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20000924 AT

Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung

102 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (102)

Gesetzestext (102 Artikel)

Landesrecht Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung

Auf Grund des § 3 Abs 2 des Ämter-der-Landesregierungen-Bundesverfassungsgesetzes, BGBl Nr 289/1925, in der geltenden Fassung wird mit Zustimmung der Landesregierung verordnet

Landesrecht Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

Steiermark

03.09.2025

Landesrecht Beitragszuschussverordnung

Beitragszuschussverordnung

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Chile über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Chile über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen zwischen der Republik Österreich und der Republik Chile haben die Vertragsparteien zusätzlich folgende Bestimmungen vereinbart, die als integraler Teil dieses Abkommens anzusehen sind

(1) Kapital kann erst ein Jahr, nachdem es in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gebracht wurde, transferiert werden, außer deren Gesetzgebung sieht eine günstigere Regelung vor.

(2) Ein Transfer kann dann als ohne Verzögerung durchgeführt angesehen werden, wenn er innerhalb eines solchen Zeitraumes durchgeführt wird, der üblicherweise für die Erfüllung der Formalitäten für den Transfer erforderlich ist. Dieser Zeitraum beginnt an dem Tag, an dem der entsprechende Antrag in der vorgesehenen Form gestellt wurde, und darf keinesfalls dreißig Tage überschreiten.

GESCHEHEN zu Santiago de Chile, am achten Tag des Monats September neunzehnhundertsiebenundneunzig in zwei Urschriften, jede in deutscher, spanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist. Im Falle jeder Abweichung der Auslegung geht der englische Text vor.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Chile über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Für den Zweck dieses Abkommens

Landesrecht Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung

(1) Das in Salzburg bestehende Amt der Landesregierung führt die Bezeichnung „Amt der Salzburger Landesregierung“ (im Folgenden kurz als „Amt“ bezeichnet).

(2) Das Amt ist der Geschäftsapparat der Landesregierung und der Landeshauptfrau bzw des Landeshauptmannes und jener anderen Landesorgane, hinsichtlich derer dies gesetzlich vorgesehen ist.

(3) Das Amt hat weitere behördliche Aufgaben wahrzunehmen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.

(4) Das Amt samt seiner angegliederten Dienststellen und Außenstellen ist „Dienststelle“ im Sinn der dienst- und organisationsrechtlichen Bestimmungen des Landes, soweit darin nichts Abweichendes festgelegt wird.

Landesrecht Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

Ziel der Bestimmungen dieses Abschnittes ist es, die Grundlagen für einen leistungsfähigen Bauernstand entsprechend den strukturellen und natürlichen Gegebenheiten des Landes oder für leistungsfähige land- und forstwirtschaftliche Betriebe zu erhalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015

Landesrecht Beitragszuschussverordnung

Der für alle Gemeinden jährlich zu gewährende Beitragszuschuss des Landes beträgt in Summe 14 Millionen Euro. Ab 2017 ändert sich jährlich der Teilbetrag in Höhe von zwölf Millionen Euro in dem Ausmaß, in dem sich der Jahresdurchschnitt des von der Bundesanstalt Statistik Austria kundgemachten Verbraucherpreisindex mit dem Basisjahr 2010 (VPI 2010) des dem Beitragsjahr zweitvorangegangen Jahres gegenüber jenem des drittvorangegangenen Jahres geändert hat. Der Teilbetrag in Höhe von zwei Millionen Euro ändert sich in dem Ausmaß, in dem sich die Gesamtsumme der Betriebsabgänge der öffentlichen Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 3 SpBG des dem Beitragsjahr zweitvorangegangenen Jahres gegenüber dem drittvorangegangenen Jahr prozentuell geändert hat.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Chile über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei fördert in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei unter Berücksichtigung ihrer allgemeinen Politik und ihrer Gesetze und Rechtsvorschriften im Bereich ausländischer Investitionen und läßt diese zu.

(2) Jede Vertragspartei schützt auf ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei getätigte Investitionen und deren Erträge und beeinträchtigt nicht durch unbillige oder diskriminierende Maßnahmen die Verwaltung, Instandhaltung, Verwendung, Nutzung, den Betrieb, die Veräußerung und Liquidation solcher Investitionen.

(3) Die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung einer Investition hat in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, zu erfolgen.

(4) Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber einem Investor der anderen Vertragspartei in bezug auf von ihr in ihrem Hoheitsgebiet genehmigte Investitionen übernommen hat.

Landesrecht Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung

(1) Das Amt nimmt seine Aufgaben gesetzmäßig, bürgerfreundlich, effizient sowie ziel- und ergebnisorientiert wahr. Die Bediensteten des Amtes der Salzburger Landesregierung handeln nach zeitgemäßen Management- und Arbeitsmethoden.

(2) Das Amt bedient sich Bediensteter, die in ihrem Aufgabenbereich motiviert, unparteilich, flexibel und eigenverantwortlich handeln. Es ist Aufgabe der Vorgesetzten, die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen. Objektive Personalauswahl, gezielte Personalentwicklung sowie Aus- und Weiterbildung tragen dazu bei, die Qualifikation der Bediensteten des Amtes auf hohem Niveau zu gewährleisten.

(3) Die Aufgabenwahrnehmung des Amtes wird durch laufende interne und externe Kontrollen begleitet.

Landesrecht Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die land- und forstwirtschaftliche Grundstücke betreffen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023

Landesrecht Beitragszuschussverordnung

(1) Der Beitragszuschuss ist auf die einzelnen Gemeinden nach folgendem Schlüssel aufzuteilen

(2) Jenen Gemeinden, deren Beitrag nach der Aufteilung gemäß § 2 Abs. 2 lit. a und b SpBG niedriger ist als nach der Aufteilung nach dem prozentuellen Anteil, den die einzelne Gemeinde an der Summe der von allen Gemeinden geleisteten Beiträgen innerhalb des Zeitraumes von zehn Jahren, der mit dem dem Beitragsjahr zweitvorangegangenen Jahr endet, durchschnittlich pro Jahr geleistet hat, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen diesen beiden Beiträgen, nach Aufteilung dieses Betrages auf alle Gemeinden nach der Einwohnerzahl der Gemeinden gemäß § 2 Abs. 2 lit. a SpBG, von ihrem Beitragszuschuss abzuziehen. Der einer Gemeinde abzuziehende Betrag ist der Höhe nach mit dem der betreffenden Gemeinde zustehenden Beitragszuschuss begrenzt. Ein den Beitragszuschuss einer Gemeinde übersteigender Abzugsbetrag vermindert den Beitragszuschuss aller Gemeinden im Verhältnis ihrer Anteile am gesamten Beitragszuschuss. Dieser Verteilungsvorgang ist zu wiederholen, sobald der Anteil einer Gemeinde ihren Beitragszuschuss übersteigt.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Chile über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei gewährt in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine gerechte und billige Behandlung und stellt sicher, daß die Ausübung dieses in solcher Weise anerkannten Rechtes in der Praxis nicht behindert wird.

(2) Jede Vertragspartei gewährt in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die von ihren eigenen Investoren getätigten Investitionen oder von Investoren jedes Drittlandes getätigten Investitionen gewährt wird, je nachdem, welche die günstigste ist.

(3) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als diejenige, die sie unter vergleichbaren Umständen ihren eigenen Investoren oder Investoren jedes Drittlandes in bezug auf das Management, die Instandhaltung, Verwendung, Nutzung, den Betrieb, die Veräußerung und Liquidation von Investitionen gewährt.

(4) Gewährt eine Vertragspartei Investoren irgendeines Drittlandes und deren Investitionen besondere Vorteile auf Grund eines Abkommens zur Errichtung einer Freihandelszone, einer Zollunion, eines Gemeinsamen Marktes, einer Wirtschaftsunion oder eines multilateralen Abkommens über Investitionen, dem die Partei gegenwärtig oder in Zukunft angehört, oder auf Grund der Bestimmungen jedes internationalen Abkommens, jeder internationalen Vereinbarung oder innerstaatlichen Gesetzgebung über Besteuerung, so ist sie nicht verpflichtet, solche Vorteile Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen zu gewähren.

Landesrecht Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung

(1) Die Landeshauptfrau bzw der Landeshauptmann ist Vorstand des Amtes.

(2) Unter der unmittelbaren Aufsicht der Landeshauptfrau bzw des Landeshauptmannes obliegt die Leitung des Inneren Dienstes der Landesamtsdirektorin bzw dem Landesamtsdirektor. Die Landesamtsdirektorin bzw der Landesamtsdirektor ist als Leiterin bzw Leiter des Inneren Dienstes das Hilfsorgan der Landeshauptfrau bzw des Landeshauptmannes und ist dieser bzw diesem für den geordneten Geschäftsgang im Amt verantwortlich.

(3) Die Landesamtsdirektorin bzw der Landesamtsdirektor ist Vorgesetzte bzw Vorgesetzter aller Bediensteten des Amtes. Soweit gesetzlich nichts Anderes geregelt ist, ist sie bzw er auch Vorgesetzte bzw Vorgesetzter jener Bediensteten, die anderen Behörden, Dienststellen und Einrichtungen des Landes zugeteilt sind. Als solcher bzw als solchem kommen ihr bzw ihm alle Befugnisse einer bzw eines Vorgesetzten in Wahrnehmung der Dienstaufsicht zu.

Landesrecht Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, die

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Katastralgemeinden von der Anwendung der Bestimmungen dieses Abschnittes ausnehmen, wenn dadurch das Ziel des § 1 nicht gefährdet wird.

(3) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 2 sind die betroffenen Gemeinden, die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft sowie der Raumordnungsbeirat nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz zu hören.

(4) Die Landesregierung hat die Kundmachung von Verordnungen nach Abs. 2 unverzüglich dem zuständigen Grundbuchgericht mitzuteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 155/2014, LGBl. Nr. 47/2015

Landesrecht Beitragszuschussverordnung

Das Land überweist den Gemeinden den jährlichen Beitragszuschuss spätestens bis Ende Februar des dem Beitragsjahr zweitfolgenden Jahres.

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Chile über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei gewährleistet Investoren der anderen Vertragspartei ohne Verzögerung den freien Transfer von im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Beträgen in frei konvertierbarer Währung, insbesondere von

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Vertragsparteien Berichte und andere Transferformalitäten in Übereinstimmung mit ihrer Gesetzgebung vorschreiben. Solche Vorschriften beeinträchtigen nicht in unvernünftiger Weise den freien und unverzüglichen Transfer, den dieses Abkommen gewährleistet.

(3) Transfers erfolgen zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die die Investition zugelassen hat, am Markt zur Anwendung gelangenden Wechselkurs. In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der letztgültige Kurs für in das Gastland gerichtete Investitionen anzuwenden.

Landesrecht Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung

(1) Die Landesamtsdirektorin bzw der Landesamtsdirektor trifft alle Maßnahmen zur Wahrung der Einheitlichkeit des Inneren Dienstes. Zu den Aufgaben des Inneren Dienstes gehören insbesondere die Organisation der Sachmittel und der Einsatz und die Verfügung der personellen Mittel zur Besorgung der anfallenden Aufgaben im Amt, weiters Regelungen zur Dienstzeit, zur internen und externen Kommunikation (insbesondere auch gegenüber Einrichtungen des Bundes) sowie die Festlegung von Grundsätzen für interne Kontrollsysteme.

(2) Die Landesamtsdirektorin bzw der Landesamtsdirektor hat der Landeshauptfrau bzw dem Landeshauptmann Vorschläge für die Organisation des Amtes zu erstatten und für die Umsetzung der von der Landeshauptfrau bzw vom Landeshauptmann nach Maßgabe des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien getroffenen Organisationsmaßnahmen zu sorgen.

