Aufwertungszahl für das Kalenderjahr 2024
Inhaltsübersicht (46)
Gesetzestext (46 Artikel)
Aufwertungszahl für das Kalenderjahr 2024
Reisebürogewerbe Fremdenverkehrsregionen
Diese Verordnung gilt seit 1.1.1975 als Verordnung der Landesregierung (siehe B-VG-Novelle BGBl. Nr. 444/1974).
Tirol
Art. II Abs. 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2025 lautet
"(3)
Die Verordnung der Landesregierung nach § 9 Abs. 3 in der Fassung des Art. I Z 4 sowie Verordnungen der Gemeinden nach § 6 in der Fassung des Art. I Z 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 4 in der Fassung des Art. I Z 4 können von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2026 in Kraft gesetzt werden."
12.09.2022
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Kurztitel
Grenzgebiet - Touristenverkehr (INTERREG/PHARE-CBC-Grenzpanoramaweg) (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 160/2000
Inkrafttretensdatum
01.08.2000
Langtitel
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über den Touristenverkehr im Grenzgebiet (INTERREG/PHARE-CBC-Grenzpanoramaweg)
StF: BGBl. III Nr. 160/2000
Änderung
BGBl. III Nr. 172/2006
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 10 Abs. 1 des Abkommens wurden am 22. Oktober 1999 bzw. am 30. Mai 2000 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 10 Abs. 1 mit 1. August 2000 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Slowenien sind im Interesse der Förderung der gutnachbarlichen Beziehungen übereingekommen, folgendes Abkommen über den Touristenverkehr im Grenzgebiet zwischen dem Bundesland Steiermark und der Republik Slowenien abzuschließen
Für die Ausübung der im § 208 Abs. 3 Z 1a Gewerbeordnung 1973 angeführten Teilberechtigungen des Reisebürogewerbes (Vermittlung und Besorgung von Unterkunft oder Verpflegung innerhalb einer Fremdenverkehrsregion) werden nachstehende Fremdenverkehrsregionen festgelegt
Fremden-
verkehrsregion
bestehend aus den Gemeinden
Oberes
Waldviertel
Amaliendorf-Aalfang, Brand-Nagelberg, Eggern, Eisgarn, Gmünd, Großdietmanns, Bad Großpertholz, Großschönau, Moorbad Harbach, Haugschlag, Heidenreichstein, Hoheneich, Kirchberg am Walde, Litschau, Reingers, St. Martin, Schrems, Unserfrau-Altweitra, Waldenstein, Weitra
Thayatal
Dietmanns, Dobersberg, Drosendorf-Zissersdorf, Gastern, Geras, Groß-Siegharts, Hardegg, Karlstein an der Thaya, Kautzen, Langau, Ludweis-Aigen, Pfaffenschlag bei Waidhofen an der Thaya, Raabs an der Thaya, Thaya, Vitis, Waidhofen an der Thaya, Waidhofen an der Thaya-Land, Waldkirchen an der Thaya, Weitersfeld, Windigsteig
Kamptal
Altenburg, Brunn an der Wild, Burgschleinitz-Kühnring, Eggenburg,
Etsdorf-Haitzendorf, Gars am Kamp, Gföhl, Hadersdorf-Kammern, Horn, Irnfritz, Jaidhof, Japons, Langenlois, Lengenfeld, Meiseldorf, Pernegg, Röhrenbach, Röschitz, Rosenburg-Mold, St. Bernhard-Frauenhofen, St. Leonhard am Hornerwald, Schönberg am Kamp, Sigmundsherberg, Straning-Grafenberg, Straß im Straßertale
Westliches
Weinviertel
Absdorf, Alberndorf im Pulkautal, Albrechtsberg an der Großen Krems, Fels am Wagram, Göllersdorf, Grabern, Grafenwörth, Großriedenthal, Großweikersdorf, Guntersdorf, Hadres, Haugsdorf, Heldenberg, Hohenwarth-Mühlbach a. M., Hollabrunn, Kirchberg am Wagram, Königsbrunn am Wagram, Krumau am Kamp, Lichtenau im Waldviertel, Mailberg, Maissau, Nappersdorf-Kammersdorf, Pernersdorf, Pulkau, Rastenfeld, Ravelsbach, Retz, Retzbach, Schrattenthal, Seefeld-Kadolz, Sitzendorf an der Schmida, Wullersdorf, Zellerndorf, Ziersdorf
Östliches
Weinviertel
Altlichtenwarth, Asparn an der Zaya, Bernhardsthal, Bockfließ, Drasenhofen, Drösing, Dürnkrut, Falkenstein, Fallbach, Gartenbrunn, Gaweinstal, Gnadendorf, Großebersdorf, Groß-Engersdorf, Großharras, Großkrut, Hausbrunn, Hauskirchen, Herrnbaumgarten, Hochleithen, Hohenau an der March, Hohenruppersdorf, Jedenspeigen, Kreuzstetten, Laa an der Thaya, Ladendorf, Mistelbach, Neudorf bei Staatz, Neusiedl an der Zaya, Niederleis, Palterndorf-Dobermannsdorf, Pillichsdorf, Poysdorf, Rabensburg, Ringelsdorf-Niederabsdorf, Schrattenberg, Staatz, Stronsdorf, Sulz im Wienviertel, Ulrichskirchen-Schleinbach, Wildendürnbach, Wilfersdorf, Wolkersdorf im Weinviertel, Zistersdorf
Waldviertel
Allentsteig, Arbesbach, Bärnkopf, Echsenbach, Göpfritz an der Wild, Grafenschlag, Groß-Gerungs, Großgöttfritz, Kirchschlag, Kottes-Purk, Langschlag, Martinsberg, Ottenschlag, Altmelon, Pölla, Rappottenstein, Sallingberg, Schönbach, Schwarzenau, Schweiggers, Traunstein, Waldhausen, Zwettl-Niederösterreich
Kreuzenstein
Bisamberg, Enzersfeld, Ernstbrunn, Großmugl, Großrußbach, Hagenbrunn, Harmannsdorf, Hausleiten, Korneuburg, Langenzersdorf, Leitzersdorf,
Leobendorf, Niederhollabrunn, Rußbach, Sierndorf, Spillern, Stetteldorf am Wagram, Stetten, Stockerau
Ysper-Weitental
