Aufwertungsfaktoren, Höchstbeitragsgrundlage und Geringfügigkeitsgrenze in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten 2013 (auslieferung(kanada))
Inhaltsübersicht (59)
Gesetzestext (59 Artikel)
Landesrecht
[land]
Landesrecht
Seite
1
von
1
Seite
1
von
1
Kurztitel
Aufwertungsfaktoren, Höchstbeitragsgrundlage und Geringfügigkeitsgrenze in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten 2013
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 16/2013
Inkrafttretensdatum
01.01.2013
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 5. Februar 2013, mit der die Aufwertungsfaktoren, die Höchstbeitragsgrundlage und die Geringfügigkeitsgrenze in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten für das Jahr 2013 festgesetzt werden
StF
LGBl. Nr. 16/2013
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Z 2, § 17 Abs. 5 und § 19 Abs. 4 des Burgenländischen Landesbeamten-Pensionsgesetzes 2002 - LBPG 2002, LGBl. Nr. 103, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2012, des § 25 Abs. 5 und § 38 Abs. 4 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, LGBl. Nr. 13/1972, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2009, und des § 39 Abs. 5 des Gemeindesanitätsgesetzes 1971, LGBl. Nr. 14/1972, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2009, wird verordnet
Sanierung von Oberflächenwasserkörpern
teilweise Aufhebung der Änderung des Bebauungsplanes Vösendorf
Oberösterreich
Link zum konsolidierten Text der Vereinbarung (RIS-Bundesrecht)
11.09.2017
Salzburg
Die einzelnen Novellierungen (Artikel 1 bis Artikel 73) wurden in den einzelnen Materiengesetzen eingearbeitet.
21.01.2015
Steiermark
28.04.2017
Pflanzenschutzmittelbeschränkungsverordnung, Tiroler
Auf den Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2861/2, 2863, 2864, 2865 und 2870/1, GB Götzis, die innerhalb der in der Anlage in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, wird die Widmung einer besonderen Fläche für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 1.067 m², hievon höchstens 96 m² Verkaufsfläche für Waren des nicht täglichen Bedarfs, die nach dem Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert werden, wie Möbel, Baustoffe und -geräte, Gartenbedarf, Fahrzeuge, Maschinen, Elektro-Haushaltsgroßgeräte sowie Sportgroßgeräte (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 1 RPG), und höchstens 971 m² Verkaufsfläche für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon höchstens 600 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Wasserkörpernummer
Name
von km
bis km
maßgebliche Fischarten und (-größen)
901910018
Afritzer Bach
0,00
12,22
Bachforelle, Äsche, Aitel, Aalrutte (50 cm)
902580000
Arlingbach
-0,02
4,54
Bachforelle (40 cm)
902570000
Arlingbach
4,54
7,87
Bachforelle (40 cm)
902540001
Auenbach [Lavant]
-0,01
3,03
Bachforelle (40 cm)
902540002
Auenbach [Lavant]
3,03
4,05
Bachforelle (40 cm)
900470072
Drau
484,81
498,17
Wels (120 cm)
900470056
Drau
498,17
505,16
Wels (120 cm)
902850002
Feistritzbach (Gem. Bleiburg)
1,43
5,61
Bachforelle (30 cm)
901870023
Gail
76,76
80,33
Äsche, Bachforelle (50 cm)
901850009
Gailitz
2,56
5,98
Äsche, Bachforelle (50 cm)
901850012
Gailitz
5,98
7,64
Äsche, Bachforelle (50 cm)
903760029
Glan
5,29
15,15
Hecht (90 cm), Brachse (50 cm)
902140014
Glan
46,22
56,81
Aitel, Äsche, Barbe (60 cm)
903790006
Glanfurt
0,00
1,06
Aitel, Äsche, Barbe (60 cm)*
903790008
Glanfurt
1,06
1,78
Aitel, Äsche, Barbe (60 cm)*
903790001
Glanfurt
1,78
9,79
Aitel, Äsche, Barbe (60 cm)*
903760013
Görtschitz
-0,01
6,85
Bachforelle, Äsche, Aitel, Aalrutte (50 cm)
903760025
Görtschitz
6,85
8,82
Äsche, Bachforelle (50 cm)
902020092
Görtschitz
8,82
10,78
Äsche, Bachforelle (50 cm)
902020094
Görtschitz
10,78
14,92
Bachforelle (40 cm)
902020095
Görtschitz
14,92
17,39
Bachforelle (40 cm)
902020096
Görtschitz
17,39
27,14
Bachforelle (40 cm)
902020098
Görtschitz
27,14
27,49
Bachforelle (40 cm)
901760030
Gössering
-0,02
2,43
Bachforelle (40 cm)
901760029
Gössering
2,43
3,98
Bachforelle (40 cm)
901760007
Gössering
4,99
6,48
Bachforelle (40 cm)
903760002
Gurk
17,80
35,20
Huchen (90 cm), Brachse (50 cm)
903760019
Gurk
35,20
52,32
Huchen (80 cm)
903760023
Gurk
64,43
71,87
Huchen (80 cm)
902080005
Gurk
71,87
79,50
Äsche, Bachforelle (50 cm)
902080011
Gurk
79,50
102,87
Äsche, Bachforelle (50 cm)
903410040
Gurk
132,68
139,81
Äsche, Bachforelle (50 cm)
903410025
Gurk
141,82
142,85
Bachforelle (40 cm)
902650008
Hahntrattenbach
6,46
8,52
Bachforelle (40 cm)
902630007
Jaklingbach
2,52