(3) Die Landesamtsdirektorin bzw der Landesamtsdirektor hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass alle schriftlichen Äußerungen des Amtes und alle sonstigen sichtbaren Darstellungen des Amtes ein einheitliches Erscheinungsbild aufweisen und die Beschaffung von Sachmitteln für das Amt nach einheitlichen Grundsätzen erfolgt.

(4) Alle in dieser Verordnung normierten Anordnungs- und Entscheidungsbefugnisse der Landesamtsdirektorin bzw des Landesamtsdirektors sind Maßnahmen des Inneren Dienstes.

(5) Die Landesamtsdirektorin bzw der Landesamtsdirektor wird im Falle der Verhinderung durch die bzw den von der Landesregierung bestellte Stellvertreterin bzw bestellten Stellvertreter (Landesamtsdirektor-Stellvertreterin/-Stellvertreter) vertreten. Dies gilt auch dann, wenn die Stelle der Landesamtsdirektorin bzw des Landesamtsdirektors unbesetzt ist.

Landesrecht Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Inländer.

(2) Ausländerinnen/Ausländer in Ausübung der im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) oder im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) vorgesehenen Rechte (§ 22 Abs. 2), sind Inländerinnen/Inländern gleichgestellt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023

Landesrecht Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

Im Sinne dieses Gesetzes gelten bzw. gilt als

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2023

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Chile über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

(1) Eine Vertragspartei enteignet oder verstaatlicht weder direkt noch indirekt eine Investition eines Investors der anderen Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet, oder setzt eine Maßnahme mit gleicher Wirkung (im folgenden als „Enteignung“ bezeichnet), es sei denn, die folgenden Bedingungen werden erfüllt

(2) Eine Entschädigung entspricht dem Marktwert der betroffenen Investition unmittelbar bevor die Maßnahme gesetzt oder öffentlich bekannt wurde, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher ist. Kann der Wert nicht unverzüglich ermittelt werden, wird eine Entschädigung in Übereinstimmung mit allgemein anerkannten, gerechten Bewertungsgrundsätzen festgesetzt, unter Berücksichtigung ua. des investierten Kapitals, der Abschreibung, des bereits repatriierten Kapitals, des Wiederbeschaffungswertes und anderer maßgeblicher Faktoren. Entschädigung ist unverzüglich zu leisten. Sie umfaßt Zinsen zum handelsüblichen Zinssatz für die Währung der Zahlung vom Zeitpunkt, zu dem die Enteignung wirksam wird, bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung. Sie hat voll verfügbar und frei transferierbar zu sein.

(3) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die in Anwendung von Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens als eine Gesellschaft dieser Vertragspartei anzusehen ist, und an welcher ein Investor der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt, so wendet sie die Bestimmungen des Absatzes 1 dergestalt an, daß die angemessene Entschädigung dieses Investors sichergestellt wird.

(4) Dem betroffenen Investor steht auf Grund der Gesetzgebung der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, das Recht zu, die gerichtliche oder, soweit anwendbar, sonstige unabhängige Behörde dieser Partei anzurufen, um die Rechtmäßigkeit jeder solchen Enteignung und die Höhe der Entschädigung überprüfen zu lassen.

Landesrecht Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung

(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 128/2020)

Landesrecht Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

(1) Folgende Rechtsgeschäfte sind genehmigungspflichtig

(2) Bei der Bestimmung des Ausmaßes des Grundstückes (Abs. 1 Z 4) sind allenfalls mehrere, im räumlichen Zusammenhang stehende Pachtverträge zu berücksichtigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Chile über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

(1) Den Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen durch einen Krieg oder irgendeine andere bewaffnete Auseinandersetzung, Revolution, nationalen Notstand, Revolte oder andere ähnliche Ereignisse im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Verluste erlitten haben, wird seitens der letztgenannten Vertragspartei hinsichtlich Rückerstattung, Schadloshaltung, Entschädigung oder anderer Regelung eine nicht weniger günstige Behandlung gewährt als jene, die die Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder Investoren jedes Drittlandes gewährt, je nachdem, welche günstiger für die betroffenen Investoren ist.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 erhalten Investoren einer Vertragspartei, die bei irgendeinem der in diesem Absatz angeführten Ereignisse im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einen Schaden oder Verlust erleiden durch

Landesrecht Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung

(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 128/2020)

Landesrecht Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

(1) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn das Rechtsgeschäft land- und forstwirtschaftliche Grundstücke betrifft, die

(2) Die Grundverkehrsbehörde hat auf Antrag der Vertragspartei, die Rechte nach § 5 erwerben soll, zu bestätigen, daß eine Genehmigung nicht erforderlich ist.

(3) Anträge nach Abs. 2 sind binnen einem Monat nach Vertragsabschluß bei der Grundverkehrsbehörde einzubringen. Den Anträgen ist die Vertragsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift anzuschließen. Auf Verlangen der Grundverkehrsbehörde sind weitere Urkunden beizubringen, die geeignet sind, Ausnahmen von der Genehmigungspflicht nachzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 47/2015¸ LGBl. Nr. 79/2023

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Chile über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

(1) Hat eine Vertragspartei oder eine von der Vertragspartei ermächtigte Institution einen Versicherungsvertrag oder irgendeine Garantie in bezug auf eine Investition eines ihrer Investoren auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gewährt, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei das Recht der erstgenannten Vertragspartei, kraft des Prinzips des Eintrittsrechtes in alle Rechte und Ansprüche des Investors einzutreten, sobald eine Zahlung auf Grund dieses Vertrages oder dieser Garantie von der erstgenannten Vertragspartei geleistet wurde.

(2) Hat eine Vertragspartei einem ihrer Investoren eine Zahlung geleistet und die Rechte und Ansprüche dieses Investors übernommen, so wird dieser Investor diese Rechte und Ansprüche nicht gegen die andere Vertragspartei geltend machen, es sei denn, er wurde ermächtigt, namens der Vertragspartei, die die Zahlung geleistet hat, zu handeln.

Landesrecht Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung

(1) Für jede Abteilung und jede Fachgruppe der Landesamtsdirektion ist von der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter bzw von der Fachgruppenleiterin oder dem Fachgruppenleiter ein Organisationshandbuch zu erstellen. Änderungen des Organisationshandbuches können von der Abteilungsleiterin oder vom Abteilungsleiter bzw von der Fachgruppenleiterin oder vom Fachgruppenleiter vorgenommen werden. Der Landesamtsdirektorin bzw dem Landesamtsdirektor sind die Erstellung sowie jede wesentliche Änderung des Organisationshandbuchs zur Kenntnis zu bringen.

(2) Das Organisationshandbuch hat die Aufbauorganisation der Abteilung bzw Fachgruppe, soweit sie sich nicht bereits aus der Geschäftseinteilung des Amtes ergibt, zu beinhalten und die in der Geschäftseinteilung des Amtes festgelegten Aufgaben und Zuständigkeiten der Abteilung bzw Fachgruppe zu konkretisieren und allfällige Kooperationsbeziehungen zwischen den Organisationseinheiten der Abteilung bzw Fachgruppe darzustellen. Im Organisationshandbuch sind alle Verwendungsbezeichnungen pro Modellstelle einer Abteilung bzw Fachgruppe anzuführen und mit den wesentlichsten Verantwortungsbereichen zu versehen. Die Befugnisse und Verantwortungsbereiche der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in den Stellenbeschreibungen zu konkretisieren.

(3) Das Organisationshandbuch der Abteilung oder Fachgruppe hat sich auch auf allfällig angegliederte Einrichtungen zu beziehen. Der darauf bezogene Teil des Organisationshandbuchs kann als Statut für die angegliederte Einrichtung bezeichnet werden und hat jedenfalls nähere Angaben zum Zweck und zu den Aufgaben der Einrichtung, ihren wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und zu ihren Organen, insbesondere betreffend Befugnisse und Verantwortungsbereiche (Abs 2 letzter Satz) zu enthalten.

(4) Zur dauerhaften Gewährleistung eines geordneten und effizienten Geschäftsganges haben alle Abteilungen und Fachgruppen unter Bedachtnahme auf § 14 Vorbereitungen für den Dienstbetrieb gefährdende krisenhaften Ereignisse (zB Pandemien, Nuklearunfälle, länger andauernde großflächige Stromausfälle) zu treffen und diese zweckentsprechend im Organisationshandbuch zu dokumentieren.

(5) Das Organisationshandbuch ist den Bediensteten nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Landesrecht Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

(1) Wer auf Grund eines genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäftes Rechte erwerben soll, hat die Genehmigung binnen einem Monat ab Vertragsabschluss bei der Grundverkehrsbehörde zu beantragen. Dem Antrag ist die Vertragsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift anzuschließen; im Fall des § 8 Abs. 4 sind zumindest in Kopie auch der Pachtvertrag der Verkäuferin/des Verkäufers mit der/Pächterin/dem Pächter, sowie die Erklärungen der Käuferin/des Käufers sowie der Pächterin/des Pächters im Hinblick auf die weitere Verpachtung anzuschließen.

(2) Der Antrag nach Abs. 1 hat zumindest folgende Angaben zu enthalten

(3) Auf Verlangen der Behörde ist darüber hinaus ein land- oder forstwirtschaftliches Bewirtschaftungskonzept zum Nachweis einer nachhaltigen, dauerhaften und ordnungsgemäßen Bewirtschaftung vorzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Chile über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.

Landesrecht Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung

(1) Die Abteilungen besorgen die ihnen nach der Geschäftseinteilung zukommenden Geschäfte des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes unter der Leitung der Landesregierung oder des nach der Geschäftsordnung der Landesregierung sachlich zuständigen Mitgliedes der Landesregierung, Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung unter der Leitung der Landeshauptfrau bzw des Landeshauptmannes oder des nach der Geschäftsordnung der Landesregierung sachlich zuständigen Mitgliedes der Landesregierung, welches dabei an die Weisungen der Landeshauptfrau bzw des Landeshauptmannes gebunden ist.

(2) Den Abteilungen stehen Abteilungsleiterinnen bzw Abteilungsleiter vor. Diese werden von der Landesregierung nach Durchführung eines Auswahlverfahrens gemäß dem 2. Abschnitt des Salzburger Objektivierungsgesetzes bestellt.

(3) Die Abteilungsleiterin bzw der Abteilungsleiter ist im Fall ihrer bzw seiner Verhinderung durch eine geeignete Bedienstete oder einen geeigneten Bediensteten der Abteilung zu vertreten. Die Stellvertreterin bzw der Stellvertreter ist allgemein im Vorhinein auf Vorschlag der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters von der Landesamtsdirektorin bzw vom Landesamtsdirektor zu bestimmen. Die Stellvertreterin bzw der Stellvertreter hat während der Dauer der Vertretung die gleichen Befugnisse und die gleiche Verantwortung wie die Abteilungsleiterin bzw der Abteilungsleiter. Abteilungsleiterin bzw Abteilungsleiter und Stellvertreterin bzw Stellvertreter haben einander über die wesentlichen Umstände im Aufgabenbereich zu informieren. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten sinngemäß auch für den Fall, dass die Stelle der Abteilungsleiterin bzw des Abteilungsleiters unbesetzt ist.