Dorfstetten, Gutenbrunn, Hofamt Priel, Leiben, Münichreith-Laimbach, Nöchling, Pöggstall, Raxendorf, St. Oswald, Weiten, Yspertal
Wachau-
Nibelungengau
Aggsbach, Artstetten-Pöbring, Bergern im Dunkelsteinerwald, Bergland, Blindenmarkt, Dürnstein, Dunkelsteinerwald, Emmersdorf an der Donau, Erlauf, Furth bei Göttweig, Gedersdorf, Golling an der Erlauf, Klein-Pöchlarn, Krems an der Donau, Krummnußbaum, Marbach an der Doau, Maria Laach am Jauerling, Maria Taferl, Mautern an der Donau, Melk, Mühldorf, Neumarkt an der Ybbs, Persenbeug-Gottsdorf, Petzenkirchen, Pöchlarn, Rohrendorf bei Krems, Rossatz, St. Martin-Karlsbach, Schönbühel-Aggsbach, Senftenberg, Spitz, Stratzing-Droß, Weinzierl am Walde, Weißenkirchen in der Wachau, Ybbs an der Donau
March-
Donauland
Aderklaa, Andlersdorf, Angern an der March, Au am Leithagebirge, Auersthal, Bad Deutsch-Altenburg, Bad Pirawarth, Bruck an der Leitha, Deutsch-Wagram, Ebenthal, Ebergassing, Eckartsau, Engelhartstetten, Enzersdorf an der Fischa, Fischamend, Gänserndorf, Gerasdorf bei Wien, Glinzendorf, Göttlesbrunn-Arbesthal, Götzendorf an der Leitha, Gramatneusiedl, Groß-Enzersdorf, Großhofen, Groß-Schweinbarth, Hainburg an der Donau, Haringsee, Haslau-Maria Ellend, Himberg, Höflein, Hof am Leithaberge, Hohenruppersdorf, Hundsheim, Klein-Neusiedl, Lanzendorf, Lassee, Leopoldsdorf, Leopoldsdorf im Marchfelde, Mannersdorf am Leithagebirge, Mannsdorf an der Donau, Marchegg, Maria-Lanzendorf, Markgrafneusiedl, Matzen-Raggendorf, Moosbrunn, Obersiebenbrunn, Orth an der Donau, Parbasdorf, Petronell-Carnuntum, Prellenkirchen, Prottes, Raasdorf, Rauchenwarth, Rohrau, Scharndorf, Schönkirchen-Reyersdorf, Schwadorf, Schwechat, Sommerein, Spannberg, Strasshof an der Nordbahn, Trautmannsdorf an der Leitha, Untersiebenbrunn, Weiden an der March, Weikendorf, Wolfsthal-Berg, Zwölfaxing
Yspertaler
Alpenvorland -
Mostviertel
Allhartsberg, Amstetten, Ardagger, Aschbach-Markt, Behamberg, Biberbach, Ennsdorf, Ernsthofen, Ertl, Euratsfeld, Ferschnitz, Haag, Haidershofen, Hollenstein an der Ybbs, Kematen an der Ybbs, Neuhofen an der Ybbs, Neustadtl an der Donau, Oed-Oehling, Opponitz, St. Georgen am Reith, St. Georgen am Ybbsfelde, St. Pantaleon-ERla, St. Peter
in der Au, St. Valentin, Seitenstetten, Sonntagberg, Strengberg, Viehdorf, Waidhofen an der Ybbs, Wallsee-Sindelburg, Weistrach, Winklarn, Wolfsbach, Ybbsitz, Zeillern
Ötscherland
Annaberg, Gaming, Göstling an der Ybbs, Gresten, Gresten-Land, Lunz am See, Mitterbach am Erlaufsee, Oberndorf an der Melk, Puchenstuben, Purgstall an der Erlauf, Randegg, Reinsberg, St. Anton an der Jeßnitz, St. Georgen an der Leys, Steinakirchen am Forst, Wang, Wieselburg, Wieselburg-Land, Wolfpassing
Melktal
Ruprechtshofen, St. Leonhard am Forst, Scheibbs, Zelking-Matzleinsdorf
Sierning-Mank-
Texingtal
Bischofstetten, Hürm, Kilb, Kirnberg an der Mank, Loosdorf, Mank, St. Margarethen an der Sierning, Schollach, Texingtal
Pielachtal
Frankenfels, Grünau, Kirchberg an der Pielach, Loich, Ober-Grafendorf, Rabenstein an der Pielach, Schwarzenbach an der Pielach, Weinburg
Traisen-
Gölsental
Eschenau, Hainfeld, Hohenberg, Kleinzell, Lilienfeld, Ramsau, Rohrbach an der Gölsen, St. Aegyd am Neuwalde, St. Veit an der Gölsen, Traisen, Türnitz
Semmering-Rax-
Schneealpe
Breitenstein, Buchbach, Enzenreith, Gloggnitz, Otterthal, Payerbach, Prigglitz, Reichenau an der Rax, Rohr im Gebirge, Schottwien, Schwarzau im Gebirge, Semmering, Vöstenhof
Pittenthal-
Hochwechsel
Aspang-Markt, Aspangberg-St. Peter, Edlitz, Feistritz am Wechsel, Grimmenstein, Kirchberg am Wechsel, Mönichkirchen, Pitten, St. Corona am Wechsel,
Scheiblingkirchen-Thernberg, Seebenstein, Thomasberg, Warth, Zöbern
Bucklige Welt
Bad Schönau, Bromberg, Erlach, Hochneukirchen-Gschaidt, Hochwolkersdorf, Hollenthon, Kirchschlag in der Buckligen Welt, Krumbach, Lanzenkirchen, Lich-tenengg, Schwarzenbach, Walpersbach, Wiesmath
Schneeberg-
Hohe Wand
Piestingtal
Altendorf, Bad Fischau-Brunn, Berndorf, Breitenau, Ebenfurth, Eggendorf, Enzesfeld-Lindabrunn, Felixdorf, Furth an der Triesting, Grafenbach-St. Valentin, Grünbach am Schneeberg, Gutenstein, Hernstein, Hirtenberg, Hohe Wand, Katzelsdorf, Lichtenwörth, Markt Piesting, Matzendorf-Hölles, Miesenbach, Muggendorf, Natschbach-Loipersbach, Neunkirchen, Pernitz, Pottenstein, Puchberg am Schneeberg, St. Egyden am Steinfeld, Schrattenbach, Schwarzau am Steinfelde, Sollenau, Ternitz, Theresienfeld, Waidmannsfeld, Waldegg, Wartmannstetten, Weikersdorf am Steinfelde, Wiener Neustadt, Willendorf, Wimpassing, Winzendorf-Muthmannsdorf, Wöllersdorf-Steinabrückl, Würflach, Zillingdorf
Wienerwald
Achau, Alland, Altenmarkt an der Triesting, Altlengbach, Asperhofen, Atzenbrugg, Bad Vöslau, Baden, Biedermannsdorf, Brand-Laaben, Breitenfurt bei Wien, Brunn am Gebirge, Ebreichsdorf, Eichgraben, Gaaden, Gablitz, Gießhübl, Gumpoldskirchen, Guntramsdorf, Heiligenkreuz, Hennersdorf, Hinterbrühl, Judenau-Baumgarten, Kaltenleutgeben, Kaumberg, Kirchstetten, Klausen-Leopoldsdorf, Klosterneu-
