle (40 cm)

903300025

Vellach

13,15

14,15

Äsche, Bachforelle (50 cm)

901470005

Weißenbach (Gem. Stockenboi)

2,50

6,59

Bachforelle (40 cm)

901470009

Weißenbach (Gem. Stockenboi)

8,62

10,17

Bachforelle (40 cm)

901470001

Weißenbach (Gem. Stockenboi)

11,62

21,76

Bachforelle (40 cm)

904090000

Weißenbach (Gem. Stockenboi)

21,76

23,33

Bachforelle (30 cm)

904100000

Weißenbach (Gem. Stockenboi)

23,33

25,97

Bachforelle (30 cm)

902550005

Weißenbach (Gem. Wolfsberg)

-0,01

3,56

Bachforelle (40 cm)

902550006

Weißenbach (Gem. Wolfsberg)

3,56

5,12

Bachforelle (40 cm)

903760015

Wimitzbach

0,00

6,55

Bachforelle (40 cm)

903760018

Wimitzbach

10,26

11,66

Bachforelle (40 cm)

902110000

Wimitzbach

18,24

35,05

Bachforelle (30 cm)

902870044

Woisbach

-0,01

4,66

Bachforelle (40 cm)

902870046

Woisbach

4,66

5,20

Bachforelle (40 cm)

902230030

Wölfnitzbach (Glan)

-0,01

3,08

Aitel, Äsche, Barbe (60 cm)

902230029

Wölfnitzbach (Glan)

3,08

10,09

Aitel, Äsche, Barbe (60 cm)

* Experteneinschätzung

Landesrecht Jägerprüfungsverordnung

(Anm: Das Zeugnis ist als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1986, LGBl. Nr. 38/2017

Landesrecht Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Götzis

Vorarlberg

09.06.2016

Landesrecht teilweise Aufhebung der Änderung des Bebauungsplanes Vösendorf

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2008, V 399/08-8, die Verordnung betreffend die Änderung des Bebauungsplanes der Marktgemeinde Vösendorf, Beschluss des Gemeinderates vom 3. Oktober 2006, Z Bau 80/06 und 86/06, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 4. Oktober 2006 bis 19. Oktober 2006, soweit sie das Grundstück 1431/1, KG Vösendorf, betrifft, als gesetzwidrig aufgehoben.

Bundesrecht Auslieferung (Kanada)

Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander nach den Bestimmungen dieses Vertrages Personen auszuliefern, deren Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Verhängung oder Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer anderen die Freiheit beschränkenden Maßnahme wegen einer auslieferungsfähigen strafbaren Handlung begehrt wird.

Landesrecht Aufwertungsfaktoren, Höchstbeitragsgrundlage und Geringfügigkeitsgrenze in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten 2013

Die Aufwertungsfaktoren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 LBPG 2002 betragen für das Kalenderjahr 2013

Landesrecht Sanierung von Oberflächenwasserkörpern

Ziel dieser Verordnung ist die Umsetzung der konkreten Vorgaben des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes 2021 (NGP 2021) und des § 2 der Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanverordnung 2021, BGBl. II Nr. 182/2022, zur Verbesserung des Zustandes jener Oberflächenwasserkörper oder Teile von Oberflächenwasserkörpern, die in Anlage 1 (Durchgängigkeit) und Anlage 2 (Mindestabfluss) dargestellt sind.

Landesrecht Jägerprüfungsverordnung

(1) Die Durchführung der Jägerprüfung obliegt der bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde zu bestellenden Prüfungskommission, die aus 4 Mitgliedern besteht, und zwar dem Bezirkshauptmann oder dem von ihm bestimmten Vertreter als Vorsitzenden, dem Bezirksjägermeister (Stellvertreter), sowie einem Jagdschutzorgan und einem Sachverständigen aus der Land und Forstwirtschaft. Für die beiden letztgenannten Mitglieder der Prüfungskommission ist je ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind vom Vorsitzenden auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben.

(3) Die Mitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus, haben aber im Rahmen der von den Prüfungswerbern zu leistenden Gebühren und Abgaben Anspruch auf einen Pauschalbarauslagenersatz von 6 € je Kandidat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 48/1972, LGBl. Nr. 67/1982, LGBl. Nr. 26/1986, LGBl. Nr. 27/1989, LGBl. Nr. 45/2001

Landesrecht Pflanzenschutzmittelbeschränkungsverordnung, Tiroler

(1) Diese Verordnung regelt die Beschränkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und die Förderung nichtchemischer Methoden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

Landesrecht Sanierung von Oberflächenwasserkörpern

Wasserkörpernummer

Name

von km

bis km

901910023

Arriachbach

2,92

5,06

901690003

Aßnitzbach

1,27

3,87

903200017

Bodenbach [Loiblbach]

3,71

4,28

901270007

Doblbach [Drau]

-0,02

2,51

901300005

Drassnitzbach (Gem. Dellach i. Drautal)

0,49

3,54

901300009

Drassnitzbach (Gem. Dellach i. Drautal)