(4) Den Referaten stehen Referatsleiterinnen bzw Referatsleiter vor, die nach Abs 2 zweiter Satz bestellt werden. Für Referate außerhalb der Landesamtsdirektion gilt Abs 3 mit der Maßgabe, dass anstelle der Abteilungsleiterin bzw des Abteilungsleiters die Referatsleiterin bzw der Referatsleiter und anstelle der Landesamtsdirektorin bzw des Landesamtsdirektors die Abteilungsleiterin bzw der Abteilungsleiter tritt. Die Abteilungsleiterin bzw der Abteilungsleiter hat die Landesamtsdirektorin bzw den Landesamtsdirektor über die Bestimmung einer stellvertretenden Referatsleiterin bzw eines stellvertretenden Referatsleiters zu informieren.

(5) Für Fachgruppen der Landesamtsdirektion gelten Abs 2 und 3 sinngemäß. Für Referate der Landesamtsdirektion, die nicht zu einer Fachgruppe gehören, gilt Abs 4 mit Ausnahme des letzten Satzes mit der Maßgabe, dass anstelle der Abteilungsleiterin bzw des Abteilungsleiters die Landesamtsdirektorin bzw der Landesamtsdirektor tritt. Für Referate der Landesamtsdirektion, die zu einer Fachgruppe gehören, gilt Abs 4 mit der Maßgabe, dass anstelle der Abteilungsleiterin bzw des Abteilungsleiters die Fachgruppenleiterin bzw der Fachgruppenleiter tritt.

Landesrecht Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

(2) Eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung im Sinne des Abs. 1 ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die/der Bewirtschaftende

(3) Eine zweijährige praktische Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 Z 2 ist jedenfalls dann gegeben, wenn die/der Bewirtschaftende innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von zwei Jahren

(4) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 nicht vor, ist ein Rechtsgeschäft dennoch zu genehmigen, wenn die landwirtschaftlichen Grundstücke in den letzten 10 Jahren im Rahmen desselben landwirtschaftlichen Betriebes in Form der Pacht bewirtschaftet wurden, für den Betrieb der Pächterin/des Pächters von wesentlicher Bedeutung sind, die Erwerberin/der Erwerber, der Pächterin/dem Pächter, die/der diese Grundstücke zuletzt bewirtschaftet hat, weiterhin die Bewirtschaftung für die Dauer von mindestens 10 Jahren verbindlich, unter Nennung der wesentlichen Vertragspunkte, schriftlich zusichert und die Pächterin/der Pächter erklärt, dass sie/er die Grundstücke auch künftig im Rahmen ihres/seines landwirtschaftlichen Betriebes in Form der Pacht bewirtschaften werden.

(5) Grundstücke sind von wesentlicher Bedeutung für einen Betrieb im Sinne des Abs. 4, wenn diese eine Fläche von mindestens 2 Hektar umfassen und – Almflächen nicht miteingerechnet – mehr als 1/3 jener landwirtschaftlicher Flächen darstellen, die die Pächterin/der Pächter im Rahmen ihres/seines landwirtschaftlichen Betriebes zuletzt bewirtschaftet hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023

Landesrecht Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

(1) Ist die Erwerberin/der Erwerber eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes im Ausmaß von mehr als 3.000 m² keine Landwirtin/kein Landwirt, so hat die Grundverkehrsbehörde unverzüglich

(1a) Abs. 1 gilt nicht im Fall des § 8 Abs. 4.

(2) Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister der Gemeinde, in der das betroffene Grundstück liegt, hat den Rechtserwerb durch Anschlag an der Amtstafel sowie auf der Homepage der Gemeinde ohne unnötigen Aufschub bekannt zu machen und ihrer Ortsvertreterin/ihrem Ortsvertreter (§ 46) sowie der zuständigen Bezirkskammer (Abs. 1 Z 3) eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln. Die Bekanntmachungsfrist beträgt drei Wochen. Auf die Möglichkeit einer Mitteilung nach Abs. 3 und die Einsichtnahme in die Vertragsurkunde bei der Grundverkehrsbehörde ist hinzuweisen.

(3) Während der Bekanntmachungsfrist kann eine Landwirtin/ein Landwirt der Grundverkehrsbehörde durch rechtsverbindliche Erklärung schriftlich mitteilen, dass sie/er bereit ist, ein gleichartiges Rechtsgeschäft über das land- und forstwirtschaftlich Grundstück zum ortsüblichen Preis oder ortsüblichen Pachtzins abzuschließen. Erfolgt mit der Mitteilung der Nachweis, dass sie/er zum Rechtserwerb in der Lage ist, hat die Grundverkehrsbehörde dem Rechtsgeschäft durch die Nichtlandwirtin/den Nichtlandwirt die Genehmigung zu versagen.

(4) (Anm.: entfallen)

(5) (Anm.: entfallen)

(6) Ist zu einem Grundstück im Grundbuch ein Agrarverfahren angemerkt, ist vor der Entscheidung der Grundverkehrsbehörde die Agrarbezirksbehörde zu hören.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Chile über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

(1) Mit dem Ziel einer freundschaftlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei aus einer durch dieses Abkommen erfaßten Investition ergeben, werden zwischen den betroffenen Parteien Konsultationen durchgeführt.

(2) Führen diese Konsultationen nicht innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Ersuchens um Beilegung zu einer Beilegung, kann der Investor die Streitigkeit unterbreiten; entweder

(3) In den in den obigen Subparagraphen b und c erwähnten Fällen stimmt jede Vertragspartei durch dieses Abkommen auch in Ermangelung einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen der Vertragspartei und dem Investor unwiderruflich im vorhinein zu, jede solche Streitigkeit dem entsprechenden Schiedsgericht zu unterbreiten. Keine der Vertragsparteien fordert die Erschöpfung von internen administrativen oder gerichtlichen Rechtsmitteln als eine Voraussetzung für die Anrufung einer internationalen Schiedsinstanz.

(4) Hat der Investor die Streitigkeit dem zuständigen Gericht der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, oder einem internationalen Schiedsgericht unterbreitet, ist diese Wahl endgültig.

(5) Unbeschadet des Absatzes 4 kann der Investor ein internationales Schiedsgericht anrufen, falls das zuständige Gericht innerhalb eines Zeitraumes von sechsunddreißig Monaten kein Urteil gefällt hat.

(6) Der Schiedsspruch des zuständigen lokalen Gerichtes oder internationalen Schiedsgerichtes ist endgültig und bindend für beide Parteien; er wird gemäß innerstaatlichem Recht vollstreckt; jede Vertragspartei hat die Anerkennung und Durchsetzung des Schiedsspruches in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften sicherzustellen.

(7) Sobald eine Streitigkeit dem zuständigen lokalen Gericht oder internationalen Schiedsgericht in Übereinstimmung mit diesem Artikel unterbreitet worden ist, verfolgt keine Vertragspartei die Streitigkeit auf diplomatischem Wege, es sei denn, die andere Vertragspartei hat es unterlassen, ein Urteil, einen Schiedsspruch, eine Verfügung oder jede andere Entscheidung, die das zuständige lokale Gericht oder internationale Schiedsgericht gefällt hat, zu akzeptieren oder zu erfüllen.

(8) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schiedsverfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, daß der Investor, der die andere Streitpartei ist, auf Grund einer von einer dritten Partei gewährten Garantie eine Entschädigung bezüglich aller oder Teile seiner Verluste erhalten habe.

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971

Landesrecht Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung

(1) Der Abteilungsleiterin bzw dem Abteilungsleiter obliegen die strategische und organisatorische Weiterentwicklung der Abteilung, die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeiter der Abteilung einschließlich der Kontrolle (Abs 4 und 5) sowie die der Abteilung zukommenden Aufgaben im Hinblick auf die Bewirtschaftung von Ansätzen des Landeshaushalts. Der Abteilungsleiterin bzw dem Abteilungsleiter obliegt im Krisenfall in ihrem bzw seinem Zuständigkeitsbereich die Wahrnehmung der Gesamtverantwortung für das Krisenmanagement und in jenen Fällen, in denen die Abteilung von einer Krise (§ 7 Abs 3) bloß mitbetroffen ist, die Unterstützung der hauptbetroffenen Abteilung (§ 14 Abs 2) und der Fachgruppe 0/1 – Präsidium. Die Abteilungsleiterin bzw der Abteilungsleiter verantwortet die Koordination der Angelegenheiten der in der lit C des Anhanges zur Anlage der Geschäftseinteilung für das Amt der Salzburger Landesregierung der Abteilung zugeordneten Einrichtungen und sonstigen Organisationseinheiten. Inwieweit der Referatsleiterin bzw dem Referatsleiter die Dienst- und Fachaufsicht einschließlich der Kontrolle über die Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeiter des Referats obliegen, ist im Organisationshandbuch der Abteilung festzulegen. Die Leiterin bzw der Leiter einer Abteilung kann auch ein Referat dieser Abteilung leiten. Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter hat ein den Anforderungen der Abteilung angemessenes internes Kontrollsystem einzurichten und zu führen.

(1a) Für den Bereich der Landesamtsdirektion fungiert die Landesamtsdirektorin bzw der Landesamtsdirektor als Abteilungsleiterin bzw Abteilungsleiter. In Bezug auf Fachgruppen obliegt ihr bzw ihm dabei unbeschadet ihrer bzw seiner Befugnisse nach § 3 Abs 3 letzter Satz jedoch lediglich die Dienstaufsicht über die Fachgruppenleiterinnen bzw Fachgruppenleiter einschließlich der Kontrolle (Abs 4 und 5). Die Fachaufsicht über diese obliegt der Landesamtsdirektorin bzw dem Landesamtsdirektor nur insoweit, als in der Fachgruppe Angelegenheiten des Inneren Dienstes besorgt werden, oder sie bzw er sich die Fachaufsicht in einer Angelegenheit wegen des Zusammenhangs mit dem Inneren Dienst oder der besonderen Bedeutung im Einzelfall oder durch Festlegung im Organisationshandbuch vorbehält. Der Fachgruppenleiterin bzw dem Fachgruppenleiter obliegen die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachgruppe einschließlich der Kontrolle (Abs 4 und 5). Abs 1 vierter Satz gilt auch für Referatsleiterinnen und Referatsleiter in der Landesamtsdirektion, und zwar unabhängig davon, ob das von ihnen geleitete Referat zu einer Fachgruppe gehört oder nicht. Abs 1 vorletzter und letzter Satz gilt für die Leiterin oder den Leiter einer Fachgruppe sinngemäß. Für Referate in der Landesamtsdirektion, die zu keiner Fachgruppe gehören, hat die Landesamtsdirektorin oder der Landesamtsdirektor ein den Anforderungen des jeweiligen Referats angemessenes internes Kontrollsystem einzurichten und zu führen.

(2) Die Leiterinnen bzw Leiter der Abteilungen, Fachgruppen, Referate, angegliederten Dienststellen und Außenstellen sowie andere mit einer Führungsposition betraute Bedienstete sind für die Wahrnehmung der ihnen zukommenden Leitungsaufgaben sowie für alle von ihnen selbst getroffenen oder veranlassten Akte umfassend verantwortlich. Sie sind Rechtsnormen und moralischen Werten verpflichtet, handeln stets vorbildhaft, arbeiten konstruktiv mit anderen Führungskräften und Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeitern zusammen und tragen so zum Wohl des Landes Salzburg bei.

(3) Weisungen an die Abteilung sind an die Abteilungsleiterin bzw den Abteilungsleiter zu richten. Das Weisungsrecht der Landesamtsdirektorin bzw des Landesamtsdirektors in Angelegenheiten des Inneren Dienstes gegenüber allen Bediensteten des Amtes bleibt unberührt. Weisungen innerhalb einer Abteilung sind grundsätzlich an die Leiterin bzw den Leiter der jeweils untergeordneten Organisationseinheit zu richten. Wird eine Weisung ausnahmsweise an nicht unmittelbar untergeordnete Bedienstete gerichtet, haben die angewiesenen Bediensteten unverzüglich ihre unmittelbaren Vorgesetzten in Kenntnis zu setzen. Nähere Regelungen über die Weisungszusammenhänge sind im Organisationshandbuch zu treffen (§ 7).