burg, Königstetten, Kottingbrunn, Laab im Walde, Langenrohr, Langenzersdorf, Laxenburg, Leobersdorf, Maria Anzbach, Maria Enzersdorf am Gebirge, Mauerbach, Michelhausen, Mitterndorf an der Fischa, Mödling, Münchendorf, Neulengbach, Neustift-Innermanzing, Oberwaltersdorf, perchtoldsdorf, Pfaffstätten, Pottendorf, Pressbaum, Purkersdorf, Reisendorf, St. Andrä-Wördern, Schönau an der Triesting, Seibersdorf, Sieghartskirchen, Steinfelden, Sooß, Traiskirchen, Trumau, Tulbing, Tulln, Tullnerbach, Vösendorf, Weissenbach an der Triesting, Wiener Neudorf, Wienerwald, Wolfsgraben, Zeiselmauer, Zwentendorf an der Donau
Niederösterreich-
Zentral
Böheimkirchen, Gerersdorf, Hafnerbach, Haunoldstein, Herzogenburg, Inzersdorf-Getzersdorf, Kapelln, Karlstetten, Kasten bei Böheimkirchen, Markersdorf-Haindorf, Michelbach, Neidling, Nußdorf ob der Traisen, Obritzberg-Rust, Paudorf, Prinzersdorf, Phyra, St. Pölten, Sitzenberg-Reidling, Statzendorf, Traismauer, Weißenkirchen an der Perschling, Wölbling, Würmla
(1) Die in der Folge angeführten Personen dürfen, wenn durch das Abkommen nicht anderes bestimmt ist, an den angeführten Grenzübergangsstellen und auf den entlang der Staatsgrenze führenden Wegen die österreichisch-slowenische Staatsgrenze mit einem gültigen Reisedokument überschreiten, sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates unter Einhaltung der markierten Wege in beiden Richtungen bewegen, sich zu den unten bezeichneten Ausflugszielen begeben und dabei die an den Wegen gelegenen Gaststätten besuchen.
(2) Drittausländern, die in keinem der Vertragsstaaten der Sichtvermerkspflicht unterliegen, ist der Grenzübertritt mit einem gültigen Reisepass gestattet.
(3) Für die unter Absatz 1 lit. b und Absatz 2 genannten Personen bleiben die auf dem Gebiet der Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften betreffend die Sichtvermerkspflicht unberührt.
Für jedes unter Artikel II, § 8, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1928, B.G.Bl.Nr. 169, fallenden Naturdenkmal ist von dem Unternehmer eine Betriebsordnung aufzustellen, die die Art und Weise der Durchführung des Besuches und der Besichtigung des Naturdenkmales regelt.
(1) Für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist eine Freizeitwohnsitzabgabe zu erheben.
(2) Freizeitwohnsitze im Sinn dieses Gesetzes sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
(3) Die Freizeitwohnsitzabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe.
Grenzübergangsstellen, Wege und Ausflugsziele im Sinne des Artikels 1 des Abkommens sind
1. Laaken – Pernice
Auf österreichischem Gebiet vom Grenzstein XV/9 östlich vom Hühnerkogel-Kosenjak entlang der Staatsgrenze bis zur Kirche Sv. Urban als Grenzübergangsstelle bei Grenzstein XIV/264 und von dort weiter entlang des alten Kirchenweges vorbei am Gehöft Kristöffl bis zur Grenzübergangsstelle Laaken – Pernice bei Grenzstein XIV/227, weiter zum Gasthaus Strutz in Laaken und von dort über den Zweibachgraben bis zur Grenzübergangsstelle bei Grenzstein XIV/87.
Auf slowenischem Gebiet von der Grenzübergangsstelle Laaken – Pernice bei Grenzstein XIV/227 zum Ort Pernice und von dort weiter entlang des Wanderweges, vorbei an der Lipnik-Mühle und am Wasserfall-Sedelnik bis zur Ortschaft Sv. Jernej nad Muto und weiter bis zur Grenzübergangsstelle bei Grenzstein XIV/87.
Als Ausflugsziele dürfen besucht werden
Auf österreichischem Gebiet die Ortschaft Laaken.
Auf slowenischem Gebiet die Kirche Sv. Urban, die Orte Pernice und Sv. Jernej nad Muto sowie die Lipnik-Mühle und der Sedelnik-Wasserfall.
2. St. Bartholomäus – Sv. Jernej nad Muto
Auf österreichischem Gebiet von der Grenzübergangsstelle bei Grenzstein XIV/87 zum Gehöft Puschnigg, weiter entlang der Staatsgrenze, vorbei am Gehöft Samanegg in den Ort St. Lorenzen und von dort entweder zum Grenzstein XIV/8, dann unmittelbar entlang der Staatsgrenze bis zur Grenzübergangsstelle bei Grenzstein XIII/137, oder auf der Landesstraße 655 zum Gasthaus Temmel und dann vorbei am Gehöft Panink zum Grenzstein XIII/137.
Auf slowenischem Gebiet vom Grenzstein XIV/87 zur Kirche Sv. Jernej nad Muto, vorbei an der Jausenstation Primoz entlang der Staatsgrenze zum Gehöft Hadernik, von dort entweder zur Grenzübergangsstelle bei Grenzstein XIV/42 nach Österreich und vorbei am Gehöft Kumer bis zum Ort St. Lorenzen oder in Slowenien entlang der Staatsgrenze vorbei am Gehöft Osojnik bis zum Grenzstein XIII/137.
Als Ausflugsziele dürfen besucht werden
Auf österreichischem Gebiet der Ort St. Lorenzen.
Auf slowenischem Gebiet der Ort Sv. Jernej nad Muto, die Kirche Sv. Primoz nad Muto sowie die Ausflugsziele, Verpflegungspunkte und Beherbergungsbetriebe im Nahbereich der Strecke.