5,05

6,05

903280057

Ebriachbach

3,07

4,60

903160000

Feistritz (Gem. Feistritz i. Rosental)

-0,12

2,00

903150001

Feistritz (Gem. Feistritz i. Rosental)

2,00

9,74

901400003

Feistritzbach (Gem. Berg)

-0,02

1,94

904240002

Feistritzbach (Gem. Malta)

-0,01

1,02

902200011

Feistritzbach im Glantal

1,03

1,54

901410001

Fellbach [Drau]

-0,03

1,51

902500000

Fraßbach

-0,01

2,55

902490005

Fraßbach

2,55

5,59

900790099

Golmitzenbach

-0,01

1,56

902020100

Görtschitz

27,49

29,17

902020099

Görtschitz

29,17

30,63

904260002

Gößbach

0,48

1,54

902770019

Haimburger Bach

-0,19

4,29

901250058

Heiligenbach (Feldbach/ Innerkrems )

0,00

0,50

901250059

Heiligenbach (Feldbach/ Innerkrems )

0,50

1,54

901720013

Kirchbachgraben

-0,02

0,98

901720012

Kirchbachgraben

0,98

4,04

903870038

Kleinkirchheimerbach

0,00

1,70

903870040

Kleinkirchheimerbach

1,70

5,26

901510007

Kreuzenbach

1,27

2,46

901510028

Kreuzenbach

6,65

8,17

901670003

Laaser Bach

1,50

4,03

903280067

Leppenbach

0,00

1,00

901700003

Nölblingbach

1,46

3,59

901820016

Nötschbach

3,03

4,05

902520008

Prössingbach

6,64

7,66

901590001

Radegunder Bach

-0,01

3,06

902520009

Rassingbach

0,00

2,04

902160017

Retschitzbach (Gem. Liebenfels)

2,09

3,21

902140004

Roggbach

0,00

0,53

902140012

Roggbach

2,67

4,81

902970007

Rosenbach

2,46

6,95

903520113

Rossbach (Gem. Friesach)

1,02

2,55

903520087

Rossbach (Gem. Friesach)

6,08

7,80

903410018

Sauerreggenbach

0,00

0,51

903410020

Sauerreggenbach

0,51

1,00

903410021

Sauerreggenbach

1,00

2,01

903520096

Schratzbach

0,00

1,03

902020051

Schreckbach

1,03

2,06

902020055

Schreckbach

3,15

3,69

901800014

Seebach-Vella

6,88

9,95

901420008

Siflitzbach

0,46

3,55

901420003

Siflitzbach

3,55

6,04

902330022

Sommeraubach

-0,01

2,07

903410008

Stangenbach

0,00

2,05

903410009

Stangenbach

2,05

2,62

903050017

Tiebel

7,08

10,26

903050012

Tiebel

10,26

11,35

903050013

Tiebel

11,35

14,62

903030012

Tiebel

15,67

22,04

902020057

Tißeckerbach

-0,01

1,01

902020059

Tißeckerbach

1,01

1,55

902780012

Trixnerbach

1,09

2,13

901660003

Valentinbach

-0,01

2,94

903280077

Vellach

23,30

28,94

903210009

Waidischbach

2,99

3,99

903220005

Waidischbach

3,99

7,97

902330071

Waldensteiner Bach

-0,01

4,52

902330074

Waldensteiner Bach

6,52

7,52

901490001

Weiererbach

3,17

3,73

901540015

Weißenbach III (Gem. Bleiberg)

-0,07

3,33

901540017

Weißenbach III (Gem. Bleiberg)

3,33

5,57

903410044

Winklbach [Stangenbach]

0,00

2,04

903520058

Wöbringbach

1,56

2,60

903520060

Wöbringbach

2,60

4,64

903520062

Wöbringbach

4,64

5,14

902730022

Wölfnitzbach (Gem. Ruden)

11,03

14,12

903460019

Zweinitzbach

7,86

9,32

Landesrecht Jägerprüfungsverordnung

(Anm: Die Anlage B ist als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1986, LGBl. Nr. 38/2017, LGBl. Nr. 15/2025

Bundesrecht Auslieferung (Kanada)

(1) Im Sinne dieses Vertrages wird die Auslieferung wegen eines solchen Verhaltens bewilligt, welches nach dem Recht beider Vertragsparteien eine strafbare Handlung darstellt, die mit Freiheitsstrafe oder einer anderen die Freiheit beschränkenden Maßnahme im Höchstmaß von mindestens einem Jahr oder mit strengerer Strafe bedroht ist. Betrifft das Auslieferungsersuchen eine wegen einer solchen strafbaren Handlung verurteilte Person, um deren Auslieferung zum Zweck der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer anderen freiheitsbeschränkenden Maßnahme ersucht wird, so wird die Auslieferung nur bewilligt, wenn die Dauer der noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe oder freiheitsbeschränkenden Maßnahme mindestens sechs Monate beträgt.