3,02
Bachforelle (40 cm)
902630015
Jaklingbach
5,15
7,18
Bachforelle (40 cm)
902220011
Lavabach
0,00
0,99
Bachforelle (40 cm)
902220012
Lavabach
0,99
3,36
Bachforelle (40 cm)
902870059
Lavant
5,91
12,88
Huchen (90 cm), Brachse (50 cm)
902870056
Lavant
24,96
32,98
Huchen (80 cm)
902870052
Lavant
32,98
36,98
Huchen (80 cm)
902330113
Lavant
41,49
51,01
Bachforelle (50 cm)
902330114
Lavant
51,01
55,56
Bachforelle (50 cm)
902330116
Lavant
55,56
56,62
Bachforelle (50 cm)
901250074
Lieser
-0,06
2,97
Huchen (80 cm)
901250012
Lieser
16,90
30,04
Bachforelle (50 cm)
901250076
Lieser
30,04
39,11
Bachforelle (40 cm)
903520100
Metnitz
-0,01
1,53
Äsche, Bachforelle (50 cm)
903520101
Metnitz
1,53
2,55
Äsche, Bachforelle (50 cm)
903520022
Metnitz
23,50
26,03
Bachforelle (30 cm)
903520135
Metnitz
26,03
32,17
Bachforelle (30 cm)
900790112
Möll
27,98
30,38
Huchen (80 cm)
900580071
Möll
65,61
75,68
Bachforelle (40 cm)
903520106
Olsa
0,00
7,68
Bachforelle (40 cm)
902590001
Pailbach
-0,01
1,00
Bachforelle (30 cm)
902590004
Pailbach
5,16
5,72
Bachforelle (30 cm)
902600001
Pailbach
5,72
6,76
Bachforelle (30 cm)
902610001
Reidebenbach
-0,01
1,51
Bachforelle (40 cm)
902610005
Reidebenbach
4,23
4,78
Bachforelle (40 cm)
902560005
Reisberger Bach
-0,01
4,06
Bachforelle (40 cm)
902560012
Reisberger Bach
4,06
5,58
Bachforelle (40 cm)
902560013
Reisberger Bach
5,58
7,78
Bachforelle (40 cm)
903870068
Riegerbach
0,00
4,77
Seeforelle (50 cm) *
903870070
Riegerbach
4,77
6,29
Bachforelle (40 cm)
903000005
Seebach (Gem. Finkenstein)
-0,02
1,46
Bachforelle (40 cm)
903000009
Seebach (Gem. Finkenstein)
1,95
4,16
Bachforelle (40 cm)
903000013
Seebach (Gem. Finkenstein)
5,76
6,26
Bachforelle (40 cm), Hundsbarbe (40 cm)*
903000014
Seebach (Gem. Finkenstein)
6,26
7,41
Bachforelle (40 cm)
902820003
Seebach (Gösselsdorfersee)
-0,46
2,50
Bachforelle (40 cm)
902820005
Seebach (Gösselsdorfersee)
2,50
6,57
Bachforelle, Äsche, Aitel, Aalrutte (50 cm)
904110000
Seebach (Ossiacherseebach)
-0,05
2,69
Aitel, Äsche, Barbe (60 cm)
903050018
Tiebel
2,24
7,08
Bachforelle (40 cm)
904120000
Treffnerbach (Gem. Treffen)
-0,01
4,83
Bachforelle (40 cm)
903300025
Vellach
13,15
14,15
Äsche, Bachforelle (50 cm)
901470005
Weißenbach (Gem. Stockenboi)
2,50
6,59
Bachforelle (40 cm)
901470009
Weißenbach (Gem. Stockenboi)
8,62
10,17
Bachforelle (40 cm)
901470001
Weißenbach (Gem. Stockenboi)
11,62
21,76
Bachforelle (40 cm)
904090000
Weißenbach (Gem. Stockenboi)
21,76
23,33
Bachforelle (30 cm)
904100000
Weißenbach (Gem. Stockenboi)
23,33
25,97
Bachforelle (30 cm)
902550005
Weißenbach (Gem. Wolfsberg)
-0,01
3,56
Bachforelle (40 cm)
902550006
Weißenbach (Gem. Wolfsberg)
3,56
5,12
Bachforelle (40 cm)
903760015
Wimitzbach
0,00
6,55
Bachforelle (40 cm)
903760018
Wimitzbach
10,26
11,66
Bachforelle (40 cm)
902110000
Wimitzbach
18,24
35,05
Bachforelle (30 cm)
902870044
Woisbach
-0,01
4,66
Bachforelle (40 cm)
902870046
Woisbach
4,66
5,20
Bachforelle (40 cm)
902230030
Wölfnitzbach (Glan)
-0,01
3,08
Aitel, Äsche, Barbe (60 cm)
902230029
Wölfnitzbach (Glan)
3,08
10,09
Aitel, Äsche, Barbe (60 cm)
* Experteneinschätzung
(Anm: Das Zeugnis ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1986, LGBl. Nr. 38/2017
Vorarlberg
09.06.2016
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2008, V 399/08-8, die Verordnung betreffend die Änderung des Bebauungsplanes der Marktgemeinde Vösendorf, Beschluss des Gemeinderates vom 3. Oktober 2006, Z Bau 80/06 und 86/06, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 4. Oktober 2006 bis 19. Oktober 2006, soweit sie das Grundstück 1431/1, KG Vösendorf, betrifft, als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander nach den Bestimmungen dieses Vertrages Personen auszuliefern, deren Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Verhängung oder Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer anderen die Freiheit beschränkenden Maßnahme wegen einer auslieferungsfähigen strafbaren Handlung begehrt wird.
Die Aufwertungsfaktoren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 LBPG 2002 betragen für das Kalenderjahr 2013
Ziel dieser Verordnung ist die Umsetzung der konkreten Vorgaben des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes 2021 (NGP 2021) und des § 2 der Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanverordnung 2021, BGBl. II Nr. 182/2022, zur Verbesserung des Zustandes jener Oberflächenwasserkörper oder Teile von Oberflächenwasserkörpern, die in Anlage 1 (Durchgängigkeit) und Anlage 2 (Mindestabfluss) dargestellt sind.