(4) Die Einhaltung der Dienstpflichten durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung ist von der Abteilungsleiterin bzw vom Abteilungsleiter zu kontrollieren. Nach Maßgabe des Organisationshandbuchs kann diese Aufgabe auch Referatsleiterinnen und Referatsleiterinnen obliegen. In der Landesamtsdirektion obliegt die Kontrolle der Einhaltung der Dienstpflichten durch Fachgruppenleiterinnen und Fachgruppenleiter sowie durch nicht in einer Fachgruppe tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landesamtsdirektorin bzw dem Landesamtsdirektor, im Übrigen unbeschadet der Befugnisse der Landesamtsdirektorin bzw des Landesamtsdirektors nach § 3 Abs 3 letzter Satz der Fachgruppenleiterin bzw dem Fachgruppenleiter. Der zweite Satz gilt auch für Referatsleiterinnen und Referatsleiter in der Landesamtsdirektion, und zwar unabhängig davon, ob das von ihnen geleitete Referat zu einer Fachgruppe gehört oder nicht.

(5) Die Kontrolle hat, sofern in besonderen Vorschriften nicht anderes vorgesehen ist, stichprobenartig zu erfolgen und ist entsprechend zu dokumentieren. Mit Zustimmung der Landesamtsdirektorin bzw des Landesamtsdirektors können in der Landesverwaltung eingerichtete Kontrollstellen im erforderlichen Ausmaß herangezogen werden und die Einhaltung der Dienstpflichten in der Abteilung auch gegen den Willen der Abteilungsleiterin bzw des Abteilungsleiters (bzw der Fachgruppen- oder Referatsleitung) prüfen. Wenn bei der Kontrolle einer nicht unmittelbar nachgeordneten Mitarbeiterin bzw eines nicht unmittelbar nachgeordneten Mitarbeiters die bzw der unmittelbare Vorgesetzte nicht anwesend war, ist diese bzw dieser von den Feststellungen der Kontrolle so bald wie möglich in Kenntnis zu setzen. Anlässlich der Kontrolle festgestellte Mängel sind von der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten unverzüglich abzustellen. Gleichzeitig sind erforderlichenfalls weitere Veranlassungen (disziplinäre Maßnahmen usw) unverzüglich zu prüfen und gegebenenfalls im Dienstweg zu veranlassen. Die Abteilungsleiterin bzw der Abteilungsleiter sowie die Landesamtsdirektorin bzw der Landesamtsdirektor sind umgehend davon in Kenntnis zu setzen.

Landesrecht Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

(1) Ein Rechtsgeschäft ist ohne Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 8 und ohne Verfahren nach § 8a zu genehmigen,

(2) Liegt ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück in einer Vorbehaltsgemeinde (§ 14), dann darf eine Genehmigung nach Abs. 1 Z 1 nur mit der Auflage erteilt werden, daß das Grundstück nicht als Zweitwohnsitz benutzt werden darf.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Chile über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, jede Streitigkeit zwischen einander betreffend die Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens durch freundschaftliche Verhandlungen beizulegen.

(2) Kann die Streitigkeit auf diese Weise nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Streitigkeit beigelegt werden, wird sie über Ersuchen einer der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit diesem Artikel einem Ad-hoc-Schiedsgericht unterbreitet.

(3) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern und wird wie folgt gebildet: Innerhalb von zwei Monaten ab der Mitteilung durch eine Vertragspartei ihres Wunsches, die Streitigkeit durch ein Schiedsverfahren beizulegen, ernennt jede Vertragspartei einen Schiedsrichter. Diese beiden Mitglieder einigen sich sodann innerhalb eines Monats ab der Ernennung des letzten Mitglieds auf ein drittes Mitglied, das ein Staatsangehöriger eines Drittlandes zu sein hat und als Vorsitzender tätig wird. Die Ernennung des Vorsitzenden ist von den Vertragsparteien innerhalb eines Monats ab dessen Ernennung zu genehmigen.

(4) Ist innerhalb der in Absatz 2 und 3 dieses Artikels festgelegten Zeiträume die erforderliche Ernennung nicht erfolgt oder wurde die erforderliche Genehmigung nicht erteilt, kann jede der Vertragsparteien den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes verhindert, die genannte Funktion auszuüben, oder ist diese Person ein Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien, sind die Ernennungen durch den Vizepräsidenten, und ist der letztere verhindert oder ist diese Person ein Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien, so sind die Ernennungen durch den dienstältesten Richter des Gerichtshofes, der kein Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien ist, vorzunehmen.

(5) Der Vorsitzende des Gerichtes hat ein Staatsangehöriger eines Drittlandes zu sein, das diplomatische Beziehungen mit beiden Vertragsparteien unterhält.

(6) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen kraft der Bestimmungen dieses Abkommens, der allgemein anerkannten Grundsätze des Völkerrechtes zu diesem Gegenstand und der allgemeinen Rechtsgrundsätze, soweit diese von beiden Vertragsparteien anerkannt sind. Das Gericht trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit und bestimmt seine Verfahrensregeln.

(7) Jede Vertragspartei trägt die Kosten des Schiedsrichters, den sie ernannt hat, und seiner Vertretung im Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden und die verbleibenden Kosten werden, soweit nicht anders vereinbart, zu gleichen Teilen von den Vertragsparteien getragen. Das Gericht kann jedoch in seinem Schiedsspruch eine andere Aufteilung der Kosten festlegen.

(8) Der Schiedsspruch des Schiedsgerichtes ist endgültig und bindend für beide Parteien.

Landesrecht Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung

(1) Die Abteilungsleiterin bzw der Abteilungsleiter hat das nach der Geschäftsordnung der Landesregierung zuständige Mitglied der Landesregierung regelmäßig über die fachlichen Belange der Abteilung sowie über Entwicklungen und deren zu erwartende Auswirkungen in den betreffenden Fachmaterien zu informieren. Weiteres ist die Abteilungsleiterin bzw der Abteilungsleiter verpflichtet, die Landesamtsdirektorin bzw den Landesamtsdirektor regelmäßig über innerdienstliche Belange der Abteilung in Kenntnis zu setzen. Die Kommunikation zum zuständigen Regierungsmitglied und zur Landesamtsdirektorin bzw zum Landesamtsdirektor erfolgt ausschließlich über die Abteilungsleitung, sofern von der Abteilungsleiterin bzw dem Abteilungsleiter nicht Abweichendes festgelegt wird. Die in diesem Absatz festgelegten Pflichten der Abteilungsleiterin bzw des Abteilungsleiters gelten auch für die Fachgruppenleiterin bzw den Fachgruppenleiter in der Landesamtsdirektion.

(2) Zum Zweck des Erfahrungsaustausches und der Weiterentwicklung von Führungsaufgaben und Führungsgrundsätzen sowie zur Erörterung gemeinsamer Herausforderungen im Amt, die sich aus der Besorgung der Aufgaben ergeben, sind regelmäßige (zumindest quartalsweise) Führungskräfteklausuren der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter einerseits sowie der Referatsleiterinnen und Referatsleiter andererseits von der Landesamtsdirektorin bzw vom Landesamtsdirektor einzuberufen.

(3) Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Besorgung der Aufgaben haben alle Vorgesetzten ihre unmittelbar nachgeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihrer Organisationseinheit über alle wesentlichen Umstände der Aufgabenbesorgung zu informieren.

(4) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben ihre unmittelbaren Vorgesetzten über alle wesentlichen Vorgänge in ihrem Arbeitsbereich umfassend und zeitgerecht zu informieren, damit diese den für die Erfüllung ihrer fachlichen und führungsimmanenten Aufgaben erforderlichen Überblick über den gesamten ihnen nachgeordneten Bereich erhalten.

(5) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben einander über die für die Besorgung ihrer Aufgaben wesentlichen Umstände zu informieren. Ihnen ist dazu von den Vorgesetzten ausreichend Gelegenheit zu geben.

(6) Zur Ermittlung und Feststellung von Zielen sowie zur Information und gemeinsamen Erörterung von Fragen, die sich aus der Besorgung der Aufgaben in der Abteilung ergeben, sind in den Abteilungen und Fachgruppen regelmäßig Mitarbeiterbesprechungen von der Abteilungsleiterin bzw vom Abteilungsleiter und von der Fachgruppenleiterin bzw vom Fachgruppenleiter abzuhalten.

Landesrecht Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

Eine Genehmigung ist jedenfalls zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Chile über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Dieses Abkommen findet auf Investitionen Anwendung, die vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei getätigt wurden. Es findet hingegen keine Anwendung auf Streitigkeiten, die vor seinem Inkrafttreten entstanden.

Landesrecht Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung

(1) Eine Vertretung der Landeshauptfrau bzw des Landeshauptmannes, der Landesregierung und einzelner ihrer Mitglieder durch Bedienstete des Amtes ist bei all jenen Entscheidungen, Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen zulässig, die weder nach der Bundesverfassung oder der Landesverfassung der Landeshauptfrau bzw dem Landeshauptmann oder der Landesregierung bzw einem Mitglied derselben vorbehalten sind noch nach der Geschäftsordnung der Landesregierung der kollegialen Beschlussfassung der Landesregierung unterliegen.

(2) Die Landeshauptfrau bzw der Landeshauptmann, die Landesregierung oder einzelne Mitglieder derselben werden durch die Landesamtsdirektorin bzw den Landesamtsdirektor, die Leiterinnen bzw Leiter der ihnen unterstehenden Abteilungen, Fachgruppen und Referate oder ausnahmsweise durch andere Bedienstete vertreten. Der Umfang der jeweiligen Vertretungsbefugnis ergibt sich aus dem Organisationshandbuch.

(3) Die Vertretung des Amtes der Landesregierung vor dem Landtag und seinen Ausschüssen hat durch die Landeshauptfrau bzw den Landeshauptmann oder über deren bzw dessen Ermächtigung durch die Landesamtsdirektorin bzw den Landesamtsdirektor oder die Leiterin bzw den Leiter der Fachgruppe Verfassungsdienst und Wahlen zu erfolgen. Sonstige Vertreterinnen bzw Vertreter des Amtes der Salzburger Landesregierung sind nach Maßgabe besonderer Einladungen oder Anforderungen des Landtages durch die Landesamtsdirektorin bzw den Landesamtsdirektor zu entsenden.

Landesrecht Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

(1) Die Eigentumsübertragung ist ungeachtet der §§ 8 und 9 zu genehmigen, wenn sie wegen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des letzten Eigentümers zur Vermeidung des Verfalles des Gutes notwendig ist. Die Behörde hat jedoch vor Erlassung des Bescheides die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft, in deren Bereich das Grundstück liegt, und den Landwirtschaftlichen Grundauffang-Fonds für das Land Steiermark zu benachrichtigen. Von diesen können innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zustellung der Benachrichtigung geeignete Personen als Kaufinteressenten namhaft gemacht werden.

(2) In der Benachrichtigung sind die Grundstücke, die Vertragsparteien sowie der wesentliche Inhalt des Vertrages anzuführen. Der Benachrichtigung ist eine Grundbuchabschrift anzuschließen. Von der Benachrichtigung sind die Vertragsparteien in Kenntnis zu setzen.