(2) Wird die Auslieferung wegen einer in Absatz 1 beschriebenen strafbaren Handlung bewilligt, so kann sie auch wegen anderer nach dem Recht beider Vertragsparteien strafbarer Handlungen bewilligt werden, die auf Grund der Strafdrohung oder der Dauer der verhängten und noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe nach diesem Vertrag nicht Anlaß zu einer Auslieferung geben könnten.

(3) Im Sinne dieses Artikels

(4) Die Auslieferung kann unabhängig davon bewilligt werden, wann die strafbare Handlung, derentwegen die Auslieferung begehrt wird, begangen wurde, vorausgesetzt, daß das Verhalten

(5) Ist die strafbare Handlung außerhalb des Hoheitsgebietes des ersuchenden Staates begangen worden, so wird die Auslieferung bewilligt, wenn die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, ein Staatsangehöriger des ersuchenden Staates ist oder nach dem Recht des ersuchten Staates eine Gerichtsbarkeit für eine außerhalb seines Hoheitsgebietes unter gleichartigen Umständen begangene strafbare Handlung gegeben ist. Wenn das Recht des ersuchten Staates dies nicht vorsieht, kann der ersuchte Staat die Auslieferung nach seinem Ermessen bewilligen.

(6) Eine strafbare Handlung im Zusammenhang mit der Verletzung von Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenbestimmungen (fiskalische strafbare Handlung) stellt eine auslieferungsfähige strafbare Handlung dar. Sofern das dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegende Verhalten im ersuchten Staat eine strafbare Handlung darstellt, kann die Auslieferung nicht aus dem Grund abgelehnt werden, daß das Recht des ersuchten Staates nicht dieselbe Art von Abgaben oder Steuern vorsieht oder keine Abgaben-, Steuer-, Zoll- oder Devisenbestimmungen derselben Art enthält, wie sie das Recht des ersuchenden Staates vorsieht.

Landesrecht Aufwertungsfaktoren, Höchstbeitragsgrundlage und Geringfügigkeitsgrenze in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten 2013

Die tägliche Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 19 Abs. 4 LBPG 2002 beträgt für das Kalender-jahr 2013 148,00 Euro.

Landesrecht Sanierung von Oberflächenwasserkörpern

(1) Inhaber wasserrechtlicher Bewilligungen haben in den Oberflächenwasserkörpern gemäß Anlage 1 und Anlage 2 unbeschadet allfälliger weitergehender Sanierungsverpflichtungen bis spätestens 22. Dezember 2027 die in §§ 3 und 4 festgelegten Sanierungsmaßnahmen durchzuführen.

(2) Bis spätestens 22. Dezember 2025 ist der Behörde hinsichtlich der im Sanierungsgebiet liegenden sanierungspflichtigen Anlagen und Anlagenteile ein den Vorgaben dieser Verordnung entsprechendes Sanierungsprojekt zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen oder die Anlage mit Ablauf der festgelegten Sanierungsfrist stillzulegen.

Landesrecht Jägerprüfungsverordnung

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Ort und Zeit der Prüfungen durch Anschlag an der Amtstafel, auf der Website der Behörde und in der Jagdzeitschrift der Steirischen Landesjägerschaft zu verlautbaren.

(2) Gesuche um Zulassung zur Jägerprüfung sind spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bei der für den Wohnsitz des Prüfungswerbers zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Die Prüfungswerber sind schriftlich über Ort und Zeit der Prüfungen zu verständigen. Sie haben vor Ablegung der Prüfung den Nachweis zu erbringen, dass keiner der in § 41 Steiermärkisches Jagdgesetz 1986 genannten Verweigerungsgründe vorliegt; insbesondere ist die geistige und körperliche Eignung durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Allgemeinmediziners nachzuweisen. Abweichend von § 41 Abs. 1 Steiermärkisches Jagdgesetz ist für die Prüfungszulassung und Prüfungsablegung die Ausnahmegenehmigung für den Besitz von Waffen nach dem Waffengesetz nicht erforderlich und dürfen auch Personen, die zum Prüfungstermin das 15. Lebensjahr vollendet haben, zur Prüfung zugelassen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1986, LGBl. Nr. 38/2017, LGBl. Nr. 15/2025

Landesrecht Pflanzenschutzmittelbeschränkungsverordnung, Tiroler

(1) Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist auf dem Gebiet von

(2) Grenzt ein zu behandelndes Grundstück unmittelbar an ein Gebiet nach Abs. 1 an, ist bei bodengerichteter Spritz- oder Sprühanwendung von Pflanzenschutzmitteln ein Abstand von mindestens zwei Metern, bei seitwärtiger Spritz- oder Sprühanwendung ein Abstand von mindestens fünf Metern zur betreffenden Grundstücksgrenze einzuhalten. Diese Abstände können unterschritten werden, sofern die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in gänzlich räumlich umschlossenen Bereichen (Gewächshäuser, Folientunnel udgl.) erfolgt.