(1) Die Durchführung der Jägerprüfung obliegt der bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde zu bestellenden Prüfungskommission, die aus 4 Mitgliedern besteht, und zwar dem Bezirkshauptmann oder dem von ihm bestimmten Vertreter als Vorsitzenden, dem Bezirksjägermeister (Stellvertreter), sowie einem Jagdschutzorgan und einem Sachverständigen aus der Land und Forstwirtschaft. Für die beiden letztgenannten Mitglieder der Prüfungskommission ist je ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind vom Vorsitzenden auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben.
(3) Die Mitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus, haben aber im Rahmen der von den Prüfungswerbern zu leistenden Gebühren und Abgaben Anspruch auf einen Pauschalbarauslagenersatz von 6 € je Kandidat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 48/1972, LGBl. Nr. 67/1982, LGBl. Nr. 26/1986, LGBl. Nr. 27/1989, LGBl. Nr. 45/2001
(1) Diese Verordnung regelt die Beschränkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und die Förderung nichtchemischer Methoden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
Wasserkörpernummer
Name
von km
bis km
901910023
Arriachbach
2,92
5,06
901690003
Aßnitzbach
1,27
3,87
903200017
Bodenbach [Loiblbach]
3,71
4,28
901270007
Doblbach [Drau]
-0,02
2,51
901300005
Drassnitzbach (Gem. Dellach i. Drautal)
0,49
3,54
901300009
Drassnitzbach (Gem. Dellach i. Drautal)
5,05
6,05
903280057
Ebriachbach
3,07
4,60
903160000
Feistritz (Gem. Feistritz i. Rosental)
-0,12
2,00
903150001
Feistritz (Gem. Feistritz i. Rosental)
2,00
9,74
901400003
Feistritzbach (Gem. Berg)
-0,02
1,94
904240002
Feistritzbach (Gem. Malta)
-0,01
1,02
902200011
Feistritzbach im Glantal
1,03
1,54
901410001
Fellbach [Drau]
-0,03
1,51
902500000
Fraßbach
-0,01
2,55
902490005
Fraßbach
2,55
5,59
900790099
Golmitzenbach
-0,01
1,56
902020100
Görtschitz
27,49
29,17
902020099
Görtschitz
29,17
30,63
904260002
Gößbach
0,48
1,54
902770019
Haimburger Bach
-0,19
4,29
901250058
Heiligenbach (Feldbach/ Innerkrems )
0,00
0,50
901250059
Heiligenbach (Feldbach/ Innerkrems )
0,50
1,54
901720013
Kirchbachgraben
-0,02
0,98
901720012
Kirchbachgraben
0,98
4,04
903870038
Kleinkirchheimerbach
0,00
1,70
903870040
Kleinkirchheimerbach
1,70
5,26
901510007
Kreuzenbach
1,27
2,46
901510028
Kreuzenbach
6,65
8,17
901670003
Laaser Bach
1,50
4,03
903280067
Leppenbach
0,00
1,00
901700003
Nölblingbach
1,46
3,59
901820016
Nötschbach
3,03
4,05
902520008
Prössingbach
6,64
7,66
901590001
Radegunder Bach
-0,01
3,06
902520009
Rassingbach
0,00
2,04
902160017
Retschitzbach (Gem. Liebenfels)
2,09
3,21
902140004
Roggbach
0,00
0,53
902140012
Roggbach
2,67
4,81
902970007
Rosenbach
2,46
6,95
903520113
Rossbach (Gem. Friesach)
1,02
2,55
903520087
Rossbach (Gem. Friesach)
6,08
7,80
903410018
Sauerreggenbach
0,00
0,51
903410020
Sauerreggenbach
0,51
1,00
903410021
Sauerreggenbach
1,00
2,01
903520096
Schratzbach
0,00
1,03
902020051
Schreckbach
1,03
2,06
902020055
Schreckbach
3,15
3,69
901800014
Seebach-Vella
6,88
9,95
901420008
Siflitzbach
0,46
3,55
901420003
Siflitzbach
3,55
6,04
902330022
Sommeraubach
-0,01
2,07
903410008
Stangenbach
0,00
2,05
903410009
Stangenbach
2,05
2,62
903050017
Tiebel
7,08
10,26
903050012
Tiebel
10,26
11,35
903050013
Tiebel
11,35
14,62
903030012
Tiebel
15,67
22,04
902020057
Tißeckerbach
-0,01
1,01
902020059
Tißeckerbach
1,01
1,55
902780012
Trixnerbach
1,09
2,13
901660003
Valentinbach
-0,01
2,94
903280077
Vellach
23,30
28,94
903210009
Waidischbach
2,99
3,99
903220005
Waidischbach
3,99
7,97
902330071
Waldensteiner Bach
-0,01
4,52
902330074
Waldensteiner Bach
6,52
7,52
901490001
Weiererbach
3,17
3,73
901540015
Weißenbach III (Gem. Bleiberg)
-0,07
3,33
901540017
Weißenbach III (Gem. Bleiberg)
3,33
5,57
903410044
Winklbach [Stangenbach]
0,00
2,04
903520058
Wöbringbach
1,56
2,60
903520060
Wöbringbach
2,60
4,64
903520062
Wöbringbach
4,64
5,14
902730022
Wölfnitzbach (Gem. Ruden)
11,03
14,12
903460019
Zweinitzbach
7,86
9,32
(Anm: Die Anlage B ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1986, LGBl. Nr. 38/2017, LGBl. Nr. 15/2025
(1) Im Sinne dieses Vertrages wird die Auslieferung wegen eines solchen Verhaltens bewilligt, welches nach dem Recht beider Vertragsparteien eine strafbare Handlung darstellt, die mit Freiheitsstrafe oder einer anderen die Freiheit beschränkenden Maßnahme im Höchstmaß von mindestens einem Jahr oder mit strengerer Strafe bedroht ist. Betrifft das Auslieferungsersuchen eine wegen einer solchen strafbaren Handlung verurteilte Person, um deren Auslieferung zum Zweck der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer anderen freiheitsbeschränkenden Maßnahme ersucht wird, so wird die Auslieferung nur bewilligt, wenn die Dauer der noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe oder freiheitsbeschränkenden Maßnahme mindestens sechs Monate beträgt.