3. Radlpaß – Radlje
Unter Benützung jener Wege auf österreichischem und slowenischem Gebiet, die die Staatsgrenze berühren, überqueren oder entlang der Staatsgrenze führen, von der Grenzübergangsstelle bei Grenzstein XIII/137 entlang der Staatsgrenze bis zum Grenzstein XIII/82 und weiter zur Grenzübergangsstelle Radlpaß – Radlje (Grenzstein XIII/78).
Als Ausflugsziele dürfen besucht werden
Auf österreichischem Gebiet die Kirche St. Anton (Sv. Anton) und das Gebiet Radlpaß.
Auf slowenischem Gebiet die Kirche Sv. Trije Kralji.
4. Radlberg – Radelca
Unter Benützung jener Wege auf österreichischem und slowenischem Gebiet, die die Staatsgrenze berühren, überqueren oder entlang der Staatsgrenze führen, von der Grenzübergangsstelle Radlpaß – Radlje vorbei am Grenzstein XIII/78 entlang der Staatsgrenze bis zur Grenzübergangsstelle bei Grenzstein XII/137, dem sogenannten Tanzboden am Kapunerkogel. Von dort entweder entlang der Staatsgrenze bis zur Grenzübergangsstelle XII/102 nächst Gehöft Hubenlenz oder auf slowenischem Gebiet vorbei an der alten Karaula, entlang der Grenzstraße wiederum bis zur Grenzübergangsstelle bei Grenzstein XII/102. Weiter entlang der Staatsgrenze bis zur Grenzübergangsstelle bei Grenzstein XII/90, vorbei am Gehöft Adelbauer zur Grenzübergangsstelle bei Grenzstein XII/65, weiter zur Kirche St. Pongratzen (Sv. Pankracij) bei Grenzstein XII/61 und entlang der Staatsgrenze vorbei an der Grenzübergangsstelle XII/46 bis zur Grenzübergangsstelle Oberhaag – Remsnik bei Grenzstein XII/35.
Als Ausflugsziele dürfen besucht werden
Auf österreichischem Gebiet der Raum St. Pongratzen mit dem Waldlehrpfad und der Naturerlebniswelt.
Auf slowenischem Gebiet die Jausenstation Andric Franc bei der alten Karaula und der Ort Remsnik über die Wege von den Grenzübergangsstellen XII/102, XII/90, XII/65, XII/46 und XII/35, sowie die Kirchen Sv. Pankracij (St. Pongratzen) und Sv. Urban.
5. Remschnigg – Remsnik
Unter Benützung jener Wege auf österreichischem und slowenischem Gebiet, die die Staatsgrenze berühren, überqueren oder entlang der Staatsgrenze führen, von der Grenzübergangsstelle Oberhaag – Remsnik bei Grenzstein XII/35 beziehungsweise nach Herstellung der Zufahrtsstraßen auf österreichischem Gebiet bei Grenzstein XII/46 vorbei an den Gehöften Kefer, Tschermaneg, Wechtitsch, Isak und der Grenzübergangsstelle Arnfels – Kapla (Grenzstein XI/223) bis zum Gasthaus Pronintsch bei Grenzstein XI/149.
Als Ausflugsziele dürfen besucht werden
Auf slowenischem Gebiet die Ortschaft Zgornja Kapla auf dem Weg vom Grenzstein XI/223 Richtung Süden über Kote 696 sowie die Ausflugsziele, Verpflegungspunkte und Beherbergungsbetriebe entlang der Strecke.
6. Schloßberg – Gradisce na Kozjaku
Unter Benützung jener Wege auf österreichischem und slowenischem Gebiet, die die Staatsgrenze berühren, überqueren oder entlang der Staatsgrenze führen, vom Gasthaus Pronintsch bei Grenzstein XI/149 vorbei an den Gehöften Oblak, Serschen, Cekl, Tschanga, Oberer Muhri und Oberer Gueß bis zur Grenzübergangsstelle Schloßberg – Gradisce na Kozjaku bei Grenzstein XI/54.
Als Ausflugsziele dürfen besucht werden
Auf österreichischem Gebiet die Ausflugsziele, Verpflegungspunkte und Beherbergungsbetriebe entlang der Strecke.
7. Großwalz – Sv. Duh na Ostrem vrhu
Unter Benützung jener Wege auf österreichischem und slowenischem Gebiet, die die Staatsgrenze berühren, überqueren oder entlang der Staatsgrenze führen, von der Grenzübergangsstelle Schloßberg – Gradisce na Kozjaku bei Grenzstein XI/54 vorbei an den Gehöften Krainz und Kure bis zur Grenzübergangsstelle Großwalz – Duh na Ostrem vrhu bei Grenzstein X/33l.
Als Ausflugsziele dürfen besucht werden
Auf österreichischem Gebiet der Raum Heiligengeist mit dem durch Liftanlagen erschlossenen Schigebiet.
Auf slowenischem Gebiet der Ort Sv. Duh na Ostrem vrhu sowie das durch Liftanlagen erschlossene Schigebiet.
8. Schmirnberg – Langegg
Auf österreichischem Gebiet entlang der Staatsgrenze von der Grenzübergangsstelle Großwalz – Duh na Ostrem vrhu bei Grenzstein X/33l, vorbei am Grenzstein X/311 über Krobath-Kreuz, Gehöfte Finster, Narath Kreuz, Gehöft Jageritsch, Walzl und Kauschler, weiter zum Gehöft Oberer Maslinek, vorbei an der Forstnerkapelle, den Gehöften Pipusch, Herberstein, Sparkasse-Leben, der Schule Langegg zur Grenzübergangsstelle Langegg – Jurij bei Grenzstein X/1.
Als Ausflugsziele dürfen besucht werden
Auf österreichischem Gebiet die Ausflugsziele, Verpflegungspunkte und Beherbergungsbetriebe entlang der Strecke in den Gemeinden Schloßberg und Glanz.
Auf slowenischem Gebiet die Jugendherberge Dom Skorpion.