(3) Werden innerhalb der Frist nach Abs. 1 Käufer namhaft gemacht, die die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach den §§ 8 oder 9 erfüllen und vor der Grundverkehrsbehörde niederschriftlich erklären, in das Rechtsgeschäft eintreten zu wollen, so hat die Grundverkehrsbehörde die Übertragung des Eigentums an den im ursprünglichen Rechtsgeschäft vorgesehenen, nach § 8 aber ungeeigneten Erwerber nicht zuzulassen.

(4) Genehmigungsbescheide nach Abs. 1 sind zu begründen und der Landesregierung vorzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Chile über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Die Vertragsparteien konsultieren einander über Ersuchen einer der Vertragsparteien über Angelegenheiten betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens.

Landesrecht Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung

(1) Unbeschadet der Leitungsverpflichtung und Verantwortung der Abteilungsleiterin bzw des Abteilungsleiters kann diese bzw dieser verlässlichen, in ihrem Arbeitsgebiet erfahrenen Bediensteten die Befugnis zur Genehmigung von Erledigungen erteilen (Sachbearbeiterinnen bzw Sachbarbeiter). Die Abteilungsleiterin bzw der Abteilungsleiter kann die Leiterin bzw den Leiter eines Referates zur Erteilung der Genehmigungsbefugnis ermächtigen. Die Genehmigungsbefugnis wird mit Ausweisung im Organisationshandbuch wirksam. Genehmigungsvorbehalte der Abteilungsleiterin bzw des Abteilungsleiters oder des zuständigen Regierungsmitglieds sind im Organisationshandbuch auszuweisen.

(1a) In der Landesamtsdirektion kommt die Stellung der Abteilungsleiterin bzw des Abteilungsleiters im Sinn des Abs 1 der Landesamtsdirektorin bzw dem Landesamtsdirektor zu, gegenüber Fachgruppen jedoch nur insoweit, als ihr bzw ihm die Fachaufsicht obliegt (§ 9 Abs 1a). Im Übrigen kommt in der Landesamtsdirektion die Stellung der Abteilungsleiterin bzw des Abteilungsleiters im Sinn des Abs 1 der Fachgruppenleiterin bzw dem Fachgruppenleiter zu.

(2) Die Landesamtsdirektorin oder der Landesamtsdirektor kann sich bestimmte Geschäftsstücke, insbesondere solche, die den Wirkungsbereich mehrerer Abteilungen berühren oder die im Hinblick auf ihre Auswirkungen von grundsätzlicher Bedeutung sind, ihrer bzw seiner Genehmigung vorbehalten oder ganz an sich ziehen.

(3) Geschäftsstücke, durch die bzw auf Grund derer Förderungen (Subventionen) zuerkannt oder geleistet, Zuschlagsentscheidungen und Zuschlagserteilungen im Verfahren über die Vergabe von Aufträgen des Landes getroffen oder Finanzgeschäfte im Sinn des § 2 des Salzburger Finanzgebarungsgesetzes geschlossen werden, sind durch die Referatsleiterin bzw den Referatsleiter zu unterzeichnen. Werden allgemein im Vorhinein festgelegte Wertgrenzen überschritten, sind derartige Geschäftsstücke durch die Abteilungsleiterin bzw den Abteilungsleiter oder in der Landesamtsdirektion durch die Fachgruppenleiterin bzw den Fachgruppenleiter zu unterzeichnen. Bei welcher Art von Geschäftsstücken im Sinn des ersten Satzes bzw ab welchen Wertgrenzen es vor der Unterzeichnung der Zustimmung des zuständigen Mitglieds der Landesregierung bedarf, ist von der Abteilungsleiterin bzw vom Abteilungsleiter oder von der Fachgruppenleiterin bzw vom Fachgruppenleiter in der Landesamtsdirektion im Einvernehmen mit dem zuständigen Mitglied der Landesregierung festzulegen. Diese Festlegung sowie allfällige Detailregelungen sind im Organisationshandbuch transparent zu machen. Über die Unterzeichnung von Geschäftsstücken gemäß Abs 3 ist in jedem Einzelfall eine Dokumentation zu verfassen, in der alle für die Unterzeichnung relevanten Umstände festgehalten werden sowie die Unterzeichnung bestätigt wird (Freigabevermerk). Der Freigabevermerk ist von der betreffenden Sachbearbeiterin bzw vom betreffenden Sachbearbeiter zu erstellen und zu unterzeichnen.

Landesrecht Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

Ziel der Bestimmungen dieses Abschnittes ist es, die im Sinne der Raumordnung widmungsgemäße Verwendung von Baugrundstücken betreffend Zweitwohnsitze zu gewährleisten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015

Bundesrecht Abkommen zwischen Österreich und Chile über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

(1) Die Vertragsparteien notifizieren einander die Erfüllung der für das Inkrafttreten dieses Abkommens notwendigen verfassungsmäßigen Voraussetzungen. Das Abkommen tritt sechzig Tage nach dem Datum der letzteren Notifikation in Kraft.

(2) Das Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft. Danach bleibt es für einen unbestimmten Zeitraum in Kraft, außer es wird von einer der Vertragsparteien mit einer Frist von zwölf Monaten gegenüber der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege gekündigt.

(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Erhalts der Kündigung dieses Abkommens getätigt worden sind, bleiben die Bestimmungen der Artikel 1 bis 12 dieses Abkommens noch für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren ab diesem Zeitpunkt in Kraft.

(4) Dieses Abkommen ist unabhängig davon anwendbar, ob diplomatische oder konsularische Beziehungen zwischen den Vertragsparteien bestehen.

GESCHEHEN zu Santiago de Chile, am achten Tag des Monats September neunzehnhundertsiebenundneunzig in zwei Urschriften, jede in deutscher, spanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist. Im Falle jeder Abweichung der Auslegung geht der englische Text vor.

Landesrecht Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung

(1) Festlegungen im Hinblick auf die Zuleitung von Geschäftsstücken an die Abteilungen trifft die Landesamtsdirektorin bzw der Landesamtsdirektor mit Erlass. Dabei kann vorgesehen werden, dass sie bzw er im Bedarfsfall einzelne Aufgaben Organisationseinheiten oder bestimmten Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeitern zuweisen kann, ohne dass dies mit der Geschäftseinteilung des Amtes im Einklang zu stehen braucht; insbesondere kann bestimmt werden, dass Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 in der Abteilung durchgeführt werden, die nach der Geschäftseinteilung des Amtes die vom Antrag hauptbetroffene Rechtsmaterie vollzieht.

(2) In der Abteilung sind die Geschäftsstücke nach Maßgabe der im Organisationshandbuch auszuweisenden Festlegungen der jeweiligen Leiterin bzw dem jeweiligen Leiter zuzuleiten.

(3) Die Formen der Fertigung sind von der Landesamtsdirektorin bzw dem Landesamtsdirektor in einer Büroordnung festzulegen.

Landesrecht Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Rechtsgeschäfte betreffend Baugrundstücke.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für Baugrundstücke, die ganz oder teilweise land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden und den Bestimmungen des I. Abschnittes unterliegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023

Landesrecht Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung

(1) Jede Abteilung hat bei der Bearbeitung einer Angelegenheit zu prüfen, ob diese Angelegenheit auch den Aufgabenbereich einer anderen Abteilung berührt. Bejahendenfalls ist Kontakt mit der betroffenen Abteilung aufzunehmen und ein einvernehmliches Vorgehen anzustreben.

(2) Im Krisenfall (§ 7 Abs 3) haben alle betroffenen Abteilungen und Fachgruppen die hauptbetroffene Abteilung sowie die Fachgruppe 0/1 – Präsidium, welcher nach der Geschäftseinteilung für das Amt der Salzburger Landesregierung die übergreifende Gesamtkoordination und Schnittstellenfunktion in der multiplen Krise zukommt, im Rahmen des eigenen Geschäftsbereichs proaktiv zu unterstützen und für eine entsprechende Priorisierung der krisenrelevanten Aufgaben zu sorgen. Zu diesem Zweck hat die Abteilungsleiterin bzw der Abteilungsleiter und die Fachgruppenleiterin bzw der Fachgruppenleiter eine Verbindungsperson der Abteilung bzw der Fachgruppe zu nominieren.

Landesrecht Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten in Vorbehaltsgemeinden, in denen Beschränkungszonen für Zweitwohnsitze gemäß § 30 Abs. 2 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes festgelegt sind. Vorbehaltsgemeinden sind

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/1995, LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 75/2002, LGBl. Nr. 88/2002, LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 155/2014, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023

Landesrecht Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung

(1) Zur Besorgung komplexer Aufgaben, die sich über einen bestimmten Zeitraum hin stellen und die den Geschäftsbereich mehrerer Abteilungen oder Angelegenheiten des Aufgabenbereichs anderer Behörden oder Dienststellen des Landes Salzburg betreffen, können durch die Landesamtsdirektorin bzw den Landesamtsdirektor befristet abteilungsübergreifende Projektgruppen gebildet werden.

(2) Projektgruppen werden von Bediensteten des Landes geleitet. Die Landesamtsdirektorin bzw der Landesamtsdirektor bestimmt die Leitung sowie die sonstigen Mitglieder der Projektgruppen.

(3) Mitglieder von Projektgruppen unterliegen im Rahmen des Projekts der Dienst- und Fachaufsicht der Projektleitung. Sonstigen Vorgesetzen kommt im Rahmen des Projekts gegenüber Mitgliedern der Projektgruppe keine Weisungsbefugnis zu. Der Gegenstand des Projekts ist entsprechend abzugrenzen und einschließlich des Namens der mit der Projektleitung betrauten Person von der Landesamtsdirektorin bzw vom Landesamtsdirektor allen Mitgliedern der Projektgruppe sowie deren Vorgesetzten bekanntzugeben. Fachliche Weisungen an die Projektleitung ergehen durch das nach dem Inhalt des Projekts oder des betreffenden Gesichtspunkts des Projekts zuständige Mitglied der Landesregierung. Die Projektleitung hat die Landesamtsdirektorin bzw den Landesamtsdirektor über derartige Weisungen sowie über den Fortgang und das Ergebnis des Projekts zu informieren.

Landesrecht Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Inländer.

(2) Ausländerinnen/Ausländer in Ausübung der im AEUV oder im EWR-Abkommen vorgesehenen Rechte (§ 22 Abs. 2) sind Inländerinnen/Inländern gleichgestellt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023

Landesrecht Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung

Die Öffentlichkeits- und Marketingarbeit für das Amt hat nach den Festlegungen der Landesamtsdirektorin bzw des Landesamtsdirektors zu erfolgen.

Landesrecht Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

(1) Folgende Rechtsgeschäfte sind erklärungspflichtig

(2) Abs. 1 gilt nicht für Rechtserwerbe von Todes wegen durch Personen, die zum Kreis der nächsten Angehörigen (§ 30 Abs. 8) gehören.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023

Landesrecht Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 11. November 1974, LGBl Nr 106, mit der für das Amt der Salzburger Landesregierung eine Geschäftsordnung erlassen wird, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 86/1995, außer Kraft.

(3) Die §§ 9 Abs 1 und 15 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 87/2017 treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft.

(4) Die §§ 9 Abs 1, 1a, 4 und 5, 11 Abs 3, 12 Abs 1a sowie § 15 in

der Fassung der Verordnung LGBl Nr 128/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 4 Abs 5 sowie der Entfall der §§ 5 und 6 treten mit 1. Februar 2019 in Kraft.

(5) Die §§ 4 Abs 1, 7 Abs 1 und 2 sowie 9 Abs 1 und 1a treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 7 Abs 4 außer Kraft.