(2) Wird die Auslieferung wegen einer in Absatz 1 beschriebenen strafbaren Handlung bewilligt, so kann sie auch wegen anderer nach dem Recht beider Vertragsparteien strafbarer Handlungen bewilligt werden, die auf Grund der Strafdrohung oder der Dauer der verhängten und noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe nach diesem Vertrag nicht Anlaß zu einer Auslieferung geben könnten.
(3) Im Sinne dieses Artikels
(4) Die Auslieferung kann unabhängig davon bewilligt werden, wann die strafbare Handlung, derentwegen die Auslieferung begehrt wird, begangen wurde, vorausgesetzt, daß das Verhalten
(5) Ist die strafbare Handlung außerhalb des Hoheitsgebietes des ersuchenden Staates begangen worden, so wird die Auslieferung bewilligt, wenn die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, ein Staatsangehöriger des ersuchenden Staates ist oder nach dem Recht des ersuchten Staates eine Gerichtsbarkeit für eine außerhalb seines Hoheitsgebietes unter gleichartigen Umständen begangene strafbare Handlung gegeben ist. Wenn das Recht des ersuchten Staates dies nicht vorsieht, kann der ersuchte Staat die Auslieferung nach seinem Ermessen bewilligen.
(6) Eine strafbare Handlung im Zusammenhang mit der Verletzung von Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenbestimmungen (fiskalische strafbare Handlung) stellt eine auslieferungsfähige strafbare Handlung dar. Sofern das dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegende Verhalten im ersuchten Staat eine strafbare Handlung darstellt, kann die Auslieferung nicht aus dem Grund abgelehnt werden, daß das Recht des ersuchten Staates nicht dieselbe Art von Abgaben oder Steuern vorsieht oder keine Abgaben-, Steuer-, Zoll- oder Devisenbestimmungen derselben Art enthält, wie sie das Recht des ersuchenden Staates vorsieht.
Die tägliche Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 19 Abs. 4 LBPG 2002 beträgt für das Kalender-jahr 2013 148,00 Euro.
(1) Inhaber wasserrechtlicher Bewilligungen haben in den Oberflächenwasserkörpern gemäß Anlage 1 und Anlage 2 unbeschadet allfälliger weitergehender Sanierungsverpflichtungen bis spätestens 22. Dezember 2027 die in §§ 3 und 4 festgelegten Sanierungsmaßnahmen durchzuführen.
(2) Bis spätestens 22. Dezember 2025 ist der Behörde hinsichtlich der im Sanierungsgebiet liegenden sanierungspflichtigen Anlagen und Anlagenteile ein den Vorgaben dieser Verordnung entsprechendes Sanierungsprojekt zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen oder die Anlage mit Ablauf der festgelegten Sanierungsfrist stillzulegen.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Ort und Zeit der Prüfungen durch Anschlag an der Amtstafel, auf der Website der Behörde und in der Jagdzeitschrift der Steirischen Landesjägerschaft zu verlautbaren.
(2) Gesuche um Zulassung zur Jägerprüfung sind spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bei der für den Wohnsitz des Prüfungswerbers zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Die Prüfungswerber sind schriftlich über Ort und Zeit der Prüfungen zu verständigen. Sie haben vor Ablegung der Prüfung den Nachweis zu erbringen, dass keiner der in § 41 Steiermärkisches Jagdgesetz 1986 genannten Verweigerungsgründe vorliegt; insbesondere ist die geistige und körperliche Eignung durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Allgemeinmediziners nachzuweisen. Abweichend von § 41 Abs. 1 Steiermärkisches Jagdgesetz ist für die Prüfungszulassung und Prüfungsablegung die Ausnahmegenehmigung für den Besitz von Waffen nach dem Waffengesetz nicht erforderlich und dürfen auch Personen, die zum Prüfungstermin das 15. Lebensjahr vollendet haben, zur Prüfung zugelassen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1986, LGBl. Nr. 38/2017, LGBl. Nr. 15/2025
(1) Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist auf dem Gebiet von
(2) Grenzt ein zu behandelndes Grundstück unmittelbar an ein Gebiet nach Abs. 1 an, ist bei bodengerichteter Spritz- oder Sprühanwendung von Pflanzenschutzmitteln ein Abstand von mindestens zwei Metern, bei seitwärtiger Spritz- oder Sprühanwendung ein Abstand von mindestens fünf Metern zur betreffenden Grundstücksgrenze einzuhalten. Diese Abstände können unterschritten werden, sofern die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in gänzlich räumlich umschlossenen Bereichen (Gewächshäuser, Folientunnel udgl.) erfolgt.