(3) Vom Anwendungsverbot nach Abs. 1 ausgenommen sind

(4) Die Verbote nach Abs. 1 und die Bestimmungen über die Schutzabstände nach Abs. 2 gelten nicht, sofern wirtschaftlich zumutbare Alternativen, insbesondere der Einsatz nichtchemischer Methoden, nicht zur Verfügung stehen, hinsichtlich einer möglichen Exposition entsprechende Informationsbeschilderungen und erforderlichenfalls Absperrungen des Gefährdungsbereichs angebracht werden und die Anwendung zur Verhinderung von

Landesrecht Jägerprüfungsverordnung

(Anm: Die Anlage C ist als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 38/2017, LGBl. Nr. 15/2025

Bundesrecht Auslieferung (Kanada)

(1) Die Auslieferung wird in folgenden Fällen nicht bewilligt

(2) Die Auslieferung kann in folgenden Fällen abgelehnt werden

Landesrecht Aufwertungsfaktoren, Höchstbeitragsgrundlage und Geringfügigkeitsgrenze in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten 2013

Die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 17 Abs. 4 Z 1 LBPG 2002 beträgt für das Kalenderjahr 2013 386,80 Euro.

Landesrecht Sanierung von Oberflächenwasserkörpern

Bei allen Anlagen und Querbauwerken in den Oberflächenwasserkörpern gemäß Anlage 1 ist unbeschadet § 5 Abs. 1 Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer – QZV Ökologie OG, BGBl. II Nr. 99/2010, in der Fassung BGBl. II Nr. 128/2019, durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass die ganzjährige Durchgängigkeit gemäß § 13 Abs. 5 QZV Ökologie OG für die in Anlage 1 aufgelisteten Fischarten und Fischgrößen, entsprechend den Vorgaben des § 13 Abs. 2 Z 1 und Anlage G der QZV Ökologie OG gewährleistet ist.

Landesrecht Jägerprüfungsverordnung

(1) Die Jägerprüfung hat sich zu erstrecken auf

(2) Die Jägerprüfung besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Teilprüfung (Schießprüfung; sichere Waffenhandhabung und Nachweis weidgerechter Schussleistung mit dem Jagdgewehr). Die Jägerprüfung ist nicht öffentlich.

(3) Ist das Ergebnis der theoretischen Teilprüfung positiv, darf der Prüfungskandidat zur praktischen Teilprüfung (Schießprüfung) antreten. Bei negativem Ergebnis der Schießprüfung ist nur diese Teilprüfung neuerlich abzulegen.

(4) Die praktische Teilprüfung, die in Anwesenheit zumindest eines Prüfungskommissionsmitgliedes stattzufinden hat, besteht aus einem Kugel- und einem Schrotschießen; liegt eine dauerhafte körperliche Behinderung vor, die das Führen einer Flinte ausschließt, hat sich die praktische Teilprüfung auf das Kugelschießen zu beschränken. Oberstes Gebot bei der Schießprüfung ist die Sicherheit in der Handhabung der Waffe. Nach jedem Schuss muss die Waffe gesichert oder der Verschluss geöffnet werden. Das Kugelschießen besteht aus 3 Schüssen mit einer für den Jagdgebrauch zulässigen Büchse mit einer Geschoßenergie von mindestens 2.000 Joule auf 100 Meter, oder darüber, auf eine lebensgroße Wildscheibe (Anlage C), Entfernung 100 Meter, sitzend. Die Verwendung eines Schalldämpfers ist erlaubt. Das Gewehr liegt auf der Schießbrüstung mit dem Lauf in Richtung Scheibe. Der Schaft muss in die Schulter eingezogen und darf abgestützt werden. Die Hände, Unterarme oder Ellenbogen dürfen auf der Brüstung aufgelegt werden. Bereitgestellte Auflagen (z. B. Sandsäcke) für den Vorder- und Hinterschaft kann der Prüfungskandidat frei wählen. Treffererfordernis: mindestens 24 Ringe. Ein Probeschuss ist möglich, muss aber vor der Schussabgabe mitgeteilt werden. Beim Schrotschießen können bis zu 10 einfache, konstant eingestellte Wurfscheiben bei freiem Anschlag beschossen werden. Treffererfordernis: mindestens 2 Scheiben (Doubliermöglichkeit).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1986, LGBl. Nr. 38/2017, LGBl. Nr. 15/2025

Landesrecht Pflanzenschutzmittelbeschränkungsverordnung, Tiroler

(1) Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist auf dem Gebiet von

(2) Grenzt ein zu behandelndes Grundstück unmittelbar an ein in Abs. 1 genanntes Gebiet, ist bei bodengerichteter Spritz- oder Sprühanwendung von Pflanzenschutzmitteln ein Abstand von mindestens zwei Metern, bei seitwärtiger Spritz- oder Sprühanwendung ein Abstand von mindestens fünf Metern zur betreffenden Grundstücksgrenze einzuhalten. Diese Abstände können unterschritten werden, sofern

(3) Vom Anwendungsverbot nach Abs. 1 ausgenommen sind

(4) Die Verbote nach Abs. 1 und die Bestimmungen über die Schutzabstände nach Abs. 2 gelten nicht, sofern wirtschaftlich zumutbare Alternativen, insbesondere der Einsatz nichtchemischer Methoden, nicht zur Verfügung stehen, hinsichtlich einer möglichen Exposition entsprechende Informationsbeschilderungen und erforderlichenfalls Absperrungen des Gefährdungsbereichs angebracht werden und die Anwendung zur Verhinderung von