9. Spicnik – Sentilj
Auf slowenischem Gebiet entlang der Staatsgrenze von der Grenzübergangsstelle Langegg/Vrhovci – Jurij bei Grenzstein X/1 über das Gehöft Doppler und entweder über das Gehöft Dreisiebner, den Verbindungsweg bei Grenzstein IX/296 auf österreichischer Seite zum Anwesen Trunk und bis zur Grenzübergangstelle Sulztal/Slatinski Dol - Špicnik bei Grenzstein IX/268 oder auf slowenischer Seite über das Gehöft Gaube bis zur Grenzübergangsstelle Sulztal/Slatinski Dol – Špicnik bei Grenzstein IX/268. Weiter vorbei an den Gehöften Balun, Elšnik, Jamnik und entweder zur Grenzübergangsstelle Berghausen – Svecina bei Grenzstein IKX/95 oder weiter auf slowenischem Gebiet über das Gehöft Vresner zur Grenzübergangsstelle Ehrenhausen/Ernovž – Plac bei Grenzstein IX/1, sowie an den Gehöften Repolusk und Ribic, vorbei an der Grenzübergangsstelle Spielfeld/Špilje – Šentilj bei Grenzstein VIII/71.
10. Sentilj – Sladki Vrh – Mureck
Auf slowenischem Gebiet von der Grenzübergangsstelle Spielfeld – Sentilj bei Grenzstein VIII/71 über die Ortschaft Sentilj zum Grenzstein VIII/40 auf dem Bubenberg und über die Ortschaft Cersak zur Grenzübergangsstelle Weitersfeld – Sladki Vrh bei Grenzstein VII/2 (Murfähre). Weiter auf österreichischem Gebiet von der Grenzübergangsstelle Weitersfeld – Sladki Vrh entlang der Murauen zur Schiffsmühle Mureck und zur Grenzübergangsstelle Mureck – Trate bei Grenzstein VI/1.
Als Ausflugsziele dürfen besucht werden
Auf österreichischem Gebiet die Stadt Mureck.
Auf slowenischem Gebiet die Ausflugsziele, Verpflegungspunkte und Beherbergungsbetriebe entlang der Strecke in der Gemeinde Sentilj.
11. Mureck – Bad Radkersburg
Auf österreichischem Gebiet von der Grenzübergangsstelle Mureck – Trate bei Grenzstein VI/1 entlang der Mur zum Freizeitzentrum am Röcksee, durch die Murauen nach Fluttendorf, vorbei an der Meinl Mühle, Donnersdorf, Oberau, Unterau, Liebmann See, Prentlmühle zur Therme und weiter in die Stadt Bad Radkersburg.
Auf slowenischem Gebiet von der Grenzübergangsstelle Mureck - Trate bei Grenzstein VI/1 entlang der Straße nach Vratja vas, weiter nach Nordosten Richtung Apasko polje, am Rande der Murauen entlang nach Meinlov grad und Crnci. Nach Südosten weiter nach Nasova, Esane und Sv. Marija-Scavnica, Police, Hercegovscak in den Ort Gornja Radgona und weiter zur Grenzübergangsstelle Bad Radkersburg – Gornja Radgona bei Grenzstein IV/38.
Als Ausflugsziele dürfen besucht werden
Auf österreichischem Gebiet die entlang des Murradweges und des Wanderweges gelegenen Ausflugsziele, Verpflegungspunkte und Beherbergungsbetriebe in den Gemeinden Gosdorf, Halbenrain und Radkersburg-Umgebung sowie die Stadt Bad Radkersburg.
Auf slowenischem Gebiet die entlang des Wanderweges gelegenen Ausflugsziele, Verpflegungspunkte und Beherbergungsbetriebe der Gemeinde Gornja Radgona.
12. Halbenrain – Crnci
Bei der Benützung des Radwegs zwischen Gornja Radgona und Vratja vas auf beiden Seiten der Mur und der Übergang über die Mur und damit auch der Staatsgrenze im Ort Crnci, auf Gründstücken Nr. 24/6 und 24/7, Katastralgemeinde Crnci, Grenzstein IV/100.
Als Ausflugsziele dürfen besucht werden
Auf slowenischem Gebiet Dorf Apace und in der Nähe von Vratja vas das Tourismus- und Freizeitzentrum Konjišce, wo auch Angeln angeboten wird.
Auf österreichischem Gebiet der Hotelkomplex mit Thermalbad in Bad Radkersburg und Schwimmbad in Mureck.
13. Bootsfahrt auf der Mur
Bootsfahrt Mureck – Bad Radkersburg
Bootsfahrt auf der Mur beginnend bei der Einstiegsstelle im Ortsbereich Mureck bei Grenzstein VI/10 (nächst der Murmühle) nach Bad Radkersburg zur Ausstiegsstelle auf österreichischem Gebiet im Ortsgebiet Bad Radkersburg beziehungsweise Bad Radkersburg Umgebung. Die Bootsfahrten sind spätestens eine Woche vorher beim Grenzüberwachungsposten Weitersfeld anzumelden. Auf slowenischem Gebiet darf nur in Notfällen angelegt werden.
Bootsfahrt Trate – Gornja Radgona – Radenci
Bootsfahrt auf der Mur beginnend bei der Einstiegsstelle in Trate über Gornja Radgona zur Ausstiegsstelle auf slowenischem Gebiet im Ortsgebiet von Radenci. Die Bootsfahrten sind spätestens eine Woche vorher bei der Polizeiverwaltung in Maribor und bei der Polizeiverwaltung in Murska Sobota anzumelden. Auf österreichischem Gebiet darf nur in Notfällen angelegt werden.
(1) Naturdenkmale im Sinne des § 1 sind dann für den allgemeinen Besuch als erschlossen anzusehen, wenn
(2) Unternehmer im Sinne des § 1 ist, wer die im § 2, Absatz 1, bezeichneten Anlagen errichtet, Veränderungen vorgenommen oder die allgemeinen Anordnungen getroffen, insbesondere den Auftrag zur Einhebung der Eintrittsgelder gegeben hat.
(1) Nicht als Freizeitwohnsitze im Sinn dieses Gesetzes gelten
(2) Im Rahmen der Vorschriften über Freizeitwohnsitze nach den Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43, in der jeweils geltenden Fassung sind Gastgewerbebetrieben zur Beherbergung von Gästen jene Räumlichkeiten nicht zuzurechnen, an denen
(1) Der Grenzübertritt und die Benützung der Wege im Sinne dieses Abkommens wird von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang ganzjährig gestattet.
(2) Eine Überschreitung dieser Zeiten darf nur im Falle höherer Gewalt erfolgen.
Die Betriebsordnung unterliegt der Genehmigung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft.
(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der Freizeitwohnsitz befindet. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht im Fall von Wohnungseigentum.
(2) Abweichend vom Abs. 1 ist bei Freizeitwohnsitzen auf fremdem Grund der Eigentümer des Freizeitwohnsitzes, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte Abgabenschuldner.