(3) Vom Anwendungsverbot nach Abs. 1 ausgenommen sind
(4) Die Verbote nach Abs. 1 und die Bestimmungen über die Schutzabstände nach Abs. 2 gelten nicht, sofern wirtschaftlich zumutbare Alternativen, insbesondere der Einsatz nichtchemischer Methoden, nicht zur Verfügung stehen, hinsichtlich einer möglichen Exposition entsprechende Informationsbeschilderungen und erforderlichenfalls Absperrungen des Gefährdungsbereichs angebracht werden und die Anwendung zur Verhinderung von
(Anm: Die Anlage C ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 38/2017, LGBl. Nr. 15/2025
(1) Die Auslieferung wird in folgenden Fällen nicht bewilligt
(2) Die Auslieferung kann in folgenden Fällen abgelehnt werden
Die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 17 Abs. 4 Z 1 LBPG 2002 beträgt für das Kalenderjahr 2013 386,80 Euro.
Bei allen Anlagen und Querbauwerken in den Oberflächenwasserkörpern gemäß Anlage 1 ist unbeschadet § 5 Abs. 1 Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer – QZV Ökologie OG, BGBl. II Nr. 99/2010, in der Fassung BGBl. II Nr. 128/2019, durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass die ganzjährige Durchgängigkeit gemäß § 13 Abs. 5 QZV Ökologie OG für die in Anlage 1 aufgelisteten Fischarten und Fischgrößen, entsprechend den Vorgaben des § 13 Abs. 2 Z 1 und Anlage G der QZV Ökologie OG gewährleistet ist.
(1) Die Jägerprüfung hat sich zu erstrecken auf
(2) Die Jägerprüfung besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Teilprüfung (Schießprüfung; sichere Waffenhandhabung und Nachweis weidgerechter Schussleistung mit dem Jagdgewehr). Die Jägerprüfung ist nicht öffentlich.
(3) Ist das Ergebnis der theoretischen Teilprüfung positiv, darf der Prüfungskandidat zur praktischen Teilprüfung (Schießprüfung) antreten. Bei negativem Ergebnis der Schießprüfung ist nur diese Teilprüfung neuerlich abzulegen.
(4) Die praktische Teilprüfung, die in Anwesenheit zumindest eines Prüfungskommissionsmitgliedes stattzufinden hat, besteht aus einem Kugel- und einem Schrotschießen; liegt eine dauerhafte körperliche Behinderung vor, die das Führen einer Flinte ausschließt, hat sich die praktische Teilprüfung auf das Kugelschießen zu beschränken. Oberstes Gebot bei der Schießprüfung ist die Sicherheit in der Handhabung der Waffe. Nach jedem Schuss muss die Waffe gesichert oder der Verschluss geöffnet werden. Das Kugelschießen besteht aus 3 Schüssen mit einer für den Jagdgebrauch zulässigen Büchse mit einer Geschoßenergie von mindestens 2.000 Joule auf 100 Meter, oder darüber, auf eine lebensgroße Wildscheibe (Anlage C), Entfernung 100 Meter, sitzend. Die Verwendung eines Schalldämpfers ist erlaubt. Das Gewehr liegt auf der Schießbrüstung mit dem Lauf in Richtung Scheibe. Der Schaft muss in die Schulter eingezogen und darf abgestützt werden. Die Hände, Unterarme oder Ellenbogen dürfen auf der Brüstung aufgelegt werden. Bereitgestellte Auflagen (z. B. Sandsäcke) für den Vorder- und Hinterschaft kann der Prüfungskandidat frei wählen. Treffererfordernis: mindestens 24 Ringe. Ein Probeschuss ist möglich, muss aber vor der Schussabgabe mitgeteilt werden. Beim Schrotschießen können bis zu 10 einfache, konstant eingestellte Wurfscheiben bei freiem Anschlag beschossen werden. Treffererfordernis: mindestens 2 Scheiben (Doubliermöglichkeit).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1986, LGBl. Nr. 38/2017, LGBl. Nr. 15/2025
(1) Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist auf dem Gebiet von
(2) Grenzt ein zu behandelndes Grundstück unmittelbar an ein in Abs. 1 genanntes Gebiet, ist bei bodengerichteter Spritz- oder Sprühanwendung von Pflanzenschutzmitteln ein Abstand von mindestens zwei Metern, bei seitwärtiger Spritz- oder Sprühanwendung ein Abstand von mindestens fünf Metern zur betreffenden Grundstücksgrenze einzuhalten. Diese Abstände können unterschritten werden, sofern
(3) Vom Anwendungsverbot nach Abs. 1 ausgenommen sind
(4) Die Verbote nach Abs. 1 und die Bestimmungen über die Schutzabstände nach Abs. 2 gelten nicht, sofern wirtschaftlich zumutbare Alternativen, insbesondere der Einsatz nichtchemischer Methoden, nicht zur Verfügung stehen, hinsichtlich einer möglichen Exposition entsprechende Informationsbeschilderungen und erforderlichenfalls Absperrungen des Gefährdungsbereichs angebracht werden und die Anwendung zur Verhinderung von
Ersuchen um Auslieferung und die nachfolgende Korrespondenz werden im Wege der Justizministerien der Vertragsparteien übermittelt. Der diplomatische Weg wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
Bei allen Wasserentnahmen in Oberflächenwasserkörpern gemäß Anlage 2 ist unbeschadet der Bestimmungen der §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 1 QZV Ökologie OG durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Mindestabfluss gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 QZV Ökologie OG gewährleistet ist.
(1) Nach Beendigung der theoretischen Teilprüfung, die auch vor den einzelnen Kommissionsmitgliedern abgelegt werden kann, beschließt die Prüfungskommission in geheimer Beratung mit Stimmenmehrheit über das Teilprüfungsergebnis. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Bei ungenügendem Erfolg der theoretischen Teilprüfung ist eine Frist für die Wiederholungsprüfung festzusetzen, die nicht weniger als zwei Monate betragen darf.