Bundesrecht Auslieferung (Kanada)

Ersuchen um Auslieferung und die nachfolgende Korrespondenz werden im Wege der Justizministerien der Vertragsparteien übermittelt. Der diplomatische Weg wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Landesrecht Aufwertungsfaktoren, Höchstbeitragsgrundlage und Geringfügigkeitsgrenze in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten 2013

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

Landesrecht Sanierung von Oberflächenwasserkörpern

Bei allen Wasserentnahmen in Oberflächenwasserkörpern gemäß Anlage 2 ist unbeschadet der Bestimmungen der §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 1 QZV Ökologie OG durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Mindestabfluss gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 QZV Ökologie OG gewährleistet ist.

Landesrecht Jägerprüfungsverordnung

(1) Nach Beendigung der theoretischen Teilprüfung, die auch vor den einzelnen Kommissionsmitgliedern abgelegt werden kann, beschließt die Prüfungskommission in geheimer Beratung mit Stimmenmehrheit über das Teilprüfungsergebnis. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Bei ungenügendem Erfolg der theoretischen Teilprüfung ist eine Frist für die Wiederholungsprüfung festzusetzen, die nicht weniger als zwei Monate betragen darf.

(2) Über den Verlauf der Jägerprüfung ist ein Prüfungsvermerk aufzunehmen und vom Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2025

Landesrecht Pflanzenschutzmittelbeschränkungsverordnung, Tiroler

(1) Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist auf

(2) Grenzt ein zu behandelndes Grundstück unmittelbar an ein Oberflächengewässer an, ist bei bodengerichteter Spritz- oder Sprühanwendung von Pflanzenschutzmitteln ein Abstand von mindestens einem Meter, bei seitwärtiger Spritz- oder Sprühanwendung ein Abstand von mindestens drei Metern zur Uferböschungskrone einzuhalten. Diese Abstände können unterschritten werden, sofern die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in gänzlich räumlich umschlossenen Bereichen (Gewächshäuser, Folientunnel udgl.) erfolgt.

(3) Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die aufgrund ihrer Hangneigung, Hanglänge, Bodendurchlässigkeit, Bodenbedeckung oder Gewässernähe abtragungsgefährdet sind, ist, sofern das Risiko von Abschwemmung oder Bodenerosion in Oberflächengewässer besteht, verboten, es sei denn, zum Oberflächengewässer hin oberhalb der Uferböschungskrone ist eine bewachsene Barriere von zumindest drei Metern Breite oder eine sonstige Rückhaltevorrichtung bzw. geeignete Schutzmaßnahme vorhanden, die Oberflächenabfluss und Bodenerosion in das Oberflächengewässer verhindert. Innerhalb einer solchen Barriere ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verboten.

(4) Die Verbote nach Abs. 1 und 3 sowie die Bestimmungen über die Schutzabstände nach Abs. 2 gelten nicht, sofern wirtschaftlich zumutbare Alternativen, insbesondere der Einsatz nichtchemischer Methoden, nicht zur Verfügung stehen und die Anwendung zur Verhinderung von

Bundesrecht Auslieferung (Kanada)

(1) Ersuchen um Auslieferung werden schriftlich gestellt. Dem Ersuchen sind in allen Fällen beizufügen

(2) Wenn die Person wegen einer strafbaren Handlung angeklagt ist oder zur Strafverfolgung gesucht wird, sind dem Ersuchen beizufügen

(3) Wenn die Person zur Vollstreckung eines Urteils begehrt wird, sind dem Ersuchen beizufügen

(4) Alle nach diesem Vertrag übermittelten Unterlagen müssen in einer der offiziellen Sprachen des ersuchten Staates abgefaßt oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen sein. Jede Übersetzung der zur Unterstützung eines Auslieferungsersuchens übermittelten Unterlagen wird für alle Zwecke im Auslieferungsverfahren zugelassen.

(5) Alle Unterlagen und beglaubigten Abschriften davon, die zur Unterstützung eines Auslieferungsersuchens übermittelt werden und offensichtlich von einem Richter, Staatsanwalt oder einer anderen Justizbehörde des ersuchenden Staates beglaubigt oder ausgestellt wurden, werden im Auslieferungsverfahren im ersuchten Staat als Beweismittel zugelassen, auch wenn sie nicht unter Eid oder als eidesstattliche Erklärung abgegeben wurden, und ohne Nachweis der Unterschrift oder der amtlichen Eigenschaft dessen, der sie offensichtlich unterschrieben hat.

(6) Unterlagen, die zur Unterstützung eines Auslieferungsersuchens übermittelt werden, bedürfen keiner weiteren Beglaubigung.

Landesrecht Sanierung von Oberflächenwasserkörpern

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Kärnten in Kraft.