(3) Wird ein Freizeitwohnsitz unbefristet oder für einen längeren Zeitraum als einem Jahr an ein und dieselbe Person vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, so ist der Inhaber des Freizeitwohnsitzes Abgabenschuldner. Der Eigentümer bzw. Bauberechtigte haftet neben dem Inhaber des Freizeitwohnsitzes als Gesamtschuldner.
(4) Änderungen in Bezug auf die Person des Abgabenschuldners sind von diesem der Gemeinde binnen eines Monats ab dem Eintritt der Änderung zu melden.
(1) Die Teilnehmer am Touristenverkehr dürfen im Gebiet des anderen Vertragsstaates nur die im Artikel 2 des Abkommens angeführten und in der Natur markierten Wege sowie allfällige Zufahrten und Wege zu Ausflugszielen, Verpflegungspunkten und Beherbergungsbetrieben benutzen.
(2) Die Bewegungen und Grenzübertritte sind grundsätzlich nur zu Fuß und – im Einklang mit den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften – mit Fahrrädern sowie Schiern erlaubt, sofern dies den Zielsetzungen des Wanderns nicht widerspricht.
(3) Der Aufenthalt auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates darf nach einem Grenzübertritt im Rahmen des Abkommens die Dauer von fünf Tagen, außer im Falle höherer Gewalt, nicht überschreiten.
(4) Die beiden Vertragsstaaten sorgen für die Erhaltung und einheitliche Markierung der Wege.
(5) Die Grenzübergangsstellen für den Touristenverkehr sind entsprechend den örtlichen Gegebenheiten als solche zu kennzeichnen.
Die Betriebsordnung hat unter anderem zu enthalten
(1) Die Freizeitwohnsitzabgabe ist nach der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes zu bemessen.
(2) Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Bei der Berechnung der Nutzfläche sind Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Loggien, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb eines Freizeitwohnsitzes nicht zu berücksichtigen. Die Nutzfläche ist nach den der Baubewilligung bzw. -anzeige und allfälligen Änderungen zugrunde liegenden Unterlagen zu berechnen, außer das tatsächliche Ausmaß weicht um mehr als 3 v.H. davon ab. Änderungen der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes sind für die Bemessung der Freizeitwohnsitzabgabe ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige über die Bauvollendung nach § 44 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44, in der jeweils geltenden Fassung, zu berücksichtigen.
(3) Die Höhe der jährlichen Abgabe ist abhängig von der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes mit Verordnung des Gemeinderates festzulegen wie folgt
(4) Die Landesregierung hat die in Abs. 3 jeweils angeführten Höchstbeträge durch Verordnung entsprechend anzupassen, sobald sich der von der Bundesanstalt Statistik Austria jeweils verlautbarte aktuelle Verbraucherpreisindex oder der an dessen Stelle tretende Index um mehr als 10 v.H. geändert hat. Als Bezugsgröße für die Anpassung ist erstmalig der Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes und in weiterer Folge der Monat des Inkrafttretens der jeweiligen Verordnung heranzuziehen. Die Beträge sind nötigenfalls auf ganze Euro kaufmännisch zu runden.
(5) Verordnungen nach Abs. 4 sind jeweils mit dem 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.
Die Teilnehmer am Touristenverkehr sind auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates verpflichtet, sich auf Aufforderung durch Grenzkontrollorgane und Zollorgane mit einem in Artikel l des Abkommens vorgesehenen Reisedokument auszuweisen und die mitgeführten Gegenstände vorzuweisen.
Der Besuch eines unter § 1 fallenden Naturdenkmales ist nur in Begleitung entsprechender Aufsichtspersonen (Höhlenführer) gestattet.
(1) Der Abgabenanspruch entsteht jeweils mit Beginn des Kalenderjahres. Abweichend davon entsteht er
(2) Der Abgabenschuldner hat jährlich bis 30. April die Abgabe selbst zu bemessen und unter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen nach § 4 Abs. 2 an die Gemeinde zu entrichten. Entsteht die Abgabenschuld erst nach Jahresbeginn, so hat er die Abgabe bis spätestens 30. April des folgenden Jahres zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten.
(3) Endet der die Abgabepflicht begründende Tatbestand während des Kalenderjahres, so hat die Gemeinde auf Antrag des Abgabenschuldners die Abgabe anteilig für die bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate zu erstatten.
(1) Die Teilnehmer am Touristenverkehr dürfen nur Gegenstände für ihren persönlichen Gebrauch, einschließlich der üblichen Touristenausrüstung sowie Proviant für den eigenen Bedarf mitführen. Diese Gegenstände sind, soweit sie nicht verbraucht worden sind, in den Vertragsstaat, aus dem sie mitgenommen wurden, zurückzubringen.
(2) Hinsichtlich der Mengen von Wein, Trinkbranntwein, Bier, Tabak und Tabakwaren kommen die jeweils geltenden zollrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung. Die auf die mitgeführten Gegenstände anzuwendenden Verbote und Beschränkungen des jeweiligen Vertragsstaates bleiben aufrecht.
(3) Das Mitführen von anderen als in Absatz 1 angeführten Gegenständen, insbesondere von Waffen, ist verboten.
Die Feststellung der Eignung zum Höhlenführer erfolgt durch eine Prüfung.
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, für Wohnungen im Sinn des § 2 Z 4 des GWR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 9/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 78/2018, die über einen durchgehenden Zeitraum von sechs Monaten keine Meldung als Hauptwohnsitz nach den Daten des Zentralen Melderegisters aufweisen und für die keine Ausnahme nach § 7 vorliegt (Leerstand), eine Leerstandsabgabe zu erheben.
(2) Die Leerstandsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe.
Im Falle einer dringend notwendigen Hilfeleistung für verunglückte Personen ist Rettungsmannschaften das Überschreiten der Staatsgrenze und der Aufenthalt auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates für den unbedingt erforderlichen Zeitraum auch ohne die in Artikel 1 des Abkommens vorgesehenen Reisedokumente gestattet. Hievon sind unverzüglich die zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates in Kenntnis zu setzen.
(1) Die Prüfung erfolgt durch eine vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bestellte Prüfungskommission, die aus einem Organ des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, einem Fachmanne auf dem Gebiete der praktischen und theoretischen Höhlenkunde und einem Arzte als Prüfungskommissären besteht.
(2) Die Prüfung findet jährlich einmal an einem von der Prüfungskommission rechtzeitig bekanntzugebenden Tage und Orte statt.