(2) Über den Verlauf der Jägerprüfung ist ein Prüfungsvermerk aufzunehmen und vom Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2025
(1) Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist auf
(2) Grenzt ein zu behandelndes Grundstück unmittelbar an ein Oberflächengewässer an, ist bei bodengerichteter Spritz- oder Sprühanwendung von Pflanzenschutzmitteln ein Abstand von mindestens einem Meter, bei seitwärtiger Spritz- oder Sprühanwendung ein Abstand von mindestens drei Metern zur Uferböschungskrone einzuhalten. Diese Abstände können unterschritten werden, sofern die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in gänzlich räumlich umschlossenen Bereichen (Gewächshäuser, Folientunnel udgl.) erfolgt.
(3) Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die aufgrund ihrer Hangneigung, Hanglänge, Bodendurchlässigkeit, Bodenbedeckung oder Gewässernähe abtragungsgefährdet sind, ist, sofern das Risiko von Abschwemmung oder Bodenerosion in Oberflächengewässer besteht, verboten, es sei denn, zum Oberflächengewässer hin oberhalb der Uferböschungskrone ist eine bewachsene Barriere von zumindest drei Metern Breite oder eine sonstige Rückhaltevorrichtung bzw. geeignete Schutzmaßnahme vorhanden, die Oberflächenabfluss und Bodenerosion in das Oberflächengewässer verhindert. Innerhalb einer solchen Barriere ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verboten.
(4) Die Verbote nach Abs. 1 und 3 sowie die Bestimmungen über die Schutzabstände nach Abs. 2 gelten nicht, sofern wirtschaftlich zumutbare Alternativen, insbesondere der Einsatz nichtchemischer Methoden, nicht zur Verfügung stehen und die Anwendung zur Verhinderung von
(1) Ersuchen um Auslieferung werden schriftlich gestellt. Dem Ersuchen sind in allen Fällen beizufügen
(2) Wenn die Person wegen einer strafbaren Handlung angeklagt ist oder zur Strafverfolgung gesucht wird, sind dem Ersuchen beizufügen
(3) Wenn die Person zur Vollstreckung eines Urteils begehrt wird, sind dem Ersuchen beizufügen
(4) Alle nach diesem Vertrag übermittelten Unterlagen müssen in einer der offiziellen Sprachen des ersuchten Staates abgefaßt oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen sein. Jede Übersetzung der zur Unterstützung eines Auslieferungsersuchens übermittelten Unterlagen wird für alle Zwecke im Auslieferungsverfahren zugelassen.
(5) Alle Unterlagen und beglaubigten Abschriften davon, die zur Unterstützung eines Auslieferungsersuchens übermittelt werden und offensichtlich von einem Richter, Staatsanwalt oder einer anderen Justizbehörde des ersuchenden Staates beglaubigt oder ausgestellt wurden, werden im Auslieferungsverfahren im ersuchten Staat als Beweismittel zugelassen, auch wenn sie nicht unter Eid oder als eidesstattliche Erklärung abgegeben wurden, und ohne Nachweis der Unterschrift oder der amtlichen Eigenschaft dessen, der sie offensichtlich unterschrieben hat.
(6) Unterlagen, die zur Unterstützung eines Auslieferungsersuchens übermittelt werden, bedürfen keiner weiteren Beglaubigung.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Kärnten in Kraft.
(1) Nach positiv bestandener praktischer Teilprüfung ist dem Prüfungskandidaten über die mit Erfolg bestandene Gesamtprüfung ein Zeugnis (Anlage A) auszufolgen. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden und den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen und mit dem Amtssiegel der Bezirksverwaltungsbehörde zu versehen.
(2) Hat ein Prüfungskandidat eine Teilprüfung nicht bestanden, so ist er hiervon durch eine Zuschrift (Anlage B) zu verständigen. Bei ungenügendem Erfolg der praktischen Teilprüfung ist eine Frist für deren Wiederholung festzusetzen, die nicht weniger als zwei Monate betragen darf.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1986, LGBl. Nr. 15/2025
(1) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. 2009 Nr. L 309, S. 71, umgesetzt.
(2) In dieser Verordnung wird auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. 2009 Nr. L 309, S. 1, Bezug genommen.
(3) Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren nach der Richtlinie 2015/1535/EU, ABl. 2015 Nr. L 241, S. 1, unterzogen (Notifikationsnummer 2022/328/A).
Wenn der ersuchte Staat der Auffassung ist, daß die zur Unterstützung eines Auslieferungsersuchens übermittelten Unterlagen für eine Entscheidung nach diesem Vertrag nicht ausreichend sind, ersucht er um Übermittlung ergänzender Information innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist.
Ein Prüfungswerber kann vor Beginn der Prüfung zurücktreten. Die eingezahlten Gebühren und Abgaben werden ihm, soweit sie anläßlich der Behandlung des Parteiansuchens noch nicht fällig geworden sind, rückerstattet.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(1) Die Auslieferung einer Person kann nach den Bestimmungen dieses Vertrages auch dann bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 nicht erfüllt sind, sofern sich die betroffene Person mit der Auslieferung einverstanden erklärt.
(2) Artikel 13 findet in einem solchen Fall Anwendung, es sei denn, daß der ersuchte Staat vor der Übergabe erklärt, auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität zu verzichten.
Die theoretische und praktische Teilprüfung können nur je zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung findet bei der Behörde statt, bei der die erste Jägerprüfung abgenommen wurde. Die Prüfungsbehörde hat jedenfalls bis spätestens Ende Oktober Wiederholungsprüfungstermine anzubieten, ausgenommen in begründeten Fällen, wie infolge einer Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophe oder vergleichbaren Krisensituation.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1986, LGBl. Nr. 15/2025
(1) In dringenden Fällen kann eine Vertragspartei um die vorläufige Verhaftung der gesuchten Person entweder durch Vermittlung der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) oder auf dem in Artikel 4 vorgesehenen Weg ersuchen. Das Ersuchen kann durch jedes Nachrichtenmittel, das Schriftspuren hinterläßt, übermittelt werden.