Landesrecht Jägerprüfungsverordnung

(1) Nach positiv bestandener praktischer Teilprüfung ist dem Prüfungskandidaten über die mit Erfolg bestandene Gesamtprüfung ein Zeugnis (Anlage A) auszufolgen. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden und den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen und mit dem Amtssiegel der Bezirksverwaltungsbehörde zu versehen.

(2) Hat ein Prüfungskandidat eine Teilprüfung nicht bestanden, so ist er hiervon durch eine Zuschrift (Anlage B) zu verständigen. Bei ungenügendem Erfolg der praktischen Teilprüfung ist eine Frist für deren Wiederholung festzusetzen, die nicht weniger als zwei Monate betragen darf.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1986, LGBl. Nr. 15/2025

Landesrecht Pflanzenschutzmittelbeschränkungsverordnung, Tiroler

(1) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. 2009 Nr. L 309, S. 71, umgesetzt.

(2) In dieser Verordnung wird auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. 2009 Nr. L 309, S. 1, Bezug genommen.

(3) Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren nach der Richtlinie 2015/1535/EU, ABl. 2015 Nr. L 241, S. 1, unterzogen (Notifikationsnummer 2022/328/A).

Bundesrecht Auslieferung (Kanada)

Wenn der ersuchte Staat der Auffassung ist, daß die zur Unterstützung eines Auslieferungsersuchens übermittelten Unterlagen für eine Entscheidung nach diesem Vertrag nicht ausreichend sind, ersucht er um Übermittlung ergänzender Information innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist.

Landesrecht Jägerprüfungsverordnung

Ein Prüfungswerber kann vor Beginn der Prüfung zurücktreten. Die eingezahlten Gebühren und Abgaben werden ihm, soweit sie anläßlich der Behandlung des Parteiansuchens noch nicht fällig geworden sind, rückerstattet.

Landesrecht Pflanzenschutzmittelbeschränkungsverordnung, Tiroler

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

Bundesrecht Auslieferung (Kanada)

(1) Die Auslieferung einer Person kann nach den Bestimmungen dieses Vertrages auch dann bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 nicht erfüllt sind, sofern sich die betroffene Person mit der Auslieferung einverstanden erklärt.

(2) Artikel 13 findet in einem solchen Fall Anwendung, es sei denn, daß der ersuchte Staat vor der Übergabe erklärt, auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität zu verzichten.

Landesrecht Jägerprüfungsverordnung

Die theoretische und praktische Teilprüfung können nur je zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung findet bei der Behörde statt, bei der die erste Jägerprüfung abgenommen wurde. Die Prüfungsbehörde hat jedenfalls bis spätestens Ende Oktober Wiederholungsprüfungstermine anzubieten, ausgenommen in begründeten Fällen, wie infolge einer Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophe oder vergleichbaren Krisensituation.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1986, LGBl. Nr. 15/2025

Bundesrecht Auslieferung (Kanada)

(1) In dringenden Fällen kann eine Vertragspartei um die vorläufige Verhaftung der gesuchten Person entweder durch Vermittlung der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) oder auf dem in Artikel 4 vorgesehenen Weg ersuchen. Das Ersuchen kann durch jedes Nachrichtenmittel, das Schriftspuren hinterläßt, übermittelt werden.

(2) Das Ersuchen um vorläufige Verhaftung umfaßt

(3) Nach Erhalt eines Ersuchens um vorläufige Verhaftung ergreift der ersuchte Staat nach seinem Recht die erforderlichen Maßnahmen, um die Verhaftung der gesuchten Person zu veranlassen, und unterrichtet den ersuchenden Staat unverzüglich über das Ergebnis seines Ersuchens.

(4) Die vorläufige Haft wird aufgehoben, wenn der ersuchte Staat das Auslieferungsersuchen nicht innerhalb von sechzig (60) Tagen nach der Verhaftung der gesuchten Person erhalten hat. Die Behörden des ersuchten Staates können diesen Zeitraum für das Einlangen der in Artikel 5 erwähnten Unterlagen verlängern, sofern dies nach ihrem Recht zulässig ist. Ungeachtet dessen kann die gesuchte Person jederzeit unter solchen Bedingungen enthaftet werden, die für notwendig erachtet werden, um sicherzustellen, daß sie nicht flüchtet.

(5) Der Ablauf des in Absatz 4 erwähnten Zeitraumes steht der Verhaftung und Auslieferung nicht entgegen, wenn das Auslieferungsersuchen später einlangt.

Landesrecht Jägerprüfungsverordnung

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 20. Februar 1951, VuABl. Nr. 91, außer Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/1989

Bundesrecht Auslieferung (Kanada)

(1) Wird von zwei oder mehreren Staaten um die Auslieferung derselben Person ersucht, so entscheidet der ersuchte Staat, an welchen dieser Staaten die Person ausgeliefert wird und benachrichtigt die ersuchenden Staaten von seiner Entscheidung.

(2) Bei der Entscheidung darüber, an welchen Staat eine Person ausgeliefert werden soll, berücksichtigt der ersuchte Staat alle maßgeblichen Umstände, insbesondere die verhältnismäßige Schwere der strafbaren Handlungen, falls sich das Ersuchen auf verschiedene Straftaten bezieht, Zeit und Ort ihrer Begehung, die Zeitpunkte der Auslieferungsersuchen, die Staatsangehörigkeit der Person, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort und die Möglichkeit der Weiterlieferung an einen dritten Staat.