(6) Die Promulgationsklausel, § 7 Abs 3 und 4 sowie § 9 Abs 1 und 1a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 126/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(7) Die §§ 9 Abs 1 und 14 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 109/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(8) Die §§ 7 und 12 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 115/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

Landesrecht Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

(1) Wer auf Grund eines erklärungspflichtigen Rechtsgeschäftes Rechte erwerben soll, hat eine schriftliche Erklärung in dreifacher Ausfertigung bei der Grundverkehrsbehörde abzugeben. Für die Erklärung ist ein durch Verordnung der Landesregierung festgelegtes Formular zu verwenden.

(2) Inhalt der Erklärung muss sein, dass der Erwerber

(3) Der Erwerber hat bei Abgabe der Erklärung zu bestätigen, dass ihm die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsfolgen einer dem Inhalt der Erklärung entgegenstehenden Nutzung bekannt sind.

(4) Die Erklärung ist binnen einem Monat nach Abschluss des Rechtsgeschäftes bei der Grundverkehrsbehörde einzubringen. Beim Rechtserwerb von Todes wegen beginnt die Frist für die Rechtsnachfolgerin/den Rechtsnachfolger mit Zustellung des Einantwortungsbeschlusses bzw. mit Zustellung des Beschlusses nach § 182 Abs. 3 Außerstreitgesetz. Der Erklärung sind diese Urkunden oder deren beglaubigte Abschrift anzuschließen.

(5) Die Grundverkehrsbehörde hat die Abgabe der Erklärung zu bestätigen. Eine Ausfertigung verbleibt bei der Grundverkehrsbehörde.

(6) Die Grundverkehrsbehörde hat die Gemeinde, in der das Baugrundstück liegt, von der Abgabe der Erklärung in Kenntnis zu setzen. Die Gemeinde hat diese Mitteilung evident zu halten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023

Landesrecht Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

(1) Eine Erklärung ist nicht erforderlich, wenn das Rechtsgeschäft Baugrundstücke in Beschränkungszonen für Zweitwohnsitze betrifft, die

(2) Die Grundverkehrsbehörde hat auf Antrag der Vertragspartei, die Rechte nach § 16 erwerben soll, zu bestätigen, dass eine Erklärung nicht erforderlich ist.

(3) Anträge nach Abs. 2 sind binnen einem Monat ab Vertragsabschluss oder Zustellung des Einantwortungsbeschlusses oder des Beschlusses nach § 182 Abs. 3 Außerstreitgesetz bei der Grundverkehrsbehörde einzubringen. Den Anträgen sind diese Urkunden oder deren beglaubigte Abschrift anzuschließen. Auf Verlangen der Grundverkehrsbehörde sind weitere Urkunden beizubringen, die geeignet sind, Ausnahmen von der Erklärungspflicht nachzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023

Landesrecht Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

Unter einem Zweitwohnsitz ist ein Wohnsitz zu verstehen, der ausschließlich oder überwiegend dem vorübergehenden Wohnbedarf zum Zwecke der Erholung oder Freizeitgestaltung dient.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015

Landesrecht Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

(1) Als Ausländerinnen/Ausländer gelten

(2) Als Ausländerinnen/Ausländer gelten nicht

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 22/2013, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023

Landesrecht Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke sowie für Baugrundstücke mit Ausnahme solcher Grundstücke, die in einer der im § 3 genannten Katastralgemeinden liegen. Liegt aber ein Baugrundstück in einer der im § 3 genannten Katastralgemeinden und zugleich in einer Beschränkungszone für Zweitwohnsitze, dann sind die Bestimmungen dieses Abschnittes anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/1995, LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023

Landesrecht Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Ausländer.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015

Landesrecht Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

Die in den §§ 5 und 16 genannten Rechtsgeschäfte sind nach den Bestimmungen dieses Abschnittes genehmigungspflichtig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015

Landesrecht Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

(1) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn das Rechtsgeschäft abgeschlossen wird

(2) Eine Genehmigung ist ferner nicht erforderlich, wenn sich dies aus Staatsverträgen ergibt.

(3) Die Grundverkehrsbehörde hat auf Antrag der Vertragspartei, die Rechte nach den §§ 5 und 16 erwerben soll, zu bestätigen, daß eine Genehmigung nicht erforderlich ist.

(4) Anträge nach Abs. 3 sind binnen einem Monat ab Vertragsabschluss, Zustellung des Einantwortungsbeschlusses oder Zustellung des Beschlusses nach § 182 Abs. 3 Außerstreitgesetz bei der Grundverkehrsbehörde einzubringen. Den Anträgen sind diese Urkunden oder deren beglaubigte Abschrift anzuschließen. Auf Verlangen der Grundverkehrsbehörde sind weitere Urkunden beizubringen, die geeignet sind, Ausnahmen von der Genehmigungspflicht nachzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023

Landesrecht Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

(1) Eine Ausländerin/Ein Ausländer, die/der auf Grund eines genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäftes Rechte erwerben soll, hat die Genehmigung des Rechtsgeschäftes binnen einem Monat nach Vertragsabschluss, Zustellung des Einantwortungsbeschlusses oder Zustellung des Beschlusses nach § 182 Abs. 3 Außerstreitgesetz bei der Grundverkehrsbehörde zu beantragen. Dem Antrag sind diese Urkunden oder deren beglaubigte Abschrift anzuschließen.

(2) Der Antrag nach Abs. 1 hat zumindest folgende Angaben zu enthalten

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023

Landesrecht Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

(2) Bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken darf die Genehmigung überdies nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 8, 9 oder 11 vorliegen.

(3) Bei Baugrundstücken in Beschränkungszonen für Zweitwohnsitze darf die Genehmigung überdies nur dann erteilt werden, wenn eine Erklärung abgegeben wird, dass der Rechtswerber das Grundstück nicht zur Begründung eines Zweitwohnsitzes nutzt oder nutzen lässt.

(4) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015

Landesrecht Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

Die Grundverkehrsbehörde hat im Hinblick auf § 28 Abs. 1 Z 1 das Militärkommando Steiermark und die Landespolizeidirektion Steiermark und im Hinblick auf Abs. 1 Z 2 die Gemeinde, in der das Vertragsgrundstück liegt, die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft, die Wirtschaftskammer Steiermark und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark jeweils unter Übermittlung des Antrages zu hören. Diese haben das Recht, innerhalb einer Frist von drei Wochen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 22/2013, LGBl. Nr. 47/2015

Landesrecht Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

(1) Solange die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erforderliche Genehmigung (§ 8, § 9, § 11 oder § 28) nicht erteilt oder eine erforderliche Erklärung (§ 17) nicht abgegeben wurde, darf das zugrunde liegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt werden. Insbesondere ist eine grundbücherliche Eintragung des Rechts nicht zulässig. Die Parteien sind jedoch an das Rechtsgeschäft gebunden. Mit der Versagung der Genehmigung wird das Rechtsgeschäft rückwirkend rechtsunwirksam.

(2) Ein Rechtsgeschäft wird auch unwirksam, wenn nicht binnen zweier Jahre nach Ablauf der einmonatigen Frist nach § 31 Abs. 2 das Ansuchen um die Genehmigung oder die erforderliche Erklärung nachgeholt wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023

Landesrecht Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

(1) Ein Recht (§ 5) an einem land- und forstwirtschaftlichen Grundstück (§ 4a Abs. 1) darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchgesuch die rechtskräftige Genehmigung beigeschlossen ist (§ 8, § 9 oder § 11) oder die allenfalls erforderliche rechtskräftige Feststellung, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist (§ 6 Abs. 2).

(2) Ein Recht an einem Baugrundstück darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchgesuch beigeschlossen ist

(3) Sofern Ausländerinnen/Ausländer Rechte erwerben sollen, darf ein Recht (§ 5 oder § 16) an einem Grundstück im Grundbuch nur dann eingetragen werden, wenn dem Grundbuchgesuch die rechtskräftige Genehmigung (§ 28) oder die rechtskräftige Feststellung, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist (§ 26 Abs. 3), beigeschlossen ist.

(4) Abs. 1 gilt nicht, wenn das Grundstück in einer Eisenbahneinlage eingetragen ist oder in einer der im § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Katastralgemeinden liegt oder wenn das Grundstück Gegenstand einer Maßnahme der Bodenreform ist und wenn das Rechtsgeschäft vor der Agrarbezirksbehörde abgeschlossen oder durch diese genehmigt wurde.

(5) Abs. 2 gilt nicht, wenn das Grundstück außerhalb einer Beschränkungszone für Zweitwohnsitze liegt.

(6) Abs. 3 gilt nicht, wenn das Grundstück in einer der im § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Katastralgemeinden liegt, es sei denn, dass eine solche Katastralgemeinde in einer Beschränkungszone für Zweitwohnsitze liegt.

(7) Die Abs. 1, 2 und 3 gelten ferner nicht, wenn

(8) Nächste Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind die Kinder, Wahl- und Stiefkinder der/des Verstorbenen und deren Nachkommen, ihre/seine Eltern und Großeltern samt deren Nachkommen, ihre/seine Urgroßeltern sowie ihre/ihr/seine/sein Ehegattin/Ehegatte, eingetragene Partnerin/eingetragener Partner oder Lebensgefährtin/Lebensgefährte (§ 4a Z 4).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 155/2014, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023

Landesrecht Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

(1) Ist anzunehmen, dass ein grundbücherlich bereits durchgeführtes Rechtsgeschäft der erforderlichen Genehmigung oder Erklärung entbehrt, besonders, weil die Eintragung unter Umgehung der Bestimmungen über die Erforderlichkeit einer Genehmigung bzw. einer Erklärung erwirkt worden ist oder die Erklärung unrichtig war, so hat die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid ein Verfahren zur Prüfung dieser Fragen einzuleiten.

(2) Stellt die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid fest, dass ein grundbücherlich bereits durchgeführtes Rechtsgeschäft der erforderlichen Genehmigung oder Erklärung entbehrt, so hat der Erwerber binnen einem Monat nach Rechtskraft um die Genehmigung anzusuchen oder eine Erklärung nach § 17 abzugeben.

(3) Rechtskräftige Entscheidungen nach Abs. 1 und 2 sind auf Antrag der Grundverkehrsbehörde im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, dass eine Entscheidung über die Genehmigung auch gegen Personen ihre volle Wirksamkeit entfaltet, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Anmerkung beim Grundbuchgericht eingelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben.

(4) Wird einem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtsgeschäft die Genehmigung rechtskräftig versagt, so hat das ordentliche Gericht die Eintragung auf Antrag der Grundverkehrsbehörde zu löschen.

(5) Wird dem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtsgeschäft die Genehmigung rechtskräftig erteilt, die zunächst fehlende Erklärung abgegeben oder ein Verfahren nach Abs. 1 eingestellt, so hat die Grundverkehrsbehörde dies dem ordentlichen Gericht mitzuteilen. Das Gericht hat sodann die Anmerkung nach Abs. 3 zu löschen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015

Landesrecht Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

(1) Wird eine Eintragung im Grundbuch nach § 31 Abs. 4 gelöscht und der ihr zugrundeliegende Rechtsvorgang rückabgewickelt, so kann der Veräußerer die Löschung solcher inzwischen eingetragener Rechte verlangen, die nicht im guten Glauben an die Wirksamkeit jener Eintragung, besonders nach einer Anmerkung gemäß § 31 Abs.3, erworben worden sind.