(2) Das Ersuchen um vorläufige Verhaftung umfaßt
(3) Nach Erhalt eines Ersuchens um vorläufige Verhaftung ergreift der ersuchte Staat nach seinem Recht die erforderlichen Maßnahmen, um die Verhaftung der gesuchten Person zu veranlassen, und unterrichtet den ersuchenden Staat unverzüglich über das Ergebnis seines Ersuchens.
(4) Die vorläufige Haft wird aufgehoben, wenn der ersuchte Staat das Auslieferungsersuchen nicht innerhalb von sechzig (60) Tagen nach der Verhaftung der gesuchten Person erhalten hat. Die Behörden des ersuchten Staates können diesen Zeitraum für das Einlangen der in Artikel 5 erwähnten Unterlagen verlängern, sofern dies nach ihrem Recht zulässig ist. Ungeachtet dessen kann die gesuchte Person jederzeit unter solchen Bedingungen enthaftet werden, die für notwendig erachtet werden, um sicherzustellen, daß sie nicht flüchtet.
(5) Der Ablauf des in Absatz 4 erwähnten Zeitraumes steht der Verhaftung und Auslieferung nicht entgegen, wenn das Auslieferungsersuchen später einlangt.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 20. Februar 1951, VuABl. Nr. 91, außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/1989
(1) Wird von zwei oder mehreren Staaten um die Auslieferung derselben Person ersucht, so entscheidet der ersuchte Staat, an welchen dieser Staaten die Person ausgeliefert wird und benachrichtigt die ersuchenden Staaten von seiner Entscheidung.
(2) Bei der Entscheidung darüber, an welchen Staat eine Person ausgeliefert werden soll, berücksichtigt der ersuchte Staat alle maßgeblichen Umstände, insbesondere die verhältnismäßige Schwere der strafbaren Handlungen, falls sich das Ersuchen auf verschiedene Straftaten bezieht, Zeit und Ort ihrer Begehung, die Zeitpunkte der Auslieferungsersuchen, die Staatsangehörigkeit der Person, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort und die Möglichkeit der Weiterlieferung an einen dritten Staat.
(1) Die Änderung des § 1 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 48/1972 ist am 9. Juni 1972 in Kraft getreten.
(2) Die Änderung des § 1 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 67/1982 ist am 1. November 1982 in Kraft getreten.
(3) Die Änderungen der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 2, 3 Abs. 1 Z 1, 3 Abs. 2, 5 Abs. 1 und 7 sowie der Anlagen A und B durch die Novelle LGBl. Nr. 26/1986 sind am 3. April 1986 in Kraft getreten.
(4) Die Änderungen der §§ 1 Abs. 3 und 8 durch die Novelle LGBl. Nr. 27/1989 sind am 29. April 1989 in Kraft getreten.
(5) Die Neufassung des § 1 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 44/2001 tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
(6) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 38/2017 treten der Titel, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 3 und die Anlagen A, B und C mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. April 2017, in Kraft.
(7) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 15/2025 treten § 2 Abs. 1 und 2, § 3, § 4 Abs. 1, § 5, § 7 und die Anlagen B und C mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. Februar 2025, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2001, LGBl. Nr. 38/2017, LGBl. Nr. 15/2025
(1) Sobald eine Entscheidung über das Auslieferungsersuchen vorliegt, setzt der ersuchte Staat den ersuchenden Staat von dieser Entscheidung in Kenntnis. Jede vollständige oder teilweise Ablehnung der Auslieferung ist zu begründen.
(2) Wird die Auslieferung bewilligt, so unterrichtet der ersuchte Staat den ersuchenden Staat über die Dauer der von der gesuchten Person in Auslieferungshaft verbrachten Zeit.
(3) Wird die Auslieferung bewilligt, so übergibt der ersuchte Staat die Person an einem dem ersuchenden Staat genehmen Übergabeort im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates.
(4) Der ersuchende Staat übernimmt die Person innerhalb eines vom ersuchten Staat zu bestimmenden angemessenen Zeitraumes. Wird die Person nicht innerhalb dieses Zeitraumes übernommen, kann der ersuchte Staat die Auslieferung wegen derselben strafbaren Handlung ablehnen.
(5) Wird die Übergabe oder Übernahme der gesuchten Person durch höhere Gewalt verhindert, so hat die betroffene Vertragspartei die andere Partei davon in Kenntnis zu setzen. Die Vertragsparteien vereinbaren einen neuen Übergabezeitpunkt und die Bestimmungen des Absatzes 4 finden Anwendung.
(1) Wenn gegen die gesuchte Person im ersuchten Staat wegen einer anderen als der dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden strafbaren Handlung ein Strafverfahren anhängig ist oder diese eine wegen einer solchen strafbaren Handlung verhängte Freiheitsstrafe verbüßt, so kann der ersuchte Staat, nachdem er über das Auslieferungsersuchen entschieden hat, die Person übergeben oder die Übergabe bis zur Beendigung des Strafverfahrens oder bis zur Verbüßung der gesamten oder eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe aufschieben. Der ersuchte Staat setzt den ersuchenden Staat von jedem Aufschub der Übergabe in Kenntnis.
(2) Ist die Auslieferung bewilligt worden, so kann der ersuchte Staat, nach Maßgabe seines Rechts, dem ersuchenden Staat die gesuchte Person zum Zwecke der Strafverfolgung zeitweilig unter Bedingungen übergeben, die von den Vertragsparteien vereinbart werden.