Landesrecht Jägerprüfungsverordnung

(1) Die Änderung des § 1 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 48/1972 ist am 9. Juni 1972 in Kraft getreten.

(2) Die Änderung des § 1 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 67/1982 ist am 1. November 1982 in Kraft getreten.

(3) Die Änderungen der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 2, 3 Abs. 1 Z 1, 3 Abs. 2, 5 Abs. 1 und 7 sowie der Anlagen A und B durch die Novelle LGBl. Nr. 26/1986 sind am 3. April 1986 in Kraft getreten.

(4) Die Änderungen der §§ 1 Abs. 3 und 8 durch die Novelle LGBl. Nr. 27/1989 sind am 29. April 1989 in Kraft getreten.

(5) Die Neufassung des § 1 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 44/2001 tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.

(6) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 38/2017 treten der Titel, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 3 und die Anlagen A, B und C mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. April 2017, in Kraft.

(7) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 15/2025 treten § 2 Abs. 1 und 2, § 3, § 4 Abs. 1, § 5, § 7 und die Anlagen B und C mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. Februar 2025, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2001, LGBl. Nr. 38/2017, LGBl. Nr. 15/2025

Bundesrecht Auslieferung (Kanada)

(1) Sobald eine Entscheidung über das Auslieferungsersuchen vorliegt, setzt der ersuchte Staat den ersuchenden Staat von dieser Entscheidung in Kenntnis. Jede vollständige oder teilweise Ablehnung der Auslieferung ist zu begründen.

(2) Wird die Auslieferung bewilligt, so unterrichtet der ersuchte Staat den ersuchenden Staat über die Dauer der von der gesuchten Person in Auslieferungshaft verbrachten Zeit.

(3) Wird die Auslieferung bewilligt, so übergibt der ersuchte Staat die Person an einem dem ersuchenden Staat genehmen Übergabeort im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates.

(4) Der ersuchende Staat übernimmt die Person innerhalb eines vom ersuchten Staat zu bestimmenden angemessenen Zeitraumes. Wird die Person nicht innerhalb dieses Zeitraumes übernommen, kann der ersuchte Staat die Auslieferung wegen derselben strafbaren Handlung ablehnen.

(5) Wird die Übergabe oder Übernahme der gesuchten Person durch höhere Gewalt verhindert, so hat die betroffene Vertragspartei die andere Partei davon in Kenntnis zu setzen. Die Vertragsparteien vereinbaren einen neuen Übergabezeitpunkt und die Bestimmungen des Absatzes 4 finden Anwendung.

Bundesrecht Auslieferung (Kanada)

(1) Wenn gegen die gesuchte Person im ersuchten Staat wegen einer anderen als der dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden strafbaren Handlung ein Strafverfahren anhängig ist oder diese eine wegen einer solchen strafbaren Handlung verhängte Freiheitsstrafe verbüßt, so kann der ersuchte Staat, nachdem er über das Auslieferungsersuchen entschieden hat, die Person übergeben oder die Übergabe bis zur Beendigung des Strafverfahrens oder bis zur Verbüßung der gesamten oder eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe aufschieben. Der ersuchte Staat setzt den ersuchenden Staat von jedem Aufschub der Übergabe in Kenntnis.

(2) Ist die Auslieferung bewilligt worden, so kann der ersuchte Staat, nach Maßgabe seines Rechts, dem ersuchenden Staat die gesuchte Person zum Zwecke der Strafverfolgung zeitweilig unter Bedingungen übergeben, die von den Vertragsparteien vereinbart werden.

Bundesrecht Auslieferung (Kanada)

(1) Wird die Auslieferung bewilligt, so übergibt der ersuchte Staat, soweit es sein Recht zuläßt, dem ersuchenden Staat alle Gegenstände einschließlich Geldbeträge

(2) Unterliegen die betreffenden Gegenstände im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates der Beschlagnahme oder Einziehung, so kann er sie im Hinblick auf ein anhängiges Verfahren zeitweilig zurückbehalten oder unter der Bedingung der Rückstellung übergeben.

(3) Rechte des ersuchten Staates oder dritter Personen werden durch diese Bestimmungen nicht berührt. Bestehen solche Rechte, so sind die Gegenstände dem ersuchten Staat nach Beendigung des Verfahrens über Ersuchen sobald als möglich kostenlos zurückzustellen.

(4) Die in Absatz 1 erwähnten Gegenstände sind selbst dann zu übergeben, wenn die bereits bewilligte Auslieferung infolge des Todes oder der Flucht der gesuchten Person nicht vollzogen werden kann.

