Betriebszeiten von Gewerbebetrieben an Sonn- und Feiertagen
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Festsetzung des Bauschbetrages für den Kostenersatz an die Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbände) für die Führung der Staatsbürger-schaftsevidenz im Jahr 2021
An Sonn- und Feiertagen dürfen die folgenden gewerblichen Tätigkeiten ausgeübt werden
Gewerbe
Tätigkeit
Zeitraum (und Ort)
1.
Bäcker
Abgabe und Zustellung von Backwaren an Wiederverkäufer auf Bestellung
in der dafür unbedingt notwendigen Zeit
2.
Fleischer
Abgabe und Zustellung von Fleisch und Fleischwaren an Wiederverkäufer auf Bestellung
in der dafür unbedingt notwendigen Zeit
3.
Handelsgärtner, Naturblumenbinder, Naturblumenhändler
Herstellung von Blumengebinden und dergleichen
von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
4.
Fußpfleger, Schönheitspfleger (Kosmetiker), Masseure
Gewerbeausübung
von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr in Gemeinden, in denen sich ein Kurort befindet
Der Bauschbetrag für den vom Land nach § 48 Abs. 1 zweiter Satz des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 an die Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbände) zu leistenden Ersatz der Kosten, die den Gemeinden aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz (§ 49 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985) erwachsen, wird für das Jahr 2021 mit 19,34 Euro für jedes begonnene Hundert der am 31. Dezember 2021 in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen festgesetzt.
Durch diese Verordnung wird nicht die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Gewerbebetrieben geregelt. Gleichfalls werden durch diese Verordnung Arbeitnehmerschutzbestimmungen nicht berührt.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. August 1984 über die Festsetzung bestimmter Betriebszeiten von Gewerbetreibenden an Sonn- und Feiertagen, LGBl. 7005/1–0, außer Kraft.