Von der Abgabenpflicht nach § 6 Abs. 1 ausgenommen sind
Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit die Anwendung des Abkommens vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Einführung und Aufhebung dieser Maßnahmen sind dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Wege vorher mitzuteilen.
Die Zulassung zur Prüfung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft
(2) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auch Bewerber, welche das 24.Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Absatz 1, P.1), zur Prüfung zulassen.
Anm.: in der Fassung BGBl. Nr. 139/1929
(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Grundstückes, auf dem sich der Leerstand befindet. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht im Fall von Wohnungseigentum.
(2) Abweichend vom Abs. 1 ist bei Leerstand auf fremdem Grund der Eigentümer der leerstehenden Wohnung, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte Abgabenschuldner.
(3) Wird ein Gebäude oder eine Wohnung an eine Person vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, so ist der Inhaber des Leerstandes Abgabenschuldner. Der Eigentümer bzw. Bauberechtigte haftet neben dem Inhaber des Leerstandes als Gesamtschuldner.
(4) Änderungen in Bezug auf die Person des Abgabenschuldners sind von diesem der Gemeinde binnen eines Monats ab dem Eintritt der Änderung zu melden.
Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen.
(1) Die vorschriftsmäßig gestempelten Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind spätestens bis zum 1.April eines jeden Jahres beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft einzureichen.
(2) Jeder Bewerber hat seinem Gesuche beizulegen
(1) Die Leerstandsabgabe ist nach der Nutzfläche der Wohnung und den Kalendermonaten mit Leerstand (§ 6 Abs. 1) zu bemessen.
(2) Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Bei der Berechnung der Nutzfläche sind Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Gänge, Treppen, offene Balkonen, Loggien und Terrassen nicht zu berücksichtigen. Die Nutzfläche ist nach den der Baubewilligung bzw. -anzeige und allfälligen Änderungen zugrunde liegenden Unterlagen zu berechnen, es sei denn, das tatsächliche Ausmaß weicht mehr als 3 v.H. ab. Änderungen der Nutzfläche sind für die Bemessung der Leerstandsabgabe ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige über die Bauvollendung nach § 44 der Tiroler Bauordnung 2022 zu berücksichtigen.
(3) Die Landesregierung hat nach Maßgabe der lit. a, b und c für die Gemeinden mit Verordnung Basismietwerte für die nachfolgend genannten Kategorien festzulegen (Basismietwerteverordnung). Die Basismietwerte setzen sich zusammen aus
(4) Die Höhe der monatlichen Abgabe kann mit Verordnung des Gemeinderates pro Quadratmeter Nutzfläche einheitlich für alle Kategorien mit bis zu 30 v.H. der für die jeweilige Gemeinde mit Verordnung nach Abs. 3 erlassenen Basismietwerte festgelegt werden. Die Abgabenhöhe ist nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
(5) Die Landesregierung hat die Verordnung nach Abs. 3 periodisch, im Abstand von höchstens fünf Jahren, zu evaluieren und bei Bedarf entsprechend zu ändern.
(1) Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem sich die Vertragsstaaten die Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten mitgeteilt haben.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens treten die Bestimmungen des Artikels 2 Ziffer 10 bis 15 sowie die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 litera b und c des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über den alpinen Touristenverkehr im Grenzgebiet 1) vom 18. Juli 1984 in der Fassung des Notenwechsels vom 16. Oktober 1992 2) und des Abkommens zur Änderung des Abkommens über den alpinen Touristenverkehr im Grenzgebiet vom 9. Juni 1995 3) sowie des Abkommens zur Änderung des Abkommens über den alpinen Touristenverkehr im Grenzgebiet vom 9. Juni 1997 4) außer Kraft.
GESCHEHEN zu Schloßberg, am 1. August 1999, in zwei Urschriften, jede in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
____________________
1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 43/1985
2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 715/1993
3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 778/1995
4) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 145/1998 idF BGBl. III Nr. 225/1999
Den Vorsitz in der Prüfungskommission führt das Organ des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft; es leitet den gesamten Prüfungsakt und hat das Recht, aus allen Prüfungsgegenständen Fragen zu stellen. Bei Stimmenungleichheit über die Klassifikation gibt seine Stimme den Ausschlag.
(1) Der Abgabenanspruch entsteht für die ersten sechs Kalendermonate mit Vollendung des sechsten Monats, in dem ein Leerstand nach § 6 Abs. 1 besteht und in weiterer Folge mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats, in dem ein Leerstand nach § 6 Abs. 1 besteht.
(2) Der Abgabenschuldner hat die Abgabe für die im abgelaufenen Kalenderjahr entstandenen Abgabenansprüche bis zum 31. März des Folgejahres selbst zu bemessen und unter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen nach § 9 an die Gemeinde zu entrichten; das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach § 7 ist glaubhaft zu machen.
Prüfungsgegenstände sind
(1) Der Abgabepflichtige hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine Abgabenerklärung über die für die Bemessung der Abgabe maßgeblichen Verhältnisse einzureichen und hierzu erforderliche Unterlagen vorzulegen. Hierfür ist eine angemessene Frist festzusetzen.
(2) Zum Zweck der Erhebung der Abgabe sind den Organen der Abgabenbehörde die Zufahrt und zu angemessener Tageszeit der Zutritt zu dem jeweiligen Objekt zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte über dessen Verwendung zu erteilen. Ist auf Grund bestimmter Tatsachen eine Nutzung anzunehmen, die dem Abgabengegenstand entspricht, haben die Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen, die Erbringer von Postdiensten oder von elektronischen Zustelldiensten auf Anfrage der Behörde die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.
Die Klassifikation erfolgt in nichtöffentlicher Beratung der Prüfungskommission auf „geeignet“ oder „ungeeignet“.
Die von der Gemeinde nach diesem Gesetz zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(1) Bewerbern, die die Prüfung mit Erfolg bestanden haben, ist von der Prüfungskommission ein Befähigungsnachweis folgenden Inhaltes auszustellen
Die Prüfungskommission des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft bestätigt hiemit, daß Herr (Frau) .................................... sich am .................................... in ................................. der Höhlenführerprüfung im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Jänner 1929, B.G.Bl.Nr. 67, unterzogen hat und für die Führung von Personen in Höhlen und anderen Karsterscheinungen
geeignet
befunden wurde.
.........................., am ..............................
.........................................................
(Unterschrift der Prüfungskommission)
Amtsstampiglie des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft.
(2) Der Befähigungsnachweis unterliegt der Stempelgebühr von 1 S 50 g (Tarif Post 116, lit.a, oa, des allgemeinen Gebührentarifes 1925, B.G.Bl.Nr. 208).