Bundesrecht Auslieferung (Kanada)

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 4 dieses Artikels darf eine nach diesem Vertrag ausgelieferte Person wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen strafbaren Handlung oder anderen Angelegenheiten weder in Haft gehalten oder verfolgt noch einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden, ausgenommen wegen

(2) Einem Ersuchen um Zustimmung nach diesem Artikel sind über Ersuchen des ersuchten Staates die in Artikel 5 erwähnten Unterlagen sowie ein Protokoll über die Erklärungen der ausgelieferten Person zur betreffenden strafbaren Handlung anzuschließen.

(3) Wird die der ausgelieferten Person zur Last gelegte strafbare Handlung in der Folge rechtlich anders gewürdigt, so darf sie nur unter der Voraussetzung verfolgt oder abgeurteilt werden, daß die strafbare Handlung nach ihrer neuen rechtlichen Würdigung

(4) Absatz 1 dieses Artikels findet keine Anwendung, wenn die ausgelieferte Person die Möglichkeit hatte, den ersuchenden Staat zu verlassen und dies innerhalb von fünfundvierzig (45) Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung hinsichtlich jener strafbaren Handlung, derentwegen die Auslieferung erfolgt ist, nicht getan hat oder wenn sie nach Verlassen des ersuchenden Staates freiwillig dorthin zurückgekehrt ist.

Bundesrecht Auslieferung (Kanada)

(1) Wenn eine Person dem ersuchenden Staat übergeben wurde, darf dieser sie wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen strafbaren Handlung nicht an einen dritten Staat ausliefern, es sei denn, daß

(2) Bei einem Ersuchen um Zustimmung nach Absatz 1 lit. a dieses Artikels kann der ersuchte Staat die Vorlage der vom dritten Staat übermittelten Unterlagen verlangen.

Bundesrecht Auslieferung (Kanada)

(1) Soweit dies nach ihrem jeweiligen Recht zulässig ist, wird die Durchlieferung durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien über schriftliches Ersuchen der anderen Vertragspartei bewilligt. Ein Ersuchen um Durchlieferung kann durch jedes Nachrichtenmittel, welches Schriftspuren hinterläßt, übermittelt werden und muß die in Artikel 8 Absatz 2 erwähnten Angaben enthalten.

(2) Keine Durchlieferungsbewilligung ist erforderlich, wenn der Luftweg benützt wird und keine Zwischenlandung im Hoheitsgebiet des Durchlieferungsstaates vorgesehen ist. Im Fall einer unvorhergesehenen Zwischenlandung kann dieser Staat das in Absatz 1 erwähnte Ersuchen um Bewilligung der Durchlieferung verlangen. Der Durchlieferungsstaat hat die in Durchlieferung befindliche Person bis zum Einlangen des Ersuchens und der Durchführung der Durchlieferung in Haft zu halten, sofern das Ersuchen innerhalb von zweiundsiebzig (72) Stunden nach der unvorhergesehenen Zwischenlandung einlangt.

Bundesrecht Auslieferung (Kanada)

(1) Der ersuchte Staat trifft alle erforderlichen Veranlassungen und trägt die Kosten aller Verfahren, die sich aus Anlaß eines Auslieferungsersuchens ergeben, einschließlich der Kosten einer Strafverfolgung infolge einer Ablehnung der Auslieferung.

(2) Der ersuchte Staat trägt die in seinem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit der Verhaftung und Anhaltung der Person, deren Auslieferung begehrt wurde, entstehenden Kosten, bis zur Übergabe derselben an eine vom ersuchenden Staat namhaft gemachte Person.

(3) Der ersuchende Staat trägt die durch die Beförderung der Person aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates entstehenden Kosten.

Bundesrecht Auslieferung (Kanada)

(1) Im Falle eines Auslieferungsersuchens der österreichischen Behörden führt der Generalstaatsanwalt von Kanada das Auslieferungsverfahren.

(2) Im Falle eines Auslieferungsersuchens der kanadischen Behörden wird das Auslieferungsverfahren nach österreichischem Recht durchgeführt.

Bundesrecht Auslieferung (Kanada)

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Wien ausgetauscht.

(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 4 tritt das am 11. 5. 1967 in Ottawa unterzeichnete Auslieferungsabkommen zwischen der Republik Österreich und Kanada *) mit Inkrafttreten dieses Vertrages außer Kraft.

(4) Auf Auslieferungen, die nach Inkrafttreten dieses Vertrages begehrt werden, finden dessen Bestimmungen Anwendung.

(5) Auf Auslieferungen, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages begehrt werden, finden die Bestimmungen des in Absatz 3 erwähnten Abkommens weiter Anwendung.

(6) Jede Vertragspartei kann diesen Vertrag jederzeit durch schriftliche Notifikation an die andere Partei auf diplomatischem Weg kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Einlangens dieser Notifikation wirksam.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hiezu gehörig Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.

Geschehen zu Ottawa am 5. Oktober 1998 in zweifacher Ausfertigung in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei alle Texte in gleicher Weise authentisch sind.

__________________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 324/1969

Landesrecht Landesverwaltungsgerichts-Begleitgesetz

Wenn in landesrechtlichen Bestimmungen ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird und dafür nicht anderes bestimmt ist, gilt ab dem 1. Jänner 2014 Folgendes

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