(2) Wird ein Rechtsvorgang, der auf Eigentumsübertragung gerichtet ist, durch Versagung der Genehmigung oder durch Ablauf der zweijährigen Frist nach § 29 Abs. 2 rechtsunwirksam, so kann der Veräußerer die Rückabwicklung dem Erwerber gegenüber verweigern, sofern er weder wußte noch wissen mußte, daß der Rechtsvorgang einer Genehmigung oder einer Erklärung bedurfte oder daß die Voraussetzungen für die Genehmigung bzw. die Abgabe der Erklärung nicht vorlagen.

(3) Wird die Einverleibung eines Erwerbers nach § 31 Abs. 4 gelöscht und erklärt der Veräußerer, die Rückabwicklung zu verweigern, so ist die Liegenschaft auf Antrag des Veräußerers oder des Erwerbers vom ordentlichen Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 Exekutionsordnung zu versteigern. War die Weigerung des Veräußerers nach Abs. 2 berechtigt, so erfolgt die Versteigerung auf Rechnung des Erwerbers.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015

Landesrecht Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung bewilligt oder mit denen die Exekution aufgehoben oder eingestellt wird, der Grundverkehrsbehörde zuzustellen; die Grundverkehrsbehörde ist zur Befundaufnahme und Beschreibung der Liegenschaft gemäß § 141 Abs. 3 Exekutionsordnung zu laden. Die Grundverkehrsbehörde ist auch vom Ergebnis der Schätzung und Erteilung des Zuschlages nach § 34 Abs. 1 zu verständigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 47/2015

Landesrecht Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

(1) Das Exekutionsgericht hat den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, daß er im Fall seiner Genehmigungs- oder Erklärungsbedürftigkeit erst mit der Genehmigung bzw. mit der Abgabe der Erklärung rechtswirksam wird. Der Meistbietende ist sodann aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist – sofern Zweifel über die Genehmigungs- oder Erklärungsbedürftigkeit bestehen – die Entscheidung der Grundverkehrsbehörde darüber oder die Genehmigung zu beantragen oder aber eine Erklärung nach § 17 abzugeben.

(2) Entscheidet die Grundverkehrsbehörde, daß die Übertragung des Eigentums an den Meistbietenden keiner Genehmigung oder Erklärung bedarf, erteilt sie die Genehmigung oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb vier Monaten nach dem Einlangen des Antrags (Abs. 1) bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde ein Bescheid nicht zu, so ist der Beschluß über die Erteilung des Zuschlags für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlautbaren. Ebenso ist vorzugehen, wenn der Meistbietende innerhalb der gemäß Abs. 1 festgesetzten Frist eine Erklärung nach § 17 vorlegt.

(3) Wird ein Antrag oder eine Erklärung nach Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt bzw. abgegeben oder kommt dem Exekutionsgericht binnen der im Abs. 2 genannten Frist ein Bescheid der Grundverkehrsbehörde zu, mit dem die Genehmigung versagt wird, und wird die Versagung rechtskräftig, so hat das Exekutionsgericht auf Antrag eine erneute Versteigerung anzuordnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015

Landesrecht Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

(1) Im neuen Versteigerungstermin dürfen als Bieterinnen/Bieter nur Personen zugelassen werden, die

(2) Zwischen Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins und der Versteigerung muß ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegen.

(3) Bei der erneuten Versteigerung richtet sich das geringste Gebot stets nach § 151 Abs. 1 Exekutionsordnung, soweit nicht Abs. 6 anzuwenden ist.

(4) Wird binnen eines Monats ab öffentlicher Bekanntmachung des erneuten Versteigerungstermins durch Anschlagen des Versteigerungsedikts an der Gerichtstafel (vergleiche § 169 Abs. 1 in Verbindung mit § 71 Exekutionsordnung) kein Antrag auf Genehmigung, gegebenenfalls kein Antrag auf Erlassung eines Bescheides, aus dem sich ergibt, daß der Zuschlag keiner Genehmigung bedarf, gestellt bzw. keine Erklärung abgegeben, so hat die Grundverkehrsbehörde dies dem Exekutionsgericht unverzüglich mitzuteilen. Das ordentlichen Gericht hat sodann den neuen Versteigerungstermin abzuberaumen.

(5) Im Fall des Abs. 4 oder wenn im erneuten Versteigerungstermin keine Bieter auftreten oder keine gültigen Anbote abgegeben werden, hat das Exekutionsgericht den Beschluß über die Erteilung des Zuschlags an den Meistbietenden des ersten Versteigerungstermins für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlautbaren und die Grundverkehrsbehörde hievon zu verständigen.

(6) Wird die erneute Versteigerung erforderlich, weil der Meistbietende der ersten Versteigerung den Antrag nach § 34 Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt oder eine Erklärung nicht fristgerecht vorgelegt hat, so sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Wiederversteigerung anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015

Landesrecht Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

(1) Vor der Verständigung der Ersteherin/des Erstehers von einem Überbot hat das Exekutionsgericht die Überbieterin/den Überbieter aufzufordern, binnen einer angemessenen festzusetzenden Frist die Entscheidung der Grundverkehrsbehörde über die Genehmigungs- oder Erklärungsbedürftigkeit oder die Genehmigung ihres/seines Rechtserwerbs zu beantragen oder aber eine Erklärung nach § 17 vorzulegen.

(2) Entscheidet die Grundverkehrsbehörde, dass die Übertragung des Eigentums an die Überbieterin/den Überbieter keiner Genehmigung oder Erklärung bedarf, erteilt sie die Genehmigung oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb vier Monaten nach dem Einlangen des Antrages (Abs. 1) bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde ein Bescheid nicht zu, so hat das Exekutionsgericht das Überbot dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen. Ebenso ist vorzugehen, wenn die Überbieterin/der Überbieter innerhalb der gemäß Abs. 1 festgesetzten Frist eine Erklärung im Sinne des § 17 vorlegt.

(3) Wird der Antrag nach Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt oder kommt dem Exekutionsgericht binnen der im Abs. 2 genannten Frist ein Bescheid der Grundverkehrsbehörde zu, mit dem die Genehmigung versagt wird, und wird die Versagung rechtskräftig, so hat das Exekutionsgericht das Überbot zurückzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015

Landesrecht Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

§ 33 bis § 36 sind auf die freiwillige Feilbietung einer Liegenschaft (§ 87a bis § 87e Notariatsordnung) und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352 Exekutionsordnung) sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023

Landesrecht Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

Wenn eine Inländerin/ein Inländer, die/der von Todes wegen außerbücherliches Eigentum an einem in einer Beschränkungszone liegenden Baugrundstück (§ 14) oder eine ausländische Person, die ein solches oder ein sonstiges Grundstück, ausgenommen eines in einer in § 3 genannten Katastralgemeinde liegenden, eine Verlassenschaft erwirbt und nicht zum Kreis der nächsten Angehörigen (§ 30 Abs. 8) gehört, so sind § 39 bis § 44 anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023

Landesrecht Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

(1) Wer von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einem zur Verlassenschaft gehörigen Grundstück (§ 38) erwirbt, hat innerhalb angemessener, ein Jahr nicht erheblich übersteigender Frist ab Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs

(2) Ist ein Jahr nach Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs vor der Grundverkehrsbehörde oder dem Landesverwaltungsgericht ein Verfahren im Sinne des Abs. 1 noch anhängig, so endet die Frist für den Antrag auf Verbücherung nicht vor Ablauf eines Monats ab dem rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/1995, LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023

Landesrecht Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

Wenn das Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Grundstück liegt, Kenntnis davon erlangt, dass dieses Grundstück von Todes wegen außerbücherlich erworben wurde, ohne dass ein Verlassenschaftsverfahren vor einem inländischen ordentlichen Gericht stattgefunden hat, hat es eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt oder Notarin/Notar als Kuratorin/Kurator zu bestellen, welche/welcher in sinngemäßer Anwendung des § 182 Außerstreitgesetz die geeigneten Anträge beim Grundbuchsgericht einzubringen hat. Die Kosten der Kuratorin/des Kurators sind vom Grundbuchsgericht zu bestimmen und – unbeschadet eines allfälligen Ersatzanspruchs – von der/dem Vertretenen zu tragen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023

Landesrecht Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

Wurde binnen eines Jahres ab Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs keine Verbücherung im Sinne des § 39 Abs. 1 beantragt, so hat die Gerichtskommissärin/der Gerichtskommissär oder die Kuratorin/der Kurator (§ 40) die erforderlichen Anträge bei der Grundverkehrsbehörde zu stellen bzw. die erforderlichen Erklärungen abzugeben; sofern dies nicht möglich ist, hat sie/er die Grundverkehrsbehörde von der Säumigkeit zu verständigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023

Landesrecht Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

Ist bei Einlangen der Verständigung nach § 41 letzter Halbsatz kein Verfahren im Sinne des § 39 Abs. 1 anhängig, so hat das Grundbuchsgericht das Grundstück auf Antrag der Grundverkehrsbehörde in sinngemäßer Anwendung des § 352 Exekutionsordnung zu versteigern.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023

Landesrecht Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

(1) Wenn die Gerichtskommissärin/der Gerichtskommissär oder die Kuratorin/der Kurator nach § 41 ein Verfahren nach § 39 Abs. 1 anhängig macht oder wenn ein solches Verfahren bereits anhängig ist, ist dessen rechtskräftiger Abschluss abzuwarten.

(2) Endet das Verfahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung im Sinne des § 18 Abs. 2, des § 26 Abs. 3 oder des § 28 oder liegt eine rechtswirksame Erklärung nach § 17 vor, so hat die Gerichtskommissärin/der Gerichtskommissär oder die Kuratorin/der Kurator die Verbücherung des außerbücherlichen Erwerbs zu erwirken.

(3) Endet das Verfahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung, durch die dem Erwerb die Genehmigung versagt wird, so ist das Grundstück gemäß § 42 zu versteigern.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023

Landesrecht Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

Ein gemäß § 42 oder gemäß § 43 Abs. 3 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag dessen, der zur Antragstellung nach § 39 verpflichtet ist, nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 Exekutionsordnung), wenn die Verbücherung nach § 39 beantragt wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023

Landesrecht Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

(1) Grundverkehrsbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Örtlich zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich das Grundstück befindet. Liegen ein oder mehrere Grundstücke eines Rechtsgeschäftes in mehreren Bezirken, so ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der flächenmäßig größte Teil befindet, zur Entscheidung berufen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2002, LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015

Landesrecht Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

(1) Der Gemeinderat hat nach jeder Gemeinderatswahl mindestens eine Person als Ortsvertreterin/Ortsvertreter zu bestellen. Diese muss mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut und Landwirtin/Landwirt sein.

(2) Die Ortsvertreterin/der Ortsvertreter hat die Grundverkehrsbehörde und die Bezirkskammer bei der Ermittlung von Interessentinnen/Interessenten und des ortsüblichen Verkehrswertes zu unterstützen.

(3) Die Gemeinde hat diese Aufgabe im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015

Landesrecht Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

(1) Parteien im Genehmigungsverfahren sind die Parteien des Rechtsgeschäftes, alle Miteigentümerinnen/Miteigentümer am Gegenstand des Rechtsgeschäftes, die Interessentinnen/Interessenten im Verfahren nach § 8a Abs. 3 sowie im Falle eines Erwerbs von Todes wegen die Vermächtnisnehmerinnen/Vermächtnisnehmer und die Erbinnen/Erben.

(2) Genehmigungsbescheide müssen nur der Antragstellerin/dem Antragsteller und im Verfahren nach § 8a Abs. 3 den Interessentinnen/Interessenten zugestellt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023

Landesrecht Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Übertretungen nach diesem Gesetz sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis 35.000 € zu bestrafen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015

Landesrecht Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

(1) Die Vorbehaltsgemeinden, die Beschränkungszonen ausgewiesen haben, sind verpflichtet, die Übereinstimmung der Nutzung eines Baugrundstückes mit der Erklärung gemäß § 17 zu überwachen.