(1) Wird die Auslieferung bewilligt, so übergibt der ersuchte Staat, soweit es sein Recht zuläßt, dem ersuchenden Staat alle Gegenstände einschließlich Geldbeträge
(2) Unterliegen die betreffenden Gegenstände im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates der Beschlagnahme oder Einziehung, so kann er sie im Hinblick auf ein anhängiges Verfahren zeitweilig zurückbehalten oder unter der Bedingung der Rückstellung übergeben.
(3) Rechte des ersuchten Staates oder dritter Personen werden durch diese Bestimmungen nicht berührt. Bestehen solche Rechte, so sind die Gegenstände dem ersuchten Staat nach Beendigung des Verfahrens über Ersuchen sobald als möglich kostenlos zurückzustellen.
(4) Die in Absatz 1 erwähnten Gegenstände sind selbst dann zu übergeben, wenn die bereits bewilligte Auslieferung infolge des Todes oder der Flucht der gesuchten Person nicht vollzogen werden kann.
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 4 dieses Artikels darf eine nach diesem Vertrag ausgelieferte Person wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen strafbaren Handlung oder anderen Angelegenheiten weder in Haft gehalten oder verfolgt noch einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden, ausgenommen wegen
(2) Einem Ersuchen um Zustimmung nach diesem Artikel sind über Ersuchen des ersuchten Staates die in Artikel 5 erwähnten Unterlagen sowie ein Protokoll über die Erklärungen der ausgelieferten Person zur betreffenden strafbaren Handlung anzuschließen.
(3) Wird die der ausgelieferten Person zur Last gelegte strafbare Handlung in der Folge rechtlich anders gewürdigt, so darf sie nur unter der Voraussetzung verfolgt oder abgeurteilt werden, daß die strafbare Handlung nach ihrer neuen rechtlichen Würdigung
(4) Absatz 1 dieses Artikels findet keine Anwendung, wenn die ausgelieferte Person die Möglichkeit hatte, den ersuchenden Staat zu verlassen und dies innerhalb von fünfundvierzig (45) Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung hinsichtlich jener strafbaren Handlung, derentwegen die Auslieferung erfolgt ist, nicht getan hat oder wenn sie nach Verlassen des ersuchenden Staates freiwillig dorthin zurückgekehrt ist.
(1) Wenn eine Person dem ersuchenden Staat übergeben wurde, darf dieser sie wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen strafbaren Handlung nicht an einen dritten Staat ausliefern, es sei denn, daß
(2) Bei einem Ersuchen um Zustimmung nach Absatz 1 lit. a dieses Artikels kann der ersuchte Staat die Vorlage der vom dritten Staat übermittelten Unterlagen verlangen.
(1) Soweit dies nach ihrem jeweiligen Recht zulässig ist, wird die Durchlieferung durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien über schriftliches Ersuchen der anderen Vertragspartei bewilligt. Ein Ersuchen um Durchlieferung kann durch jedes Nachrichtenmittel, welches Schriftspuren hinterläßt, übermittelt werden und muß die in Artikel 8 Absatz 2 erwähnten Angaben enthalten.
(2) Keine Durchlieferungsbewilligung ist erforderlich, wenn der Luftweg benützt wird und keine Zwischenlandung im Hoheitsgebiet des Durchlieferungsstaates vorgesehen ist. Im Fall einer unvorhergesehenen Zwischenlandung kann dieser Staat das in Absatz 1 erwähnte Ersuchen um Bewilligung der Durchlieferung verlangen. Der Durchlieferungsstaat hat die in Durchlieferung befindliche Person bis zum Einlangen des Ersuchens und der Durchführung der Durchlieferung in Haft zu halten, sofern das Ersuchen innerhalb von zweiundsiebzig (72) Stunden nach der unvorhergesehenen Zwischenlandung einlangt.
(1) Der ersuchte Staat trifft alle erforderlichen Veranlassungen und trägt die Kosten aller Verfahren, die sich aus Anlaß eines Auslieferungsersuchens ergeben, einschließlich der Kosten einer Strafverfolgung infolge einer Ablehnung der Auslieferung.
(2) Der ersuchte Staat trägt die in seinem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit der Verhaftung und Anhaltung der Person, deren Auslieferung begehrt wurde, entstehenden Kosten, bis zur Übergabe derselben an eine vom ersuchenden Staat namhaft gemachte Person.
(3) Der ersuchende Staat trägt die durch die Beförderung der Person aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates entstehenden Kosten.
(1) Im Falle eines Auslieferungsersuchens der österreichischen Behörden führt der Generalstaatsanwalt von Kanada das Auslieferungsverfahren.
(2) Im Falle eines Auslieferungsersuchens der kanadischen Behörden wird das Auslieferungsverfahren nach österreichischem Recht durchgeführt.
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Wien ausgetauscht.
(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.
(3) Vorbehaltlich des Absatzes 4 tritt das am 11. 5. 1967 in Ottawa unterzeichnete Auslieferungsabkommen zwischen der Republik Österreich und Kanada *) mit Inkrafttreten dieses Vertrages außer Kraft.
(4) Auf Auslieferungen, die nach Inkrafttreten dieses Vertrages begehrt werden, finden dessen Bestimmungen Anwendung.
(5) Auf Auslieferungen, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages begehrt werden, finden die Bestimmungen des in Absatz 3 erwähnten Abkommens weiter Anwendung.
(6) Jede Vertragspartei kann diesen Vertrag jederzeit durch schriftliche Notifikation an die andere Partei auf diplomatischem Weg kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Einlangens dieser Notifikation wirksam.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hiezu gehörig Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.
Geschehen zu Ottawa am 5. Oktober 1998 in zweifacher Ausfertigung in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei alle Texte in gleicher Weise authentisch sind.
__________________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 324/1969
Wenn in landesrechtlichen Bestimmungen ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird und dafür nicht anderes bestimmt ist, gilt ab dem 1. Jänner 2014 Folgendes