(1) Die Bürgermeister und der Stadtmagistrat Innsbruck sind in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. 2021, Nr. L 74, S. 35.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen, sofern dies zum Zweck der Erhebung der nach diesem Gesetz geregelten Abgaben erforderlich ist, vom jeweiligen Abgabenschuldner bzw. Eigentümer oder Bauberechtigten folgende Daten verarbeiten
(3) Hinsichtlich der Leerstandsabgabe sind die nach Abs. 1 Verantwortlichen innerhalb ihres jeweiligen sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereiches als Abgabenbehörden berechtigt, jeweils nach dem Ablauf des 31. März einmalig für die vergangenen eineinhalb Kalenderjahre auf automationsunterstütztem Weg
(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen sind sodann berechtigt, die nach Abs. 3 lit. a und b erhobenen Daten miteinander sowie mit den fristgerecht bekanntgegebenen Selbstbemessungen (§ 10 Abs. 2) abzugleichen. Die Datenverarbeitung nach dieser Bestimmung dient ausschließlich dem Zweck der Verfolgung von Abgabenverkürzungen im vorangegangenen Kalenderjahr, indem die Abgabenbehörde für diesen Zeitraum feststellt, ob leerstehende Wohnungen im Sinn des § 6 Abs. 1 vorliegen, für die keine Abgaben entrichtet oder keine Abgabenerklärungen eingereicht wurden, obwohl dort keine Hauptwohnsitzmeldungen im Sinn des § 6 Abs. 1 vorliegen und ein Ausnahmetatbestand nach § 7 nicht glaubhaft gemacht wurde.
(5) Sofern die nach Abs. 1 Verantwortlichen durch den Abgleich nach Abs. 4 feststellen, dass für eine Wohnung keine Hauptwohnsitzmeldung im Sinn des § 6 Abs. 1 vorliegt und ein Ausnahmetatbestand nach § 7 nicht glaubhaft gemacht wurde, haben sie nach § 11 Abs. 1 vorzugehen und den Abgabepflichtigen zur Abgabe einer Abgabenerklärung innerhalb angemessener Frist aufzufordern. Wird die Abgabenerklärung nicht innerhalb der von der Abgabenbehörde eingeräumten Frist eingereicht oder kein Ausnahmetatbestand nach § 7 glaubhaft gemacht und wird von der Abgabenbehörde eine Abgabenverkürzung festgestellt, so ist die Weiterverarbeitung der infolge des Abgleichs nach Abs. 4 erhobenen Daten zur Durchführung von Verfahren nach der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 113/2024, und dem Tiroler Abgabengesetz, LGBl. Nr. 97/2009, in der jeweils geltenden Fassung insbesondere zum Zweck der Einhebung der Abgabe und der Ahndung der Hinterziehung zulässig. Zudem ist die Abgabenbehörde berechtigt, auf die Daten der Baubehörde für das betreffende Gebäude oder die betreffende Wohnung (insbesondere auf Planunterlagen, Baubescheide oder Bescheide über Benützungsverbote) zuzugreifen. Darüber hinaus ist die Weiterverarbeitung der erhobenen Daten in anonymisierter Form zu statistischen Zwecken zulässig.
(6) Die nach Abs. 3 erhobenen Daten jener Personen, für welche an einer Adresse eine Hauptwohnsitzmeldung im Sinn des § 6 Abs. 1 vorliegt oder ein Ausnahmetatbestand nach § 7 glaubhaft gemacht wurde, sind von den nach Abs. 1 Verantwortlichen nach dem Abgleich unverzüglich zu löschen. Ebenso nach dem Abgleich unverzüglich zu löschen sind die nach Abs. 3 erhobenen Daten jener Personen, welche die Abgabe entrichtet haben sowie jener Personen, die eine Abgabenerklärung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fristgerecht eingereicht haben, sofern diese Daten nicht für Zwecke der Einhebung der Abgabe weiter benötigt werden.
(7) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verarbeitet werden, auch in Verfahren nach bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften verarbeiten; dies gilt jedoch nicht für die nach Abs. 3 erhobenen Daten. Eine Verarbeitung oder Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu anderen als in diesem Gesetz ausdrücklich genannten Zwecken sowie eine Übermittlung an andere als in diesem Gesetz ausdrücklich genannten Empfänger ist nicht zulässig.
(8) Sofern personenbezogene Daten nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu löschen sind (Abs. 6), haben die nach Abs. 1 Verantwortlichen personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(9) Als Identifikationsdaten gelten
(10) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
(11) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben geeignete technische und organisatorische Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen und zu dokumentieren, insbesondere indem
(12) Die Landesregierung hat die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Abs. 3 bis 6 alle vier Jahre, insbesondere hinsichtlich ihrer Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit, auf Basis von Daten in anonymisierter Form zu evaluieren.
(1) Der Befähigungsnachweis kann vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft entzogen werden, wenn nicht mehr alle der im § 8 aufgezählten Voraussetzungen vorhanden sind.
(2) Solange der Führer den Befähigungsnachweis besitzt, hat er das Recht zum Tragen des vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zu schaffenden Abzeichens für Höhlenführer.
(3) Das Höhlenführerabzeichen wird vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft auf Grund des Befähigungsnachweises und gegen Erlag der Gestehungskosten ausgefolgt.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz, LGBl. Nr. 79/2019, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 115/2021, außer Kraft.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren nach dem Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz sind nach den Bestimmungen des Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetztes fortzuführen.
(3) Verordnungen nach diesem Gesetz können von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2023 in Kraft gesetzt werden.
(4) Verordnungen der Gemeinden nach § 9 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2024 treten mit dem Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Haben solche Verordnungen sowohl die Freizeitwohnsitzabgabe als auch die Leerstandsabgabe zum Inhalt, treten nur ihre die Leerstandsabgabe betreffenden Bestimmungen mit dem Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
(5) Die im Abs. 4 genannten Verordnungen der Gemeinden sind ungeachtet ihres Außerkrafttretens in Abgabenverfahren über die Bemessung der Leerstandsabgabe für vor dem 1. Jänner 2026 liegende Zeiträume weiter anzuwenden.
(6) § 13 Abs. 3 bis 6 und 12 treten mit dem Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.
Das unbefugte Tragen des Höhlenführerabzeichens ist untersagt und wird daher nach § 15 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1928, B.G.Bl.Nr. 169, bestraft.
Durch diese Verordnung werden die gewerbebehördlichen Vorschriften nicht berührt.