(2) Der Verfügungsberechtigte des jeweiligen Grundstücks ist den Gemeindeorganen verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte über die Verwendung des Grundstücks zu erteilen.

(3) Ist auf Grund eines konkreten Verdachts anzunehmen, dass die Nutzung eines Baugrundstückes der Erklärung gemäß § 17 widerspricht, haben die Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen oder die Erbringer von Postdiensten auf Anfrage des Bürgermeisters die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen Daten zu übermitteln.

(4) Die nach Abs. 3 erhobenen Daten sind der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln, sofern sie für ein Strafverfahren oder ein Verfahren nach § 31 erforderlich sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015

Landesrecht Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Gemeinden sind ermächtigt, zur Abwicklung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren und zur Besorgung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben, zum Zweck der Überwachung sowie für die nach diesem Gesetz vorgesehenen Anhörungs- und Verständigungspflichten, insbesondere nach § 8a, § 11, § 17, § 28a, § 31, die jeweils dafür erforderlichen personenbezogenen Daten von Antragstellerinnen/Antragstellern, Parteien und sonst betroffenen Personen eines Rechtsgeschäfts sowie Verfahrensparteien und Verfügungsberechtigten von Grundstücken automationsunterstützt zu verarbeiten.

(2) In den Angelegenheiten des Abs. 1 dürfen von den zuständigen Behörden insbesondere folgende Daten verarbeitet werden

(3) Für Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes verarbeitete personenbezogene Daten gelten im Sinn des Art. 23 Abs. 1 lit. e Datenschutz-Grundverordnung als im allgemeinen öffentlichen Interesse verarbeitet. Hinsichtlich der Verarbeitung dieser Daten besteht keine Informationspflicht gemäß Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung, kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

(4) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken erfolgt, kommen der betroffenen Person die Rechte gemäß den Art. 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung nicht zu.

(5) Die personenbezogenen Daten sind nach Beendigung des jeweiligen Geschäftsfalles unbefristet aufzubewahren, soweit dies zur Rechtsverfolgung erforderlich ist. Ist eine unbefristete Aufbewahrung nicht erforderlich, eine getrennte Löschung einzelner personenbezogener Daten aber aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht möglich oder mit den Dokumentationszwecken unvereinbar, so ist an geeigneter Stelle ein ergänzender Vermerk aufzunehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 79/2023

Landesrecht Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Bürgermeisterinnen/Bürgermeister sind im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes unter Beachtung der Verarbeitungszwecke gemäß § 55b Abs. 1 ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 der Datenschutz-Grundverordnung als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 iVm Art. 26 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung zu verarbeiten. Sie haben gemeinsam organisatorische Vorkehrungen und geeignete Datensicherungsmaßnahmen im Sinn der Art. 24 und 32 Datenschutz-Grundverordnung zu treffen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2023

Landesrecht Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015

Landesrecht Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Rechtsvorschriften des Landes sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 155/2014, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023

Landesrecht Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen grundverkehrsbehördlichen Verfahren sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.

(2) Rechtsgeschäfte, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, sind nach den bisherigen Vorschriften zu behandeln.

(3) Auf die Versteigerung von Grundstücken sind die bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden ist. Gleiches gilt für den Rechtserwerb von Todes wegen, wenn der Erblasser vor diesem Zeitpunkt verstorben ist.

(4) Die Funktionsdauer der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Mitglieder von Grundverkehrskommissionen verlängert sich bis zur Erledigung der nach Abs. 1 anhängigen Verfahren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015

Landesrecht Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 44/2009 anhängigen grundverkehrsbehördlichen Verfahren sind nach den bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(2) Rechtsgeschäfte, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 44/2009 abgeschlossen worden sind, sind nach den bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu behandeln.

(3) Auf die Versteigerung von Grundstücken sind die bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 44/2009 geltenden Bestimmungen anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 44/2009 erlassen worden ist. Gleiches gilt für den Rechtserwerb von Todes wegen, wenn der Erblasser vor diesem Zeitpunkt verstorben ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 47/2015

Landesrecht Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 81/2010 anhängigen grundverkehrsbehördlichen Verfahren sind nach den bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(2) Rechtsgeschäfte, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 81/2010 abgeschlossen worden sind, sind nach den zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu behandeln.

(3) Auf die Versteigerung von Grundstücken sind die bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 81/2010 geltenden Bestimmungen anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 81/2010 erlassen worden ist. Gleiches gilt für den Rechtserwerb von Todes wegen, wenn die Erblasserin/der Erblasser vor diesem Zeitpunkt verstorben ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 47/2015

Landesrecht Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 67/2011 nach § 47 Abs. 1 Z 2 bestellten Mitglieder der Grundverkehrsbezirkskommissionen gelten bis zur nächsten Gemeinderatswahl als Ortsvertreterin/Ortsvertreter.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 155/2014, LGBl. Nr. 47/2015

Landesrecht Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 155/2014 anhängigen grundverkehrsbehördlichen Verfahren sind nach den bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(2) Auf die Versteigerung von Grundstücken sind die bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 155/2014 geltenden Bestimmungen anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 155/2014 erlassen worden ist. Gleiches gilt für den Rechtserwerb von Todes wegen, wenn die Erblasserin/der Erblasser vor diesem Zeitpunkt verstorben ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 155/2014, LGBl. Nr. 47/2015

Landesrecht Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 47/2015 anhängigen grundverkehrsbehördlichen Verfahren sind nach den bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(2) Auf die Versteigerung von Grundstücken sind die bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 47/2015 geltenden Bestimmungen anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 47/2015 erlassen worden ist. Gleiches gilt für den Rechtserwerb von Todes wegen, wenn die Erblasserin/der Erblasser vor diesem Zeitpunkt verstorben ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015

Landesrecht Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 79/2023 anhängigen grundverkehrsbehördlichen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 79/2023 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2023

Landesrecht Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Landesrecht Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

(1) (Verfassungsbestimmung) Dieser Gesetzesbeschluß ist nicht dem Verfahren nach § 41 Landes-Verfassungsgesetz 1960, L-VG 1960, zu unterziehen.

(2) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Abs. 4 und 5 mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(3) Verordnungen dürfen bereits ab dem auf die Kundmachung des Gesetzes folgenden Tag erlassen, jedoch frühestens mit 1. Jänner 1994 in Kraft gesetzt werden.

(4) Die §§ 4 Abs. 2, 15 Abs. 2, 18 Abs. 2 Z 2 lit. b und 22 Abs. 2 Z 1 bis 4 treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1994.

(5) § 22 Abs. 2 Z 5 tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(6) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Abs. 2 tritt das Steiermärkische Grundverkehrsgesetz – StGVG 1983, LGBl. Nr. 72, außer Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015

Landesrecht Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

(1) Die Neufassung der §§ 14, 23 und 39 Abs. 1 Z 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 60/1995 ist mit 5. August 1995 in Kraft getreten.

(2) Die Neufassung der §§ 4, 12, 13 Abs. 1 und 2, 14, 15 Abs. 2, 17 Abs. 1 Z 3 und 6, 18 Abs. 2, 19, 22 Abs. 2 und 3, 23, 28 Abs. 3, 30 Abs. 2, 5 und 6, 35 Abs. 1, 38, 39 Abs. 1, 48 Abs. 2, 50 Abs. 2, 52 und 54 Abs. 1 und 57 Abs. 2 und die Aufhebung der §§ 20, 21 und 28 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 14/2000 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2000, in Kraft.

(3) Die Neufassung des § 54 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 14/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) Die Neufassung des § 14 und § 45 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 75/2002 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. August 2002, in Kraft.

(5) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 6 Abs. 1 Z 2, des § 8, des § 9 Abs. 1, des § 10, des § 16 Abs. 1, des § 22, des § 29 Abs. 1, des § 30 Abs. 2 und 5, des § 31 Abs. 2, des § 33, des § 34 Abs. 1 und 2, des § 35 Abs. 1 und 3, des § 36, des § 39 Abs. 1, des § 54 Abs. 1, des § 57 Abs. 2, die Einfügung des § 8a, des § 55a und des § 58a sowie der Entfall des § 6 Abs. 1 Z 3, durch die Novelle LGBl. Nr. 44/2009 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Mai 2009, in Kraft.

(6) Die Änderung des § 51 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 5/2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Jänner 2010, in Kraft.

(7) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 6 Abs. 1 Z 5, des § 8a Abs. 5 Z 1, des § 18 Abs. 1 Z 7 und des § 26 Abs. 1 sowie die Einfügung des § 58b durch die Novelle LGBl. Nr. 81/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. September 2010, in Kraft.

(8) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 6 Abs. 1, des § 7, des § 8 Abs. 1, des § 8a, des § 14 erster Satz, des § 18 Abs. 1 Z 7, des § 26 Abs. 1, des § 27, des § 45, des § 46 und des 58a Abs. 2, die Einfügung des § 28a und des § 58b, der Entfall des § 16 Abs. 1 Z 6, des § 47, des § 48, des § 49, des § 50, des § 51 und des § 52 durch die Novelle LGBl. Nr. 67/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. Juli 2011, in Kraft.

(9) Die Änderung des § 28a durch die Novelle LGBl. Nr. 22/2013 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. März 2013, in Kraft.

(10) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, der §§ 14 und 30 Abs. 1 bis 3, der §§ 31 und 32 Abs. 3, des § 34 Abs. 2, des § 35 Abs. 1 und 4, des § 36 Abs. 2, des § 39 Abs. 1 und 2, des § 43 Abs. 2, des § 44, der Überschrift des V. Abschnitts, der §§ 45 und § 46 Abs. 2 und des § 54 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(11) In der Fassung der 10. Grundverkehrsgesetz-Novelle, LGBl. Nr. 155/2014, treten in Kraft

(12) In der Fassung der 11. Grundverkehrsgesetz-Novelle, LGBl. Nr. 47/2015, treten in Kraft: das Inhaltsverzeichnis, § 6 Abs. 1 Z 5 lit. b, § 7 Abs. 1 zweiter Satz, § 8 Abs. 4 und Abs. 5, § 8a, § 18 Abs. 1 Z 7 lit. b, § 55, § 55b, und § 58e, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 24. Juni 2015; gleichzeitig tritt § 6 Abs. 1 Z 6 außer Kraft.

(13) In der Fassung des Gesetztes LGBl. Nr. 63/2018 treten das Inhaltsverzeichnis und § 55b mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.

(14) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2023 treten das Inhaltsverzeichnis, § 2, § 4 Abs. 2, § 4a, § 5 Abs. 1 Z 4, § 6 Abs. 1 Z 2, 4, 5 und 7, § 7 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1, § 8a Abs. 2 erster Satz, die Überschrift von § 9, § 9 Abs. 1 Z 2, § 10 Z 4, 5, 6 und 7, § 11 Abs. 1 zweiter Satz, die Überschrift von § 13, § 14, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b und Abs. 4, § 18 Abs. 1 Z 7 und Abs. 3, § 22 Abs. 2 Z 1, 2 und 3, § 26 Abs. 1 und 4, § 27 Abs. 1, § 29, § 30 Abs. 1, 3, 4, 7 und 8, § 37 bis § 44, § 53, § 55b, § 55c, § 57 Abs. 2 und § 58f, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Juli 2023, in Kraft; gleichzeitig treten § 8a Abs. 4 und 5 sowie in § 23 die Absatzbezeichnung (1) und Abs. 2 außer Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 75/2002, LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 22/2013, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 155/2014, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 79/2023

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